e. Das Empfangsamt trägt bei der Ankunft des Branntweins den Verfendungsschein in ein nach Anlage O zu führendes Empfangs register ein. .
Die Erledigungsscheine sind nach Anlage P auszustellen und nach Erledigung des betreffenden Versendungsscheins dem Ausfertigungsamt zu übersenden. .
Rach dem Eingange des Erledigungsscheines bei dem Aus- fertigungs amt bat dasselbe den Tag des ECingangs in dem Aus⸗ fertigungsregister anzumerken und, insofern die Ausfuhr des Brannt- weines oder die Aufnahme desselben in eine Niederlage vorschrifts mäßig nachgewiesen ist, den Versender in Bezug auf die Haftpflicht für den auf dem versendeten Branntweine ruhenden Steuerbetrag zu entlasten, sowie die etwa bestellte Sicherbeit aufzuheben.
VI. Uebertragung der Haftung für die Verbrauchsabgabe.
Wird der Branntwein, bevor er zum freien Verkehr, zur Ausfuhr
u. s. w. abgefertigt wird, veräußert, jo kann die Haftung für die Verbrauchsabgabe auf den Käufer oder sonstigen Erwerber Übertragen werden. Der Brennerei-⸗Inbaber bat in solchem Falle die Steuerbehörde von der Veräußerung nach Anleitung der Anlage 9 zu benachrichtigen, er bleibt jedech für die Steuer so lange solidarisch verhaftet, als er nicht durch die Steuerbehörde davon entbunden wird
Die Steuerbebörde hat die Entlassung des Brennereibestzers aus dieser solidarischen Haftpflicht regelmäkig zu gewähren, sofern nicht im einzelnen Falle wegen der Persönlichkeit des Käufers ozer mangelnder Sicherbeit für die Steuerentrichtung besondere Bedenken entgegenstehen. Jö
Der vorgedachten Benachrichtigung der Steuerbehörde ist eine Er= klärung des Käufers oder sonstigen Erwerbers des Branntweins beizufügen, in welcher er die Haftung für die auf dem Branntwein ruhende Verbrauchsabgabe übernimmt. Die dem Brennerei⸗Inhaber obliegenden Verpflichtungen bezüglich der Anmeldung des Branntweins zur Versteuerung u. s. w- geben damit auf den Käufer oder sonstigen Erwerber des Branntweins über. .
Dem Brennerei⸗Inhaber wird über seine Entlassung aus der k auf Verlangen eine Bescheinigung von der Steuerstelle ertheilt.
Bei weiteren Veräußerungen des unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntweins ist in der gleicken Art zu verfahren.
VII Denaturirung.
Jede beabsichtigte Dengturirung von Branntwein ist der Bezirks bebestelle rechtzeitig nach Maßgabe der Vorschriften, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, anzumelden, und erfolgt die Denaturirung nach Maßgabe dieiser Vorschriften.
VIII. Branntwein⸗Niederlage⸗Regulativ
Für die Aufnahme des Branntweins in eine für unverzollte Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde aus— schlieslich fär die Aufnahme von Branntwein eingerichtete, öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stebende 6 kom men die Vorschriften des anliegenden Branntwein Niederlage ⸗Regulativs zur Anwendung.
IC. Regulativ für Branntwein⸗-Reinigungsanstalten.
Die Reinigung des unter steuerlicher Kontrole stehenden Brannt— weins außerbalb der Lagerräume kann nach Maßgabe des anliegenden Regulativs gestattet werden.
7) Zu 8. 12. Rückvergütung der Verbrauchs abgabe. ;
Für die Vergütung der Verbrauchsabgabe bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Brannt⸗ wein verwendet ist, finden die Vorschriften, betreffend die Vergütung der Maischraum - oder Materialsteuer bei der Ausfubr, entsprechende Anwendung.
8) Zu 5.13. JI. Begriff der Abfindung.
Die Abfindung“ (Fixation) einer Brennerei gemäß 5. 13 Abs. I des Gesetzes besteht darin, daß die Alkoholmenge, welche der Verbrauchsabgabe unterliegt, nicht durch Anwendung eines Sammel gefaßes, Meß ⸗Apparates oder Probenehmers unmittelbar jestgestellt, sondern aus derjenigen Maisch⸗ bezw. Materialmenge berechnet wird, welche gemäß der Leistungsfähigkeit der zum Gebrauch bestimmten Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Betriebszeit in Branntwein umgewandelt werden kann.
II. Der Abfindung unterliegende Brennereien.
Der Abfindung sind unterworfen:
a. diejenigen landwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von über 2060 1 Rauminhalt mit un— mittelbarer Feuerung benutzen und in einem Betriebs jahre, d. h. vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, nicht mehr als 1500 I Bottichraum bemaischen, jedoch mehr als 501 reinen Alkohols erzeugen.
Die ‚urmittelbare“ Feuerung setzt voraus, daß kein Dampf in die Brennblase geleitet, dieselbe vielmehr durch direktes Feuer erhitzt wird. Es ist jedoch den Brennereibesitzern gestattet, an den Brenn blasen Wasser⸗ Dampf ⸗ oder Sandbäder anzubringen, um ein An— brennen der Maische zu verhüten.
