1887 / 227 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Sep 1887 18:00:01 GMT) scan diff

Beamtenkräfte thunlichst bald zu entsprechen. Für die Beamten, welche zum Zweck der . nach der Gewerbsanstalt ent⸗ sendet werden, kann eine Gebühr gefordert werden, welche jedoch den Betrag von 3 M für den Tag und den Beamten nicht über⸗ schreiten darf.

Wird zur Vornahme dieser Abfertigungen die Anstellung von besonderen Beamten erforderlich, so hat der Inhaber der Gewerbs⸗ anstalt an Stelle dieser Gebühren einen Verwaltungskostenbeitrag 6 des Durchschnittseinkommens der anzustellenden Beamten zu zahlen.

6 Ueber den zur Reinigung gelangenden Branntwein ist ein Konto⸗ register nach Anlage F 2 zu .

Der zur Gewerbsanstalt gebrachte Branntwein ist beim Ein— un mittelst einer in duplo abzugebenden Zugangs-Anmeldung nach rt der Niederlage⸗Anmeldungen zu deklariren. Beim Eingang von einer Niederlage desselben Orts hat die in duplo abzugebende Nieder⸗ lage⸗Abmeldung als Anmeldung zu dienen Der Branntwein ist hierauf in der Regel der speziellen amtlichen Revision einschließlich der Feststellung der Literprozente zu unterwerfen.

Diese Revision kann unterbleiben,

a. wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des unter unverletztem Raumverschluß oder unter amtlicher Begleitung ein gehenden Branntweins schon bei einem Vorabfertigungsamte statt—⸗ gefunden hat,

b. wenn die Feststellung von Menge und Alkoholgehalt des Branntweins bei dem Amte selbst aus anderer Veranlassung bereits erfolgt und gleichzeitig der Branntwein bis zur Uebernahme Seitens der Reinigungsanstalt unter amtlicher Bewachung oder Verwahrung verblieben ist.

In beiden Fällen hat aber die Reinigungsanstalt auf der An⸗ meldung zu bescheinigen, daß sie auf Vornahme der Revision ver⸗ zichtet und damit einverstanden ist, daß die Ergebnisse der früheren . der Anschreibung im Kontoregister zu Grunde gelegt werden.

Nach stattgehabter Uebernahme des Branntweins Seitens der Reinigungsanstalt, welche die Uebernahme auf der Zugangsanmeldung anzuerkennen hat, wird der Branntwein in dem Kontoregister in Zu⸗ gang angeschrieben.

Soll Branntwein aus der Gewerbsanstalt entfernt werden, sei es, daß derselbe unter Versendungsschein⸗-Kontrole zur Ausfuhr gelangt, oder zu einer Niederlage oder in den freien Verkehr gebracht wird, so ist dies in jedem Falle vorher mittelst einer Abmeldung nach Art der Niederlage⸗Abmeldungen der Steuerstelle zu deklariren.

Es findet hierauf in allen Fällen die steueramtliche Abfertigung des abgemeldeten Branntweins unter spezieller Revision und ' stellung der Literprozente statt. Auf Grund derselben erfolgt sodann die Abschreibung im Konto⸗Register, sowie die etwalge Entrichtung der Verbrauchsabgabe.

V. .

Alljährlich zwei Mal, und zwar, sofern nicht mit Rückscht auf die Betriebsverhältnisse der Gewerbsanstalt Seitens der Direktiv⸗ behörde ein anderer Termin zugelassen wird, in den Monaten Juni und Dezember finden amtliche Bestandsaufnahmen des in der Ge— werbsanstalt befindlichen, zur Reinigung abgelassenen Branntweins statt und zwar an einem von der Steuerbehörde 8 Tage vorher zu bestimmenden Tage. Der Inhaber der Gewerbsanstalt ist ver⸗ pflichtet, deren Betrieb so einzurichten, daß an dem festgesetzten Tage die amtliche Aufnahme der Bestände ohne unverhältnißmäßige Schwierigkeiten ermöglicht wird. Insbesondere hat er dafür Sorge zu tragen, daß der vorhandene Branntwein durch thunlichste Voll⸗ füllung der Sammelgefäße (Bassins, Bottiche ꝛc.) möglichst konzentrirt und dadurch die Ermittelung des Bestandes vereinfacht und sicherer gestaltet wird. . ;

Zum Zwecke dieser Bestandsaufnahme ist spätestens am Tage vor dem bestimmten Termine von dem Inhaber oder bevollmächtigten Vertreter der Anstalt eine Bestands⸗-Deklaration nach Anlage 4 3 bei der Steuerstelle abzugeben. ö

Bei der Bestandsaufnahme, welche durch zwei Beamte, darunter einen Oberbeamten, zu erfolgen hat, ist die Menge und Stärke des vorhandenen Branntweins festzustellen. Ergiebt sich hierbei eine Fehl⸗ menge, so kann dieselbe bei der ersten Bestandsaufnahme bis zur Höhe von 1 der seit dem Inkrafttreten der Vergünstigung, bei den späteren Bestandsau nahmen bis zu 1 9 der seit der letzten Bestands⸗ aufnahme zur Anschreibung gelangten Branntweinmenge steuerfrei ab— 5 werden, während ein diesen Satz übersteigendes Manko an

iterprozenten zur Versteuerung zu ziehen ist.

VI. Geltung der . für Theilungsläger.

Auf die An. und Abschreibung des Branntweins sowie auf die Bestandsaufnahme finden im Uebrigen die Vorschriften, welche hier⸗ über für die Theilungsläger von unversteuertem Branntwein erlassen sind, entsprechende Anwendung

VII. Strafbestimmungen. §. 13

8.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs werden, sofern nicht die Strafbestimmungen wegen Verbrauchsabgaben⸗ Defraudation Platz greifen, gemäß §. 25 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Branntweins vom 24. Juni 1887, mit Ordnungs⸗ strafen geahndet.

Anlage X. Branntwein ⸗Nachsteuer⸗Regulativ.

J. Erhebung der Nachsteuer. 3 1 Der Nachversteuerung unterliegt mit den unten näher angegebenen Ausnahmen aller im freien Verkehr befindlicher Branntwein, gleich⸗ viel, ob derselbe im Gebiete der deutschen Branntweinsteuergemein⸗ schaft erzeugt ist, oder aus anderen dieser Gemeinschaft bisher nicht angehörigen deutschen Staaten oder aus dem Zollvereins⸗Auslande herstammt. Der Nachsteuer unterliegen auch Arrak, Rum, Cognac, Obst—⸗ branntwein, Branntwein ⸗Essenzen, Liqueure und sonstige versetzte Branntweine.

