1887 / 227 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Sep 1887 18:00:01 GMT) scan diff

d. Anmeldung . Denaturirung.

Jede beabsichtigte Denaturirung von Branntwein ist der Bezirks⸗ hebestelle mittelst eines Formulars nach der Anlage R 1 anzumelden. Der Anmeldende hat in jedem Falle das Denaturirungsmittel zu stellen und für die nach dem Ermessen der Steuerbehörde nöthigen Geräthe und Hülfsleistungen zu sorgen. e. Erfordernisse bezüglich des zur Denaturirung gestellten Branntweins.

; *

Branntwein, welcher einen ü cholgehelt von weniger als 8006 Tralles hat, sowie parfümirter oder sonst versetzter Branntwein ist von der Denaturirung ausgeschlossen.

Die geringste auf einmal zur Denaturirung zu stellende Menge Branntwein besteht in einem Hektoliter.

J f. Denaturirungsmittel. 1) Allgemeines ,

Als allgemeines Denatirungsmittel dient ein Gemisch von 2 Theilen Holzgeist und 1 Theil Ppridinbasen, welches dem zu denaturirenden Branntwein in dem Verhältniß von 3 Liter zu je 100 Liter reinen Alkohols hinzugesetzt wird. .

Die Beschaffenheit der einzelnen zur Herstellung des Gemisches verwendeten Stoffe hat den in der Anlage R?2 angegebenen Erforder- nissen zu entsprechen.

§. 9.

Zur Denaturirung darf das vorbezeichnete Mittel nur dann zu gelassen werden, wenn es, nachdem die zur Mischung bestimmten Stoffe durch einen von der obersten Landes⸗Finanzbehörde bestellten Chemiker geprüft worden, in einer hierzu von der obersten Landes⸗ Finanzbehörde ermächtigten Fabrik unter amtlicher Aufsicht zusammen— gesetzt und seitdem bis zur Verwendung unter amtlichem Verschluß geblieben ist. Zur Verschlußanlegung werden nur dazu geeignete Gefäße von Glas, Thon oder Metall zugelassen.

Im Falle einer Verschlußverletzung kann das Haupt⸗Amt die Verwendung des Inhalts des Gefäßes zur Branntweindenaturirung gestatten, wenn die Verletzung als eine durch Zufall herbeigeführte anzusehen ist und die auf Kosten des Betreffenden durch einen amt— lichen Chemiker (Abs. 1) vorgenommene Prüfung die Ueberzeugung gewährt, daß das Denaturirungsmittel in der vorschriftsmäßigen Be⸗ schaffenheit vorliegt.

Fabrikanten, welche zur Bereitung des Denaturirungsmittels ermächtigt worden sind, haben den mit der Beaufsichtigung des Betriebes beauftragten Steuerbeamten und amtlichen Chemikern den Zutritt zu den Räumen, in welchen die Fabrikation und die Aufbewahrung des Denaturirungsmittels stattfindet, zu gestatten, auch sind dieselben verpflichtet, die Fabrikations und Geschäfts⸗ bücher, welche auf die Herstellung und Versendung des Denaturi—⸗ rungsmittels Bezug haben, den Ober⸗Beamten der Steuerverwaltung auf Erfordern jederzeit zur Einsicht vorzulegen, sowie zur Vornahme der Prüfung des Dengturirungsmittels und der zu dessen Zusammen— . verwendeten Stoffe einen geeigneten Raum und die erforder lichen Geräthe und Materialien zu stellen, auch die nöthigen Hülkfs⸗ dienste zu leisten oder leisten zu lassen.

2) Besondere n wenn sn ittel,

Gewerbtreibenden kann es gestattet werden, die Denaturirung von Branntwein für den eigenen gewerblichen Bedarf statt mit dem all⸗ gemeinen Denaturirungsmittel mit Pyridinbasen von der im §. 8 Abs. 2 vorgeschriebenen Beschaffenheit in dem Verhältniß von J Liter zu je 100 Liter reinen Alkohols vorzunehmen. Bezüglich der Voraussetzungen, unter denen dieses Denaturirungsmittel zugelassen werden darf, finden die Vorschriften des 5. 9 entsprechende Anwendung.

Zur Fabrikation von Essig kann Branntwein mit dem bezeichneten Zusatz von Pyridinbasen oder mit 100 0,ν Wasser und 100 Essig von 6 ½ Gehalt an Essigsäure reren oder mit 100 0so Wasser und 50 C Essig von 12 06½ Gehalt denaturirt werden, wobei auf Verlangen des Antragstellers auf die beizumischende Wassermenge sowohl die das vorgeschriebene Maß übersteigende Menge zugesetzten Essigs als die in dem vorgeführten Branntwein enthaltene Wasser⸗ menge in Anrechnung gebracht werden darf. An Stelle des Wassers kann auch Bier oder Hefenwasser verwendet werden.

Bis auf Weiteres können ferner als Denaturirungsmittel für den zu verwendenden Branntwein gestattet werden:

Zur Herstellung von

a. Lacken aller Art und Polituren, soweit dieselben zur Ver⸗ , . im eigenen Fabrikationsbetriebe bestimmt sind: J Ter⸗ pentinöl,

b. Knallquecksilber: R 6ο Terpentinöl oder 0, 25 υ G Thieröl,

c. Anilinfarben: O, 25 9 Thieroͤl,

d. Chemikalien:

1) der Alkaloide: J ιC Terpentinöl oder 0, 25 9G Thieröl,

2) der als Arzneimittel gebrauchten Extraktivstoffe wie Jalappen⸗ harz und Skammonium: Y , Terpentinöl,

3) des Chloroforms, des Jodoforms, des Schwefeläthers, des Antipyrins aus Essigäther, des Chloralhydrats: 0, Q25 9 Thieröl,

4) des Kollodiums, des Tannins, der Salicylsäure und der salieylsauren Salze: 100½ Schwefeläther,

Eh ö. von Bleiweiß und essigsauren Salzen (Bleizucker): O, 0250 /o ieröl.

Die Denaturirung von Branntwein in jeder der vorbezeichneten Arten darf jedoch nur zu dem angemeldeten Zwecke und in den Gewerbsräumen des betreffenden Gewerbtreibenden geschehen. Das Ablassen dergestalt dengturirten Branntweins an Andere ist unzulässig.

g. Ausführung . Denaturirung.

