Wenn man seine Geschäste nach der „Börsen⸗Zeitung“ oder „Kölnischen ¶ Zeitung einrichte, könne . ahr schlechte Geschäfte und schließlich bankerott machen. Der Abg. Richter sei neugierig, wie die Konservativen sich r Marinefrage stellen würden, da sie die Ausgaben für ie Marinezwecke immer zu hoch gefunden hätten. Sie seien diesmal dieser Frage gegenüber 8 Meinung und würden die Vorlage der Regierung nach sorgfältiger Erwägung in dem Umfang, soweit ihnen dieselbe technisch begründet erscheine, und sie dieselbe für nothwendig erachteten, bewilligen. Sie hätten auch dazu ihre guten Gründe. Er bestreite, daß unter dem letzten Chef der Admiralität der Bau von größeren Schlacht⸗ schiffen absolut geruht habe. In der letzten Denkschrift dieses Herrn von 1880 werde überzeugend nachgewiesen, daß für eine Lüstenvertheidigung einige Schlachtschiffe nöthig seien, daß eine Vertheidigung nur erreicht werden könne, wenn von Zeit zu * ein Offensivstoß gemacht werden könne. Daß der vorige Chef der arine seine Thätigkeit auf andere Gebiete, wie das Toryedo⸗ wesen u. dergl. gerichtet habe, werde auch die jetzige Ver⸗ waltung dankbar anerkennen. Das schließe nicht aus, daß man jetzt unter anderen Verhältnissen in anderer Richtung vorgehe. Er betrachte diese Frage nicht von einem kleineren Standpunkt der Belastung des Volkes, sondern im Zusammen⸗ hang mit der politischen Lage als eine weitere Konsequenz der Vermehrung des Heeres zu Lande. Ein europäischer Krieg werde nicht nur zu Lande, sondern auch zu Wasser ge— führt werden, und die Regierung thue Recht daran, zur rechten Zeit für diese Eventualität zu sorgen. Wenn man auch in der Thronrede mit Befriedigung gelesen habe, daß der Friede gesichert sei, so sei dies doch nur möglich, wenn Deutschland zu Lande und zu Wasser gerüstet dastehe. Auch müsse man die jetzt immer mehr aufblühenden üÜüberseeischen Verbindungen, Handel und ,. daselbst durch die Marine schützen und stärken. Wenn man in fernen Landen nicht wisse, daß auch eine wirk⸗ liche Seemacht dahinter stehe, werde man den Kaufleuten Schwierigkeiten bereiten. Ein großer Enthusiast für ostafrika⸗ nische und ähnliche Unternehmungen sei er allerdings auch nicht. Aber nachdem diese Kolonien unter Kaiserlichen Schutz gestellt seien, müsse auch dieser Schutz im Interesse des An⸗ sehens des Reichs ausgeübt werden. Wie der Abg. Richter von einer hervorragenden Unfähigkeit der preußischen Eisen⸗ bahnverwaltung sprechen könne, begreife er nicht. Ein Wagenmangel sei allerdings eingetreten, weil der Verkehr sich ganz über alle Aussicht vermehrt habe. Das Haus werde ja auch eine Vorlage bekommen, die diese Sachen, welche der Abg. Richter so sehr vermisse, beschaffen solle Er (Redner) habe auch bei seinen Sendungen unter dem Wagenmangel gelitten, habe aber nie daran gedacht, deswegen der preußischen Eisenbahn⸗ verwaltung Unfähigkeit vorzuwerfen. Was die Maischraum⸗ steuer betreffe, so könne er bemerken, daß auch der Osten mit dem Gesetz gar nicht zufrieden sei. Bei dem Preis von 33 M pro Hektoliter, wovon 14 6 abgingen für Maischraumsteuer, sei es unmöglich, sämmtliche Unkosten zu zahlen und noch eine Rente übrig zu behalten, und es würden noch mehr Brenne— reien eingehen, als bisher eingegangen seien. Was die Brot⸗ einfuhr an der Grenze betreffe, so könne ja ein gewisses Quantum bis zu sz. Pfund zollfrei eingeführt werden. Wer Zeit habe, möge es sich über die Grenze holen. Aber ein be— sonderes Geschaft werde dabei sicherlich nicht gemacht.
