1887 / 287 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 07 Dec 1887 18:00:01 GMT) scan diff

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vzrifs. Vorschriften für die Einfuhr von Waffen- und Exzplosiv⸗ icht i

. ir din gr nn f xplo in. nicht mehr vor. S. 1 des vorliegenden Gesetzentwurfs nimmt dem⸗ ] Angabe seiner Wohnung erklären, auch ist jed ichkei i uur b

6 . F fire wm . . rler err . i e hn, le ge r etui in Elfaß · Lothringen . anzujelgen (HGeseßãz vom idrche lnb ig er Dehn toriums gegeben wird., kommi kaum in Betracht gegenüber der Ver⸗ Def got s hte alt zu beschlic zn t e , ö,, Statiftische Nachrichten. .

,, . enthalten. Spanien: Zollbehand⸗ Die in den §§. 2 bis 4 vorgesehenen Ausnahmebestimmungen ö. e e teh ben, a , , , , iel, . en . . i . . ö . erich din ger, selsoffen werden soll. In subjektiver Be⸗ Nach der amtlichen Statistik der Deutschen Reichs

9 egenstände. Zollämter für die Einfuhr von erstrecken sich auf diejenigen Gewerbe, welche sich mit der Herstellung Verkäufers 3. Hg g ile? . Iden nee bfr e, ö. kee, de le er eee. , 96 . . . die le gf ich nr rl nien er ger . . . , , . ö. entlicher Stroh Mittheilungen über diefelbe bringen. Die schädlichen Wirkungen, fein; sie ist gegen alle bei der Verhandlung anwesenden Personen ohne ,,,, . We e mit 39 19 308 ,

twein. ü ĩ , ,. Aubführungsbestimmungen zu der Verordnung, be. und dem Ümsatz von Bruckschtiften diefes Wort im Sinne des ausüben will (Geseßz vom 16. Februar 1834) liche 1 4 = 9 3 ö z t ö ; welche hieraus vor Allem Da entstehen müssen, wo die Oeffentlichkeit Ausnahme zu rich . in dieser Weise begründeten Pflicht zur Ver ˖ Y pro rim. die Gescmmtzahl. der Postanstalten J'e. .

treffend die Untersuchung und Denaturirung von fremdem Alkohol 2 z ; ; teen r n e mne en me, nurn gr ; 5 ohol. 5 Ades Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 genommen V. Das Ausvrä 4 2 Grof ! ge Handel im Jahre befassen, ferner auf die Unternehmung von Theater., und j . usꝑrägen von Denkmünzen, M ? : Deen h n, , , , , ger ee d , d di e , . Ergebniß der Tahackbesteuerung im Jahre 1886 . de für diese Ausnahmebestimmungen sind im Wesent⸗ in jedem einzel ̃ vom 5. germinal gelcineur vor einiger Feit vor dem Reichsgericht verhandelten Landes zuschreiben, daß die Anbrdnung des Gerichts, durch Aufnahme in das stellen für hostnen zeichen ! ; i 66. Abgab ? ; —— Ertrag der lichen stagtspolizeilicher Natur. n jedem einzelnen Falle einer besonderen Erlaubniß d n 4 ; ĩ tellt und hierdurch eine sichere Grundlage für (68 18), der reichseigenen Post⸗ und Telegraphengrundstücke 382 677). k 1 ö. K Die Hemerbe, welche das Reich Preßgfseß, in s. 4 unte den k nil . 1 e rr, , g err den 7 . Sig fr erg gf f fe geschaffen werde. . Ver. der Beamten, Unter ⸗Begmten Posthalter und Postillone 35 459 . fue . ö . ,. y . e,, ae r, t, , . siß ö. . e m haltung gewisser Theile der Verhandlung und inzbesondere letzung der ,,, ae . . ,, ,, in, k ge r n, hg, , , n e. Handelsbewegun des Jah i 3 , und im Umher⸗ ö der Personen und Ausfagen einzelner Zeugen getroffen waren, doch strafbar sein, als ni ein besonderer echtsgrund vorliegt, 3 282), der beförde ͤ h Hell r rn g ger . an, ee, , , , n,, 5 i i i ? i Mittheilung über die Vorgänge in der Ver! des Gesammtwerths der durch die Post vermittelten Geld⸗ u. s. w. . . eee , ne, de, , e,, n. . e gun , . . ür . 9. Ges ß, betreffend die unt z Ausschluß der O e e d nee r vdr r e , he ffn 1. . bal e erscheinen läßt. Wenn beispiels Sendungen 15 838 256 3504 4 (i ä 8a 130 6), das Gesammt⸗ r Oeffent⸗ er Ten Zeugen veröffentlichten Au in mehreren anderen, weise später über den Inhalt . ö . e, der i n, , , ., 4 . 14 3. K

ichtli isses noöthig wird oder amtli eri u erstatten einnahmen 1886 / 172 242 Di kerhe el Kerlcht lichen Zeunisss ih : unnhn g ds hbz s63 A4, der lieberschuß 23 ssh Sta

orst. Spremberg. Münster i. W. Siegen. Königsberg i ö e 9 önigsberg i. Pr. Lands⸗ ortß (85. 426. Absatz 3 der Gewerbeordnung), während die bestehenden Wir Wilhelm, von Gottes G ; ; f neuester Zeit vor demselben Gerichtshofe wird * ; bel e ilftzet Kaiser, König YHroyessen wegen hoch- oder landesverrätherischer Umtriebe ist, oder wenn es sich ö, m . i e nn e, ,, . i i ndelt, so v ĩ 21 502 ; . . n,, , legen, . phennetz hatte Ende 1386 eine Länge von 4 690. 43 km zwar oberirdisch 6) 029,16 (65 958,82) km,

erg a. W. Hamburg. Kiel. X si h ? . kit b en en, r d,, , , ,,,, , ,, . ö n. 5. ; usübung desselben aus preßpolizeili ; . ö t d , nur Zustimmung d . ee alben fh f, del lferkü e kette ,. ken betreffenden Mittheilung keine Verletzung der in Rede stehenden Das Telegra 4 flicht zur Geheimhaltung erblickt werden. Die Strafvorschrift im (1 6172450 km), und 7 . ) km, unterseeisch 41,91 (41.91) Em,

burg. Mün Bromberg. Liegnitz. Posen. Dresden. Tho ü

. r 2 ¶Posen. . rn. Gründen erkhebl ĩ ö.