Zur Abfindung sind auch Brennereien mit Blase und Dampf- Apparat zuzulassen. Die Direktivbebörde kann jedoch anordnen, daß solche Brennereien nach den Vorschriften in §. 5 ff. des Gesetzes zu behandeln sind, wenn dies zur Sicherung der Gefälle geboten oder sonst wünschenswerth erscheint. Brennereien mit kontinuirlichem k parat bleiben unter allen Umständen von der Abfindung
eschlossen.
it der gleichen Beschränkung können für die Dauer der Be— dre 1857 388 und 1888 89 von der Direktivbebörde auch die andwirthschaftlichen und gewerblichen Brennereien der Ab⸗ rstellt werden, welche innerbalb eines Betriebsjahres
ü 3 aber nicht mebr als 3000 bl Bottichraum bemaischen. Diejenigen Brennereien, welche nur Abfälle der eigenen Bier⸗ lediglich nichtmeblige Stoffe (mit Ausnabme von
eder Rübensaft) verarbeiten, deren Brennvorrichtung
inhal n mebr als 200 1 (bejw. 300 1, siebe VI a
ind die in einem Betriebsjabte mehr als 50 1 reinen
iges schließt die Zulafsung zur Ab⸗ id diejenigen Brennereien, welche mit kontinuirlichen Kolonnen ˖ App verseben sind, nach Maßgabe der Bestimmungen in den 5§5. 5 ff. des Gesetzes zu behandeln. Letzteres hat auch in Ansehung Melasse, Rüben oder Rübensaft ver⸗ arbeitenden Brennereien und jwar ohne Rücksicht auf deren Betriebsumfang und Betriebsart — zu geschehen.
c. Diejenigen Brennereien, welche eine Brennvorrichtung mit unmittelbarer Fenerung im Rauminbalt von nicht mehr als 2001 (bejw. 300 l, siehe VYLa Abs. 2) benutzen, und in einem Betriebsjabr mebr als 50 J reinen Alkobols gewinnen.
III. Abfindung von Brennereien der unter La bezeichneten Art.
a. Mit Rücksicht auf die nothwendige Zeit zur Reinigung der Gerãthe, auf nächtliche Störung und sonstige Hindernisse im Be⸗ triebe sind
1) auf jeden vollen Tag nur 21 Betriebs stunden,
2) auf jede volle Woche nur sechsmal 21 Betriebsstunden und
3) auf jeden vollen Kalendermonat nur vierundjwanzigmal 21 Be⸗ triebs ftunden zu rechnen.
Die Zeitberechnung nach Ziffer 2 und 3 setzt voraus, daß diese Zeiträume nicht durch betriebslose Zwischentage unterbrechen werden.
b. I) Um die jeweilig zu entrichtende Verbrauchsabgabe berechnen zu können, ist es nothwendig. zu wissen: —
a wie groß der Inhalt der Brennblase ist;
SFS. zu welchem Theile ihres Rauminhaltes dieselbe mit Maische für je einen Abtrieb befüllt werden kann g
r. wie viel Zeit je ein Abtrieb in Anspruch nimmt;
6. wie lange Zeit die Brennblase in Thätigkeit sein soll und
e. welcke durchschnittliche Alkobol ⸗ Ausbeute die Brennerei aus einem Hektoliter Maische ziebt
2) Es ist bis auf Weiteres anzunebmen, daß bei Srennzortich tungen von einfacher Konstruktion mit Blase, Helm und FKäblrehbr
(ohne Vor oder Maischwärmer) der Abtrieb einer Blasenfüllung ohne Rücksicht auf die Größe der Blase im Durchschnitte vier Stun⸗ den beansprucht, sowie daß eine Blase durchschnittlich nur zu fünf Sechsteln ihres Rauminbaltes gefüllt zu werden vermag. und daß vier Abtriebe so viel Lutter liefern, als zu einer Lutter ⸗ Füllung der ⸗ selben Blase, welche alsdann ihrerseits in sechs Stunden abdestillirt werden kann, erforderlich ist. (Normalbetriebs verbältnisse.)
3) Wenn weiter bekannt ist, welchen Inhalt die Brennblase faßt, was aus dem Brennerei⸗Inventarium sich ergiebt, und wie 2 Zeit Maische abgetrieben werden soll, was der Brennereibesitzer bei der Betriebsanmeldung zu erklären bat, so läßt sich berechnen, welche Menge Maische innerhalb der erklärten Brennzeit (Abfindungeperiode siehe Ve) mit der in Frage stebenden Brennvorrichtung abzudestilliren ist. Es wird nämlich ermittelt:
a. wie viele Blasenfüllungen bei Zugrundelegung der normalen Abtriebszeit innerhalb der erklärten Brennzeit stattfinden können und
S. welche Menge Maische, in Litern ausgedrückt, in die ihrem Rauminbalte nach bekannte Blase, bei jedesmaliger normaliger Füllung derselben, vermittelst der nach Litt. a festgestellten Anzabl der Blasen⸗ füllungen gebracht werden kann. . ;. ‚
4 Die biernach gefundene Zahl stellt die Leistungsfäbigkeit der Brenn vorrichtung für die erklärte Brennzeit dar, d. h. sie ergiebt die Maischmenge, welche innerhalb dieser Zeit mit der fraglichen Brenn⸗ vorrichtung abgetrieben werden kann. .
5) Die Festsetzung der zu entrichtenden Verbrauchsabgabe erfolgt nun — und jwar im Voraus — durch die Steuerhebestelle in der Art, daß die nach Obigem berechnete Maischmenge mit dem durchschnittlichen Ausbeuteprozentsaße der betreffenden Brennerei multiplizirt wird. ;
6) Um die Hebestelle in den Stand zu setzen, diese Berechnung vornehmen zu können, haben die Aufsichtsbeamten und insbesondere der Bezirks⸗Ober⸗Controleur die Ausbeuteverhältniffe jeder hier in Betracht kommenden Brennerei genau zu ermitteln und die Ergebnisse der Hebestelle mitzutheilen, welche hierüber fortlaufende Anschreibun⸗ gen zu führen bat. Diese Ermittelungen sind von Zeit zu Zeit nach Ermessen des Ober ⸗Controleurs, namentlich aber zu Beginn eines neuen Betriebsjahrs, zu wiederholen. Uebrigens können bei Fest⸗ setzung des Ausbeuteprozentsatzes auch die Anhaltspunkte entsprechend benutzt werden, welche aus dem vom Brennereibesitzer über die statt⸗ gehakten Raub. und Feinbrände zu führenden Register (siebe unten Ve) zu entnehmen sind. . .
