1887 / 170 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Das soeben erschienene 1. Heft III. Jahrgaags 1887 der Zeitschrift der Historischen Gesellschaft für die Pro⸗ vinz Posen“ (herausgegeben von Dr. Rodgero Prümers; Posen, in Kommission bei Joseph Jolowicz) hat folgenden Inhalt: I) Die Chronik der Stadtschreiber von Pofen. IV. Herausgegeben und er— läutert von Archivar Dr. A. Warschauer in Posen. 2) Das Gym⸗ nasium zu Posen in südpreußischer Zeit (1793 1807). Von Real⸗ Gymnasiallehrer Dr. J. Beck (Schluß. 3) Handelspolitische Verhandlungen zwischen England und Polen in den Jahren 1597 und 1598. Von Oberlehrer Dr. Hassencamp in Ostrowo. 4) Kleinere Mittheilungen und Fundberichte: Ein Beitrag zur Ge— schichte der Provinz Posen in dem Jahre 1774. Von Professor Dr. R. Jonas in Posen. Eine Semmritzer Inschrift. Von Gymnasial⸗ lehrer Dr. A. Pick in Erfurt. Nachträgliches zu den Schweriner Flurnamen. Von Gymnasiallehrer Dr A. Pick in Erfurt. Zur

eschichte des Schulwesens in der Provinz Posen. Von Seminar— lehrer Werner in Paradies. Münzfund zu Kosten. Von Staats— archivar Dr. R. Prümers in Posen Münzfund zu Fraustadt. Von Staatsarchivar Dr. R. Prümers in Posen. Literaturbericht: a. Zychlinski, Ueberblick über die gegenwärtigen Vereins ⸗Ver— verhäͤltnisse im Großherzogthum Posen. Besprochen von Regierungs—⸗ und Schulrath Skladny in Posen. b. Polenthum und Deutsch— thum in der Provinz Posen. Besprochen von Archio⸗Assistent Dr. H. Ehrenberg in Pro sen. C. Posener archäologische Mittheilungen. Besprochen von Dr. H. Ehrenberg in Posen. 4d. Th. Warmins ki, Urkundliche Geschichte des ehemaligen Cistercienser-Klosters zu Para⸗ dies. Besprochen von Archivar Dr. A. Warschauer in Posen. 6) Geschäftsbericht, erstattet von Staatsarchivor Dr. R. Prümers. 7) Verzeichniß der eingegangenen Tauschschriften und Schenkungen. Von Regierungs- und Schulrath Skladny.

In Braunschweig ist am 17. d. M. das neue Herzog— liche Museum eröffnet worden. Zugleich ist auch ein Führer durch die Sammlungen“, verfaßt von dem Direktor des Museums, ö Dr. H Riegel, erschienen. Der Gang dieses Führers folgt der Oertlichkeit durch die drei Stockwerke des Museums. Beigegebene Grundrisse erleichtern die Uebersicht.

Gewerbe und Handel.

Zufolge Verfügung des niederländischen Finanz.“ Ministeriums sollen in den Niederlanden künftig aus Blei verfertigte Kapseln, so⸗ bald sie in, und auswendig mit Zinn belegt sind, ohne Rücksicht auf den Prozentsatz des Zinnzusatzes, bei der Einfuhr als Zinnwaaren einem bo/9 Werthzoll unterliegen und auf die, gleichartigen Waaren aus Blei zustehende Zollfreiheit keinen Anspruch haben.

Durch ein im „Moniteur Belge“ vom 1. d. M. veröffent⸗ lichtes Gesetz ist von demselben Tage ab der Eingangszoll auf Kaffee in Belgien wie folgt ermäßigt: J) für nicht gerösteten Kaffee 10 Fr. pro 100 kg, 2) für gerösteten Kaffee 13 Fr. pro 100 kg.

Wie aus Stockholin mitgetheilt wird, ist vom 15. d. M. ab in Schweden für gemahlenen und ungemahlenen Mais ein Zoll von 2 Kronen per 100 kg eingeführt und der Zoll für Käse aller Art von 7 Oere per Kilogramm auf 20 Oere erhöht.

Nach dem Geschäftsbericht des Konsolidirten Braun— kohlenbergwerks „Marie“ bei Atzendorf pro 1886.87 be⸗ trug die Gesammtförderung pro 1886/87 2533 654 hl, pro 1885/86 2405135 hl Die geförderten Kohlen wurden bis auf den geringen Haldenbestand von 284 hl sämmtlich debitirt. Verkauft wurden im vorigen Jahre 2 285 800 hl im Betrage von 504 218 „M, in diesem Jahre 2408010 bl im Betrage von 521 815 MS, mithin mehr 122 210 hl im Betrage von 17596 ½, Für das Aus = und Vorrich⸗ tungskosten-Konto mußte in diesem Jahre eine Summe von 31 065 M. verwendet werden. Von dem erzielten Reingewinn von 2656 288 M gelangen statutenmäßig 5 S zum Reservefonds mit 12 814 e, 60 Tantieme für den Aufsichtsrath 185 377 A, 6 oo Tantiéme für den Vorstand und Beamte 15 377 „, so daß noch ein Ueberschuß von 212 719 . verbleibt. Ueber die Vertheilung event. Zurückstellung dieses Ueber— schusses soll der Generalversammlung folgender Vorschlag zur Be⸗ schlußfassung unterbreitet werden: 63 ιο Dividende an die Aktionäre 150 00 υ, außerordentliche Abschreibung von dem Gruben-Konto: 40 000 AM, Reservestellung für das Aus- und Vorrichtungskosten⸗-Konto: 22 719 . .

