1887 / 170 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 23 Jul 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Zu 5. 15.

Die Entscheidung darüber, ob der Wittwe in den Fällen, in denen die Che, mit dem verstorbenen Offizier ꝛc. innerhalb dreier Monate vor seinem Ableben geschlossen worden, das Wittwengeld zu bewilligen ist, erfolgt vom Kriegs-Ministerium. Bei Vorlegung der⸗ artiger Anträge ist über das Ergebniß der zur Beurtheilung dieser Frage erforderlichen Ermittelungen von der dem Verstorbenen nächst . oder vorgesetzt gewesenen Dienstbehörde ausführlich zu erichten.

Keinen Anspruch auf Wittwen- und Waisengeld haben die Wittwe und die hinterbliebenen Kinder eines Pensionsempfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Versetzung des Verstorbenen in den Ruhestand oder nach der Stellung desselben zur Tisposition ge— schlossen ist, es sei denn, daß der Verstorbene im Sinne des §. 31 Abs. 2 des Gesetzes im aktiven Dienst wieder angestellt war und in der Zeit zwischen der ursprünglichen Versetzung in den Ruhestand und dem Rücktritt in den letzteren sich verehelicht hat.

Zu §. 16.

In den Fällen des 5. 16 haben die nach Vorstehe dem zur Vor— lage der Anträge verpflichteten Stellen, ohne ein, bezügliches Gesuch der Hinterbliebenen abzuwarten, an das Kriegs-⸗Ministerium, Departe⸗· ment für das Invalidenwesen, zu berichten, welches die weiteren Schritte in der Sache thun wird.

Zu §§. 17 bis 22.

1) Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes hat durch die⸗ jenige Kasse zu erfolgen, welche die Pension oder das Wartegeld des Ehemannes oder Vaters zuletzt gezahlt hat oder welche mit dieser Zahlung beauftragt worden wäre, wenn der Ehemann oder Vater vor seinem Tode pensionirt oder auf Wartegeld gesetzt worden wäre.

2) Beim Verziehen von Wittwen« und Waisengeld⸗Empfängern aus einem Bezirk in den andern haben die hetheiligten Behörden die nöthigen Ueberweisungen zu bewirken. . .

Beim Verzuge nach Berlin sind die Anträge auf Uebernahme der Zahlungen an das Kriegs⸗Ministerium, Unterstützungs⸗Abtheilung, zu richten. .

3) Die Verrechnung des Wittwen« und Waisengeldes erfolgt durch die Regierungs- ꝛc. Hauptkassen, die Zahlungsstelle WV. Armee⸗ Corps, für Berlin durch die Militär ⸗Pensionskasse. . .

Die Verausgabung erfolgt für das Laufende Etatsjahr bei dem hinter Titel 4 des Kapitels 74 gebildeten auferetatsmäßigen Titel ‚Wittwen⸗ und Waisengelder nach Maßgabe des Gesetzes vom 17. Juni 1887‘; für die Folgezeit bei dem durch den Reichs— haushalts-Etat dafür zu bestimmenden Titel. ö.

4). An wen die Zahlung des Wittwen und Waisengeldes zu er— folgen hat, bestimmt die der verrechnenden Kasse vorgesetzte Behörde (Kriegs-Ministerium, Departement für das Invalide wesen, Regie⸗ rungen, Intendantur des XIV. Armee⸗-Corps, Ministerium für Elsaß— Lothringen). Dabei ist von dem Grundsatze auszugehen, daß die Zahlung von den Weitläufigkeiten einer gerichtlichen Feststellung des oder der Empfangsberechtigten nicht abhängig gemacht werden soll.

Für gewöhnlich ist: ‚. r das Wittwengeld an die Wittwe, das Waisengeld, wenn die Mutter noch lebt und für die Erziehung der Kinder, sei es im Hause oder außerhalb der Familie, sorgt, an die Mutter, in den übrigen Fällen, sofern nicht überwiegende Gründe für eine Abweichung vorliegen, an den Vormund oder Pfleger der Kinder zu zahlen.,

) Ueber das empfangene Wittwen und Waisengeld sind Einzel (Monats⸗) Quittungen und Jahresquittungen ausiustellen. Die Ge— Führnisse sind, sofern und soweit eine und, dieselbe Person empfangs⸗ berechtigt ist, in eine gemeinschaftliche Quittung nach dem anliegenden Muster (Anlage 3) aufzunehmen. Zu den Quittungen über das an Vormünder oder Pfleger gezahlte Waisengeld ist das beigefügte Muster (Anlage 4) anzuwenden. ö

6) Der Betrag des Wittwen« und Waisengeldes ist in den Quittungen außer mit Zahlen noch mit Buchstaben auszudrücken.

