) Die Zugehörigkeit zur Seewehr ersten Aufgebols und die . während derselben regeln Lech nach denjenigen Be⸗ stimmungen, welche für den aus gedienten Mannschaften bestehenden Theil der bisherigen Seewehr gültig sind.
3) Nach abgeleisteter Dienstnflicht in der Seewehr ersten Anf . gebots treten die Marinedienstpflichti gen, unter sinngemäßer An wendung der Festsetzungen des . o, zur Serwehr zweiten Aufgebots über.
4) Auf die Seewehr zweiten Nufgebots finden die für die See wehr ersten Aufgebots gültigen Bestimmungen, jedoch mit den im F. 4 bejeichneten Vergünstigungen. Anwendung. Demgemäß entbindet inebesondere die vorschriftsmäßige Anmusterung durch die Seemanns⸗ ämter von der Abmeldung bei den zuständigen Militärbehörden. Ueber die erfolgte Anmusterung haben die Seemannsämter denjenigen TVandwehrbeztrks⸗Kommandos, von welchen jene Seewehrpflichtigen kontrolirt werden, sofort Mittheilung zu machen; dabei ist die Dauer
der Anmusterung anzugeber.
Marine Srfatz re serve, Erfttzreserve dienk bei Mobilmachungen zur Er—
§. 37. Gegenwärtiges Gesetz konimt in Bayern nach näherer Be— ! l ö n 23. November 1870 (Bundes⸗ S. 5, in Württemberg nach näherer Bestimmung der Militärkonvention vom 21.25. November 1876 (Bundes Gesetzblatt S. 658) zur Anwendung.
stimmung des Bündnißvertrages vo: Gesetzblatt 1871 S. 9) unter 111
Begründung. . Nachdem die allgemeine Wehrpflicht bei allen großen europäischen Kontinentalmächten eingeführt worden ist, haben sich die Kriegsstärken der einzelnen Armeen im Verhältniß zu einander wesentlich verschoben. für dieselben ist die grundlegende Bestimmung, wieviele ahrgänge waffenfähiger Männer zum Kriegsdienst aufgeboten werden so ist jeder Staat in dem Maße im Nachtheil, als er die
ich aus zwölf Jahres während 3 B. . ch 20 Jahrgänge hierfür verfügbar sind. Zwar auf den Landsturm — d. i. auf alle Wehrfähigen siebzehnten bis zum vollendeten zweiundvierzigsten aber diese unorganisirte Masse eidenden Operationen nicht in und auch später bleiben diese losen Verbände festgegliederten Im Hinblick auf die außerhalb se wird sich das deutsche Volk daß seine Kriegsmacht der
Entscheidend
ollen; und ztaat Zahl dieser Jahrgaͤnge beschränkt.
Das deutsche Heer auf Kriegsstärke setzt klassen dienstpflichtiger Männer zusammen, 15 und in Frankrei kann in Deutschland vom vollendeten e — zurückgegriffen werden, kommt für die Zeit der ersten entsch
1) Die 3 änzung der Marine. ö. er fe; werden alle ö. . kommenden Mannschaften der männischen Bevölkerung überwiesen. * ihrer agu nei Marine ⸗ Ersatzreserve (Marine⸗Ersatzreservepflicht) können die Mannschaften alljährlich ein⸗ mal — und zwar entweder zu den im Frühjahr st— Kontrolversammlungen oder, insfoweit Schiffer ˖Kontrolversammlungen
stattfinden, zu diesen — herangezogen werden. .
3) Mannschaften, welche nach Uebungen als seemännisch beziehungs⸗ weise militärisch ausgebildet zur Entlassung kommen, treten je nach ihrem Alter zur Marinereserve beziehungsweise Seewehr ersten Auf⸗ gebots über. Die Dauer der ihnen hiernach obliegenden Marinereserve · beziehungsweise Seewehrpflicht ist nach denselben Grundsätzen, wie die der Marine⸗Ersatzreservepflicht zu berechnen. . .
Mannschaften, welche nicht seemännisch bezie hungsweise militãärisch ausgebildet sind, treten nach Ablauf der Marine ⸗Ersatzreservepflicht zum Landsturm ersten Aufgebots über. . Zusammensetzung der See wehr aus gedienten Mannschaften und aus den sonstigen Marinedienstpflichtigen, welche auf der Flotte nicht gedient haben, wird aufgehoben. .
b. Viejenigen der gegenwärtigen Seewehr angehörigen Mann⸗ schaften, welche derselben bon Hause aus überwiesen sind, werden vom DJätpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ab Marine⸗Ersatzreserve.
9 2) Während gegenüber minderwerthig.
Deutschlands geschaffenen Verhältnis der Ueberzeugung nicht verschließen können, ̃ . eichs und der Zahl seiner Bevölkerung nicht mehr
Reich nach seiner geographischen Lage er Heere auf zwei Fronten ausgesetzt ist. ber fehlt das feste Fundament fur die seine Sicherheit
stattfindenden Größe des R
Hierzu kommt, daß das dem gleichzeitigen Angriff stark Dieser Bedrohung gegenü d die Fortentwickelung Deutschlands; : d diese muß größer sein, als sie es zur
Zustand ein Ende zu machen, ist der Zweck es bedarf zu seiner Verwirklichung Patriotismus des deutschen Volkes, es geeint, auch ungeschmälert erhalten
Existen; un hängt von s
Solchem unhaltbaren des vorliegenden Gesetz wohl nur des Appells an den welches das Vaterland, nachdem wissen will.
In Anlehnun
einer Stärke ab un
Die bisherige
g an die frühere Wehrverfassung Preußens, wie sie pferfreudigkeit der Bevölkerung heraus sich entwickelt der Gesetzentwurf, für die Landwehr ein zweites Au
beabsichtigt ellen und damit die Dienstpflicht bis zum 359.
wiederherzust zu verlängern.
Hiermit werden sechs bisher dem Landsturm an für die Zeit großer Gefahr welche keinem Betheiligten den Kampf für unsere Unabhängigkeit einzutreten. d esteht hiernach künftig aus und Reserve) und dem L d erhält seine
Angehörige der
Lebensjahre
Vierter Abschnitt.
Landsturm. gehörige Jahrgänge
eine Anstrengung, wenn es gilt, in
der stehenden Heer andwehr ersten und Ergänzung und Verstärkung aus
Von diesen beiden soll die ihrer Dienstverhältnisse, Aufgebote und Zuweisung weiterer gaben mehr befähigt werden. rsgrenze vom vollendeten 42. nsjahre hinausgeschoben und damit dem eben worden, daß zur Vertheidigung des ige deutsche Mann berufen und' ver⸗
sofort bereitgestellt
8. 35. eitgeste Der Landsturm hat die Pflicht, im Kriegsfalle an der Ver— zu groß erscheinen wird
theidigung des Vaterlandes teilzunehmen; er kann in F ordentlichen Bedarfs zur Ergänzung des Heere herangezogen werden.
§.
