1887 / 169 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Wenn die unter b bezeichneten mit den unter a bezeich— neten Berechtigten konkurriren, so haben die ersteren einen Anspruch nur, soweit für die letzteren der Höchstbetrag der Rente nicht in Anspruch genommen wird.

Die Hinterbliebenen eines Ausländers haben einen An— spruch auf Rente nur, wenn sie zur Zeit des Unfalls im In— lande wohnen. .

Der Anspruch auf Beerdigungskosten steht Demjenigen zu, welcher die Beerdigung besorgt hat.

U §. 14.

Den im §. 13 aufgeführten Angehörigen eines Ver⸗ sicherten, welcher sich auf einem in See gegangenen Fahrzeuge befunden hat, steht der Anspruch auf Rente (8. 3) auch dann zu, wenn dieses Fahrzeug untergegangen oder nach den Be— stimmungen der Art. S66, 867 des Handelsgesetzbuchs als ver— schollen anzusehen ist, und seit dem Untergange beziehungs⸗ weise seit den letzten Nachrichten von dem Fahrzeuge ein Jahr verflossen ist, ohne daß von dem Leben des Vexmißten glaub— hafte Nachrichten eingegangen sind. Die Genossenschaft kann von den zum Bezuge von Renten berechtigten Hinterbliebenen verlangen, daß sie vor einer zur Abnahme von Eiden zustän— digen Behörde die eidesstattliche Versicherung abgeben, von dem Leben des Vermißten keine anderen als die angezeigten Nachrichten erhalten zu haben. ö

Die Zahlung der Rente beginnt in den Fällen dieser Art mit dem Tage, an welchem das Fahrzeug untergegangen ist, oder, wenn das Fahrzeug verschollen war, nach Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht (5. 42 der Seemanns— ordnung). Der Anspruch auf fernere Rentenbezüge erlischt, wenn das Leben des als verstorben geltenden Ernährers nach— ewiesen ist.

K ö .

Die Verpflichtung von Unterstützungskassen, verletzten See— leuten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen Unter— stützungen zu gewähren, sowie die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Per— sonen wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Soweit auf Grund solcher Verpflichtung Unterstützungen in Fällen ge— währt worden sind, in welchen dem Unterstützten nach Maß⸗ gabe dieses Gesetzes ein Entschädigungsanspruch zusteht, geht der letztere bis zum Betrage der geleisteten Unterstützung auf die Kassen, die Gemeinden oder Armenverbände über, von welchen die Unterstützung gewährt worden ist.

Träger der Versicherung (Berufsgenossenschaft). k

Die Versicherung erfolgt auf Gegenseitigkeit durch die Unternehmer der unter 5§. 1 fallenden Betriebe, welche zu diesem Zweck in eine Berufsgenossenschaft vereinigt werden.

Als Unternehmer gilt Derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, bei Schiffahrtsbetrieben der Rheder (5. 2 Absatz .

Die Berufsgenossenschaft kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. . .

Für die Verbindlichkeiten der Berufsgenossenschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Genossenschaftsvermögen.

Bestellung von Bevollmächtigten. 8 . Für jedes Fahrzeug hat der Rheder in dem Heimathshafen einen Bevollmächtigten zu bestellen, falls er nicht selbst an diesem Orte seinen Wohnsitz hat. Mitrheder sind zur Be— stellung eines gemeinschaftlichen Bevollmächtigten auch dann verpflichtet, wenn sie sämmtlich in dem Heimathshafen des Fahrzeuges ihren Wohnsitz haben. Der Name des Bevoll— mächtigten sowie etwaige Veränderungen in der Person des— selben sind der Berufsgenossenschaft mitzutheilen. Der Bevollmächtigte ist befugt und verpflichtet, den Rhede in dessen Eigenschaft als Mitglied der Genossenschaft dieser letzteren gegenüber gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Diese Befugniß und Verpflichtung erstreckt sich auch auf die Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht ersorderlich ist. Zustellungen in An— gelegenheiten der Genossenschaft erfolgen an den Bevollmäch— tigten mit gleicher Wirkung, wie an den Rheder selbst. Eine Beschränkung der Befugnisse des Bevollmächtigten hat der Genossenschaft gegenüber keine rechtliche Wirkung.

