deutschen Kolonialgesellschaft für Südwest⸗Afrika mit einer Steuer bis zu 5 C des Werthes der Förderung belegt werden. In diesem Falle kommt Absatz 2 des vorigen kan, . zur Anwendung.
Die Einnahmen aus den in dieser Verordnung genannten Ge— bühren, Abgaben und Steuern werden zur Bestreitung der durch die Bergverwaltung entstehenden Kosten verwandt.
Nach Ablauf von fünf Jahren kann der Reichskanzler bestimmen, daß von dem jährlichen Ueberschusse, welcher nach Bestreitung der vorerwähnten Kosten verbleibt, Beträge bis zur Höhe von fünfund— zwanzig Prozent zum allgemeinen . des Schutzgebiets und ins⸗ besondere zu den Kosten der vom Reich geführten Verwaltung ver⸗ wandt werden, soweit die sonstigen Einnahmen des Reichs aus dem Schutzgebiet zur Bestreitung dieser mal ttt of n nicht ausreichen.
Dem Reich steht ein Vorkck ufs recht auf das in dem Schutzgebiet gefundene Gold zu. ö
8 Die öffentlichen Bekanntmachungen der Bergbehörde erfolgen in Irtsüblicher Weise und jedenfalls durch Anheftung an die dafür am Amtssitze bestimmte Tafel. ö 4
FS. 54. Die in Gemäßheit der Verordnung, betreffend die Rechts verhält⸗ nisse in dem südwestafrikanischen Schutzgebiet, vom 21. Dezember 1887 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 535) bezüglich der bergrechtlichen Verhãält⸗ nisse maßgebenden Bestimmungen ö fortan keine Anwendung. 56. Die zur Ausführung dieser Verordnung erforderlichen Be⸗ stimmungen werden von dem Reichskanzler erlassen. Diese Vexordnung tritt mit dem Tage ihrer Veröffentlichung im Reichs ⸗Gesetzblatt in Kraft. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 25. März 1888. . Friedrich. von Bismarck.
*. 1
Königreich Preußen.
ö welche bei der Vergebung von Arbeiten und Lieferungen im Bereiche der Allgemeinen Bau⸗Verwaltung, der Staats-Eisenbahn⸗ und Berg-⸗Verwaltung jzur An— wendung kommen.
8 1. Persönliche Tüchtigkeit und Leistungsfähigkeit der Bewerber.
Bei der Vergebung von Arbeiten oder Lieferungen hat Niemand Aussicht als Unternehmer angenommen zu werden, der nicht für die tüchtige, pünktliche und vollständige Ausflhrung derselben — auch in technischer Hinsicht — die erforderliche Sicherheit bietet.
2
Einsicht und Bezug der Verdingungsanschläge .
Verdingungzanschläge, Zeichnungen, Bedingungen 2c. sind an den in der Ausschreibung bezeichneten Stellen einzusehen und werden auf Ersuchen gegen Erstattung der Selbstkosten verabfolgt.
D 9. Form und Inhalt der Angebote.
Die Angebote sind unter Benutzung der etwa vorgeschriebenen Formulare, von den Bewerbern unterschrieben, mit der in der Aus— schreibung geforderten Ueberschrift versehen, versiegelt und frankirt bis zu dem angegebenen Termine einzureichen.
Die Angebote müssen enthalten:
a. die ausdrückliche Erklärung, daß der Bewerber sich den Be— ö men welche der Ausschreibung zu Grunde gelegt find, unter— wirft;
b. die Angabe der geforderten Preise nach Reichswährung, und zwar sowohl die Angabe der Preise für die Einheiten als auch der Gesammtforderung; stimmt die Gesammtforderung mit den Einheits⸗ preisen nicht überein, so sollen die letzteren maßgebend sein;
C. die genaue Bezeichnung und Adresse des Bewerbers;
d. Seitens gemeinschaftlich bietender Personen die Erklärung, daß sie sich für das Angebot solidarisch verbinklich machen, und die Be⸗ zeichnung eines zur Geschäftsführung und zur Empfangnahme der Zahlungen Bevollmächtigten; letzteres Erforderniß gilt auch für die Gebote von Gesellschaften;
e. nähere Angaben über die Bezeichnung der etwa mit einge⸗ reichten Proben. Die Proben selbst müssen ebenfalls vor dem Bietungstermin eingesandt und derartig bezeichnet sein, daß sich ohne Weiteres erkennen läßt, zu welchem Angebot sie gehören;
t. die etwa vorgeschriebenen Angaben Über die Bezugsquellen von Fabrikaten.
Angebote, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, insbesondere solche, welche bis zu der festgesetzten Terminsstunde bei der Behörde nicht eingegangen sind, welche bezüglich des Gegenstandes von der Ausschreibung selbst abweichen, oder das Gebst an Sonder⸗ bedingungen knüpfen, haben keine Aussicht auf Berücksichtigung.
Es sollen indessen solche Angebote nicht ausgeschlossen sein, in welchen der Bewerber erklärt, sich nur während einer kürzeren als der in der Ausschreibung angegebenen Zuschlagsfrist an sein Angebot ge— bunden halten zu wollen.
3 4 Wirkung des Angebots.
Die Bewerber bleiben von dem Eintreffen des Angebots bei der ausschreibenden Behörde bis zum Ablauf der festgesetzten Zuschlagsfrist, bezw. der von ihnen bezeichneten kürzeren Frist (8. 3 letzter Absatz an ihre Angebote gebunden.
Die Bewerber unterwerfen sich mit Abgabe des Angebots in Bezug auf alle für sie daraus entstebenden Verbindlichkeiten der Gerichtsbarkeit des Ortes, an welchem die ausschreibende Behörde ibren Sitz hat und woselbst auch sie auf Erfordern Domizil nehmen müssen. ö Zulassung zum Eröffnungstermin.
Den Bewerbern und deren Bevollmächtigten steht der Zutritt zu dem Eröffnungstermin frei. Eine Veröffentlichung der abgegebenen Gebote ist nicht gestattet.
56 ⸗ Ertheilung des Zuschlags.
Der Zuschlag wird von dem ausschreibenden Beamten oder von der ausschreibenden Behörde oder von einer diefer übergeordneten Behörde entweder im Eröffnungstermin zu dem von dem gewählten Unternehmer mit zu vollziehenden Protokoll oder durch besondere schriftliche Mittheilung ertheilt.
