1887 / 191 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 17 Aug 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Anlage RE Branntwein / Niederlage Kegulativ.

Fũr die Lagerung inlãndischen, unter steuerlicher Kontrole stebenden Branntweines in den für unverzollte Waaren, bestimmten oder mit Bewilligung der Steuerbebõrde ausschliehlich für dicsen Zweck ein · erichteten öffentlichen oder unter amtlichem Mitverschluß stebenden

kidatntederlagen werden in Ausfübrung des 8 11 des Gesetzes vom Juni 1857, betreffend die Besteuerung des Branntweines, folgende Vorfchriften ertbeil.

A Lagerung in für unxerzollte ausländis che Waaren bestimmten bezw. ausschließlich fär die Niederlegung steuerpflichtigen Branntweines ein⸗ gerichteten öffentlichen Niederlagen.

§. 1.

Auf die Lagerung des Branntweines in öffentlichen Niederlagen finden im Allgemeinen die Bestimmungen in den S5. 7 bis ein ˖ schließlid 106 des Vereins; ollgesetzes vom 1. Juli 1869 und des dazu erlaffenen allgemeinen Niederlage ⸗Regulativs mit den sich aus dem Folgenden ergebenden Abänderungen sinngemãße Anwendung.

I. Allgemeine Jestimmungen.

Der in eine für unver ollte Waaren bestimmte öffentliche Nieder. lage aufgenommene steuerpflichtige inländische Branntwein behält die Gizenschaft als inländische Waare der Regel nach bei. Die Aufnahme des Branntweines in eine solche Niederlage ist indeß nur insofern ge⸗ stattet, als darin entweder ausländischer Branntwein überhaupt nicht gelagert wird, oder eine getrennte Lagerung des auslãndischen zoll⸗ ger e hen und des inländischen steuerpflichtigen Branntweines statt· finden kann. ; . . ö

Branntwein, welcher bebufs Erlangung der Rückvergütung der Maischbottich oder Materialsteuer in eine für unverzollte Waaren bestimmte öffentliche Niederlage eingelagert wird, nimmt hierdurch die Cigenschaft einer unverzollten ausländischen Waare an, Ebenso nimmt? der in eine solche. Niederlage gelangende steuerpflichtige inländische Branntwein die Eigenschaft einer unverzollten auslãndischen Waare dann an, wenn er in der Niederlage mit darin lagerndem ausländischen Branntwein vermischt wird.

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S. 3.

Niederlagen eingelagerten Branntwein 2 die Eigenschaft ein Niederlage⸗

Ueber den in öffentliche 1 wird, infofern derselbe nicht nach Maßgabe des 5. einer unverzollten ausländischen Waare annimmt, Register nach dem anliegenden Muster 1 geführt.

II. Anmeldung und Annabme zur Niederlage. §. 4

S. 4.

Die Aufnahme in die Niederlage erfolgt auf Grund der Anmel⸗ dungen (Anlage E) oder Auszüge aus solchen bezw. aus Versendungẽ⸗ scheinen, welche nach dem beiliegenden Muster 2 von dem Niederleger zweifach gefertigt und innerhalb' der von der Steuerbehörde örtlich zu bestimmenden Frist dem Niederlageamt übergeben sein müssen. Wird Branntwein zur Niederlage gebracht, für welchen die Verbrauchsabgahe gemäß 5§. 13 des Gesetzes im Voraus bindend festgesetzt worden ist, fo ist der volle Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Steuer in den Spalten 7 bezw. 8 der Anmeldung anzugeben und ebenso in den Spalten 11 bezw. 12 des Riederlage⸗Registers zur Anschreibung zu bringen. .

8.35

Behufs der Aufnabme in die Riederlage ist Menge und Alkohol- . des Branntweines, und zwar für jedes Gebinde besonders, fest⸗ zustellen.

Diese Ermittelung kann unterbleiben,

a. wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgebalt des unter unverletztem Raum verschluß oder unter amtlicher Begleitung ein— gehenden Branntweines schon bei einem Vorabfertigungsamt statt—⸗ gefunden hat; . .

b. wenn der Niederleger bei dem mit Versendungsschein Lohne Raumverschluß oder ohne amtliche Begleitung abgefertigten Brannt⸗ wein auf die Abfertigung zur Ausfuhr verzichtet und sich damit ein · perstanden erklärt, daß die im Versendungẽeschein ũberwiesenen Angaben der späteren Versteuerung zu Grunde gelegt werden;

wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des Branntweines am Niederlageorte selbst amtlich aus anderer Veran⸗ lassung bereits erfolgt, und gleichzeitig der Branntwein bis zur Auf⸗ nahmè in die Niederlage unter amtlicher Bewachung oder Verwahrung verblieben ist.

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S. 6.

Rücksichtlich der Anschreibung der Menge und des Alkobholgehaltes des Branntweines im Niederlage ⸗Register und der Behandlung der vorgefundenen Abweichungen von den im Versendungsschein enthaltenen Angaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:

J. Wird Menge und Alkebolgehalt vor der Aufnahme in die Niederlage nicht festgestellt, so sind die im Versendungsschein (8. 5 a, b) überwiesenen Angaben bezw. die bei der vorhergehenden Abfertigung k Feststellungen (8. 5 e) im Niederlage ⸗Register anzu⸗

reiben.

2) Ergiebt sich bei der am Niederlageamt vorgenommenen Fest⸗ stellung ein Mehr an Literprozenten gegen die u,, Angabe im Versendungsschein, so ist das Ergebniß der beim Niederlageamt vorgenommenen Revision, unbeschadet der näberen Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung . ist, der Anschreibung im Niederlage⸗Register zu Grunde zu legen.

