1887 / 227 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Sep 1887 18:00:01 GMT) scan diff

a. Brenngeräthe, welche lediglich zur Rektifikation des gewonnenen Branntweins oder zum Abziehen des Branntweins über Zusatzstoffe dienen, oder sogenannte Wienblasen dürfen in der Brennstube nicht aufgestellt werden, müssen vielmehr in einem anderen mit dieser nicht in Verbindung stehenden Raume Aufstellung erhalten. Ausnahmen können nur von 1 widerruflich gestattet werden. Die bezeichneten nvorrichtungen sind bei jeder Repision der Brennerei darauf zu untersuchen, ob auf ihnen nur rektifizirt oder gewient, nicht aber etwa Maische abgetrieben wird.

In den bestehenden Brennereien kann von der Entfernung des gleichzeitig in der Brennstube aufgestellten Rektifizirapparates u. s. w. unter folgenden Bedingungen Abstand genommen werden:

ch Bei dem Maischbrennapparat werden die Flanschen, durch welche:

a. Vorwärmer oder Kolonne mit den Becken,

S6. die Becken selbst und .

. die einzelnen Theile des aus den Becken nach dem Kühl geräth führenden Geistrohres verbunden sind, unter Plombenverschluß gesetzt. . eh Das Rohr an dem Rektifizir-⸗ Apparat, welches den zu läuternden Branntwein in den Apparat führt, erhält an der kurz vor Eintritt in den Apparat befindlichen Flansche einen derartigen Plomben⸗ Verschluß, daß zwischen den beiden Theilen der Flansche eine durch- löcherte metallene Scheibe eingefügt wird, welche nur den Zufluß von Branntwein oder Lutter, nicht aber von Maische zuläßt. In ähnlicher Weise sind das Mannloch und sonstige Oeffnungen, welche einen Zufluß der Maische ermöglichen, zu verschließen. 3

Ausnahmgweise kann gestattet werden, daß die Blase mit einem Loch versehen wird, welches die Zugabe von Kümmelkörnern und ähnlichen Zuthaten ermöglicht. . ö

3 Für die lediglich zur Rektifikation hestimmte und für die sonstige Brennvorrichtung darf ein gemeinschaftlicher Kühler nicht benutzt werden.

p. Die Ermittelung der gewonnenen Alkoholmenge behufs Fest⸗ stellung des eventuellen Betrages der Verbrauchsabgabe kann bexeitz an dem durch den ersten Abtrieb gewonnenen Erzeugniß mittelst Sammelgefäßes oder Meß ⸗Apparates (. Ausführungsbestimmungen zu 5. 6 des Gesetzes) erfolgen und bedarf es alsdann, für Brennvor⸗ richlungen, welche lediglich zur Rektifikation dienen, keiner Verbindung mit einem amtlichen Sammelgefäß oder Meß⸗Apparat,

C. Das Luttern und Wienen, sowie jede weitere Destillation auf demselben Brenngeräth ist nur bereits bestehenden Brennereien und nur da gestattet, wo die Aufstellung einer eigenen Wienblase auf be⸗ sondere Schwierigkeiten stößt. In derartigen Brennereien kann die unter b bezeichnete . des gewonnenen Alkohols nach dem ersten Abtrieb unter Beobachtung der folgenden Vorschriften tattfinden: ! f In der Brennerei kann statt der Sammelgefäße ein Siemens“ scher Probenehmer aufgestellt werden und bleibt derselbe mit dem Kühler so lange verbunden, als nicht eine Trennung desselben vom Kühler behufs des Wienens erforderlich wird. .

3) Der Brennereibesitzer hat in Spalte 9 des Betriebs⸗Planes genau zu deklariren, an welchen Tagen, zu welcher Stunde innerhalb der gesetzlich zulässigen Brennfrist und wie lange er die Brenn⸗ vorrichtung zum Wienen zu 6 beabsichtigt. In der Regel ist der Betrieb so einzurichten, daß der an mehreren Tagen gewonnene Lutter an einem Tage, an welchem ein Maischabtrieb nicht stattfindet, gewient wird. Ausnahmen kann das zuständige Hauptamt gestatten, wenn die vorhandenen Beamtenkräfte ausreichen .

3) Zur deklarirten Stunde des Beginns des Wienens begiebt sich ein Beamter in die Brennerei, überzeugt sich durch Oeffnen des Ablaß= hahns der Blase und des etwa vorhandenen Maischwärmers, daß sich in der Brennvorrichtung keinerlei Maische mehr befindet, löst hierauf die Verbindung des Kühlers mit dem Probenehmer an einer hierzu vorgerichteten, bis dahin unter Plombenverschluß gehaltenen Stelle, an welcher demnächst ein besonderes Ableitungsrohr für Branntwein eingeschaltet werden kann, und verschließt die Helm oder Deckel vor⸗ richtung der Blase und des Maischwärmers mit Kunstschlössern oder geeigneten Falls mit Plomben, so daß auf diesem Wege Maische nicht in die Brennvorrichkung hineingebracht werden kann. Das Rohr, welches den Lutter in den Apparat führt, erhält an der, kurz vor Ein— tritt in den Apparat befindlichen Flansche einen derartigen Plomben⸗ verschluß, daß zwischen den beiden Theilen der Flansche eine durch⸗ löcherte metallene Scheibe eingefügt wird, welche nur den Zufluß von Lutter oder Branntwein, nicht aber von Maische zuläßt.

4) Das Wienen kann Seitens der Steuerverwaltung auch unter ständige steuerliche Aufsicht gestellt werden. .

5) Zur deklarirten Stunde der Beendigung des Wienens oder, falls das letztere unter ständige steuerliche Aufsicht gestellt ist, unmittel⸗= bar nach Beendigung desselben, stellt der Beamte die Verbindung des Probenehmers mit dem Kühler in der vorgeschriebenen Weise wieder her, erneuert die Verschlußanlagen zwischen beiden, löst dagegen die während des Wienens an der Brennvorrichtung angelegten Verschlüsse, so daß der rechtzeitigen Wiederbenutzung der letzteren zum Abtriebe von Maische kein Hinderniß im Wege steht. .

6) Wo die örtlichen Verhältnisse der steuerlichen Kontrole keine Schwierigkeiten bieten, kann auch statt des Probenehmers ein steuer⸗ lich verschlossenes Sammelgefäß für Lutter aufgestellt werden, aus welchem . unter Feststellung seiner Menge und Stärke durch die hiermit betrauten Beamten entnommen und unter den vorbezeichneten

Sicherungsmaßregeln auf die Brennvorrichtung i ät wird.

Es können jedoch in den auf, derselben Blase lutternden und wienenden Brennereien auch gleichzeitig steuerlich verschlossene Sammel⸗ efäße sowohl für Lutter als für Branntwein mittelst eines unter ,,, Verschluß zu haltenden Zweiwegehahnes mit der Brenn⸗ vorrichtung in Verbindung gebracht werden. Der Inhalt des Lutter⸗ sammelgefäßes ist alsdann bei, den jedesmaligen Branntwein abfertigungen (. Ausführungsbestimmungen zu 5. 11 Tes Gesetzes) unter amtlicher Aufsicht der zum Abtrieb in dem Brenngpparat befindlichen Maische ,, und sofort mit letzterer zusammen abzutreiben. In diesem Falle kann angeordnet werden, daß die Fest⸗ stellung der ebentuell der Verbrauchsabgabe unterliegenden Alkohol⸗ menge erst an dem fertigen Erzeugnißz erfolgt.