7 Die Jahresquittungen über Wittwen! und Waisengeld be— dürfen einer Bescheinigung der Unterschrift des Empfängers.

Die Jahresquittungen über Wittwengeld sind im Weiteren mit einer Bescheinigung darüber zu versehen, daß die Berechtigte noch lebt, und nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht herleitet, nicht wieder geheirathet hat. . .

s) Unter den Jahresquittungen über Waisengelder, welche für Mädchen von mehr als sechzehn Jahren zu zahlen sind, ist zu be— scheinigen, daß die Berechtigten unverehelicht sind. ;

Für die Quittungen der Waisen im Allgemeinen genügt dagegen eine Bescheinigung darüber, daß die Waisengeldberechtigten am Leben sind. .

9) Die Bescheinigungen sind von einem öffentlichen Beamten, welcher ein Dienstsiegel zu führen berechtigt ist, unter deutlicher Bei⸗ drückung des letzteren auszustellen. ĩ

10 Jahresquittungen, welche außerhalb des Deutschen Reichs ausgestellt werden, beduͤrfen in Beziehung auf die Unterschrift zu der Bescheinigung noch der Beglaubigung eines deutschen Gesandten oder eines deutschen Konsuls, wobei zugleich zum Ausdruck zu bringen ist, 33 die Berechtigten im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit sich zesinden. ;

11) Von denjenigen Bezugsberechtigten, welche die Wittwen⸗ und Waisengelber an der Zahlstelle persönlich erheben, sind zu den Einzel⸗ (Monats) Quittungen die Bescheinigungen zu 7, 8 und 10 nicht er⸗ forderlich, sofern dem zahlenden Beamten die in Betracht kommenden Verhältnisse hinlänglich bekannt sind, so daß Erhebungen zur Ungebühr nicht vorkommen können. ;

Ebenso bedarf es dieser Bescheinigungen unter den Einzel— quittungen dann nicht, wenn die Erhebung durch Andere auf Grund solcher unbedenklicher und rorschriftsmäßiger Vollmachten erfolgt, aus welchen sich zweifellos das Erforderliche ergiebt.

12) Aus der Quittung über Wittwengeld muß der Name und die Charge oder der Amtscharakter des verstorbenen Eheinannes, sowie der Geburtsname der Wittwe ersichtlich sein. Der letztere ist auch in der unter der Quittung auszustellenden Bescheinigung anzugeben.

13) In den Quittungen über Waisengeld sind außer den Namen der Waisen Tag, Monat und Jahr ihrer Geburt anzugeben.

14) Sofern die Zahlung von Wittwen⸗ oder Waisengeld an Vor— münder oder Pfleger erfolgt, hat die zahlende Kasse auf der Quittung zu bescheinigen, daß die Legitimation zur Erhebung durch Vorzeigung der Bestallung geführt ist.

15) Die Quittungen und die dazu gehörigen Bescheinigungen dürfen allgemein nicht vor dem ersten Tage desjenigen Monats aus⸗ gestellt werden, für welchen das Wittwen⸗ und Waisengeld gezahlt werden soll. .

16) Die näheren Bestimmungen über die Rechnungslegung wer— den später besonders getroffen werden.

Zu 5. 25.

Die Verpflichtung, in den Gesuchen um Ertheilung des Heiraths— konsenses anzugeben, daß und mit welchem Versicherungsbetrage der Nachsuchende demnächst der Militär⸗Wittwen⸗Pensions⸗Anstalt bei⸗ treten wird, kommt in Wegfall.

Zu §. 26.

Den Anträgen auf Befreiung von Entrichtung der Wittwen- und Waisengeldbeiträͤge müssen die von den betreffenden Wittwenkassen ertheilten Aufnahmescheine oder, wo solche nicht ausgestellt sind, be⸗ sondere Bescheinigungen derselben darüber, daß der Betreffende zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes, also am 1. Juli 1887, noch Mitglied der Wittwenkasse ist und diese Mitgliedschaft nicht erst nach dem 21. Juni 1887 dem Tage der n ,, des Gesetzes erworben hat, beigefügt werden. Die von dem Antragsteller dabei abzugebende, in doppelter Ausfertigung vorzulegende Erklärung hat dahin zu lauten:

daß der Antragsteller auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1857 (R. G. Bl. S. 237) seine Freilassung von der Entrich⸗ tung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge beantrage, indem er für seine etwaigen künftigen Hinterbliebenen auf das in den §5§. 8 ff. des bezeichneten Heseßes bestimmte Wittwen⸗ und Waisengeld ausdrücklich verzichte, obwohl ihm bekannt sei, daß, falls dem Antrage stattgegeben werden sollte, dieser Verzicht ein endgültiger und unwiderruflicher sei. ö

