wendet worden sind, als mit den gebrauchten Geräthen bei . G . . und nach dieser übenmenge, jedo eichsalls unter der obigen Voraus— f ; . setzung, die vorenthaltene Materialsteuer . die Strafe . . ö. . Vorzugs recht der letzteren. berechnet 9) Sunbsidiarische Vertretungsverbindlichkeit dritter Personen. . der a . ie,, . Zuckersteuer oder der Die Inhat 3 5 55 enen Rückzahlung an Steuervergütung nicht fest— ie Inhaber von Zuckerfabriken, sowie ande —⸗ n d g, . eine Geldstrafe von dreißig bis zu j waren ö. ö erw ente genere. Sechster Abschnitt. —ᷣ . en J . en, sowie für diejenigen Hausgenossen, welche i e Ueb . 56 6hastz B Liegt eine Uehertretung vor, so ist die Beihülfe und die Lage sind, auf den e e ne n fe, zu y fer . J bestimmungen. egünstigung mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark sichtlich der vorenthaltenen Zuckersteuer, fowie rücksichtlich de Diele Gele 6. 6, . 3 Gelbstigfen, in welche Kan felch ren ln ern ami gibi 61 er . Dirses Gesetz tritt, vorbehaltlich der Bestimmungen im 3) Straferhöhung der Defraudation im Rückfalle. en r ö Vorschriften diefes Gesetes und . . ab en ain r f ö. We he . . . . P; émäßheit derselhen erlassenen Verwaltungsvorschriften ver- Über die Hästelkendc'ektrhen, zprkhristen aufgetohen, welche ö, 1 6. ö nach , sind, nach Maßgabe der folgenden' Bestim⸗ bieses , e e rz J gegan estralung wird die im §. 44 angedrohte . ö. ö Die Inhaber von Zuckerfabriken sin, ; — Feldstrafe verdoppelt, Jeder fernere Rückfall zieht Gefängniß— 5 ö. ihn en ch, der Geldstrafen tritt ein, wenn S. 1 did nie beh ö. J on dem eigentlich Schuldigen wegen pflichtungen rechtzeitig vor dem 1. August 1885, bei er⸗
strafe bis zu drei Jahren nach sich. Doch kann nach richter lichem Ermessen mit Berückfichtigung aller Umstände der Unvermögens nicht heigetrieben werden können, und ; ᷓ setzli Straf
; . — nnen, zugleich meidung der gesetzlichen Strafen, zu genu Zuwiderhandlung und der vorausgegangenen Fälle auf Haft 2) der Nachweis erbracht wird, daß der Geoc ! ber J ö J
Desgleichen ist ein Wechsel in der Person des Besitzers oder
eine Verlegung des Betriebes in ein anderes Lokal oder an Dien hst unde Legmte der d,, ,, n. 8 en
sich gegenseitig thätig und ohne Ver ĩ ge ⸗ zug den verlangten Bei— . in allen gesetzlichen Maßregeln leisten, welche 36 auf e . von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz
7) Anzeige vom Besitzwechsel. Dritter Abschnitt. ti J
. gen herstellen lassen. Die Einziehung der hierdurch erwachsenen
Jeder Wechsel im gender Zucerfabrit ist der Steuer Steuerkontrole über den Zucker. einen anderen Ort binnen vierzehn Tagen schriftüich anzuzeigen, Auslagen erfolgt in dem a,, für die . von
hebestelle binnen einer Woche Seitests des neuen und in den 1) Fabrillager. und zwar im Fall eines Ortswechsels mit Uebergang in einen ällen freiwilliger Besitzübertragung auch Seitens des bis— 5. 34. J anderen Steuerbezirk auch der Hebestelle des letzteren.
4 Besitzers schriftlich anzuzeigen. Der in der Zuckerfabrik fertig gestellte Zucker ist, bis über Die Inhaber der vorbezeichneten Anstalten unterliegen den
8) Bes , denselben nach Maßgabe des 5. 37 verfügt wird, in die unter im 8. 38 dieses Gesetzes ausgesprochenen Verpflichtungen.
)Bestellung eines Betriebsleiters. amtlichem Mitverschluß stehenden Lagerräume (8. 16) aufzu... Die Ober⸗-Beamten der Steuerverwaltung sind befugt, die
§. 25. nehmen, und zwar in der Regel spätestens an dem auf den im Absatz 1 bezeichneten Anstalten jederzeit zwecks Kenntniß—
8 — Gesellschaften und Korporationen, welche Zuckerfabriken Tag der Fertigstellung zunächst folgenden Tage. Wegen der nahme vom Betriebe zu besuchen. zu zestattẽuden Ausnahmen und der für solche Fälle anzuord⸗ Die gleiche Revisionsbefugniß steht den bezeichneten Ober—
besitzen, sowie andere den Betrieb nicht selbst leitende Inhaber — ons solcher Fabriken haben der Steuerhebestelle diejenige Person nenben besonderen Kontrolen, desgleichen wegen der ausnahms- Beamten bezüglich derjenigen Fabriken zu, deren Inhabern es u bezeichnen, welche als Betriebsleiter in ihrem Namen und weise zulässigen Verfügung über den Zucker ohne zuvorige gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate unter Verwendung von luftrag handelt. . Einbringung? in das ' Fabriklager, trifft der Bundesrath versteuertem Zucker zur Ausfuhr mit dem Anspruch guf Ver— ; aa Befriebs anzeigen. Bestimmung. . gütung der Zuckersteuer (3. [) herzustellen. Den revidirenden . §. 26. an en a lll lager z , 29 anner r. bebcen ö . die über den Fabrikationsbetrieb 20 js · r rike it Ri rarbe: Zucker, vorbehaltlich der (. B. für rup, elasse und der⸗ eführten Büch zulegen. . ; ; ö . gleichen zu . Ausnahmen, er iich Ei nach der Der Bundesrath kann die Vorschriften im Absatz 1 bis 3
„bein für jepe 2 jo hs eri on T NMotrio . . l : , Ankunft aufzunehmen. weiter auf solche nicht unter Absatz 1 fallende Fabriken erstrecken, in welchen Saccharin oder ähnliche Stoffe bereitet
e
mindestens eine Woche vorher schriftlich der Steuerhebestelle anzuzeigen.
