1887 / 177 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 01 Aug 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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1. Steckbriefe and Untersuchungs · Sachen.

3. Zwangs vollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl

3. Berkäufe, Vervachtungen, Verdingungen ꝛc.

(. Berloofung, Zinszablung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

5. Tommandit · Sesellschaften auf Aktien u. Aktien Gesellsch.

Deffentlicher Anzeiger.

9. Theater · Anzeigen. 10. Familien Nachrichten.

6. Berufs · Oenoss enjchaften 7. Wochen Augweise der deutscher Zettel banken 8. Verschiedene Bekanntmachungen.

In der Börsen⸗Beilaae

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

22515 Bekanntmachung.

Der unter dem 14. April d. J. gegen den Haus. diener Eduard Plaut aus Uslar erlassene Steckbrief ist hiermit erledigt.

Göttingen, den 23. Juli 1857.

Der Erste ra nn

Schwerdfeger.

12689 Oeffentliche Ladung.

Der Commis Carl Ernst Ferdinand Schwarz, zuletzt in Dortmund wohnhaft gewesjen, geboren am 12. Januar 1854 zu Hochkirch bei Lõbau i. S.,

wird beschuldigt,

als Wehrpflichtiger in der Absicht, sich dem Eim⸗ tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundes

ebiet verlassen oder nach errcichtem militärpflichtigen

ster sich außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten

zu haben,

Vergehen gegen 5§. 140 Abs. 1 Nr. J des Straf⸗ gesetzbuchs.

Derselbe wird auf den 21. September 1887, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Dortmund zur Hauptverhandlung geladen.

Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird derselbe auf Grund der nach F. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Landrathsamt zu Lobau über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen aus— gestellten Erklärung verurtheilt werden.

Zugleich ist durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Dortmund vom 23 Mai 1887 auf Grund des 5. 149 Str. G.-B. und des §. 326 St Pr. O. das im Deutschen Reiche befind⸗ liche Vermögen des Angeklagten mit Beschlag belegt worden, was mit dem Bemerken hierdurch öffentlich bekannt gemacht wird, daß Verfügungen desselben über das Vermögen der Staatskasse gegenüber nichtig sind. M. 138.87.

Dortmund, den 1. Juni 1887.

Königliche Staats anwaltschaft.

22481 Beschluß.

Auf Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird beschlossen, das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der wegen Verletzung der Wehrpflicht an— geklagten Personen, und zwar:

3) des Julius Traugott Fix aus Niclasderf, Kreis Strehlen,

2) des Karl Wilbelm Günther aus Ober ⸗Olben⸗

f s Strehlen,

rmann Schmidt aus Mittel⸗Schreiben⸗ dorf, Kreis Strehlen, 4 des Johann Franz Haensler aus Klein ⸗Lauden, Kreis Streblen,

) des Karl Heinrich Müller aus Großburg, Kreis Strehlen,

6) des Johann Karl Rubelt aus Kripritz, Kreis Strehlen,

7) des Ernst Wilhelm Scholz aus Krixppitz, Kreis Strehlen,

8) des Reinhold Gustav Wohlfahrt aus Fuschlau, Kreis Strehlen,

g) des Karl Josef Muschner aus Voigtsdorf, Kreis Grottkau,

10) des Johann Karl Schmoke aus Kreutzberg, Kreis Strehlen,

11) des Heinrich Plüschke aus Daetzdorf, Kreis Strehlen,

12 des Karl Gottlieb Ludwig aus Großburg, Kreis Strehlen.

13 des Karl Traugott Scholz aus Jelline, Kreis Strehlen,

14) des August Josef Wilke aus Klein-Lauden, Kreis Strehlen,

15) des Florian Hannig aus Lorenzberg, Kreis Strehlen,

16 des August Hermann Ernst Simon aus Plehe, Kreis Strehlen,

17) des Franz Paul Langer aus Ober ⸗Schreiben⸗ dorf, Kreis Strehlen,

13) des Karl Wilhelm Schreibendorf, Kreis Strehlen,

19 des Karl Friedrich Wilbelm Hampel aus Strehlen,

20) des Julius Koppe aus Polnisch Tschammen dotf, Kreis Streblen,

21) des Johann Gottlieb Ernst Hannig aus Falkenau, Kreis Grottkau,

22) des Karl Robert Kober aus Krippitz, Kreis Strehlen,

23 des Karl August Schwenke aus Kripwpitz, Kreis Strehlen,

24) des Ernst Wilhelm Rother aus Niklasdorf, Kreis Strehlen,

25) des Heinrich Karl Merwart aus Nieder Podiebradt, Kreis Strehlen,

26) des Josef Alexander Jockisch aus Sktidel, Gouvernement Grodno in Polen, daselbst am 23. Juni 1564 ehelich geboren, Vater ortsangehörig in Frieborn, Kreis Strehlen, seit 1883 deutscher Staatsangehöriger,

27) des Karl August Wilhelm Hübner aus Wäldchen, Kreis Strehlen,

bis zur Höbe von je (300 66) dreihundert Mark zur Deckung der die Angeklagten möglicherweise treffenden Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag zu belegen.