Abg. Frhr. von Huene (Centrum): Der Reichs⸗Schatzsekretär habe sehr einfach und objektiv die Finanzlage entwickelt, ohne rosig oder schwarz zu färben. Der Abg. von Wedell meine, man könne mit der icli nge; außerordentlich zufrieden sein, und der Abg. Richter sei so außerordentlich zufrieden,
daß er schon daran gedacht habe, eine 86h Menge der
Steuern und Zölle, welche in den letzten Jahren als finan⸗ zielle Nothmittel eingeführt worden seien, 6 . So änderten sich die Zeiten: Der Abg. Richter als Vertreter der glänzenden Finanzlage des Reichs! Aber der Abg. Richter . doch vergessen, wie weit z. B. Preußen noch davon ent⸗
ernt sei, als nothwendig allgemein anerkannte Reformen durchzuführen, zu denen es noch erheblicher Mittel bedürfe, aber nicht aus neuen Steuern, sondern aus den bestehen⸗ den und mit Hülfe sparsamer Wirthschaft. Das sei ja das Charakteristische, daß die zuletzt angestochenen Quellen die letzten seien, welche das Haus dem Reich zur Disposition stellen könne. Das Haus gehe keinen Schritt weiter, das Reich müsse mit dem Bewilligten haushalten; daher müsse es sich, trotz der scheinbar glänzenden Finanzlage, der streng⸗ sten Sparsamkeit befleißigen. Was die Branntweinsteuer be⸗ treffe, so müsse er dem Ausspruch Richter's, daß das Gesetz lediglich zum Vortheil der östlichen Brenner wirke, als einem irrigen entgegentreten Seine schlesischen Freunde, welche keine spekulativen Brennereien betrieben, sondern nur wegen ihres landwirthschaftlichen Betriebes nothwendig Brannt— wein, lediglich Fünfziger-Branntwein brennten, ver⸗ sicherten ihm, daß ihre Brennereien mit wenigen Ausnahmen nicht prosperirten; man dürfe aber hoffen, daß nach einiger Zeit auch die landwirthschaftlichen Brennereien so prosperiren würden, wie es für ihren Betrieb nöthig sei. Bezüglich der Getreidezölle sage der Abg. Richter wörtlich, die arme Bevölkerung habe ein Recht, das Brot so billig zu essen, wie es der Himmel wachsen lasse. Gewiß gebe der Himmei seinen Segen zum Wachsen und Gedeihen des Brotkorns; die Landwirthe müßten aber doch auch etwas arbeiten, damit das Getreide wachse, sie müßten Opfer bringen, und die Opfer jeien bisher größer als das, was das Getreide gebracht habe. Der Himmel lasse nicht Brot wachsen, sondern Getreide, welches erst noch vermahlen und gebacken werden müsse. Ehe der Abg. Richter an den Abbruch der Getreidezölle gehe, welcher die ganze Landwirthschaft ruiniren würde, möge er darüber nachdenken, ob nicht bei der Mithülfe, welche Müller und Bäcker dem Himmel leisteten, etwas für sie abfalle. Die anscheinend beabsichtigte Agitation werde nicht zur Abschaffung der Zölle, sondern zur Einführung von Brottaxen führen. Er (Redner) warne daher vor der Fortführung dieser Agitation. Die Brotpreise seien dem früheren Sinken der Kornpreise nicht entsprechend gefolgt, es werde auch ein unverhältniß⸗ mäßiges Steigen nicht eintreten, nachdem die Kornpreise einen Stand erreicht hätten, wobei die Landwirthschaft einigermaßen wirthschaften könne. Für die anderweite Eintheilung des Etats entsprechend dem vorjährigen Wunsche sei 6 Partei dankbar; die jetzige Eintheilung scheine ihm zutreffend. Das Centrum könne nur wünschen, daß auch in anderen Ressorts ein gleich promptes Eingehen auf seine Anregungen Platz greifen möge. Im Ganzen habe der Etat, wie er vorliege, eine a. materielle Bedeutung in Bezug auf Einnahme und lusgabe nicht. Was zu den Mehrausgaben im Militär⸗Etat
