1888 / 81 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 24 Mar 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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während der Freisinn und das Centrum allein aus Parteirũcksichten die auf der Hand liegende Tbatsagche bestritten. daß unser durch voli⸗ tische Wahlen wie kein anderes Land überbürdetes Deutschland drin⸗ gend einer Erleichterung bedürfe. . .

Es ist einmal nichts vollkemmen auf dieser Welt, und so läßt gewiß auch die letzte Reichstagssession noch Dies und Jenes zu wünschen übrig. Im Großen und Ganzen indessen und namentlich in Anbe— tracht des denkwürdigen Einverständnisses, welches sich zwischen der Reichsregierung und den Reichsboten in den großen natienalen Ldebent · fragen kundgegeben bat, können wir nur wünschen, daß uns immer ein Reickstag beschieden sein möge, der sich seiner hohen Aufgabe ebenso gtwachsen zeigt, wie derjenige, welcher gestern seine nützlichen und großen Arbeiten beendigt hat.

Statistische Nachrichten.

Nach Mittbeilung des Statistischen Amts der Stadt Berlin

sind bei den biesigen Standesämtern in der Woche vom 11. März bis inkl. 17. März cr. zur Anmeldung gekommen: 247 Ebeschließungen, 898 Lebendgeborene, 39 Todtgeborene, 520 Ster befalle.

Gewerbe und Handel.

Von der Bau⸗ und Kunstgewerbe-Zeitung für das Deutsche Reich“ (redigirt und verlegt von A. Nothnagel, Berlin sW., Wilbelmstr. 116) liegt uns die Nr. 12 III. Jahrgangs 1888, rom 16. März, ror. Dieselbe bringt an der Sxitze einen Nachruf an den Hochseligen Kaiser Wilbelm mit anschließender Be—⸗ grüßung des Kaisers Friedrich. Dann folgt der Schluß des Aufsatzes über die Bedeutung der Päpste für die Kunst, von L. Glericus, sowie des von Professor Dr. Julius Lessing gehaltenen Vortrags über die orientalische Teppichweberei, und die Fortsetzung des Bei⸗ traas, über die bauliche Erscheinung Schaffbausens (mit Abbildungen) . Außer einem technischen Artikel über den Lunst— sandstein und Sandstein⸗Putzmörtel, der internationalen Sand— steingießerei „Jẽchgrota- enthält die Nummer nech mannigfache Mittheilungen unter den Rubriken: Ausstellungen, Feuerwehr, Kunst und Gewerbe, Preiserledigung, Vreisausschreiben, Personalien, Literatur. Die beigegebenen heliographischen Blätter 43 bis 50 des Albums rerarschaulichen u. a. den Bau des Progyvmnasiums in Lichterfelde, Prachtwvasen und Uhren aus der Königlichen Porzellan Manufaktur in Berlin, ein reich ausgestattetes modernes Zimmer, ein gemaltes Flurfenster, ein Villen⸗Vefstibül, Genrefiguren 2c.

Nach dem Jahresbericht der Preußischen GCentral—⸗ Bodenkredit⸗Akriengesellschaft soll, wie in den letzten Jahren, eine Dividende von 8SzFo gewährt werden. Der Reserve⸗ fonds erhöht sich statutmäßig auf 1267 719 46 Der Pensionsfonds steigt durch Ueberweisung von 50 000 S6 auf 258 000 AM, während ein Reserverortrag von 600 261 M verbleibt. Im Jahre 1887 sind 14365 821 M in Hrrothekengeschäften neu angelegt und ist bilanzmäßig nach Abiug der Rück ahlungen und der arnortisirten Beträge der gesammte Lrpothekenbestand von 2098 Millionen auf 215 Millionen gestiegen. Obne Berücksichtigung der amertisirten Beträge entfallen von den Beleibungen 1069 Millionen auf Liegenschaften, 117 Millionen auf Gebäude. Die Gesellschaft bat wie bisher auf die Amortisations—⸗ hypothek besondere Tkätigreit verwendet. Das Verhältniß der unkündbaren (Amortisationshypotheken) stellt sich zu den kündbaren wie 78 zu 1. Die Amortisationskypotheken für Liegenschauten werden erststellig auf der Grundlage eiges Zinefußes von 35 J gewährt. An 3 prozentigen Pfandbriefen sind 54 910 000 in Umlauf.

Subhastationen schwebten 366 (statt 65 im Verjahre). An Grundstücken besitzt die Gesellschaft nur das Geschäfts—⸗ gebäude. Die sogenannten Kommunaldarlehne, d. h. Darlehne

an Kreise, Stadt, und Landgemeinden, öffentliche Meliorations— genossenschaften u. s. w., welche mit gesetzlicher oder von der Aufsichts⸗ behörde ertheilter Ermächtigung aufgenommen werden, sind von 6 Millionen auf 8 Millionen gestiegen. Diese Darlebne werden gleichfalls auf 33 iger Basis gewährt und dienen, ähnlich wie die prpotheken bei den Pfandbriefen, als Sicherheit für die ausgegebenen ommunal⸗Obligationen. Von den im Juli 1887 zuerst emittirten =. /g Kommunal ⸗Obligaticnen befinden sich schon ca 4 Millionen im mlauf.

