1887 / 215 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 14 Sep 1887 18:00:01 GMT) scan diff

werden sodann die Vorstandsmitglieder eine schriftliche Zusammen⸗ i nher, welche nach den sich ergebenden Umständen der Grammatik als Anhang nachfolgen oder einer neuen Auflage einverleibt werden soll. Dem Werk ist das Bildniß des Verfassers beigegeben. Ein be⸗ sonderer Atlas enthält die Zeichnungen und Musikbeifpiele mit Zorn's choregraphischer Schrift unter den Noten. Auf die numerirten Tafeln desselben wird im Tert verwiesen. Unter den Figuren sind die ent⸗ sprechenden choregraphischen Zeichen beigefügt, und die Erklärung der elben folgt im Text, wie es das Bedürfniß im Lehrgange mit sich ringt. Außerdem gehört zu der Grammatik ein e en ent · haltend eine Sammlung von Tanzmusikstücken für das Pianoforte mit leichter Begleitung, welche, da die Melodie nur in der oberen Linie liegt, danach auch von einer Violine ohne Begleitung ö, werden können. Die gute Ausstattung des Werks und der Beihefte verdient besondere Hervorhebung. München, 14. September. (W. T. B.). Der Professor der Rechte an der hiesigen Universität, A. von Brinz, ist gestorben.

Land⸗ und Forstwirthschaft.

Milch⸗-Zei tung. Organ für die gesammte Viehhaltung und das Molkereiwesen. ¶Heinsius, Bremen) Nr. 36. Probe Nummer )] Inhalt: Das Kerry. Vieh. Die polizeiliche Beaufsichtigung des Milchhandels. Von Dr. P, Vieth in London. Ansteckende Hausthierkrankheiten. Rothlaufartige Infektionskrankheit bei iungen Rindern. Allgemeine Berichte. Der Tretgöpel mit geneigtem Boden. Rindvieh und Rindviehhaltung in den Heidedistrikten an der preufßisch-niederlän⸗ dischen Grenze, nebst einigen Bemerkungen über Koch und Brüh⸗ futter. Ernteaussichten in Preußen. Zur Hebung der Viehzucht in Nassau. Zur Zusammensetzung der Sandwicke. Selbst⸗ entzündung von Heu. Die hamburgische Ein- und Ausfuhr von Milch und Molkereiprodukten 1886. Ausstellungen. Deutschland. Landwirthschaftliche Landes⸗Ausstellung in Bautzen. Italien. Internationale Molkerei. Ausstellung in Parma. Tagesgeschichte. Deutschland. Koloradokäfer. Erhöhung des Getreidezolls. Gesellschaft für Spiritus⸗Verwerthung. Vereinswesen und Ver⸗ sammlungen. Verein schweizerischer analytischer Chemiker. Literatur. Oldenburger Stammregister. Personalien. An⸗ und Verkäufe von Vieh. Marktberichte. Wie hat sich ein ordnungsmäßiger Betrieb einer Zentrifugen⸗Meierei mit taglich 2—– 3000 Litern Milch ungefähr zu gestalten? Dampfturbinen-Butterfaß. Rundschau. Sprechsaal. Zum Kühlen der Milch. Sebin. Was ist Sebin? Anzeigen. Der letzte volle Bogen der Milch⸗Zeitung, große Ausgabe, erscheint seit dem 1. Oktober 13887 in neuer Eintheilung 6 dem Titel „Kleine Milch-Zeitung“ und wird auch apart ab— gegeben.

Veterinärwesen.

Vereinigte Staaten von Amerika.

In einigen Viehhöfen der Stadt Detroit, Michigan, ist die Lungenseuche unter dem Rindvieh ausgebrochen.

Gewerbe und Handel.

Ueber die so viel umstrittene Frage der Höhe der Ver— waltungskosten der Berufsgenossenschaften äußert sich der sehr sorgfältig und übersichtlich ausgearbeitete zweite Ver— waltungsbericht der Knappschafts⸗Berufsgenossenschaft folgender⸗ maßen: Die gesammten Verwaltungskosten der ganzen Genossen⸗ schaft betragen für das volle Jahr 18856 175 119.33 ½, d. i. bei 343 619 versicherten Personen auf den Kopf der Versicherten 56,9 r es entspricht dieser Betrag annähernd dem von uns von vornherein afs wahrscheinlich bezeichneten . Obgleich das Umlage⸗ und nicht das Kapital deckun sverfahren für die Berufsgenossenschaften besteht, so betragen die gesammten Verwaltungskosten der fünf ersten Quar- tale, einschließlich aller Kosten der ersten Einrichtung, und obwohl für das erste Quartal (die ersten dreizehn Wochen) nur ganz unbedeu—⸗ tende Entschädigungsbeträge gezahlt wurden, nur 1,6 oo der für diesen , umzulegenden Summe. Berechnet man die Verwaltungs⸗ osten für das Jahr 18865 allein, so ergeben sich nur 6, g h/. Zwar werden die Verwaltungskosten mit der allmählich steigenden Höhe der Entschädigungsbeträge noch etwas zunehmen, aber das Prozentver⸗ hältniß wird sich von Jahr zu Jahr günstiger gestalten und ohne 2. mit der Zeit den Satz von 4— 5 0so der umzulegenden Summe erreichen.