schon gesagt worden. Nur eine allgemeine Bemerkung habe er zu den Ausgaben zu m Eine ganze Anzahl Stellen seien theils höher dotirt, theils neu geschaffen. Im Laufe der Jahre habe man eine ganz bestimmte Schablone für die Be⸗ gründung dieser Forderungen kennen gelernt. Entweder werde der wachsende Umfang der Geschäfte, oder die wachsende Bedeutung des Amts, oder die Nothwendigkeit der Gleich⸗ stellung des betreffenden Beamten mit denen einer höheren Kategorie. herangezogen. Im letzteren Falle trete der event. Nachfolger des ö Beamten, für den jener Grund gar nicht mehr vorliege, einfach in die 5. Kategorie ein. Dann folgten die anderen Ressorts, und so komme im Laufe von 5 bis 6 Jahren allmählich aus diesen kleinen Er⸗ höhungen ein schönes Suümmchen heraus. Wenn er aber dieses Gebiet streife, sei er doch etwas resignirt dabei; denn mit den früheren Versuchen, sich dagegen anzustemmen, sei das Centrum bekanntlich nicht durchgedrungen. Im Speziellen sei der Marine⸗Etat, wie er vorliege, prinzipiell ein anderer als früher; die Begründung der Denkschrift reiche nicht hin, um das Cen⸗ trum zu vermögen, auf dem vorgeschlagenen Wege zu folgen. Aber er nehme an, daß die Verwaltung in der Kommission und später vielleicht auch im Hause Aufklaͤrungen geben werde, die das Centrum dem neuen Weg geneigter machen könnten. Die Drag des Baus der großen Schiffe müsse nicht blos subjektiv für die Verwaltung, sondern auch objektiv für die Entscheidung des Reichstages gelöst werden. Auch die Antisklavereibewegung müsse sich klar machen, daß möglicherweise auch durch eine stärkere Marine ihren Bestrebungen Nachdruck gegeben werde; alle diese Fragen bedürften der genauesten Prüfung im Ein⸗ zelnen. Im Allgemeinen müsse man sich stets gegenwärtig halten, daß Heer und Marine in den jahrlichen Etats im Ordinarium die reichliche Hälfte, im Extraordinarium zwei Drittel und von der Anleihe auch reichlich die Hälfte in An⸗ spruch genommen hätten. Das Centrum habe andererseits für die Bedürfnisse des Landes und für die Ehre des Reichs volles Verständniß und verkenne auch nicht, daß es nicht möglich sei, zu einer Zeit abzurüsten oder doch die Landes⸗ vertheidigungskosten wesentlich zu beschränken, wo man, indem man mit der einen Hand einen freundschaftlichen Händedruck gebe, mit der anderen den Degenknauf zu fassen pflege. Das Centrum sei der Meinung, daß der Friede erst dann ganz gefichert sein werde, wenn die erhabenen Gesinnungen, welche in der Thronrede zum Ausdruck kämen, Gemeingut aller Völker und aller Herrscher Europas geworden seien.
kö Antrag des Abg. Rickert wurde die weitere Debatte
Schluß 4 Uhr. MNächste Sitzung Mittwoch 1 Uhr.
— Der Etat für die Reichs⸗Justizverwaltun 1889/90 ermäßigt sich in der Einnahme (455 283 S6) . 3559 it (3300 6 bei den Einnahmen aus den Gerichtskosten und 259 M6 bei den Wittwen⸗ und Waisengeldbeiträgen). Bei den fortdauernden Ausgaben (1 Söl 56 6 um 91 960 Bei dem Reichs- Justizamt erhöhen sich die Ausgaben (380 420 „M). durch den Hinzutritt einiger Sekretärstellen u. s. w. um 5050 t, ermäßigen sich aber bei der Kommission zur Ausarbeitung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs um 105 000 , im Ganzen um 99 gs0 S Voraussichtlich wird die Kommission bis zum 1. April 1889 außer dem in erster Lesung a , Entwurf des Gesetzbuchs und dem Ein⸗ führungsgesetz die ihr vom Bundes rath übertragene Aus⸗ arbeitung des Entwurfs einer Grundbuchordnung und eines Gesetzes über die Zwangsvollstrecköng in das unbewegliche Vermögen, sowie von Vorschriften für das Verfahren in nicht streitiger Gerichtsbarkeit vollendet hahen. Die weitere Berathung der Entwürfe aber, zunächst die Sichtung und Verwerthung der eingehenden Gutachten und