, — — ö
leichten Absatz findet. Auch schwere und Feinbleche kommen meist frisch zum Versandt. Für Export ⸗Artikel ist befriedigende Nachfrage. Die Preise für Fertigeisen verharrten in fester Tendenz. Allerdings differiren die Schienenpreise bei einzelnen Lieferungen um 0, 40 — 0, 0 t pro Doppel ⸗Centner gegen frühere Festsetzungen zu Ungunsten der Fabrikanten. Schienen für Nebenbahnen hielten sich verhältnißmäßig besser im Werth. — Der Versandt von Steinkohlen ist nach und nach von ea. 160 000 Mtr. - To. wöchentlich unter 150 9000 Mtr-To. Namentlich sind die geringeren Flammkohlen, deren Förderung zeitweise fast auf die Hälfte herabgesetzt wurde, in den Verkehrs⸗Rückgang einbezogen. Der Vertrieb der feineren Sorti⸗ rungen ist immer noch einigermaßen befriedigend Ziemlich beachtet sind außerdem Fettkohlen und das beim Waschbetrieb gewonnene
und weiter gesunken
Produkt. Die Preise hielten Stand.
Bradford. 21. Juli. (W. T. B.. Wolle ruhig, Kãufer halten sich vom Markte zurück, weil die Preise zu den Garnpreisen außer Verhältniß stehen. Garne unverändert, Stoffe ruhig.
ö , Bult, (. d B) In der heutigen General⸗ versammlung der Aktionäre der Panamagesellschaft verlas (gegen schäftsbericht, der sich in Bezug auf die für das Jahr 1889 in Aussicht genommene Eröffnung des Kanals weniger zuversichtlich als die früheren Berichte ausspricht, indeß an der Hoffnung festhält, daß im Jahre 1889 die Verbindung zwischen beiden Meeren hergestellt sein werde; die zur Vollendung des ganzen Werks erforderlichen Arbeiten könnten dann, wie es s. 3. auch beim Suezkanal geschehen, fortgesetzt werden. Der Kaiser von Bra⸗ silien wohnte der Versammlung bei und wurde beim Eintritt mit
Hr. de Lesseps den Ge
lebhaften Zurufen begrüßt. Submissionen im Auslande. Belgien.
3. August, 11 Uhr Vormittags. Sociéts Nationalè des chemins de fer vicinaux; Bureaux rue de la loi Nr. 9 zu Brüssel. Bau Voranschlag 138 970 Fr. Kaution Raäheres in obigem Bureau und beim Provinzial— Ingenieur Jadot, rue Marché-auxzlegumes Nr. 25 zu Arlon.
der Linie „Bourey— Houffalize“. 10000 Fr.
Das Lastenheft ist zu 1 Fr. käuflich. Verkehrs⸗Anstalten.
Die Güterbewegung auf deutschen Eisenb ahnen im Jahre 1886 im Vergleich zu der in den Jahren 1885 und 1884 (Jahrgang 1887,
4 Heft) zum Gegenstand eingehender statistischer Darstellung gemacht. Der gesammte Güterverkehr umfaßte darnach im Ii3 614 975et (gegen 111200231 t im Jahre 1886 und 107 O74 927 t im Jahre 1884). Davon kamen auf den Verkehr im Inlande
ßat C Thamer im „Archiv für Eisenbahnwesen«
96 624 535 t (gegen 93 4850 4263
lande 16 990 440 t (gegen 17 739 7743 t bezw. 16027 5145 t). Von dem Inlandverkehr blieben im engeren Lokalverkehr der einzelnen Verkehrs- bezirke 38 5I4 150 t (gegen 37418 2905 t bezw. 36 450 3753 t); im
wurden 538 110 z85et (gegen 56 042 256 t bezw. 54 597 037 t). 1 landsverkehr kamen auf den direkten Verkehr zwischen Deutschland 15 479 57653 t (gegen 16235 1135 t im Jahre 1885 und 15496 423 t im Jahre 1884), auf die Durchktuhr von Ausland zu Ausland 1510 163 6 (gegen 5s5L 06915 t). Aus Deutschland ausgeführt
gegenfeitigen Austausch der Verkehrsbezirke und dem Auslande im Jahre 1886
1504661 t bezw. wurden 9513 464 t (gegen 5772 2818 t bezw.
Rach Deutschland eingeführt wurden 5. 966 212 t (gegen 6 462 832 t beim, 6h sas t. Bei Verückfichtigung ** Umtstande
12 644 7164 t).
2437 1845 t bezw.
Die einzelnen Artikelgruppen
2 886 778 t, Erde 26817823 t, 2501 274 t, 18081115 t,
Rohzucker
feln 955 7791 6,
Jahre 1886
befördert Vom Aus⸗
2
Knochenkohle 16524 t.
daß der
Verkehr mit den Seehäfen zu einem dem überseeischen Auslande darstellt, Empfang mit der Eisenbahn sich vielfach als Ausfuhr aus Deutsch- land, der Versandt mit der Eisenbahn aber sich als Einfuhr nach Deutschland charakterisirt, betrug der Wechselverkehr zwischen den deutschen Verkehrsbezirken (mit Aus (gegen 50 Iß5 957 t bezw. 48 583 954 t). Der Verkehr der deut⸗ schen Verkehrsbezirke (ausschließlich der Seehäfen) mit dem Aus⸗ lande einschließlich der Seehäfen) bezifferte sich wie folgt:
Ausfuhr: 2. Verfandt des deutschen Binnenlandes nach dem Aus= lande im Jahre 1886 9230 925 t (gegen 9487 249 t im Jahre 1885 und 9 516 s7het im Jahre 1884), b. Empfang der Seehäfen aus dem deutschen Binnenlande 3 601 14784t (gegen 3 239 1141t bezw. 3127 8577 t), zusammen — 12 8320725 (gegen 12726 363 t bezw.