Die Vornahme der Denaturirung hat in Gegenwart zweier Steuerbeamten, von denen der eine in der Regel ein Oberbeamter sein muß, an der Amtsstelle oder auf Antrag eines Gewerbtreibenden, Brennereibesitzers oder Händlers, in dessen Gewerbs⸗ oder Geschäfts— räumen zu geschehen. Die Beamten haben dabei ihr Augenmerk namentlich auch darauf zu richten, daß der zur Denaturirung gestellte Branntwein nicht bereits denaturirt ist, und daß eine gründliche Ver— , des Denaturirungsmittels mit dem Branntwein durch Um⸗ rühren bewirkt wird.

Die amtliche Ueberwachung der Denaturirung erfolgt nach Maß— gabe der verfügbaren Beamtenkräfte. Geschieht dieselbe in den Ge—⸗ werbs⸗ oder Geschäftsräumen eines Gewerbtreibenden, Brennereibesitzers oder Händlers an einem Ort außerhalb des Wohnsitzes der damit beauftragten Beamten, so ist der Antragsteller zur Entrichtung von Reisekosten und Diäten für die zu entsendenden Beamten verpflichtet, sofern die Abfertigung nicht im n cn an andere den Beamten obliegende Dienstverrichtungen oder auf einer ihrer regelmäßigen Bezirksbereisungen zur Ausführung kommen kann.

Die Abfertigung des zur Denaturirung gestellten Branntweins erfolgt r n g. der bestehenden Vorschriften über die Fest⸗ stellung des Alkoholgehalts und der Menge des Branntweins, für welchen bei der Ausfuhr eine Steuervergütung in Anspruch ge—

nommen wird. h. Pflichten des Antragstellers 1) wegen der g eller

Gewerbtreibenden, welchen die Denaturirung mit einem andern als dem , , , ,. gestattet worden, mit Aus⸗ nahme der Essigfabrikanten, haben über den Zugang und Abgang an denaturirtem Branntwein ein jederzeit zur Einsicht der revidirenden Steuerbeamten bereit zu haltendes Kontobuch nach der Anlage R 3 zu führen und auf Verlangen des Hauptamts jederzeit einen nach der Anlage R 4 aufzustellenden Abschluß einzureichen. Mindestens jährlich einmal ist eine amtliche Bestandesaufnahme der Vorräthe an denaturirtem Branntwein der bezeichneten Art vorzunehmen. Bei , des Istbestandes vom Sollbestande bis zu 10 oe kann nach dem Ermessen des Hauptamts von der Einleitung eines Straf⸗ verfahrens abgesehen werden. .

Nach 6 Bestimmung der Direktivbehörden kann, wenn die

Sicherung des Steuerinteresses es erfordert, auch Händlern und solchen Gewerbtreibenden, welche Branntwein mit dem allgemeinen Denatu—⸗ rirungsmittel denaturiren lassen, die Führung eines Kontobuchs vor⸗ geschrieben werden. ]

2) wegen der Aufbewahrung .. denaturirten Branntweins.

Der mit einem besonderen Denaturirungsmittel denaturirte Branntwein ist ausschließlich an dem angemeldeten Ort zu lagern.

In allen denjenigen Fällen, in welchen die Führung eines Konto—⸗ buchs besonders angeordnet ist (8. 12 Abs. 2), kann auch bezüglich des mit dem allgemeinen Denaturirungsmittel vermischten Brannt— weins die ausschließliche Lagerung an einem dafür anzumeldenden Ort vorgeschrieben werden. .

3) wegen Trennung der Fabrikationsbetriebe bei Verwendung denatu⸗ rirten und nicht denaturirten oder verschieden denaturirten **

Gewerhtreibende, welche neben demjenigen Gewerbe, für welches sie denaturitten Branntwein verwenden, ein anderes Gewerbe be⸗ treiben, in welchem Branntwein ohne den Anspruch auf Steuervergü⸗ tung verwendet wird (z. B. Liqueurfabrikanten), haben die verschie⸗ denen Fabrikationen völlig von einander getrennt zu halten. Das Gleiche gilt von Gewerbtreibenden, welche zu ihren Fabrikaten theils mit dem allgemeinen Denaturirungsmittel, theils in anderer Weise denaturirten Branntwein verwenden.

Ausnahmen können von der Direktivbehörde unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen gestattet werden.

i. Revisionsbefugniß *. Steuerverwaltung.

Die Beamten der Steuerverwaltung sind berechtigt, jederzeit diejenigen Gewerbs⸗ und Geschäftsräume, in welchen die Lagerung oder die Verwendung bezw. der Verkauf des denaturirten Brannt— weins stattfindet, zu besuchen, die Vorräthe an solchem Branntwein zu revidiren, auch Proben davon zu entnehmen.

Die Betheiligten sind verpflichtet, bei den Revisionen die nöthi⸗ gen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, und auf Erfordern den Bestand an denaturirtem Branntwein nach näherer Anweisung der Steuerbehörde zu deklariren und vorzuzeigen, ebenso ist den Beamten jede über den Gewerbs oder Geschäftsbetrieb verlangte Auskunft zu ertheilen, sowie den Oberbeamten der Steuerverwaltung auf. Verlangen Einsicht in die Fabrikations- oder Geschäftsbücher, Fakturen u. s. w. zu gewähren.

k) Besondere Kontrolen ö. die Essigfabrikation. 6

a. Essigfabrikanten ist es gestattet, Branntwein von geringerer . als 80 0 Tralles, und zwar bis zu 35 9= herab, denaturiren zu lassen.

b. In dem Gebäude, in welchem die Essigbereitung statlfindet, oder in einem angrenzenden Raume, darf ein Destillirapparat nicht gehalten werden.

Ausnahmen kann die Direktivbehörde in Fällen des Bedürfnisses unter Anordnung der erforderlichen Kontrolen gestatten.

e. Wenn die Denaturirung von Branntwein zur Essigbereitung mit Wasser und Essig vorgenommen werden soll, ist zur Anmeldung der n meln ein besonderes Formular nach Anlage RB zu ver⸗ wenden.

Zur Vornahme der Denaturirung muß in diesem Fall in den Gewerbsräumen des Fabrikanten ein steueramtlich auf nassem Wege vermessenes und mit einer Vorrichtung zur Ablesung des Flüssigkeits—⸗ standes versehenes feststehendes Gefäß vorhanden sein.