Dem Geschäftsbericht der Vreußischen National-⸗Ver—⸗ sicherungs⸗Gesellschaft zu Stettin pro 1887 entnebmen wir, daß die Einnahmen 5 533 648 M, die Ausgaben 5 008549 4A betrugen, so daß sich ein Gewinn von 525 194 M ergiebt, welcher wie solgt zur Vertheilung gelangt: Statutarische und kontraktliche Tantiémen 28 1064 6, Extra⸗Verstärkung der Feuerversicherungs⸗ Prämien ⸗Reserve 21 000 „, Dotirung des Beamten-Pensionsfonds 25 O00 ½αε, Dividende mit 60 M pro Aktie 20 υ vom Einschuß 450 000 S

Vom oberschlesischen Eisen und Metallmarkt berichtet die ‚Schles. Ztg.“: An der in der ganzen Morarchie sich

kundgebenden Verxebrung für unseren bingeschiedenen Kaiser betbei⸗

ligte sich in erhebender Weise auch der äußerste Osten des Reichs,

und namentlich der vergangene Freitag dekumentirte dies in der Be⸗

schränkung der geräuschrollen jarustriellen Thätigkeit auf allen Werken bis auf das äußerfte Maß. Diesem stillen Wocenschluß felgte eine desto regere Geschäftsbewegung. Begünstigt durch wesentlich ge⸗

besserte Verkehrsverhältnisse vollzog sich die Erzzufuhr in ausgedebntem

Umfange, wenn auch meist nur noch von den nächst gelegenen beimischen Vroꝛuktionsstätten. Das Beutben ⸗Cborzower Revier betheiligte sich bierbei in beträchtlichem Maße an der Anlieferung von Brauneisen⸗ stein, und auch die Erzförderungen der Tarnewitz Georgenberger und Radzionkauer Umgegend suchten ihre Tkätigkeit zu erböhen. Dem— entsprechend gestaltete sich auch die Roheisenyrroduktion in Quantität wie Dualität. Die Tendenz des Robeisenmarktes ist Angesichts des sich äußernden Begehrs fest. Puddelroheisen setzte mit 5M ein und bedang für bessere Sorten 5, 30– 5,40 ½; Sie ßerei⸗ robeisen galt 5. 60-5, 70 „M, in besseren Marken 5,80 5,90 6 Die Thätigkeit der Eisengießereien bat sich in unbeschränktem Um⸗ sange erhalten. Maschinentheile und schwere Gußsücke zu industriellen Anlagen, vornehmlich im Berg⸗ und Hüttenrevier, bieten genügenden Anlaß zur dollen Beschäftigung der Werke. Die Wal;werke sind ebenfalls voll in Anspruch genommen und müssen tbeilweise. um ihren Verpflichtungen entsprechen zu können, mit Ueberstunden arbeiten.

Die Aufträge in Stabeisen nehmen fortgesetzt zu, und auch für profilirte Stücke mackt sick ein nachhaltiger Begehr geltend, der sich durch in Aussicht stebende größere Be⸗

stellungen an Konstruktionswerkstätten in Kurzem noch bedeutsamer ge⸗ stalten dürfte, so daß der fortschreitenden rortheil haften Entwickelunn des Marktes mit Zuversicht entgegengesehen werden kann. Der Absatz nach Rußland dagegen will noch immer nickt in gesunde Bahnen ein“ lenken. Gewöbnliche und Oualitätsbleche bleiben gut gefragt. Im

näheren Absatzgebiet bedangen Stabeisen 14 14,25 „6. Profileifen

4. Grundpreis. Bevorzugte Bezüglich der Stahlindustrie geltend. Verhartt

1350 S0, Kesselbleche 16 - 16,50 Marken galten entsprechend höher. l mackt sich auch ein Schritt zum Bessern

]

der Metallmartt auch nach wie vor in abwartender Haltung,

so ist dies einzig dem Umstande zuzusckreiben, daß die Werke aus—

schließlich auf die Abwickelung ibrer alten Verpflichtungen sich zu be⸗

schränken gezwungen sehen und der schon nachdrücklicher Fervortretenden allgemeinen Bedarfsentwickelung noch nicht genügend zu entsprechen rermögen. Einzelne Umsätze in Zink fanden aus zweiter Hand von Godullabhütte und Schlesischem Verein zu 37 S6 statt, und ebenso ließ sich auch der auswärtige Absatz ron Bleierzeugnissen, u. A. nach Rußland etwas lebhafter an.

Amsterdam, 23. März (W. T. B.) Bei der heutigen Surinamzuckeraukt ion wurden 258 Boucauts zu 179 bis 18

verkauft.

