H ob die im Anschlag ermittelten Kosten zu dem zu erwarten den Erfolg im richtigen Verhaltniß steben; z
S) eb anzunebmen ist, daß sich der Wertb des Grundftäcks um s . um welchen Betrag der Gesammtkosten der Drainage er wird.
§. 14
Das Gutachten der kreisstãndischen Koemmission ist einer Revifione lgmmission zur Peñjung in überreichen. Diesel de bestebt aus dem Vorsitzenden der Direktion der Provimial ˖ Hüulfskaffe und zwei Sachwverständigen., welche für jeden Revisionsfall von der Direktion der Provinzial Hulfskaffe aus der Zabl von der vrovinnal · stãndifchen Verwaltungskommission als hierzu gerignet bezeichneten Personen ernannt werden.
§. 15.
Die Mitglieder der Rexisionskommission sollen thunlichst nicht aus demjenigen Kreise gewäblt werden, in welchem das , Hruntftück gelegen ist. Diefelben konnen ibr Gutachten auch schrift⸗ lich abgeben, sofern nicht von dem Vorsitzenden der Dirertion der Provinjial · Hũlfskasse eine mündliche Erörterung degselben fur erforderlich erachtet wird.
§. 16.
Auf Grund der Futachten der kreieständischen und Rexisions . kommission setzt die Direktion der Provinzial ⸗Hülfskasse den etrag des bei der Beleihung zu berũücksichtigenden Mehrwerthes nach freiem Grmeffen fest. Derselbe darf in keinem Falle auf mehr als den vollen Koftenbetrag der ae, , . angenommen werden.
§5 17.
Die näheren Vorschriften über die Ausübung der Kontrole bei Veranschlagung, Ausfũübrung und Unterhalturg der Drainage Anlage erläßt die Direktion der Provinzial ˖ Hülfekasse wit Genehmigung des Ober Prãsidenten.
Tilgungsplan, ,
Nach Bewilligung des Darlehns wird bei den Amortisations- darlebnen ein Tilgungsplan aufgestellt.
In der für jedes Darlebn aufzuftellenden Schuldurkunde bat der Schuldner die Verpflichtung zu übernehmen, binnen einer zu bestim menden Frist die Verwendung des Darlehns zu dem angegebenen Zweck (vergl. S 6a) nachzuweisen.
Vorzeitige ö der Darlehne.
Die Darlebne können dem Schuldner obne Rücksicht auf die Modalitäten der Darlebnsbewilligung mit dreimonatlicher Frist ge⸗ kündigt werden: .
I) wenn innerhalb der gestellten Frist der Verwendung nachweis nicht gefübrt ist (6G. 18 Abf. 2); . ö
2) wenn ein Besitzwechsel des verpfändeten Grundstücks eintritt,
3, wenn Schul dner entweder ein Jabr lang mit seinen aus dem Darlebn fälligen Zahlungen im Rückftande bleibt oder wenn letztere nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeitraum haben erlangt werden kõnnen;
4 oder wenn ron Dritten Zwangsrollstreckung beantragt und durchgefũhrt worden ist. .
S. 20.
Die vollständige oder theilweise Einziehung der Darlehne kann ohne Kündigung erfolgen:
1) wenn Schuldner die nach 8.7 Nr. 1 ibm obliegende Ver⸗ pflichtung, Lie für feine Darlebnsschuld mitverbafteten Gebäude bei der Feuer. Sozietät der Prorin; Posen, die Inventarbeftãnde und Mobilien bei einer von der Direktion für annehmbar erklärten Ver. ke nn otgeselsschañt zu versichern bezw. rersichert zu halten, nicht erfüllt;
2) wenn das verpfändete Grundstũck in seinem Werthe so erheb⸗ lich verringert wird, daß das auf demselben eingetragene Darlehn nicht . in der den Vorschriften in §. 7, Il 1 entfprechenden Weise sicher⸗ gestellt ift;
3) wenn eine Verminderung der versönlichen Sicherheit des Schuldners oder eines selbstschuldnerischen Burgen im Fall des 5. 7 zu L eintritt. .
Ob eiger der Fälle zu 1 bis 3 vorliegt, entscheidet die Direktion der Proxinzial Hüũlfskasse mit Ausschluß des Rechtsweges.
Zwangs versteigerung J Grund stüũcke. 8 3
F. ö
Wenn Grundftũcke, welche der Provinzial ⸗Hülfskafse für eine Forderung verpfändet sind, zur gerichtlichen notkwer digen Verfsteigerung kommen, so ist die Direktion ermãchtigt:
a. nach pflichtmãßigem Ermessen bei der Versteigerung bis zur Deckung der Kapitalsforderung, der rückständigen Zinsen und' der ent- standenen Kosten mitzubieten, und wenn das Grundstũck der Provinzial⸗ Hülfskasse zugeschlagen wird, dasselbe so lange zum Besten des In. stituts zu verwalten, bis sich Gelegenheit zu vortheilhafter Wieder- verãußerung findet,
b. einem Kauflustigen das nõthige Kapital, welches jedoch zwei Drittel der Kaufsumme nicht übersteigen darf, vorzuschießen und bezw. zu be⸗ lassen, ohne bei einem solchen Darlehn an die allgemeinen Vorschriften des Statuts gebunden zu sein. ö
Die rückständigen Zinsen und Kosten, welche die Prorinzial- Hülfskasse zu fordern hat, müssen jedoch, soweit sie zur Hebung tommen, von dem Käufer unter allen Umständen berichtigt werden.
