e . , , .
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verschluß zugelassen werden können, gestattet werden. Hiervon aus 5 sind jedoch von den in Anlage O aufgeführten Gegen— anden:
nicht statt. werden.
Absatz 1.
Anwendung. Die Ein kaltung der Lagerfrist ist in der Weise zu kentroliren, daß am Schlusse jeden Halbjahres mindestens eine Waarenmenge zur Verzollung gebracht werden muß, welche dem aus
dem vorausgegangenen Halt jahre sbernommenen Lagerbefstand derselb Gattung gleichto mmm * P
werden, soweit nicht die
Minimalgrenzen festsetzen. 4) Abmeldun 9 Verzollung.
Die Berechnung und Entrichtung der Zollgefälle von den in den freien Verkehr getretenen Waaren erfolgt alljährlich zweimal, in den Monaten Juli und Januar jeden Jahres, und zwar ift die im Monat Juli stattfindende Abrechnung eine vorlaͤufige, die im Monat Januar
vorzunehmende eine definitive.
Am 1 Juli jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonn
tag oder Feiertag fällt, am 6 Werktage, hat der Lager⸗ . er Handlungs bücher aufzustellende Ab⸗
meldung der in dem ersten Semester des Jahres aus dem Lager in den freien Verkehr getretenen Waaren nach dem Muster E in zweifacher
Inhaber eine auf Grund sein
Ausfertigung dem Amt einzureichen. Waaren, deren Lagerfrist abgelaufen ist, sind unter dem Lager bestand (Spalte ?7 nicht mit aufzuführen und vor der Bestands⸗ revision vom Lager zu entfernen. Der Lager⸗Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der zu entrichtende Zollbetrag berechnet worden, zurück und bat sodann binnen längstenz acht Tagen Zahlung zu leisten. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig. Am 2. Januar jeden Jahres oder, wenn dieser Tag auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, am folgenden Werktage, hat der Lager- Inhaber dem Amt eine ,, über die zu verzollenden Waaren nach dem Muster E in zweifacher Ausfertigung und eine Bestands. deklaration nach dem Muster B zu übergeben. Diese Schriftstücke werden mit dem Lagerkonto verglichen, nöthigen
falls berichtigt, uad der alsbald vorzunehmenden Bestandsrevision zu Grunde gelegt. Die letztere kann hinsichtlich der Menge und Gattung probeweise geschehen, wenn die Umstände Bedenken nicht ergeben. Der Lager Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem der Zollbetrag berechnet und der auf Grund der vorläufigen Abrechnung im Juli des vorhergegangenen Jahres gezahlte Betrag davon in Abzug gebracht worden, zurück und hat sodann binnen läng⸗ y Tagen Zahlung zu leisten. Ein weiterer Geldkredit ist un⸗ zulãssig. Auf. Antrag des Lager⸗Inhabers kann mit Genehmigung der Direktivbebörde die vorläufige Abrechnung auf den 2. Fanuar und die definitive Abrechnung auf. den 1. Juli verlegt werden. Im Falle einer Tarifänderung sind die seit der letzten definitiven Abrechnung in den freien Verkehr gesetzten Mengen, für welche noch der frühere Tarifsatz in Anwendung kömmt. fofort durch Bestands— revision festzustellen. Die Entrichtung des Zolls erfolgt am nächsten Abrechnungstermin.
C. Theilungslager unter . Mitverschluß.
Auf Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß finden, soweit nicht in diesem Regulativ etwas Anderes angeordnet ist, die Bestim⸗ mungen des Niederlage⸗Regulativs Anwendung.
1) Rerision und K des Lagers.
So lange das Theilungslager geöffnet ist. wird der Zugang zu demselben unausgesetzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Bie be⸗ treffenden Beamten sind befugt, jederzeit die Lagerräume zu betreten und einer Besichtigung zu unkerwerfen.
2) Behandlung während 23 Lagerung. Umpackung.
Während der Offenhaltung des Lagers steht den Inhabern die Behandlung, Umpackung und Theilung der Waaren ohne AÄnmeidung frei, jedoch werden Umhüllungen oder Einlagen, welche bei der Auf nahme der Waaren in das Theilungslager zum Nettogewicht derselben gerechnet worden sind, als zollpflichtig, und zwar nach dem Tarifsatz der betreffenden Waaren, festgehalten. .
Die verpackt auf das Lager gelangten, nach dem Bruttogewicht zu verzollenden Waaren müssen bei der Umpackung in Umschließungen von gleicher Art gebracht werden, sofern nicht die Direktivbebörde Ausnahmen zuläßt.
„Die Behandlung der Waaren darf dieselben nicht in der Weise verändern, daß sie dadurch eine andere Benennung erlangen oder einem anderen Tarifsatz unterzuordnen sind. Autnahmen von diefer Be— n bedürfen der Genebmigung der obersten Landes- Finanz—⸗
ehörde. 3) Abmeldung vom . Bestandsaufnahme.
Für die Abmeldungen vom Lager kann die Direkliobehörde Minimalgrenzen vorschreiben.
Der Abfertigung der abgemeldeten Mengen wird das Aus lagerungs⸗ gewicht zu Grunde gelegt.