Aus den Plenarsitzung en der Handelskammer zu k am Main. Um die Frage zu erörtern, in welcher

eise den Forderungen des Mainverkehrs von hier aufwärts ent— sprochen werden könne, hält die Handelskammer eine gemeinschaftliche Berathung der Handelsvorstände des Obermains für wünschengwerth und ersuchte in einem Rundschreiben vom 28. Juni er. die in Frage kommenden Handelskammern um Aeußerung darüber, ob sie sich an einer gemeinschaftlichen Berathung durch Delegirte betheiligen würden. Nachdem hierauf die letzte Antwort am 31. August er. eingegangen war und nunmehr 19 Handelsvertretungen des Obermains sich zusagend geäußert haben, hat die Handelskammer eine Konferenz auf Mittwoch, den 21. September er, Vormittags 10 Uhr, im Sitzungssaal der w 1

n Folge, der Verfügung des Königlichen Amtsgerichts vom 1. August 1887 gegen einen hiesigen Weinhändler, welcher Rum, Liqueur und Cognac in einzelnen versiegelten Flaschen verkauft hatte, ohne vorher eine Konzession zum Kleinhandel für Branntwein eingeholt zu haben, richteten die hiesigen Weinhändler an die Handelskammer eine Eingabe, in welcher die Ansichten und Wünsche der durch vor⸗ enannte Entscheidung beunruhigten Geschäftshäuser niedergelegt sind. ie Dandelskammer hat die Wünsche der ,, an maß⸗ gebender Stelle befürwortet und in Beziehung auf die betreffenbe richterliche Entscheidung hervorgehoben, daß das Gesetz, auf Grund dessen der bereits erwähnte Weinhändler bestraft wurde (die Gewerbeordnung vom 1. Juli 1883, 5§. 33), eine Begriffs— bestimmung des Kleinhandels mit Spiritus u. s. w. nicht enthält und daß landesgesetzliche Bestimmungen hierüber in Frankfurt nicht existiren. Da nun, bei dem Mangel einer gesetzlichen Definition von Kleinhandel“, die deutschen Gerichte möglicherweife sehr verschiedene Auffassungen hierüber ihren Urtheilen zu Grunde legen und nament— lich die Grenzen zwischen Kleinhandel und Großhandel hier keineswegs fest bestimmt sind, so droht eine Rechtsunsicherheit und Rechtsungleich— heit, welche geeignet ist, den Handel empfindlich zu schädigen. Die Handelskammer nahm daher keinen Anstand, es als im i Grad wünschenswerth zu bezeichnen, daß behördkicherfeits feste Rormen in diefer Hinsicht gegeben werden und daß solche nicht in den Handel beschränkendem vexatorischen Sinne erfolgen.

Wegen Herstellung einer Fernsprechverbindung mit Hanau theilt die dortige Handelskammer mit, daß die Interessenten eine Garantiesumme von 1500 für den Fall gezeichnet hätten, daß die Taxe für 5 Minuten Sprechzeit auf 50 * festgesetzt werde. Die hiesige Handelskammer befürwortete die Fernsprechverbindung zwischen Frankfurt und Hanau bemp. Offenbach sowie die Seitens der Inter— essenten gewünschte Herabsetzung der Gebühren.

Die Königliche EisenbahnDirektion hierselbst theilt mit, daß die ursprünglich mit Erlaß des Ministers der öffentlichen Arbeiten vom * , . . , , , für 4 2c.

endungen zur Ausfuhr na rankreich und Spanien auf ein wei⸗ teres Jahr ö bleiben können.

Durch Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe vom 25. August er., wird der Handelskammer mitgetheilt, daß als End⸗ termin für die Anmeldungen zur internatlonalen Ausstellung in Melbourne, welche vom 31. August 1855 bis 31. Januar 1889 währen soll, der 31. Oktober 1837 festgesetzt worden ist.

om Kön lich bayerischen General ⸗Konsul, Stadtrath Metzler, ist der delskammer ein Aufruf zur Betheiligung an der Deutsch⸗ , zu München 1888, sowie ver⸗ schiedene Programme über die Ausf rungsbestimmungen für die Aus⸗

steller übersandt worden. Die Schriftstücke liegen auf dem Bureau der Handelskammer zur Einsicht der Interessenten aus. Die „Frankf. Ztg.“ berichtet vom 12. d. M.: Unter reger

Betheiligung, wurde heute in den Lokalitäten der Effekten⸗Sozietät der dritte Börsentag für die Lederindustrie am hiesigen blatz abgehalten. Die zahlreiche Versammlung wurde Namens der üdlichen und westlichen Gruppe deutscher Lederfabrikanten, sowie des Frankfurter Lokal-Comits begrüßt. In der Begrüßung ⸗Ansprache wurde darauf hingewiesen, daß der Monat Januar zur Abhaltung der Lederbörse besonders geeignet erscheine, weil um diese Zeit die Fest⸗ sctzung der Preise für Häute, Rind ꝛc. erfolge und eine Besprechung der Interessenten daher in jenem Monat erwünscht sei. In Berücksichti⸗ gung dieser Perhältnisse wurde die Abhaltung des nächsten Börfen tages für die Lederindustrie in Frankfurt a. M. auf Montag, den 3. Januar 1888, festgesetzt. Ehe sodann die Erschienenen in den Meinungsaustausch über die Geschäftslage ꝛc. eintraten, wurde die Präsenzliste verlesen, welche die Anwesenheit von 400 500 in- und ausländischen Interessenten der Häute und Lederbranche sowie ver—⸗ wandter Geschaͤftszweige ergab.