7) Die im einzelnen Falle festgesetzte Verbrauchsabgabe ist dem Brennereibesitzer bekannt zu geben; über einen etwaigen Einspruch desselben entscheidet das zustandige Hauptamt. Eine Unterbrechung des Betriebs hat die Erhebung des Einspruchs nicht zur Folge.
c. Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß bei der Abfindung von Maischbrennereien in Bezug auf die Berechnung der Verbrauchs⸗ abgabe weder der Maischraum noch der Steigraum in Frage kommt, es ist sielmebr ganz gleichgültig, welchen Maischraum der Betheiligte — die Einhaltung der Betriebsgrenze von jäbrlich 1500 bejw. 3000 hl Bottichraum vorausgesetzt — täglich bemaischt, welchen Steigraum er freiläßt und welche Fiche Maische er wirklich abbrennt.
Dagegen darf die erklärte Brennzeit nicht überschritten, während der Dauer derselben keine andere als die angemeldete Brennvorrichtung benutzt und deren bei Abgabe der Betriebserklärung vorbandener Zu⸗ stand nicht geändert werden. .
d. Bei Brennvorrichtangen von einfacher Konstruktion wird auf den ersten Zug nur sogen. Lutter, d. i. schwacher Branntwein, gewonnen (Rauhbrand), welcher an sich nicht verwendbar ift und daber noch einmal gewient (überdestillirt! werden muß (Feinbrand). Letzteres geschiebt aufg in derselben Blase, in welcher die Maische abgetrieben wurde. Der Abtrieb des Lutters — das Wienen — ist, sofern dem Lutter keine Maische beigemengt wird, abgabesrei, weil der Berech— nung der Verbrauchsabgabe Tem Ob gen zufolge stets die Ausbeute an reinem Alkohol, nicht die Lutterausbeute zu Grunde gelegt wird.
Es folgt nun ein Beispiel mit abgabefreiem Lutterabtrieb für eine Brennvorrichtung von einfacher Kenstruktion ohne Vorwärmer: An 7 verschiedenen Tagen in einem Monat joll je 12 Stunden Maische abgetrieben und der gezogene Lutter überdestillirt werden; die Blase faßt 450 1. Diese 7 Tage zu je 12 Betriebsstunden geben 8 anrech⸗ nungsfäbige Betriebsstunden, wovon auf den Abtrieb der Maische ß Stunden und auf die abgabefreie Destillation des Lutters die übrigen Stunden kommen. Hiernach ergeben sich 18 Maischabtriebe zu je 375 1, mithin eine Maischmenge von 6000 1 und bei einem Ausbeuteverhältniß von So eine Menge von 480 1 reinen Alkohols, für welche die Verbrauchsabgabe nach dem niedrigeren Abgabensatze 240 A6, nach dem böberen Abgaben⸗ satze aber 326 6 betrgt Die Berechnung der Zeit für den abgzabefreien Lutterabtrieb stellt sich bier wie folgt: 4 NMaischabtriebe geben so viel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung derselben Blase nothwendig ist, und zu je einem Lutterabtriebe sind 5 Stunden erfor- derlich. Sonach treffen auf je 16 Stunden Maischabtriebszeit 6 Stunden Lutterabtriebszeit und auf 64 Stunden Maischabtriebszeit 24 Stunden Lutterabtriebszeit. Da in diesem Beisriele 4 volle Maischabtriebe dem letzten Lutterabtriebe vorbergehen (vergl. nächst⸗ folgenden Absatz), so durfen anstatt 20 Stunden 24 Stunden für die Lutterabtriebe angesetzt, d. h. es darf am letzten Betriebstage anstatt 12 Stunden 16 Stunden abgetrieben werden; in solchen Fällen ist auf S. 2, letzte Spalte, der Betriebserklärung eine bezügliche Be⸗ merkung einzustellen.
Die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit kann nur insoweit von der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg in Abzug gebracht werden, als so viele Maischabtriebe, wie zu einer Füllung der Blase mit Lutter erforderlich sind, vorhergeben. Für überschießende Maisch⸗ abtriebe darf abgabefreie Zeit zum Luttern nicht in Ansatz gebracht werden; ausnahmsweise kann jedoch das einschlägige Hauptamt den Abtrieb des übergebliebenen Lutters unmittelbar nach Beendigung des angemeldeten Betriebes in unbedenklichen Fällen auf besonderes An suchen abgabefrei gestatten; die Verfügung ist der betreffenden Betriebs ⸗ anmeldung beizulegen.
e. Bei der vorstehend erwähnten Art des Betriebes findet der Lutterabtrieb innerbalb der angemeldeten Abfindungsperioden statt. Es ist aber auch gestattet, den Lutter außerhalb der Abfindungs verioden abgabefrei abzutreiben. ö
Für diesen Fall gelten folgende besonderen Bestimmungen:
[) Mit dem Abtreiben des Lutters darf erst am Tage nach dem jeweilig letzten Maischabtriebe begonnen werden. Der abgabefreie Lutterabtrieb kann jedoch nach Ablauf einer einzelnen Abfindungs⸗ periode oder nach Ablauf mehrerer Abfindungsperioden bezw. der ge⸗ fammten angemeldeten Stoffabtriebszeit erfolgen; die Anzahl der jeweils stattgehabten Stoffabtriebe kommt bier nicht in Betracht.
2) Innerbalb der angemeldeten Abfindungsperioden dürfen nur Maischabtriebe vorgenommen werden und findet ein Abzug abgabe freier Lutterabtriebsz;eit in diesen Fällen nicht statt. Dagegen darf selbst ⸗˖ verständlich auch außerbalb der Abfindungsperiode keine Maische für sich oder als Zusatz zum Lutter abgebrannt werden.
3) In der Betriebsanmeldung ist anzugeben, an welchen Tagen, zu welchen Tageszeiten (ob Vormittag oder Nachmittag) und inner balb wie viel Stunden des Tages der Lutterabtrieb stattfinden soll.
