Tagesordnung der Genossenschaftsversammlung zu seßzen, wenn dies von dem Reichs⸗Versicherungsamt oder, soweit dieselben in den Ge- f ftskreis der Berufsg . gehören, von den im vorigen
satz bezeichneten Sektionsvorständen oder Personen verlangt und das Verlangen eine Woche vor dem angesetzten Versammlungstage gestellt wird.
Anmerkungen.
1) Vergl. jedoch §. 53 Fassung 2. .
I Die Prüfung und Abnahme der . — also nicht
nur die Vorprüfung — kann von der Genossenschastsversammlung
einem Ausschusse der , übertragen werden. eschieht solches, so wird ein jährliches Zusammentreten der Genossen⸗
schaftsversammlung entbehrlich (5. 26 Absatz 2 Ziffer 3 des Reichs
gesetzes.
§. 10. Der nn des Genossenschaftsvorstandes eröffnet, leitet und . die Ver . der Genossenschaftsversammlung; der Vor⸗
Ingleichen ist der Vorstand verpflichtet, 5 auf die
ätzende kann sich durch seinen Stellvertreter oder durch ein sonstiges
orstandsmitglied vertreten lassen. 1Zur Unterstützung des Vor⸗ sitzenden werden (von der Versammlung) won demselben aus der Ver- ammlung) zwei Beisitzer und zwei Schriftführer gewählt.! Befinden ch unter den Gegenstäͤnden der Verhandlungen Beschwerden, welche die ö des Vorstandes betreffen, so hat der Vorsitzende zur Verhandlung über diesen Gegenstand der Tageßerdnung die Wabl eines anderen Leiters der ,, , , herbeizuführen.
Der Leiter der Versammlung hat das Recht, Mitgliedern der Versammlung, welche seinen zur Leitung der . oder zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung getroffenen Anordnungen nicht ele; leisten, das Wort zu entziehen oder sie aus dem Ver⸗ sammlungzraume zu verweisen.
Der Versammlung können diejenigen Beamten der e n e, beiwohnen, welche der Vorstand hierzu bestimmt. Dieselben haben kein Stimmrecht, können jedoch mit der Protokollführung betraut werden. 1
8
Jeder anwesende soder durch einen anderen Delegirten vertretene] Delegirte hat eine Stimme.
Die Beschlüsse werden mit absoluter Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Die Abstimmungen erfolgen mittelst verdeckter Sn nn m tck Die Abstimmung kann auch auf andere Weise (durch Akklamation, Handerheben ze.) erfolgen, wenn nicht mehr als der vierte Theil der Anwesenden Niemand] widerspricht. Im . der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das von dem Vor⸗ ier gn zu ziehende Loos, bei Abstimmungen über zu fassende Be—
lüsse gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Legitimation der Delegirten wird durch eine Bescheinigung des Vorsitzenden des Sektionsvorstandes geführt. (Lassen sich De⸗ legirte vertreten, so haben die Vertreter sich durch schriftliche Voll⸗ machten zu legitimiren Die Prüfung der Legitimation der Delegir⸗ ten liegt einer von der Genossenschaftsversammlung nach Maßgabe des §. 13 zu wählenden Kommission von (drei) Mitgliedern sdem Genossenschaftsvorstande! ob. Im Falle einer Beanstandung der Legitimation Seitens der Kommission des Vorstandes! entscheidet die Versammlung über die Zulassung.
Angelegenheiten, welche bei Berufung der Genossenschaftsversamm⸗ lung oder in Gemäßheit des §. 9 Absatz 6 nicht als Gegenstände der Verhandlung bezeichnet sind, dürfen zur Beschlußfassung nur zu⸗ elassen werden, wenn aus der Mitte der Versammlung kein Wider⸗ 66 erfolgt, oder wenn es . um einen Antrag auf Berufung einer außerordentlichen Eenossen ö handelt.
Die gefaßten Beschlüsse sind unter Angabe des Tages der Sitzung in ein Protokollbuch einzutragen aufzuzeichnen, sowie von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer seinem der Schriftführer] zu unterschreiben.
Genossenschaftsvorstand.
§. 12. a n ner. des ,,, Der Vorstand besteht aus lacht Mitgliedern. Jede Sektion muß durch ein Mitglied im Vorstand vertreten sein.! Gleichzeitig ist für jedes Mitglied des Vorstandes ein Ersatz⸗ mann aus derselben Sektion] zu wählen.
8 16.
Die Wahl wird durch Stimmzettel in einem Wahlgang in der Weise rorgenommen, daß jeder Stimmberechtigte soviel Namen auf einen Stimmzettel schreibt, wie Mitglieder und Ersatzmänner] zu wählen sind. [(In gleicher Weise hat die Wahl der Ersatzmänner zu
erfolgen.
C Wahl kann auch auf andere Weise (durch Akklamation, , X erfolgen, wenn nicht mehr als der lvierte] Theil der
nwesenden Niemand] widerspricht.
Gewählt sind diejenigen, welche die meisten Stimmen erhalten haben. Stimmen, welche auf nicht Wählbare fallen oder den Ge⸗ wählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das Loos, welches von dem die Wahl Leitenden gezogen wird.
Die Wahl wird von dem Vorsitzenden des Vorstandes und das erste Mal von dem Vorsitzenden des durch die Genossenschafts⸗ versammlung gewählten provisorischen Genossenschaftsvorstandes (5. 21 des Reichsgesetzes) geleitet.
Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem die Wahl Leitenden zu unterzeichnen ist.
Anmerkung. Vergl. 5. 29 des Reichsgesetzes.
§. 14.