Letzterenfalls ist derselbe mit bindender Kraft erfolgt, wenn die Benachrichtigung hiervon innerhalb der Zuschlagsfrift als Depesche oder Brief dem Telegraphen- oder Postamt zur Beförderung an die in dem Angebot bezeichnete Adresse uͤbergeben worden ist.
Trifft die Benachrichtigung trotz rechtzeitiger Absendung erst nach demjenigen Zeitpunkt bei dem Empfänger ein, für welchen dieser bei ordnungsmäßiger Beförderung den Eingang eines rechtzeitig abgesen⸗ deten Briefes erwarten darf, so ist der Empfänger an sein Angebot nicht mehr gebunden, falls er ohne Verzug nach dem verspäteten Ein 6 26 Zuschlags-Erklärung von seinem Rücktritt Nachricht ge⸗ geben hat.
Nachricht an diejenigen Bewerber, welche den Zuschlag nicht erhalten, wird nur dann ertheilt, wenn dieselben bei Einreichung des Angebots unter Beifügung des erforderlichen Frankaturbetrages einen desfallsigen Wunsch zu erkennen gegeben haben. Proben werden nur dann zurückgegeben, wenn * dies in dem An⸗
Rücksendung auf Kosten des betreffenden Bewerbers. Eine Rückgabe findet im Falle der Annahme des Angebots nicht statt; ebenso kann im Falle der Ablehnung desselben die Rückgabe insoweit nicht ver⸗ langt werden, als die Proben bei den Prüfungen verbraucht sind. Eingereichte Entwürfe werden auf Verlangen zurückgegeben. Den Empfang des Zuschlagsschreibens hat der Unternehmer umgehend schriftlich zu bestätigen.
Vertrag sabschluß.
Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, ist verpflichtet, auf Erfordern über den durch die Ertheilung des Zuschlagk zu Stande gekommenen Vertrag eine schriftliche Urkunde zu vollziehen. Sofern die Unterschrift des Bewerbers der Behörde nicht bekannt ist, bleibt vorbehalten, eine Beglaubigung derfelben zu verlangen.
Die der Ausschreibung zu Grundé liegenden Verdingungsanschläge, Zeichnungen ꝛc., welche bereits durch das Angebot anerkannt sind, hat der Bewerber bei Abschluß des J mit zu unterzeichnen.
Kautionsstellung.
Innerhalb 14 Tagen nach der Ertheilung des Zuschlags hat der Unternehmer die vorgeschriebene Kaution zu beftellen, widrigenfalls die Behörde befugt ist, von dem Vertrag zurückzutreten und Schaden ersatz zu beanspruchen.
ö. Kosten der Ausschreibung. Zu, den durch die Ausschreibung selbst entstehenden Kosten hat der Unternehmer beizutragen.
II.
Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung der Bauten.
ö Gegenstand des Vertrages.
Den Gegenstand des Unternehmens bildet die Herstellung resp. Ausführung der im Vertrage bezeichneten Bauwerke resp. der Arbeiten und Lieferungen. Im Einzelnen bestimmt sich Art und Umfang der dem Unternehmer obliegenden Leistungen nach den Verdingungs⸗ anschlägen, den zugehörigen Zeichnungen und sonstigen als zum Ver trage gehörig bezeichneten Ünterlagen. Die in den Verdingungs⸗ anschlägen angenommenen Vordersätze unterliegen jedoch denjenigen näheren Feststellungen, welche — ohne wesentliche Aenderung der dem Vertrage zu Grunde gelegten Bau⸗Entwürfe — bei der Ausführung der betreffenden Bauwerke sich ergeben.
Abänderungen der Bau-Entwürfe anzuordnen, bleibt der bau— leitenden Behörde vorbehalten. Leistungen, welche in den Bau-Ent— würfen nicht vorgesehen sind, können dem Unternehmer nur mit seiner Zustimmung übertragen werden ö
Berechnung der Vergütung.
Die dem Unternehmer zukommende Vergütung wird nach den wirklichen Leistungen bezw. Lieferungen unter Zugrunbelegung der ver— tragsmäßigen Einheitspreise berechnet.
Die Vergütung für Tagelohnsarbeiten erfolgt nach den vertrags— mäßig vereinbarten Lohnsaäͤtzen.
Ausschluß einer besonderen Vergütung für Neben— leistungen, Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Rüstungen ze.
Insoweit in den Verdingungsanschlägen für Nebenleistungen, so⸗ wie für das Vorhalten von Werkzeug und Geräthen, Rüstungen und für Herstellung und Unterhaltung von Zufuhrwegen nicht besondere
reisansätze vorgesehen sind, umfaffen Die vereinbarten Preise und Tagelohnsätze zugleich die Vergütung für die zur planmäßigen Her⸗ stellung des Bauwerks resp. für die Erfüllung des Vertrages ge— hörenden Nebenleistungen Faller Art, insbesondere auch für die Heranschaffung der zu den Bauarbeiten erforderlichen Mate⸗ rialien aus den auf der Baustelle befindlichen Lagerplätzen nach der Verwendungsstelle am Bau, sowie die Entschädigung für Vorhaltung von Werkzeug, Geräthen c.
Auch die Gestellung der zu den Absteckungen, Höhenmessungen und Abnahmevermessungen erforderlichen Arbeitskräfté und Geräthe liegt dem Unternehmer ob, ohne daß demselben eine besondere Ent— schaͤdigung hierfür gewährt wird, jedoch wird diese Gestellung für die Höhenmessungen bei den Wasserlauten nicht verlangt.
8 75.
Mehrleistungen gegen den Vertrag.
Ohne ausdrückliche schriftliche Anordnung oder Genehmigung des bauleitenden Beamten darf der Unternehmer keinerlei vom Vertrage abweichende oLer im Verdingungeanschlage nicht vorgesehene Arbeiten oder Lieferungen ausführen.
Diesem Verbot zuwider einseitig von dem Unternehmer bewirkte Leistungen ist der bauleitende Beamteé ebenfo wie die bauleitende Behörde befugt, auf dessen Gefahr und Kosten wieder beseitigen zu lassen; auch hat der Unternehmer nicht nur keinerlei Vergütung für derartige Arbeiten und Lieferungen zu beanspruchen, sondern muß auch für allen Schaden aufkommen, welcher etwa durch diese Abweichungen vom Vertrage für die Staatskasse ö ist.
Minderleistung gegen den Vertrag.