Vorzeitige ien ,, der Darlehne.
. Die PrevinzialHülfskasse ist verpflichtet, den ganzen Rückstand eines auf Amortisation ausgeliehenen Kapitals sechs Monate nach der vom Schuldner erfolgten Kündigung anzunehmen.
Die Rückzahlung der in baarem Gelde gegebenen Darlebne muß ebenfalls in baarem Gelde bewirkt werden, im Ücbrigen steht es den Schuldnern frei, die Rück iahlung in baarem Gelde oder in Pro- vinzial Anleihescheinen der Provinz Posen für Zwecke des Provinzial⸗ Hülfskassenfonds zum Rennwerth, und zwar derselben Emission, aus welcher er das Darlehn erhalten, zu bewirken.
Theilzahlungen nach vorgängiger secksmonatlicker Kündigung an⸗ zunehmen, hängt von dem Ermessen der Direktion ab.
ö
Ueber den gesammten, nach Abzug der Vewwaltungekosten ver- bleibenden Reingewinn der Provinzial ⸗Hülfekasse steht dem Provinzial Landtage die freie Verfügung zu gemeinnützigen Zwecken im Interesse des Provinzial ⸗ Verbandes zu. Der Reingewinn wird am Jahres schluß durch. Aufstellung einer Bilanz ermittelt. Hierbei werden die der Provinzial · Hülfskafse gebörigen Werthpapiere zum Eourswerth vom 31. März des laufenden Rechnung jahres, die aus— stebenden Forderungen und die umlaufenden Obligationen zum Nenn⸗ werth in Rechnung gebracht. Der nach Abzug der sämmtlichen Passiva und des in der Einleitung erwähnten Stammkapitals von der Ge— sammtsumme der Aktiva sich ergebende Betrag stellt den Reingewinn des Rechnung jahres dar. Em aige Kaxitalverlufte vermindern den Reingewinn nur, soweit sie aus dem Refervefonds nickt haben gedeckt werden können. Die Bilanz wird von der Direftion der Provinzial Hülfe kasse festgesetzt.
Von den Vorrechten der Hülfskasse.
. 5. 24. Die Proviniial · Hälfekasse hat die Rechte einer privilegirten öffent ˖ lichen Korporation. Die Verwaltung derfelben wird durch eine Di⸗ reltion (6. 28) geführt, die sich eines Siegels mit der Bezeichnung: Direktion der Provinzial Sũlfskaffe fur die Provinz Posen bedient.
Von der Verwaltung der Hülfskasse.
; S. 25. Der Provinzial Vertretung stebt die Beschlußnakme in allen den i J. z ö 3 er gf . Statuts in der mkeit und in den . t i i Verãnderung eintreten soll. W
*
Derselben wird bei ihrem er,, vollstãndige Uebersicht der Lage und der Berhästnisse der Hũlfekasse, sowie ei ne derselben 2 Dechargitung vorgelegt.
. S. 26.
Die Provinzialversammlung erwählt ferner von einem Land am , n mg kasse und e e ne. Mitglied aug dem Stande der Ritierguts eines aus dem Stande der Städte, eineg aug dem Stande der Landgemeinden und eines, welches dem Provimial · Landtage nicht anzugebören hraucht.
Der Ober · Pt orknet ihnen jedesmal zwei Staats beamte zu, von denen der eine die Geschãfte des Syndikus bei der Provinzial ˖ Hũülfekasse zu übernehmen hat. ⸗
Aug diesen 6 Personen besteht fortan bis mur neuen Wahl und 5 in . zur Einführung der Neugewählten die Direktion der
e.
§. A. ö. jedes der vorstehend bemerkten Mitglieder wird auch ein Stellvertreter angeordnet.
. 28.
Der Direktion stebt es . auch frei., bei wichtigen Ver bandlungen, oder wenn zwei Mitglieder derselben solches ausdrücklich verlangen, die Stellvertreter außerordentlich einzuberufen und an den Verbandlungen mit Stimmrecht Theil nehmen zu laffen.
29.
Die so (S. 26) konstruirte Direktion der Hülfskasse erwãblt unter sich für die gesammte Amte dauer derselben einen Vorsitʒ enden, welcher der Beftätigung des Ober · Rrãsidenten bedarf, und erledigt demnächst sämmtliche Geschäfte nach Anleitung eines von dem Minister des Innern feftzustellenden Reglemente.
§. 30. In den Verhandlungen der Direktion entscheidet die Mehrbeit der Stimmen, bei gleicher Stimmenzabl giebt die des Vorsitzenden den Ausschlag.
§. 31.
Die Direktion vertritt die Provinzial · Sũlfzkasse bei allen gericht · lichen und anßergerichtlichen Geschäften, auch bei solchen, zu denen die Gesetze eine Spezialrollmacht verlangen. — Dieselbe kat die Be- fugniß, sich für einzelne Fälle einzelne Mitglieder oder andere Per- sonen zu substituiren. 9
S. 32.
Alle Urkunden, welche von der Direktion ausgeftellt werden. müssen, wenn sie die Provinzial ⸗Hülfekasse reryflickten sollen, mit der aus 5. 31 sich ergebenden Maßgabe von dem Vorsitzenden oder dessen Vertreter und von zwei anderen Mitgliedern oder deren Stellvertretern ö und mit dem Siegel der Provinzial⸗Hülfskasse ver- sehen sein.