3) Ergiebt sich dagegen ein Weniger an Literprozenten, so ist zwar nur die durch die Feststellung beim Niederlageamt ermittelte Anzahl Literprozente im iederlage · Register anzuschreiben. Es muß indeß, wenn der Branntwein unverschlossen oder mit verletztem amt lichen Verschluß angekommen ist, oder wenn der Verdacht einer beim⸗ lichen Entfernung von Branntwein vorliegt, abgesehen von der etwa wegen Verbrauchsabgabendefraude einzuleitenden Untersuchung, von der Feblmenge die Verbrauchsabgabe erhoben werden. Ist dagegen der Bran unn iin mit unverletztem Verschluß angekommen und ist zu⸗ . anzunehmen, daß die Fehl menge lediglich durch natürliche

inflüffe entstanden sei, so bleibt die Berbrauchsabgabe für dieselbe unerhoben.

II. Aufbewahrung und Behandlung auf der Niederlage. .

Zur Ergänzung, Auffüllung des steuerpflichtigen Branntweines kann Branntiwein aus dem freien Verkehr in die Niederlage ein- ebracht werden. Dies muß jedoch vorber schriftlich unter Angabe der

enge nach Literprozenten dem Niederlageamt angezeigt werden, welches alsdann den Branntwein vor dem Einlaß in die Lagerräume nach Gewicht und Literprozenten ermittelt und sowohl im Niederlage⸗ Register als im Niederlageschein dem steuerpflichtigen Lagerbestand zu⸗ schteibt. Einer Vermiegung bezw. Alkoholisirung der aufzufüllenden Gebinde vor und nach der Auffüllung bedarf es nicht.

§. 8.

Wird in Folge einer Umpackung, welche dem Amt jedesmal zuvor nach dem belliegenden Muster 3 oder nach dem für die Ab- meldung vorgeschriebenen Formular (8. 10 schriftlich anzumelden ist, Branntwein, welcher verschiedenen e , ,,,, unterliegt, zusammengemischt, so unterliegt die gesammte aus der Mischung bher⸗ vorgegangene Menge sofort dem höchsten der bezüglichen Verbrauchs⸗ abgahensaͤtze.

Wird in Folge einer Umpackung Branntwein, für welchen die Maischbottich; oder Materialsteuer erhoben ist, mit Branntwein zu⸗ fammengemifcht. bei welchem dieses nicht der Fall ist, so wird die gesammte aus der Mischung hervorgegangene Menge von Neuem als Branntwein angefchrieben, für welchen die Maischbottich⸗ oder Material- steuer nicht erhoben worden ist.

Abweichungen in der Menge der Literprojente, welche sich bei der Umpackung berausstellen, sind sofort aufzuklären.

In anderen Fällen i derfahrens, wenn der Verdacht vorliegt, daß lage entstanden sei.

§. 9. Die von steuerpflichtigem Branntwein keiten, desgleichen

welcher diefelben der Verbrauchs abgabe ni

funterämtern des Bezirks⸗Oher.· Contreleurs) legers und auf Grund amtlicher Feststellung Die steuerfreie Abschreibung darf letzte

voriger Genehmigung des vorgesetzten Haupt⸗

Die im 5. 30 des allgemeinen

beim Niederlage⸗Amte abzugeben. Erfolgt die Abnahme behufẽ Gewerbsanstalt, welche unter steuerlicher K

abzugeben. Ist der

esetzes unter Ia).

ünscht der Niederleger, lage die bei der Auslagerung vorhandene Grunde gelegt werde,

bemerken. §. 11.

oder zur Versendung auf Versendunges

vorgeschriebenen Weise. ; §. 12.

sendungsschein II zu Grunde zu kommen folgende Grundsätze zur Anwendung

ö. Die nochmalige Ermittelung (8. 11) der Niederleger nicht in Spalte 14 der Ab nach der bei der Auslagerung vorhandenen

2) Findet eine nochmalige Ermittelung sich bierbei

so erfolgt die Abfertigung auf Grund der, anzunehmen ist, daß diese Fehlmenge lediglich enfftanden fei. Liegt jedoch begründeter Ver

Untersuchung, jedesmal die Grunde zu legen. Ergiebt sich . S. ein Mehrbefund an Literprozenten,

falls die Auslagerungsmenge die Grundlage.

In beiden Fällen (4. und *) ist auf jedes Kollo einer größeren Branntweinvost. seiner Zeit besonders ermittelt und im geschrieben war, weil eine für sich bestehende Branntweinpoft zu b

besteht. Zum Zweck der

2

menge nach Literprozenten ermittelt. Ergeben sich bei dieser Ermittelung Einlagerungsmenge, so wird im Allgemeine §. 12 unter Ziffer 2 verfahren, jedoch mit nach jener Vorschrift steuerpflichtige Feblm

menge zu Grunde zu legen ist.

§. 14. Sofern in den öffentlichen .

. sind, in welchen der steuerpfli

finden auf jene

demfelben Niederleger gehören.

§. Auf die ausschließlich für

finden die vorstebend getroffenen

.

Beamten besetzten Zoll oder Steuerstelle g Dieselben werden lediglich an Gewerb

Vollmacht versehen. An Brennereibesitzer können jedoch Priv

willigt werden,

fich am Drte eine Zoll oder Steuerstelle

darf indeß nur

eigenen Brennerei des Lagerinbabers erzeugt Ueber die Bewilligung von Privatläge

ruflich ist und nur im Falle des Bedürfn

scheidet die Direktivbehörde.

dem Niederlage⸗Register (5. 3) 8

2 Steuerverwaltung stebt jederzeit frei. Bestandsdeklaration abzugeben, Beamten zu treffen und die nöthigen Handl

und Gefahr verrichten zu lassen. Namentlich müssen für das

Soweit eine Fehlmenge lediglich durch den Akt der Umpackung oder Turch zufällige Ereignise oder durch Einzehren, Verdunsten oder

und Gewichte, sowie die zur Ermittelun

ewöhnliche Lefkage entstanden und nicht durch DOrdnungswidrigkeiten ere ehrt ist, darf folche steuerfrei abgeschrieben werden. st von der fehlenden Menge die gesetzliche

Verbrauchgabgabe einzuziehen, vorbehaltlich des einzuleitenden Straf beimlicher Entfernung eines Theils des Branntwemnes aus der Nieder ·

in ausgesonderten Unreinlich. verdorbene oder in eine andere

ũbergegangene Branntweinmengen kõnnen unter Steuerkontrole in das Auskand geführt oder mit Genehmigung des Amtsvorstandes (bei

standenen Verhandlungen vorzulegen sind, erfolgen. IV. Abmeldung und Verabfolgung aus der Niederlage.