Zugleich wird die Veröffentlichung des Beschlusses lediglich durch den ‚Deutschen Reichs⸗Anzeiger' an⸗ geordnet.

Brieg, den 21. Juli 1887.

Königliches Landgericht. Ferien⸗Strafkammer.

Franzki. Zucker. Lorentz. Bercchterstatter.

* 1 2 .

Scholz aus Unter

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen. n. dgl.

(225304 ö.. Namen des Königs! Auf den Antrag: 1) des Eigenthümers Peter Perski in Kiszewko.

2) des Eigenthümers Julius Koepp in Tarnowko, Beide rertreten durch den Rechtsanwalt Gladysz in Sbornik, erkennt das Königliche Amtsgericht zu Obornik durch den Amtsrichter Holzman

fũr Recht

Die Inhaber bezw. Rechtsnachfolger der nach— stehend aufgefübrten Hypotbekenrosten:

A. der im Grundbuche des dem 8 Peter Persfi gehörigen Grundstücks Kiszewko Nr. 6

btreilung II. Nr. 65 für den Hausmann Genosch Grenz (Krenz) eingetragenen Forderung von 54 Thlr. nebst 5 s Zinsen,

B. der im Grundbuche des dem Eigenthümer Julius Leopold Koepp gehörigen Grundstücks Tarnowko Nr. 34 Abtheilung JIII. Nr. 1“ für die Anna Louise Koepp eingetragenen Ab—⸗ findungsguantum ron 560 Thlr. nebst dem An⸗ spruche auf einen Kasten und 5 Thlr. zur Hochʒeitsausrichtung, ;

werden mit ihren Ansprüchen auf die vorbezeichneten Hvypothekenposten ausgeschlossen.

Die Kosten des Verfahrens

stellern antbeilsweise zur Last. Holzman.

fallen den Antrag⸗

2280959 Im Namen des Königs!

In Sachen, betreffend das General Aufgebot von Hypothekenurkunden, Hppothekenposten ꝛc.

erkennt das Königliche Amtsgericht zu Wohlau durch den unterzeichneten Richter

für Recht:

J. Die Hrpothekenurkunden über folgende auf den rachbenannten Grundstücken haftenden Hvvotheken⸗ posten werden für kraftlos erklärt:

1) über die Post Nr. 5 Auraser Aecker in Ab⸗ theilung III. Nr. von 75 Thlr.,

2) desgleichen Nr. 5 Heidau Abtheilung III. Nr. 7 von 1050 Thlr.,

3) desgleichen Rr. 18 Leipnitz Abtheilung III. Nr. 8 von 738 Thlr. 15 Sgr. 9 Pf.

4) desgleichen Nr. 8 Peruschen Abtheilung III. Nr. 2 bejw. Nr. 17 und Nr. 1 Peruschen von 1605 Thlr.

II. Die eingetragenen Gläubiger nachstehender Hrrothekenposten bejw deren Rechtsnachfolger;

1) der auf dem Grundstück Nr. 35 Stadt Auras für die verwittwete Bandhändlerin Auguste Feige, geborene Pink, Abtheilung 1III. Nr. 8 eingetragenen Post von 55 Thlr. 19 Sgr. 6 Pf.

2) der auf dem Grundstück Nr. 28 Buschen Ab— theilung 1III. Nr. 9 für den Handelsmann Simon Besser eingetragenen 180 Thlr. Kaufgeld,

3) der auf dem Grundstück Nr. 24 Riemberg Ab— tbeilung III. Nr. 5 für den Wirthschaftsbeamten Ernst Bauke aus Leipe eingetragenen Post von 150 Thlr.

4) der auf dem Grundstück Nr. 6 Klein Sürchen Abtbeilung III. Nr. 25 für den Kretschambeßtzer Joseph Speer in Borne eingetragenen 800 Thlr. Kaufgeld,

9) der auf dem Grundstück Nr. 7 Prosgawe Ab theilung II. Nr. 5 für den Freisteller Carl Mücke in Protgawe eingetragenen 263 Thlr. Kaufgeld,

6 a. der auf dem Hause Nr. 23 Stadt⸗Woblau Abtheilung III. Rr. 1 ursprünglich für das Raths Depositum zu Wohlau eingetragenen, später an den Studenten der Rechte August Geppert in Stuben abgetretenen und für diesen umgeschriebenen Post von 180 Thlr.,

b. der auf dem Hause Nr 23 Stadt Wohlau Abtheilung III. Nr. 5 für den Studenten der Rechte August Gexvert in Stuben eingetragenen Post von 150 Thlr.,

c. der auf dem Hause Nr. 23 Stadt Wohlau Abtheilung III. Nr. 65 für die Fräulein Elmire und Emilie Erich in Wohlau eingetragenen Post von 70 Thlr.,

werden mit ihren Ansrprüchen auf diese Posten ausgeschlossen.