Die Mitglieder des Vorstandes werden auf lvier] Jahre gewählt, bleiben aber nach Ablauf dieser Zeit so lange im Amt, bis ihre Nach⸗ folger in den Vorstand eingetreten sind
Alle zweil Jahre scheidet die Hälfte) der Vorstandsmitglieder und der Ersatzmänner auß. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird unter den erstmalig Gewählten durch das Loos, demnächst durch das Dienstalter bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar, . des Vorstandes, welche die Wählbarkeit verlieren,
en aus.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Dienstzeit aus, so tritt sein Ersatzmann in den Vorstand ein. Ist auch dieser ausge⸗ schieden, so hat die rächste Genossenschaftsversammlung eine Er— änzungswahl vorzunehmen. Bis dahin bleibt der Vorstand auch in . geringeren Mitgliederzahl zu Recht bestehen, so lange diese Zahl nicht unter an heruntergeht. Im letzteren Falle ist behufs Vornahme der Ersatzwahlen sofort eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Der Ersaßzmann, sowie der Neugewählte bleiben nur so lange im Amt, wie die Dienstzeit des ausgeschiedenen Mitgliedes gedauert haben würde.
§ę. 15. Obliegenheiten. .
Dem =, ,,, liegt die gesammte Verwaltung der Genossenschaft ob, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut der Genosfenschaftgversammlung vorbehalten oder anderen Organen der Genossenschaft übertragen sind.
Anmer kung. Vergl. §§. 26, 27 und 28 des Reichsgesetzes.
156.
Ueber die gesammte Geschäftsverwaltung eines jeden Rechnungs—⸗ jahres hat der Vorstand in den ersten vier Monaten nach Ablauf des selben eine Rechnung, sowie über das am Schluß des Rechnungsjahres vorhandene Vermögen einschließlich des etwaigen Reservefonds eine NUebersicht aufzustellen Bei Aufstellung der Rechnung und der n,, ,, sind insbesondere , n. Vorschriften an ⸗˖ zuwenden:
1. Werthpapiere, welche einen Börsenpreis haben, dürfen höchstens h. dem Börsenpreise zur Zeit der Aufstellung, sofern dieser jedoch den
nschaffungspreis übersteigt, höchstens zu letzterem angesetzt werden;
2. andere Vermögensgegenstände sind höchstens zu dem An⸗ schaffungs⸗ oder Herstellungspreise anzusetzen;
3. Anlagen und sonstige Gegenstände, welche dauernd zum Ge⸗ schäftsbetrieb der Genossenschaft bestimmt sind, dürfen ohne Rücksicht auf einen geringeren Werth zu dem Anschaffungs ⸗ oder Herstellungs⸗ . angeht werden, sofern ein der Abnutzung gleichkommender
etrag in Abzug gebracht oder ein derselben ,, Er⸗ neuerungsfonds in Ansatz gebracht wird;
4. die Hen len lose müssen ihrem vollen Betrage nach in der . nung als Ausgabe erscheinen.
nmerkung. Vergl. §§. 85, 86 des Reichsgesetzes.
. Heschötl pnun.
Der Vorstand wählt aus seiner Mitte alljährlich lauf die Dauer von (vier) Jahren] einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter desselben, leinen . sführer] Jund einen Schriftführer].
Die Genossenschaft wird nach außen durch den Vorsitzenden lund ein zweites Mitglied des Vorstandes] vertreten.
Der stell vertretende Vorsitzende, oder im Falle der Verhinderung desselben das älteste übrigbleibende Mitglied des Vorstandes, vertritt den Vorsitzenden bei Behinderung oder im Auftrage desselben.
Anmerkung. Vergl. jedoch §. 8 Ziffer 1.
§. 18.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte sdreis seiner Mitglieder anwesend ist i sind!. Er faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit der in der Sitzung Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 3.
b ein eiliger Fall vorliegt und deshalb gemäß 4 7 Absatz 1 des Reichsgesetzes die Abstimmung eine schriftliche sein kann, ent⸗ scheidet der Vorsitzende. 8. 1p
(Halbjährlich ist eine ordentliche Sitzung des Vorstandes abzu⸗ halten. Der Vorsitzende ist befugt, außerordentliche 2. anzu⸗ beraumen, sofern es im Interesse der Genossenschaft erforderlich er⸗ cheint. Er ist verpflichtet, innerhalb lacht! Tagen eine solche abzu⸗ alten, wenn dies von drei Vorstandsmitgliedern unter Angabe der Verhandlungsgegenstände sschriftlich! beantragt wird. u allen Sitzungen, welche nicht zu bestimmten, durch Vorstandsbeschluß fest⸗ gesetzten Sitzungszeiten stattfinden, hat der Vorsitzende die Mitglieder mindestens lacht) Tage vorher ihr glieo einzuladen.
Die Vorstandssitzungen werden von dem Vorsitzenden eröffnet, geleitet und geschlossen. Die gefaßten Beschlüsse sind von dem Vor⸗ sitzenden Schriftführer] unter Angabe des Tages der Sitzung und der in derselben Anwesenden in ein Protokollbuch einzutragen laufzu— zeichnen) und von dem Vorsitzenden und Schriftführer! und einem zweiten Vorstandsmitgliede] zu unterschreiben.
Den Vorstandssitzungen können diejenigen Begmten der Genossen⸗ schaft beiwohnen, welche der Vorstand . bestimmt; dieselben ö. 3. Stimmrecht, können jedoch mit der Protokollführung be—⸗ traut werden.
§. 21. Den inneren Geschäftsgang des Genossenschaftsbureaus regelt der Vorstand.
. Der Vorstand führt ein Siegel, dessen Aufschrift die Genossen⸗ schaft bezeichnet.
Genossenschaftsausschuß zur Entscheidung über Beschwerden IBeschwerdeausschußl.
S. 23.
Der Genossenschaftsausschuß (5§. 38 und 82 des Reichsgesetzes) besteht aus fünf] Mitgliedern.
Derselbe ist beschlußfähig, wenn mindestens Idrei seiner Mit- 2 anwesend sind. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmann zu wählen.