Bleiben die ausgeführten Arbeiten oder Lieferungen zufolge der von der bauleitenden Behörde oder dem bauleitenden Beamten ge⸗ troffenen Anordnungen unter der im Vertrage festverdungenen Menge zurück, so hat der Unternehmer Anspruch auf den Ersatz des ihm nachweislich hieraus entstandenen wirklichen Schadens.
Nöthigenfalls entscheidet hierüber das Schiedsgericht (8. 19.
2 Beginn, Fortführung und Vollendung der Arbeiten ꝛe, Konventionalstrafe.
Der Beginn, die Fortführung und Vollendung der Arbeiten und Lieferungen hat nach den in den besonderen Bedingungen festgesetzten Fristen zu erfolgen,
Ist über den Beginn der Arbeiten 2c. in den besonderen Bedin⸗ gungen eine Vereinbarung nicht enthalten, so hat der Unternehmer spätestens 14 Tage nach fchriftlicher Aufforderung Seitens des bau— leitenden Beamten mit den Arbeiten oder Lieferungen zu beginnen.
Die Arbeit oder Lieferung muß im Verhältniß zu den bedungenen Vollendungsfristen fortgesetzt angemessen gefördert werden.
Die Zahl der zu verwendenden Ärbeitskräfte und Geräthe, sowie die Vorräthe an Materialien müssen allezeit den übernommenen Leistungen entsprechen.
Eine im Vertrage bedungene Konventionalstrafe gilt nicht für er⸗ lassen, wenn die verspätete Vertragserfüllung ganz oder stheilweife ohne Vorbehalt angenommen worden st.
Eine tageweise zu berechnende Konventionalstrafe für verspätete Ausführung von Bauarbeiten bleibt für die in die Zeit einer Verzögerung fallenden Sonntage und allgemeinen Feiertage außer Ansatz.
F. 6.
Hinderungen der Bauausführung. Glaubt der Unternehmer sich in der ordnungsmäßigen Fort— führung der übernommenen Arbeiten durch Anordnungen der bau— leitenden Behörde oder des bauleitenden Beamten oder urch das nicht gehörige Fortschreiten der Arbeiten anderer Unternehmer behindert, fo hat er bei dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde hiervon Anzeige zu erstatten. „Andernfalls werden schon wegen der unterlassenen Anzeige keinerlei auf, die betreffenden, angeblich hint ernden, Umstände begründete An⸗ sprüche oder Einwendungen zugelassen. Nach Beseitigung derartiger Hinderungen sind die Arbeiten ohne weitere Aufforderung ungesäumt wieder aufzunehmen. Der bauleitenden Behörde bleibt vorbehalten, falls die bezüglichen Beschwerden des Unternehmers für begründet zu erachten sind, eine angemessene Verlängerung der im Vertrage festgesetzten Vollendungs⸗ fristen — laͤngstens bis zur Dauer der betreffenden Arbeitshinderung
Für die bei Eintritt einer Unterbrechung der Bauausführung bereitõ ausgeführten Leistungen erhält der Unternehmer Tie den vertragsmäßig bedungenen Preisen entsprechende Vergütung. Ist für verschiedenwerthige Leistungen ein nach dem Durchschnitt bemessener Einheitspreis vereinbart, so ist unter Berücksichtigung des höheren oder geringeren Werthes der ausgeführten Leistungen gegenüber den noch rückständigen ein von dem verabredeten Durch schnittspreise entsprechend abweichender
gütung zu berechnen. Außerdem kann der Unternehmer oder gänzlichen Abstandnahme von der Bauausführung den Ersatz
wenn die die Fortsetzung des Baues
hörde zugetragen haben.
Falle beansprucht werden.
getragen haben.
so kann der Unternehmer einen Schadensersatz nicht beanspruchen.
Auf die gegen den Unternehmer geltend zu machenden Schadens⸗ ersatzforderungen kommen die etwa eingezogenen oder verwirkten Kon— ventionalstrafen in Anrechnung. Ist die Schadens ersatz forderung niedriger als die Konventionalstrafe, so kommt nur die letztere zur Einziehung.
In Ermangelung gütlicher Einigung entscheidet über die lichen Ansprüche das Schiedsgericht. (8 19)
Dauert die Unterbrechung der Bauausführung länger als 5 Monate, so steht jeder der heiden Vertragsparteien? der Rücktritt vom Vertrage frei. Die Rücktrittserklärung' muß schriftlich und spätestens 14 Tage nach Ablauf jener 6 Monate dem anderen Theil zugestellt werden; andernfalls bleibt — unbeschadet der inzwischen etwa erwachsenen Ansprüche auf Schadensersatz oder Konventional— strafe — der Vertrag mit der Maßgabe in Kraft, daß die in dem selben ausbedungene Vollendungsfrist um die Dauer der Bau— unterbrechung verlängert wird.
bezũg⸗
4
ö.
Güte der Arbeitsleistungen und der Materialien.
Die Arbeitsleistungen müssen den besten Regeln der Technik und den besonderen Bestimmungen des Verdingungsanschlages und des Vertrages entsprechen.
Bei den Arbeiten dürfen nur tüchtige und geübte Arbeiter be— schäftigt werden.
Arbeitsleistungen, welche der bauleitende Beamte den gedachten Bedingungen nicht entsprechend findet, sind sofort, und unter Aus— schluß der Anrufung eines Schiedsgerichts zu beseitigen und durch untadelhafte zu ersetzen. Für hierbei entstehende Verluͤste an Mate— rialien hat der Unternehmer die Staatskasse schadlos zu halten.
Arbeiter, welche nach dem Urtheile des bauleitenden Beamten untüchtig sind, müssen auf Verlangen entlassen und durch tüchtige ersetzt werden.
Materialien, welche dem Anschlage, bezw. den besonderen Be⸗ dingungen oder den dem Vertrage zu Grunde gelegten Proben nicht entsprechen, sind auf Anordnung des bauleitenden Beamten innerhakb einer von ihm zu bestimmenden Frist von der Bauftelle zu entfernen.
Behufs Ueberwachung der Ausführung der Arbeiten steht dem bauleitenden Beamten oder den von demselben zu beauftragenden Personen jederzeit während der Arbeitsstunden der Zutritt zu den Arbeitsplätzen und Werkstätten frei, in welchen zu dem Unternehmen gehörige Arbeiten angefertigt werden. 8 Erfüllung der dem Unternehmer Handwerkern und
Arbeitern gegenüber obliegenden Verbindlichkeiten.