schluß der Seebäfen) 52050714 t
Ginfuhr: 2. Empfang des deutschen Binnenlandes aus dem Aus— lande 5 bbö s99g t (gegen 5H 751 bol t bezw. 5 144 8923 t), b, Ver⸗ sandt der Seehäfen nach dem deutschen Binnenlande 2458523 t 2 885 245 t), zusammen 1886 Solig422z3 t (gegen 8 1835 685 t bezw. 8 030 1374 t),
Die Durchfuhr von Ausland zu Ausland sowie zwischen dem Aus⸗ land und den deutschen Seehäfen stellt sich für 1886 folgendermaßen dar: a. Durchfuhr von Ausland zu Ausland 165107635 t (gegen 150466516 bezw. 5310913), b. Versandt der Seehäfen nach dem Auslande 282 5395 t (gegen 285 632 bezw. 284 6003 t), C Empfang der See⸗ häfen aus dem Auslande 495 313: (gegen 711331 bezw. 550 051 t), zusammen 1886 2198616 t (gegen
sich nach den beförderten Mengen des Gesammtverkehrs folgender ⸗ maßen: Steinkohlen 47 12221235 t (gegen 46273 341 t im Jahre 1885 und I3 64 6645 t im Jahre 1884), Braunkohlen 8 148 4223 t (gegen 7914 956 t bezw. 6 88 559 t), gebrannte Steine 8 1109199 t, Eifenerze 4 147 5075 t, Roheisen 33770901 t, sonstige Güter Rüben 2647 7663 t, Brennholz t, Weizen 1 806018 t, Mehl Rundholz 1539 1855 t, aus, und in Gruppe III findet man bereits für Backöfen, Back⸗ und Geräthschaften ꝛc. 70 Aussteller. Heute wird auf dem Ausstellungsplatz das Baubürcau eröffnet und tritt der General⸗ Aufseher sein Amt an. Diplome hat Hr. Professor Neumann übernommen. Die Ausstellnng wird auch eine Abtheilung von Bäckerei-Alterthümern umfassen.
Lauterbrunnen, 21. Juli. (W. T. B.). Die Leichen der bei der Besteigung der „Jungfrau‘ verunglückten 6 schweizer Touristen sind heute auf dem Aletsch-Gletscher aufgefunden
Nutzholz 2474 915 Düngemittel 16565781 t, Eisen und Stahl 1461174 t, . j L128 4915 t, Gerste 1040 507 t, Sal; 1095096 t, Kartof⸗ ö 9143531 t (1885 9274435 t, 1884 1 6020 3825 t), Sammelladungen 809 492 t. Bier 769 hi3 t, Cement 689 5ß7 t, Hülsenfrüchte 651 985 t, Hafer 646 , Gifenbahnschienen 614 132 t, Spiritus 62 7713 t, Erze 503 48493 t, Petroleum und Mineralöle 468 7823 t, Eisen⸗ und Stahlwaaren 123 8245 t, Obst 427 1223 t, eiserne Dampfkessel 384 8359 *, raffi⸗ nirter Zucker 358 041 t, bearbeitete Steine 344 371 t, Papier 344 198 t, Eisen- und Stahldraht 311 918 t, Baumwolle 298 2393 t, t bezw 91 047 4123 t), mit dem Aus. Glas 296 410 t, Holzzeugmasse 290 142 t, Oelkuchen 283 759 t, Oele, Fette No 2658 t, Theer 265 1893 t. Wolle 268 638 t, Garn 60 663 t, Lumpen 237 566 t, Wein 223 369 t, Torf 2165 al t, Leinsaat 214 Sßhz t, Rübensyrup 191 844 t, Stärke 191 234 t. eiserne Röhren 186 433 t, Zink 183 1333 t, Häute 177 322, Fische 176703 t, Flachs 171 3193 t, rohe Soda 168 6154 t, Thonwagren 167 6923 t, Chemikalien 154 2083 t, Schiefer 151 1225 t, Thenröhren 1492173 t, Schwefelsaure 145 162 t, Borke 140 837 t,. Blei 134 81853 t, Reis T7 g04 t, Kaffee 109 515 t, Sämereien 1064883 t, eiserne Eisen⸗ bahnschwellen 102 396 t, roher Taback 97 5853 t, eiserne Achsen s7193 t, Knochen 83 894 t, Salpetersäure 31 846 t, Farbhölzer 3801 4753 t). 64 2271 t, Hopfen 483475 t, Dachpappe 46177 t, . . Abfälle 28 G16z t, Fleisch 20 835 t, Soda, kaustische 20 5243 t,
großen Theil den Verkehr mit und daß der hier nachgewiesene
Bavaria
Lizard passirt.
Hamburg, Mora vig“ der hrt Aktiengefellschaft ist, von Hamburg kommend, heute früh in New⸗Vork eingetroffen.
Hamburg, 22. Juli. der Hamburg ⸗Amerikanischen fahrt-Aktiengesellschaft hat, von Westindien kommend, heute
London, 21. Juli. B.. „Tartar“ ist gestern auf der Ausreise in Capetown angekommen.
