Ich möchte also den Herrn e,, bitten, seinerseits zu der Reberzeugung beizutragen, daß Beunruhigungen nirgends in der Geschaͤftswelt wegen dieser Position gehegt zu werden brauchen.
— Bei der Berathung des Etats der Staats⸗ s 36 9 mitn ns emerkte der Finanz Minister Dr. von o lz:
Meine Herren! Die Summe, die in den Reichshaushalts . Etat zur Verzinsung der neuen Anleihe eingestellt worden ist, ist, wie Sie wissen werden, nicht eine sebr erhebliche, indem angenommen worden ist, daß . der jetzt bereits erfolgten Bewilligung dieser Anleihe doch die Verwendung der Mittel daraus und namentlich die . neuer Schuldtitel sich noch ziemlich weit hinziehen wird. s handelt sich zunächst um die estellungen, die zu machen sein werden und deren Ausführung; die Zahlungstermine werden naturgemäß weiter hinausfgllen, und es wird deshalk für das nächsle Etatsjahr angenommen, daß in dem Reichshaushalts⸗Ftat eine sehr große Summe zur Verzinsung der Anleihe noch nicht erforderlich sein wird. Sie etwa, foviel ich mich im Augenblick erinnere, in Höhe von 2 899 000 M6. angenommen, wevon auf reußen nur ein Bruchtheil entfällt und dieser Bruchtheil allerdings tritt unserer Matrikularbeitragsberechnun noch hinzu, während wiederum bei einigen anderen Positionen des eichs⸗ haughalts-Etats Ermäßigungen eingetreten sind, die wieder von den Matrikularbeiträgen abgehen, so daß, ehe die Schlußrechnung gemacht werden wird, fich nicht übersehen läßt, ob wir noch eine erhebliche Summe zu der in unserem Etat vorgesehenen Matrikular⸗ beitragsziffer hinzuzunehmen glaube, das
haben. wenn
hohe Haus Werth darauf legen sollte, allerdings dem Wunsch der
Budgetkommission meinerseits nicht entgegentreten zu sollen, daß dann noch in letzter Stunde sozusagen ein Ausgleich bei diesem Titel des Extraordinariums herbeigeführt werde. Ich würde aber auch anderer ⸗ seits ganz damit einverstanden sein wenn von dem Vorbehalt eines solchen Ausgleichs Abstand genommen würde. Es ist ja ein reiner JZufall, wenn wir noch im letzten Moment Zeit haben, die Maͤtrikularbeitragsziffer so genau in uͤnserem Etat zu fixiren, wie 8. im Reichshaushalts Etat berechnet wird; wir haben in anderen
ahren auch den Fall gehabt namentlich wenn der Reichs ⸗Etat erst später vorgelegt wurde als der Siaatshaushalts⸗Etat, daß wir solche mäßigen Differenzen nicht mehr zum Austrag gebracht, sondern das der Rechnungsausführung überlassen haben. Ich würde also auch von meinem Standpunkt aus nichts dagegen haben, im Gegentheil, ich würde mich freuen, wenn die Summe schon jetzt beschlossen würde; . ö. stelle anheim, nach dem Vorschlag der Budgetkommission zu verfahren.
— Das Ober-Verwaltungsgericht hat folgendes Erkenntniß erlassen: Im Namen des Königs. In der J wider den Gemeindeschöffen, Grundbesitzer Marian 3. zu T. * das Königliche Ober⸗Verwaltungsgericht, Erster Senat, in einer Sitzung vom 11. Januar 1888, an welcher der Präsident, Wirkliche Geheime Rath Persius und die Ober⸗Verwaltungsgerichts⸗Räthe: Geheimer ,, Dahrenstaedt, von Meyeren, Solger und Lohaus Theil genommen haben, für Recht erkannt, daß auf die Berufung des Angeschuldigten die Ent⸗ scheidung des Kreisausschusses des Kreises L. vom 25. April 1887 zu bestätigen, dem Angeschuldigten auch die baaren Auslagen des Verfahrens in der Berufungs⸗ instanz zur Last zu legen. . Von Rechts
Gründe.
Gegen den Grundbesitzer Marian 3. ist durch Endurtheil des Kreisdusschusses des Kreifeß L. vom 25. April v. J. auf die Ent— laffung auß dem Amt eines Schöffen der Landgemeinde T. erkannt worden, weil er vor der am 21. Februar v. J. stattgehabten Reichtz⸗ tagswahl durch Vertheilung von, auf den Dr. R. lautenden Stimm; zetteln die Bestrebungen der polnischen Nationalpartei, welche auf Loslösung von Theilen des Staatsgebiets behufs Gründung eines eigenen Polenreichs gerichtet seien, unterstützt und dadurch die en seines Amts verletzt, sowie des für dieses erforderlichen Vertrauens sich unwürdig bezeigt habe.
Dies Urtheil, auf dessen Sachdarstellung und Begründung im Uebrigen Bezug genommen wird, hat der Angeschuldigte mittelst frist⸗ zeitiger Berufung angefochten, indem er beantragt: ;
dasselbe aufzuheben und ihn von der Anklage eines Disziplinar⸗ vergehens freizusprechen, eventuell die Sache zur anderweiten Entscheidung in die Vorinstanz zurückzuweisen.