Die Vorschriften der 8§. 13 und 14 finden auf den Beschwerde⸗ ausschuß entsprechende Anwendung.
Seine Geschäftsordnung regelt der Ausschuß selbst.
Verwaltungskosten der Sektionen.
24.
Die Verwaltungskosten der delthon [, zu welchen auch die Reise⸗ kosten und Tagegelder der Delegirten zur Genossenschaftsversammlung gerechnet werden, werden von dieser allein getragen. Der Sektions⸗ vorstand ligquidirt alljährlich im Januar den Betrag derselben bei dem Genossenschaftsvorstande, welcher dessen Umlegung auf die Sektionsmitglieder sowie ihre Einziehung in derselben Weise wie die der sonstigen Jahresbeiträge zu bewirken hat.
Sektionsvorstände. S. 265. Zusammensetzung.
Die Sektionsvorstände bestehen aus fünf! Mitgliedern. Außer den Mitgliedern des Sektionsvorstandes sind (gleichzeitig] ebenso viele Ersatzmänner zu wählen.
ie Wahl erfolgt nach Maßgabe der §§. 13 und 14 durch die Genossenschaftsversammlung.
§. 26. Obliegenheiten.
Den Sektiontvorständen liegt insbesondere ob:
1. die Feststellung der Entschädigungen nach Maßgabe der im S. 44 den Sektionsvorständen übertragenen Zuständigkeit;
2. die Begutachtung der Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs;]
3. die Ueberwachung der Befolgung der zur Verhütung von Un⸗ fällen erlassenen Vorschriften;
4 die Abschließung von Verträgen mit Aerzten, Krankenkassen und Krankenhäusern behufs Heilung und Verpflegung der Verletzten;
5. die Ueberwachung der in ärztlicher Behandlung befindlichen Kranken und der Rentenempfänger;
6. die jährliche Aufstellung eines Rechenschaftsberichts über die Ausgaben der Sektion;
die Stellung von Anträgen und die Erhebung von Be— schwerden in Angelegenheiten der Genossenschaftsverwaltung bei der Genossenschastsversammlung und bei dem Reichs-Versicherungs amt;
s. 1 die Bestellung von Vertretern vor dem Schiedsgericht (, vor⸗ behaltlich der Befugniß des Genossenschaftsvorstandes, seinerseits einen Vertreter zu bestellen);
J. die Feststellung der nicht rechtzeitig eingesandten Nachweisungen gemäß 5§. 79 Absatz 2 des Reichsgesetzes;
df 3. Stellung von Anträgen auf Erlaß von Unfallverhütungs—⸗ vorschriften;
11. die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und deren Stell⸗ , aus der Mitte der zur Sektion gehörenden Genossenschafts⸗ mitglieder;
12. die Aufstellung des Entwurfs der Heberolle (8. 81 des Reichsgesetzes und Artikel VII Absatz 5 des preußischen Ausführungs⸗ geset h
Anmerkung. Bezüglich der ersten Wahl der Beisitzer zum
Schiedsgericht und deren Stellvertreter aus der Mitte der zur Sektion
ehörenden Genossenschaftsmitglieder vergl. Ziffer 13 der preußischen usführungsanweisung vom 4. Juni 1887.
§. 2. Geschäftsordnung. Für die Geschäftsordnung der Sektionsvorstände sind die für die Geschä ftsordnung des Genossenschaftsvorstandes geltenden Vor⸗ schriften (5§. 17 bis 22) maßgebend. Die Beschlüsse des Sektions⸗
vorstandes sind binnen dreih Tagen dem Genossenschaftsvorstand mit- zutheilen.
Vertrauensmänner.
§. 28. Wahl. Die Vertrauensmänner und deren Stellvertreter werden auf zwei Jahre gewählt (vergl. 5 4).
S. 29. Obliegenheiten.
Den Vertrauensmännern liegt insbesondere ob:
1. lIdie . der Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs;
2. die Entgegennahme der Anzeigen von Unfällen;
3. die ,. der Genossenschaft bei der Untersuchung der in ihrem Bezirk sich ereignenden Unfälle, welche nicht den Tod oder eine
gerichten, wird;]
Die Geschäftsführung der Vertrauensmänner wird durch den Vorstand der Genossenschaft geregelt. Den Vertrauensmännern steht vorbehaltlich der Bestimmungen in den §5§. 90 ff. des Reichsgesetzeg die Befugniß zu, behufs Ausübung ihrer amtlichen Pflichten jederzeit die in ihrem Bezirk belegenen Betriebe zu betreten und über die Vor— kommnisse daselbst, soweit sie die Berufsgenossenschaft angehen, von dem Unternehmer Auskunft zu verlangen.
Anmerkung. Vergl. S5. 23, 25, 28 Absatz 2, 29, 30, 31, o 58, 65, 66, 96 des Reichsgesetzes und §. 4 des Statuts.
Gemeinsame Bestim mungen.
§. 30.
Die von den Unternehmern bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe können zu Mitgliedern des Genossenschaftsvorstandes, der Sektionz— vorstände und zu Vertrauensmännern gewählt werden.
Anmerkung. Vergl. 5§. 29 Absatz 4 des Reichsgesetzes.
§. 31.
Der Genossenschaftsvorstand und die Sektionsvorstände haben über die erfolgte Wahl, sowie über jede eingetretene Aenderung in ihrer Zusammensetzung dem Reichs⸗Versicherungsamt und der höheren Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk sich der . der Genossenschaft oder der Sektion befindet, binnen einer Woche Anzeige zu erstatten und die Namen der Gewählten öffentlich bekannt zu machen. In— gleichen sind die Namen der Mitglieder des Beschwerdeausschusses und] der zu Vertrauensmännern bestellten Personen zu veröffentlichen.