Bis zur Mittheilung des Namens des Bevollmächtigten

oder, im Falle eines Wegfalls des Letzteren, bis zur Mit— theilung des Namens des anderweit bestellten Bevollmächtigten ruhen das Stimmrecht und die Wählbarkeit des Rheders. Bis dahin wird derselbe zu der Generalversammlung und den Genossenschaftsversammlungen nicht geladen; auch können Zu— stellungen an ihn in Angelegenheiten der Genossenschaft durch öffentlichen Aushang während einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Genossenschaftsorgane oder Behörden bewirkt werden. In dem Aushang kann der Name des Rheders, sofern derselbe nicht bekannt sein sollte, durch Bezeichnung des Fahrzeuges ersetzt werden. Durch das Statut können weitere Beschränkungen des Rheders in der Ausübung derjenigen Rechte vorgeschrieben werden, welche ihm als Mitglied der Genossenschaft im Ver— hältniß zu dieser zustehen.

Ein von den Mitrhedern bestellter Korrespondentrheder (Artikel 459 ff. des Handelsgesetzbuchs) gilt, so lange kein be— sonderer Bevollmächtigter bestellt ist, der Genossenschaft gegen— über als Bevollmächtigter im Sinne der vorstehenden Be— stimmungen. Insbesondere hat derselbe alle dem Be— vollmächtigten im Verhältniß zu der Genossenschaft vorstehend beigelegten Rechte und Pflichten.

Aufbringung der Mittel.

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Die Mittel zur Deckung der von der Berufsgenossenschaft zu leistenden Entschädigungsbeträge und der Verwaltungs— kosten werden durch Beiträge aufgebracht, welche auf die Mit— glieder der Berufsgenossenschaft jährlich umgelegt werden J. ö Du anderen Zwecken, als zur Deckung der Kosten für die der Genossenschaft obliegende Fürsorge, zur Bestreitung der Verwaltungskosten, zur Gewährung von Prämien für Rettung Verunglückter und für Abwendung von Unglücksfällen, sowie ur Ansammlung des Reservefonds dürfen weder Beiträge von en Genossenschaftsmitgliedern erhoben werden, noch Ver— wendungen aus dem Vermögen der Genossenschaft erfolgen.

Behufs Bestreitung der Verwaltungskosten kann die Be— rufsgenossenschaft von den Mitgliedern einen Beitrag auf ein Jahr im Voraus erheben. Die Aufbringung der hierzu erfor— derlichen Mittel erfolgt vorschußweise, und zwar, falls das Statut hierüber nichts Anderes bestimmt, von den Seeschiff—

fahrtsbetrieben nach dem Brutto-Raumgehalt der Fahrzeuge, von den übrigen auf Grund des §. 1 versicherten Betrieben nach der Zahl der in denselben regelmäßig beschäftigten ver— sicherten Personen (5. 22) dergestalt, daß für je zwei Per— sonen derjenige Betrag zu entrichten ist, welcher auf Seefahr⸗ zeuge des geringsten, fünfzig Kubikmeter übersteigenden Brutto— Raumgehalts entfällt. §. 19. .

Die Berufsgenossenschaft hat einen Reservefonds anzu— sammeln. An Zuschlägen zur Bildung desselben sind. bei der erstmaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge dreihundert Prozent, bei der zweiten zweihundert, bei der dritten ein— hundert und fünfzig, bei der vierten einhundert, bei der fünften achtzig, bei der sechsten sechsig und von da an bis zur elften Umlegung jedesmal zehn Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren solange weiter zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahres— bedarf erreicht hat. Ist das Letztere der Fall, so können die Zinsen insoweit, als der Bestand des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf übersteigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden. ö

Auf Antrag des Genossenschaftsvorstands kann die Ge— nossenschaftsversammlung jederzeit weitere Zuschläge zum Reservefonds beschließen, sowie bestimmen, daß derselbe über den doppelten Jahresbedarf erhöht werde. Derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts,

In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Genehmigung des Reichsversicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnnng des Reichs-Versicherungsamts.

II. Statut der Berufsgenossenschaft. Genossen⸗ schaftsvorstand. Bildung der Berufsgenossenschaft. 8. 20. .

Die Berufsgenossenschaft (5. 16) regelt ihre innere Ver— waltung sowie ihre Geschäftsordnung durch ein von der General— versammlung ihrer Mits lleber . beschließendes Statut.

Die Eigenthümer der unter 8. fallenden, in das Schiffs⸗ register nicht eingetragenen Fahrzeuge sind verpflichtet, binnen einer von dem Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden und öffentlich bekannt zu machenden Frist den Meßbrief der Orts— Polizeibehörde des Heimathshafens einzureichen. Letztere hat der zur Führung der Schiffsregister zuständigen Behörde ein Verzeichniß der in ihrem Bezirk vorhandenen, in das Schiffs— register nicht eingetragenen Fahrzeuge einzusenden, aus welchem der Name und Wohnort des Rheders und Korrespondent— Rheders (5. 17), die Gattung, der Heimathshafen, der Brutto— Raumgehalt und die durchschnittliche Bemannung eines jeden Fahrzeuges ersichtlich wird.

