Auf die dienstlichen Verhältnisse der auf Grund des Z33 Absatz 1 bestellten Beamten findet diese Vorschrift keine nwendung. 8 ue
Die Entscheidungen des Reichs⸗Versicherungsamts erfolgen in der Besetzung von mindestens zwei ständigen und zwei nichtständigen Mitgliedern, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zuziehung von mindestens einem richterlichen Beamten, wenn es sich handelt: . .
4. um die Entscheidung auf Revisionen gegen die Ent— scheidungen der Schiedsgerichte, .
b. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten.
Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfall— versicherungsgesetze zu nichtständigen Mitgliedern des Reichs⸗ Versicherungsamts gewählten Vertreter der Betriebsunternehmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ihres besonderen Berufszweiges. .
Im Uebrigen werden die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang des Reichs Versicherungsamts durch Kaiser⸗ liche Verordnung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.
Landes⸗Versicherungsämter. S. II3.
Sofern für das Gebiet eines Bundesstaates ein Landes— Versicherungsamt errichtet ist (6. 92 des Unfallversichet ungs— gesetzes, 8 100 des Gesetzes vom 5. Mai 1886, Reichs⸗ Gesetzbl. S. 132), unterliegen diejenigen Versicherungsanstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstgates nicht hinaus erstrecken, der Beaussichtigung des Landes⸗Versicherungsamts. Auf die Landes-Versicherungsämter finden die Vorschriften der 8§. 110 bis 112 entsprechende Anwendung. ö
In den Angelegenheiten der den Landes ⸗Versicherungs⸗ ämtern unterstellten Versicherungsanstalten gehen die in den S§. 15, 18, 41, 53, 64, 66, 77, Sl, S2, 99, 107, 1099, 130 Fem Reichs Verficherungs amt übertragenen Zuständigkeiten auf das Landes-Versicherungsamt über. .
Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes-Versicherungsamt werden durch die Landesregierung geregelt.
VII. Reichs- und Staatsbetriebe.
S. 114.
Das Reich und die Bundesstaaten sind befugt, die Alters— und Invalidenversicherung der in ihren Verwaltungen be— schaͤftigten Personen für eigene Rechnung durchzuführen.
Bie Erklärung, daß von dieser Befugniß Gebrauch ge— macht werden soll, erfolgt, soweit es sich um Betriebe der Heeresverwaltung handelt, durch die oberste Militãr⸗Ver⸗ waltungsbehörde des Kontingenis, im PMebrigen für die Verwaltungen des Reichs durch den Reichskanzler, für die Verwaltungen der Bundesstaaten durch, die Landes-Central⸗ behörden. Die Erklärung ist an das Reichs-Versicherungsamt zu richten. ö. ;
Soweit hiernach die Versicherung für eigene Rechnung durchgeführt wird, finden die Bestimmungen der s§. 27 bis 47, 49, 55 bis 59, 76 Absatz 3, 77 Absatz 2, 87, 99 bis 19, 103 AÄbsatz 2, 104 bis 109, 110 Absatz 1 und 3, 111, 113 Absatz 1, 122 Absatz 5, 128 bis 130, 155, 136 keine Anwendung.
§. 115.
Der Errichtung besonderer Versicherungsanstalten bedarf es nicht.
ie Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Ver— sicherungsanstalten werden durch Ausführungsbehörden wahr— genommen, welche für die Heeresverwaltungen von der ober⸗ sflen Militär⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents, im Uebrigen für die Reichsverwaltungen vom Reichskanzler, für die Landes— verwaltungen von der Landes-Centralbehörde zu bezeichnen sind. An die Stelle des Statuts treten Ausführungsvor— schriften, deren Erlaß denselben Behörden obliegt. Dem Reichs— Versicherungsamt ist mitzutheilen, welche Behörden als Aus— führungsbehörden bezeichnet . sind.
Die im 5§. 19 vorgesehene Bescheinigung kann hinsichtlich der in Reichs- oder Staatsbetrieben beschäftigten Personen durch die denselben vorgesetzte Behörde ausgestellt werden.
Sind für Reichs- oder Staatsbetriebe Betriebs krankenkassen errichtet, so kann die vorgesetzte höhere Verwaltungsbehörde bestimmen, daß durch die Vorstände dieser Krankenkassen die Beiträge für die den letzteren angehörenden Versicherten erhoben und die den eingezogenen Beträgen entsprechenden Marken in die Quittungsbücher der Versicherten eingeklebt und entwerthet werden.
8 117
An der Beschlußfassung der Ausführungsbehörden, soweit dieselbe nach näherer Bestimmung der Ausführungsvorschriften nicht die laufende Verwaltung betrifft, haben ebenso viele Vertreter der Versicherten theilzunehmen, wie Mitglieder der Ausführungsbehörde. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden der Ausführungsbehörde den Ausschlag.