VIII. Anordnung anderweiter Sicherheitsmaßregeln.

Die Direktivbehörden sind ermächtigt, in Fällen, in welchen die Durchführung der vorstehenden Vorschriften unthunlich erscheint, oder auf ungewöhnliche Schwierigkeiten stößt, oder in welchen dieselben nicht die Gewähr einer genügenden Sicherung des steuerlichen Interesses bieten, ausnahmsweise steuerlich unbedenkliche Erleichterun—⸗ gen widerruflich zu gewähren oder anderweite Maßregeln anzuordnen.

IX. Protokoll über die getroffenen Einrichtungen. Den Brennereibesitzern ist möglichst zeitig . welche Einrichtungen sie in ihren Brennereien zu treffen haben, und ist vor Beginn des Betriebes protokollarisch (bergl. Anlcige B) festzustellen, ob allen Anforderungen genügt ist, und ob die erforderlichen Ver⸗ schlüsse angelegt worden sind. Das Protokoll ist demnächst der Steuerhebestelle auszuhändigen, beglaubigte Abschrift davon aber zum Belagsheft der Brennerei zu bringen. X. Revision der Brennereien. . Die steuerliche Revision in den Brennereien hat sich hinfort 1 auf den Betriebszustand der Maisch⸗ und Brenngeräthe mit aller Gründlichkeit nicht nur auf sämmtliche Flaschen⸗ und Hahn— verschlüffe in der Regel ohne Abnahme der Kappen sowie auf die bom Kühlgeräth nach den Sammelgefäßen führenden Rohr⸗ leitungen, fondern auch auf den guten und sicheren Verschluß des Raumes, in welchem sich die Sammelgefäße befinden, zu erstrecken. Es ist dabei namentlich zu untersuchen und festzustellen, ob irgendwie ein Versuch zur Ableitung von Alkohol, gemacht worden ist, was sich bei . und Flanschen nur durch Verletzung der amtlichen Verschlußanlagen, bei den Rohrleitungen nur durch Anbohren bewerk⸗ stelligen läßt. Letzteres würde an der blank zu haltenden Qberfläche der eh n ng, sofort kenntlich sein, und muß in jeder Brennerei stets verdünnte Schwefelsäure vorhanden sein, um mittelst eines in

blank reiben zu können. Durch dies Verfahren ist auch das geringste wieder verkittete oder verlöthete Bohrloch wahrzunehmen. Bei dem geringsten Zweifel haben die Revisionsbeamten sich jede beliebige Stelle der Rohrleitung sofort blank reiben zu lassen, Jede Wahrnehmung, die eine Verletzung der Verschlüsse oder ein Anbohren der in ihren unteren Theilen ganz besonders zu untersuchenden Rohrleitung voraus setzen läßt, ist weiter zu verfolgen. Dem Hauptamt bleibt überlassen, Prüfungen der Verschlüsse anzuordnen. Der steueramtliche Verschluß des Raumes, in welchem das Sammel . re. ist, darf nur dann gelöst werden, wenn ein zweiter Revisionsbeamter dabei zugegen ist. Erleidet die Oeffnung , Raumes keinen Aufschub, so ist, wenn ein zweiter Revisions- eamter nicht zur Verfügung steht, der Ortsvorstand oder ein anderer zuverlässiger g zujuziehen, welcher das über die Lösung des Ver= schlusses, den Befund des Sammelgefäßes und die Wiederanlegung des Verschlusses aufzunehmende Protokoll mit zu vollziehen hat. Die Brennereibefitzer sind verpflichtet, den Revisionsbeamten alle diejenigen Hülfsdienste leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die Revision sachgemäßß und in dem erforderlichen Umfange aus⸗ zuführen, auch die nöthigen Materialien auf ihre Kosten zu beschaffen und bereit zu halten.

3) Zu §. 6

J. Voraussetzungen für Aufstellung von Meßapparaten.

In Brennereien, wo die Einrichtung besonderer unter sicherem steuerlichem Mitverschluß stehender Räume zur Aufstellung von Sammelgefäßen nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Kosten möglich ist, oder wo aus sonstigen Gründen die Aufslellung von Meß-Äpparaten den Vorzug vor derjenigen von Sammelgefäßen ver⸗ dient, find an Stelle der Sammelgefäße, zur Feststellung der aus der Maische ohne Rücksicht auf späteres Wienen oder Rektifiziren ge— wonnenen geistigen Fl ghet nach Menge und Stärke, Seitens der Steuerbehörde geeignete n n. Meß⸗Apparate Alkoholmesser oder Probenehmer unter Beachtung der in der Anlage O ge— gebenen Vorschriften, aufzustellen. Sobald der Meß⸗Apparat eingetroffen, hat der Brennereibesitzer dies, und von welchem Tage ab die Aufstellung erfolgen kann, der Steuerhebestelle anzuzeigen; auch hat er den von der Normal⸗Aichungs⸗ Kommifsion angelegten Verschluß unverletzt zu erhalten.

II. Protokoll über Aufstellung des Apparates. Ueber die Aufstelkung des Meß⸗-Apparates ist eine Verhandlung nach Anlage D aufzunehmen und an das Hauptamt einzureichen, beglaubigte Abschrift davon aber zum Belagshefte der Brennerei zu

bringen. ; III. Revision durch die Aufsichtsbeamten.

a. Eine Oeffnung des Meß⸗Apparates im Laufe der Brennperiode . Beamte ohne Beisein eines Technikers darf in der Regel nicht erfolgen.

He Oberbeamten haben neben sonstiger Revision der Brennerei nur den Zinkkasten abzuheben und sich von dessen Unverletztheit, ins⸗ besondere durch ö. des inneren Anstrichs des Mantels, sowie

von Zeit zu Zeit noch besondere

von der Unverletztheit des Apparatmantels zu überzeugen. Die sonstigen Aufsichtsbeamten haben sich bei den Brennereirevisionen neben Prüfung der Brennereigeräthe, der Rohrleitungen, der Flanschen⸗ und sonstigen Verschlüsse u. s. w. auf eine äußere Besichtigung des Zinkkastens zu beschränken. Die Beamten haben sich ferner durch Vergleichung der Anzeige des Alkoholometers in der Vorlage mit der Anzeige des Stoß- hebels an der Alkoholkurve, welche letztere durch die Glasscheibe im IUpparatmantel beobachtet werden kann, davon zu überzeugen, ob der Stoßhebel die richtige Alkoholstärke an der Alkoholkurve, anzeigt. . sich bei diesen Prüfungen keine Erinnerung ergeben, so haben die Beamten in Spalte 23 bezw. 22 des Betriebs-Planes (vergl. An⸗ lage E 1 und 3) eine entsprechende Eintragung zu bewerkstelligen.

r n n, Falls ist der Thatbestand sofort protokollarisch festzuftellen und das Protokoll nach Vernehmung aller Betheiligten dem zuständigen Hauptamt vorzulegen, welches nach Lage der Sache die weiteren Anordnungen zu treffen hat. . .