Die Rybinsk-⸗Bologoje-Eisenhahn hat im Jahre 1886 eine Einnahme von 3 830897 Rbl. oder 13 395 Rbl. per Werst erzielt; die Ausgaben betrugen 1 868 976 Rbl. oder 6535 Rbl. per Werst. Mithin resultirt ein Ueberschuß von 1 961 922 Rbl. oder 6860 Rbl. per Werst. Von dem Ueberschuß fließen 39 238 Rbl. zur Reserve, Zinsen und Amortisation der Obligationen . . n dienen 7976 Rbl. Es verbleiben alsdann 905 885 Rbl., von denen 15 960 oder 135 883 Rbl. zur Bildung eines Spezial-Reservefonds verwendet worden sind. Zu den restirenden 770 007 Rbl. treten 1095 Rbl. verfallener Aktien- und Obligationen⸗ Coupons und die sich alsdann ergehende Summe von 771 697 Rbl. dient zur Vertheilung einer Dividende von 5 Rbl. 153 Kop, wovon jedoch 15 Kop. zur Zahlung der Steuer in Abzug kommen.

Rom, 18. Juli. (It. Nachr. Das Handels⸗-Ministerium hat die Handelsstatistik über das erste Halbjahr 1887 publizirt. Darnach betrug die Einfuhr in diesem Zeitraum 747 165 797 Lire, die Ausfuhr 611 924 699 Lire. Im Vergleich zu derselben Periode des Vorjahrs ist die Einfuhr um S6 068 661 Lire, die Ausfuhr um 78 975227 Lire gewachsen. Nach Abzug der Edelmetalle betrug die Einfuhr 741 517717 Lire, die Aus— fuhr 536989979 Lire und im Jahre 1886 645 606496 resp. 508 927 912 Lire. Die Einfuhr war also um 204 527 738 Lire größer als die Ausfuhr, während sie im Jahre 1886 nur 166 078 584 Lire höher war. Es ist demnach eine Verschlechterung der Handelsbilanz um 38 449 154 Lire eingetreten. Die Hälfte dieser Differenz zwischen Ein- und Ausfuhr fällt dem importirten Getreide zur Last. Die andere Hälfte der Differenz ist zum großen Theil durch die Einfuhr von Rohstoffen veranlaßt worden und das deutet auf eine größere Entwickelung der Industrien hin. An chemischen Produkten sind z. B. 3 Millionen Lire, an Farbstoffen 2 Millionen mehr als im Vorjahre eingeführt worden. Die Einfuhr an roher Baumwolle betrug in den 6 Monaten dieses Jahres 410 009 Doxpel-Ctr., während dieselbe vor 10 Jahren nur 200 000 Doppel-Ctr. im ganzen Jahre ausmachte. Die Einfuhr an Roheisen, bearbeitetem Eisen und Maschinen ist um 16 Millionen Lire gewachsen; es stieg nämlich um 254 000 Doppel-Ctr. die Einfuhr von Eisenbarren und um 415 000 Doppel-Ctr. diejenige von rohem Gußeisen, welches zum größten Theil für die Gießerei von Terni bestimmt war. Dagegen hat die Einfuhr fertiger Ma— schinen nur um 40 009 Doppel-Ctr. zugenommen. Hand in Hand mit dieser auf eine im Aufstreben begriffene Eisenindustrie hindeutenden Ver— mehrung der Einfuhr an Roheisen geht die Vermehrung des Ver— brauchs von Steinkohlen, deren Einfuhr um 263 780 Doppel⸗Ctr. im Werthe von 6 Millionen gewachsen ist. Die hauptsächlichsten Ausfuhr— erzeugnisse Italiens sind natürlich Wein, Oel und Früchte. An Wein sind in den genannten 6 Monaten 1779 209 hl und 3465 799 hl mehr als im gleichen Zeitraum des Vorjahres ausgeführt worden. Diese Vermebrung entspricht einem Werthe von 12 Millionen und repräsentirt zwei Fünftel der Gesammtzunahme der Ausfuhr. Um 33 000 Doppel— Ctr., im Werthe von 5. Millionen, ist die Ausfuhr des Weinsteins, der des Citronensaftes um 11 000 Doppel-Ctr. gestiegen. Die Aus— fuhr der Früchte hat sich mehr als verdoppelt; sie hat die Höhe von 1742159 Doppel⸗Ctr. erreicht, während sie im ersten Semester des Vorjahres nur 838 504 Doppel⸗-Ctr. betrug. Es. geht aus einer sorg— fältigen Prüfung dieser Handelsbilanz herkor, daß Italiens Industrie und Handel sich trotz der Zunahme des Ueberschusses der Einfuhr im Aufblühen befinden.

New⸗VYork, 22. Juli. (W. T. B.) Baum wollen Wochenbericht. Zufuhren in allen Unionshäfen 3000 B., Ausfuhr nach Großbritannien 17 000 B., Ausfuhr nach dem Kontinent 2000 B., Vorrath 209 000 B.

Submissionen im Auslande. Italien.

3. August. Spezia. J. Seedepartement. Lieferung von 16 Kohlen⸗ transporten von je 16 t Tragfähigkeit. 4 Loose. Jedes Loos Vor— anschlag 54 000 Lire. Näheres an Ort und Stelle.

6. August, 123 Uhr. Neapel. Ausrüstungs Direktion des II. See⸗Departements. Droguen, Farben, Pinsel, Schwämme. Vor⸗ anschlag: 41 394,90 Lire. Kaution 4200 Lire.

Näheres an Ort und Stelle.

Verkehrs ⸗Anstalten.