= Nach dem Jahresbericht der Vereinigten vorm. Gräfl. Einsiedel ' schen Werke zu duktion auf den Werken der Gesellschaft in 1886/87 33 203116 gegen 31794583 kg in 1885/86; der Versandt belief sich au 5 88 760 MS gegen 5 817 489 M; beschäftigt waren am 30. Juni er. 2234 Mann gegen 2189 Mann in demselben Zeitpunkt des Vorjahrs. Die Bestände an Immobilien betiugen am 36. Juni er. 4 476 963. , an Modellen, Werkzeugen, Invenkar 352 045 ½ Der Betriebs— gewinn stellte sich auf 968 30 660 Der Reservefonds ist auf 23 51 1 angewachsen. Der nach Abschreibungen verbleibende Gewinn be— trägt 368 781 6 Davon gehen 18439 ƽ an den Reservefonds, 18439 6 Tantième an den Aufsichtsrath, 18 439 Tantième an den Vorstand, 281 250 „6. 5 ο Dividende an die Aktionäre; von den verbleibenden 32 960 „M sollen 30 000 M6 behufs weiterer Konsoli⸗

dirung der Gesellschaft zu einer außerordentlichen Reserve zurückgeftellt

und der Rest von 2960 K auf neue Rechnung vorgetragen werden. .Amsterdam, 13, September. (W. T. B.). Die heute von der Niederlän di chen Handelsgesellschaft abgehaltene Kaffee⸗ Auktion eröffnete für Nr. 1 zu 5a, Rr. 7 553 à 54, Nr. I0 535 à 534, Nr. 12 524 à 53, Nr. 15 524 à 53, Nr. 18 543 à 5h, Nr. 19 554 à 54, Nr. 20 54d à haz, Nr. 24 b44 à 55 (efr. Börsen⸗

Beil.). London, 13. September. (W. T. B.) Wollauktion. Tendenz stetig, Preise

11 609 B. angeboten, 10 000 B. verkauft. unverandert. M aäl and, 14. September. (W. T. B.) Die Einnahmen des italienischen Mittelmeer⸗-Eisenbahnnetzes während der ersten Dekade des Monats September 1887 betrugen, nach probiforischer Ermittelung, im Personenverkehr 1414 355, im Güterverkehr 1881 331, zusammen 3 2665 636 Lire, gegen 3117087 Lire im gleichen Zeitraum des vorigen Jahrs, mithin mehr 178 549 Lire.

New⸗JYJork, 12. September. (W. T. B. Weizen ⸗Ver⸗ schiffungen der letzten Woche von den atlantischen Häfen der Ber- einigten Staaten nach . 115 000, do. nach Frank⸗ reich 8000, do. nach anderen Häfen des Kontinents 46 066, do. von Kalifornien und Oregon nach Großbritannien 40 006, do. nach anderen Häfen des Kontinents Orts.

13. September. W. T. B;) Der Werth der in der ver⸗ gangenen Woche ausgeführten Produkte betrug 4926 899 Doll.

Verkehrs ⸗Anstalten.

London, 13. September. (W. T. B. Der Union⸗Dampfer ,, . . ,. K . ange⸗ ommen un er Union Dampfer , artan t t der Ausreise Madeira passirt. ö ö

Sanitätswesen und Quarautänewesen.

Rumänien.

Die bezüglich der Provenienzen des zwischen Manfredonia und Gasta liegenden italienischen Küstengebiets rumänischerseits angeordneten Quarantänemaßregeln (. Reichs⸗Anzeiger Nr. 197 vom 24. August 1887) sind nunmehr auch auf Provenienzen des Küsten⸗ theils von Civita Vecchia bis Ancona ausgedehnt worden.

Berlin, 14. September 1887.

Dem Landwirthschaftlichen Museum sind wieder neue Zuwendungen gemacht worden, welche die Verwerthung der Produkte der deut schsen Kolonien vor Augen führen.

Die Goßner⸗Mission feierte gestern in der Matthäi⸗Kirche die feierliche Abordnung von Missionaren. Im Dienst der Gohßner⸗ Mission sind z. 3. 17 Sendboten in Indien, 18 in Amerika thätig. . sollen nunmehr noch 3 nach Indien, ein vierter nach Amerika ehen.

Nürnberg, 13. September. (W. T. B.) Die 41. Haupt⸗ versammlung dies Gustav-Adolf-⸗Bereins wurde heute Nachmittag durch feierliche Begrüßung der Versammlung im großen Rathhaussaale eröffnet. Nach dem Vorsitzenden des Lokalcomitès und dem Vorsitzenden des Ansbacher Hauptvereins, Konfistorial⸗ Rath Burger, ergriff der Bürgermeister von Stromer das Wort, um den Verein im Namen der an evangelischen Er⸗ innerungen /. reichen Stadt Nürnberg willkommen zu heißen. Regierungs⸗ ath von Götz aus Ansbach uͤberbrachte dem Verein den Gruß der dortigen Regierung. Der Geheime Kirchen⸗Rath Fricke erwiderte diese Grüße unter Hinweis auf die Bedeutung, welche Nürn⸗= berg gerade von jeher für die Sache des Evangeliums gehabt habe. 8 Betheiligung aus der Nähe und Ferne ist eine Überaus zahlreiche.