Die Entscheidung erfolgt von derjenigen Behörde, welche für die Feststellung der Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge zuständig ist. Diese Vehbrde läßt demnächst die eingereichten Aufnahmescheine ꝛc. an die Antragsteller zurückgehen und sendet die eine Ausfertigung der vor bezeichneten Erklärung an die betreffende Wittwenkasse, für Inter⸗ essenten der Königlich preußischen Militär⸗Wittwenkasse, der vormals Kurfürstlich hessischen Militär-Wittwen⸗ und Waisenanstalt und der vormals Herzoglich nassauischen Offizier⸗Wittwen⸗- und Waisenkasse an die General-Direktion der Königlich preußischen Militär⸗Wittwen— Pensionsanstalt in Berlin. ö . .

Die vom 1. Juli 1887 ab fälligen Wittwen- und Waisengeld⸗ beiträge sind, so lange über die Freilassung der Betreffenden von Entrichtung der Beiträge nicht entschieden ist, vorbehaltlich der etwaigen Zurückerstattung einzuziehen. ö .

Die nach S8. j und 32 des Gesetzes zur Entrichtung von Wittwen« und Waisengeldbeiträgen Verpflichteten, welche aus der Landes⸗Wittwenkasse 2c. ausscheiden wollen, haben ihre Austritts⸗ erklärung an die Direktion der betreffenden Anstalt zu richten und mit einem begleitenden Schreiben bei Personen des aktiven Dienst⸗ standes durch Vermittelung ihrer erer ten Dienstbehörde an diejenige Behörde einzusenden, welche nach Vorstehendem über die Freilassung von der Entrichtung der Wittwen- und K zu entscheiden haben würde. Von dieser Behörde sind die bei ihr eingehenden Anträge mit einer nach dem beigefügten Muster (Anlage h) aufzustellenden befcheinigten Nachweisung der Direktion der betreffenden Wittwenkasse ꝛe. zu übersenden.

Die näheren Bestimmungen über das Ausscheiden aus den Landes Wittwenkassen c, namentlich auch darüber, ob den Betheiligten außer dem vollständigen Ausscheiden auch das Recht auf Ermäßigung der Versicherungssumme zusteht, werden von den Verwaltungen der Anstalten zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden.“)

Zu 5. 27

bleibt der Erlaß von Ausführungs⸗Bestimmungen vorbehalten.

Zu 5. 39

Ausführungs⸗Bestimmungen mittelst besonderer Bekanntmachung

erlassen. Berlin, den 16. Juli 1887. Der Kriegs⸗-Minister. Bronsart von Schellendorff.

Anlage l.

buchstäblich ö sind mir für ö. n de ; e richtig gezahlt worden,

worüber ich hiermit quittire. Ort. Datum. Name. Charakter, Truppentheil oder Behörde. Abzüge. Wittwen⸗ und Waisengeldbeitrag Beitrag zur Militär⸗Wittwen⸗Kasse Sonstige Abzüge. n d , e,,

Anlage 2. Antrag

auf Feststellung und Anweisung von Wittwen- und Waisengeldern auf Grund des Gesetzes vom 17. Juni 1887 (R. G. B. S. 237.

Allgemeine Bemerkungen.

1) Die Spalten 7, 8, 9, 15 und 16 des umstehenden Formulars sind Seitens der Truppen ꝛc. nicht auszufüllen, wenn Wittwen— und Waisengelder für die Hinterbliebenen eines im aktiven Dienst ver— storbenen Offiziers oder Arztes beantragt werden.

2) Bei Anträgen für Hinterbliebene von Pensiens« und Warte geldempfängern sind die Spalten 7 und 8 fortzulassen oder nicht aus⸗ zufüllen. Bie Spalte 9 erhält eine entsprechend veränderte Ueber—⸗

schrift.

7

Berechnung der pensionsberech⸗ tigenden Dienstzeit in den verschiedenen —1 Graden und Dienst⸗ Tag und Jahr verhältnissen bis zum

J Todestage

Des Verstorbenen

Dienststellung Truppentheil,

Garnison·

.

2c. Ort.

1 8 O

(Behörde). des Dienst eintritt

Kommen Kriegsjahre in Berech⸗ nung, so sind die zur Be⸗ gründung dersel ben vor⸗ geschriebenen Angaben in dieser Spalte zu machen.

) Siehr Bekanntmachung der General⸗Direktion der Königlich

preußlschen Militär⸗Wittwen⸗Pensions⸗Anstalt vom 22. Juni 1887.

„Armee ⸗Verordnungs⸗Blatt“ Nr. 16, Seite 196 ff.