Auch von allen sonstigen Störungen im Gange eines Meß— Apparates ist dem zuständigen Hauptamt unter Darlegung des Sach⸗ verhaltes Anzeige zu erstatten. Das Hauptamt hat darüber an die Direktivbehörde zu berichten.

b. Sämmtliche mit der Kontrole von Meß⸗Apparaten betraute Beamte haben sich auf Grund der Anlage 6, und vermoͤge eigener Anschauung mit der Konstruktion, dem Jweck und der Handhabung aller wesentlichen Theile des Meß⸗Apparates gründlich vertraut zu

machen. - IV. Zählwerks⸗Register. .

a. Unmittelbar vor Beginn und nach Beendigung des täglichen Maischabtriebes ist der Brennereibesitzer oder dessen Bevollmächtigter verpflichtet, den Stand der n , der vorhandenen Meß⸗Apparate in Spalte 1— des hierüber in vierteljährigen Zeitabschnitten zu führenden Zählwerks-Registers vergl. Anlage F) einzutragen; für Brennereien, welche ununterbrochen Tag und Nacht brennen, werden die Zeitabschnitte, in welchen diese Eintragungen zu bewirken sind, durch das Hauptamt bestimmt. An betriebslosen Zwischentagen ist dieser Eintrag zu unterlassen. Das Register ist mit dem Betriebs— plan zusammen in der Brennerei aufzubewahren und. muß nach Ab⸗ lauf jedes Vierteljahrs vom Brennereibesitzer förmlich abgeschlossen und der Steuerhebestelle bis zum 5. Tage des ersten Monats im neuen Vierteljahr eingesandt werden.

Die letzte Eintragung jedes Viertel jahrs ist vom Brennereibesitzer in dem Register für das nächste Vierteljahr vorzutragen und die Richtigkeit dieser Uebertragung von dem zuerst im neuen Vierteljahr in der Brennerei erscheinenden Aufsichtsbeamten zu bescheinigen.

In Spalte 5 und 6 des Zählwerks⸗Registers hat der Brennerei⸗ besitzer etwaige Störungen im regelmäßigen Gange und Verletzungen der amtlichen Verschlüsse des Apparates unmittelbar nach ihrer Wahr⸗ nehmung aufzunehmen. ;

; len Das Formular zum Zählwerks⸗Register liefert die Steuer⸗ hebestelle.

Bei jedem Besuch einer Brennerei, in welcher ein Meß⸗Apparat aufgestellt ist, haben die Aufsichtsbeamten die an jedem einzelnen Tage seit der letzten Kontrole nach Anzeige der Zählwerke durch den Meß⸗ Apparat gegangenen Branntwein⸗ und Alkoholmengen, sowie den Rauminhalt der nach dem Betriebsplane an jedem der fraglichen Tage abgetriebenen Maischbottiche festzustellen, hiernach die lte rente des täglich eczeugten Branntweins und die durchschnittliche Raumausbeute für je ein Hektoliter Maischraum zu berechnen und diese Ermittelungen in Spalte 7 bis 14 des Zählwerks⸗Registers einzutragen. Ferner sind die Anzeige des Stoßhebels an der Alkoholkurve und der Stand des Alkoholometers in der Vorlage zur Zeit der Revision in Spalte 15 und zu vermerken. Ergiebt sich bei diesen Ermittelungen die Ver— muthung, daß der Meß-Apparat nicht mehr richtig zeigt, so ist dem Hauptamt unverzüglich Anzeige zu erstatten.

V. Geltung der allgemeinen Bestimmungen. Die Ausführungsbestimmungen zu S§. 5 unter Il bis X finden auf

Brennereien, in welchen Meß⸗Apparate aufgestellt sind, entsprechende Anwendung. 4 3u 5

29.

Tragung der Kosten.

Die Kosten der ersten Anschaffung nnd Aufstellung der Sammel efäße und Meß Apparate, sowie der ersten Anschaffung der Blech⸗ . über den Flanschen⸗ und Schrauben ⸗Verbindungen, der Kunst—⸗ schlösser, der ö über dem Luftrohr der Vorlagen und der etwa nöthigen Ueberrohre trägt für die bereits bestehenden Brennereien pie Branntweinsteuergemeinschaft insoweit, als die Beschaffung dieser Ein- richtungen im steuerlichen Interesse für erforderlich erachtet wird. Auch können, wo sich bereits geeignete ,, . oder Meß⸗Apparate in den Brennereien befinden, ir diese von der Verwaltung dem gegen wärtigen Werth entsprechende Entschädigungen gezahlt werden. Dagegen haben die Brennereibesitzer die Kosten für die Unter haltung der vorbezeichneten Gegenstände, sowie für die Herrichtung

5) Zu 5. 10. Betriebsunterbrechung, Verschluß⸗ und Gerätheverletzung. Wenn der Brennereibetrieb unterbrochen oder ein a fi her Verschluß oder einer derienigen Theile der Brennereigeräthe, Rohr⸗ leitungen, Sammelgefäße oder Meß ⸗Apparate, aus welchen eine . Ableitung oder Entnahme von alkoholartigen Dämpfen, utter oder Branntwein möglich ist, verletzt wird, so hat dies der Brennereibesitzer sofort in Spalte 19 des Betriebsplanes einzu— tragen und hiervon spätestens binnen 24 Stunden, vom Eintritt des Ereignisses ab, dem Bezirks-Ober⸗Controleur und der Hebestelle, und im Fall sich am Ort der Brennerei nur, der Wohnsitz eines Aufsehers befindet, auch diesem schriftliche Anzeige zu machen. Auf die Anzeige hin muß sich der Ober⸗Controleur oder, wenn dieser nicht zur Stelle ist, der Cinnehmer falls dieser am Ort der Brennerei wohnt oder aber der Aufseher ohne Aufschub, und im Fall der betreffende Beamte nicht am Ort der Brennerei wohnt, spätestens innerhalb 24 Stunden nach dem Eintreffen der Anzeige, in die Brennerei begeben und durch Augenschein, zuverlässige Zeugen oder auf sonst geeignetem Wege die Richtigkeit der Anzeige an Ort und Stelle prüfen, über das Ergebniß eine Verhandlung aufnehmen und den Befund in dem Betriebsplane vermerken. In Abwesenheit der Ober · Controleurs ist der Ortsvorstand oder ein anderer zuverlässiger here zuzuziehen, welcher die Befundsbescheinigung mit zu vollziehen at. In diesem Falle muß der prüfende Beamte dem Ober⸗Controleur von dem Ereigniß alsbald Nachricht geben, und muß Letzterer sich so schleunig als möglich zur Brennerei begeben, die, Verhältnisse nach träglich prüfen und den vermerkten Befund bekräftigen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten: J. Behandlung bloßer Plombenverletzungen. Liegt nur eine Plombenverletzung vor, ohne daß dadurch ein Zugang zum Alkohol u. s. w. möglich geworden, so ist insbesondere zu ermitteln und im Protokoll sestzustellen, ob für die Werle n gun, ein Thäter verantwortlich gemacht werden kann. Der Verschluß ist hierauf unverzüglich wieder zu erneuern, wozu, wenn der Aufsichts— beamte den Plombir⸗Apparat nicht bei sich führen sollte, einstweilen bis zu der schleunigst zu bewerkstelligenden Wiederherstellung des Plombenverschlusses Dienstsiegel verschluß statthaft ist. II. Behandlung anderer zufälliger und rechtzeitig angezeigter Ver⸗ letzungen oder Störungen.