Auf dem Theilungslager gänzlich verderbene und unbrauchbar ge⸗ wordene Waaren werden, erforderlicher falls nach vorheriger Ver⸗ nichtung unter amtlicher Aufsicht, im Konto zollfrei abgeschrieben.
Das Theilangslager ist unter Leitung eines Oberbeamten in der Regel wenigstens einmal im Jahre amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager-⸗Inhaher eine Bestandsdeklaration nach Muster P abzugeben hat. Bei Eisen. und. Mineralöl-⸗Theilungslagern genügt eine einmalige Lagerbestandsaufnahme für einen Zeitraum von zwei Jahren. Die Zeit der amtlichen Aufnahmen wird von der Direktiv— behörde bestimmt.
Ergiebt sich bei der Aufnahme gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minderbestand, so bleibt derselbe unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderkestand auf den bei wiederholten Verwiegungen unver⸗ meidlichen Gewichts differenzen, oder auf Gewichtsabgängen beruht, für welche nach 8. 103 des Ver eint zollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden lann. Die Verhandlung über die Lagerbestands aufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen.
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An oder Abschreihung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen.
D. Theilungslager h Mit verschluß.
Die Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß sind nach den für Transitlager ohne amtlichen Mitverschluß ergangenen Pestim— mungen mit der Maßgabe zu behandeln, daß statt der Vorschriften in 8 14 über die Behandlung der Waaren während der Lagerung die Bestimmungen des F. 19 sinngemäße Anwendung finden. Theilungslager ohne amtlichen Mitverschluß dürfen für alle Waaren, welche nach 8. 13 zu Transitlagern ohne amtlichen Mit—
1) Finnische Butter. 2) Käse in Laiben. 3) Feste Seife. FE. Kreditlager. J §. 23. Bei Kreditlagern findet in der Regel ein amtlicher Mitverschluß In dieselben können Waaren aller Art aufgenommen
Wegen der Umpackung ꝛe. gelten die Bestimmungen im 5. 14 12 Eine Anmeldung (Abf. 2 und 3) ist nicht erforderlich insichtlich der Verzollung finden die Bestimmungen im 5. 16
III. Strafbestim mungen. §. 24. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Regulativs
Die Direktivbehörde kann für die Abmeldung der Waaren
einer ungsstrafe bis zu 150 Æ geahndet.
IV. Besondere Regulative. 8 25
ee ge, Anwendung finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit rdn
Die für die Lagerung einzelner Waagrengattungen, z. B. Wein, Spirituosen, Salz, Getreide, Holz u. s. w., erlassenen besonderen
Regula tive regeln das bezüglich derartiger Privatlager zu beobachtende
Verfahren. Dis Bestimmungen für die Wein. und Svirituosen ⸗ Theilunge.
lager können nach Anordnung der Direktivbehörde bei andere Tbeilungslager zugelassenen Flüfsigkeiten, mit Ausnahme von Ife eben falls in Anwendung gebracht werden. !
/
.
bezeichnen.
NK. Niederlagekonto: ..... kö d . 18 K 3 . Deklaration des
¶ Transit⸗ ö
Waarenbestandes auf dem Kredit
. 18.
. Anleitung zum Gebrauch. ö. I Mit der Abmeldung am 2. Januar hat jeder Inhaber eines Transit-, Theilungs⸗ oder Kreditlagers eine Deklaration seines Waarenlagers abzugeben, welche als Unterlage der Bestandsaufnahme zu 2 . ö benso kann auf Grund des §. 9 des Regulativs für außer⸗ ordentliche Lageraufnahmen eine Bestands⸗Deklaration jederzeit gefor⸗ dert Hen ñ ö. 2) Für Transit⸗ und Kreditlager sind die niedergelegten Waaren⸗ posten oder Theile derselben nach Waarengattungen geordnet und in der Reihenfolge aufzuführen, wie solche zur Niederlegung angemeldet
C. Verzeichniß derjenigen Gegenstände, welche, mit mehr als 3 Zoll für 100 kg
belegt, zum Transitlager ohne Mitverschluß der Zollbehörde abgelassen werden können.
Nummer zoll . Benennung
und Unter ⸗ 3 abtheilung satz 3 des Tarifs Gegen stände. 66 5 a 20 — Aetherische Oele, als: Bergamott⸗, Citronen⸗, La⸗
vendel⸗, Lorbeer (nicht butterartiges), Mandel-
Bittermandelöl), PsMmmeranzen⸗, Pommeranzen⸗ Blüthen-Oel und dergl.
50 12 — Rosmarin und Wachholderöl.
3f 10 — Gefärbte, gebrauchte, leere Petroleumfässer.
5f 20 — Finnische Butter unter der Bedingung, daß die Butter in denselben Fastagen, in denen sie ein⸗
gebt, wieder ausgefuhrt wird, daß Theilungen
und andere Manipulationen als das Stürzen und
Nettoverwiegen nicht vorgenommen werden dürfen
und daß Tas bei der Ausgangsabfertigung vor—
gefundene Mindergewicht tari mäßig zu verzollen ist.
25 h 1 12 — Frische Südfrüchte, als: Apfelsinen, Citronen, Li⸗
monen, Pommeranzen, Granaten und dergl.