Der Landsturm besteht aus allen Wehrpflichtigen vom vollendeten siebzehnten bis zum vollendeten fünfundvierzigsten L weder dem Heere, noch der Marine gebote eingetheilt.
Zum Landsturm ersten Aufgebots gehören die Land bis zum 31. März desjenigen Kalenderjahres neununddreißigstes Lebensjahr vollenden, zum X bezeichneten Zeitpunkt bis zum A
G. 10 des Reichs tzbl. . 45) wir
ersten Aufgebots erfolgt durch die ittelbarer Kriegsgefahr im Bedarfs⸗ Kommandanten von Aufgebots erfolgt durch Kaiserliche Verordnung, bei unmittel barer Kriegsgefahr im Bedarfsfalle durch die vorstehend bezeichneten Of
Nachdem der Au betroffenen Landsturt Vorschriften Anwendung. gerufenen den Militär⸗Strafgesetzen u unterwocfen.
§. 27. Der Aufruf des Landsturms ersten Au zweiten Aufgebots erfolgt nach Jahresklassen ginnend, soweit die militäri
ällen außer⸗ . s und der Marine Das Kriegsheer b (aktiver Dienststand
zweiten Aufgebots un der Ersatzreserpe und dem Landsturm. erstere durch anderweitige Regelung letztere durch Theilung in zwei Jahrgänge für die ihnen zufallen Für den Landsturm ist hierbei die Alte bis zum vollendeten 45. Lebe festen Entschluß Ausdruck geg Vaterlandes jeder noch rü st
Die Lasten, welche dem Einzelnen aus de sind im Frieden gering; eine militärische Kontrole ein, gen finden nicht statt.
ebensjahre, welche angehören; er wird in zwei Auf—
sturmpflichtigen in welchem sie ihr andsturm zweiten gebots von dem eben Landsturmpflicht. . Die Militärpflicht 2. Mai 1874, Reichs ˖ Gese
Der Aufruf des Landsturms kommandirenden Generale, bei unm falle durch die Gouverneure und
Der Aufruf des Landsturms zweiten
t Neuregelung der Wehr⸗ es tritt zwar für die Land— aber Uebungen Die militärische Kon⸗ fende Uebersicht über den Bestand chtigen zweiten Aufgebots zu ge⸗ der Kriegsformationen vorbereitet nverzüglich ins Werk gefetzt werden kann. Dem elche militärischen Verpflichtungen im Frieden
Militärgesetzes vom ; d nicht geändert. pflicht erwachsen, wehr zweiten Auf und Kontrolversammlun trole ist nothwendig, und die Vertheilung an Landwehrpfli winnen, damit danach und im Bedarfsfalle u Landsturm sollen irger überhaupt nicht erwachsen
Von diesen Gru stimmenden Gesichts geschlagenen Veränderungen in der sprechend auf die Kriegs
Ueber die Kosten der neue
liegende Entwurf Gesetzeskraf eine Mehrarbeit ein, w andwehr⸗Bezrkskommando
Wie hoch sich der Mehrbedarf bei den stellen wird, läßt sich erst übersehen,
um eine fortlau
die Aufstellung
ndgedanken geht der Gesetzentwurf in seinen be⸗ indem er zugleich die in ihm vor— Organisation des Kriegsheeres ent marine überträgt.
n Maßregel heißt es am Schluß der
t, so tritt für die dem zur Zeit
von demselben hr (Seewehr) ind die Auf—
fruf ergangen ist, finden auf die npflichtigen die für die Landwe Insbesondere f nd der Disziplinarstrafordnung
punkten aus,
Begründung:
Erlangt der vor militärische Kontrole etatsmäßigen Personal der 8 leistet werden kann. Bezirkskommandos
thunlichsten
fgebots beziehungswei mit den jüngsten be— es gestatten.
flösung des Landsturms Aufgebot, sowie ein Aus⸗
d schen Interessen di 5 des Aufrufs bis zur Au rtritt vom ersten zum zweiten cheiden aus dem Landsturm nicht statt.
Nach Erla findet ein Uebe
ersehen, wenn die An⸗ Beabsichtigt wird, zur ten nur die bei möglichst einfacher ngt erforderlichen Hülfskräfte heran⸗ wenn jedem selbst⸗ uppen kommandirter i Hiernach lassen stehenden laufenden Mehr⸗ als durch die Ver— eine Erhöhung der se Erhöhung wird voraussi ließlich Bayerns) nicht über auz der nothwendig werdenden erung und Ergänzung der Militärpapiere und uf etwa 260 000 S zu ver⸗ stung und Bewaffnung vorbehalten.
zur Kontrole erfolgt sein werden. Verringerung der Ko Organisation des Geschäfts unbedi Im Allgemeinen wir ständigen Bezirksfeldweb
pflichtigen, welche sich im inland zurückzukehren, sofern sie
Die vom Aufruf betroffenen Landsturm Auslande befinden, haben in das hiervon nicht ausdrücklich befreit wa
Landsturmpflichtige, welche dur sie in einem außereuropäischen Land Stellung als Kaufmann, Gewerbet können für die Dauer ihres Aufent Befolgung des Aufrufs entbunden ö ;
stimmungen der §§. 64, 65 und 66 des R 2. Mai 1874 be 16886 finden auf die Landsturm Anwendung, daß die Verhältnisse hinter gestellten Landsturmp steigen darf.
Wehrfähige Deutsche, wel nicht verpflichtet sind, können gestellt werden. Listen des Landstur 26 Anwendung.
§. Wenn der Landsturm nicht au pflichtigen keinerlei militärischen
d es genügen,
webel ein aus dem Ekat der Tr göweise versetzter Schreiber zugetheilt wi nit dem Inkrafttreten des Gese ausgaben zunächst nur insoweit be mehrung des Kontrolbestandes an Bureaufonds nothw den Betrag von 1h Einmalige Ko beschaffung, Abänd einschließlich Baye
entstehenden Kosten bleib
ch. Fonsulatẽatteste nachweisen, eine ihren Lebensunterhalt sicher eibender u. s. w. erworben haben,
lts e alts außerhalb Europas von der Han n ten
endig wird. Diese Erhö eichs Militär⸗ O0 000 (einsch ziehungsweise des Gefetzes vm 5. Mai Maßzabe sinngemäße oder gewerblicher andsturms zurück Prozent des Bestandes nicht über⸗
gesetzes vom sten erwachsen
pflichtigen mit der Zahl der in Folge häusli die letzte Jahresklaffe des L
rns und der Marine a ie, für Bekleidung,
flichtigen fünf t weitere Mittheilung
§. 30. che zum Dienst im Heer oder der Marine Freiwillige in den Landsturm ein⸗ Folge ihrer Meldung in die findet auf sie die Bestimmung
Volkswirthschaftsrath. Se ssion 1887.
