1888 / 176 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 09 Jul 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Die Altersrente beträgt jährlich 120 S Die Altersrente kommt in Fortfall, sobald dem Empfänger Invalidenrente ge⸗ währt wird. .

Weibliche Personen erhalten zwei Drittel des Betrages dieser Renten.

Die Altersrente beginnt mit dem ersten Tage des 71. Lebensjahres, die Invalidenrente mit dem Tage, an welchem der Verlust der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist. Als dieser Zeitpunkt gilt, sofern nicht ein späterer in der Entscheidung Über die Invalidisirung festgestellt ist, der Tag, an welchem der Antrag auf Anerkennung der Erwerbsunfahigkeit bei der unteren Verwaltungsbehörde gestellt worden ist.

Die Renten sind in monatlichen Theilbeträgen im Voraus zu zahlen. Dieselben sind auf volle sünf Pfennig für den Monat nach oben . .

Ein Anspruch auf die volle Rente besteht, unbeschadet der Vorschrift des 5. 6 Absatz 2, nur, sofern seit dem Eintritt in eine die Versicherungepflicht begründende Beschäftigung bis zum Ablauf des 70. Lebensjahres beziehungsweise bis zum Eintritt der Erwerbsunfähigkeit in jedem Kalenderjahr Bei—⸗ träge für mindestens 47 Beitragswochen geleistet sind.

Denjenigen Personen, für welche im Laufe eines Kalender⸗ jahres Beiträge für weniger als 47 Beitragswochen oder gar keine Beiträge geleistet sind, ist die Rente bei ihrer Feststellung nach den von dem Reichs-Versicherungsamt hierüber aufzu⸗ stellenden Tarifen um den Versicherungswerth des Ausfalls an Beiträgen und den entsprechenden Theil des vom Reich zu übernehmenden Rentenbetrages zu ermäßigen. Hierbei werden die Beiträge derjenigen Versicherungsanstalt zu Grunde gelegt, an welche die letzten Beiträge vor dem Ausfall entrichtet sind, und wenn bei derselben verschiedene Beitragssätze für einzelne Berufszweige erhoben werden, die Beitragssätze für denjenigen Berufszweig, welchem die Versicherten zuletzt angehört haben. Diese Ermäßigung tritt nicht ein, .

I) soweit der Ausfall nach Beginn einer regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigung durch Er⸗ füllung der Militärpflicht in Friedens⸗, Mobilmachungs⸗ oder Kriegszeiten, oder durch freiwillige militärische Dienstleistungen in Mobilmachungs- oder Kriegszeiten, oder durch bescheinigte, mit Erwerbsunfähigkeit verbundene Krankheiten verursacht worden ist. Derartige Krankheiten sind bei Berechnung der Höhe der Beiträge in Betracht zu ziehen; denjenigen Betrag, um welchen die Rente wegen des Ausfalls durch Erfüllung der Militärpflicht oder durch freiwillige militärische Dienst⸗ leistungen rechnungsmäßig würde ermäßigt werden müssen, übernimmt das Reich;

2) soweit der Ausfall anderweit gedeckt wird. Letzteres geschieht:

a. durch Verrechnung der in anderen Jahren für mehr als je 47 Beitragswochen geleisteten Beiträge;

b. durch freiwillige Beibringung von Marken nach Maß—

abe der 85. 100 ff. ö. 8 ö 8. 19.

Die Bescheinigung einer auf die Wartezeit anzurechnenden und von der Entrichtung von Beiträgen befreienden Krankheit erfolgt durch den Vorstand derjenigen Krankenkasse beziehungs— weise durch die Verwaltung der Gemeindekrankenversicherung, welcher der Versicherte, um seiner gesetzlichen oder statutarischen Krankenversicherungspflicht zu genügen, angehört, für diejenige

eit aber, welche über die Dauer der von den betreffenden Kranken⸗ assen beziehungsweise der Gemeindekrankenversicherung zu ge— währenden Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für die⸗ jenigen Personen, welche der Krankenversicherungspflicht nicht unterliegen, durch die Gemeindebehörde. Die Kassenvorstände, Verwallungen von Gemeindekrankenversicherungen und Ge⸗ meindebehörden sind verpflichtet, diese Bescheinigungen nach Beibringung ärztlicher Zeugnisse auszustellen und können hierzu von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu ein⸗ hundert Mark angehalten werden.