Die in das Verzeichniß einzutragenden Angaben hat die Orts-Polizeibehörde, wenn der Meßbrief nicht eingereicht ist, und soweit sich dieselben aus dem Meßbrief nicht ergeben, nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Sie ist befugt, die Rheder der nicht registrirten, Fahrzeuge zu einer Auskunft darüber innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.

Die Registerbehörde prüft das Verzeichniß und berichtigt dasselbe, sofern es Fahrzeuge enthält, welche in dem von ihr geführten Register eingetragen sind. Sie sendet das Ver— zeichniß mit einer Nachweisung derjenigen Seefahrzeuge, welche seit dem 1. Januar des betreffenden Jahres in das Schiffs— register neu eingetragen sind, an das Reichs-Versicherungs— amt ein.

8. 22

Die Unternehmer der unter 8. 1 fallenden Betriebe, welche nicht Seeschiffahrtsbetriebe sind, haben binnen der im 8§. 21 Absatz 1 bezeichneten Frist die Zahl der in ihrem Betriebe durchschnittlich beschäftigten versicherten Personen bei der unteren Verwaltungsbehörde anzumelden. .

Für diejenigen Betriebe, für welche diese Anmeldung nicht rechtzeitig erfolgt, hat die untere Verwaltungsbehörde die Angaben nach ihrer Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen. Sie ist befugt, säumige Unternehmer zu einer Auskunft dar— über innerhalb einer zu bestimmenden Frist durch Geldstrafen im Betrage bis zu einhundert Mark anzuhalten.

Die untere Verwaltungsbehörde hat ein Verzeichniß dieser Betriebe, aus welchem die Zahl der darin beschäftigten Personen ersichtlich sein muß, aufzustellen und durch Vermittelung der höheren Verwaltungsbehörde dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.

ö.

Zur Wahl eines provisorischen Genosseuschaftsvorstandes und zur Beschlußfassung über das Statut werden die Betriebs— unternehmer von dem Reichs-Versicherungsamt unter Angabe der ihnen zustehenden Stimmenzahl, zu einer General⸗ versammlung. (konstituirenden Genossenschaftsoersammlung) schriftlich geladen. Für die Ladungen sind die Angaben des neuesten Handbuchs für die deutsche Handelsmarine sowie die Verzeichnisse (38. 21 und 22) maßgebend.. n

Die Schiffseigenthümer führen für je zwei Mann der aus dem neuesten Handbuch für die deutsche Handelsmarine sich ergebenden Besatzung eine Slimme, Für jedes Fahrzeug, welches nicht in dem Handbuch für die deutsche Handelsmarine verzeichnet ist, führt der Eigenthümer je eine Stimme. Andere Betriebsunternehmer führen für je zwei versicherte Personen eine Stimme.

Abwesende können sich durch Berufsgenossen, durch ihren Bevollmächtigten oder Korrespondentrheder (5. 17) vertreten lassen. Mehr als ein Drittel sämmtlicher vertretenen Stimmen und mehr als 500 Stimmen dürfen in einer Person nicht vereinigt werden. .

Die Generalversammlung findet in Gegenwart eines Ver— treters des Reichs-Versicherungsamts statt, welcher dieselbe zu eröffnen, die Wahl des aus einem Vorsitzenden, zwei Schrift— führern und mindestens zwei Beisitzern bestehenden proviso— rischen Genossenschaftsvorstandes herbeizuführen und, bis die— selbe erfolgt ist, die Verhandlungen zu leiten hat. Der Ver— treter des Reichs-Versicherungsamts muß auf sein Verlangen jederzeit gehört werden. Bis zur Uebernahme der Geschäfte durch den auf Grund des Statuts gewählten Vorstand hat demnächst der provisorische Genossenschaftsvorstand die Ge— nossenschaftsversammlungen zu leiten und die Geschäfte der Genossenschaft zu führen.

Ueber die Verhandlungen ist ein Protokoll aufzunehmen, welches die gestellten Anträge und die gestellten Beschlüsse ent—

halten muß.

Das Protokoll ist innerhalb einer Woche nach der Generalversammlung durch den provisorischen Genossen— schaftsvorstand dem Reichs-Versicherungsamt einzureichen.

Die Beschlüsse der Generalversammlung werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

Statut der Berufsgenossenschaft. 8 34.