X 14. September. W. T. B. Nach einem Festgottesdienst in St, Lorenz, bei welchem der Ober-⸗Konsistorial-Präfident 6 Staehelin die Predigt hielt, wurde die erste öffentliche Verhandlun

der 41. Sauptversammlung des Gustav⸗Adolf⸗ Vereins dur

den Vorsitzenden, Geheimen Rath Fricke, in der St. Egidien Kirche eröffnet. Die Betheiligung an der Versammlung ist heute noch zahlreicher als gestern. Ober⸗Konsistorial⸗ Rath von Staehelin begrüßte die Versammlung im Auftrage des Ober⸗Konsistoriums zu München, Ober Konsistorial⸗ Rath Nosl im Auftrage des Berliner . Qber⸗Kirchenraths. Lic. Dr. von Criegern erstattete ne . Derselbe weist eine erfreuliche Zunahme der Ein⸗ nahmen auf.

Bäder⸗Statistik.

Aachen bis zum 11. September (seit dem 1. Januar, Fremde , nn nn,, ; ö Ahlbeck Fi bis zum 1. September J ö,, eide bis zum 4. Septbr. (außer urchreis., Kurgaͤste Altheikendorf bis Ende August .... . ö ö Auerbach (Bergstraße) bis Ende August (Kurfremde)) Augustuzbad (bei Radeberg) bis zum 2. Sept. (625 Parteien) Baden Baden, Stand am J. September (Fremde). ö ö . zum . . 6j erggießhübel bis zum 2. September (73 Part). Binz bis zum 1. September... ö ;

Personen

22 045 3 650 124 291 421 1911 65 46007 3 881 176 2333

Lauchhammer betrug die Pro⸗—

Boltenhagen bis zum 1. September ät . ; Borby (Eckernförde) bis Ende August (Badegäste) .. Breege bis zum 1 September.. ö Büsum bis Ende August (Badegäste s.. . Charlottenbrunn bis zum 4. September (außer 586 Durch⸗ e . Dahme (Cismar) bis Ende August (Badegäste))̃ . Deep (Bez. Stettin) bis zum 1. September.. Dievenow bis zum 1. September.. ; Driburg bis Ende August (Kurgäste) Eilsen bis Ende August (Kurgäste)!! . Einsiedel (Seiffen) bis zum 2. September (61 Part.). Elster bis zum 6. Sept. (Badegäste und , Ems kis zum 6. Sept. (außer 978 Passanten, Kurgäste) Flinsberg bis zum 3. Sept. (außer 1127 Part. Erholungs⸗ gästen mit 1734 Pers., 742 Part. Kurgäste mit Perf.) Glücksburg bis zum 8. September... . Göhren (Rügen) bis zum 2. September.. Görbersdorf bis zum 4. September Gottleuba bis zum 2. September (115 Part.) Gravenstein bis zum 7. September. . Griesbach (Bad.) b. Ende Aug, (auß. 328 Durchreis, Badegaͤste) Hafffrug bis Ende August (Badegästeccs . ..... Heiligendamm bis zum 1. September (Badegäste) etwa. Helgoland bis zum 9. September (Nrn.) ..... Hecingsdorf bis zum 1. September . Hermsdorf (Katzbach bei Goldberg i. Schles.) bis Ende Aug. Horst, Groß und Klein, bis zum 2. September. ö Jonsdorf bis zum 2. September (181 Parteien). Dan n (Bergstr) bis Ende August .... Kahlberg bis Ende August (Badegäste);⸗ .. Kappeln (Schlei)h bis Ende August (Badegäste) Karlsbad bis zum 1. September (Badefrequenj). ... Königshrunn (bei Königstein a. d. Elbe) bis zum 2. Septbr. (162 Parteien) w Krampas bis zum 1. Scptembeer.. . Kreischa bis zum 2. September (129 Parteien.... Kudewa bis jum 4. Sept. (außer 876 Durchreis., Kurgäste) Kuxhaven kis zum 9. September (Badegäste und Fremde) Labö bis Ende August (Badegäste)]Rx . .. Landeck bis zum 4. Sept. (außer 11 Durchreis., Kurgäste) Langebrück bis zum 2. September (331 Parteien... Langenau bis zum 4 Sept. (außer 1269 Durchreis., Kurgäste) Langen. Schwalbach bis zum 4. September (außer 695 D Lauchstädt bi zum 6. September (172 Nrn.)... Liegau (bei Radeberg) bis zum 2. September (222 Parteien) Lindenfels bis Ende August (Kurfremde) ! . . gin 12. September (wirkliche Kurgäste ohne J Lohme (Rügen) bis zum 26. August. ...... Lüneburg bis zum 31 August (Badegäste))! .... Marienborn (Panschwitz) bis zum 2. Septbr. (178 Part.) Meinberg bis Ende August (Kurgästezꝛ ...... Misdroy bis zum 1. September.. Mulda bis zum 2. September. ; Muskau bis Ende August.. .... Nauheim bis Ende August (Kurfremde) . Nenndorf bis Ende August (Kurgaͤste). Neuenahr bis zum 3. September... . Neufahrwasser bis Ende August (Badegäste;; .. Neustadt C Holstein) bis Ende August (Badegäste).. Viendorf (Ostsee) bis zum 31. August (Badegästeh.. Oeynhausen bis zum 9. Septbr. (außer 255 Burchreifenden, . ,,,, , Oppelsdorf (bei Reibersdorf) bis zum 2. Septbr. (66 Part.) Osternothhafen bis zum 1. September... Oybin bis zum 2: September (1744 Part; St. Peter (Garding) bis Ende August (Badegäste)h. .. Petersthal (Baden) bis zum J. Septbr. (außer 354 Durch⸗ ö,, Prerow bis zum 1. September. Putbus bis zum 1. September.. . bis Enhẽ̃ ,,, J Rehburg bis zum 1 September (Kurgäste)tmæ!⸗— .. Reinerz bis zum 9. September (außer 623 Erholungsgästen und Durchreisenden, Kurgäste))E b.... Rewahl bis zum 1. September... Salidetfurth bis zum 1 September (Kurgäste) .. Salihausen bei Nidda bis Ende August (Kurfremde) Salihemmendorf bis zum 1. September (Kurgäste s;. n n, ien 10. September (außer 376 Einheimischen, 1 Saßnitz biß zum 1. September. Schandau biz zum 2. September (außer 14 g26 Durchreifen⸗ den 1183 Kurparteien mit Personen) ... Scharbeutz (Schwartau) bis Ende August (Badegäste) . Schwarzbach (bei Wigandsthal) bis Ende August . Schweizermühle bis zum 2. September (308 Parteien). Segeberg bis Ende August (Badegäste)o .... Sierksdorf (Haffkrug) bis Ende August (Badegäste) Swinemünde bis zum 1. September.. Teplitz-Schöngu bis zum 4. September (Kurgäste) smit Einrechnung der Passanten und Touristen 22 914 Fremde). Tharandt bis zum 2. September (477 Parteien). Travemünde bis zum 31. August .... Warmhrunn bis zum 7. September (außer 5294 durchreisen⸗ J . 9 zum 31. Auguft (Familien bezw. einzelne ü Weißer Hirsch bis zum 2. September (517 Parteien) Westerland⸗Sylt (Badegäste) bis zum 5. September Wildungen bis zum 7. September (2229 Nrn.) sngst His zum 1. Septem her , bis zum 1. September. oppot bis Ende August (Badegäste) .