Diensteinkommen, welches bei Berechnung des

Ruhegehalts zu Grunde zu legen ist: a. Be⸗

C

101112 15 16 Betrag des jährlichen

des Servises, o Der wittwengeld⸗ Der waisengeld⸗

Geburt. berechtigten Wittwe berechtigten Kinde

Tag und Jahr der Geburt.

sa 1

Xschusses, d. besondere Zulagen, Emolumente ꝛc.

Bemerkungen.

ahr der Verheirathung.

sfähiger Betrag d

ldung, b. Durchschnittss sion J Vor⸗ und Vatersname.

Waisengeldes. Zeitpunkt des Beginns der Zahlung.

Wittwengeldes.

so Betrag des Ruhegehalts, zu dem der Verstor⸗

S bene a. Todestage berecht. gewesen sein würde.

Tag und Jahr der

C pen Vornamen.

Tag und

ö

8

Beigefügt sind:

Amtliche Geburts⸗Ur⸗ kunden der Eheleute und der Kinder unter 13 Jah⸗ ren. Heiraths⸗Urkunde oder Urkunden, Sterbe⸗ Urkunde oder Urkunden. Nöthigenfalls auch Nach · weis darüber, daß die Mädchen über 16 Jahre unverheirathet sind.

Außerdem bei Offizie⸗ ren u. Aerzten eine Dienst⸗ laufbahnbescheinigung, welche ähnlich den mili⸗

tärischen Invaliditäts⸗

Attesten zu enthalten

at: des Verstor benen

a. Tag und Jahr der Geburt,

b. Gesammtdienstlauf⸗ bahn,

6. Theil nahme an Feld⸗ zügen, für welche Kriegs⸗ jahre in Berechnung zu kommen haben, nebst Begründung,

d. monatlichen Betrag des Gehalts am Todet⸗ tage und Angabe, seit . dabselbe bezogen ist.

(Unterschriften wie bei den militärischen In⸗ validitäts⸗Attesten.)

Summe

Die Richtigkeit bescheinigt Ort. Datum. Truppentheil ꝛe. (Behörde).

Anlage 3. ö ,

buchstäblich und zwar Wittwengeld für mich Waisengeld für meine Kinder: a. (Vornamen) geboren am b. (Vornamen) geboren am

, .

n,,

sind wie oben... M, habe ich als Wittwe des (Name und Charakter des Mannes) für das Jahr 18 . . aus der baar gezahlt erhalten, worüber

ich quittire. Ort. Datum. Unterschr ft der Wittwe mit Vornamen, Mannes⸗ und Geburtsnamen.

g unn Daz die Wittwe (Vor und Mannesname) geborene noch lehk und seit dem Tode des (Name und Tharakter des Ehe— mannen) nicht wieder geheirathet, vorstehende Quittung selbst unter schriehen hat und zu Lem Unterzeichneten in keinem nahen verwandt— schaftlichen Verhältnisse steht, sowie daß die vorbezeichnet en Kinder noch am Leben sind und die (Vor- und Zuname der mehr als 16 Jahre alten Tochter) gehoren am. unverehelicht ist, wird hiermit unter Beidrückung des Dienstsiegels bescheinigt. Ort. Datum. (LL. 8.) (Unterschrift mit Namen und Amtscharakter.)

Bemerkung: Das für die Jahresquittungen gegebene Muster gilt auch fär die Monatsguittungen. In Betreff der Bescheinigungen der Monatsquittungen wird auf den kriegsministeriellen Erlaß vom

JT. 9. 85 Nr. 22. 9. 85 D. f. J. B. verwiesen.

Anlage 4. Jahresguittung.

. buchstäblich n ,, ö. J , m, (Name ie X un arakter des Vaters) und zwar: ö . für (Vornamen) geboren am. . . . . M. . .

als Vormund der ' . = d nebenerwähnten u. s. w. Kinder, ist. bei sind wie oben . . M6 .. 4 Emxylangnahme. habe ich als Vormund für das Jahr 18. aus des Waisengeldes der baar gezahlt erhalten, worüber ich vorgezeigt worden. quittire.

. den.. ten.. Ort. Datum

(Unterschrift mit Namen und Stand.)

Bescheinigung.

Daß die vorbezeichneten Kinder des (Name und Charakter des Vaters) noch leben und die (Vor- und Zuname der mehr als 16 Jahre alten Tochter) geboren am unverehelicht ist, sowie daß der (Name und Stand des Vormundes) die vorste hende Quittung selbst unterschrieben hat, wird hierdurch unter Beidrückung des Dienstsiegels mit dem Bemerken bescheinigt, daß der Unterzeichnete weder zu dem Vormund noch zu dessen Pflegebefohlenen in einem nahen verwandtschaftlichen Verhältnisse steht.

Ort und Datum. (L. 8.) (Unterschrift mit Namen und Amtöcharakter.)

