11) Im Schutzgebiete zu bewirkende Zustellungen in einer bei einen? dentschen Gericht anhängigen Rechtsangelegenheit erfolgen auf Ersuchen desselben durch die Gerichtsbehörde erster Instanz in der in Nr. 4 bis 6 bezeichneten Weise. Der zur Aus⸗ uͤbung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte hat auf Grund des Nachweises der Zustellung (vgl. Nr. 6) das in S8. 185 Abs. 2 der Civilprozeßordnung bezeichnete Zustellungszeugniß auszustellen und nur dieses, nicht auch den Nachweis oder die sonst etwa bei der Gerichtsbehörde entstandenen Akten, dem ersuchenden Gerichte zu übersenden.
.
Zwangsvollstreckungen. (Zu den §§. 9, 10 der Verordnung vom 2. Juli 1888.)
1) Aus welchen Titeln eine Zwangsvollstreckung statt⸗ findet, unter welchen Voraussetzungen insbesondere von den Gerichtsbehörden in den Schutzgebieten erlassene Urtheile voll⸗ streckhar sind, bestimmt sich nach Ss§8. 644 bis 661, 702 der Civilprozeßordnung.
2) Die Ertheilung der vollstreckkaren Ausfertigung (Civilprozef ordnung S8. 662 ff) einer von einer Gerichts⸗ behörde der Schutzgebiete erlassenen Entscheidung, eines vor derselben abgeschlossenen Vergleichs oder einer von derselben aufgenommenen Urkunde der in §. I02 Nr. 5 der Civil⸗ prozeßordnung bezeichneten Art kann erforderlich werden, wenn die Parteien dieselbe zum Zwecke einer Zwangsvollstreckung außerhalb des Schutzgebiets (. unten Nr. I0, 11) beantragen.
Die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung erfolgt nach Maßgabe der S§8. 662 bis 610 der Civilprozeßordnung, jedoch in allen Fällen (nicht blos in denen der 55. 666, 669) nur auf Anordnung des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten (3. 10 der Verordnung).
3) Die Zwangsvollstreckung innerhalb eines jeden der beiden Schutzgebiete ist in allen Fällen Sache der Gerichts- behörde erster Instanz. Die Zwangs vollstreckung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten angeordnet (6. 9 der Verordnung),
4) Der Gläubiger, welcher eine Zwangsvollstreckung im Schutzgebiet beantragt, hat den Titel, aus welchem dieselbe erfolgen soll, nur dann vorzulegen, wenn sich der Titel nicht in den Akten der Gerichtsbehörde (Nr. 3) befindet.
Die Beibringung einer vollstreckbaren Ausfertigung liegt dem Gläubiger nicht ob, soweit diese Ausfertigung von dem Gerichtsschreiber der Gerichtsbehörde (Nr. 3) zu ertheilen sein würde (8. 9 Abs. 1 der Verordnung). Die Beibringung ist danach insbesondere erforderlich, wenn zur Zeit der Stellung des Antrags der Rechtsstreit noch bei dem Obergericht in Kamerun anhängig ist (8. 662 Abs. 2 der Civilprozeßordnung).
5) In den Fällen, in welchen der Gläubiger eine vollstreck⸗ bare Ausfertigung nicht beizubringen hat (Nr. 4 Abs. D), darf die Zwangsvollstreckung nur unter denselben Voraus⸗ setzungen angeordnet werden, unter welchen nach §§. 664, 665 der Civilprozeßordnung die Ertheilung einer vollstreckbaren Ausfertigung zulässig ist. Auf die Ansrdnung der Zwangs⸗ vollstreckung sinden die Vorschristen über Anhörung des Schuldners, über die Klage auf Ertheilung der Vollstreckungs⸗ flausel, über die Einwendungen gegen die letztere, über die Bemerkung der erfolgten Ertheilung auf der Urschrift des Urtheils (§85. 666 bis 668, 670 der Civilprozeßordnung) ent⸗ sprechende Anwendung.
6) Die Vorschriften über den Beginn der Zwangs⸗ vollstreckung (68. 671 bis 673 der Civilprozeßordnung) finden auf Zwangsvollstreckungen in den Schutzgebleten mit der Maß⸗ gabe Anwendung, daß in den in Nr, H bezeichneten Fällen an Stelle der Vollftreckungsklausel (56. 671 a. a. O.) die Anord⸗ nung der Zwangsvollstreckung tritt.
7) In den Schutzgebieten ersolgt die Ausführung der Zwangsvollstreckung auch in den Fällen, in welchen sie nach der Cwilprozeßordnung den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist, durch den zur Ausühung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere Personen beauftra⸗ gen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren haben G. 9 Abs. 2 der Verordnung), Der Auftrag ist schriftlich zu ertheilen. Der schriftliche Auftrag tritt bei Anwendung der Vorschriften der 83. 675 bis G77 der Civilprozeßordnung an die Stelle der volsstreckbaren Ausfertigung. Die Vorschristen der S§. 68 bis 683 kommen nicht zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangs vollstreckung beauftragten Personen ertheilt haͤt. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird.
