1887 / 169 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 22 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

———

zelnen Kassen und Vereinigungen entfallenden Stimmen, und

leitet die Wahl nach näherer Bestimmung eines von derselben

Behörde zu erlassenden Regulatiys durch einen Beauftragten. .

Die Wahl erfolgt auf dier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und Stellvertreter aus.

Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Loos be— stimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beifitzer während des Zeitraums, für welchen er gewählt ist, aus, so treten für den Rest desselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Ausscheidende können wiedergewählt werden. .

Die Ablehnung der Berufung ist nur aus denselben Gründen zulässig, aus denen das Amt eines Vormundes abgelehnt werden kann. Eine Wiederwahl kann abgelehnt werden. .

Die höhere Verwaltungsbehörde, zu deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts gehört, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünf— hundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigern— den zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genossen— schaftskasse. .

Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt die Wahl nicht zu Stande, oder sind für den Bezirk eines Schiedsgerichts wahlberechtigte Kassen oder Ver— einigungen von Seeleuten nicht vorhanden, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der wählbaren Personen zu ernennen.

8. 53.

Der Name und Wohnort des Vorsitzenden, sowie der Mitglieder des Schiedsgerichts und der Stellvertreter ist von der Landes-Centralbehörde (8. 50 Absatz 2) in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte öffentlich bekannt zu machen.

§. 54. ö

Dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der Genossenschaft nicht gewährt werden.

Die von der Genossenschaft berufenen Beisitzer des Schiedsgerichts verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehren— amt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Obliegenheiten als Beisitzer des Schiedsgerichts ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baare Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen von der Genossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.

Die aus den Versicherten oder befahrenen Schiffahrts— kundigen berufenen Beisitzer erhalten nach den durch das Genossenschaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Tagegelder, und sofern sie von ihrem Wohnorte bis zum Verhandlungsorte mehr als zwei Kilometer zurückzulegen haben, auch Reise— kosten.

Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der Tagegelder und Reisekosten erfolgt durch den Vorsitzenden.

8 6

Der Vorsitzende, die Beisitzer und die Stellvertreter sind

mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

Verfahren vor dem Schiedsgericht. §. 56.

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Das Schiedsgericht ist befugt, das Fahrzeug oder denjenigen Theil des Betriebes, in welchem der Unfall vorgekommen ist, in Augenschein zu nehmen, sowie Zeugen und Sachverständige auch eidlich zu ver— nehmen. ;

Das Schiedsgericht ist nur heschlußfähig, wenn außer dem Vorsitzenden eine gleiche Anzahl von Mitgliedern der Ge— nossenschaft einerseits und Vertretern der Versicherten anderer— seits, und zwar mindestens je einer, als Beisitzer mitwirken.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit.

Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schieds— gericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Verfahrens vor demselben trägt die Genossenschaft.

VI. Feststellung und Auszahlung der Entschädigung.

Anzeige und Untersuchung der Unfälle. 8 57. ö

Jeder Unfall, durch welchen eine auf dem Fahrzeuge beschaftigte Person auf der Reise getödtet wird oder eine Körperverletzung erleidet, die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen oder den Tod zur Folge hat, ist in das Schiffs— journal (Tägehuch, Loggbuch) einzutragen und in dem letzteren oder einem besonderen Anhange zu demselben kurz zu beschreiben. . ,

Ist ein Journal nicht zu führen, so hat der Schiffsführer eine besonders Nachweisung über die an Bord sich ereignenden Unfälle, welche die im Absatz 1 bezeichneten Folgen haben, zu führen. ; . Von jeder Eintragung eines Unfalls, welchen eine auf dem Fahrzeuge beschäftigte Person auf der Reise erleidet, hat der Schiffsführer dem Seemannsamt, bei welchem es zuerst geschehen kann, eine von ihm beglaubigte Abschrift zu über— geben. Statt dessen kann das Journal oder die Nachweisung dem Seemannsamt zur Entnahme einer Abschrift der Ein— tragung vorgelegt werden. ,

Das Seemannsamt hat das Journal oder die Nach— weisung binnen vierundzwanzig Stunden zurückzugeben.

Ereignete sich der Unfall im Inlande vor Antritt oder nach Beendigung der Reise, so hat der Schiffsführer binnen zwei Tagen nach dem Tage, an welchem er von dem Unfalle Kenntniß erlangt hat, dem Seemannsamt oder, falls ein solches am Orte des Unfalls nicht vorhanden ist, der Orts— Polizeibehörde von dem Unfalle Anzeige zu machen.

Das Seemannsamt beziehungsweise die Orts-Polizeibehörde hat diese Abschriften und Anzeigen dem Seemannsamt des Heimathshafens zu J

5283.