bis z. 4. Sept. von 81

Personen

106 öh 268 dlb

110 283

444 2 980 1100 1908

163

5 419 10 471

1596 1899 20 112 230 260 460 663 1160 8783 6 462

125

407 371 1869 840 113

27 70

26 21865 163 1373 4 t89 226 3 326 712 1110

3 66 228 420 bol

2626 875 768 217 750

6 500 473 b0b0

6331

1510

5 663

1211 146

1950

5241 846 620 160 490 295

766 643 2381 11 563 1227

3 060 148 612 100 232

1584 3933

2 653 860 267 712 407 212

4182

6 9hö

800 2064

2168

6 386 1019 4918 2929

451 24790 5019

Von anderen Bädern wurden besucht: Berthelsdorf (bei Reibnitz) Pers., Bockholm (Glücksburg) bis Ende Aug.

von 57 Badegästen, Bramstedt (Holstein) bis Ende 63 von h Pers, i

Georgenbad bi z. 2. Sept. von 21 Pers., Gruben

8 z. 2. Sept.

von 40 Pers, Hörupfaff (Augustenburg) bis Ende Aug. von I3 Ferf., Howacht (Lütjenburg) bis Ende Aug. von 35 Perf, ier eh. (bei ls ge rh bis z. 8. Sept. von 55 Pers., Möltenort bis Ende Au

v, 82 Pers.. Sonderburg bis Ende Aug. von 30 bis Ende Aug, von 49 Pers., Süderhaff bis 8. Sept. von Wassersleben (Flensburg) bis Ende Aug. von hi1 Pers.

ers. It erer 55 Pers.

Redacteur: Riede l. Verlag der Expedition (Scholy.

Berlin:

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlags ⸗Anstalt,

Berlin 8W., Wilhelmstraße Nr. 33.

Vier Beilagen (einschließlich Börsen⸗Beilage),

sowie der Winter⸗Fahrplan für den Bezirk der Königlichen

Eisenbahn⸗Direktion Bromberg.

Erste Bei lage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 14. September

. 1887.

M 215.

Deutsches Reich.

Nach wei sung der Cinnahme an Wechselstempelsteuer im Deutschen Reich für die Zeit vom 1. April 1887 bis zum Schlusse des Monats August 1887.

1. 2. 3.

4. 5. 6.

Einnahme im Monat in August

6. ä

Ober⸗Post⸗Direktions⸗Bezirke.

Hierzu Einnahme

Vormonaten.

Einnahme in dem⸗ In 1887 den Zusammen. r, mehr (Spalte ). weniger

6. 416.

I. Im Reichs ⸗Postgebiete.

Königsberg Gumbinnen Danzig. J otsdaam .. rankfurt a. O.. tettin ; Köslin. Dar, . romberg. Breslau Liegnitz. Oppeln.. Magdeburg 6 6 a. G..

rfurt. Kiel.

. .

rankfurt a. M. J Aachen. Koblenz. Düsseldorf.

