werden, daß die Entscheidung auf der Verletzung eines Ge⸗ setzes beruhe, und muß die Bezeichnung der angeblich ver⸗ letzten Rechtsnorm und, wenn die Revision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Thatsachen enthalten, welche den Mangel ergeben. 8 8
Das Gesetz ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.
Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen:
1) wenn das Schiedsgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, oder seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht angenommen hat;
2) wenn bei dem Verfahren ein Mitglied des Schieds⸗ gerichts mitgewirkt hat, welches von der Mitwirkung kraft Gesetzes ausgeschlossen war;
3) wenn bei der Entscheidung ein Mitglied des Schieds— gerichts mitgewirkt hat, obgleich dasselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch für be— gründet erklärt war; .
4) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Por⸗ schrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht das Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat; .
5) wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.
Der Kaiserlichen Verordnung (5. 59) bleibt vorbehalten, diejenigen weiteren Fälle zu bezeichnen, in denen eine Ent⸗ scheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen ist.
§. 66
Ist die Revision verspätet eingelegt, oder ergiebt sich aus der Prüfung der Akten, daß die Mängel, aus denen die Ver— letzung eines Gesetzes gefolgert wird, nicht vorhanden sind, und daß auch die Verletzung eines anderen Rechtssatzes nicht vorliegt, so kann das Reichs-Versicherungsamt das Rechts— mittel! ohne mündliche Verbandlung zurückweisen. Anderen falls hat das Reichs-Versicherungsamt nach mündlicher Ver— handlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgehoben, so kann das Reichs-Versicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder dieselbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückverweisen. Im Falle der Zurückverweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs-Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, der Entscheidung zu Grunde zu legen.
67.
Auf die Anfechtung der Hiabttftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Civil⸗ prozeß'ordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Ver— ordnung mit Zustimmung des Bundesrathes ein Anderes be— stimmt wird.
§. 68.
Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente abgelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt der unteren Ver⸗ waltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, ab— schriftlich mitzutheilen. 9
Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrages auf Bewilligung einer Invalidenrente ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden Erwerbsunfähigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheinigung nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungsbehörde den vorzeitig wiederholten Antrag endgültig zurückzuweisen.
R (
Nach erfolgter Fer e uns der Rente ist dem Berechtigten
von Seiten des Vorstandes der Versicherungsanstalt eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (8. J5) und der Zahlungstermine auszufertigen.
Wird in Folge des weiteren Verfahrens der Betrag der Rente geändert, so ist dem Entschädigungsberechtigten ein anderer Berechtigungsausweis zu ertheilen.
Rechnungsbureau. 71
. Sobald die Höhe der Rente endgültig fesisteht, ist von derjenigen Stelle, welche den endgültigen Bescheid erlassen hat, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu versehende Aus—⸗ fertigung desselben mit dem Quittungsbuch dem Rechnungs— bureau des Reichs-Versicherungsamts vorzulegen. 8 12 8. 62.
Das Rechnungsbureau hat alle bei dem Reichs-Versiche— rungsamt nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rechnerischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt dem⸗ selben ob:
I) die Vertheilung der Renten,
Y die Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes her— zustellenden statistischen Arbeiten.
(8.
Das Rechnungsbureau berechnet, welcher Betrag der Rente dem Reich beziehungsweise den einzelnen Versicherungs— anstalten, zu welchen der Empfangsberechtigte während der Dauer seiner Beschäftigung Beiträge entrichtet hatte, nach dem Versicherungswerth dieser Beiträge zur Last fällt. Das Rechnungsbureau ist befugt, die zu diesem Zweck ihm er— forderlich erscheinenden Erhebungen herbeizuführen.
. 74.
Die Vertheilung ist den Vorständen der betheiligten Ver— sicherungsanstalten mit den Unterlagen, auf Grund deren die auf die letzteren entfallenden Antheile an der Rente berechnet sind, mitzutheilen. Jeder betheiligte Vorstand ist hefugt, binnen vierzehn Tagen nach der Zustellung gegen die Be⸗ lastung Einspruch zu erheben. Erfolgt binnen dieser Frist kein Einspruch, so gilt die Vertheilung als endgültig; wird rechtzeitig Einspruch erhoben, so entscheidet über denselben nach Anhörung der Vorstände der anderen betheiligten Ver⸗ sicherungsanstalten das Reichs-Versicherungsamt. Von der Entscheidung werden die Vorstände in Kenntniß gesetzt.