8. 2

Von der Nachsteuer bleibt befreit:

a. Branntwein, welcher zu gewerblichen Zwecken, einschließlich der Essigbereitung, zu Heil⸗, zu wissenschaftlichen oder zu Putz, Heizungs, Koch⸗ oder Beleuchtungszwecken verwendet wird. 44 , , ,

b. Branntwein im Besitz von Gewerbtreibenden, welche die Er⸗ laubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, in Mengen von nicht mehr als 40 1, im Besitz von anderen Haushaltungsvorständen z. nicht mehr als 191 reinen Alkohols Diese Mengen bleiben auch dann nachsteuerfrei, wenn größere Vorräthe vorhanden sind.

e. Branntwein, welcher nachweislich gegen Erlegung des Zoll⸗ ,, . 125 bezw. 180 M für 100 kg rom Auslande eingeführt worden ist te en,

d. Branntwein, welcher zur Ausfuhr aus dem Gebiet der deutschen Branntweinfteuergemeinschaft gelangt.

e. Bereits amtlich e ,

6. 3.

Der am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindliche Brannt- wein, welcher zu gewerblichen 1c. Zwegken verwendet oder ausgeführt werden soll, ist behufs Erlangung der Nachsteuerbefreiung nach statt⸗ ,. amtlicher Feststellung bis zur amtlichen Denaturirung oder

usfuhr niederzulegen bezw. unter Steuerkontrole zu stellen. Hierbei finden die Vorschriften des Branntwein⸗Niederlage⸗Regulativß ent⸗ sprechende Anwendung.

Der Branntwein muß jedoch abgemeldet und gegen Entrichtung der Nachsteuer in den freien Verkehr gebracht werden, falls er nicht binnen einer Frist von 3 Monaten zur amtlichen Denaturirung oder zur Ausfuhr aus dem Gebiet der Branntweinsteuergemeinschaft gelangt ist. Mit derselben Maßgabe kann derjenige Brannt⸗ wein, welcher am 1. Oktober d. Is. in ranntwein · Reinigungs⸗Anstalten vorhanden ist, unter Steuer⸗Kontrole gestellt und sodann nach den Bestimmungen des „Regulativs für Gewerbs—⸗ anstalten, in denen unter steuerlicher Kontrole stehender Branntwein gereinigt werden darf“, behandelt werden. Soll die Befreiung von der Nachsteuer auf Grund der Vorschrift unter §. 2e. erfolgen, so muß von den Betheiligten durch Vorlage und Uebergabe der bezüg— lichen Zollquittungen und nach Erfordern durch Vorlage der Handels—⸗ bücher, Handelscorrespondenzen oder in sonst glaubwürdiger Weise der Nachweis geliefert werden, daß der fragliche Branntwein seiner Zeit der Eingangsverzollung zum Satze von 125 bezw. 180 für 100 kg unterlegen hat.

Die Entscheidung hierüber steht dem Hauptamt des betreffenden Bezirks zu und ist mit den vorgedachten Beweismitteln (Zoll— quittungen, beglaubigten Auszügen aus den Handelsbüchern, den ,,, oder beglaubigten Auszügen aus denselben ꝛc.) zu belegen.

§. 4.

Die Anmeldung des am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befindlichen nachsteuerpflichtigen Branntweins, resp. die Entrichtung der Nachsteuer liegt dem Eigenthümer des Branntweins ob.

Ein jeder, welcher am 1. Oktober 1887 im freien Verkehr befind⸗ lichen undengturirten Branntwein, z. B. Spiritus, Liqueure, Punsch— essenzen, Obstbranntwein, parfümirten Spiritus, ferner sogen. Brannt⸗ weinessenzen, Arrak, Rum und Cognac eigenthümlich besitzt, hat diesen Vorrath gleichviel, ob er ihn in seinen eigenen oder in fremden Räumen aufbewahrt spätestens bis zum 3. Oktober 1887 bei der Steuerhebestelle seines Bezirks schriftlich nach Menge, wahrer Alkohol. stärke und Aulbewahrungsort mittelst einer für die Steuerhebung verbindlichen Deklaration in doppelter Ausfertigung anzumelden und sich hierzu eines von der Bezirkshebestelle zu liefernden Formulars nach Anlage X 1 zu bedienen, wobei gleichzeitig in Spalten 9 die etwaigen besonderen Anträge zu stellen sind.

Bei den mit Zucker versetzten fertigen Trinkbranntweinen braucht die Stärke nicht deklarirt zu werden; vielmehr ist der Alkoholgehalt derselben durchgängig auf 30 0 anzunehmen.

Einer Anmeldung bedarf es nicht, sofern der gesammte Vorrath bei Gewerbtreibenden, welche die Erlaubniß zum Ausschänken von Branntwein oder zum Kleinhandel mit Branntwein haben, 40 Liter reinen Alkohols, bei anderen Haushaltungsvorständen 10 Liter reinen Alkohols nicht übersteigt. In allen anderen Fällen ist der gesammte Vorrath einschließlich der steuerfrei bleibenden Mengen anzumelden.

Parfümerien in kleinen , gen bis zum Gewicht von 1 kg sind von der Verpflichtung zur Anmeldung frei.

Sollte sich anmeldungspflichtiger Branntwein während der ersten Tage des Monats Oktober 1887 auf dem Transport befinden, ohne daß derselbe bereits der Nachsteuer unterlegen hat oder anderweit angemeldet worden ist, so liegt die Anmeldung und bezw. Entrichtung der Nachsteuer dem Waarenempfänger ob, welcher die Anmeldung so⸗ fort nach erfolgter Ankunft des Branntweins zu bewirken ver⸗ bunden ist.

Die Deklarationen sind von der Steuerhebestelle sogleich nach ihrer Uebergabe in ein nach Anlage X 2 zu führendes „Anmeldungs⸗ Register über die zur Nachsteuer deklarirten Branntweinmengen“ ein⸗ zutragen. .

F. B.

Nach Eintragung der Deklarationen, welche Seitens der Hebe⸗ stelle unverzüglich den mit der Nachsteuerrevision betrauten Kontrol⸗ beamten zu überliefern sind, ist von Letzteren die Revision der ange— meldeten Vorräthe vorzunehmen. Die Inhaber von nachsteuer resp. anmeldungespflichtigem Branntwein sind verpflichtet, den Kontrol⸗ beamten bei diesen Revisionen diejenigen Hülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche nöthig sind, um die amtlichen Feststellungen in den erforderlichen Grenzen zu vollziehen.

Die bis zum Zeitpunkt der Revision erfolgten Veränderungen des . durch Ab⸗ und Zugang sind den Revisionsbeamten 641 Vorlegung der Handelsbücher oder anderweitiger Beläge nach⸗ zuweisen.