Das „Archiv für Eisenbahnwesen“ stellt in seinem neuesten Heft (4. Jahrgang 1887) einen Vergleich der wichtigsten, den Bestand und die Betriebsergebnisse der deutschen und englischen Eisenbahnen betreffenden statistischen Angaben für die Jahre 1883, 1884 und 1885 an. Zu Grunde gelegt sind denselben die be⸗ treffenden Jahrgänge der im Reichs-⸗Eisenbahnamt bearbeiteten „Statistik der im Betriebe befindlichen Eisenbahnen Deutschlands“ bezw. die dem englischen Parlament vorgelegten Berichte des Handels amts (board of trade). Die Länge der im Betrieb befindlichen Eisenbahnen betrug danach in Deutschland im Jahre 188586 37271 km (1884/85 36 538 km, 1883/84 35 824 km), in England 1885 30 S62 km (1884 30371 km, 1883 30076 km). Davon waren doppel oder mehrgeleisig in Deutschland 10947 km, in England 16818 km. Auf je 10 000 Einwohner kamen in Deutschland 7, 94 km, in England 8,41 km Bahnlänge, dem Flächenraum nach in Deutschland auf je 100 4km Fläche 6,88 kim, in England 9,80 km Bahnlänge. Die Länge der im Betrieb befindlichen, dem öffentlichen Verkehr dienenden schmalspurigen Eisenbahnen betrug in Deutschland 382 km, in England 0. Das Gesammt--Anlagekapital bezifferte sich in Deutschland auf 9722 106 530 101. (1884/85 9 612 297 502 ., 1883 84 9 459 527 092 ½ ), in England 1885 auf 16317 161 100 (1884 16029 287 340 M, 18853 15 698 426 240 M). Das Eisenbahnnetz Deutschlands übertraf hiernach am Ende des Jahres 1885 dasjenige Englands in der Ausdehnung um 6409 km. Die Zunahme in den 3 Jahren 1883 1885 betrug in Deutschland 1447 km oder 4009, in England 786 oder 2,6 0/9. Bezüglich der zweigeleisigen Strecken war in dem in Betracht gezogenen Zeitraum die Zunahme in Deutschland 358 kin oder 3,4 , in England 549 km oder 3,4 ,o. Die für die Längen der deutschen Eisenbahnen einge— setzten Zahlen bezeichnen die „Eigenthumslängen“, für welche die Länge der im Eigenthum der einzelnen Verwaltungen stehenden durch— gehenden Geleise (von Mitte zu Mitte der Stationsgebäude gemessen) maßgebend ist. Aus dieser ‚Eigenthumslänge“ ergiebt sich die ‚Berriebs⸗ länge“ durch Hinzurechnung der von anderen Verwaltungen gepachteten und der in Mitbetrieb genommenen Strecken, unter Abrechnung der verpachteten, von der Verwaltung nicht betriebenen eigenen Strecken. Diese Betriebslänge betrug für die gesammten deutschen Eisenbahnen am Jahresschluß 1885/86 37511 km (1884/85 36 782 km, 1883/84 56 068 km), im Jahresdurchschnitt 1885) 86 37199 km. Davon waren benutzt: gemeinschaftlich für Personen, und Güterverkehr 36 547 km, ausschließlich für Personenverkehr 65 km, ausschließlich für Güterverkehr 587 km. Hinsichtlich der Längen der eng— lischen Eisenbahnen ist aus der englischen Statistik nicht ersichtlich, ob dieselben Eigenthums« oder Betriebslängen sind. Für die deutschen Eisenhahnen beziehen sich die angegebenen Längen nur auf die vollspurigen, für den öffentlichen Verkehr bestimmten Eisenbahnen, neben welchen 1885.86 noch im Betriebe waren: Anschluß⸗ bahnen für Privatzwecke 1983 km, Schmalspurbahnen 382 km. Betreffs der Längenangaben für die englischen Bahnen ist aus den benutzten Quellen nicht ersichtlich, ob Anschlußgeleise für Privatzwecke sowie schmalspurige Eisenbahnen mit einbegriffen sind oder nicht. Von den deutschen Bahnen wurden 1885,86 betrieben als Vollbahnen nach Maßgabe der Bestimmungen des Bahnpolizei⸗Reglements 30 612m, als Bahnen untergeordneter Bedeutung, nach Maßgabe der Bahn— ordnung für deutsche Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung 6659 km. In England besteht keine derartige Unterscheidung. Sämmtliche Eisenbahnen in England sind Privateigenthum und werden auch von Privaten betrieben. Dagegen waren von den deutschen Eisenbahnen: Staatsbahnen und auf Rechnung des Staats verwaltete Privatbahnen 1885/86 32568 km (1884,85 32 045 km, 1883/84 30 050 km), Privatbahnen unter Staatsverwaltung 453 km (464 bezw. 648 km), Privatbahnen unter Privatverwaltung 4240 km (4029 bez. 5126 km). Die Gesammt-Bauaufwendung für die deutschen Eisenbahnen hat be— tragen für 1885/843 im Ganzen 9449 226 274 ½, also für das Kilo— meter Eigenthumslänge 254 070 (M

London, 22. Juli. (W. T. B.) Der Castle Dampfer „Roslin Castle“ ist am Mittwoch auf der Heimreise von Cape town abgegangen.

Sanitätsmesen und QOuarantänewesen.

Portugal.

Durch eine unterm 15. Juli 1887 veröffentlichte Verfügung des Königlich portugiesischen Ministeriums des Innern werden alle Häfen der Insel Sizilien seit dem 1. Juli d. J. für von Cholera „ver— seucht! und alle italienischen Häfen am Mittelmeer, diejenigen der Insel Sardinien eingeschlossen, von demselben Zeitpunkt ab für derselben Krankheit „verdächtig“ erklärt.

In Bezug auf GCalabrien behält es bei den, unter dem 12. Juli d. J. veröffentlichten Bestimmungen sein Bewenden. (Vergl. . R. -A.“ Nr. 166 vom 19. Juli 1887)

Italien. Seesanitätspolizeiliche Verordnung Nr. 16.

Zufolge Erlasses des Königlich italienischen Ministeriums des Innern vom 15. Juli 1887 finden die in den Verordnungen Nr. 8 und 9 vom J. und 9. Juli d. J. („Reichs⸗Anzeiger' Nr. 165 und 166 vom 18. und 19. Juli 1887) vorgesehenen sanitätspolizeilichen Maß⸗— regeln vom 15. d. M. ab bis auf Weiteres auf alle Schiffe An— wendung, welche von den zwischen Messing und dem Kap Passero gelegenen Häfen und Anlegeplätzen der Insel Sizilien ausgehen, auch wenn sie keine Passagiere einschiffen.

Griechenland.

In Folge Anordnung der Königlich griechischen Regierung ist die Königliche Verordnung vom 27. August 1867 wieder in Kraft ge⸗ treten. Danach müssen alle aus fremden Häfen kommenden Handels⸗ schiffe zur Zeit des Herrschens der Cholera oder einer anderen an⸗ steckenden Krankheit mit einem Gesundheitsattest bezw. mit einer amt— lichen Bescheinigung der griechischen Konsulatsbehörde des Abgangs— hafens oder, sofern eine griechische Behörde dort nicht vorhanden ist, mit einer Bescheinigung einer anderen europäischen Konsulatsbehörde versehen sein. Andernfalls sind die bezeichneten Schiffe je nach Lage des Falles einer Beobachtungsquarantäne von 5 Tagen oder einer wirklichen Quarantäne von 11 Tagen unterworfen.

