1888 / 10 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 12 Jan 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Kassenvorständen zugestellt sind, in Kenntniß eff. Er stellt binnen zwei Wochen nach Ablauf der Einlieferungsfrist die Wahlergebnisse wahlbezirksweise zusammen und ermittelt für jeden Wahlbezirk die— jenigen Personen auf welche gültige (58. 6, 19) Stimmen entfallen sind, sowie die Zahl der auf dieselben entfallenen Stimmen. Dabei ist der für die einzelnen Kassen festgestellte Geltungswerth ihrer Stimmzettel (58. 3) zu Grunde zu legen. Die Ermittelung des Wahlergebnisses erfolgt getrennt, zunächst für die Arbeitervertreter, demnächst für die ersten, sodann für die zweiten Ersatzmänner.

Als gewählt gilt Derjenige, welcher die einfache (relative) Mehr⸗ heit der gültigen Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Beauftragten zu ziehende Loos.

F§. 8. Die Reihenfolge der neu gewählten Arbeitervertreter und Ersakmänner richtet sich innerhalb des Genossenschafts⸗ beziehungsweise Sektionsbezirks nach der Reihenfolge der Wahlbezirke, innnerhalb der einzelnen Wahlbezirke aber nach folgenden Bestimmungen:

a. Ist in einem Wahlbezirk nur ein Arbeitervertreter nebst Ersatz- männern zu wählen, so gelten die in dem Wahlbezirk gewählten (8. 7) Ersatzmänner in der Reihenfolge ihrer Wahl als erster bezießbungs— weise zweiter Ersatzmann des in demselben Wahlbezirk gewählten Arbeiteryertreters.

b. Sind dagegen in dem Wahlbezirk mehrere Arbeitervertreter nebst Ersatzmännern zu wählen, so gilt innerhalb dieses Wahlhezirks derjenige, welcher die meisten Stimmen als Arbeitervertreter erhalten hat, als erster, derjenige, welcher die nächstgrößeste Zahl von Stimmen erhalten hat, als zweiter, derjenige, welcher die drittgrößeste Zahl von Stimmen hat, als dritter Arbeitervertreter und so fort; derjenige, welcher die meisten Stimmen als erster Ersatzmann erhalten hat, als erster Ersatzmann des ersten, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen als erster Ersatzmann erhalten hat, als erster Erfatzmann des zweiten, derjenige, welcher danach die meisten Stimmen erhalten hat, als erster Ersatzmann des dritten Arbeitervertreters und so fort. Endlich gilt derjenige, welcher die meisten Stimmen als zweiter Ersatzmann erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des ersten, derjenige, welcher die nächstmeisten Stimmen erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des zweiten, derjenige, welcher danach die meiften Stimmen erhalten hat, als zweiter Ersatzmann des dritten Arbeitervertreters und so fort.

Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Reihenfolge der Ge⸗— wählten das vom Beauftragten (5. I) zu ziehende Loos.

Ist eine Person als Arbeitervertreter beziehungsweise als erster Ersatzmann gewählt, so kommen die bei der Wahl auf sie etwa noch weiter gefallenen Stimmen nicht in Betracht.

§. 9. Der Beauftragte hat über die Ermittelung des Wahl⸗ ergebnisses für jede Berufsgenossenschaft unter Zuziehung eines ver— eideten Protokollführers ein Protokoll aufjunehmen. Aus demselben müssen die Namen und Wohnorte der Personen, auf welche Stimmen gefallen sind, die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen (5§. 6, 19), die Namen der ge⸗ wählten Arbeitervertreter und Ersatzmänner, sowie der Grund der Ungültigkeit von Stimmzetteln oder Stimmen zu ersehen sein

Der Beauftragte hat ferner die Gewählten von der auf sie ge⸗ fallenen Wahl unter Angabe der Berufsgenossenschaft und Sektion, für welche sie gewählt sind, schriftlich in Kenntniß zu setzen.

. 10. Wird bei der ersten Wahl die vorgeschriebene Zahl der Vertreter und Ersatzmänner nicht erreicht, so ist unter Beachtung der vorstehenden Bestimmungen eine Nachwahl vorzunehmen. Die Wahl 24. . zum Schiedsgericht (55. 11 ff) wird dadurch nicht auf— gehalten.

II. Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte.

5. 11. Die Wahl der aus dem Arbeiterstande zu entnehmenden Beisitzer der Schiedsgerichte und ihrer Stellvertreter (3. 47 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes) erfolgt durch die. Vertreter der Arbeiter, welche für den Sektionsbezirk oder, wenn die Genossenschaft in Sektionen nicht getheilt ist, für den Genossenschaftsbezirk ge— ,, ch 8. 46 Absatz 2 des Unfallversich

ind na . atz? des Unfallversicherungsgesetzes für den Bezirk einer Sektion oder einer nicht in Sektionen getheilten Berufs- genossenschaft mehrere Schiedsgerichte nach Bezirken gebildet, so erfolgt die Wahl für jeden Schiedsgerichtsbezirk besonders.

§. 12. Zur Vornahme der Wahl treten die Vertreter der Arbeiter (G65. 7 ff.) auf Ladung und unter Leitung des Beauftragten (§. 1) zusammen. Als Legitimation dient das Schreiben, durch welches sie von ihrer Wahl benachrichtigt worden sind (5. Y.

Der Termin für die Wahl der Schiedsrichter ist nicht früher als sieben und nicht später als einundzwanzig Tage nach der Feststellung des Ergebnisses der Wahl der Arbeitervertreter (58. 7) anzusetzen.

Gelangt das Ausbleiben eines der Geladenen rechtzeitig zur Kenntniß des Beauftragten (6. I), so ist der erste, und wenn auch dessen Ausbleiben angezeigt wird, der zweite Ersatzmann zu dem Wahl—⸗ akt zu laden. .