S. b.

Der von der Hebestelle zu berechnende Betrag der Nachsteuer ist den Betheiligten unverweilt schriftlich bekannt zu geben, welche, sofern nicht Stundung eintritt, den festgestellten Steuerbetrag innerhalb 8 Tagen nach der Bekanntgabe bei der Steuerhebestelle gegen Quit— tung einzuzahlen haben.

Pfennigbeträge, welche durch 5 nicht theilbar sind, bleiben bei Feststellung der Nachsteuerschuld jedes Pflichtigen außer Ansatz. Die Vereinnahmung der Nachsteuer wird Seitens der Hebestelle in einem nach Anlage X 3 zu führenden „Einnahme-Journal für die Erhebung der Nachsteuer von Branntwein“ gebucht.

Dieses Einnahme⸗Journal ist mit dem Anmeldungs ⸗Register und allen Belägen bis zum 20. Februar 1'888 an das vorgesetzte Haupt⸗ Amt einzusenden, welches demnächst die gesammelten Nachsteuer⸗ Register nebst Belägen bis spätestens den 1. April 1888 der Direktiv- behörde zur Revision einzureichen hat. J

. Ii K

. Auf Antrag der Zahlungepflichtigen können Nachsteuerbeträge von 50 M und darüber:

a. falls nicht Gründe vorliegen, welche den Eingang gefährdet erscheinen lassen, ohne Sicherheitsbestellung für eine Frist bis zu drei Monaten,

b. gegen Sicherheitsbestellung für einen Zeitraum bis zu sechs Monaten

gestundet werden. Es finden hierauf die für die Stundung der Verbrauchsabgabe erlassenen Bestimmungen entsprechende Anwendung.

III. tre ,,.

§. 8.

Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Verletzungen der wegen Erhebung derselben gegebenen Vorschriften werden nach Maß— gabe der hinsichtlich der Verbrauchsabgabe getroffenen Straf— bestimmungen geahndet. Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt auch dann vor, wenn die Menge des Branntweins oder der Liqueure u. s. w., oder der Stärkegrad des Branntweins absichtlich zu gering angegeben wird. .

Liegt eine solche Absicht nicht vor, so können Differenzen bis zu 10 96Q caaußer Betracht bleiben.

IV. Revision des na l e n nig Branntweins.

Nach Empfang der Deklaration haben sich die Revisionsbeamten an Ort und Stelle zu begeben, was behufs Vermeidung von Störungen im Geschäftsbetrieb so rasch als möglich zu geschehen hat, um die Revision der Branntweinvorräthe nach Menge und Stärke vorzunehmen.

Dabei ist insbesondere davon Ueberzeugung zu nehmen, ob alle Vorräthe richtig angegeben worden sind. In dieser Beziehung ist namentlich auf die einschlägigen Geschäftsverhältnisse und die in sonstiger Weise erhaltenen Anhaltepunkte Rücksicht zu nehmen.

Ergiebt sich der Verdacht, daß erhebliche Mengen von Brannt- wein verheimlicht worden sind so ist eventuell durch Vornahme von Haussuchungen nach Maßgabe der hierüber bestehenden all— gemein gesetzlichen Vorschriften der Sachverhalt zu ermitteln, ein Protokoll, in welchem die verschwiegene Menge des Brannt— weins und des Stärkegrades desselben angegeben Een muß, auf⸗ , e. und solchesz dem vorgesetzten Hauptamt zur Strafverfolgung vor zulegen.

Diese Revisionen sind bei weniger vertrauenswürdigen Geschäften thunlichst eingehend zu bewirken, 6 bei solchen Geschäften, di bezüglich ihrer Solidität in steuerlicher Hinsicht das Vertrauen de

Verwaltung genießen, die Revisionen auf das unbedingt nöthige Maß eingeschränkt werden können. 3 10

Bei Feststellung der Menge des Branntweins sind nachstehende

Vorschriften zu beachten: Aa. bei gewöhnlichen Fässern, die, wenn sie nicht spundvoll sind, in der Regel spundvoll gemacht werden müssen, kommt es darauf an, ob dieselben amtlich geaicht sind oder nicht Ersterenfalls ist die Menge des Branntweins nach der amtlichen Aiche an⸗— . und bedarf es daher einer weiteren bezüglichen Ermitte— ung nicht.

Sind die Fässer dagegen nicht amtlich geaicht, so müssen sie auf einer geaichten Waage verwogen werden; der Literinhalt wird alsdann mit Hülfe der Conradi'schen Tabellen zur Be— stimmung der Litermenge des Branntweins nach Gewicht festgestellt. Steht jedoch eine geaichte Waage nicht zur Verfügung, oder ist die Verwiegung mit Schwierigkeiten verbunden, so muß der Literinhalt nach der Conradi'schen „Anleitung zur Bestimmung des Litergehalts der Brennerei⸗ und Braugeräthe‘ und nach den ein—⸗ schlägigen Tabellen ermittelt werden. Es ist gestattet, die hiernach nothwendige Berechnung erst an der Amtsstelle vorzunehmen, in welchem Falle die bezüglichen Daten über Länge und Durchmesser der Fässer ꝛc. zu notiren sind.

Sollten diese Arten der Ermittelung des Literinhalts und ins⸗ besondere auch die Auffüllungen der Fässer (s. oben Abs. 1) aus irgend welchen Gründen mit großen Schwierigkeiten oder Weitläufig⸗ keiten verknüpft sein, so kann die Litermenge mittelst des sogenannten Vistrstabes oder in sonst zuverlässiger Weise (. B. unter Benutzung der Fakturen und Handelsbücher oder anderer Aufschreibungen der betr. Gewerbtreibenden) oder durch Schätzung (eventuell unter Zu⸗ ziehung eines unbetheiligten Sachverständigen) festgestellt werden;

b. bei großen Stuͤckfässern ist, falls dieselben amtlich geagicht oder mit einer Skala versehen sind, der Liter⸗Inhalt nach der Aiche, bezw. nach der Anzeige der Skala anzunehmen und beim Mangel einer Aiche oder Skala nach Maßgabe der Bestimmungen unter a letztem Absatz zu verfahren;

C. bei Spiritusreservoirs ist der Literinhalt nach der Anzeige der etwa an den Reservoirs angebrachten Skala anzunehmen; ist eine solche nicht vorhanden, so muß der Inhalt in der unter Lätt. a. letztem Absatz angegebenen Weise oder durch trockene Vermessung ermittelt werden. Die Anwendung des Visirstabes ist hier (und ebenso im Falle zu b) ausgeschlossen;

d. bei Flaschen und Gläsern wird die Anzahl der Flaschen ze. von je gleicher Größe festgestellt und sodann ermittelt, wie groß der Inhalt einer dieser Flaschen ist; hiernächst wird durch einfache Multi⸗ plikation der erhaltenen Ziffern der Gesammt ⸗Literinhalt aller Flaschen ꝛc. von je gleicher Größe berechnet.

