1887 / 191 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Aug 1887 18:00:01 GMT) scan diff

2 . 5j ., f =. Rücksicht auf die Größe de x. den Verfendungsschein in ein nach Anlage O ju fübrendes Empfangs ö 14 85 2 Bier dir hfchnttilich nur zu fuͤnf und Funter zugelaffen werden.

renn en eine sind nach Anlage P ausfsustellen und nach Sechgteln ihres Rauminkaltes gefüllt zu werden vermag; und daß Sell dem Lutter Maische zugesetzt werden e lan är dersittiß⸗

re er e 7, zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Rach dem Gingange des Erledigungsscheines bei dem Aus⸗ werden kann, erforderlich ist. Normalbetriebsverbãltnisse Brenmeit fur die Abfindung fumme in Anrechnung zu ringen, da das

. n i e Bäenablase faßt, aus Maische und Lutter bestehende Gemisch binsichtlich der Abgabe · ; ; . . bazselbe den Tag des Eingangs in dem Aus- 3) Wenn weiter bekannt ist, welchen Inhalt die Bren t, ; 9 e 8 h 9 6 . . und . die ö des Brannt * 2 dem r ich, 2 und ei 2 16 ** ö, k. . pistorius 8 191. B er lin Mittwo / den I7. August 1837. dre, n. gan, malen JMü h ifts maß i j er Brennerei ; ; . nee. —— . weines oder die Aufnahme desselben in eine Niederlage vorschriftsmãßig ? aische abgetrieben 2 so r was der th iel r A ten der Fall, mit einem Võrwãrmer . f ; * j at, so läßt sich berechnen, welche schen und vielen anderen Apparaten der Fall, rwarm nachgewiesen ist, den Versender in Bezug auf die Haftpflicht für den Wtrieba ume dung zu e , ,. i i i rmer verseben, fo kommt in Betracht, daß in diesen auf dem versendeten Branntwein ruhenden Steuerbetrag zu entlasten, 6 . . Ie ieee sie in die eigentliche See e gelangt. (Schluß aus der Ersten Beilage.) 2. Der Brennereibesttztt bat über die stattgebabten Rauh. und zigtt gefunden haben, ermittelt und aus der Gesammtstunden anzahl die sowie die . 14 ö a 1 z . eh ee, mn, . bedeutend erwãrmt und dadurch auf die demnächstige 3 vor⸗ . ein ö (vergl. Anlage U) in Vierteljahrs Mi ch . Materialmenge berechnet wird, die nach Maßgabe der VI. Uebertragung der Haftung für die . . Hen, x ercitet wird. Zum Abtriebe einer Blasenfüllung in derartigen Brenn⸗ ; r abschnitten zu führen. Teistungsfahigkeit der jeweils in Frage stehenden Brennvorrichtun Wird der Branntwein, bevor er zum freien erke be. ir Ans fuhr h er,. , , 3 5 nicht vier, . 23. Stunden erforderlich. IV. Abfindung ron Brennereien der unter Nb bezeichneten Art. In diefes Registet muß, ohne Unterschied, ob ein Raußbrand innerhalk, die ser Gesammistundenanʒabl ab ricken kerten ö u. s. W. abgefertigt wird, veräußert, 0 kann die Haftung für die Abtriebs; eit inn geha 1 Li zgedrückt, in die ihrem Dieser Aenderung des Normalabtriebs verhaltnisses entsprechend ändert Die Bestimmungen unter NI a, b 1, 3 bis 5 und 7 4 h eder ein Feinbrand (Materialmaisch⸗ oder Lutterabtrieb) stattfindet, Die Bestimmungen unter Ib und i, iowie Va und d finden hierbei Verbrzuchzäabgabe auf den Käufe oder sonstigen a, war nen,, ,,,, e , , dem ige Füllung sich auch die Berechnung der BVerbrauchsabgabe. Es soll 3. B. der und i finden auf * in Rede stebenden Herne e, mit goůder en ö 6 19 26 ö 63 6 der rern. ir z ßend: finnen än, ät ee mg sem zermitt: . . werden. . ö ö 2 . n, , e. sen se 2 Betrieb auf di aaa ; ö ase, die Gattung un enge des zur Verarbeitung gelangenden oder Materialmenge ist sodann unter Anwendun uchschnittlichen Der Brennerei⸗Inbaber bat in solchein Falle die Steuerbebõrde derselben, 22 . 6 Litt. a festgestellten Anzabl der Blasen . n. 2 3 ö k lase bt Nagaben J . H eric d , Car etre, 3 2 ö 3 3 ee. 2 K 6 R 4 . von der Veraußerung nach Anleitung der Anlage zu benachrichtigen, füllungen gebtackt werden lann, sl stellt die Leistungsfähigkeit der nimmt 3 Stunden in Anfpruch, es kann daber die Blase innerhalb a Die Normal ⸗Abtriebsverhäͤltnifse sind bis auf Weiteres dahin nns und der Zeitpunkt der Beendigung des Abtriebes, genau nach Ergiebt sich bei dieser nachträglichen Berechnung gegenüber den rr fert ere e tie Stcuer fo lange solidarisch verbaftet, als er 4 Die bierngch gefundene 33 ,, unge larger dit m Stunden achtiwal. abgetrieben werden, die jedes malig; Füllung anzcaebmen,, . w Tranden kund! inuten. die Menge (nicht AÄlkoholstärke des ge. für das Fetreffende Betriebeguartal auf Grund der Vetriebs-An- 6, 6 Tro er. 564 erg eibesitzers k i ere r . cke fall? Geer für diefe 8 Abtriebe beträgt fünf Sechstel von 276 gleich 25 1. Es . . 2 4 6 an wennenen . oder . , . mit Beginn bejw. meldungen im Voraus festgestellten Verbrauchs as ga de- Beträgen eine e Steuerbeborde bat die Entlassung des Brennereibe it sch wel i. , , ,. ö zarten! 3 Wreßter Beinhese bie zu einem r . sofort nach Beendigung des Abtriebes jeder Blafenfüllung eingetragen diefe um mehr als 3 */ übersteigende Summe, so ist ö aus 1 sosidarischen Haftpflicht regelmäßig zu gewãhren, sofern vorrichtung abgetrieben 6 . i en Verbrauchsabgabe erfolgt w W e m mn 6 n Fläffiger Weinhefe oder eingestampften Weintrebern nur werden. Der 3: des Vegienz des Brennens im 6. kiefer besitzer verpflichtet, 26 Mee n . . nicht im einzelnen all, nen g , . ö 232 nun . k utrtg eme riss e rbcbestelle in der don 6 do eine abgaberflichtig' Menge en 135 reinen Alkohols . ö. Kernobst oder eingestampften Trebern von Kernobst nur BVestimmung rät mit dem Augenblich des Feueranmachens bezw. des 1. Ves Berechnung der Jabl der Materia aztricke oe, ,. . für die Steuerentrichtung besondere Bedenten R, da die nach Dhizem berechnete Maischmenge mit dem und eine , 3 bezw. . 6p 60 , 2 9. Dritt heilen , Einlassens von Dampf in die Brennblase ein. der Betriebsstunden bleibt eine überschießende Stunde a 24 9 6 ö . * Me; . * ö 2 . ö . geg crgedach ien Benachrichtigung der k 9 ö. Ir. , Äusbeuteprozentfaße der betreffenden Brennerei . . ö. k . . ; ö 6 ö. ö. , ö . selbss oder unter seiner Verantwortung von einem seiner Familien abtrieb in Anrechnung zu bringen ist ö gegen,, . yer, ge. rs des Branntweins multivlizirt wird. . . . . , , n ö a,, , ,,, w. —ĩ nur iertheilen des vollen Rauminha efüllt werden können; geböri der Brennereibedienß zu bewerkstellie ö k . . ö . J 3. auf dem Bre ten s) Üüm die Hebestelle in den Stand zu setzen, diese Berechnung Blafe, in welcher die eigentliche Destillation stattfindet, in Betracht 2 daß zu einem Abtrieb: . . angehsrigen oder Brennereibediensteten zr bewerkstelligen. D wird noch bemerkt, daß hier