Sanitätswesen und Quarantänewesen.
21. Juli. (W. T. B) Der Postdam pf er Hamburg ⸗ Amerikanischen Packetfahrt⸗
(W. T. B.) Der Postdampfer Packet⸗
(W. T B.) Der Union ⸗Dampfer
Griechenland.
Die gegen Provenienzen aus Sizilien und Süd Italien verhängte fünftägige Beobachtungsquarantäne (. R. M.“ Nr. 167 vom 26. Juli 1887) ist durch die Königlich griechische Regierung in eine elftäßgige, in dem Lazareth von Goubino (Korfu) abzuhaltende, Effektenquarantäne umgewandelt worden.
Dresden,
öh Gez t bezw. 1365 743 th. des Waarenverzeichnisses ordnen
Kalk 1264827 t, Roggen Hülfsmaschinen,
worden.
Berlin, 22. Juli 1887.
21. Juli. Die nunmehr nahe zum Schlusse ge—⸗ langten Anmeldungen zur Internationalen Ausstellung von Erzeugnissen und Bedarfsartikeln der Bäckerei, Kon⸗ ditorei und verwandter Gewerbe lassen die Betheiligung z. 3. wie folgt kennzeichnen. Die gesammten Ausstellungsobjekte sind in J Hauptgruppen: I. Erzeugnisse, II. Bedarfsartikel, III. Hülfs⸗ maschinen, eingetheilt. Zu Gruppe J, wurden bereits angemeldet für Bäckerei-, Konditorei, Pfefferküchlereie, Waffeln- und Biscuitwaaren s5 Aussteller, für Zucker⸗ und Chokoladenwgaren 10, Mühlen⸗ und
.
Mehlwagren 4 und für Marmeladen und Essenzen 24 Aussteller. In Gruppe I stellen: Molkereierzeugnisse 6, Hefen ꝛe. 16, Rohzucker, Gewürze, Kolonialwaaren, — Kaffee und Thee
Gewürzöle ꝛc. sowie Früchte 10,
2, Ausstellungsgegenstände 27, Feuerungsmaterial 4
— *
Die kunstvolle Ausführung der Ausstellungs⸗
London, 21. Juli. (W. T. B.) Dem „Reuter'schen Bureau“ wird aus St. Thomas, vom 20. d. M., gemeldet: die dortige Telegraphenstation der Westafrikanischen Gesellschaft habe Nachricht, daß Stanley in einem mit den Eingeborenen um Lebensmittel entbrannten Kampfe getötet worden sei Die Nachricht komme von einem Misstonär in Matadiz; ein direkter Bote der Stan— ley'schen Expedition hätte bis zum 6. Juli die Küste nicht erreicht.
Belle Alliance⸗ Theater. Gestern (Donnerstag) beehrte Prinz Komatsu No Miya von Japan das Theater mit seinem Besuch und verweilte nach Schluß der Vorstellung längere Zeit in dem prachtvoll illuminirten Sommergarten. — Morgen findet daselbst wieder ein Sommernachtsfest statt. . k
—
— *
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
JIwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungtn u. dergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 26
3 1*
1 nN U. *
und Untersuchungs⸗Sachen.
21546 Steckbriefs⸗Erledigung. . Der unterm 29. Mai 1887 hinter den Schlosser Anton Robert Haeßler, gen. Horn, aus Höcken— dorf erlassene Steckbrief ist erledigt. Altona, den 19. Juli 1887. Der Erste Staatsanwalt.
21169 Der Steckbrief gegen den Tagelöhner Peter Diedrich Bröcker zu Vömmelbach bei Halver vom II. Mär; 1887 in Nr. 67 (63365) ist erledigt. Lüdenscheid, den 18. Juli 1887. Königliches Amtsgericht.
21171 Beschlusz. w
Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen:
1) Valentin Streit, geboren am 2. September 1863 zu Idesheim, zuletzt daselbst wohnhaft,
27) Marimilian Backes, geboren am 11. Oktober 1863 zu Rittersdorf, zuletzt daselbst wohnhaft, .
3) Mathias Jegen, geboren am 16. Juli 1863 zu Röhl, zuletzt daselbst wohnhaft,
4) Peter Schmitt, geboren am 7. August 1863 zu Ernzen, zuletzt dafelbst wohnhaft,
5 Johann Kreutz, geboren am 14. Dezember 1863 zu Hosten, zuletzt zu Neidenbach wohnhaft,
6) Wilhelm Michels, geboren am 135. Mai 1863 zu Wallendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
7) Georg Propsön, geboren am 9. Mäc; 1864 zu Rittersdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
8) Karl Ernst Becker, geboren am 15. Januar 1864 zu Ehlenz, zuletzt daselbst wohnhaft,
9) Thomas Schaefer, geboren am 3. März 1864 zu Seffern, zuletzt wohnhaft daselbst,
10) Johann Josef Lardy, geboren am 25. Oktober 1864 zu Ferschweiler, zuletzt daselbst wohnhaft,
1I) Christoph Braun, geboren am 13. Septem—⸗ ber 1864 zu Irrel, zuletzt daselbst wohnhaft.
12 Gerhard Faber, geboren am 29. Hebrugr 1864 zu Badem, zuletzt daselbst wohnhaft,
13) Johann Theis, geboren am 25. Juli 1864 zu Badem, zuletzt daselbst wohnhaft,
14) Bernard Weber, geboren am 24. Februar 1864 zu Pickliessem, zuletzt daselbst wohnhaft,
15) Johann Reicher, geboren am 29. Juli 1864 zu Roth, zuletzt wohnhaft daselbst, .