9766 2702 8 395 7h h22 2914 5 466 5 569 1111 3531 2250 11214 5599 4451 11088 6463 11312 4815 6117 2058 4243 14400 4461 28 541 13 657 7571 3719 38 816 1244 11925 40727 18 865 6760 10671 1533 3092 4235 16 109 62327 15 392 3373

Q Q Q a

Frier 29) Dresden 30) Leipzig.. 31 Karlsruhe. 327) Konstanz. 33) Darmstadt . 34) Schwerin i. M.. 9 Oldenburg.. 36) Braunschweig. 37) Bremen 33) Hamburg.. 39) Straßburg i. E. HJ

35 463 12425 33 084 267 399 12422 23 916 24 222 5 266 17339 9 687 56 318 31044 18764 47138 25 959 44315 19943 22 662 7459 18 095 60 815 18931 101 586 6 744 29 353 12400 146314 5 905 50 050 155 868 I4 562 22460 40 918 8109 14 649 18 964 ö6 373 246 543 59 502 11124

44 821 15 234 46 781 353 094 14293 30 442 31518 5 814 21 372 13 107 63 784 36 268 23 303 60 271 34374 53 255 25 256 27 885 8726 23 384 71 800 21 707 142 070 70 813 33 071 16 983 168 759 8253 58 725 185 984 21 538 27 879 51 980 10 654 18 876 25 562 61 706 271 185 81 920 16 603

45229 15 128 41479 342 922 15 337 28 483 29781 6368 20 870 11837 66 532 36 643 23 216 58 226 32422 Hh 627 24 759 28780 2518 22339 Ih 215 23 393 130 128 70 401 36 924 16120 185 130 7150 61975 196 596 93 428 29 221 51 589 2643 17738 23 199 71 483 307 871 74 894 14 497

11HTIIIIHHtRIHtrerllthlgtit!ll!liitilt!!!œ*

491 011 h0 356 21 779

Summe JI.

IH. Bayern. II. Württemberg

1921097 197 416 81 049

2367 848 240 543 99 280

2412108 247 773 102 828

Ueberhaupt 563 147

Berlin, im September 1887.

2199 662

Haupt⸗Buchhalterei des Reichs⸗Schatzamts. Biest

**

2762710 2707 672

e r.

Königreich Preusen. Verordnung,

betreffend die Ausführung des Fischereigesetzes in k ren,, und dir Stadtkreis erlin.

Vom 8. Au gu st 1887.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c, berordnen auf Grund und zur Ausführung des Fischereigesetzes vom 36. Mai 1874 (Gesetz-Samml. S. 197 ff.) für die Provinz Brandenburg und den Stadtkreis Berlin nach Anhörung des Provinzial⸗Landtages der Provinz Brandenburg, was ö

. (3u 5§. 22 Ziffer J des Gesetzes.)

Beim Fischfang in nicht geschlossenen Gewaͤssern finden folgende Vorschriften Anwendung:

1) die Fischerei auf Fischlaich und Fischbrut ist verboten. 2) Fische der nachbenannten Arten dürfen nicht gefangen werden, wenn sie, von der Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse gemessen, nicht mindestens folgende Längen haben: Stör (Acipenser sturio L.).. Lachs (Salm) (Salmo salar. L)) J... Große Maräne (Goregonus maraena Bloch) m . Sandart (Zander) ueigperea sandra quyv.)... Rapfen (Raapfen, Raapf, Schied) (Aspius rapax Ag.) 35 Aal (Anguilla vulgaris Flemming)... .. Barbe 3 (Barbus fluviatilis Ag.) ... Blei (Brachsen. Brasse) (Abramis brama L.).... Meerforelle (Silberlachs, Strandlachs, Trump, Lachs⸗ n , 28 Maifisch (Alse) (Clupea alosa L). z l inte (Clupea finta Cuy.) ...

arpfen (Gyprinus carpio L) . J

J *

chnepel (Schnäpel, Tidelmann) Nordseeschnepel (echter Schnepel) (Qoregonus oxyrhynchus L) und Ostsee⸗ schnepel (Coregonus lavaretus L.).... Schlei (Schleihe] (Finca vulgaris Guy,)... Aland QNerfling, Seekarpfen) (Leueisgus idus L.).. Döbel (Schuppert, Dickkopf, Minne, Möne) (Leuciscus 2 . 1

ase 9 Redfisch, Mundfisch (Chondrostoma

pw Asch (Aesche) (Lhymallus vulgaris Nilsson) L...!

cholle (Goldbutt) (Pleuroneectes platessa L.) . Karausche (Carassius vulgaris Nordmann). Kleine Maräne (Coregonus albula L.)... Rothauge (Scardinius erythrophthalmus L). Barsch (Perca fluviatilis L) ..... . (Lenciscus rutilus L) ..

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lunder (Struffbutt) (Pleuronectes less 15 ebs (àstacus fluviatilis Rondelet).

von der Kopfspitze bis zum Schwanzende gemessen.

Der Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist ermächtigt, für das ganze Fischereigebiet oder einzelne Theile des selben das Mindestmaß für Stör bis auf 120 em, für Meerforelle bis auf 50 em, für Krebs bis guf 12 em und für die genannten Plattfische über das bezeichnete Maß zu erhöhen, sowie auch für die oben nicht genannten Plattfischarten und die Dorscharten Mindest⸗— maße vorzuschreiben; .

3) Fischlaich und Fischbrut, ingleichen Fische der unter Ziffer 2 bejeichneten Arten, welche das daselbst vermerkte Maß nicht erreichen, sind, wenn sie lebend in die Gewalt des Fischers fallen, sofort mit . ihrer Erbaltung erforderlichen Vorsicht wieder in das Wasser zu setzen. .