Eine entsprechende Anzeige ist von den Inhabern anderer Zuckerfabriken zu machen, bevor der Betrieb erstmals eröffnet oder zuerst nach dem 31. Juli 1888 fortgesetzt wird.
In den Anzeigen muß ferner die Angabe enthalten sein, ob und mit welchen regelmäßigen Unterbrechungen gearbeitet werden, sowie welche tägliche Betriebszeit stattfinden soll. Aenderungen sind der Steuerhehörde rechtzeitig schriftlich an—
zuzeigen. §. 27.
Gleichzeitig mit den im 8. 26 vorgeschriebenen Anzeigen ist von dem Inhaber der Zuckerfabrik der Steuerhebestelle eine nach der ergehenden näheren Anleitung angefertigte Beschreibung des technischen Verfahrens der Fabrikation einzureichen und darin insbesondere auch anzugeben, welche Arten von Zucker her— gestellt werden sollen. Im Falle einer Aenderung ist die Be— schreibung zu ergänzen oder zu erneuern.
10) Verschluß von Zugängen oder Geräthen während des Betriebes. ö
Während des Betriebes der Zuckerfabrik sind die äußeren Eingänge und die innerhalb der Fahrik vorhandenen Zugänge, soweit sie nicht für den gewöhnlichen Gebrauch dienen, ver— schlossen zu halten, nach Befinden unter steueramtlichen Mit— verschluß zu nehmen und nur für die Dauer der nothwendigen Benutzung zu öffnen. Für die Nachtzeit bestimmt die Steuer— behörde, wie viele und welche Eingänge unverschlossen sein dürfen. Werden einzelne Fabrikgeräthe zeitweilig nicht benutzt, so können dieselben von der Steuerbehörde durch Verschluß— anlegung oder in sonst geeigneter Weise außer Gebrauch gesetzt werden.
II) Unterbrechung des Betriebes. .
Von einer Unterbrechung des Betriebes ist, abgesehen von den aus der Betriebsanzeige (5. 26 Absatz 3) ersichtlichen regelmäßigen Fällen, alsbald und von der beabsichtigten Wieder— aufnahme des Betriebes rechtzeitig vorher Anzeige an die Steuerbehörde zu erstatten. Die letztere ordnet nach den Um— ständen die zur Sicherheit des Steuecrinteresses erforderlichen Maßnahmen an.
Für die Zeit, während welcher der Betrieb ruht, sind in der Regel die zur Zuckererzeugung erforderlichen Geräthe unter Steuerverschluß zu nehmen.
12) Duplikate vorgeschriebener Anzeigen. .
Die in den 85. 20, 22, 26, 27 vorgeschriebenen Anzeigen ꝛc. sind in doppelter Ausfertigung einzureichen, die zurückgegebenen Duplikate nach Anweisung der Steuerbehörde in der Fabrik aufzubewahren und zur Verfügung der revidirenden Beamten zu halten.
13) Revisionsbefugnisse der Steuerbehörde. 98. 31.
Die Steuerbeamten sind befugt, die Zuckerfabrik, solange dieselbe im Betriebe ist, zu jeder Zeit, anderenfalls von Mor— gens sechs bis Abends neun Uhr behufs der Revision zu be— suchen und, falls die Fabrik verschlossen sein sollte, sofortigen Einlaß zu verlangen. Die Revisionsbefugniß erstreckt sich auch auf die mit der Fabrik in Verbindung stehenden oder un— mittelbar daran angrenzenden Räume. Die Zeitbeschränkung fällt fort, sobald Gefahr im Verzuge liegt.
In Betreff der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz oder die in Gemäßheit desselben erlassenen Ver— waltungsvorschriften finden auf den Bereich der Zuckerfabriken und einen von der obersten Landes-Finanzbehörde zu bestim⸗ menden Umkreis derselben die Bestimmungen in den §§. 126 und 127 des Vereinszollgesetzes entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß das vorbezeichnete Gebiet als Grenz— bezirk gilt.
14) Hülfsleistung bei Ausübung der Steuerkontrole.
ö
Die Inhaber von Zuckerfabriken haben zu den amtlichen Verwiegungen von Rüben oder Zucker, zu den amtlichen Ver— schlußanlagen und zu allen sonstigen zum Zweck der Steuer— kontrole oder Steuerabfertigung stattfindenden Amtshandlungen die Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche er— forderlich sind, damit die Beamten die ihnen obliegenden Ge— schäfte in den vorgeschriebenen Grenzen vollziehen können. Insbesondere ist auch für die erforderliche Beleuchtung zu sorgen und das Material zur Ausführung der amtlichen Ver— schlußanlegung zu liefern. ann,, nr. .
m
15) Verpflichtung zur Befolgung der Kontrolbestimmungen.
§. 33.