16 Johann Huberty, geboren am 13. März 1864 zu Wallendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
17) Nicolaus Koch, geboren am 25. Dezember 1864 zu Mettendorf, zuletzt daselbst wohnhaft. ⸗
18) Peter Bretz, geboren am 29. Januar 1865 zu Brimmingen, zuletzt daselbst wohnhaft, -
19 Jacob Pieres, geboren am 12. Juni 1865 zu Mülbach, zuletzt daselbst wohnhaft,
26) Peter Machtemes, geboren am 10. Sep tember 1865 zu Niederraden, zuletzt daselbst wohnhaft,
21) Nicolaus Richter, geboren am 27. Mai 1865 zu Oberraden, zuletzt daselbst wohnhaft,
27) Mathias Mirkes, geboren am 23. November 1865 zu Sinspelt, zuletzt daselbst wohnhaft,
23) Wilhelm Streit, geboren am 3. Februar
a5 zu Idesheim, zuletzt daselbst wohnhaft,
Oeffentliche
Berufs ⸗Genossenschaften. . J. Wochen ⸗Ausweise der dentschen Zettelbanlen Verschiedene Bekanntmachungen.
Theater⸗Anzeigen.
wohnhaft.
29) Jacob Hoffmann, geboren am 2. November 1855 zu Oberweiler, zuletzt daselbst wohnhaft
30) Friedrich Besselich, geboren am 13. Januar 1835 zu Schleid, zuletzt daselbst wohnhaft,
zl) Hubert Himpler, geboren am 153. Juni 1865 zu Schleid, zuletzt daselbst wohnhaft,
z2) Nicolaus Dionisius, geboren am 15. Juni 1855 zu Sefferweich, zuletzt daselbst wohnhaft,
33) Anton Müller, geboren am 7. Januar 1865 zu Sefferweich, zuletzt wohnhaft daselbst.
34) Mathias Theis, geboren am 31. März 15865 zu Sefferweich, zuletzt wohnhaft daselbst, .
35) Mathigs Maier, geboren am 19. April 1865 zu Bollendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
36) Johann Wagner, gehoren am 15. Dezember 1865 zu Ernzen, zuletzt daselbst wohnhaft,
57) Mathias Reles, geboren am 25. Oktober 1855 zu Irrel, zuletzt daselbst wohnhaft,
38) Jacob Ritter, geboren am 8 April 1865 zu Irrel, zuletzt daselbst wohnhaft,
35) Peter Schleder, geboren am 19. Mai 1865 zu Irrel, zuletzt daselbst wohnhaft,
46) Georg Zeien, geboren am 14. Oktober 1865 zu Prümzurlei, zuletzt daselbst wohnhaft, .
41) Kilian Mayer, geboren am 4. April 1865 zu Badem, zuletzt daselbst wohnhaft,
43) Mathias Josef Neisen, geboren am 15. Juni 1865 zu Badem, zuletzt daselbst wohnhaft,
43) Valentin Schmitz, geboren am 30. August 1865 zu Badem, zuletzt daselbst wohnhaft,
44) Damian Kiewel, geboren am 14. Januar 1865 zu Gondorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
45) Johann Wiehr, geboren am 8. März 1865 zu Biesdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
46) Johann Laux, geboren am 17. Dezember 1865 zu Biesdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
47) Johann Maher, geboren am 12. April 18665 zu Biesdorf, zuletzt dafelbst wohnhaft,
48) Nicolaus Marten, geboren am 25. Juni 1865 zu Biesdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
45) Peter Bohn, geboren am §. September 1865 zu Kruchten, zuletzt daselbst wohnhaft,
50) Thomas Gilbert, geboren am 20. April 1865 zu Kruchten, zuletzt daselbst wohnhaft,
51) Dominik Reuter, geboren am 25. Januar 1865 zu Kruchten, zuletzt daselbst wohnhaft,
52) Peter Schausten, geboren am 13. Dezember 1865 zu Körperich, zuletzt daselbst wohnhaft,
53) Thomas Wanner, geboren am 25. April 1865 zu Körperich, zuletzt dafelbst wohnhaft,
54) Johann Hansen, geboren am 8. August 1865 zu Obersgegen, zuletzt daselbst wohnhaft,
„h) Johann Peifer, geboren am 21. November 1865 zu Mettendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
56) Theodor Weber, geboren am 16. April 1865 zu Mettendorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
as Stri
Hö) Nicolaus Schilling, geboren am 22. Oktober 1865 zu Holsthum, zuletzt dasel bst wohnhaft,
66) Theodor Streit, geboren am 25. September
1865 zu Peffingen, zuletzt daselbst wohnhaft,
67) Theodor Weber, geboren an 265. März 1865 zu Peffingen, zuletzt daselbst wohnhaft,
6s) Gregorlus Diederich, geboren am 1. März 1866 zu Hütterscheid, zuletzt dafelbst wohnhaft
69) Christian Machtemes, geboren am 24. De— zember 1866 zu Niederraden, zuletzt vaselbst wohn⸗
