1887 / 163 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 15 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛe.

4. Verloosung, Zinszahlung ꝛe. von öffentlichen Papieren.

Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

19952

Durch Urtheile vom 8. Juli 1887 sind

A. die eingetragenen Gläubiger und unbekannten Berechtigten folgender Hypothekenposten:

1) 300 Thlr. Präcipuum für

a. Charlotte Dorothea, b. Franziska Henriette, c. Dorothea Friederike Dresing, eingetragen Bd. 23, Bl. 38, Bauersch. Neustadt Herford, Bd. 7 Bl. 45 Neustadt Herford, Bd. Bl. 18 Bauersch. Neustadt Bd. 14 Bl. 41 Bauerschaft, Altstadt,

2) Bd. 9 Bl. 141 Bauersch. Radewig für Bau⸗ meister Carl von der Goltz zu Burgsteinfurt eingetragen:

Nr. 7 150 Thlr. Legat,

Nr. 21 49 Thlr. 29 Sgr. Darlehn,

3. Nr. 29 200 Thlr. Darlehn,

Nr. 32 44 Thlr. 23 Sar. 6 Pf. Deserviten mit ihren Ansprüchen ausgeschlossen.

B. Die Urkunde über die Hypothekenpost des Schönfärbers Johann Friedrich Hasenpatt zu Herford von 375 Thlr. Darlehn Bd. 6 Bl. 387 Grund— buchs von Altstadt Herford für kraftlos erklärt.

Herford, 9. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

19950 Bekanntmachung.

Durch Ausschluß-⸗Urtheil des Königlichen Amts— gerichts zu Eisleben vom 1. Juli 1887 sind die unbekannten Berechtigten mit ihren Ansprüchen auf nackstehende Hypothekenposten:

l) 150 Thaler Restkaufgelder, zahlbar bei der Volljährigkeit, sowie freies Erziehungsrecht aus dem Vertrage vom 2. August 1838 für Albert Friedrich Carl Bachran zu Unterroeblingen, eingetragen im Grundbuche von Unterroeblingen Band J. Blatt 6, Abth. III. Nr. 4,

Sechs Mark Rest für den Bäckermeister Gott— lieb Lücke zu Beesenstedt, eingetragen im Grund— buch von Beesenstedt Band J. Blatt 39, rh l, Nr. nl ausgeschlossen. Eisleben, am 11. Juli 1887. Eichner, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

(19954 Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Schmiedemeisters Anton Heinrich Bödeker in Waddewarden bei Jever hat das Königliche Amtsgericht zu Wilhelmshaven durch den Gerichtsassessor Boeters, da der Antragsteller den Verlnst der nachstehend bezeichneten Urkunde und die Berechtigung zum Aufgebotsantrage glaubhaft gemacht hat, für Recht erkannt:

Die von dem Königlichen Notar Daniel Eber— hard Reimer zu Friedeburg am 22. Mai 1850 auf—⸗ genommene Urkunde, nach welcher die Ehefrau des Häuslings Dirk Albers zu Dollstraße, Teite Helene, geb. Franzen, bekennt, von dem Kaufmann J. A. Theilen zu Neustadtgödens als Vorsteher der dorti— gen lutherischen Prediger⸗-Salarienkasse die Summe von 200 Reichsthalern Gold dargeliehen erhalten zu haben und zur Sicherheit des Gläubigers ihr Tom. II. Nr. 84 des Hypothekenbuches von der Herrlichkeit Gödens registrirtes Immobile verpfän— det, und welcher Urkunde eine Bescheinigung nach— gefügt ist, nach welcher die Hypothek am genaanten Orte am 20. Juni 1850 eingetragen ist, wird für kraftlos erklärt.

Wilhelmshaven, den 28. Juni 1887.

Gerichtsschreiberei des Königlichen Amtsgerichts.

Nitsch, Aktuar.

(19963 Bekanntmachung.

In Sachen, betreffend das Aufgebot der auf dem Grundstücke Scherlanke 113 Abtheilung III. Nr. 1 und 2 eingetragenen Hypothekenposten, sowie des über die erstgedachte Post gebildeten Hypotheken⸗ scheins ist von dem unterzeichneten Gerichte unterm 2. Juli 1887 folgendes Ausschlußurtheil erlassen worden:

Die berechtigten Eigenthümer der Hypotheken⸗ posten Abtheilung 1II. Nr. J und 2 des Grundbuchs von Scherlanke 113 sowie deren Rechtsnachfolger werden mit ihren Ansprüchen auf diese Posten, und zwar:

a. Abtheilung II. Nr. über 70 Thlr. 9 Sgr. 10 Pf., eingetragen für die Christian und Marie Catharine Strauch'schen Eheleute,

b. Abtheilung III. Nr. 2 über 33 Thlr. 10 Sgr., eingetragen für den Gottfried Schallert,

ausgeschlossen; ferner wird der über die oben zu a. gedachte Post gebildete Hypothekenschein, bestehend aus dem Vertrage d. d. Grätz, den 10. Juli 1838, sowie dem demselben beigefügten Hypothekenauszuge für kraftlos erklärt.

Die Kosten des Aufgebotsverfahrens trägt der Antragsteller.