Die Kontrolbestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes und
der gemäß demselhen erlassenen Verwaltungsvorschriften ist nicht blos der Fabrikinhaber und der denselben vertretende Betriebsleiter, sondern auch jeder in der Fabrik Beschäftigte und Anwesende zu befolgen verpflichtet. Der Fabrikinhaber barf den Eintritt in die im 58. 4 Ab—
satz 3 bezeichneten Fabrikräume anderen Personen als denen, welche daselbst eine Beschäftigung auszuüben haben, in der Regel nicht gestatten. Angestellte oder Arbeiter einer Zucker— fabrik, welche wegen einer Defraudation bestraft worden sind, müssen auf Erfordern der Steuerbehörde entlassen und dürfen in einer anderen Zuckerfabrik gegen den Einspruch der Steuer—
des Zuckers in den freien Verkehr und bezüglich der Fälle
Zur Trocknung, Zerkleinerung und sonstigen schließlichen Bearbeitung des in der Fabrik bereiteten Zuckers, zur Ver— packung des fertigen Zuckers, sowie zur Aufbewahrung von Zucker bis zur Verbringung in das Fabriklager oder zur Lage— rung von Zucker außerhalb desselben, dürfen nur die zu den bezeichneten Zwecken der Steuerbehörde schriftlich angemeldeten Räume benutzt werden.
28
50. Der in die Zuckerfabrik einzuführende Zucker aller Art ist der Steuerbehörde unter Angabe der Art und Menge schriftlich anzumelden und zur Revision zu stellen. Ueber den in den Zuckerfabriken fertig gestellten, in das Fabriklager auf— zunehmenden Zucker, sowie über den vom Fabriklager in den Fabrikbetrieb zu entnehmenden Zucker sind Kontrolbücher zu führen. Zu dem Ende ist der Zucker bei der Aufnahme in das Fabriklager und der Entnahme aus demselben in der Regel amtlich zu verwiegen. Für Zucker, welcher im gebundenen Verkehr in die Fabrik eingeführt wird, kann die Verwiegung insbesondere mit Rücksicht auf eine bereits stattgehabte amt⸗ liche Verwiegung unterbleiben. Das Nähere wird vom Bundesrath bestimmt.
2) Steuerabfertigung des Zuckers. a. Syrup. und Melasse.
50. Syrup und Melasse werden beim Ausgang aus der Fabrik auf Grund einer der Steuerbehörde doppelt vorzu— kegenben Abmeldung, welche insbesondere die Menge und den Empfänger angeben muß, in den freien Verkehr gesetzt. Nach Befinden ist eine amtliche Gewichtsermittelung und Revision des Inhalts der Kolli vorzunehmen.
h. Andern Zucker.
ö Wird anderer Zucker in den freien Verkehr entnommen, so ist die Verbrauchsabgabe zu erheben oder zum Kredit an— zuschreiben, falls nicht die im 8. 8 für Zucker zur Viehfütterung oder zu gewerblichen Zwecken vorgesehene Befreiung von der Abgabe Platz greift. Soll der Zucker beim Verlassen der Fabrik nicht in den freien Verkehr treten, so kann derselbe unter Steuerkontrole I) in eine andere Zuckerfabrik oder 2) in eine Fabrik, welcher gestattet ist, zuckerhaltige Fabrikate zur Ausfuhr frei von der Verbrauchsabgabe her— zustellen, oder 3) in eine öffentliche Niederlage oder eine Privatnieder— lage unter amtlichem Mitverschluß, sei es eine besondere oder zugleich zur Lagerung ausländischer unverzollter Waaren be— stimmte (vergl. 5. 6 Absatz 1), übergeführt, oder 4) über die Zollgrenze ausgeführt werden. Als steuerfreie Niederlage für Zucker im Sinne der Ziffer 3 und des 5. 6 Absatz 1 kann mit Bewilligung der Steuerbehörde auch das Fabriklager benutzt werden.
Alle näheren Bestimmungen bezüglich der Abfertigung
Ziffer 1 bis 4, namentlich auch bezüglich der weiteren Steuer— behandlung des Zuckers in dem Falle Ziffer 3, trifft der Bundesrath.
Entsteht in Bezug auf eine Zuckerfabrik, nachdem wegen einer in derselben vorgekommenen Defraudation auf Strafe erkannt ist, der Verdacht heimlicher Wegbringung von Zucker, so kann die Steuerbehörde eine Verstärkung der Steuer⸗ aufsicht auf Kosten des Fabrikinhabers anordnen.
Für die Verabfolgung von Zucker gegen Entrichtung der Verbrauchsabgahe an Personen, welche im Bereich der Zucker— fabrik wohnen, können vom Bundesrath erleichternde Bestim⸗ mungen getroffen werden. Auch kann derselbe bestimmen, daß der Vorraih an Zucker in den bezeichneten Wohnungen eine bestimmte Menge für den Kopf nicht überschreiten darf.
3) Buchführung der Inhaber von Zuckerfabriken. 38
Die Inhaber von Zuckerfabriken sind verpflichtet, über ihren gesammten Fabrikationsbetrieb, insbesondere über die Menge und Art der verarbeiteten Zuckerstofte und der ge— wonnenen Produkte, sowie über die am 31. Juli jedes Jahres vorhandenen Bestände an Zucker nach den von der Steuer— behörde mitzutheilenden Mustern Anschreibungen zu führen, dieselben zur Einsicht der Steuerbeamten bereitzuhalten, und Auszüge daraus in zu bestimmenden Zeitabschnitten der Steuer⸗ behörde einzureichen.