4) Die Berechnung der gige bat in der vorstebend unter d vorgeschriebenen Weise zu erfolgen; dabei sind indeß die Lutter⸗ abtriebszeiten in allen Fallen und namentlich auch dann außer Ansatz zu laffen, wenn für den Lutterabtrieb mehr Stunden, als nach den Normalabtriebszeiten vorgesehen, verwendet werden, oder wenn Lutter abgetrieben wird, obwobl nach Maßgabe der Normalabtriebs verhält nifse auf die fteuerpflichtige Brennzeit abgabefreie Lutterabtriebszeit nicht treffen würde.
5) Ein Brennereibesitzer, welcher diese Betriebserleichterungen mißbraucht, kann von denselben, unbeschadet der etwa verwirkten 2 durch das zuständige Hauptamt für die Zukunft ausgeschlossen werden.
Soll auf einer besonderen Blase gewient werden, so muß die Zeit des Gebrauchs derselben bei Abgabe der Betriebserklärung be⸗ sonders deklarirt werden, und ist während der Dauer der Maisch⸗ abtriebe das zur jweiten Blase gehörige Kühlrohr vorschriftsmäßig
unter Verschluß zu setzen; in unbedenklichen Fällen kann jedoch mit bauptamtlicher Genehmigung der gleichzeitige Abtrieb von Maische und Lutter zugelafsen werden . .
Soll dem Lufter Maische zugesetzt werden, so kann für derartige Lutterabtriebe keine abgabefreie Brenmeit bewilligt werden, vielmehr ist, vorbehaltlich der Bestimmungen unter a., die volle deklarirte Brennzeit für die Abfindungssumme in Anrechnung zu hringen, da das aus Maische und Lutter bestehende Gemisch hinsichtlich der Abgabe⸗ pflicht der unvermischten Maische völlig gleichmuachten ist.
f. Ist die Brennvorrichtung, wie dies . B. bei den Pistorius schen und vielen anderen Apparaten der Fall, mit einem Vorwärmer oder Maischwãrmer versehen, so kommt in Betracht, daß in diesen Gefäßen die Maische, ehe sie in die eigentliche Brennblase gelangt, bedeutend erwärmt und dadurch auf die demnächstige Destillation vor- bereitet wird. Zum Abtriebe einer Blasenfüllung in derartigen Brenn⸗ porrichtungen sind nicht vier, sondern nur drei Stunden erforderlich Dieser Aenderung des Normalabtriebsverhältniffes entsprechend ändert sich auch die Berechnung der Verbrauchsabgabe. Es soll 3. B. der Inhalt der Blase 270 1 betragen und der Betrieb auf die Dauer von 2mal 127 Stunden erklärt sein. Der Blasenabtrieb nimmt 3 Stunden in Anspruch, es kann daber die Blase innerhalb 24 Stunden achtmal abgetrieben werden, die jedesmalige Füllung für diese 8 Abtriebe beträgt fünf Sechstel von 270 gleich 225 1. Es können also mit dieser Blase innerhalb der erklärten Brennzeit 18001
Maische abgetrieben werden, wofür sich bei einer Alkoholausbeute
von 60 eine abgabepflichtige Menge von 1098 1 reinen Alkohols und eine Verbrauchsabgabe von 54 S bezw. 75 M 60 * berechnet.
Bei zwei⸗ und mehrtbheiligen Brennvorrichtungen (Blase, Vor— wärmer ꝛc.) ist bei der Abgabeberechnung nur die sogenannte er ste ö in welcher die eigentliche Destillation stattfindet, in Betracht zu zieben.
Das Wienen (Lutterdestillation) kommt bei den Pistorius ' schen und äbnlichen Brennapparaten in der Regel nicht vor, weil in Folge der Einrichtung dieser Apparate der Branntwein gleich beim ersten Zuge die nöthige Stärke erhält. Sollten aber doch Lutterabtriebe nothwendig werden, so finden alsdann die Bestimmungen unter d bezw. e entsprechende Anwendung.
g. Bei Brennereien mit Dampfapparaten (La Abs. 3 und 4) ist bis auf Weiteres als Normalabtriebsrerhältniß anzunehmen, daß ein Blasenabtrieb in 2 Stunden bewerkstelligt werden kann. Im Uebrigen sind die obigen Bestimmungen, namentlich jene wegen der Abtriebsverhältnisse, auf iene Brennereien gleichmäßig anzuwenden, und es ist die Verbrauchsabgabe in nämlicher Weise, wie bei anderen Abfindungsbrennereien, unter Zugrundelegung der nach der Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Brennzeit berechneten Maischmenge und der durchschnittlichen Ausbeute der Brennerei festzustellen. Es muß jedoch bei solchen Betrieben weiter ermittelt werden, welche Al— koholmenge aus der in der Betriebserklärung angemeldeten Maischmenge und der Durchschnittsausbeute der betr. Brennerei sich ergiebt. Sollte die nach letzterer Berechnungsart festgestellte Alkohol menge größer sein, als die nach der ersten Berechnungsart ermittelte, so ist derjenige Abgabenbetrag zu erheben, der sich nach der an— gemeldeten Maischmenge berechnet.
h. Bei der Berechnung der Zahl der Maischabtriebe aus der Zabl der Betriebsstunden bleibt eine überschießende Stunde außer Betracht, wogegen für mehrere überschießende Stunden ein roller Maischabtrieb in Anrechnung zu bringen ist.
i. Die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung ist nicht für jeden einzelnen Fall durch Vornahme von besonderen Untersuchungen zu er— mitteln, vielmehr lediglich nach den vorstehenden Regeln zu berechnen.