Nenutomischel, den 11. Juli 1857.

Königliches Amtsgericht.

(19951 Ausschlußurtheil. In der Margonin'er Angebots sache H, , , erkennt das Königliche Amtsgericht in Margonin durch den Amtsrichter Nobach für Recht: die Hypothekenurkunde über 2136 Thlr. eingetragen aus dem gerichtlichen Vergleich vom 2. März 1821 am 20. Vezember 1821 für den Schönfärber Johann Kromrey zu Exin in Abtheilung III. Nr. J des der evangelischen Kirchengemeinde in Margonin gehörigen Grundstücks Margonin Nr. 206 früher 200 gebildet aus dem Hypothekenschein vom 20. Dezember 1821 und dem Vergleich vom 2. März 1821 wird für kraftlos erklärt. Margonin, am 11. Juli 1887. Königliches Amtsgericht.

Oeffentlicher Anzeiger.

6. Berufs⸗Genossenschaften.

7. Wochen ⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

9. Theater⸗Anzeigen. 10. Familien⸗Nachrichten.

n der Börsen⸗Beilage.

19953 Im Namen des Königs! Verkündet am 1. Juli 1887.

Rfdr. Rademacher, Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Ackersmann Peter Sörries, des Ziegeleiaufsehers Franz Tünnemann, des Bäckers und Wirths Josef Mönnighoff und des Kaufmanns Fritz Köchling, sämmtlich zu Werl, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Werl

für Recht:

Das Hypothekeninstrument, nach welchem im Grundbuche von Werl Vol. II. Fol. 9 in der III. Ab theilung unter Nr. 2 für den Siedeknecht Johann Wilhelm Sörries ein Darlehn von 30 Thlr. nebst 4 0 Zinsen und Kosten aus der Obligation vom 12. August 1841 eingetragen steht, wird für kraftlos erklärt und die Kosten des Aufgebots werden den Antragstellern auferlegt.

Werl, den 1. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht. 19344 Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Töpfermeisters Anton Grzeski

aus Allenstein . erkennt das Königliche Amtsgericht zu Allenstein durch den Amtsgerichts-Rath Neumann

für Recht:

daß die nachstehend bezeichnete Hypothekenurkunde:

„Die Schuldurkunde vom 10. Mai 1827, der Hypothekenbrief vom 17. Mai 1827 mit Ingrossations⸗ note von demselben Tage, Quittung und Cession vom 14. Dezember 1839 nebst Hypothekenschein und Ingrossssationsnote vom 20. Dezember 1839 als Ur⸗ kunde über die im Grundbuche Ober ⸗Vorstadt Allen— stein Wohnbude Nr. 132. Abth. III. Nr. 1 Colonne Cessiones für die vom Magistrat zu Allenstein ver⸗ waltete Stiftung Gerber Naevianum d 5 G ver⸗ zinslich eingetragenen 15 Thaler, welche Post auf den Wohnbuden ⸗Antheil Allenstein Nr. 13 6. über⸗ tragen ist“

für kraftlos erklärt wird und dem Töpfermeister Anton Grzeski aus Allenstein die Kosten des Ver— fahrens auferlegt werden.

Allenstein, den 28. Juni 1887.

Königliches Amtsgericht. 20144 Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Besitzers Eberlein aus Thomsdorf

erkennt das Königliche Amtsgericht zu Allenstein

durch den Amtsgerichts-Rath Neumann für Recht:

daß die unbekannten Berechtigten der nachstehend bezeichneten Hypothekenpost:

12 Thaler 20 Sgr. 6 Pf. für die Pfarrer Ko⸗ rallische erbschaftliche Liquidationsmasse im Wege der Exekution auf Grund des rechtskräftigen Ver— gleichs vom 4. Juli 1834 zufolge Verfügung vom 10. Oktober 1838 im Grundbuche Thomsdorf Nr. 14 eingetragen und zufolge Verfügung vom 29. Novem— ber 1854 im Grundbuche Thomsdorf Nr. 39 Abth. III. Nr. 2 übertragen,

mit ihren etwaigen Rechten auf diese Hypothe— kenpost auszuschließen und die Kosten des Ver⸗ fahrens dem Besitzer Eberlein in Thomsdorf aufzuerlegen.

Allenstein, den 8. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

(19998 Im Namen des Königs! Verkündet am 8. Juli 1887. Hase, Gerichtsschreiber.

Auf Antrag des Bahnhofsrestaurateurs Schu— macher zu Dortmund, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Middendorf zu Oelde, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Wiedenbrück durch den Amtsrichter

Latour, für Recht:

J. das Sparkassenbuch der Sparkasse der Stadt Wiedenbrück Nr. 1216 über g008 6 69 , aus gefertigt für den Kaufmann Philipp Pott zu Oelde, wird für kraftlos erklärt, ;

II. Die Gerichtsgebühren bleiben außer Ansatz, die Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.

Von Rechts Wegen. gez. Latour. 19781 Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil vem 6. Juli er. ist der Pfandschein Nr. 1358 der Reichsbank ⸗Hauptstelle zu Dortmund vom 14. August 1385 über Verpfändung folgender Werthpapiere sich verhaltend: .

a. Preußische ige Consols im Nominalbetrage von 4600 Sh, b. Köln⸗Mindener 480 ige Prioritätsobligationen J. Serie im Nominalbetrage von 1600 , c. Köln⸗Mindener 430i ige Prioritätsobligationen VII. Serie im Nominalbetrage von 3600 6 für kraftlos erklärt. Dortmund, 7. Juli 13587. Königliches Amtsgericht.