Ist durch zufällige Verschlußverletzung oder auf andere unab— sichtliche Art ein Zugang zum Alkohol geschaffen, oder eine Störung des Meß⸗Apparates, welche die richtige Feststellung des durch den— selben geflossenen Branntweins unmöglich oder zweifelhaft macht, herbeigeführt und rechtzeitig hiervon die vorgeschriebene Anzeige er— stattet worden, so hat a. der Bezirks⸗-Ober⸗Controleur außer der den Thatbestand dar—⸗ stellenden Verhandlung, in welcher die getroffenen Maßnahmen auf— zuführen sind, ein Duplikat des ursprünglichen oder abgeänderten Betriebsplanes, sowie thunlichst einen Auszug aus den Brennerei— Geschaftsbüchern über die Ausbeute an Alkohol während der letzten 30 Betriebstage vor Eintritt der Verschlußverletzung, für Brennereien mit Meß⸗Apparaten auch einen Auszug aus dem Zählwerls⸗Register für das laufende Vierteljahr dem Hauptamt vorzulegen, Letzteres hat unter Zugrundelegung der durchschnittlichen Alkoholausbeute während des bezeichneten Zeitraumes, sowie unter Berücksichtigung der Art des Betriebes und der jeweiligen Betriebsmaterialien die Mindest menge des zur steuerlichen Abfertigung zu stellenden reinen Alkohols fest— zusetzen, und zwar:

1) wenn der Zeitpunkt, mit welchem die Störung eingetreten ist, bestimmt ermittelt wird, von dem Tage der letztvorhergegangenen steuer— lichen Abfertigung von Branntwein in der Brennerei an gerechnet;

2) wenn der Zeitpunkt, mit welchem die Störung eingetreten ist, nicht ermittelt wird, von der der letzten Revision des Hauptamts— Dirigenten oder dessen Vertreters vorhergegangenen steuerlichen Ab— fertigung von Branntwein in der Brennerei an gerechnet, jedoch höchstens für den Zeitraum von 30 Tagen zurückgerechnet. Die bei diesen letztvorhergegangenen steuerlichen Abfertigungen etwa unabgefertigt verbliebenen Bestände an Branntwein sind hierbei nicht anzurechnen, und ist der Alkoholgehalt derselben nach der durchschnitt— lichen Stärke der letztabgefertigten Menge zu berechnen;

3) wenn festgestellt wird, daß der Meß⸗Apparat zu hohe Angaben liefert, so wird dem Brennereibesitzer die Mindestmenge des zur steuer—⸗ lichen Abfertigung zu stellenden reinen Alkohols vom Tage seiner An—⸗ zeige ab entsprechend ber gel gt

In allen Fällen ist jedoch die thatsächlich gestellte Menge reinen Alkohols der steuerlichen Abfertigung zu Grunde zu legen, wenn die—⸗ selbe größer ist, als die vom Hauptamt festgesetzte Menge.

b. Ber Bezirks Ober⸗Controleur hat Bestimmung über nöthig erscheinende Reparaturen zu treffen, unbeschadet des wegen Verschluß⸗ verletzung oder sonstiger Eingriffe einzuleitenden Strafverfahrens.

Bei einer Störung im Gange des Meß⸗Apparates ist dieser zu öffnen, der Grund der Störung zu ermitteln und zu beseitigen oder, wenn dies nicht thunlich ist, der Meß⸗Apparat auszuschalten und vor läufig außer Gebrauch zu setzen.

c. Der Weiterbetrieb der Brennerei ist dem Besitzer bei recht—⸗ zeitiger Anzeige nicht zu versagen, vielmehr wegen Festsetzung der Mindestmenge des zur steuerlichen Abfertigung zu stellenden reinen Alkohols nach den Vorschriften unter a zu verfahren.

III. Behandlung absichtlicher oder nicht rechtzeitig angezeigter Ver letzungen oder Störungen.

Ist die Anzeige über , ,,. oder Störungen an den Brennereigeräthen, Rohrleitungen, Sammelgefäßen oder Meß— apparaten unterlassen, oder nicht rechtzeitig erstattet worden, oder stellt sich heraus, daß eine absichtliche Verschlußverletzung oder Störung stattgefunden hat, so ist die Verbrauchsabgabe gemäß 5. 21 des Ge— setzes zu berechnen, für eine Zuvielanzeige des Meß⸗Apparates aber Nachlaß nicht zu gewähren. .

IV. Betriebsunterbrechungen.

Ist eine wirkliche Unterbrechung des Brennereibetriebes einge— treten, so ist von dem Anfangstermine derselben und ihrer mut hmaß⸗ lichen Dauer Ueberzeugung zu nehmen, sowie für die Unbrauchbar— machung der etwa vorhandenen, nicht zum Abtrieb gelangenden Maische und nach Umständen für den Verschluß der durch die Betriebszabweichung außer Gebrauch kommenden angemeldeten Geräthe zu sorgen. Es ist ferner, wenn

a der Betrieb im laufenden Monat überhaupt nicht wieder be— onnen werden kann, oder wenn derselbe sich in der Art ändert, daß ür die nächsten Tage die Bemaischung einiger Bottiche ausfällt, der Betriebs⸗Plan mit der über den Vorfall aufgenommenen Verhand— lung an die Hebestelle einzureichen, welche, unter Angabe der weg— . Einmaischungen, den Betriebs⸗Plan anderweit feststellt und vollzieht.

b. Soll der Betrieb im laufenden Monat in anderer veränderter Art wieder aufgenommen werden, so hat der Brennereibesitzer eine Stück⸗Deklaration aufzustellen, welche ebenfalls, nebst dem bisherigen Betriebs Plan und der aufgenommenen Verhandlung, zur Feststellung an die Hebestelle gesandt wird. Auf dem bisherigen Betriebs⸗-Plan bemerkt die Hebestelle, von welchem Zeitpunkt an er außer Kraft tritt ,. Steuerbetrag daher auf Grund desselben zu entrichten

eibt.

e. Ist zu besorgen, daß bis zum Wiederbeginn des Betriebes der abgeänderte Betriebs⸗Plan oder die vollzogene Stück⸗Dektaration nicht von der Hebestelle zur Brennerei zurückgelangt sein werde, so bleibt ein vom Ober⸗Controleur oder seinem Vertreter bescheinigter Auszug in der Brennerei, um inzwischen bei der Brennereirevision zum Anhalt zu dienen. .

d. Erfolgt die Abänderung des Betriebs Planes oder die Fest— stellung der Stück⸗Deklaration nicht beim Hauptamt selbst, so hat die Steuerhebestelle dem Hauptamt das Duplikat des abgeänderten Betriebs⸗Planes oder der angenommenen Stück⸗Deklaration, im 3 teren Falle unter Beifügung des Hauptexemplars des außer Kraft gesetzten Betriebs-Planes, sammt der über Prüfung und Feststellung der Betriebsunterbrechung und der Abänderungsursachen aufgenommenen

der zur Aufstellung der Sammelgefäße und Meß ⸗Apparate und zur

diefe Flufsigkeit getauchten Lappens jede etwa erblindete Stelle sofort

Abfertigung des Branntweins erforderlichen Räume zu tragen.