Sobald die auf die betheiligten Versicherungsanstalten entfallenden Antheile an der Rente endgültig feststehen, hat das Rechnungsbureau eine Ausfertigung der Bertheilung dem Vorstande derjenigen Versicherungsanstalt, welche die Verhand⸗ . über Festsetzung der Rente geführt hatte, zu über⸗ enden.
Auszahlung 46 die Post.
Die Auszahlung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes derjenigen Versicherungsanstalt, welche die Ver⸗ handlungen über die Festsetzung der Rente geführt hatte, vorschußweise durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Empfangsberechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente seinen Wohnsitz hatte. . .
Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so ist er berechtigt, die Ueberweisung der Auszahlung der ihm zu⸗ stehenden Rente an die Postanstalt seines neuen Wohnorts bei dem Vorstande der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hat, zu beantragen.
Erstattung der ö . Postverwaltungen.
Die Central⸗Postbehörden haben dem Rechnungshureau Nachweisungen über diejenigen Zahlungen, welche auf Grund der Anweisungen der Versicherungsanstalten geleistet worden sind, zuzustellen. Das Rechnungsbureau hat die vorgeschossenen Beträge nach Maßgabe des 8. 3 zu vertheilen und den Ver⸗ sicherungsanstalten Nachweisungen über die ihnen zur Last fallenden Einzelbeträge zu übersenden. Eine Nachweisung über die dem Reich zur Last fallenden Beträge ist dem Reichs⸗ kanzler (Reichsamt des Innern) zuzustellen.
Den Central-Postbehörden hat das Rechnungsbureau nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres mitzutheilen, welche Be⸗ träge von dem Reich und von den einzelnen Versicherungs⸗ anstalten zu erstatten sind. .
Nach Ablauf eines Jahres von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind die Central⸗Postbehörden berechtigt, von jeder Versicherungsanstalt einen Betriebsfonds einzuziehen. Derselbe ist in vierteljährlichen Theilzahlungen an die den Versicherungs⸗ anstalten von der Central⸗Postbehörde zu bezeichnenden Kassen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im abge— laufenen Rechnungsjahre vorgeschossenen Beträge nicht über⸗ steigen.
ö
Die Versicherungsanstalten haben die von den Post⸗ verwaltungen vorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Empfang der Schlußnachweisung für das abgelaufene Rechnungsjahr zu erstatien. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der Anstalt. Sind solche nicht vorhanden und bietet auch der Reservefonds solche nicht dar, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge vorzuschießen. Bei gemeinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dLieses Vor⸗ schusses nach dem im §. 30 Absatz 2 festgesetzten Verhältniß.
Gegen Versicherungsanstalten, welche mit der Erstattung der Beträge im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Central⸗ Postbehörde von dem Reichs-Versicherungs mt das Zwangs— beitreibungsverfahren n,,
408.
Die Bestimmungen der F§. II bis 77 finden auf die vom Bundesrath anerkannten besonderen Einrichtungen entsprechende Anwendung. Gewähren diese besonderen Einrichtungen weiter⸗ gehende Bezüge, so ist bei der Vertheilung der Rente nur derjenige Theil der den ersteren zugeflossenen Beiträge in Betracht zu ziehen, welcher für die Gewährung von Renten in der durch dieses Gesetz festgesetzten Höhe für erforderlich zu erachten ist. .
Soweit die Einrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten ohne Vermittelung der Postanstalten selbst auszahlen, wird ihnen der Reichszuschuß am Schlusse eines jeden Rechnungs⸗ jahres auf jedesmalige Liquidation direkt überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf welche Theile der von jenen be— sonderen Einrichtungen gezahlten Renten entfallen, haben diese Antheile nach deren Feststellung durch das Rechnungsbureau den Vorständen der betreffenden Einrichtung jährlich zu er- statten.
5
Die zur Gewährung des Reichszuschusses für erforderlich zu erachtenden Beträge werden in den Reichshaushalts-Ctat alljährlich eingestellt.
