1888 / 1 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 02 Jan 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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S., Wilhelmstraße Nr. 32.

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Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

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des Aeutschen Reichs · Anzeigers

nnd Königlich Kreußischen Staats - Anzeigers

Berlin 8 J., Wilhelmstraste Nr. 32.

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3 1.

Berlin, Montag 1 2. Januar, Abends.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

den nachbenannten Beamten im Ressort des Auswärtigen Amts die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen Insignien zu ertheilen, und zwar:

des Großkreuzes des Königlich portugiesischen Christus⸗-Ordens:

dem Unter⸗Staatssekretüär im Auswärtigen Amt, Wirk⸗

lichen Geheimen Legations⸗Rath Grafen von Berchem;

des Commandeurkreuzes des selben Ordens: dem Geheimen Legations-Rath und vortragenden Rath im Auswärtigen Amt, Hr. Krauel, und

dem Kaiserlichen General-Konsul in Antwerpen, Dr. Arendt; sowie

des Großherrlich türkischen Osmanis⸗-Ordens dritter Klasse: .

dem Zweiten Sekretär bei der Kaiserlichen Botschaft in

London, Prinzen von Ratibor und Corvey.

Se. Majestät der Kaiser und König haben Aller⸗ gnädigst geruht:

dem Assistenz⸗Arzt 1. Klasse Dr. Davids, bisher Schiffs⸗ arzt an Bord Sr. Majestät Fahrzeugs „Loreley“ in Konstanti— nopel, die Erlaubniß zur Anlegung des ihm verliehenen ,, türkischen Medschidje⸗Ordens vierter Klasse zu ertheilen.

Deutsches Reich.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem bisherigen Vize⸗-Konsul Stemrich, anläßlich seiner Ernennung zum ständigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amt, den Charakter als Legations-Rath zu verleihen.

Se. Majestät der Kaiser haben Allergnädigst geruht: dem Bank Buchhalter van Lüdemann zu Köln bei seiner Versetzung in den Ruhestand den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 15. Dezember d. J. zur Ausführung des Branntweinsteuergesetzes vom 24. Juni 1887 beschlossen,

J. daß der im §. 2 II Absatz 2 vorgesehene Zuschlag zur

Branntwein Verbrauͤchsabgabe von 002 bezw. 0, 04 , für das Liter reinen Alkohols von den daselbst bezeichneten landwirth⸗ schaftlichen Brennereien nur insoweit zu erheben ist, als sie die Maischbottichsteuer entrichten; I. daß landwirthschaftliche Preßhefe-Brennereien, welche statt der Maischbottichsteuer den Zuschlag zur Verbrauchs abgabe (8. 421 Absatz 3) entrichten, den Zuschlagssatz von O, 20 Mh auch dann zu zahlen haben, wenn sie in einem Jahre nicht mehr als 109 bezw. 150 hl reinen Alkohols erzeugen;

III. daß die Vorschriften unter Nr. 6 der vorläufigen Ausführungsbestimmungen im Abschnitt III, Abfertigung ,, er oder zur Versendung, nachstehende Ergänzung erhalten:

I) zu b. Hinter dem Absatz 3 folgt als Absatz 4:

Die Transportfrist kann jedoch, wenn der Branntwein zur Besichtigung durch den Käufer außerhalb einer Niederlage oder eines Privatlagers ausgelegt werden soll, auf Antrag des Versendungsschein⸗Extrahenten ausnahmsweise um einige Tage länger bemessen werden, als die für den Transport erforderliche Zeit beträgt.

2) zu 4. Den Vorschriften wird als T. und 8. Absatz

zugesetzt: Die amtliche Begleitung, sowie die Anlegung eines steuer⸗ lichen Fel hin ges darf auf Antrag des Extrahenten bei Ver⸗ sendungen von Branntwein, welcher vor rledigung des Ver⸗ sendungsscheins zur Besichtigung durch den Käufer ausgelegt werden soll, ausnahmsweise unterbleiben.

Ferner kann ausnahmsweise auf Antrag des Extrahenten . werden, den Branntwein auf dem Transport ohne teueramtliche Köntrole aus den Fässern in Bassinwagen, und umgekehrt, umzufüllen. Die ertheilte , . Seitens des Ausfertigungsamts in Spalte 29 des Versendungsscheins zu vermerken, und werden alsdann in der Annahmeerklärung des Extrahenten die Worte im ersten Absatz „Gestalt und“ gestrichen. Auch in diesem Fall wird der Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuerverschluß abgelassen.