Zablungsanweifungen bedürfen zweier Unterschriften und zwar des Direktors oder dessen Stellvertreters und eines zweiten Mitglieds der Direktien. ö ;
Alle übrigen Ausfertigungen ergeben unter der Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellrertreters.
§. 33.
Das zur Verwaltung nöthige Personal wird von der Direktion unter Genehmigung des Ober ⸗Präsidenten der Provinz aus stãndischen Unterbeamten oder den Unterbeamten der Regierung oder aus sonftig bierzu qualifizirten Personen ausgewählt und wird das- selbe in dem Reglement näher bezeichnet. die Anftellung und Be⸗ soldung dieser Beamten im Hauptamt erfolgt nach den Grund⸗ sätzen, welche der 24. Provinzial ⸗Landtag für die Beamten der proxinzialstãndischen¶ Verwaltungs · Fommission, der vrovinzial- stãndischen Kommission für den Chauffee⸗ und Wegebau, sowie der Landarmen · Direktion beschlossen hat. Die Verwaltungs · bebörden der Provinz sind verpflichtet, der Direktion die für ihr Ge⸗ schäft erforderliche Auskunft zu ertheilen, die Landrätke und Bürger- meister Anträge auf Darlehne, wenn es von den Darlehnssuchern ge⸗ wünscht wird, ohne Vergütigung protokollarisch aufzunehmen, an die Direktion zu befördern, ihren Rückfragen und Anfuchen zu genügen, und wenn Gefahr für die Darlehne der Hülfskasse in ibrem zereiche ö. kund wird, davon der Direktion unaufgefordert Anzeige zu machen. ⸗ 2
Die in diesem Paragraph, sowie die im 5. 26 bejeichneten Beamten sind verrflichtet, die sie treffende Wabl anjunebmen. Ueber die Erbeblichleit der etwa anzubringenden Ablebnungegründe entscheidet der Ober · Prãsident, gegen dessen Entscheidung die Berufung an die Dis iplinat · Minister dem Beamten freisteht.
§. 34.
Die Mitglieder der Direktion sind, falls sie die Bestimmungen des Statuts, sowie die bezüglichen Vorschriften des Reglements beobachten. für etwa entstebende Verluste nur dann rerantwortlich, wenn dieselben vorsätzlich oder durch grobe Versehen ron ihrer Seite herbeigeführt worden sind. ö
Die Provinzial ⸗Hülfekasse der Provinz Posen hat ihren Sitz in Posen.
Staats Verwaltungsressort.
S. 36.
Der Ober-Präsident der Provinz Posen ist fortwährend Kurator der Hülfskasse in der Art, daß es ihm jederzeit freiftebt, sich von dem statuten· und reglementsmäßigen Gang ihrer Berwaltung zu über⸗ zeugen, auch etwaige Anstände und Zweifel, die ihm von der Direftion der Huͤlfskasse vorgetragen werden, unter Vorbehalt des Rekurses an das betreffende Ministerium zu entscheiden.
Pri vilegium wegen Ausgabe auf den Inbaber lautender Provinzial Anleihescheine der Provinz Pofen bis zum Gesammt⸗ betrage von 10 Millionen Mark.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem von dem Proinzial ˖ Landtage der Provinz Po en unter dem 20. März d. J. beschlossen worden, für Jwecke des Provinzial⸗ Hülfskassenfonds Geld anzuleihen und darüber auf den Inkaber lautende, Seitens der Gläubiger unkündbare Schuldverschreĩbungen unter der Bezeichnung:
3Provinzial-Anleibescheine der Provinz Posen für Zwecke des
. Provinzial · Hũlfskassentonds· ; bis zum Höchstbetrage von 19 Millionen Mark auszustellen und aus⸗ zugeben, wollen Wir hiermit dem Provinzial Verband von Posen in Gemäßbeit des 5. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (G⸗S S. 75) zur Ausgabe auf den Inbaber lautender Provinzial Ankeibefcheine bis zum Gesammtbetrage von ‚Zebn Millionen Mark- nach Maßgabe der beiliegenden Bedingungen durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes herrliche Genebimigung mit der rechtlichen . er · theilen, daß ein jeder Inhaber dieser Ansleibefcheine die daraus hervorgehenden Rechte geltend ju machen befugt sst, ohne zu dem
Nachweise der Uebertragung des Eigenthums verpflichtet zu sein.
Durch vorstehendes Privileginm, welches Wir vorbehaltlich der Rechte Dritter ertheilen, wird für die Befriedigung der Inhaber der Anleihescheine eine Gewährleistung Seitens des Staates nicht über nommen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenbändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Marmor⸗Palais, den 11. Juli 1888. (L. 8.) Wilhelm R.
Für den Minister des Innern: Freiherr von Luciut. von Scholz. von irn, .
2
Bedingungen
fär die Ausgabe verrinslicher Anseihescheiae en r Berband der k ch al. Sa ne 3 1 von 160 ad . 4 49 z. 1. Der Provimial. Verbond der Provinm Posen ist befugt, für Zwear des Frobinzial · Saif gfasffenfentes Geld enen End Er! Fee e 3 Inn. der Glãubiger unkũndbare .
Der Gesammt lebenden Anleihescheine darf den
B jenigen Darlehne ni uin err, igen, welche di ial⸗
Hül 2 8 Maßgabe * S§5. 2 1 ibres 4
; äbrt hat, abrüglich des Betrages ihrer Schuid.