F. 13. Die Wahl erfolgt ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen durch Stimmzettel, wobei jeder erschienene Arbeiter⸗ vertreter eine Stimme hat, oder, sofern keiner der Erschienenen wider⸗ spricht, durch Akklamation.

Die Beisitzer, sowie die ersten und die zweiten Stellvertreter der⸗ selben sind je in einem besonderen Wahlgange zu wählen,

Wählbar sind die in einem zum Schiedsgerichtsbezirk gehörenden Betriebe der betreffenden Genossenschaft beschäftigten, dem Arbeiter⸗ stande angehörenden versicherten Personen, welche Mitglieder einer im S§. 2 bezeichneten Kasse sind. , , und für Bau⸗ gewerks⸗Berufsgenossenschaften vorgeschrieben ist, daß die Gewählten Deutsche und in Betrieben der Genossenschaftsmitglieder dauernd be⸗ schäftigt sind.

S. 14. Gewählt sind bei jedem Wahlgange Diejenigen, welche die einfache ai ib Mehrheit der abgegebenen gültigen (8. 19) Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von dem Beauftragten (8. 1) zu ziehende Loos,

§. 15. Ueber die Wahl ist ein Protokoll aufzunehmen und von dem Beauftragten, sowie von den anwesenden stimmberechtigten Per⸗ sonen zu vollziehen. Aus dem Protokoll müssen das Wahlverfahren, die Namen und Wohnorte der erschienenen Stimmberechtigten, die Zahl der auf die einzelnen Personen entfallenen gültigen und ungültigen Stimmen, die Namen und Wohnorte der Gewählten, sowie der Grund, weshalb einzelne Stimmzettel oder Stimmen für ungültig erklärt worden sind (5. 19), zu ersehen sein.

S. 16. Die gewahlten Beisitzer und deren Stellvertreter werden, sofern sie bei der Wahlhandlung zugegen sind, sofort mündlich, sofern sie aber abwesend sind, schriftlich von der auf sie gefallenen Wahl durch den Beauftragten (5. 1) in Kenntniß gesetzt.

Lehnt einer der Gewählten die Wahl aus einem gesetzlichen Grunde ab (55. 24 Absatz ? und 49 Absatz 2 des Unfall versicherungs⸗ gesetzes), so ist, falls der Gewählte, bei dem Wahlakt anwesend ist, sofort, anderenfalls im Wege schriftlicher Abstimmung eine Nachwahl durch den Beauftragten (-G. 1) herbeizuführen.

Lehnt der Gewählte die Wahl ohne gesetzlichen Grund ab, so hat der Beauftragte hiervon dem Minister für Handel und Gewerbe zur weiteren Veranlassung nach 5. 49 Absatz 3 und 4 des Unfallver⸗ sicherungsgesetzes Anzeige zu machen.

8. 17. er Beguftragte (5. 1) hat nach Schluß des Wahl⸗ termins (5 11) die Liquidationen der erschienenen Vertreter der Ar—⸗ beiter (53. 44 Absatz 4 des Unfallversicherungsgesetzes) hinsichtlich der in Ansatz gebrachten Tage und der zurückgelegten Entfernungen, sowie nach den durch das Genossenschaftsstatut bestimmten Sätzen auf ihre Richtigkeit zu prüfen und zu bescheinigen und dieselben dann sofort an den Genossenschaftsvorstand zur Zahlungsanweisung einzusenden.

III. Gemeinsame Bestimmungen.

§. 13. Die vierjährigen Wahlperioden werden von demjenigen Tage ab berechnet, mit welchem die Unfallversicherung für die be⸗ treffende Berufsgenossenschaft ins Leben getreten ist.

. 19. Stimmen, welche auf nicht Wähl bare (68. 5, 13) ent— fallen oder die Gewählten nicht deutlich bezeichnen, werden nicht mitgezählt.

Befinden sich auf einem Stimmzettel die Namen von mehr Per⸗ sonen eingetragen, als zu wählen sind, so sind nur die Stimmen gültig, welche auf die zuerst und bis zur Erfüllung der Zahl der zu Wählenden eingetragenen Namen entfallen.

Ueber die Gültigkeit von Stimmzetteln und Stimmen, sowie über die Gültigkeit einer Wahl entscheidet vorbehaltlich der dem Reichs ⸗Versicherungsamt nach 8§. 89 des Unfallversicherungsgesetzes J, Entscheidung von Streitigkeiten der Beauftragte (5. 1) endgültig.

Cine Nachprüfung der Wahlen in der Ministerialinstanz findet nur statt, sofern sie ausnahmsweise angeordnet wird.

§. 20. Befindet der Beauftragte oder das Reichs⸗Versicherungs⸗ amt die Ungültigkeit einer vollzogenen Wahl, so ist die betreffende Wahl nach Maßgabe dieses Regulativs zu wiederholen.

Ist aber die Wahl eines Arbeitervertreters oder Ersatzmanns für ungültig erklärt worden, so ist die Wahl der Beisitzer des Schieds⸗ gerichts nur dann zu wiederholen, wenn in der Entscheidung des Beauftragten beziehungsweise des Reichs⸗Versicherungsamts festgestellt worden ist, daß die Ungültigkeit der Wahl des Arheitervertreters oder Ersatzmanns auf die Wahl der Beisitzer des Schiedsgerichts von Ein— fluß gewesen ist.

§. 21. Alle die Wahlen betreffenden Zustellungen an die wahl— berechtigten Kassenvorstände, an die Arbeitervertreter und die gewählten Beisitzer des Schiedsgerichts, sowie an deren Ersatzmänner und Stell— vertreter erfolgen, sofern sie den Lauf von Fristen bedingen, durch die Post mittels eingeschriebenen Briefes.

