§. 21.
Die . von Grundstücken, welche zur Deckung von Gut⸗ baben erforderlich ist, sowie der Verkauf derselben ist Sache der An⸗ stalt; im Uebrigen bedarf die Erwerbung und die Veräußerung von Grundstücken der Zustimmung des Kommunal ⸗Landtages.
II. Von den Kea sensch einen.
Die Direktion der Anstalt ist ermächtigt, bei Bedürfniß bis auf Höhe aller dem Insti tut zustehenden byvothekarischen Forderungen und der Forderungen an Gemeinden, staatlich genehmigte Meliorations- verbände und gemetnnütz ige Genoffenschaften verzinsliche Kaffenscheine auszugeben. 8 26
Die Kassenscheine werden unter Siegel und Unterschrift der Direktion in Abschnitten von nicht unter 200 M R.-M. nach bei⸗ liegendem Formular (Anlage L= III) ausgefertigt und je nach Ver⸗ schiedenheit des Zinsfußes in Serien, welche durch Ziffern bezeichnet werden und je nach den Beträgen von 200 M bis 2000 in Klassen, welche durch Buchstaben ausgedrückt werden, eingetheilt.
Denselben sind halbjährig fällige Zink coupons (Anlage V) in der Regel für einen Zeitraum von acht Jahren, sowie Anweisungen Talons — (Anlage VI) zum Bezuge neuer Coupong-⸗Serien bei- egeben. Die Zin seCuvons verjähren zu Gunsten der Anstalt in vier
ahren vom 31 Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig geworden sind.
Die Kassenscheine lauten auf den Inhaber, können jedoch nach Wunsch auf den Namen eingeschrieben werden. Die Aufhebung der Eirschreibung kann wie die Einschreibung selbst nur von der Direktion der Anstalt rechtsverbindlich vollzogen werden.
Die Coupons und Talons lauten ausschließlich auf den Inhaber, sie sind mit dem trockenen Siegel der Anstalt und dem Facsimile des ausfertigenden Buchhalters 2
Die Kassenscheine sind entweder auf gegenseitige 6 monatliche Kündigung ausgestellt oder lauten unkündbar Seitens der Inhaber entweder ganz oder auf eine gewisse Reihe von Jahren, nach deren Umfluß ebenfalls die gegenseitige 6 monatliche Kündbarkeit eintritt.
In außerordentlichen Zeiten, wie bei Kriegs drohung, Geldkrisen und ähnlichen Ereignissen kann auf Antrag der Direktion durch Be schluß des Landesausschusses mit Genehmigung der Minister des In⸗ nern und der Finanzen die 6 monatliche Kündigungsfrist, solange es nothwendig erscheint, erweitert werden, jedoch wird die Direktion auch in diesen Fällen die Wünsche der Gläubiger nach Möglichkeit berück- sichtigen. Der Beschluß ist durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Sigmaringen ffn tt g bekannt zu machen.
Der Zinsfuß der Kaßenscheine wird auf Vorschlag der Direktion vom Landezautzschuß mit Genehmigung des Ministers des Innern fest⸗ gesetzt. Veränderungen desselben sind ohne rückwirkende Kraft auf die bis dahin bereits ausgegebenen Kassenscheine. 1
Im Uebrigen werden die Bedingungen, unter welchen die Aus⸗ gabe von Kassenscheinen erfolgt, von der Direktion der Anstalt unter Benehmigung des Landesausschusses festgestellt und jeweils im Amts⸗ ,, Königlichen Regierung zu Sigmaringen öffentlich bekannt gemacht.
5. 26.
Rücksichtlich der mit mehrjähriger Unkündbarkeit ausgegebenen Kassenscheine ist die Dirertion ermächtigt, nach Ablauf der festgejetzten Zeit der Unkuündbarkeit auf eine Prolongation unter, den gleichen Bedingungen einzugehen, oder die befreffenden Kassenscheine zur Heim⸗ zahlung zu kündigen. * z 3.
Im Uehrigen können Seitens der Anstalt allgemeine Kündigungen von Kassenscheinen nur auf Beschluß des Kommunal⸗Landtages mit Genehmigung des Ministers des Innern vorgenommen werden. Diese Kündigungen erfolgen durch Bekanntmachung im Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Sigmaringen. Die souponsmäßige Ver— zinsung gekündigter Kassenscheine erlischt sechs Monate nach Ablauf desjenigen Monats, in welchem der erste derartige Aufruf im Amts⸗ blatt erfolgt ist. 8.2
Die , eines Kassenscheins Seitens des Inhabers kann nur bei der Birektion der Anstalt in Sigmaringen oder bei der Filiale in Hechingen angebracht werden, bei letzterer mit der alleinigen Wirkung, . damit der Anfangstermin der Kündigung gewahrt bleibt. Als Änfangstermin wird der erste des auf die Kündigung folgenden Monats festgesetzt. . 4 Der Kassenschein mit sämmtlichen zu demselben gehörigen, noch nicht fälligen Coupons und dem Talon ist gleich bei der Kündigung in coursfähigem Zustande einzuliefern, wogegen ein auf den Inhaber ausgefertigter Rekognitionsschein (Anlage 19), in welchem das zu zahlende . 1 der Tag des Zinsbeginns ausgedrückt sein müssen, ausgefolgt wird. e m. fi Anstalt ist berechtigt, schon vor Ablauf der Kündigungsfrist die , des Kapitals nebst Zinsen zu bewirken. ach Ablauf der Kündigungsfrist oder des von der Anstalt fest⸗ gesetzten , en die couponsmäßige Verzinsung des kündigten Kassenscheins auf. ü . 3 Anstalt wird, insoweit ihre Kassenbestände es gestatten, so⸗ wohl kündbare als unkündbgre Kassenscheine auf Wunsch des Inhabers jederzeit sofort zum vollen Bemme, einlõsen.
Ist ein gekündigter Kassen ein richt in coursfähigem Zustande, so darf die Rückzahlung erst nach Beseitigung des Hindernisses geleistet werden. h . ehlende Coupons werden nach ihrem Nennwerth an der zurück⸗
zuzahlenden Summe in Abzug 66
Die Dircklion der Anstalt inf fu tig, gn e n, Safe, scheine, welche am Zahltage nicht zur Erhebung kommen, einen Depositalzins zu vergüten, welcher eech 2 oo nicht übersteigen darf.