III. Die Eigenthumsprätendenten des dem Bauer— gutsbesitzer Albert Steinert zu Gleinau von dessen Miterben durch notariellen Vertrag vom 22. No⸗ vember 1885 zum Alleineigenthum überlassenen, 1 ha 2a 60 am großen Grundstücks Nr. 54 Gleinau werden mit ihren Rechten und Ansprüchen auf dieses Grundstück ausgeschlossen.

Von Rechts Wegen. gez. Wunderlich.

22555

Durch Ausscklußurtbeil vom 25. Juli 1887 ist das Sparkassenbuch Nr. 14 850 der Kreissparkasse zu Warburg, ausgefertigt für die unverehelichte Helene Stiens in Scherfede, für kraftlos erklärt worden.

Warburg, den 26. Juli 1857.

Königliches Amtsgericht.

22518 Ausschlußurtheil.

Die Urkunde über das im Grundbuch von Breitenbach a. H. Band VI. Artikel 166 Abtb. III. Nr. 8 aus Obligation vom 153. August 1823 und Cessionen vom 15. Februar 1343 und 4. Juli 1850, für Moses Wallach Traub zu Oberaula eingetragene Darlehn von 101 Thlr. (Rest von 156 Thlr. 8 Albus) wird für kraftlos erklärt. F. 1.87.

Oberaula, am 12. Juli 1337.

Königliches Amtsgericht.

[22801] Im Namen des Königs! Verkündet den 12. Juli 1887. ge. Schultz, Aktuar, als Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Pantoffelmasc ers Johannes Matthias Petersen zu Flensburg erkennt das König—⸗ liche Amtsgericht V. zu Flensburg durch den Amtsrichter Jürgens in der Sitzung vom 12. Juli 1887 für Recht:

Der Kaufvertrag vom 18. ernten , . g. ; ssi iti wan D Deiember . und Agnitionsakte vom . Februar

ĩ k S835 aus welchen Urkunden für den Pantoffel macher

Johannes Matthias Petersen in Flensburg auf dem dem Parzellisten Heinrich Finke auf Tarpfeld zu⸗

Band J. restlich 900 ƽ zu 4 90 Zinsen jährlich eingetragen sind, werden für kraftlos erklãrt. Der re n, Petersen als Antragsteller hat die Kosten zu tragen. Von Rechts Wegen.

22802

Durch Ausschlußurtbeil vom 26. Juli 1857 sind die Rechtsnachfolger des Kaufmanns Esge Bukofzer in Zempelburg mit ihren Ansprüchen auf die im Gründbuche von Groß⸗Lutau Blatt 54 und 118 Abtheilung III. eingefragenen Post von 2 Thlr. 3 Sgr. ausgeschlossen.

Zempelburg, den 26. Juli 18587.

Königliches Amtsgericht.

22574 Armensache. Oeffentliche Zuftellung.

Philipp Elise, obne Gewerbe, wohnhaft in Straß, burg, Ebefrau von Ludwig Huck, vertreten durch Rechtsanwalt Bloch, klagt gegen ihren Fhemann Ludwig Huck, Trödler, früher bier, z. Zt. unbekannten Uufenthalts, wegen Ehescheidung, mit dem Antrage, die von den Parteien geschlossene Ehe für geschieden zu erklären und dem Beklagten die Kosten des Ver fahrens zur Last zu legen, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die III. Civilkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Straßburg auf den 29. Oktober 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

(L. S.) Berger, Gerichtsschreiber des Kaiserlichen Landgerichts.

22817 Oeffentliche Zustellung.

Die verehelichte Tagearbester Tiebel, Auguste, geb. Nagel, zu Guben, vertreten durch den Rechtsanwalt Marcus daselbst, klagt gegen ihren Ehemann, den Tagearbeiter Karl Ferdinand Tiebel, zuletzt zu Guben, jetzt unbekannten Aufenthaltsortes, wegen böslicher Verlassung, mit dem Antrage, das zwischen den Parteien bestehende Band der Ehe zu trennen und den Beklagten für den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die erste Civil: kammer des Königlichen Landgerichts zu Guben auf den 25. November 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Guben, den 11. Juli 1357.

Wesenfeld,

Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

22818 Oeffentliche Zuftellung.

Die Ehefrau des Oekonomen und Fleischermeisters August Foerster, Ernestine, geb. Schwabe, zu Groß— Wertber, vertreten durch den Justizrath Loebnitz hier, klagt gegen ihren Ebemann, den Oekonomen und Flesschermeister August Foerster, zur Zeit in unbekannter Abwesenbeit, wegen böswilliger Ver⸗ lassung, mit dem Antrage, die Ehe der Parteien zu trennen und den Beklagten jür den allein schuldigen Theil zu erklären, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Nordbausen auf den 21. November 1887, Vormittags 9 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge— richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Nordhausen, den 26. Juli 18387.