19948 Amtsgericht Hamburg.

In Aufgebotssachen der Wittwe Hedwig Charlotte Ulricke Erdmuthe Reichhelm, geb Schmidt, Her— mann. Walter Reichhelm und. Magdalene Minna Hedwig Reichhelm, sämmtlich in Berlin, sind durch Ausschluß⸗Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom; [. Juli 1887 die von der Tebens⸗ und Pensions— Versichexrungs⸗-Gesellschaft „Janus“ in Hamburg auf das Leben der Friedrich Hermann Reichhelm in Berlin ausgestellten Policen

Nr. 35522 groß 435 Thaler Pr. Crt.,

Nr. 36074 groß 80 Thaler Pr. Crtz, beide Policen zahlbar beim Tode des Versicherten an dessen Erben, für kraftlos erklärt worden.

Den 12. Juli 1887.

Das Amtsgericht Hamburg. Civil-Abtheilung VIII. Zur Beglaubigung: Brügmann, Gerichtsschreiber, in Vertretung des Gerichtssecretairs.

(19955) Im Namen des Königs! Verkündet am 4. Juli 1887. gez. Ref. Stehmann, als Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag:

1) des Lokomotirführers Carl Goebel II. zu Belgorod, des Fuhrwerksbesitzers Wilh. Timm hierselbst,

) des Fabrikarbeiters C. Boog hierselbst als Vormundes der minderjährigen Enna Christine Auguste Dannheim hierselbst, des Sattlermeisters G. Fleischhauer hierselbst, der Wittwe Sophie Holtermann, geb. Klewe— mann, hier, ö der Wittwe des Drechslermeister Zerbst, geb. Böttcher, hierselbst,

erkennt das Königliche Amtsgericht zu Harburg III. durch den Gerichtsassessor Waldau für Recht:

1) das mit der Nr. 264 versehene, zu Gunsten des Lotomotivführers Carl Goebel II. zu Belgorod über 300 ½ ausgestellte Mitglieder⸗ Quittungsbuch des Vorschuß-Vereins zu Harburg, das zu Gunsten des Thierarztes Carsten Timm zu Harburg über 150 M ausgestellte Mitglieder⸗Quittungsbuch des Vorschuß— Vereins zu Harburg, das zu Gunsten des Tischlers A. Dannheim zu Harburg über 160 s ausgestellte Mit— glieder⸗Quittungsbuch des Vorschuß-Vereins zu Harburg, das zu Gunsten des Sattlermeisters G. Fleischhauer zu Harburg über 300 M aus— gestellte Abrechnungsbuch des Vorschuß⸗Vereins zu Harburg, das zu Gunsten der Wittwe Sophie Holter— mann zu Harburg über 156 (6 lautende Ab— . des Vorschuß-Vereins zu Har— urg,

die unter dem 6. August 1868 von dem Drechsler Carl Albrecht Zerbst zu Harburg zu Gunsten seiner Ehefrau über 800 Thlr. Courant ausgestellte Schuld⸗ und Pfand⸗ verschreihung, werden für kraftlos erklärt. gez. Waldau. Veröffentlicht: (L. 8.) Kellenberg, Sekretär, Gerichtsschreiber Königlichen Amtsgerichts.

19341 Im Namen des Königs!

Auf den Antrag des Gärtners Josef Kattner in Groß⸗Neundorf, vertreten durch den Justiz⸗Rath Bischoff in Neisse, erkennt das Königliche Amts⸗ gericht zu Neisse durch den Amtsrichter von Oertzen

für Recht:

1) Alle ihrer Existenz nach unbekannten Eigenthums—⸗ prätendenten an dem bezeichneten Miteigen thume des Grundstücks Nr. 1, Buchwald, wer— den mit ihren etwaigen Ansprüchen ausgeschlossen,

2) den ihrem jetzigen Aufenthalte nach unbekannten Eigenthumsprätendenten:

a. der Gärtnerauszüglerwittwe Katharina Artelt, geb. Ellguth, b. der verehelichten Bauer Anna Maria Schmolke, geb. Artelt, früher zu Groß-⸗Neundorf, c. der Bauertochter Magdalena Hedwig Jahnel, früher zu Bielitz, bleibt überlassen, ihre Ansprüche in einem besonderen Prozesse zu verfolgen, und wird die Eintragung des Besitztitels für den Antragsteller erfolgen. Die Kosten des Verfahrens werden dem Letzteren auf— erlegt. Neisse, den 25. Juni 1887. Königliches Amtsgericht.

20158) Im Namen des Känigs! Verkündet am 13. Juli 1387. Ginter, Gerichtsschreiber.