Zur Rechtfertigung wird angeführt, daß das Urtheil auf mehr facher Gefetzesverletzung beruhe. Zunächst habe außer dem Landrath und den zwei im Urtheil und im Protokoll erwähnten Kreisgusschuß—⸗ Mitglieder noch ein drittes, der Gutsbesitzer W. an der Verhandlung und Berathung Theil genommen; das Protokoll sei somit unrichtig und entfpreche jedenfalls nicht der Vorschrift des Ministerial⸗Erlasses vom 77. April 1867. Sodann sei der Kreis kommunal ⸗Kassenrendant als Protokollführer zugezogen, als solcher aber nicht vereidigt. Ferner sei die Vertheidigung in unzulässiger Weise dadurch beschränkt, daß der Antrag auf Vernehmung des Pr. R, als Zeugen darüber, daß er die auf Losreißung von Reichstheilen und Herstellung eines Polenreichs gerichteten Bestrebungen zu unterstützen nicht beabsichtigt habe, weder berücksichtigg noch durch Beschluß zurückgewlesen sei. Der erste Richter . den §. 2 Abs. 1 des Disziplinar⸗Gesetzes und den §. 21 Titel 10 Theil 11 des Allge⸗ meinen Landrecht falsch angewendet, da die Amtspflicht den Beamten nicht verbinde, sein Wahlrecht in dem . als regierungsfreund⸗ lich bezeichneten Sinne auszuüben, diese Ausübung vielmehr nach der Verfassung und den Gesetzen des Reichs und des preußischen Staats jedem Staatsbürger nach seiner freien politischen Ueberzeu⸗ ung zustehe. Dieses Recht hätten auch die Beamten; bezüglich der *in sei es nicht nur als zulässig, sondern als when ver ll anerkannt wor den, daß sie durch Belehrung und Organisation der Vorberei⸗ tungen auf das Ergebniß der Wahlen einen Einfluß auszuüben suchten. Wenn der erstẽ Richter den Allerhöchsten Erlaß vom 4. Januar 1882 nicht nur als eine solche Belehrung, sondern als das Verbot der Wahlagitation nach einer bestimmten Richtung hin auffasse, so imputire er Sr. Majestät eine verfassungswidrige Pand⸗ lung. Sei dem Beamten aber die Wahlagitation überhaupt gestattet, so könnte nicht eine seiner politischen Ueberzeugung entsprechende, sondern eher eine, dieser widersprechende Agitation ihn der Achtung, des Ansehens und des Vertrauens berauben, welche ein Beruf erfordert; daher sei auch der Absatz 2. 5. 2 es Disziplinargesetzes ,, angewendet. In ihatsächlicher Beziehung endlich sei nicht festgestellt, daß die Vertreter der Polen im Reichstage auf Losreißung von Theilen des Reichsgebiets gerichtete hochverrätherische Zwecke verfolgten. Für Aeußerungen der Zeitungen eien die Abgeordneten nicht verantwortlich, und der Reichskanzler abe den Polen nicht den Mangel an Treue und Gehorsam vor⸗ geworfen, sondern nur die Befürchtung ausgesprochen, ob dieselben in biesen Gefühlen ausharren würden. Daß aber der Wahl kandidat des Angeschuldigten mit hochverrätherischen Gedanken ö . und diese durch Verbindung mit den Mit⸗ gliedern der polnischen Fraktion zu bethätigen beabsichtige, sei min ⸗ destens eine beweislose und eine nicht aus dem Inbegriff der Ver handlungen abgeleitete Behauptung.
Der Vertreter der Staatsanwaltschaft hat die Bestätigung des ersten Erkenntnisses beantragt, da die Führung der Kreisausschuß⸗ Protokolle zu den amtlichen Obliegenheiten des beeideten Kreiskom⸗ munal · Kassenrendanten gehöre, da es ferner unbestritten dem Ange⸗
Wegen.
schuldigten bekannt gewesen sei, daß der Dr. R. der polnischen Frak= tion . anschließen würde, die auf. die Bestrebungen der letzteren e Ausführungen des Urtheils aber durch die Berufung nicht widerlegt seien. ö
Dem letzteren Antrage entsprechend war zu erkennen.
Wag zunächst die formellen Angriffe der Berufung anbelangt, so unterfagt der 5. 40 des Landes ˖ Verwaltungsgesetzeß vom 30. Juli 1883 (Gesetz Samml. S. 195), welcher nach 5. b. a. a. O. auch für das Digziplinarverfahren Anwendung findet, die Theilnahme eines vierten Kreigaueschuß⸗ Mitgliedes zwar an der Abstimmung, jedoch nicht an der Verhandlung oder Berathung, Wenn ein solches nicht an der Entscheidung Theit nehmendes Mitglied bei etwaiger Anwesen. heit in der Sitzung nicht im Protokoll über diese aufgeführt ist, fo ist das, wenn überhaupt, so. doch jedenfalls kein wefentlicher Mangel des Verfahrens, steht auch mit dem Ministerial⸗= Erlaß vom 27. . 1867 (Ministerialblatt der inneren Verwal⸗ tung Seite 109) nicht im Widerspruch. Auch ist nicht durch den F. 65 a. a. D. und noch weniger durch den 8 39 des Ditziplinar⸗ gesetzes vom 21. Juli 1852 (GesetzSamml. Seite 466) vorgeschrieben, daß der zur mündlichen Verhandlung zugezogene Protokollführer besonders als solcher zu vereidigen wäre. Es genügt vielmehr, die Zuziehung eines vereideten Beamten. 23 aber der Protokollführer des Kreisausschusses, der Kreiskommunal-Kassenrendant den Staats⸗ dienereid geleistet, ist an sich nicht zu bezweifeln, von der Staats— y,, behauptet und vom Angeschuldigten nicht bestritten
In der Sache selbst handelt es sich, da die Vertheilung der Stimmzettel für Wahlen den für sonstige Druckschriften bestehenden polizeilichen Beschränkungen nicht unterliegt (vergl. Gesetz vom 12. März 1884, Reichs ⸗Gesetzblatt Seite 17) lediglich um die e el.
ob die vorgedachte Theilnahme des Beamten an der Wahl agitation ein Vergehen im Sinne des Disziplinargesetzes vom 21. Juli 18652 (Gefetz Sammlung Seite 465) enthält.
Wie in dem im Band AV Seite 404 der Entscheidungen des Ober · Verwaltungggerichts abgedrugtten Endurtheil vom 20. Dezember 1886 dargelegt ist, hat kein Gesetz und keine Norm der Dienst⸗ pragmatik die Staatsbeamten grundsätzlich von der Betheiligung an demjenigen öffentlichen politischen Leben ausgeschlossen, welches sich in dem Anschluß an eine politische Partei, in der Gewinnung von An⸗ hängern oder Wahlstimmen für eine solche . und welches als der natürliche Ausfluß des verfassungsmäßigen Berufs der Unterthanen sich darstellt, die Krone durch gewählte Abgeordnete in den legislatipen Körperschaften bei der Gesetzgebung zu unkerstützen. Es ist ferner da— selbst dargethan, daß andrerseits — wie schon die S8. 2 und 3 des Diszi . ergeben — die Anforderungen, welche im Interesse des Amts von jedem Beamten erfüllt werden müssen, über die amtliche Thätigkeit hinaus auf das gesammte außeramtliche Verhalten des Be⸗ amten sich erstrecken, daß der Staatsbeamte somit im öffentlichen politischen Leben nicht unbedingt gleich allen anderen, nicht beamteten Staatsbürgern dasteht, vielmehr guch in diesem die besonderen Pflichten zu erfüllen hat, die ihm sein Amt auferlegt. Die Kollision jener allgemeinen Befugnisse mit diesen Pflichten ist nach der besonderen Lage des Einzelfalles zu beurtheilen, für welche insbesondere die Verschiedenheit der mit den einzelnen Aemtern verbundenen Befugnisse und Obliegenheiten zu berück⸗ sichtigen bleibt. Walten in dieser Hinsicht guch wichtige Unterschiede zwischen den verschiedenen Kategorien der Staatsbeamten ob, so ist doch durch keine gesetzliche —Norm eine Scheidung zwis chen den un⸗ mittelbaren und den mittelbaren Staatsbeamten in der Art aufgestellt, daß die mittelbaren von der steten Rüchsicht auf ihr Amt, welches sie im Dienst des Staats, wenn auch neben ihrem eigentlichen Lebens beruf führen, in ihrem außeramtlichen politischen Verhalten entbunden wären.