Stettin. Glogau. Lübeck. Stuttgart. Görlitz. Flensburg. Stolp. Bei 1 . ,,, gb frfen wo eine Bundesraths und des Reichstages, was folgt: den geltenden Vorschriften nicht zu verhindernden Mittheilungen in P

. en 9 ö : , , . ö Nr bie Vöorausfetzung geknüpft, daß die Mit. unterirdisch 56 ig, 35 (616,77 ö rtikel eM Hresse die Interessen des Reichs einhfindlich schädigen können. Artikel Il ist deshalb an die zsetzung geknüpf b Vie Gesammtlänge der Drahtleitungen betrug 261 350,47

Gera. Dortmund. Osnabrück. Magdeburg. Erfurt. H ̃ , . möber, Sürnberg. Männheim. Düsselzrf, k . gegen die Zugehörigkeit des Landes zum Reich gerichtete Agitation ; . schweig. Minden. Chemnitz. Danzig. Aachen. Ser . en, von Außen her thätig ist und sich für ihre Zwecke Die 5s. 173 bis 176 und 8. 195 des Gerichtsverfassungsges Derartige Publikationen müfssen unter allen Umständen als unzulässig theilung eine unbefugte“ gewesen sei. . ; . 5 . ö ,, Berichte über das Ausland. . , , di ö. . J ö ö 96 n,, 86* . J g n. . M 6 1 . . r . irrt g hn . 6e rr. . uropa. Marseille: Handelsberi ĩ̃ Jahr 1886 z s ; i Machtmittel gegen einen i §. 173. s . der wichti taatsint d zglichkelt, trotz des Ausschlusses der Oeffentlichkeit einzelnen ei der Italien: ed H . Te , n ng) Mißbrauch, der Presse zur Zeit noch unentbehrlich. Ader er n, In allen Sachen kann durch das Gericht für di . k . , ö . ö. i e nz . betheiligten Personen den Zutritt zu gestatten. nach, derselben. Rumänien: Einfuhr von Papi ,, . . Grunde sollen durch §. 2 des Gesetzes die Landesges oder für einen Theil derselben die Oeffentlichkei '. Ver handlin icht geduldet werden, daß dieser Anordnung durch das wirk⸗ Dies ist im Entwurf infoweit, als die Oeffentlichkeit wegen Ge⸗ tädte' und die Landorte und die Neu⸗ maänien. Rußland: Das reh g a nn ,, ms . ö preßpolizeiliche Bestimmungen, enthalten, im 9 . den, wenn sie gie Gefährdung der n, , , n n er 6 . sltt eln direkt estgegen gehandelt ö fährdung der Staate ficherheit ausgeschlossen wird, beseitigt. Selbst ? ö stes, ein dritter die Entwickelung der Fern, mfang auftecht erhalten werben, wic dies bensiglitz der Golportag? Ordnung oder der Sittlichkeit besorgen läßt. . * * ö Der lr gel in fler . ñ ö k J 1 1 ö . . ö ö ; . i ü alt 260 . J aus Gründen der Sittlichteit ausgeschioslen ird, so ist zwar zuzu⸗ ich ni n z ; 2 . Peron als Pünschens wert Im Oktoberheft zur Statist ik des Deu tschen Reichs

1885. Die Stearinproduktion in Rußland. Sunderland: Han! von Drucksachen und bildlichen Darstellungen bereits im §. 28 des 5. 174 eil? gehen. daß. in manchen Fällen dieser Art eine Berichterstattung in Zulassung einer , o

delsbericht für das Jahr 1886. Frankreich: Der französische V ü J . Der französische wer! Gesetzh vom 14. Mär; 1551, deg im ltebrigen die Kestin Die Verk chile in , ,,, , , ,,, ue , an zh g, rkündung der Urtheilsformel erfolgt in jedem Falle uicht anstößiger Form möglich ist, und daß duch da, wo Ver- erscheinen lassen sollten, müssen doch Rücksichten dieser sind die definltiven Ergebnisse der Erhebungen über die Produktion ; icker Hinficht, vorkommen, die geschädigten In. Art gegenüber den öffentlichen Interessen, welche dabei in Frage ber Bergwerke, Salinen und Hütten im deutschen

ö im J 835 , . 9. Handel Jokohamas im Jahre 1886. Sihirien: Produktion und ElsaßLothringen einführte, vorgesehen worden ist. §. 175 fehlungen in die ( f s i einer Tnie mit denjenigen stehen um deten kommen, zurücktreten. Für die Fälle, in welchen die Oeffentlichkeit zeeichs Und Zollgebiet für das In hr 1886 mitgetheilt. Pas

Ausfuhr. Smyrna: Handel und Schiffahrt im J O G S . a: Har Jahre 1886. Unter den Vorb i i G Persien: Handels verhältnisse in Persien. Bombgy: Die Lage des er den Vorbehalt des S. 2 fallen insbesondere auch die , Ucher die Auschlißung der Deffentlichkeit wird i ö k ö . ö ä des landdchiälktn Wehland? Höc' lngere werte sit, liches Sthuns bann ge J an, Schutz es sich bei einer in gf le n der effentlichkeit aus aus . n, dr ö . esammtergebniß des Jahres 1886 zeigt gegen das Vorjahr eine Zu⸗ eit Rücksichten der Staatssicherheit handelt. Immerhin wird es auch nach der bezeichneten ö ö esti . h,, nt fn i nahme der Produktion nur bei der Gewinnung von alzen und ukassung einzelner, unbetheiligter Personen war fowohr bel der Förderung mit bergmännischein Betriebe als auch

uckermarkts. Saigon: Waarenverkehr mit dem Ausland im 1 z , ; 5 . ö . Jahr 1886. . , r ,,,, l me. Mai 1874, n,, öffentlich verkündet werden cht an Fäll 1 der Inhalt der Verhandl i stehende Befugniß d on Flanell. Afrika. Mozambique: j ö z , , ne. ; en Druckschriften i i ie ichkei zͤrt 8 . ser nicht an Fällen mangeln, wo der Inhalt der erhandlung eine zustehende Befugniß der . ;