ö
Die Vertreter der Versicherten (5. 117) werden von den aus dem Arbeiterstande bestellten Beisitzern der für die Durch⸗— führung der Unfallversicherung in den bezeichneten Betrieben errichteten Schiedsgerichte gewählt. Die Wahlordnung wird durch die fur den Erlaß der Ausführungsvorschriften zuständige Behörde erlassen. In der Wahlordnung sind die Zahl der Vertreter der Versicherten und die denselben zu gewaͤhrenden Vergütungssätze festzustellen.
§. 119.
Die zur Durchführung der Unfallversicherung in den be— zeichneten Betrieben errichteten Schiedsgerichte entscheiden in dem für dieselben vorgeschriebenen Verfahren auch über An⸗ sprüche auf Alters- und Invalidenrente.
§. 120.
Bei dem Erlaß von Vorschriften der Ausführungsbehörde über das in den Betrieben von den Versicherten zur Ver⸗ huͤtung von Krankheiten zu beobachtende Verhalten bedarf es der Mitwirkung der Vertreter der Versicherten nur dann, wenn diese Vorschriften Strafbestimmungen enthalten sollen. Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die Krankenkasse, welcher der zu ihrer Zahlung Ver⸗ pflichtete zur Zeit der Zuwiderhandlung angehört, und wenn der zur n Verpflichtete keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse des Ortsarmenverbandes des Beschäftigungsorts.
8. 121. Soweit in den vorstehenden Paragraphen keine ab⸗ weichenden Vorschriften getroffen worden sind, finden auf die Durchführung der Alters⸗ und Invalidenversicherung Seitens der Verwaltungen des Reichs und der Bundesstaaten die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherungsanstalten entsprechende Anwendung.
VIII. Schluß⸗, Straf⸗ und Uebergangsbestimmungen.
Besondere Bestimmungen für Seeleute.
122. Seeleute (§. 1 Abs. 1 5 1 des Gesetzes vom 13. Juli 1887, Reichs-Gesetzbl. S. 3359) sind bei derjenigen Versiche⸗ rungtzanstalt zu versichern, in deren Bezirk sich der Heimaths⸗ hafen des Schiffes befindet. ö
Durch den Bundesrath können über die Beibringung der Marken und die Aufrechnung der Quittungsbücher der See⸗ seute von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Be⸗ stimmungen getroffen werden.
Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas. aufhalten, beträgt die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln sechs Wochen. Die Frist kann von derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel stattfindet, weiter erstreckt werden. .
An die Stelle der unteren Verwaltungsbehörde tritt bei Seeleuten das Seemannsamt, und zwar im Inlande das Seemannsamt des Heimathshafens, im Auslande dasjenige Seemann amt, welches zuerst angegangen werden kann.
Zur Befolgung der von der Versicherungsanstalt vor⸗ geschriebenen Schutzmaßregeln sowie zur Zulassung der Be⸗ sichtigung der Fahrzeuge sind auch die Lorrespondentrheder und Bevollmächtigte der Rhederei sowie die Schiffsführer ver—
ichtet. 9st ta 8. 104 Absatz 1 Ziffer 2 findet auf Seeleute keine Anwendung. ö Beitreibung. 58. 133. — .
Rückstände sowie die in die Kasse der Versicherungsanstalt fließenden Strasen werden in derselben Weise beigetrieben, wie Gemeindeabgaben. Rückstände haben das Vorzugsrecht des 8. 54 Nr. 1 der Konkursordnung vom 10. Februar 1877 Reichs Gesetzbl. S. 3151) und verjähren binnen vier Jahren nach der Fälligkeit.
Zuständige Landesbehörden. Zuf 124
Die Centralbehörden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als weitere Kommunalverbände anzusehen und von welchen Staats- oder Gemeindebehörden beziehungsweise Ver⸗ tretungen die in diesem Gesetze den Staats⸗ und Gemeinde⸗ organen, sowie den Vertretungen der weiteren Kommunal⸗ verbände zugewiesenen Verrichtungen wahrzunehmen sind.
Die von den Centralbehörden der Bundesstaaten in Ge⸗ mäßheit vorstehender Vorschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den „Reichs-Anzeiger“ bekannt zu machen.
ustellungen. 3 125
Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zustellung kann auch durch behördliche Beglau⸗ bigung geführt werden. .
Personen, welche nicht im Inlande wohnen, haben einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher nicht destellt, fo kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang wahrend einer Woche in den Geschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden. .
Gebühren⸗ und J
Alle zur Begründung und Abwickelung der. Rechts⸗ verhältnisse zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Versicherten andererseits erforderlichen schiedsgerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen und Urkunden sind ge⸗ bühren- und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten und amtliche Bescheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes zur Legitimation oder zur Führung von Nach⸗ weisen erforderlich werden.
Rechtshülfe. 127
Die öffentlichen Behörden sind verpflichtet, den im Voll— zuge dieses Gesetzes an sie ergehenden Ersuchen des Reichs⸗ Versicherungsamts, der Landes⸗Versicherungsämter, anderer öffentlicher Behörden, der Schiedsgerichte sowie der Vorstände der Versicherungsanstalten zu entsprechen und den bezeichneten Vorständen auch unaufgefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschäftsbetrieb der Versicherungs= anstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verpflichtung liegt den Organen der Versicherungsanstalten unter einander sowie den Organen der Berufsgenossenschaften ob.
Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entstehenden Kosten sind von den Versicherungsanstalten als eigene Ver⸗ waltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekosten von Beamten oder von Organen der Versiche⸗ rungsanftalten, sowie in Gebühren für Zeugen und Sach⸗ verständige, oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.
Strafbestimmungen. 128.
Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetz⸗ licher oder von der Versicherungsanstalt erlassener Bestimmung aufzustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ihnen bekannt war, oder bei gehötiger Aufmerksamkeit nicht entgehen konnte, können von bem Vorstande der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.
§. 129.
Arbeitgeber, welche der Verpflichtung, für die von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen die vorgeschriebenen Marken rechtzeitig zu verwenden, nicht nachkommen, können von dem Vorstande der Versicherungs⸗ anslalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreihundert Mark belegt
werden. 8. 130.
Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Statuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schieds⸗ gerichtsvorsißhenden erlassenen Strafverfügungen findet binnen wei Wochen nach deren Zustellung die Beschwerde an das
eichs⸗Versicherungsamt statt.
Die Strafen fließen, soweit nicht in diesem Gesetze ab⸗ weichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Ver⸗ sicherungsanstalt. 8 1zi
Den Arbeitgebern ist untersagt, durch Verträge (mittelst Reglements oder besonderer Uebereinkunft) die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes zum Nachtheil der Versicherten auszuschließen oder dieselben in der Uebernahme oder Aus⸗ übung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschränken. Vertragsbestimmungen welche diesem Verbote zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung.
Arbeitgeber, welche derartige Verträge geschlossen haben, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft bestraft. .
Die gleiche Strafe (5. 131) trifft .
I Arbeitgeber, welche den von ihnen beschäftigten, dem Versicherungszwange unterliegenden Personen wissentlich mehr als die Hälfte des verwendeten Betrags an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen;
23) Angestellte, welche einen solchen wissentlich bewirken; . ,
3) diejenigen Personen, welche dem Berechtigten ein Quittungsbuch widerrechtlich JJ
Wer es unternimmt, duͤrch Mißbrauch seiner Stellung als Arbeitgeber oder Bevollmächtigter desselben eine versicherungs⸗ pflichtige Person an der Uebernahme oder Ausübung eines in Gemäßheit dieses Gesetzes ihr übertragenen Ehrenamts zu hindern, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei J
größeren Abzug
Arbeitgeber, welche wissentlich Marken einer anderen als der zuständigen Versicherungsanstalt verwenden, sowie An⸗ gestellte und Versicherte, welche wissentlich eine solche unrichtige Verwendung bewirken, werden, sofern nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine härtere Strafe eintritt, mit Geld⸗ strafe nicht unter einhundert Mark oder mit Gefängniß nicht unter einer Woche bestraft. Sind mildernde Umstaͤnde vor⸗ handen, so kann die Strafe bis auf zwanzig Mark oder drei Tage Haft ermäßigt werden, 9 135.
Die Strafbestimmungen der §§. 128, 129, 131 bis 134 finden auch auf die gesetzlichen Vertreter handlungsunfähiger Arbeitgeber, i , gegen die Mitglieder des Vorstandes einer Aftiengesellfchaft, Innung oder eingetragenen Genossen⸗ schaft, sowie gegen die Liquidatoren einer Handelsgesellschaft, Innung oder eingetragenen ö Anwendung.
Wer in Quittungsbüchern Eintragungen vornimmt, welche nach 8. 85 unzulässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Mongten bestraft. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf . 6 werden.
ö 6.
Die Mitglieder der Vorstände und sonstiger Organe der Versicherungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte sowie die nach 8. 107 ernannten Sachverständigen werden, wenn sie unbefugt Betriebsgeheimnisse offenbaren, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend fünfhundert Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten bestraft. .
Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebs— unternehmers ein.
S. 138.
Die im §. 137 bezeichneten Personen werden mit Ge— fängniß, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehren⸗ rechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Rachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebs- einrichtungen oder Betriebsweisen, welche kraft ihres Amtes oder Auftrages zu ihrer Kenntniß gelangt sind, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen. .
Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Ver⸗ mögensvortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängniß⸗ strafe auf Geldstrafe bis Kö Mark erkannt werden.
139.
Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echt zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht ver⸗ fälscht, sie zu einem höheren Werthe zu verwenden, oder ö. von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht.
Dieselbe Strafe trifft denjenigen, welcher wissentlich schon einmal verwendete Marken in Quittungsbüchern abermals verwendet oder solche Marken nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzten Entwerthungszeichen veräußert oder feilhält. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe oder Haft erkannt werden. .
Neben der nach den Abssatzen 1 und 2 verwirkten Strafe ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten 3. oder nicht.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einer Ver— sicherungsanstalt oder einer Behörde
1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche zur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versicherungsanstalt, beziehungs⸗ weise die Behörde verabfolgt,
. den Abdruck der in Ziffer 1 genannten n Siegel, Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder b⸗ drücke an einen Anderen als die Versicherungsanstalt, be— ziehungsweise die Behörde verabfolgt. .
Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden.
Uebergangsbestimmungen. ́ 141
Auf Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 40. Lebensjahr vollendet haben, findet die Vor⸗ schrist, daß Altersrenten erst nach Ablauf von 30 Beitrags⸗ jahren zu gewähren sind (368. 10, 12), keine Anwendung..
Solche Versicherte erzalten vielmehr, unbeschadet ihrer Beitragspflicht für die Zeit nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, Altersrenten schon dann, wenn sie nachweis lich wahrend der dem Inkrafttreten dieses Gesetzes unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre in mindestens je 47 vollen
Wochen thatsächlich in einer Beschäftigung gestanden haben, welche nach diesem Gesetze die Versicherungspflicht begründen würde oder durch bescheinigte, mit Erwerbtunfähigkeit ver⸗ bundene Krankheit zeitweise behindert gewesen sind, die bezeich⸗ nete volle Anzahl von Wochen zu arbeiten.
Der im vorstehenden Absatz n ,,. Nachweis ist durch Bestätignng der für den jedesmaligen Beschäftigungsort zu⸗ ständigen unteren , oder durch Bescheinigung der betreffenden Arbeitgeber, sofern deren Unterschrift von einer öffentlichen Behörde beglaubigt ist, zu führen.
. §. 142.
Bei der Vertheilung der auf Grund der Bestimmungen des 7 141 bewilligten Altersrenten hat das Rechnungsbureau die Versicherungsanstalten, welche für die vor dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes nachgewiesene Beschäftigung in Betracht kommen, so zu belasten, als ob während dieser Beschäftigung fortlaufend Beiträge entrichtet worden wären.
. 5. 143.
In gleicher Weise hat das Rechnungsbureau bei der Ver— theilung der während der ersten fünfzehn Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligten Invalidenrenten die⸗ jenige Beschäftigung mit zu berücksichtigen, welche der Empfangs⸗ berechtigte nachweislich während der diesem Zeitpunkt unmittel— bar vorangegangenen fünfzehn Jahre ausgeübt hatte.
Jede Versicherungsanstalt, welcher ein Theil solcher In⸗ validenrenten auferlegt werden soll, ist berechtigt, nach Empfang der im 8. I4 Absatz J angeordneten Mittheilung binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen sich die Führung des Nachweises vorzubehalten, daß eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Beschäftigung auch im Bereiche einer an⸗ deren Versicherungsanstalt stattgefunden habe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschlusses binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach Maßgabe des 8§. 141 Absatz 3 erbracht werden.
Vor der Vertheilung sind die nach Maßgabe der früheren Beschäftigung zu belastenden Versicherungsanstalten zu hören. Erheben die letzteren Widerspruch, so hat das Reichs⸗-Ver⸗ sicherungsamt über die Berücksichtigung dieser früheren Be— schäftigung zu beschließen.
Gesetzeskraft.
Diejenigen Vorschriften dieses Gesetzes, welche sich auf die Herstellung der zur Durchführung der Alters- und Invaliden⸗ versichexrung erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses eee in Kraft.
Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz ganz oder theilweise für den Umfang des Reichs oder Theile desselben in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zu— stimmung des Bundesraths bestimmt.
= Durch Verfügung vom 25. Juni d. J. hat der Finanz— Minister an die Proyvinzial-Steuer-Direktoren die vom Bundesrath in der Sitzung vom 21. v. M. beschlossenen, in Nr. 25 des „Centralblatts für das Deutsche Reich“ ver⸗ öffentlichten Aus führungs⸗Vorschriften zu der Ueber⸗ gang sbestimmung in 8. 6 des Zuckersteuer-Gesetzes vom 9. Juli 1887 versandt und dieselben veranlaßt, die be— theiligten Amtsstellen und Beamten ihres Verwaltungs— bezirks schleunigst mit Anweisung zu versehen, sowie für die Veröffentlichung dieser Ausführungsvorschriften in der nächsten Nummer der Regierungs-Amtsblätter Sorge zu tragen. Die erwähnten Ausführungsvorschriften lauten:
Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner heutigen Sitzung folgende Ausführungsvorschriften zu 5 6 des Gesetzes, betreffend die Besteuerung des Zuckers, vom 9. Juli 1887, beschlossen: I. Zu S. 6 Absatz 1, zweiter Satz.
1) Die Festhaltung der Identität des Zuckers geschieht durch Lagerung unter steutramtlichem Mitverschluß. Die Lagerung ist nur zulässig an Orten, an welchen sich ein zu der demnächstigen Abferti⸗ gung des Zuckers zuständiges Steueramt befindet, und für Zucker fabrikanten in der Zuckerfabrik.
2) Wer von der betreffenden Befugniß Gebrauch machen will, hat dies spätestenß am 10. Juli d. J. dem Hauptamt, in dessen Bezirk der Zucker gelagert werden soll, schriftlich anzuzeigen und zugleich den zur Lagerung bestimmten Raum zu bezeichnen, über dessen Zulassung das Hauptamt entscheidet.