Höhe der Beiträge. §. 80
S. W. Bis zur Inkraftsetzung eines anderen Beitrags sind in jeder Versicherungsanstalt für eine versicherte männliche Person einundzwanzig Pfennig, für eine versicherte weibliche Person vierzehn Pfennig an ian, Beiträgen zu erheben.
S. 81. . ;
Innerhalb zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes hat der Ausschuß jeder Versicherungsanstalt über die Höhe der in derselben für den Kopf und die Woche zu ent— richtenden Beiträge zu beschließen. Der Ausschuß ist befugt, diese Beschlußfassung dem Vorstande zu übertragen.
Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs-Ver— sicherungsamts. Kommt innerhalb zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ein Beschluß, welcher die Geneh⸗ migung des Reichs-Versicherungsamts findet, nicht zu Stande, so hat das Reichs⸗-Versicherungsamt die Höhe des Beitrags selbst festzusetzen. .
Die Höhe des Beitrags sowie der Zeitpunkt, von welchem ab die Beiträge erhoben werden sollen, ist durch diejenigen Blätter, welche zu den Bekanntmachungen der Versicherungs⸗ anstalt dienen, zu veröffentlichen. Die Bekanntmachung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen Zeitpunkte erfolgt sein, von welchem ab der Beitrag in der festgestellten Höhe erhoben werden soll.
82.
Die Festsetzung des geit ist, sobald sich ein Bedürfniß herausstellt, längstens aber von zehn zu zehn Jahren einer Revision zu unterziehen. Bei der Revision sind Ausfälle oder Ueberzahlungen, welche sich aus der Erhebung der bisherigen Beiträge rechnungsmäßig herausgestellt haben, in der Weise zu berücksichtigen, daß durch die neuen Beiträge eine Aus— gleichung dieser Ausfälle oder Ueberzahlungen eintritt. Im Uebrigen finden auf die Revision die Bestimmungen des 5§. 81 Anwendung.
Marken. 83
Zum Zweck der Entrichtung der Beiträge werden von jeder Versicherungsanstalt Marken ausgegeben, deren Größe, Farbe und Stückwerth vom Reichs-Versicherungsamt festgestellt werden. Auf der Marke muß die Versicherungsanstalt, sowie der . welchen die Marke darstellt, bezeichnet sein.
Die Versicherungsanstalt hat Vorsorge zu treffen, daß die von ihr ausgegebenen Marken in ausreichender Menge sowohl bei ihren Organen, wie bei anderen geeigneten Stellen gegen Erlegung des Geldwerthes käuflich erworben werden können.
dit n n nn
Die Erhebung der ö erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in Quittungsbücher der Versicherten. Der Arbeitgeher ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß jede von ihm beschäftigte versicherte Person ein auf ihren Namen lautendes Quittungsbuch besitzt; er ist be⸗ rechtigt, fehlende Quittungsbücher a Rechnung der Be⸗ treffenden anzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lohnzahlung einzubehalten.
Der Bundesrath bestimmt die Einrichtung des Quittungs⸗ buchs. Die Kosten desselben trägt der Versicherte.
Die Ausstellung des Quittungsbuchs erfolgt durch die Orts⸗Polizeibehörde des Beschäftigungsortes. Ueber den Ver⸗ trieb der GQuittungsbücher wird durch die Landes⸗Centralbehörde Bestimmung getroffen.
—
Die Eintragungen eines Urtheils über die Führung oder die Leistung des Inhabers, sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an dem Quittungsbuche sind unzulässig. Quittungsbücher, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Be⸗ hörde hat die Ersetzung derselben durch neue Bücher, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen der S§. 901ñ und 92 zu übernehmen ist, zu ver⸗ anlassen.
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, das Quittungabuch wider den Willen des Inhabers , ten. Auf die Zurückbehaltung der Bücher zu Zwecken der Kent role, Berichtigung oder Uebertragung Seitens der hier—⸗ für zuständigen Behörden und Organe findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Quittungs bücher, welche im Widerspruch mit dieser Vor— schrift zurückbehalten werden, sind durch die Orts⸗Polizei⸗ behörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Be⸗ . auszuhändigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung er⸗ wachsen, verantwortlich. ö.
S3. 86.