Vierte Sitz ung des Permanenten Ausschusses schaftsraths. Berlin, den 9. Dezember 1887 Staats⸗Minister von Boetticher, eröffnet ö
obald dieselben ms eingetragen sind,
31. fgerufen ist, dürfen die Landsturm⸗
ontrole und Uebungen unterworfen des Volksw irth⸗
e n einer für jede militärische Verwendung
en, n n, n und zu bekleiden
Der Landsturm ist i geeigneten Art zu bewaffn
Die Auflösung des Land Mit Ablauf d Dienstverhaltniß der
Personen, welche vor dem Ta aus dem Landsturm ausgeschi wenn sie nach den vorstehe ngen noch landsturmp nge höͤrige von Elsaß⸗Lothr sind, keine Anwendung ( chs⸗Gesetzblatt 1872 S. 31) ünfter Abschnitt. ch J rden.
Dieses Gesetz tritt mit den Ta Zu dem gleichen Zeitpunkte treten stimmungen, insbefondere das ar 1875 (Reichs⸗ el 59 der Reichsverfa
Der Vorsitzende, die Sitzung um 10 Uhr. Das Protokoll der Als Regierungskom amt des Innern, vortragende Rath im Reichtamt Herr Vorderbrügge entschuld als seinen Stelld sitzende bedauert, diefe Vorderbrügge ni
sturms wird vom Kaiser angeordnet. entlassung hört das militärische chtigen auf.
ge des Inkrafttretens dieses Gesetzes denselben nicht zuruck dsturm getroffenen Be⸗ Letztere finden ferner auf vor dem 1. Januar 1851 2 des Gesetzes vom 23. Fanuar
gestrigen Sitzung liegt aus.
missare sind anwesend: der Dire der Geheime Regierr des Innern, H igt sich für die näch Deppe einzuberufen. zu können, da Herr der Sektion des Ge— : lusschusses sei und nur ektion gewählten stellvertretenden
sich für die beiden upel zu den Verhandl
ung steht die Fortse ꝛ Abschnitt 1
es der Entla
Landsturmpfli ktor im Reicht
inggs⸗Rath und on Woedtke.
Herr Bosse,
eden sind, treten in nd für den Lan flichtig wären. ingen, welche
ertreter Herrn r Bitte nicht e nicht ein ernanntes, so gewähltes Mitglied des Per eines der von der genannten chußmitglieder vertreten werde Waldeyer entschuldi und wird für denfelben Herr nannten Ausschusses zugezogen wer Auf der Tagesordn über die Grundzüge zu beiter. Die Generaldebatte über
Herr Kalle erklärt, daß. wenn die ffassung theile, welche er sich ohne Weiteres
und Invalidenversicherung an die
manenten Aus
nächsten Tage ungen des ge⸗
seiner Verkündigung in Kraft. alle demselben entge über den Land S. 69), außer Kraft. Der entsprechend abgeändert.
pezialberathung icherung der Ar 1 der Grundzüge wird
Mehrjahl der Berufsgen Herr Schimmeffennig ge en die Uebertragung der erufsgenossenschaften aus⸗
enstehenden turm vom Gesetzblatt 18
ten die Au vertreten habe,
356. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz erläßt der Kaiser.
X
sprechen würde. Man dürfe die Durchführung einer großen sozial⸗ politischen Aufgabe nicht demjenigen anvertrauen, der diese Arbeit nur widerwillig übernehme. Die Stimmung in den betheiligten Beruf z⸗ genosssnschaften sei aber eine wesentlich andere und habe sich der geschaͤftz⸗ führende Ausschuß des Verbandes der deutschen Berufsgenosenschaften, dem allerdings die Gruppe der Eisen⸗ und Stahl. Beruftgenossenschaften nicht angehöre, für die Uebertragung der Asters⸗ und Invalidenversicherung an die Berufsgenossenschaften ausgesprochen. Die Vorschläge des Herrn Jencke fasse er dahin zufammen, daß einmal eine Vereinfachung des Rechnungswesens durch Verzicht der Vertheilung der Renten auf die einzelnen Berufsgenossenschaften ꝛc. und durch Benutzung einer Ein= heitsmarke erzielt werden solle, andererseits die Träger der Versiche⸗ rung, insbesondere die Berufsgenossenschaften, durch Schaffung einer Central Kassenanstalt von der Verwaltung und Finanzirung der eingehenden Beiträge entlastet werden. sollen. Zum ersten Punkt sei aber darauf hinzuweisen, daß schon die Grund⸗ züge die Vertheilung der Renten auf die verschiedenen Ver- pflichteten einem dem Reichs⸗Versicherungsamt unterstellten Rechnungs⸗ bureau vorbehalten hätten und insoweit die Thätigkeit der Berufg⸗ ge n aftzn 2g, nicht in Anspruch genommen würde. In der Repartition der Renten auf die betheiligten Berufsgenossenschaften, und zwar unter Zugrundelegung von Tarifen, in welchen der Ver— sicherungswerth der zu den einzelnen Berufsgenossenschaften 26 ge⸗ zahlten Beiträge Ausdruck finden müsse, will Redner festhalten, so lange, die Nenten in der Weise berechnet werden, wie die Vorlage dies in Aussicht genommen hat.“ Die Rentenzahlung aus einer gemein. samen Kasse, ohne Vertheilung und Befahrenabstufung, würde näch AÄn= sicht des Redners zu groben Unbilligkeiten und wirthschaftlich ungefunden Verhältnissen führen. Er warne daher dringend vor der Annahme dieses Vorschlages. Dagegen habe der Jencke'sche Vorschlag, den Berufs genossenschaften die Last der Verwaltung und Finanzirung der bei der Versicherung eingehenden enormen Geldbestände thunlichst ab⸗ zunehmen, viel für sich. Der Charakter der ganzen Einrichtung werde dadurch nicht getrübt und bleibe der Grundsatz, daß die Berufsgenossen⸗ schaften c. Träger der Versicherung seien, dabei unangetastet. Dem Jencke'sche Vorschlage könne in verschiedener Weise Rechnung ge⸗ tragen werden. Ein Weg, der gleichzeitig dem Wunsche, den Vertrleb der Marken für die Berufsgenossenschaften möglichst zu erleichtern, eutgegenkomme, sei der, daß man den Vertrieb sämmtlicher Marken der Post übertrage. Die betheiligten Berufsgenossenschaften müßten, so fuhrte Redner näher aus, nach Maßgabe des voraussicht⸗ lichen Bedarfs der nächsten Jahre, Marken anfertigen lassen und dieselben der Central Postyerwaltung mit einer näheren Angabe über die Zahl und den Siß, der zur Genossenschaft gehörenden Betriebe und der Arbeiterzahl in den einzelnen Betrieben übersenden. Die Central · Postverwaltung würde hiernach in der Lage fein, die Marken dem Bedürfniß entsprechend an die einzelnen Poststellen zu vertheilen. Der Verkauf der Marken würde alsdann durch die Postämter er⸗ folgen. Die eingezahlten Gelder würden periodisch unter Angabe der auf die einzelnen Berufsgenossenschaften ze, entfallenden Beträge an, ein unter Reichsgarantie stehendes Kreditinstitut abgeführt werden. Die Central⸗ Postver waltung würde endlich alljährlich mit den Be— rufsgenossenschaften über die eingenommenen Beträge, sowie über die ausgezahlten Renten und die Zahlungen an das Kreditinstitut abzu⸗ rechnen haben. Auf diese Weise würden die Träger der Versicherung wesentlich entlastet werden, insbesondere der Vertrich der Marken sich möglichst einfach gestalten. Soweit die gegebene Anregung Beifall finden sollte, wird ein detaillirter Antrag von dem Redner in Aus— sicht gestellt.