Türkei.

Der Gesundheitsrath zu Konstantinopel hat beschlossen, die Pro⸗ venienzen ganz Siziliens, sowie des italienischen Küstengebiets von Pezzo bis Cotrone einschließlich einer vollen zehntägigen, in einem der Lazarethhäfen (Smyrna, Beirut, Wallong, Tripolis in Afrika) abzuhaltenden Quarantäne zu unterwerfen. Diese Maßregel trifft alle, seit dem 8. Juli 1887 von den bezeichneten Gegenden abgegan— genen Schiffe.

. Schweden.

Laut Bekanntmachung des Königlich schwedischen Kommerz Kollegiums vom 15. Juli i8s7 ist Calabrien als von der Cholera befallen erklärt worden.

Berlin, 23. Juli 1887.

Auf dem Opernplatz, zwischen dem Kaiserlichen Palais und dem Opernhause, umgeben von dichtem Buschwerk und hochstämmigen Blattpflanzen, fand gestern auf einem Postament von schlesischem Marmor die Metall-Vase Aufstellung, welche Ihre Majestät die Kaiserin und Königin Ihrem Erlauchten Kaiserlichen Gemahl anläßlich der Vollendung Seines 90. Le bens jahres zum Geschenk gemacht hat. Die Vase ist nach dem Modell des Bildhauers Prof. Albert Wolff von Gladenbeck gegossen. Das Postament trägt die Inschrift „Zur Erinnerung an den 22. März 1887“, während auf dem Fuß der Vase die Zahl XC. in einem vergoldeten Lorbeerkranz angebracht ist. Die Gesammthöhe des Postaments und der Vase beträgt etwa 2, 85 m.

Friedrich ⸗Wilhelmstädtisches Theater. Das Publikum, welchem vom 31. Juli ab die Pforten des Theaters wieder geöffnet sein werden, wird mannigfache neue Annehmlichkeiten vorfinden, zu deren Einführung die Ferienpause die beste Gelegenheit bot. So sind die Zugänge zu den Garderoben bedeutend erweitert worden, das Parquet hat neue Ausgänge erhalten, und die Heizungsanlagen, die bisher im Parterre lagen, sind auch nach dem ersten Rang hinaufgeführt worden, sodaß für den Winter auch die oberen Logen und Sitzreihen direkt Luftwärme empfangen. Das Theater dürfte durch diese Neuerungen an Behaglichkeit nur gewonnen haben.

Kroll's Theater. Hrn. Heinrich Bötel's so außerordentlich zugkräftiges Gastspiel das Haus ist bei dem Auftreten dieses Sängers jedesmal ausverkauft neigt sich seinem Ende zu; es schließt mit dem Ausgang des Juli, bringt aber vorher noch die Partie des Arnold im „Tell, und zwar am Mittwoch. Morgen (Sonntag) singt Hr. Bötel noch einmal den Manrico im Troubadour. Am Montag gehen zum 1. Male in der laufenden Saison Nicolai's ‚„Lustige Weiber“ in Scene: Frl. von Weber singt die Frau Fluth. Zum Schluß der Saison steht noch ein überaus interessantes Gastspiel in Aussicht, nämlich das der Madame Lilian Nordica aus London, einer Amerikanerin, die sich bei der dortigen italienischen Oper bereits einen großen künstlerischen Ruf erworben hat.

Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.

Deutsche Gemeinde⸗Zeitung. (Verlag von P. Stankie⸗ wiez, Berlin 8sWw.) Nr. 29. Inhalt: Die sozigle Frage im Gemeinderathe Wiens. Erlaß des Ministers des Innern, betr. Neuregelung der Besetzung der Subalternstellen bei den Gemeinde-, Kreis. und Provinzialbehörden. Veränderungen, betreffend, den Servistarif und die Klasseneintheilung der Orte für die Bewilligung des Wohnungsgeldzuschusses an die Beamten. Entscheidung des Ober ⸗Verwaltungsgerichts in der Streitsache zwischen dem Stettiner Magistrat und dem Königlichen Regierungs⸗Präsidenten wegen Unter— zeichnung eines freisinnigen Wahlaufrufs. Ausdehnung der neuen Berliner Baupolizeiordnung auf die Vororte Berlins. Verbot des Tabackrauchens für jugendliche Personen in der Oeffentlichkeit zu Züllichau. Wandergewerbescheine zur Ausübung der Zahntechnik zu Breslau. Pröäzipualleistungen für Wegebauten. 35 Veränderung der Gemeindeverwaltung in den Reichslanden.

ölle und gemeinschaftliche Verbrauchssteuern, sowie andere Einnahmen aus dem CElatsjahr 1886 837. Antheil der Kommunalverbände Preußens an den ihnen überwiesenen Beträgen aus den Getreide⸗ und Viehzöllen für das Etatsjahr 1386/87. Internationale Schulden⸗ statistik der Staaten. Verhandlungen des XV. deutschen Aerzte⸗ tages. Verhandlungen des Brandenburgischen Propinzialvereins zur Bekämpfung des Vagahondenthums. Ministerielle Entscheidung, betr. die Reform der Miethssteuer zu Berlin. Veröffentlichung der Trunkenboldlisten zu Stettin. Ortsstatute, betr. die anderweite Regelung, beziehungsweise Aufhebung des bisherigen Freischul⸗ Privileglums der städtischen Lehrer und betr. die theilweise Auf— hebung des Schulgeldes in den Volksschulen zu Bromberg. Kon⸗ flikt zwischen Magistrat und Stadtverordneten-Versammlung über die Feststellung der Gemeindesteuerzuschläge zu Nordhausen. Einführung einer städtischen Biersteuer zu Pr. Holland. Beilagen: 1) Deut⸗ scher Gemeinde⸗Anzeiger und Schul⸗Anzeiger Nr. 29. 2) Archiv für Verwaltungsrecht. 3) Ortsgesetze.

Deutsche Jäger-⸗-Zeitung. (J. Neumann, Neudamm.) Nr. 32. Inhalt: Das Verhältniß des Jagdrechts zu dem Recht des freien Thierfanges. Von Mücke. (Fortsetzung) Zwei mär— kische Jagdschlösser. Von Karl Gotthart. (Schluß.) Aus Wald und He de: In der Blattzeit. Des Jägers Plauderstübchen: Zum Schrotschuß. Aus der Jagdtasche: Unglücksfall. Aus dem Jagdschutz. Lustige Ecke. Brief⸗ und Fragekasten. Inserate.

Aus dem Walde. Wochenblatt für Forstwirthschaft. (P. Weber, Frankfurt a. M.) Nr. 20. Inhalt: J. Abhandlungen: Die Waldstreu vor der Frankfurter Versammlung deutscher Land—⸗ wirthe, nach Mittheilungen des Herrn Forstraths Fürst, Direktor in Aschaffenburg. II. Mittheilungen: Auffallende Reproduktions⸗ fähigkeit der Fichte, von Eulefeld, Fürstlicher Oberförster in Langen— burg. Vom Holzmarkt: Anzeige des bei Nadelholzstammholzver⸗ käufen im Wald erzielten Erlöses aus Württemberg und aus Baden. DOesterreichische Ein⸗ und Ausfuhr von Forst⸗. Jagd⸗ und Fischerei⸗ produkten im Jahre 1886. Holzeinfuhr in Deutschland 1. Januar bis Ende Mai 1887. III. Neues aus dem Buchhandel: Allgemeine Encyklopädie der gesammten Forst und Jagdwissenschaften von R. Ritter von Dombrowski. Forstliche Zeitschriften; Allgemeine Forst⸗ und Jagdzeitung (Dr. Lorey und Lahr) und Zeitschrift für Forst⸗ und Jaigdwesen (Dr. Danckelmann) je Juliheft. Vermischtes: Zur Wanderversammlung bayerischer Forstwirthe in Kehlheim. Die Waldstren im Wahlprogramm (Dr. Jaeger). Eigenthümliche Losung des Rehwilds (8ch.) Beschädigungen an Roßkastanien (E.) Er⸗ mordung des Forstsekretärs Neumann. Berliner Wildbericht. Dienst⸗ und Personalnachrichten: Aus Bayern und Hessen. ;

Volkswirthschaftliche Zeitschrift Die Sparkasse“ Organ des deutschen Sparkassen Verbandes. (Essen.) Nr. 130. Inhalt: g ,, in Westfalen. Die 330 Reichsanleihe. Die Postsparbanken des Kaplandes 1884. Die Lebensversicherung als nationale Institution. Sparkassen Celle, Landsberg a. d. W. Russische Werthpapiere in Hessen⸗Darmstädtischen Sparkassen Geld, Münz⸗ und Bankwesen: Falsifikate. Versicherungswesen: Die vorbeugende Thätigkeit der Privat Feuerversicherungs⸗Gesell⸗ schaften. Monopolisirung der Immobiliar⸗Versicherung. Die Lebensversicherung und die Jugend. Altersversicherung der Arbeiter. Zunahme der Durchschnittsdauer des menschlichen Lebens. Verkehrswesen: Postscheinguittung. Gemeinde-Angelegenheiten: zo /e. Braunschweiger Obligationen. Juristisches: Freiheit des Verkäufers von der Hypothekenhaftbarkeit. Wechselverfalltag ohne Jahreszahl. Lebensversicherungs-Polieen im Nachlaß. Ver—⸗ schiedenes: Fürst Bismarck's Zuschüsse in Form von Sparkassen⸗ büchern. Magdeburg, alte Münzen. Dresden, Verkauf der Reichenbach'schen Sammlung. Geldwerth des Menschen. Literatur: Kommunismus. Brakenhausen. Cornelius. The chamber of Commerce Journal, Juli-Heft. G. Wilbrandt. Dr. Hermann Brosier Meyers Volksbücher. M. Brandts, Landes ⸗Rath, Verwaltungsgesetze für die Rheinprovinz. Meyer's Konversations ˖ Lexikon.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags⸗Anstalt, Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage).

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M H7O.

Berlin, Sonnabend, den 23. Juli

1887.

Deu tsches Reich.

neh er sicht über die Betriebs-Ergebnisse der Rübenzuckerfabriken, Zuckerraffinerien und Melasse-Entzuckerungs— Anstalten des deutschen Zollgebiets für den Monat Juni iss; bezw. für die Zeit vom 1. August

1886 bis 30. Juni 1887.

Betriebs⸗Ergebnisse im Monat Juni 1887.

der Hierzu in der

fabriken. I)

(. eit vom; Rüben Zucker⸗ Melasse⸗ Zucker⸗ 9

. Ife, entzucke. pröuftions I. ,. rien. ?)

nn Zusammen. rungs⸗ ätten ö . anstalten. überhaupt. ö

16

7 7. ͤ 7. 5. 7.

IJ. Verwendete Zuckerstoffe. JJ B. Verarbeitete Melasse?) zusammen J davon verarbeitet mittelst der nachstehenden Entzuckerungsverfahren: , JJ 2) Elution und Fällung 3) Substitution . ; . Ausscheidung.

5) der Strontianverfahren

6) anderer Verfahren J OC. Verarbeiteter (eingeworfener oder zum Decken verwendeter) Zucker: 1) Rohzucker einschließlich der Nachprodukte GJ (Außerdem fremde, d. h. von anderen Fabriken bezogene ,

2) Raffinirter und Konsumzucker J

Produzirte Zucker. A. Rohzucker:

1) Erstes und zweites Produkt.... 2) Nachprodukte vom dritten Produkt ab ,, ,, II. Zu⸗ und Abgang an Melasse?) zu den und von den Fabriken. A. Zugang. Zum Zwecke der Entzuckerung ö fremdes) Melasse B. Abgang. 1) Wieder abgegebene fremdes) Melasse . 2) Melasse aus dem eigenen Betrieb s): ,

b. nicht entzuckerte

Menge n in do .