25h 2 24 — Feigen, Korinthen, Rosinen. 25h 3 30 — Getrocknete Datteln. Mandeln, Pommeranzen u. dergl. 25 i 50 — Von den „ Gewürzen aller Art die nachstebenden: roher Ingber, Kardamom, Muckatnüsse, Muskat⸗ blüthe, Vanille, Safran, Nelken und Relken⸗ stengel, Paradieskörner, Pfeffer, Piement, Stern⸗ anis, immt, Zimmtkaisia, Zimmtblüthen, ( Zimmtblüthenstengsl und Mutterzimmt. 251 20 — Fhilenischer und Westindischer Honig. 25m 1 40 — Kaffee, roher. 25m 2 50 — Kaffee, gebrannter. 25m 34 35 — Kakao in Bohnen, roher. 25m 4 12 — Kakaoschalen. 25 0 20 — Käse in Laiben, sofern die Identität der einzelnen Laibe neben Feststellung der Stücke und des Ge—⸗ ⸗ wichts durch amtliche Bezeichnung festgehalten wird. 25 p 1 60 — Kandirte Südfrüchte, kandirter Ingder, kandirte . Südfruchtschalen. 25p 2 4 = Lorbeerblãlter, Johannisbrot, unreife PRcRmmeranzen. 2541 14 9 — Sago und Tapioka, sowie Sagomehl beziehungs⸗ . weise Tapiokamehl. 25 4 2 10 50 Reisgries, Reismehl. 25 w 100 — Thee. 26 b 10 — Alivenöl und Sesamöl in Fässern. 26f 8 — Rieinusöl, butterartiges Lorbeeröl. 26 10 — Walrath. 29 a 6 — Petroleum und andere Mineralöle, anderweit nicht
genannt, roh und gereinigt, ausgenommen mine⸗ g xralische Schmieröle.
29 b 10 — Mineralische Schmieröle unter der Voraussetzung, aß nicht ein unter amtlichem MRitverfchluß ge— haltenes Transitlager dem Berürfniß genügt, und unter geeigneten zur Verhütung von De⸗ frauden anzuordnenden Sicherungẽmaßregeln.
31 b 10 — ö ,. soweit sie nicht unter 31 ( des Tarifs allt. 31 4 20 — Pommeranzenblüthenwasser, nicht alkoholhaltiges in
unmittelbaren Umschließungen von mindestens 10 kg Bruttogewicht. .
trafen der 8§. 154 bis 151 des Bereint—
r der Firma ..... .
. Niederlage ⸗Register ö J ; ũber die Theilungslager bei dem . . .. . .. ..... kJ für das Jahr 18 .... Konto Nr. . ... . db Theilungs lager h amtliche. . Mitverschluß des... zu . ...... . w 2 U nfchreibun g. E. UI bfcreibung. . ö. 8 . ' x Register, worin die . 238 ö. Vorregister 2 ,,, , 5 ö n m 66. Gattung ) und Menge 9 3322 B 83 3 * gewiesen sind. der Waaren. s 23658 Be. 9. * 2 Be. ᷣ . * 2 ' * 2 ö S 2. T Cie, Blatt n.. P. s. . , 6G* f ach. Blatt. Num- kJ nung. kg 10 kg 1Mo0 2 nung. ö kg io kg 1/100 *
ö ö
Die Gattung der Waaren ist durch Angabe der betreffenden Nummer des Zolltarifs und des statistischen Waaren derzeichnisfe zu
worden sind, damit auf Grund der Bestands⸗Deklaration das Nieder. lagekonte geprüft und festgestellt werden kann, welche Posten gãnzlich oder theilweise durch die Zoll berechnung erledigt werden.
3) Bei Theilungslagern fällt die Ausfüllung der Spalte 3 aus,
in Spalten 2, 4, 5, 6 sind die vorhandenen Lagerbestände soweit ein⸗ zeln aufzuführen, um auf Grund der Angaben eine k RI. sion zu ermöglichen.
4) Bei Kreditlagern bleibt die Spalte 3 unausgefüllt.
1)
3)
9
13 T ĩ 2 — 3 * a Der Kolli ö Benennung . 8 — * 2 Rerisi 3. — 23 3 3 Reeisions ˖ * der Ein⸗ Be · S* 2 ö , , , 3 bemer & Waaren. lage. Zahl Art. zeich⸗ H= * S kungen. 1 5 rung. nung. 18 1. 5 d . ue dunaauiag ö. * 2 . . ojuo adi ds iG mm . 2 . bungiaaq q S * 2 S3 wuenzu 256 12urunz. 356 * 8 5 8 — 5 2 2 — ö 56 8 — D — 2 258 8 W S8 S * . 3 2 D 2 3 8 ö 82 . 5 23 2 8 . 6 3 89 35 P . 35 dun pan? g; v 2 S 2 ö . 33 R Jun 14peigox . er. maß 1223 ö * 3. 0 ammnzs Jun uePlag . 23 2 3 3 s3& . 8 ö. * . 83 8 5 S 2283 * 2 ö * . * X SS 2 8 83 2 3 86 K 2. . r 5 83 2 53 S 2 ö vun pranan g; 233 9 & . R un 14renax ; ö. 3513 cd T * ö 3 Z Az2unnzg dun uachiag . 33 nnn, 3 ö nn . — ĩ 52 ö ojuo oraz a7 5365 2 2 ul Lungioaqᷓ ufs ton = * * BSunaalan 233 1zumunz 2 E. Niederlagekonto: ..... Ahgegehen den teen . Jö
Abmeldung der Transit⸗
Kredit⸗ für das . 18 .. zu verzollenden Waaren.
vom wenn fenen Theilunge⸗ Lager der Firma.... zu ....