8) Die mit der J der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. 7) hat die in der Civilprozeßordnung S8 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis Fri, 777) dem Gerichtsvollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht durch die ihr ertheilten Anweisun⸗ gen (Rr. 7) etwas Anderes bestimmt wird, .
9) Auf die in den . 736, 739 und 744 der Civilprozeß⸗ ordnung vorgesehenen Zustellungen bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Ver⸗ mögensrechte finden die §§. 6, 7 (vgl. insbesondere §. 7 Abs. I) der Verordnung und 8. 6 dieser Anweisung Anwendung. Im Falle des 5. 3) Abs. 3 sind, die Erklärungen des Drittschuld⸗ ners stets an die Gerichtsbehörde zu richten.
10 Soll im Deutschen Reich eine Zwangs vollstreckung auf Grund einer in den Schutzgebieten erlassenen Entscheidung oder einer dort aufgenommenen vollstreckbaren Urkunde erfol⸗ gen, so hat der Gläubiger sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu lassen (vgl. Nr. 1, 2) und auf Grund derselben die Zwan svollstreckung selbst zu betreiben. Ein Erfuchen an deutsche Gerichte Seitens der Gerichts⸗ behörde des Schutzgebiets findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung durch einen deutschen Gerichtsvollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beauftragung desselben sich der Vermittelung der Gerichts⸗ behörde bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Bei⸗ ann der vollstreckbaren Ausfertigung dem Gerichtsschreiber
esjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Bezirk der Auf⸗ trag ausgeführt werden soll (6. 674 Abs. 2 der Civilprozeß⸗ ordnung; 8. 162 des Gerichts verfassungsgesetzes).
115 Soll die Zwangsvollstreckung aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem anderen deutschen Schutzgebiet er⸗ folgen, so hat die Gerichtsbehörde erster Instanz auf Antrag des Gläubigers die Gerichtsbehbrde des betreffenden n n
ebiets um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen G. ĩ00 Abs. 2
er Civilprozeßordnung). Diese Bestimmung findet auch im Verhältniß der Schutzgebiete von Kamerun und Togo zu ein— ander Anwendung.
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Zwangs⸗ vollstreckung im Bezirk eines deutschen Konsulargerichts erfol⸗ gen soll; jedoch ist dem an den Konsul zu richtenden Er— suchungsschreiben eine vollstreckbare Ausfertigung beizufügen.
15) Mit der Zwangsvollstreckung, welche aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem ausländischen Staat erfolgen soll, hat die Gerichtsbehörde sich nicht zu befassen, deren Betrieb vielmehr dem Gläubiger zu überlassen.
13) Erfucht ein deutsches Gericht gemäß §. I00 Abs. 2 der Civilprozeßordnung um Bewirkung einer Zwangs voll⸗ streckung im Schutzgebiet, so ist dieselbe auf Grund bes Ersuchens anzuordnen, ohne daß die Vollstreckbar⸗ keit nachzuprüfen ist. Die Vollstreckung erfolgt in der in Rr. 7 bis H bezeichneten Weise.
§. 8. Bestimmungen für Strafsachen.
(3u den S§. 11 bis 15 der Verordnung vom 2. Juli 1888 und 8. 2l des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1) Die Verfügung, durch welche der Angeklagte vom Er⸗ scheinen in der Hauptverhandlung entbunden wird (8. 12 der Verordnung) kann, wenn sie von Amtswegen erfolgt oder ein bezüglicher Antrag von dem Beschuldigten schon vorher gestellt war, gleichzeitig mit der Mittheilung des Termins der Hauptver⸗ handlung an den Angeklagten erfolgen. Die Verfügung wird von dem zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermaäͤchtigten Be— amten erlassen. Derselbe hat dabei zu prüfen, ob die im 8. 12 der Verordnung bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Erscheint in der Hauptverhandlung nach Ansicht des Gerichts die Verhängung einer höheren Strafe als der im §. 12 be— stimmten angezeigt, so muß die Verhandlung vertagt und der Angeklagte zu dem neuen Termin vorgeladen und even— tuell vorgeführt werden.
Unter allen Umständen muß, wenn ohne die Anwesen⸗ heit des vom Erscheinen entbundenen Angeklagten verhandelt werden soll, derselbe, falls seine richterliche Vernehmung nicht schon im Vorverfahren erfolgt ist, durch einen ersuchten oder beauftragten Richter über den Gegenstand der Anschuldigung vernommen werden ( Strasprozeßordnung 8. 2353 Abs. 3, 3). Nöthigenfalls ist diese Vernehmung nach Maß— gabe des 5. 2 Nr. H dieser Anweisung einer anderen geeig- neten Person zu übertragen. Für das im §. 231 der Straf⸗ prozeßordnung vorgesehene Ungehorsamsverfahren bedarf es
hingegen einer vorgängigen richterlichen Vernehmung des An—⸗ geklagten nicht.