Niederlage ˖ Regulativs vor⸗ e5chriekene Abfieldung ist, wenn sieuerpflichtiger Branntwein zus der Niederlage entnommen werden soll, nach dem anliegenden Mufter 4

der Uebernahme auf das Konto einer

dischen Branntwein reinigt oder zum Zweck der Ausfuhr weiterer Bearbeitung unterwirft, so ist die Abmeldung in doppelter Ausfertigung

Branntwein zur Weiterversendung mit Versendungsschein bestimmt, so ift das in den bezüglichen Bestimmungen vorgeschriebene zu benutzen Gergl. Ausführungsbestimmungen zu 5. 11 des

daß der Abfertigung von der Nieder⸗ e Menge an Literprozenten zu so bat er dies in seinem Antrage ausdrücklich zu

Auf Grund der Abmeldung zur Versteuerung, zur steuerf reien

Ablaffung zu gewerblichen Zwecken (8. 11Abs. nn ö chein U erfolgt die Ermittelung

von Menge und Alkoholgehalt des Branntweines in der §. 5 Abs. 1

Rücksichtlich der der Verstenerung oder Abfertigung auf Ver⸗ legenden Menge an Literprozenten

beantragt hat und zugleich kein Verdacht einer heimlichen Entfernung eines Theiles des Branntweines während der Lagerung vorliegt.

2 eine Fehlmenge an Literyrozenten gegen die Einlagerung menge, Auslagerungsmenge, wenn

dez Branntweines heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist, abgesehen von der wegen Verbrauchs abgabendefraude etwa einzuleitenden Einlagerungsmenge der Abfertigung zu

so bildet unbeschadet der näheren Unterfuchung wegen etwa vorgekommener Irrthümer gleich⸗

bezüglich der Abweichungen bei der Abmeldung als

Identität der einzelnen Kolli nach Zeichen und

§. 13. der Versendung steuerpflichtigen Branntweines von der Niederlage auf Verfendungsschein J wird stets die Aus lagerungs⸗

verfteuern und der Versendungsschein⸗Abfertigung die Auslagerungs⸗

tige Branntwein ohne Fest⸗ altung der Identität der einzelnen Posten zur Lagerung Niederlagen die weiter unten für Theilungsläger ge⸗ gebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. i dasselbe Bassin ꝛc. nur Branntweinmengen eingelagert werden, welche

B. Lagerung in ausschließlich für die Niederlegung steuerpflichtigen Branntweines zugelassenen Privatlägern unter amtlichem Mitverschluß.

I. Allgemeine Bestimmungen.

15.

l die Niederlegung steuerpflichtigen

Branntweines zugelassenen e,, unter amtlichem Mitv rstehend g estimmungen und die regulativ⸗

mäßigen Vorschriften für die Privattransitläger (einschließlich der

Theilungsläger und der Weinlãger) sinngemäße Anwendung, soweit

nicht nachstehend andere Bestimmungen getroffen sind.

Privatläger sind in der . nur am Sitze einer mit zwei

kaufmãännische Bücher ordnungs mäßig führen. waltung genießen und entweder selbst am Lagerorte wohnen oder einen dort wöbnhaften geeigneten Bertreter bestellen und mit entsprechender

inländifchen Branntwein am Herstellungsorte desselben auch dann be. wenn sie weder kaufmännische Bücher führen, noch

Branntwein aufgenommen werden, welcher in der

6. Für jedes Privatlager für inländischen Branntwein, ausgenommen die Theilungsläger (UÜbfchnitt H), wird bei dem Amt ein Konto in

Der Lagerinhaber oder ein legitimirter Vertreter desselben hat der Revifion beijuwohnen und ist, verpflichtet, auf Verlangen eine estands sowie die zur Vornahme der irforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der dieselbe leitenden

Lager ausreichende geaichte Waagen

die Feblmenge in Folge

Beschaff enbeit, in

cht unterliegen würden,

auf Antrag des Nieder⸗ vernichtet werden.

ren Falls erst nach zu⸗ Amtes, welchem die ent⸗

ontrole stebenden inlän⸗

4 Ziffer 1, des Gesetzes)

kann unterbleiben, wenn meldung die Abfertigung Menge an Literprozenten

(5. II) statt und ergiebt

durch naturliche Einflüsse dacht vor, daß ein Theil

der Abfertigung.

. der Betheiligten dessen Einlagerungsmenge Niederlage⸗Register an⸗

ehandeln, wenn über Lie Nummer kein Zweifel

Abweichungen gegen die n nach der Vorschrift des der Maßgabe, daß eine enge sofort besonders zu

besondere Bassins ꝛc. auf⸗ kommt,

Es dürfen jedoch in

chluß

estattet. treibende bewilligt, welche das Vertrauen der Ver⸗

atlãger für steuerpflichtigen

befindet. In diese Läger

ist. rn, welche jederzeit wider · isses zu erfolgen hat, ent⸗

die Revision des Lagers

Revision

eistungen auf eigene Kosten

Branntweines erforderlichen geaichten Gerãthe jur Verfügung gestellt

Wann und in welchem Umfange die Lagerrevis: onen stattzufinden haben. bestimmt die Direltiybebõrde. ; ?

Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlichem Mitverschluß befindlichen Privatlãger 7st nach Maßgabe der verfügbaren Beamten kräfte tbunlichft bald zu entsprechen. k

Die Zeit und Dauer der Offenbaltung wird für die einzelnen Läger nach Bedürfniß vom Amt bestimmt. Für die amtliche Bewachung der Läger während ihrer DOeff nung kann Ton den Lagerinhabern eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 für den Tag und den Beamten nicht überschreiten darf. , . ;

Für die amtliche Bewachung der in 8. 16 Abs. 3 bezeichneten Läger während ibrer Oeff nung sind die vorstebend angegebenen Ge⸗ däbren micht in Ansatz zu bringen, wenn die Deffnung des Lagers nur erfolgt, um Branntwein im unmittelbaren Anschluß an die im 5. 11 Abf. 1 des Gesetzes vorgeschriebene ö in das Privat- kager aufzunehmen, oder sonst die Bewa ung gelegentlich der An⸗ roesenbeit der Steuerbeamten zum Zweck anderweiter iensthandlungen ausführbar ist. Verlangt dagegen der Lagerinhaber die Oeffnung des Lazers zu einer anderen Zeit, jo kat er nicht die oben erwãhnten . fondern die gesetzlichen Reisekosten und Tagegelder zu ent⸗ richten. Erfordert die Ueberwachung eines Privatlagers für steuerpflich⸗ tigen Branntwein in Folge des Umfangs der darin vorzunehmenden Abfertigungen die Anstellung eines oder mehrerer besonderen, für jene Dienftleistungen bestimmten Steuerbeamten, so hat der Lager⸗ inbaber an Stelle der oben angegebenen Gebühren einen Verwaltungs⸗ , in Höbe des Durchschnittseinkommens der Beamten zu zahlen.

II. Besondere Bestimmungen für die Theilungslãger. 1) Bedingungen.

8 1 . In Theilungslãgern findet die Festhaltung der Identität der ein⸗ zelnen Kolli nicht statt. Für dieselben werden . J J wo solche vorhanden sind, abgesonderte Räume der öffentlichen Niederlage, welche für sich verfchließbar sind und für deren Ein⸗ richtung und Unterhaltung der Niederleger nach Anleitung des Amts Sorge zu tragen hat, oder 2) Privatrãume zugelassen. ö . Die Bewilligung eines solchen Theilungelagers ist an die Be⸗ dingung geknüpft, daß der regelmãhige Lagerbestand oder der jãhrliche Abfatz die Menge von 300 kl reinen Alkohols überschreitet. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf diejenigen Brannt⸗ weintheilungsläger, welche in öffentlichen Niederlagen gehalten werden. Auf den in dem Theilungslager zur Aufbewahrung des Brannt⸗⸗ weines aufgestellten Lagerfässern, Bassins 2c. muß die Nummer des Gefäßzes und der Literinhalt desselben auf Grund der amtlichen Ver—⸗ meffung mit Oelfarbe deutlich vermerkt und jedes Gefäß außerdem tt einem Standglas nebst Skala versehen sein, welche den Stand der im Gefãz enthaltenen Flüssigkeit erkennen lassen. .

Bei größeren Gefäßen sind auf Anordnung des Beʒirks⸗Ober⸗ Conttoleuks in verschiedenen Höhen Abzugshähne anzubringen, welche die Entnahme von Proben aus verschiedenen Lagen des Gefäßes ermöglichen.

2) Steuersatz. §. 20.

Die in 8. 8 für die Vermischung von Branntweinen, welche verschledenen Abgabensätzen unterliegen, getroffenen Bestimmungen finden auf die in Theikungslägern lagernden Branntweinposten keine Anwendung. ö

3) Registerführung. §. 21. ;

Die An- und Abschreibung im Riederlage, Register, welches nach Mußsfcr 5 in Jahresabschnitten zu führen ist, erfelgt nach Liter · prozenten, deren get e nn nach Maßgabe der Bestimmungen über die Abfertigung von Branntwein nach dem Auslande gegen Steuer⸗ vergütung zu geschehen hat. ; . .

Findet bei der Sin oder Auslagerung des Branntweines eine Umfüͤllung aus den Transport in besondere Lagerfäser, Bassins ꝛc. oder umgekehrt statt, fo ist das zur Berechnung der Literprozente er= forderliche Nettogewicht des Branntweines in der Weise zu ermitteln, daß das Transvortfaß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht des leeren Fasses von dem Gewicht des vollen Fasses abge⸗ zogen wird.

4) Oeffnung, Bearbeitung und Theilung. §. 22. . ;

So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgeseßzt unter amtlicher Aufsicht gebalten, Sie mik dieser Aufsicht beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.

Dem Lagerinhaber steht die Umpackung und Theilung des ge⸗ lagerten Branntweines ohne jegliche Beschränkung frei.

5) Probeentnahme. §. 23

Die Entnahme von Proben kann ohne vorherige Anmeldung bei der Nmtzstelle von dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten geftattet werden. Zu diesem Zweck ist im Lager ein amt⸗ siches Notizregister aufzubewahren, in welches die entnammenen Proben nach Nettogawicht, scheinbarer Alkoholstärkẽ und Temperatur des Branntweines vom Lagerinhaber bezw. dessen Vertreter einzutragen sind. Die Richtigkeit jeder Eintragung ist von dem aufsichtfũührenden Beamten zu bescheinlgen und das Niederlage ⸗Register in angemessenen Fristen den Eintragungen im Notizregister entsprechend nach zuvoriger Ent⸗ richtung der Verbrauchsabgabe zu berichtigen.

6) Abfertigung . Abmeldung.

9. die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehsrde Mi⸗ nimalgrenzen vorschreiben. Bei Üebergabe der Abmeldung hat der Niederleger jedesmal darin anzugeben, zu welchem Steuersatz der abgemeldete Branntwein im Niederlage⸗ Register abgeschrieben werden soll. Dieser Angabe ent⸗ sprechend ist die Abschreibung zu bewirken, fofern nach Lage des be⸗ treffenden Kontos Branntwein, welcher dem dellarirten Steuersatz unter⸗ liegt, auf dem Lager noch vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Niederleger zu einer entfprechenden Berichtigung der Abmeldung zu veranlassen.

7) Steuererlaß für verdorbenen oder untergegangenen Branntwein.

§. 25.

Unreinlichkeiten, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Branntweinmengen werden, erforderlichen falls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Konto steuerfrei abgeschrieben. ö . ö Haben zufãllige Ereignisse, 3 B. das Zerspringen von Fãaͤssern, einen Lagerabgang bewirkt, so bat der Lagerinhaber hiervon sofort dem Amte Meldung zu machen, welches dem nãchst die amtliche Fest⸗ stellung der verloren gegangenen Menge und die steuerfreie Ab⸗ schreibung derselben vom Konto veranlaßt. Letztere erfolgt, sofern verschiedenen Steuersãtzen unterliegende Branntweine im Lager vor⸗ handen sind, und der Abgaben atz, welchem der abzuschreibende rannt⸗ wein unterliegt, nicht ermittelt werden kann, bei derjenigen nach zem Konto verhandenen Branntweinmenge, auf welcher der höchste Ab⸗

gabensatz ruht. ü .