Verhandlung zur Prüfung einzureichen. Die Entscheidung des Heng amt, welche jedoch die einmal nachgelassene Abänderung des Be—

triebes, wenn solche auch nicht für gerechtfertigt erachtet werden sollte, nicht rückgängig machen darf, dient nebst der schriftlichen Anzeige des Brennereibesitzers und den über den Vorfall aufgenommenen Ver⸗ handlungen zum Registerbelage, und sind diese Schriftstücke daher den betreffenden Betriebs⸗Plänen jedesmal beizufügen. e. Im Falle einer Unterbrechung des Betriebes in den der Ab⸗ findung nach §. 13 des Gesetzes unterliegenden Brennereien finden die Bestimmungen, unter 2 bis e sinngemäße Anwendung. Die Anzeige über die Betriebsunterbrechung ist ungesäumt bei der Hebestelle zu erstatten. Die Vornahme der erforderlichen Feststellungen kann durch die Direktivbehörde allgemein den Einnehmern oder einem Aufseher überlassen werden. . V. Zusammentreffen mehrerer Fälle. Beim Zusammentreffen mehrerer der in Vorstehendem behandelten Fälle müssen die verschiedenen Maßnahmen neben einander angeordnet

werden. 6) Zu §. 11.

LU, Feststellung des Branntweins in den Brennereien. a. Die Feststellung der Menge und Stärke des in der Brennerei erzeugten Branntweins geschieht durch 2 Steuerbeamte, deren einer in der Regel ein Oberbeamter sein muß. Der Branntwein ist zum Zwecke der . in Fässer zu füllen, die Feststellung erfolgt nach den bestehenden Vorschriften über die Feststellung des Alkohol⸗ sehelte⸗ und der Menge des Branntweins, für welchen bei der Aus⸗ uhr eine Steuervergütung in Anspruch genommen wird, mit der Maß abe, daß den weiteren Abfertigungen diejenige Litermenge reinen Alkohols zu Grunde zu legen ist, welche bei der amtlichen Feststellung vorgefunden worden ist. Der, Brennereibesitzer hat die zur Aufnahme des Branntweins erforderlichen Fässer bereit zu halten. Er ist verpflichtet, nach näherer Anweisung der Steuerbehörde ein geeignetes, vor Witterungs-Ein⸗ 3 geschütztes Abfertigungslokal zu stellen, dasselbe mit den zur usführung der Abfertigungen erforderlichen Geräthschaften und Ma— terialien auszustatten, und für dessen Erhellung Sorge zu tragen. SFr muß insbesondere eine geaichte Waage von genügender Trag— fähigkeit nebst den erforderlichen geaichten, unter steuerlichem Verschluß , . Gewichten und Revisions- und Vermessungsinstrumenten eschaffen. Der Aufstellungsort der Waage wird nach Anhörung des Bren⸗— nereihesitzers durch den Bezirks⸗QOber⸗Controleur y,. Der Brennereibesitzer ist ferner verpflichtet, den revidirenden Beamten diejenigen Hülfedienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, um die ihnen obliegenden Geschäfte in den vor— geschriebenen Grenzen zu vollziehen. Auch ist den Revisionsbeamten auf Verlangen ein gegen Witterungseinflüsse geschützter Raum zur Verfügung zu stellen, in welchem die Pferde oder Fuhrwerke der Auf⸗ sichtsheamten für die Dauer der erforderlichen Abfertigungen unter⸗ gebracht werden können. b. Die Feststellung des erzeugten Branntweins hat in jeder Brennerei durchschnittlich alle 8 = 19 Tage stattzufinden. Die hierfür bestimmten ermin werden nach Anhörung des Brennereibesitzers durch den Bezirks⸗Qber⸗-Controleur mindestens auf die Dauer eines ganzen Monats im Voraus bestimmt. Die Feststellung des erzeugten Branntweins muß ferner erfolgen, sobald Zuschläge zur Verbrauchsabgabe eintreten, aufhören oder sich in ihrer Höhe ändern. Die in der Brennerei vorzunehmenden weiteren Abfertigungen des Branntweins haben in der Regel ebenfalls an diesen Tagen statt⸗ zufinden. Die hierzu erforderlichen Anträge sind der Bezirkshebestelle so zeitig vorzulegen, daß diese sie nach erfolgter Prüfung den Abfertigungsbeamten noch vor deren Abgange nach der Brennerei zustellen kann.

. Wird von dem Brennereibesitzer eine Feststellung seines Brannt- weins oder eine sonstige Abfertigung an anderen Tagen verlangt, so kann diesem Antrage stattgegeben werden, sosern ein Bedürfniß hierfur nachgewiesen wird und die erforderlichen Beamtenkräfte zur Verfügung stehen. Der Brennereibesitzer ist jedoch zur Entrichtung der gesetzlichen Tagegelder und Reisekosten für die zu entsendenden Beamten verpflichtet.

6. Der Brennereibesitzer ist aufzufordern, selbst oder durch einen Vertreter den Abfertigungen in der Brennerei beizuwohnen.

Das Ergebniß der amtlichen Feststellung ist sofort nach Be— endigung derselben in ein in der Brennerei aufzubewahrendes, von dem ersten Abfertigungsbeamten zu führendes ‚Kontobuch über Branntwein erzeugung“ vergl. Anlage &) einzutragen, welches zugleich zur Kontrole dafür zu dienen hat, daß die Jahresmenge Branntwein, welche die Brennerei zu dem Abgabensatze von 0,50 406 für das Liter reinen Alkohols herstellen darf, nicht überschriten wird. Kann bei einer Fest⸗ stellung ein Theil des erzeugten Branntweins ausnahmsweise nicht mit zur Abfertigung gelangen, z. B. weil derselbe zur Füllung eines Transportfasses nicht ausreicht, so ist der ungbgefertigt verbleibende Rest im Kontobuche nach seiner Menge nachrichtlich zu vermerken.

Ein zweites Exemplar des Kontobuches ist bei der Hebestelle auf Grund des ihr von den Abfertigungsbeamten über das Ergebniß der amtlichen Feststellung jedesmal zu ertheilenden Auszuges aus dem Kontobuche, sowie der ihr zugehenden Abfertigungspapiere (Anmeldung zur Versteuerung oder Niederlage, Versendungsschein) zu führen.

4d. Wird in der Brennerei ein Meß⸗Apparat benutzt, so sind die Gefäße, in welchen der erzeugte Branntwein bis zur amtlichen Fest⸗ stellung aufbewahrt werden soll, der Steuerbehörde ein für alle Mal anzumelden. Dieselben sind amtlich zu vermessen und zu inventarisiren.

Eine Aufbewahrung von Branntwein in anderen Gefäßen ist in! a. *r fe und den unmittelbar an dieselbe angrenzenden Räumen

icht zulässig.