Die Unternehmer der übrigen unter 5. 1 fallenden Be⸗ triebe haben binnen der im 8. 57 Absatz 4 bezeichneten Frist von den in ihren Betrieben sich ereignenden Unfällen, welche die im §. 57 Absatz 1 bezeichneten Folgen haben, bei der Orts⸗-Polizeibehörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, Anzeige zu machen. Für den Betriebsunternehmer kann Derjenige, welcher zur Zeit des Unfalls den Betrieb oder den

Betriebstheil, in welchem sich der Unfall ereignete, zu leiten hatte, die Anzeige erstatten; im Falle der Abwesenheit oder Behinderung des Betriebsunternehmers ist er dazu verpflichtet.

Die Vorstände der unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe haben die Anzeige der vorgesetzten Dienst⸗ behörde nach näherer ö zu erstatten.

50.

Das Formular für die Beschreibung der Unfälle (85. 57 Absatz 1), für die Nachweisung der Unfalle 6 57 Absatz 2) und für die Unfallanzeige (8. 57 Absatz 4, §. 58 Absatz 1 und 2) wird vom Reichs-Versicherungsamt festgestellt.

690.

Ueber die Unfälle (38. 57 und 58) werden Unfallverzeich— nisse geführt. Die Führung derselben erfolgt für die unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betriebe durch die von der vorgesetzten Dienstbehörde zu bestimmende Behörde nach näherer Anweisung der ersteren, im Uebrigen für Schiff— fahrtsbetriebe durch das Seemannsamt des Heimathshafens, für andere unter §. 1 fallende Betriebe durch die Orts⸗Polizei⸗ behörde, in deren Bezirk sich der Unfall ereignet hat, nach näherer Anweisung der Landes-Centralbehörde.

6 61 ;

Jeder Unfall, durch welchen eine versicherte Person ge— tödtet ist oder eine Körperverletzung erlitten hat, die voraus— sichtlich den Tod oder eine Erwerbsunfähigkeit von einer über die gesetzliche Fürsorgepflicht des Rheders oder Arbeitgebers oder einer Krankenkasse hinausgehenden Dauer zur Folge haben wird, ist sobald als möglich von einem Seemannsamt oder von einer Orts-Polizeibehörde des Inlandes nach näherer Bestimmung der 8§. 62 bis 66 einer Untersuchung zu unter— ziehen, durch welche soweit als möglich festzustellen sind:

die Veranlassung und die Art des Unfalls; die getödteten oder verletzten Personen;

die Art der vorgekommenen Verletzungen; der Verbleib der verletzten Personen;

5) die Hinterbliebenen der durch den Unfall getödteten oder nach dem Unfall verschollenen Personen, welche nach §. 13 einen Entschädigungsanspruch erheben können.

8. 69.

Ist die Untersuchung im Auslande zu führen, so hat der Schiffsführer vor demjenigen deutschen Seemannsamt (Konsulat)h, vor welchem es zuerst geschehen kann, unter Zu— ziehung von zwei Schiffsoffizieren oder anderen glaubhaften Personen über die nach 8. 61 festzustellenden Thatsachen eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Das Seemannsamt ist befugt, zur Feststellung des Sachverhalts auch andere als die von dem Schiffsführer zugezogenen Personen eidesstattlich zu vernehmen, sowie sonstige Untersuchungsverhandlungen herbei— zuführen. .

Ist die Untersuchung im Inlande zu führen, so ist die— selbe von dem Schiffsführer bei einem Seemannsamt oder, wo ein solches nicht vorhanden ist, bei einer Orts⸗Polizeibehörde des Inlandes zu beantragen. Die angerufene Behörde hat die Untersuchung zu führen.

Bei Unfällen in anderen unter 8. 1 fallenden Betrieben, welche nicht Seeschiffahrtsbetriebe sind, erfolgt die Untersuchung durch diejenige Orts-Polizeibehörde, an welche die Unfallanzeige (8. 58 Absatz 1) erstattet war.

Auf Antrag Betheiligter (5. 63) kann die höhere Verwal⸗ tungsbehörde die Untersuchung einem anderen Seemannsamt oder einer anderen Orts-Polizeibehörde übertragen. .

Bei den unter Reichs- oder Staatsverwaltung stehenden Betrieben hat die vorgesetzte Dienstbehörde die Untersuchung zu führen oder einer anderen Behörde zu übertragen. .

Auf die Verpflichtung der Schiffsmannschaft zur Mit— wirkung hei diesen Erklärungen und Verhandlungen finden die Bestimmungen des §. 33 der Seemannsordnung ent— sprechende Anwendung. .

. .