2) Das Verfahren in den durch §8. 13 der Verord⸗ nung fuͤr beide Schutzgebiete dem Gericht erster Instanz in Kamerun übertragenen Schwurgerichts⸗ sachen regelt sich nach den Vorschriften, welche für die im 8 28 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Strafsachen gelten. Es findet daher auch der §. 9 des be— zeichneten Gesetzes Anwendung, wonach in dem Falle, daß die
uziehung von vier Beisitzern nicht ausführbar ist, die Zu⸗ ziehung von zwei Beisitzern genügen s ll. Dieser Fall wird auch dann als gegeben anzusehen sein, wenn in Folge der Zu⸗ ziehung von vier Beisitzern in erster Instanz, nach Lage der Verhältnisse keine ausreichende Zahl von Beisitzern für die eventuelle Verhandlung in der Berufungsinstanz verwendbar bliebe, da bei dem Sbergericht (6. 5 der Verordnung) eine Verminderung der Zahl von vier Beisitzern unter keinen Um⸗ ständen gestattet ist, die Personen aber, welche in erster Instanz als Beisitzer mitgewirkt haben, von der Mitwirkung in der Berufungtzinstanz ausgeschlossen sind.
3) In Schwurgerichtssachen muß der Angeklagte sowohl in der ersten, als in der zweiten Instanz einen Vertheidiger haben (Strasprozeßordnung F. 140 Abs. J, Verordnung vom 2. Juli 1888 8. 14 Abs. 4J. In diesen Sachen und ebenso in den Fällen, in welchen nach 8. 140 Abs. 2 der Strasprozeß⸗ ordnung die Vertheidigung eine nothwendige ist, ist dem Be⸗ schuldigten, welcher einen Vertheidiger noch nicht. gewählt hat, ein solcher von Amtswegen zu bestellen, sobald das Haupt⸗ verfahren eröffnet wird. Beim Mangel er er, zur Aus⸗ übung der Rechtsanwaltschaft zugelassener Personen ist als ,, ein anderer achtbarer Gerichtseingesessener zu be⸗ tellen. .
4) Auf das Strasverfahren in der Berufungsinstanz finden, soweit nicht in den §§. 36 bis 40 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit und in den S8. 5 und 14 der Verordnung vom 2. Juli 1888 etwas Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des dritten Abschnitts im dritten Buch der Strasprozeßordnung Anwendung. Da die Mitwirkung einer Staatsanwaltschaft nicht stattfindet, so erfolgt im Falle der Einlegung der Berufung die Uebersendung der Akten Straf⸗ prozeßordnung 8. 362, Gesetz über die Konsulargerichtsbarkeit §. 39) unmittelbar an das Obergericht. -
s) Soweit nach der Vorschrift des 8. 0 der Straf⸗ prozeßordnung vor Erhebung der. Privatklage wegen Be⸗ leidigungen nachgewiesen werden muß, daß die Sühne erfolglos versuͤcht worden, ist für diesen Vergleichs versuch der zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte zu⸗ ständig. Derselbe kann mit der Vornahme solcher Versuche andere Personen allgemein oder im einzelnen Falle beauf⸗ tragen. Erscheint der Beschuldigte in dem zur Sühneverhandlung besltimmten Termine nicht, so wird angenommen, daß er sich auf die Sühneverhandlung nicht einlassen wolle. — Eine Be⸗ scheinigung über die Erfolglosigkeit der Sühneverhandlung kann nur ertheilt werden, wenn der Antragsteller im Termine erschienen ist. Kommt im Termin ein Vergleich zu Stande, fo ist derselbe zu Protokoll festzustellen.
8 9 Kosten wesen. (Zu §. 16 der Verordnung vom 2. Juli 1888.)
1) In den Rechtssachen, auf welche die Civilprozeßordnung, die Könkursordnung oder die Strafprozeßordnung Anwendung finden, werden die wirklich aufgewendeten Auslagen erhoben. Die Gebühren der Zeugen und Sachverständigen sowie die Tagegelder und Ressekosten der Gerichtsbeamten werden in jedem einzelnen Falle unter Berüͤcksichtigung der Umstände desselben festgesetzt.
Außerdem werden in den bezeichneten Rechtssachen Ge⸗ bühren nach Maßgabe des gan ehängten Tarifs erhoben.
Bei jedem Antrag auf , einer Handlung, mit welcher baare Auslagen verbunden sind, kann, in Strafsachen jedoch nur, soweit es sich um das Verfahren auf erhobene k handelt, dem Antragsteller die Zahlung eines zur
eckung der Auslagen erforderlichen Vorschusses auferlegt werben Die Ausführung der Zwangsvollstreckung G. 7 Nr.
dieser Anweisung) kann in allen Fällen von der vorgängigen Zahlung eines solchen Vorschusses abhängig gemacht werden.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten ind in Privatklage⸗ sachen kann, insoweit es sich um ein gebührenpflichtiges Ver⸗ fahren handelt, der Antragsteller zur Zahlung eines ent⸗ sprechenden Gebührenvorschusses verpflichtet werden.