Anmerkung. Vergl. §. 28 Absatz 3 des Reichsgesetzes.
Wahl zu den Schiedsgerichten.
§. 32.
Die von der Sektion für die Schiedsgerichte zu wählenden Bei— sitzer und deren Stellvertreter werden von dem Sektionk vorstand nach Maßgabe des §. 13 gewählt. Die Namen der Gewählten werden öffentlich bekannt gemacht.
Anmerkung. Vergl. §. 51 Absatz 3 des Reichsgesetzes.
III. Verwaltung der Berufsgenofsenschaft.
§. 33. Theilung des Risikos. Die Entschädigungsbeträge sind zu fünfzig! Prozent von der— jenigen Sektion zu tragen, in deren Bezirk der Unfall eingetreten ist. Anmerkung. Vergl. 8 40 des Reichsgesetzes. Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch.
§. 34. Beschaffung der Betriebsmittel.
Behufs . der Verwaltungskosten wird für das erste Jahr von den Genossenschaftsmitgliedern ein Beitrag von 125] Pfennig für jede dauernd beschäftigte versicherte Person im Voraus erhoben und hieraus der erforderliche Betrag durch den Genossenschaftsvor— stand an die Sektionsvorstände überwiesen. Die Höhe des Betriebs— fonds bestimmt die Genossenschaftsversainmlung.
Anmerkung.
Vergl. §. 15 Absatz 3 des Reichsgesetzes.
Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch.
§. 35. Reservefonds.
Die Genossenschaft hat einen Reservefonds anzusammeln. An Zuschlägen zur Bildung desselben sind bei der erstmaligen Umlegung der Entschädigungsbeträge einhundert! Prozent, bei der zweiten achtzig], bei der dritten ssechzigl, bei der vierten vierzig! und von da an bis zur elften Umlegung sedesmal fünf Prozent weniger als Zuschlag zu den Entschädigungsbeträgen zu erheben. Nach Ablauf der ersten elf Jahre sind die Zinsen des Reservefonds dem letzteren so lange weiter zuzuschlagen, bis dieser den doppelten Jahresbedarf erreicht hat. Ist das . der Fall, so können die Zinsen, insoweit als der Be— stand des Reservefonds den laufenden doppelten Jahresbedarf über steigt, zur Deckung der Genossenschaftslasten verwendet werden.
In dringenden Bedarfsfällen kann die Genossenschaft mit Ge— nehmigung des Reichs ⸗Versicherungsamts schon vorher die Zinsen und erforderlichenfalls auch den Kapitalbestand des Reservefonds angreifen. Die Wiederergänzung erfolgt alsdann nach näherer Anordnung des Reichs⸗Versicherungsamts.
Anmerkung. Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch, vergl. §. 17 des Reichsgesetzes.
§. 36. Abschätzung. und Veranlagung der Betriebe.
Fassung J. Die Genossenschaftsmitglieder . zum Zweck der erstmaligen Durchführung der Abschätzung und Veranlagung der Betriebe zu den Klassen des Gefahrentarifs auf Erfordern binnen zwei Wochen über ihre Arbeiter⸗ und Betriebsverhältnisse dem Vertrauensmann Sektionsvorstand? IGenossenschaftsvorstand? die erforderlichen ngaben zu machen.
Die Angaben erfolgen schriftlich nach einem von dem Ge—¶ nossenschaftsvorstand festzusetzenden Formular, welches die zu beantwortenden Fragen enthält. .
Werden die Angaben von dem Mitgliede nicht rechtzeitig, nicht vollständig oder nicht der Wahrheit gemäß gemacht, fo sind die= 164 für den betreffenden Betrieb von dem Vertrauensmann Sektiongvorftand! [ Genoffenschaftsvorstand nach seiner Kenntniß der Verhältnisse zu ergänzen.
Fassung 2.
Die Beiträge der Berufsgenossen werden durch Zuschläge . der stagtlichen Grundsteuer aufgebracht. Solche Mitglieder, wel ⸗ diese Grundsteuer für den von ihnen, bewirthschafteten Grund besltz oder einen Theil desfelben nicht felbst zu entrichten haben, wie z. B. Pächter wegen ihrer Pachtländereien, werden zu den Genossenschaftslasten nach Maßgabe ,. Staatsgrundsteuer herangezogen, welche von den der Bemirth be tung durch den beitragäpflichtigen Betrieb unterworfenen Grun stücken erhoben wird .
Sind Grundstücke, auf welche sich der Betrieb erstreckt, , Entrichtung der Staatsgrundsteuer befreit, jedoch zu e , ö. anlagt, so ist diese Veranlagung der Erhebung der Beiträge Grunde zu legen. ö
Liegt eine diesbezügliche ,,, nicht vor, so 9 . fingirte Grundsteuer von Idrei0h Mark für das Hektar maßgebend.
Fassung 3.
Die Beiträge der Berufsgenossen werden durch Zuschläge zu der staatlichen & tomnnen sesfn sne' , Sign di selben van dem Ertrage ihrer land und forstwirthfchafllichen Betriebe zu entrichten haben. Solche Mitglieder, welche diese Steuer nicht zu entrichten haben, werden zu den Genossenschaftslasten nach Maß⸗ . ö ihrem Betriebe entsprechenden fingirten Steuerfatz s erangezogen. .
Unternehmer solcher Betriebe, welche mit erheblicher Unfallgefahr nicht verbunden sind und in welchen ihres geringen Ümfanges wegen Lohnarbeiter nur ausnahmsweise beschäftigt werden, sind von Bei⸗ trägen befreit zahlen nur die Hälfte der Beiträge. Vorstehende inn ang findet auf Betriebe von mehr als f] Hektar auf Be⸗ triebe, für welche mehr als () Mark Grundsteuer in Änfatz kommt , bin mn be
ie Ermittelung der hiernach zu befreienden Unternehmer erfol durch den Genossenschaftsvorstand. h folgt
Anmerkungen. “*) Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch; vergl. S. 15 Absatz 1 des Reichsgefetzez. k
. im Uebrigen auch die Anmerkung 3 zu §. 9, betreffend die Zulässigkeit der Aufstellung eines Gefahrentarifs, auch wenn die Beiträge der Berufsgenossen durch Zuschläge zu direkten Staats oder Kommunalsteuern aufgebracht werden.