Der Unternehmer hat der bauleitenden Behörde und dem bau— leitenden Beamten über die mit Handwerkern und Arbeitern in Betreff der Ausführung der Arbeit geschlossenen Verträge jederzeit auf Er— fordern Auskunft zu ertheilen.
Sollte das angemessene Fortschreiten der Arbeiten dadurch in Frage gestellt werden, daß der Unternehmer Handwerkern 'oder Arbeitern gegenüber die Verpflichtungen aus dem Arbeits vertrage nicht oder nicht pünktlich erfüllt, so bleibt der bauleitenden Behörde das Recht vorbehalten, die von dem Unternehmer geschuldeten Beträge für dessen Rechnung unmittelbar an die Berechtigten zu zahlen Der Unternehmer hat die hierzu erforderlichen Unt erlagen, Lohnlisten c. der bauleitenden Behörde bezw. dem bauleitenden Beamten zur Ver—
fügung zu stellen. ;
Entziehung der Arbeit ꝛßc.
Die bauleitende Behörde ift befugt, dem Unternehmer die Ar— beiten und Lieferungen ganz oder theilweise zu entziehen und den noch nicht vollendeten Theil auf seine Kosten ausführen zu lassen oder selbst für seine Rechnung auszuführen, wenn
a. seine Leistungen untüchtig sind, oder
b. die Arbeiten nach Maßgabe der verlaufenen Zeit nügend gefördert sind, oder
c. der Unternehmer den von der bauleitenden Behörde gemäß F§. 8 getroffenen Anordnungen nicht nachkommt. (
Vor der Entziehung der Arbeiten 2c. ist der Unternehmer zur Beseitigung der vorliegenden Mängel, bezw, zur Befolgung der ge—⸗ troffenen Anordnungen unter Bewilligung einer angemessenen Frist aufzufordern.
Von der verfügten Arbeitsentziehung wird dem Unternehmer durch eingeschriebenen Brief Eröffnung gemacht.
Auf die Berechnung der für die ausgeführten Leistungen dem Unternehmer zustehenden Vergütung und den Umfang der Verpflichtung desselben zum Schadensersatz finden die Bestimmungen im §. 6 gleich⸗ mäßige Anwendung.
Nach beendeter Arbeit oder Lieferung wird dem Unternehmer eine Abrechnung über die für ihn sich ergebende Forderung und Schuld mitgetheilt.
Abschlagszahlungen können im Falle der Arbeitsentziehung dem Unternehmer nur innerhalb desjenigen Betrages gewährt werden, welcher als sicheres Guthaben desselben unter Berücksichtigung der entstandenen Gegenansprüche ermittelt ist.
Ueber die in Folge der Arbeitsentziehung etwa vermögensrechtlichen Ansprüche entscheidet Einigung das Schiedsgericht. (5. 19)
§ę. 10. Ordnungsvorschriften.
Der Unternehmer oder dessen Vertreter muß sich zufolge Auffor⸗ derung des bauleitenden Beamten auf der Baustelle einfinden, so oft nach dem Ermessen des Letzteren die zutreffenden baulichen Anord⸗ nungen ein, mündliches Benehmen auf der Bauftelle erforderlich machen. Die sämmtlichen auf dem Bau beschäftigten Bevollmäch⸗ tigten, Gehülfen und Arbeiter des Unternehmers sind bezüglich der Bauausführung und der Aufrechterhaltung' der Ordnun auf dem Bauplatze den Anordnungen des bauleitenden Beamten . dessen Stellvertreters unterworfen. Im Falle des Ungehorsams kann ihre sofortige Entfernung von der Baustelle verlangt werden.
Der Unternehmer hat, wenn nicht ein Anderes ausdrücklich ver⸗ einbart worden ist, für das Unterkommen feiner Arbeiter, insoweit dies von dem bauleitenden Beamten für erforderlich erachtet wird, selbst zu sorgen. Er muß für seine Arbeiter auf eigene Kosten an den ihm angemiesenen Orten die nöthigen Abtritte herstellen, sowie für deren regelmäßige Reinigung, Desinfektion und demnächstige Be⸗ seitigung Sorge tragen.
Für die Bewachung seiner Gerüste, Werkzeuge, Geräthe ꝛc, sowie seiner auf der Baustelle lagernden Materialien Sorge ju tragen, ist
w
nicht ge⸗
. zu erhebenden in Ermangelung (ütlicher
gebotsschreiben ausdrücklich verlangt wird, und erfolgt alsdann die
— zu bewilligen.
lediglich Sache des Unternehmers.
. ; neuer Einheitspreis für das Geleistete besonders zu ermitteln und darnach die zu gewährende Ver .
im Fall einer Unterbrechung ö
des ihm nachweislich entstandenen wirklichen Schadens beanspruchen, hindernden Umstände entweder von der bauleitenden Behörde und deren Organen verschuldet sind, oder — insoweit zufällige, von dem Willen der Behörde unabhängige, Umstände in Frage stehen, — sich auf Seiten der bauleitenden Be⸗
Eine Enischädigung für entgangenen Gewinn kann in keinem r gleicher Weise ist der Unternehmer zum Schadensersatz ver ö. pflichtet, wenn die betreffenden, die Fortführung des Baues hindernden Umstände, von ihm verschuldet sind oder auf seiner Seite fich zu.
Ist die Unterbrechung durch Naturereignisse herbeigeführt worden,
Mitbenutzung von Rüstungen.
Die von dem Unternehiner hergestellten Rüstungen sind während ihres Bestehens auch anderen Bauhandwerkern unentgeltlich zur Be— nutzung zu überlafsen. Aenderungen an den Ruͤstungen im Intereffe der bequemeren Benutzung Seitens der übrigen Bauhandwerker vor— zunehmen ist der Unternehmer n, . n.
Beobachtung polizeilicher Vorschriften. Haftung des Unternehmers für seine Angestellten ꝛc.
Für die Befolgung der für Bauausführungen bestehenden polizei— lichen Vorschriften und der etwa besonders ergehenden polizeilichen Anordnungen ist der Unternehmer für den ganzen Umfang seiner ver— tragsmäßigen Verpflichtungen verantwortlich. Koften, welche ihm dadurch erwachsen, können der Staatskasse gegenüber nicht in Rech— nung gestellt werden. .