Was vorstehend für die Gemeindekrankenversicherung be⸗ stimmt ist, gilt in gleicher Weise für landesrechtliche Einrich⸗

Veränderung , Verhältnisse.

Tritt in den Verhältnissen eines Empfängers von In⸗ validenrenten eine Veränderung ein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbsunfähig (5. 7) erscheinen läßt, so kann dem⸗ selben in dem für die Fesistellung der Rente vorgeschriebenen Verfahren die Rente entzogen werden.

Verhältniß zu 3 Ansprüchen.

Die Verpflichtung von Gemeinden und Armenverbänden zur Unterstützung hülfsbedürftiger Personen wird durch dieses Gesetz nicht berührt.

Soweit von Gemeinden oder Armenverbänden an hülfs⸗ bedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeitraum geleistet sind, für welchen diesen Personen ein Anspruch auf Alters- oder Invalidenrente zustand, geht dieser Anspruch im Betrage der n,. Unterstützung auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunter— nehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armen— verbänden obliegende Verpflichtung zur Unterstützung Hülfs— bedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt haben.

22

8. 22. Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht: ; ; I. für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichs— gesetzlichen Bestimmungen über Unfallversicherung eine Rente

beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter . rechnung der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesetze ee m henen Rente den Höchstbetrag der Invalidenrente ibersteigt;

2) für die in den 55. 3 und 5 bezeichneten Beamten und Personen des Soldatenstandes, solange und soweit die denselben gewährten Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Rente den Höchstbetrag der ö. uͤbersteigen.

Im Uebrigen werden gesetzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichlungen zur Fürsorge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbeduürftige Personen durch dieses Gesetz nicht berührt. .

Fabrikkassen, Knappschẽftetassen Seemannskassen und andere für gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unter— nehmungen bestehende Kasseneinrichtungen, welche ihren nach

den Bestimmungen dieses Gesetzes versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters oder der Erwerbsunfähigkeit Renten oder Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstützungen für solche Personen, welche auf Grund dieses Gesetzes einen An⸗ spruch auf Alters- oder Invalidenrenten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen, sofern gleichzeitig die Beiträge der Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebsunternehmer wenigstens diejenigen der Kassen⸗ mitglieder in entsprechendem Verhältniß herabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kassenleistungen, welche vor dem betreffenden Beschlusse der zuständigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt sich die Ermäßigung nicht.

Die hierzu erforderliche Abänderung der Statuten bedarf der Genehmigung der zuständigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entsprechende Abänderung der Statuten ihrer⸗ seits mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kasseneinrichtungen beitragenden Betriebs— unternehmer oder die Mehrheit der Kassenmitglieder die Ab—⸗ änderung beantragt haben, die letztere aber von den zuständigen Organen der Kasse abgelehnt worden ist. .

Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herabminderung der Untersützungen ersparten Beträge zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen für Betriebsbeamte, Arbeiter oder deren Hinterbliebene verwendet werden sollen und diese anderweite Verwendung durch das Statut geregelt und von der Aufsichtsbehörde nn. wird.

. 75.

Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein Anspruch auf Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versicherungsanstalt insoweit über, als die letztere zur Gewährung einer Rente verpflichtet ist.

Vorrechte dyr Nenten. 686.

Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder ver⸗ pfändet, noch übertragen, noch für andere als die im §. 149 Absatz 4 der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatzberechtigten Armenverbandes gepfändet werden.

II. Organisatfi on.

Versicherungsanstalten. .

Die Alters- und . erfolgt durch Versicherungsanstalten, welche nach Bestimmung der Landes⸗ regierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaates errichtet werden.

Auch kann für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben sowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundesstaats eine gemeinsame Versicherungsanstalt errichtet werden. ö

Die Errichtung der Versicherungsanstalten unterliegt der Genehmigung des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der Bundesrath nach Anhörung der betheiligten Landesregierungen die Errichtung von Versiche— rungsanstalten anordnen. ö

Der Sitz der Versicherungsanstalt wird durch die Landes⸗ regierung bestimmt.

Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten oder Gebietstheile derselben errichtet, so bestimmt den Sitz, falls eine Vereinbarung der betheiligten Landesregierungen nicht zu Stande kommt, der Bundesrath.

Die Versicherungsanstalt kann unter ihrem Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, vor Gericht klagen und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten haftet den Gläubigern das Anstaltsvermögen, soweit dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, der Kommunalverband, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, im Unvermögensfalle desselben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundesstaat errichtet ist, der Bundes staat.

Ist die Versicherungsanstalt für mehrere Kommunal— verbände oder Bundesstaaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im Falle der Unzulänglichkeit des Anstalts⸗ vermögens eintretende Haftung nach dem Verhältniß der auf Grund der letzten Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind.

Das Vermögen der Versicherungsanstalt darf für andere Zwecke als die der Alters- und Invalidenversicherung nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Ausgaben sind ge⸗ sondert zu verrechnen, ihre Bestände gesondert zu verwahren.

Die Versicherungsanstalt darf andere als die im §. 1 bezeichneten Versicherungen sowie sonstige Geschäfte nicht über⸗ nehmen. .

8

Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von dem Kommunalverbande oder dem Bundesstaat, für welchen sie errichtet wird, vorzuschießen. Für gemeinsame Versicherungsanstalten sind die Vorschüsse eim Mangel einer Vereinbarung nach dem im 5§. 30 Absatz? vorgesehenen Verhältniß zu leisten.

Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungs⸗ anstalt aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen zu erstatten.

Vorstand. 32

Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand ver—⸗— waltet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder Statut dem Ausschuß oder anderen Organen übertragen sind.

Der Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf diejenigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetzen eine Spezialvollmacht erforderlich ist.

Die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande wird durch das 6. geregelt.

Der Vorstand der Bersicherungsanstalt hat die Eigenschaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaates, für welchen die Versicherungsanstalt er⸗ richtet ist, wahrgenommen. Sofern diese Beamten nicht von der Landesregierung ernannt werden, bedürfen sie deren Be⸗

stätigung. Die Bezüge dieser Beamten und ihrer Hinter⸗ bliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten.

Besteht der Vorstand aus mehreren Per sonen, so bestimmt die Landesregierung den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vor⸗ stande neben den vorgenannten Beamten noch andere Personen angehören sollen. Dieselben können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet, Arbeitgeber oder Versicherte sein. Sofern an die nach Bestimmung des Statuts bestellten Mitglieder Besoldungen zu gewähren sind, hat der Ausschuß oder nach Bestimmung des Statuts der Aufsichtsrath (5. 37) die Anstellungsbedingungen festzusetzen.

Die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklä⸗ rungen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu zeichnen hat, wird durch das Statut bestimmt.

Ausschuß. 34

Für jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, welcher aus einer gleichen Anzahl von Vertretern der Arbeit⸗ geber und der Versicherten besteht.

Die Zahl der Vertreter der Arbeitgeber und der Ver⸗ sicherten wird durch die Landes⸗Centralbehörde in der Weise bestimmt, daß auf 100 000 Einwohner der durch die nächst⸗ vorhergehende Volkszählung festgestellten Bevölkerungsziffer des Bezirks der Versicherungsanstalt mindestens ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Versicherten entfällt.

Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirk der Versicherungsanstalt vorhandenen Orts-, Betriebs⸗(Fabrik⸗), Bau- und Innungekrankenkassen, Knappschaftskassen. See⸗ mannskassen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmter obrigkeitlich genehmigter Vereinigungen von Seeleuten gewählt. Soweit die im 5§. 1 bezeichneten Personen solchen Kassen nicht angehören, ist nach Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen der weiteren Kom⸗ munalverbände oder den Verwaltungen der Gemeindekranken⸗ versicherung eine der Zahl dieser Personen entsprechende Be⸗ theiligung an der Wahl einzuräumen. Bei der Wahl Seitens der Krankenkassen sowie der Knappschaftskassen nehmen die den Arbeitgebern angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Arbeitgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil.

35.

Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung einer Wahlordnung, welche von der Landes-Centralbehörde oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde.

Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatz— mann zu wählen, welche denselben in Behinderungsfällen zu ersetzen und im Falle des Ausscheidens für den Rest der . in der Reihenfolge ihrer Wahl einzutreten

aben.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. können wiedergewählt werden.

Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschieden, welche die Wahlordnung erlassen hat.

§. 36.

Wählbar zu Vertretern sind nur deutsche, männliche, roßjährige, im Bezirk der Versicherungsanstalt wohnende Per⸗ onen, welche sich im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte be⸗ finden und nicht durch richterliche Anordnung in der Ver⸗

fügung über ihr Vermögen beschränkt sind.

Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur die Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ihrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes ver⸗ sicherten Personen.

Die Ausscheidenden

Weitere Organe. 37

Durch das Statut kann die Bildung eines Aussichts—⸗ raths angeordnet werden, welcher die Geschäftsführung des Vorstandes der Versicherungsanstalt zu überwachen und die ihm durch das Statut außerdem übertragenen Obliegenheiten zu erfüllen hat. Wird ein Aufsichtsrath gebildet, so müssen die Mitglieder desselben den Anforderungen des §. 36 genügen. Die Hälfte der Mitglieder muß aus Vertretern der Versicherten bestehen; dieselben sollen am Sitze des Aufsichtsraths oder dessen naher Umgebung ihren Wohnsitz haben oder beschästigt sein. Der Aufsichtsrath ist befugt, die Berufung des Aus⸗ schusses zu verlangen, sobald ihm dies im Interesse der Ver⸗ sicherungsanstalt erforderlich erscheint.

Durch das Statut kann die Einsetzung von Vertrauens⸗ männern als örtliche Organe der Versicherungsanstalt ange⸗ ordnet werden. .

Die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Vertrauens⸗ männer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.

Abstimmung. 38

Sofern bei Abstimmungen des Ausschusses oder des Auf⸗ sichtsraths Arbeitgeber und Versicherte nicht in gleicher Anzahl vertreten sind, werden von derjenigen Mitgliederklasse, von welcher mehr Personen anwesend sind, durch das vom Vor⸗ sitzenden zu ziehende Loos soviel Personen von der Abstim⸗ mung ausgeschlossen, daß die gleiche Zahl beider Mitglieder⸗ klassen an der Abstimmung theilnimmt. Bei Stimmen⸗ gleichheit giebt die Stimme des Vorfitzenden den Ausschlag.

6

Für jede Versicherungsanstalt ist ein Statut zu errichten, welches von dem Ausschusse beschlossen wird. Dasselbe muß Bestimmung treffen:

1) über die Obliegenheiten und die Berufung des Aus⸗ schusses, über die Bestellung des Vorsitzenden desselben und über die Art der Beschlußiassung;

2) für den Fall der Bestellung weiterer Organe (5. 37) 6. dier ihrer Bestellung sowie über die Abgrenzung ihrer

efugnisse;

9 für den Fall, daß der Vorstand aus mehreren Personen besteht, über die Art, in welcher die Beschlußfassung des Vor⸗ standes und seine Vertretung nach außen erfolgen soll;

4 über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegen⸗ über dem Vorstande (5. 33); .

5) über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisitzer;

6 über die Gewährung von Vergütungen auf Grund

43;

h über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung, soweit hierüber nicht von der Landesregierung Bestimmungen getroffen werden;

des

3 über die Veröffentlichung der Nechnungsabschlüsse; 9) über die öffentlichen Blätter, durch welche Bekannt⸗ machungen zu erfolgen haben;

10) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.

40.

Dem Ausschusse müssen vorbehalten werden:

I) die Wahl der Beisitzer der Schiedsgerichte;

2 die Prüfung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen dazu;

3) die H iu img über den Schutz⸗ vorschriften;

) die Beschlußfassung über die Bildung von Rück⸗ versicherungsverbänden;

5) die Abänderung des Statuts.

4.

Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Dem Letzteren sind die von dem Ausschusse über das Statut gefaßten Beschlüsse mit den V durch den Vorstand binnen einer Woche einzu— reichen.

Gegen die Entscheidung des Reichs-Versicherungsamts, durch welche die Genehmigung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vörstand ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt.

Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundesrath aufrecht erhalten, so hat das Reichs Ver⸗ sicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Be⸗ schlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit be— schlossenen Statut die Genehmigung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß des Ausschusses über das Statut nicht zu Stande, so wird ein solches vom; RNeichs⸗Versicherungsamt erlassen. In letzterem Falle hat das Reichs-Versicherungsamt auf Kosten der Versicherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen zu treffen.

Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zu— stellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt.

Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im „Reichs-Anzeiger“ und in dem für die Veröffentlichungen der Landes⸗Centralbehörde bestimmten Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des Vor⸗ sitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher Weise zur ö 46 Kenntniß zu bringen.

Erlaß von

Den Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigung des Statuts der Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungs⸗ anstalt. Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mitglieder, welche am Erscheinen behindert sind und dies dem Vorsitzenden des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die Ersatzmänner zu laden.

Die Mitglieder des über das Statut berathenden Aus— schusses erhalten für ihre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der Landes-Centralbehörde zu be⸗ stimmen sind.

§. 43.

Die unbesoldeten Mitglieder des Vorstandes, die Mit⸗ glieder des Ausschusses und des Aufsichtsraths, die Vertrauens⸗ männer und die Schiedsgerichtsbeifitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erhalten nach den durch das Statut zu be— stimmenden Sätzen nur Ersatz für bagre Auslagen, die Ver— treter der Versicherten außerdem Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst.

Haftung der ö, der Organe.

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aufssichtsraths, sowie die Vertrauensmänner haften der Versicherungsanstalt für getreue Geschäftsverwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln. . .

Die Mitglieder des Vorstandes und des Aussichtsraths, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Versicherungsanstalt handeln, unterliegen der Straf— bestimmung des 8. 266 des Strafgesetzbuchs.

Ablehnung von Wahlen. . 45.

Wahlen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahr— zunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nach Maß— gabe dieses ,. versicherten Personen und von bevoll— mächtigten Betriebsleitern solcher Arbeitgeber nur aus den— selben Gründen abgelehnt werden, aus welchen die Ablehnung des Amtes eines Vormundes zulässig ist. Durch das Statut . 39) können die Ablehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können vom Vorstande mit Ordnungsstrafen bis zu eintausend Mark belegt werden. Diese Strafen fließen zur Kasse der Versicherungsanstalt. . .

Die Wiederwahl kann für eine Wahlperiode abgelehnt werden. .

d So lange die Wahl der gesetzlichen Organe der Ver—⸗ sicherungsanstalt nicht zu Stande kommt, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer gesetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten verweigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Versicherungsanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahrnehmen zu lassen.

Unbehinderte 2 der Funktionen.

Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem sie zur Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten berufen werden, die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu setzen. Die Nichtleistung der Arbeit während der Zeit, in welcher die be⸗ zeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegen⸗ heiten an der Arbeit verhindert sind, berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeits verhältniß vor dem Ablauf der vertrags⸗ mäßigen Dauer desselben aufzuheben.

Reichskommissar. 48

Für den Bezirk einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahrung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs vom Reichskanzler im Einvernehmen mit den Regierungen der betheiligten Bundesstaaten ein Kommissar bestellt. Derselbe ist insbesondere befugt, mit berathender Stimme allen Verhandlungen der Organe der Versicherungs⸗ anstalt und der Schiedsgerichte, von welchen ihm unter Mit⸗ theilung der Verhandlungsgegenstände rechtzeitig Kenntniß zu

eben ist, beizuwohnen, Anträge zu stellen, gegen solche Eant— cheidungen, durch welche die Erwerbsunfähigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird, die zulässigen Rechtsmittel einzulegen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Die Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf die⸗ jenigen besonderen Kasseneinrichtungen (8§5. 4 und 5) und w welche im Bezirke des Kommissars ihren Sitz haben.

Der Bundesrath ist befugt, für die Kommissare Geschäfts⸗ anweisungen zu erlassen.

Gemeinsame n halten.

Auf gemeinsame Versicherungsanstalten finden die vor— stehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1) Für die Bestellung der dem Vorstande angehörenden Beamten (5. 33) und fur deren dienstliche Verhältnisse sind die am Sitze der Versicherungsanstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich die Versicherungsanstalt über Ge— biete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Be— stellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den be— theiliaten Regierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath.