Schuldner der entstandenen Auslagen und Gebühren ist Derjenige, welchem durch gerichtliche Entscheidung die Kosten des Verfahrens auferlegt sind, oder welcher fehr durch eine vor der Gerichtsbehörde abgegebene oder derselben mit— getheilte Erklärung übernommen hat. In Ermangelung einss anderen Schuldners ist derjenige, welcher das Verfahren beantragt hat, Schuldner der entstandenen Auslagen und Ge⸗ bühren. Die Verpflichtung zur Zahlung vorzuschießender Veträge (Abf. 3 und 4 bleibt bestehen, wenn auch die Kosten des Verfahrens einem Anderen auferlegt oder von einem Anderen übernommen sind.
2) In den Angelegenheiten, welche zu der streitigen Ge⸗ richtsbarkeit nicht gehören, werden vorbehaltlich der Vorschriften in den folgenden Absätzen, Kosten nur nach Maßgabe der Be⸗ stimmungen des Gesetzes, betreffend die Gebühren und Kosten bei den Konfulaten des Deutschen Reichs, vom 1. Juli 1872 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 245) erhoben.
Bei Vöormundschaften, mit Ausnahme der gesetzlichen Vormundschaft, ist von dem Kavitalbetrag des Vermögens des Mündels, auf welches sich die Vormundschaft erstreckt, insofern dasfelbe über 150 M6 beträgt, zu erheben:
a. von je 50 : des Beirages bis zu 300 o,
b. von je 100 MS des Mehrbetrages bis zu 600 c,
c, von j. 150 S, des Mehrbetrages bis zu 1500 „6,
d. von je 300 Me des Mehrbetrages fünfzig Pfennige.
3) Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt durch die Gerichtsbehörde der Instanz.
Gegen die in Kostensachen ergehenden Entscheidungen der Gerichtsbehörden erster Instanz findet Beschwerde an die Ge⸗ richtsbehörde zweiter Instanz statt.
8. 10. Geschäftsgang.
1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2) Jeder zur Ausübung der Gerichtsbarkeit von dem Reichskanzler ermächtigte Beamte hat demselben am Schluß des Geschäftsjahres eine Geschäftsübersicht einzureichen. Die Berichte der Gerichtabehörden erster Instanz sind, durch Ver⸗ mittelung des Gouverneurs von Kamerun einzureichen.
3) Der Geschäftsverkehr mit Behörden und Beamten außerhalb des Schutzgebiets ersolgt ou e ch ich durch die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten.
§. 11.
Besondere Bestimmung für das Schutzgebiet von Kamerun.
In dem Schutzgebiet von Kamerun bedürfen die Anord⸗ nungen des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten der Zustimmung des Gouverneurs, so⸗ weit sie betreffen: —
1) die dauernde Uebertragung einzelner richterlicher Ge⸗ schäfte auf andere Personen C8. 2 Nr. 5.
2) die Ernennung von n. . .
3) die Bestellung und Entlassung von ständigen Gerichts⸗ schreibern (56. ;
4 die Zulassung von Rechtsanwälten (6. 5);
5) die allgemeine Beauftragung von Personen mit der Vornahme von Sühneversuchen (5. 8 Nr. 5).
Berlin, den 7. Juli 18388. Der Reichskanzler. In Vertretung: Graf Bismarck.
Anlage. — arif für die Erhebung von Gebühren in bürgerlichen Rechts streitigkeiten, Konkurssachen und Strafsachen.
I. Bürgerliche Rechts streitigkeiten.
Eine Gebühr wird erhoben: 1) für das Verfahren in erster Instanz; 2) für das Verfabren in der Berufungsinstanz; 3) für die Ausführung der Zwangs vollstreckung.
Die Erhebung der Gebühr erfolgt nach dem Werthe des Streit⸗ gegenstandes, im Falle der Nr. 3 nach dem Werthe des zur Zwangs voll⸗ streckung stehenden Anspruchs. Für die Wertbsberechnung sind die Vorschriften der Civilprozeßordnung S8, 3 bis 9 und der Konkurs ordnung 5§. 1335 maßgebend. Bei nicht vermögensrechtlichen An . sprüchen wird der Werth zu 2000 „M, ausnahmsweise niedriger oder böber, jedoch nicht unter 200 „ und nicht über 50 000 M an⸗ genommen.
I) Verfahren in erster Instanz. .. h 9. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, werden erhoben
g. von einem Streitgegenstande bis zum Betrage von 150 6 einschließlich — von jeder Mark 10 * .
b. von dem Mehrbetrage bis zu 1500 t einschließlich — von jeder Mark 5 Zz ö.
C von dem Mehrbetrage — von jeder Mark 1ẽ 3. 3
Die im vorhergehenden Absaße bezeichneten Sätze ermäßigen sich auf die Hälfte, wenn die Erledigung durch BVersäumnißurtheil oder a ih auf Grund Anerkenntnisses oder Verzichts erlaffenes Urtheil erfolgt ist. ;
B. Soweit nach Erhebung der Klage das Verfahren in anderer Weife erlchigt ist, wird die Gebühr nach dem Ermessen der Gerichts bebörde, jedoch nicht über die in Nr. 1A, Schlußabsatz bezeichneten Sätze hinaus, bestimmt.