If im Lager sowobl. Branntwein vorhanden, für welchen die Maifchbottich⸗ oder Vateriafsteuer entrichtet ist, als auch Brannt⸗ wein, bei welchem dies nicht der Fall ist, so erfolgt die Abschreibung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bei demjenigen WKeunntnehn für welchen die Naischbottich, oder Materialsteuer nicht

g des Alkoholgehalts des

entrichtet ist.

S8) Lagerbestandgrevision. Manko. ; ; §. 26.

Das Theilungslager ift unter Leitung eines Oberbeamten wenig sten einmal im Jahre, und zwar zu einem von dem Haupt · Amt zu beftimmenden Termin amtl aufjunehmen, zu wel der Lagerinhaber eine Bestande Deklaration nach dem Muster 6 abzugeben . 3 36 * . die . Alkohol stãrke n en, ier er and an Literprozenten dur Bere an festzuftellen. 4 ö

SGrgiebt sich bei der amtlichen Aufnahme ein Minderbestand, so bleibt derselbe unberũcksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vor⸗ junehmenden Ermittelungen anzunehmen ist. daß der Minderbestand auf Abgãngen beruht, welche durch Umfüllungen, durch zufällige Er⸗ ei 9 6. Einzebren, Verdunsten oder gewöhnliche Lekkage berbei g sind. J ö

. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktip⸗ pers n,.

Bei der Versteuerung eines steuerpflichtigen Mankos bat die Berechnung der Verbrauchabgabe, falls der 6 welchem der fehlende Branntwein unterliegt, nicht ermittelt werden kann, und ver⸗ schiedenen Abgabensätzen unterliegender Branntwein im Lager vor. banden ist, nach dem niedrigsten Abgabensatze zu erfolgen, welchem der auf dem Lager befindliche Branntwein unterliegt.

Nach jeder Aufnahme ist Tas Niederlagekanto durch An- oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Tebereinstimmung zu bringen. Ein etwaiger Mehrbefund wird bei dem, dem niedrigsten Abgabensatze unterliegenden Branntwein und zwar soweit nach dem Konto Branntwein vorhanden ist, für welchen die Maischbottich⸗ oder Materialsteuer entrichtet ist, bei diesem in Zugang angeschrieben. Die Abschreibung eines Minderbefundes erfolgt nach den im §. 25 Absatz 2 und 3 gegebenen Bestimmungen.

C. Strafbestimmungen. . §. N. . Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, soweit nicht die Strafen der 88. 21 bis 25 des Geseßes vom 24. Juni 15857, betreffend die Besteuerung des Branntweines, we n finden, in Gemäßheit des 58. 28 daselbst mit einer Ordnungsftrafe bis zu 300 M geahndet.

Anlage 8. Regulativ

für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden 66

G. 11 al. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweines vom 24. Juni 1887.)

In Gemäßheit des 8. 11 al. 3 des Gesetzes, betreffend die Be⸗ steuerung des Branntweines vom 24. Juni 18357, werden bezũglich der Bebandlung solcher Gewerbsanlagen, für welche die Begüũnstigung, unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntwein außerhalb der unter amtlichem Verschlusse zu baltenden Lagerräume reinigen zu dürfen, in Anspruch genommen wird, nachfolgende Bestimmungen gegeben:

8 1.

Die Genehmigung, welche jederzeit widerruflich ist, wird nur solchen Gewerbsanstalten ertheilt, welche mindestens 50090 Hektoliter reinen Alkohols im Jahre verarbeiten und sich am Sitze einer mit wenigstens zwei Beamten besetzten Zoll oder Steuerstelle befinden.

Bedingung der Bewilligung ist, daß der Inhaber der Gewerbs— anstalt ordnungsmäßige kaufmännische Hücher führt, das Vertrauen der Verwaltung genießt und entweder selbst am Orte, in dem sich die Gewerbsanstalt befindet, wohnt oder einen daselbft wohnhaften geeigneten Vertreter bestellt. .

Die Bewilligung ist schriftlich unter Einreichung einer genauen Beschreibung des Fabrikationzganges und eines Grundrisses der Ge⸗ werbzanlage bei dem Haupt · Steuer oder Haupt · Zoll · Amt des Bezirks ju beantragen.

Ueber die Genehmigung des Antrages entscheidet die Direktiv⸗ beboörde.

. §. 2.

Für die Verbrauchsabgabe, welche auf dem zur Reinigung ge⸗ langenden Branntwein ruht, ist Sicherbeit nach den für die Be— willigung von Abgabenkredit bestebenden Vorschriften zu bestellen, und haftet der Inbaber der Gewer bganlage für die Verbrauchsabgabe so lange, als die Verpflichtung zur Entrichtung derselben nicht auf andere ju deren Entrichtung verpflichtete Personen übergeht oder der Brannt⸗ wein als steuerfrei abgeschrieben wird.