Der Unternehmer trägt insbesondere die Verantwortung für die gehörige Stärke und sonstige Tüchtigkeit der Rüstungen. Dieser Ver⸗ antwortung unbeschadet ist er aber auch verpflichtet, eine von dem bauleitenden Beamten angeordnete Ergänzung und Verstärkung der Rüstungen unverzüglich und auf eigene Koften zu bewirken.
Für alle Ansprüche, die wegen einer ihm selbst oder seinen Be— vollmächtigten, Gehülfen oder Arbeitern zur Last fallenden Vernach— lässigung polizeilicher Vorschriften an die Verwaltung erhoben werden, hat der Unternehmer in jeder Hinsicht aufzukommen. .
Ueberhaupt haftet er in Ausführung des Vertrages für alle Handlungen seiner Bevollmächtigten, Gehülfen und Arbeiter perfönlich. Er hat insbesondere jeden Schaden an Person oder Eigenthum zu vertreten, welcher durch ihn oder seine Organe Dritten oder der Staatskasse zugefügt wird. .
Aufmessungen während des Baues und Abnahme.
Der bauleitende Beamte ist berechtigt, zu verlangen, daß über alle später nicht mehr nachzumessenden Arbeiten von den beiderseits zu bezeichnenden Beauftragten während der Ausführung gegenseitig anzu⸗ erkennende Notizen geführt werden, welche demnächst der Berechnung zu Grunde zu legen sind. .
Von der Vollendung der Arbeiten oder Lieferungen hat der Unternehmer dem bauleitenden Beamten durch eingeschriebenen Brief Anzeige zu machen, worauf der Termin für die Abnahme mit thun— lichster Beschleunigung anberaumt und dem Unternehmer schriftlich gegen Behändigungsschein oder mittelst eingeschriebenen Briefes be— kannt gegeben wird. .
Ueber die Annahme wird in der Regel eine Verhandlung auf— genommen; auf Verlangen des Unternehmers muß dies geschehen. Die Verhandlung ist von dem Unternehmer bezw. dem für denfelben etwa erschienenen Stellvertreter mit zu vollziehen.
Von der über die Abnahme aufgenommenen Verhandlung wird dem Unternehmer auf Verlangen beglaubigte Abschrift mitgetheilt.
Erscheint in dem zur Abnahme anberaumten Termin gehöriger Benachrichtigung ungeachtet weder der Unternehmer selbst noch ein Bevollmächtigter desselben, so gelten die durch die Organe der bau— leitenden Behörden bewirkten Aufnahmen, Notirungen ꝛc. als an— erkannt ö .
Auf die Feststellung des ron dem Unternehmer Geleisteten im Falle der Arbeitsentziehung (5.ö 9) finden diese Bestimmungen gleich— mäßige Anwendung. ;
Müssen Theillieferungen sofort nach ihrer Anlieferung abge— nommen werden, so bedarf es einer besonderen Benachrichtigung des Unternehmers hiervon nicht, vielmehr ist es Sache desselben, für seine Anwesenheit oder Vertretung ö 3 Abnahme Sorge zu tragen.
8. 9. Rechnungsaufstellung. .
Bezüglich der formellen Aufstellung der Rechnung, welche in der Form, Ausdrucksweise, Bezeichnung der Bautheile resp. Räume und e ff der Positionsnummern genau nach dem Verdingungs— Anschlag einzurichten ist, hat der Unternehmer den von der bau— leitenden Behörde, bezw. dem bauleitenden Beamten gestellten An— forderungen zu entsprechen. ¶ .
Etwaige Mehrarbeiten sind in besonderer Rechnung nachzuweisen, unter deutlichem Hinweis auf die schriftlichen Vereinbarungen, welche bezüglich derselben getroffen worden sind.
Tagelohnrechnungen.
Werden im Auftrage des bauleitenden Beamten Seitens des Unternehmers Arbeiten im Tagelohn ausgeführt, so ist die Liste der hierbei bescäftigten Arbeiter dem bauleitenden Beamten oder dessen Ver— treter behufs Prüfung ihrer Richtigkeit täglich vorzulegen. Etwaige Ausstellungen dagegen sind dem Unternehmer binnen längstens 8 Tagen mitzutheilen. ö
Die Tagelohnsrechnungen sind längstens von 2 zu 2 Wochen dem bauleitenden Beamten .
Zahlungen.
Die Schlußzahlung erfolgt auf die vom Unternehmer einzu⸗ reichende Kostenrechnung alsbald nach vollendeter Prüfung und Fest— stellung derselben. .
Abschlagszahlungen werden dem Unternehmer in angemessenen Fristen auf Antrag nach Maßgabe des jeweilig Geleisteten, bis zu der von dem bauleitenden Beamten mit Sicherheit vertretbaren Höhe gewährt. .
Bleiben bei der Schlußabrechnung Meinungsverschiedenheiten zwischen dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde und dem Unternehmer bestehen, so soll das dem Letzteren unbestritten zustebende Guthaben demselben gleichwohl nicht vorenthalten werden. Verzicht auf spätere Geltendmachung aller nicht aus—
drücklich vorbehaltenen Ansprüche
Vor Empfangnahme des von dem bauleitenden Beamten oder der bauleitenden Behörde als Restguthaben zur Ausjzahlung an⸗ gebotenen Betrages muß der Unternehmer alle Ansprüche, welche er aus dem Vertragsverhältniß über die behördlicherseits anerkannten hinaus etwa noch zu haben vermeint, bestimmt bezeichnen und sich vorbehalten, widrigenfalls die Geltendmachung dieser Ansprüche später
ausgeschlossen ist. ; . Zahlende Kasse.
Alle Zahlungen erfolgen, sofern nicht in den besonderen Bedin⸗ gungen etwas anderes festgesetzt ist, auf der Kasse der bauleitenden Behörde.
ö Gewährleistung. .
Die in den besonderen Bedingungen des Vertrags vorgesehene, in Ermangelung solcher nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften sich bestimmende, Frist für die dem Unternehmer obliegende Gewãähr⸗ leistung für die Güte der Arbeit oder der Materialien beginnt mit dem Zeitpunkt der Abnahme der Arbeit oder Lieferung. 6
Der Einwand nicht rechtzeitiger Anzeige von Mängeln gelieferter Waaren (Art. 347 des Handelsgesetzbuches) ist nicht statthaft.
16
Sicherheits tellung. Bürgen.
Bürgen haben als Selbstschuldner in den Vertrag mit einzutreten.