f . i ĩ = ischwã jeb einer Blasenfüllung ] unter Verschluß zu setzen; in unbedenklichen Fall j. kann jedoch mit e. Das Empfangsamt trägt bei der Ankunft des Branntweins ] (obne Vor. oder , , . * 3 * Hitit 9 hauptamtlicher R der gleichzeitige Abtrieb von Maische 3 w e ! t e B e 5 1 a g e

Die Einträge in das Brennereiregister sind vom Brennereibesitzer wogegen für mehrere überschieỹende Betriebsstunden ein volle

1e e

. *

ö ; *. j f 3 . ; Das Register ist von der Hebestelle dem Brennereibesitzer zu Materialabtriebsstunden abgesehen von e . zb nten Aus . . Di i⸗ F z e Aufñichtsbeamten und insbesondere zu zieben. . ö ; ren E . ffigen Wurjeln drei Stund . It DVebeltele 2 ßer zu Materialabtriebsstunde; bgesehen von der eber ahnten Aus Ver 5 immt. Die dem Brennerei⸗Inbaber vornehmen zu können, haben die , . . ; stislati j zistorius' den Enzian oder sonstigen Wurzeln drei Stunden, Xehãndigen u emselben sp s drei Ta— r jedes nahme . ö J , , , , e, ,,,, ,, , r , 16 22 1 ! 5 * . 2 . 2 . ĩ 2 6 ö 2 263 8. BV Tes ) 3 1 an he ie Best ige inte 2— chni * s s⸗ s j 5 e d ! Betracht kommenden Brennerei genau zu ermitteln un le tge msse und abnli m 6 ; ö * von den übrigen unter 1 genannten Stoffen vier Stunden ** k . 1qher Mesf 2 5 s. ,, . h ö 2 . . 141113 zut Verfteuerung u. f. w. geben damit auf den Käufer oder sonftigen ö ; n nn. uf Anschteib ber Grnrichtung diefer Apparate der Branntwein gleich beim ersten , wi e. en Sollen 8 . dem Brennereiregister in gleicher Weise zu verfahren, wie mit dem Betriebstages nur 21 Stunden u. s. w. auf die Erwẽr ins ü itzutbellen, welche hierüber fortlaufende Anschteibun. r Einrichtung dte ge . ven Lutter felbst bei gan; ichlechter Einrichtung der Brenn⸗ Betried il . ,, , 1 r. ren , n,. , n Erwerber des Branntzeing über. 5 . iese sin it liger nah Zuge die nöthige Stärke erhält. Sollten aber. doch Lutterabtriebe . i , 12 ; 2 Betriebsplane, und bildet dasselbe einen Belag zum Anmelderegister. Vorschriften zu bebandelnden Brennereien keine Am 8 . *, ũ̃ sei ontlafsung aus der gen zu führen bat. Diese Ermittelungen sind von Zeit zu Zeit na uge . ge Starte. z * ;. vorrichtun gen höchstens 6 Stunden nöthig sind; Wird wãbrend einer Ab sveri . es R Dem Brennerei Inhaber wind über seine Ent , stell . Hes Sber⸗Eontroleurs, namentlich aber zu Beginn eines FRotkwendig werden, fo finden alsdann die Bestimmungen unter d 3) da erttell de, e,, 2 - ö f. Wird wãbtend eine Abfindungs periode eine AUban erung des Die im Brennerei - Register beonderz vorg Haftpflicht auf Verlangen eine Bescheinigung von der Steuerstelle Cen reh. rs, zu wiederholen. Uebrigens können bei Fest⸗ bezw. e entsprechende Anwendung. . ) daß zur Herstellung der eine Blasenfüllung ausmachenden Rauminbalts der Brennblase vorgenommen, so darf der Betrieb auf Lutterabtrieb (Fein brand), welcher auch hier, si ertheilt. ; Mm ; ter steuerlicher Kontrole ,,, auch die Ankaltspunkte entsprechend g. Bei Brennereien mit Tampfapparaten (IIa Abs. 3 und 4) 1, J . Grund der bisberigen Vetrieb rk ãrung nicht fortgesetzt, sondern es abgaberflichtiges Material beigesetzt wird, Vel PKeitertn ergrngen , wr, nme. . beugt werden, weiche Ius den vom Brennereibestzer äber die statt! ist bis zuf Weiteres als Rormalabtriebsrerhältniß anzunebmen, daß a. sechs Abtriebe von eingestampften Weintrebern, Kernobst oder muß vorher eine neue Betriebs⸗Erklärung eingereicht werden. der Berechnung der Abg iberbaupt nicht stehenden Branntweins ist in der gleicken Art zu verfahren. n,. 5. . d Feinbrã 2 führenden Register ( siebe unten Je) ein Blasenartrieb in 2 Stunden bewerkstelligt werden kann. Im Trebern von Kernobst, J g. Der Brennereibesitzer darf die Betriebs Erklãrungen ohne Ab⸗ daher auch nicht er Materialabtriebszeit ö in Bezirk . ö. . . . ö Uebrigen find die obigen Bestimmungen, namentlich jene wegen der . funf Abtriebe der übrigen unter 1 genannten Stoffe nöthig sind. gabenentrichtung ror dem Zeitvunkt des Betriebsbeginnes zurücknehmen. Wenn Lutter mit Material vermischt abgetriebe 34*iate 8, 1 e zirks⸗ Und die ö ; ,, ; . 3 . ; ü , . 2 un. ö d Jede beabsichtigte Dengturirung von Branntwein ift der Benr lh! in ene nenn, Call. festaesente s Ksabgabe ist d Abtriebsverbältnisse, auf jene Brennereien gleichmäßig anzuwenden, b. In Ansehung der Ausbeunteverbältnisse kann bis auf Weiteres selern er biervon der Hebestelle unter Einlieferung der etriebs Gemisch stets als abgabepflichtiges Material zu beh f sti Vorschrif betreff d 7) Die im einzelnen Falle festgeseßte Verbraucsabgabe ist dem riebs . ö ? . g mr. . 