. 2 183 066 518 83 066518 13 . 78 029 159 033 2 604104 2763 137

47530 10000 55 749 549398 boh 147 . 16064 S25 635 41 699 116736 116766 7137 308 285 315 422 77618 792738 870 356 2465 11282 13 747

472 479] 74 686 355 5 159 334

12199 42199 21 2221 7) 215 542 236 764

67 geo

41019 16064

7137 . 3656 g 104

68 062 9 393638

8 960 56h 675 168 4992038

16367 78 h94 420 842

8 944198 596 474 4571196

16367 45 849 56 261

14390 23 498

117290 1346328 15 936

264 700 1144901

28 309 72163 2960 29606

29 459 14090 1340 44 889 113 752 29373 143 1251

1229038 12976

219 811 1001776

Anmerkungen. I) Das sind sämmtliche Fabriken, in welchen Rüben auf. Rohzucker oder Konsumzucker verarbeitet werden,

sei ohne oder mit Melasse-Entzuckerung, ohne oder mit Einwurf von Zucker. betreibenden Rübenzuckerfabriken und selbständigen Melasse⸗Entzuckerungsanstalten. schließlich derjenigen vom ersten und zweiten Produkt, verstanden. 4)

2) Ausschließlich der die Herstellung raffinirter Zucker stalten ) Unter Melasse sind die Abläufe aller Art, ein- Hier ist nur der verarbeitete frem de, d. h. nicht aus der eigenen

ö stammende Zucker aufgeführt. 5 Fremde Melasse ist diejenige, welche von den betheiligten Anstalten aus anderen Fabriken

ezogen wurde. 9) Ausschließli traͤgliche Berichtigung zurückzuführen.

Berlin, im Juli 1887.

des Speisesyrupß. Y) Die Abweichung gegenüber der letztveröffentlichten Uebersicht ist auf eine nach=

Kaiserliches Statistisches Amt. Becker.

Königreich Preußen.

Krieg s-Ministerium.

Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine.

(Reichs⸗-Gesetzbl. S. 237)

Zu 5§5§. 1 und 32.

Zu den in den Ruhestand versetzten Offizieren, Aerzten im Offi⸗ ziersrang und Beamten, sowie sonstigen Angehörigen des Reichsheeres im Sinne der 55. 1 und 32 sind ebenfalls zu rechnen nicht nur die Offiziere z der früheren preußischen Armee und diejenigen Offiziere ꝛc. der in dieselbe übernommenen Kontingente, welche vor dieser Ueber— nahme in den Ruhestand getreten sind und ihre Pension auf Grund der Militär-Konpentionen aus der Reichskasse bejiehen, sondern auch die Offiziere ꝛc. der vormals hannoverschen, kurhessischen, nassauischen 2e. Armee, welche nach den betreffenden früheren Normen pensionirt sind, soweit deren Pensionen dem Reichs⸗Etat zur Last fallen.

Hingegen fallen nicht unter das Gesetz die Offiziere des Beurlaubten⸗ standes, auch wenn sie lebenslängliche Pensionen aus der Reichskasse beziehen. Ebensowenig die Offiziere ꝛc. der ehemaligen schleswig⸗hol⸗ steinischen, sowie der Länischen und französischen Armee, deren Pensionen auf die Reichskasse übernommen sind.

Zu S§§. 4, 5 und 32.

1) Das pensionsfähige Diensteinkommen der verschiedenen Offizier Chargen ergiebt die im ‚Armee⸗Verordnungs⸗Blatt‘ Nr. 12 für 1886 veröffentlichte Nachweisung.

Im MNebrigen gelten für die Berechnung des pensionsfähigen Diensteinkommens die bei der Pensionirung maßgebenden Grundsätze.

2) Bei Abzügen von dem Diensteinkommen oder gänzlichem Ruhen desselben im Falle von Urlaub, Dienst- oder Amtssuspension ꝛe., des⸗ gleichen bei , oder gänzlichem Ruhen der Pension oder des Wartegeldes wegen Bezugs eines neuen Diensteinkommens aus einer zur Pension nicht berechtigenden Stellung des Reichs- oder Staats— dienstes gelangen die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge im vollen gesetzlichen Betrage zur Erhebung und zwar sind dieselben aus dem Diensteinkommen, dem Wartegeld oder der Pension vorweg zu ent— nehmen, wenn und insoweit diese Bezüge zur Deckung der Beiträge ausreichen. Andernfalls sind letztere vierteljährlich im Voraus an die Reichskasse einzuzahlen.

Bei Feststellung des in 866 der Suspension oder der Beurlau⸗

bung. zahlbar bleibenden Gehaltstheiles sind die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge vor der Theilung des Diensteinkommens von dem letzteren vorweg in Abzug zu bringen. Auf die im Kommunaldienst angestellten oder beschäftigten Offi⸗ ziere und Aerzte finden bei Kürzung oder gänzlichem Ruhen der Pension oder des Wartegeldes die vorstehenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung.

Den Hensilonerhhungen der S§. 13 und 72 des Militär-Pen⸗ e , werden gleichge achtet die entsprechenden Pensionserhöhungen nach F. s' des Gesetzes vom 16. Oktober 1866.

3) Ist dem Pensions⸗ oder Wartegeldempfänger ein zur Pension aus der Reichs oder Staarskasse berechtigendes ÄAmt wiederverliehen und derselbe zur Entrichtung von Wittwen und Waisengeldbeiträgen von dem Einkommen aus diesem Amt verpflichtet, so ruht die Ver Vülichtung zur Zahlung solcher * von der Pension oder dem Wartleg ede infoweit, als 6. Gebührnisse eingezogen oder gekürzt werden, obe der zahlbar bleibende Betrag derselben unter Hinzu⸗

(

rechnung des neuen beitragspflichtigen Einkommens die Summe von 9000 . übersteigt.

Die mit Pensionsansprüchen aus dem aktiven Dienst geschiedenen, in demselben nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses wieder angestellten Offiziere 2c, welche, wie z. B. bei den Bezirkskommandos, während ihrer Dienstleistung Gehalt nicht empfangen, haben Wittwen⸗ und Wassengeldbeiträge nur von ihrer Pension zu entrichten.