; 309.
Die Auszahlung gekündigter Kassenscheine, die Einlösung der Zingabschnitte und die Ausgabe neuer Couponsbogen erfolgen bei den Rassen der Anstalt in Siginaringen und Hechingen sowie an den⸗ jenigen Orten, welche von der Direktion in öffentlichen Blättern
namhaft gemacht werden. 8.31.
Kassenscheine und Rekognitionsscheine, welche verloren gegangen oder fo stark beschädigt sind, daß die hauptsächlichsten Merkmale (Betrag oder Littera, Serie und Nummer) nicht mehr erkennbar sind, bedürfen der gerichtlichen Kraftloserklärung.
Ein Aufgebotsverfahren wegen verlorei gegangener oder sonst vernichteter oder beschädigter Coupons findet nicht statt. .
Die Direktion ist jedoch ermächtigt, für Coupons, deren Versust oder Vernichtung vor Ablauf der Versaͤhrungs frist G. 23) angemeldet worden ist, nach Ablauf der Verjährungsfrist jedes einzelnen Zins abschnitts an diejenigen Personen vollen Ersatz zu leisten, welche sich über jhre Berechtigung durch Verlage des Kassenscheins oder sonst irgendwie genügend ausgewiesen haben. gan,
Kann der Talon nicht ver e gn. werden, so ist die Verabfolgung der neuen Couponzserie nur statthaft gegen Vorlegung des betreffenden Kassenscheins, jedoch erst dann, wenn nach Umfluß einer mit dem erften Couponsfälligkeits termine der neuen Zinsserie be⸗ gin a. Frist von drei Monaten anderweite Ansprüche nicht erhoben worden sind.
Bei Streitigkeiten zwischen dem Inhaber des Talons und des Kassenscheins werden die Coupons vor erfolgter gerichtlicher Ent⸗
scheidung nicht verabreicht. II. Von den Sparkassen⸗Einlagen. A. Einlagen von 1 bis 500 K
§. 32. — Der Mindestbetrag einer Sparkassen Einlage ist Eine Mark. Die
der Cinnehmerei
maringen und Hechingen gegen sofortige Empfangnabme des Spar- ka fsenbuchs oder bei einer Cinnehmerei geleitet werden. In letzterem Fall wird von dem Einnehmer eine Interimebescheinigung ertheilt; diese Interimsbescheinigung verliert jede Gültigkeit und Beweiskraft 3 Anstalt n , cn g. , , . e nalqui der Kasse in maringen bezw. ei 1 reklamirt hat. z
§5. 33 Für jeden Einleger wird ein Sxparkassenbuch unter Siegel und Unterschrift der Direktion der Anstalt in Sigmaringen oder der Filiale in Hechingen ausgefertigt. Dasselbe hat zu enthalten: ;
1) einen Abdruck des Sparkassen Statuts (65. 32 — 44 inkl.).
2) die laufende Nummer, unter welcher das Sparkassenbuch in 23 üchern der Anstalt eingetragen ist, sowie das Datum der Aus ⸗ ertigung,
3) den Namen, Stand und Wohnort des Einlegers, . 4) den Beirag der Einlage in Zahlen und Buchstaben, sowie die Höhe des Zinsfußes und eine entsprechende Zinstabelle.
Spätere Cinzahlungen können von der betreffenden Anstaltskasse in eee Buche zugeschrieben werden, bis die Summe der Ein⸗ lagen die Höhe von 500 M erreicht hat. Jeder Eintrag . von zweien zur Quittungsertheilung berechtigten Beamten vollzogen sein. Die Sparkassenbücher über Einlagen bis zum Gesammtbetrage i ö. MS werden außer der Nummer sämmtlich mit Litt. A be- zeichnet.
Sedes Sparkassenbuch kann auf Antrag des Einzahlers durch Vermerk der Direklion oder der Filiale für diejenige Person, auf deren Namen die Einlage gemacht e. gesperrt werden.
Ueber die Abänderung der höchst zulässigen Summe der Sxar⸗ kassenbuch Einlagen für eine Person bestimmt der Landesausschuß auf Antrag der Direktion der Anstalt. 5 . Jede derartige Veränderung ist im Amteblatt der Königlichen Regierung in Sigmaringen ö bekannt zu machen.
Die eingelegten Gelder werden vom ersten Tage des auf die Ein⸗ lage folgenden Monats an bis zum ersten Tage des Monats, in welchem die Rückzahlung stattfindet, verzinst, . ; Von Pfennigbeträgen wird ein Zins nicht vergütet und Pfennig ⸗ brüche kommen bei der Zinsberechnung nicht in Ansatz⸗
Der jeweilige Zinsfuß der Sparkassen ⸗ Einlagen wird innerhalb der Grenzen von 3 bis 450 auf den Antrag der Direktion der Anstalt vom Landegausschuß festgesetzt. ;
Jede Veränderung des Zinsfußes ist durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Sigmaringen öffentlich bekannt zu machen. Dieselbe tritt erst drei Monate nach Ablauf desjenigen Monats in Wirksamkeit, in welchem die bezügliche Bekanntmachung der Direktion erfolgt ist. 8 3
Die inen der Sparkassen Einlagen werden, sofern das Spar; kassen Guthaben nicht im Laufe des Jahres zurückgezogen wurde, auf den 31. Dezember eines jeden Kalenderjabres berechnet; sie werden dem isl zugeschrieben und mit diesem vom 1. Januar ab weiter verzinst. . ;
Hat das Sparkassen Guthaben die einmal festgesetzte höchst zu⸗ lässige Summe erreicht, so werden nur mehr aus dieser die Zinsen dem Kapital zugeschrieben. 8 3
Sparkassen⸗ Guthaben bis zur Höhe von 200 M können jederzeit ganz oder theilweise erhoben werden.
Guthaben von 200 M bis 590 M sind auf Verlangen der Direktion drei Mongaie vorher abzukündigen. .