haft, 76) Leonard Halfen, geboren am 12. Juli 1866 zu Dutscheid, zuletzt e ell wohnhaft, 71) Georg Thielen, geboren am 11. Mai 1866 zu DOutscheid, zuletzt daselbst wohnhaft, 77) Anton Kaufmann, geboren am 25. Oktober 18665 zu Rußdor!, zuletzt daselbst wohnhaft, 73) Anton Dering, geboren am JT. Dezember 18656 zu Fliessem, zuletzt daselbst wohnhaft, 74) Mathias Streit, geboren am 9. September 1866 zu Ideshbeim, zuletzt daselbst wohnhaft, 75) Gerhard Boor, geboren am 28. August 1866 zu Matzen, zuletzt daselbst wohnhaft, 76) Nicolaus Bröosius, geboren am 18. Mai 1866 zu Rittersdorf, zuletzt dafelbst wohnhaft, 77, Johann Peter Thommes, geboren am . 1866 zu Stahl, zuletzt daselbst wohn⸗ ast, 758) Peter Zahren, geboren am 11. April 1866 zu Ehlenz, zuletzt zu Heilenbach wohnhaft, ; 6) Andreas Feil, geboren am 23. Februar 1866 zu Schleid, zuletzt daselbst wohnhafr, SM) Johann inn geboren am 12. Oktober 1866 daselbst, zuletzt daselbst wohnhaft, sI) Valentin Schweisthal, geboren am 19. Ok⸗ tober 1566 zu Erdorf, zuletzt daselbst wohnhaft, 82) Johann Thul, geboren am 20. August 1866 zu Ordorf, zuletzt daselbst wohnhaft, 33) Jacob Reiß, geboren am 12. Dezember 1866 zu Pickliessem, zuletzt daselbst wohnhaft, 84) Nicolaus Hormann, geboren am 7. Juni 1865 zu Kilburg, zuletzt daselbst wohnhaft, sh) Adam Backes, geboren am 253. Januar 1866 zu Kilburgweiler, zuletzt daselbst wohnhaft, . S6) Jacob Grofididier, geboren am 31. März 1866 zu Neidenbach, zuletzt dafelbst wohnhaft, S7) Mathias Borresch, geboren am 15. Rovem ˖ ber 18665 zu Wilsecker, zuletzt daselbst wohnhaft, 88) Peter Lonien, geboren am 28. Februar 1866 zu Wilsecker, zuletzt dasellst wohnhaft, S9) Nicolaus Mayer, geboren am JT. Juli 1866 zu Biesdorf, zuletzt daselbst wohnhaft,
In der Börsen⸗Beilage
) Johann
Buchs, das Hauptverfahren vor der Strafkammer des König⸗ sichen Landgerichts hierselbst eröffnet und die Beschlag⸗ nahme des im Deutschen Reich befindlichen Ver⸗ mögens der vorbezeichneten Wehrpflichtigen bis zur Höhe von 360 S und eines eventuellen Kosten⸗ betrages von 30 „S angeordnet. Trier, den 11. Juni 1887. Königliches Landgericht. Strafkammer. gez. Groos. Teschemacher. Gilles. Für gleichlautende Abschrift: Der Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. (I. 8.) Schmidt.
Redacteur: J. V.: Siemenroth.
Berlin: — — Verlag der Expedition (J. V: Heidrich).
Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und. Verlagt⸗ Anstalt, Berlin sw., Wilhelmstraße Nr. 32.
Sechs Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗A1nzeiger.
Berlin, Freitag, den 22. Juli
1887.
Deutsches Reich. G
betreffend die Unfall
rung der Seeleute und anderer bei der
e iffahrt betheiligter .
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen zc. verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: J. Allgemeine Bestimmungen. Umfang der Versicherung. 8.1 ; 8. 1. Personen, welche I) auf deutschen Seefahrzeugen als Schiffer, Personen
in anderer Eigenschaft zur Schiffsbesatzung gehören (Seeleute), Schiffer jedoch nur, sofern sie Lohn oder Gehalt beziehen,
in inländischen Betrieben schwimmender Docks und ähnlicher Einrichtungen, sowie in inländischen Be— trieben für die Ausübung des Lootsendienstes, für die Rettung oder Bergung von Personen oder Sachen bei Schiffbrüchen, für die Bewachung, Beleuchtung
oder Instandhaltung der dem Seeverkehr dienenden
Gewässer beschäftigt sind, werden gegen die Folgen der bei dem Betriehe sich exeignender Unfälle einschließlich derjenigen Unfälle, welche während des Betriebes in Folge von Elementarereignissen eintreten, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Seeleute (Absatz 1 Ziffer 1) unterliegen den Bestim— mungen dieses Gesetzes nicht, wenn sie zur Besatzung von Fischerfahrzeugen, oder wenn sie zur Besatzung soscher See— fahrzeuge gehören, die nicht mehr als fünfzig Kubikmeter Brutto-Raumgehalt haben und dabei weder Zubehör eines größeren Fahrzeuges, noch auf Fortbewegung durch Dampf oder andere Maschinenkräfte eingerichtet sind. ;
Auf Personen in Seeschiffahrts- und anderen unter Absatz 1 fallenden Betrieben, welche wesentliche Bestandtheile eines der Unfallversicherung unterliegenden sonstigen Betriebes sind (vergleiche 5. J Absatz 6 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884, Reichs-Gesetzbl. S. 69, sowie 88. 1 ff.
des Gesetzes vom 28. Mai 1885, Reichs-Gesetzbl. S. 159),
findet dieses Gesetz keine Anwendung. Von den Bestim— mungen der §§. 2 ff. des gegenwärtigen Gesetzes sind ferner ausgeschlossen die im 8. J des Gesetzes, betreffend die Für— sorge für Beamte und Personen des Soldatenstandes in Folge von Betriebsunfällen, vom 15. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 53) bezeichneten Personen, Beamte, welche in Betriebs— verwaltungen eines Bundesstaates oder eines Kommunal— verbandes mit festem Gehalt und Pensionsberechtigung ange— stellt sind, sowie andere Beamte eines Bundesstaates oder Kommunalverbandes, für welche die im §. 12 a. a. O. vor— gesehene Fürsorge in Kraft getreten ist.