5 im Interesse der Fischzucht, wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemeinnütziger Versuche kann die Aufsichtsbehörde i 46 des Gesetzes) einzelnen Fischereiberechtigten das Fangen von Fischlaich und Fischbrut, sowie von Fischen und Krebsen unter dem in Ziffer 2 bestimmten Maße zeitweilig und widerruflich gestatten.

§. 2.

Vorbehaltlich der im §. 27 des Fischereigesetzes und im vor stehenden §. 1 Ziffer 4 zugestandenen Ausnahmen dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie Fische der im 5. 1 Ziffer 2 bezeichneten Arten unter den daselbst angegebenen . weder feilgeboten, noch ver—⸗ kauft, noch versandt werden, ohne Unterschied, ob sie aus geschlossenen oder nicht geschlossenen Gewässern gewonnen sind,

Auch dürfen Fischlaich und Fischbrut, sowie untermaßige, aus nicht geschlossenen Gewässern herstammende Fische weder zum Thran⸗ kochen, noch zur Fütterung des Viehes, noch zum Düngen und zur Bereitung von Dungmitteln, oder zu anderen wirthschaftlichen oder gewerblichen Zwecken verbraucht werden.

Aus überwiegenden wirthschaftlichen Gründen kann der Regierungs⸗ Präsident jedoch zeitweilig und für bestimmte Gewässerstrecken Aus⸗ nahmen von letzterem Verbote zulassen.

§. 3. Für den Betrieb der Fischerei in nicht geschlossenen Gewässern treten nachfolgende Beschränkungen ein: (Zu 5§. 22 Ziffer 2 des Gesetzes.) . 1) der Betrieb der Fischerei von Sonnabend Abend 6 Uhr bis Sonntag Abend 6 Uhr ist verboten (wöchentliche Schonzeit); 2) in den nachbenannten Gewässern: in der Nuthe von Saarmund an aufwärts, y Nieplitz von Buchholz bei Treuenbrietzen an auf—⸗ wärts, in der Plane von Golzow an aufwärts, in dem Belziger, Baitzer und dem Fredersdorfer Bach im Kreise Zauch Belzig, in dem Boytzenburger Strom, der Quillow und der Beecke in den Kreisen Templin und Prenzlau, in dem Steinfließ von seiner Einmündung in die * bei Friedenau aufwärts bis zur Buchholzmühle oberhalb Nemischhof g. in der Pleiske von Pleiskehammer an aufwärts bis zur 6 . Neumühle nahe oberhalb Leichholz und h. in der . von der ben e eilen Mühle im Dorf Lietze⸗ . aufwärts durch die Königliche Forst bis zur Latzkower ü

le, ist der 3 , der Fischerei während der Zeit vom 15. Oktober Morgens 6 Uhr bis 14. Dezember Abends 6 Uhr (Winterschonzeit)

nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Regierungs ⸗Präsidenten zu⸗ lässig. Diese Genehmigung . nur dann ertheilt werden, wenn die Benutzung der Fortpflanzungsstoffe der i seg, laichreifen oder der Laichreife nahestehenden Salmoniden (Lachse, Meerforellen, . u, s. w zum Zweck der künstlichen Fischzucht gesichert ist. ie er⸗ theilte Erlaubniß ist zu widerrufen, sobald die übernommene Ver⸗ pflicht nicht erfüllt wird;

3) in allen übrigen vorstehend unter Ziffer 2 nicht bezeichneten Gewässern findet während der Zeit vom 10. April, n 6 Uhr, bis zum 9. Juni, Abends 6 Uhr, eine verstärkte wöchentliche Schon⸗ zeit (Frühjahrsschonzeit) statt, derart, daß die Fischerei nur an drei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, von Montag Mor⸗ gen 6 Uhr beginnend und Donnerstag Morgen 6 Uhr schließend, be⸗ trieben werden darf. .

Nach Herstellung ausreichender Schonreviere kann der Regierungs⸗ Präsident den Betrieb der Fischerei an weiteren zwei Tagen jeder in die Schonzeit fallenden Woche, im Anschluß an die in vorstehendem 66 freigegebenen Tage, gestatten;

) die Lachtfischerei mit Zug⸗ und Treibnetzen ist in der Elbe a. auf der Strecke unterhalb der Eisenbahnbrücke bei Witten⸗ berge in der Zeit vom 15. September bis 15. Dezember einschließlich, b. auf der Strecke oberhalb der Eisenbahnbrücke bei Witten⸗ berge in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. Dezember ein⸗

schließlich derboten.

Auf die verlassenen Nebenarme der Elbe, sofern sie nicht von beiden Seiten mit dem Hauptstrom derartig in Verbindung stehen, daß die Wandersische jederzeit frei hindurch ziehen können, findet letzteres Verbot keine Anwendung. ;

Gleichartige Verbote können für die Nebenflüsse der Elbe im Wege der J erlassen werden.

Für die Dauer der in §. 3 Ziffer 1, 2 und 3 bezeichneten wöchentlichen und jährlichen Schonzeiten kann der Regierungs⸗Präͤsi⸗ dent e . nachfolgende Fischereibetriebe zulassen: .

1) der Fang solcher Fische, welche in größeren Zügen plötzlich zu erscheinen und rasch wieder zu verschwinden pflegen, wie namentlich Neunauge, Stör, Stint und Maifisch, kann mit solchen Geräthen, die nur zum Fang dieser Fischarten bestimmt und geeignet sind, gestattet werden.