Die Anstalt ist an diese Küͤndigungsfrist jedoch nicht gebunden, vielmehr steht es ihr frei, schon vor Ahlauf derselben die gekündigten Beträge ganz oder theilweise zurüczuzahlen., .
Auch in diesem Falle gilt rücksichtlich der Zinsen die Bestimmung des §. 35, Absatz 1.
38.
Rückzahlungen von Einlagen oder Theilen derselben werden nur gegen Vorlegung des Sparkassenbuchs und Ausstellung besonderer Quittung geleistet. Sie werden von der zahlenden Anstaltskasse in Zahlen und Buchstaben in dem Sparkassenbuch abgeschrieben.
Umfaßt die Zahlung nicht das ganze Guthaben, so wird das mit dem Eintrage versehene Buch dem Vorzeiger zurückgegeben, bei gänzlicher Rückzahlung muß das Buch der betreffenden Kasse belassen werden.
Von den Einnehmereien können Rückahlungen nur nach erfolgter Anweisung der zuständigen Inf ss geleistet werden.
Die Auszahlungen erfolgen an den Ueberbringer es Sparkassen buchs, wenn nicht dessen Verlust angezeigt oder eine Verwahrung gegen die Auszahlung vorgemerkt islt. . .
Die Beamten der Anstalt können jeden Vorzeiger eines nicht ge⸗ sperrten Sparkassenbuchs Als zur Empfangnahme des Guthabens be—⸗ rechtigt ansehen sie sind jedoch, sobald das geringste Bedenken vor⸗ liegt, gehalten, den Nachweis der Wfrechtiguns zu verlangen.
Der Verlust eines Syarkaffenbuchs ist ungesäumt derjenigen Stelle, von welcher dasselbe ausgefertigt wurde, anzuzeigen, damit Seitens derselben Vormerkung in den Büchern der Anstalt gemacht
werden kann. ; ö Ueber die Ausfertigung eines Duplikats beziehungsweise die Aus—⸗
zahlung des Sparkassen ⸗ Guthaben bestimmt die Direktion, welche nach Lage der Verhältnisse die vorgängige, öffentliche Ausschreibung an—⸗ otdnen oder die Vorlage einer gerichtlichen Krafiloserklärung verlan⸗
gen kann.
S. 4.
Für ein und dieselbe Person darf nur ein Sparkassenbuch Litt. A ausgefertigt werden. Wer dessen ungeachtet mehr als ein Sparkassenbuch für sich ausfertigen läßt, sei es durch unrichtige Namensangahe, Einzahlung bei verschiedenen Kassen der Anstalt oder auf sonstige Weise, geht des Anspruchs auf Verzinsung der unzu⸗ läfsigen Einlagen“ verlustig und muß die etwa bereits erhobenen Zinsen zurückerstatten.
S. 42.
Die Direktion ist berechtigt, Einlagen, welche offenbar den Zwecken einer Sparkasse nicht enisprechen, abzulehnen oder nur unter anderen von ihr festzusetzenden Bedingungen anzunehmen.
Auch ist dieselbe befugt, Einlagen, welche vor Ablauf von 3 Monaten vom Tage der Einzahlung an gerechnet wieder zurück- gezogen werden, nicht zu verzinsen. 4
Wenn ein Interessent sich von der letzten Präsentation seines Sparkassenbuchs an binnen 30 Jahren nicht bei der Anstalt meldet, so hört mit dem Ablauf dieser 30 Jahre die weitere Verzinsung
seines Guthabens auf. — B. Einlagen bis zu 5000 M zu niedrigerem Zinsfuß.
S. 44.
Der höchste Betrag, bis zu welchem Sparkassen⸗Einlagen von einem Einleger außer dem in dem Sparkassenbuche Litt. A einge⸗ tragenen Guthaben angenommen werden, ist 000 Mt .
Ueber diese 500 MM übersteigenden Einlagen wird ein zweites Sparkassenbuch ausgefertigt, welches außer der Nummer mit itt. B bezeichnet wird. ; ;
Der Zinsfuß für die Bucheinlagen Litt. B wird auf Vorschlag der Direktion vom , ,. festgesetzt; derselbe soll mindestens P Yo niedriger sein, als für die Bucheinlagen Litt. A.
Für die ganze oder theilweise Rückzablung der Bucheinlagen Litt. B kann lens der Direktion der Anstalt eine Kündigungsfrist von 6 Monaten bedungen werden.
schluß des Landesausschufses mit Genehmigung des Regierungs⸗Yräfi⸗ denten die 6 monatliche Kündigungefrist, inlolange es notbwendig erscheint, erwe teit werden, jedoch wird die Direktion auch in diesen Fällen die Wünsche der Gläubiger nach Möglichkeit berücksichtigen. Der betreffende Beschluß ist durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung in Sigmaringen n, belgnnt zu machen.
Im Uebrigen gelten saͤmmtliche 6 nr . 55. 32 - 45 einschließlich auch für diese i. 2 Ginmagen und die Sparkassenbücher Litt. B.
IV. Ver waltung. 5 45
Die unmittelbare Verwaltung der Spar- und Leibtaßse f. d. H. LS. wird durch die Direktion derselben innerhalb der . und nach den Vorschriften des gegenwärtigen Statutg felbstãndig geführt.
Die Direktion besteht aus drei stimmführenden Mitgliedern: dem Syndikus, dem Direktor und dem Rendanten.
ö Dieselbe hat die Rechte einer öffentlichen Bebörde und führt den amen: Direktion der Spar⸗ und Leihkasse f. d. S. L.
46. Die Geschäftsführung der dic fon ist kollegialisch. Bei allen Beschlüssen. welche die Direktion faßt, müssen fämmtliche Mitglieder derfelben mitwirken; in Fällen vorkommender Meinungs vr rfchie denheit entscheidet Stimmenmehrbeit. Bei den gemeinschaftlichen Berathungen führt der Syndikus den Vorsitz. Alle von der Direktion autgehenden Ausfertigungen werden von einem Mitgliede derselben allein und zwar der Regel nach vom Direktor vollzogen. Ausgenommen sind die von der Direktion aus- gefertigten Kassenscheine und Sparkassenbücher, welche von zwei Mit⸗ gliedern derselben gezeichnet sein müssen. In Abwesenheits⸗ und Verhinderungsfällen wird der Direktor vom Rendanten vertreten. Das Weitere über die Geschäftsführung bei der Direktion bestimmt das , m, ,.