Ob ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes versicherungs— pflichtig ist, entscheidet im Zweifel nach Anhörung des Ge—
nossenschaftsvorstandes (5. 28) das Reichs Versicherungsamt. Durch Beschluß des Bundesraths können Personen, welche nach den Bestimmungen des Absatzes 2 von den Vorschriften dieses Gesetzes ausgeschlossen sind, für versicherungspflichtig erklärt werden. ö . 8. 3 Als ein deutsches Seefahrzeug im Sinne dieses Gesetzes gilt jedes ausschließlich oder vorzugsweise zur Seefahrt be— nutzte Fahrzeug, welches unter deutscher Flagge fährt. Als Seefahrt (Absatz 1) gilt nicht nur der Verkehr auf See außerhalb der durch §. 1 der Vorschriften über die Re—
etzten
. S.
Die Versicherung gilt, für die Zeit vom Beginn bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, einschließlich der Beför— derung vom Lande zum Fahrzeuge und vom Fahrzeuge zum Lande. Die Versicherung erstreckt sich auch auf Unfälle, welche die nach 8. 1 versicherten Personen auf einem deutschen Seefahrzeuge, auf welchem sie beschäftigt sind, ohne zur Be— satzung desselben zu gehören, bei dem Betriebe erleiden, sowie auf Unfälle, welche deutsche Seeleute bei der auf Grund des Handelsgesetzbuchs, oder der Seemanns— ordnung vom 27. Dezember 1877 ((Reichs⸗Gesetzbl. S. 109), oder des Gesetzes, betreffend die Verpflich— tung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger Seeleute, vom 27. Dezember 1872 (Reichs- Gesetzbl. S. 452) ihnen gewährten freien Zurückbeförderung oder Mitnahme auf deutschen Seefahrzeugen erleiden. Im Falle des Flaggen— wechsels gilt als Beendigung des Dienstverhältnisses der Zeit— aht, in welchem der Versicherte seine Entlassung beanspruchen
urfte.
Ausgeschlossen von der Versicherung sind Unfälle, welche der Versicherte während des Urlaubs oder während einer Zeit , in welcher er sich pflichtwidrig von Bord entfernt atte.
8. 4
Rheder, welche nicht schon nach den Bestimmungen des F§. J versichert sind, Lootsen, welche ihr Gewerbe für eigene
ͤ
Rechnung betreiben, sowie die Unternehmer der übrigen nach §. 1 versicherten Betriebe sind berechtigt, sich selbst oder andere in dem Betriebe beschäftigte, nach 5. 1 nicht versicherte Per— sonen gegen die Folgen der bei dem Betriehe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes zu versichern .
Die Versicherung erstreckt sich auf einen Jahresarbeits⸗ verdienst bis einschließlich zweitausend Mark.. Durch das Statut (8. 20) kann die Versicherung auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst erstreckt werden.
Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes.
. 8 6
I Jahresarbeitsverdienst der zur Schiffsbesatzung ge— hörigen Personen gilt im Sinne dieses Gesetzes das Neun—
fache desjenigen vom Reichskanzler festzusetzenden Durchschnitts—
— ** g ö , . . 1 harr 36 welcher * dor I In d,. ö, . der Schiffsmanmschaft, Maschinisten, Aufüoätter oder betrages, welcher bei der Anmusterung oder Anwerbung
durchschnittlich für den Monat an Lohn (Heuer) oder Gehalt gewährt wird, unter Hinzurechnung von zwei Fünfteln des für Vollmatrosen geltenden Durchschnittssatzes als Geldwerth der auf Seefahrzeugen gewährten Beköstigung. Für diejenigen Klassen der Schiffsbesatzung, welche neben dem Lohn oder Gehalt regelmäßige Nebeneinnahmen zu beziehen pflegen, wird bei Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes auch der durch— schnittliche Geldwerth dieser Nebeneinnahmen in Ansatz gebracht.
Der Durchschniftsbetrag wird von dem Reichskanzler nach Anhörung der Landes-Centralhehörden einheitlich für die ganze deutsche Küste festgesetzt. Der Festsetzung sind die an Voll— matrosen auf deutschen Fahrzeugen während der letztvoran— gegangenen drei Kalenderjahre, in welchen eine Mobil— machung deutscher Streitkräfte nicht stattgefunden hat, gewährten
Lohnsätze zu Grunde zu legen. Mindestens alle fünf Jahre
erfolgt eine Revision der Festsetzung.
ö Die Festsetzung findet für Vollmatrosen, Steuerleute, Maschinisten, sonstige Schiffsoffiziere, sowie für Schiffer be⸗ sonders statt, auch können weitere Abstufungen, sei es nach der
Gattung der Schiffe, sei es nach Klassen der zur Schiffs⸗ s. verfahrens zu übertragen. 1
besatzung gehörigen Personen, gemacht werden.
. Bei zur Schiffsbesatzung gehörigen Personen, für welche ein besonderer Durchschnittsbetrag nicht festgesetzt ist, kommen
drei Viertel des für Vollmatrosen festgesetzten Durchschnitts— betrages zur Anrechnung. . 2 ä ö 3 . d 3. 1 9. 8 5 Als Jahres arbeitsverdienst der übrigen auf Grund des 8. Uversicherten Personen gilt der Verdienst, welcher von der— artigen Personen im Jahre durchschnittlich erzielt wird. Dieser Durchschnittsverdienst wird von der höheren Verwaltungs— behörde des Beschäftigungsortes festgesetzt. Erreicht derselbe nicht den dreihundertfachen Betrag desjenigen Lohnes, welcher von der höheren Verwaltungsbehörde nach. 5. 8 des Kranken— versicherungsgesetzes vom 15. Juni 18383 (Reichs-Gesetzbl. S. 73) für den Ort der Beschäftigung als ortsüblicher Tagelohn ge— wöhnlicher Tagearbeiter festgesetzt ist, so gilt als Jahresarbeiks— verdienst der letztere.
Ueber die Ermittelung des Jahresarbeitsverdienstes der
nach 5. 4 versicherten Personen hat das Statut (58. 24) Be-
stimmung zu treffen. Gegenstand der Versicherung und Umfang der Entschädigung. ö
Gegenstand der Versicherung ist der nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungzen zu bemessende Ersatz des Schadens welcher durch Körperverletzung oder Tödtung entsteht. Der Anspruch ist ausgeschlossen, venn der Verletzte den Betriebs— unfall vorsätzlich herbeigeführt hat.
98 9 Im Falle der Verletzung soll der Schadensersatz bestehen:
1 in den Kosten des Heilverfahrens, welche nach Be— endigung der gesetzlichen Fürsorgepflicht des Rheders, oder, soweit eine solche nicht besteht, vom Beginn der vierzehnten Woche nach Eintritt des Unfalls an entstehen; — „Yin einer dem Verletzten von demselben Zeitpunkt ab für die Dauer der Erwerbsunfähigkeit zu gewährenden Rente.
Die Rente beträgt:
A) im Falle völliger Erwerhsunfähigkeit für die Dauer derselben sechsundsechzigzweidrittel Prozent des nach den Be— stimmungen der 8§. 6 und 7 festgesetzten Jahresarbeitsver— dienstes, wobei der zwölfhundert Mark jährlich übersteigende Betrag nur mit einem Drittel zur Anrechnung zu bringen ist;
kb. im Falle theilweiser Erwerbsunfähigkeit für die Dauer derselben einen Bruchtheil der Rente unter a, welcher nach dem Maße der verbliebenen Erwerbsfähigkeit zu bemessen ist.
Wenn der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits theil⸗ weise erwerbsunfähig war, und deshalb einen geringeren als
den durchschnittlichen Arbeitsverdienst bezog, so wird die Rente
nur nach dem Maße der durch den Unfall eingetretenen wei— teren Schmälerung der Erwerbsfähigkeit bemessen. War der Verletzte zur Zeit des Unfalls bereits völlig erwerbsunfähig, so beschränkt sich der zu leistende Schadensersatz auf die im Absatz 1 Ziffer 1 angegebenen Kosten des Heilverfahrens. An Stelle der vorstehend bezeichneten Leistungen kann bis zur Beendigung des Heilverfahrens freie Kur und Ver— pflegung in einem Krankenhause gewährt werden, und zwar: ö L, für Verunglückte, welche bei einem Mitglied ihrer Familie wohnen, mit ihrer Zustimmung oder unabhängig von . wenn die Art der Verletzung Anforderungen an die Behandlung und Verpflegung stellt, denen in der Familie nicht genügt werden kann; II. für sonstige Verunglückte in allen Fällen.
Mit Zustimmung des Verunglückten kann an Stelle der freien Kur und Verpflegung in einem Krankenhause freie Kur und Verpflegung an Bord eines Fahrzeuges gewährt werden. . Für die Zeit der Unterbringung des Verunglückten in einem Krankenhause oder an Bord eines Fahrzeuges steht seinen Angehörigen ein Anspruch auf Rente insoweit zu, als sie dieselbe im Falle des Todes des Verletzten würden be— anspruchen können (5. 13).
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Den unter §. 1 fallenden Personen, welche nach den Be⸗ stimmungen des Krankenversicherungsgesetzes gegen Krankheit versichert sind, ist im Falle eines Betriebsunfalls vom Beginn der fünften bis zum Ablauf der dreizehnten Woche nach dem Eintritt des Unfalls ein Krankengeld von mindestens zwei Dritteln des bei der Berechnung desselben zu Grunde gelegten Arbeitslohnes zu gewähren. Die Differenz zwischen diesen zwei Dritteln und dem gesetzlich oder statutengemäß zu ge— währenden niedrigeren Krankengeld ist der betheiligten Kranken— kasse (Gemeindekrankenversicherung) von dem Unternehmer des— jenigen Betriebes zu erstatten, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die zur Ausführung dieser Bestimmung erforder— lichen Vorschriften erläßt das Reichs-Versicherungsamt.