New⸗Jork, 23. März. (W. T. B.) Baumwollen⸗ Wochenbericht. Zufuhren in allen Unionsbäfen 35 000 B. Ausfubr nach Großbritannien 41 000 B., Ausfuhr nach dem Kontinent

1609 B., Vorrath 725 000 B. Verkehrs ⸗Anfstalten.

Zur bequemen Einlieferung von Packeten ist in Berlin, abgeseben von den zablreichen Stadt-Postanstalten, auch durch die Packetbestelleinrichtungen und Packet wagen der Post Gelegenheit geboten. Sämmtliche im Dienst befindliche Packetbesteller sind zur Entgegennahme gewöhn— licher Packete behufs Weiterbesorgung zur Post verpflichtet. Auf schriftliche Aufforderung mittelst Postkarte an das TNaiserliche Packet⸗Postamt in Berlin N. (Oranienburgerstraße 70) fisdet sich der Packetbefteller zur Abholung der Packete in der Wohnung des Abfenders besonders ein. Auch in diesem Falle ist nur die gewöhnliche Einsammlungsgebühr zu entrichten, also ein Betrag ron 15 bis zum Gewicht von 5 kg und von 20 3 für Packete von höherem Gewicht.

Allenstein. 23. März. (W. T. B) Das Eisenbahn⸗Betriebs amt theilt mit: Die Strecken Allenstein bis Wormditt und Allenstein bis Johannisburg sind wieder fahrbar.

Stolv i. Po mm., 24. März. (W. T. B.) Die Babnstrecken Rügenwalde Zollbrück und Neustettin Stolp find wieder fabrbar.

Thorn, 24. März. (W. T. B.) Das Eisenbahn - Be— triebsamt Thorn theilt mit: Bis auf die Strecke Garnsee— Lessen sind sämmtliche Strecken des Amtebezirks wieder fahrbar.

Neu⸗Strelitz, 24. März. (W. T. B.) Der Verkehr auf der Babn Neu -Strelitz⸗Warnemunde ist wieder aufgenommen. Der . auf der mecklenburgischen Südbahn ist noch eingeste

Hamburg, 23. März. (W. T. B.) Der Postdampfer Albingia' der Hamburg Amerikanischen Packetfahrt⸗

Aktiengesellschaft ist, von Hamburg kommend, gestern in Colon eingetroffen.

Triest, 23. Märji. (B. T. B.) Der Lloyddampfer Ju piter“ ist gestern Nachmittag aus Konstantinopel bier ein getroffen. .

London, 23. März. (B. T. B.) Der Castle⸗Dampfer „Pembroke Castle“ ist auf der Ausreise gestern in Cape town angekommen.

Theater und Mufsik.

Im Deutschen Theater wird morgen, Sonntag, das Lust. sxiel „König und Bauer“ von Lope de Vega zum ersten Mal wieder bolt; am Montag wird „‚Faust' gegeben. Das weitere Repertoire der Woche ist folgendermaßen festgestellt worden: Dienstag, 27. Der Probepfeil'. Mittwoch. 28: König und Bauern. Donnerstag, 29.: Götz von Berlichingen? ; Freitag. 30. (Charfreitag): geichlossen; Sonnabend, 31.: Die berühmte Frau.

Im Wallner / Theater gelangte am gestrigen Abend eine

dreiaktige Poãsse: Seine junge Frau‘ von A. Millaud und A- Henneguin zur Auffübrung. Lediglich der vortrefflichen Auf führung, welche ibm gestern zu Theil wurde, hat es dieses Bühnen= weik zu verdanken, wenn die Ablebnung, die es erfuhr, nicht eine stärkere war. Einer ernsten Besprechung ist dasselbe nicht würdig, nur sei an dieser Stelle die Frage erlaubt, ob es denn mit unserer einheimischen Theaterliteratur so dürftig bestellt ist, daß sich die Wall eines derartigen literarischen Erzeugnisses von zweifelbaftestem Werth empfiehlt? Wenn wirklich das deutsche Publikum mit den Erzeugnissen der französischen Bübnenliteratur bekannt gemacht werden soll, dann erscheint es doch rathsamer, hier eine sorgfältige Prüfung stattfinden zu lassen und dem guten Geschmack der Tkeaterbesucher doch einiger— maßen Rechnung zu tragen. Von den Darstellenden verdient in erster Linie Fr. Marie Schwarz vom K. K. privilegirten Carl-Theater n, Wien genannt zu werden. Die Dame ist bekannt als ausgezeichnete Soubrette, welche über reiche Mittel rerfügt und sie geschickt zu verwenden weiß. Ihr flottes Spiel, welckes sich im Großen und Ganzen ron Uebertreibungen fern hält, kam der Rolle sebr zu statten; auch als gut gesckulte Sängerin bewies sie sick und rerdiente vollarf den Beifall, welcher nicht der von ihr dargeftellten Partie, sondem ihrem Sxiel galt. Hr. Guthery gab den verschrobenen Professor mit der ihm eigenen drastischen Tomik; seine sckerzbaste Masfe unterstützte wirksam sein Spiel. Hr. Ottbert, Hr. Alexander, sowie Hr. Borre⸗ mann gaben sich Jeder in seiner Art redliche Mühe, ibren Rollen zum Erfolge zu verbelfen. Das Publikum verhielt sich, trotzdem es an Heiterkeitsausbrüchen nicht fehlte, im Großen und Ganzen kürl und schien an dieser neuen Gabe des Wallner⸗Theaters wenig Gefallen u finden. ; 2 Am Dienstag, den 27.8. M. veranstaltet Hr. Dr Jedliezka in der Sing-Akazemie (3 Uhr) einen dritten Kladier-Abend; an dem— selben Tage (73 Uhr) geben Frl Marie Bulatoff und Hr. Walter Presting im Saale des Hötel de Rome, am Mittwoch, den 28. d. M. (73 Uhr) in der Sing⸗Akademie Hr. Frederic Lamond unter Mitwirkung des Violinvirtuosen Hrn. Charles Gregorowitsch und des Hofcellisten Hrn. Heinrich Grünfeld ein Concert.

dannigfaltiges.