Anleitung zum Gebrauch.
Die Abmeldung ist am 2. Januar beziehungsweise am 1. Juli, oder wenn der betreffende Tag auf einen Sonntag oder Feiertag ih am folgenden Werktage, in zweifacher Ausfertigung zu über⸗ geben.
Für die Zollentrichtung am 1. Juli sind von dem Lager— Inhaber nur die Spalten 1, 2 und D auszufüllen, für die Ab⸗ rechnung am 2. Januar die Spalten 1 bis 8.
Jede auf, dem Lager befindliche Waarengattung bildet einen be= sonderen Eintrag.
Bei Brutto zu verzollenden Waaren wird die Ueberschrift der Gewichtsspalten entsprechend geändert.
Der von der Zollstelle zu berechnende Zollbetrag wird bei der Jahresabrechnung voll ausgeworfen, der am 1. Juli zur Einzah⸗ lung gelangte Betrag davon abgesetzt und die derbleibende Zoll⸗= schuld festgestellt.
Der Lager. Inhaber erhält das eine Exemplar der Abmeldung, nachdem darin der Zoll berechnet ist, zurück und hat fodann binnen längstens acht Tagen Zahlung zu leisten.
Weinlager⸗Regulativ. A. Einleitung.
Den Händlern mit fremden Weinen und Spirituosen können folgen de Zollerleichterungen gewährt werden: . ö 1) für den Handel mit Wein und Spirituosen oder mit einer dieser beiden Waarengattungen ; Tbeilungslager unter amtlichem Mitverschluß (§. 1 Litt. b des Privatlager · Regulativs);
2) ausschließlich für den Handel mit Wein . ein eiserner (fortlaufender) Zollkredit in der Art, daß für eine dem Umfange des Lagers entsprechende Weinmenge nicht nur die Verzollung, sondern auch die Festsetzung des Zollbetrages ausgesetzt bleibt, und erstere, wenn sie späterhin erfolgt, nach dem alsdann gültigen Zolltarife zu bewirken ist.
B. Theilungslager für den Handel mit fremden Weinen und Spirituosen.
1 Vedingung.
Die Theilungslager für ein und Spirituosen (5. 1 Nr. I) sind im Allgemeinen nach den im Privatlager-Regulativ getroffenen Bestimmungen für die Theilungslager unter amtlichem Mitverschluß zu behandeln. . .
Die Bewilligung eines solchen Theilungslagers ist an die besondere Bedingung geknüpft., daß der regelmäßige Lagerbestand oder der jähr ⸗ liche Absatz nach dem Auslande die Menge von 300 Pl jener Flüfsig⸗ keiten überschreitet. Diese Bestimmung leidet jedoch keine Anwendung auf diejenigen Theilungslager, welche in öffentlichen Niederlagen
gehalten werden. - 2) Zolssat.
J. Wenn verschieden tarifirte Weine oder Weine und Spirituosen oder aber verschieden tarifirte Spirituosen unverzollt auf dasselbe Theilungslager gebracht werden, so findet auf den gesammten Bestand des Lageis der höchste der in Betracht kommenden Zollsätze An— wendung.
Die Direktivbehörde ist jedoch ermächtigt, die Einlagerung von Flaschenweinen und Faßweinen innerhalb desselben Theilungslagers auch ohne räumliche Trennung, und ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für den ganzen Lagerbestand begründet wird, zuzulassen.
Mit derselben Wirkung kann die Direktivbehörde ausnahmsweise die Zusammenlagerung von Weinen mit einzelnen zur Vermischung nicht geeigneten Sorten unverzollter ausländischer Spirituosen, sowie die Zusammenlagerung von verschieden tarifirten Spirituosen ge—= statten; jedoch ist hierbei eine räumliche Trennung der Weine und Spirituosen bezw. der verschieden tarifirten Spirituosen vorzuschreiben. Was im einzelnen Falle unter räumlicher Trennung zu verstehen ist, namentlich ob auf einen besonderen Verschluß der einzelnen Theile des Lagers verzichtet werden kann, bleibt dem Ermessen der Direktivy⸗ behörde überlassen. . J . .
II. Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten, welche sich im freien Verkehr befinden, können unter der Bedingung auf das Lager gebracht werden, daß sie mit ihrer Aufnahme die Eigenschaft unverzollter Waaren annehmen, und nach dem für das betreffende Lager maßgebenden Zollsatze im Niederlagekonto in Zugang gebracht werden. Kommen fur das Lager verschiedene Zollsätze (Rr. 1 Absatz? und 3) in Anwendung, so hat die Direktivbehörde zu bestimmen, zu welchem der für das Lager maßgebenden Zollsätze die aus dem freien Verkehr eingelagerten Weine, Spirituosen oder sonstige Flüssigkeiten im Niederlagekonto anzuschreiben sind. . .