Behauptet jedoch ein Brennereibesitzer hei Abgabe der Betriebs erklärung, daß er durch die Anwendung dieser Grundsätze auf seinen Brennereibetrieb erheblich geschädigt werde, weil seine Brennblase weniger als zu 3 ihres vollen Rauminhaltes befüllt werden könne, oder ein Abtrieb mehr als 4 bezw. 3 bezw. ? Stunden erfordere, so kann die Leistungsfähigkeit der Brennvorrichtung vom zuständigen Haupt ⸗ Amt auf Grund des Ergebnisses von Probebränden besonders festgestellt werden.
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
1) Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten sind nur dann vorzunehmen, wenn nach den Wahrnehmungen der Aufsichtsbeamten begründete Vermuthung besteht, daß die Anwendung der Normal- abtriebszeiten den betheiligten Brennerei / Inhaber er heblich schädigen wurde.
Solche besonderen Feststellungen können niemals wegen schlechter Betriebsart (. B. wegen ungenügender Feuerung oder unzureichender Beaufsichtigung des Brennapparats, oder wegen Unterlassung der Erneuerung des Küblwassers ꝛc.), sondern nur wegen ß Beschaffenheit der Brennvorrichtung (. B. beim Vorhandensein eines sogen. Stichrohres, d. h. eines geraden — nicht eckigen oder ge⸗ wuündenen — Kühlrohrs) oder bei einem nicht blos vorübergehenden Mangel an Kühlwasser erfolgen.
2) Die Feststellung abweichender Abtriebszeiten für einzelne Brennereien erfolgt durch das zuständige Haupt-Amt; dasselbe ist jedoch berechtigt, obne Vornahme von Probebränden Anträge auf fpezielle Feststellung der Abtriebszeiten abzuweisen, wenn amtsbekannt ift, daß diese Anträge nicht durch die unter 1 erwähnten Mängel, sondern durch schlechte Betriebsweise veranlaßt sind.
3) Bei Vornahme von Probebränden ist mit äußerster Umsicht zu verfahren und insbesondere darauf zu bestehen, daß nicht nur die Feuerung ununterbrochen in genügender Weise unterhalten, sondern daß auch das Wasser im Küblfasse so oft aufgefrischt wird, als es nothwendig erscheint, um die Niederschlagung der Alkoholdämpfe so rasch als möglich zu bewirken. ;
Bei einzelnen Probebränden ist die zur Befüllung und Ent⸗ leerung des Brennapparats erforderliche Zeit nicht in die Abtriebs eit einzurechnen, sondern der Beginn des Betriebes fällt bei solchen Brän⸗ den mit dem Moment des Feueranmachens (bejw. Einlassens von Dampf in die Brennblase) jusammen. Finden dagegen mehrere Probebrãnde ohne , statt, so ist die zwischen die einzelnen
btriebe fallende, zur Befuͤllung und Entleerung der Brenn vorrichtung erforderliche Zeit als Abtriebszeit mitzurechnen. Der Abtrieb ist als beendigt anzusehen, wenn eine kleine Probe des aus dem Küblrohr fließenden Destillates auf den heißen Blasenhelm gebracht wird und die alsdann sich entwickelnden Dampfe bei Berüb⸗ rung mit einem Lichte keine bläuliche Flamme bilden.
4) Besondere Feststellungen der Abtriebszeiten können beim Vor bandensein der unter 1) bezeichneten Voraussetzungen für den Raub⸗ brand und fur den Feinbrand oder auch nur für einen dieser Brände stattfinden. Unter allen Umständen aber sind dieselben auf ganje Stunden (3. B. 5 oder 6 Stunden) zu bestimmen; die bei den Probe bränden sich etwa ergebenden Bruchtheile von Stunden sind in der Weise abzurunden, daß die Zeit unter einer halben Stunde überhaupt außer Betracht bleibt, während die Zeit von einer halben Stunde und darüber zu Gunsten des Betheiligten für eine ganze Stunde gerechnet wird.
) Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit einer Brennvorrichtung sind mindestenz fänf Probebrände anzuftellen und darf die hierbei ermittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit nur dann der Abgabe berechnung anftatt der Normalabtriebsverhältnisse zu Grunde gelegt werden, wenn der Unterschied mebr als eine balbe Stunde beträgt
Ift nach Vorftehendem die Leiftungsfaͤhigkeit einer Brennvorrich= tung besonderg festgestellt worden, so ist in der Bemerkungsspalte der Betriebs anmeldung auf die bezuglich hauptamtliche Verfügung, welche auch im Brennerei · Jnventarium zu vermerken ist, hinzuweisen und ist Abschrift dieser Verfügung der Betriebsanmeldung, welcher zuerst die befonders festgestellten Abtriebgverhältnisse zur An ⸗˖ wendung gebracht worden sind, beizulegen.
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage
zum Denutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
10m.
Berlin, Mittwoch, den 17. August
1887.
(Schluß aus der Ersten Beilage.)
IV. Abfindung ron Brennereien der unter Hb bezeichneten Art.
Die Bestimmungen unte is und ĩ finden auf * in . 3 Maßgaben Anwendung: J J
. Normal ˖ Abtriebs verhältnisse sind bis auf Weiteres dahin
* 5
1) daß die Brennblasen zu einem Abtriebe:
a. von gerreßter Weinhefe bis zu einem Drittbeil.
F. von flüssiger Weinbefe oder eingestampften Weintrebern nur zr Hälfte, .
r. von Kernobst oder eingestampften Trebern von Kernobst nur zr zwei Drittheilen.