Rach diesen Grundsätzen kann darin, daß ein Beamter auch über die Ausübung des eigenen Wahlrechts hinaus im öffentlichen politischen Leben Anschauungen, welche von denjenigen der Staatsregierung abweichen, und denjenigen einer Oppositionspartei entsprechen, außer- amtlich vertritt und zur Geltung zu bringen sucht, eine Verletzung seiner amtlichen Pflichten nicht unbedingt und nicht unter allen Um⸗ ständen gefunden werden. Eine solche würde erst vorliegen, wenn der Beamte in der außerdienstlichen Besprechung oder Behandlung politischer Angelegenheiten von einer lediglich sachlichen Erörterung zu offenbar ungerechten, unwahren Behauptungen oder gehässigen Angriffen übergeht, überhaupt in der äußeren Form seiner polstischen Thätigkeit sich zu Handlungen hinreißen läßt, welche geeignet ind, ihm die Achtung seiner Mitbürger und deren Vertrauen in eine sachliche und gerechte Führung seines Amts zu ent— ziehen, oder wenn er die aus der Einheitlichkeit des , . Staatsdienstes entspringende weitere Amtspflicht der rücksichtsvollen Achtung gegen die Inhaber anderer öffentlichen Aemter verletzt.
Bleiben diese Gesichtspunkte auch gegenüber den verschiedenen Parteien derartig maßgebend, daß sie auch von dem Wechsel der politischen Systeme innerhalb der Staatsregierung nicht berührt werden, so erheischt die Kollision zwischen der amtlichen Pflicht und der allgemeinen staatsbürgerlichen Befugniß zur Theilnahme am öffent ⸗ lichen Leben doch in dem Falle eine abweichende Beurtheilung, daß diese Theilnahme zu Gunsten einer Partei stattfindet, welche grundsätzlich die Grundlagen der bestehenden Rechts! oder Staats ordnung angreift. Denn da deren Aufrechterhaltung die erste und vor⸗ züglichste Aufgabe des Staats und demgemäß quch jedes Staatsamts (§. 1 Titel 16 Theil II. des Allgemeinen Landrechts) bildet, so ver⸗ letzt jeder Beamte die besonderen Pflichten seines Amts schon dann, wenn er — sei es amtlich oder außeramtlich — die Bestrebungen einer, solche Ziele verfolgenden Partei bewußt unterstützt oder fördert.
Sobald daher die Theilnahme eines Beamten am politischen Leben nicht um deswillen, weil die Form dieser Betheiligung, sondern weil deren Ziel eine Verletzung der Amtspflichten enthalte, zum Gegenstande eines Disziplinartverfahrens gemacht worden, kann der Disziplinarrichter sich einer Erörterung auch der Frage nicht entziehen, ob die von dem Beamten beziehungsweise von der- jenigen Partei, für welche jener eingetreten ist, verfolgten Be⸗ strebungen gegen die Grundlagen der Staatg⸗ oder Rechtsordnung gerichtet sind. Ob diese Voraussetzung auf eine bestehende politische Partei zutrifft, ist eine Thatfrage, deren Beantwortung dann am wenigsten zweifelhaft erscheint, wenn die Parteiziele von dem durch ein Gefetz ausgesprochenen stagtlichen Gesammtwillen als mit der be⸗ stehenden Staats ⸗ oder Gesellschaftsordnung unvereinbar bezeichnet sind, wie es hinsichtlich der gemeingefährlichen Bestrebungen der Sozialdemokratie durch dasjenige vom 21. Oktober 1878 (Reichs⸗ Gesetzblatt Seite 351) geschehen ist. Auch dann dürfte darüber kaum ein Zweifel obwalten, wenn die hervorragendsten Vertreter der
artet, die von ihr in die legislativen Körperschaften ent—⸗ endeten Abgeordneten den Eid der Treue gegen das Staats⸗ oberhaupt und auf die Beobachtung der Verfassung ver⸗ weigern und der letzteren, als der Grundlage der Staatsordnung, die Anerkennung versagen. Anderweit kann die Entscheidung nur aus dem Gesammtverhalten der Partei geschöpft werden, für welches indeß die Aeußerungen der gespresse, insbesondere solcher Zei ⸗ tungen, welche von der Partei als ihre Organe nicht ausdrücklich anerkannt sind, nicht allein bestimmend sein können, wie die Be⸗ rufung zutreffend hervorhebt. Das Gleiche gilt bezüglich der Aeußerungen einzelner Redner in den Parlamenten, mögen sie der Partei gegenüberstehen oder derselben angehören, sofern nicht im letzteren Falle die Erklärung als Namens der Partei oder doch nach Lage der Umstände als unter deren stillschweigender Zustimmung abgegeben zu betrachten ist. .
Bezüglich der hier fraglichen politischen Richtung muß es mit
dem Vorderrichter als notorlsch bezeichnet werden, daß in den ehemals olnischen Landestheilen der preußischen Monarchie seit langem eine
ktionspartei besteht, deren Ziele — so unklar, verworren und wider⸗ sprechend auch die in die Oeffentlichkeit dringenden Aeußerungen über die zu ihrer Erreichung dienenden Mittel sind — doch erkennbar darauf hin⸗ auslaufen, jene Landestheile, wenn auch nicht ganz von Preußen d, ,, so doch in ihrer staatsrechtlichen Stellung derartig zu ändern, aß dadurch die verfassungsmaͤßig bestehende Reicht und Staatsordnung in ihren Grundlagen gänzlich geändert wird. Thatsächlich sind in
mehrmals wiederholten Aufständen die Agitationen dieser Aktions ˖ partei in Hochverrath und Aufruhr ausgeartet.
Ueber die Bestrebungen der in den parlamentarischen Körper schaften zur ,, polnischen Fraktion zusammęengetretenen Ab⸗ b dagegen aus den amtlichen Berichten Nachstehendes zu entnehmen.