Zu den Untersuchungsverhandlungen (8. 62) sind, soweit dies ausführbar, der Verletzte beziehungsweise dessen Hinter— bliebene oder ein von ihnen zu bestellender Vertreter, ein Ver— treter der Genossenschaft und sonstige Betheiligte zu laden und auf Antrag des Betriebsunternehmers, des Schiffsführers oder des Vertreters der Genossenschaft Sachverständige zuzuziehen. Ist die Genossenschaft in Sektionen getheilt, oder sind von der Genossenschaft Vertrauensmänner bestellt, so kann die Mittheilung von der Einleitung der Untersuchung an der. Sektionsvorstand beziehungsweise an den Vertrauensmann gerichtet werden. Die Kosten für die Zuziehung von Sach— verstündigen fallen der Genossenschaft zur Last.

8. 64. .

Durch eine Verklarung (Artikel 490 ff. des Handelsgesetz buchs) wird die eidesstattliche Erklärung, sowie die Unfall unter suchung ersetzt, wenn bei der Verklarung den Bestim— mungen der 35. 61 und 63 genügt ist.

3. 65.

Beglaubigte Abschrift der Unfalluntersuchungsverhandlung (3. 62) beziehungsweise Verklarung (5. 64) ist von der Be— hörde vobald als möglich dem Vorstande der Berufsgenossen⸗

schaft zu übersenden. Der Vorstand hat den Betheiligten auf

ihren Antrag die Einsicht der Verhandlungen zu gestatten und gegen Erstattung der Schreihgebühren Abschrift zu ertheilen. . 3. 66.

Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Unter— suchung von Seeunfällen, vom 27. Juli 1877 (Reichs-Gesetz⸗ blatt S. 549) über die Verpflichtung der Gerichte, Hafen— behörden, Strandhehörden, Seemannsämter und Schiffs— registerbehörden, von den zu ihrer Kenntniß gelangenden See— unsällen ungescumt Anzeige zu machen (5. [4 a. a. O) und über die Verpflichtung der deutschen Seemannsämter im Aus— lande bei den zu ihrer Kenntniß gelangenden Seeunfällen diejenigen Ermittelungen und Beweiserhebuugen vorzunehmen, welche keinen Aufschub dulden (5. 15 a. a. O.), werden auf alle Unfälle erstreckt, welche die im 3. 61 erwähnten Folgen, haben.

Die Anzeigen (6. 14 des Gesetzes vom 27. Juli 187) sind bei Unfällen der letzteren Art, unbeschadet der bei See⸗ unfällen bestehenden Verpflichtung, einem zuständigen Seeamt Anzeige zu machen, an den Genossenschastsvorstand zu richten.

Wenn nach Ablauf von sechs Monaten seit der Kenntniß von dem Unfalle eine Benachrichtigung über die Einleitung einer Unfalluntersuchung nicht eingetroffen ist, so sind die Untersuchungsverhandlungen von dem Seemannsamt des Heimathshafens einzuleiten. ;

Feststellung der. , n een 0.

Die Feststellung der Entschädigungen für die durch Unfall verletzten Versicherten und für die Hinterbliebenen der aus Anlaß des Unfalls ums Leben gekommenen Versicherten er— folgt sobald als möglich von Amtswegen, und zwar:

1) sofern die Genossenschaft in Sektionen eingetheilt ist, durch den Vorstand der Sektion, wenn es sich handelt

a. um den Ersatz der Kosten des Heilverfahrens,

b. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorüber— gehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,

c. um den Ersatz der Beerdigungskosten;

2) in allen übrigen Fällen durch den Vorstand der Ge— nossenschaft.

Zuständig ist die Sektion, in deren Bezirk der Heimaths— hafen desjenigen Fahrzeuges belegen ist, oder derjenige Betrieb seinen Sitz hat, bei welchem der Unfall sich ereignet hat. Das Genossenschaftsstatut kann bestimmen, daß die Feststellung der Entschädigungen in den Fällen der Ziffer 1 und 2 durch einen Ausschuß des Sektionsvorstandes oder durch eine be— sondere Kommission oder durch örtliche Beauftragte (Vertrauens—⸗ männer), und in Fällen der Ziffer 2 auch durch den Sektions— vorstand oder durch einen Ausschuß des Genossenschafts— vorstandes zu bewirken ist.

Vor der Feststellung der Entschädigung ist dem Ent— schädigungsberechtigten, sofern derselbe im Inlande anwesend ist, durch Mittheilung der Unterlagen, auf Grund deren die— selbe zu bemessen ist, Gelegenheit zu geben, sich binnen einer Frist von einer Woche zu äußern. J

Für diejenigen Verletzten, für welche beim Eintritt der genossenschaftlichen Fürsorge noch eine weitere ärztliche Be— handlung behufs Heilung der erlittenen Verletzungen noth— wendig ist (5. 9 Absatz 1 Ziffer ), hat sich die Feststellung zunächst mindestens auf die bis zur Beendigung des Heilver— fahrens zu leistenden Entschädigungen zu erstrecken. Die Fest— stellung der weiteren Entschädigung hat, sofern sie nicht früher möglich war, sofort nach Beendigung des Heilverfahrens zu erfolgen.