das Jahr 15586. Tamatave 1 1 Abschnitt über die Ordnung der Presse regelt, ist . ie. ausgefchlossen, . . de; State sicherhet 6. . er n ele! Berichterstattung von vornherein als . dem . ieh Handhabung Fer Befugniß durch den Vorsitzenden bei der Darstesiung aus wäfferiger Lösung, Da legen ist der seit einer im 1. Halbjahr 1857. Amerika. Chile; Einfuhr von . ö Zeit noch, nicht eingeführt, Geheimhaltung der durch die Verhandlun . er onen d lässig erfcheinen läßt und, wo C' deshalh nicht zem Taktgefühl und der bat theilweise zu begründeten Beschwerden Veranlassung gegeben, Reihe von . Mien he hach fich leigernde Gesammtertrag bei . oweit es sich um landesgesetzliche Bestimmungen hinsichtlich der oder durch andere amtliche Schriftstück 16 urch die lla gg chr Heschicklichkeit der einzelnen Berichterstatter überlassen werden darf, und wenn man nicht, wie dies in, den früheren, Vorlagen ver Bergwerks und Hütten produktign sowie bei, der Verarbeitung des

) e des Prozesses zu ihrer Kennt igen Stoff in eine äußerlich vielleicht weniger verfängliche vorgesehen war, die Zulassung Unbetheiligter zu nicht öffentlichen ihn, J Rur Umeisten hat sich diefer Rückgang be

der Stahl und Eisenindustrie, sowie einigen anderen Wagren i ; 9 ; Ausübung des Gew i ö 63 j t , Ausfuhrhandel nach Deutschland. Laguna de Terminos: Handels—⸗ , e ede, l rn ieh; bi a,, r e nn: n,. ö. . ie Theiles derselbe: zur Pit , , Verhandlungen in allen Fällen ganz aus schlie ßen will, so empfiehlt es kb anf dem Gebiet der Eifenindustrie (mit Ausschluß as Sitzungsprotokoll aufzunehmen Dis whcheichneten Mißstände bedürfen der Abhülfe, und eine solche fich wenigstens, diefelbe, insowest ie überhaupt gestattet wird, von ö. eg f ret ö Rh . ,

Petroleumaus 1 hr im Jahre 1886. züglich des 6 ewerbebetriebes mit Druckf chriften im Umherzieh n * itt öffe itli e . ö. l ner t . f 1h ren Der 9 9 ; g g d A s ö. der im 5 33 der ö V 9 9 nur ; . wie . ö P kt d