(D. Kolon. tg) Warnung vor der Auswanderung nach Nord⸗Amerika. Von St. Louis aus erläßt der dortige schweizerische Konsul eine Warnung an seine Landsleute vor der Aus— wanderung nach den Vereinigten Staaten und bemerkt dazu be— gründend, daß es selbst fär gewöhnliche Handarbeiter von Tag zu Tag schwieriger werde, sich durchzuschlagen. Im Maschinenfach giebt es immer mehr neue Erfindungen, der Farmer wie der Handwerker gebrauchen immer weniger Leute. Wo früber zehn Beschäftigung fanden, können jetzt ein paat Mann mit der Maschine alles verseben. Noch ror wenigen Jabren fanden während der Erntezeit Tausende sehr lohnende Beschäftigung, beute ist es nur noch eine kleine Zabl. Während im Kongreß dir Vereinigten Staaten eine Anzabl Gesetzentwürfe vorliegen, welche darauf hinzielen, die Einwanderung zu überwachen bejw. zu be— schränken, rerfährt man in verschiedenen Einzelstaaten gerade in ent. gegengesetzter Weise. In Texas und Arkansas will man Einwanderer heranziehen, jedenfalls, um Ländereien an sie zu verkaufen, und nun kommt einer der alten östlichen Staaten, Maryland, der seine ausgesogenen Farmen, welche nie gedängt worden sind und obne Dünger nichts mehr hervorbringen wollen, an den Mann zu bringen wünscht, und will ein Einwanderungsbureau errichten.

Rom, 23. März. (W. T. B.) Die Eröffnung der Inter— nationalen Ausstellung von zahmem und wildem Ge— flügel, zu welcher auch deatsche Ausstelcer angemeldet waren, ist wegen Beschädigung des Ausstellungsplatzes durch den Tiberfluß auf den 25. April verschoben worden.

Wetterbericht vom 24. März 18838,

S Uhr Morgens. J 22* ö w . ; . . Montag: Faust. 232 ö 8832 3 Mullaghmore 747 RNMQ 6 Schnee 7 Aberdeen,. 745 OSO A4 bedeckt 5 Cbristiansud 755 ONO 3 wolkenlos —1 Kopenbagen. I53 S8 1 Schnee. ] Jum 3. Male: Stodkbolm.. 53 NNW 5 kedeckk Iefang in 3' Akfen vo Qöraranda . 755 N 4 Schnee Henneguin. (Anna, St Peterẽburg 32 S 1 bedeckt —1— Marie Schwarz. als Gast) Cork, Queens Montag: Dieselbe Vorstellung. town 747 NNO 2bedecktt 2 w Helder 46 SO 1Nebel 2 K 149 OSO 3bedecckk 1 . . 9 DSO J Swinemünde 753 SO eiter nem Vorsyiel Neufabrwasser 755 still wolkenlos —1 ,, Memel . DSW 4 bedect 1 und Jules Verne Münster... JTaI8 S 2 bedeckt 1 Montag und folgende Tage: Karlsruhe.. 751 NO bedeckt. 4 die Welt in 80 Tagen. Wies baden. . 751 still bedeckt 2 . y . 96 er. ö. emnitz .. 754 Ss eiter . Verlin d.., 6 SSO J beucr —1 . Wwalhalla-Theater. still bedeckt 0 Breglan . 1765 O 4 Nebel —3 , 1 86 ofschauspielers Hrn. Triest . 56 SO heiter ö Almenrausch und Edelweiß. ) Reif. von Herrmann von Schmid. Ueber sist der Witterung. 4 , alle anderen unverändert. Der Luftzruck ist üher ganz West-⸗Eurorag niedrig, Montag: Zum 2. Male: aber ziemlich gleichmäßig vertheilt; flache Depressio⸗ Edelweiß. nen lagern vorm Kanal, über dem westlichen Nord see⸗ ö gebiete, den russischen Ostseeprovinzen und Ungarn. Ueber Central Europa ist bei schwachen, im Norden jüdöstlichen, im Suden umlaufenden Winden, das Senntag: Zum Wetter kalt, ziemlich trocken und vielfach beiter; die des Reservisten. westliche und Jüdliche Froftgrenze verläuft von nach Chivot und Durü von F. Zell Damburg über Wierbaden nac Wien. Schneeb she Montag: Zum 3. Male? in Hamburg 13, in Berlin 260 üm. Reservisten. Deutsche Seewarte.

Theater ⸗Anzeigen. Zeutsches Theater. Sonntag: stönig und

Die naͤchste Auffübrung von Götz von Ber- lichingen findet am Donrerstag, den 23. März, statt.

Wallner-Theater. Sonntag: Gastspiel Marie Schwarz vom K. K. priv. Carl-Theater in Wien Seine junge 6 Posse mit

n A. Mi

Victoria- Theater. Sonntag: Zum 611. Male: Die Reise um die Welt in 80 Tagen, nebst

Großes Ausstattungsstück mit Ballet von A. d' Ennerv.