2) Die im §. 34 Absatz 2 vorgesehene Bestimmung der

Zahl der Vertreter wird, wenn sich die Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverständniß unter den betheiligten Regierungen nicht erzielt wird, vom Bundesrath getroffen. 3) Die im 8 35 Absatz 1 bezeichnete Wahlordnung wird, sofern sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über die Gebiete ö Bundesstaaten erstreckt, vom Reichs-Versicherungsamt erlassen.

I Die in 5§. 39 Ziffer 7 zugelassenen Bestimmungen über die Aufstellung und Abnahme der Jahresrechnung werden von der Landes⸗Centralbehörde desjenigen Bundesstaates erlassen, in welchem sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet.

5) Die Regelung der Vergütung an die Mitglieder des das Statut berathenden Ausschusses (3. 42 Absatz?) erfolgt durch die Centralbehörde desjenigen Bundesstaates, in welchem sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet.

k—

Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die Lasten der Alters- und Invalidenversicherung ganz oder zum Theil gemeinsam zu tragen.

2 5.

Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten sind zulässig, sofern sie von dem Ausschusse einer betheiligten Versicherungsansalt oder von der Regierung eines Bundes⸗ staates, über dessen Gebiet sich die Versicherungsanstalt erstreckt, beantragt und von dem Bundesrath genehmigt werden. Vor der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten Versicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunal verbände sind auch die Vertretun— gen der letzteren befugt, Anträge auf Veränderungen zu stellen, auch müssen sie vor der Genehmigung solcher Ver— änderungen gehört werden.

Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Versiche— rungsanstalt aus, so verbleibt der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens angesammelte Ver— mögen sowie die Verpflichtung zur Deckung aller Renten— ansprüche, welche auf Verwendung von Beitragsmarken dieser Versicherungsanstalt beruhen. ;

Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungs⸗ anstall so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern nicht eine andere Versicherungsanstalt mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen dieses Ver— mögen übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband be— ziehungsweise Bundesstaat über, für welchen die Versicherungs— anstalt errichtet war.

Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die an— theilige Uebernahme des Vermögens mit allen Rechten und Pflichten durch die betheiligten Kommunalverbände oder Bundesstaaten, und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande kommt, nach Bestimmung des Bundesraths, oder wenn nur Kommunalverbände eines Bundesstaates betheiligt sind, der ine, , n n,

83.

Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögens ausein— andersetzung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden mangels Verständigung über eine schieds⸗ gerichtliche Entscheidung von dem Reichs-Versicherungsamt entschieden.

§. 54.

8

Die Bestimmungen der 85. 51 bis 53 finden entsprechende Anwendung, sofern das Reich oder Bundesstaaten, welche die Alters- und Invalidenversicherung der von ihnen beschäftigten Personen für eigene Rechnung durchführen, rücksichtlich dieser Versicherung an die Verficherungsanstalten sich anschließen, oder zum Zweck der selbständigen Durchführung der Alters⸗ und Invalldenversicherung mit den bezeichneten Betrieben aus Versicherungsanstalten ausscheiden wollen. Dasselhe gilt für den Anschluß oder das Ausscheiden der in den 8§8. T und 5 erwähnten besonderen Kasseneinrichtungen.

III. Schiedsgerichte. Schiedsgerichte. 00

Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schiedsgericht errichtet. .

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaates, zu welchem der Bezirk der Versicherungs⸗ anstalt gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaates hinausgeht, im Einvernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem , bestimmt.

Jedes Schiedsgericht pech aus einem ständigen Vor⸗ sitzenden und aus Beisitzern. .

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Centralbehörde des Bundesstaates, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu er—⸗ nennen, welcher ihn in Behinderungsfällen ver' ritt.

Die Beifitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zahl von dem Ausschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den

Arbeit zebern und den Versicherten, nach einfacher Simmen— mehrheit gewählt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Be— stimmungen des 5. 36.

Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewählten bleiben nach Ablauf dieser Zeit solange im Amte, bis ibre Nachfolger ihr Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. .

57.

Name und Wohnort des Schiedsgerichts rorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie der Beisitzer sind von der Landes⸗ Centralbehörde in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 3j e.

8. O38. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die Bei⸗ sitzer sind mit Beziehung auf ihr Amt zu verpflichten.