Bemerkung: Das für die Jahresquittungen gegebene Muster gilt auch für die Monatsguittungen. In Betreff der Bescheinigungen der Monatsgquittungen wird auf den kriegsministeriellen Erlaß vom 17. 9. 80 Nr. 22. 9. 85. D. f. J. B. verwiesen. ö

(Gescheinigung der jahlenden Stelle.)

1j 1 1

s

(!

Anlage ö. Nachweisung

eines (Offiziers. Arztes, Beamten ꝛc.), welcher nach Maßgabe des

§. 26 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für

die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichsheeres und der

Kaiserlichen Marine (ReG.« B. S. 237) seinen Austritt aus der

(Bezeichnung der betreffenden Landes-Wittwenkasse ꝛc.) oder die Er—

mäßigung der bei derselben versicherten Pensionen in Antrag gebracht hat.

Num⸗ . Name, mer , Termin, Betrag Charge, ö Bisher von ab n n. der Dienstverhält⸗ ligen. ö i rm f un Er⸗

j en sicher ritts er 35;

niß und A6. . aus versicherten mãßi⸗ Wohnort des nahme der Summe gung Betreff enden scheine Anstalt eintreten soll

2c. 46 n

Bemer⸗

kungen

Daß der voraufgeführte (Offizier, Arzt, Beamte ze.) zur Ent— richtung von Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen gemäß §. 1 des oben—⸗ bezeichneten Gesetzes verpflichtet ist, bescheinigt

(Be hörde.)

6

1) Die Aufnahme mehrerer Betheiligten in eine Liste ist nicht zulässig, vielmehr ist für jeden einzelnen eine besondere Liste aufzustellen

2) Können Aufnahmescheine nicht beigebracht werden, weil sie den Betheiligten abhanden gekommen sind, so ist dies unter Spalte Bemerkungen der vorstehenden Nachweisung anzugeben.

Bekanntmachung,

betreffend die Bewilligung von Wittwen- und Waisengeld für Hinterbliebene von Angehörigen der preußischen Armee und der in die preußische Verwaltung übernommenen Militär-Kontingente in Folge der rückwirkenden Kraft des Reichs— gesetzes vom 17. Juni 1887. (R.⸗G.-Bl. S. 237.)

Nach 5§. 33 des vorstehend bezeichneten Gesetzes erhalten die Wittwen und ehelichen oder durch nachgefolgte Ehe kegitimirten Kin— der derjenigen in der Zeit vom 1. April 1882 bis einschließlich 30. Juni 1887 verstorbenen Offiziere, Aerzte im Offiziersrang, Beamten der Militärverwaltung, Zeug⸗Feldwebel, Zeug-Sergeanten, Wallmeister und Registratoren bei den General-Kommandos, welche zur Zeit ihres Todes aus der Reichskasse entweder als Militär— Personen des Friedensstandes oder als Civilbeamte der Militär— Verwaltung Diensteinkommen oder Wartegeld oder im Pensions—⸗ verhältniß lebenslängliche Pensionen bezogen haben, vom 1. Juli 1887 ab gleichfalls Wittwen⸗ und Waisengeld aus der Reichskasse nach Maßgabe der §§. 9 ff.

Keinen Anspruch auf Wittwen und Waisengeld haben die Wittwen und hinterbliebenen Kinder eines Pensionsempfängers aus einer solchen Ehe, welche erst nach der Versetzung des Verstorbenen in den Ruhestand oder erst nach der Stellung desselben zur Dis— position geschlossen ist.

Für die nicht blos auf bestimmte Zeit oder für die Dauer des mobilen Verhältnisses im aktiven Dienste wiederangestellt gewesenen Pensionsempfänger, z. B. Bezirks- Commandeure, gilt hierbei als Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand oder der Stellung zur Disposition das Datum der Entbindung von der letzten betreffenden Stellung. J

Hinterbliebene, welche hiernach glauben, Anspruch auf Wittwen und Waisengeld erheben zu können, desgleichen Vormünder oder sonst legitimirte Personen haben sich an das Kriegs⸗Ministerium, Unter— stützungs-Abtheilung, zu wenden und unter kurzer, aber genauer An— gabe des Amts- oder Dienstcharakters und der letzten Dienststellung des Verstorbenen ihren Anträgen an Beweisstücken beizufügen:

I) pfarr⸗ oder standesamtliche Urkunden über die Geburt und die Eheschließung derjenigen Personen, aus deren ehelichem Verhältnisse Ansprüche hergeleitet werden, über die Geburt der Kinder, welche am 1. Juli 1887 das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und über das Ableben des Ehemannes oder Vaters;

2) ein ortspolizeiliches oder ein von einem öffentlichen zur Führung , . berechtigten Beamten ausgestelltes Zeugniß dar— über, da

a. die Wittwe nach dem Tode des Ehemannes, von welchem sie ihr Recht herleitet, sich nicht wieder verheirathet hat,

b. die Kinder leben und, soweit sich darunter Mädchen im Alter von mehr als 16 Jahren befinden, diese unverheirathet sind,

C. die Betreffenden, sofern sie im Auslande leben, die deutsche Sraatsangehörigkeit besitzen,

d. die Kinder nicht in eine mililärische Erziehungsanstalt aufge—⸗ nommen sind, oder wenn dies der Fall, in welche Anstalt, seit wann, ob unentgeltlich oder zu welchem Pensionsbetrage; .