Die durch Einstellung in Invaliden-Institute versorgten Offiziere werden zu Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen nach Maßgabe der ihnen andernfalls zustehenden Pension herangezogen und sind dem Gesetz gegenüber als im Ruhestande befindlich zu behandeln.

4) Die Feststellung der Wittwen- und Wa sengeldbeiträge erfolgt:

a. für Offiziere, Aerzte, Beamte, Zeug⸗Feldwebel ꝛe. deren Ge— hälter in den Monats⸗, Vierteljahrs⸗- oder Jahresliquidationen oder Rechnungen der Truppen, Institure, Verwaltungen ꝛc. ausgebracht werden, sowie für die, solchen Formationen zugehörigen, ohne Ge⸗— lt beurlaubten Offiziere 2ꝛc. von dem betreffenden Truppen⸗

eil ꝛc.

b. für alle aus der General-Militärkasse oder dus einer Corps- Zahlungsstelle Gehalt empfangenden Offiziere ꝛc. von der das Gehalt anweisenden Behörde;

c. für die bei Verkündung des Gesetzes vorhandenen Pensions— und Wartegeldempfänger von derjenigen Behörde, aus deren Haupt-re. Kasse oder zugehörigen Unterkassen die Betheiligten ihre Gebührnisse erheben (Regierungen, Intendantur XIV. Armee-Corps, Ministerium für Elsaß⸗Lothringen).

Für diejenigen Pensions⸗ und Wartegeldempfänger, welche ihre Gebührnisse aus de: Militär⸗Pensionskasse empfangen, von dem Kriegs—Q— Ministerium, Unterstützungs⸗Abtheilung;

d. für diejenigen Offiziere, Aerzte, Beamten, welche nach Verkün⸗ dung des Gesetzes pensionirt oder mit Pension zur Disposition gestellt oder auf Wartegeld gesetzt werden, von der Pension ꝛe. Seitens des Kriegs⸗Ministeriums, Departement für das Invalidenwesen.

5) Die unter 4 a bis d bezeichneten Behörden haben die Mit- theilung über die Höhe des Beitrags an die Verpflichteten zu ver— anlassen.

6) Die Erhebung der Wittwen, und Waisengeldbeiträge erfolgt durch diejenigen Kassen, welche die Zahlung der Gebührnisse an Dienst⸗ einkommen, Pension oder Wartegeld zu bewirken haben.

7) In den Jahres⸗ und in den Verpflegungs⸗Liquidationen der Institute und Truppen ꝛc., den Spezialrechnungen der Verwaltungen,

esoldungsrechnungen der General⸗Militärkasse und der Corps er la egen g, Pensionsrechnungen der Regierungs- ꝛc. Hauptkassen sind die Gebührnisse der Empfänger mit ihren vollen Beträgen bei Gehaltsempfängern unter Angabe des pensionsfähigen Dienst⸗ einkommens zu verrechnen. In einer hesonderen hierfür einzurichten den Spalte ist aber der Betrag des erhobenen Wittwen⸗ und Waisen⸗ geldbeitrages für jeden Empfänger zu vermerken. Bei Personen, welche von der Entrichtung der Wittwen⸗- und Waisengeldbeiträge ge⸗ setzlich befreit sind, ist kurz der Grund der Befreiung anzugeben.

8) Für das laufende Etatsjahr sind von den nach Vor— stehendem zur Feststellung der Beiträge verpflichteten Behörden zc. den betreffenden Kassen namentliche Listen über die für das laufende Etatsjahr zu leistenden Beiträge zuzufertigen, welche als Grundlage der Rechnungen dienen.

Für die . werden die von den einzelnen Offizieren 2c. zu erhebenden Beiträge durch die Kassen⸗Etats, Spezial⸗Etats der ti r und Verwaltungen oder in den Gehaltsanweisungen mit estgestellt.

Hinsichtlich der Verpflegungs⸗Liguidationen der Truppen ist eine solche Nachweisung weder jetzt noch künftig erforderlich.

9) Wegen der einzelnen im Laufe des Etatsjahres eintretenden Veränderungen sind besondere Verfügungen an die Kassen zu erlassen.

10) Bei der Berechnung der Jahresbeiträge sind Bruchpfennige

von g und darüber voll zu rechnen, unter wegzulassen. 11) Die bei Vertheilung der Jahresbeiträge auf die einzelnen Monate oder Vierteljahre sich ergebenden Bruchpfennige bleiben zunächst unerhoben. Die Ausgleichung hat bei den nachfolgenden Erhebungen, spätestens hei der letzten des Etatejahres zu erfolgen.

12) Die Quittungen der beitragspflichtigen Offiziere, Aerzte und Beamten, Pensions⸗ und Wartegeldempfänger haben über den vollen Betrag ihrer, Bezüge zu lauten. Die angerechneten Wittwen- und Waisengeldbeiträge sind jedoch in denselben ersichtlich zu machen, wie dies in dem beiliegendem Muster (Anlage 1 angedeutet ist.

Hinsichtlich der Quittungsleistung der Offiziere, Aerzte und Be— amten bei den Truppen zc. verbleibt es bei dem bisherigen Verfahren.

. Quittungen über die einbehaltenen Beiträge sind den Beitrags— pflichtigen nicht zu ertheilen. .

13) Die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge sind in den Jahres rechnungen der Institute und Verwaltungen sowie in den betreffenden Kapitelrechnungen der Corps⸗Zahlungsstellen, der General⸗Militärkasse reservirte Fonds. und in den Pensionsrechnungen unter einem besonderen Abschnitt (Rechnungstitel) in Einnahme nachzuweisen.

14) Für das laufende Etatsjahr sind die Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge zu vereinnahmen:

a. die der aktiven Angehörigen des Reichsheeres bei einem hinter Titel 4 des Kapitels der Einnahmen einzustellenden außeretatsmäßigen Titel „Wittwen und Waisengeldbeiträge“;

. H. die der Wartegeld⸗ und Pensionsempfänger bei einem hinter Titel 1 des Kapitels 15 der Einnahmen zu bildenden außeretats— mäßigen Titel ‚Wittwen“ und Waisengeldbeiträge von Wartegeld— empfängern und Pensionären“. .