53 ö . . 6 . , ö ö. , Brennereibesitz er bekannt zu geben;? über Anen etwaigen Einspruch und es ist die Verbrauchsabgabe in nämlicher Weise, wie zum Anhalt dienen, daß die durchschnittliche Ausbeute aus je einem Erklärung rechtzeitig Mittheilung macht und einen von der Hebestelle für derartige Mischungen andere Abtriebsbe Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Swe en, anzume Bre ; zu geben; r, de. 2 dert Abfindüngbrennereien Inter lig rundẽle gunz ,,, . ö 5a ijeser Vorschriften. desselben entscheidet das zustandige Hauptamt. Eine nter rechung ei anderer 1 ngsbrer ö 1 J 1 J - . JR . . des Betriebs bat die Erhebung des Einspruchs nicht zur Folge. nach der deistungsfahigkeit der Brennvorrichtung innerhalb Lirschen, K 69 d , ine für unverzollte W Aus dem Vorstehenden ergiebt sich, daß bei der Abfindung der erklärten Brennzeit berechneten Maischmenge und Bein und slussige . 8 ur ö. . . 24 eL reucl bebe aäz. von Maischbrennercien in Bezug auf die Berechnung der Verbrauchs⸗ der durchfchnittlichen Ausbeute der Brennerei ,,. 1 . 13 er rde Wurʒeln garen, bestimmte, oder mit em ö . Mais Stei in Frage k 5 sedoch bei foschen Betrieben weiter ermittelt werden, welche Al— gepreßte Weinhefe . rn, , , n. . . , e,, . Maischraum noch der Steigraum in Frage kommt, muß jedoch be e l t , k1 fPließlich fär die Aufnahme von Branntwein eingerichtete, öffentliche abgabe weder der Maischraum. z . , e. golchen Serteren Senmscb erf aritng?! an ge mel de fen FBrarercisbsälle und Hefenbrähe . nm ö Mirverfluß stebende Privatniede 8 nz gleichgültig, welchen Maischraum der Betheiligte koholmenge aus der 1 Betrieb g 9 et u le un oder unter amtlichem Mitvericbluß steben? ,, , erriebs jabrlich 150 ; Maischmeng d der Durchfchnittsausbeute der betr. Brennerei sich umgeschlagenes Bir . 6 an, . in. Niederlage · Re ir, . die Einbaltung der Betriebsgrenze von jährlich 1300 bejw. 3000 I Maischmenge und der Vurc Saus er betr. : ie n g e. . ö . die dez anliegenden? Brannmein . Niederlage. Regulatid Bottichraum 2 esetzt garn, bennischt, welchen Steigraum er ergiebt. Sollte die nach leßterer Berechnungsart festgestellte Alkohol⸗ . Weintrebern ö. mwg urge gelatir für Branntwein-Reinigungsanstalten. freilärt und welche Menge Maische er wirklich abbrennt, . menge größer fein, als . 6 der k 2 ö? i nn Die Reinigung des unter steuerlicher Kontrole stehenden Brannt- Dagegen darf die erklärte Brennzeit nicht überschritten, während so ist ,, en k zeben, der sich nach der an—2 . st. Vie Melnigung en 1 ; 2 *: j s ö . / 8 ö . ; weins auerkalb der Lagerräume kann nach Maßgabe des anliegenden . Dauer . 6. . ö ö. ,,. . ö ö. ö ö. ihr kJ betrãgt VI. Abfindung von Brennereien der unter Ile bezeichneten Art. , , m. ö. ö enutzt und deren bei Abgabe der Betriebserklarung vorbandener Zu“ . ei der Se ü ; , ö ; . , . - ö ; Regulativs gestattet werden. ö . 36 abl der Betriebsftunden bleibt eine überschießende Stunde außer c. Wenn mehrere Brennvorrichtungen gleichzeitig zum Material a. Auf diejenigen Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von 4 J 2 D Zu 5. 12 stand nicht geändert werden. ö . ĩ . m 2 ; k. ,, m Yüate . , , ,, , . ö 1 . ; 5 J 1 Rückrergütung der Berbrauchsabgabe 4. Rei Bren nborrichtangen von einfacher Konstruktion wird auf Vetracht, wogegen für mehrere überschießende Stunden ein roller abtriebe verwendet werden sollen, so ist dies in der Betriebs erklärung in scher Konstruktion (Blase mit oder ohne Vorwärmer, Helm und ne Se z ü 28 M 40 3 si Für die , bei der Ausfuhr von den ersten Zug nur jogen. Lutter, d, i. schwacher Branntwein, gewonnen Naischabtrieb in Anrechnung zu bringen ist. besonders anzugeben, und es findet alsdann für jede Brennvorrichtung Kühler) und unmittelbarer Feuerung mit einer einzigen Brennblase berechnet. ? Del g ] Vers 1G 28 d uU D

Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Brannt⸗ (Rauhbrand), welcher an. sich nicht verw

—— *

g * 7 * 2 * i

2 . . 65 8. D* . 88 8 ö 16 2 T

der Hektoliter als triftiß erkannten Grund angiebt. Der Grund der Zurücknahme bezügliche Material, nicht in Ansatz gebrach der einen Belag zum Anmelderegister bildenden Betriebs⸗-Erklärung ist se Berechnung des Abgabebettages auf derfelben von der Hebestelle kurz zu vermerken und dieser Ver⸗ Bei . merk Seitens des Brennereibesitzers unterschriftlich anzuerkennen. Der R lt st