K a . . . Oeffentlichkeit wegen Gefährdun ] f ; z Dem Reichs tage sind folgende Vorlagen zugegangen: Das Gewerbe eines Buchdruckers darf nur auf Grund ei „wegen Gefährdung der Stagtssicherheit ausgeschlossen äcntlichen Sefsionen von Pen verbündeten Regierungen, vorgflegt, J . . ö. ö Di n ,, n persönlichen Konzession (brévet) und . . Clinch c hnd len n n m d en Gericht gestattet ö. ist in der letzten Session auch von einer Kommission des Reichttages auch der Stellung dieser, Beamten nicht entsprechen, wenn die An— die Menge der der Werth , , ne . betreffend die Einführung der 5 4 s geri J hn Vereidigung betrieben werden. (Dekret vom Die Ausschließung der Oeff ö. es nicht. . durchberathen worden, gelangte jedoch nicht zur Erledigung. In dem wesenheit derselben bei einer Verhandlung von einer Erlaubniß des bei den folgenden Pr afion e Tonnen der Poduttion er ng in Elsaß-Lothringen. Fe . 810 Artikel G. Die Komnzesston foll nur terhaltenm s die Flenstaufflcht irn nd 8 effentlich eit steht der Anwesenheit der nunmehrigen Entwurf ist den Beschlüssen diefer Kommissien (Druck- ihnen in Bezug auf die Dienstaufsicht unterstellten Gerichts abhängig Produkten: u 1000 Fg in 066 . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Köni er sich über seine Befähigung und seine Verfassungstreue ausweist Verhandlungen vor d ö n eamten der Justizverwaltung bei den sachen des Reichstages Nr. 117) überall thunlichste Rechnung ge⸗ gemacht würde. Um jeden Zweifel in dieser Beziehung zu beseitigen, ; 1855 7 1885 1686 1885 von Preußen ꝛc. . g . der letzterwähnten Bestimmung folgt, daß die Konzession nur 61 em erkennenden Gerichte nicht entgegen. tragen. Eine erheblichere Ibweichüng von den Kommissionsbeschlüssen ist dem §. 176 im Absatz 3 eine entsprechende Bestimmung zugefügt. Steinkohlen 58 O66 598 58 320 3981 300 728 302 942 verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des . , werden kann;, ; ö ; S. 1965. und zugleich von den, früheren Vorlagen enthält der Entwurf haupt Die veränderte Fassung, welche nach dem Entwurf dem 5. 196 n ohlen ih an gas i be 177 257 745 555 Bundesraths und des Reichstages, was folgt: Die Buchdrucker sind verpflichtet, . a. der Berathung und Abstimmung dürfen außer den zur Ent⸗ fachlich in Betreff des in Artikel II vorgesehenen Verbotes der Veröffent- des Gerichts verfassunasgesetzes gegeben werden soll, entspricht dem Steinfal J r 397 ** 377491 * —̃ö . 8.1. mindestens zwei Pressen zu besitzen (Artikel 6 a. a. O5), a ung ., Richtern nur diejenigen bei demselben Gericht un lichung von Preßberichten, indem aus den oben bereits erörterten Gründen Beschluß der mehrerwähnten Reichstagskommission. Der Gegenstand Kainit .?. J ) 5 231 24 331 3525 37189 Die Gewerbeordnung für Tas Deutsche Reich in de . ein hrenglogisches Register über die bei ihnen gedruckfen Schriften 9 rer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, deren das Verbot der Berichterstattung nicht mehr unbedingt für alle steht zwar mit der Materie des Entwurfs nicht in unmittelbarem Andere Kalisalze os sIg 5675 562 . wal de r Fassung, zu führen Drdonnanz vom 24. Sftober 1814 Artiket 2), nwesenheit der Vorsitzende gestattet. Verhandlungen ausgesprochen wird, bei welchen die Oeffentlichkeit Zusammenhang, da dieser im Uebrigen sich nur auf die unter Auß⸗ isenerze 1183 455 753 9157 869 3 33 913 durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. Juli 1883, betreffend A dem Wcir ks. Präsidenten vor dem Druck einer jeden nicht periodi— Artikel 1 . usgeschlossen war, sondern nur für diejenigen, bei welchen der Äus⸗ schluß der Oeffentlichkeit stattfindenden Verhandlungen, nicht in ker k oh 177 * 560 654 2 2 547 änderung der Gewerbeordnung (Reichs esecß df 3 1 ö b⸗ . . Anzeige zu erstatten (Gesetz vom 21. Sktober 1814 Wer die nach 8. 176 Absatz? des 5 icht schluß der Oeffentlichkeit aus Gründen der Staatssicherheit statt⸗ aber auf die Berathung und Abstimmung der Gerichte bezieht. Sachlich BVleiere k . 158 505 157 8659 15693 das Gesetz vom 8. Dezember 1884 . Gra ) . rti . . . auferlegte Pflicht der Geheimhaltun ö kberfassungegesehßes ihm gefunden hat, wogegen in den Fällen des Ausschlusses der Oeffentlich bestehen jedoch keine wesentlichen Bedenken dagegen, durch eine aus Fu pfererze , 35 755 5621 381 15935 8 lod el des Gesetzzls, Fetechent bie Aba enn n . . jedes Druckexemplar mit ihrem Namen und ihrer Wohnung zu verletzt, wird mit Geldslrafe bis . . . Mittheilung keit wegen Gefährdung der Sittlichkeit den Gerichten nur die Be drückliche Bestimmung des Gesetzes klar zu stellen, daß bei der Be— Gilber ind Goldere . 1 236 34561 ö ordnung, vom 18. Juli 18617 Reichs- Gesetzbl gigen r ,, . 15, 17 4. a. Q), oder mit Gefängniß bis zu fechs Mor ö Mark oder mit Haft fugniß gegeben wird, die Veröffentlichung von Berichten im einzelnen rathung und Abstimmung der Gerichte außer den zur Entscheidung be⸗ Schwefelkietz und ssonftigẽ ö 9. 6 3. . öffentlichung jedes Druckwerks zwei Pflichtexemplare an . en bestraft. Falle besonderß zu untersagen rufenen Richtern und den bei dem Gericht beschäftigten Referendarien Vitriol. und Alauner; 16 179 123418 978 rung der Gewerbegrdnung Reichs. Gesetzbl 8 125) , D. , abzugeben und außerdem, sofern das Druckwerk Sowelt ber * Artikel III. Die Bestimmungen des Gesetzentwurfs stellen sich zum Theil als keine anderen Personen anwesend sein dürfen. Dieser Ausschluß . 9 485 461292 11751 . . ö. =, . 2 i ,. oder sozialen Inhalts behandelt, zwei weitere 6 ah . d ei einer Gerichtsverhandlung die Oeffentlichkeit wegen Aenderungen und Ergänzungen des Berichts ver fassungsgesetze dar und bezieht. sich demzufolge auch auf die im §. 116 Absatz 3 bezeichneten ,, in 135 107 2355 7 14 676 Gewerbeordnung (Reichs⸗Gesetzbl. S. 218), sowie 9 der * Dr aher 31 * ,, . zu hinterlegen (Gesetz vom . 6 ö h , ausgeschlossen war, dürfen Berichte sind insoweit auch redaktionell als solche formulirt Alrtites IN, zum Justiz . Aufsichtsbeamten. Als ein absoluter RNevisionsgrund im Sinne , 63 657 66 59 3685. f rtikel 14. Ordonnanz vom 9. Januar 1828, Gesetz die Verhandlung durch die Presse nicht veröffentlicht werden, bern bnrlahaben sie einen selbständigen Charakter (Artikel Lund von s. Irm erenGitrafprözeßordnung und Z. 5l5 der Fivilprozeß. Roheisen ???. 13523 668 3 s87 a34 1656 8 darunter:

durch die am 4. Januar 18 24 pri J y'. ; . J Januar 1885, am 24. April i885, 1. April 1886 vom 27. Juli 1849 Artikel 7. Das Gleiche gilt auch nach der Beendigung des Verfahrens in Betreff III. In Betreff der Voraussetzungen, unter welchen der Ausschluß ordnung ist die vorschriftswidrige Anwesenheit von Personen nicht * der Oeffentlichkeit anzuordnen ist, soll an den geltenden Vorfchriften bezeichnet, da der Zweck der Bestimmung durch das gefetzliche Verbot Masseln zur Gießerei z99 712 446 7171 17 402 21213 k . . /