Derr Schimmelfennig glaubt besondere Vorsicht empfehlen zu müssen, soweit es sich um neue Aufgaben handele, welche den Organen der Selbstverwaltung auferlegt werden sollen. Unter näherem Hin⸗ weis auf die Verhältnisse in feiner heimathlichen Eisen. usd Stahl Berufsgenossenschaft hält der Redner dafür, daß das Maß der den berufsgenossenschaftlichen Organen durch den Vollzug des Unfall versicherunggefetzes erwachsenden Mühewaltung bereits so groß sei, daß die Uebernahme weiterer ehrenamtlicher Funktionen den betheiligten Organen fast unmöglich sei. Im Uebrigen sei der Kreis von Personen, welche zur Uebernahme einer ehrenamtlichen Thätigkeit Neigung und Zeit haͤtten, ein so beschränkter, daß die Arbeitskraft dieser Personen schon jetzt nahezu vollständig in Anspruch genommen sei. Wenn Herr Heimendahl glaube, daß die Alters und Invaliden versicherung nur durch die Berufsgenossenschaften zur Durch⸗ führung zu bringen sei, so trage er kein Bedenken, für die in Aus⸗ sicht stehende Versicherung eine neue anderweite Organisation in Vor⸗ ö zu bringen. Der Zusammenhang zwischen ? der Unfall⸗ und
nyalidenversicherung sei keineswegs ein so inniger, daß nicht verschiedene Organisationen für diese beiden sozialpolitischen Auf⸗ gaben neben einander thätig sein könnten. Redner führt im Weiteren aus, daß die Durchführung der Alters und Invalidenversicherung am zweckmäßigsten auf die. Schultern größerer kerritorialer Verbände zu legen sei. Diese Verbände würden unabhängig von den politischen Verbänden zu gestalten und in sich nicht weiter zu gliedern sein; viel⸗ mehr müßte jeder derartige Verband in direkte Verbindung mit der centralen Reichs, Aufsichtsbehörde gebracht werden. Die neue Organi⸗ sation würde auch neue Perfönlichkeiten bringen, die mit frischer Kraft der . der ihnen anvertrauten Aufgabe sich unterziehen würden. Redner überreicht schließlich folgenden Äntrag:
Einrichtung einer eigenen neuen Organisation für die Alters- und
Invalidenversicherung der Arbeiter, welche ebenfalls auf der Grund⸗
lage der Selbstverwaltung der Betheiligten beruhend, nicht nach
beruflichen, sondern nach' territorialen? ücksichten gegliedert wird, mit der Maßgabe, daß innerhalb diefes territorialen a , eine genügende Vertretung der einzelnen Berufszweige sichergestellt ist.“
Der Vorsitzende erklärt, aus der Verhandlung den Eindruck ge⸗ wonnen zu haben, daß die Neigung zur Selbstverwaltung in den be⸗ theiligten Kreisen erheblich im Abnehmen begriffen sei. Anderenfalls müßte aus den Kreisen der Berufsgenossenschaften dem naheliegenden Wunsch entschieden Ausdruck gegeben worden sein, die Lösung einer Aufgabe, welche in einem engen Zusammenhange mit der bis erigen Thätigkeit der Berufsgenossenschaften stehe, fuͤr diese gleichfalls in Anspruch zu nehmen. Die Anschauung von einem innigen Zu⸗ sammenhang zwischen der Unfall! und der Invalidenversiche⸗ rung habe aber bei Aufstellung der Grundzüge bestanden, die Durchführung der Alters und n nn,, sei als die Ergänzung und Vervollständigung der Aufgabe angesehen wor⸗ den, welche den Berufsgenoffenschaften durch das Unfallversicherungs⸗ gesetz übertragen worden sei. Ez sei nicht zu empfehlen, für jede neue Aufgabe auch neue Organe zu schaffen, es sei vielmehr thunlichst auf einer bereits vorhandenen Grundlage weiter zu bauen, und An⸗ lehnung an schon bestehende Srganifationen anzustreben. Die Leistungs⸗ fähigkeit der Selbstyerwaltungtorgane fei allerdings bereits in hohem Maße in Anspruch genommen, und neue Lasten würden in der Regel auf die alten Schultern gelegt. Letzteres werde aber auch durch eine neue Organisation nicht vermieden werden. Im Uebrigen sei auch die gewünschte Entlastung der Genossenschafts organe bereits durch die Grundzüge in der Weife vorgesehen, daß für die Verwaltung der BVersicherungsanstalt besondere Organe errichtet werden könnten. Auch könnte durch eine Vermehrung der Zahl der Vorstandsmitglieder den Vorsitzenden der Berufsgenossenschaftsvorstände weitere Erleichterung zu Theil werden. ⸗
Wollte man aber territoriale Verbände als Träger der Versiche⸗ rung in Aussicht nehmen, so wäre es jedenfalls zweckmäßiger, an be⸗ stehende Ge taltungen, etwa die Kommunal verbände, anzuknüpfen. Neben den zahlreichen bestehenden Organifationen lediglich für die Zwecke der Alters. und Invalidenversicherung neue Organe zu schaffen, sei jedenfalls nicht räthlich. Daß im Krankenversicherungsgesetz eine besondere e n getroffen worden sei, beruhe auf den bei der Kranken versicherung obwaltenden besonderen Verhältnissen, die ein Zurückgehen auf kleinere lokale Verbände nothwendig machten. Es müsse, deshalb an der Bestimmung der Grundzüge festgehalten werden, den einmal bestehenden Trägern her an nnr ih! in, für die arbeitende Bevölkerung, den Berufsgenoffenschaften, auch die Durch- führung der von der gleichen Tendenz getragenen Alters und Invaliden versicherung zu überantworten.
wenn die Zahl der Vertreter in den Genossenschafts—= oder Sektions⸗ voritänden aus dem Stande der Arbeitgeber und Arbeiter nicht eine gleiche ist, durch die Einspruchsmöglichkeit bei dem Reichs ˖ Versiche⸗ Er bittet, es daher bei der Bestim—
nüssen, was wiederum
Herrn Kalle l ahrens herbeiführen müßte.
daß der Wunsch, sobalv die L ! ö
ast der Geschäfte
durchaus getheilt werde. Aeußerung eines Wunsches n dem landwirthschaftlichen g der Genossenschaften schaft an Organe der
genossenschaften Gefahrentarife gebildet werden
eine erhebliche Erschwerung des Verf Gegen den Antrag des Herrn von Roeder erhebt der
kommissar hauptsächlich das Bedenken, daß im Verfolg für alle in dem Kommunal verbande arbeitenden Beitrag in Frage kommen müßte, demnach z. B. n verband, der die Provinz Pommern umfassen würde, Arbeiter denselben Beitrag zahlen mü Grade gefährdete Küstenfchiffer oder Fisch ungerechten Belastung der Landwirthschaft w kommissar seine Hand nicht leihen.