Die Prüfung des zur Denaturirung von Branntwein verwendeten Essigs geschieht nach der Anleitung in Anlage R 6

II. , Amtsstellen.

ö ö

Die Steuerstelle hat über die Denaturirung von Branntwein ein Register nach der Anlage R 7 zu führen, dasselbe vierteljährlich abzuschließen und nebst den Denaturirungsanmeldungen dem Hauptamt einzureichen.

Das Hauptamt führt über die ertheilten besonderen Be— willigungen (5. 5) ein Notizbuch und stellt vierteljährlich eine Liquidation über die zu zahlende Steuervergütung nach der Anlage RS auf.

Soweit nicht die vorstehenden Bestimmungen eine Aenderung bedingen, erfolgt im Uebrigen die Registerführung der Amtsstellen sowie die Liquidation und Anweisung der Steuervergütungen nach den Vorschriften für die Branntwein⸗Ausfuhr, jedoch mit der Maß— gabe, daß bei der Berechnung der Steuervergütung in allen Fällen diejenige Litermenge reinen Alkohols zu Grunde zu legen ist, welche bei der amtlichen Revision des zur Denaturirung gestellten Brannt⸗ weins vorgefunden ist.

III. Eh n, nnen.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs oder die auf Grund desselben erlassenen und öffentlich oder dem Be— theiligten besonders bekannt gemachten Bestimmungen unterliegen, soweit nicht dadurch eine andere Strafe verwirkt ist, der Bestrafung nach §8§. 3 und 4 des Gesetzes vom 19. Juli 1879, betreffend die Steuerfreiheit des Branntweins zu gewerblichen Zwecken, bezw. nach §. 26 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887.

IV. nh nnn

Unter weiterer Anwendung der bisher gültigen bezüglichen Vor— schriften dürfen Gewerbtreibende und Händler, welche am 1. Oktober 1887 die Berechtigung zur Denaturirung von Branntwein mit Holz— geist besitzen, mit diesem Mittel noch bis zum 31. desselben Monats im bisherigen Umfange Branntwein zum eigenen Gebrauch bezw. zum Verkauf an Gewerbtreibende oder Kleinhändler denaturiren lassen.

Anlage 8. Branntwein Niederlage⸗Regulativ.

* die Lagerung inländischen, unter steuerlicher Kontrole stehen⸗ den Branntweins in den für unverzollte Waaren bestimmten oder mit Bewilligung der Steuerbehörde ausschließlich für diesen Zweck ein— gerichteten öffentlichen oder unter amtlichem Mitverschluß stehenden Privatniederlagen werden in Ausführung des 5§. 11 des Gesetzes vom 24. Juni 1887, betreffend die Besteuerung des Branntweins, folgende Vorschriften ertheilt. ö.

J. Lagerung in für unverzollte ausländische Wgaren bestimmten bezw.

ausschließlich für die Niederlegung steuerpflichtigen Branntweins eingerichteten 6 Niederlagen.

Auf die Lagerung des Branntweins in öffentlichen Niederlagen finden im Allgemeinen die Bestimmungen in den S§§. 97 bis ein⸗ schließlich 106 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 und des dazu erlassenen allgemeinen Niederlage⸗Regulatios mit den sich aus dem Folgenden ergebenden Abänderungen sinngemäße Anwendung.

a. Allgemeine J

Der in eine für unverzollte Waaren bestimmte öffentliche Nieder⸗ lage aufgenommene steuerpflichtige inländische Branntwein behält die Eigenschaft als inländische Waare der Regel nach bei. Die Auf— nahme deg Branntweins in eine solche Niederlage ist indeß nur inso⸗ fern gestattet, als darin entweder ausländischer Branntwein überhaupt nicht gelagert wird, oder eine getrennte Lagerung des ausländischen , n nn und des inländischen steuerpflichtigen Branntweins statt—⸗

nden kann.

Branntwein, welcher behufs Erlangung der Rückvergütung der Maischbottich⸗ oder Materialsteuer in eine für unverzollte Waaren bestimmte öffentliche Niederlage eingelagert wird, nimmt hierdurch die Eigenschaft einer unverzollten ausländischen Waare an. Ebenso nimmt der in eine solche Niederlage gelangende steuerpflichtige in⸗ ländische Branntwein die Eigenschaft einer unverzollten ausländischen Waagre dann ang wenn er in der Niederlage mit darin lagerndem ausländischem Branntwein vermischt wird.

§. 3. Ueber den in öffentlichen Niederlagen eingelagerten Branntwein wird, insofern derselbe nicht nach Maßgabe des §. 2 die Eigenschaft

einer unverzollten ausländischen Waare annimmt, ein Niederlage—=

Register nach der Anlage 81 geführt. b. Anmeldung und win zur Niederlage.

Die Aufnahme in die Niederlage erfolgt auf Grund der An— meldungen (Anlage H) oder Auszüge aus solchen bezw. aus Ver— sendungsscheinen, welche nach der Anlage 82 von dem Niederleger zweifach gefertigt und innerhalb der von der Steuerbehörde örtlich zu bestimmenden Frist dem ,, übergeben sein müssen. Wird Branntwein zur Niederlage gebracht, für welchen die Ver— brauchsabgabe gemäß §. 13 des Gesetzes im Voraus bindend fest— gesetzt worden ist, so ist der volle Betrag der auf dem Branntwein ruhenden Steuer in den Spalten 7 bezw. 8 der Anmeldung anzugeben und ebenso in den Spalten 11 bezw. 12 des Niederlage⸗Registers zur Anschteibung zu bringen.

5

Behufs der Aufnahme in die Niederlage ist Menge und Alkohol. gehalt des Branntweins, und zwar für jedes Gebinde besonders, fest— zustellen.

Diese Ermittelung kann unterbleiben,

a. wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des unter unverletztem Raumverschluß oder unter amtlicher Begleitung ein— gehenden Branntweins schon bei einem Vorabfertigungsamt stattge— funden hat;

b. wenn der Niederleger bei dem mit Versendungsschein J ohne Raumverschluß oder ohne amtliche Begleitung abgefertigten Brannt— wein auf die Abfertigung zur Ausfuhr sowie auf die steuerfreie Ver— wendung zu gewerblichen Zwecken verzichtet, und sich damit einver— standen erklärt, daß die im Versendungsschein überwiesenen Angaben der späteren Versteuerung zu Grunde gelegt werden;

C. wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des Branntweins am i iger selbst amtlich aus anderer Ver— anlassung bereits erfolgt, und gleichzeitig der Branntwein bis zur Auf— nahme in die Niederlage unter amtlicher Bewachung oder Verwah— rung verblieben ist.