Das Genossenschaftsstatut muß Bestimmungen treffen:

1) über Namen und Sitz der Genossenschaft;

2) über die Bildung des Genossenschaftsvorstandes und über den Umfang seiner Befugnisse; ;

3) über die Berufung der Genossenschaftsversammlung, sowie über die Art ihrer Beschlußfassung; ö

4) über das Stimmrecht der Mitglieder der Genossen— schaft (5. 43 Absatz 3) und die Prüfung ihrer Vollmachten;

5) über das bei der Abschätzung der Seefahrzeuge (5. 34) zu beobachtende Verfahren (8. 37); .

6) über das Verfahren bei Aenderungen in den Betrieben oder in der Person der Rheder (8§. 45 bis 47);

7) über die Folgen der Betriebseinstellungen, insbesondere über die Sicherstellung der Beiträge derjenigen Personen, welche den Betrieb einstellen;

8) über die den Vertretern der Versicherten zu gewähren— den Vergütungssätze (§8. 54, 91);

9) über die Aufstellung, Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung; .

10) über die Ausübung der der Genossenschaft zustehenden Befugnisse zum Erlaß von Vorschriften behufs der Unfall— verhütung und zur Ueberwachung der Betriebe (85. 90 ff.);

II) über das bei der Anmeldung und dem Ausscheiden der auf Grund des §. 4 versicherten Personen zu beobachtende Verfahren, sowie über die Ermittelung des Jahresarbeits— verdienstes dieser Personen (5§5. 7);

12) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.

.

Das Statut kann vorschreiben, daß die Genossenschafts— versammlung aus Vertretern zusammengesetzt, daß die Berufs— genossenschaft in örtlich abgegrenzte Sektionen eingetheilt wird und daß Vertrauensmänner als örtliche Genossenschaftsorgane eingesetzt werden. Enthält dasselbe Vorschriften dieser Art, so ist darin zugleich über die Wahl der Vertreter, über Sitz und Bezirk der Sektionen, über die Zusammensetzung und Berufung der Sektionsversammlungen sowie über die Art ihrer Beschlußfassung, über die Bildung der Sektionsvorstände und über den Umfang ihrer Befugnisse sowie über die Ab— grenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, die Wahl der Letzteren und ihrer Stellvertreter und den Umfang ihrer Be— fugnisse Bestimmung zu treffen.

Die Abgrenzung der Bezirke der Vertrauensmänner, sowie die Wahl der Letzteren und ihrer Stellvertreter kann von der Genossenschaftsversammlung dem Genossenschafts- oder Sektionsvorstande, die Wahl der Sektionsvorstände den Sek— fionsversammlungen übertragen, werden.

8. 26.

Das Genossenschaftsstatut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. .

Gegen die Entscheidung desselben, durch welche die Ge— nehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen nach der Zustellung an den provisorischen Genossen— schaftsorstand (5. 23) die Beschwerde an den Bundes⸗ rath statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs-Versicherungs⸗ amt innerhalb vier Wochen die Mitglieder der Genossenschaft zu einer neuen Genossenschaftsversammlung behufs ander— weiter Beschlußfassung über das Statut in Gemäßheit des 5. 23 zu laden. Wird auch dem von dieser Versammlung

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heschlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, so wird ein solches von dem Reichs-Versicherungsamt erlassen.

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Neichs-Versicherungsamts. Gegen deren Versagung findet binnen einer Frist von vier Wochen die Beschwerde an den Burdesrath statt.

Veröffentlichung des Nameng unh Sitzes der Genossenschaft 2c. 8. 36.

Nach endgültiger Feststellung des Statuts hat der Ge— nossenschaftsvorstand durch den „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen: J

1) den Namen und den Sitz der Genossenschaft,

2) die Bezirke der Sektionen und der Vertrauensmänner,

3) die Zusammensetzung des Genossenschaftsvorstandes und der Sektionsvorstände, sowie die Namen der Vertrauens— männer und ihrer Stellvertreter. ; ö.

Etwaige Aenderungen sind in gleicher Weise zur öffent— lichen Kenntniß zu bringen.

Vorstände.

Dem Genossenschaftsvorstande liegt die gesammte Ver— waltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegen— heiten durch Gesetz oder Statut der Beschlußnahme der Ge— nossenschaftsversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind.

Die Beschlußfassung der Verstände kann in eiligen Fällen durch schriftliche Abstimmung erfolgen.

Der Beschlußnahme der Genossenschaftsversammlung müssen vorbehalten werden: .

1) die Wahl der Mitglieder des Genossenschaftsvorstandes,

h Abänderungen des Statuts,

3) die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung, falls diese nicht einem AÄusschusse der Genossenschaftsversammlung übertragen wird.

8. 29. .

Die Genossenschaft wird durch ihren Vorstand gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist. Durch das Statut kann einem Mitgliede oder mehreren Mitgliedern des Vorstandes die Vertretung nach Außen übertragen werden.