und 5. Januar 1837 bekannt gemachten, vom Rei ̃ Verb 4 nem sgten Bern , ö vom Reichstag ge⸗ Nur die Geranten von Zeitungen sind zur Erri g einer ; der Veröffentlichung der Anklageschrift oder a . f! r 1385 3 . w , des schließlich für den Druck der Hi e , . stücke dꝛs Prezesses. JJ materiell nichts geändert werden. Die Hestimmungen des Ghtwurfs als folches hinreichend gesichert erscheint. Es wird det alb bei einer Pie lchn Senr Flußeifen= Jenn 3 8. 3 86 S. 68 und des Konzession befugt (Gesetz vom 11. Mai 1868 Artikel 14) Ist die Oeffentlichkeit wegen Gefährdung der Sittlichkeit gus— bezichen sich daher nur auf diejenigen Ferichtsverhand lungen welche Zuwidechandlung gegen dasselbe im einzelnen Falle zu untersuchen hereitun ö. 1494 419 13001790 61 290 57 781 festgestellt ist, Die Zurücknahme der Konzeffion ist zugelaffen für en Fall, daß geschloffen, so kann das Gericht durch einen vor Schluß der Oe auf Grund der bisherigen Vorschriften G8. 11 bis 173 des Gerichts · sein, ob das Ürtheil auf der Verletzung der gesetzlichen Vorschrift be⸗ Waffeln ö. Schweiße ifen⸗ ö J J tritt kel Gisal Lothringen, vorbehaltlich der Bestt . der Drucker wegen Zuwiderhandlung gegen die Gesetze oder gegen di handlung öffentlich zu verkündenden Beschluß die Berichterstattun verfaffungsgefetzes) unter Ausschluß der Oeffentlichkeit stattfinden. ruht und deshalb nichtig ist, oder nicht. . 1590792 1885 793 55 834 76 109 biete ies sa e e, . nnn der 55. 2 Reglements, die sein Gewerbe betreffen, rechtskräftig verurtheilt über die Verhandlung sowie die Veröffentlichung der im vorigen . Hinfichtlich debjenigen Theils einer solchen Verhandlung, welcher Im Zink. r ink kJ 136 854 199 095 34 5321 33 866 K deichsgesetz in Kraft. worden ist (Gesetz vom 21. Oktober 1814 Artikel 12) satz bezeichneten Schriftstücke durch die Preffe untersagen 2 He Fffentlich ftattfindet, greifen auch die Vorschriften des Entwurfs nicht . Artikel III Vlei Xe gf g JJ z 5235 533 134 22 151 19412 Hinsichtlich des Gewerbebetriebes, welcher di st Durch die Ordonnanz vom 8. Oktober 1517 find die Stein— schluß ist in das Sitzungsprotokoll aufzunehmen. ͤ ; ist die Veröffentlichung aller Herichte sibet Geröhhts erhandlungns rie Kupfer BVlockkihfer). :. 20 33 d 628 17 z66 2583 Umsatz und die Verbreitung von Schriften Weng ch . . drugler, durch das Delret vam 22. März 185 Lie Kupferftecher de Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften im Absatz 1 sohie Di wegen. Gefährdung. der Staatcsicherheit unter, Ausschluß gt Deff et, z J zg ñ !; ; ö ö k ., . en und bildlichen) Bestimmungen über Konzession und Eid der Buchdrucker unterworf. n gegen ein nach Absatz 2 erlassenes Verbot unterllegen' der im Artikel lichkeit stattgefunden haben, durch die Presse für unzulässig erklärt Silber 3198598 30 fals 42708 44138 Bes immun gen der . . . en an Stelle der worden. rsen Artikel II bestimmten Strafe. —⸗ . zunächst vorgesehene Aenderung des §. 173 des Gerichtsverfassungs⸗ und jede solche Veröffentlichung unter Strafe gestellt. Die Gründe, Gold J 1665 1378 2 74 3 855 anch gesetze maßgebend. . II. Buch- und Kunsthändler. . gesetzes ist nur formeller Natur. Nach der bisherigen Fassung des welche diese Bestimmung rechtfertigen, sind oben bereits erörtert. Eine Schwefelsaure und rauchendes Tonnen Tonnen . ö Die auf die Theaterpolizei bezů lichen Besti Die Buchhändler bedürfen, wie die Buchdrucker, einer Konzessio Begründun ' §. 173 findet die Ausschließung der Deffentlichkeit aus zwei' be⸗ entsprechende Vorschrift besteht zur Zeit schon in Elsaß Lothringen Vit iol , ez 43 2955] 12 866 13 468 Landesgesetze bleiben neben den Desti nn zer ; estimmungen der zum Gewerbebetrieb und sind vor Beginn desselben gerichtlich ! v ö Das ĩ fass ö = simmten Gründen, nämlich,. wegen Gesährdung der öffentlichen nach Artikel 15 Abjatz 2 des Gesetzeß sur les journaux et Ccrits, Gußeifen weiter Schmeljung 6] 155 673 Ils 113 13 114 329 n nf rn 2 ngen der Gewerbeordnung idigen (Herret von esl dehnen o fin, F hen ö ö ö Gerichtsverfassungsgesetz geht davon aus, daß der Grundsatz . Ordnung und wegen Gefährdung der Sittlichkeit statt. Die periodigues vom 18, Juli 1828 (Bull. d. L. 1338 Nr. 24I), wonach n e r,, und W n . ö. 3. 4 8. 21. Oktober 1814 Ärtikel Ji und 12, Artikel 24 des Dekreks . re effentlichleit der Gerichtsberhandlungen unter Umständen bor Gefährdung. der Staatsficherheit ist nicht besondere herbor⸗ sogar die Veröffentlichung von Berichten über alle Gerichtsver⸗ 5 eih 1415 861 16504973 189 976 sz 377 Die Shltgang van et Cätten bann auchhf . . Februar 1852). ö , . welche durch das Bekanntwerden des Jnhalts der ( gehoben, indem dabon , ausgegangen? ist, daß diefelbe von handlungen in Cipil⸗ und Strafsachen, welche unter. Ausschluß Flußeisen nnd Flußstahl& 1376 356 1263596 1653 335 157 865 landesgesetzlich vorgesehenen Fällen erfol D , , Voraussetzung der Ertheilung der Konzession ist auch hier gut Verhandlung geschädigt werden würden, zurücktreten muß. Dem kenn' *lallgemeineren Begriffe der Gefährdung der öffentlichen ber Deffentlichkeit stattgefunden haben, bei Geldstrafe bis zu zwei= . KJ . Wirthfchaftsbetriebez gr en ann 9 en d . . des Leumund, und Verfassungstreue (Dekret vom H. Februar n , . sind in den S§. 171 und 173 besondere Vorschriften übe Srpnung *mit umfaßt? werde, Von Standpunkt. des Ent— tausend Franken unterfagt ist. Das Verbot, der Berichterstgttung geordneten Schließung unterliegt der Strafe ö. , ,, an⸗ Artikel 38). . ö. usschluß der Oeffentlichteit bei Eher und Entmündigungssachen wurfs erscheint jedoch eine Ausscheidung angeseigt. Denn da einzelne muß, wenn es wirksam sein soll, sich auch auf die Anklageschrift und Kunst, Wissenschaft und Literatur. ordnung. es 5. der Gewerbe⸗ Freigegeben ist der Handel mit Schulbüchern, Kalendern und . im 8§. 