Bereits unmittelbar nach, Erlaß der pPreußischen Verfassung vom 31. Januar 1860 in der Sitzung der II. Kammer vom 5. ö 1850 überreichten zwölf Abgeordnete aus der Provinz Posen ein Schriftstück, in welchem sie mit der Begründung, .
„daß die Verfassung die der polnischen Nationalität überhaupt und dem Großherzogthum Posen als solchem zustehenden Rechte nicht gewährleiste. deren Beeidigung daher als eine Verzicht . auf die Rechte und Rechtsansprüche ihres Landes und ihrer Nationalität gedeutet werden könnte“, die ‚Leiftung des Verfassungseides als mit ihrem Gewissen unverein . bar“ ablehnen und ihre Mandate niederlegen (Stenographische Be⸗ richte, II. Kammer für 1849/50 Seite 2343). Nach der Wiederwahl haben dieselben den Eid geleistet mit der ausgesprochenen Erwägung, „daß es nimmermehr in der Macht einer einseitigen staats⸗ rechllichen Urkunde liege, den völkerrechttich vereinbarten und garantirten Rechten zu derogiren“; eine Auffassung, welche einer der Betheiligten, der Graf von Gziesz= kowski, noch am 22. April 1861 (Stenographische Berichte, Abgeord⸗ netenhaus für 1861, Seite 839) aufrechterhielt. .
Damals stand ein, von vierzehn Genossen unterstützter Antrag des Parteiführers Dr. von Niegolewski (Drucksachen Nr. 98, Anlagen zu den Stenographischen Berichten Seite 89) zur Verhandlung, mittelst dessen die Staatsregierung aufgefordert wird, dahin zu wirken,
„daß endlich wenigstens die nach dem positiven Völkerrecht garantirte, territoriale Einheit des polnischen Gesammtstaatz in den Grenzen von 1772, sowie die den Polen innerhalb dieser Grenzen zustehenden nationalen und politischen Rechte zur vollen Geltung und Ausführung gelangen:.
Nach der beigefügten Begründung sollen „diese Rechte, soweit sie in den Wiener Verträgen anerkannt sind, nicht einseitig durch staatsrechtliche Akte. sondern nur durch völkerrechtliche Verträge verkümmert werden können“, während das weitere Recht der pol⸗ nischen Nationalität zur Selbständigkeit, welches nach Gottes Ordnung und dem Naturrecht keinem Zweifel unterliegen kann, nicht Gegen stand diefes Antrages ist'. Dieses Vorbehalts unerachtet hat die Kommission den Antrag als einen auf die Wiederherstellung des alten Polenreichs abzielenden und der Verfassung widersprechenden angesehen, mit welcher auch der Anspruch auf eine garantirte Sonder- exiftenz der ehemals polnischen Landestheile nicht vereinbar sei (Kommissionsbericht, Drucksachen Nr. 126, Anlagen zu den Steno— graphischen Berichten, Seite 898), und es ist demgemäß auch das Abgeordnetenhaus in der Sitzung vom 22. April 1861 über den Ankrag zur einfachen Tagesordnung übergegangen.
Vel Berathung der Verfassung des Rorddeutschen Bundes verlas der Abg. Kantak in der Reichstagesitzung vom 11. März 1867 (Stenographische Berichte S. 109) eine Urkunde, in welcher sämmt⸗ liche Abgeordnete polnischer Nationalität
in Erwägung .... daß diese neue Staatenbildung, welche Gebiete des durch das politische Verbrechen der Theilung zerstückelten polnischen Reichs wider deren Willen als integri⸗ rende Theile in sich aufnehmen wollte, niemals als zu Recht bestehend erachtet werden könnte, daß . . .. nach internationalen Verträgen die ehemals polnischen Landestheile in den Grenzen von 1772 trotz der Theilung unter drei Souveräne ein einheitliches nationales und territoriales Ganze bilden, und deshalb die polnischen Gebiete Preußens in einen anderen nationalen — den Deutschen — . Bund wider ihren Willen nicht aufgenommen werden können, erklären, — daß die beabsichtigte Inkorporation dieser Landestheile in den Norddeutschen Bund eine, Verletzung der politischen und nationalen Rechte der Polen involvire, welche diesen sowohl nach göttlichem und natürlichem Recht zustehen, als auch durch positive Staatsverträge garantirt sind , und demgemäß feierlichen Protest gegen die Kompetenz des Reichk⸗ tages erheben, durch einseitigen Beschluß internationale Verträge umzustoßen und die ehemals polnischen Landestheile Preußens in den Norddeutschen Bund einzuverleiben“ Der entsprechende Vorgang wiederholte sich bei Berathung der i n des Deutschen Reichs in der Sitzung vom 1. April 1871, bei welcher der Abg. Dr. von Zoltowski mit neun Genossen und unter ähnlicher Motivirung beantragte, „die unter preußischer Herrschaft stehenden polnischen Landestheile von dem k auszunehmen“ (vergl. Anlagen zu den Stenographischen Berichten des Reichstages Nr. 20 Seite 77). Bei beiden Gelegenheiten hob der Präsident der Bundeskommissarien, bezw. Bundeskanzler Fürst von Bismarck ausdrücklich hervor, daß der Protest sich gegen die Einheit der preußischen Monarchie richte und die politische Sonderexistenz einzelner Landestheile mit der be— stehenden Ordnung unvereinbar sei (SStenographische Berichte des Reichstages für 1867 Seite 210; für 1871 Seite 98).
Inzwischen sind keinerlei Umstände herporgetreten, aus welchen eine veränderte politische Auffassung der Partei zu folgern wäre. Als in den Sitzungen des Abgeordnetenhauses vom 28. und 29. Januar 1886 , . Berichte des Abgeordnetenhauses für 1886 Bd. J.