3) die Bestallung des Vormundes bei völlig verwaisten Kindern.

Dauernde Verlegung des Wohnsitzes in der Zeit bis zur Ent— scheidung des Antrages ist dem Kriegs⸗Ministerium, Unterstützungs— Abtheilung, sofort anzuzeigen.

Berlin, den 16. Juli 1887. ;

Der Kriegs⸗Minister. Bronsart von Schellendorff.

Bekanntmachung.

Festsetzung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge der pensionirten Offiziere, Aerzte und Beamten rc.

. Gemäß 5.7 des Gesetzes vom 17. Juni 1887, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen von Angehörigen des Reichs— jeeres und der Kaiserlichen Marine, sind die zur Zeit des Inkraft— tretens des Gesetzes (1. Juli d. J.) pensionirten Offiziere, Aerzte, Beamten, Zeug⸗Feldwebel, Zeug ⸗Sergeanten, Wallmeister und Registra⸗ toren bei den General-Kommandos, welche weder verheirathet sind, noch unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder unter achtzehn Jahren besitzen, von Entrichtung der Wittwen— und Waisengeldbeiträge befreit. Eine nach der Pensionirung ge— schlossene Ehe, sowie Kinder aus einer solchen kommen hierbei nicht in Betracht.

Im Hinblick hierauf ist nach Maßgabe der kriegsministerlellen Ausführungsbestimmungen vom 16. d. M. zu den §§. 6 und 7 unter Ziffer 2 behufs Regelung der Beitragspflicht der vorhandenen Pen— sionsempfänger durch ortspolizeiliche Bescheinigungen, welche als Rech⸗ nungsausweise dienen, festzustellen:

ob dieselben verheirathet sind, oder unverheirathete eheliche oder durch nachgefolgte Ehe legitimirte Kinder besitzen, und zutreffenden Falls, wann die Kinder geboren sind, und ob die bestehende Ehe oder die Ehe, in welcher die vorhandenen Kinder geboren oder durch welche dieselben legitimirt sind, vor oder nach der letztmaligen Pensionirung geschlossen ist.

Die polizeiliche Bescheinigung kann durch eine Bescheinigung der vorgesetzten Behörde der mit der Auszahlung der Pension betrauten Kasse bei Uebernahme der Verantwortlichkeit für die Richtigkeit ersetzt werden.

Demzufolge werden die vorhandenen Pensionsempfänger, auch die— jenigen, deren Pensionen zur Zeit wegen Bezugs eines nenen Dienstein— kommens aus einer zur Pension nicht berechtigenden Stellung des Reichs-, Staats oder Kommunaldienstes ruhen, aufgefordert, die er— forderlichen ortspolizeilichen Bescheinigungen an die gemäß Ziffer 46 der erwähnten Ausführungs⸗Bestimmungen zu den S§. 4, 5H und 32 des Gesetzes mit der Feststellung der Wittwen- und Waisengeldbeiträge betrauten Behörden (Regierungen; Intendantur XIV. Armee⸗Corps; Ministerium für Elsaß⸗Lothringen; Kriegs⸗Ministerium, Unterstützungs—⸗ Abtheilung) unverzüglich einzureichen. Von denjenigen Betheiligten, deren Pensionsbezug nicht ruht, kann die Einreichung der Bescheini— gungen durch Vermittelung der mit der Auszahlung der Pensions— gebuͤhrnisse betrauten Kassen erfolgen.

Bis zur Beibringung der geforderten Bescheinigungen müssen die vom 1. Juli d. J. ab fälligen Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträge vor— behaltlich der etwaigen Rückerstattung von jedem Pensionsempfänger erhoben werden.

Berlin, den 16. Juli 1887. Der Kriegs⸗-Minister. In Vertretung: von Spitz.

Steckbriefe und Untersuchungg⸗Sachen. Zwangs vol streckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen 2c. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien ⸗Gesellsch.

Defentlicher Atneig

er.

6. Beruf Genossenschaften.

J. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. 3 , Bekanntmachungen.

. eater⸗ nzeigen. l n der Bzrsen⸗Weisl 10. Familien⸗Rachrichten. In der Bor en⸗Berlage.