In das Quittungsbuch hat der Arbeitgeber bei der Lohn⸗ zahlung den nach 5. 15 zu berechnenden Betrag an Marken der Versicherungsanstalt des Beschäftigungsorts auf die dazu bestimmten Blätter einzukleben. Die Marken hat der Arbeit⸗ geber aus eigenen Mitteln zu erwerben.
Die Verwendung von Marken anderer Versicherungs⸗ anstalten ist unstatthaft. Die im Laufe der einzelnen Kalender⸗ jahre eingeklebten Marken müssen eine fortlaufende Reihe bilden. Die eingeklebten Marken sind zu entwerthen. Der Bundesrath ist befugt, über die Entwerthung der Marken Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu bedrohen.
Bei der Lohnzahlung haben die Arbeitgeber den von ihnen beschäftigten Personen die Hälfte der Beiträge in Abzug zu bringen. Die Abzüge dürfen sich nur auf die für die Lohnzahlungsperiode VJ erstrecken.
Durch die Landes-Centralbehörde oder mit Genehmigung derselben durch statutarische Bestimmung eines weiteren Kommunalverbandes oder einer Gemeinde kann abweichend von den Vorschriften des §. 86 Absatz 1 angeordnet werden:
1) daß für diejenigen Versicherten, welche einer Orts⸗, Betriebs- (Fabrik-, Bau⸗ oder Innungskrankenkasse oder einer Knappschaftskasse angehören, durch die Vorstände dieser Kassen, für die der Gemeinde⸗-Krankenversicherung oder landesrecht⸗ lichen Einrichtungen ähnlicher Art angehörenden Versicherten durch deren Verwaltung die Beiträge für Rechnung der Ver⸗ sicherungsanstalt von den Arbeitgebern erhoben und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quit tungsbücher der Versicherten eingeklebt und entwerthet werden;
2) daß in der gleichen Weise die Beiträge für diejenigen Personen, welche keiner der im §. J bezeichneten Kassen an⸗ gehören, durch die Gemeindebehörde des Beschäftigungsorts von den Arbeitgebern einzuziehen sind. In diesem Falle können Bestimmungen über die Verpflichtung zur Anmeldung der Versicherten getroffen und Zuwiderhandlungen mit Geld⸗ strafe bis zu einhundert Mark bedroht werden.
Sowelt die Einziehung der Beiträge in der vorstehenden Weise geregelt wird, hat die Versicherungsanstalt den Ver⸗ waltungen der Krankenversicherung und den Gemeindebehörden die erforderlichen Marken gegen Abrechnung zur Verfügung zu stellen und eine von der Landes-Tentralbehörde zu be⸗ stimmende Vergütung zu 3
Personen, welche aus einer die Versicherungspflicht be⸗ gründenden Beschäftigung ausscheiden, oder welche in einzelnen Kalenderjahren nicht für volle 47 Beitragswochen entweder die Zahlung der Beiträge oder die im 8. 18 vorgesehene Befreiung von der Beitragspflicht nachweisen können, sind berechtigt, sich den Anspruch auf volle Rente dadurch zu erhalten, daß sie einen den ausfallenden vollen Beiträgen entsprechenden Betrag derjenigen Marken freiwillig beibringen, welche vor dem Aus⸗ fall zuletzt zu verwenden waren. Diese Beibringung hat jedoch die bezeichnete Wirkung nur dann, wenn gleichzeitig zur Deckung des auf die Zeit des Ausfalls entfallenden Beitrags des Reichs die erforderlichen Zusatzmarken 5. 89) beigebracht werden. Freiwillige Beiträge dürfen höchstens für einen Zeitraum von je zwei Kalenderjahren, einschließlich desjenigen Kalen⸗ ,, in welchem der Ausfall entstanden ist, beigebracht werden.
Die Entwerthung dieser Marken erfolgt durch die Ge— err beziehungsweise die von der Landes⸗Central⸗ behörde für die Aufrechnung der Quittungshücher bestimmte anderweite Behörde (8. 81). Bei der Entwerthung hat dieselbe das Jahr zu bescheinigen, in welchem die Beibringung der Marken erfolgt ist. .
Die Vehörde darf die Entwerthung und Bescheinigung nur dann vornehmen, wenn gleichzeitig ein entsprechender trag an Zusatzmarken (5. 89) k wird.
n gleicher Weise (Absatz ) erfelgt die Entwert hung und Bescheinigung für diejenigen Personen, auf welche die Versicherungspflichi durch Veschluß des Bundesraths ex streckt worden ist (5. 1 Abs. 2 und 3).