3) Spätestens am 28. Juli d. J. ist dem Hauptamt eine doppelt ausgefertigte Anmeldung des Zuckers einzureichen. Auf die⸗ selbe finden die Vorschriften über die Anmeldung von Zucker zur Abfertigung mit dem Anspruch auf Steuervergütung sinngemaͤße Anwendung.
Ausnahmeweise kann vom Hauptamt die Anmeldung unverpackten Zuckers gestattet werden, insbesondere wenn derselbe in dem bisherigen Lagerraum demnächst unter Steuerverschluß weiter lagern soll.
4) Am 31. Juli oder 1. August d. J. findet eine steueramtliche Rerision des Zuckers und sodann die Anlegung des Steuerverschlusses statt. Die Revision kann auf eine äußere Vergleichung der Waare mit der Anmeldung beschränkt, namentlich kann von der Verwiegung und der näheren Ermittelung der Art des Zuckers Abstand genommen werden, soweit nicht die Erstreckung der Revision hierauf aus beson⸗ deren Gründen erforderlich scheint.
Das Duplum der Anmeldung wird, versehen mit amtlicher Be⸗ scheinigung über die Einreichung und die stattgehabte Revision, dem Anmelder zurückgegeben.
5) Der identifizirte Zucker wird, sofern sich bezüglich der Fest ⸗ haltung der Identität der Waare kein Bedenken ergiebt, bis zum 1. Oktober 1888 je nach den Anträgen des Berechtigten, entweder unter Gewährung der Vergütung nach den bisherigen höheren Sätzen zur Ausfuhr bezw. Niederlegung oder ohne Entrichtung der Verbrauchs abgabe in den freien Verkehr des Inlands ahgefertigt.
Soweit der Zucker nicht vor Ablauf des Monats Seytember D. J. der zustãndigen Steuerstelle zur Abfertigung gestellt worden ist, hat derselbe hinfort nur Anspruch auf die niedrigere Steuervergütung nach 5§. 6 unter a, b, e, bezw. unterliegt derselbe der Verbrauchsabgabe.
IH. Zu § 6 Absatz 2.
Unter Abstandnahme von der Festsetzung einer Höchstmenge an
. für die Befugniß zur Ausfuhr oder Niederlegung mit der big⸗
erigen höheren Steuervergütung kann auf Antrag den K kanten gestattet werden, während der Zeit vom 1. August bis 1, Oktober 1888 alle aus der Fabrik ausgehenden vergütungsfäbigen Zucker so lange mit dem Anspruch auf jene Vergütung abfertigen zu lassen, als in der Fabrik Ruͤben nicht ver⸗ arbeitet und in dieselbe Zucker oder Zuckerabläufe (Syrup, Melasse) entweder nicht oder doch nur insoweit eingeführt werden, als ibre Herkunft aus einer dem 1. August 1888 vorhergehenden Betriebs- periode außer Zweifel steht und der aus einer steuerfreien Niederlage entnommene Rohzucker mit 17, 25 M für 100 kg (vergl. 5§. 6 Absatz 3) versteuert wird.
Gleich der vorbezeichneten Abfertigung wird auch die Abfertigung der Zucker in den freien Verkehr ohne Entrichtung der Verbrauchs- abgabe gewährt. .
Der Antrag auf Zulassung zu dem obigen Verfabren ist späte⸗ stens am 10. Juli d J. dem Hauptamt einzureichen.
Findet vor dem 1. Oktober 1888 der Beginn der Rübenverarbei—⸗ tung oder eine Einführung von Zucker oder Zuckerabläufen in die Fabrik entgegen den obigen Vorschriften (Absatz 1) statt, so wird von da ab, sonst vom Beginn des 1. Oktober 1888 ab, der aus der Fabrik ausgehende Zucker, scweit er nicht bereits der zuständigen Steuerstelle zur Abfertigung gestellt worden war, steuerlich als Zucker der Be— triebsperiode 1. August 1888/89 behandelt.
2) a2. Für die auf Antrag in der Zugerfabrik vorzunehmende steueramtliche Feststellung der Vorräthe an Rohzucker und unfertigen Fabrikaten, des Ausbringens an fertigem Zucker daraus und der k bis zu deren Höhe die Fabrik weiter noch Zucker gegen
ergütung der Steuer nach den bisherigen höheren Sätzen zur Aus— fuhr oder Niederlegung bringen kann, gelten die in der Anlage ent— haltenen Bestimmungen.
Die Direktivbebörden sind ermächtigt, nach Bedürfniß nähere Anordnungen zu treffen, oder solche den Hauptämtern zu übertragen.
b. Dem Zuckerfabrikanten ist gestattet, in An und Abrechnung auf den für ihn nach Ziffer U 2 der Anlage festgestellten Gesammt⸗ vergütungsbetrag bis zum 1. Oktober d. J. auch Zucker ohne Ent— richtung der Verbrauchsabgabe in den freien Verkehr zu bringen. Die An- und Abrechnung geschieht in den Beträgen, welche sich für die betreffenden Zuckermengen als Steuervergütung nach den bisherigen höheren Sätzen von 17,25 „6, 21,50 M oder 20, 15 S berechnen.