= 85

Der Inbaber der Gewerbsanstalt ist verpflichtet, mindestens 14 Tage vor dem Inkrafttreten der Begünstigung der Steuerstelle seines Wohnorts nach dem anliegenden Muster 1 eine Nachweifung der Räume und Gerãthe, welche der zur Reinigung gelangende Brannt⸗ wein pasirt, in zweifacher Ausfertigung einzureichen und in derselben den in Litern ausgedrückten Rauminhalt jedes einzelnen der Gefãße, welche zur Aufnahme des Branntweines dienen sollen, genau anzugeben. Diese Angaben unterliegen der Prüfung der ,, insbesondere ist der Literinhalt der Gefäße, welche zur Aufnahme von Branntwein dienen, durch trockene oder nach Umständen nasse Ver⸗ messung unter Zulehung des Inbabers oder eines bevollmächtigten Vertreters der Gewerbsanftalt Protokollarisch festzustellen. Je ein Fremplar der im §. 1 am Schluß gedachten Beschreibung des Fa⸗ brilations ganges, sowie des Grundrisses, in welchem die Stellung der Geräthe eingezeichnet sein muß, ferner der in diesem Paragraphen be⸗ jeichneten Räume und Gerätheanmeldung und der erwachsenen Ver- messungsverbandlungen ist, zu einem Hefte vereinigt, an einer den Fontrole beamten jederzeit zugänglichen Stelle in der Gewerbsanstalt nach gäherer Anordnung des Beziĩcks⸗Ober⸗Controleurs aufzubewahren. * Ingleichen bat der Inhaber der Gewerbzanstalt, wenn Ver⸗ änderungen des Fabrikationsganges eintreten oder neue Betriebs rãume eingerichtet oder Branntweingefäße neu aufgestellt oder die vor⸗ handenen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden sollten, mindestens drei Tage vor Eintritt der Veränderung der

beftelle Anzeige zu erstatten. Wegen der nãberen Ausfuhrung dieser Vorschriften, namentlich auch bezüglich der Inventarienführung bei der Hebestelle, finden die Bestimmungen über die Führung der

rennerei Inventarien Anwendung.

. Die zur Aufnahme von Branntwein dienenden Gefäße sind zu nwäameriten und die Nummer, sowie der festgestellte Literinhalt ent. weder mit Oelfarbe auf dem Gefäße selbst oder mittelst eines Tãfelchens in der Nähe desselben deutlich zu bezeichnen; diese Bezeichnung muß jederzeit unverletzt erhalten werden.

Die Sammelgefaͤße (Bottiche, Bassins 2.) sind mit einem Stand⸗ elase und einer Skala zu verfehen, so daß der Inbalt der Gefäße auch bei tbeilweifer Befüllung derselben ftets erseben werden, kann, Die Richtigkeit der Skala ist amtlich zu prüfen und die Slals sowohl die das Standglas durch Anlegung steueramtlicher Plomben oder 2 el gegen etwaige Verãnderungen zu sichern. Die in Anwendung ge⸗ tachte Sicherungsmaßregel ist in der Vermessungs Verhandlung speziell iu beschreiben. .

Jedes Sammelgefäß ist bebufs Gewinnung einer Ducchschnitts. probe von dem darin enthaltenen Branntwein mit der nach Anordnung des Bezirks -⸗Sber-Controleurs erforderlichen Anzahl von Abzugshähnen w. e . Höhenlagen und an verschiedenen Stellen des Gefäßes

erleben.

. 5. 4. Ueber die einzelnen zum Zwecke der Reinigung und Rektifizirung * Branntweines in der Anstalt vorgenommenen Betriebsakte, ins, sondere über den Zugang an Robhspiritus zur Reinigung, über die rdũnnung desselben mit Wasser, über seine Ueberfübrung in die einigungs filter, Rektifikation savparate u. s. w., sowie über die Wieder⸗ gewinnung bon gereinigtem Branntwein und den Abgang von Fuselsl

kurrent zu baltendeg, von dem Hauptamt vorzuschreibendeg Betriebs ; buch zu führen, welches den QOberbeamten der De, . 6 zeit zur 2 2 zu 8 * 2 ist. Dasselbe ist an einem mmten, vom = i De,, . mier g er oleur rorzuschreibenden

Außerdem sind die eamten der Steuerverwal berechtigt, die eigentlichen 8 err. Fabrik und Verkaufsbũcher der —— wãhrend der Geschäftsstunden jederzeit einzusehen.

ö Während in der Geerbea da gearbeitet wird, steht den Be⸗ amten der Steuerverwaltung der Eintritt zum Zwecke der Revision zu jeder Zeit frei und muß ihnen der Eingang auf Erfordern ohne Verzug geöffnet werden.

. §. 6.

Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verbunden, auf seine Kosten an einer von dem Bezirks-⸗Ober⸗Controleur zu bestimmenden Stelle ein geeignetes, vor Witterungseinflüssen gebörig geschütztes Sokal für die steuerlichen Abfertigungen zu stellen, dasselbe mit den zur Voll⸗ ziebung der Abfertigungen in den vorgeschriebenen Grenzen erforder⸗ lichen Utensilien und Materialien auszustatten, für dessen Heizun und Erleuchtung Sorge zu tragen und die zu den Abfertigungen . Erfordern der Steuerbehörde benöthigten geaichten Waagen, Gewichte, Revisions und Vermesf ungs⸗Instrumente zu beschaffen. Der Jnbaber der Gewerbzanstalt ist ferner verpflichtet, den Beamten der Steuer⸗ verwaltung diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche für die Revisionen und Abfertigungen erforderlich sind.

! §. 7.

Den Anträgen des Inhabers oder bevollmächtigten Vertreters der Gewerbsanstalt auf Vornahme steueramtlicher Abfertigungen von zu oder abgebendem Branntwein ist nach Maßgabe der verfügbaren Be⸗ amtenkräͤfte thunlichst bald zu entsprechen. Für die Beamten, welche zum Zwecke der Abfertigungen nach der Bewerbsanstalt entsendet werden, kann eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 * für den Tag und den Beamten nicht überschreiten darf.

Wird zur Vornahme dieser Abfertigungen die Anstellung von besonderen Beamten erforderlich. so hat der Inhaber der Gewerbs. anstalt an Stelle dieser Gebühren einen Verwaltungs kostenbeitrag 2 des Durchschnittseinkommens der anzustellenden Beamten zu

§. 8. Ueber den zur Reinigung gelangenden Branntwein istgein Konto Regifter nach anliegendem uf Tzu führen. te

; 59

Der zur Gewerbsanstalt gebrachte Branntwein ist beim Eingange mittelst einer in duplo abzugebenden Zugangs Anmeldung nach Art der Niederlage Anmeldungen zu deklariren. Beim Eingange von einer Niederlage desselben Ortes hat die in duplo abzugebende Niederlage Abmeldung als Anmeldung zu dienen. Der Branntwein ist hierauf in der Regel der speziellen amtlichen Revision einschließlich der Fest⸗ stellung der Literprozente zu unterwerfen.