3. von Steinobst, Beeren. Wein, Enzian oder sonstigen Wurzeln nur zu drei Viertheilen des vollen Rauminhalts gefüllt werden können;
daß zu einem Abtrieb: von Enzian oder sonstigen Wurzeln drei Stunden, den flüssiger oder gepreßter Weinhefe sechs Stunden, von den übrigen unter 1 genannten Stoffen vier Stunden, von Lutter felbst bei gan; schlechter Einrichtung der Brenn= tun gen höchstens 6 Stunden nöthig ind; . 3) daß zur Herftellung der eine Blasenfüllung aus machenden Luttermenge:
a. sechs Abtriebe von eingestampften Weintrebern, Kernobst oder Trebern von Kernobst,
5. fünf Abtriebe der übrigen unter 1 genannten Stoffe nöthig sind.
b. In Ansehung der Ausbeuteverhbältnisse kann bis auf Weiteres zum Anbalt dienen, daß die durchschnittliche Ausbeute aus je einem Hektoliter
Kirschen, Zwetschgen und Pflaumen Wein und flüssige Weinhefe. Enzian und sonstige Wurzeln .. . Brauereiabfãlle und Hefenbrũhe umgeschlagenes Bie ; eingestampfte Weintrebern k ; Trebern von Kernobst.. . d betrãgt. ö Wenn mehrere Brennvorrichtungen gleichzeitig zum? btriebe verwendet werden sollen, so ist die besonders anzugeben, und es findet alsdann die Berechnung der Abgabe gesondert statt. d. Die vorstehend unter a angegebenen Normal ⸗Abtriebsrerbält⸗˖ nisse finden nur Anwendung bei Brennvorrichtungen von einfacher Kenstruktion (bestehend aus Blase, Helm und Kühlrohr) mit un— mittelbarer Feuerung und bei zweitheiligen, mit einem Vorwärmer versehenen, durch direkte Feuerung betriebenen Brennvorrichtungen; bei letzteren jedoch mit der Ginschränkung, daß die Normal Abtricbs eiten um je eine Stunde zu kürzen sind. ; Bei allen anderen Apparaten ist die Leistungsfäbigkeit in jedem einzelnen Falle auf Grund von Probebränden nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen unter HIL i festzustellen. ⸗
e. Die Direktivbebörde kann, wenn der rationelle Betrieb der Brennerei es erfordert, auf Ansuchen andere als den Normalabtriebs⸗ verhältnissen entsprechende Bedingungen, namentlich langere Abtriebz⸗ zeiten, bewilligen. ö
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65
V. Betriebsvorschriften für Brennereien der unter Na und b bezeichneten Art. .
2. Die Besitzer der vorbezeichneten Brennereien haben den Betrieb spätestens 3 Tage vor der ersten Einmaischung bezw dem ersten Brenn⸗ tage der Steuerhebestelle des Bezirks nach Maßgabe der Betriebs— Erklãtung (Anlage T) schriftlich anzumelden.
b. Die Betriebe. Erlãturyg ist in doppelter Ausfertigung zu über⸗ geben und dient zugleich zur Berechnung der Verbraucksabgaäbe, sowie der Maischbottick⸗ oder Materialsteuer nach §. 41 N des Gesetzes oder des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe nach 5. 42 des Gesetzes.
Die Hebestelle hat die jweite und dritte Seite der Betriebs— Erklärung nach Maßgabe der Mustereinträge auszufüllen und ins— besondere den Betrag der berechneten Verbrauchsabgabe, Maischbottich⸗ und Materialsteuer in die betreffende Spalte einzustellen.
Mit der Erklärung ist in gleicher Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebs ˖ Plane.
ec. Der Betrieb kann auf beliebige Zeitabschnitte (Abfindungs⸗ Perioden) erklärt werden; jede Abfindungs periode muß jedoch mindestens die nach den Normalabtriebsvoerhältnissen ssiebe NI b, 2 f, Abs. 1 und g und IVa) oder nach den besenders festgestellten Abtriebsverbältnissen für einen einmaligen Stoffabtrieb erforderliche Zeit umfafsen — 3. B. bei Verarbeitung von Kartoffelmaische auf einer Brennblase ohne Vorwärmer 4 Stunden.
Mit einer Betriebs Erklärung darf der Betrieb füt mehrere Absñndungkverioden und dürfen rerschiedene meblige oder nicht meblige Stoffe zur Verarbeitung angemeldet werden; innerhalb derselben Ab- Rndungsveriode dürfen jedoch nur Stoffe von einerlei Steuersatz ver⸗ Arbeitet werden.
Innerhalb eines Kalendermonats können mehrmals Betriebe Erklärungen abgegeben werden.
Die unter a angeordneten Begünstigungen sind nur für Ab- Rindungsperioden zu gewäbren, welche mindestens je einen ununter- brochenen vollen Tag oder je eine ununterbrochene volle Woche ꝛc. betragen, o daß z. B. bei einer Abfindungsperiode von 12 Stunden Dieie 12 Stunden bei der Berechnung der Verbrauchsabgabe ganz in Anfatz kommen, wogegen bei einer Abfindungsperiode von 24 oder 36
inden nur 21 bezw. 33 Stunden und bei einer solchen von 48 oder
HO Stunden nur 42 bezw. 54 Stunden in Anrechnung zu bringen sind.
. Brennereibesitzet, welche mehlige Stoffe verarbeiten, haben für jedes Betriebssaht in der jeweiligen ersten Betriebs-⸗Erklärung die
flichtung zu übernehmen, innerhalb des Betriebsjahres nicht mebr als 1560 bez. 3009 El Bottichraum zu bemaischen und haben ferner in jeder einzelnen Betriebs ⸗Erklärung die Nummern und den Gesammt⸗ raumgehalt der Bottiche anzugeben, deren Inhalt auf Grund der ein gereichten Betriebs ⸗ Erklärung abgebrannt werden soll.
Die Hebestelle hat für jede derartige Brennerei auf Grund der bejüglichen Angaben in den Betriebs- Erklärungen fortlaufende An schreibungen zu führen, aus welchen der in jedem Betriebsjahre be⸗ maischte Bottichraum ersichtlich ist.
Wird von einer Brennerei im Laufe eines Betriebsjahres die zu⸗ lässige Höchstmenge von 1500 be. 3009 kI Bottichraum über- schritten, so unterliegt dieselbe vom Zeitpunkte der Ueberschreitung ab bis zum Schlusse des betreffenden Betriebsjabres nicht mehr der Ab= findung, sondern den Bestimmungen in den S§. 5 ff. des Gesetzes, und bat das zustãndige Hauptamt die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, exentuell unter Anwendung des §. 8 des , .