Bei werthpollen Branntweinen ze. ist von Oeffnung der mit be— sonderem Verschluß versehenen Flaschen, wenn hiermit eine Benach— theiligung des betreffenden Inhalts verbunden wäre, unter der Vor— aussetzung abzusehen, daß sich, der Besitzer mit der Annahme einer wahren Alkoholstärke von 50 einverstanden erklärt und eine zuver⸗ lässige Schätzung der Menge des Branntweins möglich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann auch in anderen unbedenklichen Fällen von Oeffnung der Flaschen Abstand genommen werden;

e. in denjenigen Spiritusfabriken, in welchen Spiritus mittelst Filtrirens über Kohlenstaub gereinigt wird, ist die Menge des in den Filtrirständern befindlichen Spiritus in der Weise festzustellen, daß zunächst ermittelt wird, wie viel Liter eine Tagesfüllung für je einen Ständer beträgt, und welche Menge Spiritus ursprünglich zur Be— feuchtung des Kohlenstaubes verwendet wurde; diese beiden Beträge zusammengenommen, ergeben annähernd den derzeitigen Spiritusinhalt je eines Ständers.

Hierbei kann als Anhaltspunkt dienen, daß auf einen Ständer zu ca. 50 hl Rauminhalt täglich ungefähr 4 hl Spiritus aufgegeben und zur ursprünglichen Füllung ea. 20 Centner Kohlenstaub verwendet und auf einen Centner Kohlenstaub ungefähr 100 1 Spiritus gerechnet werden. 83u

fah Bei Ermittelung des Stärkegrades ist folgendermaßen zu ver⸗ ahren:

a. Bei gewöhnlichen Spiritusfässern ist mittelst eines Stechhebers aus den mittleren Schichten des Fasses so viel Spiritus auszuheben, um den Alkoholometerständer (Glascylinder) füllen zu können. Die Alkoholisirung wird alsdann nach Maßgabe der Vorschriften vorge— nommen, wie solche bezüglich der Ermittelung des Stärkegrades bei ausgeführtem Branntwein gegeben sind.

Die Alkoholisirung ist thunlichst in demselben Raume vorzu⸗ nehmen, in welchem der Spiritus lagert.

Es ist gestattet, sich bei der Alkoholisirung des Alkoholometers des Betheiligten, falls dasselbe von der Kaiserlichen Nzuqmal⸗Aichungs⸗ Kom mission geaicht ist, zu bedienen.

Steht ein solches Alkoholometer nicht zur Verfügung, so muß für jedes Faß ca. J bis p! des ausgehobenen Spiritus in eine mit dem Diensisiegel zu versiegelnde Flasche gefüllt und dieselbe dem vor⸗ gesetzten Hauptamte zum Zwecke der Alkoholisirung gut verpackt über⸗ sendet werden. Das Hauptamt hat das Resultat der Alkoholisirung der Hebestelle mitzutheilen.

b. Bei Spiritus-Reservoirs und großen Stückfässern ist mit dem Stechheber (oder einem sonstigen geeigneten Hülfsmittel) aus der obern, mittlern und untern Schicht je eine kleinere Quantität Spi— ritus auszuheben und sodann eine gründliche Mischung der verschie⸗ denen Quantitäten vorzunehmen. Diese Mischung ist sodann in der vorgeschriebenen Weise zu alkoholisiren.

c. Wenn der Nachsteuerpflichtige in den Fällen zu a und b die wahre Stärke mit 90 o und darüber deklarirt, so ist von Ermittelung des Stärkegrades überhaupt abzusehen und der Nachsteuerberechnung der angemeldete Stärkegrad zu Grunde zu legen.

Erklärt der Pflichtige, den Stärkegrad des Branntweins ze. nicht angeben zu können, so ist der Stärkegrad nach Maßgabe der vor— stehenden Vorschriften festzustellen.

d. Bei den mit Zucker versetzten Branntweinen, sofern dieselben zweifellos als fertige Trinkbranntweine anzusehen sind, ist, abgesehen von den im §. 104 Abs. 2 vorgesehenen Fällen, allgemein der Alkohol⸗ gehalt auf 36 υ— anzunehmen.

e. Bei anderen als mit Zucker versetzten Trinkbranntweinen, bei Arrae, Rum, Obstbranntwein, Branntweinessenzen 2c. ist gleich—⸗ viel, ob diese alkoholhaltigen Stoffe sich in Fässern oder Flaschen ꝛc. befinden der Stärkegrad probeweise zu ermitteln. Von dieser Ermittelung darf nur dann abgesehen und der angemeldete Stärke⸗ grad der Nachversteuerung zu Grunde gelegt werden, wenn von den Nachsteuerpflichtigen die wahre Stärke mindestens mit 50 0 deklarirt wird. ö

f. In Fällen des 8. 10e ist für die ermittelte Menge ein Stärke⸗ grad von 50 οί anzunehmen. ö.

Die Steuerbeamten haben die bei den Repisionen ermittelten Resultate in die Deklaration nach Maßgabe des Vordruckes und der Probeeintragungen einzusetzen, den Befund zu unterzeichnen und von den Betheiligten zur Anerkennung mit unterschreiben zu lassen.

Hierbei wird bemerkt, daß die Feststellung der Menge und des Stärkegrades auf probeweise Ermittelungen beschränkt werden kann, wenn die Revisiön eines Theiletz der deklarirten Vorräthe Ueber einstimmung zwischen den bezüglichen Angaben des Nachsteuerpflichtigen und dem amtlichen Befunde ergeben hat.

Auch ist es gestattet, von einer amtlichen Ermittelung des Stärkegrades abzusehen, wenn auf der vom Betheiligten vorgelegten Faktura oder in seinen Handlungsbüchern der Stärkegrad an— gegeben ist und gegen diese Angaben keine Bedenken bestehen; der ,, ,, ist alsdann die bezügliche Angabe zu Grunde zu legen.

M 227.

Dritte Beilage . zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Bcklin. Mitwoch dn K Schtenber

L8G T.

Per sonalveränderungen.