§. 6.

Rücksichtlich der Anschreibung der Menge und des Alkoholgehalts des Branntweins im Niederlage⸗Register und der Behandlung der vorgefundenen Abweichungen von den im Versendungsschein enthaltenen Angaben kommen folgende Grundsätze zur Anwendung:

a. Wird Menge und Alkoholgehalt vor der Aufnahme in die Niederlage nicht festgestellt, so sind die im Versendungsschein (8§. 5a, b) überwiesenen Angaben bezw. die bei der vorhergehenden Abfertigung stattgefundenen Feststellungen (5. 5c) im Niederlage Register an⸗ zuschreiben.

b. Ergiebt sich bei der am Niederlageamt vorgenommenen Fest— stellung ein Mehr an Literprozenten gegen die bezügliche Angabe im Versendungsschein, so ist das Ergebniß der beim Niederlageamt vor— genommenen Revision, unbeschadet der näheren Untersuchung, welche wegen etwa vorgekommener Irrthümer bei der Abfertigung einzuleiten ist, der Anschreibung im Niederlage⸗Register zu Grunde zu legen.

C. Ergiebt sich dagegen ein Weniger an Literprozenten, so ist zwar nur die durch die Feststellung beim Niederlageamt ermittelte Anzahl Literprozente im Niederlage⸗Register anzuschreiben. Es muß indeß, wenn der Branntwein mit verletztem amtlichen Verschluß angekommen ist, oder wenn der Verdacht einer heimlichen Ent⸗— fernung von Branntwein vorliegt, abgesehen von der etwa wegen Verbrauchsabgabendefraude einzuleitenden Untersuchung, von der Fehlmenge die Verbrauchsabgahe erhoben werden. Ist dagegen der Branntwein mit unverletztem Verschluß angekommen und ist zugleich anzunehmen, daß die Fehlmenge lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei, so bleibt die Verbrauchsabgabe für dieselbe unerhoben.

C. Aufbewahrung und Behandlung auf der Niederlage.

5. 1

Zur Ergänzung, Auffüllung des steuerpflichtigen Branntweins kann Branntwein aus dem freien Verkehr in die Niederlage einge— bracht werden. Dies muß jedoch vorher schriftlich unter Angabe der Menge nach Literprozenten dem Niederlage⸗Amt angezeigt werden, welches alsdann den Branntwein vor dem Einlaß in die Lagerräume nach Gewicht und Literprozenten ermittelt und sowohl im Niederlage— Register als im Niederlageschein dem steuerpflichtigen Lagerbestand zu— schreibt. Einer Verwiegung bezw. Alkoholisirung der aufzufüllenden Gebinde vor und nach der . bedarf es nicht.

Wird in Folge einer Umpackung, welche dem Amt jedesmal zuvor nach der Anlage 83 oder nach dem für die Abmeldung vor— geschriebenen Formular (5. 10) schriftlich anzumelden ist, Brannt— wein, welcher verschiedenen Verbrauchsabgabensätzen unterliegt, zu⸗ sammengemischt, so unterliegt die gesammte aus der Mischung her— vorgegangene Menge hinfort dem höchsten der bezüglichen Verbrauchk— abgabensãätze. .

Wird in Folge einer Umpackung Branntwein, für welchen die Maischbottich⸗ oder Materialsteuer erhoben ist, mit Branntwein zu— sammengemischt, bei welchem dies nicht der Fall ist, so wird die gesammte aus der Mischung hervorgegangene Menge von Neuem als Branntwein angeschrieben, für welchen die Maischbottich⸗ oder Ma— terialsteuer nicht erhoben worden ist.

Abweichungen in der Menge der Literprozente, welche sich bei der Umpackung herausstellen, sind sofort aufzuklären.

Soweit eine Fehlmenge lediglich durch den Akt der Umpackung oder durch zufällige Ereignisse oder durch Einzehren, Verdunsten oder gewöhnliche Lekkage entstanden und nicht durch Ordnungswidrigkeiten herbeigeführt ist, darf solche steuerfrei abgeschrieben werden.

In anderen Fällen ist von der fehlenden Menge die gesetzliche Verbrauchsabgabe einzuziehen, vorbehaltlich des einzuleitenden Straf— verfahrens, wenn der Verdacht vorliegt, daß die Fehlmenge in Folge heimlicher Entfernung eines Theils des Branntweins aus der Nieder— lage entstanden sei.

S. 9.

Die von steuerpflichtigem Branntwein ausgesonderten Unreinig— keiten, desgleichen verdorbene oder in eine andere Beschaffenheit, in welcher dieselben der Verbrauchsabgabe nicht unterliegen würden, übergegangene Branntweinmengen können unter Steuerkontrole in das Ausland geführt oder mit Genehmigung des Amtsvorstandes bei Unterämtern des Bezirks⸗Ober Controleurs) auf Antrag des Nieder legers nach diesbezüglicher amtlicher Feststellung vernichtet werden.

Die steuerfreie Abschreibung darf letzteren Falls erst nach zuvoriger Genehmigung des vorgesetzten Hauptamts, welchem die entstandenen Verhandlungen vorzulegen sind, erfolgen.

d. Abmeldung und Verg fe ging aus der Niederlage.

Die im §z 30 des allgemeinen Niederlage⸗Regulativs vorge—⸗ schriebene Abmeldung ist, wenn steuerpflichtiger Branntwein aus der Niederlage entnommen werden soll, nach der Anlage 84 beim Nieder— lageamt abzugeben.

Erfolgt die Abmeldung behufs der Uebernahme auf das Konto einer Gewerbsanstalt, welche unter steuerlicher Kontrole stehenden in—⸗ ländischen Branntwein reinigt oder zum Zweck der Ausfuhr weiterer Bearbeitung unterwirft, so ist die Abmeldung in doppelter Aus— fertigung abzugeben (siehe Anlage T 5§. 9.