Berlin, den 21. Juni 1888.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Jacobi.
Anlage.
Zuckerfabrikanten, welche von der im 5. 6 n 2 des Zucker⸗ stenergesetzes vom 9. Juli 1887 gewährten Befugniß Gebrauch machen wollen, müssen dies, bei Verlust des Anspruchs auf Berücksichtigung, spätestens am 10. Juli d. J. dem Hauptamt anzeigen
Sodann ist dem Hauptamt spätestens am 28. Juli d. J. eine Anmeldung der aufzunehmenden Zuckerbestände, sowie eine Berechnung der Zuckermenge, für welche die Berechtigung zur Ausfuhr oder Nieder legung mit der bisherigen höheren Vergütung beansprucht wird, in je zwei vom Fabrikinhaber unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Im Falle der Verspätung ist die steueramtliche Bestandes aufnahme zu versagen
J. Die Anmeldung muß ergeben, welche Arten und Gewichts mengen von Rohzucker und unfertigen Fabrikaten am 1. August d. J. vorharden sein und in welchen Fabrikräumen dieselben werden zur amtlichen Revision gestellt werden.
Als Rohzucker sind die vergütungsfähigen Rohzucker von mindestens 0 oυ.ο Zuckergehalt anzumelden. —
Als unfertige Fabrikate sind anzumelden und dürfen nur an gemeldet werden:
a. Brote, welche sich in der Trockenstube befinden;
b. Rohzucker (Nachprodukte) von weniger als 90 0so Zuckergehalt;
C. Füllmassen. Hierunter sind auch Deckkläre, Syrupe und . nicht aber grüne oder theilweise ausgedeckte Brote ver— anden.
Im Einzelnen sind die folgenden Bestimmungen zu beachten:
1) Für vergütungsfähigen Rohzucker.
Derselbe muß in verpacktem Zustande nach Zahl, Vervackungsart, Brutto und Nettogewicht der Kolli, sowie nach dem Zuckergehalt in Prozenten der Polarisation angemeldet werden, wobei im Uebrigen die bezüglichen Vorschriften für di: Anmeldung zur Ausfuhr oder Nieder legung von Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung Anwen⸗ dung finden. ⸗
2) Für unfertige Fabrikate.
a. Bezüglich der in der Trockenstube befindlichen Brote ist an⸗ zugeben, und zwar je besonders bezüglich etwaiger verschiedener Arten (größere, kleinere)h: die Vergütungsklasse; die Zahl; das erfahrungs— mäßtge Durchschnittsgewicht eines Brots im fertigen Zustande; das hiernach berechnete Gesammtgewicht.
b. Der nicht vergütungsfähige Rohzucker ist in verpacktem Zu⸗ stande nach Zahl, Verpackungsart, Brutto. und Nettogewicht der Kolli, sowie nach seiner Beschaffenheit anzumelden, in letzterer Be⸗ ziehung nach Maßgabe der entsprechenden Vorschriften für die Füll⸗ massen (unter c). ;
C. Bezüglich der Füllmassen ist anzugeben: die Art, die Be⸗
affenbeit, und jwar die Höhe der Polgrisation nach vollen Prozenten und Bruchtheilen von mindestens , der Quotient, der Gehalt der Trocken⸗ substan; an Nichtzucker, der Wassergehalt; die zur Aufbewahrung dienenden Gefäße (Bassins, Kasten u. s. w, unter Angabe des Raum⸗ inhalts nach Litern; bei nicht ganz gefüllten Gefäßen die kubische Menge der darin befindlichen Füllmasse nach Litern; das erfahrungs mäßige Gewicht der in den Gefäßen enthaltenen Füllung. Wird aus nahmsweise Füllmasse in eingedicktem Zustande lose in Blöcken auf bewahrt, so ist Zabl und Gewicht der letzteren anzugeben.
d. Die Anmeldung 6 übersichtlich und in einer die amtliche Bestandesaufnabme thunlichst erleichternden Weise eingerichtet sein. Der Fabrikinhaber hat sich dieserhalb rechtzeitig an das Hauptamt zu wenden und dessen Anweisung Folge zu leisten.
** Zwecke der Information wird das Hauptamt nach Befinden eine Besichtigung der Fabrik vornehmen.
ö n nicht vorschriftsmäßige Anmeldung kann unberücksichtigt eiben.
II. In Bezug auf die Berechnung der Zuckermenge, für
welche die Anwendung der bigherigen böheren Vergütungssätze be⸗ ansprucht wird, gelten folgende Bestimmungen:
1) Der vorhandene vergütungsfähige Rohjucker kommt mit der aus der Anmeldung sich ergebenden Gewichtsmenge in 23 2) Das Gleiche gilt bezüglich der in der Trockenstube befind⸗ lichen Brote J
3) Bezüglich der nicht vergütu⸗gsfähigen Rohzucker und der Füll⸗ massen ist daz wahrscheinliche Ausbringen an vergütungsfähigem Zucker anzugeben. Den angegebenen Mengen raffinirten Zuckers sind die entsprechenden Rohzuckermengen nach einer Berechnung beizufügen, bei welcher 100 kg raffinirte nicht höher als mit 116,5 kg Rohzucker angesetzt werden dürfen.