2 Verfahren in der Bexufungsinstanz., -
A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, wird die um ein Viertheil erböhte Gebühr unter 1 A erhoben.
B. Soweit nach Zustellung der Berufungsschrift das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, findet die Vorschrift unter 16 mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr nicht. die um ein Viertheil erhöhten Sätze unter 1 A, Schlußabfatz, übersteigen darf.
3) Ausführung der Zwang vol lstreckung. ;
Für das Verfabren von dein Beginn der Ausführung einer Zwangvollstreckung (5. 7 Nr. T dieser Anweisung) bis zu der dur Fie betreffende Handlung und die aus ihr sich ergebenden weiteren Vollstreckungshandiungen zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers wird die Gebühr unter 1 A, Schlußabsatz, erhoben. . .
Tie Gehl? irt nach den Gkmeffen der Gerichtsbehörde, jedob nicht Über die Hälfte der im vorhergehenden Absatz bezeichneten Sätze, bestimmt, soweit das Verfahren: . .
a. durch Zurücknahme des Antrags oder durch Leistung an die Person, welche die Zwangsvollstreckung ausführt, erledigt, oder
b. zufolge der Vorschrift des 5. 691 der Civilprozeßordnung ein · gestellt oder beschränkt und demnächst nicht fortgeseßt oder ;
c. wegen Mangels eines geeigneten Gegenstandes ohne Erfolg geblieben ist.
II. Konkurssachen. Für das Konkursverfahren wird erhoben:
I) wenn dasselbe auf Grund der Schlußverthei in ö n 1. ; ö 1 chlußvertheilung aufgehoben
2) wenn dasselbe auf Grund eines Zwangevergleichs aufgehob oder wenn es eingestellt ist, die Hälfte dieser 8a rn. , Ten 1 ö w in nach . der . erhoben.
uf die estsetzung findet der 5. der Civil entfprechende Anwendung. ö mn . III. Strafsachen.
1) Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster
Instanz erboben: 2. wenn das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung er
d
b. wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens erfolgt ist. d
e. wenn außer dem Falle unter b die Instanz durch Urtheil J
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz zu erheben.
2) In anderen Strafsachen wird nach rechtskräftig erkannter Strafe eine Gebübr für das gesammte Verfahren einschließlich der Berufungsinstanz erhoben. Der Betrag der Gebühr wird nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über 500 „t, festgesetzt.
Verfügung des Reichskanzlers,
betreffend die 6 der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen in den Schutz— gebieten von Kamerun und Togo.
Für die Schutzgebiete von Kamerun und Togo wird auf Grund des 5. 19 der gaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und 3 . 2. Juli d. J. (Reicht⸗Gesetzbl. S. 211) das Folgende verfügt:
J. Einrichtung der Grundbücher.
4 Für jedes der beiden Schutzgehiete wird ein Grundbuch angelegt, in welches die durch Nichteingeborene erworbenen Grundstücke eingetragen werden. 2
Die Grundbücher werden nach dem Formular in Anlage A eingerichtet.
Jedes Grundstück erhält ein eigenes Grundbuchblatt. Es kann jedoch für mehrere in demselben Grundbuchbezirk liegende Grundstücke desselben Eigenthümers ein gemeinschaft⸗ liches Grundbuchblatt angelegt werden, wenn daraus nach dem . der Grundbuchbehörde keine Verwirrung zu be— orgen ist.
Die Grundbuchblätter eines Grundbuchs erhalten fort— laufende Nummern nach dem . der Anlegung.
Jedes Grundbuchblatt besieht aus einem Titel und drei
Abtheilungen.
Der Titel giebt in der ersten Hauptspalte an:
I die Bezeichnung des Grundstücks nach Lage und Be— renzung, nach seinem etwaigen besonderen Namen und onstigen Kennzeichen unter HFezugnahme auf die bei den
Grundakten befindliche Karte (68. 21, 35), sowie thunlichst die k des Grundstücks nach Kultur und Art der Be⸗ nutzung;
2) die Größe des Grundstücks.
Die für die Bezeichnung des Grundstücks nach dem Steuer— buch bestimmte Unterspalte ist vorläufig noch offen zu lassen.
Sind mehrere Grundstücke in demselben Grundbuchblatt vereinigt, so sind dieselben unter fortlaufenden Nummern ge—⸗ sondert in der ersten Hauptspalte aufzuführen.
Die zweite Hauptspalte ist u Abschreibungen bestimmt.