Ist der Branntwein zur Weiterversendung mit Versendungs— schein bestimmt, so ist das in den bezüglichen Bestimmungen vor— geschriebene Formular zu benutzen (vergl. Ausführungsbestimmungen zu §. 11 des n, unter III a).

Wünscht der Niederleger, daß der Abfertigung von der Nieder— lage die bei der Auslagerung vorhandene Menge an Literprozenten zu Grunde gelegt werde, so hat er dies in seinem Antrag ausdrücklich zu bemerken. .

5§. Auf Grund der Abmeldung zur Versteuerung, zur steuerfreien Ablassung zu gewerblichen Zwecken (5. 1 Abs. 4 Ziffer 2 des Gesetzes) oder zur Versendung auf Versendungsschein II erfolgt die Ermittelung

von Menge und Alkoholgehalt des Branntweins in der §. 5 Absatz 1 vorgeschriebenen Weise. 9.

Rücksichtlich der der Versteuerung oder Abfertigung auf Ver⸗ sendungsschein IL zu Grunde zu legenden Menge an Literprozenten kommen folgende Grundsätze zur Anwendung.

a. Die nochmalige Ermittelung (5. 11) kann unterbleiben, wenn der Niederleger nicht in Spalte 14 der Abmeldung die Abfertigung nach der bei der Auslagerung vorhandenen Menge an Literprozenten beantragt hat und zugleich kein Verdacht einer heimlichen Entfernung eines Theiles des Branntweins während der Lagerung vorliegt. ni 3. . eine nochmalige Ermittelung (85. 11) statt und ergiebt ö erbei

1) eine Fehlmenge an Literprozenten gegen die Einlagerungs⸗ menge, so erfolgt die Abfertigung auf Grund der Auslagerungsmenge, wenn anzunehmen ist, daß diese Fehlmenge lediglich durch natürliche Einflüsse entstanden sei. Liegt jedoch begründeter Verdacht vor, daß ein Theil des Branntweins heimlich aus der Niederlage entfernt worden, so ist, abgesehen von der wegen Verbrauchsabgabendefraude etwa einzuleitenden Untersuchung, jedesmal die Einlagerungsmenge der Abfertigung zu Grunde zu legen.

Ergiebt sich

2) ein Mehrbefund an Literprozenten, so bildet unbeschadet der näheren Untersuchung wegen etwa vorgekommener Irrthümer gleichfalls die Auslagerungsmenge die Grundlage der Abfertigung.

In beiden Fällen (1 und 2) ist auf Antrag der Betheiligten jedes Kollo einer größeren Branniweinpost, dessen Einlggerungsmenge seiner Zeit besonders ermittelt und im Niederlage⸗Register ange⸗ schrieben war, bezüglich der Abweichungen bei der Abmeldung als eine für sich bestehende Branntweinpost zu behandeln, wenn über die Identität der einzelnen Kolli nach Zeichen und Nummer kein Zweifel

besteht. 5 15

Zum Zweck der Versendung steuerpflichtigen Branntweins von der Niederlage auf Versendungsschein J wird stets die Auslagerungs⸗ menge nach Literprozenten ermittelt.

Ergeben sich bei dieser Ermittelung Abweichungen gegen die Ein⸗ lagerungsmenge, so wird im Allgemeinen nach der Vorschrift des §. 12 unter b verfahren, jedoch mit der Maßgabe, daß eine nach jener Vorschrift steuerpflichtige Fehlmenge sofort besonders zu versteuern und der Versendungsͤscheinabfertigung die Auslagerungsmenge zu Grunde zu legen ist.

e. Lagerung ohne Festhaltung der Identität der einzelnen Posten. §. 14.

Sofern in den öffentlichen Niederlagen besondere Bassins re. aufgestellt sind, in welchen der steuerpflichtige Branntwein ohne Fest⸗— haltung der Identität der einzelnen Posten zur Lagerung kommt, finden auf jene Niederlagen die weiter unten für Theilungsläger ge—⸗ gebenen Vorschriften entsprechende Anwendung. Es dürfen jedoch in dasselbe Bassin 2c. nur Branntweinmengen eingelagert werden, welche demselben Niederleger gehören.

II. Lagerung in ausschließlich für die Niederlegung steuerpflichtigen Branntweins zugelassenen Privat lägern unter amtlichem Mitverschluß.

a. Allgemeine Bestimmungen.

ö

Auf die ausschließlich für die Niederlegung steuerpflichtigen Branntweins zugelassenen Privatläger unter amtlichem Mitverschluß finden die vorstehend getroffenen Bestimmungen und die regulativ⸗ mäßigen Vorschriften für die Privattransitläger (einschließlich der Theilungsläger und der Weinläger) sinngemäße Anwendung, soweit nicht nachstehend andere getroffen sind.

§. 16.

Privatläger sind in der Regel nur am Sitze einer mit zwei Beamten besetzten Zoll⸗ oder Steuerstelle gestattet.

Dieselben werden lediglich an Gewerbtreibende bewilligt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen, das Vertrauen der Ver— waltung genießen und entweder selbst am Lagerplatz wohnen oder einen dort wohnhaften geeigneten Vertreter bestellen und mit entsprechender Vollmacht versehen.

An Brennereibesitzer können jedoch Privatläger für steuer— pflichtigen inländischen Branntwein am Herstellungsorte desselben auch dann bewilligt werden, wenn sie weder kaufmännische Bücher führen, noch sich am Orte eine Zoll⸗ oder Steuerstelle befindet. In diese Läger darf in der Regel nur Branntwein aufgenommen werden, welcher in der eigenen Brennerei des Lagerinhabers erzeugt ist.

Ueber die Bewilligung von Privatlägern, welche jederzeit wider⸗ ruflich ist und nur im Falle des Bedürfnisses zu erfolgen hat, ent⸗— scheidet die Direktivbehörde. 8.1!

ö 0.

Für jedes Privgtlager für inländischen Branntwein, ausgenommen die Theilungsläger (§8§. 19 ff.), wird bei dem Amt ein Conto in dem Niederlage⸗Register (F. 3) eröffnet.

§. 18.