Gastspiel der Münchener Mitglieder des Königl. Theaters am n, , unter Leitung des Kgl. b. ar

Charaktergemälde mit Gesang und Tanz in 5 Akten Preise der Plätze: Parquet 3 M, J. Rang 3 und

Friedrich Wil helmstãdtisches Theater.

Montag: Franeillon. (Anfang 65 Uhr.)

Geistinger mit Wilbelmstädtischen Theaters:;

zösischen des Meilhac Treumann. llaud und Alfred Montag: Pariser Leben.

Baronin de la Bouconière:

Central · Theater. Die Himmelsleiter. von W. Mannstädt.

Die Wette um eine Million.

Die Reise um

75 Künstler 50 Künstler.

(10 Solisten).

Sonntag: 16. Gesammt⸗

r Hofvauer. Zum 1. N.: Oberbayerisches Sonntag:

(1 Kind frei): Pantomime:

fi Uhr: Die Touristen, tag 8 Tegernsee. n

Almenrausch und

2. Male: Die e n Posse mit Gesang in 4 Akten

Zell. Die Sochzeit des

und Freiheit vferde.

oder:

beiden Vorstellungen: 5 Phänomene der Luft. Auftreten der vor- üglichsten Reitkünstlerinnen und Reitkünstler. Reiten und Vorführen der besidressirten Schul

Residenz-Theater. Sonntag: Zum 84. Male; Francillon. Schauspiel in 3 Akten von A. Dumas (Sohn). Deutsch von Paul Lindau.

Belle - Alliance-Theater. Sonntag: Gastsriel und zweite Abschieds Vorstellung der Frau Marie den Mitglieder Pariser Leben. Komische Operette in 4 Akten nach dem Fran- und Halévp, (Gabriele: Fr. Marie Geistinger.)

Donnerstag, 29. März, letztes Gastspiel und letzte Abschieds ⸗Vorstellung der Fr. Marie Geistinger.

Sonntag: Zum 21. Male: Gesangsposse in 4 Akten Anfang 7 Uhr. Montag: Dieselbe Vorstellung.

Contert - aus. Sonntag: Gesellschafts

Concert des Kapellmeisters Herrn Karl Wender, Streich ⸗Orchester

Montag: Gesellschafts-Concert.

Circus Nenz. Donnerstag, den 5. April, unwiderruflich letzte Vorstellung in dieser Saison. 2 große Vorstellungen. Sonntags⸗Vorstellungen) Um 4 Ühr Nachmittags

Auffübrung der komischen Ballet⸗ Amor in der Küche. Ein Sommer⸗ Große Original⸗Pantomime.

Montag: Große Vorstellung. Anfang 74 Ubr. E. Renz, Direktor.

Familien ⸗Nachrichten.

Verlobt: Frl. Minna von Fehren mit Hrn. Dr. med. Otto Schamwaller . Frl. Olga Hagen mit Hrn. Major Frhrn. v. Cramer (Torgau). Frl. Elisabeth v. Ludæig mit Hra. Prem. -Lieut. Maximilian Kaegler (Flensburg).

Verehelicht: Hr Reg.»Assessor Dr. Max Dultz mit Frl. Agnes Jacurzig (Gumbinnen Königs berg i. Pr.). Hr. Tieut. Hermann Schramme mit Frl. Anna Kastendiek (Köln a. Rh. Han—⸗ noꝛer).

Geboren: Ein Sohn; Hrn. M. Rödelbeimet (Berlin). Hrn. Rud. Larffen (Berlin). Hrn. Rittergutsbesitzer Julius von Goetze (Quallwiß b. Winzig) Hrn. Dr med. Reinkober (Bres⸗ lau). DOrn. Adolt Möblau (Düsseldorf). Hrn. Hacptmann Oskar Hell (Osnabrück). Fine Tochter: Hrn. Premier ⸗Lieutenant ron Gleiczinsti (Potsdam). Hrn. Premier ˖ Lieut.

des Friedrich

von Carl

Nicolaus von Katzler (Ludwigslust). Hrn, Rittergutsbesitzzer Neumann (Dom. Haasenau bei

Schebitzz/z. . Gestorben; Hr. Rechnungs⸗Rath a. D. Wilb. Muntber (Berlin). Hrn. Hermann Frhrn. von Ledebur Sohn Hermann (Berlin). Frau Regina Schmie ecke (Berlin). Hr. Glashütten ⸗Insp. a. D. Karl Eschenbach (Berlin). Verw. Frau Staatt⸗ Minister Sophie Louise von Bar, geb. Gräfin in Yiünster⸗Langelage (Barenaue bei Engter, Hann.. Freifrau Edith Marie Emily von TLauer⸗ Münchhofen, geb. Paschley (Berlin). Frau Regierungs-Rath Juliane Loeffler, geb. Lüdicke (Charlottenburg). Hr. Pastor Marx Loren;

(Vorletzte (Vaschkerwiß). Frau Direktor Ida Goerner,

geb; von Buch (Hamburg). Hr. Gottfried Behrendt (Damerau). Frau Domãnerpãchter

Marie Regebly, geb. Baumbach (Frankenstein). Frau Inspektor Lokay, geb. Franzke (Orzesche).

m

Abends

Auftreten der Redacteur: Riedel.