In der Utecht'schen Aufgebotssache F. 5 / 8 erkennt das Königliche Amtsgericht zu Wongrowitz durch den Amtsrichter Baumm

für Recht: .

J. der Grundschuldbrief über 1800 6 Grundschuld mit 5 (GC jährlich vom 25. Oktober 1884 ab in halbjährigen Raten verzinslich und nach dreimonat— licher Kündigung zahlbar, eingetragen für den Leib— gedinger Hieronymus Utecht in Dyk bei Deutsch Krone am 265. Oktober 1884 in Abtheilung III. Nr. 36 des dem KLandwirth Bernhard Utecht ge— hörigen Grundsücks Ochodza Nr. 5 wird für kraft— los erklärt. . .

II. Die Kosten des Aufgebotsverfahre is fallen dem Antragsteller Hieronymus Utecht zur Last.

Wongrowin, den 13. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

19919 Bekanntmachung.

Durch Ausschlußurtheil des Königlichen Amts—⸗ gerichts zu Eisleben vom 1. Juli 1887 sind:

1) die Ausfertigung der Schuld- und Pfand—⸗ verschreibung, d. d. Seeburg, den 24. Juni 1791, nebst Eintragungsvermerk, als Hyvpothekeninstrument über 150 Thaler Rest von 206 Thaler, welche Jo hann Andreas Dietrich von dem Anspänner Johann Andregs Rath zu Neehausen auf 1 Jahr, sodann auf jährliche Kündigung gegen 4 9υίδ˖ Zinsen erborgt, und von Christiane Elisabeth Dietrichen, geb. Rauch⸗ fuß, nach dem Kontrakt vom 21. März 1797 als ein Theil unbezahlter Kaufgelder mit übernommen worden, und welche Band J. Blatt 9 des Grund— buchs von Neehausen Abth. III. Nr. 1 einge⸗ tragen sind, .

2) die Ausfertigung der Schuldverschreibung vom 12. Juli 1786 nebst. Ingrossationsvermerk, als Hypothekeninstrument über 150 Thaler in Gold für den Anspänner Andreas Rath zu Neehausen, welche auf Grund der Eingabe des Johann Christian Dietrich und der Erwerbsurkunde des Christoph Wilhelm Dietrich vom 22. Dezember 1823 Abth. III. Nr. 11 Band J. Blatt 9 des Grundbuchs von Nee— hausen eingetragen sind,

für kraftlos erklärt worden.

Eisleben, am 11. Juli 1887.

Eichner, , .

Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

(19550! Im Namen des Königs! Verkündet am 9. Juli 1887.

Levermehnen, vertreten durch den Rechtsanwalt

Lümkemann zu Lübbecke, erkennt das Königliche Amts⸗

gericht zu Lübbecke durch den Amtsrichter Schulte für Recht:

Die etwaigen Berechtigten des im Grundbuche von Mehnen Band J. Blatt 257 Abth. III. Nr. 8 auf Grund der Schichtungsurkunde vom 8. Januar 1844 für die am 8. Januar 1830 geborene Henriette Charlotte Louise Pieper zu Mehnen eingetragenen Erbgeldes von 85 Thlr. 2 Sgr. 5 Pf. und des da⸗ selbst auf Grund derselben Urkunde für den Christian Friedrich Ludwig Pieper zu Mehnen eingetragenen Resterbgeldes von 23 Thlr. 25 Sgr. 2 Pf. werden mit ihren Ansprüchen auf die Posten ausgeschlossen. Die Kosten des Aufgebotsverfahrens werden dem An⸗ tragsteller auferlegt.

19956 Bekanntmachung. Im Namen des Königs!

Auf Antrag des den unbekannten Erben des ver— storbenen Försters Preuß bestellten Nachlaßpflegers, Rechtsanwalt Dr. Thielemann zu Berlin,

erkennt das Königliche Amtsgericht 11. Berlin durch den Amtsgerichtsrath Klamroth

für Recht:

Der Nachlaß des am 15. Mai 1885 zu Wendisch⸗ Wilmersdorf verstorbenen Försters August Preuß wird dem Fiskus zugesprochen.

Berlin, den 4. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht II. Abtheilung 9.

19782 Bekauntmachung.

Durch Urtheil des unterzeichneten Gerichts vom 4. d. M. ist die Hypotheken⸗Urkunde über 9 Thlr. 9 Sgr. ausgeklagte Forderung, eingetragen unterm 31. Juli 1868 für den Kaufmann Liebmann Meyer zu Suhl in Abth. III. Nr. 3 Blatt 846 bez. auch Nr. 14 Blatt 99 und Nr. 5 Blatt 155 des Grund⸗ buchs von Schmiedefeld für kraftlos erklärt.

Schleusingen, den 7. Juli 1857. .

Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. 19780 Im Namen des Künigs! Verkündet am 7. Juli 18587.