Die Direktivbehõrde kann schon bei einmaliger Ueberschreitung der zulässigen Höchsimenge anordnen, daß die Brennerei auf eine bestimmte . ron Jahren oder dauernd von der Abfindung ausgefchlossen
e.. Der Brennereibesitzer bat über die stattgebabten Raub und Feinbrände ein Brennereiregister (oergl. Anlage U) in Vierteljahrs⸗ abschnitten zu führen. . In dieses Register muß, ohne Unterschied, ob ein Raubbrand der ein Feinbrand (Materidlmaisch⸗ oder Lutterabtrieb) stattfndet für jede einzelne Blasenfüllung der Tag der Benutzung der Brenn⸗ blase, die Gattung und Menge des zur Verarbeitung gelangenden Materials (i. B. Kartoffelmai che, Lutter 2c), der Zeitpunkt des Be⸗ Finns und der Zeitpunkt der Beendigung des Abtrlebes, genau nach Stunden und Minuten, die Menge (nicht Alkoholstärke) des ge- wennenen Lutters oder Branntweins — und zwar mit Beginn beim sofort nach Beendigung des Abtriebes jeder Blasenfüllung xin zetra n werden. Der Zeitpunkt des Beginns des Brennenz im Sinne diefer Bestimmung tritt mit dem Augenblick des Feueranmachens bew Einlaens von Damrf in die Brennblase ein. 37 Die Einträge in das Brennereiregister sind vom Brennerei selbst oder unter seiner Verantwortung ven einem seiner F angehsrigen oder Brennereibediensteten zu bewerkstelligen.
„Das Register ist von der Hebestelle dem Brennereibesitzer de bn d gen und von demjelben spätestens drei Tage nach A ̃ Viertellahres an die Hebestelle zurückzuliefern; im Uebrigen dem Brennereiregister in gleicher Weise zu verfahren, wie m Betrieb splane, und bildet dasselbe einen Belag zum Anmelderegif
f Wird während einer Abfindung periode eine Abänderuns Rauminbalts der Brennblase vorgenommen, so darf der Betrie Grund der bisherigen Betriebs Erklärung nicht fortgefest, fond
muß vorher eine neue Betriebs⸗Erklãrung eingereicht werden. ö. g. Der Brennereibesitzer darf die Betriebs Erklarungen ohne Al
gabenentrichtung vor dem Zeitpunkt des Betriebs beginnes zurückn
sofern er hiervon der Hebestelle unter Einlieferung der Be
Erklärung rechtzeitig Mittheilung macht und einen von
als triftig erkannten Grund angiebt. Der Grund der Zr
der einen Belag zum Anmelderegister bildenden Betriebs-
auf der selben von der Hebestelle kurz zu vermerken und e
merk Seitens des Brennereibesitzers unterschriftlich anzuerkennen . Wenn nach Beginn des Betriebes eine Unterbrechung
eintritt, oder wenn die angemeldeten Stoffe überhaurt nicht
zum Theil abgebrannt werden können, obne daß den Brennerei
ein Verschulden hieran trifft, so kann auf Ansuc
amt ein entsprechender Nachlaß an der im Voraus fes
brauchsabgabe bewilligt werden. =.
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VI. Abfindung von Brennereien der unter e bezeichneten Ar
a. Auf diejenigen Brennereien, welche eine Brennvorrichtung einfacher Konstruktion (Blase mit oder obne Vorwärmer Del m un Kühler) und unmittelbarer Feuerung mit einer ei ? im Rauminbalte von nicht mehr als 200 Liter Betriebsjahr mehr als 50 Liter reinen Alkohols Vorschriften unter III bis T, bestimmt ist, keine Anwendung. . Gleiche gilt beim Vorhandensein der sonrsti setzungen von den ausschließlich Weintrebern oder Weinbefen der— arbeitenden Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von nicht mehr als 39 Liter Rauminhalt benãtzen. ö Die Vorauzsetzung in Ansekung der Erzeuzungsmenge von über 50 Liter reinen Alkobols gilt als erfüllt, wenn der Brennereibeñitzer bei der erstmaligen Anmeldung im Retriebsjabre nicht dĩe Verpflichtung übernimmt, eine geringere Menge Alkobols zu ziehen.
b. Befindet sich ein Brennerei⸗Inbaber im Besitze zweier oder mehrerer Brennblasen, so sind die übrigen Blasen nebst Kühlrohren unter dauerndem amtlichen Verschlusse 3 Abtrieb des vutters darf nur auf derselben Blase erfolg 8 n ö
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4d. Die Brennereibe zirkes spätestens 3 Tage r bezw. erster Brenntag) den melden. Diese Betriebs⸗Anmeld in volles Kalen Vierteljahr nur einmal zu erfolgen und kann innerhalb des Quartals für den Rest desselben zu jeder Zeit geschehen; jedoch ist auch zulässig im Laufe des Betriebs guartales mehrere Anmeldungen für kürzere Zeitabschnitte bei der Hebestelle einzureichen. Giebt der Brennerei⸗ besitzer die Betriebs ⸗ Anmeldung schriftlich ab, so hat er sich hierzu eines Formulars gemäß Anlage V zu bedienen; erfolgt die Anmeldung mündlich, so bat die Hebestelle dieses Formular nach den Angaben des Berfeiligten auszufüllen und hierauf zur Anerkennung von ibm unterzeichnen zu lassen. Die Betriebs- Anmeldung ist in beiden Fällen in doppelte fertigung berzustellen; in derselben sind die zu benutzende vorrichtung zu bezeichnen, die Gattung und Menge des inner Betriebs frist zur Verwendung gelangenden Materials und die M zw. Wochen oder Tage anzugeben, welche der Betheiligte zu Brennen benutzen will. Bei der Verarbeitung mehliger Stoffe ift neben diesen Angaben auch die innerbalb der Betriebsfrist zum Ab— triebe gelengende Gesammtmaischmenge, welche in der Art zu ermitteln ist, daß für 50 kg Kartoffeln 66 1 Maische und für s kg Getreide 200 1 Maische gerechnet werden, in die Anmeldung aufjuneh men.