Verlag der Expedition (Scholy.

Druck der Norddeutschen Buchdruckerei und Verlag Anstalt, Berlin 8SW., Wilhelmstraße Nr. 32.

Sechs Beilagen (einschließlich Börsen · Beilage).

Berlin:

H * *. .

mit der Maßgabe erweitert werden, daß muäcktigung, den Angeklagten von der Verpflichtung zum Er- rssscheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nur für solche

M 81.

Erfte Beilage

Berlin, Sonnabend, den 24. März

2

zum Deutschen Reichs⸗ Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

1888.

Dentsches Reich.

Gesetz wegen Abänderung des Gesetzes, betreffend die RechtsLverhältnisse der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 75). Vom 15. März 1888.

Wir Friedrich, von Gottes Gnaden Deutscher Raft, König von Preußen zc, = verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt: . J

der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1886 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. i5) mit dem in dem Gesetze vom 7. Juli 1887 (Reichs Gesetzbl. S. 307) enthaltenen Zusatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: ö

Durch Kaiserliche Verordnung kann: I) bestimmt werden, daß in den Schutzgebieten auch

andere als die im §. 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Kon—

sulargerichtebarkeit bezeichneten Personen der Gerichtsbarkeit

unterliegen; . . . 2) eine von den nach §. 2 dieses Gesetzes maßgebenden Vorschriften abweichende Regwlung der Rechtsverhältnisse an

unbeweglichen Sachen einschließlich des Bergwerkseigenthums erfolgen;

3) in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegen—

stand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich find, Ge—

fängniß bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung

einzelner Gegenstände angedroht werden;

4) vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen a. die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt, b. eine Voruntersuchung stattfindet, deren Regelung der

Verordnung vorbehalten bleibt,

. C. der 8.9 Abs. 1 des Gesetzes über die Konsulargerichts— barkeit keine Anwendung findet;

5) die Bestimmung des 5. 232 der Strafprozeßordnung

Fälle ertheilt werden darf, in welchen nach dem Ermessen des Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht;

6) angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Hand— lung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den 88. 4, 75 des Gerichts— verfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der Haupt— verhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforder—

lich ist; . . 7) die Gerichtsbarkeit in

den zur Zuständigkeit der

Schwurgerichte gehörenden Sachen den Genschten der Schutz⸗

gebiete in der Weise übertragen werden, daß für diese Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 3 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im S. 28 des Gesetzes über die Konsulargerichts barkeit bezeichneten Strafsachen gelten;

ö s) an Stelle der Enthauptung eine andere, eine Schärfung

r k. 24 ;

r · k

nicht enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe an— geordnet werden;

( 9) als Berufungs- und Beschwerdegericht ein Konsular— gericht oder ein Gerichtshof im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des letzteren Gexichtshofs, sowie

über das Verfahren in Berufungs- und Beschwerdesachen . 1

welche vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht min— destens aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern bestehen muß;

10) für die Zustellungen, die Zwangs vollstreckung und das Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen vorgeschrieben werden; .

11) insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe versehenen Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, bestimmt werden, daß die Vorschrift im s. 46 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit außer An— wendung bleibt;

12) die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich festgestellten Fristen angeordnet werden.

Artikel II.

Hinter §. 4 des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse

der deutschen Schutzgebiete, vom 17. April 1885 treten die folgenden Bestimmungen: . . ö

Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Aus—

lande nach anderen als den beiden im §. 2 und §. 4 bezeich⸗

neten Gesetzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden. . ö . 6

. Ausländern, welche in den Schuggebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen kann durch Naturalifation die Reichs agnzehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugniß einem anderen

Der

Kaiserlichen Beamten zu übertragen.

Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begrün—

dete Verhaltniß der Reichsangehörigkeit finden die Be—

staimmungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust . . 1870 (Bundes- Gesetzbl. S. 55), sowie Artikel 3 der Reichs verfassung

der Bundes, und Staatsangebörigkeit vom 1. Juni

und 5. 4 des Wahlgesetz's für den Deu sschen Reichstag, vom 31. Mai 18569 (Bundes-Gesetzbl. S. 145) entsprechende An⸗

vwendung.

Im Sinne des 5. 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei Anwendung des Gesetzes wegen Befeitigung der Doppel— besteuerung vom 13. Mai 15850 (Bundes⸗-Gesetzll. S. I19) gelten die Schutzgebiete als Inland. .

dem Gericht die Er⸗

oder

Befugnisse desselben sind in

ö

Durch Kaiserliche Verordnung können Eingeborene der Schutzgebiete in Beziehung auf das Recht zur Führung der Reichsflagge (Gesetz, betreffend die Nationalität der Kauf— fahrteischiffe und ihre Befugniß zur Führung der Bundes— flagge, vom 25. Oktober 1867, Bundes⸗-Gesetzbl. S. 35) den Reichsangehörigen gleichgestellt werden.