3, rr , n . einden un en i 5
ö kö
§. 2.
Dis Anleihescheine werden in Abschnitten von 100, 200, Soo, 200 und 5000 Æ Reichs währung nach dem beigefügten Muster (2) ausgefertigt. Die prgpinzialfrändische Verwaltungkom- mission bat nah Maßgabe des Bedürfnifses zu bestimmen. nach welchem Verhältniß die Ausgabe von Abschnitten der einzelnen Gattungen erfolgen soll. Es darf jedoch niemals mehr als /s der , 3 ausgefertig ücke und deren Betrag ift 5 i bekannt zu machen. ; 9e §. 3.
Die Anleibescheine werden jährlich mit 3, 3x oder 40jo verzinst. Zu diesem Zweck werden ihnen Zinsscheine auf je zebn Salbjahre nebst Anweisungen nach dem beigefũůgten Muster (6, O) beigegeben. Die Zahlung der Zinsen erfolgt vom 1. Januar bejw J. Juli jeden Jahres ab gegen Rückgabe der entspreckenden Zinsscheine aus der Provinzial · Institutenkasfe.
Das Forderungsrecht aus einem Zinsscheine erlisckt, wenn der selbe binnen 4 Jahren vom Ablauf des Kalenderjahres ab, in welchem er ani k ist, nicht zur Zahlung gehörigen Ortz präsentirt worden ist.
Mit dem Ablauf des fünfjärigen Zeitraums werden nach vor · beriger öffentlicher Bekanntmachung die neuen Zinsscheine dem Ein lieferer der Anweisung ausgebãndigt.
. ,. . . 6 . der neuen insscheinreihe na auf der fũr die Umwechselun estimmenden rist an den Inhaber des Anleihescheins. .
S. 4.
Die Tilgung der Anleibescheine geschiebt durch allmãbliche Ein ⸗ Iösung aus einem zu diesem Zweck gebildeten Tilgungsstocke mit jãhrlich wenigstens einem Prozent der ausgegebenen Anleibescheine. . 1 nach Ablauf des auf die erste Ausgabe folgenden Etats. jahres.
Die, Finlösung wird, wenn sie nicht vortbeilbafter durch Ankauf bewerkstelligt werden kann, im Wege der Auftandigung nach vor⸗ gãngiger Bestimmung durch das Loos vorgenommen. Die Augloofung erfolgt in diesem Falle wahrend des Monats Januar, die Bekannt? machung der ausgeloosten und zu kündigenden Anleibescheine. welche die letzteren nach Ausgabe, Buchstabe, Nummer und Betrag beꝛeichnen muß, dreimal und zwar innerhalb der Monate Febrnar bis Mai, die Einlösung vom 1. Juli desselben Jahres an.
. Provinzial Verband hat das Recht, den Tilgungsstock zu ver⸗ stãrken. jowie saͤmmtliche noch umlaufenden Anleihescheine jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten zur Einlöfung zu kundigen, in welchem Falle die Kündigung sofort öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in den beiden nächsten Nummern je einmal zu wiederholen ist. Auch die durch Ankauf bekufs der Tilgung erworbenen Anleibescheine sind bekannt zu machen.
S. 5.
Die Luszablung des Kapitals für die arsgeloosten Anleihescheine erfolgt nach, dem Nennwerth derselben, durch die Prgvinnial⸗ . an den Vorzeiger der Anleibescheine gegen Rückgabe erselben.
Mit den Anleihescheinen sind gleichzeitig die ausgereichten, nach dem Zahlungstermine fällig werdenden Zinsscheine einzuliefern.
er Betrag der feblenden Zinsscheine wird am Kapital gekũrjt, und für die Einlẽsung dieser Zinsscheine refervirt.
Die Nummern der ausgelsosten, nicht zur Einlõsung eingereichten Anleihescheine sind in den nach 5§. 4 zu erlassenden Bekanntmachungen ia Erinnerung zu bringen.
Werden die . dessen ungeachtet binnen dreißig Jabren nach dem Zablungs termine weder zur Ginlöfuag vorgezeigt, noch der Bestimmung im 8. gemäß als verloren oder vernicktet behufs Er⸗ theilung neuer Anleibescheine angemeldet, so erlischt das Forderungs⸗· recht aus denselben.
; §. 6.
Alle die Anleihescbeine betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch das Posener Tageblatt und die Posener Zeitung !, die Amtsblätter der Königlichen Regierungen zu Pofen und Bromherg, den Deutschen Reichs Anzeiger und õniglich Prenstischen Staats⸗Anzeiger⸗. Sollte eines dieser Bfätter eingehen oder die prodinzialstãndische Verwaltung kommission andere Blätter für die Veröffentlichung wählen, fo muß im ersten Falle ein anderes Blatt gewählt und in ö Fällen die erfolgte Aenderung durch die übrigbleibenden, bew. durch die bisher benutzten Blätter öffentlich bekannt gemacht werden.
5§. 7.
Das Aufgebet und Lie Kraftloserklãrung verlorener oder ver- nichteter Anleibescheine erfolgt nach Vorschrift der S5. S535 ff. der Civilprozeßordnung für das Deutsche Reich vom 30 Januar 1877 Reichs · Gesetzblatt S. S3) bejw. 5. 26 des Ausfũhrungẽ gesetzeg zur Deutschen Civilprozeßordnung vom 24. Maär; 1859 ( Gesetz · Sammlung S. 281).
