1888 / 161 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 21 Jun 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Königlich Preugischer Staats⸗

und

Dentscher Neichs⸗Anzeiger

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die Königliche Expedition des Nentschen Reichs Anzeigers /

J

Berlin, Donnerstag, den 21. Juni, Abends.

1188S.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten, dem Ressort ö Ober⸗

,, , angehörenden Ober⸗ beziehungsweise Vize⸗ ber Hoschargen und Beamten die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Dekorationen zu er⸗ theilen, und zwar: des Großkreuzes des Großherzoglich hessischen Philipp s⸗Ordens:

dem Ober⸗Hof⸗ und Hausmarschall, Wirklichen Geheimen Rath Fürsten von Rgdolin, und

dem DOber⸗Hofmeister Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin Wittwe, Grafen von Seckendorff;

des Komthurkreuzes erster Klasse desselben Ordens: dem Hausmarschall Freiherrn von Lyncker, und dem Hofmarschall Freiherrn von Reischach; des Komthurkreuzes zweiter Klasse desselben Ordenz: dem Geheimen Hofrath und Hofstaats-Sekretär im Ober⸗ Hofmarschall⸗Amt, Kanzki; sowie

, des Großherzoglich sächsischen Haus-⸗Ordens der Wachsamkeit oder vom weißen

Falten, des Fürstlich lippischen Ehrenkreuzes erster Llasse, des Kaiserlich ag chen St. Stanis aug hoden s weiter Klasse mit dem Stern, . des gais nel osterreichischen Ordens der Eisernen Krone zweiter Klasse:

dem Hofmarschall Freiherrn von Reischach.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Dekorationen zu er⸗ theilen, und zwar: des Großkreuzes des Großherzoglich badischen Ordens vom Zähringer Löwen: dem General⸗Direktor der indirekten Steuern, Wirklichen Geheimen Rath Hasselbach; des Ehren-Großkreuzes des Großherzoglich oldenburgischen Haus- und Verdienst-Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Bischof von Münster, Dr. Brinkmann;

ferner: . des Kaiserlich russischen St. Annen-Ordens zweiter Klasse: dem preußischen Geheimen Kommerzien⸗Rath Oechel häuser zu Oessau; des Offizierkreuzes des Ordens der Königlich italienischen Krone:

dem Direktor der Bank für Handel und Industrie, Johann Andreae zu Frankfurt a. M., und

dem 6. des Bankhauses „Gebrüder Bethmann“, Frei⸗ herrn Moritz von Bethmann zu Frankfurt a. M.; sowie

der vierten Klasse des Venezolanischen Ordens der Büste Bolivar's:

dem Kaufmann Leopold Wernthal zu Hamburg.

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Deuntsches Reich.

Der bisherige Konsul in Serajewo, von Barn, ist zum Konsul des Reichs in Messina und der bisherige Vize⸗Konsul 16 Oertzen zum Konsul des Reichs in Serajewo ernannt worden.

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Bekanntmachung, betreffend die Befähigungszeugnisse für Schiffer auf kleiner r. mit a rer lee eh e uff, und die Berechnung der Steuermannsfahrzeit. Vom 15. Juni 1888.

Auf Grund des 5. 31 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich hat der Bundesrath beschlossen: 1) daß die Befähigungszeugnisse

a. für Schiffer, welche auf Grund der Bekanntmachung vom 15. März 1885 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 82) die Befugniß zur Führung von Hochsee e,, ,, in kleiner Fahrt erlangen, nach Maßgabe des bei⸗ liegenden Formulars Q. ür diejenigen e fr auf kleiner Fahrt, welche die efugntß als solche auf Grund des §. 57 Nr. 2 der ö vom 6. August 1887 (Reichs⸗ Gesetzbl. S. 395) erlangen, nach Maßgabe des bei⸗ liegenden Formulars P auszustellen sind;

2) daß die vor dem 17. August 18388 zurückgelegte Steuermannsfahrzeit der Vorschrift im 8. 102 der Bekannt⸗ machung vom 6. August 1887 auch dann genügt, wenn sie den Vorschriften der 8§. 10b und 3 der Bekanntmachung vom 25. September 1869 entspricht.

Berlin, den 15. Juni 1888.

Der Stellvertreter des Reichskanzlers. von Boetticher.

mular C. ö n Deutsches Reich.

,. wappen.

15 iber erde fahl gun zum Schiffer auf kleiner Fahrt

mit Hochseefischereifarzeug en. Dem (Seemann N. N) Vor⸗ und Zunamen], geboren zu (N. N.),

e,, ,, 13 .., wohnhaft in . N.), welcher die vorschriftsmäßige 6 zur See zurückgelegt hat, wird hier⸗ durch auf Grund der Bekanntmachungen vom 12. März 18865 (Reichs⸗

Gesetzbl. S. 827) und vom 15. Juni 1888 (Reichs ⸗Gesetzbl. S. 186) die Befugniß beigelegt, deutsche Hochseefischereifahrzeuge von weniger als 100 cbm Brutto⸗Raumgehalt in der Ostsee, in der Nordsee 3. zum 61. Grade nördlicher Breite und im Englischen Kanal zu ühren.

8 8 wwe e , e 2 2

(Siegel.) Formular P. Deutsches Reich. ( wappen. Zeugniß

über die Befähigung

zum Schiffer auf kleiner Fahrt.

z : z geboren zu 18 . ., wohnhaft J derselbe auf

Landespolizeiliche Anordnung, betreffend Maßregeln gegen die Rinderpest.