Die Berechnung über das Ausbringen ist auf Grund der Be triebs ⸗ und Rechnungsbücher, unter Anschluß von Auszügen daraus, mit der Beschränkung aufzustellen, daß über die niedrigsten Ausbeuten, welche in einem der letzten drei Betriebsjahre 1884185 bis 1886/87 im Jahresdurchschnitt aus Zuckerstoffen gleicher Beschaffenheit ge—⸗ wonnen worden sind, nicht hinausgegangen werden darf. Soweit es an den bezüglichen buchmäßigen Grundlagen mangelt, ist durch ein Gut— achten zweier an dem Fall persönlich nicht interessirter Sachverständiger nachzuweisen, daß die angegebene Menge des Ausbringens als Mindest maß der Ausbeute mit Wabrscheinlichkeit zu erwarten sei.
III. I Am J1. August d. J. und, soweit erforderlich den zunächst folgenden Tagen findet die steueramtliche Bestandesaufnghme statt Die Fabrik muß an den bezeichneten Tagen außer Betrieb sein.
Die Bestandesaufnahme geschieht unter Leitung des Hauptamts- vorstandes oder eines anderen Oberbeamten der Steuerverwaltung sowie unter Zuziehung eines oder mehrerer vom Hauptamt aus- gewählten technischen Sachverständigen (Zuckerindustrielle, vereidigte Handelschemiker u. s. w.).
Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, die Häülfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen, welche erforderlich sind, damit die Bestandes aufnahme in den vorgeschriebenen Grenzen nach näherer Anordnung des leitenden Oberbeamten schnell und zuverlässig ausgeführt werden kann. Insbesondere hat derselbe auch die Behälter (Säcke, Fässer u. s. w.) zur Aufbewahrung der Proben zu lietern, welche von den Rohzuckern oder Füllmassen zum Zwecke der Feststellung ihrer Be— schaffenheit entnommen werden. (Vgl. unter 20.)
2) Bei der steurramtlichen Feststellung der Zuckerbestände nach Menge und Art finden thunlichst die entsprechenden Vorschriften über die Abfertigung von Zucker mit dem Anspruch auf Steuervergütung sinngemäße Anwendung, namentlich auch in Bezug auf die Vornahme probeweiser Ermittelungen.
Im Einzelnen ist zu beachten:
4. Das in der Anmeldung angegebene erfahrungsmäßige Durch⸗ schnittsgewicht der in der Trockenstube befindlichen Brote nach Fertig stellung kann als richtig angenommen werden, wenn sich aus der Einsichtnahme der Betriebs und Rechnungsbücher und der Besichti⸗ gung der Brote Bedenken nicht ergeben. Andernfalls hat nach be⸗ endeter Trocknung der Brote eine amtliche Verwiegung stattzufinden. b. Die Feststellung des Gewichts der Füllmassen erfolgt nach näherer Bestimmung des die Bestandesaufnahme leitenden Ober beamten. Insbesondere sind probeweise Nachmessungen des Raum⸗ inhalts der Aufbewahrungsgefäße und der kubischen Menge der Füllung vorzunehmen. Desgleichen ist die Richtigkeit der in der Anmeldung enthaltenen Umrechnung der kubischen Menge auf Gewicht zu prüfen. Soweit die Nachmessung der Gefäße im befüllten Zustande nicht zuverlässig ausgeführt werden kann, hat dieselbe nach der nächsten inn is wovon dem Fabrikinhaber Anzeige zu machen obliegt, zu gescheben ö e. Zur Untersuchung der Rohzucker und Füllmassen auf ihre Beschaffenheit sind Proben zu entnehmen und geeigneten Sachver sftändigen (Handelschemikern u. s. w.) zu übergeben.
35 Nach dem Abschluß aller zur Bestandes aufnahme gehörigen
Ermittelungen stellt das Hauptamt die. Bestände nach Art und Menge fest. Bei Abweichungen der ermittelten Ergebnisse von den Angaben der Anmeldung gelten die letzteren, soweit sie dem Fabri⸗ kanten weniger günstig sind. IV. .I) Die Prüfung der Berechnung des Fabrikinhabers über die zur bisherigen höheren Vergütung zuzu⸗ lassende Zuckermenge und die Feststellung der letzteren geschieht durch das Hauptamt unter Zuziehung von Sachverständigen (vergl. I I) und betrifft insbesondere das zu erwartende Ausbringen an vergütungs⸗ fäbigem Zucker aus den nicht vergütungsfähigen 5 und den Füllmassen. Der Fabrikinhaber ist verpflichtet, dem Hauptamtsvor - stand oder dem sonst hiermit . Oberbeamten und den Sach⸗ verständigen auf Erfordern die Betriebs! und Rechnungsbücher, namentlich aus den Betriebsjahren 1884.85 bis 1887 38, zur Einsicht vorzulegen, dieselben zu erläutern, überhaupt jede gewünschte Auskunft zur Sache zu ertheilen.