Durch die Geschäfte, welche der Vorstand der Genossen⸗ schaft und die Vorstände der Sektionen, sowie die Pertrauens— männer innerhalb der Grenzen ihrer gesetzlichen und statutarischen Vollmacht im Namen der Genossenschaft ab⸗ schließen, wird die letztere berechtigt und verpflichtet. ;

Zur Legitimation der Vorstände bei Rechtsgeschäften genügt die Bescheinigung der höheren Verwaltungs behörde, daß die darin bezeichneten Personen den Vorstand bilden.

§. 30.

Wählbar zu Mitgliedeen der Vorstände und zu Ver— trauensmännern sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter. Nicht wählbar ist, wer durch gerichtliche Anordnung in der Verfügung über sein Vermögen beschränkt ist.

Die Ablehnung der Wahl ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus welchen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden.

Genossenschaftsmitglieder, welche eine Wahl ohne solchen Grund ablehnen, können auf Beschluß der Genossenschafts— versammlung für die Dauer der Wahlperiode zu erhöhten Beiträgen bis zum doppelten Betrage herangezogen werden.

Das Statut kann bestimmen, daß die Bevollmächtigten der Rheder, sowie die Korrespondentrheder (5. 17) zu Mit— gliedern der Vorstände und zu Vertrauensmännern gewählt werden können.

O

8 31.

Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauensmänner verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahr— nehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeit— verlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten be— stehen, nach festen, von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.

3

Die Mitglieder der Vorstände, sowie die Vertrauensmänner haften der Genossenschaft für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln.

Mitglieder der Vorstände, sowie Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, unter— liegen der Strafbestimmung des . 266 des Strafgesetzbuchs.

. f 5.

Solange die Wahl der 'gesetzlichen Organe der Genossen— schaft nicht zu Stande kommt, solange ferner diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegen— heiten verweigern, hat das Reichs-Versicherungsamt die letzteren auf Kosten der Genossenschaft wahrzunehmen oder durch Be— auftragte wahrnehmen zu lassen.

Abschätzung. . 5

Für jedes Fahrzeug wird die durchschnittliche Zahl der— jenigen Seeleute abgeschätzt, welche als Besatzung desselben erforderlich sind. Die Abschätzung erfolgt auf Grund des Handhuchs für die deutsche Handelsmarineé und der Verzeich— nisse (88. 21 und 27) nach Llassen (9. 6).

J. 50.

Durch das Statut kann? bestimmt werden, daß für die zur Genossenschaft gehörigen Betriebe je nach der Größe der mit denselben verbundenen Unfallgefahr entsprechende Gefahren— klassen zu bilden und über die Höhe der in denselben zu leistenden Beiträge Bestimmungen zu treffen sind (Gefahren— tarif). Wenn das Statut solche Bestimmungen enthält, so muß dasselbe auch über das bei der Veranlagung zu den Klassen des Gefahrentarifs einzuschlagende Verfahren Vorschriften treffen. Die Aufstellung und Abänderung des Gefahrentarifs liegt der Genossenschaftsversammlung ob. Dieselbe kann jedoch diese Befugnisse einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen.

50.

Der Gefahrentarif bedarf der Genehmigung des Reichs— Versicherungsamts.

Derselbe ist nach Ablauf von längstens zwei Rechnungs— jahren und sodann mindestens von fünf zu fünf Rechnungs- jahren unter Berücksichtigung der vorgekommenen Unfälle durch den Genossenschaftsvorstand einer Revision zu unterziehen. Ist die Abänderung des Tarifs dem Vorstande nicht über— tragen, so hat dieser die Ergebnisse der Rexision mit dem Verzeichnisse der vorgekommenen, auf Grund dieses Gesetzes zu entschädigenden Unfälle der Genossenschaftsversammlung oder, sofern ein Ausschuß zuständig ist, dem Letzteren zur Be⸗ schlußfassung über die Beibehaltung oder Aenderung der bis— herigen Tarife und Bestimmungen vorzulegen (5. 35). Die über die Abänderung gefaßten Beschlüsse bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts; demselben ist das Verzeichniß der vorgekommenen Unfälle vor— zulegen.

.

Die Abschätzung der Fahrzeuge (8. 4) sowie die Ver— anlagung der Betriebe zu den Gefahrenklassen (8. 35) liegt nach näherer Bestimmung des Statuts den Organen der Ge— nossenschaft ob.

Die Organe der Berufsgenossenschaft sind jederzeit berech— tigt, die Abschätzung und Veranlagung einer Revision zu unterziehen.