§ 37.
Der Vertrauensmann [Sektionsvorstand hat die von dem Ge⸗ nossenschafts mitglied gemachten, erforderlichenfalls richtig gestellten An⸗ gaben mit seinem Gutachten dem Genossenschaftsvorstand vorzulegen. Die Veranlagung der Betriebe zu den einzelnen Klassen des Ge— fahrentarifs, sowie die Abschätzung der Betriebe erfolgt durch den Genossenschaftsvorstand (Sektionsvorstand (Vertrauensmann) unter Mitwirkung eines Vertreters des Genossenschaftsvorstandess.
Anmerkung. Vergl. 5. 37 des Reichsgesetzes.
§. 38. Betriebsänderungen.
Die Genossenschaftsmitglieder sind verpflichtet, Aenderungen ihrer Betriebe, welche für die Zugehörigkeit derselben zu der . schaft oder für die Umlegung der Beiträge von Bedeutung sind, dem Genossenschaftsvorstand binnen einer Frist von zwei] Wochen nach Eintritt der Aenderung schriftlich anzuzeigen; sie können sich hierbei 6 Vermittelung des Vertrauensmannes des Sektionsvorstandes bedienen.
Die Zugehörigkeit zur Genossenschaft bemißt sich nach §. 2.
Welche Betriebsänderungen mit Rücksicht auf die anderweitige Umlegung, der Beiträge ss 16, 33, 35, 36 des Reichsgeseßzes] an- zumelden sind, ist von dem Genossenschaftsvorstande bei Beginn eines jeden Kalenderjahres bekannt zu machen. Die Anmeldung der Aenderungen ist unter Benutzung des im S§. 36 vorgesehenen For— mulars zu bewirken.!
Ergeben sich Zweifel, ob die Betriebsänderung von der Bedeutung ist, daß sie der Anmeldung bedarf. so hat das Mitglied hierüber von dem Vertrguensmanne (Sektionsvorstande Aufschkuß zu verlangen und, wenn hierdurch die Zweifel nicht gelöst werden können, die Be⸗ triebsänderung anzumelden.
Gelangt auf andere Weise eine Betriebsänderung, welche für die Umlegung der Beiträge von Bedeutung ist, zur Kenntniß des Genossen⸗ schafts vorstandes oder Vertrauens mannes, Sektions vorstandes), so hat derselbe haben dieselben! den Betriebsunternehmer unter Hinweis auf die im 8 123 des Reichsgesetzes angedrohte Strafe zur vorschrifts— mn zu veranlassen und diesesbe nöthigenfalls felbst zu bewirken.
Das weitere Verfahren richtet sich, was die Umlegung der Bei— träge anlangt, nach Ss§. 36, 37 des Statuts. Hinsichtlich der Zugehörigkeit zur Genossenschaft finden dagegen folgende Bestimmungen Anwendung:
Erachtet der Genossenschaftsvorstand in Folge der Anzeige des Betriebßunternehmers, oder ohne den Empfang einer solchen von Amtswegen die Ueberweisung des Betriebes an eine andere Genossen⸗ schaft für geboten, so theilt er dies unter Angabe der Gründe dem Betriebsunternehmer und dem betheiligten Genossenschaftsvorstande mit. Sowohl der letztere, als auch der Betriebsunternehmer können innerhalb zwei Wochen gegen die Ueberweisung bei dem überweisenden Genossenschaftsvorstande Widerspruch erheben.
Wird innerhalb dieser Frist kein Widerspruch erhoben, so behält es bei der Ueberweisung sein Bewenden.
Wird gegen die Ueberweisung Widerspruch erhoben, oder beansprucht der Vorstand einer dritten Genossenschaft unter dem Widerspruch des Betriebsunternehmers oder des Vorstandes der Ge⸗ nossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehörte, die Ueberweisung des Letzteren, so hat der Vorstand der Genossenschaft, welcher der Betrieb bisher angehört hat, die Entscheidung des Reichs-Ver⸗ sicherungsamts zu beantragen. Dasselbe entscheidet nach Anhörung des betheiligten Betriebsunternehmers sowie der Vorstände der be⸗ theiligten Genossenschaften.
Wird dem Ueberweisungsantrage stattgegeben, so tritt die Aen derung in der Zugehörigkeit zur Genossenschaft von dem Tage ab in Wirksamkeit, an welchem der Antrag dem betheiligten Genossenschafts⸗ vorstand zugestellt ist.
§. 39.
Wechsel des Unternehmers.
Jeder Wechsel in der Person desjenigen, für dessen Rechnung der Betrieb erfolgt, ist von dem neuen Unternehmer oder seinem gesetz= lichen Vertreter binnen einer Frist von lzweil Wochen dem Genossen⸗ schaftsyorstande durch Vermittelung des Sektionsvorstandes (Ver trauensmannes)) schriftlich anzuzeigen.
Anmerkung. Vergl. 5. 13 Absatz 2 und §. 47 des Reichs— gesetzets.
§. 40.
Gleichzeitig mit der Anzeige des Wechsels in der Person des Betriebsunternehmers hat der frühere Unternehmer für die Zeit vom Ablauf desjenigen Kalenderjahres, für welches der Beitrag zuletzt entrichtet worden ist, bis zum Eintritt des Wechsels den anthei⸗ ligen Betrag seines letzten Jahresbeitrages in Jdoppelter! Höhe bei dem Genossenschaftsvorstande als Kaution zu hinterlegen.