(L. 8.) Backhaus, Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Kolonen Hermann Rudolph Hinnah, gt. Schwermann, zu Lada, Gemeinde W. Kappeln, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Tecklenburg durch den Amtsrichter Modersohn,

da der Antragsteller das Aufgebot der nachstehend bezeichneten Post beantragt, und die Berechtigung zum Aufgebotsantrage glaubhaft gemacht hat,

237 Thlr. Gold nehst Zinsen aus der Urkunde vom 26. Februar 1328 für den Kolonen Gerhard Wilhelm Gerlemann zu Lada, eingetragen im Grund- buch von W. Kappeln Band II. Blatt 529 Abthei⸗ lung III. Nr. 18,

für Recht:

Der eingetragene Gläubiger, Kolon Gerhard Wil— helm Gerlemann zu Lada, und dessen unbekannte Rechtsnachfolge: werden mit ihren Ansprüchen auf die aufgehotene Post ausgeschlossen. ; ö.

Die Kosten des Verfahrens fallen dem Antragsteller zur Last.

gez. Modersohn. Tecklenburg, den 6. Juli 1887. Königliches Amtsgericht. 19957

Durch Ausschlußurtheil vom 12. Juli 1887 ist der Schuldschein des Mühlenbesitzers Traugott Simon zu Wansen vom Oktober 1884 über 300 der Wittwe Theresia Sabisch zu Wansen geschuldetes Resikaufgeld für kraftlos erklärt worden.

Wansen, den 12. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht.

19968] Verschollenheitsverfahren. Nr. S359. Nachdem Johann Heglinger von Ober- lauchringen auf die öffentliche Aufforderung vom 22. Juni v. Is. Nr. 9438 keine Nachricht von sich gegeben hat, so wird derselbe für verschollen erklärt und dessen Vermögen seinen nächsten Verwandten, nämlich dem Karl Hauser von Oberlauchringen gegen . in den fürsorglichen Besitz über eben. ; Waldshut, den 6. Juli 1887. Großh. Amtsgericht. ö Die Uebereinstimmung mit der Urschrift beurkundet Der Gerichtsschreiber: Tröndle.

19943 Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Arbeiter Kasprzyk, Louise Auguste Wilhelmine, geb. Schünmann, zu Rirdorf, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Salinger hier, klagt gegen ihren Ehemann, den Arbeiter Franz Kasprzyk, zuletzt in Charlottenburg wohnhaft, jetzt unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage:

1) das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären,

2) dem Beklagten die Prozeßkosten aufzuerlegen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhand- lung des Rechtsstreits vor die erste Civilkammer des Königlichen Landgerichts II. zu Berlin, Hallesches Ufer 29j31, 1 Treppe, Zimmer 33, auf den 28. November 1887, Vormittags 10 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestelleen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 7. Juli 1887.

Gräben,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts II.,

Civilkammer JI.

Redacteur: Riedel. Berlin:

Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagtz⸗ Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen

gez. Dreis hoff, Gerichtsschreiber. Auf Antrag des Kolonen Friedrich Siebe, Nr. 49

(einschließlich Börsen⸗Beilage).

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

AM 164.

Berlin, Freitag, den J5. Juli

18867.

Deutsches Reich.

Gesetz, die Besteuerung des Zuckers betreffend. Vom 9. Juli 1887. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2c, verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung

des Bundesraths und des Reichstages, für das innerhalb der Zolllinie liegende Gebiet des Reichs, was folgt:

Erster Theil. Eingangszoll vom Zucker. . Vom 1. August 1888 ab ist anz Eingangszoll zu er heben für 100 kg: h Göhr und elass. 15 6, 30

2) anderen Zucker jeder Art und Be— ,

Geht ausländischer Zucker zur weiteren Verarbeitung in

eine Zuckerfabrik (Ǵ. 11), so kann derselbe nach näherer Be—

stimmung des Bundesraths von der Verbrauchsabgabe frei—

gelassen werden.

Zweiter Theil. Zuckersteuer. Er ster Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen. 1) Gegenstand, Höhe, Art der Erhebung.

Der inländische Rübenzucker unterliegt der Zuckersteuer, welche erhoben wird

Nals Materialsteuer von dem Gewicht der zur Zucker— bereitung bestimmten Rüben und

2) als Verbrauchsabgabe von dem Gewicht des zum in— ländischen Verbrauch hestimmten Zuckers.

. Für die Erhebung der Verbrauchsabgabe gilt als inlän— discher Rübenzucker aller Zucker, welcher in inländischen Fa— briken aus Rüben oder Abläufen der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse) gewonnen oder durch weitere Bearbeitung so ge— wonnenen Zuckers hergestellt ist, ohne Rücksicht auf die etwa stattgehabte Verwendung auch anderer Zuckerstoffe. Unter der weitexen Bearbeitung des Zuckers ist insbesondere verstanden die Raffination, Auflösung, Vermischung des aufgelösten Zuckers mit Abläufen, ö und dergleichen.

Die Matexialsteuer beträgt vom 1. August 1888 ab O80 6 für 100 kg rohe Rüben. Die Rüben werden amtlich verwogen. Für die im getrockneten (gedörrten) Zustande zur Verwiegung gestellten Ruben wird die Steuer nach dem vom . bestimmten Gewichtsverhältniß zu rohen Rüben erhoben.