Zinescheine und Anweisungen können weder aufgeboten noch füt kraftlos erklärt werden, doch kann nach dem Ermeffen der provinzial- ständischen Verwaltungs kommission Demjenigen. welcher vor Ablauf der vierjährigen Verjahrungafrift den Verluft eines Jinsscheing bei der Kommission anmeldet und bescheinigt, der Betrag des Zins scheins, wenn letzterer bis zum Ablauf der Verjäbrungsfrist nicht zur Ein⸗ lösung prãsentirt worden ist, nach Ablauf derfelben ausgejablt werden.
§. 8.
ülfskasfe, in zweiter inzial · Verbandes von
§. 9.
Der Ober · Prãsident der i üben di l . ö — 122 Provinz Posen überwacht die Refolgung
Muster A
der Provinz Posen fũr Zwecke des Pro I. Ausgabe. Buchstabe Nr..
kö Sie me r m, re
Diese Darlehneschuld ist kontrabirt woꝛden.
seitig abgedruckten Bedingungen finden auf sie An⸗
vinzial-Sũlfekassenfonds. ũ . Mark.
ö chen Verwaltun is i 1 1. nn, ,, J tungskommission für die Provinz Posen.
das
zum 31. Dejember . erhoben
1. Steckbriefe und Unters gs Sa
2. k 5 3 3. Verkãufe, Verpachkungen, 4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von Fffentlichen Papieren.
rladungen u. dergl.
Provimial⸗Anleiheschein der 1. 4 fũr Zwecke des Provimial ;
Buchstabe. Nr... über ovin; Posen verschuldet dem n, Mark, vernnslich R... Prozent
auf Grund des Allerhöchsten Pririlegii 138. f
Mark. Pfennige. Der Jnbaber dieses Zinsscheins emr fangt gegen dessen Rüũdgabe und fräterhin
( t . . Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht bis wird. versehen.
Muster C.
Provinj Posen.
Anweisung
Provinzial · Anleiheschein der . Posen für Zwecke des
Prorinzial - Hulfs kaffenfonds. I. Ausgabe.
D ge Prout Ziunsen Buchmabe.. Nr.. ite. erer n, prenent Zinsen.
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren Rũckgabe
die Zinsen des vor benannten zu dem vorbezeichneten Anleiheschein die Reibe Zingscheine für 18.3. bis die fünf Jahre 18. . bis 18. . bei der Proꝛinzial · Institutenłkasse
Posen, im
///
für die Provinz Posen in Posen, sofern von dem Inkaber des An- leihescheins nicht rechtzeitig Widerspruch erhoben ift. ö.
18.
Die provinzialstãndische Verwaltun Stommission fũr die Provinz Posen. Stempel)
(GFacsimile der Unterschriften) Eingetragen. Unterschrift.)
Anmerkung zn B und G. Jeder Zinsschein und jede Anweisung ist mit der eigenhändigen Namensunterschrift des Kontrolbeamten zu
9 9 5. JVommanz it Geselljchaften auf Aktien u. Aktien · Gesellsch. Oeffentlicher Anzeiger.
erschiedene Bekanntmachungen.
1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Buchhändler Julius Drescher aus Stötteritz bei Leipzig, zuletzt dabier wohnhaft gewesen welcher flüchtig ift und sich verborgen hält, ist die Unter uch ungsha trügerischen Bankerutts verhängt. Es wird erfucht, den selben zu verhaften und Nachricht bierher gelangen f furt a. M., den 25. August 1833. Der Untersuchungsrichter J. bei dem Königlichen Landgerichte. Beschreibung, soweit bekannt: Alter, ; Größe 165 m bis 1,68 m, Statur mittel, Haare schwarz, Bart, schwarzbrauner Vellbart, Schnurrhart länger, i Blick unsicher, Gesichtẽ farbe fris H, spricht sebr rack, Gang rasch und aufgecichtet. Kleidung: trug grau— gestreiften Sommeranzrg.
eb. 25. April 1850,
Augen graulich,
In der Strafsache gegen den Adolf Vincenz Beck, geboren am Itz. Juli 1566 zu Gewenbeim, Sohn von Taver Beck, ufentba Musketier der 2. Kompagnie des Ostfriesischen Infanterie⸗Regiments Nr. I8, wegen Fahnenflucht, wird, da der Angeschuldigte Beck des Vergehens gegen S. 65 des Militär, Strafgesetzbuchs beschuldigt ist. auf Grund der 5§5. 4806. 326 der Strafrrozeß⸗ ardnung und 8. 2465 der Mil⸗-Str-⸗Ger . Ordg. zur Deckung der den Angeschuldigten mõglicherweise treffen den höchsten Geldstrafe und der Kosten des Verfahrens auf Höhe von 300000 4 das im Deutschen Reiche Vermögen des Angeschuldigten mit Gleichzeitig wird die Veröffent ˖ lichung dieser Beschlagnahme außer im Reichs⸗ i ö. f . 4 verordnet.
Müthansen, den 11. Auqu 8.
Kaiserliches Landgericht, Ferienkammer. gej. Aretz, Horpe, Zur Beglaubigung: (L. S) Der Landgerichts ⸗Sekretãt: Heckelmann.
wo aufentbaltig,
Beschlag belegt.
Anzeiger in dem
2) Zwangsvollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
7 * 2 Ess Zwangsversteigerung.
Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Grundhuche von den Niederschõnhauser Parzellen Band 11 Nr. 443 auf den Namen des Maurer⸗ meisters August Siecke eingetragene, in der Schön⸗ . Nr. 70 a. belegene 16. Oktober 1888,
Grundstũck am Bormittags 11 Uhr, ror dem unterzeichneten Gericht — an Gerichts- stelle — Neue Friedrichstraße 13, Hof, Flägel C.
versteigert werden. Das 7750 0 Nutzung werth
beglaubigte Abschrift des Grund⸗ i äkzungen und andere Nachweisungen, sowie können in
Saal 49.
zur Gebãudesteuer Steuerrolle
ke e n n se. eiondere Kaufbedingungen richtsschreiberei ; eingesehen werden. Alle Realherechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder etrag aus dem Grundbuche zur Zeit der des Versteigerungsvermerks nich insbesondere Forderungen Iinsen, . . im eigerungs: ermin be von Geboten
ron Kaxital, 3 oder Kosten, spate der Aufforderung zur Abgal debo anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht. dem Gerichte glaubbaft zu machen, dieselben bei Feststellung des geringsten sichtigt werden und bei Ve Kaufgeldes gegen die berũcsichtig · im Range jurũ en, welche das Eigenthum des pruchen, werden eigerungstermins ufuͤhren, widrigenfalls nach erfo eld in 33 auf . . ird 16 wird am 16. tober 1888, Nachmittags bezeichneter Gericht elle den 17. August 1888. Königliches Amtegericht J. Abtheilung 52.
widrigenfalls Gebols nicht theilung des ten Ansprũche
L Uhr, an oben⸗ wer
Bormittags
steigert werden. Das Grundstück ist mit 61460 AÆ Nutzungẽwerth zur Gebãudesteuer veranlagt. 3 aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch blatt, etwaige Abschätzungen und andere daz Grund⸗ stück betreffende Nachweifungen. sowie befondere Kaufbedingungen können in der Gerichtsschreiberei, ebenda, Zimmer 41, eingeseben werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteber übergehenden Ansprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grund⸗ buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige Forderungen von Kapital, Zinsen, wiederkehrenden Hebungen oder Kosten, spatestens im Versteigerun
kermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Se. boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gerichte glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des ge⸗ ringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei. Vertbeilung des Kaufgeldes gegen die be⸗ rücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum des Grundstücks bean spruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Cinstellung des Verfahrens berbeizufübren, widrigenfalls nach erolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grundstücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 19. Okto ber
1888, Nachmittags 1 Uhr, an obenbezeichneter
Gerichtsftelle verkũndet werden. Berlin, den 11. August 18838. Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 52.
l2soss / .
Im Zwang versteigerungs verfahren über das dem Böttchermeister F Runge hieselbst gehörige, an der Kaiserstraße sub Nr. 212 belegene Wohnbaus c. p. werden die Betheiligten zur Erklärung über den Theilunge vlan auf Freitag, den 7. September c., Vormittags 11 Uhr, geladen.
Friedland, den 26. August 1835.
Großherzoglich Mecklenbg. Amte gericht. von Rieben.
18117 Aufgebot. ⸗ . Das Abrechnungsbuch Nr. S140 der Kreissparkasse zu Kalbe a. S. über 639 M 10 4, ausgefertigt für den Arbeitsmann Gettlieb Albrecht zu Beinburger Vorstadt Kalbe, ist angeblich verloren gegangen und soll auf den Antrag des Eigentbümers zum Zwecke der neuen Ausfertigung für kraftlos erklärt werden. Es wird daher der Inbaber des Buches aufge⸗ fordert, spãtestens im Aufgebotstermine den 15. April 1889, Vormittags Z Uhr, bei dem unter⸗ zeichneten Gerichte, Zimmer Nr. 10, seine Rechte an ; zumelden und das Buch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung desselben erfolgen wird. Kalbe a. S., den 20. Juni 1888. Königliches Amtsgericht
59154 Aufgebot. ö Dorothee, geb. Sonnenberg, des Jürgen Hampe Wwe. in Oelper, Kreis Braunschweig vertreten durch Rechtsanwalt Hartung in Braunschweig, hat das Auf⸗ gebot beantragt zur Kraftloserklärung der Obligation Nr. 707 der Hamburgischen 4 *½ Staats⸗Anleihe von 1875, groß M 309. —. Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spãtestens in dem auf Freitag, den 9. November 1888,
Vormittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte. Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 14, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird.
Samburg, den 2. e, 1888.
Das Amtsgericht Hamburg. Civil ⸗‚Abtheilung III. Zur Beglaubigung: Brügmann, Gerichtsschreiber
in Vertretung des Gerichts⸗Sekretärs.
ann, Aufgebot.
Die Aktie Nr. 18637 der Dortmund ⸗Gronau⸗ Enscheder ECisenbahn ⸗ Gesellschast über bo0 M lautend, ist ihrem Inhaber, Albert Schroeder zu Nienburg a. S. angeblich seit längerer Zeit verloren gegangen.
Auf den Antrag desselben wird der unbekannte Inhaber dieser Atti aufgefordert, die letztere unter Anmeldung seiner Rechte späteftens in dem auf den
3. Juli 1891, Vormittags 11 Uhr, an biesiger Gerichtsstele, Zimmer Nr. 25, anbe raumten Termine vorzulegen, widrigenfalls die ge⸗ dachte Aktie wird für kraftlos erklãrt werden.