Herr Kiepert tritt den im Wesentlichen bei.
itz ende . e nber * sgenossenschaften zu enklasten, ee r. ö von ihm, wie bemerkt. Richtung sei aber zunächst die er K, ö rsicherungsgesetz sei ein derartige , der Verwaltung der Genossen lbstyerwaltung schon zugelassen worden. Es. den Kopf der zunächst Betheiligten hinwe die Berufsgenossenschaften f ⸗ 9. ö ; ausgeschlossen und die gesammte Vermögen egi ern, dem diskretionären Ermessen einer P . 6 ige fn, , der Kalle'schen Ausführungen würde kaum durchführbar fein. Dic Central— ö habe sich bereits im Laufe der Verhandlungen ablehnend verhalten. Im Ueb der Marken durch die Post jedenfalls nur utschädigung erfolgen können, während di vohl in der Lage sein würden, den Vertrieb der Kosten zu bewertstelligen. ichtlich von vielen Gewerbetreibenden unent Rebengeschäft begehrt werden, und bliebe die Marken direkt von der Der Vorsitzende sieht in den Bestir rotz aller Einwendungen immer noch die ; auf dem vorliegenden Gebiete zahlreich entgegentretenden Schwierig⸗
Regierungs⸗ des Antrags Personen der gleiche in einem Kommunal⸗ der ländliche wie etwa der in Fohem Zu einer derartigen ill der Regierungs-
rungsamt Genüge geleistet sei. mung in dem §. 2352 Alinea J zu belassen. Herr Kochhann spricht sich für die aus; alle Erfahrungen in Berlin wiesen zwischen Arbeiter und Arbeitgeber keit des gemeinsamen
Gewährung gleicher Rechte darauf hin, daß die Kluft sich durch eine derartige Möglich Aussprechens über gemeinsame Angelegenheiten Dabei sei allerdings fraglich, ob die Arbeiter durch allzu häufige Theilnahme an den Verhandlungen nicht ihrer eigentlichen Thätigkeit zu sehr en dazu möchte ihnen aber zu gönnen sein.
hält, den moralischen Effekt der Aufnahme des Antrages in die Vorlage für die Hauptsache, das bereite der Aufnahme der Vorlage in Arbeiterkreisen die größten Vortheile. Herr Leuschner kann die Bedenken des selbstverständlich verbleibe in den Un Alles beim Alten, die Arbeitervertrete heiten der Alters- und Invalidenversicherung hinzu. Der Vorsitzende. Staats Mini Person mit der Tendenz der Ant mache indessen darauf aufmerksam, der Arbeitgeber und der
mngängig, über
iin men, daß von der Frage der Ver—
der Berufsgenossenschaften
der Anlage tzogen würden, das Recht
Ausführungen des Regierungskommissars Redner ist Vorsitzender der uͤber das erstreckenden Brennerei⸗Berufsgenossenschaft und behauptet in dieser Eigenschaft gemachten Erfahrung, da rufsgenossenschaften eine weitere Arbeitslast zu tra sein würden. In der beru schon jetzt viele Ehrenä— männer oftmals nur Aufgeben dieses Ehren die mit der Bildung einer Versicherun der Bureau ⸗ und Geldgeschäfte der Ge und Verantwortung des Genossenschaft Mit dem Prinzip der Grundzüge ist der standen und würde das entsprechenden Organisa
Sverwaltung Reichsbehörde
Herr Kalle
unheimgegeben würde. Zander'schen
ß die Organe der Be l gen kaum im Stande fsgenossenschaftlichen Selbstverwaltung feien mter, namentlich diejenigen der Vertrauenßs— schwer zu kesetzen, es würden fortgefe amts neue Wablen nöthig. Insbesond göanstast verbundene Theilung nossenschaft die Mühewaltung um Vieles erhöhen. Redner vollkommen einver⸗ Zustandekommen des Gesetzes mit einer zweck tion freudig begrüßen. Herr Heimendahl ist der Ansicht, daß die nossenschaftlichen Verwaltung Seitens des Vorred i. Es sei die Zeit noch nicht gekommen, Urtheil über die Thätigkeit der Berufe gen Auch für die Genossenschaften sei eine Zeit d
dieserhalb gepflogenen rigen würde der Vertrieb n eine diesbezügliche erufsgenossenfchaften Marken ohne weitere Der Verkauf der Marken würde voraut. geltlich als ein erwünschtes es den Betheiligten auch Versicherungsanstalt zu nmungen der Grundzüge relativ beste Lösung der
Herrn Janssen nicht theilen, fallversicherungs⸗Angelegenheiten r träten nur für die Angelegen⸗ ster von Boetticher: Er sei für seine räge Zander ganz einverstanden, er daß eine gleichmäßige Vertretung Sektions- und Genossen⸗ sammlungen zu ganz außerordentlichen Schwierigkeiten führen 5 Arbeitervertreter gewählt 8. und Sektionsversamm⸗ usende und vertheuere die Ver⸗ Wenn man das mache, so würden die Arbeitgeber einlich zu Kündigungen genöthigt sein. Er stelle deshalb b man nicht die Genessenschaftsverfammlungen aus lassen und sich darauf beschränken solle, den Arbei⸗ Arbeitgebern in den Vor⸗
svorstandes
benommen, ; ⸗ un Arbeiter in den
Es müßten hiernach gerade so viele werden, als es Mitglieder der Genoffenschaft lungen gebe, das gehe aber in die Ta waltung ungemein.