Die Verbrauchsabgabe wird vom 1. August 1888 ab mit 12 66 für 100 kg inländischen Rübenzucker (8. 2 Absatz ?) jeder Art und Beschaffenheit erhoben. Befreit von der Abgabe sind nur die Abläufe der Zuckerfabrikation (Syrup, Melasse). Der Bundesrath ist jedoch ermächtigt, solche Abläufe, wel he nach ihrer ursprünglichen oder durch weitere Bearbeitung er— langren Beschaffenheit zur Verwendung für feinere Genuß— zwecke geeignet sind, mit der vollen oder einer ermäßigten Ver— brauchs abgabe zu belegen und die zur Sicherung der Abgabe erforderlichen Anordnungen, insbesondere wegen Ausdehnung 26. Steuerkontrole (G6§. 11 bis 38) auf die Syrupraffinerien, zu treffen.

Die Bestimmungen des Bundesraths über die Höhe der für Abläufe der Zuckerfabrikation festgesetzten Verbrauchtz— abgabe sind dem Reichstage, sofern er versammelt sist, sofort, anderenfalls aber bei dessen nächstem Zusammentreten vor— ulegen. Dieselben sind außer Kraft zu setzen, soweit der ieichstag dies verlangt.

2) Fah u gs e gticht

Die Materialsteuer ist von dem Fabrikinhaber zu ent— richten, und zwar in der Regel nach Kalendermonaken, je innerhalb drei Tagen nach dem Empfang der amtlichen Berechnung über den Steuerbetrag für die im nächstvorher⸗ , Monat verwogene Rübenmenge. Die Steuer— ehörde kann für die Zahlung Sicherheitsleistung fordern und, bis solche erfolgt ist, die tägliche Zahlung anordnen, beim erst— maligen Ausbleiben der letzteren aber die Rübenverwiegung einstellen.

Die Verbrauchsabgabe ist zu entrichten, sobald der Zucker aus der Steuerkontrole, welcher er während und nach der Herstellung und Raffination unterliegt, in den freien Verkehr tritt. Zur Entrichtung ist derjenige verpflichtet, welcher den Zucker zur freien Verfügung erhält. Der Zucker haftet für den Belrag der Verbrauchsabgabe ohne Rücksicht auf die Rech te nh, 9 Die Zuckersteuer (Materialsteuer, Verbrauchsgabe) ist gegen Sicherheit sbestellung zu stunden. Für eine 3 bis ö. . Monaten kann jedoch die Zuckerstener auch ohne Sicherheits bestellung gestundet werden, falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen.

3) Ver sährung der Steuer. 9

Alle Forderungen und Nachforderungen an Zuckersteuer, des gleichen die Ansprüche auf Ersatz wegen zu viel oder zur Ungebühr entrichteter Zuckersteuer verjähren binnen Jahres— frist von dem Tage des Eintritts der Zahlungsverpfüchtung beziehungsweise der Zahlung an gerechnet. Der Anspruch auf Nachzahlung defraudirter Gefälle verjährt in drei Jahren.

Auf das Regreßverhältniß des Staates gegen die Steuer— beamten finden diefe Verjährungsfristen keine Anwendung.

4) Eteugrvergutung. 5

F. 6. (Für, Zucker, welcher über die Zollgrenze ausgeführt oder in öffentliche Niederlagen oder Privatniederlagen unter amt—

lichem Mitverschluß, seien es besondere oder zugleich zur Lage— rung ausländischer unverzollter Waaren bestimmte, aufgenommen ist, wird, wenn die Menge wenigstens 500 kg beträgt, vom 1. August 1388 an eine Vergütung der Materialsteuer nach folgenden Sätzen für 100 kg gewährt:

a, für Rohzucker von mindestens 990 Proz. Zuckergehalt und für raffinirten Zucker von unter 98, aber mindestens ,,

b. für Kandis und für Zucker in weißen vollen harten Broten, Blöcken, Platten, Stangen oder Würfeln, oder in Gegenwart der Steuerbehörde zerkleinert, serner für andere vom Bundesrath zu bezeichnende Zucker von mindestens ,,,, 10,65 I,

e. für alle übrigen harten Zucker, sowie für alle weißen trocknen (nicht über 1 Proz. Wasser enthaltenden) Zucker in Krystall- Krümel- und Mehlform von mindestens g Proz. Zuckergehalt, soweit auf dieselben nicht der Vergütungssatz re,, .

. Bis zum 1. Oktober 1888 ist für Zucker der Klasse a die Vergütung von 17.25 6 und für Zucker der Klassen h und e die Vergütung von 21,50 MS beziehungsweise 20, 15 M zu gewähren, wenn der Zucker vor dem 1. August 1888 der Steuerbehörde vorgeführt und die Identität bis zur Ausfuhr oder Niederlegung amtlich sestgehalten wird.

Außerdem nimmt die Steuerbehörde am 1. August 1888 auf Antrag in der Zuckerfabrik eine Feststellung der Vorräthe an Rohzucker und unfertigen Fabrikaten vor und setzt daz Ausbringen an fertigem Zucker daraus fest. Bis zur Höhe der so ermittelten Menge Zucker erhält die Fabrik für den vom 1. August bis 1. Oktober 1888 zunächst zur Ausfuhr über die Zollgrenze oder zur Aufnahme in eine steuerfreie Niederlage gelangenden Zucker die Ausfuhrvergütung in der bisherigen Höhe.