Königlich Preußische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungerx. Im aktiven Heere. Berlin, 20. September. Erbgroß—; Ferzog von Oldenburg Königl. Hoheit, Major à la suite des Drag. Regts. Nr. 19, tritt von Mitte November d. J ah bei dem Brag. Regt. Nr. 19 zum Dienst ein. Perthes, Oberst- Lt, vom Großen Generalstabe, unter Stellung à la suite des Generalstabes der Armee, zum ersten Direktionsmitglied der Kriegs-Akademie er⸗ ernannt. v. Oven, Hauptm. ag e, dem Generalstabe, unter Be⸗ lassung bei dem Großen Generalstabe, in den Generalstab der Armee einrangirt. Sperling, Major vom Großen Generalstahe, zum Generalstabe des J. Armee⸗Corps, Liebert, Major vom General— stabe der 12. Div, zum Großen Generalstabe. v. Etzel, Hauptm. pom Großen Generalstabe, zum Generalstabe der 12. Div., v. Bü⸗ low, Major vom Generalstabe II. Armee Corps, zum Großen Generalstabe, v. Rosenberg ⸗Gruszezynski II., Major vom Großen Generalstabe, zum Generalstabe des II. Armee⸗Corps, Zahn, Hauptm. vom Generalstabe der 19. Div, zum 6. Generalstabe, Fa lkenhayn, Hauptm. vom Generalstabe des X. Armee-Corps, zum Generalstabe der 19. Div.. v. Schickfus, Hauptm. vom Großen General⸗ slabe, zum Generalstabe des X. Armee Corps, vers ö Pabst v. Ohain, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr, 119 unter Befõr⸗ derung zum überjähl. Major und unter weiterer Belassung in seinem Kommando zur Dienstleistung bei dem Kriegs⸗Ministerium, à la suite des Regts. gestellt. Keppel, Hauptm. à la suite des Fuß⸗ Art. Regts. Nr. 7 und kommandirt zur Dienstleistung bei dem Kriegt, Ministerlum, unter Belassung in diesem Kommando, dem Regiment aggregirt. v. Specht, Hauptm. A Ua suite des Füs,. Regts. Nr. 3d, unter Entbindung von dem Kommando als Adjut. bei der 11. Inf. Brig, als Comp. Chef in das Infanterie⸗Regt. Nr. 115 versetzt. Bock v. Wüälfingen, Pr. Lt. vom 3. Garde⸗Gren. Regt, unter Stellung à la suite des Regts, als Adjutant zur 11. Inf. Brig. kommandirt. v. Necker, Sec. Lt. von demselben Regiment, zum Pr Lt. befördert. Frhr. v. d. Ost en gen Sacken, Hauptm, und Comp. Chef vom Inf. Regt. Nr. 24, dem Regiment, unter Befõrde⸗· rung zum überzähligen Major, aggregirt und bis auf Weiteres zur Dienstleistung bei dem Festungsgefängniß in Spandau kommandirt. v. Donop, Hauptm. à la suite des Inf. Regts. Nr. 24, unter Entbindung von dem Kommando als Adjut. bei der 5. Inf. Brig, als Comp Chef in das Regt. einrangirt. v. Bredow L, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 24, zum Überzähl. Hauptmann befördert. v. Ma ssow, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. g4, unter Stellung à la suite des Regts., als Adjut. zur 5. Inf. Brig. kommandirt. v. Do bschütz, Sec. Lt. pon demselben Regt, zum Pr. Lt. befördert. Frhr. v. Fal ken stein, Pr. Lt. vom Füs. Regt. Nr. 38, dessen Commando zur Dienstleistung bei dem großen Militär⸗Waisenhause in Potsdam vom J. Oktober er, ab biz auf Weiteres verlängert. v. Natz mer, Rittm. und Ctcadr. Chef vom Huf. Regt. Nr. 17, unter Ueberweisung zum Großen Generalstabe, als Hauptmann in den Generalstab der Armee, Köhler, Rittmeister 6 la suite des. Husaren; Regiments Rr 13 und Lehrer bei dem Militär⸗Reitinstitut, als Escadr. Chef in das Huf. Regt. Nr. 17, v. Krosig k, Rittm. und Escadr. Chef vom 3. k Regt. unter Stellung à Ua suite dieses Regts., als Lehrer zum Militär-Reitinstitut, v. Mitz laff, Rittm. und Eseadr. Chef vom Kür. Regt. Nr. 3, in das 3, Garde-Ulan. Regt. versetzt. v. Kunh eim, Rittm. aggreg. dem Kür, Regt, Nr. 3, als Escadr. Chef in dieses Regt. einrangirt Prinz Albrecht 3a Waldeck und Pyrmont Durchlaucht, Major, und Eseadr. Chef vom Drag. Regt. Nr. 93, diesem Regt. aggregirt. Mackensen, Hauptmann vom Generalstabe der 14. Division, als Rittmeister und Egscadron Chef in das Dragoner - Regiment Nr. 9, v. Bod dien, Pr. Lt. und Flügel -⸗Adjut, des Großherzogs von Meck⸗ lenburg⸗Schwerin Königliche Hoheit, nach erfolgtem Ausscheiden aus dieser Stellung, als aggregirt zum Drag. Regt. Nr. 8, versetzt. v. Müller, Rittm. und Escadr. Chef vom Drag. Regt. Nr. 18, auf sechs Monate zur Dienstleistung bei des Großherzogs von Mecklen⸗ burg⸗Schwerin Königlichen het kommandirt.

Berlin, 22. nen er. v. Loebenstein I., Pr. Lt. vom 1. Garde Ulan. Regt, unter Stellung à la suite des Regts,, als Adjut zur 30. Kav. Brig, kommandirt, v. Loebenstein J, Pr. Lt. aggreg. dem 1. Garde⸗Ulanen⸗Regiment, unter Belassung in dem Vommando als Adjutant bei dem Militär⸗-Reitinstitut, in den Etat des Regts. wiedereinrangirt. v. Haugwäötz, Rittm. vom Drag. Regt. Nr. 23, als aggregirt zum Drag. Regt. Nr. 18 verseßt. v. Werder, Prem. Lt. à la suite des Drag, Regts. Nr. 22, unter Entbindung von dem Kommando als Adjut, bei der 28. Kav. Brig, in das Regt. einrangirt. v. Pestel, Sec. Lt. vom Hus. Regt. Nr. zum überzähligen 9. Lt. befördert. Graf v. Hohenthal und Bergen, Sec. Lt von demfelben Regt. unter Beförderung zum Prem. Lt, und Stellung à la suite des Regts., gls Adjut. zur 28. Kav. Brig. kommandirt. Baron v. Ardenne Major à la suite des Kriegs. Ministeriums und 2. Adjut. des Kriegs⸗Ministers, ein Patent selner Charge verliehen. ö .