Darstellung der ge⸗ ners zu pessimistisch in der ein entscheidendes ossenschaften möglich sei. er „Kinderkrankheiten“ zu Herrn von Roeder hält Redner ent⸗ erhältnisse gedacht und deutschen Vaterlandes ze Reich interessirt sei, Standpunkt aus behandelt Alters- und Invaliden rganisation anuschließen. bei der Süddeutschen Eisen⸗ Erfahrungen, daß der r Richtung hin verbesse⸗ mung mit Herrn Heimen
Herr Jencke bemerkt, daß Seitens der Regierung kommissare seinen Ausführungen gegenüber und zur Widerlegung derselben wieder⸗ holt auf die ö Botschaft vom 17. Nov mmen worden sei. ,, auf dem Boden der Botschaft nicht mit dem Hinweis auf die Allerhöchste Botschaft entgegen zu treten, soweit er sich in einzelnen Punkten der Grundzüge in Wider · spruch zu der Regierungsvorlage stelle. Auch sei bei der gestrigen Biskussion von verschiedenen Seiten bemerkt worden, daß die Organifation vorgesehenen Form
einber 1881 Bezug n zu der Konstatirung, daß stehe, jedoch bitte er, ihm
zur Erwägung, o dem Antrage heraus gleichmäßige Vertretung mit den ständen und bei der Verwaltung zu sichern. . . ö denklich,. der Einladung der Vorstände die Kraft Ladung beizulegen, da hiernach unter Umständen Arbeitervertreter bestraft werden könne, wenn er, nicht komme. daß die Folgeleistung einer Einladung der Arbeitgeber nicht berechtige, den §. 123, 5 der Gewerbe⸗=
Ausführungen auf den Schluß—
Ansicht, daß die Arbeiter Verwaltung zu betheiligen forderlich ist, daß in jedem Anzahl von Personen vertreten sein im eigenen Interesse der Arbeiter, ihrer Thätigkeit und es sei daher besser, Arbeiter in den Vorstand
überdauern. ; gegen, daß derselbe lediglich für preußische nicht ersichtlich sei, ob er auch im Süden des
Eine Frage, bei der das gan
Dies veranlasse ih
durchführbar sei. ö . müsse aber von einem möglichst allgemeinen werden. Redner empfiehlt wiederholt. die versicherung an die berufggenossenschaftliche O
Herr Henschel bemerkt nach seinen und Stahl⸗Berufsgenossenschaft gemacht berufsgenossenschaftliche Apparat nach manche rungsbedürftig sei; bittet aber in Uebereinstim isationsfꝛiage den Bestimmungen der Grundzüge sich
atte zu Abschnitt I der Grundzüge ist damit
In einer persönlichen Bemerkung verwahrt sich Herr Schimmel⸗ g gegen den Vorwurf, als ob in seinen Neigung zur Selbstverwaltung erkaltet sei. Kräfte seien nach wie vor gern bereit, die ihnen üb amtlichen Geschäfte mit treuester Pflichterfüllung z dürfe das zulässige Maß der möglichen
ende eröffnet hierauf die Spezialdebatte zu Ziffer 19. oeder besürwortet seinen Antrag und hält die Be— fürchtung, daß in Süddeutschland nach demselben werden könne, für unbegründet. . Herr Herz stellt hierauf den folgenden Vermittelungsaatrag: Auf Antrag einer Versicherungsanstalt übern die Verwaltung des Vermögens der Versiche geschlossen bleibt der Betriebsfonds, anstalt in der von ihr zu bestimmende Ausgaben an Verwaltungs—⸗
Sofern das Reich die Verwaltung des Vermögens übernimmt, n die von demselben verwalteten Vermögenzbessände in das igenthum des Reichs über; das letztere wird zur Höhe der von stände Schuldner der Versicherungsanstalt stände zu einem vom Bundesrath festzusetzenden Versicherungsanstalt wird t, welches deren Guthaben, cherungsanstalt geleisteten Einnahmen aus diesem Conto
Die Einnahmen
w einer gerichtlichen rundzügen
enüge zu sagen, Vorstände den ordnung zur Anwendung zu bringen.
Herr Zander verzichtet nach diesen satz seines zweiten Antrages.
Herr von Nathusius ist ebenfalls der gleichmäßig mit den Arbeitgebern an der seien, glaubt aber nicht, daß es deshalb er Vorstand beide durch die gleiche
jührt Herr Jencke a t ö Generaldebatte (Protokoll S. 4 bis 6) und sodann im Lauf der Spezialberathung (Protokall S. 39) wiederholt gemachter Vor auf Errichtung einer Reichs · Versicherungzanstalt lediglich den verfolge, die möglichste Einfachheit und Wohlfeilheit des Verfahrens herbeizuführen. Insbesondere werde mit der Bildung, einer Reichs⸗ anstalt die größte Schwierigkeit fortfallen, nämlich die Repartition der Rente unter die verschiedenen Beru erforderlich sein.
dahl, in der Organ anzuschließen. Die Generaldeb
heimathlichen Kreisen die hierzu geeigneten ertragenen ehren⸗ u erledigen; nur Ansprüche nicht überschritten
fsgenossenschaften nicht mehr
200 Versicherungsanstalten nicht zu sebr entzogen zu werden,
Arbeiter mit 9 Stimmen, als 9 l — Der Redner macht sodann darauf aufmerksam, d Antrages Zander das letzte Alinea der Ziffer über—
Er sei der Ansicht, daß man ohne i Antrag annehmen könne und daß damit in Wegfall gerathe. — Den
die Annahme des flüssig werde.
Herr Jencke: Verhältnisse den das letzte Alinea der Ziffer des Herrn Vorsitzenden wegen der Theilnahme der Genossenschaftsversammlun seien materiell der unbede nachdem die Organisation gelten habe, überwiegend G Schwerpunkt der ganzen V es genüge deshalb, wenn i geber gleiche Anzahl
Der zweite Antrag Zander werde wo allerdings gebe es Arbeitervertreter, gung wegen der häufigen T noch wenige Zeit widmen k ; Woche ein paar Mal Sitzung hät Annahme des Zander'schen Streichung des letzten besondere Organe! wenn man unter diesen auch die E also die Vorsitzenden der Vorständ Arbeitervertreters für ausgeschlossen halte. fenden Geschäfte müsse unbedingt in einer H ü
Herr Geheimer Regierungs-Rath von Woedtke verweist gegenüber dieser Anfrage auf Ziffer 22 ÄUlinea seien hier gemeint. .
Nachdem Herr Zander seinen ersten Antrag dahin geändert hatte, daß es sich um die Vertretung in den Vorständen, nicht in den Ver⸗ sammlungen handeln soll, wird die Vorlage mit den beiden Anträgen andec angenommen. Durch Annahme des ersten Antrages ist der assus der Vorlage erledigt. ö er Vorsitzende, Staats -.⸗Minister von Boetticher, verließ hierauf die Versammlung und trat den Vorsitz an den Direktor im Reichsamt des Innern, Herrn Bosse ab.) . J .
Zu Ziffer 24 erwidert auf eine Anfrage, wie die im Absatz 2 vorgesehenen weiteren Funktionen“ der Verkrauensmaͤnner zu denken seien, Herr Geheimer Regierungs-Rath von Woedtke, daß die Ver⸗ schiedenheit der Verhältnisse in Deutschland es nothwendig gemacht habe, eine bestimmte Präzision hier zu unterlassen. Man könne etwa Mitwirkung der Vertrauensmänner sich darum handele, ö. zu den Baarleistungen zu stimmen, auch könne ihre Vermittelung etwa bei Streitigkeiten über die Güte der bezogenen Naturalien in Anspruch genommen werden — zur Entscheidung solcher Streitigkeiten würden sie nicht Die Anfrage des Herrn Fritsche, ob der zweite An trag Zander auch auf die Vertrauensmänner, welche gerade die wich⸗ tigsten Funktionen auszuüben hätten, Anwendung finden würde, bejaht Herr Geheimer Regierungs⸗Rath von Woedtke mit dem Bemerken, daß der Gedanke des Herrn Fritsche entwurfs Ausdruck finden würde.