1) Steckbriefe

als Wehrpflichtige, in der Absicht, sich dem Ein⸗ tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder

21345 gegen den Dispositionsurlauber

In der Strafsache Eugen

von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund

Alfons

213465

und Untersuchungs⸗Sachen.

213441 Ladung.

Der Müller und Schlepper August Richter, zuletzt wohnhaft zu Kunzendorf hiesigen Kreises, dessen gegenwärtiger Aufenthalt nicht ermittelt ist, geboren zu Walditz hiesigen Kreises am 23. August 1861, katholischer Religion, wird angeklagt:

als beurlaubter Reservist ohne Erlauhniß aus—⸗ gewandert zu sein, indem er, nachdem er am 20. September 1884 zur Reserve entlassen, bis zum 16. April 1887 nach Amerika beurlaubt war und bis jetzt vom Urlaube nicht zurück⸗ gekehrt ist. Uebertretung gegen §. 3603 Strafgesetzbuchs.

Derselbe wird auf den 9. November 1887, Vormittags 9 Uhr, zur Hauptverhandlung vor das Königliche Schöffen⸗ gericht zu Neurode, in das hiesige Gerichtsgebäude, , Nr. 14, auf Anordnung des Königlichen

imtsgerichts hierselbst hiermit geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Haupt⸗ verhandlung geschritten werden und die Verurthei— lung des Angeklagten auf Grund der von dem Königlichen Landwehr-Bezirks-Kommando zu Glatz gemäß F§. 472 der Deutschen Strafprozeßordnung ausgestellten Erklärung vom 13. Juli 1887 erfolgen.

Neurode, den 18. Juli 1887.

Der Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

Oeffentliche Ladung.

Nachstehende Personen:

I) der Seidenweber August Wilhelm Heinrich Ladewig, zuletzt wohnhaft in Brandenburg a. H.,

eh. am 23. Oktober 1862 zu Königswalde, Kreis st⸗ Sternberg,

2) der Cigarrenmacher Karl MaxGeorg Schüncke, geb. am 8. Februar 1863 zu Brandenburg a. H, daselbst zuletzt wohnhaft gewesen,

3) der Klempnergeselle Otto Reinhold Gabbert,

eb. am 17. Oktober 1864 zu Maryland, Kreis st⸗Sternberg, zuletzt in Brandenburg a. H. wohn⸗ haft gewesen,

4) der Versicherungsbeamte Alfred Karl Knschke, geb. am 11. August 1863 zu Gut Pimingel in J. zuletzt in Brandenburg a. H. wohnhaft gewesen,

5) der Kellner Emil Franz Richard Basigkow, geb. am 19. Juli 1864 zu Brandenburg a. H. zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,

6) der Schmied Friedrich Wilhelm Edmund

ermann Janecke, am 2. Oktober 1864 zu

ht a. H. geboren, zuletzt daselbst wohnhaft gewesen,

7) Friedrich Karl Kaeckenmeister, am 29. Juni 1864 zu Brandenburg a. H. geboren, zuletzt daselbst wohnhaft gewesen, .

8) Martin Moritz, am 26. Sebtember 1864 zu Brandenburg a. H. geboren, zuletzt daselbst wohn— haft gewesen,

sämmtlich unbekannten Aufenthaltes,

werden beschuldigt,

der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen, oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben,

ö. gegen §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Str.“

Dieselben werden auf den 11. Oktober 1887, Vormittags 10 Uhr, vor die Strafkammer bei dem Königlichen Amts gerichte zu Brandenburg a. H. zur Hauptverhand⸗ lung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Straf⸗Prozeß⸗ Ordnung von dem Civilvorsitzenden der Ersatz— kommission des Kreises Ost-⸗Sternberg, und von dem Civilvorsitzenden der Ersatzkommission des Stadt— kreises zu Brandenburg 4. H. über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Er— klärungen verurtheilt werden.

Potsdam, den 15. Juli 1887.

Königliche Staatsanwaltschaft.

176821 Ladung.

Der Kurzwaarenhändler Richard Dobrowolsky, dessen Aufenthalt unbekannt ist, und welchem zur Last gelegt wird, am 25. April 1887 zu Trakeghnen den Kurzwaarenhandel im Umherziehen betrieben zu haben, ohne im Besitze eines Wandergewerbescheines zu sein Uebertrefung gegen die 558. 55 und 148 Nr. 7 der Gewerbeordnung vom 22. Juni 1839 (R. G. Bl. S. 245) wird auf Anordnung des König⸗ lichen Amtsgerichts hierselbst auf den 12. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht hierselbst, Zimmer Nr. 12, zur Hauptverhandlung geladen. Auch bei unentschuldigtem Ausbleiben wird zur Hauptverhand⸗ lung geschritten werden.