Die besonderen Fabrikbücher, welche außerdem über den Verbrauch an Zuckerstoffen, die Produktion und den Absatz von Zucker geführt werden, sind auf Erfordern den Ober— beamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht vor— zulegen.
Vierter Abschnitt.
Kontrole über die Fabriken von Stär kezucker und gleichgestellte Fabriken. 8. 39.
Die Inhaber von Syrupraffinerien, von Stärkezucker— oder Stärkesyrupfabriken, von Maltose- oder Maltosesyrup⸗ fabriken, sowie von gewerblichen Bezrieben, in denen steuerfrei aus Rüben Säfte und zuckerhaltige Produkte gewonnen werden, in Betreff der letzteren Betriebe unter Vorbehalt etwaiger mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse durch den Bundesrath zu gestattender Ausnahmen, sind verpflichtet, bis zum 1. August 1888, sofern aber die Anstalt erst später errichtet wird, innerhalb . Tagen vor der
oder mit Stärkezucker und dergleichen vermischt werden.
Fünfter Abschnitt. Strafbestimmungen.
1) Begriff der Defraudation der Zuckersteuer.
S8. 40. Wer es unternimmt, die Zuckersteuer (5. 2) oder die Rück— zahlung einer Vergütung der Zuckersteuer (5. 9) zu hinter— ziehen, macht sich einer Defraudation schuldig.
8. 41. Die Defraudation der Zuckersteuer wird insbesondere als vollbracht angenommen: 1) wenn in einer Anstalt, deren Betrieb der Steuerbehörde nicht angezeigt ist (5. 26) oder deren Betrieb auf Grund des §. 18 untersagt ist, Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung unterworfen werden, 2) wenn Geräthe, welche der Steuerbehörde nicht ange— meldet sind (5. 20), benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinnung dienenden Behandlung zu unterwerfen, 3) wenn Geräthe, welche, nachdem sie von der Steuer— behörde außer Gebrauch gesetzt waren, unbefugterweise wieder in Betrieb genommen sind, benutzt werden, um Rüben, Rübensäfte, Syrup oder Melasse einer zur Zuckergewinn ung dienenden Behandlung zu unterwerfen, 4) wenn Rüben, ohne daß deren steueramtliche Ver— wiegung stattgefunden hat, oder wenn die aus solchen Rüben gewonnenen Säfte und Produkte einer zur Zuckerbereitung dienenden Behandlung unterworfen werden, 5) wenn Zucker aus den Betriebsräumen einer Zucker— fabrik unbefugkerweise entfernt oder in denselben unbefugter— weise verbraucht wird, 6) wenn Zucker ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde aus einer Zuckerfabrik hinweggebracht wird, 7) wenn über den unter Steuerkontrole stehenden Zucker unbefugterweise verfügt wird, insbesondere wenn Zucker, welcher mit dem Anspruch auf Steuervergütung in eine Niederlage aufgenommen ist, aus derselben ohne zuvorige Anmeldung bei der Steuerbehörde entfernt wird, 8) wenn Zucker, für welchen zur Verwendung für be— stimmte Zwecke Steuerbefreiung oder Steuervergütung gewährt worden ist (5. 8), zu anderen Zwecken verwendet wird.
8. 42. Der Defraudation der Zuckersteuer wird es gleichgeachtet: 1) wenn in Bezug auf die amtliche Verwiegung der Rüben Vorkehrungen getroffen werden, welche eine unrichtige Gewichtsfeststellung zur Verkürzung der Steuer herbeizuführen geeignet sind,
2) wenn der amtliche Verschluß des Fabriklagers einer Zuckecfabrik (G35. 16, 34 ff.) unbefugterweise verletzt wird,
3) wenn in Wohnungen im Bereich der Zuckerfabrik größere Mengen Zucker vorgefunden werden, als daselbst nach der auf Grund des 8§. 37 Absatz 6 getroffenen Bestimmung vorhanden sein dürfen,
4) wenn Jemand Zucker, von dem er weiß oder den Um— ständen nach annehmen muß, daß hinsichtlich desselben eine Defraudation der Zuckersteuer verübt worden ist, erwirbt oder
in Umsatz bringt. sat 8 43
Das Dasein der Defraudation der Zuckersteuer wird in den durch die §8§. 41 und 42 angegebenen Fällen durch die daselbst bezeichneten Thatsachen begründet.
Wird jedoch in diesen Fällen festgestellt, daß eine De⸗ fraudgtion nicht hat verübt werden können, oder wird nicht festgestellt, daß eine solche beabsichtigt gewesen sei, so findet nur eine Ordnungsstrafe nach §. 49 statt.
2) Strafe der Defraudation der Zuckersteuer. 8. 44.
Wer eine Defraudation der Zuckersteuer begeht, hat eine Geldstrafe verwirkt, welche dem Vierfachen des an Steuer oder zurückzuzahlender Steuervergütung vorenthaltenen Betrages gleichkommt, zum mindesten aber dreißig Mark beträgt. Neßen ber Strafe ist die Steuer oder Steuervergütung zu entrichten.
In den Fällen des §. 41 Ziffer 1 und 2 ist die vor— enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge zu bemessen, welche mit den benutzten Geräthen innerhalb dreier Monate, von dem auf die Entdeckung folgenden Tage zurückgerechnet, hätte bereitet werden können, beziehungsweise nach der Rübenmenge, welche nach dem Ermessen der Steuer— behörde zur Gewinnung jener Zuckermenge erforderlich ge— wesen wäre, sofern nicht entweder eine größere Steuerhinter— ziehung ermittelt oder erwiesen wird, daß der Betrieb nur in geringerer Ausdehnung stattgefunden hat.
Im Fall des §. 41 gif 3 wird, unter der gleichen Voraussetzung wie am Schlusse des vorigen Absatzes, die vor— enthaltene Zuckersteuer und die Strafe nach der Zuckermenge berechnet, welche seit der Stunde, zu welcher die unbefugter⸗ weise gebrauchten Geräthe zuletzt amtlich unter Verschluß gefunden worden sind, bis zur Zeit der Entdeckung mit den Geräthen hätte hergestellt werden können, beziehungsweise nach der Rübenmenge, welche nach dem Ermessen der Steuerbehörde zur Herstellung jener Zuckermenge erforderlich gewesen wäre.
Ist die Gestellung von Rüben zur amtlichen Verwiegung unterlassen oder durch getroffene Vorkehr eine zu niedrige Feststellung des Rübengewichts herbeigeführt worden, so wird angenomnien, daß während der letzten drei Monate vor dem
Eröffnung des Betriebes, der Steuerhebestelle des Bezirks
behörde nicht angenommen oder beibehalten werden.
schriftliche Anzeige von dem Bestehen der Anstalt zu machen.
Tage der Entdeckung soviel Rüben zur Zuckerbereitung ver⸗
oder auf Geldstrafe im doppelten Betrage der für den erst Rückfall angedrohten Geldstra fe . J 46. Die Straferhöhung wegen Rückfalls tritt ein ohne Rück⸗ sicht darauf, ob die frühere Bestrafung in m oder einem andern Bundesstaat erfolgt ist. 666. ist verwirkt, auch wenn die frühere Strafe nur theil⸗ weise verbüßt oder ganz oder theilweife erlassen ist, bleibt . . der Verbüßung oder dem irlaz der früheren Strafe bis zur Begehung der neue Strafthat drei Jahre verflossen sind— . .
** H Straferhöhung , een Umstüände.
In den Fällen des 8. 41 ziffer 1, 3 und 3 wird die Strafe der Defraudation um die Hälfte geschärft. ö. 5) Unrechtmäßige , einer Steuervergütung.
Wer es unternimmt, eine Vergütung der Zuckersteuer zu erlangen, welche überhaupt nicht oder nur zu . . Vergütungssatze oder für eine geringere Menge zu beanspruchen war, hat eine dem Vierfachen des zur Ungebühr beanspruchten Bergüttungsbetrgges gleichkommende Geldstrafe verwirkt. Uebersteigt die Angabe des Zuckergehalts den bei der Revision ermittelten Zuckergehalt um nicht mehr als einhalb Prozent so findet eine Bestrafung nicht statt. Der zur Ungebühr empfgngene Vergütungshetrag ist zurückzuzahlen. .
Im Falle der Wiederholung nach vorhergegangener Be— strafung wird die Geldstrafe auf das Achtfache des zur Un— gebühr beanspruchten Vergütungsbetrages erhöht. Hinsichtlich der Bestrafung des ferneren Rückfalls und der Voraussetzungen der Stra erhöhung wegen Rückfalls finden die Bestimmungen in den 8§8. 45 und 46 Anwendung.
6) Ordnungsstrafen. 6
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Ge— setzes, sowie die in Gemäßheit derselben . und öffentlich, oder den Betheiligten besonders bekannt gemachten Verwaltungsvorschriften werden, sofern nicht die Strafe der Defraudation oder nach 8. 48 verwirkt ist, mit einer Ordnungs— strafe bis zu dreihundert Mark geahndet. . S§. 56. ö Ordnungsstrafe 966 §. 4 wird auch belegt: wer einem zum Schutze der Zuckersteuer verpflichteten Beamten oder dessen Angehörigen wegen einer ern e bezüglichen amtlichen Handlung oder der Unterlassung einer . . . . . n anbietet, verspricht oder ahrt, sofern nicht der Thatbestand des 8. 333 de ⸗ . . hatbes des §. 333 des Straf 2) wer sich Handlungen oder Unterlassungen zu Schuld wer sich gen o gen; er kommen läßt, durch welche ein solcher Beamter an . ö mäßigen Ausübung der zum Schutze der Zuckersteuer ihm ob— lige nden amtlichen Thätigkeit verhindert wird, sofern nicht der Thaibestand der 85. 113 oder 114 des Strafgesetzbuchs vorliegt. I) Strafen für Inhaber . von Zuckerfabriken. 6M, Werden in einer Zuckerfabrik aus besondere . 6h, 3 deren Anlagen besth nde heimliche Vorrichtungen zum Zweck der ö 3 Aufbewahrung von Zucker ermittelt, so verfällt der In⸗ . solcher, ,, von der Verfolgung 44 en Thäter, in eine Geldstrafe ünfhunder ö. ö ö strafe von fünfhundert zird in einer Zuckerfabrik ein amtlicher Verschlu ö in r Ve ver⸗ . so trifft den Inhaber der Huckerfabrik als ihn eine ö von fünfundzwanzig bis zu zweihundertundfünfzig
Diese Strafe tritt nur dann ein, wenn festge i ß Die tt m z estgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen oder Wisfen des n ln; der Zuckerfabrik verübt worden ist. 8. 55. Leitet der Inhaber einer Zuckerfabrik d r ĩ ; ber einer Zucke den Betrieb nicht Eil. so kann er die Uebertragung der ihm nach S. 51 ö ehe nden strafrechtlichen Verantwortlichkeit auf einen in seinem ö und Auftrage handelnden Betriebsleiter (8. 25) bei en leuerbehorde in Antrag bringen. Falls der Antrag ge⸗ J wird. geht die strafrechtliche Verantwortlichkeit, 3a . et der subsidiarischen Vertretungsverbindlichkeit des . inhabers gemäß §. 55, auf den Betriebsleiter über. ie ,. h . widerruflich.