Regelmäßige Revisionen derselben finden in denjenigen Terminen statt, in welchen der Gefahrentarif zu revidiren ist F. 36). Hierbei ist in derselben Weise, wie bei der ersten Ab— schätzung und Veranlagung zu verfahren.

Die Mitglieder der Genossenschaft sind verpflichtet, den Organen derselben auf Erfordern binnen zwei Wochen die— jenige Auskunft zu ertheilen, welche für die Durchführung der Abschätzung oder Veranlagung erforderlich ist. Dasselbe gilt pon, den Korrespondentrhedern und Bevollmächtigten (G. 17) sowie von dem Führer des hetreffenden Fahrzeuges.

3. 38.

Jedem Mitgliede der Genossenschaft ist, sofern eine Ver— anlagung zu Gefahrenklassen stattgefunden hat, diese Veran— lagung (G. 37), jedem Rheder aber das Ergebniß der Ab— schätzung seiner Schiffahrtsbetriebe (8. 34) mitzutheilen. Gegen die, Veranlagung beziehungsweise Abschätzung steht den Be— theiligten binnen einer Frist von zwei Wochen nach der Mittheilung des Ergebnisses die Beschwerde an das Reichs— Versicherungsamt zu. ;

Zuschläge und Nachlässe. 3. 39.

Die Genossenschaftsversannnlung kann auf Antrag des Vorstandes einzelnen Unternehmern nach Maßgabe der auf ihren Fahrzeugen vorgekommenen Unfälle für die nächste Periode (6. 36) oder einen Theil derselben Zuschläge auferlegen oder Nachlässe bewilligen. Gegen die Auferlegung von Zu— schlägen steht dem Unternehmer binnen zwei Wochen nach der Zustellung des dieselben festsetzenden Beschlusses die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu.

Besondere . einzelner Reisen. 5. 40.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß bei beson— ders gefährlicher Ladung, oder bei Reisen in besonders gefähr— ichen Gewassern oder Jahreszeiten für die Dauer dieser

Reisen höhere Beiträge zu zahlen sind. Wenn das Statut eine solche Bestimmung enthält, so hat die Genossenschafts— versammlung über die Grundsätze, nach welchen die Beitrags— erhöhungen erfolgen sollen, sowie über die Anmeldung und Feststellung derjenigen Thatsachen, welche für die Auferlegung der Beitragserhöhung von Erhebhlichkeit sind, Vorschriften zu erlassen.

Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser Vorschriften einem Ausschusse oder dem Vorstande übertragen werden.

Die Vorschriften bedürfen der Genehmigung des Reichs— Versicherungsamts und sind von Zeit zu Zeit zu revidiren. Auf die Revision finden die Bestimmungen des §. 36 ent— sprechende Anwendung.

S. 41.

Die Erhöhung der Beiträge für einzelne Reisen erfolgt nach näherer Bestimmung des Statuts durch die Organe der Genossenschaft nach Verhältniß der in jedem Rechnungsjahre zurückgelegten Reisen. Die Mitglieder der Genossenschaft, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten, sowie die Schiffs— führer sind nach Maßgabe des 5§. 37 Absatz 4 verpflichtet, den Organen der Genossenschaft die für die Erhöhung der Bei— träge erforderliche Auskunft zu ertheilen.

Die Auferlegung höherer Beiträge für einzelne Reisen kann im Wege des Widerspruchs gegen die Festsetzung der Beiträge angefochten werden (58. S3); die vorläufige Zahlung wird aber dadurch nicht aufgehalten.

Auflösung der .

Wenn die Berufsgenossenschaft zur Erfüllung der ihr durch dieses Gesetz auferlegten Verpflichtungen leistungsunfähig wird, so ist sie auf Antrag des Reichs-Versicherungsamts von dem Bundesrath aufzulösen. Mit der Auflösung der Ge— nossenschaft gehen deren bisher erwachsene Rechtsansprüche und Verpflichtungen auf das Reich über; die Abwickelung der Ge— schäfte erfolgt durch die Organe der aufgelösten Genossenschaft unter Kontrole des Reichs-Versicherungsamts.

III. Mitgliedschaft des einzelnen Betriebes. Veränderungen. Mitgliedschaft. 8. 45.

Mitglied der Genossenschaft ist vorbehaltlich der Bestim— mungen des 5. 102 jeder Unternehmer eines unter 5. 1 fallenden Betriebes. Die Mitgliedschaft beginnt für die Eigen— thümer derjenigen Fahrzeuge, mit welchen zur Zeit der Ge— nehmigung des Genossenschaftsstatuts die Seeschiffahrt be— trieben wird, sowie für die Unternehmer der übrigen unter §z. J fallenden Betriebe, welche zur Zeit der Genehmigung des Genossenschaftsstatuts bestehen, mit diesem Zeitpunkt, im Uebrigen mit der Eröffnung des Betriebes.