(Schluß in der Zweiten Beilage.)
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.
. AM 17G.
Berlin, Montag, den 9. Juli
(Schluß aus der Ersten Beilage.) Zusatzmarken.
§. 89.
Für diejenigen Beitrags wochen, für welche freiwillige Bei⸗ trãge entrichtet werden (́. 88 Abs. I), sind zur Deckung des auf diese Zeit entfallenden Beitrags des Reichs besondere usatzmarken im Werthe von zehnundeinhalb Pfennig für die eitrags woche einer ea ihn Person und von sieben Pfennig für die Beitragswoche einer weiblichen Person nach Maßgabe des 5. 88 einzukleben und zu entwerthen. Der Bundesrath ist befugt, den Werth dieser Zusatzmarken nach Maßgabe der zu machenden a . anderweit festzusetzen.
Die ,,. werden für Rechnung des Reichs her⸗ gestellt. Sie müssen in Farbe und Bezeichnung von den Bei—⸗ tragsmarken der Versicherungsanstalten verschieden sein. Ihre Bezeichnung, sowie ihre Größe, Farbe und ihr Stückwerth werden vom Reichs-Versicherungsamt festgesetzt.
Der Vertrieb der Zusatzmarken erfolgt zum Nennwerth durch Vermittelung der Versicherungsanstalten an den zum Vertrieb ihrer eigenen . Stellen.
N.
Quittungsbücher, welche zu den erforderlichen Eintragungen keinen Raum mehr gewähren, sind von der Gemeindebehörde des derzeitigen Arbeitsorts oder nach Bestimmung der Landes— Centralbehörde von anderen Behörden oder den Organen der
Krankenkassen derart aufzurechnen, daß ersichtlich wird, für
wieviel Beitragswochen der Inhaber des Quittungsbuchs im Laufe der einzelnen Kalenderjahre zu jeder Versicherungsanstealt Beiträge entrichtet hat, und wieviel Zeit er in Folge beschei⸗ nigter Krankheit oder aus Anlaß des Militärdienstes (5. 18) unbeschäftigt gewesen ist. Dem Inhaber wird sodann ein neues Quittungsbuch gegen Erstattung der Kosten desselben ausgestellt, in welches für jedes Kalenderjahr die Endzahlen des früheren Quittungsbuchs in beglaubigter Form vorzutragen sind. Das bisherige Quittungsbuch ist von der betreffenden Behörde, nachdem sämmtliche Eintragungen durchstrichen sind, an der hierfür durch Vordruck bezeichneten Stelle durch den Vermerk: „Geschlossen und übertragen“ unter Beifügung von Datum und Unterschrift und unter Beidrückung des Dienstsiegels zu schließen. Die geschlossenen Quittungsbücher sind nach Ablauf der Einspruchsfrist (8. 983) an die Gemeinde— behörde des Geburtsorts des Inhabers, sofern derselbe im Inlande belegen ist, zu übersenden. Diese Behörde oder, so⸗ fern der Geburtsort im Auslande belegen ist, die zur Auf⸗ rechnung der Quittungsbücher zuständige Behörde des Beschäf⸗ tigungsorts, hat das Quittungsbuch aufzubewahren und darf dasselbe nicht vor Ablauf von fünfzehn Jahren vernichten. Durch die Landes⸗Centralbehörde kann vorgeschrieben werden, daß die geschlossenen Quittungsbuücher an andere Behörden abzusenden oder von anderen . aufzubewahren sind.
Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstörte Quittungs⸗ bücher sind durch neue Quittungsbücher zu ersetzen. In das neue Quittungsbuch sind die Endzahlen des bisherigen, soweit diese nachweisbar sind, in beglaubigter Form vorzutragen. Hierfür ist zunächst der Inhalt des zu ersetzenden Buchs, soweit derselbe erkennbar ist, sowie der Inhalt älterer ge— schlossener Bücher maßgebend; im Uebrigen kann der Inhalt des zu ersetzenden Buchs durch Bescheinigungen des Arbeit— gebers oder durch andere Urkunden dargethan werden.