Der Steuerverwaltung steht jederzeit die Revision des Lagers frei. Der Lagerinhaber oder ein legitimirter Vertreter desselben hat der Revision beizuwohnen und ist verpflichtet, auf Verlangen eine Bestandsdeklaration abzugeben, sowie die zur Vornahme der Revision erforderlichen Vorkehrungen nach Anweisung der dieselbe leitenden Beamten zu treffen und die nöthigen Handleistungen auf eigene Kosten und Gefahr verrichten zu lassen.

Namentlich müssen für das Lager ausreichende geaichte Waagen und Gewichte, sowie die zur Ermittelung des Alkoholgehalts des i n erforderlichen geaichten Geräthe zur Verfügung gestellt werden.

Wann und in welchem Umfang die Lagerrevisionen stattzufinden haben, bestimmt die Direktivbehörde.

Den Anträgen auf Oeffnung der unter amtlichem Mitverschluß befindlichen Privatläger ist nach Maßgabe der verfügbaren Beamten kräfte thunlichst bald zu entsprechen.

Die Zeit und Dauer der Offenhaltung wird für die einzelnen Läger nach Bedürfniß vom Amt bestimmt.

Für die amtliche Bewachung der Läger während ihrer Oeffnung kann von den Lagerinhabern eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 M für den Tag und den Beamten nicht überschreiten darf.

Für die amtliche Bewachung der im 5§. 16 Abs. 3 bezeichneten Läger während ihrer Oeffnung sind die vorstehend angegebenen Ge— bühren nicht in Ansatz zu bringen, wenn die Oeffnung des Lagers nur erfolgt, um Branntwein im unmittelbaren Anschluß an die im §. 11 Abs. 1J des Gesetzes vorgeschriebene Feststellung in das Privatlager aufzunehmen, oder sonst die Bewachung gelegentlich der Anwesenheit der Steuerbeamten zum Zweck anderweiter Diensthandlungen aus⸗ führbar ist. Verlangt dagegen der Lagerinhaber die Oeffnung des Lagers zu einer anderen Zeit, so hat er nicht die oben erwähnten Gebühren, sondern die gesetzlichen Reisekosten und Tagegelder zu entrichten.

Erfordert die Ueberwachung eines Privatlagers für steuer⸗ pflichtigen Branntwein in Folge des Umfangs der darin vorzu— nehmenden Abfertigungen die Anstellung eines oder mehrerer be— sonderen, für jene Dienstleistungen bestimmten Steuerbeamten, so hat der Lagerinhaber an Stelle der oben angegebenen Gebühren einen Verwaltungskostenbeitrag in Höhe des Or fee heine, der Beamten zu zahlen.

b. Besondere Bestimmungen für die Theilungsläger. 1) Bedingungen.

5. 19. In Theilungslägern findet die Festhaltung der Identität der einzelnen Kolli nicht statt. Für dieselben werden a. wo solche vorhanden sind, abgesonderte Räume der öffentlichen Niederlage, welche für sich verschließbar sind und für deren Ein

richtung und Unterhaltung der Niederleger nach Anleitung des Amts Sorge zu tragen hat, oder

be, Priraträume zugelassen.

Die Bewilligung eines solchen , ,,. ist an die Be⸗ dingung geknüpft, 3 der regelmäßige Lagerbestand oder der jährliche Absatz die Menge von 309 hi reinen Alkohols überschreitet. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf diejenigen Brannt— , welche in den öffentlichen Niederlagen gehalten werden.

An den in dem Theilungslager zur Aufbewahrung des Brannt⸗ weins aufgestellten Lagerfässern, Bassins ꝛce. muß die Nummer des Gefäßes und der Literinhalt desselben auf Grund der amtlichen Ver⸗ messung mit Oelfarbe deutlich vermerkt, und jedes Gefäß außerdem mit einem Standglas nebst Skala oder einer sonstigen Einrichtung versehen sein, welche den Stand der im Gefäß enthaltenen Flüssigkeit erkennen lassen.

Bei größeren freistehenden Gefäßen sind auf Anordnung des Bezirks ⸗Ober⸗Controleurs in verschiedenen Höhen Abzugshähne an— zubringen, welche die Entnahme von Proben aus verschiedenen Lagen des Gefäßes ermöglichen.

2) Steuersatz. 20

Die in 5. 8 für die Vermischung von Branntwein, welche ver— schi edenen Abgabensätzen unterliegen, getroffenen Bestimmungen finden auf die in Theilungslägern lagernden Branntweinposten keine An— wendung.

3) m.

Die An⸗ und Abschreibung im Niederlage-Register, welches nach Anlage 85 in Jahresabschnitten zu führen ist, erfolgt nach Liter prozenten, deren Feststellung nach Maßgabe der Bestimmungen über die Abfertigung von Branntwein nach dem Auslande gegen Steuer vergütung zu geschehen hat.

Findet bei der Ein⸗ oder Auslagerung des Branntweins eine Umfüllung aus den Transport- in besondere Lagerfässer, Bassins ꝛe. oder umgekehrt statt, so ist das zur Berechnung der Literprozente erforderliche Nettogewicht des Branntweins in der Weise zu ermitteln, daß das Transportfaß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht des leeren Fasses von dem Gewicht des vollen Fasses abge— zogen wird.

4) Oeffnung, . und Theilung.

So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben . unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die mit dieser Auf— sicht beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.

Dem Lagerinhaber steht die Umpackung und Theikung des ge⸗ lagerten Branntweins ohne jegliche Beschränkung frei.

5) Probeentnahme. 253

Die Entnahme von Proben kann ohne vorherige Anmeldung bei der Amtsstelle von dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten gestattet werden. Zu diesem Zweck ist im Lager ein amt— liches Notizregister aufzubewahren, in welches die entnommenen Proben nach Nettogewicht, scheinbarer Alkoholstärke und Temperatur des Branntweins vom Lagerinhaber bezw. dessen Vertreter einzutragen sind. Die Richtigkeit jeder Eintragung ist von dem aufsichtführenden Beamten zu bescheinigen und das Niederlageregister in angemessenen Fristen den Eintragungen im Ngtizregister entsprechend nach zuvoriger Entrichtung der Verbrauchsabgabe zu berichtigen.

6) Abfertigung 3 der Abmeldung.

Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben.