e. Die von dem Brennereibesitzer in der Betriebs⸗Anmeldung gemachten Angaben über die Gattung und Menge der abrubrennenden Stoffe können auf ibre Richtigkeit geprüft werden. Das Ergebnißz der Rexision ist auf beiden Exemplaren der Anmeldung amtlich zu bescheinigen. Abweichungen von den Angaben der Betriebs- Anmeldung bis zu 1M bleiben straffrei. Bei der Berechnung der Verbrauchz⸗ abgabe sind jedoch alle Abweichungen zu berücksichtigen; zu diesem Behufe hat der Aufsichtsbeamte gegebenen Falles eine entsprechende Ricktigstellung der Anmeldung vorzunehmen. ö f. Hat eine amtliche Revision stattgefunden, so muß der Au beamte die amtlich bescheinigten Betriebs ˖ Anmeldungen der He rechtzeitig zurũckgeben.
In allen Fällen hat die Hebestelle die Verbrauchsabgabe noch vor Beginn des Betriebes festzusegen, dieselbe in die beiden Anmeldung?⸗ Exemplare einzutragen, den ir gabebetra dem Brennereibesitzer zu eröffnen und von diesem den betreffenden . unterschriftlick an⸗ erkennen zu lassen. Im Uebrigen ist mit den beiden Ausfertigungen der Anmeldung in der gleichen Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebs ⸗ Plane.
g. Die Brennereibesitzer haben über die stattgebabten Raub und Feinbrände das unter Ve vorgeschriebene Brennerei ⸗Register zu fũbren und unterliegen den dort gegebenen Vorschriften. —
P. Für die Berechnung der Verbrauchsabgabe finden die Be⸗ stimmungen unter lb 5 und Lb. sowie die vorstebend unter d im Schlußsatz gegebene Vorschrift entsprechende Anwendung.
Die Hebestelle hat den nach Vorstehendem berechneten Abgabebetrag in die Betriebs ⸗Anmeldung aufzunehmen und die betreffende Bemerkung durch den Brennereibesitzer unterzeichnen zu lassen.
Am Schluß des Betriebsquartals erfolgt eine nochmalige Be⸗
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rechnung der Verbraucksabgabe auf Grund der Eintragungen im Brennerei⸗Register in der Art, daß für jede einzelne Materialgattung
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y,, d. bahn. ermittelt und aus der Gesammtstundenanzah Maisch. bezw. Materialmenge berechnet wird, die nach Maßgabe
— der jeweils in Frage stebenden Brennvo innerbalb dieser Gesammistundenar za! abaetriebe Dar, , n. 8 . n, ie. r . 3161 1 getrieben werd 11 konnte, Die Vestimm ungen unter und i, sjowie Ta und d finden hierbei ente bende Anwendung. Aus der n igem ermittelten Maisch⸗ Oder ¶Naterial menge iit sodann unter Anwendung des dunchschnittlichen Alkoholaus beute · Prozentsatzes die Verbrauch zabgabe zu berechnen. . l sick dei die er na Stra lichen Berechnung gegenüber den ö reef ebsauartal auf Grund der Betriebz-An= m : ichsabgabe⸗Beträgen eine n ; ũ eigende 55 17 r Brenrerz; ; . 1 — Tenne Tt el⸗
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A. U nutzen und erzeugen, fãhigkeit amtlich richtig berechnenden Alkoholausbeut V. Die Bestimmungen un e., F und R Abf. Lund ?2 Ecwie unter Vg finden auf diese Brennereien entsprechende Anm endung Dagegen ist der Brenncreibesitzer von der Führung des Brennerei⸗ Registers entbunden. ö c. Der Brennerei besitze für jedes Betri:bsjahr in der jeweil ersten Betriebs · Anmeld i i nb crnebmen, sa innerhaib des Be 3 50 1 reinen Alkob erzeugen will. Di — ; hebestelle zu überwachen; der Betriebs ⸗Anmeldunger berechneten Alkobelmen
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. Abfindung bezw. Pauschalirung n 411V die in den Ausfũ bestimmungen ju 5 ter II und V auf gefübrten Brennereien mi dort angegebenen Ausnahmen. . Außerdem ewerblichen Brennereien — und zwar obne Rücksicht aur den?; mfanz und die Besichaffenbeit der Brenn⸗ vorrichtungen — bi schlossen, da dieselben keine Maischbottich⸗ steuer zu entrichten baben. II. Berechnung der Abfindungs bejw. Pauschalitungssumme. Bei der Abfindung bezw. Pauschalirung nach 8. 41 finden die in
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— — den Ausfübtungsbestimmungen zu §. 13 aufgestellten Grundsãze gleich⸗ mäßige Anwendung.
Die Berechnung der zu entrichtenden Mais steuer erfolgt nach den Steuersäßen in 5. 41 unter Zugrundelegung der nach der Leistung vorrichtung oder sonst ermittelten Maisch⸗ 5 13
berechnet.
. exeien sind die in S. 41 für den Raum inhalt der Maischbottiche bestimmten Steuersãtze auf die berechneten Maischmengen anzuwenden, so daß für je ein Hektoliter Maische der Satz von bejzw. 785 9 3, 1 6 4310 3, LM 1721, 1 4 31 3 ju Grunde gelegt wird, je nachdem die Brennerei ihren durchschnittlichen täglichen Ein maischungen zufolge dem einen oder dem andern dieser Steuersäͤtze unterliegt.
10 Zu 5§. 46. Nachsteuer.
Die Berechnung und Erbebung der Nachsteuer erfolgt nach den in Anlage W unter Jĩ und II vorgeschriebenen Grundsãtzen.