Die Hauptkaßse wird von dem Hauptkassirer unter Leitung und Aufsicht der Direktion nach der Kassen⸗Instruktion verwaltet
Alle Quittungen des Hauptkassirers müssen, um Gültigkeit zu haben, von dem als Conttoleur fungirenden Beamten mitunter
eichnet sein. eit §. 48.
Die Filiale in Hechingen wird unter Leitung und Aufsicht der Direktion von einem aus zwei Beamten kestehenden Vorstande, einem
Rendanten als Vorsteher und einem Kassirer verwaltet, welchen als Rechtsverständiger und Kommissar der Direktion ein Justitiar zu geordnet ist. * J Die von der Filiale ausgefertigten Sparkassenbücher, sowie alle von derselben ausgehenden Urkunden, ebenfo alle Kasfenquittungen müffen von dem Rendanten und dem Kassirer beziehungsweife deren Stellvertretern vollzogen sein. ⸗
Die Befugnisse der Filiale und das Weitere über die Geschäfts⸗
führung bei derselben werden durch das Verwaltungs⸗Reglement und die Kassen⸗Instruktion festgesetzt.
Die Beamten der Spar ⸗ und Leibkasse sind Landes ⸗Kommunal⸗ beamte (§. 77 der Hohenzollernschen Amts und Landesordnung und §. 27 des Reglements vom 29. Dezember 1882 über die Dien ld verhältnisse der Landes⸗Kom munal beamten).
Die Besoldung derselben, sowie die Pensionen der in den Ruhe⸗ stand tretenden oder bereits getretenen Beamten werden aus den Fonds der Anstalt entrichtet. . .
Rücksichtlich der Diäten⸗ und Reisekosten ⸗Entschädigung sind für das Verwaltungspersonal die für Staats beamte geltenden gesetzlichen Bestimmungen maßgebend. .
Die Bestimmungen des Gesetzes, betreffend die Fürsorge für die Wittwen und Waisen der unmittelbaren Staatsbeamten vom 20. Mai 1882 (Gesetz⸗Samml. S. 2988) und des Gesetzes vom 28. März 1888 (GesetzSamml. S. 48) finden auf die Beamten der Spar- und Leihkasse sinngemãße Anwendung. Das Wittwen⸗ und Waisengeld der Hinterbliebenen wird aus der Anstaltekasse bezahlt.
Die von der Direktion angestellten Hülfgarbeiter sind jederzeit
entlaßbar.
§. 50.
Die von der Direktion zu bestellenden Einnehmer sind nicht Beamte, sondern Agenten der Anstalt und jederzeit entlaßbar.
Diesel ben beziehen für ihre Mühewaltungen eine Entschädigung aus der Kasse der Anstalt, deren Höhe nach Maßgabe des Geschäfts⸗ umfanges von der Direktion festgesetzt wird.
Auf Verlangen der Direktion müssen sie eine von dieser zu be⸗ messende Kaution bestellen j
Die Direktion kann Einnehmereien auch durch Beamte der An⸗
talt verwalten lassen. ,, .
Die Besoldungen und Bezuͤge der Beamten und Hülfsarbeiter, sowie die gesammten Vzrwaltungékosten des Instituts werden jährlich durch einen Etat geregelt, welcher von der Direktion der Anstalt zu
entwerfen ist.
V. Mitwirkung der Organe des Landes⸗Kommunal— verbandes bei der Verwaltung und Beaufsichtigung der Spar ⸗ und Leihkasse f. d. H. L. öl Ziffer 9 der Hohenzollernschen Amts⸗ und Landesordnung vom
6 if d 2. April 1873.) z
§ę. 52.
Der Beschlußfassung des Kommunal ⸗Landtages unterliegen;
1) die Genehmigung zu allgemeinen Kündigungen von Kassen⸗ scheinen Seitens der Direktion der Anstalt (pergl. 8. 25),
2) die Feststellung des von der Direktion alljährlich zu ent ⸗ werfenden Etats der Anstalt nach erfolgter Vorprüfung durch den Landes ausschuß.
3) die Entlastung der Jahresrechnung nach vorausgegangener Vorprüfung durch den Landes ausschuß.
4) die Genehmigung der Etatsüberschreitungen. .
5) die Verfügung über den Betrag der Gewinnüberschüsse, welcher nach htůhrunß der festgesetzt6e Summe in den Reservefonds noch verbleibt (vergl. §. 59) .
6) die Erwerbung und Veräußerung von Grundstücken, welche nicht zum Zweck der Deckung von rl ba hen erfolgt (5. 2).
Der Landesausschuß ernennt die etatsmäßigen Beamten der Spar und, Leihkasse, sowie den Syndikus und den Justitiar der Filiale Hechingen, Exsteren nach ertheilter Genehinigung des Ministers des Innern. Er entscheidet mit Zustimmung des Kommunal Land tages über das Rangverhältniß der Beamten innerhalb des Landes Kommunal verbandes und regelt den Kautionspunkt.
Der Landesausschuß ist berechtigt, in Fallen eintretender Vakanz die Stelle des Syndilus provisorisch zu besetzen, hat aber dem Minister des Innern hiervon sofortige Anzeige zu erstatten. Dessen weitere Genehmigung ist vom Landesausschuß einzuholen, wenn sich für ein solches Provisorium die Nothwendigkeit einer mehr als drei⸗ monatlichen Dauer ergiebt.
§. 54.