Inländischer noch unter steuerlicher Kontrole stehender Brannt wein (8. 3 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Brannt- weins, vom 24. Juni 1887), sowie Spirituosen, für welche auf Grund des §. 12 des vorbezeichneten Gesetzes eine Vergütung der Verbrauch sabgabe gewährt ist, werden bei der Aufnahme auf das Lager wie unverzollter ausländischer Branntwein bebandelt. Wenn derartige Branntweine zum Zweck der Vermischung mit Weinen oder Spiri . tuosen, welche zum Absatz ins Ausland bestimmt sind, in das Lager aufgenommen werden sollen, so ist die Direkeivbebörde ermächtigt, unter geeigneten Kontrolevorschriften die Aufnahme zu gestatten, ohne daß dadurch der höhere Zollsatz für den ganzen Lagerbestand be— gründet wird. . .
Die Bestimmungen der beiden vorigen Absätze gelten auch für solche Spirituosen, für welche bei ihrer Aufnahme eine Rückvergütung der Maischbottich⸗ bezw. Branntweinmaterialsteuer gewährt worden ist.
3 Regi sterführung.
8. .
Die An ⸗ und Abschreibung im Niederlage⸗Register, welches nach Muster A in Jahresabschnitten zu führen ist, erfolgt nach dem Maß— gehalte (Liter). . .
Bei Feststellung der Litermenge des Weines ist das folgende Verfahren zu beobachten:
A. Einlagerung.
1) Gehen die zur Aufnahme in ein Theilungslager angemeldeten Weine in Fässern ein, welche von einem deutschen Aichungsamt geaicht und spundvoll sind, so ist, insofern kein Grund zu der Annahme vor liegt, daß die Fässer nach der Aichung eine Veränderung ihres Raum inbalts erfahren haben, der auf denselben angegebene Liter ⸗Inhalt als richtig anzunehmen und danach die Anschreibung im Niederlage ⸗Register zu bewirken. Einer besonderen Ermittelung des Inhalts der einzelnen Fässer bedarf es alsdann nicht . .
2) Befinden sich die einzulagernden Weine nicht in geagichten Fässern, deren Inhalt nach Ziffer 1 der Anschreibung unmittelbar zu Grunde gelegt werden kann, so ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Transportfässern in das Theilungslager verbracht wird, oder ob bei der Aufnahme des Weines in das Theilungslager eine Umfüllung aus den Transport in besondere Lagerfässer stattfindet. .
a. Gelangt der Wein in den Traneportfässern in das Theilungs—⸗ lager, so hat zur Feststellung der Litermenge des selben die trockene Vermesfung der Fäͤsser einzutreten. Hierbei wird der Liter ⸗Inhalt aus dem Spunddurchmesser, dem Bodendurchmesser und der Länge des Fasses im Lichten und, wenn das Faß nicht jpundroll ist, aus der Weintiefe berechnet. . ;
Liegen bei dem in Originalfässern eingebenden Vein spezielle Deklarationen über den Liter -⸗Inhalt der angemeldeten Fässer vor, so kann die Feststellung des Liter-⸗Inhalts auf Grund probeweiser Ver messung elnzelner Fasser erfolgen, sofern sich bei derselben vollkommene Uebereinstimmung mit den Angaben der Deklaration herausstellt 68. 30 des Vereins zollgesetzes). J
b. Findet eine Umfüllung statt, so wird die Litermenge nach An⸗ trag des Niederlegers entweder durch nasse Vermessung mit gegichten Nn reren oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weines ermittelt.
. — * 2 Zollberechnung ** 26 B — 2 2. — Waren gattuns Betend Z3agang . , 33 253 233 48 ö 2 und Anfar whrend 3 3 335 332 ** 5 4 3 *** 2 Num mer 1 253 2 255 33 8 7 37 342 . . da 856 gg sz g, ,, . * in n ee, des Jabres 323 * 3* . * 3 865 31. 3 Waarenverzeich˖ S H * n,. netto netto netto netto netto netto netto . 657 2 25 . . kg ic Kg o kg ä kg io kg ili kg ino kg ifi] Kg ifi s - a, '' Blatt. Nr. S *3 1. 2. 3. 4. 5. 6. 2 8. 2 10. 11. 12. 13. 14 4115 HJ ö / * . l 1 l (
Die Feststellung des Nettogewichts des Weines erfolgt letzteren falls in der Weise, daß das Faß vor und nach der Umfüllung gewogen und das Gewicht des leeren Fasses von dem Gewicht des vollen Faffes abgezogen wird. ; .
Bei der Berechnung des Liter⸗-Inhalts des Weines aus dem Nettogewicht desselben kann in der Regel angenommen werden, daß das Gewicht von 11 Wein 1 kg betrage.
Bei Theilungslagern, welche zur Lagerung von Wein benutzt werden, bei welchem dieses Verhältniß nicht zutrifft, wird der Maß— stab, nach dem die Umrechnung stattzufinden hat, von der Dircktiv- behörde auf Grund von Probe ⸗Ermittelungen besonders festgesetzt.