Auf das Verfahren finden die Vorschriften des §. 91! ent⸗ sprechende Anwendung. 88
Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aus—⸗ händigung des neuen Quittungsbuchs gegen die Uebertragung des Inhalts des bisherigen Quittungsbuchs Einspruch zu erheben. Ueber den Er fen sowie über etwaige andere Beschwerden, welche gegen das bei Einziehung des Quittungs⸗ buchs und Aushändigung des neuen Buchs beobachtete Ver⸗ fahren erhoben werden, hat diejenige Behörde, welche der mit der Aufrechnung des Quittungsbuchs beauftragten Stelle un⸗ mittelbar vorgesetzt ist, endgültig zu entscheiden. Wird ein solcher Einspruch nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ueber⸗ tragung dem Inhaber des Quittungsbuchs gegenüber als zutreffend.
94.
Die Einziehung des Kö und die Aushändigung des neuen Buchs hat Zug um Zug zu erfolgen. Kann die Uebertragung des Inhalts des abgelieferten Quittungsbuchs nicht sofort erfolgen, so wird dem Versicherten über die Ab⸗ lieferung eine Bescheinigung ertheilt, welche zurückzugeben ist, sobald die Uebertragung stattgefunden ha.
Streitigkeiten. ig
Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungs⸗ anstalten einerseits und Arbeitgebern und . andererseits oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern über die Frage, ob oder zu welcher Versicherungsanstalt für bestimmte Personen Beiträge zu entrichten sind, werden von der unteren Verwaltungsbehörde entschieden, in deren Bezirk der Arbeitgeber seinen Wohnsitz hat. Gegen diese Entscheidung steht den Betheiligten die Beschwerde an die höhere Verwal— tungsbehörde zu, welche n, entscheidet.
Die Vorschriften des 8. 95 finden auf Streitigkeiten eic den Organen verschiedener Versicherungsanstalten über ie Frage, zu welcher derselben bestimmte Personen beizutragen haben, gleichfalls Anwendung. 9
Nach endgültiger Erledigung dieser Streitigkeiten hat die untere Verwaltungsbehörde, sofern es sich um die Versiche⸗ rungspflicht handelt, von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu wenig erhobene Beträge durch nachträgliches Einkleben von Marken eingebracht werden. Zuviel erhobene Beträge sind auf nrg, von der Versicherungsanstalt wieder einzuziehen und n ernichtung der in das Quittungsbuch eingetragenen betreffenden Marken und Berichtigung der Aufrechnungen an
die . und Arbeitnehmer zu gleichen Theilen zurück⸗ zuzahlen. .
Handelt es sich um die Verwendung von Marken einer nicht zuständigen Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marken, welche irrthümlich beigebracht sind, ein der Zahl der Beitragswochen entsprechender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgeftellt hatte, wieder einzuziehen und zu gleichen Theilen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu theilen. An die Stelle der Vernichtung von Marken kann in den nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehörde dazu geeigneten Fällen die Einziehung des Quittungsbuchs und nach Ueber— tragung der gültigen . n desselben die Aushändi— gung eines neuen Quittungsbuchs treten.
. §. 98.
Im Uebrigen werden Streitigkeiten zwischen dem Arbeit— geber und den von ihm beschäftigten Personen über die Be— rechnung und Anrechnung der von diesen zu leistenden Bei— träge von der unteren Verwaltungsbehörde (8. 95) endgültig entschieden.
Kontrole. . 55.
Die Versicherungsanstalten sind befugt, mit Genehmigung des Reichs-Versicherungsamts zum Zweck der Kontrole Vor— schriften zu erlassen. Sie sind ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geld— strafen bis zum Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das Reichs⸗Versicherungsamt kann den Erlaß derartiger Vor— schriften anordnen und dieselben, sofern solche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen.
Ole Arbeitgeber find verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschäftigten Personen und über die Dauer der Be-
schäftigung den Organen der Versicherungsanstalt und anderen mit der Kontrole beauftragten Behörden oder Beamten auf
Verlangen Auskunft zu ertheilen und denselben diejenigen Geschäftsbücher oder Listen, aus welchen jene Thatsachen her-⸗
vorgehen, zur Einsicht während der Betriebszeit an Ort und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Versicherten zur Ertheilung
von Auskunft uber Ort und Dauer ihrer Beschäftigung verpflichtet.