Dortmund, 13. August 1887.
Königliches Amtsgericht.
leg gen Rezesses 3 vom 12. 13. Juli c. kel e e g Bun e e, , , .
licher dem Kammer, Direktion der Forsten zu , elle — Neue und . Großkõther Wi 3 Töpperwien zu 3
do lug
hütte die Abloͤsung der dem Gehöfte No. ass. 10
zu Teichbütte zustehenden Berechtigung zum Bezuge forstzinsfteien Bauholjes aus den bhertschaftlichen Forsten gegen eine Kaxitalentschädigung von 1177. 84 sammt Zinsen zu 4 9, pro anno vom 28. Juni c. angerechnet vereinbart worden. Auf Antrag Herzoglicher Kammer, Direktien der Forsten, werden alle Diejenigen, welche Ansprũche an die abgelöfte Berechtigung resp. das dafür zu zablende Ablõsungskapital zu haben vermeinen, hier- durch aufgefordert, solche Ansprüche spätestens in dem zur Auszahlung des Ablösungskapitals auf den 15. Oktober 1888, Morgens 11 Uhr, vor unterzeichnetem Herzoglichen Amtsgericht an⸗ beraumten Termine anzumelden, widrigenfalls die selben mit solchen Ansprüchen der Antragstellerin gegenüber ausgeschlofsen werden sollen. Seesen, den 23. August 1888. Herjogliches Amtagericht. v. R osenstern.
[28108] Bekanntma . ö.
Am 9. November 1887 bat die Frau Destillateur Vamann auf dem hiesigen Marktplatze ein leinenes Säckchen, in welchem sich befanden:
a. 2 Banknoten Nr. 1820 8082, 0597 875 b. 1 649 a b. Goldstũcke in Höhe von... 200 . zusammen 100 S0 gefunden und das Aufgebot des Fundes beantragt. Demzufolge wird der unbekannte Verlierer aufgefor⸗ dert, spãtestens im Termin am 24. Ottober cr., Vormittags 10 Uhr, seine Ansprüche geltend zu machen, widrigenfalls nur der Anspruch auf Her⸗ ausgabe des zur Zeit der Erhebung des Anspruchs noch vorhandenen Vortheils vorbehalten, jedes weitere Recht aber ausgeschlossen wird. Benthen a. Oder, den . August 1883. Königliches Amtsgericht.
23724 BSetauntmachnuug. ; Die unbekannten Inhaber der nachstebend auf⸗ gefübrten Schuldurkunden, nãmlich I) auf den Herrschaftlichen Hof Nr. 1 zu Petzen
ingrossirt: ö k a. Obligation vom . Fun 1783 über 200 Thaler Gold zu Gunsten des Hauptmanns le Doux, . Obligation vom 13.22. Tejember 1783 über 100 Taler Gold zu Gunsten desselben Glãubigers, ‚ . Obligatien vem 15/22. März 1785 über 200 Thaler Gold zu Gunsten des hiesigen fundus geelesiasticus, . (. Obligation vom 922. März 1787 über 250 Thaler Gold ju Gunsten des hiesigen reformirten Waisenbauses, 2A auf das zum Hause Nr. 35 an der Derder· straße hierselbst gehörige olim Altbans'sche Fabrik⸗ gebãude ingrossirt: . Obligation vom 10 26. Oktober 1848 über 315 Thaler Crt. zu Gunsten der Fanny
ubois, . 3) auf den Herrschaftlichen Hof Nr. 3 in Heessen ingrossirt: 6. . Obligation vom 14. Januar 1773 uber 30 Thaler Gold zu Gunsten der Frau Amte⸗ rath Dommerich, ; sowie alle Diejenigen, welche auf die gedachten Hy⸗ potheken Anspruch machen, werden auf Antrag der Fürstlichen Rentkammer bierselbst als Vertreterin des Fürstlichen Domaniums, in dessen EGigenthume die verpfändeten Grundfstücke stehen, nach erfolgter Glaubbaftmachung der Tilgung der in Rede steben⸗ den Forderungen aufgefordert, spãtestens im Termine den 1. Oktober d. J., Morgens 9 Uhr, dem unterzeichneten Gerichte die Urkunden vorzu legen und ihre Rechte anzumelden, widrigenfalls die Schuldverschreibungen dem hohen Eigenthuͤmer gegen. über für kraftlos erklärt und die Hypotheken gelöͤscht werden sollen. Bückeburg, den 29. Juli 1888. FFñũrftliches Amtegericht. (gez) Begemann.
(26100 Aufgebot.
Im Wege der Exrpropriation haben folgende Grundbesitzer von Lelm die nachbezeichneten Grund⸗ stücke gegen Geldentschãdigung an die Braun- schweigische Eisenbabngesellschaft, vertreten durch Königliche Eisenbahndirektion zu Magdeburg, abge⸗
I) die Kirche zu Lelm von den Plänen Nr. 103 v. und 109 (. der Lelmer Flurkarte: der Scheide ellenkamp', 4.78 und O57 a, gegen eine
G e mi ef r, m ea ) die en zu Lelm vom Plane Nr. 416 der Karte: der Scheide⸗ guellenkamp *, O. 34 a, gegen 16,31 6 Ent-
di 3) 9. 5 Joh. Heinr. Liebmann zu Lelm
vom Plane Nr. 1102. der Karte:
Scheidequellenkamp., 203 a gegen 121,70 A Entschãdigung. Zur Augjahlung der Entschãdigunzsbetrãge ist Termin auf den T7. Oktober d. J. Morgens 19 Uhr, vor Herzoglichem Amtsgerichte hieselbst anberaumt. Auf Antrag Königlicher Eisenbabndirektion zu Magdeburg werden zu diesem Termine alle Diejenigen, welche an den abgetretenen Grundflächen bejw. den zu zablenden Entschädigungskapitalien dingliche Be⸗ rechtigungen zu haben glauben, mit der Aufforderung vorgeladen, ihre Ansprüche frätestens im Termin. anzumelden, widrigenralls sie mit denselben aus⸗ geschlossen werden sollen. Königslutter, den 25. August 1888. Herzogliches Amtsgericht. Schwarzenberg.