Abschiedsbewilligun gen. Im aktiven Heere, er · lin, 19. September. Sit gun h fn Zeug ⸗Hauptm. vom Art, Depot in Spandau, mit . nebst Aussicht auf Anstellung im Civildienst und seiner bisher. Uniform der Abschied bewilligt.“ är . kam Im Beurlaubtenstande. Stettin, 17. September. d. KFölker, Rittm. a. D., zuletzt von der Kav. des damaligen ersten Aufgebots des J. Bats. Landw. Regts. Nr. 20, der Charakter als Major, v. Wedell-Burghagen, Pr. Lt. a. D., zuletzt, von d. ö. des 2. Garde⸗Dräag. Regts.,, der Charakter als Rittm., verliehen.

Berlin, 22. September. Rech holtz, Pr. Lt. a. D. , von der Inf. des 2. Bats. Landw. Regts. Rr. 61, der Charakter als Hauptm. verliehen.

Agöniglich Bayerische Armee.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Durch Verfügung des Kriegs ⸗Ministeriums. Mayr, Sec. Lt. des J. Train. Bats., vom 16. September d. J. ab zur Intendantur I. Armer -CorptB, behufs Dienstleist. im Intendantur⸗ Sekretariat, kommandirt.

Durch Verfügung der Inspektion der Artillerie und des Trains. Dorfer, Zeug Hauptm., Eckart, Zeug Lt, beim Art. Depot Ingol

stadt eingetheilt.

Abschiedsbewilligungen. Im aktiven Heere. 17. Sep- tember. Frhr. v. Bibra berst und Commandeur des 8. nf HRegts, unter Verlcihung beg Gbarakters ais Generalmajor. mit Pension, Mertz, Major und Bats. Commandeur im 12. Inf. Regt. unter Verleihung des Charakters als Oberst-Lt., mit Pension und

mit der Erlaubniß zum Tragen der Uniform, der Abschied bewilligt.

20. September. Büttner, Müller, Peißner, Pr Ltz. a. D, die Aussicht auf Anstellung im Gioild enst ausnahmsweise nachträglich verliehen.

XIII. (gtöniglich Württembergisches) Armee⸗Corps.

Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven SFeere. 12. September. v. Kettler, Königl.

Preuß. Gen. Major à la suite der Armee, von dem Kommando der

32. Inf. Brig. enthoben.

17. September. Günther, Pr. Lt. im Inf. Regt. Nr. 126, unter Beförderung zum Hauptm. und Comp. Chef, in das Inf. Regt. Nr. 120, Metz ger, Pr. Lt. im Gren. 8 Nr. 119, in das Inf. Regt. Nr. 122. v. Brand, Pr. Lt. im Inf. Regt. Nr. 122, in das Gren. Regt. Nr. 119, Majer, Pr, Lt. im Inf. Regt. Nr. 121, in das Inf. hegt Nr. 12sz, versetzt. Bok mayer, Sec. Lt. im Inf. Regt. Nr. 120, zum Pr. Lt. befördert. Jordan, Sec. Lt. im Gren. Regt. Nr. 119, in das Inf. Regt. Nr. 120 versetzt.

21. September. Die außeretatsmäß. Sec. Lts: Knies, ö, Ochmann im . Bgt. Nr. 13, zu Pion. Oben.

eller, Braunbek im Feld ⸗Art. Regt. Nr,. 13, Riedel, Graf v. Normann-Ehrenfels im Feld⸗Art. Regt. Nr. 29, Zinkhan, Ehrke im Fuß⸗Art. Bat. Nr. 15, zu Art. Offizn., ernannt.

Statistische Nachrichten.

Nach der im Just. Min. Bl.“ veröffentlichten Haupt⸗ übersicht der Geschäfte der preußischen und waldecki⸗ schen Amtsgerichte für das Jahr 1886 war die Zahl der Beamten in etatsmäßigen Stellen; 2537 Richter, N Gerichts kassen⸗Rendanten, 3065 Gerichtsschreiber (inkl, 216 Dolmetscher), 1126 etatsmäßige Gerichtsschreibergehülfen (inkl. 120 Dolmetscher), 597 diätarische desgl. (45 Dolmetscher), 14 Kalkulatoren, 18 Kanzlisten, 8 Kanzleidiätare, 1903 Gexichtgdiener und Kastellane und 77 ständige Hülfsgerichtsdiener. In dem Bezirk der Amtsgerichte wohnten 1532 Notare und 1828 Gerichtsvollzieher (mit Ausschluß der Hülfsgerichts— vollzieher), darunter 29 Gerichtevollzieher kraft Auftrags.

An Civilsachen wurden anhaͤngig: J. Bürgerliche Rechts⸗ streitigkeiten: 1) Sühnesachen 14 459, darunter Ehesachen 10130, 2) Mahnsachen 1 322381, 3) gewöhnliche Prozesse 676779, 4) Ur- kundenprozesse 81 888, darunter Wechselprozese 79 617, 5) Entmündi⸗ gungssachen 3115, 6) Aufgebotsverfghren 16 661, 7) Arreste und einst⸗ weilige Verfügungen 38 155, 8) Anträge außerhalb eines bei dem Gericht anhängigen Rechtsstreits 24 144, 9) Vertheilungs⸗ verfahren 1455, 19) Zwangsversteigerungen von Gegenständen des unbeweglichen Vermögens 18 88ę89, 11) i, sverwaltungen 3078, 12) andere Anträge, betreffend Zwangzvollstreckung, 120 544. An mündlichen Verhandlungen fanden 1930 394 statt, darunter 519 637 kontradiktorische, Es ergingen 361 891 Endurtheile auf Versäumniß, Verzicht, Anerkenntniß und zur Erledigung eines be— dingten Endurtheils, 144 865 andere Endurtheile, 2926 Zwischen⸗ urtheile; 75 744 Vergleiche wurden geschlossen, 219 538 Beweißs— beschlässe gefaßt. 268 722 anderweitige i traten hinzu, so daß sich eine Gesammtzahl von 1053 5965 Ergebnissen ergiebt. IL. Kon kurfe 28583, dazu 2444 überjährige (zus. 5527), von denen 2836 be⸗ endet wurden; 986 überjährige und 1505 neue (zus. 2491) blieben unbeendet. Von den 2836 beendeten Konkurssachen war in 513 der Antrag auf Konkurseröffnung zurückgewiesen worden, in 1098 Fällen erfolgte Schlußvertheilung, in 865 Zwangsvergleich, in 360 Beendigung auf andere Art. Unter den neu eröffneten Konkursen befanden sich 8 Aktiengesellschaften, 1 Kommanditgesellschaft auf Aktien und 11 eingetragene Genossenschaften, die vom Konkurse betroffen wurden. III. Nichtstreitige Angelegenheiten waren anhängig (darunter neue)h: Vormundschaften und Pflegschaften 1 417808 (157 052), beendet 127 267, verblieben am Jahresschluß 1290 541 (114 35 Auseinandersetzungen und Erbtheilungen 40 359 (32386) bezw. 32 764 und 16556. Gz318); Stistungen 937 G73) bezw. 13 und Nh (36); Verwahrungen 37 329 (28 336) bezw. 25 415 und 8914 Göb 8). In den öffentlichen Registern, und zwar: Handelsfirmen waren eingetragen 6942, gelöscht 6547, ver= blieben am Jahresschluß 111 5823 Prokuren 2024 bezw. 1658 und 17 447; Handelsgefellschaften 2698 bezw. 2195 und 25 118; Genossen⸗ schaften 326 bezw. 85 und 229tz,. Waarenzeichen 712 bezw. 402 und äz6; Muster 15 028 bezw. 10180 und 41453, Schiffe 84 bezw. 158 und 2828; e,, J 12 und 13 663; Wassergenossenschaften