In diesem Falle ist noch vor Beendigung des Heil— verfahrens, in allen sonstigen Fällen aber, in welchen die endgültige Feststellung der Entschädigung nicht alsbald er— folgen kann, sobald als möglich eine vorläufige Entschädigung zuzubilligen. .

§. 68.

Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungs⸗ anspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Eintritt des Unfalls, oder falls der An— spruch von Hinterbliebenen solcher Versicherten erhoben wird, welche auf einem für verschollen zu erachtenden Schiffe ge— fahren sind, vor Ablauf von zwei Jahren nach Ablauf der Verschollenheitsfristen (Artikel 866, 867 des Handelsgesetzbuchs) bei dem Genossenschaftsoorstande anzumelsen.

Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß die Folgen des Unfalls erst später bemerkbar geworden sind, oder daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abgehalten worden ist.

Wird der angemeldete Entschädigungsanspruch anerkannt, so ist die Höhe der Entschädigung sofort festzustellen; anderen⸗ salls ist der Entschädigungsanspruch durch schriftlichen Bescheid abzulehnen. J ö

Ereignete sich der Unfall, in Folge dessen der Entschädi— gungsanspruch erhoben wird, bei einem Betriebe, für welchen ein Mitgliedschein von der Genossenschaft nicht ertheilt war, so hat die Anmeldung des Entschädigungsanspruchs bei der unteren Verwaltungsbehörde im Inlande zu erfolgen, in deren Bezirk der Anmeldende wohnt, oder, wenn hiernach die Zuständigkeit nicht bestimmt werden kann, bei der unteren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Heimathshafen des betreffenden Fahrzeuges belegen ist Die Behörde hat den Entschädigungsanspruch mittelst Bescheides zurückzuweisen, wenn sie den Betrieb, bei welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den 5. 1 fallend erachtet; anderenfalls hat sie den angemeldeten Entschädigungsanspruch dem zu— ständigen Vorstande zur weiteren Veranlassung zu überweisen, auch dem Entschädigungsberechtigten hiervon schriftlich Nach— a , eh. richt zu geben 8 6g,

Ueber die Feststellung der Entschädigung hat der Vor⸗ stand Ausschuß, Kommission, Vertrauensmann), welcher die⸗ selbe vorgenommen hat, dem Entschädigungsbexechtigten einen schriftlichen Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Höhe der Entschädigung und die Art ihrer Berechnung zu ersehen ist. Bei Entschädigungen für erwerbsunfähig gewordene Verletzte ist namentlich anzugeben, in welchem Maße die Erwerbs— unfähigkeit angenommen worden ist. . Berutsung gegen die Entscheidung der Behörden und Genossen⸗

schastsorgane. §. 70. ;

Gegen den Bescheid der unteren Verwaltungsbehörde, durch welchen der Entschädigungsanspruch aus dem Grunde abgelehnt wird, weil der Betrieb, in welchem der Unfall sich ereignet hat, für nicht unter den §. 1 fallend erachtet wird (8. 68 Abfatz 4, steht dem Verletzten und seinen Hinter— blicbenen die Beschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Dieselbe ist bei der unteren Verwaltungsbehörde einzulegen.

Gegen den Bescheid, durch welchen der Entschädigungs⸗ anspruch aus einem anderen als dem vorbezeichneten Grunde abgelehnt wird (8. 68 Absatz 3), sowie, gegen den. Nescheid, durch welchen die Entschädigung festgestellt wird (5. Gy), sindet die Berufung auf schiedsrichterliche Entscheidung, statt. Di⸗ Berufung ist bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts z. 4) zu erheben, in dessen Bezirk der Heimathshafen desjenigen Fahrzéuges belegen ist, oder derjenige Betrieb. se nen Sitz hat, in welchem der Unfall sich ereignet hat. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. . . .

Die Beschwerde und die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen, von solchen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen einer von der unteren Verwaltungsbehörde beziehungsweise h, demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den. angefochtenen Bescheid erlassen hat, zu bestimmenden, auf mindestens sechs Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des ange⸗ fochtenen Bescheides einzulegen. ö 6.

Der Bescheid muß die Bezeichnung der für die . zuständigen Stelle beziehungsweise des Vorsitzenden des e . gerichts, sowie die Belehrung über die einzuhaltenden Friste enthalten. ; V

Haben die Hinterbliebenen des Getödteten ihren Wohnsitz in verschiedenen Schiedsgerichtsbezirken, so ist auf ihren Antraß die Verhandlung der Sache an dasjenige Schiedsgericht ah zugeben, in deffen Bezirk die Mehrzahl der Hinterbliebene wohnt. (Schluß in der Zweiten Beilage.)

Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Prenßischen Staats-Anzeiger.

M HGS.

Berlin, Freitag, den 22. Juli

1887.

(Schluß aus der Ersten Beilage.)

Entscheidung des Schiedsgerichts. Rekurs an das Reichs— Versicherungsamt. ö

Die Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und demjenigen Genossenschaftsorgane, welches den angefochte— nen Bescheid erlassen hat, zuzustellen. Gegen die Entscheidung steht in den Fällen des 8. 57 Absatz 1 Ziffer 2 dem Verletzten oder dessen Hinterbliebenen, sowie dem Genossenschaftsvorstande der Rekurs an das Reichs-Versicherungsamt zu. Derselbe hat , Wirkung. Er ist bei Vermeidung des Aus— schlusses binnen vier Wochen, von denjenigen Personen aber, welche sich außerhalb Europas aufhalten, binnen zwölf Wochen nach der Zustellung der angefochtenen Entscheidung einzulegen.

Bildet in dem Falle des §. 13 Absatz 1 Ziffer 2 die An— erkennung oder Nichtanerkennung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Getödteten und dem die Entschädigung Be— anspruchenden die Voraussetzung des Entschädigungs— anspruchs, so kann das Schiedsgericht den Betheiligten auf— geben, zuvörderst die Feststellung des betreffenden Rechts— verhältnisses im ordentlichen Rechtswege herbeizuführen. In diesem Falle ist die Klage bei Vermeidung des Ausschlusses des Entschädigungsanspruchs binnen einer vom Schiedsgericht zu bestimmenden, mindestens auf vier Wochen zu bemessenden Frist nach der Zustellung des hierüber ertheilten Bescheides des Schiedsgerichts zu erheben.

Nach erfolgter rechtskräftiger Entscheidung des Gerichts hat das Schiedsgericht auf erneuten Antrag über den Ent— schädigungsanspruch zu entscheiben.

Berechtigungsausweis. ö Nach erfolgter Feststellung der Entschädigung (5. 67) ist dem Berechtigten von Seiten des Genossenschaftsvorstandes eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (8. 77) und der Zahlungstermine auszufertigen.

Wird in Folge des schiedsgerichtlichen Verfahrens der

Betrag der Entschädigung geändert, so ist dem Entschädigungs— berechtigten ein anderweiter Berechtigungsausweis zu ertheilen.

Veränderung der Verhältnisse. .

Trirt in den Verhältnissen, welche für die Feststellung der Entschädiaung maßgebend gewesen sind, eine wesentliche Ver— änderung ein, so kann eine anderweitige Feststellung derselben auf Antrag oder von Amtswegen erfolgen.

Ist der Verletzte, für welchen eine Entschädigung auf Grund des §. 9 festgestellt war, in Folge der Verletzung ge— storben, so muß der Antrag auf Gewährung einer Enschädi— gung für die Hinterbliebenen, falls deren Feststellung nicht von Amtswegen erfolgt ist, bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Tode des Ver— letzten bei dem zuständigen Vorstande angemeldet werden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anmeldung nur dann Folge zu geben, wenn zugleich glaubhaft bescheinigt wird, daß der Entschädigungsberechtigte von der Verfolgung seines Anspruchs durch außerhalb seines Willens liegende Verhältnisse abge— halten worden ist. Im Uebrigen finden auf das Verfahren die Vorschriften der s. 67 bis 72 entsprechende Anwendung.

Eine Erhöhung der im §. 9 bestimmten Rente kann nur n Zeit nach Anmeldung des höheren Anspruchs gefordert werden.

Eine Minderung oder Aufhebung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der dieselbe aussprechende Bescheid (5. 69) den Entschädigungsberechtigten zugestellt ist.

Fälligkeitstermine. S. 74.

Die Kosten des Heilverfahrens (8. 9 Absatz 1 Ziffer 1) und die Kosten der Beerdigung (5§. 13 Absatz 1 gie I) sind binnen, acht Tagen nach ihrer Feststellung (5. 67) zu zahlen.

. Die Entschaͤdigungsrenten der Verletzten und der Hinter— bliebenen der Getödteten sind in monatlichen Raten im Vor— aus zu zahlen. Dieselben werden auf volle fünf Pfennig für den Monat nach oben abgerundet.

Ins Ausland verzogene und ausländische Entschädigungs— berechtigte. 5

Solange der Bexechtigte nicht im Inlande wohnt, ist die Berufsgenossenschaft befugt, die Zahlung der Entschädigungs— renten einzustellen.