159 ff bei Berathung des Antrages Achenbach der. Minister⸗ Präsident, Reichskanzler Fürst von Bismarck bemerkte, daß die Polen — in der Hoffnung , ihres Reichs in den Grenzen von 1772 (S. i569) — ihre Zugehörigkeit zu Preußen nur auf eine vierund. zwanzigstündige Kündigung anerkennten und bei ausreichender Gelegenheit sofort mit ihren Banderien ausrücken würden (S. 171); als ferner im Verlauf der Debatte der Vize⸗Präsident des Staats- Ministeriums von Puttkamer betonte, daß das Aussprechen einer solchen Hoffnung derjenigen der Zerstörung des preußischen Staats gleichstehe und das Verlangen nach einer nationalen Sonderexistenz gleichfalls eine Regation der Verfaffung enthalte (Seiten 195, 201), beschränkte sich der Redner der Polenpartei, Dr. von Stablewski, auf die Erklärung (Seite 193), daß „die Polen, falls sie jemals die Hoffnung auf die Wiederherstellung Polens aufgeben sollten, damit in die Absichten Gottes eingreifen würden‘, fügte jedoch hinzu, daß sie niemals ausgesprochen hätten, die Grenzen des preußischen Staats ver⸗ rücken oder die n eines Unterthanen der preußischen Krone verletzen zu wollen. Diesem Zusatze entsprechend, hatte unter Anderem auch der Abg. Dr, von Jajdzewsti in der Reichstagssißung vom 16. März 1885 (Stenographische Berichte des Reschstaget 1884 / 85 Band Mi Seite 1JSs56) ausgesprochen, daß die Polen nicht auf Erregung von Krieg abzielen, sondern in den Bestrebungen auf Erhaltung ihrer nationalen und völkerrechtlich verbrieften Rechte auf rein . lichem Boden ständen“.
lese, in jedem der wichtigsten Stadien unseres neuesten Staatz lebens wiederholten Kundgebungen lassen es außer Zweifel, daß die polnischen Abgeordneten zum Abgeordnetenhause wie zum Reichdtage — wenn sie auch die von der Aktionspartei zeitweise angewendeten geseßwidrigen Mittel, insbesondere die der Gewalt und des Aufruhrs nicht gebilligt haben, und wenn a n n auch ihre Bestrebungen, fo lange diefe Richtbilligung in Wort und in der That aufrechterhalten wird, As Hochverrätherlsche nicht bejeichnet werden können — doch jedenfalls sich einmüthig zu Vertretern und Vorfechtern des von der Uttiongpartel erstrebten Zieles gemacht haben, namlich zur Verwirk,⸗ 6 der fortgesetzt und nachdrücklichst ausgesprochenen Hoffnung auf die Wiederherflellung der Selbffändigkeit oder doch der territorlalen Ginheit des poknischen Gesammtftagts in den Grenzen von 1772. Dies wäre aber nur dadurch zu erreichen, daß ausgedehnte und. für die äußere Sicherheit der preußischen Monarchie wichtige Landestheile aus dein Verbande derselben, wie aus demjenigen des Deutschen Reicht , werden; das Ziel auch der parlamentarischen 6 enthält ene eine Bekam fung der beiden ersten Artikel sowohl der Staate. wie der ke,, . nach welchen alle Landestheile der Monarchie in deren gegenwärtigem n das preußische Staatsgebiet bezw. dieses einen Theil des Bundesgebiets bildet.
Dazu kommt, daß diesen beiden Verfassungen — wie aus den Erklärungen, welche im Jahre 1860 die Mandatsniederlegung und den Wiedereintritt der Abgeordneten in die II. Kammer begleiteten, und aus dem Protest gegen die Aufnahme in den Norddeutschen Bund unzweifelhaft hervorgeht — die Anerkennung Seitens der polnischen Partei jedenfalls insoweit versagt wird, als dieselben den als völker⸗ rechtlich garantirt beanspruchten nationalen und politischen Sonder t h en — nach Erklärungen der Partei — beide Verfassungen nicht vereinbar sind.
Wie die Partei aber theoretisch die verbindliche Kraft der Reichs- und der Staattzverfassung bestreitet, und in ihrem Endziele gegen die Integrität des Gebietz und in diesem auch gegen die nothwendige Voraussetzung der Existenz des Staats ankämpft, so ist andererseiks auch durch die Gesetzgebung selbst anerkannt worden, daß auch noch durch die neuerdings thatsächlich hervorgetretenen Bestrebungen der Partei die innere Sicherheit und Wohlfahrt des Stagts gefährdet und be— Durch die Gesetze, betreffend die Beförderung deutscher ,, . vom 26. April, die Errichtung von Fort- bildungsschulen vom 4 Mai, die Dienstverhältnisse der Lehrer vom 165. Juli 1886, sowie betreffend die Theilung von Kreisen vom 6. Juni 1887 Gesetz · Samml. S. 131, 143, 185 de 1886, S. 197 de 1887) ist für die Provinzen Westpreußen und Posen eine Reihe singulärer Vorschriften im Interesse des Staats und des staatlichen Schutzes der deutschen Bevölkerung für nothwendig erachtet, n Vordringen entfremdeten
Rechten der Polen entgegenstehen, mit welch
einträchtigt werden.
die bezüglichen Motive reußischen Staatsleben n wichtigen Theilen der Unterdrückung der in der
sagen — das innerlich
Monarchie Volksschule
e, ,,,. bgeordnetenhauses für 1886 Bd. II. Seiten 980, 1887 Bd. II. Seite 1364).
Hiernach kann es einem Zweifel nicht unterliegen, daß nicht nur das von der polnischen Aktionspartei, sondern auch das von den, zur polnischen Fraktion vereinigten Abgeordneten erstrebte Ziel gegen die Grundlagen der bestehenden Staattordnung gerichtet ist, und daß dessen Verwirklichung die innere Ruhe und Sicherheit des Staats empfind⸗ ; Unter solchen Umständen ist die Theil nahme an jenen Bestrebungen mit den Pflichten eines Staatsbeamten unbedingt unvereinbar, da sich dieselben auf dem hier fraglichen Ge— biet durchaus nicht guf Enthaltung von den Verbrechen des Hoch- verraths und des Aufruhrs beschränken, vielmehr dasjenige Maß der
lich beeinträchtigen würde.