Ker sten, i. V., als Gerxichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

225819 Oeffentliche Zuftellung.

Nr. 956. Die Ehefrau des Georg Hemmler, Elise, geb. Heinzelbäcker, zu Stadt Kebl, vertreten durch Rechtsanwalt Armbruster, klagt gegen ihren genannten Ehemann, zuletzt wohnhaft in Ubstadt und zur Zeit an unbekannten Orten abwesend, wegen grober Verunglimpfung, mit dem Antrage auf Scheidung der unterm 5. Juni 1877 zu Boders— weier abgeschlofsenen Ebe, und ladet den Beklagten zur mündlichen Verbandlung des Rechtsstreits vor die 1II. Cipilkammer des Großherzoglichen Landgerichts zu Karlsruhe auf

Donnerstag, den 24. November 1887, Vormittags S; Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Karlsruhe, den 26. Juli 1887.

Klingel, Gerichtsschreiber des Großberzoglichen Landgerichts.

22516 Oeffentliche Zuftellung.

Die Ehefrau Catharina Maria Bryde, verw. ge—⸗ wesene Jebsen, geb Christensen, in Sonderburg, ver⸗ treten durch den Rechtsanwalt Stemann in Flens— burg, hat gegen ihren Ehemann, den Müllergesellen Hans Christian Bryde, unbekannt abwesend, wegen böslichen Verlassens auf Ehescheidung geklagt.

Durch bedingtes Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts Flensburg vom 16. April 1887 ist der Klägerin ein Eid, dahin lautend:

Ich schwöre ꝛc, daß ich den Aufenthalt meines Ehemannes nicht kenne und keine davon erlangte

Nachricht verschweige, so wahr ꝛc. auferlegt und durch Beschluß desselben Gerichts vom 14. Juli er. angeordnet, daß der Eid durch Ersuchen des Königlichen Amtsgerichts in Sonderburg zu er— heben sei.

Seitens des Königlichen Amtsgerichts zu Sonder⸗ burg ist nunmehr zur Eidesleistung Termin im Amts gerichtsgebãäude zu Sonderburg auf Dienstag, den 22. November 1887, Vormittags 10 Uhr,

. etzt.

erner ist zur weiteren mündlichen Verhandlung

ständigen Blatt Nr. 19 des Grundbuchs von Tarp vor der II. Cirilkammer des Königlichen Landgerichts

22820

nenden Ehefrau

zu Flensburg Termin auf Sonnabend, den 26. November 1887, Vormittags 10 Uhr, anberaumt.

Zu beiden Terminen wird der Beklagte hiermit

von Amtzwegen geladen, zu dem letzteren Termine mit der Aufforderung, sich durch einen beim König. lichen Landgerichte vertreten zu lassen.

lens burg zugelassenen Anwalt

Zwecke der öffentlichen Zuftellung wird

Zum

diese Ladung bekannt gemacht.

Flensburg, den 29. Juli 18587. J Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Oeffentliche Zustellung.

Die rverehelichte Arbeitsmann Knispel, Rosalie, geb. Kemnitz, zu Ortwig, vertreten durch den Rechts⸗ anwalt Loewenstein zu Franksurt a. O, klagt gegen ihren Ebemann, den Dienstknecht Karl Friedrich Wilbelm Knispel, unbekannten Aufenthalts, wegen böslicher Verlaffung mit dem Antrage, das unter den Parteien bestehende Band der Ehe durch Urtheil zu trennen und den Beklagten für den allein schul⸗ digen Theil zu erklären, ihm auch die Kosten des Rechtsstreits zur Last zu legen, und ladet den Be—⸗ klagten zur mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor die zweite Cirilkammer des Königlichen Land— gerichts zu Frankfurt a. O. auf den 21. Dezember 1887, Vormittags 94 Uhr, mit der Aufforderung, einen bei dem gedachten Ge—⸗ richte zugelassenen Anwalt zu bestellen.

Zum Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

. Gröschke, Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts. 225812)

Die Ehefrau des Maschinenschlofiers Anten Nuß

zu Kalk, Elise, geb. Rings, Prozeßbevollmächtigter

Rechtsanwalt Heilbronn, klagt gegen ihren Ehe⸗ mann auf Gütertrennung. Termin zur Ver—⸗

bandlung ist bestimmt auf den 25. November 1887, Vormittags 9 Uhr, vor dem Landgericht

zu Köln, III. Civilkammer.

Köln, den 30. Juli 1337. Der Gerichtsschreiber: Rustorff.