Den nach §. 1 versicherten Personen, welchen in Krank— heitsfällen ein gesetzlicher Anspruch auf Krankenfürsorge weder gegen Rheder noch gegen Krankenkassen zusteht, hat in Fällen ihrer durch einen Betriebsunsall herbeigeführten Verletzung der Betriebsunternehmer während der ersten dreizehn Wochen nach Eintritt des Unfalls aus eigenen Mitteln Fürsorge zu gewähren. Das Maß dieser Fürsorge richtet sich bei See— leuten nach den Bestimmungen der Artikel 523 ff. des Handels— gesetzbuchs und der 85. 48 ff. der Seemannsordnung, bei den sonstigen nach §. l versicherten Personen nach den Bestimmungen der 58. 6 und 7 des Krankenversicherungsgesetzes und den Bestimmungen des vorstehenden Absatzes über den bei Unfällen zu gewährenden Mehrbetrag des Krankengeldes.
.
Die Berufsgenossenschaft (5. 16) ist befugt, in einzelnen Fällen die den Krankenkassen und Betriehsunternehmern wäh— rend der ersten Wochen nach dem Unfall obliegenden Leistungen ganz oder zum Theil selbst zu übernehmen.
Die Berufsgenossenschaft ist ferner befugt,
8 lll. .
Verletzte
ö
X . ) 82. 51 18 Sry 2 Fw as J i 1 In diesen Fällen gilt als Ersatz der freien ärztlichen Be—
3 run 9g v2 * . . J 35 6 ) s ö handlung und Arznei für die Dauer eines Jahres der vierte Theil d nit der in w e Fre, . !. ; , * 2 wröeht HRB §. 9 Absat ü ehenen Kürzung, falls nicht höhere
J
Streitigkeiten, welche wegen Gewährung freier Kur und Verpflegung in einem Krankenhause oder an Bord eines Fahr zeuges (5. 9 Absatz 4) im Auslande entstehen, werden bis zu weiterer Entschließung der zuständigen Genossenschaftsorgane durch dasjenige Seemannsamt, welches zuerst angegangen wird, entschieden. Diese Entscheidung ist vorläufig voll— streckbar.
Streitigkeiten, welche aus Anlaß der in den §5§. 10 und
U1 enthaltenen Bestimmungen entstehen, werden, so beit es sich um Ansprüche von Seeleuten handelt, durch das Seemanns— amt, im Uebrigen nach 8§. 58 des Krankenversicherungsgesetzes entschieden. Zuständig ist bezüglich der Seeleute, soweit es sich um die Gewährung von Fürsorge handelt, dasjenige See— mannsamt, welches zuerst angegangen wird, und, soweit es sich um Erstattungen handelt, das Seemannsamt des Heimaths— hafens. In den nach §. 58 a. a. O. zu behandelnden Fällen entscheidet in erster Instanz die für die Ortskrankenkasse des Beschäftigungsorts zuständige Aufsichtsbehörde. Gegen die Entscheidung eines Seemannsamts findet in den Fällen des Absatzes 2 die Berufung an das Reichs-Ver— sicherungs amt statt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach Zustellung der Entscheidung einzulegen. Die Entscheidu ng ist vorläufig vollstreckbar, soweit es sich um Streitigkeiten über Fürsorge handelt.
. . 5. 13. .
Im Falle der Tödtung ist als Schadensersatz außerdem zu leisten:
U) sofern nicht nach Artikel 524 des Handelsgesetzbuchs oder F. 51 der Seemannsordnung der Rheder die Bestattungs— kosten zu tragen hat, und sofern die Bestattung auf dem Lande erfolgt, als Ersgtz der Beerdigungskosten für Seeleute zwei Drittel des nach 8. 6 für den Monat ermittelten Durch— schnittsverdienstes, für die übrigen nach §. J versicherten Per— sonen der fünfzehnte Theil, des nach 8. 7 für das Jahr er— . Durchschnittsverdienstes, jedoch mindestens dreißig Mark; .
2) eine den Hinterbliebenen des Geiödteten vom Todes— tage ab zu gewährende Rente, bei deren Berechnung der nach den Vorschriften der 85. 6 und 7 zu bemessende Jahres- arbeitsverdienst mit der im §. 9 Absatz 2 Litt. a vorgesehenen Kürzung und mit der Maßgabe zu Grunde zu legen ist, daß in den Fällen des §. 6 die dort vorgesehenen zwei Fünftel für Beköstigung außer Ansatz bleiben.
Die Rente herrägt: ö
An für die Wittwe des Getödteten bis zu deren Tode oder Wiederverheirathung zwanzig Prozent, für jedes hinterbliebene vaterlose Kind bis zu dessen zurückgelegtem fünfzehnten Lebens— jahre fünfzehn Prozent und, wenn das Kind auch mutterlos ist oder wird, zwanzig Prozent des Jahresarbeitsverdienstes.
Die Renten der Wittwen und der Kinder dürfen zu— sammen sechzig Prozent des Jahres-Arbeitsverdienstes nicht überste igen; ergieht sich ein hoherer Betrag, so werden die einzelnen Renten in gleichem Verhältniß gekürzt.
⸗ Im Falle der Wiederverheirathung erhält die Wittwe den dreifachen Betrag ihrer Jahresrente als Abfindung.
Der Anspruch der Wittwe ist ausgeschlossen, wenn die Ehe erst nach dem Unfall geschlossen worden ist; ⸗
. p. für Ascendenten des Verstorbenen, wenn dieser ihr einziger Ernährer, war, für die Zeit bis zu ihrem Tode, oder bis zum Wegfall, der Vedürftigkeit zwanzig Prozent des Jahre s⸗Arbeitsverdienstes.
Wenn mehrere der unter ha benannten Berechtigten vor— handen sind, so wird die Rente den Eltern vor den Groß— eltern gewährt.
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