Die Führung der Reichsflagge in Folge der Verleihung dieses Rechts hat nicht die Wirkung, daß das betreffende Schiff als deutsches Seefahrzeug im Sinne des §. 1 Abfatz Nr. J und 5§. 2 Absatz 1 des Gesetzes, betreffend die Unfall— versicherung der Seeleute und anderer bei der Seeschiffahrt betheiligter Personen, vom 13. Juli 1887 Reichs Gesetzbl. S. 329) gilt.

§. 8

Deutschen Kolonialgesellschaften, welche die Kolonisation der deutschen . insbesondere den Erwerb und die Verwerthung von Grundbesitz, den Betrieb von Land— Plantagenwirthschaft, den Betrieb von Bergbau, gewerblichen Unternehmungen und Handelsgeschäften in denselben zum ausschließlichen Gegenstand ihres Unter— nehmens und ihren Sitz entweder im Reichsgebiet oder in den deutschen Schutzgebieten haben, oder denen durch Kaiser— liche Schutzbriefe die Ausübung von Hoheitsrechten' in den deutschen Schutzgebieten übertragen ist, kann auf Grund eines vom Reichskanzler genehmigten ge le enn gs; Statuts;

durch Beschluß des Bundesraths die Fähigkeit beigelegt

WVorschriften abweichende Regelung d

* die Konsulargerichtsbarkeit vom 10. Juli 1879 Reichs⸗ Gesetzbl. S. 197 wnelches, soweit nicht nachstehend ein Anderes vorgeschrieben ist, mit der Maßgabe Anwendung findet, daß an Stelle des Konsuls der vom Reichskanzler zur Aus—

übung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte und an Stelle

des Konsulargerichts das nach Maßgabe der Bestimmungen über das letztere zusammengesetzte Gericht des Schutz⸗ gebietes tritt.

58 2 ga & ? J ö 361

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung festgesetzt.

8 5

Durch Kaiserliche Verordnung kann:

) best immt werden, daß in den Schutzgebieten auch andere als die im 5. 1 Absatz 2 des Gesetzes über die Konsular— gerichtsbarkeit bezeichneten Personen der Gerichtsbarkeit unter

liegen;

2) eine von den nach 8.2 dieses Gesetzes maßgebenden er Rechtsverhältnisse an

unbeweglichen Sachen einschließlich des Bergwerkseigenthums

werden, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundstücken zu erwerben,

Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und ver⸗

klagt zu werden. In solchem Falle haftet den Gläubigern für alle Verbindlichkeiten der Kolonialgesellschaft nur das Vermögen derselben.

Der Beschluß des Bundesraths und im Auszuge der Gesellschaftsvertrag sind durch den „Reichs-Anzeiger“ zu ver— öffentlichen.

ö.

Der Gesellschaftsvertrag hat insbesondere Bestimmungen

zu enthalten:

1L)über den Erwerb und den Verlust der Mitgliedschaft;

2 über die Vertretung der Gesellschaft Dritten gegenüber;

3) über die Befugnisse der die Gesellschaft leitenden und der die Leitung beaufsichtigenden Organe derselben;

N uber die Rechte und Pflichten der einzelnen Mitglieder;

5) über die Jahresrechnung und Vertheilung des Gewinns; SG) über die Auflösung der Gesellschaft und die nach der— selben eintretende ,

8 .

Deutsche Kolonialgesellschiften, welche die im 5. 8 erwähnte Fähigkeit durch Beschluß des Bundesraths erhalten haben, unterstehen der Aufsicht des Reichskanzlers. Die einzelnen den Gesellschaftsvertrag aufzu— nehmen.

8. 11.

Der Reichskanzler hat die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen.

Der Reichskanzler ist befugt, für die Schutzgebiete oder für einzelne Theile derselben polizeiliche und sonstige die Verwaltung betreffende Vorschriften zu erlassen und gegen die Nichtbefolgung derselben Gefängniß bis zu drei Monaten, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstande an— zudrohen

Die Ausübung der Befugniß zum Erlasse von Aus— führungsbestimmungen (Absatz ) und von Verordnungen der im Absatz 2 bezeichneten Art kann vom Reichskanzler der mit einem Kaiserlichen Schutzbrief für das betreffende Schutzgebiet versehenen Kolonialgesellschaft, sowie den Beamten des Schutz⸗ gebiets übertragen werden.

Artikel III.

Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem Tage der Ver— kündigung in Kraft.

Der Reichskanzler wird ermächtigt, den Text des Ge— setzes vom 17. April 1885 (Reichs-Gesetzbl. S. 75), wie er

sich aus den in den Artikeln J und I des vorliegenden Ge—

setzes festgestellten Aenderungen ergiebt, durch das Reichs— Gesetzblatt“ bekannt zu machen und dabei die im 8. 4enthal— tenen Worte „an Stelle des Bundeskonsuls“ durch die Worte „an Stelle des Konsuls“ zu ersetzen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 15. März 1888.

(. S.) Friedrich. von Bismarck.

Bekanntmachung wegen Redaktion des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. Vom 19. März 1888.

Auf Grund des Artikels III des Gesetzes vom 15. März 18388 wird der Text des Gesetzes, betreffend die Rechtsverhalt— nisse der deutschen Schutzgebiete, nachstehend bekannt gemacht.

Berlin, den 19. Marz 1885.

Der Reichskanzler. von Bismarck.