Absatz 1 und 3 werden angenommen. ; . .
Zu Absatz 3 beantragt Herr Jencke eine Bestimmung dahin auf⸗ daß die Abgrenzung der Bezirke ꝛe. nach Anhörung der Berufsgenossenschaften, Kommunalverbände ꝛc. zu geschehen habe.
Herr Geheimer Regierungs-⸗Rath von Woedtke erklärt, daß dies hren zu umständlich sei, weil die Vertrauensmänner für saͤmmt⸗ Versicherungsanstalten zu fungiren hätten ragt werden müßten.
Vereinnahmung Verausgabung und Invalidenversicherung endlich eine besondere, Reichs -Versicherungsanstalt schaffe, sei für ihn ohne Bedeutung. Die Fiktion, wonach die Berufsgenossenfchaften elbst Träger der Versicherung im Sinne der Grund ich mit diesem Vorschlage recht wohl vereinigen, hätigkeit der Reichs ⸗Versicherungsanstalt oder der sonst an deren Stelle tretenden Dienststelle eine weitgehende materielle Mitwirkung der Organe der Berufsgenossenschaften, insbesondere zur Feststellung der nvaliditaͤt und zur Ueberwachung der Rentenempfänger in Anspruch benommen werden würde. Die Renten würden von den Betheiligten nach Maßgabe von Gefahrentarifen getragen werden. Aus den Grund zügen glaubt Redner entnehmen zu sollen, innerhalb der Berufsqenossenschaften f . zwei besondere Gefahrenklassen zu bilden, da die Annahme einer einheit⸗ ichen Gefahrenziffer für alle zu einer Berufsgenossenschaft gehörenden ewerbszweige einschließlich der mannigfaltigen Nebenberriebe un⸗ durchführbar und unter Umständen böchst ungerecht sein würde. Aufstellung eines brauchbaren Gefahrentarifs ist nach der des Rednerg eine besondere Invaliditätsstatistik erforderlich.; nd band von Invaliditätstafeln würden alsdann die Beiträge für die in den einzelnen Betrieben beschäftigten Arbeiter berechnet und durch Kassirung der entsprechenden Appoints der Einheitsmarken entrichtet
Rücksicht auf
Ausführungen Arbeiter an den gen schließe er sich an; diese Versammlungen utendste Theil der Organifation und hätten, der Genossenschaften als abgeschlossen zu eschäfte formaler Natur zu erledigen; der erwaltung liege in den Vorständen, und n den Vorständen eine der Zahl der Arbeit⸗ von Arbeitern vertreten sei⸗ ;
hl kaum praktisch werden; die ihrer, eigentlichen Beschäfti⸗ heilnahme an Schiedegerichtssitzungen nur Er kenne Schiedsgerichte, die jede In der Voraussetzung der Antrages beantragt Herr Jencke sodann Alinea und erbittet sich noch Auskunft darüber, unter Litt. b. zu verstehen seien, da, xekutivorgane der Genossenschaften, e meine, er eine Koordinir Die Erledigung der lau—
züge seien, lasse nicht verfahren
wie auch neben der
immt das Reich rungsanstalt. welchen jede Versicherungs⸗ n Höhe für ihre laufenden und ähnlichen Kosten zurückzubehal⸗ daß es beabsichtigt sei, zelnen Gewerbezweige
ihm übernommenen Be und hat die Be
ein besonderes Conto gefü die für Rechnung der Versi und Ausgaben ersichtlich macht. wird der Versicherungsanstalt jährlich zugest ö und Ausgaben erfolgen auf Anweifung des Vorstandes der Ver- sicherungsanstalt. .
In ähnlicher Weise kann auch durch Bundesstagten die Ver ⸗ Versicherungsanstalten geführt werden, aats nicht hinaus⸗ der Landes ⸗Central⸗
Der Vorsitzende bemerkt, daß nach den Grundzügen nicht beab⸗ ichtigt werde, für die einzelnen berufsgenossenschaftlichen V anstalten Gefahrentarife, ähnlich denjenigen des Unfall versiche ach einzelnen Gewerbejweigen zu bilden und abzustu ür sämmtliche zu einer Berufsgenossenschaft örenden Gewer weige eine einheitliche Gefahrenstufe beziehungsweise eine einheitliche
Prämie angenommen werden. l u sammelnden Erfahrungen das erforderliche
rer für die einzelnen Versicherun
nä die Hand geben würden, sei
ersicherungt⸗ rungsgesetzes, fen, viel mehr solle gehörenden Gewerbs⸗
mögensverwaltung solcher die dort vorgesehenen Organe deren Bezirk über die Grenzen dieses Bundesst geht. In solchen Fällen wird der Zinsfuß von behörde bestimmt“ . gründet denselben damit, daß nach den bis jetzt gemachten Er⸗ sten der Verwaltung der Berufsgenossenfchaften viel
Herr Jencke und Herr Heimendahl sprechen sich gegen diesen An— trag aus: es habe keinen Werth, die Einnahme und Verwaltung der Gelde Reich angesonnen werde, das kö gerade so gut selbst erledigen. ;
Bei der Abstimmung werden die A Roeder und Herz abgelehnt, die Ziffer 1 angenommen. ö
Ziffer 20, 21 und 22 werden ohne Debatte angenommen.
23 liegen die folgenden Anträge des Herrn Zander vor: m Vorstand der Versicherungsanstalt, sowie in den Genossenschafts⸗ und Sektionsversammlungen sollen ebensoviel Arbeiter wie Arbeitgeber vertreten sein gelegenheiten der Versicherungsanstalt andelt. 2) Arbeitervertreter und Mitglieder der Vorstände der Versiche⸗ rungsanstalten bedürfen eines Urlaubs zur Aus Das Ausbleiben von der Arbeit wecken ist, auch wenn die Erlaubniß Seitens des Arbeit⸗ sagt wurde, kein unbefugtes Verlassen der Arbeit im Gewerbeordnung. Entlassung aus der Anlaß oder sonstige Beschränkung des in Ausübung seiner Pflichten ist unter
aufe der nächsten Jahre Material zur Festsetzung gsanstalten maßgebenden Prämiensätze für alle Versicherungsanstalten ein on den Grundzügen in Aussicht genommen Im Uebrigen würden Invaliditätstafeln bei der Freiz . rbeiter und dem raschen Wechsel derselben zwischen xinzelnen Arbeitsthätigkeiten nur eine geringe Bedeutung haben. I err von Roeder will im Einver nöglichste Einfachheit des Verfahrens öie, einzige Möglichkeit in der Uebertragung der Bersi eiteren Kommunal verbände. athung zu großes Gewicht auf die mö ö der Berufsgenossenschaft
Bis die im L gen die Ko zu hoch seien.