225815 Gütertrennung.

Durch rechtskräftiges Urtheil der II. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Bonn vom 30. Juni 1887 ist die zwischen den Eheleuten Franz Wilhelm Sonntag und Helene, geb Hoß, Beide zu Ahrem bei Lechenich, bestandene eheliche Gütergemeinschaft

für aufgelöst erklärt.

Bonn, den 26. Juli 13537. Gerichtsschreiberei des Königlichen Landgerichts. Donner, Landgerichts · Sekretãr.

122814) Bekanntmachung.

Durch Urtheil der J. Civilkammer des Königlichen Landgerichts zu Elberfeld om 20. Juni 1887 ist die zwischen den Eheleuten Metzger Robert Schopp⸗ mann zu Elberfeld und der zum Armenrechte zuge⸗ lassenen Pauline Koch daselbst, bisber bestandene eheliche Gütergemeinschaft mit Wirkung seit dem 27. April 1887 für aufgelöst erklärt worden.

Der Landgerichts⸗Sekretär:

(L 8.) Unterschrift.) 22799 Urtheils Auszug.. In Sachen der zu Aachen, AÄureliusstraße, woh⸗—

des früheren Schuhmachermeisters, jetzt geverblosen Hubert Weindorf zu Aachen. Anna, geb. Deumens, zum Armenrecht belassen, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Helvenstein, gegen den vorgenannten Ehemann der Klägerin, nicht ver— treten, Beklagten, ö wegen Gütertrennung,

hat die 1. Cirilkammer des Königlichen Land— gerichts zu Aachen durch rechtskräftiges Urtheil vom 14. Juli 1887 für Recht erkannt:

Die zwischen den Parteien bestehende gesetzliche Gütergemeinschaft wird für aufgelöst erklärt und vollständige Gütertrennung ausgesprochen.

Die Partesen werden zur Auseinandersetzung ibrer Vermögensverhältnisse vor den König lichen Notar Grooten zu Aachen verwiesen.

Aachen, den 236 Juli 1857. Sturm, Aktuar, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

228001 Urthei ls⸗ Auszug.

In Sachen der Alwine Schumacher, ohne Ge— werbe, zu Aachen wohnend, Ehefrau von Nikolaus Hubert Anno zum Armenrecht zugelassen, Klägerin, vertreten durch Rechtsanwalt Welter,

gegen den Nikolaus Hubert Anno, früher Photograph, jetzt ohne Gewerbe, zu Aachen, Beklagten,

wegen Gütertrennung, hat die 1. Civilkammer des Königlichen Landgericht? zu Aachen durch rechtskräftiges Urtheil vom 4. Juli 1887 für Recht erkannt:

Es wird die zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestebende Gütergemeinschaft für auf⸗= geloͤst erklärt und verordnert, daß fortan Güter⸗ trennung herrschen soll.

Parteien werden zur Auseinandersetzung ibrer gegenfeitigen Vermögensrechte vor Notar Giesen zu Aachen verwiesen.

Aachen, den 26. Juli 18387. Sturm, als Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.

Redacteur: J. V.:

Berlin: Verlag der Expedition (J. V.: Heidrich).

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlagi⸗ Anstalt, Berlin 8Ww., Wilhelmstraße Nr. 32.

Fünf Beilagen (einschließlich Börsen⸗ Beilage).

Siemenroth.

(lor ah

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stagts⸗Anzeiger.

177.

8

Berlin, Montag, den 1. August

1887.

Deu tsches Reich.

Verfügung des Reichskanzlers zur Ausjührung der Kaiser— lichen Berordnung vom 29. Juli 187, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke im Schutzgebiet der Neu-Guinea⸗— Compagnie. (R⸗G.⸗Bl. S. 379.) .

Für das Schutzgebiet der Neu⸗Guinea⸗Compagnie wird auf Grund des 5. 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grund⸗ stücke im Schunge hen der Neu Guinea⸗Compagnie, vom 20. Juli d. J. nach Anhörung der Direktion der Neu⸗Guinea⸗ Tomvagnie die nachstehende Grundbuchordnung erlassen.

J. Einrich tung der Grund bücher. 1

. 1 2 : .

Für jeden Verwaltungsbezirk des Schutzgebiets oder für

Theile desselben wird ein Grundbuch angelegt, in welches

die durch Nichteingeborene erworbenen Grundstuͤcke eingetragen werden.

Die nähere Bestimmung der Grundbuchbezirke erfolgt tungen abgeben, müssen e mr oder notariell aufgenommen

durch den Landeshauptmann. Dieselben sind, soweit möglich, nach natürlichen Grenzen (Inseln, Flußläufen, Bergzügen u. f. w.) festzusetzen. Der Landeshauptmann bestimmt auch den Zeitpunkt, an welchem das ö bbc anzulegen ist. 8 8

Die Grundbücher werden nach dem Formular in Anlage A eingerichtet.