9e betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutzgebiete. 6 Die Schutzgewalt in den deutschen Schutzgebieten übt der Kaiser im Namen des Reichs aus.

. .

Das bürgerliche Recht, das Strafrecht, das gerichtliche Verfahren einschließlich der Gerichtsverfassung bestimmen sich für die Schutzgebiete nach den Vorschriften des Gesetzes über

erfolgen;

) in Vorschriften über Materien, welche nicht Gegenstand des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich sind, Gefängniß bis zu einem Jahre, Haft, Geldstrafe und Einziehung einzelner Gegenstände angedroht werden; ö ö

4) vorgeschrieben werden, daß in Strafsachen

a. die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft eintritt,

b. eine Vorunterfuchung stattfindet, deren Regelung der Verordnung vorbehalten bleibt, (

e. der 5. 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Konsular— gerichtsbarkeit keine Anwendung findet;

5) die Bestimmung des §. 232 der Strafprozeßordnung mit der Maßgabe erweitert werden, daß dem Gericht die Er mächtigung, den Angeklagten von der Verpflichtung zum Er— scheinen in der Hauptverhandlung zu entbinden, nur' für folche Fälle ertheilt werden darf, in welchen nach dem Ermessen des Gerichts voraussichtlich keine andere Strafe als Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe oder Einziehung, allein oder in Verbindung mit einander, zu erwarten steht;“

6) angeordnet werden, daß in Strafsachen, wenn der Beschluß über die Eröffnung des Hauptverfahrens eine Hand— lung zum Gegenstande hat, welche zur Zuständigkeit der Schöffengerichte oder zu den in den 85. 74, 75 des Gerichts— verfassungsgesetzes bezeichneten Vergehen gehört, in der Haupt— verhandlung eine Zuziehung von Beisitzern nicht erforder— lich ist;0

I) die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwurgerichte gehörenden Sachen den Gerichten der Schutz⸗ gebiete in der Weise übertragen werden, daß für diefe Sachen, soweit nicht auf Grund der Nr. 3 etwas Anderes bestimmt wird, die Vorschriften Anwendung finden, welche für die im 8 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten;

8) an Stelle der Enthauptung eine andere eine Schärfung nicht enthaltende Art der Vollstreckung der Todesstrafe an⸗ geordnet werden;

9) als Berufungs- und Beschwerdegericht ein Konsular— gericht oder ein Gerichtshof im Schutzgebiet bestimmt und über die Zusammensetzung des letzteren Gerichtshofes, sowie über das Verfahren in Berufungs- und Beschwerdesachen, welche vor einem dieser Gerichte zu verhandeln sind, mit der Maßgabe Anordnung getroffen werden, daß das Gericht mindestens aus einem Vorsitzenden und vier Beisitzern be— stehen muß;

19) für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das Kostenwesen die Anwendung einfacherer Bestimmungen

vorgeschrieben werden;

11) insoweit die Kosten der Rechtspflege von einer mit einem Kaiserlichen Schutzbriefe versehenen Kolonialgesellschaft zu bestreiten sind, bestimmt werden, daß die Vorschrift im 8. 45 des Gesetzes Uber die Konsulargerichtsbarkeit außer Anwen— dung bleibt;

12) die Verlängerung aller zur Geltendmachung von Rechten und zur Erfüllung von Pflichten gesetzlich fest— gestellten Fristen angeordnet werden. ;

S. 4.

Das Gesetz, betreffend die Eheschließung und die Beurkun— dung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Aus— lande, vom 4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 599) findet für die Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß das— selbe durch Kaiserliche Verordnung auch auf andere Personen als auf Reichsangehörige ausgedehnt werden kann und an Stelle des Konsuls der von dem Reichskanzler zur Ehe⸗ schließung und zur Beurkundung des Personenstandes er— mächtigte Beamte tritt.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

§. 5.

Die Befugnisse, welche den deutschen Konsuln im Auslande nach anderen als den beiden im §. 2 und 5. 4 bezeichneten Gesetzen zustehen, können durch den Reichskanzler Beamten in den Schutzgebieten übertragen werden.

8. 6.

Ausländern, welche in den Schutzgebieten sich niederlassen, sowie Eingeborenen kann durch Naturalisation die Reichs— angehörigkeit von dem Reichskanzler verliehen werden. Der Reichskanzler ist ermächtigt, diese Befugniß einem anderen Kaiserlichen Beamten zu übertragen.

Auf die Naturalisation und das durch dieselbe begründete Verhältniß der Reichsangehörigkeit finden die Bestimmungen des Gesetzes über die Erwerbung und den Verlust der Bundes— und Staatsangehörigkeit vom 1. Juni 1870 (Bundes ⸗Gesetzbl. S. Hö), sowie Art. 3 der Reichsverfassung und §. 4 des Wahlgesetzes für den Deutschen Reichstag, vom 31. Pai 1869 (Bundes⸗Gesetzbl. S. 145) entsprechende Anwendung.

Im Sinne des 8. 21 des bezeichneten Gesetzes sowie bei Anwendung des Gesetzes wegen Beseitigung der Doppelbesteue— rung vom 13. Mai 1870 (Bundes-Gesetzbl. S. 119) gelten die Schutzgebiete als Inland.