Die Arbeitgeber und die Versicherten sind ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten auf Erfordern die JQuittungsbücher behufs Ausübung der Kontrole und
Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen aus-
zuhändigen. Sie können hierzu von der unteren Verwaltungs⸗ behörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark angehalten werden. ⸗
Etwaige Berichtigungen erfolgen, sofern die Betheiligten über dieselben einverstanden sind, auf dem im 5. 97 ange—⸗ ebenen Wege durch die die Kontrole ausübenden Organe, Be— örden oder Beamten, anderenfalls nach Erledigung des Streitverfahrens gemäß der ö der S8. 9ö ff.
Die durch die Kontrole den Versicherungsanstalten er⸗ wachsenden Kosten gehören zu den Verwaltungskosten. Soweit dieselben in baaren Auslagen bestehen, können sie durch den Vorstand der Versicherungsanstalt dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn derselbe durch Nichterfüllung der ö ob⸗ liegenden Verpflichtungen zu ihrer Aufwendung Anlaß ge—
geben hat. Gegen die Auferlegung der Kosten findet binnen
zwei Wochen nach Zustellung des Beschlusses die Beschwerde an die untere Verwaltungsbehörde (5. 95) statt. Diese ent⸗ scheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derselben Weise, wie die der Gemeinde⸗-Abgaben. Reservefonds. §. 191. Durch das Statut kann die Ansammlung eines Reserve—
fonds angeordnet werden. Geschieht dies, so ist zugleich dar⸗
über ̃ zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Zinsen des Reservefonds für die Deckung der der Ver— sicherungsanstalt obliegenden Lasten zu verwenden sind und in welchen Fällen der Kapitalbestand des Reservefonds angegriffen werden darf. Vermögensverwaltung. 102
Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des §. J6 des Unfallversicherungs⸗ gesetzes verzinslich anzulegen.
Auf Antrag von Versicherungsanstalten kann der Bundes⸗ rath denselben widerruflich gestatten, einen Theil ihres Ver⸗ mögens in anderen zinstragenden Papieren, in Grundstücken oder Bergwerksantheilen anzulegen. Mehr als der vierte Theil des Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedoch in dieser Weise nicht angelegt werden.
erthpapiere sind nach näherer . n. desjenigen Bundesstaates, in dessen Gebiet die Ver— sicherungsanstalt ihren Sitz hat, bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werthpapieren befugten öffentlichen Behörde oder Kasse niederzulegen. .
Die k ist verpflichtet, dem Reichs⸗-Ver⸗ sicherungsamt nach näherer Anweisung desselben und in den von ihm vorzuschreibenden Fristen Uebersichten über ihre Ge— schäfts⸗ und Rechnungsergebnisse einzureichen.
Die Art und Form der Rechnungsführung bei den Ver⸗ , innen wird durch das Reichs⸗Versicherungsamt geregelt.
Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
V. Schutzvorschriften. Schutzvorschriften.
§. 104.
Die Versicherungsanstalten sind befugt, für ihre Bezirke oder für bestimmte Berufszweige oder Betriebsarten ihrer Be⸗ zirke Vorschriften zu erlassen;
1) über die von den Arbeitgebern Versicherter zum Schutz der letzteren gegen gesundheitsschädliche Einflüsse zu treffenden Einrichtungen unter k der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark;
immung der Central tsie terlie r : Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch das Reichs⸗
1888.
2N über das von den Versicherten zur Verhütung von Krankheiten zu beobachtende Verhalten unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu sechs Mark.
Diese Vorschriften bedürfen der Genehmigung der Landes⸗ Centralbehörde.
Die genehmigten Vorschriften sind durch dieienigen Blätter zu . welche zu den amtlichen Bekannt⸗ machungen der Landes-Centralbehörde oder der höheren Per⸗ waltungsbehörde, für deren Bezirk sie Geltung haben sollen, bestimmt sind.
§. 105.