8 ; unter? . Ar Rauminbalt der Brennblase beträgt 86 Liter, und ss werden

Wenn nach Beginn des Betriebes eine Unterbrechung desselben nach Sxalte 3, 5 und h des Brennerei⸗Registers Kirschenꝰ während

eintritt, oder wenn die argemeldeten Stoffe überhaupt nicht oder nur Brennstunden abgetrieben. Gemäß den Bestimmungen unter Na

zum Theil abgebrannt werden können, obne daß den Brennereibesitzer kann die Brennblase bei Verwendung von Steinobst zu J ihres Rauüm—⸗

ein Verschulden hieran trifft, jo kann auf Ansuchen von dem Haupt. inbaltes gefüllt und innerhalb 4 en eine Blasentüllung abgetrieben 1

ö den 14 Materialabtriebe L

Ot M , . Or Or CO O

amt ein entsprechender Nachlaß an der im Voraus festgesetzten Ver⸗ werden; demnach ergeben 5 ri brauchsabgabe bewilligt werden. (4 X II 56; eine überschießende Betriebzstunde bleibt außer Be; tracht) zu je 64,5 1 (E von 86 Material,

bei e

D HD TO Qt C Ori,

glaqo iin uon lo qu aoniʒ

endbar ist und daber noch i. Die Leistun . der ö ist . für jeden die Berechnung . Abgabe gesondert statt. im K mehr als 6 . jedoch in einem J ; . ; r,. ö ; ö. ö stilli e 5 i 2 3 einzelnen Fall durch Vornahme von besonderen Untersuchungen zu er⸗ d Die rvorstebend unter a angegebenen Normal ⸗Abtriebs verbält⸗ Betriebsjahr mehr als 30 Liter reinen Alkohols erzeugen, find ; Bel ; fi entsprechen wendung. 1 j R Vergütung einmal gewient (überdestillirt! werden mut (Feinbrand). Letzteres J * Be6 10 . nge ; zer n. ö. 1 8 , . 4 1 . geschiebt . in derselben Blafe, in welcher die Maische abgetrieben mitteln, rlelmehr ledialich nach den vorstehenden Regeln zu berechnen. nisse finden nur Anwendung bei Brennvorrichtungen don einfacher Verichriften unter 11 bis X. soweit im Nachstehenden nichts ander r ** J ö . wurde. 3 des Lutfers das Wienen ist, sofern dem Behauptet jedoch ein Brennereibesitzer bei Abgabe der Betriebs ˖ Konstruktion (bestebend aus Blase, Helm und Kühlrohr mit un. bestimmt ist; keine Anwendung. Ji . w ö 5 3. 13 Wurter keine Maiscke beigemengt wird, abgabefrei, weil der Berech. erklärung, daß er durch die Anwendung dieser Grundsätze auf seinen mittelbarer Feuerung und bei zweitheiligen, mit einem Vorwärmer Das Gleiche gilt beim Vorhandensein der sonstigen. Voraus. „uLen nöd'id cinem r. e n I. B li . dib nndun nung der Verbrauchsabgabe dem Ob gen zufolge stets die Ausbeute Brennereibetrieb erheblich geschädigt werde, weil seine Brennblase versehenen, durch direkte Feuerung betriebenen Brennvorrichtungen; bei setzungen von den ausschlieỹlich Weintrebern oder Weinbefen ver⸗ , n nn, 8. ; ö Di . ö. i gemäß §. 13 einem Alkohol, nicht die Lutterausbeute zu Grunde gelegt wird. weniger als zu */ ihres vollen Rauminhaltes befüllt werden könne, letzteren jedoch mit der Einschränkung, daß die Normal. Abtriebszeiten acbeitenden Brennereien, welche eine Brennvorrichtung von nicht mehr . , S S nermchrunk nack der aus k; . , ö Es folgt enz ick mit abgabefreiem Lutterabtrieb für eder ein Ahtrieb mehr als 4 bejw. 3 bezw. 2 Stunden erfordere, so um je eine Stunde zu kürzen sind. als 3 Liter Rauminhalt benäßen. fäbigkeit der. Brennverrichtang, nach us den Telarirten ber Abf. J des' Gesetes kestehf darin, daß die Älkoholmenge, welcke der. s folgt nun ein Beispie! Abgabe me ? , , , , ; er , ,, e . . , , d,. Die fen in Aue ßnng ber Grzenqungs über amtlich richtig Jestellten Stoß mengen Ter Betriebs Anmeldung zu BVerbrauchsaßgabe unterliegt, nicht durch Anwendung eines Sammel! eine Brennrortichtung von einfacher Konstruktien ohne Vorwärmer: kann die Leistungsfähigkeit der Brennvborrichtung vom zuständigen Bei allen anderen Apparaten ift die Leistungsfähigkeit in jedem Die Voraussetzung in Ansehung der Erzeuzungsmenge don über erecnenden Alkebälausbeute festzufetzen (Hauschalirung! 4 . . , unmittelbar cstgestellt An Trerschiedenen Tagen in einem Monat soll je 12 Stunden Maische Haupt Amt auf Grund des Ergebnisses von Probebränden besonders einzelnen Falle auf Grund von Probebranden nach Maßgabe der Be⸗ 9 Liter n ,,,. als 6 wenn * , * . Seng ö een m,. . n,. Abf. Lund ? efãßes = ' enehmers en,, ,. ; . t 6 , nn stmaligen? im Betriebs j se Bervfli ge e f und h Abs. 1 und 2 gefäßes, Metz ⸗Arbat el 15 ; . 2 ; fes ; timmungen unter III i festzustellen. i der erstmaligen Anmeldung im Betriebsjahre nicht die Verpflichtun . ( G. . ; ) d,, 2 . ö r. ö. 6. tie. , ,, 9 e me, n 3t . ,, zu beachten: ; e. Die . kann, wenn der rationelle Betrieb der , , , geringere Her n u ziehen 5 wie unter Vg finden auf diese Brennereien enisprechende Anwendung. gemäß is sfãbigkei a stimmten 2 ö 38 6 ( 1e ; ö 3 s =. . ö . ö. x 6. ö . 8 6 21 ö 3 ö K . gegen is Brennereibesi Xr 28 * . ö. K ö. . ae rige FBetriebzstunden, wovon auf den Abtrieb der Maische I) Vesondere Feststellungen der Abtriebszeiten sind nur dann Brennerel es erfordert, auf Ansuchen andere als den Normalahtriebs· V. Befindet sich ein Brennerei⸗Inbaber im Besitze zweier ober hen, e , . rennereibesißer von der Führung des Brennerei= . ö 3 ö 54 Srunden und auf die abgabefteie Destillation des Lutters die vorzunehmen, wenn nach den Wahrnehmungen der Aufsichtsbeamten Terkältnifsen entfprechende Bedingungen, namentlich längere Abtrieb mehrerer Brennblasen, so sind die übrigen Blasen nebst Helmen und hte den g . n k umgewandelt werden kann. S6 Stunden j . ; 39 ; f ,, . bestebt, daß die Anwend der Rormal ge , n, , me. Räklrckren Unter dakerndem amtlichen Verfchlusse zu Falten; d c. Der Brennereibesitzer hat für jedes Betri:bsjahr in der jeweils II Der Abfindung unterliegende Brennereien übrigen Stunden kommen. Hiernach ergeben sich 15 Maischabtriebe begründete Vermuthung bestebt, daß die Anwendung, det.] ormal · zeiten, bewilligen. e nn,, . erndem amtlichen PVerschlusse zu halten; der ersten Betriebs Anmeldung die Verpflichtung zu übernehmen, sas Der Abfindung fun! wee, dn, , . zu je 375 1, mithin eine Maifchmenge von 6000 1 und bei abtriebszeiten den betheiligten Brennerei Inhaber er heblich schädigen 2 des Lutters darf nur auf derselben Blase erfolgen, welche zum ,, m ö . ö 8 1 MU ö . . 