Strafe der Absätze 1 und 2 des 5. 51 tritt nur dann ., 6 festgestellt ist, daß die Zuwiderhandlung mit Willen r Wissen des Leiters der Zuckerfabrik berübt worden ist. 5 Wird der Inhaber einen Zuckerfabrik i üickf
d h er Zuckerfabrik im ersten Rückfalle ö Defraudation oder, wegen unrechtmäßiger . nen ge beüerzerghr n fe, wennn hein, fo ist ähntn l 1. en, die Zuckerfabrikation selbst jemals wieder auszu⸗ ö . V . Vortheil ausüben zu laffen. Ne erbehorde ist jedoch ermächtigt, zu Gunsten der S ' igen Ausnahmen zu gestatten. /-
8) Erekutigischs Maßregeln. 9
Unbeschadet der verwinkten Ordnun sstr ᷣ See Ilnbesch ᷣ angsstrafen kann di . „die Begbachtung der auf kee der . , , Gesetzes und der in Gemäßheit derselben . fdr n' wal tungsnzrschristen angeordneten Kontrolen he, j! J ö. und Einziehung exekutivischer Geldstrafen 366 ö. n hundert Mark erzwingen, auch, wenn die Pflich— . ie zum Zweck der Kontrolirung vorgeschriebenen Ein—
Handeltreibende bei Auswahl und Anstellun 4 3 bei hl g. der Verwalter und. Gewerbsgehülfen, oder bei der Beaufsichtigung perselen r . J Hausgenossen fahrlässig, das mit der Sorgfalt eines ordentlichen Gefchäfts— nt, 9 , gegangen ist. ö ö Als solche Fahrlässigkeit gilt insbesondere die wissentliche Anstellung beziehungsweise Beibehaltung eines ö steuerdefraudation oder au Grund des 5. 48 bereits beftraften J ö. ö falls nicht die oberste Landes—
Finanzbehörde die Anstellung beziehungsweise Beibe V genehmigt hat. J „Ist ein Inhaber einer Zuckerfabrik, welcher nach den Be— stimmungen dieses Gesetzes subsidiarisch in Anspruch .
nen Absicht der Steuerverkürzung begangenen steuer
n i eue zung begangenen Zuckersteuer— defraudation oder auf Grund des 5. 48 bestrast. . . selbe die Vermuthung fahrlässigen Verhaltens fo lange gegen sich, als er nicht nachweist, daß er bei Auswahl und ÄAn—
stellung beziehungsweise Beaufsichtigung seines Eingangs be—
Geschäftsmannes angewendet hat.
„Il. Hinsicht lich der in Folge einer Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften dieses Gesetzes vorenthaltenen Steuer haftet der Gewerbe- oder Handeltreibende für die unter f be zeichneten Personen mit seinem Vermögen, wenn die Steuer von dem eigentlich Schuldigen wegen Unvermögens nicht bei⸗ getrieben werden kann. .
9 . Ri 9 ; 83
In denjenigen Fällen jedoch, in welchen die Berechnung
Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen erfolgt (8. 44), tritt die subsidiarische Haftbarkeit des Gewerbe- oder Handeltreiben⸗ den nur unter der zu 12 bestimmten Voraussetzung ein.
sidiarischer Haftung in Gemäßheit der Vorschriften zu F kann der Gewerbe- oder Handeltreibende nur durch richterliches Erkenntniß verurtheilt werden. ö „Dasselbe gilt für die Erlegung der vorenthaltenen Steuer welche auf Grund der in diesem Gesetze vorgeschriebenen Vermuthungen berechnet wird. . ö IV. Der vorenthaltenen Zuckersteuer steht im Sinne obiger Bestimmungen die zurückzuzahlende Steuervergütung gleich (6. 41 Absatz J. 8. 48 Abfatz). J . V. Die Befugniß der Steuerverwaltung, statt der Ein— ziehung der Geldbuße von dem subsidiarisch Verhafteten und unter Verzicht hierauf die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße zu verhänge nde Freiheitsstrafe sogleich an den eigentlich Schuldigen vollstrecken zu lassen, wird durch die vor—
stehenden Bestimmungen nicht berührt.
2ys fforr onrorgyr ftr 6
10 Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen.
35 ;
J. 56. 2 F * Mnroro m . z ! e . Im Falle mehrerer oder wiederholter Zuwiderhandlungen gen die Bestimmungen Hieses Gesetzes, welche nur mit ordnung strafe bedroht sind, soll, wenn die Zuwiderhandlun— 5 y so ö . 1 j j 27 . 3 derselben Art sind und, gleichzeitig entdeckt werden, die ö. , . gegen denselben Thäter, sowie gegen mehrere Theilnehmer zusammen nur im einmaligen Betrage festgeseß werden. ; ö
11) Umwandlung der Geldstrafe in Freiheitsstrafen. 3 7 ö! (
1 M 1 . 83 ,, ,,. nicht beizutreibenden Geldstrafen Freiheitsstrafen erfolgt gemäß 8§. 28 und 29 des Straf— gesetzbuchs. J. . Der Höchstbetrag der Freiheitsstrafe ist jedoch bei einer Defraudation im wiederholten Rü e zwei Jahre, bei ei d im wiederholten Rückfalle zwei Jahre, bei einer mit, Ordnunge strafe bedrohten Zuwiderhandlung, sowie in den Fällen des 8. 54 drei Monate Gefängniß. ö 12) Strafverjährung. 58. ö. Die Strafverfolgung von Defraudationen und von Zu⸗ widerhandlungen, welche unter 8. 48 fallen, verjährt in drei Jahren, diejenige von Zuwiderhandlungen, welche mit Ord— nungsstrafe bedroht sind, in einem Jahre. e Die Strafverfolgung auf Grund der Bestimmungen der Fs3. 51 und 52 verjährt zugleich mit dem Eintritt der Ver—
der vorenthaltenen Steuer lediglich auf Grund der in diefem!