Den Inhabern von Zuckerfabriken ist gestattet, Rohzucker der Klasse a, der vor dem 1. August 1888 gegen Vergütung der Steuer niedergelegt worden ist, bis zum 15. Oktober 1888 gegen Zahlung von 850 66 für 100 kg aus der Niederlage in den Fabrikbetrieb zu entnehmen.

Der Bundesrath trifft Bestimmung über die Zuständigkeit der Amtsstellen zur Abfertigung von Zucker der Klassen a und e und von solchem Zucker, welcher durch Bundesraths— beschluß der Klasse h zugewiesen wird.

. Derselhe ist auch befugt, zu bestimmen, daß die Deklara— tion zur Abfertigung von Zucker gegen Steuervergütung auf den Zuckergehalt gerichtet werde.

5. 1

Bei der Ausfuhr von Fabrikaten, einschließlich der Auf— lösungen von Zucker, zu deren Herstellung Zucker der im §. 6 unter a, B und C hezeichneten Arten verwendet worden 'ist, oder bei der Niederlegung solcher Fabrikate in öffentlichen Niederlagen oder Privatniederlagen unter amtlichem Mit— verschluß kann nach näherer Bestimmung des Bundesraths die Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe für die in den Fabrikaten enthaltene Zuckermenge vergütet werden.

Der Bundesrath kann, unter Anordnung sichernder Kon— trolen, gestatten, daß für vergütungsfähigen inländischen Zucker, welcher zur Viehfütterung oder zur Herstellung von anderen Fabrikaten als Verzehrungsgegenständen verwendet wird, die nach 5§. 6 erstattungsfähige Materialsteuer und die entrichtete Verbrauchsabgabe vergütet werde.

Produkte, welche weniger als 90 Proz. Zucker enthalten, und die oben bezeichnete Verwendung finden, sind von der Verbrauchsabgabe befreit. z

9 Es ist gestattet, den mit dem Anspruch auf Vergütung

der Materialsteuer niedergelegten Zucker (6. 6) gegen Erstat-⸗ tung der Vergütung nach dem Einlagerungsgewicht in den;

inländischen Verkehr zu entnehmen.

Den Inhabern von Zuckerraffinerien kann zur Erstattung der Vergütung für den zu Raffineriezwecken aus den Nied er— lagen entnommenen Rohzucker Kredit bewilligt werden.

Werden zuckerhaltige Fabrikate, welche gegen Steuer— vergütung in eine Niederlage aufgenommen worden waren (8. Y, in den freien Verkehr . so ist der dafür ver— gütete Betrag an Materialsteuer und Verbrauchsabgabe zurückzuzahlen.

Der niedergelegte Zucker und die niedergelegten zucker— haltigen Fabrikate haften der Steuerbehörde ohne Rücksicht auf die Rechte Dritter für den Betrag der gewährten Steuer— vergütung.

8. 10.

Die näheren Anordnungen bezüglich der Niederlegung von Zucker oder zuckerhaltigen Fabrikaten gegen Steuerverguͤtung, insbesondere auch bezüglich der an die Lagerinhaber zu stellen— den Anforderungen, erläßt der Bundesrath.

Zweiter Abschnitt. Steuerkontrole über die Zuckerfabriken.

I) Begriffsbestimmung der Zuckerfabriken. 8. 11.

Die Steuerkontrole erstreckt sich auf alle Anstalten, in welchen inländischer Rübenzucker (vergl. 5. 2) hergestellt oder raffinirt wird, insbesondere auch auf solche in welchen ohne Rühenverarbeitung Zucker aus Rübensäften, Syrup oder Melasse bereitet wird.

. Die bezeichneten Anstalten sind Zuckerfabriken im Sinne dieses Gesetzes. 2) Bauliche dite n der Zuckerfabriken.

Die Zuckerfabriken müssen baulich so eingerichtet sein, daß die Steuerbehörde den Gang der Fabrikation und den Verbleib der Fabrikate bis zum Verlassen der Fabrik verfolgen kann, und Sicherheit gegen die heimliche Wegbringung von Zucker besteht. In dieser Hinsicht sind die Fabrikinhaber den An⸗ forderungen zu genügen verpflichtet, welche auf Grund des

gegenwärtigen Gesetzes und der Ausführungsvorschriften des Bundesraths von der Steuerbehörde gestellt werden.

Den Inhabern bereits bestehender Zuckerfabriken wird die Steuerbehörde bis zum 1. April 1885 mittheilen, welche bau⸗ lichen Abänderungen und Einrichtungen zufolge des gegen⸗ wärtigen Gesetzes von ihnen auszuführen sind. Die Aus— führung muß im Einverständniß mit der Steuerbehörde ge— schehen.