2 22 * . 2 * 9 2 9 9 2 24 . ö ) 8 1 ran nu 12 1 18 9 ne * 0 D dicfeniagcn landwirtbschaftlicken und gewerblichen Brennereien, einem Ausbcutererkältni; von Sc eine Menge von 480 1 würde, ö . ; . . V. Betriebsvorschriften für Brennereien der unter Na und b 2 ; welche . von uber 209 1Rauminhalt mit un! reinen Alkohols, jür welche die Verbrauchsabgabe nach dem Solche besonderen Feststellungen können niemals wegen schlechter bezeichneten Art. Brennereibesitßzern leib es freigestellt, die Zeit, zu welcher ittelbarer? Scuetung ben ens und in einem Betriebs jahre, d. H. vom niedrigeren Abgabensatze 25 , nach dem böberen Abgaben. Betriebsart (3. B. wegen ungenügender Feuerung oder unzureichender w ien haben den Betrieb sie brennen wollen, jowi⸗ die Brenndauer beliebig zu wählen, jo daß Rin li bes en ay zum 30. Juni des folgenzen Jahres, nicht sage 'aber 325 6 beträgt. Die Berechnung der Jeit für den Beaufsichtigung des Brennapparats, oder wegen Unterlassung der , 8m, dieselben in ihrem Betriebe völlig unbeschränkt sind und ins bes andere . als 12 . . re, mehr als 50 1 abzabefreien Lutterabtrieb stellt fich bier wie folgt: 4 Niaischabtriebe Erneuerung des Küblwaffers ꝛc. sondern nur wegen mangelbafter spätestens 3 Tage vor der erften Finmarschung kejw den ersten Brenn keine Abfindungsperioden (fiehe Ye) zu erklären oder einzuhalten 8 6 1 . 36 1 2 ö. 2 J ö 2 3 = 2. . 9 2 * 2 6 26 . * . 3 fen Alkohols erie geben so viel Lutter, als zum Abtriebe einer Füllung derselben Blase Beschaffenheit der Brennvorrichtung (z. B. beim Vorhandensein eines w. r fe . ; . . ᷣ— 2 ö ; ö ten nch . . 5 ja i 4 ebe sind 5 Stu f s Stichrobres, d. h es geraden nicht eckigen oder ge—⸗ Erklarung (Anlage N) schriftlich anzumelden., d. Die Brennereibesitzer baben der Steuerhebestelle ibres Be⸗ . , ,,,, . r . tie de n. 9 , . . . ö. n,, 3 m nicht blos 6 2 ken Bie Berries Grklärung ist in dorpelter Ausfertigung zu über- zirkes spateftens Tage vo? Beginn des J, , , mhm Ames es die zulã , . . ö . re F erhi ĩ S ff . 3 Stund Maischabtriebszei wundenen Kuüblrahrs e e ; 3 de irre, . ** a, . se r, 37 eee. 1 6 0 n, , , . an, f ie ffen ibetri ei die Brennblase geleitet, dieselbe vielmehr durch direktes Feuer erhitzt derlich. Sonach treffen auf je 16 Stunden ai le bse 2 . geben und dient zugleich zur erechnung der Verbrauchs abgabe, fowie bew. erster Brennt den n, n, obe , , , j so ur . ennereibetrieb vom Zeit ö . ö * 1 . ö 8 2 tterabtriebszeit und auf 64 Stunden Maischabtriebszeit Mangel an Kühlwasser erfolgen. . . . el. 1 53u9 . . 1 . ezw. er! r Brenn ag) en Betrie Yristliigd oder mund ich anzu⸗ * 36 wird. 8* ait jetch den Brenngreik izr 8 . ö . ine m ch eit Da in Tiesem Beifriele 4 volle 3. Die Festftellung abweichender Abtriebszeiten für einzelne der Maischbottick. oder Materialsteuer nach, 41, LN des Gesetzes melden. Diefe Betriebs⸗Anmeldung braucht für je ein volles Kalender⸗ . k 2. ; . , ire dannen, mn, fc abtriebẽ J n ** tteraktriebe vorbe eben foergl. nächft· Brennereien erfolgt durch das zuständige Haupt- Amt; dasselbe ist oder des Zuschlags zur Verbrauchsabgabe nach 8. 4 des Gesetzes. Vierteljahr nur einmal zu erfolgen und kann innerhalb des Quartals nicht mebr der Pauschalirung, ö zabe, der Ber ö ö 9 derb g e it Blase und Dampf k ted ge her m 35 Gn rr 36 far die T'doch berechtigt, obne Vornabme von Probebränden Ant: age au Die Debestells, at die . und dritte Seite der Betriebs⸗ für den Rest desselben zu jeder Jeit gescehen; iedoch ist auch zulzssig, i, ,. ur z und 1 . zutreffende 1 ö ', . ur Abfindung sind auch Brennereien mit Blase und TWamp⸗ e 1 2 ü 2 1 Hel. 3 . ptri pas . 8 Erklarung nach Maßgabe der Mustereinträge auszufüllen und ins⸗ im Lauf Rerriebs i . in solchen Fällen bat das Haupt ⸗Amt die erforderlichen Vorkebrungen 1 1m ich = ; ö =. z a ' 8 mts bekannt ) 9 aß5g er Mustereintrag 8 . ns- im Laufe des Betriebsguartales mehrere Anmeldungen für kürzere 2 * Fallen 6 Rauh. . or 8 Ipparat zutulassen. . kann iedech , 84 , n ,,,, enn, e en , NJ . te. besondere' den Befrag der berechneten Verbrauchsabgabz, Maischbottich⸗ ire nile bei der Hebestelle einzureichen. Gier der Brenner * K es kann ie 2 zörde auch ichon bei inmaliger solche Brennereien na en Vorschriften in 5. 5 ff. des Gesetzes zu Stun D , ! 6. ö 265 ; ö ? ; ind Materials in di ff Spalte einzustelle r, , Ber ebg⸗ ima schriftli ö s n, Ueberschreitung der zulässigen Höchstmenge anordnen, daß die Brennerei ö d, wenn dies znr Sicherung e Gefälle geboten oder auf 3. 2 letzte Spalte, der Bettiebsetklarung eine bezügliche Be sondern durch schlechte Betriebsweise veranlaßt sind. und Materialsteuer in die betreffende Spalte einzustellen. desitzer die Betriebs Anmeldung schriftlich ab, so hat er sich bierzu uf 9 i, , n, wean. ö s