aufzuhalten, um der
gelegten deutscher Sprache und Gesittung vorzubeugen und den Druck, welcher Seitens der polnischen Partei auf die Lehrer zur Vernachlässigung des deutschen Unterrichts geuͤbt wird, zu heben, und um endlich der durch widerstrebende polnische Einflüsse herbeigeführten doppelten Gefahr einer Zurückdrängung und Polonisirung deutscher Minoritäten ent- (Anlagen zu den Stenographischen Berichten des
den eigenen
um — wie einer dem Nationalität bedarf es dazu noch Grundlagen
1059, 9865; für
wohl verborgen bleiben, daß er
im Anfang seiner Reichstagsrede am 18. März 1867, Stenographische Berichte S. 210). Ganz abgesehen davon, daß zahlreiche Personen zu solcher Stimmabgabe lediglich durch INrrthum verleitet werden, so kommen außer⸗ dem vielfach die Gesichtspunkte der Nationalität, Religion, Sprache und Sitte entscheidend zur Geltung, ohne daß daran dächte, auch für die sonstigen, die Grundlagen der Staats— ordnung negirenden Bestrebungen der Partei eintreten zu wellen. Die Verhängung der Strafe der Dienstentlassung über einen Beamten ist daher nicht lediglich durch die Thatsache der Förderung der Wahl eines polnischen Kandidaten zu rechtfertigen; vielmehr es ferneren Nachweises, bei solchem Handeln sich dessen bewußt oder, gar gewillt ge⸗ wesen ist, durch dasselbe auch die staatsfeindlichen Bestrebungen der Partei zu fördern. Kann dieser Nachweis unter Umständen aus der Persönlichkeit des Beamten, seinem Bildungsstande und der Art und Weise sich ergeben, wie und unter welchen näheren Ver⸗ hältnissen er auch im Uebrigen am politischen Leben Theil genommen hat, so kommt als ein besonderes Moment dabei in Betracht, wenn derselbe über die eigene Stimmabgabe im Interesse der Partei gewirkt hat. in untergeordneter Stellung beschäftigten Beamten kann es nicht
Thätigkeit in direkten Gegensatz zu den Bestrebungen setzt, wel Staat durch Gesetzgebung und Verwaltung verfolgt. Läßt er sich gleichwohl nicht durch die Rücksicht auf sein Amt davon abhalten, über die Ausübung seines K durch Stimmabgabe bei den Wahlen hinaus, ggitatorisch t
sich darin kundgebende besondere Partei Interesse, die dabei hervor⸗ tretende Energie und Rücksichtslosigkeit in der Regel darguf schließen lassen, daß der so Handelnde nicht in Unkenntniß und Unbefangenheit,
izupflichten — echts
Herrn Reichskanzlers er für einer Partei, bekämpft,
der von diesen Geleitete
daß der Beamte beizutreten,
tirendes, auf
hinaus agitatorisch Erwartung
Auch dem einfachsten und
sich durch eine solche agitatorische che der
ätig zu werden, so wird das
gemeinen vertraut mit den vertretenen Aklionspartei gehandelt hat. .
Bei Anwendung der vorste henden Grundsätze auf den vorliegenden Fall steht durch Geständniß des Angeschuldigen fest, daß nur in T., sondern auch Dr. R. lautende Stimmzettel vertheilt hat, welcher vom Vorder⸗ richter auf. Grund der Notorietät als der Kandidat und als ein n, Mitglied der polnischen Partei bezeichnet ist. Angeschuldigte, ohne dies zu bestreiten, dessen eidliche Vernehmung daruber verlangt, daß derselbe nicht , habe, die auf Los⸗ reißung von Reichstheilen und auf Herste richteten , . — wie die Berufung hinzufügt: in hoch⸗ verrätherischer Weise — zu unterstützen, so irrelevant, da das Verschulden des Angeklagten davon abhängt, ob den Kandidaten
: bewußt eingetreten Meinungsschattirung jener Kandidat innerhalb dieser Partei zu ver⸗ treten beabsichtigt. Daß aber der Angeschuldigte bei seiner Wahl⸗ thätigkeit im obigen Sinne gehandelt hat, ist um so mehr für dar⸗ gethan zu erachten, als der Vorderrichter aus genauer Kenntniß aller, die Reichstagswahl in seinem Kreise und das Treiben der Parteien bei derselben begleitenden Umstände zu der gleichen Annahme gelangt und von keiner Seite auch nur das derselben beigebracht ist. daß das
Achtung vor der bestebenden Staatg. und Rechtgordnung erheischen, J sondern, wenn auch vielleicht nicht klar und wohlüberlegt, so doch im ohne welches von dem Vertrauen nicht die Rede sein kann, das jede 9 ö Führung e ines öffentlichen Amts im Staate erfordert. Das Geringste, was in . Beziehung von jedem Staatsbeamten verlangt werden muß, ist aber gewiß dies, daß er nicht gegen die bestehende Grundlage der ganzen Staatsverfassung anstrebt, von welcher sein Amt nur ein Theil 9 für deren Verwirklichung er in seinem Amt, wenn auch noch so untergeordnet, mitwirken soll.
Allein es würde — und hierin ist der de,, des Vertreters des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung be ein Irrthum sein, wenn man davon ausgehen wollte, daß allen den⸗ jenigen Staatsbürgern, welche den Abgeordneten der polnischen Partei ihre Stimme geben, diese Ausübung eines staatsbürgerlichen als Theilnahme an jener staatsfeindlichen Agitation anzurechnen sei. Das ist namentlich auch von der preußischen Staatsregierung stets bestritten worden (zu vergl. die Ausführungen des
Zielen der von ihm geförderten und
er nicht in mehreren fremden Gemeinden auf den
Wenn der
ung eines Polenreichs ge⸗ ist diese Thatsache Bestrebungen
Staats ordnung davon, welche
und damit für die welche die Grundlagen der ist, nicht aber
zur Entkräftung ist ferner darin kein intermit⸗ Vertretung des
Geringste Dem Vorderrichter Amt des Schöffen
die einzelnen Fälle der
Vorstehers beschränktez, sondern ein für die Amtsperiode ununter⸗ brochen andauerndes ist, und daß somit der Angeschuldigte, indem er durch außeramtliche Vertheilun der Polenpartei bewußt unterstützte, lichen Pflichten als Schöffe si der politischen Gesinnung, aus welcher dies Verhalten entsprang, die einer geschlossen erscheint, war von der strafe abzusehen und daher die auf Dienstentlassung lautende Vor⸗ entscheidung lediglich zu bestätigen.
Der Kostenpunkt vom 21. Juli 1852 in verwaltungsgesetzes.
Urkundlich unter dem Siegel des Königlichen Ober⸗ Verwaltungsgerichts und der verordneten Unterschrift.
von Wahlzetteln die Bestrebungen seiner amt⸗
einer Verle . 3 at. a bei
schuldig gemacht
gedeihlichen Amtswirksamkeit aus- Verhängung einer Ordnungs⸗
künftigen
ö sich nach §. 51 des Disziplinar gesetzes erbindung mit 5§. 157 zu 2 des Landes⸗
(L. S.) Persius.
1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
2. Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl.
3. Verkäufe, Verpachtungen, Verdingungen ze.
4. Verloofsung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
5. Kommandit · Gesellschaften auf Aktien u. Aktien Gesellsch. 6. Berufs ⸗Genossenschaften.
7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
8. Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Iõdb26] Steckbrief. .
Gegen den unten beschriebenen Arbeiter August Friedrich Rades, welcher flüchtig ist, ist die Unter⸗ fuchungshaft wegen Vergehens gegen die S8. 95 und 241 des Str. Ges⸗B. in den Akten U. R. II. 88. 83. verhängt. Es wird erfucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungs⸗Gefängniß zu Alt⸗Moabit Nr. 11/12 abzuliefern.