Die Festsetzung der Strafen erfolgt im Falle des §. 104 Absatz 1 Ziffer 1 durch den Vorstand der Versicherungsanstalt, im Falle des 5. 104 Absatz 1 Ziffer 2 durch den Vorstand der Betriebs (Fabrik-) Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht errichtet ist, durch die Orts⸗ Polizeibehörde. Die Strafe fließt im Falle des 5. 104 Absatz 1 Ziffer J in die Kasse der Versicherungsanstalt, im Falle des 8. 104 Absatz 1 Ziffer 2 in die Krankenkasse (Gemeindekrankenversicherung), welcher der zu ihrer Zahlung Verpfl chtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört, und wenn der zur Zahlung Verpflichtete keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse des Ortsarmenverbandes des Beschäftigungsorts. In beiden Fällen ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der bezüglichen Verfügung die Beschwerde zulassig; Über die— selbe entscheidet im ersteren Fall die für den Beschäftigungs⸗ ort zuständige höhere Verwaltungshehörde, im letzteren Fall die der Betriebs- (Fabrik- Krankenkasse beziehungsweise Orts— Polizeibehörde unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbehörde.
Ueberwachung. . S. 106.
Die Versichrungsanstalten sind befugt, durch Beauftragte die Befolgung derartiger Schutzvorschriften zu überwachen. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, den Beauftragten der Ver— sicherungsanstalt den Zutritt zu ihren Betriebsstätten während der Betriebszeit zu gestatten und können hierzu, vorbehaltlich der Bestimmung des 5§. 107, von der unteren Verwaltungs—
behörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark angehalten werden.
Auf die durch die Ueberwachung der Betriebe entstehenden Kosten finden die ,,, des §. 100 Anwendung.
1ht
; 8. 6.
Befürchtet der Arbeitgeber die Verletzung eines Betriebs— geheimnisses oder die Schädigung seiner Geschäftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauf⸗ tragten (5. 106), so kann derselbe die Besichtigung durch andere Sachverständige beanspruchen. In diesem Falle hat er dem Vorstande, sobald er den Namen des Beauftragten erfährt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, n, auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstande die für die Zwecke der Versicherungsanstalt noth— wendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. In Ermangelung einer Verständigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des letzteren das a ,,
Die Mitglieder der Vorftãnde und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte (5. 106)
und die nach 5§. 107 ernannten Sachverständigen haben über die Thatsachen, welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nachahmung der von den Arbeitgebern geheim gehaltenen, zu ihrer Kenntniß gelangten Betriebsein⸗ richtungen und Betriebsweisen, so lange, als diese Betriebs geheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten und Sach⸗ verständigen sind hierauf von der unteren Verwaltungsbehörde ihres Wohnorts zu beeidigen
Namen und Wohnsitz der Beauftragten sind von dem Vorstand der Versicherungsanstalt den höheren Verwaltungs— behörden, auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, an⸗ zuzeigen.
Die Beauftragten sind verpflichtet, den nach Maßgabe
des 5. 1395 der Gewerbeordnung bestellten staatlichen Auf⸗
sichtsbeamten auf Ercfordern über ihre Ueberwachungsthätigkeit und deren Ergebnisse Mittheilung zu machen und können dazu von dem Reichs-Versicherungsamt durch Geldstrafen bis zu einhundert Mark angehalten werden.
VI. Aufsicht. ö Die Versicherungsanstalten unterliegen in Bezug auf die
Versicherungsamt. Das Aufsichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften.
Alle Entscheidungen des Reichs-Versicherungsamts sind endgültig, soweit in diesem Gesetz nicht ein Anderes be— stimmt ist. . .
Das Reichs-Versicherungsamt ist befugt, jederzeit eine Prüfung der Geschäf sführung der Versicherungsanstalten vor⸗ zunehmen. Die Mitglieder der Vorstände und sonstigen Organe der Versicherungsanstalten sind auf Erfordern des Reichs⸗-Versicherungsamts zur Vorlegung ihrer Bücher, Beläge, Werthpapiere und Geldbestände, sowie ihrer auf den Inhalt der Bücher und die Festsetzung der Renten ꝛc. bezüglichen Schriftstücke verpflichtet. Das Reichs⸗Versicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften durch Geldstrafen bis zu eintausend Mark anhalten.
§. 111.
Das Reichs⸗Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungsanstalten, sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Sta⸗ tuten und, unbeschadet der Vorschrift des 8. 35 Absatz 4, auf
die Gültigkeit der vollzogenen Wahlen beziehen.