Jedes Grundstück enthält ein eigenes Grundbuchblatt. Es kann jedoch für mehrere in demselben Grundbuchbezirk

liegende Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaft⸗

liches Grundbuchblatt angelegt werden, wenn daraus nach

dem Ermessen der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu be—

sorgen ist. . . Die Grundbuchblätter eines Grundbuchs erhalten fort—

laufende Nummern nach dem Zeitpunkt der Anlegung.

96

2

Jedes Grundbuchblatt besteht aus einem Titel und drei

Abtheilungen.

Der Titel giebt in der ersten Hauptspalte an:

I) die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Be— grenzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und sonstigen Kennzeichen unter Bezugnahme auf die bei den Grundakten befindliche Karte (85. 21, 36), sowie thunlichst die

Eigenschaft des Gründstücks nach Kultür und Art der Be—

nutzung;

2 die Größe des Grundstücks.

Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem . bestimmte Unterspalte ist vorlaufig noch offen zu assen. Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatt vereinigt, so sind dieselben unter fortlaufenden Nummern ge— sondert in der ersten Hauptspalte aufzuführen. .

Die zweite Hauptspalte ist zu Abschreibungen bestimmt.

8. * ö

In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen: der Eigenthuͤmer nach Vor- und Zunamen, nach Stand, Gewerbe oder anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine juristische Person nach ihrer gesetzlichen oder in der Verleihungsurkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgesellschaft, Aktiengefellschaft und Genossenschaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des Orts, wo sie ihren Sitz hat;

in die zweite Spalte; . das Datum der Eintragung, der Rechtsgrund derselben (Auflaffung, Testament, Erbbescheinigung u. dgl. m.) sowie die Vexmerke über Zuschreibungen;

in die dritte Spalte: auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schätzung des Werthes nach einer öffentlichen Taxe und bei Gebäuden die Feuerversicherungssumme mit Angabe des Tages der Versicherung.

J. O. . ; . In die erste Hauptspalte der zweiten Abtheilung werden eingetragen:

1) dauernde Lasten und wiederkehrende Geld⸗ und , mae welche auf einem privatrechlichen Titel eruhen .

2) die Beschränkungen des Eigenthums und des Ver⸗

fügungsrechts des Eigenthümers. In die zweite Hauptspalte Veränderun en“ werden alle Veränderungen eingetragen, welche die in der ersten Haupt⸗ spalte vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden, ; Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht auf⸗ gehoben, fo erfolgt die Löschung in der Hauptspalte „Löschun⸗ gen“; die Löschung einer Veränderun wird unter der zweiten Hauptspalte in der Nebenspalte Lös ungen“ bewirkt.

6. In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken eingetragen.

Wenn mit solchen Rechten der Besitz und Genuß des Grundstücks von Seiten des Gläubigers verbunden ist, so wird zugleich dieses Recht in der zweiten Abtheilung vermerkt.

In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ sind alle Veränderungen der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten sowie etwaige Beschränkungen des Verfügungsrechts über dieselben zu vermerken. . Die Nebenspalte „Löschungen“ in der zweiten Haupt alte ist für die Löschung der Veränderungen, die Hauptspalte „Löschungen“ zur Löschung der in der ersten Hauptspalte ein⸗ getragenen Posten bestimmt.

. ö ; Für jedes Grundbuchblatt werden besondere Grundakten gehalten. Den Grundakten sind Tabellen vorzuheften. welche eine wörtliche Abschrift der Grundbuchblätter sein müssen. 8

Die Einsicht der Grundblicher und Grundakten ist Jedem 6 welcher nach dem Ermessen des Vorstehers der Grund⸗ uchbehörde ein rechtliches Interesse dabei hat.

Den Behörden des Reichs und der Neu⸗Guinea⸗Compagnie

sowie den von ihnen beauftragten Beamten steht die Einsicht

der Grundbücher und Grundakten und die Entnahme von Bemerkungen aus denselben frei, auch find sie berechtigt, Ab⸗ schriften zu verlangen.

II. Zuständigkeit und Verfahren.

§. 9. Die Bearbeitung der Ir indbuchsachen gehört zur Zu⸗

ständigkeit der mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit ermäͤch— tigten Beamten ( e nn, ,.

Der Grundbuchrichter verfährt, soweit nicht etwas Anderes

vorgeschrieben ist, nur auf Antrag.

Die Anträge werden mündlich bei dem Grundbuchrichter

angebracht oder schriftlich eingereicht. Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löschungen sind von dem Grundbuchrichter aufzunehmen.

8. 11.

Schriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforder— liche Anträge und Urkunden sowie die Vollmachten von Per— sonen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen oder Erklä—⸗

oder beglaubigt sein. edoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung schon be— willigt haben, keiner besonderen Beglaubigung.