Das Ergebniß der amtlichen Feststellung ist jedesmal auch in das über die Anzeigen des Meß ⸗Apparates zu führende Zählwerks.Register (Anlage F) einzutragen und mit dem letzteren zu vergleichen, bei

robenehmern hat dies zu re n, nachdem der Probekasten im Meß⸗

ppargt entleert und der Alkoholgehalt des Inhalts ermittelt worden ist. Bleibt hierbei, sowie in dem Falle, in welchem die Mindestmenge des zu ziehenden reinen Alkohols amtlich festgesetzt worden ist, die vorgeführte Menge Alkohol hinter dem auf Grund der Anzeige des Meß · Apparates oder der amtlichen Festsetzung ermittelten Sollbestande um einen größeren Betrag zurück, als für den unter gewöhnlichen Verhältnissen durch Verdunstung entstehenden Abgang an Alkohol in Ahrechnung zu bringen ist, so ist der Sachverhalt protokollarisch fest⸗ zustellen, auch der Brennereibesitzer über die Gründe hierfür zu hören.

Die entstandenen Verhandlungen sind dem Hauptamt einzureichen, welches darüber zu entscheiden hat, ob für die Fehlmenge der ihr ent— sprechende Betrag der Verbrauchsabgabe zu erheben ist. Als Betrag des unter gewöhnlichen ,, . durch Verdunstung entstehenden Abganges an Alkohol kann vorbehaltlich weiterer Erfahrungen bis zu Loe, bei Lutterbrennereien, in denen der Lutter nach dem Durchgange durch den Meß⸗Apparat zu Branntwein verarbeitet wird, ohne daß eine nochmalige steuerliche Ermittelung des fertigen Branntwein durch Meß Apparat oder Sammelgefäß erfolgt, bis zu 2 Fo von dem Soll bestande in Abrechnung gebracht werden.

Auf den Antrag des Brennereibesitzers kann ausnahmsweise, sofern sich steuerliche Bedenken nicht ergeben, die Vorführung des Brannt⸗ weins zum Zwecke der Feststellung seiner Menge und Stärke unter⸗ bleiben und die Anzeige des Meß⸗Apparats als das Ergebniß der amtlichen It te n angenommen werden. Soweit in solchen Hane er erzeugte fertige Branntwein nicht zur weiteren Abfertigung nach

taßgabe der unter zu III, IV und Vll ertheilten Vorschriften gestellt wird, hat der Brennexeibesitzer für denselben die Verbrauchsabgabe . 6 enn . , ö eber die Genehmigung des Antrags, welche jederzeit widerrufli ist, entscheidet die Direklivbehbrde, . . 5 d e; Ein Abzug von dem Sollbestande bis zu 20 kann auch in enjenigen Brennereien erfolgen, in welchen der erzeugte Lutter oder pre nnn in in einem amtlich verschlossenen Sammelgefäß aufgefangen, Her h der amtlichen Feststellung seines Alkoholgehaltes einer weiteren estillation unterzogen wird, ohne daß eine nochmalige steuerliche Er⸗ r n n fertigen Branntweins durch Meß⸗Apparat oder Sammel rfolgt.

vorgeschrieben sind, die Bestimmungen über die Ausstellung und

Abs. 2) Anträge auf weitere Abfertigung des nach Menge und Stärk

festgestellten Branntweins zu stellen. so kann die . 65 le ö.

in eine öffentliche oder Privat · Niederlage von Amtswegen auf Gefahr

. 966 . , n,. Ee ncht. . kann der Brannt⸗ n bis dahin auf Gefahr und Kosten des i

amtliche Bewachung gestellt werden. . J

II. Abfertigung zum freien Verkehr.

2. Soll der Branntwein in den freien Verkehr gesetzt werden, so

hat der Brennereibesitzer eine Anmeldung (vergl. Anlage H) unter Angabe der Menge und muthmaßlichen Stärke des in den freien Ver⸗ kehr zu setzenden Branntweins vorbehaltlich der endgültigen Fest⸗ setzung derselben bei der amtlichen Abfertigung rechtzeitig der Bezirkshebestelle zuzustellen, welche die Anmeldung in das Verbrauchs⸗ abgaben · Anmelderegister , Anlage I) einträgt. b. Die Verhrauchtzahgabe wird bis zur Erfüllung der Jahres menge Branntwein welche der Brennereibesitzer zu dem Abgabensatze von 9.50 M herstellen darf, neben den etwa zu erhebenden Zuschlägen, nach diesem Satze berechnet. Die Abfertigung hat jedoch nach dem höheren Abgabensatze zu erfolgen, sofern der Brennereibesitzer dies gat: eine nachträgliche Abänderung dieses Antrages ist nicht ig.

Von der Hebestelle wird hiernach vorläufig berechnet, welche Steuer für die zur Anmeldung gebrachte 3 zu ö. ö. tist und dieser Betrag nebst dem Steuersatze auf der Anmeldung erkt.

c. Der berechnete Steuerbetrag ist, sofern dem Anmeldenden nicht etwa Stundung gewährt ist, sofort bei der Anmeldung gegen . (vergl. Anlage K) zu hinterlegen, was von der Hebestelle auf der An⸗ , . Die Anmeldung ist hierauf den Abfertigungsbeamten zu über— geben, welche die Fest tellung des in den freien Verkehr zu 1 enden Branntweins bewirken, die hiernach zu entrichtende Steuer fie en und dem Steuerpflichtigen mittheilen. Dat Ergebniß der Abfertigung, sowie die Steuerberechnung sind auf der Anmeldung zu vermerken, worauf dieselbe an die Hebestelle zurückge ö. . . S. Ist Stundung bewilligt, so ist der Hebestelle innerhalb 3 Tagen

das Kredit Anerkenntniß zu übergeben, widrigenfalls der Kiener ,, . fir, . Alebersteigt die festgesetzte Steuer den hinterlegten Betrag, so ist der Differenz Betrag bei Vermeidung der w . Sr ful desselben binnen z Tagen einzuzahlen. „Bleibt die festgesetzte Steuer hinter dem hinterlegten Betrage zurück, so ist der Ueberschuß innerhalb 8 Tagen auf der Hebestelle gegen Quittung abzuheben, widrigenfalls derselbe, sofern der Betrag mehr beträgt als 26 J, dem Empfangsberechtigten mittelst der Post auf seine Kosten zugesandt wird.

III. Abfertigung zum Lager oder zur Versendung. . 4. Wenn Branntwein ohne Entrichtung der Verbrauchsabgabe in ein zur Aufnahme von Branntwein bestimmtes Lager verbracht oder aus dem Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft ausgeführt oder zur Denaturirung versendet werden soll, so ist rechtzeitig eine An⸗ meldung nach Anlage H bei der Hebestelle einzureichen, bezw. zugleich die Ausfertigung eines „Versendungsscheins 1 für unversteuerten Branntwein“ (vergl. Anlage L) zu beantragen.

b. Der Anmelder übernimmt mit der Unterzeichnung der An— nahme Erklärung auf dem Versendungsschein die Verpflichtung, den im Versendungsschein bezeichneten Branntwein in unveränderter Gestalt und Menge auf dem ihm etwg vorgeschriebenen Wege zu transportiren und in dem bestimmten Zeitraum und bei dem angegebenen Amt unter Vorlegung des Versendungsscheins zur Revision und weiteren Abfertigung zu stellen; ingleichen die Verbindlichkeit für den Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Verbrauchsabgabe, soweit nicht durch natürliche Einflüsse oder Zufall eine Verminderung oder Ver— nichtung des Branntweins auf dem Transporte erfolgt ist, zu haften.