Diese Revision kann unterbleiben,

a. wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des unter unverletztem Raumverschluß oder unter amtlicher Begleitung ein gehenden Branntweines schon bei einem Vorabfertigungsamte statt⸗ gefunden hat,

b. wenn die Fefststellung von Menge und Alkoholgehalt des Branntweines bei dem Amte selbst aus anderer Veranlass ung bereits erfolgt und gleichzeitig der Branntwein bis zur Uebernabme Seitens der Reinigungsanstalt unter amtlicher Bewachung oder Verwahrung verblieben ist.

In beiden Fällen bat aber die Reinigungsanstalt auf der An- meldung zu bescheinigen, daß sie auf Vornahme der Revision ver⸗ zichtet und damit einderstanden ist, das die Ergebnisse der früberen Ermittelungen der Anschreibung im Konto⸗Register zu Grunde gelegt

erden.

Nach stattgebabter Uebernahme des Branntweines Seitens der Reinigungtanstalt, welche die Uebernabme auf der Zugangs anmeldung anzuerkennen hat, wird der Branntwein in dem Konto⸗Register in Zugang angeschrieben

Soll Branntwein aus der Gewerbzanstalt entfernt werden, sei es, daß derselbe unter Versendungsschein⸗Kontrole zur Ausfuhr gelangt oder zu einer Niederlage oder in den freien Verkehr gebracht wird, so ist dies in jedem Falle vorher mittelst einer Abmeldung nach Art der Niederlage Abmeldungen der Steuerftelle zu deklariren.

Es findet hierauf in allen Fällen die steueramtliche Abfertigung des abgemeldeten Branntweines stätt unter spezieller Rerision und Fest= stellung der Litervrozente, Auf Grund derselben erfolgt sadann die Abschreibung im Konto⸗Register sowie die etwaige Entrichtung der Verbrauchsabgabe.

ö . §. 10.

Alljährlich wei Mal, und zwar, sofern nicht mit Rücksicht auf die Betriebserhäͤltniffe der Gewerbzanstalt Seitens der Direttiobebörde ein anderer Termin zugelassen wird, in den Monaten Juni und Desember Fnden amtliche Beftandzaufnabmen des in der GSewerbsanstalt befind- lichen, zur Reinigung abgelassenen Branntweines statt und jwar an einem von der Steuerbehßrde 8 Tage vorher ju bestimmenden Tage. Der Inhaber der Gewerkzanstalt ist verpflichtet deren Betrieh so ein= zurichken, daß an dem festgeseßten Tage die amtliche Aufnahme der Bestãnde ohne unverbãltniʒmãßige Schwierigkeiten ermöglicht wird. Insbefondere hat er dafür Sorge zu tragen, daß der varbandene Brannt- wein durch thunlichste Vollfüllung der Sammel gefãße (Bassins, Bot⸗ tiche 2.) möglichst konzentrirt und dadurch die . des Be- standes vereinfacht und sicherer gestaltet wird.

un Zwecke dieser Bestandzaumnabme ist späteftens am Tage vor dem beftimmten Termine von dem Inhaber oder bevollmächtigten Ver- treter der Anstalt eine Bestandzdellaration nach anliegendem Mufter bei der Steuerstelle abzugeben.

§. 11.

Bei der Bestandsrevision, welche durch zwei Beamte, darunter einen Ober Beamten, zu erfolgen kat, ist die Menge und Stärke des vorhandenen Branntweines festzustellen. Ergiebt sich hierbei eine Fehl menge, so kann dieselbe bei der ersten Bestandsaufnahme bis zur Höhe von 199 der seit dem Inkrafttreten der Vergünstigung, bei den spãäteren Bestandsaufnahmen bis zu 140 der seit der letzten Bestands aufnahme jur Anschreibung gelangten Branntweinmenge steuerfrei abgeschrieben werden, während ein diesen Satz übersteigendes Manko an Liter projzenten zur Versteuerung zu zieben ist.

l5. 12. Auf die An und Abschreibung des Branntweines, sowie auf die Bestandegufnahme finden im Uebrigen die Vorschriften. welche hierüber fur die Theilungslaͤger von unverfteuertem Branntwein erlassen sind, entsprechende Anwendung. §. 13.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, sofern nicht die Strafbestimmungen wegen Verbrauchsabgaben⸗ 3 Platz greifen, gemäß 5. 36 des Gesees, betreffend die Befteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887, mit Ordnung?⸗ strafen geahndet.

QGAnlage W.

I. Best m mungen, ; betreffend die Erhebung einer Nachsteukr von Branntwein. 3. 1.

Der Nachversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen

und dergl. ist neben den eigentlichen Fabrikbüchern ein stets gehörig

Ausnahmen aller im freien Verkehr. befindlicher Branntwein, gleicht iel. ob derselbe im Gebiete der deutschen Branntweinsteuer⸗Gemeinschaft

erzeugt ist, oder aug anderen dieser GSemeinschaft bisber nicht an ͤ— deutschen Staaten oder aus dem Zollvereins Auslande her ammt. . ; Der Nachsteuer unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obft. branntwein, Punscheñenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine/

§ę. 2. 3 . 266 w ein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschliehlich der Gfsigbereitung, zu Heil⸗, zu wissenschaftlichen oder zu Putz, ——— Koch oder Beleuchtungszweden verwendet wird. ;

2) Branntwein im Besitze on Gewerbtreibenden, welche die Er laubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinbandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 1. im Besiß don anderen Haushaltungsvorständen ꝛc. nicht mebr als 10 1 reinen Alkohols. Diese Mengen bleiben auch dann nachftenerfrei, wenn robe . / sind. 5

Branntwein, welcher na weislich gegen Erlegung des Zoll⸗ betrages von 125 bejw. 18 M für 100 Eg vom 2e, . 2 worden ist. .

4) Branntwein, welcher jur Ausfuhr aus dem Gebiete der dentschen Branntweinfteuer · Semeinschaft gelangt.