§. 22. Die in Folge der erstmaligen Ausloofung (vergl. S5. 23 ff.) oder nach Ablauf der Wahlperiode (5. 18) ausscheidenden Arbeiter⸗ vertreter und Schiedsgerichtsbeisitzer bleiben so lange in Funktion, bis die Neuwahlen stattgefunden haben.

7. Ausloosung der erstmalig Ausschei denden.

§. 23. In denjenigen Berufsgenossenschaften beziehungsweise Sektlonen, in welchen die Wahl von Arbeitervertretern und Schieds— ger ichtsbeisitzern zum ersten Male stattgefunden hat, schließt sich an die Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht und ihrer Ersatzmänner in Gegenwart der erschienenen Arbeitervertreter die Ausloosung der erst— malig ausscheidenden Arbeitervertreter (8. 44 Absatz 53 des Unfall⸗ versicherun gägesetzes)ꝰ an. Zu diesem Zwecke wird der Name eines jeden Arbeitervertreters auf einen besonderen Zettel geschrieben. Die Zettel werden in eine Urne gelegt und aus derselben durch einen von dem Beauftragten (8. I) zu bestimmenden anwesenden Arbeiter e n lo lange Zettel gezogen, bis die Zahl der Auszuloosenden erreicht ist.

Ist die Zahl der Arbeitervertreter eine ungerade, so ist die Hälfte der nächst kleineren Zahl auszuldosen.

Mit dem Arbeitervertreter gelten auch dessen Ersatzmänner als ausgeloost. g,, nn

Ueber die Ausloosung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem Beauftragten (5. 1) und den anwesenden Arbeitervertretern zu vollziehen ist.

Der Beauftragte hat die nach der Loosung ausscheidenden Per— sonen von ihrer Ausloosung und dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens in Kenntniß zu setzen.

§. 34. Die Ausloosung der erstmalig ausscheidenden Beisitzer des Schiedsgerichts (5. 47 Absatz 6 des Unfall versicherungsgesetzes) erfolgt durch den Vorsitzenden in der ersten Sitzung des Schieds— gerichts. Findet im Laufe der ersten zwei Jahre eine Sitzung des Schiedsgerichts nicht statt, so erfolgt die Ausloosung durch den Vor— sitzenden unter Zuziehung eines vereideten Protokollfüͤhrers.

Mit den ausgeloosten Beisitzern gelten auch deren Stellvertreter als ausgeloost. Der Vorsitzende hat die nach der Loosung ausschei⸗ denden Personen von der Ausloosung und dem Zeitpunkt ihres Aus— scheidens in Kenntniß zu setzen.

V. Schlußbestimmungen.

F. 25. Binnen einer Woche nach der Wahl der Beisitzer zum Schiedsgericht reicht der Beauftragte (5. )

a. eine Nachweisung der gewählten AÄrbeitervertreter und ihrer Ersatzmänner dem Reichs ⸗Versicherungsamt,

ß, eine Nachweisung der gewählten Schiedsgerichtsbeisitzer und ihrer Stellvertreter sowohl dem Minister für Handel und Gewerbe wie dem Reichs⸗Versicherungsamt ein.

Der Minister für Handel und Gewerbe wird nach Maßgabe des §. 48 des Unfallversicherungsgesetzes für die Veröffentlichung der Wahlen der Schiedsgerichtsbeisitzer Sorge tragen; dem Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt bleiht überlassen, das Ergebniß der Wahlen der Arbeiter⸗ vertreter und der Schiedsgerichtsbeisitzer zur Kenntniß der betheiligten Genossenschafts⸗ und Sektionsvorstände zu bringen.

§. 26. Das Wahlregulativ vom 14. Oktober 1885 tritt für die fortan zu vollziehenden Wahlen außer Kraft.

Berlin, den 23. Juni 1887.

Der Minister für Handel und Gewerbe. In Vertretung: Magdeburg.

Aus zug aus dem Unfallversicherungsgesetz

(vergl. den Eingang des Regulativs). IVI. Vertretung der Arbeiter.

83 41.

gm Zweck der Wahl von Beisitzern zum Schiedsgericht (8. 46), der Begutachtung der zur Verhütung von Unfällen zu erlassenden Vorschriften (Ez. 78, 81) und der Theilnahme an der Wahl zweier nichtständiger Mitglieder des Reichs⸗Versicherungsamts (8. 87) werden für jede Genossenschaftssektion und, sofern die Genossenschaft nicht in . getheilt ist, für die Genossenschaft Vertreter der Arbeiter gewählt.

Die Zahl der Vertreter muß der Zahl der von den Betriebs⸗ unternehmern in den Vorstand der Sektion beziehungsweise der Ge— nossenschaft gewählten Mitglieder gleich sein.

42

Die Wahl erfolgt durch die Vorstände derjenigen Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik-) und Innungs⸗Krankenkassen, sowie derjenigen Knappschafts— kassen, welche im Bezirk der Sektion beziehungsweise der Genossen⸗ schaft ihren Sitz haben und welchen mindestens zehn in den Betrieben der Genossenschaftsmitglieder beschäftigte versicherte Personen ange— hören, unter Ausschluß der Vertreter der Arbeitgeber. Wählbar sind nur männliche, groß jährige, auf Grund dieses Gesetzes versicherungs⸗ pflichtige Kassenmitglieder, welche in Betrieben der Genossenschafts— mitglieder und im Bezirk der Sektion beziehungsweise der Genossen⸗ schaft beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

43

Die Vertheilung der Vertreter der Arbeiter auf örtlich abzu—⸗ grenzende Theile der Genossenschaft wird mittels eines Regulativs bestimmt, welches durch das Reichs⸗Versicherungsamt oder, sofern es sich um eine Genossenschaft oder Sektion handelt, welche über die Grenzen eines Landes nicht hinausgeht, durch die Landes-Centralbehörde oder die von derselben zu bestimmende höhere Verwaltungsbehörde zu erlassen ist.

§. 44.

Die Wahl der Vertreter der Arbeiter erfolgt nach näherer Be— stimmung des Regulativs unter der Leitung eines Beauftragten derjenigen Behörde, von welcher das Regulativ erlassen worden ist.

„Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatzmann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihen folge ihrer Wahl einzutreten haben.

Die Wahl erfolgt auf vier Jahre. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Vertreter und Ersatzmänner aus. Die erstmalig Aus—

scheidenden werden durch das Loos bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden.

Die Vertreter erhalten aus der Genossenschaftskasse auf Anwei⸗ sung des Genossenschaftsvorstandes nach den durch das Genossenschaftz. statut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für nothwendige baare Auslagen und entgangenen Arbeitsverdienst. Gegen die Anweisung ist die Be— schwerde an diejenige Behörde, welche das Regulativ erlassen hat (8§. 43), zulässig. Dieselbe , endgültig.

Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vorsitzenden und aus vier Beisitzern.

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten mit Ausschluß der Beamten derjenigen Betriebe, welche unter diesez Gesetz fallen, von der Centralbehörde des Landes, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in 2 ö.

; wei Beisitzer werden von der Genossenschaft oder, sofern di Genossenschaft in Sektionen getheilt ist, von . kek f td ern di gewählt. Wählbar sind die stimmberechtigten Genossenschafts. mitglieder, sowie die von denselben bevollmächtigten Leiter ihrer Be— triebe, sofern sie weder dem Vorstand der Genossenschaft, noch dem Vorstand der Sektion, noch den Vertrauengmännern angehören und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Ver— m , . ö. ei

Die beiden anderen Beisitzer werden nach näherer Bestimmr des Regulativs §. 43) von den im §. 41 bezeichneten 33 j Arbeiter aus der Zahl der in den Betrieben der Genossenschaft be— schäftigten, dem ÄArbeiterstande angehörenden versicherten Perfonen welche den im &. 42 genannten Kassen angehören, gewahlt. .

Für jeden Beisitzer sind ein erster und ein zweiter Stellvertreter zu wahlen, welche ihn in Behinderungsfällen zu vertreten haben.

h Die Beisitzer und Stellvertreter werden auf vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre scheidet die Hälfte der Beisitzer und ihrer Stell— vertreter aus. Die erstmalig Ausscheidenden werden durch das Looz bestimmt, demnächst entscheidet das Dienstalter. Scheidet ein Beisitzer während der Wahlperiode aus, so treten für den Rest derselben die Stellvertreter in der Reihenfolge ihrer Wahl für ihn ein. Aus— scheidende Beisitzer und sind wieder wählbar.

S. 45.

Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, die Beisitzer und deren Stellvertreter sind mit Beziehung auf ihr Amt zu beeidigen.

. Auf das Amt. der Bejsitzer des Schiedgerichts finden die Be— stimmungen der s§. 24 Absatz 2 und 25 Anwendung“ ). Die von den Versicherten gewahlten Beisitzer erhalten nach den durch das Genossen— schaftsstatut zu bestimmenden Sätzen Ersatz für den ihnen in Folge ihrer Theilnahme an den Verhandlungen entgangenen Arbeitsverdienst. Die Festsetzung des Ersatzes, sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.

Die Behörde, welche das im 5. 43 vorgesehene Regulativ erlassen hat, ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegen—⸗ heiten des Amts eines Beisitzers oder Stellvertreters durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne gesetzlichen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geldstrafen fließen zur Genoffen— schafts kasse. ;

Verweigern die Gewählten gleichwohl ihre Dienstleistung, oder kommt eine Wahl nicht zu Stande, so hat, solange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeit— geber und Arbeitnehmer zu ernennen.

Stimmzettel für die Wahl der Vertreter der Arbeiter.

. . chaft ö ö ,,

ahl zin mr, ie Nummern und die Zusammensetzung der

Wahlbezirke sowie die Zahl der von denselben zu n, Personen siehe umseitig).

Wäahlbebechttgte Fa nne, n,

Bei Ermittelung des Wahlergebniffes führt die Kassẽ Stimmen . Die unterzeichneten Kassenvorstandsmitglieder wählen . Arbeitervertreter: 9 ersten Ersatzmann: als zweiten Ersatzmann: 1)

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, des ,, J, 1 . k, , 2 ö ,,

bes häftigt im Betriebe bes chäftigt im Betriebe bes chäftigt im Betriebe J 1 i J,

Bescheinigung.

Es wird hierdurch bescheinigt:

a. daß die wahlberechtigten Mitglieder des Kassenvorstandes (59. 42 des Unfallversicherungsgesetzesz in üblicher Weise zur Wahl der Vertreter der Arbeiter eingeladen worden sind;

b. daß mehr als die Hälfte der Erschienenen denjenigen Personen, deren Namen vorstehend eingetragen sind, ihre Stimme ge— geben hat;

a. daß die zum Vorstand gehörenden Vertreter der Arbeitgeber an. der Wahl. nicht Theil genommen haben;

d. daß die Gewählten großjährig, in Betrieben von Mitgliedern der oben bezeichneten Berufsgenossenschaft und im Bezirk der Sektion beschäftigt sind, sich im Besitz der bürgerlichen Ehren— rechte befinden, nicht durch richterliche Anordnung in der Ver— fügung über ihr Vermögen beschränkt sind, und einer nach 5. 42 des Unfallversicherungsgesetzes wahlberechtigten Orts⸗, Betriebs⸗ (Fabrik⸗, Bau⸗, Innungs⸗ oder Knappschaftskasse als Mit⸗

glieder angehören. (Ort und Datum.) (Unterschriften der Wähler.)

; ;

J 6 585742

Schiedsgerichts bezirk: Sektion . ... ......

, f,,

Gesammtzahl der Arbeitervertreter (5. 41 Absatz 2 des Unfall— berstcherungtzgesetzes?s⸗⸗ z von . scheiden auf Grund der Ausloosung erstmalig aus (58. 44 Absatz 3 des Unfall⸗ n , und 5§. 22 des Regulativs vom 14. Oktober

K z nach Ablauf von 2 weiteren Jahren scheidet der Rest der zuerst Gewählten (.. ...... ) aus, dann um⸗ schichti;. 1 ,, Hiernach sind Arbeitervertreter für den Schiedsgerichtsbezirk zu wählen: a. in der zunächst bevorstehenden Neuwahl ... ...... b. in der zweiten Neuwahl (nach Ablauf von weiteren 2 Jahren) .. . C. in der dritten Neuwahl .. ...... 14 n n n m , z ... Wahlbezirk wählt . . . Arbeitervertreter nebst . erste Ersatzmann und ... zweite Ersatzmann

.S. 25. Die Mitglieder der Vorstände und die Vertrauengs⸗ männer verwalten ihr Amt als unentgeltliches Ehrenamt, sofern nicht durch das Statut eine Entschädigung für den durch Wahrnehmung der Genossenschaftsgeschäfte ihnen erwachsenden Zeitverlust bestimmt wird. Baagre Auslagen werden ihnen von der Genossenschaft ersetzt, und zwar, soweit sie in Reisekosten bestehen, nach festen, von der Ge⸗ nossenschaftsversammlung zu bestimmenden Sätzen.

Baden im Jahre 1886. Die Krankenversicherung im Königreich

Sofern aber insgesammt nur .. . Arbeitervertreter nebst Ersatz? Literarische Neuigkeiten und periodische Schriften. die Rn mrlhen Gtark-, Markt- und männern zu wählen sind, treten der.. und der... Wahlbezirk frinal- Zeitung. (Verlag von Cugen Grosser Sachsen. Schusdenstand der sämm 2 2 inc e erhält. anne meinschaftlichen Wähl eines Arbeiterbertreters sowie cines erfter Deu ts chr Mediszing ,, , be, Landgemeinden des Königreichs Bayern.! Allgemeine Finan d eines zweiten Ersatzmannes zusammen. in Berlin. Nr. 3. Inhalt: Averbeck, Morphiumsucht, (Fort- nisse und Besteuerungswesen in Erfurt. Beilagen; 1) Deutscher n= n. setzung Heitzmann, Papilloma Ferrucosum uteri. Apostoli, Gemeinde⸗Anzeiger und Schul ⸗Anzeiger Nr. J. Y) Archio für Ver⸗

Elektrizität bei Üterusfibroid. Escherich, Milchverdaunng der waltungsrecht. 3) D . Nummer Zusammensetzung Name und Wohnort Säuglinge. Petri, pflanzliche Organismen in Luft. Roth, Die Leipziger Musik-⸗ und Kunst⸗Zeitung (Redaktion des der des bakteriologische Trinkwasseruntersuchung.— J Pettenkofer, Stand G. Schloemp in Leipzig) beginnt ihren V. Jahrgang mit einer wesent - ; der Cholerafrage. Galtier, Produkte aus Milch tuberlulöser Kühe. lichen Vergrößerung ihres Inhalts, indem das genannte Blatt von Wahlbezirks. Wahlbezirke. Beauftragten. Arloing⸗Cazeneuve, Nahrungsmittelfärbemittel. . Naturforscher⸗ jetzt ab wöchentlich zur Ausgabe gelangt, ohne daß der bisherige ; versammlung: Sektion für 2 Berlin. medizin. Gesellschaft: billige Abonnementspreis von 1 M 56 3 pro Quartal eine Er⸗

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wiez, Berlin 8W.) Nr. 2. Inhalt: Die Altert⸗ und Invaliden Verhandlungen des Historischen Vereins von Ober⸗ verforgung der Arbeiter. Einherufung des preußischen Landtages. Pfal; und Regentburg. 41. Band der gesammten Verhand⸗ Gesetzentwurf, betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst lungen und 35. Band der neuen Folge. (Stadtamhof.) Inhalt: eingetretener Mannschaften. . ,. , W. Schratz, K. , ö Urkunden ö . zur

Bei der jetzt bevorstehende ahl sin ählen: der Erhtbung von Strafgeldern bei usbleiben der Mitglieder in Geschichte des Nonnenklosters zum heil. Kreuz in Regensburg. Vie gf, l . n, . den Armen Kommissionssitzungen. Gesetzentwurf, betr. n. weiter. Franz Binhack, K. GymhnaftaiProfefsser; Die Markgrafen im Itord⸗ . ; zweite Ir satzmann gehende Mitwirkung der Gemeinden bei Besetzung der Pfarrstellen gau als Einleitung zur Geschichte des Cisterzienserstifts Waldsassen. . Wahlbezirk Arbeiter vertreter kJ Ersaßmaun im Großherzogthum Hes n. Inkrafttreten des Gesetz es bett e , Vereinskassier: Hadamar von Laber. Anhang:; Die kJ zweite . Erfaßzmann infallvesicherung der bei Bauten, beschästigten. Personen. . Grahbstein⸗ und, sonstigen Inschriften aus Laaber, mitgetreilt von i Wahlbezirk J w (Erlassung des Einreichens eines Vzrdeichnissed der nach Schratz. Johannes Freßl; Franz aver von Schönwerth, K. b. n Gem! c ft . Arbeiterbertreter. . erste .. Ersatzmann. . Ablauf des Rechnungsjahreß zur Berufsgenossenschaft ge. RNinisterial⸗Rath a. D. Jahresbericht und Rechnungsablage für —ᷣ . zweite .. Ersatzmann . hörenden Mitglieder an das Reichs Versicherungöamt, Polizei⸗ das Jahr 1886. dem. . Wahlbezir verordnung, betreffend das Rauchen junger Leute an öffent⸗ wd

lichen Orten. Statistik über die Bettelei und Landstreicherei in

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re mem, ., ar. ö 4

1

J. Steckbriefe und Untersuchungs ⸗Sachen.

2. Zwangs vollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u.

3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen z..

4. Verloofung, Zinszahlung ze. von öffentlichen Papieren.

er Deffentlicher Anzeiger.

J

I) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

50166 Steckbrief. .

Gegen den früheren Besitzer der Martha Valeska Grube bei Mittel⸗Lazisk, Kreis Pleß, Anton Klein, zuletzt in Kattowitz wohnhaft gewesen, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung verhängt. Es wird erfucht, denselben zu verhaften und in das hiesige Justiz⸗Gefängniß abzuliefern. ill. J. 1554 / 87 . .

Beuthen O. S., den 9. Januar 1888.

Königliche Staatsanwaltschaft.

49964 Steckbriefs⸗Ernenuerung.

Der unterm 31. Januar 1885 in den Akten M' 5/85 gegen den früheren Werkmeister Ernst Alfred Kirst aus Brandenburg a. H. erlassene Steckbrief wird hierdurch erneuert.

Potsdam, den 7. Januar 1888.

Königliche Staatsanwaltschaft.

5ol68] Steckbriefs⸗ Erledigung.

Der gegen den Schneidermeister Schankwirth) Hermann Wilhelm Gottlieb Treptow wegen Ver⸗ leitung zum Meineide unter dem 2. März 1887 in den Aten U. R. J. 463. 86 erlassene Steckbrief wird zurückgenommen.

Del lun gen nnn h habit Nr. 11112 (NW.), den 10. Januar 1888.

Der Untersuchungsrichter beim Königlichen Landgericht J.

601665 n, , nn, .

Der hinter den Tischlergesellen Wilhelm Hermann Kaul, geboren am 2. August 1868 zu Göritz, Kreis Weststernberg, unter dem 21. Oktober 1887 von der Königlichen Staatsanwaltschaft beim. Land⸗ gericht 1. Berlin erlassene Steckbrief ist erledigt.

Berlin, den 7. Januar 1888.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 89.

49965 Steckbriefs⸗Erledigung.

Der gegen den. Maler Friedrich Carl Hermann Hilbig wegen wiederholten schweren Diebstahls in den Akten H. R. J. 157. 83 unter dem 11. Juni 1883 erlassene Steckbrief wird zurückgenommen.

Berlin, Altmoabit Nr. 11/12 (NW.), den 7. Januar 1888. ö Königliches Landgericht J. Der Untersuchungsrichter.

Johl.

49962 Steckbriefs⸗Erledigung. ; Der unterm 14. März 1887 hinter, den Gärtner Robert Albrecht, geboren am 1. Oktober 1862 zu Taucha, in den Akten J. J. a. 90. 87 erlassene Steckbrief wird hiermit zurückgenommen. Berlin, den 6. Januar 1388. . Königliche Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht J.

49963 . Der unter dem 19. Dezember 1883 von dem Kö— niglichen Amtsgericht zu Mittenwalde hinter den Arbeiter Simon Kuhsiek aus Lage (Eippe⸗Detmold) wegen vorsätzlicher Körperverletzung erlassene Steck brief ist erledigt. IV. J. 21.588. Berlin, den 7. Januar 1888. Königliche Staatsanwaltschaft. II.

ladobs! . Das gegen den Comtoristen Hugo Carl Wieezo⸗ reck in Misburg, zuletzt in Peine, geboren am 10. Oktober 1858 zu Rosatz, Kreis Oppeln, unterm 8. Dezember v. J. erlassene offene Ersuchen um Strafvollstreckung wird zurückgenommen.

Hannover, den h. Januar 1588. Königliches Amtsgericht. VIb.

gez. Berckemeyer.

bolt?! Strafvollstreckungsersuchen.

Die verehelichte Arbeiter Julius Ladewig aus Berlinchen ist durch rechtskräftigen Strafbefehl des Königlichen Amtsgerichts hierselbst vom 21. April 1887 wegen Forstdiebstahls mit einer Geldstrafe von 196, im sinvermögensfalle mit einem Tage Gefäng— niß bestraft. Die Beitreibung ist erfolglos gewesen. Es wird um Vollstreckung der eintägigen Gefängniß= strafe und Nachricht zu den Acten A. 8. 8 ersucht.

Berlinchen, den 10. Januar 1888.

oli] ö In der Strafsache gegen den Silberarbeiter Karl Richard Richter, geboren zu Dresden, am 24. März 1865, zuletzt in Hanau wohnhaft, wegen Verletzung der Wehrpflicht, ist durch Beschluß Königlichen Land; gerichts, Strafkammer, hier, vom 5. D. M. auf Grund des 5. 489 bezw. 326 der Strafprozeß— ordnung und 8. 140 des Strafgesetzbuchs das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des An⸗ geklagten zur Deckung der denselben möglicher⸗ weise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt worden, was hiermit in Gemäßheit des §. 326 Abs. 1 der Straf. prozeßordnung veröffentlicht wird. M. J. Nr. 2/88.) Hanau, den 8. Januar 1888. Der Erste Staatsanwalt: Schumann.

49516 Oeffentliche Ladung.

1) Der Hermann Karl August Albrecht, ge— boren am 18. April 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst, ö.

2) der Barbier Wilhelm Karl Christian Blumen⸗ thal, geboren am 28. April 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

3) der Wilhelm Friedrich Kardorf, geboren am 17. Januar 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

seh der Friedrich Johann Kasdorf, geboren am 28. März 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

sch der Franz Louis Max Lange, geboren am 11 3 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

6) der Johann Carl Friedrich Luebke, geboren am 8. August 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst, /

7) der August Johann Max Meinck, geboren am 14. Dezember 1864 zu Greifswald, zuletzt wohn haft daselbst,

8) der Johann Gustay Mener, geboren am 7. Januar 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

sen der Schiffs koch Hermann Joseph Paul Milke, geboren am 25. Juni 1863 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst, ,

I0) der Ferdinand Louis Mix, geboren am 8. Febrüar 18654 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft da— elbst,

1II der Hermann Karl Wilhelm Mueller, ge— boren am 17. Juni 1864 zu Greifzwald, zuletzt wohnhaft daselbst,

12) der Johann Karl Moeller, geboren am 26. Oktober 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

13) der Friedrich August Karl Metzler, geboren am 19. Dezember 1864 zu Greifswald, zuletzt wohn⸗ haft daselbst, .

14) der Friedrich August Christian Mantzelmann, geboren am 21. Dezember 1864 zu Greifswald, zu—⸗ letzt wohnhaft daselbst,

15) der Karl Martin Ohl, geboren am 29. Oktober 1854 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

16) der Friedrich Karl Rose, geboren am 3. März 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

173 der Karl Wilhelm Salchom, geboren am 28. Februar 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

i len Wilhelm Karl Stolzenburg, geboren am 29. Oktober 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst, ; .

19) der Robert Adolf Tesenvitz, geboren am 6. März 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

20) der Karl Friedrich Johann Wolff, geboren am J. Mai 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst.

21) der Friedrich Karl Werner, geboren am 6. Januar 1854 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst, . ; .

27) der Wilhelm Friedrich Martin Schmidt, ge⸗ boren am 75. Mai 1864 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst, . . ;

23) der Knecht Karl Friedrich Wilhelm Hilgen dorf, geboren am 14. Oktober 1864 zu Relzow, zu— letzt wohnhaft in Wahlendow,

24) der Gottfried Karl Johann Wegener, ge— boren am 15. Juni 1864 zu Wolgast, zuletzt wohn⸗ haft daselbst, . .

2h) der Albert Emil Johann Börsit, geboren am 24. September 1863 zu Greifswald, zuletzt wohnhaft daselbst,

geboren am 18. November 1864 zu Wolgast, zuletzt wohnhaft daselbst,

27) der Matrose Friedrich Ludwig Radloff, ge⸗ boren am h. Januar 1864 zu Wolgast, zuletzt wohn⸗ haft daselbst, .

28) der Schneider Johannes Friedrich Albert Krumsee, geboren am 19. September 1863 zu Kl.⸗Kiesow, zuletzt wohnhaft in Dambeck,

29) der Johann Joachim Friedrich Refeldt, ge boren am 9. Februar 1864 zu Diedrichshagen, zuletzt wohnhaft in Gr. Zastrow, . .

30) der Seemann i Karl Johann Mo— nerth, geboren am 5. Juli 1864 zu Eldena, zuletzt wohnhaft , ö.

31) der Karl Friedrich Johann Klüsenom, ge— boren am 20. April 1864 zu Levenhagen, zuletzt wohnhaft daselbst,

327) der Karl Friedrich Wilhelm, Boelsch, ge— boren am J. Juni 1864 zu Ludwigsburg, zuletzt wohnhaft daselbst, Zz) der Friedrich Karl Martin Rose, geboren am 3. Mai 1864 zu Pamitz, zuletzt wohnhaft zu Krebzow, 34) der Karl Wilhelm Theodor Ehrke, geboren am 30. Oktober 1864 zu Krenzow, zuletzt wohnhaft daselbst, ; 6 der Friedrich Wilhelm Johann Niemann, geboren am 24. Juni 1864 zu Buddenhagen, zuletzt wohnhaft daselbst,, . IZ6) der Wilhelm Emil Theodor Hohnejäger, geboren am 9. Juni 1864 zu Hohendorf, zuletzt wohnhaft daselbst, . . 37) der Richard Karl Friedrich Becker, geboren am ö Mai 1864 zu Ziethen, zuletzt wohnhaft da⸗ selbst, ; . Z8J der Matrose Max David Joachim Gierig, geboren am 29. April 1864 zu Lassan, zuletzt wohn⸗ haft daselbst, . 39) der Karl Friedrich Moritz Barth, geboren am 320. Marz 1854 zu Alt-Negentin, zuletzt wohn⸗ haft daselbst. . werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Ab⸗ sicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes gebietes aufgehalten zu haben,

Vergehen gegen 5. 140 Str. G. B.

Dieselben werden auf ;

Freitag, den 6. April 1888, Vormittags 11 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Greifswald zur Hauptverhandlung geladen,

Bei unentschuldigtem Ausblei ben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von dem Königlichen Civilvorsitzenden des Kreises Greifswald über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärung verurtheilt werden.

Durch Beschluß der Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Greifswald vom 8. Oktober 188! ist das Vermögen der Angeklagten in Höhe von je I60 Se½ zur Deckung der dieselben möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt. .

Greifswald, den 30. Dezember 1837.

Königliche Staatsanwaltschaft.

49966

In der Strafsache gegen den Rekruten Morand Alphons Fritsch, geboren am 2. Juni 1866 zu Wahlbach, Kreis Mülhausen, daselbst beheimathet, wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte Frütsch des Vergehens gegen §. 69 des Militãär⸗ Strafgesetzbuchs beschuldigt ist, auf Grund der S5. 480, 326 der Strafprozeßordnung und F. 246 Militär- Strafgerichtsordnung, zur Deckung der den AÄngeschuldigten möglicherweise treffenden höchsten Geldstrafe und der uten des Verfahrens auf Höhe von 3000 M, das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Angeschuldigten mit Beschlag belegt. Gleichzeitig wird die Veröffentlichung dieser Beschlag⸗ schlagnahme außer im Deutschen Reichs-Anzeiger in der Neuen Mülhauser Zeitung angeordnet.

Mülhausen, den 23. Dezember 1887.

Kaiserliches Landgericht, Strafkammer. gez. Gebhard Hoppe, Zink,. Zur Beglaubigung: Der Landgerichts⸗-Sekretär: (L. 8.) Heckelmann.

49967 Beschlus. ö Auf Bericht des Landgerichtsrath Weber, auf Antrag der Kaiserl. Staatsanwaltschaft wird das im

1867 zu Dessenheim (Kreis Kolmar), bis zur Höhe

Kommandit ⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. Berufs ⸗Genossenschaften. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.

2.

Verschiedene Bekanntmachungen.

von dreitausend Mark mit Beschlag belegt.

. Kolmar, den 23. Dezember 1887. Kaiferliches Landgericht, Strafkammer, gez. EC. v. Klöckler. Caspers. Weber. Für richtige Abschrift: Der Landgerichts⸗Sekretär. Diebels.

2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl. 499831 Aufgebot.

Der Justizrath Lasbach zu Lippstadt hat Namens 1) des AÄckerwirths Ferdinand Dunker zu Metting⸗ hausen, 2) des Bäckers Richard Schluckebier zu Lippstadt, 3) der Anna Köster, jetzt Ehefrau Stefan Jürgens zu Lippstadt das Aufgebot folgender angeb— sich verloren gegangener resp. Interims-⸗-Quittungen der Sparkasse zu Lippstadt: ad 1) der Interims— Quittung Nr. 7207, ausgestellt für den Ackerwirth Ferdinand Dunker zu Mettinghausen, lautend auf den Betrag von noch 135 96 73 , ad 2) der Interims⸗Buittung Nr. 23 906, ausgestellt für den Bäcker Richard Schluckebier zu Lippstadt, lautend auf den Betrag von noch 1000 „6, ad 3) die In- terims⸗Quittung Nr. 21 438, ausgestellt für die Anna Köster zu Lippstadt, lautend auf den Betrag von noch 111 M 21 , beantragt. Die Inhaber der . werden aufgefordert, spätestens in dem au

den 1. März 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf- gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkun⸗ den vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Lippstadt, den 5. Januar 1888.

Königliches Amtsgericht.

50071 J Das Kgl. Amtsgericht München J., Abtheilung A. für Civilsachen, hat am 31. Dezember 1887 folgendes Aufgebot erlassen: . . Es ist zu Verlust gegangen ein Interimsschein der Bayerischen Hypothek. und Wechselbank dahier über eine Theil-Einlage von 25 Fl. zur II. Klasse der III. Jahresgesellschaft 1842, auf Namen der Magdalena Holiheu, Schreinerstochter, von Otto⸗ beuren, am 31. Dezember 1842 zu München ausge⸗ stellt, bezeichnet mit Nr. 58 Fol. 5 und unterzeichnet von Direktor Freiherr von Eichthal und Administrator Josef Ritzler. Auf Antrag der Magdalena Holzheu, Schreinerstochter von Ottobeuren, zur. Zeit in der Versorgungsanstalt für Taubstumme in Hohenwart, ergeht 'nun an den Inhaber des bezeichneten Inte— rimsscheins die Aufforderung, spätestens im Auf⸗ gebotstermine Freitag, den 21. September 1888, Vormittags 9 Uhr, . im diesgerichtlichen Sitzungszimmer 18/1. (AAugustiner ˖ stockh feine Rechte bei dem dier seitigen Gerichte an= zumelden und den Interimsschein verzulegen, widri⸗ genfalls dessen Kraftloserklärung erfolgen wird. München, den 7. Januar 13838. Der geschäfte leitende Kgl. Gerichtsschreiber. (L. S8.) Hagenauer.

49986 Aufgebot. .

Der Kaufmann Otto Ferdinand Weigert zu Chemnitz, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. Klemm zu Mittweida, hat das Aufgebot

1) der angeblich vernichteten Lebensversicherungs«

Police Nr. 266054 der Lebens versicherungs⸗ Aktien ˖Gesellschaft Germania“ zu Stettin vom 31. Dezember 1877 über 2000 S, ausgestellt auf den Namen des Antragstellers, zahlbar nach dem Tode desselben, . 2) der gleichfalls angeblich vernichteten Prämien, Rechnung und Quittung zu der zu 1 erwähnten Police vom 31. Dezember 1886 über 49 60 3 beantragt · Der Inhaber der Urkunden wird auf— gefordert, spätestens in dem auf den 20. September 1888, Mittags 12 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 48, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗ melden und die Üirkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird. Stettin, den 4. Januar 1888

Deutschen Reiche befindliche Vermögen des Fahnen,;

Königliches Amtsgericht.

26) der Matrose Ludwig August Ernst Harder,

flüchtigen Josef Imhoff, geboren am 13. April

Königliches Amtsgericht. II. Abtheilung.