Die Hebestelle ist befugt, für die Erfüllung . Verpflichtung nee, ,. . ,

indet der Transport des Branntweins nicht auf einer Eisenbahn oder Wasserstraße statt, so kann der Weg, welchen der 9 n zurückzulegen hat, in dem Versendungsscheine vorgeschrieben werden, auch ist die Transportfrist auf die zur Zurücklegung dieses Weges unbedingt erforderliche Zeit zu beschränken. é. Wird bei der Ausfuhr nach einem Lande außerhalb der Branntweinsteuergemeinschaft oder bei der Aufnahme in eine für un⸗ verzollte Wagren bestimmte öffentliche Niederlage die Rückvergütung der Maischbottich⸗ oder Branntwein⸗Materialsteuer beansprucht (vergl. Branntwein⸗Niederlage⸗Regulativ 5. 2 Abs. Y), so ist die hierfür vor⸗ 1 Anmeldung neben der Anmeldung zur Versendung abzu— geben. d. Die Gefäße, in welchen der Branntwein zur Versendung ge— langt, müssen, sofern nicht m oder amtliche Begleitun eintritt, so eingerichtet sein, daß ein sichernder amtlicher . i, ge, , kann. 8

ür den Transport von Branntwein, welcher mit dem Anspru auf Vergütung der Maischraum- oder Materialsteuer zur fr gelangen soll, bleiben die hierfür bestehenden Vorschriften in Geltung. Wird eine Umladung des Branntweins auf dem Transport durch Unglücksfälle oder Naturereignisse erforderlich, oder soll eine solche behufs Ueberganges der unter k abgefertigten Gefäße unter Raumverschluß, oder Umfüllung des Branntweins in Bassin⸗ wagen erfolgen, so ist dem nächsten Zoll- oder Steueramt hiervon Anzeige . ft ie Umladung ist nach erfolgter Prüfung und Abnahme des vorhandenen Verschlusses, unter Vergleichung der einzelnen Gefäße nach Zeichen und Nummer mit den im Versendungsschein enthaltenen Angaben amtlich zu kontroliren, die Ladung wieder unter Verschluß zu segz auch, was geschehen, in dem Versendungsscheine zu vermerken.

ine solche Umladung ist auch dann zulässig, wenn der Trans—

port unter amtlicher Begleitung erfolgt, beziehungsweise nach der Umladung unter amtlicher Begleitung fortgesetzt wird. Befindet sich an dem Orte, wo die Umladung erfolgen soll, kein Zoll- oder Steueramt, so ist Derjenige, auf desfen Ankrag die Um- ladung erfolgt, zur Entrichtung der gesetzlichen Tagegelder und Reise⸗ kosten für die zu entsendenden Beamten verpflichtet. e. Vor der Ausfuhr oder vor der Aufnahme in eine Niederlage oder vor der am Bestimmungsorte vorzunehmenden Denaturirung hat regelmäßig eine 3 amtliche Feststellung des Branntweins nach Menge und Stärke stattzufinden. Es kann jedoch von dieser Revision abgesehen werden, sofern der Transport von Anfang an unter . oder amtlicher Begleitung erfolgt ist.

t. Der Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Verbrauchs abgabe ist nach Maßgabe der Vorschriften unter IIb und d festzustellen und in dem Versendungsscheine zu vermerken.

g. Bei dem Transport von Branntwein von einem Lager zum . ist nach den vorstehenden Bestimmungen gleichfalls zu ver ahren. IV. Abfertigung auf Versendungsschein Il.

a. Soll eine Branntweinpost zwar in den freien Verkehr gesetzt werden, die Entrichtung der Verbrauchsabgabe aber nicht bei der Hebestelle, in deren Bezirk die Abfertigung zum freien Verkehr erfolgt ist, sondern bei einer anderen Hebestelle stattfinden, so ist rechtzeitig eine Anmeldung nach Anlage H einzureichen, zugleich die Ausfertigung eines Versendungsscheines IJ nach Anlage M bei der Bezirkshebestelle zu beantragen und allgemeine oder spezielle Sicherstellung der Ver brauchsabgabe zu leisten. b. Vie festgestellte Verbrauch abgabe ist innerhalb der vor geschriebenen Frist unter Vorlage des Versendungsscheines II bei dem Empfangsamt einzuzahlen, widrigenfalls die Einziehung derselben von dem Versendungsschein⸗Extrahenten erfolgt.

XV.. Verfahren für Versendungsscheine ] und II. Für die Ausstellung und Erledigung der Versendungsscheine und II finden, sofern nicht im Vorstehenden abweichende n, ,

r

f. Hat der Brennereibesitzer es unterlassen, rechtzeitig (siehe 1b

ledigung der Begleitscheine 1 und I1 im Vereinszollgesetze vom

1. Juli 1869 und in dem auf Grund des §. 58 desselben erlassenen Begleitschein ⸗Regulativ mit folgenden Maßgaben Anwendung: ö a. Ueber die Ausstellung und Erledigung der Versendungsscheine ist von dem Ausfertigungsamt ein Versendungsschein.⸗Ausfertigungs⸗ Register nach Anlage N zu fübren.

Ist die Bestellung einer Sicherheit für die auf dem Brannt- wein haftende Verhrauchtsabgabe erfolgt, so wird die Art und Höhe der Sicherheitsbestellung in Spalte 9 des Ausfertigungs⸗ r ,, , ,. 4

b. Der Antrag auf Ausfertigung eines Versendungsscheines ist bei der Hebestelle stets in zwei Exemplaren einzureichen. .

3n dem Versendungsscheine erfolgt die Angabe der Transport- frist, sowie die etwa erforderliche Angabe des Transportweges durch den ersten Abfertigungsbeamten, welcher den Versendungsschein nach erfolgter Revision des Branntweins auch im Namen des Aus fertigungsamts durch Unterschrift zu vollziehen hat. Das Duplikat des Versendungsscheines ist hierauf an die Hebestelle zurückzugeben und wird Belag zum Versendungsschein⸗Ausfertigungs ⸗Register.

C. Die Ergebnisse der Revision sind in den Spalten 15 24 des , .

die Za er Transportgefäße, das Bruttogewicht derselben und die wahre Alkoholstärke des . a. in . 16, 17 und 22 des Versendungsscheines sowohl in Ziffern, als auch in ö. . .

. An Stelle der Verschlußanlage kann in allen ĩ Begleitung treten. . .

e. Das Empfangsamt trägt bei der Ankunft des Branntweins den Versendungsschein in ein nach Anlage O zu führendes Empfangs⸗ 3 * ̃ fa

Die Erledigungsscheine sind nach Anlage P auszustellen und na Erledigung des betreffenden Versendungsscheines dem K amt zu .

a em Eingange des Erledigungsscheines bei dem Ausferti⸗ . hat dasselbe den Tag des Eingangs in dem Ausfertigungs— register anzumerken und, insofern die Ausfuhr des Branntweins oder die Aufnahme desselben in eine Niederlage oder die Denaturirung vor⸗ schriftsmäßig nachgewiesen ist, den Versender in Bezug auf die Haft⸗ pflicht für den auf dem versendeten Branntwein ruhenden Steuer— betrag zu entlasten, sowie die etwa bestellte Sicherheit aufzuheben.