Ebenso kann der Aalfang gestattet werden;

2) den Fischern, welche die sogenannte stille Fischerei ohne stän⸗ dige Vorrichtungen mit Setznetzen, Reusen, Körben oder Angeln be⸗ treiben, kann gestattet werden, die . Gezeuge auszunehmen und wieder auszulegen, wenn daraus nachtheilige 3 für den * der Wanderfische nicht zu befürchten sind. ieselbe Ausnahme ann auch für die nur zum Aalfang bestimmten und geeigneten stän⸗ digen Vorrichtungen und Geräthe oben genannter Art gewährt werden;

3) das Angeln mit der Ruthe kann zugelassen werden;

4 im Interesse wissenschaftlicher Untersuchungen oder gemein⸗ nütziger Versuche, oder für Zwecke der künstlichen Fischzucht, oder endlich zum Schutz der anderen i gegen Raubfische kann, soweit erforderlich, unter geeigneten Kontrolmaßregeln, auch der Fang ,, oben nicht genannter Fischarten ausnahmsweise gestattet werden.

Bei jeder Gestattung des Fischfangs während der Schonzeiten ist indeß die Verwendung solcher an sich erlaubter Fangmittel aus⸗ i n welche vorzugsweise geeignet sind, die junge Fischbrut zu zerstören.

S. b.

Wenn dringende Rücsichten auf die Erhaltung des Fischbestandes dies erfordern, kann der Fischereibetrieb während der im 8. 3 Ziffer 3 bezeichneten Frühjahrsschonzeit im Wege der Bezirks⸗Polizeiverordnung für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken gänzlich untersagt oder Über das vorstehend angegebene Maß eingeschränkt, namentlich auch der Fang einzelner Fischarten, oder der Gebrauch bestimmter Fang⸗ mittel fuͤr die Dauer der , verboten werden.

Für Gewässer, in welchen Maränen oder Aeschen in größeren Mengen vorkommen, kann im Wege der Bezirks . der Fang der Maräne auf die Dauer von vier Wochen innerhalb der Zeit von Anfang November bis Ende Dezember, und der Fang der Aesche auf die gleiche Dauer innerhalb der Zeit von Mitte Februar bis Ende Juni verboten werden. .

Auf demselben Wege kann der Fang einzelner anderer wirthschaft⸗ lich wichtiger Fischarten für bestimmte Gewässerstrecken, wenn es sich darum handelt, die ir ent darin zu erhalten, auch außerhalb der n n. Schonzeiten bis zur Dauer von sechs Wochen untersagt werden.

5

Der n . dent ist ermächtigt: .

1) die wöchentliche Schonzeit (8. 3 Ziffer ) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder Gewässerstrecken auf die Zeit von Sonntag Morgen 6 Uhr bis Montag Morgen 6 Uhr zu verlegen;

2) nach lang anhaltenden kalten Wintern die Frühjahrsschonzeit 8. 3 ff 3) für den ganzen Bezirk, für einzelne Gewässer oder

ewässerstrecken anderweit auf die Dauer von sechs Wochen innerhalb der Zeit von Anfang April bis y. Juni festzusetzen.

ef ö. Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten ist efugt: I) für einzelne der oben im §. 3 Ziffer 3 bezeichneten Gewässer, sobald dieselben für den Aufstieg der Wanderfische erschlossen oder darin Salmoniden eingebürgert werden, die im §. 3 Ziffer 2 bezeich⸗ nete Winterschonzeit einzuführen; ;

2) für einzelne der oben im 5. 3 Ziffer 2 aufgeführten Ge—⸗ fe die im §. 3 Ziffer 3 bezeichnete Frühjahrsschonzeit einzu⸗ ühren; 3) für Gewäaͤsser, welche auf ihrem Lauf außerpreußisches Ge⸗ biet berühren, die im §. 3 bezeichnete Jahresschonzeit im Einvernehmen mit der betreffenden Nachbarregierung zu regeln; .

4 für Gewässer, welche mehreren Provinzen oder Regierungsbezirken 3 die im 5§. 3 bezeichnete Jahresschonzeit einheitlich zu regeln un

; 5) die im §. 3 Ziffer 4 bezeichneten Betriebseinschränkungen für die Lachsfischerei für das ,., im Einvernehmen mit den bethei⸗ ligten Nachbarregierungen einheitlich zu regeln. l ;

Die Grenze e n Frühjahrs und Winterschonzeit in den ein⸗ zelnen Gewässern soll, soweit erforderlich, durch örtliche, von der Staatsregierung herzustellende R kenntlich gemacht werden.

Während der Dauer der in dem §. 3 vorgeschriebenen wöchent⸗ lichen und jährlichen Schonzeiten müssen die durch das Fischereigesetz vom 30. Mal 1874 nicht beseitigten ständigen Fischereivorrichtungen ö 1 3 Gewãässern n oder abgestellt sein

; es Gesetzes).

Soweit . icht auf Erhaltung des Fischbestandes es zuläßt, kann der Regierungs-⸗Präsident Ausnahmen von der im ersten Absatz getroffenen . gestatten (Artikel MI des Gesetzes vom

30. März 1880). 1 Die §8§. 3 bis s enschließf ih finden auf den Krebefang keine

Anwendung.