Bei Uebergabe der Abmeldung hat der Niederleger jedesmal darin anzugeben, zu welchem Steuersatz der abgemeldete Branntwein im Niederlage⸗Register abgeschrieben werden soll. Dieser Angabe entsprechend ist die Abschreibung zu bewirken, sofern nach Lage des betreffenden Contos Branntwein, welcher dem deklarirten , unterliegt, auf dem Lager noch vorhanden ist. Ist dies nicht der Fall, so ist der Niederleger zu einer entsprechenden Berichtigung der Ab meldung zu veranlassen.

7) Steuererlaß für verdorbenen . untergegangenen Branntwein. Unreinigkeiten, sowie die auf dem Theilungslager verdorbenen und unbrauchbar gewordenen Branntweinmengen werden, erforderlichen falls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Konto steuerfrei abgeschrieben. Haben zufällige Ereignisse, 3 B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang bewirkt, so hat der Lagerinhaber hiervon sofort dem Amt Meldung zu machen, welches demnächst die amtliche Fest⸗ stellung der verloren gegangenen Menge und die steuerfreie Abschrei⸗ bung derselben vom Konto veranlaßt. Letztere erfolgt, sofern ver— schiedenen Steuersätzen unterliegende Branntweine im Lager vorhan— den sind, und der Abgabensatz, welchem der abzuschreibende Branntwein unterliegt, nicht ermittelt werden kann, bei derjenigen nach dem Konto vorhandenen Branntweinmenge, auf welcher der höchste Ab— gabensatz ruht.

Ist im Lager sowohl Branntwein vorhanden, für welchen die Maischbottich⸗ oder Materialsteuer entrichtet ist, als auch Brannt— wein, bei welchem dies nicht der Fall ist, so erfolgt die Abschreibung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen bei demjenigen Branntwein, für welchen die Maischbottich⸗ oder Materialsteuer nicht

entrichtet ist. 8 ir nn, Manko.

Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenigstens einmal im Jahre, und zwar zu einem von dem Hauptamt zu be— stimmenden Termin amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager⸗ inhaber eine Bestandsdeklaration nach der Anlage 8 6 abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgehalt und die wahre Alkoholstärke zu Grunde zu legen, und hieraus der Bestand an Literprozenten durch Berechnung festzustellen. .

Ergiebt sich bei der amtlichen Aufnahme ein Minderbestand, so bleibt derselbe unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzu— nehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, welche durch Umfüllungen, durch zufällige Ereignisse, durch Einzehren, Verdunsten oder gewöhnliche Lekkage her⸗ beigeführt sind.

Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktiv⸗ behörde vorzulegen. .

Bei der Versteuerung eines steuerpflichtigen Mankos hat die Berechnung der Verbrauchsabgabe, falls der Abgabensatz, welchem der fehlende Branntwein unterliegt, nicht ermittelt werden kann, und ver— schiedenen Abgabensätzen unterliegender Branntwein im Lager vor⸗ handen ist, nach dem niedrigsten Abgabensatz zu erfolgen, welchem der auf dem Lager befindliche Branntwein unterliegt.

Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An- oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen. Ein etwaiger Mehrbefund wird bei dem, dem niedrigsten Ab ö. unterliegenden Brannt⸗ wein, und zwar soweit nach dem Konto Branntwein vorhanden ist, für welchen die Maischbottich⸗ oder Materialsteuer entrichtet ist, bei diesem in Zugang angeschrieben. Die Abschreibung eines Minder— befundes erfolgt nach den im 5§. 25 Abs. ? und 3 gegebenen Be⸗ stimmungen.

III. err .

§. 27.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs

werden, soweit nicht die Strafen der §§. 21 bis 25 des Gesetzes vom

24. Juni 1887, betreffend die Besteuerung des Branntweins, Anwen⸗

dun 6 in Gemäßheit des 5§. 26 daselbst mit einer Ordnungs⸗ nf. is zu 300 M geahndet.

Anlage T.

ö Regulati v für Gewerbsanstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf.

(68. 11 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Brannt⸗ weins, vom 24. Juni 1887.)

In Gemäßheit des §. 11 Abs. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins, vom 24. Juni 1887, werden bezüglich der Behandlung solcher Gewerbsanlagen, für welche die Begünstigung, unter steuerlicher Kontrole stebenden Branntwein außerhalb der unter amtlichem Verschluß zu haltenden Lagerräume reinigen zu dürfen, in Anspruch genommen wird, nachfolgende Bestimmungen gegeben:

I. Bedingungen i. Bewilligung.

Die Genehmigung, welche jederzeit widerruflich ist, wird nur solchen Gewerbsanstalten ertheilt, welche mindestens 5000 hl reinen Alkohols im Jahre verarbeiten und sich am Sitze einer mit wenigstens zwei Beamten besetzten Zoll⸗ oder Steuerstelle befinden.

Bedingung der Bewilligung ist, daß der Inhaber der Gewerbs⸗ anstalt ordnungsmäßige kaufmännische Bücher führt., das Vertrauen der Verwaltung genießt und entweder selbst am Orte, in dem sich die Gewerhsanstalt befindet, wohnt oder einen daselbst wohnhaften geeigneten Vertreter bestellt.

Die Bewilligung ist schriftlich unter Einreichung einer genauen Zeichnung der Rektifikationsapparate, in welcher die Rohrleitungen für Rohspiritus, Sprit, Spiritus dämpfe, Wasser und Wasserdämpfe verschiedenartig einzuzeichnen sind, nebst einer Beschreibung des Fabrikationsganges und eines Grundrisses der Gewerbsanlage bei . Haupt ⸗Steuer⸗ oder Haupt⸗Zollamt des Bezirks zu bean⸗ ragen.

. , die Genehmigung des Antrages entscheidet die Direktiv⸗ ehörde.

Gewerbsanstalten, welche bereits vor dem 1. Oktober 1887 im Betriebe waren, kann die Genehmigung auch dann ertheilt werden, wenn von ihnen weniger als 5000 hl reinen Alkohols im Jahre ver— arbeitet werden.

II. Sicherheitsleistung und Heften für die Verbrauchsabgabe.

Für die Verbrauchsabgabe, welche auf dem zur Reinigung ge— langenden Branntwein ruht, ist Sicherheit nach den für die Bewil⸗ ligung von Abgabenkredit bestehenden Vorschriften zu bestellen, und haftet der Inhaber der Gewerbsanlage für die Verbrauchsabgabe so lange, als die Verpflichtung zur Entrichtung derselben nicht auf andere zu deren Entrichtung verpflichtete Personen übergeht oder der Brannt— wein als steuerfrei abgeschrieben wird.