Die Festsetzung der den Beifitzern zu gewährenden Ver⸗ gütungen (5. 43) sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.

Der Vorsitzende ist berechtigt, die Uebernahme und die Wahrnehmung der Obliegenheiten des Amts eines Beisitzers durch Geldstrafen bis zu fünfhundert Mark gegen die ohne zu— lassigen Grund sich Weigernden zu erzwingen. Die Geid— strafen fließen zur Kasse der Versicherungsanstalt.

Verweigern die Gewählten ibre Dienstleistung, so hat, so lange und soweit dies der Fall ist, die untere Verwaltungs— behörde, in deren Bezirk der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber beziehungsweise Versicherten zu ernennen. ;

§. 59.

Der Vorsitzende beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben. Durch das Statut können über die Jieihenfolge, in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden.

Das Schiedsgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, zu vernehmen.

Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mitgliedern, unter denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicher— ter befinden muß.

Die Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmenmehrheit.

Im Uebrigen wird das Verfahren vor dem Schiedsgericht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung des Bundes— raths geregelt.

Die Kosten des Schiedsgerichts, sowie die Kosten des Verfahrens vor demselben trägt die Versicherungsanstalt. Das Schiessgericht ist jedoch befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last zu legen, welche durch unbegründete Beweisanträge derselben veranlaßt worden sind.

Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stell— vertreter darf eine Vergütung von der Versicherungsanstalt nicht gewährt werden.

IV. Verfahren. Feststellung der Rente.

Versicherte, welche den Anspruch auf Bewilligung einer Alters- oder Invalidenrente erheben, haben diesen Anspruch bei der für ihren Wohnort zuständigen unteren Verwaltungs⸗ behörde anzumelden. Der Anmeldung sind das Quittungs— buch sowie diej nigen Beweisstücke beizufügen, durch welche das für die Altersrenter vorgeschriebene Lebensalte beziehungs- weise die Erwerbsunfähigkeit dargethan werden soll. Die untere Verwaltungsbehörde hat den Antrag unter Anschluß der beigebrachten Urkunden mit ihrer gutachtlichen Aeußerung dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislich des Quittungsbuchs zuletzt Beiträge entrichtet worden waren.

Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat den Antrag zu prüfen und, sofern die beigebrachten Beweisstücke nicht ausreichend erscheinen, weitere Erhebungen zu veranlassen. Die Kosten derselben fallen der Versicherungsanstalt zur Last.

Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der Rente sofort festzustelen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung der Rente zu ersehen ist.

Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen, mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen.

§. 61.

8 ;

Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abge⸗ lehnt wird, sowie gegen den Bescheid, durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, steht dem Versicherten die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu. In letzterem Falle darf jedoch die Berufung nur auf die Behauptung gestützt werden, daß bei Festsetzung der Rente eine zu niedrige Bei— tragszeit zu Grunde gelegt sei oder daß die Rente für die festgesetzte Beitragszeit den Bestimmungen der §§. 17 und 18 nicht entspreche. ; .

Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuständigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vorsitzenden des letzteren enthalten. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zustellung des Bescheides bei dem Vor— sitzenden des Schiedsgerichts einzulegen. ö

Die Berufung hat keine Wirkung. 62.

Der Entscheidung des Schiedsgerichts find, soweit sie sich auf die Höhe der Rente erstreckt, die für die betreffenden Ver—⸗ sicherungsanstalten festgestellten Tarife zu Grunde zu legen.

Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedegerichts ist dem Berufenden und dem Vorstande der Versicherungsanstalt zuzustellen.

8. 6s. . Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Revision hat keine aufschiebende Wirkung. Ist von dem Schiedsgericht der Anspruch auf Rente im Widerspruch mit dem Vorstande der Verficherungsanstalt anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der . entschieden, so hat der Vornand der Ver⸗ sicherungsanstalt unverzüglich die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Nevision eingelegt wird, sofort wenigstens vorläufig die Rente zuzubilligen. Gegen die Zubilligung einer vorläufigen Rente findet ein Rechtsmittel 1 stalt.

Ueber die Revision entscheidet das Reichs-Versicherungs⸗ amt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts ein. zulegen. Die Revision kann nur auf die Behauptung gestützt