Der Landesausschuß erläßt das den innern Dienst bei der Sxar⸗ und Leihkafse und deren Filiale ordnende Verwaltungs ⸗ Reglement, welches der Genehmigung des Ministers des Innern bedarf, die In⸗ struktionen für die Kassenführung bei der Haupt ⸗ und Filiaikasse die Einnehmerei⸗Ordnung, sowie die Anweisung zur Buch⸗ und Rech⸗
nungs legung. ot
39 Der Landesausschuß ist verpflichtet: I) über Tie gemäß der S5. 4, 8 10, 18, 24, 25. 34, 385 und 44 Seitens der Direktion zu stellenden Anträge Beschluß zu fassen, 2) den von der Direktion zu entwerfenden jährlichen Gtat einer
Einzahlungen können entm eder bei den Kassen der Anstalt in Sig⸗
In außerordentlichen enen, wie bei Kriegs drobung, Geldkrisen und ähnlichen Ereignissen kann auf Antrag der Direktien durch Be⸗
Vorprüfung zu unterwerfen und mit seinen Antraͤgen dem Kommunal Landtage zur Beschlußfassung vorzulegen,
3) desgleichen den von der Direkt Rechen schaftabericht vorzuprũfen und 3
1 . ̃
9) die resrechnung zu revidiren,
53 die Etats überschreijungen vorzuprüfen und mit sei ã
dem Kommunal · dandtage zur Beschlußfafsung vo . a , 6 , . einmal im Jahre eine Reriflon der Kassen der
rg. in Sigmaringen und Hechingen vorzunehmen oder vornehmen
5e6. 5* e n bat ö die Geschäftsführung der Kasse i i 1 ue ,, ö. J . e in allen Zweigen der Verwal sich jederzeit von dem Gange der Angele i Kenntniß zu verschaffen und zu diefem , , n Effekten Vorräthe zu unterfuchen und von den Büchern, Rechnungen Deli en n, 2. . Ein * nehmen, auch ; j von der Direktion Berichterstattung über einzelne Geschãfte einzelne Geschäftszweige, oder die Ge schã s. 1 ä. . 2 Gesammtlage des Geschãftẽverkehrs 4 jederzeit eine Revision der Verwaltung, und zwar der ge⸗ sammten oder einzelnen Zweige derselben entwed— ö oder . . r n. vocnehmen , selbst vorzunehmen, ie in Folge dessen für nöthi, ; u nue if, ᷣ hig zu erachtenden Anordnungen 6) die Beschwerden über die Direktion zu entscheiden.
zu erstattenden jährlichen Kommunal · Landtage zu
Neber die durch Königliche Verordnung zu beschließen ande⸗ . Ergänzungen des Statuts 1 5 n . z
In Fällen der Dringlichkeit genügt bei Abänderung und Ergän⸗ zung statutarischer Vorschriften die Anhö f n ch te Anhörung bezw. Beschlußfaffung
VI. Rechnungslegung, Verwendung des Reingewinnes, Reservefonds.
§. 568.
Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr, mit dessen Ablauf am 31. Dezember die Rechnun f die Bi . . . chnung geschlofsen und die Bilanz
curshabende Werthpapiere werden zum Tagescourse am Schlu des Rechnung jahres und sofern dieser den Ankaufspreis ber ie ln zu letzterem in die Bilanz eingestellt. .
Die Direktion der Anstalt ist ermächtigt. an dem Buchbestande der im Wege der Zwangs voll streckung angefallenen Liegenschaften der Anstaltsge bäude und des Geschäftsinventars, sowie, infofern es ihr geboten , auch noch an andern Werthen und Forderungen jährliche Abschreibungen bis zum Gesammtbetrage von S6b6 M zu kLasten des Gewinn ⸗ und Verlust Conios vorzunehmen oder innerhalb der bezeichneten Grenze alljährlich einen beliebigen Betrag zu solchen nech nal rf jz tlicher Al Der. Ueberschuß sämmtlicher Altiva über sämmtliche Passiva, einschließlich der Stiftungskapitalien und des ern g . sodann den Reingewinn.
S. 59.
Von dem nach 8. 58 sich ergebenden Reingewinne werden 50 Pro⸗ zent dem Reservefonds zugewiesen, während über die weiteren 56 Pro⸗ zent der Kommunal ⸗Landtag zur einen Hälfte zu Gunsten des Fürst. Carl, Lander spitals und zur anderen Hälfte zu sonstigen woblthäͤtigen Zwecken Verfügung zu treffen hat. Nach dem Jahre 1893 kann die erstere Hälfte neben dem Fürst - Carl-Landesspital auch anderen in den Hohenzollernschen Landen bestehenden oder neu zu gründenden wohl. thätigen Anstalten zugewendet 5
60.
Die Direktion hat die hervorragendsten Ereignisse eines jeden Betriebs jah res, die ziffermäßige Entwickelung der einzelnen Hach zweige und die Wirkung getroffener Verwaltungs maßregeln, fowie die Bilanz und die Gewinn. und Verlustrechnung alljährlich in einem Rechenschaftsberichte darzustellen und diesen durch den Landes ausschuß dem Kommunal Landtage mit der Jahresrechnung vorzulegen.
Die Entlastung der Jahresrechnung nach erfolgter Vorprüfung durch den Landesausschuß unterliegt der Beschlußfaffung des Kommunal Landtages. ;
Der jährliche Rechenschaftsbericht ist durch das Amtsblatt der
Königlichen Regierung in i,, zu veröffentlichen.
Der Reservefonds, welcher sich aus den bisherigen und künftigen Gewinnüberweisungen zusammengeseßt, ist zur Deckung möglicher Verluste bestimmt; er bildet einen Theil der Betriebsmiftel der Än⸗ stalt und steht nicht unter besonderer Verwaltung.
Derselbe ist jedoch vorzugweise in solchen Werthen und For— derungen zu belegen, welche in kürzester Frist flüssig gemacht werden
können. VI. Sol g estimmnng.
Der Tag, mit welchem das gegenwärtige Statut in Kraft tritt, wird durch Königliche Verordnung destimn mt
Mit diesem Tage verlieren das frühere Statut und dessen Nach⸗
träge ihre Gültigkeit unbeschadet der wohlerworbenen Rechte Dritter.
Anlage J. Kassenschein
der Sxar⸗ und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande. Serie.. . Littera .. Nummer...
Die Spar⸗ und Leihkasse für die Hobenzollernschen Lande schuldet , dieses Kassenscheins die Summe von R
ark.