In die erste Spalte der ersten Abtheilung ist einzutragen: der Eigenthümer nach Vor- und Zunamen, nach Stand, Gewerbe oder anderen unterscheidenden Merkmalen, Wohnort oder Aufenthaltsort; eine juristische Person nach ihrer gefetzlichen oder in der Verleihungsurkunde enthaltenen Benennung; eine Handelsgesellschaft, Aktien⸗ gesellschaft und Genossenschaft unter ihrer Firma und Bezeichnung des Orts, wo sie ihren Sitz hat;
in die zweite Spalte: das Datum der Eintragung, der Rechtsgrund derselben (Auflassung, Testament, Erbbescheinigung, Bescheinigung des obersten Beamten nach §. 21 Abs. 2 der Verord⸗ nung vom 2. Juli 1888 u. dgl. m.), sowie die Ver— merke über Zuschreibungen;
in die dritte Spalte: auf Antrag des Eigenthümers der Erwerbspreis oder die Schätzung des Werths nach einer öffentlichen Taxe und bei Gebäuden die Feuerversicherungssumme mit Angabe des Tages der ö
In die erste Hauptspalté der zweiten Abtheilung werden eingetragen:
1) dauernde Lasten und wiederkehrende Geld⸗ und Na⸗ . welche auf einem privatrechtlichen Titel be⸗ ruhen; 2) die Beschränkungen des Eigenthums und des Ver— fügungsrechts des Eigenthümers.
In die zweite Hauptspalte „Veränderungen“ werden alle Veränderungen eingetragen, welche die in der ersten Haupt— spalte vermerkten Rechte und Beschränkungen erleiden,
Ist ein in der ersten Hauptspalte eingetragenes Recht aufgehoben, so erfolgt die Löschung in der Hauptspalte „Löschungen“; die Löschung einer Veränderung wird unter . e nn Hauptspalte in der Nebenspalte „Löschungen“ ewirkt.
88. .
In die erste Hauptspalte der dritten Abtheilung werden die Hypotheken eingetragen. .
In die zweite Hauptspalte Veränderungen“ sind alle Veränderungen (Uebertragungen, Verpfändungen u. s. w.) der in der ersten Hauptspalte eingetragenen Posten sowie etwaige . bez Verfügungsrechts über dieselben zu ver— merken.
Die Nebenspalte „Löschungen? in der zweiten Haupt— palte ist für die Löschung der Veränderungen, die Haupt⸗ palte „Löschungen“ zur Löschung der in der ersten Haupt⸗ palte eingetragenen Posten n,
Für jedes Grundbuchblalt werden besondere Grundakten gehalten.
§ 8. Die Einsicht der Grundbücher und Grundakten ist Jedem n, ,. welcher nach dem Ermessen des Vorstehers der Grund⸗ uchbehörde ein rechtliches Interesse dabei hat.
II. Zuständigkeit und Verfahren. 8. 9. Die Bearbeitung der Grundbuchsachen gehört zur Zu—⸗
ständigkeit der mit der Ausühung der Gerichtsbarkeit erster Instanz ermächtigten Beamten J.
Der Grundbuchrichter verfährt, soweit nicht etwas Anderes vorgeschrieben ist, nur auf Antrag.
Die Anträge werden mündlich bei dem Grundbuchrichter angebracht oder schriftlich eingereicht. Mündliche Anträge auf Eintragungen oder Löͤschungen sind von dem Grundbuchrichter aufzunehmen. 3 u
Schriftliche, zu einer Eintragung oder Löschung erforder- liche Anträge und Urkunden sowie die Vollmachten von Per⸗ sonen, welche als Bevollmächtigte Anträge stellen oder Er⸗ klärungen abgeben, müssen gerichtlich oder notariell auf⸗ genommen oder beglaubigt sein. Jedoch bedürfen schriftliche Anträge, welchen die beglaubigten Urkunden beiliegen, in denen die Betheiligten die beantragte Eintragung oder Löschung schon bewilligt haben, keiner besonderen Beglaubigung.
Der Aufnahme eines besonderen Protokolls über die Be— glaubigung oder der bullen, n Zeugen bedarf es nicht.
Urkunden und Anträge der öffentlichen Behörden der Schutzgebiete, des Reichs oder eines Bundesstaats bedürfen, wenn sie ordnungsmäßig unterschrieben und untersiegelt sind, keiner Beglaubigung. 813
Sind die zur Eintragung oder Löschung erforderlichen Urkunden oder Vollmachten von einer ausländischen Behörde ausgestellt oder beglaubigt, und ist die Befugniß dieser Be⸗ hörde zur Ausstellung öffentlicher Urkunden nicht durch Staats⸗ verträge des Deutschen Reichs verbürgt, oder sonst dem Grund— buchamt bekannt, so muß die Befugniß der ausländischen Be⸗ hörde zur Aufnahme des Aktes und deren Unterschrift auf gesandtschaftlichem oder ö Wege festgestellt werden.
Die Anträge sowohl als die Urkunden sind genau mit dem Zeitpunkt des Einganges bei der Grundbuchbehörde zu versehen.
Dieselben bleiben, soweit nicht etwas Anderes vorge⸗ schrieben ist, in Urschrift oder in beglaubigter Abschrift bei den Grundakten.
; 8. 15. . Die Verfügungen auf die Anträge sind vom Grundbuch—⸗ richter zu erlassen.