173 ist allgemein bestimmt, daß die Oeffentlich' BHeflimmungen desfelben nur in dem Fall Anwendung finden sollen, die sonstigen amtlichen Schriftstücke, des Prozesses beziehen. Da eine ö Gebelbüchern von weniger als 2 Druckbogen Gihac ere ef ch i . ttz allen Sachen ausgeschlessen werden könne, wenn von derselbe wenn die Seffentlichkeit wegen Gefährdung der Stgatssicherheit us Verbffentlichung solcher Schriftstücke nach s. 17. des Gesetzes Handbuch des preußisch en, Verwaltungsrecht. Die Bestimmungen der Landes gesetze . ö vom 10. September 1735), eschlu 66 zefährdung der Sittlichkeit oder der öffentlichen Ordnung ju ö geschloffen wird, so muß, damit die betreffenden Vorschriften Platz über die Presse vom 7. Mat 1874 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 66) Von K. Parey, Königl. Verwaltungsgerichts Direktor a. D. Zweiter haltung von öffentlichen Verslel gerungen bl le efugniß zur Ab— ö! Den Buchhändlern stehen gleich die Inhaber von Bibliothek n ist e . gresfen können, dieser spezielle Grund bei der Verkündung des Be— überhaupt nicht vor der Beendigung des Verfahrens erfelgen Band: Das Verwaltungsrecht. II. Abtheilung, J. J. Heine' s ! en unberührt. Lesekabinetten und Antiquare, welch' letztere überdies ur Führ 6. d ie Erfahrungen, welche namentlich in solchen Fällen gemacht schluffes über die Ausschließung der Oeffentlichkeit angegeben werden. darf, falls nicht dieselben schon vorher in öffentlicher Ver⸗ Verlag 587. Die vorliegende II. Abtheilung des 2. Bandes des Se her, Verwaltungebeh zr: JJ Aines Itegisters über den Ankauf alter Bücher gehalten sinb * 89. en sind, in denen die Oeffentlichkeit aus Gründen der staatlichen Wenn init Rücksicht hierauf im. S. 173 nunmehr neben der öffentlichen handtung kundgegeben worden sind, so kann das Verbot des Handbuchs des preußischen Verwaltungsrechts handelt zunächst in Arbelser (3. 135 Ter Gewerbeorbnung) ö . en, . jugendlicͤhe donngnz von 1780. Artikel 1 und 2). ö h icherheit ausgeschlessen werden mußte, haben jedoch gezeigt, daß die Srdnung die Staatssicherheit besonders hervorgehoben wird, so ge— Entwurfs mit Rücksicht auf, die Ergänzung, welche et in diefer einer besonderen Abtheilung von der Organisation der Behörden und tretens dieses Gesetzes in einer Fabrik bereits e des Inkraft⸗ Die Büchertrödler, welche nur auf der Straße ausstellen und , Vorschriften nicht genügen, um den in jenen Fällen von winnt dadurch felbstverftändlich die erstere hier eine engere Bedeutung. Vorschrift des Preßgesetzes findet, auf die Zeit nach der Beendigung BVeamten in Deutschland (dem Auswärtigen Amt, dem Reichsamt des selbst bis zum 1. Januar 1891 in der durch . 9 igt waren, da⸗ feilbieten (lihraires- Staleurs-bouquinistes), bedürfen keines . , Gesetz beabsichtigten Schutz gegen das Bekanntwerden des Inhaltz Was die Bestimmungen des Artikels j im Uebrigen betrifft, fo des Verfahrens beschränkt werden. Basfelbe schließt sich der letzteren Innern, der Reichs-Marineverwaltung, dem Reichs-Justizamt, dem die Beschäftigung der Kinder in Fabriken u. f , as e, betreffend wohl aber einer ortspolizeilichen Erlaubniß, die jederzeit ider n rc mmer Gerichts verhandlung thatsächlich wirksam zu machen. Der Grund wird zunächst die Vorschrift des §. 174 des Gerichts verfassungsgesetzes, Vorschrift natürlich auch insofern an, als es sich nicht auf Schrift Reichs⸗Schatzamt, dem Reichs⸗Eisenbahnamt, dem Rechnungshof des (bulletin des lois IX. serie No. 9203) zu ellisf . bh 2. März 1841 ist ( Vekrgt von 11. Juli 1812 Artikel 3). ! 1 iegt zum Theil darin, daß nach den Verschriften des Gerichtsverfassungs, wonach die Verkündung des Urtheils in allen Fällen öffentlich vorzu⸗ stücke bezieht, deren Inhalt in dem öffentlichen Theil der Verhandlung Deutschen Reichs, der Verwaltung des Reichs⸗Invalidenfonds, dem beschäftigt werden. N20) zugelassenen Ausdehnung weiter In Bezug auf den Handel mit bildlichen Darstellungen bedarf es 36 szes selbst der Ausschluß der Oeffentlichkeit in einer dem Zwick nehmen ist, auf die Ürtheilsformel beschränkt und demnach der Aus. mitgetheilt worden ist. Was die schriftlich ausgearbeiteten Urtheils Reichs-Doffamt, der Verwaltung der Reichsbank, der Neichsschulden,⸗ 8.7 nach Artikel 27 des Dekrets vom 17. Februar 1852 zur . ö . . Weise beschränkt ist. Zunächst muß nach 8. 174 schluß der Oeffentlichkeit auch für die Verkündung der Urtheilsgründe er; gründe betrifft, so wird eine Veröffentlichung derselben, falls die Ver Kommission), sowie von den Behörden in Preußen (dem Staatsrath, Die Bezeichnung der nach den Landesgesetz en zuständi ;. lichung, Autstellung oder zum Feilbieten von gaben gend Ci h 9 esetzez auch dann, wenn die Oeffentlichkeit für die ganze Ver ⸗- noögllicht. Es wird damit auf einen Vorschlag zurückgegriffen, der schon bei kündung der Gründe wegen Gefährdung der Stäaatesicherheit in nicht den verschiedenen Ministerien und von der Verwaltung der Provinzen, , , , 1 kn ian Behörden, Steindruckwerken, Medaillen, Kupferstichen oder Sinnbildern . 9h ung ausgeschloffen war, doch die Verkündung des Urtheils ein. der? Berathung des Gerichtsverfassungsgesetzes von dem Bundesrath ge⸗ öffentlicher Verhandlung stattgesunden hat, schon nach dem ersten Satz Regierungsbezirke, Kreise, Städte, der Amtsverbände und der Land⸗ erfahren bezüglich der Art der vorhergängigen Erlaubniß der Bezirks-Präsident jeder schließlich der Gründe desselben öffentlich erfolgen. Die Urtheile= . macht war, damals jedoch die Zustimmung des Reichstages nicht gefunden im Absatz 1 des Artikels III als Bericht über die Verhand« gemeinden) und hierauf, gleichfalls in einer besonderen Abtheilung, R äsidenten. Diese gründe sollen aber, abgesehen von Schwurgerichkssachen, das ganze . hatte. Die Möglichkeit des Ausschlusses der Oeffentlichkeit bei der Ürtheils⸗ lung strafbar sein, .