Ist der Perechtigte ein Ausländer, so kann ihn die Ge— nossenschaft für seinen Entschädigungsanspruch mit dem drei fachen Betrage der Jahresrente abfinden.

Unpfändbarkeit der Entschädigungsforderungen.

S. I6.

Die den Entschädigungsberechtigten auf Grund dieses Ge— setzes zustehenden Forderungen können mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, noch guf Dritte übertragen, noch für andere als die im 5. 49 Absatz 4 der Civilprözeßordnung bezeich⸗ neten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und dle des ersatzherechtigten Armenverbandes gepfändet werden.

Auszahlung der Entschädigungen.

71.

Die Auszahlung der . Grund dieses Gesetzes zu leisten— den Entschädigungen wird auf Anweisung des Genossfenschafts— vorstandes vorschußweise durch deutsche Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Heimathshafen des Schiffes, auf welchem ber Unfall sich zugetragen hatte, belegen ist.

Der Entschädigungsherechtigte kann jedoch Ueberweisung der Auszahlung an die Postanstalt seines Wohnorts verlangen.

Umlage- und Erhebungsverfahren.

S. 78.

Binnen acht Wochen nach Ablauf jedes Rechnungsjahres haben die Central-Postbehörden dem Genossenschaftsvorstande Nachweisungen der auf seine Anweisung geleisteten Zahlungen zuzustellen und gleichzeitig die Postkassen zu bezeichnen, an welche die zu erstattenden Beträge einzuzahlen sind.

8 56.

Die von den Central-Postverwaltungen zur Erstattung liquidirten Beträge sind von dem Genossenschaftsvorstande gleichzeitig mit den Verwaltungskosten und den Rücklagen zum Reservefonds auf die Genossenschaftsmitglieder umzulegen und von denselben einzuziehen.

Zu diesem Zweck haben die der Genossenschaft angehören— den Unternehmer anderer als Seeschiffahrtsbetriebe binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres dem Genossen— schaftsvorstande eine Nachweisung einzureichen, aus weicher sich ergiebt, an wieviel Tagen des verflossenen Rechnungs— jahres und in welcher Anzahl sie Versicherte heschäftigt haben.

Für Genossenschaftsmitglieder, welche mit der rechtzeitigen Einsendung der Nachweisung im Rückstande sind, werden diese Grundlagen der Umlageberechnung durch den Genossenschafts— vorstand nach Anhörung des etwa bestellten Vertrauensmannes festgestellt.

Die Umlegung erfolgt, sofern ein Gefahrentarif auf— gestellt ist, nach Maßgabe der Veranlagung, im Uebrigen

a. für Seefahrzeuge unter Berücksichtigung der nach S8. 39 und 40 etwa festgesetzten Zuschläge, Nachlässe oder Beitragserhöhungen nach Maßgabe desjenigen Betrages, welcher sich für jedes Fahrzeug aus der Summe der nach 8. 6 berechneten Durchschnitts-Löhne und -Gehälter für die durch Abschätzung (5. 34) festgestellte Zahl der Besatzung ergiebt;

p. für andere nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherte Betriebe nach der Zahl der Arbeitstage (Absatz 2), indem für je dreihundert Arbeitstage der nach 8. festgesetzte durch⸗ ö Jahresarbeitsverdienst zur Anrechnung gebracht wird.

Der zwölfhundert Mark für Person und Jahr über— steigende Betrag kommt nur mit einem Drittel (8. 5 Absatz 2), der zweitausend Mark übersteigende Betrag nur insoweit in Rechnung, als durch das Statut die Versicherung auf einen höheren Jahresarbeitsverdienst . .

3. 80.

Für Fahrzeuge, welche der i ich ununterbrochen länger als vierzehn Tage hindurch außer Betrieb gewesen sind, ist der Beitrag in demjenigen Verhältniß zu kürzen, welches der diesen Zeitraum übersteigenden Dauer der Unthätigkeit ent— spricht. Die Kürzung ersolgt für dasjenige Rechnungsjahr, in welches die angegebene Zeit der Üinthätigkeit gefallen ist. Vertheilt sich die ununterbrochene Dauer der Unthätigkeit auf zwei aufeinanderfolgende Rechnungsjahre, so wird die Kürzung insoweit, als sie wegen noch nicht vollendeten Zeitablaufs für das erste Rechnungsjahr noch nicht hat erfolgen können, für das zweite Rechnungsjahr vorgenommen.