Berlin, den 24 Februar 1888.
Der Untersuchungsrichter bei dem ,, Landgerichte J.
ohl.
Beschreibung: Alter 27 Jahre, geb. 17.2. 61 zu Schlatikow, Größe 1656 m, Statur untersetzt Faare tiefdunkelblond, Stirn hochgewölbt, Bart Schnurrbart, roth, Augenbrauen blond, dünn, Augen baugrau, Rase vorstehend, Mund gewöhnlich, Zähne unvollständig. Kinn oval, Gesicht länglich oval, markirt, Gefichtsfarbe gesund, Sprache deutsch. 58629) Steckbrief.
Gegen den Maler Albert Strey, geboren am 14. Januar 1832 zu Rankelfitz, Kreis Regenwalde, zuletzt Berlin, Litzmannstraße J wohnhaft, welcher 6 verborgen hälf, ist die Untersuchungshaft wegen
iebstahls in den Akten J. ITV. . 847 S7 verhängt. Es wird erfucht, denselben zu verhaften und in das , zu Alt⸗Moabit 11/12 abzu⸗ iefern.
Berlin, den 23. Februar 1888.
Der Erste Stagtsanwalt beim Königlichen Landgericht J.
(83 1] Bekanntmachung. . Das unterm 21. Dezember 18865 hinter die un— verchelichte Bertha Lüddecke aus Wartenberg in den Akten ft * 32 / 85 erlassene „Offene Straf⸗ vollstreckungsersuchen“ wird erneuert. Potsdam, den 23. Februar 1888. Königliche Staatsanwaltschaft. Iod bzo] Bekanntmachung. . Das unterm 13. August 1883 hinter den früheren Ziegeleibesitzer Johann Christian Schmidt aus Berlin in den Akten . M.:! 14/83“ erlassene . Offene Strafvollstreckungsersuchen wird erneuert. Potsdam, den 25. Februar 1888. Königliche Staatsanwaltschaft.
8628]
Die hinter dem Johann Carl Robert Lehm ber unterm 23. Ottober 1885 — in Stück Nr. 2656 su Jir. 6 zõ8 erlaffene Strafvollstreckungrequisition wird hiermit erneuert.
Waldenburg, den 23. Februar 1888.
er Staatsanwalt.
[o8s89 Der am 27. April v. J. wider den Schuhmacher Jalob Wittig von Hattenheim erlassene Steckbrief wird als erledigt zuruͤckgezogen. Sauau, den 25. Februar 1888. Der Unter . eul.
lo ꝛꝛ] Oeffentliche Ladung. Die nachgenannten . onen: 1) der Arbeiter Carl Franz Thieme, geboren am z4. KRobember 186 zu Gorgast, Kreis Lebus, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort ebendort, Y der Tagelöhner Carl Friedrich Hilsberg, ge= boren am J. Äprll 1865 zu Genschmar, Kreis Lebus, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort eben
dort, 3) der Schmied Heinrich August Ewald Hoffmann ö. . . 3 Mãͤrz 106 zu Genschmar, Kreis
Lebus, letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort Gor⸗ gast, Kreis Lebus,
werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Ein⸗ tritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundes⸗ gebiet verlassen zu haben oder nach erreichtem militär⸗ pflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebietes , Vergehen gegen 5§. 140 Abs. 1 Str. G. B.
ieselben werden auf den 14. Juni 1888, Mittags 12 Uhr, vor die Strafkammer bei dem Königlichen Amtsgerichte zu Küstrin zur Hauptver⸗ handlung geladen.
Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund nach 5§. 472 der 8 von dem Herrn Civilvorsitzenden der Kreis ⸗Ersatzkommis⸗ sion des Kreises Lebus zu Seelow am 1. Oktober 1887 resp. 26. Januar 1888 über die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklärungen verurtheilt werden. M? 3 / 88.
Landsberg a. W., den 24. Februar 1888.
Koͤnigliche Staatsanwaltschaft.
soõ8627] In der Strafsache gegen:
1) August . Schüler, am 25. Dezember 1865 in Langenwolschendorf geboren, zuletzt in Zeulenroda wohnhaft,
2) den Markthelfer Richard Paul Barth, am 28. Juli 1865 zu Greiz geboren, zuletzt da⸗ selbst wohnhaft,
3) Franz Louis Selm, am 4. Juni 1865 in Naitschau geboren, zuletzt daselbst wohnhaft,
4) den Weber Paul Eduard Hoffmann, am 2. Juli 1865 in Greiz geboren, zuletzt da⸗ selbst wohnhaft,
5) den Gerber Theodor Tobias Hoffmann, am 26. Januar 1865 in Zeulenroda geboren, zu⸗ letzt daselbst wohnhaft.
wegen Hinterziehung der Militärpflicht, ist durch Beschluß der Strafkammer 11 des Fürstlichen Land gerichts hier vom 23. lfd. Mts. das im Deutschen Reiche befindliche Vermögen der Angeschuldigten bis zur Höhe von 38300 M mit , , belegt worden, was andurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht wird.
Greiz, den 25. Februar 1888.
Der Fürstliche Staatsanwalt: Dr. Hanitsch.
(hðbꝰ 4d] Beschlusß.
In der , . gegen den Karl Davis, geb. am. 30, November 1864 zu Altenkirchen (Land⸗ gerichtsbezirk Neuwied), zuletzt in Hannover wohn⸗ haft, z. st. angeblich in New ⸗ Pork, israelitisch, ehe⸗ licher Sohn des Kaufmanns Heimann Davis und dessen . Laura, geb. Altenberg, militärpflichtig, wegen Verletzung der Wehrpflicht, wird, da derselbe aus §. 1490 des Strafgesetzbucht beschuldigt ist, das im Heutschen Reich befindliche Vermögen desselben, soweit es zur Deckung der ihn möglicherweise treffen⸗ den böchsten Geldstrafe und der Kosten des Ber⸗ fahrens erforderlich ist, in Gemäßheit der §§. 326, 326 der Strafprozeßordnung mit Beschlag belegt.
Sannover, den 21. Februar 1888.
Königliches Landgericht, Strafkammer IL a. Meder. K., Brodmann. 5 3 der Abschrlft beglaubigt:
(CL. 8.) Ei . , Gerichtsschreiber des Königlichen Landgerichts.
(8695 e,, .