Kautionen. r Kautionen können in baarem Gelde oder guten Werthpapieren oder sicheren — gezogenen — Wechseln oder Sparkaffenbüchern
bestellt werden. - Die Schuldverschreibungen, welche von dem Deutschen Reiche oder von einem deutschen Bundesstaate ausgestellt oder garantirt sind, sowie die Stamm und Stamm, Prioritäts Aktien und die Prioritäte— Abligationen derjenigen Eifenbahnen, deren Erwerb durch Len preußi— schen Staat gesetzlich genehmigt ist, werden zum vollen Courswerthe als Kaution angenommen. Die übrigen bei der deutfchen Reichsbank beleihbaren Effekten werden zu dem dafelbst beleihbaren Bruchtheil
des Courzwerthes als Kaution angenommen. . . Die Ergänzung einer in Werthpapieren bestellten Kaution kann geferdert werden, falls in Folge eines Coursrückganges der Courk— werth bezw. der zulässige Ver the desselben für den Betrag der
Kaution nicht mehr 6 bietet.
Werthpapieren sind die Talons und Zinsscheine, insoweit bezüglich der letzteren in den besonderen Bedingungen nicht etwas Anderes bestimmt wird, beizufügen. Die Zinsscheine werden so lange, als nicht eine Veräußerung der Werthpapiere zur Deckung entstandener Verbindlich keiten in Aussicht genommen werden muß, an den Fälligkeits terminen dem Unternehmer ausgehändigt. Für den Umtausch der Talons, die Einlösung und den Ersatz ausgelooster Werthpapiere sowie den Ersatz abgelaufener Wechsel hat der Unternehmer zu .
Falls der Unternehmer in irgend einer Beziehung seinen Verbind— lichkeiten nicht nachkommt, kann die Behörde zu ihrer Schadloshaltung auf dem einfachsten gesetzlich zulässigen Wege die hinterlegten Werth— papiere, und Wechsel veräußern bezw. einkassiren. - Die Rückgabe der Kaution, someit dieselbe für Verbindlichkeiten des Unternehmers nicht in Anspruch zu nehmen ist, erfolgt, nachdem der Unternehmer die ihm obliegenden Verpflichtungen voll— ständig erfüllt hat, und insoweit die Kaution zur Sicherung der Garantieverpflichtung dient, nachdem die Garantiezeit abgelaufen ist. In Ermangelung anderweiter Verabredung gilt als bedungen, daß die Kaution in ganzer Höhe zur Deckung der Garantieverbindlichkeit ein— zubehalten ist.
.
Uebertragbarkeit des Vertrages.
Ohne Genehmigung der bauleitenden Behörde darf der Unter⸗ nehmer seine vertragsmäßigen Verpflichtungen nicht auf Andere Über— tragen.
⸗ Verfällt der Unternehmer vor Erfüllung des Vertrages in Kon⸗ kurs, so ist die bauleitende Behörde berechtigt, den Vertrag mit dem Tage der Konkurs⸗Eröffnung aufzuheben. ( . Bezüglich der in diesem Falle zu gewährenden Vergütung sowie der Gewährung von Abschlagszahlungen finden die Bestimmungen des F§. 9 sinngemäße Anwendung. /
Für den Fall, daß der Unternehmer mit Tode abgehen sollte, bevor der Vertrag vollständig erfüllt ist, hat die bauleitende Behörde die Wahl, ob sie das Vertragsverhältniß mit den Erben desselben fortsetzen oder dasselbe als . Gchten will.
Gerichtsstand.
Für die aus diesem Vertrage entspringenden Rechtsstreitigkeiten hat der Unternehmer — unbeschadet der im S. 19 vorgesehenen Zu⸗ ständigkeit eines Schiedsgerichts — bei dem für den Ort der Baun— ausführung zuständigen Gerichte 6 zu nehmen.
Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die durch den Vertrag begründeten Rechte und Pflichten, sowie über die Ausführung des Vertrages sind, wenn die Beilegung im Wege der Verhandlung zwischen den bauleitenden Be⸗ amten und dem Unternehmer nicht gelingen sollte, zunächst der bau— leitenden Behörde zur Entscheidung vorzulegen. . . ; ;
Gegen die Entscheidung dieser Behörde wird die Anrufung eines Schiedsgerichts zugelassen. Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der von der bauleitenden Behörde getroffenen Anordnungen darf hierdurch nicht aufgehalten werden. .
Für die Bildung des Schiedsgerichts und das Verfahren vor demselben kommen die Vorfchriften der Deutschen Civilprozeß⸗ ordnung vom 30. Januar 1877 55. 851 —– 872 in Anwendung. Bezüg⸗ lich der Ernennung der Schiedsrichter sind abweichendé, in den besonderen Vertragsbedingungen getroffene, Bestimmungen in erster Reihe maßgebend. . J
Falls die Schiedsrichter den Parteien anzeigen, daß sich unter ihnen Stimmengleichheit ergeben habe, wird das Schiedsgericht durch einen Obmann ergänzt. Die Ernennung desselben erfolgt — mangels
anderweiter Festsetzung in den besonderen Bedingungen — durch den Präsidenten oder Vorsitzenden einer benachbarten Provinzialbehörde desjenigen Verwaltungszweiges, welchem die vertragschließende Be— hörde angehört. . Ueber die Tragung der Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens entscheidet das Schiedsgericht . enn Ermessen. 20.
Kosten und Stempel.
Briefe und Depeschen, welche den Abschluß und die Ausführung des Vertrages betreffen, werden beiderseits frankirt.
Die Portokosten für solche Geld- und sonstige Sendungen, welche im ausschließlichen Interesse des Unternehmers erfolgen, trägt der Letztere.
Die Kosten des Vertragsstempels trägt der Unternehmer nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen. ⸗ —
Die übrigen Kosten des Vertragsabschlusses fallen jedem Theile zur Hälfte zur Last.
Vorstehende Bedingungen ge macht. Berlin, den 8. März 1888. Königliche Ministerial⸗Baukommission. Kayser.
werden hiermit öffentlich bekannt
Frühjahrs⸗Kontrol⸗Versammlung 1888 im Landwehr Regiments-⸗Bezirk I. Berlin.