Genehmigung der im 5§. 16 de w ö 5 . §. 16, der Gewerbeordnung aufgeführten gewerb⸗ Erlaubniß ist für die einzelnen bildlichen Darstellungen individuell zu d di Je lich t heil falls man dies aber nicht annehmen wollte, jeden von den einzelnen Verwaltungszweigen (im Allgemeinen, sodann von zu urch die Verhandlung festgestellte Sachverhältniß wiedergeben, und . verkündung entspricht auch dem Rechtszustand, welcher bis zur Ginfühs falls unter die Strafvorschrift, des zweiten Satzes über die Ver⸗ den Kommunal-, Armen, Schul, Einquartierungs,, Sparkassen⸗ und dem größeren Theile Deutschlands zu öffentlichung amtlicher Schriftstücke des Prozesses fallen.

weiter Theil. ichte ü 1 * : ; ; ; ; eil. Berichte über das Inland. Memel. Kottbus. Guben. werbebetrieb von Haus zu Her in dem Gemeindebezirk des Wohn⸗ lichkeit stattfindenden Gerichtsverhandlungen.

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lichen Anlagen erfolgen durch Kaiserliche Verordnu ; ng. ertheilen. Bezüglich der Zurücknahme d ; ;

Begründung. des He be e , n. gan , . ö , , ch ikine Ausscheidung der für die Oeffenlichkeit nicht geeigneten rung der Reichsjustizgesetze in ; ) den Synagogen Angelegenheiten, hierauf vom Wegerecht und der Die Gewerbeordnung für das Heutsche Reich als solche ist bi die Buchdrucker (Gesetz vom 21. Oktober 1814 Artikel 12) . ie weder an sich zulässig, noch auch thatsächlich durch— . Recht bestanden hat. Das Bedürfniß nach der Wiederherstellung Außer dem Falle einer Gefährdung der Staatssicherheit sieht der Wegepolizel, vom Wasserrecht und der Wasserpolizei, vom Deichwesen, in Chaß Lothringen nig (ingcfahrt. Reich solche ist bisher m. Col . 6 ar ist, so wird schon hierdurch der Erfolg der ganzen desfelben besteht nicht blos für den einen oder anderen bestimmten Entwurf eine Befchränkung der Wrichterstattung durch die . von“ der Fischereipolizei, vom Jagdrecht und der Jagdpolizei, vom Nur sst: Die Col Go porteure. 9 . in erheblichem Maße beeinträchtigt. Nach den geltenden Grund des Äusschlusses der Oeffentlichkeit, kann sich vielmehr in nur noch für den Fall des Ausschlusses der Deffentlichkeit aus Grün- Gewerberecht und der Gewerbepolizei, von den Handelskammern, vom 1) die Wirksamkeit des §. 29 der Gewerbeordnung d er . Colportage, unter welcher die Landesgesetzgebung sowohl die . jriften hat ferner die Ausschließung der Oeffentlichkeit, nicht jedem dieser Fälle geltend machen, und der Entwurf macht deshalb den der Sittlichkeik vor, indem hier den Gerichten die Befugniß ge⸗ Feuerlöschwesen und. der Feuerversicherung, von den Hülfskassen nebst rom I5. Juli 1877 (HGefetzbl. für ir ns urch Gesetz . . als die nicht gewerksmäßige Verbreitung von Schrift— 9) hwendig die Folge, daß alle an der Verhandlung nicht betheiligten hier keinen Unterschied zwischen den verschiedenen Ausschließungs. geben wird, im einzelnen Falle die Berichterstattung durch einen in der Kranken und Unfallversicherung, von der Baupolizei, von Dis⸗ Elfaß · Lofhringen mae, , mn, , . . l; 534) auf nc en 1 ö bildungen begreift, ist durch Artikel 6 des Gesetzes vom 6 von derselben wirklich ferngehalten werden. Nach 3. 1Ib gründen. jedem Stadium der Verhandlung bis zum Schluß derselben membrations⸗ und Ansiedelungssachen, von Enteignungssachen, vom vom bir ulm gz! ien 6 n bl i 6. 5 er Novelle 91 . i 1849 geregelt. Jeder Colporteur bedarf der perfönlichen 5 ͤösatz 2 des ,,, ist vielmehr der Vorsitzende Dagegen ist die neue Bestimmung, welche dem 5. 175 des zuläfsigen Beschluß besonders zu, untersagen. Dagegen werden die e e fen und don der Staatsaugehörigkeit). Die Darstellung zurch och deegefth von *. Hält, gg. 6 9 entsprechend f , zum Kolportiren, welche vom Bezirks-Präsidenten in jeder⸗ . auch zu nicht öffentlichen Verhandlungen einzelnen , Gerichtsverfassungsgesetzes hinzugefügt werden soll, nur für die Fälle Fälle, in welchen die Oeffentlichkeit aus anderen Gründen vom Ge⸗ ält sich hierbei ebenso wie in der J. Abtheilung des 2. Bandes, ob⸗ Loth. S. 14 ergänzt worden esetzbl. für Elsaß⸗ zeit wi i . Weise ertheilt wird. 3 Zutritt zu gestatten, und von dieser Befugniß ist bisweilen ein Ge— bestimmt, in welchen die Deffentlichkeit wegen Gefährdung der Stagts⸗ richt ausgeschlossen wird oder nach der Vorschrift deß . wohl die Quellen sowie die bereits vorhandene Literatur stets sorg⸗ Sodann sfnd . daß n 0 jeltiver Hinsicht ist die nöthige Kontrole dadurch hergestellt ö gemacht worden, der den Ausschluß der Oeffentlichkeit nahezu sicherheit ausgeschlossen wird. Das Gericht soll in Fällen dieser Art autgeschloffen werden muß, durch die Bestimmungen des Artikels III fältig benutzend, dennoch ebensofehr von Weitläufigkeit als von alzu 2) die Vorschriften der Gewerbeordnung 2 gi. zur Verbreitung zugelassenen Schriften und Abbildungen mit , machte. Unter Umständen kann aber auch eine befugt sein, die bei der Verhandlung anwesenden Personen zur Ver; nicht berührt. großer Kürze fern und ist überall klar und deutlich. Auch diese a. über das Aufsuchen von Waarenbestellungen und d ö. ,, Colportagestempel versehen werden. f ständige Fernhaltung aller unbetheiligten Personen sich schwiegenheit über die durch die Verhandlung, durch die Anklageschrist Für die Höhe der im Artikel I und III angedrohten Strafe II. Abtheilung des 2. Bandes erweist sich daher als höchst brauchbar wer sbehrich n fn e teen , H g ö. j ö. Ge⸗ ö 1 . läßt Artikel 10 des Gesetzes vom 16. Juli 1850 36 ungenügend erweisen, um die namentlich bei, Hoch oder durch andere amtliche Schriftstücke des Prozesses zu ihrer Kenntniß war Lie Analogie der bereits erwähnten, die vorzeitige Veröffentlichung und nützlich Der 1. Band des Werkes behandelt, um dies hier 1877 (Gesetzbl. für Elsaß⸗Lothr. S e hn , NR c. ain h ö. estimmt, daß während 20 Tagen vor den Wahlen Cir— 9 Landesverrathsprozessen im Staatsinteresse nothwendige gelangten Thatsachen oder eines Thesls derselben besonders zu ber. der Anklageschrift und sonstiger amtlicher Schriftstücke eine Siraf! nochmals zu wiederholen, den Verwaltungsprozeß, während die vom s. Jul JS gf ent pre chen ur ö 36 3 . oyelle l . 3 politische Glaubensbekenntnisse (professions de foi) der , „des Inhalts der Verhandlungen oder gewisser pflichten. Cine Verletzung der in Liefer Weise begründeten Pflicht prozesses behandelnden S§. I7 und 18 des Gesetzes über die Presse J Abtheilung des 2. Bandes sich mit den Vorrechten des Kaisers und , 7 vom 14. März ? ndi ann. wenn sie von diesen unterzeichnet sind, nach einer Hinter—⸗ 9 ,, erörterten Thatsachen zu sichern. Denn wenn auch die zur Geheimhaltung wird im bom F. Mai js74 maßgebend. Die strafrechtliche Verantwortllchkeit Königs beschäftigt. Beide Bände werden zusammen 5. Abtheilungen J , . . 6 . ei der Staatsanwaltschaft ohne polizeiliche Genehmigung 6. * Verhandlung mitwirkenden Beamten durch ihre Ämtspflicht Artikel II . für Veröffentlichungen bber im Artikel iil bezeichneten Art wird sich, umfassen und höchstens 12 6 kosten. Jeder Band ist auch einjeln