Das Hauptamt hat bei der Bemeßsung der Höhe des Zucker⸗ ausbringens mit größter Vorsicht zu verfahren, so daß die Möglichkeit einer Schädigung der Steuerkasse völlig ausgeschlossen wird. Keines . falls darf über die von dem Fabrikinhaber berechneten Ausbeutemengen hinaus gegangen werden. Das Ausbringen ist auf vergütungsfähigen Rohzucker festzustellen.
2) Bei der schließlichen Ermittelung der Gesammtmenge des nach den bisherigen höheren Vergütungssätzen zu behandelnden Zuckers kommen in Ansatz die ermittelten Gewichtsmengen
a. des Bestandes an vergütungsfähigem Rohzucker,
b. des Bestandes an Broten in der Trockenstube (Gewicht im fertigen Zustande),
e. des Ausbringens an vergütungsfähigem Rohzucker aus dem vorhandenen Rohzucker unter 90 0o Zuckergehalt und aus den Füll⸗ massen.
Für jede der vorbezeichneten Gewichtsmengen ist der nach dem zutreffenden bisherigen , sich ergebende Vergütun * betrag zu berechnen. Diese Beträge sind zu addiren. is zur ö. des so ermittelten Gesammtbetrags kann der Fabrikinhaber währen der Zeit vom 1. August bis 1. Oktober d. J. Zucker der Vergütungs- klassen a, b und e des 8. 6 des Zuckersteuergesetzes mit dem Anspruch auf Vergütung nach den bisherigen höheren Sätzen von 17.25 , 21,50 S und 20 15 M ausführen oder zu Niederlagen bringen. 59) Das Hauptamt theilt dem Fabrikinhaber die nach den Vor- schriften unter 2 aufgestellte Berechnung schriftlich mit. Innerhalb 8 Tagen nach dem Tage des Empfanges kann der Fabrikinhaber Be—⸗ schwerde gegen die Berechnung beim Hauptamt einlegen. Ueber die Beschwerde wird von der Direktivbehörde endgültig entschieden.
V. Der Fabrikinhaber bat alle Kosten zu erstatten, welche der Steuerverwaltung in Folge des Antrags auf die Bestandesaufnahme erwachsen, insbesondere auch die Reisekosten der Steuerbeamten und zugejogenen Sachverständigen sowie die den letzteren für ihre Arbeiten 6 Vergütungen. Der Betrag der Kosten wird von der
irektivbehörde festgestellt und durch das Hauptamt eingezogen.
Steckbriefe und ,
. Aufgebote, Vorladungen u. dergl. erkäufe, Verpachtungen, Verdingungen c. .
Verloofung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
1. 2. 3. 4.
Oeffentlicher Anzeiger.
5. Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien⸗Gesellsch. 6. Beruf⸗Genossenschaften.
7. Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken.
8. Verschiedene Bekanntmachungen.
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
(19656 Steckbrief. Gegen den unten beschriebenen Kaufmann Otto
suchungshaft wegen betrügerischen Bankerutts und j wiederholten Betruges verhängt. Es wird ersucht, d
eutsch.
den ꝛc. Scholz zu verhaften und in das Untersuchungs⸗ gefängniß zu Alt Moabit 11.12 abzuliefern. Berlin, den 4 Juli 1888. Der Untersuchungsrichter bei dem Königlichen Landgericht 1. Beschreibung: Alter 33 Jahre, am 5. Mai 1855 ö 9 K, . 3 9 36 * Gefãngniß zu Alt⸗Moabit 11.12 abzuliefern. ,,, atur mittelstark, Haare hellblond, Bart röthlicher a , , . sig , 3 9 . Vollbart, Augenbrauen blond, Augen blau, Nase , . . a, e. groß, etwas gebogen, Mund gewöhnlich, Zähne voll = tändig, Kinn oval, Gesichtsfarbe gesund, Sprache
(19655 Steckbrief.
Akten U. R. J. 307. 88 verhängt.
Berlin, den 4. Juli 1888.
Gegen den unten beschriebenen Hausdiener Gustan Wilhelm Julius Aleidt, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Unterschlagung in den Es wird ersucht, denselben zu verhaften und in das Untersuchungs⸗
Der Untersuchungsrichter bei dem n ,, Landgerichte I.
Johl. Beschreibung: Alter 18 Jahre, geboren 16. 11. 69
zu Albrechtsthal, Kr. Landsberg a. W., Größe 1 m 70 em, Statur schlank, Haare schwarz, Stirn . Augenbrauen schwarz, Augen braun, Nase gewöhnlich, Mund gewöhnlich, Zähne gesund, Kinn länglich, n länglich, Gesichtsfarbe gesund, Sprache eutsch.
(19657 Steckbrie fs: Erledigung.
Der gegen den Commis inn Otto stoch. en. Bux, vom Untersuchungzrichter des hiesigen öniglichen Landgerichts J. unter dem 13. Januar 1882 in den Akten U. R. J. 50. 82, J. IId. 37. 82.