Aeußerungen über den Eni— wurf des Gesetzbuchs, wird persönliche und sächliche Ausgaben erfordern, für welche der ausgeworfene Betrag genügen wird. = Bei dem Reichsgericht werden dauernd 6 Hülfs-Gerichts⸗ schreiber mit durchschnittlich je 1950 6, 8 Kanzleidiätare mit durchschnittlich je 16560 M und 6 Hülfsboten mit durchschnitt⸗ lich je 1000 M6 beschäftigt. Die Remunerirung dieser Hülfs⸗ arbeiter erfordert eine jährliche Ausgabe von zusammen 30 900 g. Nach Hinzutritt des unter Titel 5 vorgesehenen neuen Ober⸗Sekretärs wird, in Folge des Ausscheidens eines Hülfs-Gerichtsschreibers, eine Ermäßigung dieser Summe auf 28 950 M eintreten. Die Ausgaben, welche durch die unver⸗ meidliche Annahme außerordentlicher Hülfsboten und durch das von Lohnschreibern bezw. von den Kanzleibeamten über das festgesetzte Arbeitspensum hinaus gelieferte Schreibwerk verursacht werden, sind nach den bisherigen Erfahrungen auf 5 C050 6½ς für das Jahr zu veranschlagen. Deshalb sind 34100 S mehr in den Etat eingestellt. In den einmaligen Ausgaben sind 450 000 6 als dritte Baurate (— 50 000 (S6) für das Dienstgebäude des Reichsgerichts ausgeworfen.
Etatistis che Nachrichten.
Die Bevölkerung des preußischen Staats na dem religissen Bekenntniß. (Die eingeklammerten giflen c abfvlute) IZ. Provinz Schleswig-⸗Holstein. Bevölkerung: 1150 306, darunter 98, 10 s evangelisch, 1, 0s o,o katholisch, O, 19 So sonst christlich, G31 9 juͤdisch und o4o/o andern und unbestimmten Religions bekenntnisses. — Stadtbevölkerung: 424 499 oder 36,9 e! der Provinz bevölkerung, darunter 96,71 90 ev., 209 υο kath., O, 33 Co s christl., O,. So o jüd. und O07 ιάο and. u. unbest. Religions bekenntn.; Landbevölkerung: 725 So? oder 63, 1 9 der Previnzbevölkerung, darunter So, 39 og ev, O, 16 c kath., O, 1190. christl., O, OQ2 υαο jũd. und O OQ2 Ꝙμð and. u. unbest. Religions bekennin. — II Kreis Haders leben. Bevölkerung: 5. 211, darunter ss i ö/e ev, 6, 13 c iatß, 54 ic . ritt. g. O2 d jüd. u. C 18060 and. u. unbest. Religionsbekennin. — Stadt ⸗˖ bevölkerung: (Ghristiansfeld: 579 u. Hadersleben: 7637) 8215 oder M Yo der Kreis bevölkerung, darunter 98. S3 o ev. 9, ss Go kath., O, 29 Yo s. christl., O08 oυο jũd. u. O, A 0/0 and. u. unbest. Religions- bekenntn.; Landbevälkerung: 48 995 oder 85,6 , der Kreisbevölke⸗ tung, darunter S9 5 So? ev, Gos oe tat, 0 a5 o f. Kristt, (2) jüd. u. O, 18 and. u. unbest, Religionsbekenntn. — ) Kreis Avenrade. Bevölterung: 28 347, darunter 99. 38 o ev., O,. d oso kath., O, 19 oso s. christl. O O7 . jüè. und 902 o/o and. u. unbest. Religionebekenntn =. Stadtbevölkerung: (Apenrade) 6069 oder 21.4 610 der Kreisbevölkerung, darunter 8,63 o ev., 0d oι kath., 9.10 0½ s. christl, 0,21 9ͤ j⸗uͤd. und O, O2 9o and. u. unbest. Religiong⸗= bekenntn.; Landbevölkerung: 22 278 oder 78,6 o der Kreisbevölke⸗ vung., darunter 99, ᷣ8 o ev., O16 , kath., 9,21 υ s. christl. O.Od oο jüd. und 0.0200 and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 3M. Kreis Sonderburg. Benöllerung: 32 457, darunter 20,71 ½ er., O, 4 0ο kath., 0 O2 d s. christl. und O05 G jüd. — Stadtberõlkerun ugustenburg: 575, Norburg: 1078 u. Sonder burg. 2s) Sols oder 21,3 ο der Kreisbevölkerung, darunter 99, 10 M0 ev., O71 0 kath, (,o υ, s. christl. und (C,.13 άης jüd.; Landbevölkerung: 25 538 oder 78,7 O, der Kreisbevölkerung, darunter 99. S8 o /o ev., O, 11 ι kath. und Ol o s. christl. — Kreis Flentz burg. Bevölkerung: 73 789, darunter g8, 65 o
wegen der höheren Naturalienpreise zu bemerken wäre, sei
ev., 0, Sy υο kath., O, 83 M s. christl., O, 129 /0 jüd. und O. Ol o/o and.