VI. Uebertragung der Haftung für die Verbrauchsabgabe.

Wird der Branntwein, bevor er zum freien Verkehr, zur Aus— fuhr u. s. w. abgefertigt wird, veräußert, so geht die Haftung für die Verbrauchg abgabe auf. den Käufer oder sonstigen Erwerber über.

Der Brennereibesitzer hat in solchem Falle die Hebestelle von der Veräußerung nach, Anleitung der Anlage O zu benachrichtigen, er bleibt jedoch für die Steuer so lange verhaftet und zur Stellung der erforderlichen Anträge (siehe Je) verpflichtet, als nicht der Käufer oder sonstige Erwerber des Branntweins diese Verpflichtungen durch Stellung der Anträge auf weitere Abfertigung des Branntwelns über— nn ö Ber .

ei weiteren Veräußerungen des unter steuerlicher Kontrole stehenden Branntweins ist in der gleichen Art zu ,

; VII. Denaturirung.

„Die Gewährung der Steuerfreiheit für zu gewerblichen c. Zwecken bestimmten Branntwein erfolgt nach Maßgabe des nebst Mustern an— liegenden Regulativs. (Anlagen R bis RS.)

. IVIIII. Branntwein ˖ Niederlage⸗Regulativ.

Für die Aufnahme des Branntweins in eine für unverzollte Waaren bestimmte, oder mit Bewilligung der Steuerbehörde aus— schließlich für die Aufnahme von Branntwein eingerichtete, öffentliche oder unter amtlichem Mitverschluß stehende Privat⸗Niederlage kommen die Vorschriften des nebst Mustern anliegenden Branntwein⸗Riederlage⸗ Regulativs zur Anwendung. (Anlagen 8 bis 86)

IX. Regulativ für Branntwein⸗Reinigungs⸗Anstalten. Die Reinigung des unter steuerlicher Kontrole stehenden Brannt⸗ weins außerhalb der Lagerräume kann nach Maßgabe des nebst Mustern anliegenden Regulativs , . werden. (Anlagen F bis 3.) 9

Zu 5. 19.

Rückvergütung der ge enucbabgab.

Für die Vergütung der Verbrauchsabgabe bei der Ausfuhr von Fabrikaten, zu deren Herstellung im freien Verkehr befindlicher Brannt⸗ wein verwendet ist, finden die Vorschriften, betreffend die Vergütung der Maischraum- oder Materialsteuer bei der Ausfuhr, entsprechende Anwendung.

8.

Zu 5. 13.

. J. Begriff der Abfindung. Die „Abfindung“ (Fixation) einer Brennerei gemäß §. 13 Abs. 1 des Gesetzes erfolgt in der Art, daß die Alkoholmenge, welche der Verbrauchsabgabe bezw. gleichzeitig dem Zuschlage zu derselben unter⸗ liegt, nicht durch Anwendung eines Sammel gefäßes, Meß⸗Apparates oder Probenehmers unmittelbar festgestellt, sondern, vorbehaltlich der Bestimmungen unter VIb und VII aus derjenigen Maisch bezw. Materialmenge berechnet wird, welche gemäß der Leistungsfähigkeit der zum Gebrauche bestimmten Brennvorrichtung innerhalb der erklärten Betriebszeit in Branntwein umgewandelt werden kann.

. II.. Der Abfindung unterliegende Brennereien.

Soweit nicht die Direktivbehörden die Anwendung der in den S8. 5 ff. des Gesetzes gegebenen . für geboten erachten, sind, unabhängig von den Anträgen der Brennereibesitzer, der Abfindung unterworfen: . A. diejenigen mehlige Stoffe verarbeitenden Brennereien, welche eine Brennvorrichtung mit unmittelbarer Feuerung benutzen und in einem Betriebsjahre, d, h. vom 1. Juli des einen bis zum 30. Juni des folgenden Jahres, nicht mehr als 1500 hl Bottichraum bemaischen. Die „unmittelbare“ Feuerung setzt voraus, daß kein Dampf in die Brennblase geleitet, dieselbe vielmehr durch direktes Feuer erbitzt wird. Es ist jedoch den Brennereibesitzern gestattet, an den Brenn— blasen Wasser. Dampf oder Sandbäder anzubringen, um ein An brennen der Maische zu verhüten. Auf Anordnung der Direktivbehörde können auch Brennereien mit Dampf⸗Apparat der Abfindung unterworfen werden; Brennereien mit kontinuirlichem Kolonnen⸗Apparate bleiben jedoch unbedingt von der Abfindung ausgeschlossen. Soweit der künftige Betriebsumfang einer Brennerei zweifelhaft erscheint, kann dieselbe der Abfindung unterworfen werden, falls der auf Grund der Verschriften im 8. W des Gesetzes ermittelte durch= schnittliche Jahresbetrag der Maischbottichsteuer einem jäbrlichen Betriebsumfange von nicht mehr als 1500 hl Bottichraum entspricht. b. Diejenigen Brennereien, welche nur Abfälle der eigenen Bier⸗ erzeugung oder lediglich nichtmehlige Stoffe (mit Ausnahme von Me⸗ lasse, Rüben oder Rübensaft) verarbeiten. Die Größe des Betriebsumfanges schließt die Abfindung nicht aus, dagegen sind diejenigen Brennereien, welche mit kontinuirlichen Kolonnen-⸗Apparaten versehen sind, nach Maßgabe der Bestimmungen in den §§. 5 ff. des Gese zes zu behandeln Letzteres hat auch in An- sehung aller Melasse, Rüben oder Rübensaft verarbeitenden Bren—= nereien und zwar ohne Rücksicht auf deren Betriebsumfang und Betriebsart zu geschehen. III. Uhlindung von Brennereien der unter Ha bezeichneten Art.

a. Mit Rücksicht auf die notbwendige Zeit zur Reinigung der Geräthe, auf nächtliche Störung und sonstige Hindernisse im Be— triebe sind: 1M auf jeden vollen Tag nur 21 Betriebsstunden. Nauf jede volle Woche nur sechsmal 21 Betriebsstunden und 3) auf jeden vollen Kalendermonat nur vierundzwanzigmal 21 Be-

triebsstunden zu rechnen.

Die Zeitberechnung nach Ziffer 2 und 3 setzt voraus, daß diese

Zeiträume nicht durch betriebslose Zwischentage unterbrochen werden.

b. I) Um die jeweilig zu entrichtende Verbrauchs abgabe berechnen

zu können, ist es nothwendig, zu wissen:

a. wie groß der Inhalt der Brennblase ist; 5. zu welchem Theile ihres Rauminbaltes dieselbe mit Maische

für je einen Abtrieb befüllt werden kann;

. wie viel Zeit je ein Abtrieb in Anspruch nimmt;

G. wie lange Zeit die Brennblase in Thätigkeit sein soll und