5) Bereits amtlich denaturirter Branntwein.

Der am 1. Oktober er. im freien Verkebr befindliche Brannt⸗ wein, welcher zu gewerhlichen ꝛ. Zwecken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist behufs Erlangung der Nachsteuerbefreiung nach statt⸗ ebabter amtlicher Feststellung bis zur amtlichen Denaturirung oder usfuhr niederzulegen bezw. Unter Steuerkentrole zu stellen. Hierbei finden die Vorschriften des Branntwein ⸗Niederlage⸗Regulativs ent⸗ a,. Anwendung. 6

Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtun der Nachsteuer in den freien Verkehr gebracht ö falls . binnen einer Frist von 3 Monaten zur amtlichen Denaturirung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiete der Branntweinsteuer ⸗Gemeinschaft ge= langt ist Mit derselben Maßgabe kann derjenige Branntwein, welcher am 1. Oktober cr. in Branntwein Reinigungganftal ten vorhanden ist, unter Steuerkontrole gestellt und sodann nach den Bestimmungen des Regulatisz für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stebender Branntwein gerzinigt werden darf, behandelt werden. Soll die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der Vorschrift unter §. 2 Nr. 3 erfolgen, so muß von den Betheiligten durch Vorlage und Uebergabe der bezüglichen Zollquittungen und nach Erfordern durch Vorlage der Handelsbücher, Handelskorrespondenzen oder in sonst glaubwürdiger Weise der Nachweis geliefert werden, daß der fragliche Branntwein seiner Zeit der Eingangs verzollung zum Satze von 125 bezw. 130 M für 105 Eg unterlegen hat.

Die Entscheidung hierüber stebt dem Haupt⸗Amte des betreffen⸗ den Bezirks zu und ist mit den vorgedachten Beweismitteln (Soll⸗ quittungen, beglaubigten Auszügen aus den Sandelsbuchern, den Handels , n n. oder beglaubigten Auszügen aus denselben ꝛc.) zu elegen. ;

Die Anmeldung dez am 1 Oktober 1887 im freien Verkehr be— sndlichen nachsteuerpflichtigen Branntweins resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Inbaber des Branntweines ob,

Ein jeder, welcher am 1. Oktober 13857 im freien Verkehr be⸗ findlichen undenaturirten Branntwein (Sxiritus, Liqueure, Punsch⸗ effenzen und sonftige mit Ingredien; ien irgend welcher Art vermischte giftige Getrãnke, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, ferner sogen. Branntweinessen en, Arrac. Rum und Cognac, sowie Mischungen don Branntwein mit anderen Flüssigkeiten) besitzt, bat diesen Vorrath 6 ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen auf- bewahrt saͤtestenz bis zum 3. Oktober 18587 bei der Steuerhebestelle feines Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Alkohelfstärke und Auf⸗ bewahrungsort mittelst Deklaration in dorvelter Ausfertigung an- jumelden und sich Hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars nach anliegendem Muster 1 zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalte 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind. .

. Bei den mit Zucker versetzten geistigen Getränken braucht die Stärke nicht deklarirt zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt der⸗ selben durchgängig auf 30 oo anzunehmen.

Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden, welche die Grlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 401 reinen Alkohols, bei anderen Hausbaltungszorständen 101 reinen Alkobols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ift der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden.

Parfümerien in kleinen Umschließungen sind von der Verpflichtung zur Anmeldung frei.

Soll sich , . Branntwein während der ersten Tage des Monats Oktober 1337 auf dem Transporte beñinden, obne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen bat oder anzerweit an— gemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waagrenempfänger ob, welcher die Anmeldung sofort nach erfolgter Ankunft des Branntweines ju bewirken ver⸗ bunden ist, .

ö Deklarationen sind von der Steuerhebeftelle sogleich nach ibrer NUebergabe in ein nach anliegendem Muster 2 zu führendes „Anmeldungsregifter über die zur Nachsteuer deklarirten Branntwein ˖ mengen“ einzutragen. .

5. O.

Nach Eintragung der Deklarationen, welche Seitens der Hebestelle unverzüglich den mit der Nachsteuerrevision Jetrauten Kontrolbeamten zu überliefern sind, ist von Letzteren die Revision der angemeldeten Vorräthe vorjunebmen. Die Inbäber von nachstener, reip. anmeldung. Ffiichtigem Branntwein sind verpflichtet, den Kontrolbeamten bei dig en Revisionen diejenigen Hälfsdienste zu leisten oder leiften zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforder⸗ lichen Grenzen zu vollzieben.

66 Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten underweilt schrittlich bekannt u geben, welche, fern nicht Stundung eintritt, den festgeftellten Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebeftelle gegen Quit tung einjuzablen haben. 3 . Vereinnahmung der Nachsteuer wird Seitens der Hebestelle in einem nach beiliegendem Muster 3 zu führenden Nachsteuer⸗Heberegister für Branntwein gebucht. Dieses Register ist mit dem Anmeldungsregister und allen Be⸗ lägen bis zum 20. Februar 1883 an das vorgesetzte Haupt · Amt einzu⸗ senden, welches demnächst die gesammelten Nachsteuerregister nebst Belägen bis spätestens den 1. April 1883 der Direktivbebõrde zur Revision einzureichen hat.

Auf Antrag der Zablungspflichtigen können Nachsteuerbeträge:

a. falls nicht Gründe vorliegen, welche den Singang gefährdet erscheinen lassen, obne Si erheitsbestellung für eine Frist bis

zu drei Monaten,.

6. . Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis ju sechs

lan, fi Es finden hierauf die für die Stundung der Verbrauchsa erlassenen Bestimmungen , . Anwendung. an ge

inter ziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen g, derselben gegebenen Vorschriften ö 2. N , binsichtlich der Verbrauchsabgabe getroffenen Strafbestimmungen geabndet. Fine Hinterziebung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge des Branntweines oder der Liqueure u. s. w., oder der Stãrlegrad e e ,. h nr d zu gering angegeben wird. Liegt eine solche Absicht nicht vor, so konnen Di is 1000 außer Betracht bleiben. K.