Gesetz vom 15. Mail 1877 * (CGeetzbl nn j us durch ange 1 87 und verbreitet werden dürfen, zur , verbunden sind und durch einen Bruch derfelben unter Strafe gestellt. Auf die Nothwendigkeit Liner solchen Bestim⸗ ebenso wie in dem Falle des 8. 17 des Preßgesetzes, nach den all⸗ zu beziehen . S. 20) für Elsaß ˖Lothr. . h Hi d betreffend die Stimmzettel für öffentliche Wahlen . dies ipsinãrer Ahndung aussetzen, so fehlt es doch hinsichtlich der mung sst oben' bereits hingewiesen. Dieselbe ist auf das Maß des gemeinen Vorschriften der §8§. 20 und 21 Lieses Gesetzes, beziehungs⸗ W „rlöst.« Roman von A. von Rothenburg. Gotha, inhaltlich übernommen worden. . März 1884 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 17), gilt auch in Glsaß⸗ lt ö DJeugen, Sachverständige oder sonst bei der Verhandlung unabwelslichften Bedürfniffes beschränkt, indem sie, wie bemerkt, nur weise in Elsaß Lothringen nach den einschlagenden Vorschriften des Friedr. Ändr. Perthes, 1887. (Preis 8 6, geb. 9 6); = Dieser Iwingente Earünde sütt pie fortdauernde Belafsung di ö ringen. etheiligten Personen an jedem Mittel, um die im öffentlichen Inter= dann Anwendung finden soll, wenn die Staatssicherheit, wie dies erwähnten Gesetzes vom 18. Juli 1828 bestimmen. zuerst im „Quellwasser“ erschienene Roman der gern gelesenen Schrift⸗ stanbẽr bern Hecht zn gshlerenhe 't m en egen, MJ ö, Zu⸗ IV. Zettelanschläger und öffentliche Ausrufer esse , n n, n, zu gewährleisten. . namentlich in Straffachen wegen Landesverraths, der Fall sein kann, ftellerin zeigt, wie ein unter dem Fluch der Sünde stehendes alt⸗ er Gewerbe⸗ Wer cäach nur vol berge hend C3 ener ichheg i telen fhin lin bedenklichsten ist die Veröffentlichung von Berichten über nicht die strenge Geheimhaltung gewisser Thelle der Verhandlung gebietze, adeliges ' Gejchlecht durch die innere Einkehr und Läuterung des ettelanschlägers Die Cntscheldung darüber, ob ein Fall dieser Art vorliegt, ist in die re, , erlöst“ wird. Der Roman enthält eine Fülle

einer Beobachtung.

gesetzgebung zwischen Elsaß⸗Lothringen und den Bundesstaaten li 6 iche Geri n lie b ill, m ; 8 öffentli ch ch die Presse; gen ! betreiben will, muß dies vorher bei der Orts-Polizeibehörde unter l zitat, ö 53 di , , Il. . Fand des Gerichts gelegt, da dieses auch über den Ausschluß der