Diese Kürzung tritt nicht ein, wenn der Rheder, Kor— respondentrheder oder Bevollmächtigte es unterläßt, binnen sechs Wochen nach Ablauf des Rechnungsjahres die Dauer der Unthätigkeit des Fahrzeuges in glaubhaft bescheinigter Form dem Genossenschaftsvorstande nachzuweisen. Bei Fahrzeugen, welche beim Ende des Rechnungsjahres in den Heimathshafen nicht zurückgekehrt waren, kann der Nachweis noch während der ersten sechs Wochen nach der Rückkehr in den Heimaths— ö. erfolgen. In diesem Falle ist jedoch der Beitrag vor— zehaltlich demnächstiger Rückerstattung einstweilen voll zu ent— richten.

§. 81.

Eine Kürzung des Beitrags erfolgt auch bei Fahrzeugen, welche im Laufe des Rechnungsjahres verloren oder ver— schollen (Artikel 866, 867 des Handelsgesetzbuchs) sind. Die Zeit, für welche diese Kürzung erfolgt, beginnt mit dem Tage des Verlustes, bei verschollenen Fahrzeugen mit dem Ablauf eines halben Monats von dem Tage ab, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Fahrzeug reicht. Diese Kürzung des Beitrags ist von Amtswegen vorzunehmen, sobald die That— sachen, durch moelche die Kürzung bedingt wird, zur Kenntniß des Genossenschaftsvorstandes gelangen. Bereits bezahlte Bei⸗ träge sind nach Verhältniß des deren Kürzung begründenden Anspruchs zurückzuerstatten.

Als verloren gilt im Sinne dieses Gesetzes ein Fahrzeug auch dann, wenn dasselbe untergegangen, als reparaturunfähig oder reparaturunwürdig kondemnirt und in dem letzteren Falle unverzüglich öffentlich verkauft wird, wenn es geraubt, auf— gebracht oder angehalten und ¶ᷓ. gute Prise erklärt worden ist.

Auf Grund der vorstehenden Vertheilungsgrundsätze wird von dem Genossenschaftsvorstande der Beitrag berechnet, welcher auf jedes Mitglied der Genossenschaft zur Deckung des ihne ehh re entfällt.

Jedem Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (5. 17) und, soweit ein solcher nicht bestellt ist, jedem Mitgliede der Genossenschaft ist ein Auszug aus der zu diesem Zweck auf— zustellenden Heberolle mit der Aufforderung zuzustellen, den sestgesetzten Beitrag bei Vermeidung der zwangsweisen Bei— treibung binnen zwei Wochen einzuzahlen. Der Auszug muß diejenigen Angaben enthalten, welche den Zahlungspflichtigen in den Stand setzen, die Richtigkeit der angestellten Beitrégs— berechnung zu prüfen. ö

. 5.

Die Korrespondentrheder oder Bevollmächtigten (5. 17) und, soweit solche nicht bestellt sind, die Mitglieder der Ge— nossenschaft können gegen die Festsetzung der auf den betreffen—⸗ den Betrieb entfallenden Beiträge binnen zwei Wochen nach ö des Auszuges aus der Heberolle, unbeschadet der Verpflichtung zur vorläufigen Zahlung, Widerspruch bei dem Genossenschaftsvorstande erheben. Wird demselben entweder überhaupt nicht, oder nicht in dem beantragten Umfange Folge gegeben, so steht ihnen innerhalb zweier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Genossenschaftsvorstandes

3 die Veschwerde an das Reichs-Versicherungsamt zu. Mit der—

2

selben kann die nach §. 37 erfolgte Veranlagung und Ab— schätzung nicht angefochten werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn dieselbe sich auf Rechenfehler, auf den irrthümlichen Ansatz des abgeschätzten Bedarfs an Besatzung G. 3), auf den irrthümlichen Ansatz einer anderen Klasse des Gefahrentarifs, als zu welcher der Betrieb veranlagt ist (5. 35), auf ungenügende Berücksichtigung der auf Grund des S. 39) beschlossenen Nachlässe, auf unrichtige Feststellung der Beschäftigungsdauer und des Jahresarbeits— verdienstes der in anderen als Seeschiffahrtsbetrieben beschäf— tigten Personen (5. 79 Absatz 4) oder auf ungenügende Ab— züge wegen Unthätigkeit des Fahrzeuges (88. 80, 81) gründet.

Aus den letzteren beiden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht zulässig, wenn die Feststellung durch den Vorstand wegen Verspätung der Anzeige bewirkt worden war (8. 79 Absatz 3), oder wenn die Abzüge wegen nicht rechtzeitiger Erbringung des bescheinigten Nachweises über die Unthätigkeit des Fahrzeuges unterblieben lind G. 80).

Sofern nach 5§. 40 Beitragserhöhungen auferlegt worden sind, kann die Beschwerde (5. S3) auch darauf gegründet wer— den, daß die thatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendung der betreffenden Bestimmungen nicht vorliegen.