( 2173 ,,, 1 z 36 * ; . . ö . ö. . ; t . K 5 . e 3

* ünschenswerth erfchei R it kontinuirlichem merkung einzuftellen 3) Bei Vornahme von Probebränden ist mit äußerster Umsicht Nit der Erklärung ist in gleicher Weise zu verfahren, wie mit eines Fermulars gemäß Anlage zu bedienen; erfolgt die Anmeldung , oder auf die Dauer von der sonst wünschenswerit, erscheint, renner en em. ? , n, n, ͤ ige Zeit k insoweit faken Und ingbesonderẽ darauf zu bestehen, daß nicht nur die dem Betriebs. Plane J ö nr fit mn get gene ,d, sdlle di fes Fermuülat nach den Angatzen Pauschalirung ausgeschlossen bleibt. Kolonnen. Arparat bleiben unter allen Umständen von der Abfindung Die zu einem Lutterabtrieb nothwendige Zeit kann nur insoweit zu verlabrten und ins an, r tehen, n Ser, Hern t beliebia tabschnitte (bfindungs a d l! e Y es 8 . 984 i. ga cloffen J von der Gesammtzahl der Betriebsstunden vorweg in Abzug gebracht Feuerung ununterbrochen in genügender Weise * . 32 i *r J gb 3. ö 99 . des . . und hierauf zur Anerkennung von ibm 9) 3u 8. 4 I

geschloffen. ö . ö z cg . ; 1 g ñ s zaffer im Küblfasse so oft aufgefrischt wird, als es ö ; s ugs per 3 1Ied unterzeichnen zu lassen. . 8. ;

̃ n kung Deuer der Be— der, als fo viele Maischabtriebe, wie zu einer Füllung der Blase daß auch das Wasser im Kübllasse sch d, als e ; n n , f ; * . . . ö 3. J

. 3 . rd er, . irt vorhergehen. Für übcrschießende Maisch. nothwendig erscheint, um ö. Niederschlagung der Alkoholdämpfe so e . , . n,, R n 36. in e, ö derpeltez Aus J. Abfindung bezw. Pauschalirung für Maischbottich⸗ triebsjahre 188! 33 und. 1888 * anl. ; ö icht: s f gli ĩ z csenders feitg iebsverhältnissen fertigung berzustellen; in derselben sind die zu benutzende Brenn. und Materialsteuer

ze ĩ gewe ö tend kr ü. Wtricke darf akgabefteie Zeit jum Luttern nict in Ansatz gebract rasch als möglich zu bewirken, ö 2 wegen, ,. e, ,. 6. ,, . n m. 8 Materialsteuer. ede ,, J werden; e . . jedoch das einschlägige Hauptamt den Ber eine knen Probebränden ist die zur Befüllung und Ent. u 33 n . , bęrrichtung zu bezzichnen. die Gattung und Menge des in nerhs t der 1) Der Abfindung bezw. Pauschalirung nach 8. 4. N' unterliegen mar äber 166d aber nicht mehr als 65s bi Bettichraum bemaischen. Abtrieb des übergebliebenen Lutters unmittelbar nach Beendigung des . . 9 5c . die ö, . 6 , , 1 . rtoffelmaische auf e Brennblase ö zur , . . die in den Ausführungsbestimmungen zu 8. 13 unter IL und VII auf-

Tie menden? 6. 77 ̃ Bier⸗ i i enklichen Fällen auf besonderes An⸗ einzurechnen, sondern der Beginn des Betriebes fällt bei solchen Brän⸗ 1 ; . . ö ejw. Wochen oder Tage anzugeben, welche der Petheiligte. zum führten B , m tt ange ebenen Ausnahmen.

,,,, ,, . , der betreffenden Betriebs ˖ den mit dem Moment des Feueranmachens (bezw. Einlassens von ; Mit einer Betriebs Erklärung darf der Betrieb für mehrere 6 , ,, . Bei der 2 . Stoffe ift ge k e,, ö obne Frzennunn“ 6 66 ; . * ? K 1 8 5 s 2 * 5 285 ö rf 7 ij 8. BpIia 5 2 ses 1 9 2 2 B⸗ ö D* ö . 8 23 ! ö . * ĩ . Yielase Rüben cder Rübenfsaft) verarbeiten, deren Brennvorrichtung anmeldung beizulegen. Dampf in die Brennblase) zusammen. Finden dagegen mehrere Abfindungeperioden und dürfen verschiedene meblige oder nicht a . neben diesen Angaben auch die innerhalb der Betriebzfrist zum Abe Rückfichs aus den Betriebsumfanz und die Beschaffenbeit der Brenn= einen Rauminbalt von mehr als 206 1 (bezw. 380 1,ů siebe Ia

S. Bei der vorstehend erwähnten Art des Betriebes findet der Probebrände ohne Unterbrechung statt, so ist die zwischen die einzelnen Stoffe jur Verarbeitung angemeldet werden; innerhalb der selben A triebe gelcngende Gesammtmaischmenge, welche in der Art zu ermitteln 1. Abf. 2) befitzt, und die in einem Betriebsjabre mehr als 50 1 reinen Lutterabtrieb innerkalb der angemeldeten Abfindungsverisden statt. btriebe fallende, zur

c 8 * a m, n

. 6 6

2

1 11

263

tage der Steuerhebestelle des Bezirks nach Maßgabe der Betriebs brauchen. U . ges triebs