Von Vermessungen und Eintragungen neuer Fahrzeuge haben die Schiffsregister- und Schiffsvermessungsbehörden deim Genossenschaftsvorstande, von der Eröffnung anderer unter §. 1 fallender Betriebe haben deren Unternehmer den unteren Verwaltungsbehörden und diese dem Genossenschafts— vorstande Mittheilung zu machen.

Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Genossenschaft beziehungsweise deren gesetzliche Vertreter, sofern sie sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden. Ueber den Um—

ang und die Ausübung des Stimmrechts hat das Statut Bestimmungen zu treffen; jedoch ist bei Beinessung der Stimmen der Rheder die durch Abschätzung (8. Z) festgestellte Personen— zahl zu Grunde zu legen. Kataster. §. 44.

Der Genossenschaftsvorstaad hat auf Grund des Verzeich— nisses deutscher Kauffahrteischiffe in der neuesten Ausgabe des Handbuchs für die deutsche Handelsmarine, auf Grund der von dem Reichs⸗-Versicherungsamt ihm mitzutheilenden weiteren Verzeichnisse (38. 21! und 22) und auf Grund der nach 8§. 43 ihm zugehenden Mittheilungen über die Eröffnung neuer Be— triebe ein Genossenschaftskataster zu führen.

Die Aufnahme der einzelnen Genossen in das Kataster erfolgt nach vorgängiger Prüfung ihrer Zugehörigkeit zur Ge— nossenschaft.

Den in das Kataster aufgenommenen Genossen werden vom Genossenschaftsvorstande durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde Mitgliedscheine zugestellt. Ist die Genossen⸗ schaft in Sektionen eingetheilt, so muß der Mitgliedschein die Sektion, welcher der Betrieb angehört, bezeichnen. Wird die Aufnahme in das Kataster verweigert, so ist hierüber ein mit Gründen versehener Bescheid durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde dem Betriebsunternehmer züuzustellen.

Gegen die Aufnahme in das Kataster, sowie gegen die Ablehnung derselben steht dem Unternehmer binnen einer Frist von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung des Mit— gliedscheins beziehungsweise des ablehnenden Bescheides die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.

Wird gegen einen ablehnenden Bescheid innerhalb der angegebenen Frist Beschwerde nicht erhoben, so hat die untere Verwaltungshehörde die Entscheidung des Reichs-Versicherungs— amts einzuholen.

Den Sektionsvorständen sind Auszüge aus dem Kataster, soweit dasselbe die zu ihren Sektionen gehörenden Genossen betrifft, mitzutheilen.

Veränderungen.

Die Schiffsregisterbehörden sind verpflichtet, alle Verän— derungen und Löschungen im Schiffsregister dem Genossen— schaftsvorstande mitzutheilen.

Bezüglich solcher unter 5. 1 fallender Fahrzeuge, welche im Schiffsregister nicht eingetragen ind, haben die Rheder, Korrespondentrheder und Bevollmächtigten (8. 17) binnen einer durch das Statut festzusetzenden Frist den Verluͤst des Fahr—

zeuges (8. 81 Absatz 2), Aenderungen in der Person und der

Nationalität der Rheder oder Mitrheder, ferner Veränderungen des Heimathshafens, des Namens, der Gattung und der Größe des Fahrzeuges dem Genossenschaftsvorstande anzu— zeigen. Ist diese Anzeige oder die nach 8§. 12 des Gesetzes vom 25. Oktober 1867 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 35) vorgeschriebene Anzeige an die Registerbehörde nicht erfolgt, so haftet für die auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegenden Beiträge der in das Kataster eingetragene Nheder oder Mitrheder, und zwar bis zu demjenigen Rech— , einschließlich, in welchem die Anzeige erfolgt. Der neue Rheder wird hierdurch von der auch ihm gesetzlich ob— liegenden Verhaftung für die Beiträge nicht entbunden.

Binnen der gleichen Frist und zur Vermeidung derselben Rechtsnachtheile haben die Unternehmer der übrigen unter F. J fallenden Betriebe einen Wechsel in der Person Des— jenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, sowie Aenderungen des Betriebes, welche für die Zugehörigkeit zur Genossenschaft von Bedeutung sind, dem Genossenschafts— vorstande anzuzeigen.