Diese Summe wird nach vorgängiger 6⸗ (sechs /) monatlicher Kündigung am ersten Werktage des nach Ablauf der Kündigungsfrist kommenden Monats (5. 27 des Statuts) zurückgezahlt und kis dahin e Beibringung der besonders ausgefertigten halbjährig fälligen
inseoupons mit. Prozent verzinst.
In außerordentlichen Zeiten, wie bei Kriegsdrohung, Geldkrisen und ähnlichen Ereignissen kann auf Antrag der Direktion durch Be— schluß des Landesausschusses mit Genehmigung der Minister des Innern und der Finanzen die 6monatliche Kündigungsfrist, fo lange es nothwendig erscheint. erweitert werden, jedoch wird die Direktion auch in diesen Fällen die Wünsche der Gläubiger nach Möglichkeit . e i ,
; ie Anstalt ist berechtigt, schen vor Ablauf der Kündigungefrist die Rückzahlung des Kapitals nebst Zinsen zu bewirken.
Nach Ablauf der Kündigungsfrist oder des von der Anfialt fest gesetzten Zahlungstermins hört die couvonsmäßige Verzinsung des ge—⸗ kündigten Kassenscheins auf. (5. 27 des Statuts.)
Gegenwärtiger Kassenschein ist für jeden Inhaber gültig, wird aber von der Spar⸗ und Leihkasse auf Verlangen des zeitigen In⸗ habers auf Namen eingetragen, auch durch Aufhebung dieses Eintrags wieder auf den Inhaber gestelit, und es wird, daß dies geschehen, auf der zweiten Seite dieseg Kassenscheins bemerkt.
Der Eintrag des Namens hat zur Folge, daß das Kapital nur an die zuletzt ,, n. Person oder deren legitimirten Rechts⸗ nachfolger rechtszültig bezahli werden kann.
er Hobenzollernsche Landes⸗Kommunalverband
hat für alle Berbindiickeiten der Spar- und Leih⸗=
kasse für die Hohenzollernschen Lande die subsidiäre argntie übernommen.
Sigmaringen, den... ien
Direktion der Spar ⸗ und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande. N. N N. N
Syndikus. Direltor. Anmerkung. Gleich bei der Kündigung muß dieser Kassen⸗
coupons nebst Talon übergeben werden, und es erfolgt sodann
die Aushãndigung eines Rekognitionsscheins. ö . Zweite Seite: Ein schreibungen und Um schr eibungen,
welche jedoch aur von der Direltion der Spar und Leihkasse für die
Hohenzollernschen Lande gültig beigesetzt werden können.
Anlage II. Zu Kassenscheinen mit Unkündbarkeit auf eine gewisse Reibe von Jahren, findet dag rorstehende Formular mit nachstehendem, von der Direkrion einzuschiebenden Zu⸗ satze u, niger Kassenschein ist S
Gegenwärtiger Kassenschein ist Seitens des Inhabers vo Tage der Ausstellung an auff. . . Jabre unkündbar, . behaltlich der Befugniß der Direktion, denselben jederzeit auf Wunsch des Gläubigers zum vollen Werthe einzuloͤfen.“
Anlage III. Seitens des Inhabers unkündbare Kassenscheine. Kassenschein
der Spar ⸗ und Leihkasse für die Hoßenzollernsch Serie ... Littera .. Nummer 2. .
und Leihkasse re Garantie übernommen. Sigmaringen, den .. ten
Anlage IV. Rekognitions⸗Schein. Dem N. N. wird hiermit bescheinigt, daß er heute de ssen⸗˖ schein Serie.. . Littera ... Nr. . ib — man kö. lich zu. . O 0 vom
Anlage V. Zins-Coupon Ord.« Nr. . . . des Kassenscheins der Spar- und Leihkasse für die Hohenzollernsck Lande in l n nne, über lf gen en gi. .
Inhaher dieses empfängt die zeichneten Kassenscheins am Direktion der Spar⸗ und Leihkasse für die dohenʒollernschen Lande. (Trocknes Siegel) Ba ite Dieser Zins ⸗ Coupon verjährt in 4 Jahren, vom ⸗ 31. Dezember des Jahres an gerechnet, in welches der Zahlungstag fällt. —
Anlage V. Talon
zu dem Kassenschein der Spar und Leihkasse für die Hohenzollernschen Lande in Sigmaringen. Serie .... Litt Ausfertigungs⸗ Nummer.... über ...... Reichsmark.
Der Produzent dieses Talons erhält ohne weitere Prüfung seiner Legitimatlon die für den vorstehend bezeichneten fe ,, 3 aus zuf ertigenden Zins⸗Coupons für 8 Jahre vom
Direktion der Spar⸗ und Leibkasse für die Hohenzollernschen Lande. N
Trockenes Siegel.) Bu bh lter
Personalveränder ungen.
Königlich Prenßische Armee.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Im aktiven Heere. Potsdam, 16. August. Fürst von Bismarck, Gen. der Kay, Fürst zu Wied, Gen. t, nachdem deren Verhältniß als Chef, des Landw. Regts. Rr. 26 bezw. des Landw. Regts. Nr. 23, infolge der veränderten Landw. Beztrks. Ein⸗ tbeilung als gelöst anzusehen ist, statt dessen fortan bei der Garde= Landw., und zwar Ersterer à la suite des 2. Garde. Landw. Regts., Letzterer à la snite des 4 Garde Gren ⸗-Landw. Regts, zu führen.