Wird diefe Kaution nicht rechtzeitig eingezahlt, so hat der Ge— nossenschaftsvorstand dieselbe sofort nach §. 83 Absatz 1 des Reichs⸗ gesetzez beizatreiben. .
on der als Kaution eingezahlten Summe wird demnächst der zu berechnende Beitrag bestritten. Der Üüberschießende Betrag wird zurückgezahlt, ein etwaiger Fehlbetrag eingezogen.
§. 41. Betriebseinstellungen.
Ist der Betrieb eingestellt worden, so ist hiervon binnen szwei Wochen dem Genossenschaftsvorstande durch den Unternehmer schriftlich Nachricht zu geben; der Unternehmer kann sich hierbei der Vermitte⸗ lung des Verkrauengmannes sGekttionsvorftandeg] bedienen.
Im Falle der Betriebseinstellung finden die Bestimmungen des §. 46 entsprechende Anwendung.
Anmerkung. Als Betriebseinstellung im Sinne dieses und des kiieensnn raphen können vorübergehende oder periodisch wieder⸗ kehrende Betrie zunterbrechungen nicht angesehen werden.
A2. Binnen lvier] Wochen 61 erfolgter Betriebseinstellung hat der Unternehmer, . . . beschäftigt hat, für
die eit vom Ablauf des letzten . die im 4 I9 des
eichsgesetzes bezeichnete Nachweisung dem Genossenschaftsvorstand ein⸗ zureichen, widrigenfalls die Festftellung der letzteren durch den Ge— nossenschaftß· Sektion] Vorstand sauf Vorschlag des Vertrauens mannes] erfolgt.
Anmerkung. Diese Bestimmung fällt weg, wenn §. 36 dassung 2 gewahll wird.
§. 43. Untersuchung der Unfälle.
Von jeder Anzeige über einen Unfall, die vach Maßgabe des S. 56 des Reichsgesetzes der Orts Polizeibehörde erstattet werden muß, ist von Seiten des. Betriebsunternehmers gleichzeitig dem Genossenschafts vorstande . Vertrauensmann] Mit- theilung zu machen. Bei größeren Unfällen hat der Scktions⸗ vorstand (Vertrauensmann) dem Genossenschaftsvorstande sofort An- zeige zu erstatten]
An den Untersuchungsverhandlungen soll in der Regel als Ver⸗ treter der . der Vertrauensmann theilnehmen. Dem Genossenschafts⸗ lund dem Sektions ⸗] Vorstande steht es frei, sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder oder durch andere Bevollmächtigte bei diesen Verhandlungen vertreten zu lassen. Der Vertreter wird durch eine schriftliche Vollmacht legitimirt.
Der mit der Vertretung der Genossenschaft Beauftragte hat dem Genossenschafts⸗ (Sektions⸗ Vorstande über das Ergebniß der Unter⸗ suchung binnen zwei Tagen Bericht zu erstatten.
§. 44.
Anmeldung der Entschädigungsansprüche und Feststellung der Entschädigungen. Entschädigungsberechtigte, für welche die Entschädigung nicht von Amtswegen festgestellt ist, haben ihren Entschädigungsanspruch bei Vermeidung des Ausschlusses vor Ablauf von zwei Fahren nach Ein . tritt des Unfalls bei dem zuständigen Genossenschaftsvorstande (Sek- tionsvorstande] 1Vertrauensmanne] anzumelden. Die Feststellung der Entschädigungen gemäß §§. 62 ff. des Reichsgesetzes erfolgt, Fassung 1:
wenn es sich handelt 1) a. um den Ersatz der Kosten des Heil verfahrens, b. um die für die Dauer einer voraussichtlich vorüber⸗ gehenden Erwerbsunfähigkeit zu gewährende Rente,
C. um den Ersatz der Beerdigungskosten, durch lden Vertrauengmann] Iden Sektionsborstand! leinen Aus= schuß des Sektionsvorstandes, welcher in der Zahl von (drei) Mit⸗ gliedern durch die Genossenschaftspersammlung nach Maßgabe des §. 13 zu wählen und bei dem Ausscheiden eines Mitgliedes zu ergänzen ist),
A) in allen übrigen Fällen durch den Genossenschaftsvorstand] leinen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes, welcher in der Zahl von (drei Mitgliedern von der Genossenschaftsversammlung nach Maßgabe des 5. 13 zu wählen und bei dem Ausscheiden eines Mit—⸗ gliedes zu ergänzen ist!].
; . Fassung ?: in allen Fällen durch den Vertrauensmann (Sektionsvorstand, Aus⸗ schuß des Sektionsvorstandes]. ee ö 9
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Fassung 3: in allen Fällen durch den Genossenschaftsvorstand leinen Ausschuß des Genossenschaftsvorstandes] g . Anmerkung. Es kann die Feststellung der Entschädigungen an Stelle der in §. 44 bezeichneten Organe auch einer besonderen Kommission übertrazen werden. Geschieht dies, so ist auch die Zu sammensetzung dieser Kommission durch das Statut zu regeln. Vergl. im Uebrigen §5§. 62 und 64 des Reichsgesetzes, sowie Artikel Vl Absatz 4 des preußischen Ausführungsgesetzes.
Die Unfallrente (G5. 56 bis 8 des e g ed kann solchen ver⸗ sicherten Personen, welche ihren Lohn oder Gehakt herkömmlich ganz oder zum Theil in Form von Naturalleistungen (z. B. Wohnung, Feuerung, Nahrungsmittel, Landnutzung, Kleidung ꝛc.) beziehen, sowie den Hinterbliebenen oder Angehörigen solcher Personen, nach demselben Verhältniß ebenfalls in dieser Form gewährt werden. .
Anmerkung. Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch; vergl. §. 9 des hen he fees
5. 45. Unfallrenten in Form von Naturalleistungen.