S. 4.

Erachtet der Vorstand der Genossenschaft in Folge dieser Mittheilung oder Anzeige (5. 45), oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Zugehörigkeit des Betriebes zur Genossenschaft für erloschen oder die Ueberweisung des Betriebes an eine andere Genossenschaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer durch Vermittelung der unteren Verwaltungsbehörde sowie dem Vorstande der betheiligten anderen Genossenschaft mit. Sowohl der Letztere als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb vier Wochen gegen die Löschung beziehungsweise die Ueberweisung bei dem Genossenschaftsvorstande (8§. 28) Widerspruch erheben.

Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so erfolgt die Löschung beziehungsweise Ueberweisung an die andere Berufsgenossenschaft.

Wird gegen die Löschung oder Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der Vorstand einer anderen Genossen— schaft unter dem Widerspruch des Unternehmers oder des Vorstandes der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher an— gehörte, die Ueberweisung des letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft (5. 28) die Entscheidung des Reichs-Ver— sicherungsamts zu beantragen.

Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Be— triebsunternehmers sowie der Vorstände der betheiligten Ge— nossenschaften.

Wird dem Antrage auf Ueberweisung stattgegeben, so tritt die Nenderung in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der Antrag dem betheiligten Genossenschaftsvorstande zugestellt ist.

ö Aenderungen, welche für die Abschätzung des Betriebes (8. 34) von Bedeutung sind, sind nach näherer Bestimmung des Statuts anzumelden (5§. 24 Ziffer 6).

Ueber die Anmeldung von Aenderungen, welche für die Veranlagung des Betriebes zu den Gefahrenklassen (§. 35) von Erheblichkeit sind, hat die Genossenschaftsversammlung Bestimmung zu treffen, sofern ein Gefahrentarif aufgestellt wird. Durch Beschluß der Genossenschaftsversammlung kann der Erlaß dieser Bestimmungen dem Vorstand oder dem Ausschuß übertragen werden, welchem die Aufstellung und Aenderung des Gefahrentarifs obliegt.

Gegen den auf die Anmeldung ertheilenden Bescheid des zuständigen Genossenschaftsorgans steht dem betheiligten Mitgliede der Genossenschaft binnen einer Frist von zwei Wochen die Beschwerde an das Reichs— Versicherungsamt zu.

der Aenderung zu

ng , .

§. 148

Zur Theilnahme an den Verhandlungen der Schieds—

gerichte, zur Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen

zu erlassenden Vorschriften und zur Wahl von zwei nicht—

ständigen Mitgliedern des Reichs Versicherungsamts werden Vertreter der Versicherten gewählt.

V. Schiedsgerichte. 8. 49.

Für den Bezirk der Berufsgenossenschaft oder, sofern dieselbe in Sektionen eingetheilt ist, jeder Sektion wird ein Schiedsgericht errichtet.

Der Bundesrath kann anordnen, daß statt eines Schieds— gerichts deren mehrere nach Bezirken gebildet werden.

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk des Schiedsgerichts gehört, oder sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundes— staates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt bestimmt.

S. 50.

Das Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vor— sitzenden und aus vier Beisitzern.

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten, mit Ausschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter dieses Gesetz fallen, von der Centralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Be— hinderungsfällen vertritt.

Zwei Beisitzer und je zwei Stellvertreter derselben werden von der Genossenschaft oder, sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, von der betheiligten Sektion aus der Zahl der stimmberechtigten Genossenschastsmitglieder, der Korrespondentrheder oder der Bevollmächtigten (8. 17) gewählt. Sie dürfen weder den Vorständen der Genoffenschaft, noch den Vertrauensmännern angehören.

Die beiden anderen Beisitzer und für jeden derselben drei Stellvertreter werden aus der Zahl der im Bezirk des Schiedsgerichts wohnenden Versicherten oder befahrenen Schiff— fahrtskundigen gewählt. Sie dürfen nicht Rheder, Mitrheder, Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte sein.

Wählbar sind im Uebrigen nur männliche, großjährige Personen, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Ver— fügung über ihr Vermögen . sind.

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Die Wahl der aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrtskundigen zu berufenden Beisitzer und ihrer Stell— vertreter (8. 50 Absatz 4) erfolgt durch die Vorstände der Orts- oder Betriebskrankenkassen, der obrigkeitlich genehmigten Seemannskassen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmten obrigkeitlich genehmigten Vereinigungen von Seeleuten, welche im Bezirk der Sektion beziehungsweise der Genossenschaft ihren Sitz haben, und welchen mindestens zehn in dem Bezirk des Schiedsgerichts wohnende Versicherte als Mitglieder angehören. Die Centralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk des Schiedsgerichts gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, das Reichs-Versicherungsamt bestimmt diejenigen Kassen und Vereinigungen, deren Vorstände hiernach wahl— berechtigt sind, sowie die Zahl der bei der Wahl auf die ein—