Der gerichtlichen oder notariellen Aufnahme oder Be— glaubigung en die Aufnahme oder Beglaubigung durch einen Stationsvorsteher der Neu⸗Guinea⸗Compagnie Stellvertreter oder durch die von dem Landeshauptmann sonst hierzu ermächtigten Beamten gleich.

Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Be⸗

glaubigung oder der Zuzie ung, von Zeugen bedarf es nicht. 1

Urkunden und Anträge der öffentlichen Behörden des

Schutzgebiets, des Reichs oder eines Bundesstaats sowie der

rechtlichen Vertreter der Neu⸗Guinea⸗Compagnie bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung.

§. 13.

Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder Vollmachten von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt, und ist die Befugniß diejer Be⸗

hörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht durch Staats— verträge des Deutschen Reichs verbürgt, oder sonst dem Grundbuchamt bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Behörde zur Aufnahme des Aktes und deren Unterschrift auf gesandtschaftlichem oder k Wege festgestellt werden.

Die Anträge sowohl ahi die Urkunden sind genau mit dem ,, des Eingangs bei der Grundbuchbehörde zu versehen.

Dieselben bleiben, sofern nicht etwas Anderes vorgeschrieben i in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei den Grund— akten.

8. 15.

tragung wörtlich angeben.

Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Ein— tragungen können von dem Gerichtsschreiber als Grundbuch⸗ führer ausgeführt werden. ;

5. 16.

Bei allen Einschreibungẽn in das Grundbuch ist der Tag

der Einschreibung anzugeben; die in die zweite und dritte

Abtheilung einzutragenden Posten sind in, jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Einschreibungen sind im Grundbuch von dem Grundbuchrichter und sofern sie von dem Grundbuchführer vorgenommen sind, auch von diesem

zu unterzeichnen. 8 17 ‚. 06.

Der Grundbuchrichter hat die Rechtsgültigkeit der voll zogenen Auflassung, Eintragungs⸗ oder Löͤschungsbewilligung kunde durch Zerschneiden vernichtet.

nach Form und Inhalt zu prüfen.

Ergiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder

Löschung ein Hinderniß, so hat der Grundbuchrichter das selbe dem Antragsteller bekannt zu .

Bei mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grund— stück erfolgt die Eintragung in der durch den Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bei der Grundbuchbehörde hestimmten Reihenfolge und aus gleichzeitig vorgelegten Gesuchen zu gleichem Recht, wenn nicht in denselben eine andere Reihen— folge bestimmt ist. .

Werden mehrere Auflassungserklärungen desselben Eigen⸗

thümers zu Gunsten verschiedener Personen vorgelegt, bevor auf eine derfelben eine Eintragung erfolgt ist, so unterbleibt die Eintragung bis zur gr nn, des Widerspruchs.

2

2

8d. *

In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigenthums an Grundftücken eine Auflassungserklärung des bisher ein— getragenen Eigenthümers nicht voraussetzt, kann der Eigen⸗ thümer von dem Grundhuchrichter durch Geldstrafen bis zu je 150 M zur Eintragung seines Eigenthums angehalten werden, wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung Berechtigter oder der Stationsvorsteher des Bezirks dieselbe beantragt.

Bestreitet der angebliche Eigenthümer die Thatsachen, welche zur Begrundung des Antrags geltend gemacht sind, so ist der Antragsteller auf u, Free ez zu verweisen.

etragenen Eigenthuͤmer und den aus dem Grundbuch ersicht⸗ ichen dinglich Berechtigten, sowie dem Stationsvorsteher, in dessen Bezirk das Grundstück ligt. bekannt zu machen.

Die Eintragung des Cgenthumers ist dem bisher ein—⸗

Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nach den im s. J bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer von

urkunde eine gerichtlich

tragungsformel wörtlich enthält.

einem beeidigten Vermessungsbeamten aufgenommenen oder beglaubigten, die Lage und Größe des Grundftücks ergebenden Karte bezeichnet werden.

§. 22.

Soll die Abtretung einer Hypothek ins Grundbuch ein— getragen werden, so ist mit der Abtretungserklärung die Hypothekenurkunde vorzulegen.

Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzu— tragenden Erwerbers der Hypothek enthalten. Der Annahme—

erklärung desselben bedarf es nicht.

Die Eintragung der Abtretung wird auf der Hypotheken urkunde vermerkt und dieser Vermerk mit der Unterschrift und dem Siegel der Grundbuchbehd rde ver sehen.

§5. B.

Erfolgt eine Theilabtret fing so ist von der Hypotheken⸗ oder notariell beglaubigte Abschrift anzufertigen und zugleich auf die Haupturkunde der Vermerk, welcher Theil der Hypothek abgetreten, und auf die beglaubigte Abschrift der Vermerk, für wen und über welchen Theil der⸗ selben die Abschrift gefertigt ist, zu setzen.