Dieselbe wird mit den in Kontrole obigen Landwehr⸗Regiments⸗
bezirks stehenden Dispositions-Urlaubern, Reservisten, Landwehrleuten
III. Mit der Ersatz⸗Reserve und Marine⸗Er satz⸗ Reserve (nur bisherige Ersatz-⸗Reserve erster Klasse, beziehungswesse bisherige Seewehr zweiter Klasse): 1) Train die Mannschaften, welche a. in den Jahren 1858 — 1862 J. April er,, 8 Uhr Vorm., b. in den Jahren 1863 — 1864 J. April er., 11 Uhr Vorm. c. in den Jahren 1865—1867 9. April er, 2 Uhr Nachm., ; 2) Fuß⸗Artillerie die Mannschaften, welche . an in den Jahren 1858 — 1863 geboren sind, Dienstag, den 10. April er, 11 Uhr Vorm. b. in den Jahren 1864 —1867 10. April er,, 2 Uhr Nachm., 3) Oekonomie⸗Handwerker (Schuhmacher), a. in den Jahren 1859 — 1863 geboren 11. April er., 11 Uhr Vorm. , b. in den Jahren 1864 —1867 geboren sind, 11. April er., 2 Ühr Nachm., . 4) Oekonomie Handwerker (Schneider) Donnerstag, den 12. April er., 11 Uhr Vorm. . 5) Oekonomie Handwerker (Sattler) Freitag, den 13. April er, 11 Uhr Vorm, . 6) Krankenwärter Sonnabend, den 14 April er., 11 Uhr Vorm, 7) Pioniere am Montag, den 15. April er., 11 Uhr Vorm. 8) Feld⸗Artillerie Dienstag, den 17. April er, 11 Uhr Vorm. 9) Jäger, Thierärzte und Marine-Ersatz⸗Reserbe Mittwoch, den 18. April er, 11 Uhr Vorm. (sämmtlich zur Feldwebel⸗Melde⸗Abtheilung gehörig) im Exerzierhaus am Di Franz ⸗
geboren sind, Montag, den
geboren sind, Montag, den
geboren Montag, den
geboren Dienstag,
Mittwoch,
Mittwoch,
Landwehr⸗-Dienstgebäude, Kaiser Grenadier⸗Platz Nr. 11—12. J .
Angehörige der bisherigen Ersatz-Reserve 2 Klasse haben sich nicht zu gestellen und dient für dieselben der Ersatzreserveschein II. als Ausweis ihrer Zugehörigkeit zum Landsturm.
IV. Mit den nachfolgend aufgeführten Kategorien:
1) Offizier ⸗Aspiranten, und zwar:
a. der Garde, des Eisenbahn⸗ Regiments Marine Dienstag, den 10. April er.,
b. aller übrigen Provinzial⸗Truppen Infanterie Mittwoch, den 11. April er,
2) sämmtliche Unterärzte un Donnerstag, den 12. April er., ;
3) zur Disposition der Ersatz Behörden Entlassene mit den An— fangs⸗Buchstaben A bis einschl. E Freitag, den 13. April er.,
täglich früh 10 Uhr beginnend, im Exerzierhaus am Landwehr— Dienstgebäude Kaiser Franz Grengdier-⸗blatz 11-12.
Die Mannschaft erhält hierdurch Befehl, fich uͤnter Mitführung ihrer Militärpapiere pünktlich zu gestellen. .
Weitere Ordres gehen nicht zu. — Versäumnisse lichen Strafen zur Folge.
Königliches Bezirks-Kommando I. Berlin.
(Diese Bekanntmachung hängt in den Gängen des Landwehr— Dienstgebäudes und in den Vorräumen der Polizei⸗Bureaur dauernd zur Einsicht aus)
und ausschließlich
Aerzte der Ersatz⸗Reserve
haben die gesetz⸗
Statistische Nachrichten.
Der im Reichs -⸗Eisenbahnamt bearbeiteten „Uebersichtlichen Zusammenstellung der wichtigsten Angaben, deutschen Eisenbahn-Statistik für die Be ; 1885/88 und 1886/87“ sind folgende weiteren Mittheilungen ent— nommen: Es haben auf sämmllichen deutschen Eisenbahnen mit normaler Spurweite die Betriebs-Einnahmen (aueschließlich des Pachtzinses) überhaupt betragen in 1886 87 1921 985 369 D / Betriebs länge 27 066 (85/86 26 768) S, auf 1000 Nutzkilometer 3902 (85/86 85652) 46 und auf 1000 Wagenachskilometer 1011 (85/86 101) , von der gesammten Betriebs-Einnahme erbrachte der Personen-— verkehr 284 628 698 (85 86 2 3253 369) 60 oder auf L km Betriebslänge 571 (85/86 7ä9l) „i, während auf den Güterverkehr 692 840 735 (85/86 670 008 696) Æ und der Rest auf andere Einnahmen entfallen. Die gesammten Betriebsausgaben aus schließlich der Kosten für erhebliche Ergänzungen ꝛe. und des Pacht— zinses) betrugen für sämmtliche Verwaltungszweige überhaupt 56l 603 630 (85/86 560 680093) ½ oder 54, 95 (85 55,38) Go der Betriebseinnahmen; d. i. ferner auf 1 km Betriebslänge 14 873 (85 / 86 15 991) M6, auf 1000 Nutzk auf 1000 Wagenachskilometer 550 ̃ gesa e Betriebsausgaben nahm die Verwaltung 27 762 472 (85 / 88 58 O65 197) 4½ , d. i. Betriebslänge 1530 (35/86
auf die Bahnverwaltung entfallen überhaupt 149 127 776 (85/86 154 193 056) Se oder auf 1 km 3949 (85/86 4150) 6 und auf die Transportverwaltung haupt 354 713 382 (85/86 348 421 840) ½ oder auf 1 kRm Betriebs lãr L394 (85/86 9378) „6. Ferner betrugen die gesammten „‚Persönliche Ausgaben“ 285 595 624 281 010 286) M6 oder auf 1. Betriebslänge 7563 (85/86 7564) S und die gesammten „Sa chlie
Ausgaben! 276 008 006 (85/86 292 845 117 6 — Was
Von den gesammten
SetriebsIi3nge Betriebslange
(S5 36
J. Aufgebots, Ersatz⸗Reservisten (bisherige Ersatz⸗Reserve J. Klasse), sowie mit den zur Disposition der Ersatz⸗Behörden entlassenen Mannschaften, wie folgt, abgehalten:
J. Mit der Garde (Feldwebel ⸗Melde⸗Abtheilung 1, 2, Exerzierhaus am Landwehr ⸗Dienstgebäude, Kaifer F Grenadier⸗Platz 11—12.