III. Zur Erlegung von Geldstrafen auf Grund sub⸗
wird, bereits wegen einer von ihm selbst in der nachgewiese⸗
zeichneten Hülfspersonals die Sorgfalt eines ordentlichen
jaͤhrung gegen den eigentlichen Thäter. 13) Strafverfahren. 5. 55
. O 927. In Betreff der Feststellung, Untersuchung und E i⸗ dung der Zuwiderhandlungen gegen die . Gesetzes und die in Gemäßheit derselhen erlassenen Verwal— tungsvorschriften, in Betreff der Strafmilderung und des Er— lasses der Strafe im Gnadenwege kommen die Vorschriften zur Anwendung, nach welchen sich das Verfahren wegen Zuwiderhandlungen gegen 3 Zollgesetze bestimmt. 3. 60
S. 60. Die nach den Vorschriften dieses Gesetzes verwirkten Geld— strafen fallen dem Fiskus desjenigen Siaats zu, von . Behörden die Strafentscheidumn! erlassen worden ist. 3. 61
Jede von einer nach 8. 5 zuständigen Behörde wegen' einer Zuwiderhandlung e die Der nn ka. g und in Gemäßheit derselben erlassenen Verwaltungs vorschriften einzuleitende Untersuchung und zu erlassende Strafentscheidung lann auch auf diejenigen Theilnehmer, welche anderen Bundes? at. 4 , werden.
Die Strafvollstreckung ist nöthigenfalls durch Ersuchen de
zuständigen Behörden und , . .
richtungen zu treffen unterlassen, diese auf Kosten der Pflich—
zu bewirken, in dessen Gebiet die Vollstreckungsmaßr ; biet die , Ausführung kommen soll. gsmaßregel zur
; Für Gebietstheile, welche am 1. August 1888 außerhalb der Zollgrenze liegen, tritt, falls dieselben in diese Grenze ein— geschlossen werden, mit dem Tage der Einschließung das gegen⸗ ö Gesetz in Kraft.
rkundlich unter Unserer Höchsteigenhändige schrif
kur 'r „ Unserer Höchstei, gen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. .
Gegeben Bad Ems, den 9. Jull 1887. ö Wilhelm. von Bismarck.
Literarische Neuigkeiten und per iodische Schriften.
Deutsche Weltpost. Central Organ für alle Interessen deutscher Tischerei und Schiffahrt, Kolonisation, Ausfuhr und aus⸗ ländische Submissionen. (Berlin w., Unter den Linden 15) Heft 16 — Inhalt: Deutsche Auswanderung nach Süd-Bräsilten. 2 Die Be⸗ deutung der Moorländereien für Deutschland. — Schiffahrt: Schiffs unfälle an der Deutschen Küste im Jahre 1885. — Die de Kaap Fold Fields in Transvagal. — Deutsche Ausfuhr: Deutsche Ein- und Ausfuhr 1337. Britisch Columbia. — Deutsche Auswanderung: Deutsche Einwanderung in Amerika. — Aus allen Welttheilen: Äll— gemein s: Handel sieitung in hindostanischer Sprache. Kokosnußperlen. Nord- Amerika: Riesenschildkröte in den Vereinigten Staaten. Der Verbrauch an Bettfedern in Amerika. Vulkane in Mexiko und den Bereinigten Stagten. — Vereine und Gesellschaften: Gesellschaft für Erdkunde in Berlin, — Bücher und. Zeitschristen; Deutfche Rund“ schau für Geographie und Statistik. Deutsche Wochenschrit —
Submissignen: Belgien. Bulgarien. Italien. — Schiffsnachrichten Beiheft zum Militär⸗Wochenblatt. (Berlin Ernst Siegfried Mittler und Sohn, Königliche Hofbuchhandlung. Koch⸗ strahe 68 09. Sechstes Heft 1887. — Inhalt: Die Armee des Königreichs Westfalen in den Jahren 1808 bis 1813. Vortrag ge⸗ halten in Kassel 1886. . . Preußisches Verwaltungs-⸗Blatt. (Otto Drewitz in Berlin J., Monbijouplatz 10). Nr. 41. — Inhalt: Begriff Wohn⸗ sitz, und insbesondere ‚inehrfacher Wohnsitz' in Beziehung Auf die Fommuna besteuerung . Anwendung der 55. 9 bis 11 Kommunal⸗ Abgabengesetzes in dem Falle, wo zwei Wohnsitzgemeinden konkurriren, in, deren einer das in ihr steuerpflichtige Einkommen weniger als eir Viertheil des Gesammteinkommens, beträgt, sowie auch in dem Falle, wo so bedürftige Aufenthaltsgemeinde und Wohnsitzgemeinde an nr, riren. — Berechtigung, des Beigeladenen zur selbständigen Einlegung von Nechtsmitteln, so in Abgabenstreitfachen. — Gast. Kew Schi wirthschafts · 2c. Konzessionsentziehung. — Fleischer⸗ und Schsachter⸗ Hsewezbe, ein und dasselbe Gewerbe, vorhanden beim Betrieb auch nur ines Zweiges dieses