Potsdam, 18. August. v. Schkopp, Gen. Lt. und Komman . dant ven Spandau, zum Gouverneur von Köln, Schmidt v. Kno— helsdorf, Gen. Major und Commandeur der 31. Inf. Brig, zum Kommandanten von Spandau, v. Tiedemann, Oberst und Com- mandeur des Inf. Regts. Nr. 22, unter Beförderung zum Gen. Raj, zum Commandeur der 31. Inf. Brig. ernannt, Goßlar, Deer Lt, und etatsmäß. Stabsoffiz. des 3. Garde Gren. Regts,., mit der Führung des Inf. Regtz. Nr 22, unter Stellung à Ja suite desfelben, beauftragt. v. Gaudy, Major vom Kaiser Franz Garde⸗Gren. Regt. Nr. 2, unter Beauftragung mit den Funktionen des ctals⸗ mäßigen Stabgoffizierg, in das 3. Garde. Grenadier Regiment versetzt
schein mit saͤmmilichen dazu gehörten, noch nicht fälligen Zins⸗
v. Barton gen. v. Stedman, Major vom Kaiser Franz Garde⸗
Gren. Regt. Nr. 2, zum Bots. Commandeur ernannt. v. Be aulien, Major aggreg dem Kgilser Franz Garde ⸗ hren. Regt. Nr 2. in dieses Regt. einrangirt. v. Wodt ke, Oberst, beauftragt mit der Fũbrung der 33. Inf. Brig, unter Ernennung zum Commandeur dieser Brig, . Oetinger, Oberst, beauftragt mit der Führung der 10 Inf. Brig, unter Ernennung zum Commandeur dieser Brig, Ober. ho ffer, Oberst und Abtheil. Chef im Großen Generalstabe. Frhr. Roeder v. Di ers burg, Oberst und Commandeur der 4. Feld · Art. Brig, v. Nickis ch ⸗Rosenegk, Oberst, beauftragt mit der Führung der 34 Jnf. Brig. unter Ernennung zum Commandeur die. Brig, v. Spitz, Dberst und Abtheil. Chef im Kriegs Ministerium, v. Rheinbaben, Oberst, keaufiragt mit Wahrnebmung der Ge— schäfte als Commandeur des Kadetten. Corps, unter Ernennung zum Commandenr des Kadetten · Corps, v. d. Lan cken, Oberst. beauftragt mit der Führung der 140. Inf. Brig, unter Ernennung jum Commandeur dieser Brigade, zu General Maiors befördert. O erzbru ch, Oberst und Kommandant von Straßburg i. E., p. d. Schulenburg, Oberst und Kommandant von ' Sonder“ burg Düppel, der Charakter als General⸗Major verliehen. Frhr. v. Watt er, Oberst und Commandeur Tes Feld. Art. Regts. Nr. 29 behufs Verwendung als Brig. Commandeur, nach Preußen kemmandirt und ihm gleichzeitig das Kommando der 3. Feld ˖ Art. Brig. übertragen. v. Ih len fe ld. Oberst⸗ t. und etatsmäß Stäbg- offizier des Feld- Art. Regts. Nr. 27, unter Stellung à 1a suite diefes Regts, nach Württemberg, behufs Uebernahme dez Kommandos des Feld Art. Regts. Nr. 29 kommandirt. v. Pressentin, Oberst. Lt. und Abtheil. Commandeur vom Feld Art. Regt. Rr. 25, als etats— mäßiger Stahbsoffiz in das Feld-⸗Art. Regt. Nr. 27, v. Brauf e, Maior vom Feld ⸗Art. Regt. Nr. 4 als Abth. Commandeur in das ö Regt. Nr. 25, Birck, Haup:m. und Battr. Chef vom Feld Art. Regt. Nr. 3, unter Beförderung zum überzähligen Major, in die erste Hauptmannsstelle des Fels-Art. Regts. Nr. 4, versetzt. Dahle, Sec. Lt, vom Inf. Regt Rr. 21, zum Pr. Lt., vorläufig gbne Patent, v. Normann, Ser. St. vom Inf. Regt. Rr. SI, zum Pr. Li, befördert,. v. d. Wicke rau Graf d. Krockow, Sec. ' Tt. pom Kür. Regt. Nr 2, à la suite des Regts. gestellt. v. Goetzen. Pr. Lt, vom Hus. Regt. Nr. 3, zum RFittm' und Escadr. hef, vorläufig obne Patent, Torgany, Pr. Lt. à ja suite desf. Regts. unter vorlãufiger Belassung in seinem Kommando als Adjut. bei der 9. Kav. Brig, zum überzähl. Rittm., befordert. ir ner, Major z. D. und Commandeur des Landw. Bats. Bezirks 6 a. S. der Charakter als Oberst Lt. verliehen. v. Gruben, Major aggreg. dem Kür. Regt. Nr. 4 als etatsmäß Stabtaoffiz in das Kur. Regt. Nr. 5 einrangirt. v. Gerdte ll, Sec. Tt. vom Inf. Regt. Nr. 66 zum Premier Lieutenant. Frhr. v. Forstner, Premier. Lieutenani vom Infanterie · Regiment Nr. 9g3, zum Hauptmann und Compagnie⸗ Chef, Nicolai, Pr. Lt, von dems. Regt, zum Üüberzähl. Hauptm., v. M ellent bin, Sec. Lt, von dems. Regt.,, zum Pr. Lt., vorläufig obne en befördert. Graf v. Rothenburg, Sec Lt. vom ür. egt. Nr. 7, à Ila suite des Regts. gestellt. Cusig, Sec. dt. vom Inf. Regt. Nr. 58, zum Pr. Tt. vorläufig obne Patent, E Freyhold, Pr. Lt. vom Gren. Regt. Rr. 7, zum Hauptm. und Comp ghef, v. Massow JL, Sec. Lt. von demf. Regt, zum Pr. LXt., vorlänfig obne Patent, v. Zimmermann, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 47, zum Hauptm. und Comp. Chef, v. Tschu di, Sec. Lt. von dems. Regt. v. Dob schütz, Sec. Lt. vom Gren. Regt. Ar. 10, zu Pr. Lts; Messerschmidt, Pr. Tt. vom Füs. Regt. Nr. 38, zum HYauptm. und Cemp. Chef, v. Fran gois, Sec. 6. don dems. Regt, zum Pr. Lt. befördert. v. Kottwiß, Major rom Inf, Regt. Nr. 25, zum Bats. Cemmandeur ernannt. Reymann, Major aggreg. dem Inf. Regt. Nr. 23, in das Regt. wiedereinrangirt. v. Bil N Pr. Lt. vom Kür. Regt. Nr. 4, zum Rittm. und