; ö —ĩ w ; 2 3 **. *. 8 * n * ö zorrichtungen bier ausgeschlossen, ieĩel eine Maischbottich⸗ Befuͤllung und Entleerung der K a,, därfen jedoch nur Stoffe von einerlei Steuersatz ver⸗ j 5 . kg . 661 53 . für 50) 24 Getreide . geschlossen, da dieselben k Naischbottich besi , . ; 5 . ; f it als Abtriebszeit mitzurechnen. Der arbeitet werden. 2 aische gerechnet werden, in die Anmeldung aufzunehmen, 6 . . ö Iistools gen Es ist aber auch gestattet, den Lutter außerhalb der Abfindungs vorrichtung erforderliche Zeit als Abtriebsz nitz ; 86 ; 3 ei. * 6 . - 3 II Berechnung der Abfindungs⸗ bejw. Pauschalirungssumme. ö ö Betriebsumfanges schließt die Zulassung zur Ab— verioden abgabefrei . Abtrieb ist als beendigt anzusehen, wenn eine kleine Probe des aus Innerhalb eines Kalendermonats können mehrmals Betriebs . Dis, von dem Brennereibesitzer in her Betriebs Anmeldung Bei ea Abfindung K 8. n . die in findung nicht aus jedoch sind diejenigen Brennereien, welche mit Fuͤr diesen Fall gelten folgende besonderen Bestimmungen: dem Küblrohr fließenden Destillates auf den beißen Blasenhel m Erklãrungen abgegeben werden. . . . gemachten Angaben über die , n, und Menge der abʒubrennenden den Me ene runnun en fi g' T3 aufgetellten Gtundfate gleich⸗ kontinkirlichen Kolonnen, Apparaten verfeben sind, nach Maßgabe der f Mit dem Abtreiben des Lutters darf erst am Tage nach dem gebracht wird und die alsdann fich entwickelnden Dämpfe bei Berüb⸗ Die unter Mila angeordneten Begünstigungen sind nur für Ab- Stoffe können auf ihre Richtigkeit geprüft werden. Das Ergebniß maße Anwendung.

. 2. 5 ö . ?. ö 1 2 2 . j * 2 5 ine * . RPRenisi 1s 5 * re eld ö 3n ö. 8 ö . . ö ö. ö Bestimmungen in den §§. 5 ff. des Gesetzes zu behandeln. Letzteres jeweilig 36 Maischabtriebe begonnen werden. Der abgabefteie rung mit einem Lichte leine bläuliche Flamme bilden. findungsperioden zu gewäbren, welche mindestens je einen ununter., der Rerifion ist auf beiden Exemplaren der Anmeldung amtlich zu Bie Berechnung der zu entrichtenden Maischbottich. und Material