Gewerbes, — Die an die Mitglieder der Innung in Bezug auf ordnungsmäßigen Gewerbebetrieb zu stellenden Anforderun— gen. — Polizeiliches Einschreiten zwecks Beseitigung gefundheits⸗ gefährlicher Ansammlung von Haus, und Wirthschaftswaffern auf einem Grundstücke, — Aeußere Form der Polizeirerordnungen. ö Schadense . satzpflicht des Fiskus und anderer juristischen Personen wie der Privatpersonen wegen ungenügender Beleuchtung der Treppen und Flure der von ihnen dem Verkehr übergebenen Häuser. — Schadeng⸗= srsatzsflicht des Eisenbahnunternehmers wegen mangelhafter Befchaffen— heit der Bahnhofs Zu⸗ und Abgangswege. — Entschadigungsleistung aus den Schlacht hausgesetzen. S Enteignungsrecht. — Unhaͤngigkeik der Schulunterhaltungs⸗ und Schulbau ⸗Streitsachen in Bezug Rauf den Ausschluß des Rechtswegez. — Anhaͤngigkeit der? Klage⸗ ansprüche. — Hierzu Beilage Rr. 33, enthalkend: Vermischk*h Stellenvakanzen. J Rundschau auf dem Gebiete der Thiermedizin und vergleichenden Pathologie unter Berücksichtigung des ge⸗ sammten Veterinär-Medizinalwesens. Gleichzeitig Srgan zur Ver— tretung der Interessen des thierärztlichen Standes. (A. W. Jickfeldt Osterwieck . dar;.) Nr. 273 * Inhalt: Neiman: Zur Diagnostit des Rotzes. — Innere Medizin: Pütz: Ueber croupös⸗ diphteritische Erkrankur gen unserer Hausthiere und deren Beziehungen zur Diphte⸗ vitzis des Meenschen. W Kernig: Ein Fall von chronischem Roß beim Menschen. ö Mittheilungen aus der Praxis: Herz: Beitrag zur 6. kene lilthrg mnhfnsgen, — Berichte über thierärztliche . ö. ungen; WXIJ.. Versa nmlung des Vereins Thüringer Ghierarzte,. Nereinznachrichten: Generalversammlung des thierärzt— lichen Kreisvereins für Oberfranken. — Standesangelegenheiten; Prophi orischzs Statut der Kgl. Thierärztlichen Hochschuse in Berlin — rs lte — Vakanzen. — Briefwechsel. — Anzeigen. ö. . ö Organ ö. die eiammte Viehhaltung und he mbeteretesen. (Heinstus, Bremen.) Nr. 28. — Inhalt; Zum Viarg'anine-Gesetz, — Mittheilungen über Ünterfuchungen verschiedèner schwel;erischer Kaͤsesorten (Spalen⸗, Greyerzer⸗, Vacherin Bellelay⸗ käse u nd Schabziger). Von F. Benecke. — Die zweite Wander ber⸗ sammlung und die erste Wanderausstellung der deutschen Landwirth⸗ schafts⸗Gesellschaft in Frankfurt a. M. — Ausstellungen. Deutsch⸗ land, „Dauptschau der landw. Centralvereins für Litauen und Rasuren am 28., und 29. Juni, d. J. in Insterburg. — Frankreich. Molkerei⸗ gustelung in Remiremont vom 20. bis 227. August d. J. — Allgemeine Berichte. Zu der „Central-Markthalle“ in Berfiü. — Vexordnung betr. Tödtung der Schlachtthiere für Berlin. — Mar⸗ garine Frage in England. — Verkehr mit frischer Kuhmilch in Berlin. — Erfahrungen in der Praxis. Mästungsversuche in den schleswig⸗ holsteinischen Marschen. (Schluß) — Verschiedene Mittheilungen — Vereinswesen und Versammlungen. — Literatur. — Sprechfaal. — Unterrichtswesen. Personalien. — An- und Verkäufe von Vieh. — Marktberichte. — Anzeigen. ; ö Ill ust zi rte Berliner Wochenschrift „Der Bär.. Verlag von Gebrüder Paetel in Berlin Ww. Nr. 41. — Inhalt: Gedenktage. — Fritz Randow, ein Bild aus Marschall Schöning Zeit von Al. Kurs (Fortsetzung). — Feuilleton: Gauvain's Helden ˖ rod, von C. Trog. — Berliner Kinder, von Gotth. Hancke (Fort setzung). . Zur Geschichte des Berliner Domes, — Misecllen: Ehrenmedaille auf Martin Luther (mit Abb.). Joh. Heinr. Pestalo zi smit Porträt) Der Dichter des preußischen Volksliede?. Der KRaiserliche Notarius Aprill. Ucber das Geschlecht der von Manteuffel Der Adel unter Friebrich dem Großen. Sparfamkeit Friedrich's dez Zweiten. Der neue Markt vor fünfzig Jahren. Abb.). = Inserate
Estados Unidos Maxicansos. Secretaria de omento Seccion 4 R. Informes y Documentos relativos d Go. mere io Interiory Exterior. agricultura, mineria e iudustrias VYVüũmero 21: Mes de Marzo 1887. Numero 22: Mes de Abri 1887. México Oficina tip. de la Secretarisa de fomento.