15) Für die Folgezeit findet die Vereinnahmung bei denjenigen Titeln statt, welche der Reichshaushalts-Etat dafür bestimmen wird.

16) Die Abführung der Einnahmen an die Reichs-Hauptkasse erfolgt im gewöhnlichen Abrechnungswege.

Zu 5§§. 6 und 7.

1) Die verheirathet gewesenen, aber rechtskräftig geschiedenen pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten sind den unverheiratheten gleich zu achten, sofern nicht unverheirathete Kinder unter 18 Jahren aus der Ehe vorhanden sind. Bei Pensionsempfängern bedingt das Vorhandensein von unverheiratheten Kindern unter 18 Jahren aus einer rechtskräftig geschiedenen Ehe die Beitragspflicht.

2) Nach Maßgabe des 5. 6 Ziffer 4 und 5 und des §. 7 des Gesetzes ist bezüglich der zur Zeit des Inkrafttretens desselben vor— handenen Pensionsempfänger durch eine Bescheinigung der Orts— Polizeibehörde festzustellen: ob dieselben verheirathet sind, oder un— verheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder besitzen und, zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren sind und ob die bestehende Ehe, oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung geschlossen ist. Die polizeiliche Bescheini⸗ gung kann durch eine Bescheinigung der vorgesetzten Behörde der mit der Auszahlung der Penston betrauten Kasse bel Uebernahme der Ver— antwortlichkeit für die Richtigkeit ersetzt werden. Diese Bescheinigungen dienen als Rechnungs-⸗Ausweise.

83) Hinsichtlich der nach dem Inkrafttreten des Gesetzes in den Ruheftand tretenden Offiziere, Aerzte und Beamten ist die erforder— liche Angabe über vie Beitragspflicht des zu Pensionirenden von dem— jenigen Truppentheil oder derjenigen Behörde zu machen, welche das militärische Invaliditäts ⸗Attest auszufertigen oder den Pensionsvor— schlag aufzustellen hat. Diese Angabe ist in das milttärische Invali⸗ ditäts⸗Attest oder die Pensionsvorschlags-Liste aufzunehmen und zwar in das militärische Invaliditäts-Attest unter e. In derselben Weise ist zutreffenden Falls anzugeben, daß und aus welchem Grunde der Betreffende nicht beitragepflichtig ist.

äh 5 85.

Den rechtskräftig geschiedenen Ehefrauen steht ein Anspruch auf Wittwengeld nicht zu; dagegen sind die hinterbliebenen Kinder aus einer geschiedenen Ehe zum Bezuge von Waisengeld berechtigt.

Zu §§. 9 bis 14.

1) Tie Feststellung und Anweisung des Wittwen⸗ und Waisen— geldes erfolgt bei dem Kriegs⸗Ministerium.

2) Die bezüglichen Anträge sind einzureichen:

a. für die Hinterbliebenen der im aktiven Dienst gestorbenen Offiziere, Aerzte Uund Beamten an das Kriegs⸗Ministerium, Depar— tement für das Invalidenwesen, und zwar auf dem militärischen Dienstwege oder durch diejenige Behörde, welche den Pensionsvorschlag hätte vorlegen müssen, wenn es sich um die Pensionirung des Ver storbenen gehandelt hätte;

b. für die Hinterbliebenen von Pensions. oder Wartegeld⸗ empfängern außerhalb Berlins an das Kriegs Ministerium, Unter— stützungs⸗A Abtheilung, durch diejenigen Provinzialbehörden (Regierungen, Intendantur XIV Armee⸗Corys, Ministerium für Elsaß⸗Lothringen), von derer Haupt c. Kasse die Gebührnisse des Verstorbenen zuletzt verrechnet worden sind;

C. die Hinterbliebenen von Pensions⸗ oder Wartegeldempfängern, welche ihre Gebührnisse aus der Militär-Pensionskasse in Berlin erhielten, haben ihre Anträge selbst oder durch ihre Vormünder oder sonst legitimirten Vertreter unmittelbar dem Kriegs⸗Ministerium, une, , . vorzulegen.

3 Die Anträge auf ö und Anweisung des Wittwen⸗ und Waisengeldes sind nach dem anliegenden Muster (Anlage 2) zu stellen. Denselben sind beizufügen:

Standegamtliche oder pfarramtliche Urkunden:

a. über die Geburt der Eheleute und der Kinder unter 18 Jahren,

b. über die Eheschließung und

C. über das Ableben des Ehemanns oder Vaters und zutreffenden Falls der Ehefrau.

Soweit die Geburtstage des verstorbenen Ehemanns und der Ehefrau aus der standes oder pfarramtlichen Heirathsurkunde ersicht⸗ lich sind, bedarf es besonderer Geburtsurkunden nicht.

Werden Waisengelder für Mädchen von mehr als 16 Jahren beansprucht, so ist der Nachweis zu führen, daß die Betreffenden un verehelicht sind.

4) Bei der Aufnahme von Kindern in Militär-Erziehungs⸗ anstalten ist festzustellen, ob und in welchem Betrage Pensionsgeld oder Erziehungsbeitrag an die Anstalt zu entrichten ist, und danach innerhalb der gesetzlichen Grenzen der zahlbare Betrag an Waisengeld zu bestimmen.

Bei Aufnahmen im Laufe eines Monats tritt die Bestimmung im Absatz 2 des §. 10 des Gesetzes mit dem Tage nach der Auf— nahme in Wirksamkeit.

8) Stirbt eine WittwengeldEmpfängerin unter Hinterlassung von Kindern, für welche das Waisengeld erhoben worden, so ist die anderweite Festsetzung desselben von den Regierungen 3c. bei dem Kriegs⸗Ministerium, Unterstützungs⸗Abtheilung, in Antrag zu bringen.

6). Bei Anwendung der Bestimmung des §. 13 des Gesetzes ist das Wittwengeld erforderlichen Falls auch unter den Mindestbetrag von 160 06 jährlich herabzusetzen.