III. Betriebs⸗ und n n, n,,

8.7

Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verpflichtet, mindestens

14 Tage vor dem Inkrafttreten der Begünstigung der Steuerstelle seines Wohnorts nach der Anlage L 1 eine Nachweisung der Räume und Geräthe, in welchen der zur Reinigung gelangende Branntwein vor, während und nach der Reinigung aufbewahrt wird, in zweifacher Ausfertigung einzureichen und in derfelben den in Litern ausgedrückten Rauminhalt jedes der Gefäße, welche zur Aufnahme des Branntweins dienen, genau anzugeben. Diese Angaben unterliegen der Prüfung der Steuerverwaltung, insbesondere ist der Literinhalt der Gefäße, welche zur Aufnahme von Branntwein dienen, durch trockene oder nach Umständen nasse Ver⸗ messung unter Zuziehung des Inhabers oder eines bevollmächtigten Vertreters der Gewerbsanstalt protokollarisch festzustellen. Je ein Exemplar der im §. 1 Abs. 3 gedachten Zeichnung, der Beschreibung des Fabrikationsganges, sowie des Grundrisses, in welchem die Stellung der Geräthe eingezeichnet sein muß, ferner der in diesem Paragraphen bezeichneten Räume⸗ und Geräthe⸗Anmeldung und der erwachsenen Vermessungsverhandlungen ist, zu einem Hefte vereinigt, an einer den Kontrol⸗Beamten jederzeit zugänglichen Stelle in der Gewerbsanstalt nach näherer Anordnung des Bezirks⸗Ober⸗Controleurs aufzubewahren.

Ingleichen hat der Inhaber der Gewerbsanstalt, wenn Verände⸗ rungen des Fabrikationsganges eintreten, oder neue Betriebsräume eingerichtet oder Branntweingefäße neu aufgestellt oder die vorhande⸗ nen abgeschafft, abgeändert oder in ein anderes Lokal gebracht werden sollten, mindestens drei Tage vor Eintritt der Veränderung der Hebe⸗ stelle Anzeige zu erstatten. Wegen der näheren Ausführung dieser Vorschriften, namentlich auch bezüglich der Inventarienführung bei der Hebestelle, finden die Bestimmungen über die Führung der Brennerei⸗Inventarien Anwendung

Die zur Aufnahme von Branntwein dienenden Gefäße sind zu numeriren und die Nummer, sowie der festgestellte Literinhalt ent⸗ weder mit Oelfarbe auf dem Gefäße selbst, oder mittelst eines Täfelchens in der Nähe desselben deutlich zu bezeichnen; diese Bezeich⸗ nung muß jederzeit unverletzt erhalten werden.

Die Sammelgefäße (Bottiche, Bassins 2c. sind mit einem Stand⸗ glase und einer Skala oder einer anderweitigen Einrichtung zu ver⸗ sehen, welche den Inhalt der Gefäße auch bei theilweiser Befüllung derselben stets ersehen läßt. Diese Einrichtungen sind amtlich zu prüfen und ebenso wie die Sammelgefäße gegen etwaige Veränderungen zu sichern. Die in Anwendung gebrachten Sicherungsmaßregeln sind in der Vermessungsverhandlung speziell zu beschreiben.

Jedes freistehende Sammelgefäß ist behufs Gewinnung einer Durchschnittsprobe von dem darin enthaltenen Branntwein mit der nach Anordnung des Bezirks-Ober⸗Controleurs erforderlichen Anzahl von Abzugshähnen in verschiedenen Höhenlagen und an verschiedenen Stellen des Gefäßes zu versehen.

Ueber die einzelnen zum Zweck der Reinigung und Rektifizirung des Branntweins in der Anstalt vorgenommenen Betriebsakte, ins besondere über den Zugang an Rohspiritus zur Reinigung, über die Verdünnung desselben mit Wasser, über seine Ueberführung in die Reinigungsfilter, Rektifikationsapparate u. s. w., sowie über die Wiedergewinnung von gereinigtem Branntwein und Fusel, den Ab— gang von Fuselsl und dergl. ist neben den eigentlichen Fabrikbüchern ein stets gehörig kurrent zu haltendes, von dem Hauptamt vorzu⸗ schreibendes Betriebsbuch zu führen, welches den Ober Beamten der Steuerverwaltung jederzeit zur Einsicht bereit zu halten und vorzu— legen ist. Dasselbe ist an einem bestimmten, vom Bezirks⸗Ober⸗ Controleur vorzuschreibenden Ort aufzubewahren.

Außerdem sind die Ober⸗Beamten der Steuerverwaltung berech⸗ tigt, die eigentlichen Lager⸗ Fabrik- und Verkaufsbücher der Ge— werbsanstalt während der , . jederzeit einzusehen.

FS. 5.

Während in der Gewerbsanstalt gearbeitet wird, steht den Be— amten der Steuerverwaltung der Eintritt zum Zwecke der Revision zu jeder Zeit frei und muß ihnen der Eingang auf Erfordern ohne Verzug geöffnet werden.

§ę. 6.

Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist verbunden, auf seine Kosten an einer von dem Bezirks ⸗Ober⸗Conteoleur zu bestimmenden Stelle ein geeignetes, vor Witterungseinflüssen gehörig geschütztes Lokal für die steuerlichen Abfertigungen zu stellen, dasselbe mit den zur Voll⸗ ziehung der Abfertigungen in den vorgeschriebenen Grenzen erforder⸗ lichen Geräthschaften und Materialien auszustatten, für dessen Heizung und Erleuchtung Sorge zu tragen und die zu den Abfertigungen nach Erfordern der Steuerbehörde benöthigten geaichten Waagen, Gewichte, Revisions⸗ und Vermessungs⸗-Instrumente zu beschaffen. Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist ferner verpflichtet, den Beamten der Steuerverwaltung diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten ih ffn, welche für die Revisionen und Abfertigungen erforder⸗ ich sind.

IV. Abfertigung zum 2 und Ausgang.

Den Anträgen des Inhabers oder bevollmächtigten Vertreters der Gewerbsanstalt auf Vornahme steueramtlicher Abfertigungen von

zu oder abgehendem Branntwein ist nach Maßgabe der verfügbaren