Soll die Theilabtretung eingetragen werden, jo sind die Haupturkunde und die beglaubigte Abschrift der Grundbuch— behörde vorzulegen und ist die Eintragung der Abtretung ge— mäß §. 22 auf beiden Urkunden und außerdem nehen dem Eintragungsvermerk auf der Haupturkunde zu vermerken:

noch gültig auf (mit Angabe der Summe). 83 .

8 1 Die Vorschriften des 8. AQ finden entsprechende An—

einen wendung, wenn eine Hypothek auf andere Weise erworben, oder dessen

oder wenn sie verpfändet wird. §. B.

Vormerkungen werden in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung eingetragen, wenn durch dieselben das Recht eines Erwerbers auf Auflassung oder auf Eintragung eines Eigenthumsübergangs oder auf ein in diese Abtheilung einzutragendes Recht, in der ersten Hauptspalte der dritten Abtheilung, wenn durch sie das Recht auf eine Hypothek ge— sichert werden soll.

In gleicher Weise ist bei Vormerkungen zur Sicherung der Löschung eingetragener Rechte zu verfahren.

Die endgültige Eintragung an der Stelle einer Vor— merkung erfolgt mit Bewilligung dessen, gegen welchen die Vormerkung gerichtet war, oder auf Vorlegung einer rechts— kräftigen, richterlichen Entscheidung, durch welche derselbe zur Be— willigung der Eintragung oder zur Bestellung des Rechts ver— urtheilt ist.

8. 26.

Die Löschung der Eintragungen in der zweiten und dritten Abtheilung darf, sofern nicht die Löschung von Amts— wegen vorgeschrieben ist, nur auf un g des im Grundbuch eingetragenen Eigenthümers des Grundstücks oder auf Er— 6 einer zuständigen ia . erfolgen.

S. 27.

Zur Begründung des Töschungsantrages einer in der

zweiten Abtheilung eingetragenen Last genügt die von dem

n n m vorzulegende Löͤschungsbewilligung des eingetra⸗ 6 . w genen Berechtigten oder dessen Rechtsnachfol gers.

Die Verfügungen auf die Anträge sind vom Grundbuch-⸗ ; 3. 28

richter zu erlassen. Dieselben jollen den Inhalt der Ein-

. . . . ö. . Zur Begründung des Äntrags des Eigenthümers, eine

SHSyvolhek zu löschen, gehört entweder

I die von dem Gläubiger ertheilte Quittung oder Löschungs—⸗

bewilligung, oder

2) der Nachweis der rechtskräftigen Verurtheilung des

Gläubigers, die Löschung zu bewilligen, oder

9 der Nachweis der eingetretenen Vereinigung (Konfusion oder Konsolidation).

Mit dem Antrage muß die über die Eintragung aus— gefertigte Urkunde oder das rechtskräftige Erkenntniß, durch welches die Urkunde nach erfolgtem Aufgebot für kraftlos er⸗ klärt worden ist, vorgelegt werden.

25.

Die Löschung einer wird von der Grundbuchbehörde auf der Urkunde vermerkt.

Bei Löschung der ganzen Post wird außerdem die Ur—

Bei der Löschung eines Theils der Pest wird der zu löschende Theil von dem ausgeworfenen Geldbetrag abgeschrie⸗ ben und diese Theillöschung Kauf der Urkunde vermerkt.

.

Eine aus Versehen des Brundbuchamts gelöschte oder bei Ab- und Umschreibungen nicht übertragene Post ist auf Ver— langen des Gläubigers oder von Amtswegen mit ihrem früheren Vorrecht wieder einzutragen. Diese Wiedereintragung wirkt jedoch nicht zum Nachtheil derjenigen, die nach der Löschung Rechte an dem Grundstück oder auf eine der ge⸗ löschten gleich oder nachstehende Post in redlichem Glauben erworben haben.

III. Von der Bildung der Urkunden über Eintragungen im Grundbuch. §. 31. J Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Grundbuchblattes seines Grundstücks, oder des Titels und der ersten Abtheilung verlangen.

O.

Ueber die Eintragung einer Vormerkung, über Eintragun⸗ gen in der zweiten, Veränderungen und Löschungen in der zweiten und dritten Abtheilung erhalten die Betheiligten und die Behörde, welche die Eintragung nachgesucht hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung, welche die Ein⸗ Zu den Betheiligten gehört immer der eingetragene , , mn,

D * .

Ueber die Eintragungen der Hypotheken werden Hypo— thekenbriefe ausgefertigt. Mit dem Hypothekenbrief wird die Schuldurkunde durch Schnur und Siegel verbunden.

Ein Verzicht auf die Ausfertigung des Hypotheken⸗ briefs ist zulässig. In diesem Fall erhalten der Eigenthümer 9 ** Gläubiger eine Benachrichtigung nach Vorschrift es 5. 32.

, , , , .