jeben unberändert 19 eingetragen.

3. Zu den am Schluß des Jahres noch nicht beendeten Vormund schaffs⸗ und Pflegschaftssachen gehörten: a. von der Rechnungslegung befreite 285 256, p. nicht befreite, und zwar ohne Vermögensverwal⸗ tung 794798, mit jährlicher Rechnungslegung 116118, mit Rech⸗ nungslegung alle 2 bis 3 Jahre 94 Zbg, a und d zusammen 1290 511. Darunter befanden sich Vormundschaften mit Gegenvormund oder ungetrennter Verwaltung mehrerer Vormünder 309 518, mit Familien rath 201. ;

n ala e- nach der Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, a. Einschreibungsverfügungen 1021 4375, b. Blätter (Artikel), auf denen der Erwerb des Cigenthums an Grundstuͤcken eingeschrieben ist. Ig5 bdo, e. übertragene Grundstücke 450 518, d. übertragene Posten 3607 791, e. sonstige Eintragungen und zwar; einmalige 497 569 mehrfache 124 567, f. Löschungen 600 9968, g. Blätter (tikel, auf denen Eintragungen wen der Zurückführung auf die Steuerbücher bewirkt sind, 141 661.

, der freiwilligen Gerichtsbarkeit , , und Bestätigungen) und zwar: a. in Grundbuchsachen (Geltungege iet der Grundbuchhrdnung vom 5. Mai 1872): Auflassunggerklärungen, Ein tragungsanträge und Eintragungsbewilligungen 309 8690, andere Hand- fungen 221 183, zusammen 531 043, b. in anderen Angelegenheiten: Ertheilung einer Erbbescheinigung 36 927, An. und Aufnahme letzt .- williger Verfügungen 42 z9o, freiwillige Versteigerungen von unbeweg · sichen Gegenstaͤnden 682, andere Handlungen 1434191, nemme 204 190.

An 6 n mn chen waren anhängig; Strafbefehle in orstdieb stahlfachen 237 432; Privatklagesgchen S7? 986 (darunter 34 164 neue. 14539 unbeendigt); andere Strafbefehle als in Forstdiebstablssachen 116854 (107 036 bezw. 10284) ö, . wegen Vergehen 211 974 (1785 225 bejw. 38 41; desgl. wegen Uebertretungen 191 198 172973 36 ere, e dg en 4133 (3658 bezw. Hog); einzelne richterliche Anordnungen ? 6.

her el ge gene 1) Ordentliche Sitzungen des Schöffen. gerichts 33 825, 2) . entliche Sitzungen des Schöffen erichtz 1741, 3) Hauptverhandlungen: a. vor dem Schöffengericht 382 072. b. vor 96 Amtsrichter 9 344, zusammen 461 416, h Urtheile: a. des 6 ngerichts 309 80, b, des Amtsgerichts 6 d0. zu ·

ammen 320. Von diesen Urtheilen ergingen: in ec f . 9lol, in . 27 302, nachdem eln Strafbefehl

eantragt oder erlassen war, mit Aus schluß der Forstdiebstahlssachen 15 50h, darunter folche, durch welche der Einspruch ohne Beweis aufnahme verworfen ss, 1012, wegen anderer Vergehen 1668 80 darunter in den von der Et e,, überwiesenen Sachen 66 326, wegen anderer Uebertretungen ]

z In Rechtshülfesachen waren 321 589 Ersuchen an dag Amtsgericht und 40 82 an die Gerschtsschreiberei gelangt.

Kunst, Wissenschaft und Literatur.

I tte von Droste⸗-Hülsbhoff und ibre Werke. ö nach dem Uiterarischen Nachlaß und un

gedruckten Briefen der Dichterin. Von Hermann Hüffer.