3) zu . Als 2. Absatz wird zugesetzt;

Falls Branntwein ohne amtliche Begleitung oder Steuer⸗

die etwaige Fehlmenge, welche bei der speziellen Revision des Empfangsamts gegenüber der in dem Versendungsschein über⸗

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gesetzes vom 6. Juli

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betrag zu entrichten. Diese Fehlmenge kann indeß bis zur Höhe eines halben Prozents der bei dem Ausfertigungsamt ermittelten Menge außer Steueranspruch gelassen werden, falls die Vornahme einer von dem Ausfertigungsamt gestatteten Umfüllung auf dem Transport nachgewiesen wird. 4) zu g. Als 2. Absatz folgt: K Wenn für Branntwein, welcher sich in einem amtlich verschlossenen Lager befindet und zur Besichtigung durch den Käufer ausgelegt werden soll, die Ausfertigung eines Ver⸗ sendungsscheins J beantragt wird, so 1 estattet werden, das Ausfertigungsamt gleichzeitig als Em n n. zu be⸗ , Demnächst hat das n, . den Versen⸗ ungsschein entweder bei Wiedergestellung des Branntweins felbst vorschriftsmäßig zu erledi en, oder auf Antrag des Extrahenten auf ein anderweites mpfangzamt zu überweisen. Berlin, den 24. Dezember 1887. Der Reichskanzler. Im Auftrage: Aschenborn.

Eine landespolizeiliche Anordnung des Königlichen Regie⸗ rungs⸗Präsidenten Steinmann zu Gumbinnen, vom 20. v. M. bie Einfuhr von Schweinen, befindet sich in der Ersten

eilage.

Ministerial⸗Bekanntma gung, die Ausführung des Reichsgesetzes iber die , verficherung der bei Bauten beschäftigten Per⸗ sonen vom 11. Juli 1887 treffend, vom 22. Dezember ks, J. n Ausführnng des ede, reh; die Unfall⸗ versicherung der bei Bauten belchäft. rde Personen vom

11. Juli 1887 (Reichs⸗Gesetzblatt Seit * 9, wird Folgendes bestimmt:

) Unter der Orts⸗Polizeib ehörde ist in den Städten

der Magistrat oder Stadtrath, in den übrigen Gemeinden der

Gemeindevorstand, unter der unteren Verwgltungs⸗ behörde in den dem Staats-Ministerium unmittelbar unter⸗ stellten Städten der Magistrat oder Stadtrath, in den übrigen Gemeinden das m n, mn, zu verstehen.

Die der höheren Verwaltungsbehörde und der Centralbehörde zugewiesenen Verrichtungen werden von dem Staats⸗Ministerium wahrgenommen.

2 Grundstücke, welche keinem Gemeindeverbande angehören, werden im Herzogthum Coburg als zu derjenigen Gemeinde gehörend angesehen, welcher dieselben durch das Staats⸗ Ministerium auf Grund des §. 2 des Ausführungsgesetzes zu dem Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870 (Cohurgische Gesetz Sammlung von. 1871 Seite 73, Gothaische Gesetz- Sammlung von 1871 Seite 13) zugewiesen worden sind,

Im Herzogthum Gotha gehören derartige Grundstücke zu derjenigen Gemeinde, in deren Heimathsbezirk dieselben ge⸗ legen sind.

3) Bei Streitigkeiten über Unterstützungs- und Ersatz⸗ ansprüche (86. 8 Absatz 1 und 2 des Gesetzes) findet anstatt des Rekurses gegen die Entscheidung der Aussichtsbehörde die Be⸗ rufung auf den Rechtsweg mittelst Erhebung der Klage statt.

9 Als Behörden, bei welchen die im 5. 22 des Reichs⸗ ges . vorgeschriebenen Nachweisungen einzureichen find, werden bie landräthlichen Behörden bestimmt.

5) Die den Gemieindebehörden nach §. 25 Absatz 4 des Gesetzes von der Berufsgenossenschaft zu gewährende Ver⸗ gütung wird im Einvernehmen mit dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt 33 vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge festgesetzt. Diese Vergütung fließt in die betreffende Gemeindekasse.

6) Hinsichtlich der von den Drts⸗Polizeibehörden nach 8. 37 die von dem Herzoglichen Stagts⸗-Ministerium für die nach f 52 des ö vom 6. Juli 1884 zu ührenden Unfallverzeichnisse erlassenen Vorschriften entsprechende Anwendung. . d, , , .

7) Geldstrafen, welche auf Grund der S5. 11, 15. 44 des Gesetzes in Verbindung, mit 8. 11 Absatz . 8. 36 Absatz 2, §. 87 Absatz ? und 5. s5 Abfatz 2 des Unfall versicherungz⸗

384 eingezogen werden, fließen in die

Absatz 1 des Gesetzes zu führenden r e,, finden

Staatz asse. Gotha, den 22. Dezember 1887. q Herzoglich sächsisches Staats⸗Ministerium. von Wittken.

. Bekanntmachung, betreffend die Ausführung des Reichs gesetzes vo m 11. Juli 1887 über die n,, der bei Bauten beschäftigten Personen. r Ausführung des Reichsgesetzes vom 11. Juli 1887, betreffend die Unfallverficherung der bei Bauten beschäftigten Personen, wird hierdurch i nden bestimmt:

1) Die der höheren Verwaltungsbehörde, unteren Ver⸗ waltungsbehörde, Orts⸗Polizeibehörde und Gemeindebehörde

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zugewiesenen Verrichtungen werden von den in den 88. —8 der Verordnung vom 12. Dezember 1887 Nr. 62 der Anhaltischen Gesetzs'ammlung bezw. unter J. 1-4 der Bekanntmachung vom 12. Dezember 1857 Nr. 295 des „Deutschen Reichs⸗Anzeigers! näher bezeichneten Behörden wahrgenommen.