Die auf Grund der Verfügungen vorzunehmenden Ein— tragungen können von dem Gerichtsschreiber als Grundbuch— führer ausgeführt werden. In diesem Falle soll die Ver— fügung den Inhalt der , . wörtlich angeben.
Bei allen Einschreibungen in das Grundbuch ist der Tag der Einschreibung anzugeben; die in die zweite und dritte Abtheilung einzutragenden Posten sind in jeder Abtheilung mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Die Tursch o denn! sind im Grundbuch von dem Grundbuchrichter und, sofern sie von dem Grundbuchführer vorgenommen sind, auch von diesem zu unterzeichnen.
8 17
Der Grundbuchrichter hat die Rechtsgültigkeit der voll⸗ zogenen Auflassung, Eintragungs- oder Löschungsbewilligung nach Form und Inhalt zu prüfen.
SErgiebt die Prüfung für die beantragte Eintragung oder Löschung ein Hinderniß, so hat der Grundbuchrichter dasselbe dem Antragsteller bekannt zu e.
Bei mehreren Eintragungsgesuchen für dasselbe Grund— stück erfolgt die Eintragung in der durch den Zeitpunkt der Vorlegung der Gesuche bei der Grundbuchbehörde bestimmten Reihenfolge und aus gleichzeitig vorgelegten Gesuchen zu leichem Itecht, wenn nicht in denselben eine andere Reihen— . bestimmt ist.
Werden mehrere Auflassungserklärungen desselben Eigen⸗ thümers zu Gunsten verschiedener Personen vorgelegt, bevor auf eine derselben eine Eintragung erfolgt ist, so unterbleibt die Eintragung bis zur kö des Widerspruches.
In den Fällen, in welchen der Erwerb des Eigen—⸗ thums an Grundstücken eine Auflassungserklärung des bisher eingetragenen Eigenthümers nicht voraussetzt, kann der Eigenthümer, von dem Grundbuchrichter durch Geldstrafen bis zu je 150 M zur Eintragung seines Eigenthums angehalten werden, wenn ein dinglich oder zu einer Eintragung n n. dieselbe beantragt.
Bestreitet der angebliche Eigenthümer die Thatsachen, welche zur Begründung des Antrages geltend gemacht sind, so ist der Antragsteller auf . zu verweisen.
Die , des Elgenthümers ist dem bisher einge— h
tragenen Eigenthümer und den aus dem Grundbuch ersicht⸗ lichen dinglich Berechtigten , zu machen.
Wenn ein Grundstück, welches von einem eingetragenen Grundstück abgezweigt werden soll, auf ein anderes Blatt zu übertragen ist, so muß das einzutragende Grundstück nach den im 5§. 5 bestimmten Merkmalen unter Beifügung einer, die Lagè und Größe des Grundstücks in beglaubigter Form er⸗ gebenden Karte bezeichnet 1
Soll die Abtretung einer Hypothek im Grundbuch ein⸗ getragen werden, so ist mit der Abtretungserklärung die Hypotbekenurkunde vorzulegen. .
Die Abtretungserklärung muß den Namen des einzutra⸗ genden Erwerbers der Hypothek enthalten. Der Annahme⸗ erklärung desselben bedarf es nicht.
Die Eintragung der Abtretung wird auf der Hypotheken⸗ urkunde vermerkt und dieser Vermerk mit der Unterschrift und
dem Siegel der Grundbuchb h h versehen.
Erfolgt eine Theilabtrelung, so ist von der Hypotheken⸗ urkunde eine gerichtlich oder notariell beglaubigte Abschrift an⸗ zufertigen und zugleich auf die Haupturkunde der Vermerk,
welcher Theil der Sypothek abgetreten, und auf die beglaubigte
7 6e, ö Abschrift der Vermerk,
ö der Vermerk, für wan und über welchen Theil der— selben die Abschrift gefertigt ist, zu setzen. Soll die Theilabtretung eingetragen werden, so sind die , ,,. und die beglaubigte Abschrift der Grundbuch—⸗ ehörde vorzulegen und ist die Eintragung der Abtretung gemäß 8. 22 auf beiden Urkunden und außerdem neben dem Eintragungsvermerk auf der Haupturkunde zu vermerken: Noch gültig auf (mit n ee der Summe).
Die Vorschriften des 5. 22 finden entsprechende An⸗ wendung, wenn eine Hypothek auf andere Weise erworben, oder wenn sie verpfändet wig
25.
Voꝛmerkungen werden in der ersten Hauptspalte der zweiten Abtheilung eingetragen, wenn durch dieselben das Recht eines Erwerbers auf Auflassung oder auf Eintragung eines Eigenthumsüberganges oder auf ein in diese Abtheilung ein— zutragendes Recht, — in der ersten Hauptspalte der dritten Abtheilung, wenn durch sie das Recht auf eine Hypothek ge⸗ sichert werden soll. .
In gleicher Weise ist bei Vormerkungen zur Sicherung der Löschung eingetragener Rechte zu verfahren.