n, . ? ü ffe. übensaft ver⸗ LE ü . auf einer einzelnen Abfindungs⸗ 4) Befondere Feststellungen der Abtriebszeiten können beim Vor⸗ brochenen vollen Tag oder ie eine ununterbrochene volle Woche ꝛ. bescheinigen. Abweichungen von den Angaben der Betriebs. Anmeldung ste e e g, nach den Steuerfagen in 8. 9 es Sefer 19 . 9. . 63 err e bels heren k ö eg n nnr nee , ö der . . der unter I) bezeichneten Vorausfetzungen für, den Rauh⸗ betragen, Jo daß z. B. bei ziner Abfindungsperiode von 12 Stunden bis zu 1M bleiken straffrei. Bei der Berechnung der Verbtauchs— y. 3 26 ö 3 Sin ehr tmn . ö * re; 2 n umd Bet iebs art . u gesche en. fammten angemeldeten Stoff abtriebszeit erfolgen; die Anzahl der brand und für den Feinbrand oder auch nur für einen dieser Brãnde Diele 12 Stunden bei der Berechnung der Verbrauchs abgabe ganz in abgabe sind jedoch alle Abweichungen zu berücksichtigen; zu diesem vorrichtunz oder fonst ermittelten Mar d e n,, Materiasmenge. j . n n ö. r, . Brennvorrichtung mit jeweils stattgehabten Stoffabtriebe kommt bier nicht in Betracht. ftattfinden. Unter allen Umständen aber sind dieselben auf ganze Anfatz kommen, wogegen bei einer Abfindungs periode von 24 oder 36 Behufe hat der Auffichtsbeamte gegebenen Falles eine entsprechende (Siebe Ausführungsbestimmungen zu 5. 13. In den Probe Ein= itt . 6 ; im Naum: nhalt von nicht mehr als 2001 2) Innerhalb der angemeldeten Abfindungsperioden dürfen nur Stunden ( B. 5 oder 6 Stunden) zu bestimmen; die bei den Probe · Stunden nur 21 bezw. 33 Stunden und. bei einer solchen von 48 oder Richtigstellung der Anmeldung vorzunehmen. ‚. . ö twägungen Ter dort vorgeschriebenen Bricks Eetlärungẽn und An⸗ . 16 fe 2 Abs. 2) benutze d in einem Berriebsjabr Maischaßtriebe vorgenommen werden und findet ein Abzug abgabe bränden sich etwa ergebenden Bruchtheile von Stunden sind in der S0 Stunden nur 42 bezw. 54 Stunden in Anrechnung zu bringen sind. f. Hat eine amtliche Revision stattgefunden, so muß der Aufsictt. Keftäangen it neben der Verbrauckza' gäbe zugleich auch die zu ent. 24, 56 , . ö K ; freier Lutterabtriebs zeit in diefen Fällen nicht statt. Dagegen darf selbst· Weise abzurunden, daß die Zeit unter einer halben Stunde überhaupt A. Brennereibesitzer, welche mehlige Stoffe verarbeiten, haben beamte die amtlich bescheinigten Betriebs Anmeldungen der debestelle rihtend? Marschbottich und Hate rialsteuer berechnet.) 111. Abfind Brenne 23 der unter La bezeichneten Art verstãndlich auch außerbalb der Abfindungsperiode keine Maische für außer Betracht bleibt, während die Zeit von einer halben Stunde für jedes Betriebsjahr in der jeweil igen ersten Betriebs Erklãrung die rechtzeitig zurũdgeben. ; . ö D, de, wren sandiirt6fchaftlicher Brennereien sind die in Ri 1. i ; hwendi Zeit . Reinigung der fich oder als Zusatz zum Lutter abgebrannt werden. und daruber zu Gunsten des Betheiligten fuͤr eine ganze Stunde Vervflichtung zu sbernehmen, innerhalb des Betriebsiahreg nicht mehr In allen Fällen bat die Hebestelle die Verhrauchsabggbe nech vor 8. 41 für den Rau m inhalt der Ytalschboitichẽ bestimmten Steuerfatze a. Mit Rückhicht auf die not 4 , , ö mig 83 ü Dien es Wericksanme dungs ist anzugehen, an welchen Tagen, gerechnet wird. als 1560 bez. 5000 hl Bottichtaum zu bemaifchen und haben ferner Beginn des Betriebes festzusetzen. diefelbe in die beiden Anmeldungs- uf die berechneten Maifch mengen anzuwenden, fo daß für je ein 96 6 nächtliche Störung und sonstige Hindernifse im Be zu welchen Tageczeiten Job Vormittag oder Nachmittag) und inner⸗ D) Zur Feststellung der Leistungsfähigkeit einer Brennvorrichtung in jeder einzelnen Betriebs Erklärung die Nummern und den GSesammt ˖ Exemplare einzutragen, den , Brennereibestzer zu Hektoliter Yiaifche der Satz don ben , , n, m,, s . 7m f jeden vollen Tag nur 21 Betriebs stunden balb wie viel Stunden des Tages der Lutterabtrieb stattfinden soll. sind mindestens fünf Probebrände anzuftellen und darf die hierbei raumgebalt der Bottiche anzugeben, deren Inhalt auf Grund der ein. erzffnen und ven diesem den betreffenden Eintrag unter chriftlic an! Fee n, , F, i ze Grunde gelegt wird; je dachdem 8 9 e. 3. volle Ke nur fechãmal 71 Betriebsstunden und 4) Die Berechnung der Abgabe bat in der vorstehend unter d ermittelte durchschnittliche Leistungsfähigkeit nur dann der Abgabe gereichten Betriebs ⸗Erklãrung abgebrannt werden soll. erkengen zu lassen. Im Uebrigen ist mit den beiden Ausfertigungen Prennerei ihren durchschnittlichen täglichen Ein maischungen zufolge dem 3 auf 2 vollen Seen mat nur viersndzwanzigmal 21 Be⸗ vorgeschriebenen Weise zu erfolgen; 6 6 indeß 3 53 ,,, an m. n, ö , . ö pn e fil . . 561 8 n. ö ö, in der gleichen Weise zu verfahren, wie mit dem inen oder dem andern diefer Steuerfätze unterliegt. jb i iten i ä nd namentlich auch dann außer Ansa werden, wenn der Unterschied mehr als eine balbe Stunde be . . 1 1 Ertlat⸗ e n. ö 2 ; 2 z 4 49 nin, nach Ziffer 2 und 3 setzt voraus, daß diese , , . 3 1 mehr Stunden, als nach 8. Ist nach Vorftehendem die Leiftungsfähigkeit einer Brennvorrich⸗ schreibungen zu führen, aus welchen der in jedem Betriebs jahre be g. Die Brennereibesitzer haben 2. Tie stattgebabten Raub) und 10 Zu 8. 46. Zeitrãumẽ nicht durch betriebslofe Ʒwis chentage Unterbrechen werden. RNormalabtriebszeiten vorgesehen, derwendet werden, oder wenn Lutter tung besonderg festgestellt, worden so ist in der Bemertungs spalte der maischte Bottichraum erfichtlich ist. . a , y,, das . e,, . zu fübren ga o v. 1 Um die jeweilig ju entrichtende Verbrauchsabgabe berechnen abgetrieben wird, obwobl nach Maßgabe der Normalabtriebs verhãlt · Betriebs anmeldung auf die beʒngliche hauptamtliche Verfũgung. if Wird von einer Breunerei im Laufe . ir . te . un ir, e, 3 29 gear . . in, ö d . - lachsteuer. ; u können, ist es nothwendig, zu wissen: aufsetk auf die fleuerpflichtige Brennzeit abgabefreie Lutterabtriebszeit welche auch im Brennerei ⸗Jnventarium zu vermerten ist. hinzuweisen ässige Höchstmenge von 1500 ber ottichraum über;. P. Für die Berechnung der TWfrbraucksabgar. inden die Be. Die Berechnung und Erbebung der Nackst zer erfolst nach den ; 2 wie groß der 5 ke. Brennblase ist; nicht treffen würde. und ist Abschrift diefer Verfügung der. Betrieb anmeldung, in scritten, so unterliegt dieselbe vom Zeitpunkte der Ueberschreitung ab stimmungen unter Up 5 und Lb, sowie die vorstehend unter d im in Anlage W unter J und Il vorgeschtiebenen Grundsãtzen. 8. zu . em Theile ibres Rauminbaltes dieselbe mit Maische o) Gin Brennereibesitzer, welcher diese Betriebzerleichterungen welcher 1 die be,, e , Abtriebsverhãltnisse zur An 1 zum ,,,, . fegt. h. ö g. Sch, 1 ö Abgabebetraa k. ĩ ü f ĩ acht worden sind, egen. ndung, sondern den Bestimmungen in den 8.5 ff. Die He ; ehe i Abgabebe e, ti befult ern n . sptuch nimmt; 2 linden we, ,. Gelmer : en, ñ̃ . hat bas zuständige Hauptamt die erforderlichen Vorkehrungen zu in die Betriebs ⸗Anmeldung aufzunehmen und die betreffende Bemerkung z 6 . eit e e n 2. in 1 * . 6 2364 be . treffen, eventuell unter Anwendung des 5§. 8 des bi, . . durch den Brennereibesitzer unterzeichnen zu lassen. . wie lange Zeit die Brennblase in Thätigkeit, sein oll un ö (Schluß in der Zweiten Beilage.) Pie Direktiobehörde kann schon bei einmaliger Ueberschreitung der Am S5hh des Betriebsquartals erfolgt eine nochmalige Be⸗

welche durchschnittliche Alkohol Ausbeute die Brennerei aus Soll auf einer besonderen Blase gewient werden, so muß die 367, , . ö j ; ĩ bgab Grund j f t . ? ; ; t etriebaerkl 5 zulãssigen Höchsimenge anordnen. daß die Brennerei auf eine bestimmte rechnung der Verbrauchsabgabe auf. Grund der Eintragungen im cer er e T ee anzunebmen, daß bei Brennvgrrich. , t 1 3 Tear in. Feiße von Jahren oder dauernd von der Abfindung ausge hloffen Brennerei-Regifter in der Art, daß für jede einzelne Materialgattung

tungen von einfacher Konstruktion mit Blase, Helm und Küblrokr ! abtriebe das zur jweiten Blase gehörige Kühlrohr vorschriftsmaͤßig bleibt. die Anjahl der Stunden, in welchen Maisch. oder Materialabtriebe