Aus diesen Gründen aber ist die Beschwerde nicht zu— lässig, wenn die für die Berechnung der Beitragserhöhungen angeordneten Nachweise nicht rechtzeitig erbracht worden sind.

§. 85.

Tritt in Folge des Widerspruchs oder der Beschwerde eine Herabminderung des Beitrags ein, so ist der Ausfall bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu decken. Etwaige Ueberzahlungen sind zu erstatten oder auf den Bei— trag für das nächste Rechnungsjahr zu verrechnen.

Diese Vorschriften finden auf den Fall, daß der Verlust eines Fahrzeuges erst nachträglich festgestellt wird, entsprechende Anwendung.

8. 86.

Für die Beiträge zur Genossenschaft, für die im Falle einer Betriebseinstellung etwa zu leistenden Kautionsbeträge (8. 24 Ziffer 7) und für die Strafzuschläge im Falle der Ab— lehnung von Wahlen (8. 30 Absatz 3) haftet der Rheder nicht nur mit Schiff und Fracht, sondern auch persönlich. Mitrheder haften nach dem Verhältniß ihrer Antheile am Schiffe.

Sämmtliche Forderungen der Genossenschaft gewähren die Rechte eines Schiffsgläubigers (Artikel 757 des Handelsgesetz— buchs) mit dem Vorzugsrecht hinter den im Artikel 772 Ziffer 5 a. a. O. bezeichneten Forderungen. Dasselbe gilt für Vorschüsse, welche ein Mitrheder für den andern, oder der Korrespondentrheder oder Bevollmächtigte für einen Rheder oder Mitrheder behufs Befriedigung der Forderungen der Genossenschaft gemacht hat.

Rückständige Beiträge, Kautionsbeträge und Straf— zuschläge (Absatz 1) werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Die Genossenschaft ist befugt, die Beitreibung der einer Rhederei oder einem Mitrheder zur Last fallenden Beträge dem Korrespondentrheder oder Bepollmäch— tigten zu übertragen.

Uneinziehbare Beiträge fallen der Gesammtheit der rufsgenossen zur Last. Sie sind vorschußweise aus den triebsfonds oder erforderlichenfalls aus dem Reservefonds der Berufsgenossenschaft zu decken und bei dem Umlageverfahren des nächsten Rechnungsjahres zu berücksichtigen.

Abführung der Beträge an die Postkassen. S. 87. Der Genossenschaftsvorstand hat die von den Central— Postbehörden liquidirten Beträge innerhalb dreier Monate nach Empfang der Liquidationen an die ihm bezeichneten Post— kassen abzuführen.

Wenn die Genossenschaft mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleibt, so ist auf Antrag der Central-Postbehörden von dem Reichs-Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungs— verfahren einzuleiten.

Das Reichs⸗Versicherungsamt ist befugt, zur Deckung der Ansprüche der Postverwaltungen zunächst über bereite Bestände der Genossenschaftskasse zu verfügen. Soweit diese nicht aus— reichen, hat dasselbe das Beitreibungsverfahren gegen die Mitglieder der Genossenschaft einzuleiten und bis zur Deckung der Rückstände durchzuführen.

Rechnungsführung. S. 88.

Die Einnahmen und Ausgaben der Genossenschaft sind von allen den Zwecken der letzteren fremden Vereinnahmungen und Verausgahungen gesondert festzustellen und zu verrechnen; ebenso sind die Bestände gesondert zu verwahren. Verfügbare Gelder dürfen nur in öffentlichen Sparkassen oder wie Gelder bevormundeter Personen angelegt werden.

Sofern besondere gesetzliche Vorschriften über die An— legung der Gelder Bevormundeter nicht bestehen, kann die Anlegung der verfügbaren Gelder in Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaat oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen mit gesetzlicher Ermächtigung ausgestellt sind, oder in Schuldverschreibungen, deren Verzinsung von dem Deutschen Reich, von einem deutschen Bundesstaat oder dem Reichslande Elsaß-Lothringen gesetzlich garantirt ist, oder in Schuldverschreibungen, welche von deutschen kommunalen Kor— porationen (Provinzen, Kreisen, Gemeinden ꝛc.) oder von deren Kreditanstalten ausgestellt und entweder Seitens der Inhaber kündbar sind, oder einer regelmäßigen Amortisation unterliegen, erfolgen. Auch können die Gelder bei der Reichs— hank verzinslich angelegt ö

8. 89. Ueber die gesammten Rechnungsergebnisse eines Rechnungs⸗ jahres ist nach Abschluß desselben alljährlich dem Vundesrath und dem Reichstage eine vom Reichs-Versicherungsomt aufzu— stellende Nachweisung vorzulegen. . .

Als Rechnungsjahr gilt das Kalenderjahr.