§. 46. . Unfall verhütungsvorschriften.
Die im §. 87 des Reichsgesetzes den Berufsgenossenschaften bei⸗ gelegte Befugniß zum ö. von Unfallverhütungsvorschriften wird durch die ,, ammlung ausgeübt. Jedes Mitglied der Genossenschaft ist befugt, den Erlaß solcher Vorschriften und die Auf⸗ hebung oder Abänderung bestehender Vorschriften bei dem Genossen⸗ schaftsvorstande zu beantragen. Die Beschlußfassung über den Antrag ist in der nächsten Genossenschaftsversammlung herbeizuführen, nach dem zuvor die Sektionsvorstände Vertrauensmänner] gutachtlich gehört worden sind.
Die von dem Reichs-Versicherungsamt genehmigten Vorschriften sind von dem Genossenschaftsvorstande zur Kenntniß der Genossen⸗ schaftsmitglieder zu bringen.
Anmerkung. Vergl. §§. 87 und 88 des Reichsgesetzes.
§. 47. Ueberwachung der Betriebe.
Die Genossenschaftsversammlung (Der Genossenschafts⸗ (Sek⸗ tions) Vorstand ernennt für den Bezirk der Genossenschaft sjede Sektion! Beauftragte zur Ueberwachung der Betriebe in Gemäßheit der §§. 90 bis 94 des Reichsgesetzes Jede Sektion kann Beauf⸗ tragte zu diesem Zwecke ernennen. Die Entschädigung derselben er⸗ folgt in diesem Falle auf, Kosten der Sektion Mehrere Sektionen können gemeinschaftlich einen Beauftragten ernennen. Die Beauf . tragten werden durch eine von dem Vorstande ihnen auszustellende . legitimirt; ihre Namen und Bezirke sind öffentlich bekannt zu machen.
§. 48. Reisekosten und Tagegelder.
Den Mitgliedern des Genossenschaftsvorstandes, Genossenschafts⸗ ausschusses und der Sektionsvorstände, den Delegirten zur Genossen⸗ schaftsversammlung 1den Vertrauensmännern, den Delegirten zur Ge⸗ nossenschaftsversammlung] und den der Genossenschaft angehörenden Beisitzern der Schiedsgerichte werden bei auswärtigen Geschäften die Kosten der zweiten ier eth ff oder der ersten Dampfschiffsklasse (für Hin und Rückfahrt), sowie der etwa benutzten Fuhrwerke, soweit Orte, welche nicht an der Bahn liegen, in Betracht kommen, vergütet. Außerdem erhalten dieselben zum Ersatz der ihnen weiter erwachsenen baaren Auslagen für jeden Tag, an welchem sie außerhalb ihres Wohnortes thätig sind, eine Vergütung von 1 Mark und für jede nothwendige Uebernachtung außerdem 6] Mark.
Anmerkung. Vergl. im Uebrigen §§. 30 und 53 Absatz 2 des Reichsgesetzes, sowie Artikel Vll Absatz 1 des preußischen Aus⸗
ührungsgesetzes. t v §. 49.
Die Vertreter der versicherten Arbeiter erhalten, sofern sie nach dem Gesetz einen Anspruch darauf haben, von der Genossenschaft
1. als Entschädigung für Reisekosten:
a. bei Reisen, welche auf Gisenbahnen oder Dampfschiffen ge⸗ macht werden können, für jedes Kilometer der Hinreise und für jedes Kilometer der Rückreise 165] .
b. bei Reisen, welche nicht auf Dampfschiffen oder Eisenbahnen zurückgelegt werden können, [20] Pfennig für jedes Kilometer der . und für jedes Kilometer der Rückreise auf der nächsten fahr⸗
aren Straßenverbindung;
2. als Entschädigung für entgangenen Arbeitsverdienst den Betra . durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienstes, mindestens jedo
Mark; . 3. alt g für , für einen halben ag lu! Mark, 9j . an en ag 121 Mark und außerdem für jede Uebernachtung ark. Die von den Vorständen der Krankenkassen gewählten Bevoll⸗ mächtigten und die von den Gemeindebehörden bezeichneten Arbeiter,
welche an der Untersuchung der Unfälle theilnehmen (5. 60 des
Reichsgesetzes), erhalten für die 1 von weniger als einen balben Tage einen Ersaß gleich ihrem halben durchschnittlichen Tages arbeitsverdienste, mindestens jedoch eine Mark, für eine Zeitversäum ⸗ niß von mehr als einem halben und bis zu einem ganzen e einen Ersatz gleich ihrem vollen durchschnittlichen Tagesarbeitsverdienste, min⸗ destens jedoch zwei Mark.
Anm erkung. Vergl. 5. 53 Absatz 2 und 5. 60 Absatz 1 des Reichsgesetzes. ; ö 1 san
IV. Ausdehnung der Versicherungspflicht.
§. 50. Betriebsbeamte.
. Die im 5. 1 des Reichsgesetzes begründete Versicherungspflicht wird auf alle Betriebsbeamten mit einem 300990) M nicht über⸗ steigenden Jahresarbeitsverdienst ohne Unterschied ihres Jahresarbeits- verdienstes erstreckt]. I)
Als Betriebsbeamte sind diejenigen Personen anzusehen, welche entweder als Bevollmächtigte, sei es ausschließlich h. den Wirth⸗ schaftsbetrieb oder nur theilweise für denselben fungiren, oder als leitende beziehungsweise beaufsichtigende Organe niederer Ordnung wirken (Inspektoren, Schäfereimeister, Molkereimeister) .)
Anm er kungen. .
1) Diese Bestimmung ist nicht obligatorisch; vergl. 5. 2 Absatz 2 des Reichsgesetzes.