Escadr. Chef. Frhr. v. J Lt. von dems Regt, zum Pr. Lt., v, Ger stein oben stein, Pr. Lt. von demselben Regi, zum überzãbl. Rittm, Deichmann, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Jir. 56, zum Pr. Lt. befördert. Behm, Oberst Lt. 3. und Com⸗ mandeur des Landw. Batz. Bezirks Koblenz, der Charakter als Oberst, Pfeiffer,. Major j. .und Commandeur des Landw. Batg. Bezirks Bremen, der Charakter als Oberst. Lieutenant verliehen. Baur, Sec. Lt. vom Infanterie⸗Regiment Rr. S2, zum Pr. Lt, vorläufig ohne Patent, Frhr. Knigge J., Sec. Lt. dom Ulan. Regt. Nr. 13. zum Pr. Lt., vorläufig ohne Patent, befördert. p; Birckhahn, Major z. D. und Commandeur des Landw. Batg. Bezirks Lörrach, in gleicher Gigenschaft zum Landw. Bats. Bezirk j. Braunschweig versetzt. Bu ff, Oberst⸗Lt. z. D., jum Commandenr des Landw. Bats. Bezirks Lörrach ernanst. Jaeckel, Major vom Infanterie ⸗ Regiment Nr. 58, als Bataillons Commandeur in das Füsilier · Regiment Nr. 36 versetzt. Fritze, Major aggregirt dem Infanterie Regiment Nr. 58, in dieses Re iment einrangirt. Simon, Hauptm. und Comp. Chef vom Inf. Regt. Rr. 58, dem Regiment, unter Verleihung des Charakters als Major, aggregirt. ordan, Hauptm aggregirt dem Inf. Regt. Nr. 55, als Comp. hef in das Regiment einrangirt. Eb meier, Pr. Lt. à la suite des Drag. Regts. Rr. 13, in das Huf. Regt. Rr. 17 einrangirt. Krumhauer, Hauptm. à Ia suite des Feld- Art. Regts. Nr. 4 und Lehrer bei der Kriegsschule in Metz, als Battr. Chef in das Feld. Art. Regt. Nr. 31, Trainer, Hauptmann à Ia suite des Feld⸗ Art. Regts. Nr. 22 und Lebrer bei der Kriegesschule in Anklam, als Battr. Chef in das Feld Art. Regt. Nr. 3. Ker st ing, Hauptm. à la suite des Fuß ⸗Art. Regts. Nr. 1 und Lebrer bei der Kriegsschule in Engers, als Tomp. Chef in das Fuß Art. Regt. Nr. 6, Zielke, Hauptm. à la suite der 2. Ingen. Insp. und Lehrer bei der Kriegs schule in Metz als Comp. Chef in das Pion. Bat. Nr. 10 versetzt. Reinhold, Hauptm. à la suite der 7. Ing. Insp., unter Ent- bindung von dem Verhältniß als Lehrer bei der Kriegsschule in Engers, in die 2. Ingenieur⸗Inspektion wiedereinrangirt. Freiherr v. But ler, Premier ⸗Lieutenant vom Inf. Regiment Nr. 113, v. Miku sch⸗Buchberg. Pr. Lt. vom Garde ⸗Jäger⸗Bat., Natbusius, Sec. Lt. vom Ulan. Regt. Nr. 6, von dem Kommando als Insp. Offiziere bei der Kriegsschule in Metz, v. Bülow. Sec. Lt, vom Hus. Regt. Nr. 5, von dem Kommando als Insp. Offizier bei der Kriegsschule in Anklam, v. Eckartsberg, Sec. Lt. vom Ulan. Negt. Nr. 14, von dem Kommando als Insp. Offizier bei der Kriegsschule in Engers, entbunden. Lipinski, Hauptmann und Compagnie⸗Chef vom Garde⸗Fuß⸗Artillerie⸗Regiment, unter Stel- lung A la snite dieses Regts., als Lehrer zur Kriegsschule in Metz, Wittje, Hauptm. und Baitr. Chef vom Feld Art. Regt. Nr. 16. unter Stellung à la suite dieses Regts., als Lehrer zur Kriegsschule in Anklam, Schindler, Pr. Lt. vom Fuß ⸗Art. Regt. Nr. 6, unter Stellung A la snite dieses Regts., als Lehrer zur Kriegsschule in Engers, Binneboes, Hauptm. von der 2. Ingen. Insp, unter Stellung à Ja suite dieser Insp., als Lehrer zur Kriegsschule in Metz, Genét, Hauptm. und Comp. Chef vom Pion. Bat. Rr. 10. unter Stellung à la suite der 4. Ingen. Insp., als Lehrer zur Kriegs« schule in Engers, versetzt. Schulz, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. ?7I, Kunath, Ser. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 46, La dewig, Pr. Lt. vom Drag. Regt. Nr. IJ. als Insp. Offiziere zur Kriegs ⸗ schule in Metz, Küster, Sec. Lt vom Husaren. Regiment Nr. 9, als Insp. Offiz. zur Kriegsschule in Engers, Graf zu Münster, Sec, Lt, vom Ulan. Regt. Nr. 11, als Insp. Offiz. zur Kriegsschule in Anklam, kommandirt. Adami, Hauptm. à la suite des Inf. Regts. Nr. 52, unter Entbindung von dem Verhältniß als Militär- lehrer bei dem Kadettenhause zu Wahlstatt, dem Regt. aggregirt. Schmid v. Schwarzenhorn, Pr. Lt. von der Haupt⸗Kadeftten anstalt, unter Stellung à la snite des Kadetten Corps, als Militär lehrer zum Kadettenhause in Wahlstatt, v. Crompton, Sec. Tt. vom Inf. Regt. Nr. 68, kommandirt als Erzieher bei der Haupt- Kadettenanstalt, unter Belassung bei dieser Anstalt, in das Kadenten⸗ Corps, versetzt. Freiherr v. d. Ost en, gen. Sacken, Pr. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 98, als Frzieher zur Haupt Kadettenanstält komman⸗ dirt. Tie de, Sec. Lt. von der HauvptKadettenanstalt, zum Pr. Lt. befördert. v. Mauntz, Major vom Inf. Regt. Nr. 45, als Bats. Commandeur in das Inf. Regt. Nr. 61 versetzt. v. Krovff. Major aggreg. dem Inf. Regt. Nr. 45. in dieses Regt. einrangirt.
Detring, Hauptmann, bisher Comp. Chef vem Inf. Regt. Nr. 45.