Mit drei bildlichen Beilagen. Gotha, Friedrich Andreas Perthes, 1887 (gr. 8 S. II und 368. Preis 7 „6 Der Professor der Rechte an der Universität zu Bonn, Dr. Hüffer, konnte zum ersten Mal ein deutliches Bild von Annette von Droste⸗Hülshoff zeichnen, und die Dichterin aus nebelhafter Ferne auf den, festen Boden der Wirklichkeit versetzen. Denn nicht allein der gesammte i frühester Jugend sorgfältig aufbewahrte Nachlaß wurde don den Nichten Fräulein von Laßberg's in Meersburg zur unbe- schränkten Verfügung gestellt, sondern auch durch andere Angehörige und Freunde ergänzendes Material geliefert, so reichhaltig. wie es nicht leicht wieder vereinigt werden wird. Durch solche Mittel war der Verfasser im Staude, das Charakterbild in scharfen Umrissen, ihren Lebensweg in allen bedeutenden Wandlungen vorzuführen, von dem Entstehen und dem allmählichen Wachsen ihrer zum Thei noch ungedruckten Werke eine klare Kenntniß zu geben. Das auf umfassenden und vielseitigen Forschungen beruhende Buch durchzieht ein Hauch liche⸗ voller Pietät und wahrer en mg. Die für gleich gestimmte Seelen he⸗ stimmte Biographie wird den Leser zupersichtlich überzeugen, daß Annette von Droste⸗Hülshoff eine Dichterin seltenster Art war; denn sie hatte die Gabe, welche recht eigentlich den Dichter kennzeichnet; in den einfachsten Worten die tiefften Gefühle aufzuregen; sie hat über die tiefsten und höchsten Fragen nachgedacht. In allem, was sie gesagt oder geschrieben hat, findet sich nicht ein Wort, dessen sie sich schämen müßte, nicht ein Gedanke, der den reinen Spiegel ihres Wesens trüben könnte. Der Inhalt der Biographie ist auf zwölf Kapitel vertheilt; das genaue Inhaltsverzeichniß giebt schon einen chronologischen Haltepunkt für das reiche innere und . äußere Leben. Drei Bildnisse zieren das Buch, das der Dichterin selbst, deren Jugendaufenthalttort Rüschaus (d. h. Riedhaus, von den Ried⸗ gräsern ringsum) und der Meersburg, des a, . ihres Schwa⸗ gers Laßberg. An dem letzten Ort hat sie (geboren am 12. Januar 1797) den Höhepunkt ihres Lebens unter glücklichen Verhãältnissen und reicher , erlebt. ier ist sie auch am 14. Mai 1843 gestorben. nette hat ihre Vielseitigkeit in lyrischen, dramatischen und epischen Dichtungen von früher Jugend an bethätigt. Die geift· lichen Lieder sind nach Hüffer's Urtheil ein Erzeugniß von unvergäng—⸗ lichem Werth, zugleich ein Beweis, daß eine ganz eigenthümliche, un⸗ gewöhnliche poetische Kraft zum vollen Ausdruck gelangt sei. Fräulein von Hülshoff blieb immer das Kind der westfälischen Er de, und deshalb hat der Verfasser, selbst aus einer berühmten westfälischen Patrizier Familie entsprossen, die Eigenthümlichkeit der Ersteren in einem besonderen Kapitel „Die westfälische Dichterin! ebenso anziehend als liebevoll dargestellt. Hier wird nachgewiesen, daß Annette von Droste die treueste Anhänglichkeit einer nur mit bescheidenen Reizen ausgestatteten Landschaft bewiesen hat durch den Schmuck dichterischer Farben, von Ehrfurcht und Liebe für das Altüberkommene erfüüt, Dasjenige, was sie als tüchtig, verehrungs⸗ und liebenswerth erkannte, hat sie in der Mitarbeit an dem Sammelwerke Das romantische Westfalen', zur Geltung gebracht. Auf ihre geiftige Entwickelung hat vorzugsweise Professor Sprickmann Einfluß geübt, sie nennt ihn selbst ihren lieben geliebten Freund. Der Freundschaft mit Schlüter verdanken wir eine Zabl von Briefen, so anmuthig, wie sie selten aus einer deutschen Feder hervorgegangen sind. Dies anziehende und anregende Lebensbild empfehlen wir allen Denen zur Ginsicht, welche Sinn und Herz für die Höhe einer edlen naturgetreuen Dichterin haben.

Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften.

Deutsche Weltpost. Central Drgan für alle Interessen deutscher e, und Schiffahrt, Kolonisation, Ausfuhr und aug lindische Submissionen. (Berlin C., Jerusalemerstraße 32.) Hert 26. Inhalt: Handelsmarine,. Gewinnung des Silbers. Sccherei. Hochfeefischerei: Die diesjährigen Heringe. Zoll auf fremde Fische.— Schiffahrt: Ueber das Segeln gegen den Wind. Kriegsflotte Die ruffische Kriegsflotte. Wasserstraßen und Kanäle: Die ersten Arbeiten der Korrektion der Unterweser. Emin Pascha. Vermischtes: Kaperung eines deutschen Segelschiffes durch einen englischen Dampfer. Submissionen im Auslande: k Italien. Niederlande. Desterreich. = Schiffsnachrichten: Hamburger und Bremer Schiffsliste.

Die landwirthschaftlichen Versuchs - Stationen. Heft 5. (Berlin, Paul Parey) Inhalt: Beiträge zur Kenntniß des Kjeldahlschen Stickstoff Bestimmungs⸗ Verfahrens. Von Dr. F. W. Dafert. en zur Kenntniß landwirthschaftlich schädlicher Thiere. Von Dr. J. Rltzema Bos, Dejent der Zodlogie a. d. Ręks-⸗ sandbouwschool in Wageningen (Niederlande) Quantitative Be— fämmung des Kalkes in Thomasschlacken, Phospboriten und ähnlichen Rinerallen. Von Dr. Immendorff. Mittheilungen aus der yflanzenphvsiologischen Verfuchs Station u Tharand. W. Ueber das Del der Lallemantis iberies (Fisch et Mey). Von Dr. L. Richter, Affiftent. VI. Die Bakterien der Futtermittel und Samen. Von L. Hiltner, Assistent.

Der Fortschritt. Central-⸗-Fachzeitung für landwirthschaft · liches . (Ernst Wiener, Darmstadt Nr. 3.=— Inhalt: Hauptblatt. Aufsätze: Wie ist die Vergütung für die Vor Faände landwirthschaftlicher Konsumvereine zu berechnen! Ven Bilb. Siernatzkli⸗ Kiel. Welche Mittel bietet das landwirthschaftliche Jenoffenschaftswesen zur Beseitigung der Krists, in welcher Die Tand⸗ wirthschaft fich befindet? Vortrag, erstattet auf dem Verbandstage der beffischen. landwirlhschaftlichen Kon umperzinet n Gere! Sekretär Rüller Wiesbaden. Die Hamburger Export ˖ Schlãchtereien. = Waareneinkauf: Der Phosphatmeblbejug der Deutschen Sandwirth. schaffs · Sesellschazt. = Die Dünger Verkaufgpreise den Verbandes landwirthschaftlicher Konsumvereine in Schleswig ⸗Holstein—= Der Düngerbedarf des Verbandes landwirtbschaftlicher Konsumhereine in Schleswig · Solstein . An eigen. Beilage. Aus den Verbänden und Vereinen: Hannover. Der land und forstwirthschaftliche Hauxt · verein Fildesheim. Schlesien. Der Verband schlesischer Molkerei. Genossenschaften. Oldenburg. Bericht des Verbands vorstandes der landwirthschaftlichen Konsum vereine für das Herzogthum Oldenburg Über das fünfte Geschäftsjahr 1886. Anzeigen.]

Das Volks wohl Allgemeine Ausgabe der Sozial ˖ Corres os denn. berausgegeben von Dr. Lil h Ge. in Dregden) 2 389. 8 Dag Institut der Gewerbe Inspektoren in 8 . Dre nter; nationale Kongreß gegen Alkoholismus in Zurich. Die Thätigkert der Sozialdemokratie Anfänge des Dandfertigkeits Unzerrichts in Desterreich. Ausgaben ür Woblthätigkeits in London. So verhaltnisse: Gisenbahn. Lebrwerkstãtten Die lter ver . . und Sterbekasse für die Bijouterlefabriken in Pforzbeim.

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