Unter Aufhebung der, Maßregeln gegen die Rinderpest betreffenden Anordnung vom J. April d. J. Extrablatt zu Stück 14 des Amtsblattes) werden die außer Kraft gesetzten Abschnitte 1 und 2 des 8. 4 der landespolizeilichen Anordnun vom 22. Mai 1885 (Extrablatt zu Stück 21 des Amtsblattes in dem früheren, hierunter abgedruckten Wortlaut wieder in Kraft gefetzt, so daß die ganze landespolizeiliche Anordnung vom 23. Mai 1885 in Geltung steht:

§. 4. Die Einfuhr der nachbenannten Gegenstände: von vollkommen trockenen oder gesalzenen Häuten

und Därmen, von Wolle, Haaren und Borsten, von geschmolzenem n in Fässern und Wannen, von vollkommen lufttrockenen, von thierischen Weich⸗ theilen befreiten Knochen, Hörnern und Klauen, e. von in Säcken verpackten Lumpen ist gestattet, sofern die Einfuhr in geschlossenen Eisenbahn⸗ wagen erfol t, und durch amtliche Begleitscheine nachgewiesen ist, daß die Lan ende Gegenstände aus völlig seuchenfreien egenden stammen. ; n r uletzt erwähnten Bedingung kann auf Grund besonderer Ga c nnn; des Regierungs⸗Präsidenten und unter

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Anordnung der nach den hesonderen Umständen erforderlichen Sicherheitsmaßregeln die Einfuhr der vorstehend zu a bis e bezeichneten Gegenstände auch auf Landwegen gestattet werden.

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önigsberg, den 11. Juni 1888. Der Regierungs-⸗Präsident.

Königlich Allerhöchste Verordnung,

d ö Vollzug des Reichsgesetzes vom 5. Mai 1886 ü

er die Unfall- und Krankenversicherung der in und forstwirthschaftlichen Betrieben be— chäftigten Personen betreffend. Im Namen Sr. Majestät des Königs. Luitpold, von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Bayern, Regent.

Wir finden Uns bewogen,

nd⸗

um Vollzuge des Reichs⸗

gesetzes über die Unfall⸗ und Krankenversicherung der in land⸗

und forstwirthschaftlichen Betrieben beschäftigten

5.

den unteren Verwaltungsbehörden, den Orts⸗Polizeibe

Mai 1886 anzuordnen, ö. folgt:

Die in diesem Gesetze den höheren g , , örden,

den Gemeindehehörden und den Vertretungen der Gemeinden und weiteren Kommunalverbänden zugewiesenen Verrichtungen

sind von den nachbezeichneten Stellen, Behörden und Ver⸗ tretungen wahrzunehmen, nämlich

1) die Verrichtungen der höheren Verwaltungabehörden

von den Regierungen, Kammern des Innern;

die in München vom

Magistrat;

meinden mit städtischer Verfassun

de

3) die Verrichtungen der Orts⸗Polizeibehörden in den Ge⸗ ng von den Magistraten, in n Gemeinden mit Landgemeindeverfassung und in der

Pfalz von den Bürgermeistern;

in

4 die Perrichtungen der Vertretungen der Gemeinden den Gemeinden mit städtischer Verfassung von den Magi⸗

straten, in den Gemeinden mit Landgemeindeverfassung von

de

n Gemeindeausschüssen und in der Pfalz von den Gemeinde—⸗

räthen;

5) die Verrichtungen der Vertretungen der weiteren Kom⸗

munalverbände, als welche die Distriktsgemeinden und Kreis⸗

ge

wirthschaftlichen Berufsgenossenschaften befinden si

S

meinden anzusehen sind, . Milte ear e bezw. Landräthe.

Die Sitze der Schiedsgerichte für die land- und ch an den itzen dieser Genossenschaften (Art. 2 des bayerischen Aus⸗

führungsgesetzes vom 5. April 1888, Gesetz, und Verordnungs— blatt Seite 226).

B

ö

den Vollzug

III. Das in 8. 51 Abs. 4 und 5 des Reichsgesetzes vorgesehene

Regulativ über die Wahl, bezw. Berufung der Schiedsgerichts—⸗

eisitzer aus dem Arbeiterstande wird für die land- und rstwirthschaftlichen Berufsgenossenschaften ersicherungsamt erlassen. ünchen, den 13. Juni 1888. Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser. Dr. von Riedel. Freiherr von Feilitzsch. Auf Allerhöchsten Befehl: Der General⸗Sekretär: Ministerial⸗Rath von Nies.

Bekanntmachung, des 5§. 129 des Reichsgesetzes vom

5. Mai 1869 über die Unfall- und Krankenversiche⸗ rung der in land- und föorstwirthschaftlichen Be⸗

trieben beschäftigten Personen betreffend. Auf Grund des §. 129 des Reichsgesetzes vom 5. Mai

1886 wird hiemit bestimmt;

Gesetzes be . die

n

Die in §5§. 34 Abs. 2, 99 Abs. ? und 8 Abs. 2 dieses eichiieten Strafen fließen in die Staatskasse, und elben von den Gemeindebehörden verfügt werden, die Gemeindekasse.

München, den 13. Juni 1888.

Königliche Staats⸗Ministerien des Innern und der Finanzen.

Dr. von Riedel. Freiherr von Feilitzsch— Der General⸗Sekretär:

Ministerial⸗Rath von Nies.

ersonen vom

* errichtungen der unteren Verwaltungsbehörden von den Distriktsverwaltungsbehörden,

vom Landes⸗