Stallupönen, den 28. Juni 1887.

Liedtke, Gerichtsschreiber des Königlichen Amtsgerichts.

21347 Beschlusz. Nach Einsicht des Ersuchens des Königlichen Gerichts der 16. Division vom 23. Juni 1887, nach Einsicht des Antrages der Kaiserlichen Staats⸗ anwaltschaft vom 5. Juli 1887, wird das Vermögen des flüchtigen Musketiers Karl Hanss der 8. Compagnie 3. Rheinischen Infanterie⸗Regiments Nr. 29 aus Wangen, Kreis Molsheim, bis auf die Höhe von Drei⸗ 6. Mark für den Fiskus mit Beschlag elegt. Zabern, den 6. Juli 1887. Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. Dol linger. D' Avis. Laurent. Für richtige Abschrift: Der Landgerichts⸗Sekretär: (L. 8.) Hoffmann.

Kuttler, vom Ober⸗Elsässischen Landwehr⸗Regiment Nr. 151, geboren den 14. Mai 1863 zu Sternenberg, Kreis Altkirch, zuletzt wohnhaft in Bitschweiler, wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte Kuttler des Vergehens gegen F. 39 des Militär Strafgesetzbuches beschuldigt ist, auf Grund der §§. 480, 326 der Strafprozeßordnung und 5. 246 Militär⸗Strafgerichts-Ordnung zur Deckung der den Angeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Höhe von 3000 S das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wird die Veröffentlichung dieser Beschlag⸗ nahme außer im Reichs⸗Anzeiger im Thanner Kreis⸗ blatt angeordnet.

Mülhausen, den 8. Juli 1887.

Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. Gebhard. Rummel. Kieffer. Zur Beglaubigung: Mülhausen, den 11. Juli 1887. Der Landgerichts⸗Sekretär. (L. 8.) gez. Heckelmann.

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Durch Beschluß der Strafkammer Kaiserlichen Landgerichts dahier vom 6. Juli 1887 ist die Beschlagnahme, welche über das Vermögen der nach— genannten Wehrpflichtigen verhängt war, wieder auf⸗ gehoben worden:

1) Metnzler, Samuel, geboren den 15. November

1861 zu Lupershausen,

2) Boetzel, Ludwig, geboren den 31. Juli 1860

zu Saarunion,

3) Paul, Johann, geboren den 13. Juli 1861 zu

Bettingen. Saargemünd, den 19. Juli 1887. Der Kais. Erste Staatsanwalt.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

2 ʒ lz! Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im , von den Umgebungen Band 117 Nr. 5613 auf den Namen der Handelsgesellschaft Alexander Elster eingetragene, in der Gubenerstraße 53 hier— selbst belegene Grundstück am 16. September 1887, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht = an Gerichtsstelle Neue Friedrichstr. 1, Hof, Flügel C., parterre, Saal 40, versteigert werden.

Das Grundstuͤck ist mit 8980 66 Nutzungswerth zur Gehäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch- blatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grund- stück betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, . D., Zimmer 41, eingesehen werden.

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht

buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs—⸗

vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden , oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 16. September 1887, Mittags 1 Uhr, an obenbezeichneter Gerichtsstelle verkündet werden.

Berlin, den 14. Juli 1887.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 52.

sts! Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsversteigerung sollen die im Grundbuche noch nicht eingetragenen, dem Hermann Rosenbohm in Axstedt gehörigen, in der Feldmark Arstedt inter Nr. 59 der Grundsteuermutterolle be⸗ legenen Grundstücke am 14. September 1887, Nachmittags 3 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht in dem Wittpenn'⸗ schen Wirthshause in Axstedt öffentlich meistbietend versteigert werden.

Die Grundstücke sind mit 13,95 S Reinertrag und einer Fläche von 5,4157 ba zur Grundsteuer, mit 60 M Nutzungswerth zur Gebäudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, etwaige Abschätzungen und andere die Grundstücke betreffende Nachweisungen, sowie besondere Kaufbedingungen können in der Ge— richtsschreiberei, in den Geschäftsstunden, eingesehen werden. .

Alle Realberechtigten werden aufgefordert, An⸗ sprüche, welche nicht von selbst auf den Ersteher übergehen, und den für dieselben behaupteten Rang spätestens im Versteigerungstermin vor der Auf forderung zur Abgabe von Geboten anzumelden, und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gericht glaubhaft zu machen, widrigenfalls die An⸗ sprüche, soweit diefelben oder deren Rang nicht aus den Mittheilungen des Grundbuchrichters hervor— gehen, bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Vertheilung des Kauf— geldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten.

Diejenigen, welche das Eigenthum der Grundstücke beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle der Grundstücke tritt.

Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags