1888 / 54 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 28 Feb 1888 18:00:01 GMT) scan diff

rozesse nicht öffentlich verhandeln werden, als jetzt, sei in einer Weise erwiesen. So hoch man die ODeffenilichkeit des Gerichtsverfahrens auch stets angeschlagen habe, so habe man doch immer die Berechtigung von Ausnahmen anerkannt, Mit 266 Gesetzentwurf werde also kein Einbruch in das Prinzip emacht. ö Abg. Dr. Meyer (Jena): Ein weiterer Ausschluß der Oeffentlichkeit als bisher liege nicht in der Tendenz des Ge⸗ setzes, die . könne schon jetzt aus denselben Gründen ausge hien werden, die Worte „Gefährdung der Staatssicherheit“ seien nur als Erklärung eingefügt worden. Die ganze Tragweite des Gesetzes werde von den Gegnern überschätzt, wenn sie meinten, daß in allen Fällen, wo politische Dinge in Frage kämen, die Oeffentlichkeit ausge⸗ schlossen werden solle. Schon jetzt könnten solche Prozesse, z. B. die auf Grund des Sozialistengesetzes, aus Gründen der öffentlichen Ordnung unter Uusschluß der Deffentlichkeit statt⸗ finden. Er habe kein solches Mißtrauen gegen unsere Gerichte, er vertraue darauf, daß sie die Bestimmungen zweckmäßig handhaben würden. Im vorigen Jahre habe er auch manche Bedenken gegen die ursprüngliche Vorlage gehabt, die Re⸗ ijerung habe aber dieselben, indem sie den Beschlüssen der , . und des Plenums entgegengekommen sei, beseitigt. Wenn man den Ausdruck „Staatssicherheit“ ändern wolle in den Ausdruck „Sicherheit des Reichs oder eines der Bundes⸗ staaten“, so sei das lediglich ein formeller, redaktioneller Unterschied. Wenn man Mißbrauch in dieser Beziehung fürchte, so könne er bei beiden Formen stattfinden. Abg. Rintelen: Dem Legations⸗ Rath Kayser gegen⸗ über verwahre er sich dagegen, mit seinen Mittheilungen aus der Kommisston einen Vertrauensbruch begangen zu haben. Wenn man zugebe, daß hier auch Prozesse gemeint seien, in welchen es sich um die innere Sicherheit des Reichs handele, so seien das eben politische Prozesse. Wenn der 5. 173 allein ur Diskussion stände, könne er in annehmen, aber aus den olgenden Bestimmungen gehe er dessen Tragweite hervor. Der Ausschluß der Oeffentlichkeit solle verschärft werden, das könne er nicht zugeben. Ein Mißtrauen gegen unsere Gerichte hege er nicht. . Abg. Meyer (Halle): Wenn das Gesetz keinen weiteren Ausschluß der Oeffentlichkeit wolle, so solle man es doch bei den bestehenden Vorschriften 6 . Man spreche iemlich geringschätzig von der Oeffentlichkeit des hell e ders e und melne, es sei nicht von so großer Bedeu⸗ tung. Früher habe man einmüthig ganz anders über diesen Punkt gedacht. Früher sei die Oeffentlichkeit des Gerichtsverfahrens einer der wesentlichsten Punkte in jedem politischen Parteiprogramm gewesen. Man habe gemeint, die Deffentlichkeit sei die Garantie, daß nicht vorkäme, was nicht vorkommen dürfte. Seine Partei habe durch einen Initiativantrag kundgegeben, daß sie die Unbefangenheit, die

der Richter haben solle, am stärksten gefährdet dort sehe, wo es sich um politische Ansichten handle. beamteten Richtern gerade diese Prozesse ganz entziehen. aber den entgegengesetzten Weg Prozesse zu belassen und die teiische Handhabung zu nehmen, . die sie von einem geordneten Rechtsstaat habe.

Deshalb wolle sie den Nun einzuschlagen, ihnen diese einzige Garantie für unpar—⸗ widerstrebe allen Anschauun⸗ Man age, es handele sich nur um die Ausschließung der Oeffent⸗ lichkeit in geringer Anzahl von Fällen. Wer wolle heute sich vermessen zu fagen, auf wie viele Fälle diese neue Be⸗ stimmung angewendet werden würde? Ein derartiges Gesetz sehe anders aus zur Zeit, wo es berathen werde, wie zur Zeit, nachdem es publizirt worden sei. Gerade bei Gesetzen dieser Art schwäche man die Bedeutung während der Berathung ab. Ständen sie einmal in der Gesetz⸗ sammlung, dann werde der unumschränkteste Gebrauch davon gemacht und jeder Einwand niedergeschlagen mit dem Worte: sta seripta est. Was die Gerichte thun würden, könne er nicht wissen; aber das Eine wisse er mit Bestimmtheit, daß die Staatsanwalte Anträge stellen würden, von dem Gesetz in der umfassendsten Weise Gebrauch zu machen; und die Er⸗ gr habe gelehrt, daß eine Ansicht, die die Staatsanwalt⸗ chaft mit großer Nachhaltigkeit festhalte, zuletzt eine gewisse überzeugende Kraft auf . möchten

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Bedeutung dieses bedauere, daß die

die Richter ausübe. Man sage, die doch kein Mißtrauen gegen die wünsche Vertrauen zu ihnen zu Fundament sei eine nach allen geordnete Rechtspflege, und daran dieses Gesetz Annahme finde. Die Gesetzes sei eine unermeßliche. Er Aufmerksamkeit sich demselben nicht in öherem Maß zugewendet habe und daß es vor schlecht be⸗ etzten Bänken berathen werde; er meine, man soll Gesetze ieser Art nicht beschließen, wenn man nicht volle Sicherheit habe, daß man ein beschlußfähiges Haus vor. sich habe. Der Werth dieses Gesetzes sei ein ganz bedeutender, wenn auch nach der negativen Seite; es sei der stärkste Vorstoß, der seit langer Zeit gemacht sei gegen Einrichtungen, die man früher für unerläßliche Forderungen eines Rechtsstaats gehalten habe.

Abg. Klemm: Er nehme als Vorsitzender der e n fee das Wort, um nach Außen zu beruhigen. Die Diskussion habe eine Wendung genommen, als handele es sich um eine Gefährdung des Prinzips der Oeffentlichkeit der Gerichts⸗ verhandlungen. Das gebe er nicht zu, das Gesetz enthalte diese Tendenz nicht. Nach wie vor schwebe über den Gerichten, welche die . ausschlössen, das Schwert der Revision. Die Tendenz des Gesetzes, die verfolgt werde und auch in der Kommission anerkannt worden sei, gehe dahin, u sorgen, daß, wenn aus gesetzlich zulässigen Gründen die

effentlichkeit einer er g rn r, ausgeschlossen sei nunmehr das, was nicht öffentlich verbreltet worden sei, au nicht öffentlich verhandelt werden könne daß also das Gesetz nicht umgangen und illusorisch werde. Man habe Erfahrungen, daß das geschehen sei, und das wolle man beseitigen. Seine persönliche Ansicht sei allerdings auch die: ein Ge ö welches unter den Augen des Gesetzes umgangen und illusorisch gemacht werde, sei die größte Gefährdung für die Autorität des Staats, und dann sei rn besser: Kein Gesetz!

Abg. Pr. Windthorst; Er acceptire die letzten Worte des Vorredners. Er bitte, das Gesetz nicht anzunehmen. Er bedauere, daß unter dem Vorsitze eines so ausgezeichneten Richters ein solches 66 ausgearbeitet worden sei. Wenn durch das gegenwärtige Gesetz an dem bestehenden Hustande nichts geändert werde, warum diese neue Redaktion? Dann laffe man es bei dem Bestehenden, was nach seiner Ansicht vollkommen genüge.

Bei der Abslimmung über einen Schlußantrag bezweifelt Abg. Meyer (Halle) die Beschlußfähigkeit des auses. ie Auszählung ergiebt die Anwesenheit von nur 145 Mitgliedern,

während 199 Mitglieder zur geh g chte erforderlich sind. Die Sitzung wird deshalb abgebrochen. Schluß 48. Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 1 Uhr.

In der gestrigen (26) Sitzung des Hauses der Abgeordneten bemerkt bei Fortsetzung der erathung des Gefetzentwurfs, betreffend die Kosten der König⸗ lichen Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden, der Abg. Bachem: Da es sich um 21 Städte handele. so müßten die Vertreter derselben sämmtlich in die Kommission gewählt werden und dann von den anderen Herren noch sieben dazu. Man sollte doch versuchen, die Frage der Vertheilung der Kosten der Polizei zwischen Stadt und Etat an n zu regeln, nicht für dle 21 Städte mit Königlicher Verwaltung allein. Für Berlin sei der vorgeschlagene Maßstab geradezu eine Un⸗ gerechtigkeit, denn in Berlin seien viele Polizeieinrichtungen getroffen, die nur im stagtlichen Interesse nothwendig seien. Das Verhältniß, daß der Staal zwei Drittel der Kosten über⸗ nehme, würde wohl besser sein, Man werde jedenfalls etwas mehr statistisches Material beibringen müssen. Uebrigens sei das Gewitter ohne jegliches Vorzeichen so schnell über die Städte hereingebrochen, daß man einige Uebergangsbestim⸗ mungen machen müsse, wonach die Kosten zunächst in einem geringeren Betrage . in Höhe von 1 auf fünf Jahre den Städten auferlegt würden und daß nachher erst die volle Belastung eintrete. Denn die plötzliche Mehr⸗ belastung müsse jeden städtischen Etat in Verwirrung bringen, auch den der Stadt Berlin. Deshalb bitte er um Einsetzung einer 28er⸗Kommission.

Unter⸗-Staatssekretär Herrfurth; Die. Staatsregierung habe eigentlich nichts Anderes gethan, als einen Wuns erfüllt, den die Landesvertretung vor 20 Jahren ausgesprochen und vor 2 Jahren wiederholt habe. Es scheine, daß der Mensch oft mit der Erfüllung seiner Wünsche gestraft werde. Die Bedenken des Abg. von Rauchhaupt seien nicht zutreffend. Die Kosten der Landespolizei sollten vorweg im Etat fest⸗ gestellt und der Rest als Kosten der Ortspolizei solle zwischen Staat und Stadt getheilt werden. Ueber beide Posten häbe das Haus dann beschließen. Eine Ungerechtigkeit den Städten gegenüber liege nicht vor, denn das Ober⸗Verwal⸗ tungsgericht habe stets entschieden, daß die Frage des Bedürf⸗ nisses Seitens der Gerichte in diefer Angelegenheit nicht , werde; das Bedürfniß sei von Staatswegen fest⸗ ustellen.

Abg. Barth: Wenn man die bestehenden Ungleichheiten beseitigen wolle, dann gebe es mehrere Wege. Der erste sei die Beseitigung der Königlichen Polizeiverwaltungen; aber zu einem solchen Experiment könne er sich trotz allen Respekts für die städtischen Polizeiverwaltungen nicht entschließen. Der zweite Weg würde die Trennung der Sicherheits- von der Wohlfahrtapolizei sein; die Trennung sei leicht, aber es wür— den ei Uebertragung der letzteren auf die Städte doch manche Schwierigkeiten und namentlich auch große Mehrkosten ent⸗ stehen; denn wenn die Beamten von beiden Ressorts gemeinsam beschäftigt würden, könne ihre Arbeitskraft besser verwerthet werden. Der dritte Weg, die Polizeikosten nach der Kopfzahl zu vertheilen, sei auch nicht angänglich, weil die städtischen Aus⸗ gaben dann noch geringer sein würden, Den vierten Weg sei die Regierung gegangen. Die Vertheilung scheine ihm, ab⸗ gesehen von Berlin, auch gerechtfertigt. Aber Berlin müsse eine Ausnahmestellung einnehmen, einen erheblichen Theil der Kosten der Centralstelle ' i das ganze Land tragen. Denn die Polizeiverwaltung in Berlin habe eine Bedeutung über die Hauptstadt hinaus. Er möchte doch glauben, daß einige der von Berlin geschlossenen Sonderverträge unter dieses Gesetz fielen, fo daß der Staat weitere Lasten auf sich nehmen müsse.

Abg. Friedländer: Es frage sich, ob für eine solche Vor— lage auch der richtige Zeitpunkt gekommen sei. Gerade jetzt, wo der Staatshaushalts⸗Etat ein freundlicheres Angesicht zeige, sollte man nicht den Kommunen gleichsam überflüssiges Fett abzapfen. Die Regierung habe früher die . der Gemeinden als nicht so günstig angesehen, daß sie denselben auch nur den vierten Theik der Polizeikosten auferlegen könne, Seitdem habe sich die neue Wirthschaftspolitit entwickelt und die Lage der Städte des Ostens ,,, verschlechtert. Der Getreide⸗ handel z. B. sei aus Breslau vollständig verschwunden; er sei zu einem elenden Lokalhandel herabgesunken. In Folge der Tabackssteuer sei eine Anzahl von großen Tabacksfirmen ge⸗

zwungen worden, ihre Geschäfte einzustellen. Numerisch sei die Stadt

Breskau gewachsen, finanziell habe sie sich erheblich verschlechtert. Es müsse die Bestimmung des Gesetzes vom Jahre 1850 ihrem Begriffe nach festgestellt werden. Diese Vorlage setze an die Stelle der seit 30 hren bewährten Scheidung der Kosten in . und persönliche eine neue Scheidung in mittelbare und unmittelbare. Die Städte hätten gar kein Widerspruchs⸗ recht. Man überweise den Städten oft ältere Beamte, welche abgearbeitet seien und daher bald pensionirt würden; die Städte sollten nun von jetzt ab auch die Hälfte der Pensionen tragen, ohne die Hälfte der Beiträge zu erhalten, welche die Staats⸗ kasse seit Fahren eingezogen habe. Ein Theil der städtischen Budgetberathung werde in dieses Haus verlegt. Die Abgeord⸗ neten der von dem Gesetz betroffenen Städte müßten sich gegen die Regierung und das ganze Haus wehren, wenn es sich darum handele, neue Ausgaben für die Polizeikosten zu bewilligen. Ein , welches sich geschichtlich entwickelt habe, könne nicht so leicht beseitigt werden. Der Staat könne eher eine solche Aenderung und Erhöhung seiner Ausgaben ertragen, als eine Stadt, welche nicht in der Lage sei, ein Defizit durch Aufnahme einer Anleihe zu decken. Eine Aen⸗ derung, die nothwendig sei, müsse mit möglichst schonender Hand vorgenommen werden. Es werde versucht werden müssen, eine begriffliche Unterscheidung herbeizuführen und einen an⸗ deren Vertheilungsmodus zu finden.

Abg. Althaus spricht sich für kommissarische Berathung aus, in welcher namentlich die Quote der Hälfte, die den Städten aufzuerlegen sei, geprüft werden müsse; im Uebrigen . sich der Redner den Ausführungen des Abg. von Rauch⸗ aupt an.

Abg. Dr. Enneccerus: Die vertheilende Gerechtigkeit sei doch nur auf einer Seite vorhanden, denn es werde nur den großen Städten etwas gengmmen, während den Städten, in deren Interesse die ganze Frag angeregt sei, nichts gegeben werde. Der Vortheil alle allein der Staatskasse zu und zwar in einem Augenblick, wo die staatlichen Finanzen allgemein günstige seien, während die. Gemeinden unter großen Lasten zu leiden hätten, so daß eigentli die Ent⸗ lastung der Gemeinden die Parole der Zeit sel. Wenn der Staat von . fuͤr die Polizei sich entlasten wolle, dann solle er solche Zweige der nern, , die sich zur kommunalen Verwaltung eigneten, den Städten Über⸗

wenn sie unverändert angenom⸗ men würde, dazu reizen, die Zahl der Königlichen Polizei⸗ verwaltungen zu vermehren und die Selbstverwaltung zu be⸗ schränken. Jetzt müsse der Staat eiwg Is der Kosten tragen; später solle er nur 1 tragen. Die Bedenken gegen die Vor⸗ lage würden vielleicht beseitigt werden, wenn man den Städten nur 1 der Kosten auferlegte. Er halte eine Kommission von 28 Mitgliedern für wünschenswerth.

Finanz⸗Minister Dr. von Scholz:

Der geehrte Herr Vorredner hat, wie schon vor ihm mehrere Redner, der Meinung Ausdruck gegeben, daß die Vorlage, welche heute das hohe Haus beschäftigt, doch wesentlich oder, wenn ich richtig verstanden babe, sogar nur vom finanziellen Gesichtspunkt aus erklär bar erscheine, daß die anderen Gesichtspunkte daher viel zu sehr in den Hintergrund getreten wären; er hat zur Begründung dieser Auf⸗ fassung einige Ausführungen vorgelesen, die der Herr Minister bes Innern bei früherer Gelegenheit gemacht hat. Wenn dag in' der Meinung geschehen ist, einen Widerspruch zwischen der Auffassung des Herrn Ministers des Innern und der Staatsregierung im Ganzen oder der Finanzverwaltung insbesondere hervorzuheben oder anzudeuten, so muß ich dem entgegentreten. Ich bin mit den Ausführungen, die der Herr Minister des Innern damals gemacht ßat, ebenfo einverstanden, wie ich glaube, daß derselbe Angesichts diefer Vorlage nicht den geringsten Grund hat zuzugeben, daß er seinen tandpunkt irgendwie seit der Zeit oder mit dieser Vorlage verändert habe. Meine Herren, wenn wir von nur finanziellem Standpunkt aus hätten die Vorlage machen wollen und ich habe im allerersten Stadium der Verhandlungen der Sache innerhalb der Regierung ja natürlich diesen Gesichtspunkt zu prüfen gehabt dann hätten wir eine ganz andere Vorlage gemacht. Meine . ich habe seit 25 Jahren Veranlassung gehabt, mit dieser

rage mich oft und eingehend zu beschäftigen. Ich war damals bei einer Bezirksregierung, wo eine sehr umfangreiche Prozeßführung mit der betreffenden Gemeinde über Polizeikosten stattfand, und ich war leider verurtheilt, an der Bearbeitung dieser Sache einen sehr großen Äntheil ju nehmen. Ich habe damals die ganze Frage, auch die H dieser Frage studiren müssen und meinerseits die völlig feststebende, seither nie aufgegebene Rechtgauffassung ge⸗ wonnen, daß das Gesetz vom 11. März 1866 zu Gunsten der betreffenden Gemeinde in der Praxis schon damals zu Unrecht eine zu weitgehende Auslegung erfahren batte, und daß die im Gesetz nicht begründete Begünstigung der größeren Städte dann noch stärker in der Folge hervorgetreten ist, nachdem die Rechtsprechung des damaligen (bersten Gerichtshofes einen Anhalt dazu gegeben hatte. Meiner Meinung nach ist das Gesetz vom 11. März 1860, unbefangen inter⸗ pretirt und mit allen J interpretirt, die zu seiner Interpretation vorhanden sind, wenn man namentlich auch mit der an demselben Tage publizirten Gemeinde ⸗Ordnung interpretirt, gar nicht anders zu versteben, als daß die Pflicht des Staats sich darauf beschraͤnkt, die angestellten besonderen Beamten oder besonderen Behörden seinerseits zu salgriren. Ich würde deshalb, wenn die Sache lediglich vom finamiellen Gesichtspunkt jetzt zu regeln gewesen wäre, meinerfeits mich auch nur dafür haben aussprechen können, daß wir eine gesetzliche Deklaration herbeigeführt hätten, welche das, waz das? Gesetz vom 11. März. 18590 meiner Ueberieugung nach gewollt hat, was aber nicht im Sinne dieses Gesetzes aus⸗ geführt worden ist, von nun ab wirklich zur Ausführung brächten, d. h. daß in den 21 Gemeinden, um die es sich handelt, der Staat ledig lich die Bedürfnisse der hesonderen angestellten Beamten oder Behörden zu befriedigen hätte, daß im Uebrigen aber die Gemeinde ür die Polizeikosten gerade so wie sämmtliche übrigen Gemeinden des Landes aufjukommen hätten.

Ich habe mich also nun mit der Vorlage einverstanden erklärt, die weil entfernt von diesem finanziell richtigen Gesichtspunkt ist, die fo weit geht, dem Staat die Hälfte der gesammten Polizeikosten in diesen 25 Gemeinden aufzuerlegen.

Warum, meine Herren, habe ich mich mit gutem Gewissen doch damit einverstanden erklären können? In den Motiven finden Sie den Grund wiederholt hervorgehoben und damit zugleich widerlegt, daß die Vorlage lediglich vom finanziellen Gesichtspunkte aus gemacht fei; namentlich finden Sie Seite 9 und 10 die Rücksicht geltend ge—⸗ macht auf die bestehenden Verhältnisse, die wohlwollende Rücksicht⸗ nahme auf den Haushalt der betreffenden großen Städte und die Rücksichtnahme auf das staatliche Interesse, was bei diesen Polizei- verwaltungen noch über das, was vorhin gesagt worden, hinaus jmmerhin anzuerkennen ist; dies führt auch hier dahin, daß bei einer Gemeinschaft, wo mit bestimmten Ziffern weder der Antbeil des Einen noch der Antheil des Anderen auszurechnen ist, die alte Regel eintritt, daß man eben balbirt; das ist die Art und Weise, wie man bei allen derartigen Kommunionen schließlich billig herauszukommen in der Lage gewesen ist.

Das ist also die Grundlage unseres Vorschlages, und indem ich Ihnen den auf das Wärmste empfehle, erlaube ich mir daran die Bemerkung zu knüpfen, meine Herren, wenn auch die heutige Ver⸗ handlung nur von sehr wenigen Seiten in derselben Richtung fich bewegt hat. Das hohe Haus hier ist doch die Ver— tretung des gesammten Landes, der gesammten Tausende von Gemeinden, die alle bei der Frage betheiligt sind, und nicht eine Vertretung der 21 Gemeinden, die hier zunächst in Frage kommen. Ich meine, meine Herren, daß also Andeutungen, wie? es handle sich hier nicht um eine justitis distrihutiva, es gebe dabei blos folche, denen genommen, nicht aber solche, denen etwas zu Theil werden solle, es komme „(blos der Fiskus? besser weg, es handle sich um „Fiskalität / ze, völlig unzutreffend seien. Ja, meine Herren, bas Wort Fiskus wird fast immer so gebraucht, als wäre es mit einem fatalen Geruch umgeben, als wenn man sich davor etwas zu geniren hätte, als ob etwas p f Bedenkliches dabei wäre. Meine Herren, was ist der Fiskus? Der Fiskus ist die Gesammtheit der Steuerzahler, die Gesammtheit der Gemeinden, die habe ich zu vertreten, und wer wird sich denn geniren, die Gesammtheit der Steuerzahler Preußens zu vertreten? Ist das nicht mehr recht, ist das nicht mehr gut, die Gesammtheit gegenüber den Sonderinteressen, gegenüber den An⸗ sprüchen Einzelner, die der Gesawmtheit nachtheilig werden, zu ver⸗ treten? Das kann ja Niemand, meine Herren, den Vertretern der betreffenden Wahlkreise verdenken, wenn sie hier mit großer Wärme, ja mit dem eee , Interesse für die Kommune ein⸗ freten, deren unmittelbare Ängelegenheit wir hier verhandeln, aber es darf auch uns Niemand verdenken, wenn wir für die Gesammtheit mit derfelben Warme, mit demselben Interesse, ja mit größerem Interesse eintreten.

Ich habe von

tragen. Die Vorlage würde,

diesem Standpunkt aus nur noch ein paar Be⸗ merkuüngen zu machen. Cinmal bejüglich der Frage, die sowohl der verehrte Herr Vorredner als auch der Hr. Abg. Friedlaender berührt hat, ob denn jetzt der rechte Zeitpunkt sei, mit einer solchen Neu⸗ ordnung vorzugehen. Nun, meine Herren, zu einem an sich ge⸗ rechten Unternehmen ist Zeit; es

zumeist immer die rechte würde vielmehr die Frage gerechtfertigt sein: Warum haben wir das nicht

schon längst gethan, eine Frage, die in Ihren Verhandlungen schon seit 20 Jahren wiederholt erwogen Wwörden ist, und die nur bei den besonderen Schwierigkeiten die einer solchen Regelung entgegenstehen, bisher noch immer zur Ver⸗ neinung gelangen konnte. Aber ich gebe auch nicht zu, daß der jetzige Zeitpunkt in ökonomischer Hinsicht besonders ungerechtfertigt und ünpasfend wäre. Meine Herren, einmal haben wir jetzt nicht blos günstigere Verhältnisse der Staatsfinanzen, sondern wir haben auch das Bestreben schon J in der jüngsten ,,, und bethätigen es in der Gegenwart, der ganzen irthschafts⸗ polltik der Regierung entsprechend, an diesen günstigeren Staatsfinanzen die Kommunen im Lande theilnehmen, und von diesen änstigeren Finanzen die Kommunen die Wirkung mit empfinden zu affen. Gesetze, mit denen Sie sich augenblicklich befassen, wegen Er⸗ leichterung der Volksschullasten, Gesetze, die Sie in der letzten Ver⸗ gangenheit beschlossen, wegen Pensionirung der Volksschullehrer u. s. w.

die bewe isen das ja, es ist auch das schon in den Motiven angedeutet. Es sind mannigfache Thatsachen ju konstatiren, durch welche * Staat den Kom munen gegenüber eine bessere wirthschaftliche Lage zu schaffen bemüht gewesen J. Es ist ih gerade ein günstiger Zeitpunkt. um jetzt nach der hier in Rede stehenden Seite bin eine Ausgleichung vorzunehmen. Auch ist im Allgemeinen nicht, wie der Hr. Abg. Fried- laender annahm, die Wirkung der Wirthschaftspolitik im Ganzen oder mich nur für die Stadt Breslau im Besonderen als eine irgend . die Leistungsfähigkeit herabdrückende anzuerkennen oder ju bezei ö

Der geehrte Herr Abgeordnete bat gesagt, daß der Getreidehandel in Breslau speziell seit dem Jabre 1879 voll . 6 sei, ja aufgehört habe, daß die Tabackfabrikation daselbst zurückgegangen sei, daß überhaupt ein Rückgang der Steuerfäbigkeit eingetreten sei, daß die Firmen, die nicht ruinirt worden seien, nach Berlin übergesiedelt seien, daß Breklau in einem traurigen Rückgange sich befinde. Meine Herren, ich nehme überaus warmen Antheil an dem Ergehen der Gemeinde Breslau, aber ich kann nicht bestätigen, daß mir von dieser trüben Schilderung irgend etwas, bisher bekannt, geworden wäre, und ich kann nicht annehmen, daß die Tbatsachen dieser Schil derung entsprechen. Ich will gleich einmal nachsehen lassen, ich bin nicht i darauf . ob wirklich ich glaube es nicht, möchte beinahe in diesem Augen- blicke schon das Gegentheil behaupten, der Vorsicht balber will ich es nicht thun daß in des Einkommensteuer von Breslau irgend eine für einen so traurigen Rückgang sprechende Veränderung eingetreten ist oder in der Klassensteuer. Ich glaube, daß nach dieser Richtung die Thatsachen den Herrn Abgeordneten nicht rechtfertigen werden. Wenn er beklagt hat, daß die Kräfte, die nicht dort durch die Wirthschaftspolitik ruinirt, seien, nach Berlin geiogen seien, meine Herren, dann, glaube ich, thut er seiner Vaterstadt oder seinem Wahlkreise doch recht , Unrecht. Die Stadt Breslau erfreut, sich einer außerordentlich großen Zahl potentester und ehrenwerthester Firmen, die nicht daran denken, dort sortzugehen, Das, was er herv rgehoben hat, mag in irgend einer einzelnen Branche zu beobachten gewesen sein, das mag sein. Im großen Ganzen ist es ein bekannter Zug, der auch bei anderen Ge⸗ legenheiten schon oft konstatirt worden ist: es kommen von den öst— lichen Landestheilen Personen nach Breslau, die sich dort zu einer ge⸗ wissen Wohlhabenheit heraufarbeiten und dann nach Berlin ihren Lauf weiter fortsetzen. Das ist mit und obne Wirthschaftspolitik von 1879 geschehen und wird auch ferner geschehen.

Den Wünschen, daß für Berlin ausnahmsweise aus besonderen Rücksichten der eine oder andere Punkt des Gesetzes noch anders ge— staltet werde, würde ich meinerseits ein unbedingtes Nein nicht ent⸗ gegensetzen, indem ich wohl glaube, daß Gründe sich in dieser Be⸗ siehung geltend machen lassen, die von Gewicht sein könnten. Im lebrigen will ich nur bitten, meine Herren., daß Sie bei der Wahl der Kommission, wenn es Ihnen beliebt, eine solche zu ernennen jur Berathung des Gesetzes, und, daß Sie auch demnächst in der Kommission doch greneigtest nicht unbeachtet lassen wollen, daß wir das Interesse der Gesammtheit wahr— zunehmen haben, daß also nicht blos von dem Standpunkt Derjenigen, denen hier etwas gekürzt werden soll, die Sache zu beur- theilen ist, sondern von dem Standpunkt der Allgemeinheit und daß Sie in der Beziehung sich zu der Anerkennung veranlaßt finden . wir sind nicht ungerecht, nicht hart bei unseren Vorschlägen gewesen.

Abg. von Eynern hebt hervor, daß die freisinnige Presse die Vorlage namentlich vom Berlinischen Standpunkte aus lediglich als eine Mehrbelastung für Berlin ansehe; 25 Proz. gommunalsteuer mehr müßten erhoben werden. Die Abgg. Zelle und Genossen sollten sich einmal auf den Standpunkt der vielen nicht privilegirten Klein- und Großstädte stellen welche außer den Kosten ihrer eigenen Polizei au noch in Form der Staatssteuern die Kosten der König⸗ lichen Polizeiverwaltungen tragen müßten. Das Gesetz von 1850 sei durch ein rkenntniß des Ober ⸗Tri⸗ bunals vollständig falsch ausgelegt worden zu Gunsten der Gemeinden, denn das Gesetz habe keineswegs daran gedacht, daß der Staat die Kosten der Ortspolizei übernehmen solle; der Staat habe nur Kraft seiner Oberhoheit das Recht, die Leitung der Polizei zu übernehmen. Redner weist darauf hin, daß die Mitglieder des Hauses, namentlich aus der national⸗ liberalen Partei, stets darauf hingearbeitet hätten, die Zahl der Königlichen Polizeiverwaltungen zu vermehren. Die Theilung der Kosten zur Hälfte befriedige ihn noch nicht: die Städte müßten noch mehr bezahlen. , . aber müsse bei der Aufstellung des Etats die betreffende Gemeinde gehört werden, die Regierung dürfe ihr nicht ohne Weiteres line beliebige Summe auferlegen. Wenn der Staat an Po⸗ . K, Millionen Mark erspare, dann müsse man das Geld dazu anwenden, den nicht privilegirten Städten einen Theil der Polizeikosten zu ersetzen; er wenigstens sei nicht ge⸗ neigt, dem Finanz⸗Minister dieses Geld zur weiteren Schulden⸗ ilgung etwa zu übergeben.

Damit schließt die Debatte.

Die Vorlage wird an eine Kommission von 21 Mit⸗ gliedern verwiesen.

Es folgt die erste Berathung des Ges etzentwurfs, betreffend die Uebertragung polizeilicher Befug⸗ nisse in den Kreisen Teltow und Niederbarnim, wie im Stadtkreise Charlottenburg an den Folizei-Präsidenten zu Berlin. .

Abg. Zelle: Er sei im Allgemeinen mit dem Gesetzentwurf einverstanden und habe nur einzelne Bedenken. Es bestehe ein Streit darüber, ob 5. 2 des Gesetzes vom 31. Dezember is4z, wonach die Landespolizei das Recht erhalte, Per⸗ nen, die irgendwie einmal sich vergangen hätten, im Aufenthalt zu beschränken, noch zu Recht bestehe. Jedenfalls

öchte er diesen Paragraphen nicht dadurch sanktioniren, daöß derselbe in diesem Gesetz citirt werde. Die Einfügung der Genehmigung des Ober⸗Präsidenten für rt r Verordnungen erscheine ihm als ein Eingriff in die Selbst⸗ erwaltung? Diese und einige andere kleine Bedenken könnten n kommissarischer Berathung erledigt werden.

Minister des Innern, von Puttkamer;

Meine Herren! Ich freue mich, daß der Hr. Abg. Zelle an dem Hesetzeniwurf als solchen keine Uugstellungen machte, daß er im Hegentheil ihm feine Zustimmung ertheilte, und ich bin der Ueber⸗ kugung, daß bei der etwa fortgebenden Diskussion sich kaum ein Mitglied deg Hauses finden wird, welches einen weniger günstigen Standpunkt zu dem Gefetzentwurf einnehmen wird, Denn las m liegt so auf der Hand, . ich glaube, s Pbebarf! FKiner weiteren Ausffihrungen betreffs Rer. Noth, endigkeit, den Polizeidistrikt von erlin in Bezug auf se Kriminal- und Sittenpolizei auf die in der Vorlage ge⸗ annten Vororte auszudehnen. ch will deshalb nur gan kurz f die Bemerkungen des Hrn. Abg. Zelle eingehen, welche, so wie ch verstanden habe, Einwendungen gegen einzelne Theile des Gesetz⸗ östwurfs enthalten.

Er sprach zuerst davon, daß seiner , nach die Auf⸗ chterhallung dez g. 2 Nr. 2 des Gesetzes über die Aufnahme neu nziehender 6 vom 31. Dezember 1842 etwas Bedenkliches sei, dem das Recht der . bestraften Personen den Auf thalt an bestimmten Orten zu versagen, ewissermaßen ein Ueber⸗ leibsel patriarchalischer Zustände sei , mit der heutigen Auf⸗ assung eines Rechtsftaais nicht mehr im Einklang stehe. Er hat

vorbereitet

dabei allerdings anerkannt, 5 das Ober · Verwaltungsgericht ausdrücklich in wiederbolten Fällen statuirt hat, diese Be= fugniß der Polizei sei noch zu Recht bestehend; und wennder die Güte baben, will, davon auszugeben, daß es sich um eine zu Recht bestehende Institution bandelt von der ich meinerseits annehme, daß ihre Aufrechterbaltung im Interesse der öffentlichen Sicherbeit dringend nothwendig ist dann wird er kaum sich dem Anerkenntniß entziehen können, daß in diesem Gesetz die Befugniß kes Berliner Polizei ⸗Präsidenten in den ietzt zugetheilten Be⸗ zirken, dies Recht der Ausweisung oder der Beschränkung des Aufenthalts, gewissen Personen gegenüber aufrecht erhalten bleiben muß, denn irgend Jemandem muß es doch zuerkannt werden. Hr. Abg. Zelle wird selbst von seinem Standpunkt aus nicht der Ansicht sein, daß man für einzelne Bezirke, und noch dazu sür solche, welche nachweislich durch das Verbrecherthum besonders gefährdet und bedroht find, das einmal bestehende. Recht aufheben und in das Freie fallen lassen kann; das ürde doch wohl nicht möglich fein, und da es sich „hier um kriminalpoltzeiliche und sittenpolizeiliche Gegen end, handelt, so wird wohl kein Zweifel darüber sein, daß derjenige, welchem diese Befugniß am jweckmäßigsten übertragen wird, auch derjenige sein muß, dem die Verwaltung der Kriminal- und Sittenpolizei in den frag⸗ lichen Vororten von Berlin zugetheilt werden soll, d, h. dem . Daß in . Händen die Sache nicht schlecht aufgehoben ist, werde ich do wohl annetzmen können, ich glaube nicht, daß man sagen kann, daß das Polizei ⸗Präsidium von dieser Befugniß irgend elnen Mißbrauch machen wird. Also ich nehme an, daß diefes Bedenken des Hrn. Abg. Zelle sich erledigt.

Dann bat er Einwendungen dagegen erhoben, daß dig orts- und landespolizeilichen Verordnungen, welche von dem Pol izei⸗Präsidenten in Berlin in den Vororten in den hier bezeichneten Ange⸗ legenheiten der Kriminal⸗ und Sittenpolizei, erlassen werden sollen, nur der Zustimmung des Ober⸗Präsidenten bedürfen sollen und nicht der Zustimmung der, betreffenden Amtsausschüsse, die ja die Vertretungzorgane für die Amtsbezirke sind. Ich glaube, meine Herren, es handelt sich hier um einen anglogen Fall mit dem 5. 143 des Landetz verwaltung Gerichtsggesetzes, Inhalts dessen in Bezug auf die Polizei⸗ perordnungen, welche von den zustaͤndigen Behörden auf dem Gebiet der Sicherheite polizei erlassen sind, nur die Anhörung, nicht aber die Genchmigung der Srtsbebörden für erforderlich erklärt wird. Ich glaube doch, daß die im Entwurf vorgeschlagene Regelung eine ganz angemessene sein wird, aber wenn eine Kommission zur Berathung der Vorlage beliebt werden sollte, dann wird sich ja mit dem Hrn. Abg. Zeile, der seine Ansicht vielleicht dort (xt: ten wird, hierüber diskutiren lassen.

Sodann wendet sich eine Bemerkung des Hrn. Abg. Zelle gegen den F. 5, wonach unter Zustimmung des Provinzialraths der Provinz Brandenburg auch auf andere als die im 8. 1 genannten Amte beßirke der Kreise Teltow und Niederbarnim bezw. auf Theile von solchen von dem Minister dieselben Mahregeln für anwendbar erklärt werden können. Ich räume ein, das ist mehr Frage der Zweck⸗ mäßigkeit. Die Regierung hatte den Wunsch, daß, wenn man zu der . gelangen sollte, daß ein Bedürfniß zur Ausdehnung des engeren Berliner Polizeibezirks fernerhin sich herausgestellt habe, nicht jedes Mal die Maschine der 6 in Bewegung zu setzen ein Zwang einzutreten braucht, enn indessen das Haus Werth legen würde, sich in . einzelnen künftigen Fall mit kleinen Fragen, die sich auf Einzelheiten erstrecken, legislatorisch zu beschäf⸗ tigen, so habe die , keinen Widerspruch dagegen zu erheben. Im Großen und Ganzen kann ich nur bitten, das Gesetz so anzu⸗ nehmen, wie es Ihnen im Entwurf vorliegt.

Abg. von Benda glaubt, daß die Bedenken des Abg. Zelle

u weitläufigen Erörterungen kaum Anlaß geben würden; die

orlage könne von derselben Kommission berathen werden, welcher der vorhin erledigte Gesetzentwurf überwiesen sei.

Abg. Lohren protestirt gegen die ,, der Vor⸗ lage, welche in Bezug auf die Vororte Rixdorf, Lichtenberg⸗ Friedrichsberg, Weißensee und Reinickendorf Folgendes sage: „Aus denselben ist namentlich auch bekannt geworden, daß in den Vororten sich förmliche Verbrecherbanden gebildet batten, welche ihre Raubzüge gegen das Eigenthum der staäͤdtischen Bewohner in planmäßiger Weise organisirten und sich bei ihren Unternehmungen durch eine geschickte Rollenvertheilung lange Zeit hindurch vor einer Entdeckung zu schützen wußten. Troß dem diesem Unwesen in , Weise entgegengetreten ist, kann nicht bebauptet werden, daß eine Besserung erreicht worden sei. Die amtlich festgestellt. Zahl der gewerbsmäßigen Ver— brecher, Zuhälter, liederlichen Dirnen u. s. w. ist in den genannten Orten näch wie vor eine sehr bedeutende, und da außerdem notorisch eine ganze Anzahl bestrafter Personen sich dHaselbst aufhält, ohne bei der Polizei angemeldet zu sein, so bleibt die Unsicherheit und Beunruhigung, welche sich aus der Anhäufung einer größeren An⸗ zahl gefährlicher, nur vom Verbrechen und vom Laster lebender Subjekte in den Vororten nothwendigerweise für die Hauptstadt ergeben muß, in unverminderter Stärke besteben.“

Von diesen Verhältnissen hätten die Bewohner der Vor—⸗ orte erst aus der Vorlage Kenntniß erhalten. Man sollte es doch vermeiden, die konservativen Leute, welche sich bei den Wahlen als die besten 6. der Regierung bewährt hätten, durch solche unbewiesene Behauptungen zu beleidigen. Die Leute befürchteten, daß ihr Grund und Boden entwerthet werde.

Geheimer Regierungs-Rath Dr. von Bitter: Die Schädi⸗ gung der Vororte, . der Vorredner befürchte, sei eher burch feine Rede als durch die Motive herbeigeführt worden. Bei einer solchen Aenderung der Organisation müsse die Re⸗ gierung rücksichtslos die Mißstände aufdecken. Die bisherigen Beamten hätten vollständig ihre Schuldigkeit gethan; daß sie nicht mehr erreicht hätten, liege an den eigenthümlichen Ver⸗ k an der Peripherie der Hauptstadt. enn in Rixdorf 120, in Lichtenberg 152, in Weißensee 109, in Relnickendorf 65 pro n . der Polizei bekannte Ver— brecher gezählt würden, fo sei das angesichts der Bevölkerungz⸗ zahl bedenklich, Er erinnere an die verschiedenen Banden, die 63 gebildet hätten und im Prozeß Dickhoff hervorgetreten seien, an die „Hochzeitsgesellschaft“ in Rixdorf, deren 15 Mit-

lieder, und an die unter Leitung einer gewissen Markowska i de Bande, deren 13 Mitglieder zu Zuchthaus verurtheilt gewesen seien. .

Ahg. Eremer meint, daß die Motive nur von den Her⸗ liner Verbrecherkolonien sprächen, und hält es für nothwendig daß man das Gesetz auch auf Tempelhof und namentlich auf Rummelsburg, diefes Progymnasium des Verbrecherthums, wegen der dort befindlichen Filiale von, Plötzensee ausdehne.

Das Gesetz wird darauf der vorhin beschlossenen Kom⸗ mission überwiesen.

Schluß 35/, Uhr. Nächste Sitzung Dienstag 11 Uhr.

Die Rede des Ministers des Innern, von Putt⸗ kamer, in der gestrigen Sitzung des Hauses der Ab⸗ , bei der Berathung des Gesetzentwurfs,

,, die Kosten der Königlichen Polizei⸗ verwaltungen in Stadtgemeinden, lautete: . Meine Herren! Ich kann wohl mit der Erklärung beginnen, daß ich mit dem Schlußantrag des 2 Abg. Zelle vollkommen einver⸗ standen bin und auch das hohe Haus bitte, diese Vorlage in einer Kommission , 1 erwägen und ju prüfen und auch den Ver⸗ tretern der großen Städte die Gele enheit zu eren, ihren Standpunkt, von dem ich annehme, daß er der Vorlage nicht sehr sympathisch sein

wird, dort geltend zu machen. Ich erkenne an, es steckt in diesem Gesetzentwurf und in der Begründung desselben eine gewisse Anzahl schwerwiegender Detailfragen, die ohne eine gründliche kommissarische Berathung nicht beurtheilt und erledigt werden können. Also, wie gefagt, die Einsetzung einer Kommission zur Prüfung der Vorlage, in welcher alle Interessen vertreten sind, kann der Staatsregierung nur durchaus erwuͤnscht sein.

Ich erkenne ferner an, daß der Hr. Abg. elle sich mit Erfolg bemüht hat, seinen Ausführungen jeden politischen Hintergedanken zu nehmen und sich jeder Spitzen und Schärfen zu enthalten, sondern die Ersprießlichkeit und Nützlichkeit dieser Maßregel ganz sachlich zu diskutiren. Die Staatsregierung geht davon aus, daß es sich hier lediglich um die Regelung eines unktes handelt, bei welchem Billig keit und Gerechtigkeit herrschen sollen und bei dem es sich nur um eire möglichst zweckmäßige Regelung der gegenüberstehenden Staats und Einzelinteressen handelt.

Wenn aber der Herr Abgeordnete seine Ausführungen damit begann, daß er meinte, wir hätten es hier lediglich mit einem Gesetz ju thun, welches sich wohl an den Namen eines hervorragenden Mit- . diese Hauses knüpft, so glaube ich, hat er doch die historische

ntwickelung dieser ganzen Materie nicht gehörig zu Rathe gezogen. Ich erlaube mir, daran zu erinnern, daß diefe Frage einer gerechteren und angemesseneren ,, , der Kosten der polizeilichen Einrich⸗ tungen in denjenigen großen Städten, wo Königliche Behörden die Orfepolizei verwalten, seit Jahrzehnten nicht nur die öffentliche Auf⸗ merkfsamkeit, sondern auch die Landesvertretung beschäftigt bat. Ich kann Ihnen oder könnte Ihnen ich will ja darauf verzichten, weil das alles in der Begründung stebt darauf hinweisen, daß von Jahrzehnt zu Jahrzehnt seit Erlaß des Gesetzes über die Polizeiver⸗ waltung vom 11. März 1850 diese Frage nicht mehr zur Ruhe ge⸗ kommen ist, und sie wird auch meiner Auffassung nach nicht eher aus der Diskussion verschwinden, als, bis sie in einer ange⸗ messenen Weise gelöst ist: nämlich die Frage, ob die jetzige Vertheilung der Kosten zwischen Staat und Gemeinde in den großen Städten, wo. Königliche Polizeiverwaltungen bestehen, eine gerechte und billige ist. Darum allein dreht sich der ganze Gesetz⸗ entwurf; er versucht an der Hand der Erfahrung und nach den Grundsãtzen der Billigkeit diese Frage zu lösen und zu beantworten. QAb er das in einer nach allen Richtungen hin den Anschauungen der Majorität dieses Hauses entsprechenden Weise thut, das wird ja die Kommisstonsberathung und demnächst die Abstimmung ergeben. Die Regierung ist der Ansicht, daß ihr Vorschlag der Theilung der Polizeiverwaltungs kosten je zur Hälfte zwischen der Staatskasse und der Gemeinde das Richtige trifft. Die Frage ist also; ist es richtig, daß gerade die blühendsten, steuerkräftigsten und kapitalmãchtigsten städfischen Gemeinwesen diesen fi nanziellen Vortheil in exorbitanter Weise haben, daß der Staat, d. h. die Gesammtheit der übrigen Steuerzahler, fast die ganzen Kosten für die Polizeiverwaltung innerhalb ibres Bezirks trägt? denn das, was die Städte jetzt an sächlichen Kosten zu tragen haben, fällt in der That doch nur wenig ins Gewicht gegenüber den persönlichen Kosten. Ich glaube, die Frage wird wohl unter allen Umständen verneint werden müssen; wenigstens schien der Hr. Abg. Zelle selbst es vermeiden zu wollen, hier eine Rechnung aufzustellen, welche seiner Meinung rach dazu führen müßte, daß so, wie die Sache jetzt ge⸗ regelt ist, es dem Rechte und der Billigkeit entspräche, daß es richtig sei, wenn der Staat gegenüber den gegenwärtigen Zuständen und weil er die Polizei in diesen Gemeinden verwaltet, nun auch den Löwen⸗ antheil zu den Kosten zu tragen habe, während in allen übrigen Gemeinden dies eine ausschließliche Kommunallast ist.

Der Herr Abgeordnete hat zunächst an dem Gesetzentwurf die von der Staatsregierung vorgeschlagene Theilung monirt, nach welcher unter Aufhebung des Unterschiedes zwischen persönlichen und sächlichen Kosten künftig der Staat die Polizeiverwaltung für seine eigene Rechnung führen und die Gemeinde die Hälfte zahlen soll, indem er ausführt, daß dies ein ganz mechanischer Theilungsmodus, ein mechanischer Gesichtspunkt insoweit sei, als ja die einzige Schranke, welche begrifflich hier aufgestellt werde, im Eingang des §. Tzu finden sei, wonach alles Dasjenige unter dieses Gesetz fallen soll, für welches im Staatshaus⸗ halts tat ein besonderer Titel ausgeworfen sei. Ich möchte mir erlauben, darauf aufmerksam zu machen, daß es sich hier einfach darum handelt, die Gefammtkosten der örtlichen Polizeiverwaltung ich hetone diesen letzteren Ausdruck besonders —, welche bisher nach einem be stimmten Maßstabe von Staat und Gemeinde getragen wurden, nach einem anderen Maßstab zu regeln, und es fragt sich, welches wird der richtige Maßstab sein. Der Hr. Abg. Zelle hat in dieser Beziehun Vorschläge nicht gemacht. Ich glaube, daß das dem Gesichtspun entspricht. welchen der Hr. Abg, Zelle der Regierungsvorlage gegenüber überhaupt einnimmt, aber ich glaube, es wäre von seiner Seite richtiger gewe fen, wenn er; sich auf das Prinzip des 3 stellend, wenigstens eventuell solche Vorschläge gemacht hätte. ie Regierung ist für eine quotitative Vertheilung, was das zweckmäßigste wäre und die wenigsten Schwierigkeiten für die Gegenwart bilden und die wenigsten Fälle von Streitigkeiten für die Zukunft veranlassen würde, indem durch jährliche gesetzliche Feststellung der parlamentarischen Körper⸗ schaft die Sache im Wesentlichen geregelt würde. Der Hr. Abgeord⸗ nete hat, wenn er sich dazu entschließen könnte, die guotenweise Ver⸗ theilung als die richtige Grundlage auzuerkennen, sich nicht darüber r ob er den Maßstab dieser Quoten, nämlich die Theilung, alb und halb für das richtige halten wolle; ich nehme an, daß er von seiner Stellung aus eing den größeren Städten günstigere Ver. theilung für das richtigere halten würde. Ich komme darauf noch

nachher mit einigen Worten zurück.

Dann möchte ich mich aber doch auch noch mit demjenigen Theile der Ausführungen des Herrn Vorredners beschäftigen, welcher dazu bestimmt zu sein schien, die Aufmerksamkeit des Hauses von dem Gegenstande, der hier geregelt werden soll, abzuziehen und auf ein anderes Gebiet überzulenken, nämlich auf das so sehr interessante und so viel bearbeitete, aber noch niemals gelöste roblem, in welcher Weise am zweckmãßi sten nicht nur die Begriffsbestimmung, sondern auch die faktische Arbeitstheilung zwischen He und Kommunen getroffen werden kann. Er wünscht in der eziehung eine Deklara⸗ tion des §. 6 des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März 1850, und ich, kann ihm sagen, daß wir uns mit diesen Fragen ein- gehend beschäftigt haben, und daß ich, theoretisch betrachtet, die Mög⸗˖ lichkeit keineswegs verkenne, in dieser Beziehung eine klare Begriffs⸗ bestimmung herbeizuführen; ich möchte nur nicht glauben, daß das Gegenstand dieser Vorlage sein und daß es möglich sein kann, den Verfuch einer Klärung der nach seiner Meinung vorhandenen Be— griffsperwirrun zwischen Kommunal und Polizeiangelegenheiten in diesem ,. erbeizuführen, welches mit ganz bestimmt gegebenen 6 rechnet. Ich glaube, der Herr Abgeordnete wird sic bei der

ommissionsberathung überzeugen, daß es nicht möglich ist, den Versuch anzustellen; ob er gelingen wird, ob nach dem Beispiel von Dresden und Leipzig, welches uns der verehrte Herr Abgeordnete vor⸗ führte und was mir vollkommen bekannt ist, ein sehr verlockendes nach den dort gemachten Erfahrungen sein würde, das müßte aller⸗ dings noch genau erörtert und erwogen werden, ich meinerseits bin einigermaßen in Zweifel darüber. 8 glaube auch nicht, daß der Verfuch, der heute so im Vorbeigehen von dem Herrn Vorredner emacht ist, den Begriff der Polizei zu ., auf den der icherheitspolizei, daß dieser Versuch hier nicht als geglückt angesehen werden kann. Er citirt uns den 5§. 10 Titel 2 des All⸗ emeinen Kandrechts, welcher seiner Ansicht nach den Begriff der Polizei, wie er vernünftigerweise angesehen werden kann, erschöpft. Ich glaube doch, er hat die springenden Punkte dort einigermaßen Ubersehen, indem er ihn ausschließlich auf den Gesichtspunkt der Sicherheit beschränkte, was den 5. 10 aber keineswegs ganz ausfüllt. a. * nue g laungn t It Erh e nöthigen Anstalten zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, e r,, . . zur i. eg Publiko 6 einzelnen gliedern desselben bevorstehenden ahr zu tr ist das Amt der Polizei. k

Nun, meine Herren, wer diesen Paragraphen in seinem Inhalt wirklich ausfüllen will, der kommt 3 bean 36 aufe,