. Antrag der Königlichen Staatsanwaltschaft wird gegen
1) den Seefahrer Gerhard Schipmann aus Bokel, geb. am 1. Januar 1863 daselbst, Sohn des Brink ⸗ . Gerhard Schipmann und der Catharina, geb.
eyer, zu Bokel,
2 den Ackersmann Johann Wilhelm Westhoff aus Niederlangen, geboren daselbst am 8. August 1865, Sohn des Ackermanns Johann Wilhelm West⸗
hoff und der Maria, geb. Schulte, zu Niederlangen,
welche hinreichend verdächtig erscheinen, in nicht rechtsverjährter Zeit in der Absicht, sich dem Ein tritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundeß⸗ gebiet verlassen zu haben und nach erreichtem mili⸗ tärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundesgebiets aufzuhalten, Vergehen gegen 5§. 140 Nr. 1 Straf⸗ gesetzbuchs, das Hauptverfahren vor der Strafkammer des Königlichen Landgerichts hierselbst eröffnet.
Zugleich wird das im Deutschen Reich befindliche . eines jeden der Angeklagten mit Beschlag elegt.
Ssnabrück, den 23. Februar 1888.
Königliches Landgericht, Strafkammer. (gez) Brandt. Harriehausen. Goering.
2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
lossss] Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundbuche der Rittergüter des Kreises Kalau Band 1V. Blatt Nr. 40 auf den Namen des Frei⸗ herrn Hermann Theodor Alfons Wolf von Kegler aus Breslau eingetragene, zwischen den Städten Lübbenau, Kalau und Luckau belegene Rittergut Tornow am 3. Juli 1888, Vormittags 10 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte in Tornow ver- steigert werden.
Das Grundstück ist mit 10512, 69 M Reinertrag und einer Fläche von 729, 0550 Hektar zur Grund⸗ steuer, mit 1116 6 Nutzungswerth zur Gebäude⸗ steuer veranlagt. Auszug, aus der Steuerrolle, . Abschrift des Grundbuchblatts, etwaige Abschätzungen und andere das Grundstück be⸗ treffende Nachweisungen, sowie besondere Kauf- bedingungen können in der Gerichtsschreiberei des unterzeichneten Gerichts eingesehen werden.
Alie Realberechtigten werden aufgefyrdert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An— 6. deren Vorhandensein oder Betrag aus dem
run buche zur Zeit der Eintragung des Versteige⸗ rungsvermerks nicht hervorging, , ondere derartige . von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden
ebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden und, falls der betreibende Gläu biger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Ahr e , des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Nange zurücktreten.
Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks a en, werden aufgefordert, vor Schluß des Ver teigerungstermins die Cinstellung des Verfahrens herbeizuführen, widrigenfalls nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt.
Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 7. Juli 1888, Vormittags 10 Uhr, an Gerichtsstee zu Lübbenau verkündet werden.
Lübbenau, den 19. Februar 1888.
Königliches Amtsgericht.
3b 32 Aufgebot.
Die Quittungsbücher der Spar⸗ und Leihkasse für das ehemalige Amt Oldenstadt:
I) Nr. 1663 A. Fol. 38 pp über 1280,38 A6 Gut- aben am 1. Januar 1887 und über 100 M Ein ⸗ age vom 8. Januar 1887, ausgefertigt . den Häus ling 89 Schulenburg zu Nienwohlde,
7) Nr. 923650 Fol. 26 es äber 647,31 4 Guthaben am 1. Januar 1887 und über 150 ½ Einlage vom
23. Mai 1887, auggefertigt für Elise a. geb.
Maaß, zu Nienwohlde, Ehefrau des Arbeitsmanns
Wilhetm Seirsch daselbst,
3) Nr. 9400 Fol. 176 ee über 133,38 MS Gut⸗ haben am 1. Januar 1887, ausgefertigt für die un⸗ verehelichte Elisabeth Steinecke zu Nienwohlde
sowie die am 14. Dezember 1867 von dieser Spar⸗ kasse zu Gunsten des Häuslings Heinrich Schulen burg zu Nienwohlde ausgestellte Obligation Nr. 1663 Fol. 261 b über 100 Thlr.
sind zu Nienwohlde am 8. August 1887 angeblich verbrannt.
Auf Antrag der obigen 3 Gläubiger werden diese 4 Urkunden zum Zweck der neuen Ausfertigung hier⸗ durch aufgeboten und es werden die Inhaber dieser 4 Urkunden aufgefordert, spätestens in dem auf
Sonnabend, den 12. Mai 1888, Vormittags 95 Uhr, . vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Auf⸗ gebotstermine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der 4 Urkunden erfolgen wird. Uelzen, den 17. Oktober 1887. Königliches Amtsgericht. IH. Gutterm ann.
57146 Aufgebot.
Nr. 3843. Josef . von Straßburg i. E., Kuhngasse Nr. 2l, hat das Aufgebot der 456i bad. k vom Jahre 1867 Serie 651 Nr. 326546, deren Besitz und Verlust glaubhaft ge⸗ macht wurde, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spaͤtestens in dem auf
den 9. März 1893, Vormittags 11 Uhr, vor dem Gr. Amtsgerichte dahier anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklä⸗ rung derselben erfolgen wird.
Karlsruhe, den 15. Februar 1888.
Gerichtsschreiberei Gr. Amtsgerichts. Braun.
(42648 Aufgebot.
Der Landwirth Albert Huth in Riechheim hat das Aufgebot des Conto⸗Beibuches der Erfurter Bank Pinkert, Blanchart & Co. A. Nr. 2678 über bo αις Kapital beantragt; Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf
den 19. Juni 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Zimmer 58, anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraft⸗ loserklärung der Urkunde erfolgen wird.
Erfurt, den 26. November 1887.
Das Königliche Amtsgericht. Abtheilung VIII.
3554] Aufgebot.
Der Müller Heinrich Buxbaum in Pfungstadt, vertreten durch Rechtsanwalt Schmeel in Darmstadt, hat das Aufgebot eines unterm 1. August 1884 von August Zerbs in Frankfurt a. M. ausgestellten, auf den Hofzahnarzt W. Kling in Hanau gezogenen und von diesem acceptirten, am 30. November 1884 zahl⸗ baren Wechsels über 127 M, der angeblich ver⸗ nichtet ist, beantragt. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spätestens in dem auf den 19. Septeniber 1888, Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte, Marktplatz Nr. 18,
immer Nr. 123, anberaumten. Aufgebotstermine eine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde erfolgen wird. ö
Danagu, den 27. Januar 1888.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. gez. Bezzenberger.
lbs 02] Umtsgericht Hamburg. Auf Antrag von n, Harder als curator absentis des am 10. Dejember 1837 hie⸗ selbst geborenen August einrich stange, welcher angeblich am 11. April 1863 na a gegangen, am 10. Dezember 1859 von dort aus zu⸗