Mitwirkung des Reichs auf die r zu beschränken; was hier dem nnten die Berufsgenossenschaften
eicher Prämiensatz v
nträge Schimmelfennig, von
tändniß mit Herrn Jencke auf ir f 9 in der Fassung der Vorlage
Er sieht hierfür cherung an die Sodann glaubt er, daß in der Be— gliche weitere geschäftliche Be⸗ beziehungsweise
Rücksicht auf Versicherung
aus dem Kreis der rung der Versicherung nach Ansicht des Redners, ins⸗ ländlichen Arbeiter unerträgliche Lasten aufgebürdet gtäglich Gefahr laufen, mit den Straf⸗— Bei dem in Aussicht stehenden den vielleicht noch drückender Auch Herr von
hinarbeiten. Naturalbezüge Verhältniß er Kommunalverbände
chtlich erwachsende formelle Belastung völli Debatte entrückt worden sei. Sinne der Grundzüge würden,
wenn es sich um An—
Durch die Ausfü s berufen sein. — bung ihrer
esondere dem unktion nicht.
derselbe würde ta gstimmungen in Kollifion z Hesetz würden die formellen Beschwer die es schaffen werde. itsmarke, hält diese aber nicht für möglich, nossenschaften zu Trägern der Versicherung mache. chlage des Herrn Schimmelfennig kann sich Redner nicht anisationen und oeder hält die für die geeignetsten Träger der Versicherung. neswegs, daß damit das berufsgenossenschaftliche werde, was an sich zu beklagen fei. er landwirthschaftlichen Unfall versicherung Art zum Theil geopfert worden. ge würde zunächst nicht statt⸗ und Invalidenversicherung Betracht kommenden Berufszweige im die dem Leben und der Gesundheit be—⸗ fszweige würden eventuell später beson⸗
u kommen. bei Ausarbeitung des Gesetz⸗ 8 §. 123, 3 der Arbeit aus diesem
Arbeitervertreters ꝛc.
Strafe zu stellen. ; Herr Zander begründet den erstgengnnten Antrag damit, daß nach Vorlage den ÄÜrbeitern gleiche Pflichten wie den Arbeitgebern auferlegt seien und den Ersteren deshalb daran liegen müsse, si mit gleichen Rechten an der Verwaltung betheiligen zu können. W so sei dieser durch die bedauerliche That— rbeitervertreter, der stets auf dem Stand⸗ Regierung gestanden habe, wegen seiner Theilnahme an den des Reichs, Versicherungsamts von seinem Es sei aber nicht mö finden, wenn man sie nicht in der Richtung Schutz 9 Gesetzes stelle.
Herr Spengler schlie den Anschein, als ob der liche Stellung etwas zurückstehe, solle, wenn man i einräume, wo er d
Herr Leuschner mehr Gelegenheit m
doeder wünscht eine Einhe enn man die Berufsge it dem Vors inverstanden erklären, der Vorschlag schaffe neue O amit wieder neue Komplikationen. Lommunalverbände
Dabei verkenne er kei brinzip durchbrochen Durchführung d Prinzip Erwägungen p ; dine verschiedene Feststellung der Bei nden können, die Ehancen' der Alters zürden sich auch für viele in Besentlichen ausgleichen, und onders gefahrbringenden Beru ers berlicksichtigt werden können. gierungskommissar, Geheime Regierungs⸗Rath von Woedike eitgeber, insbesondere der ländliche, in erhandlung nicht genügend Berücksichtigung gefunden igt. Die Befürchtung des Herrn von lters⸗ und Invalidenversicherung dem Land⸗ sei nicht in vollem Umfang anzu⸗ durch eine vorsorgliche ge
und demg gemäß die Uebrigens würden diese ohne gesetzlichen Zwang an einzelne Berufs. genossenschaften ze. gerichtet werden. Sel bstverständlich erscheine es, herungsanstalten von den Namen und Bezirken der Vertrauensmaͤnner Mittheilung gemacht werden würde. Ein Hinweis hierauf würde auch in den Motlven zum Gesetzentwurf erfolgen. Herr Jencke zieht nach dieser Erklärung seinen Antrag zurũck Herr Herz beantragt, statt mäßige! Vergütung an die Ver— trauensmänner verhältnißmäßige“ Vergütung zu sagen. . k ; warum man nicht die Gemeinde⸗ behörden mit Wahrnehmung der Befugnisse der Vertrauengmänner betraut habe? Herr Geheimer Regierungs⸗Rath von Woedtke: Es sei der Gemeindebehörden nicht mehr als unumgãnglich eiten aus Anlaß dieses Gesetzes zu belasten; ein ß die Arbeiter im Allgemeinen sich den, als an die Behörde.
letzteren auch alle
den zweiten Antrag angehe, ; . Anfragen wohl au
Es sei aber sache veranlaßt, daß einem A
Arbeitgeber lich, Arbeitervertreter zu Antrages unter den Es werde jeder Arbeiter trotzdem noch um
gekündigt worde
t sich diesen Ausführungen an; es erwecke der ohnehin durch seine gesellschaft⸗ ganz auf die Seite geschoben werden hm nicht die gleichen Rechte wie dem Arbeitgeber och die gleichen Pflichten habe.
spricht sich für den ersten Antrag Zander aus; je an dem Arbeiter gebe, waltungsmaßnahmen zu betheiligen, desto Gedeihen des Ganzen fein; von dem gegen einen praktischen Erfolg nicht . geber doch jederzeit freistehe, ohne Angabe eines Grundes mit der gesetzlichen 14tägigen
Herr Kochhann
d orwurf, daß der Arb Er bisherigen V abe für nicht nß die Durchfü n Schwierigkeit bieten würde, nnen, auch könne man in dieser Hinsicht zestimmung den Wünschen der Landwirthschaft entgegenkommen. rden die Beschwerden der Sandiwirthe über eine durch die Zug it zu mehreren Berufsgenoffenfchaften, insbesondere zu einer iellen Berufsgenossenschaft, hervo ung industrieller etrleb für gese
Wunsch gewesen, die nothwendig mit Arb fernerer Grund sei der gewesen, d lieber an ihresgleichen wenden wür tz 3 wird in der Fassung des Antrages Herz angenommen.
ebenso Ziffer 26 mit dem folgenden
ch an derartigen Ver esser werde das für das zweiten Antrag könne er fich da—⸗ versprechen, da es dem Arbeit- : r 25 wird angenommen, Zusatzantrage des Herrn Jencke: ö ö
»Die durch die Entsendung besonderer Kommissarieg entstehenden
Kosten trägt das Reich . ; sitzende hatte zu diesem Antrage bemerkt, daß gegen die osselben in das Gesetz kein Bedenken bestehe, daß im
u kündigen.
en des Antragstellers Rech⸗ enossenschaften eise verwaltet
rist dem Arbeiter gern den Wüns en sehen, fürchtet aber, ß die Antrage Zander doch nicht in richtiger chten; er glaubt, daß den Absichten des Antrages, auch
erufene Belästigung sich erledigen, ebenbetriebe mit dem landwirth⸗ tzlich zulässig erklärt, worden sei. für die landwirthschaftlichen Berufs⸗
bald die Vereini nung getra daß die Berufs
haftlichen Haupt llerdings würden alsdann au
werden mö Aufnahme de