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Inshesondere gelten die folgenden Bestimmungen:

I) die Fabrikanlage ist auf Erfordern der Steuerbehörde und nach deren näherer Anweifung mit einer Umfriedigung zu umgeben;

5) die Zahl der Eingänge in der Umfriedigung und in den Fahrikgebäuden, in welchen sich Räume zur Herstellung oder Aufbewahrung von Zucker befinden, desgleichen die Zahl der Zugänge zu und zwischen diesen Räumen darf nicht über das geschäftliche Bedürfniß hinausgehen. Die gedachten äußeren Eingänge und, soweit die Steuerbehörde es beansprucht, auch die inneren Zugänge müssen mit sichernden Thüren ver— sehen und diese zur Anlegung eines steueramtlichen Verschlusses eingerichtet sein; ö

„Z) Fenster und Oeffnungen der Fabrikgebäude stnd, so⸗ weit es die Steuerbehörde im Interesse der Sicherheit“ an— ordnet, in geeigneter Weise zu verwahren;

. 4) zum Zweck der Ueberwachung des Verkehrs zu der Fabrik und von derselben sind auf Verlangen geeignete Lokale herzustellen.

Die erstmaligen Kosten dieser Einrichtungen G. 12 und 8. 13 Ziffer J bis 4 werden für die bereits bestehenden Zuckerfabriken aus der Reichskasse erstattet (́6. 12 Absatz 2).

3) Wohnungen und Bureauräume für die Steuerbeamten.

. .

„„In jeder Zuckerfabrik ist auf Erfordern für die mit dem ständigen Dienst daselbst beauftragten Beamten ein geeignetes Lokal zum Aufenthalt und zur Uebernachtung gegen eine Ver— gütung zu stellen, über deren Höhe mangels einer gütlichen Vereinbarung die der Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungs⸗ behörde entscheidet. . . .

In jeder Huckerfabrik ist von dem Inhaber ein geeigneter Bureauraum für die Steuerbeamten einzurichten und 'mit dem erforderlichen Mobiliar auszustatten, auch nach Bedürfniß zu erleuchten und zu erwärmen.

In den Zuckerfabriken mit Rübenverarbeitung muß der Bureauraum so gelegen und eingerichtet sein, daß' aus dem— selben die Rübenverwiegung amtlich beaufsichtigt werden kann,

4) Lagerraum für Zucker. . ö.

Zur Aufbewahrung von Zucker in der Zuckerfabrik sind vom Fabrikinhaber sichere und zur steueramtlichen Verschluß— anlegung eingerichtete Lagerräume Fabriklager zu stellen.

5) Waage-Einrichtungen. Zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben und von Zucker haben die Fabrikinhaber den Anforderungen der Steuerbehörde entsprechende Waagen und Gewichte zu halten. Die Waagen müssen nach Anweisung der Steuerbehörde auf⸗ gestellt werden. t ö So lange den Anforderungen der Steuerbehörde in Bezug auf die in den 858. 12 bis 17 bezeichneten Einrichtungen nicht Genüge geleistet worden, kann die Steuerbehörde den Betrieb der Zuckerfabrik untersagen.

6) Anzeigen in Bezug auf Räume und Geräthe. §. 19. Wer eine Zuckerfabrik errichten oder umbauen will, hat die Baupläne vor der Ausführung der zuständigen Steuer— behörde vorzulegen und deren Genehmigung zu der beachsichtigten haulichen Einrichtung, soweit dabei das Steuerinteresse in Frage kommt, zu erwirken. 3 6

. Spätestens sechs Wochen vor der ersten Betriebseröffnung einer nen errichteten oder umgebauten Zuckerfabrik hat der Fabrikinhaber der Steuerhebestelle des Bezirks eine den hier— über zu ertheilenden Vorschriften entsprechende , ng der zu der ö gehörigen und der damit in Verbindung stehenden oder unmittelbar daran angrenzenden Räume, sowie der für den Fabrikbetrieb bestimmten Geräthe ein⸗ zureichen, welche auch eine Beschreibung der Räume, owie bezüglich der feststehenden Geräthe die Angabe des Standorts und bezüglich der Gefäße aller Art zur Saftgewinnung, zum Kochen, zur Aufnahme von Syrup und Melasse oder zu ähnlichen Zwecken die Angabe des Rauminhalts nach Liter enthalten muß. Beizufügen ist ein Grundriß der nachzuweisenden Räume, welcher auch die Stellung der feststehenden Geräthe ersichtlich macht—

Gleiche Nachweisungen der Räume und Geräthe haben die Inhaber bereits bestehender Zuckerfabriken spätestens sechs Wochen vor der ersten, nach dem 31. Juli 1888 stattfindenden Betriebshandlung einzureichen.

. Al.

Die Geräthe können siehern ek bezeichnet und bezüglich des Rauminhalts nachvermessen werden.

Dieselben sind nach näherer Anordnung der Steuer— behörde mit einer Nummer und der Angabe des Rauminhalts

zu versehen. S. 22.

Von Veränderungen in Bezug auf die Räume und Geräthe ist der Steuerhebestelle späͤtestens binnen drei Tagen nach der Vornahme schriftliche Anzeige zu erstatten.

§. 25.

Bevor die über die geschehene Anmeldung der Räume und Geräthe (58. 20), oder der Veränderungen (58. 22) von der Steuerhebestelle ertheilte Bescheinigung an die Fabrik gelangt ist, dürfen die betreffenden Rà4ume und Geräthe nicht in Ge— brauch genommen werden.