28106
kk
1) der Schmiedemeister Carl Gau hieselbft unterm 3. Januar 1848 die am Trurencamp allhier be= legenen Gärten Nr. 135 und 1335 von dem Dandelsmann Joachim Baade zu Pankow, jetzt unbekannten Aufenthalts,
2) der Sckhlächtermeifter Gustax Schlinke zu Berlin, Stromstraße Nr. 40 a, das an biesiger Wallstraße sub Nr. 72 belegene Wohnhaus e. p. am 21. August 1384 von dem Bauunternehmer Ferd. Wiese zu Berlin, früher hier wohnhaft,
jetzt unbekannten Aufenthalts.
käuflich erworben und heide Käufer die betreffenden Kaufgelder zu voll berichtigt haben, so werden auf julässig befundenen Antrag der jetzigen Erwerber dieser Grundstücke rep. der Handelsmann Joachim Baade nnd der Bauunternebmer Ferdinand Wiefe bezüglich deren Erben oder Erbnehmer in Gemäßheit des 8 38 sub 6 der revidirten Stadtbuchordnung vom 21. Dezember 1857 peremtorisch hierdurch auf⸗ gefordert, ihre zur Verlassung nothwendige Erklärung, daß sie das Eigenthum der beregten Grundstücke den genannten resp Käufern auflassen, bis spätestens in dem dieserbalb auf Montag, den 22. Oktober d. J. Mittags 12 Uhr, vor uns auf der Raths= stube anberaumten Termine zu ertheilen oder ihre Wizersvprucht rechte bei dem Nachtheile geltend zu machen, daß die beregte Erklärung als erfolgt werbe benommen werden.
Fürstenberg i. Meckl., den 22. August 1888
Der Magistrat als Sypothekenbehörde. H. Bahr.
28103 Aufgebot.
Der Gärtner Valentin Kasprzik aus Rjzendowitz bat bebufs Anlegung eines neuen Grundbuchblattes das Aufgebot seines Grundstücks beantragt. Dieses ist eine nördlich am Walde im Gemeindebezirk Gos⸗ lawiß belegene Wiese VI. Kiasse mit 8 Ar Flächen⸗ inhalt, bat einen Reinertrag von 1,K97 Thalern — Kartenblatt J. Parzellen Nr. 7 — grenzt an die Grundbuch Nr. 50 Rzendowitz und führt in der Grundsteuermutterrolle den Artikel Nr. 32.
Es ergeht biermit an die unbekannten Eigenthums⸗ Prätendenten und unbekannten dinglich Berechtigten die Aufforderung, ihre Ansprüche und Rechte auf das Grundstück spätestens in dem auf den 16. Januar 1889, Vormittags 11 Uhr, anberaumten Auf⸗ gebots termine anzumelden, widrigenfalls die gedachten Personen mit ibren Ansprüchen und Rechten auf das Grundftũck würden ausgeschlossen werden.
Guttentag, den 23. August 1888.
Königliches Amtsgericht.
(28149 Aufgebot.
Der Fleischer Christoph Wilke zu Blekenstedt ist eingetragener Eigentbümer des Kothbofs No ass. 41 daselbst und des dazu gehörigen Restes vom Plane Nr. 302 der Karte Im Orten, dessen Größe auf Grund des Separationsrezesses zu 11 a 88 m an- gegeben ist und nach Abtrennung von einer genau 3 as34 4m haltenden Fläche noch 3 a 54 am be⸗ tragen müßte.
er ꝛc. Wilke hat glaubhaft gemacht, daß er den fraglichen Planrest, dessen Größe, einschließlich der vor langen Jahren daju gelegten Theile von der Dorfstraße, nach sorgfältiger Messung 6 a 64 am betragt, in der avf der ermessungs · Bescheinigung durch die Buchstaben J. E. i. h. g. f. e. d. c. F umschriebenen Gesammtflãche zu Eigenthum erworben habe, und gemãß . 23 der Grundbuchordnung, da das betreffende Grundstũck nicht, beyiehunggweife nicht gehörig im Grundbuche eingetragen ist, das vorge⸗ schriebene Aufgebot verfahren beantragt.
Es werden daher alle Diejenigen, welche Rechte an der vorbezeichneten Gesammtfläche zu haben ver⸗ meinen. behufs deren Geltendmachung auf den 26. Oktober d. Is. Morgens 16 uhr, vor das unterzeichnete Gericht unter dem Rechtsnachtheile damit vorgeladen, daß nach Ablauf dieses Termins der Fleischer Christopk Wilke als . jenes Grundstũcks im Grundbuche von Blekenftedt einge⸗
tragen werden wird und daß, wer die ihm obliegende