II. Mit nachbenannten Linien⸗Truppen: .
1) Jäger, Kavallerie leinschließlich der Krankenträger der Kavallerie), Feld⸗ und Fuß⸗Artillerie, Pioniere, Eisenbahn⸗Regiment, Lazarethgehülfen (ausgebildete und halbjährig gediente), Unter ⸗Apotheker, Pharmazeuten, mit der Waffe gediente, spaäͤter als Apotheker appro⸗ birte, Personen des Beurlguhtenstandes. Krankenwärter, Geistliche, Roßärzte, UnterRoßärzte, Fahnen und Beschlagschmiede, Zahl meister und Reserve⸗Zahlmeister⸗Aspiranten, Oekonomie Handwerker, Büchsen⸗ macher, Büchsenmachergehülfen, Maxine. und Arbeitssoldaten — Feldwebel Melde⸗Abthellung 5, 6, 7, 9) im Exerzierhaus nebst Plätzen des 3. Garde⸗Regiments z. F, Wrangelstraße 102 —- 103.
Mit den nachstehenden Jahresklassen, täglich 8 Uhr früh
beginnend: 1887
1886 1885 1884 1883 Mittwoch, den 11. April cr. 1882 Donnerstag, den 12. April er. 1881 Freitag, den 13. April er. 1880 Sonnabend, den 14. April er. 1879 Montag, den 16. April er. 1878.) Dienstag, den 17. April er. , . ) Ausschließlich derjenigen Kavalleristen, welche in 6 vom 1. April bis ultimo September 1878 als 4 jährig Freiwillige eingetreten sind. 1877 Mittwoch, den 18. April er, 1876.) Donnerstag den 19. April er. . *) Ausschließlich sämmtlicher vom 1. April bis ultimo Sep— ö., 6. a. , ,, Mannschaften. 875 Freitag, den 26. April er. . * Ser e fen welche in der Zeit vom 1. Oktober 1876 bis ultimo März 1876 eingetreten sind. 2 Train, Krankenträger (mit Ausschluß derjenigen der Kavallerie) und Militärbäcker — (Feldwebel · Melde⸗ Abtheilung 8) im Exerzier⸗ haus nebst Plätzen des 3. Garde⸗Regiments . F. Wrangel⸗ . 1 n g, Jahrgänge und Tage wie oben, täglich rüh 11 Uhr beginnend. ö Welcher Habe f af. der Einzelne zugehört, ist auf dem Deckel
Dienstag, den 10. April er.
Baar hinterlegte Kautionen werden nicht verzinst. Zinstra enden
des Militärpasses angegerenn.
Betriebsüberschuß betrifft, so belief sich der Ueberschuß der Betriebs⸗ einnahme über die Betriebsausgabe überhaupt für sämmtliche deutsche Eisenbahnen mit normaler Spurweite auf 450 527 543 (85.86 423 193 948) M6, d. i. 43 98 (85. 86 42,44) 9 der Bruttoeinnahme, 1.65 (86ᷣ ö d 4,66 (85 / 85 4.42 M0 des
o der Baukosten und 4,6t . Anlagekapitals. Unter Ausscheidung der Kosten für erhebliche Ergänzungen de. . n durchschnittlicher Ueberschuß 12 207
(85 / 8c 11 676) S, auf
auf 1758 (85/86 1680) Se und auf 1000 agenachskilometer treten Zuschüsse
aus den Erneuerungs⸗, Reserve⸗, Ergänzungs« ꝛc. Fond 5 14583 (Sö / 6 617 156) 0, ferner durch Subventionen, Garantievorschüsse, dem Vorjahre ꝛc. 2 940 596 (85/86 3 698 824) 4½ ; en gehen vom ngs⸗ und
86 4,70) und der Pachtzinse ergiebt si aiif 1 m Betriebslänge ein t 5 von 0 1000 Nutzkilometer berechnet sich derselbe
auf 45 (85/6 44) S., Zum Ueberschuß 1 458 8 1 Erträgnisse aus dem Betriebe von fremden Bahnen, Uebertrag aus
Es verbleibt somit ins— ein verfügbarer Jahresertrag von 453 508 931 S5 / 8b 425 791 591) „, dessen Verwendung folgende Angaben kennzeichnen: Zur Verzinsung der Prioritäté-Obligationen und sonstigen Darlehen wurden verbraucht 13 352 536 (85/86 14284 762) S, zur Tilgung derselben W288 241 (55/85 2 353 256) ½; z—u Zahlung der Dividende für die Stamm-Prioritätsaktien wurden 3 23 377 (3.86 3596 170) 46 und für die Stammaktien 12 105 669 (85 386 12906 3833) Marf verwendet; ferner wurden zur Deckung von Berlusten, für Tantièmen, Staatseisenbahnsteuer, Rückkauf eigener Aktien, Super⸗ dividenden an den Staat ꝛc, 660 311 (8 / SJ. 3 655 954) 6 verwendet; die außerordentlichen Rücklagen und sonstigen Zwecke beanspruchten 1542 455 (85,86 1286 303) 6; an die Staatskassen wurden 119590459 (85/86 386 915 527) M abgeliefert und 839 953 (86 / ꝛc3ʒ. 701 6977 1 wurden auf das folgende Jahr übertragen. — Bei den Preußischen Staats- Eisenbahnen betrugen die gesammten Betriebseinnahmen (ausschließlich des Pachtzinses) in 1886, 87 676 998 688 (85/86 656 594 534) 16, d. i. auf j km Betriebs- länge 31 448 (85/86 31188) Die Betriebsausgaben (ausschließlich der Kosten für erhebliche Ergänzungen 2c. und des Pachtzinses) be⸗ trugen für sämmtliche Verwaltungszweige 368 154 0465 (S386 376 827 033) „, d. i. 4,39 (85 36 56,49) C der Betriebseinnahmen und auf 1 Km Betriebslänge 17104 (5 / 66 17617 „ Der Ueber⸗ schuß der Betriebseinnahme über die Betriebsausgabe belief sich auf 364 hst 225, (86/85 285 295 733) 6, d. i. 44 38 (85 S6 4 hz) * der Bruttoeinnahme, 5, 62 (S5 / 86 5,26) oM der Baukosten und 5.24 (G5 / 85 4,39) ½ des Anlagekapitals. Der an die Staatskaffe ab— gelieferte Jahresertrag betrug 304 100 174 (85/85 277557 966)