Die endgültige Eintragung an der Stelle einer Vor—⸗ merkung erfolgt mit Bewilligung dessen, gegen welchen die Vormerkung gerichtet war, oder auf Vorlegung einer rechts— kräftigen, richterlichen Entscheidung, durch welche derselbe zur Bewilligung der Eintragung oder zur Bestellung des Rechts verurtheilt ist. .
8. 26.
Die Löschung der Eintragungen in der zweiten und dritten Abtheilung darf, sofern nicht die Löschung von Amtswegen vorgeschrieben ist, nur auf Antrag des im Grundbuch einge⸗ tragenen Eigenthümers des Grundstücks oder auf Ersuchen einer zuständigen Behörde erfolgen.
27
Zur Begründung des Löschungsantrages einer in der zweiten Abtheilung eingetragenen Last genügt die von dem Eigenthümer vorzulegende Löschungsbewilligung des eingetra— genen Berechtigten oder dessen J
.
Zur Begründung des Kntrages des Eigenthümers, eine Hypothek zu löschen, gehört entweder 1 die von dem Gläubiger
Löschungsbewilligung, oder
2) der Nachweis der rechtskräftigen Verurtheilung des Gläubigers, die Löschung zu bewilligen, oder
3) der Nachweis der eingetretenen Vereinigung (Konfusion oder Konsolidation). Mit dem Antrage muß die über die Eintragung ausge⸗ fertigte Urkunde oder das rechtskräftige Erkenntniß, durch welches die Urkunde nach erfolgtem Aufgebot für kraftlos erklärt worden ist, vorgelegt n
39
Die Löschung einer Pst wird von Behörde auf der Urkunde vermerkt.
Bei Löschung der ganzen Post wird außerdem die Urkunde durch Zerschneiden vernichtet.
Bei der Löschung eines Theils der Post wird der zu löschende Theil, von dem ausgeworfenen Geldbetrag abge— schrieben und diese ö auf der Urkunde vermerkt.
ertheilte Quittung oder
der Grundbuch⸗—⸗
Eine aus Versehen des Grundbuchamts gelöschte oder bei Ab⸗ und Umschreibungen nicht übertragene Post ist auf, Ver⸗ langen des Gläubigers oder von Amtswegen mit ihrem früheren Vorrecht wieder einzutragen, Diese Wiedereintragung wirkt jedoch nicht zum Nachtheil Derjenigen, die nach der Löschung Rechte an dem Grundstück oder auf eine der gelöschten . oder nachstehende Post in redlichem Glauben erworben
aben.
III. Von der Bildung der Urkunden ü ber Eintragungen im Grundbuch.
§. 31.
Der Eigenthümer kann jederzeit eine beglaubigte Abschrift des vollständigen Grundbuchblatts seines Grundstücks, oder des Titels und der ersten Abtheilung, verlangen.
32.
Ueber die Eintragung einer Vormerkung über Ein—⸗ tragungen in der zweiten, Veränderungen und Löschungen in der zweiten und dritten Abtheilung erhalten die Betheiligten und die Behörde, welche die Eintragung nachgesucht hat, von der Grundbuchbehörde eine Benachrichtigung, welche die Ein⸗ tragungsformel wörtlich enthält. Zu den Bethei igten gehört immer der eingetragene Eigenthümer.
0656.
Ueber die Eintragungen der Hypotheken werden Hypo⸗ thekenbriefe ausgefertigt. Mit dem Hypothekenbrief wird die Schuldurkunde durch Schnur und Siegel verbunden.
Ein Verzicht auf die Ausfertigung des Hypothekenbriefs ist zulässig. In diesem Fall erhalten die Eigenthümer und der bl iger eine Benachri tig gig nach Vorschrist des §. 32.
Der Hypothekenbrief besteht aus der Ueberschrift, dem vollstandigen Eintragungsvermerk derjenigen Post, für welche er ausgefertigt wird, den für die Prüfung der Sicherheit der Post erheblichen Nachrichten aus dem Grundbuchblatt und der Ünterschrift der Grundbuchbehörde mit Datum und Siegel.
Derselbe wird nach ö B ausgefertigt.
Die bei einer Hypothek eingetragenen Veränderungen und Löschungen werden von der Grundbuchbehörde auf dem Hypo⸗ thekenbrlef unter Beifügung des Siegels vermerkt.
IV. Schlußbestimmungen. S. 36.
Die erste Anlegung des Grundbuchblatts erfolgt auf Antrag des Eigenthümers. Derselbe kann zur Stellung des Antrags nur in den Fällen des 5. 19 dieser Verfügung an⸗ gehalten werden.
In dem Antrag ist das einzutragende Grundstück nach den in §. 3 bestimmten Merkmalen zu bezeichnen.
Dem Antrag ist außer den zur Begründung des behaup⸗ teten Eigenthums dienenden Urkunden eine Karte beizufügen, welche in beglaubigter Form die Lage und Begrenzung des Grundstücks veranschaulichen und von einem die Größe und Beschaffenheit des Grundstücks sowie die auf demselben auf⸗ gerichteten Grenzzeichen ergebenden Vermessungsprotokoll be⸗ gleitet sein muß.