Der besonderen Ermittelung der Weinmenge bedarf es dann nicht, wenn der zum Lager gebrachte Wein in Lagerfässer, deren Inhalt amtlich festgeste lt ist, umgefüllt wird. Bei Weinresten, welche die Lagerfässer nicht vollständig füllen, ist jedoch auch in diefen Fällen die Menge, wie vorstehend angegeben, festzustellen.
3) Die Berechnung der Weinmenge aus dem Bruttogewicht der Fässer unter Anwendung des im §. ? Abfatz 2 und im 5§. 3 Absatz 3 des Regulativs für die Fälle der Eingangeverzollung von in Flaschen umgefülltem Wein und von zollpflichtigen Lagerabgängen vorgeschriebenen Reduktionssatzes von 16,17 kg für 1 1 Wein ist nicht gestattet.
B. Auslagerung.
1) Erfolgt die Auslagerung behufs Verzollung oder Weiter⸗ abfertigung mit Begleitschein in Fässern, welche von einem deutschen Aichungsamt geaicht sind, oder deren Inhalt von der Zollbehörde amtlich festgestellt ist, so ist unter der zu A angegebenen Voraus setzung der Liter Inhalt nach der Aiche beziehungsweise nach der amt lichen Feststellung anzunehmen. .
2) Anderenfalls ist zu unterscheiden, ob der Wein in den Lager fässern abgemeldet wird, oder ob eine Umfüllung stattfindet.
a. Im ersteren Falle hat in der Regel die trockene Vermessung der Fässer (A 2a) einzutreten.
Sind die Fässer fyundvoll, so kann der Liter ⸗Inhalt derselben nach Maßgabe der Feststellung bei der Einlagerung, oder, wenn der Wein während der Lagerung umgefüllt worden ist, nach der Feststel⸗ lung bei der Umfüllung angenommen werden und bedarf es alsdann der nochmaligen Vermessung nicht. .
b. Findet bei der Auslagerung eine Umfüllung statt, so wird nach den Bestimmungen zu A2 b die Litermenge entweder durch nasse Vermessung mit geaichten Maßgefäßen oder durch Reduktion aus dem Nettogewicht des Weins ermittelt. ;
Die vorstehenden Bestimmungen unter A und B leiden auf die Feststellung der Litermenge der Spirituosen mit der Maßgabe An⸗ wendung, daß der Maßstab für die Berechnung der Litermenge aus dem Nettogewicht stets von der Direktiobehörde auf Grund von Probe ⸗Ermittelungen besonders festzusetzen ist. .
Gelangen Weine oder Sxpirituosen in Flaschen (auch Krügen ꝛc9) von gleichem Inhalt zum Theilungelager, so ist nicht der Maßgehalt, sondern die Zahl der Flaschen jeder Gattung (ganze, halbe ꝛc. Flaschen) zu ermitteln und im Konto an. und abzuschreiben.
4) Oeffnung, K und Theilung. .
So lange das Lager geöffnet ist, wird der Zugang zu demselben unausgesetzt unter amtlicher Aufsicht gehalten. Die mit dieser Auf. sicht beauftragten Beamten sind befugt, die Lagerräume jederzeit zu betreten und einer Besichtigung zu unterwerfen.
Dem Lager-⸗Inbaber steht die Behandlung, Umpackung und Theilung der gelagerten Waaren während der Offenhaltung des Lagers ohne jegliche Beschränkang frei. .
Das Amt kann dahin Anordnung treffen, daß ohne dessen vor⸗ gängige Genehmigunz leere Gefäße weder in das Lager gebracht, noch aus demselben entfernt werden dürfen. Entleerte Fässer und sonstige Umschließungen, welche aus dem Lager entfernt werden, bleiben von der Zollentrichtung befreit. . ;
Die oberste Landes-Finanzbebörde ist berechtigt, für die amtliche Bewachung eines jeden unter kesonderem amtlichen Verschlusse stehen— den Lagerraums bis zu einem Maximum von jährlich 30 Arbeitstagen Gebührenfreiheit zuzugestehen. . ö.
Als Arbeitstag wird ein jeder Tag angesehen, an welchem in dem Lager gearbeitet wird, ohne Ruͤcksicht auf die Dauer der Arbeitszeit. .
Wird die Oeffnung des Lagers nur begehrt, um Waaren auf dasselbe zu bringen, oder von demselben zu entnebmen ꝛc. ohne daß damit eine eigentliche Arbeit im Lager verbunden wird, so kann gleich falls von einer Gebührenerhebung abgesehen werden. .
Insoweit hiernach nicht Gebührenfreiheit zugestanden ist, wird für einen Arbeitstag bis zu 8 Stunden eine Gebühr von 1,50 6 erhoben; bei eintretendem Bedürfnisse kann die tägliche Arbeitszeit nach dem Ermessen des Hauptamts auf 12 Stunden erhöht werden, und beträgt die für den Tag mit verlängerter Arbeitszeit zu zahlende Gebühr 225 40 .
Sind zur Bewachung eines Lagerraums gleichzeitig mehrere Be—⸗ amte erforderlich, so ist für jeden derselben ein besonderer Arbeits⸗ tag in Ansatz zu bringen und die Gebühr für jeden besonders zu be— rechnen.
5) An und Abmeldung. § 6.