2) Eine Definition des Begriffs Betriebsbeamte:; wmuß in dem Statut enthalten sein; vergl. 5. 1 Absatz 4 des Reichsgesetzes.
§. 51. Genossenschaftsmitglieder.
Fassung .
Die Genossenschafts mitglieder nl berechtigt, sofern ihr Jahres⸗ arbeitsverdienst 5000] Mark nicht übersteigt, sich gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern.
Fa ssung 2.
Gengssenschaftsmitglieder, deren Jahresarbeitsverdienst zwei⸗ tausend Mark nicht . unterliegen der Versicherungspflicht.
Im Uebrigen sind die Genossenschaftsmitglieder berechtigt, so= fern ihr Jahresarbeitsverdienst 5h00] Mark nicht übersteigt, sich gegen die Folgen von Betriebsunfällen zu versichern.
Mitglieder, welche von dieser Berechtigung Gebrauch machen wollen, haben die Versicherung bei dem Genossenschaftsvorstande schriftlich zu beantragen; sie können sich hierbei der Vermittelung des Vertrauensmanns ( Sektions vorstandes! bedienen.
Für die Ermittelung des Jahresarbeitsherdienstes ist dasjenige aus der Land- und Forstwirthschaft fließende Cinkommen maßgebend, mit welchem die Mitglieder zu der staatlichen Sinkommensteuer (Klassensteuer u. s. wM eingeschätzt sind.
Die Versicherung beginnt mit dem Tage, an welchem der Antra dem Genossenschaftsvorstande zugestellt ist, und dauert bis zum Schlu desjenigen Kalenderjahres, in welchem der Versicherte stirbt oder das Erlöschen der Versicherung bei dem Genossenschaftsvorstande . 3 kö
eber Versicherungen dieser Art wird von dem Genossenschafts-⸗
vorstand ein Verzeichniß geführt und ein Auszug aus . 2 Versicherten mitgetheilt. Yn enn ga g ahr 1é des Reich ergl. 5. atz es Reichsgesetzes, insbesondere zu 34 4 auch §. 47 des Reichsgesetzes s s ⸗
2) Vergl. 5. 3 Absatz 2 des Reichsgesetzes.
35. Durch, das Statut kann eine . Versicherungspflicht! der Ge⸗ nossenschaftsmitglieder, deren Jahresarbeitsvverdienst zweitausend Mack ö . konstituirt werden; vergl. 5. 2 Absatz 2 des Reichs- gesetzes.
4) Wird die Grundsteuer als Vertheilungsmaßstab genommen, so ist es vorzuziehen, die in Fassung 2 vorgesehene Versicherungspflicht der Genossenschaftsmitglieder, deren Jahresarbeitsverdienst 3060 nicht übersteigt von vornherein auszusprechen, statt auch bezüglich ihrer nur die Berechtigung zur Selbstversicherung zu statuiren. Wegen der Höhe der in diesem Falle zu gewährenden Rente vergl. §. 6 Absah 5 des Reichsgesetzes. .
Vergl. auch 5. 80 des Reichsgesetzes.
§. 52. Andere Personen.
Die Genossenschaftsmitglieder sind berechtigt, andere nach 5. 1 des Reichsgesetzes nicht versicherte, in ihrem Betriebe beschäftigte Personen gegen die Folgen von Betriebsunfällen nach Maßgabe ihres voll en Jahresarbeitsverdienstes zu versichern.
Mitglieder, welche von dieser Berechtigung k machen wollen, haben die Versicherung unter namentlicher Bezeichnung der zu versichernden Personen bei dem Genossenschaftsvorstande schriftlich zu beantragen. Sie können sich hierbei der Vermittelung des Ver⸗ trauensmannes Sektionsvorstandes] bedienen.
Die Versicherung beginnt mit dem Tage, an welchem der Antr dem Genossenschaftsvorstande zugestellt ist, und dauert bis zum Schl desjenigen Rechnungsjahres, in welchem der Betriebsunternehmer daß Erlöschen der Versicherung bei dem Genossenschaftsvorstande . beantragt. Der Antrag auf Erlöschen der Versicherung kann au auf einzelne der versicherten Personen beschränkt werden.
Ueber Versicherungen dieser Art wird von dem Genossenschafts-⸗ vorstande ein Verzeichniß geführt und ein Auszug aus demselben dem Betriebsunternehmer mitgetheilt.
Anmerkung. Vergl. 5. 2 Absatz 1 und §. 22 Ziffer 12 des Reichsgesetzes.
V. Abänderungen des Statuts.
§. 53. Fassung l.
Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts⸗
versammlung in Gemäßheit des §. 11 Absatz 2. Fassung 2.
Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts versammlung mit der Maßgabe, daß mindestens die Hälftes der Delegirten in der Versammlung vertreten sein und mindestens die Hälfte] der vertretenen Stimmen dem Antrage zustimmen muß.
Fassung 3.
Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts⸗ versammlung mit der Maßgabe, daß mindestens drei Viertheile] der vertretenen Stimmen dem Antrage zustimmen müssen.
Fassung 4.
Ueber Abänderungen des Statuts entscheidet die Genossenschafts⸗ versammlung mit der Maßgabe, daß mindestens diei Viertheile] der anwesenden Personen dem Antrage zustimmen müssen.
Anmerkung. Wird die Fassung? gewählt, so empfiehlt sich folgender 3ulch. ;
„Ist die Versammlung nicht helchluz fh g, so kann die Statut⸗ änderung in einer zweiten gemäß §. 9 berufenen Genossenschaftsver fammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen oder e chie nenen Delegirten beschlossen werden, wenn mindestens (drei Viertheile] der vertretenen Stimmen dem Antrage zustimmen und bei der Be⸗ rufung der Versammlung auf die Wirksamkeit dieser Abstimmung hingewiesen worden war.“
Beschlossen von der konstituirenden Genossenschaftsversammlung
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