Y) Als Aufsichtsbehörde im Sinne des §. 8 Absatz 1 des Reichsgesetzes ist die nach der Gemeinde⸗, Stadt⸗ und Dorf⸗ ordnung vom 25. Mai 1882 zuständige , behörde, als Aufsichtsbehörde der Gemeinde⸗Krankenversicherung oder Krankenkasse —= S. 8 Absatz 2 des Reichsgesetzes— die nach den Verordnungen vom 2. Juli 1884, 6. September 1884, 9. Dezember 1884 und 10. Januar 1885 Nr. 676, Nr. 686, Nr. 685 und Nr. 686 der Anhaltischen Gesetz Samm⸗ lung zuständige Behörde anzusehen.

3) Die im 62 des Reichsgesetzes vorgesehenen Obliegen⸗ heiten werden von der Gemeindebehörde verrichtet.

4 Als weitere Kommunalverbände sind die Kreis⸗ Kommunalverbände an,,

Für die Entscheidung der im 8. 8. des Reichsgesetzes be⸗ zeichneten Streitigkeiten über Unterstützungs⸗ und atz⸗ ansprüche gelten die im 8. 1 der Verordnung vom 30. No⸗ vember 18865 Nr. 136 der Anhaltischen Gesetz⸗ Sammlung ertheilten Vorschriften.

Die gemäß 58. B Absatz 4 des Reichsgesetzes den Gemeinde⸗ behörden von der Berufsgenossenschaft zu gewährende Ver⸗ gütung wird im Einvernehmen mit dem Reichs⸗Versicherungs⸗ . vier vom Hundert der eingezogenen Beiträge fest⸗ gesetzt.

IV. Die gemäß 8. 11, 15 und 44 des , es in Ver⸗ bindung mit s§. 11 Absatz 3, 365 Absatz 2, 83 A satz 2 und S5 Abfatz 2 des Unfall versicherungsgesetzes vom 6. . 1884 11 Strafen fließen in die etreffen I Genossenschafts⸗ asse. ? Dessau, den 28. Dezember 1857. Herzoglich anhaltisches Staats-Ministerium. von Krosigk.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Vize⸗Ober⸗Schloßhauptmann Grafen von Per⸗ poncher-Sedlnitzky, dem Vize⸗Ober⸗Jägermeister Grafen von der Asseburg-Falkenstein und dem Vize⸗Ober⸗ Schloßhauptmann Grafen von Fürstenstein das Prädikat Excellenz zu verleihen.

Se. Majestät der König haben. Allergnädigst geruht:

den Erb⸗Marschall des Fürstenthums Münster und Mit⸗ glied des Herrenhauses, Kammerherrn Grafen Ferdinand zon Merveldt, Freiherrn zu Lembeck auf Westerwinkel ꝛc. im Kreise Lüdinghausen, zum Schloßhauptmann von Münster zu ernennen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

dem Konsistorial⸗Präsidenten Ernst Weyrauch zu Kassel den Rang eines Raths zweiter Klasse zu verleihen; sowie

den Geheimen Ober⸗Regierungs⸗Rath Harder hierselbst zum Mitglied der General⸗Ordens⸗Kommission,

den in der landwirthschaftlichen Verwaltung als Spezial⸗ kommissar beschäftigten Regierungs-Assessor Fritz Delius zu Wiesbaden sowie

den als Mitglied bei der Provinzial-Steuer⸗-Direktion zu Danzig angestellten . Dantziger zu Regierungs⸗Räthen, und

den bisherigen Bergrevierbeamten, Bergrath Scholl⸗ meyer zu Dortmund zum Ober⸗Bergrath zu ernennen; ferner

dem Buchhalter Zimmermann bei der Hauptbuch⸗ halterei des Finanz⸗Ministeriums, sowie den bei demselben Ministerium angestellten Geheimen expedirenden Sekretären und Kalkulatoren Unruh und Hattendorf den Amts⸗ charakter als Rechnungs-Rath, dem Geheimen Registrator Kalhne bei diesem Ministerium und dem Regierungs⸗ Sekretär Rademacher zu Erfurt bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Auch ist von Sr. Majestät dem bei der General⸗Direktion der Seehandlungs⸗Sozietät zu Berlin angestellten Rechnungs⸗ i Bürkner der Amtscharakter als Geheimer Rechnungs⸗

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bem bei der Kontrole der Staatspapiere zu Berlin an⸗ gestellten Buchhalter Damer ow sowie den Regierungs⸗ n ,,,, Schoch zu bee, und

ahle zu Arnsberg, dem Regierungs⸗Hauptka ssen⸗Kassirer

Schröder zu Stettin und dem Regierungs⸗Ha . 1 Michalski zu Marienwerder der Amtscharakter als Rechnungs⸗Rath verliehen worden.

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