Zur Einbringung der zum sogenannten Schönen bestimmten In2— gredienzien, wie z. B. Eier, Milch, Gelatine, bedarf es, insofern die⸗ selben zu einer nennenswerthen Vermehrung des Lagerbestandes nicht geeignet erscheinen, einer vorgängigen Anmeldung bei der Amtsstelle nicht, vielmehr genügt eine Anmeldung bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten.
Auch die Anmeldung einer Einbringung oder Entnahme von Proben in Flaschen kann statt bei der Amtsstelle bei dem mit der Bewachung des Lagers beauftragten Beamten bewirkt werden. Zu diesem Zweck ist im Lager ein amtliches Notizregister aufzu⸗ bewahren, in welches die ohne vorherige Anmeldung bei der Amts- stelle eingebrachten oder entnommenen Proben nach Stückzahl und Maß der Flaschen vom Lager⸗Inhaber beziehungsweise dessen Vertreter ein zutragen sind. Die Richtigkeit jeder Eintragung ist von dem aussicht führenden Beamten zu bescheinigen und das Niederlage⸗Register in angemessenen Fristen den Eintragungen im Notizregister entsprechend
u berichtigen. ; J . Für * Abmeldungen vom Lager kann die Direktivbehörde Minimalgrenzen vorschreiben. . .
Der Niederleger hat bei der Abmeldung von Weinen oder Spi⸗ rituosen in Flaschen jedesmal anzugeben, ob der Wein ꝛc. in Flaschen zum Lager gelangt, oder in Gebinden eingegangen und auf dem Lager in Flaschen gefüllt worden ist.
6) .
Der Abfertigung, der abgemeldcten Mengen wir in der Regel das Auslagerungsgewicht zu Grunde gelegt. Bei der Abfertigung zur
e, , Ausfuhr in Grenzorten kann die Verwiegung unter⸗ eiben. Die Eingangsverzollung von Weinen, welche in Gebinden ein⸗ gelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, erfolgt nach dem Zollsatz für Wein in Fässern, sowie nach dem auf Gewicht zurückjuführenden Maßgehalt, wobei für ein Liter Maßgebalt 1,17 kg Gewicht zu rechnen ist. Die Berechnung des Maßgehalts aus dem Bruttogewicht der Flaschen ist nicht statthaft. . — Die Eingangsverzollung von Spirituosen, welche in Gebinden eingelagert und auf dem Lager in Flaschen umgefüllt sind, hat gleich falls nach dem auf Gewicht zurlickuführenden Maßgebalte zu er⸗ folgen. Der bierbei in Anwendung zu bringende Maßstab wird von ver Direktivbehörde auf Grund von Probe ⸗Ermittelungen festgesetzt.
7) Zollerlaß für verdorbene 6 untergegangene Flüssigkeiten.
Weintrüb, Weinhefe, sowie die auf dem Theilungslager ver⸗ dorbenen und unbrauchbar gewordenen Flüssigkeiten werden, erforder⸗ lichenfalls nach vorheriger Vernichtung unter amtlicher Aufsicht, vom Konto zollfrei abgeschrieben. . ö.
Haben zufällige Ereignisse, . B. das Zerspringen von Fässern, einen Lagerabgang bewirkt, so bat der Lager-Inhaber hiervon sofort dem Amt Meldung zu machen, welches demnaͤchst die amtliche Fest⸗ stellung der verloren gegangenen Menge und die zollfreie Abschreibung derselben vom Konto veranlaßt.
8) ,,, Manko.
Das Theilungslager ist unter Leitung eines Oberbeamten wenig⸗ stens einmal im Jahre und zwar, wenn die Direktivbebörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni amtlich aufzunehmen, zu welchem Zweck der Lager⸗Inhaber eine Bestandsdeklaration nach dem Muster B abzugeben hat. Der Aufnahme ist der Maßgehalt und, soweit die Weine oder Spirituosen in Flaschen eingelagert sind, die Stückzahl derselben zu Grunde zu legen.
Ergiebt sich bei der amtlichen Aufnahme. gegen den Sollbestand nach dem Konto ein Minderbestand, so bleibt derselbe bei den in Gebinden eingelagerten Flüssigkeiten unberücksichtigt, wenn auf Grund der amtlich vorzunehmenden Ermittelungen anzunehmen ist, daß der Minderbestand auf Abgängen beruht, für welche nach 5. 193 des Ver— einszollgesetzes Zollfreiheit gewährt werden kann. Die Verhandlung über die Lagerbestandsaufnahme ist der Direktivbehörde vorzulegen.
Bei der Verzollung eines zollpflichtigen Mankos wird für jedes feblende Liter Wein das Gewicht von 117 kg in Ansatz gebracht. Das Gewicht, welches für jedes fehlende Liter Spirituosen in Ansatz zu bringen ist, bestimmt die Direktivbebörde. Bei feblenden Flaschen ist der Eingangszoll nach dem Gewicht zu erheben.
Nach jeder Aufnahme ist das Niederlagekonto durch An oder Abschreibung der vorgefundenen Differenzen mit dem Lagerbestande in Uebereinstimmung zu bringen.
9) Lagerfrist. S. I0.
Die Einhaltung der fünfsahrigen Lagerfrist ist in der Art zu kontroliren, daß jede abgemeldete Post und die zollfrei belassenen Lagerabgänge auf die am längsten lagernde Menge abgeschrieben werden.
C. Eiserner Zollkredit.
1) Allgemeine Bestimmungen. 3 11
Der eiserne Kredit (5. 1 Nr. 2) wird ausschließlich solchen Wein⸗ händlern gewährt, welche kaufmännische Bücher ordnungsmäßig führen und regelmäßig mindestens 35 000 kg fremden Weines im freien Verkehr auf Tager halten.
Die Bewilligung ist bei dem Hauptamt nachzusuchen und wird von der Direktivbehörde für diejenige nach Kilogramm festzustellende und nicht unter 35 000 kg betragende Weinmenge ertheilt, welche der Antragsteller zur Zeit der regelmäßigen Bestandsaufnahme mindestens vorräthig haben zu wollen erklärt. In diesen Bestand wird blos der im freien Verfehr befindliche ftemde Wein des Kreditnehmers ein— gerechnet. . ;
Wird für verschieden tarifirte Weine eiserner Kredit begehrt, so ist für jede betreffende Sorte die zu kreditirende Menge besonders an— zugeben, widrigenfalls der Zoll seinerzeit nach dem höheren Zollsatze berechnet wird. Dasselbe gilt, wenn nach geschebener Bewilligung des eisernen Kredits eine verschiedene Tarifirung der auf denselben ange⸗— schriebenen oder anzuschreibenden Weine eintritt.
Wein, welcher in Flaschen aus dem Auslande eingeht, ist von der Kreditirung nicht ausgeschlossen.
Für den eisernen Kredit ist Sicherheit nach Maßgabe der von der obersten Landes ⸗Finanzbehörde getroffenen Vorschriften zu leisten. 2) Anmeldung 9 Lagerräume.
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Die Räume, in welchen der Wein aufbewahrt werden soll, sind dem Amt nach dessen näberer Anleitung schriftlich anzumelden. Gleiche Anmeldung hat stattzufinden, wenn später andere Räume in Benutzung genommen werden sollen. .
Der Kreditnehmer muß die fremden von den inländischen Weinen, außerdem auch die verschieden tarifirten fremden Weine, sofern er für jede Gattung derselben besonderen eisernen Kredit genießt, auf Erfordern in gesonderten Räumen getrennt halten.
3 . .
Ueber die auf den eisernen Kredit anzuschreibenden Weinmengen ist bei dem Amt ein Register nach dem Muster CO zu führen, wovon jährlich eine Abschrift bei der Direktivbehörde zur Revision ein— zureichen ist.
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4) Bestands aufnahme.
Die Zollverwaltung ist jederzeit befugt, die auf dem Lager des Kreditnebmers befindlichen fremden Weine einer Revision zu unter— werfen, wobei hinsichtlich der auf die Ausführung der Revision bezüg⸗ lichen Verpflichtungen des Geschäftsinhabers die Bestimmungen im §. 9 Absatz 1 dez Privatlager⸗Regulatios mit der Maßgabe zur Anwendung kommen, daß die Bestande deflaration nach dem Muster B des gegenwärtigen Regulativs aufzustellen ist.
Einmal im Jahre, und zwar, sofern die Direktivbehörde nicht anders bestimmt, im Monat Juni, findet eine Lageraufnahme unter Leitung eines Oberbeamten statt, zu welchem Zweck der Geschäfts— inhaber auf Grund seiner Geschäftsbücher eine Bestandsdeklaration nach dem Muster B einzureichen und den Bestand, in welchen auch die vom Auslande unmittelbar eingegangenen Flaschenweine mit einzu⸗ rechnen sind, nachzuweisen hat.
Wird bei keiner der im Laufe eines Jahres vorgenommenen Re— visionen ein Bestand an fremden Weinen vorgefunden, welcher der nach §. 11 Absatz? von der Direktivbehörde festgestellten Wein⸗ menge oder, falls diese noch nicht voll zur Anschreibung gelangt ist, der angeschriebenen Weinmenge mindestens gleichkommt. so ist der Kredit herabzusetzen. Ausnahmsweise kann hiervon nach dem Ermessen der Direktivbehörde abgesehen werden. Im Falle der Herabsetzung ist von dem Mehrbetrage der auf Kredit angeschriebenen Weinmenge der Eingangszoll sofort, mit Ausschluß eines weiteren Geldkrerits, zu erheben.
5) Zeitweise a, . des Kredits. 8
8. ö
Die Direktivbehörde ist ermächtigt, eine zeitweise Erhöhung des eisernen Kredits in dem Falle zuzugestehen, wenn von dem Kreditnehmer Wein in solcher Menge bezogen und das Lager über den fortlaufend kreditirten Bestand dergestalt vergrößert wird, daß der Eingangszoll von dem überschießenden Betrage sich auf mehr als 7500 * beläuft. Der Eingangszoll für die Weinmenge, um welche der Kreditbetrag zeitweise erhöht worden, ist nach Maßgabe des Absatzes durch monatliche Zahlungen abzutragen und hat der
von ihm veräußerten Weinmengen dem Amt so lange anzugeben, bis der usätzliche Kredit gelöscht ist. —
Kreditnehmer zu diesem Zweck nach Ablauf eines jeden Monats die
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