Landbevölkerung:
und unbest. Religions bekenntn. — Stadtbevölkerung: ensburg: 33 313 und Glückgzburg: 954) 34 267 oder 46, 4 90 . ger rung, darunter 97,58 co ev., 171000 kath., O, 75 c s. christl., O. 25 o jũd. und Ol /g and. und unbeft. Religions kekenntn.; Landbevölkerung: 398522 oder 53,6 C der Freisberöõlkerung, darunter 99,59 o/ ev., 9,17 o kfaih., (0.23 go . christl, und Gol we and. und unbest. Religions belenntn. — 5) Kreis Schleswig. Bevõl kerung: 62 404, darunter s. 49 oso ev., 9.75 0/9 kath,, (O42 ͤ o s, christl., O. 34 o jũd. und (2) and. u. unbest. Religion bekenntn. — Stadtbevõl kerung: (Arnis: 572, Friedrichstadt: 25 12. Kappeln: 2659 u. Schlethiß: 15 187), 20 930 oder 33.5 G der Kreis bevölkerung, darunter Sh. 37 do ev. 1.94 on kath., O, 69 oso s. christl, 1ů 00 ½νο jüd. und (i) and. n. unbest. Religions bekenntn.; Landbevölkerung: 41 474 oder 66,5 vo der Kreis bevõlkerung, darunter 9, h7 M er, . 14 Yo kath. O. 290so s. christ. und (1) and. u. unbest. Religionsbekenntt. — 6) Kreis Edern- förde. Bevölkerung: 35 212, darunter 99, 09 oso ev., O, 76 Go katb. O. IJ do. f. Hrisil.,. Doi do jnd. und O Gj. oͤ o, and. u, unbest. Religions bekennin. — Stadtbevölkerung: (Edernförde): 360M, oder 14,7 vo der Kreisbevölkerung, darunter 98, 98 G er., 9,71 C' kath., C29 , s. christl. und 9,02 oo jüd. ; Land⸗ bevölkerung: 32 608 oder S5, z o der Kreisbevölkerung, darunter 99.10 0⸗ er., O,. 77 ½υ kath., O, 11 0,½ s. christl., O01 o jüd. und gol o and, und unbest. Religions bekenntt. — 7 Kreis Eider⸗ stedt. Berölkerung: 16 780, darunter M,. 7 ½υοσ eo, O, 18 ο kath, Orosz ο s. christl, und Q ο jüd. — Stabibe d clterun h! ( Garding: 1796 und Tönning: 3248) 5044 oder 30, 1 ½ο der Kreis bevölkerung, darunter g9, 58 C er., O, 30 υ ο kath, (, O6 oo s. christl. und 0 Os ο ! jüd., Landbevölkerung: 11 736 oder 69, 9 6 der Kreisbevölkerung, darunter 99, ! o ev, O. 11 00 kath. und G02 0e s. christl. — 8) Kreis Su fu m Beröl kerung: 36 489, darunter 3877 ev., 1,20 6/0 kath. 890 so s. christl. und 601 0 jüd. — Stadtbevölkerung: (Bredstedt: 2252 und Husum: 626 Sog eder 3 do der Kreis beds lte ung. darunter 98, S0 o ev., 1,068 0 kath., C,os cso s. christl. und C, Ob oo jüd.; Landberslkerung: 2. No oder 76,7 Yo der Freisbevölkerung darunter S5 s5 s ev., 140 lath. und O Gi ' 7. crit. 8 23 Kreis Tondern. Berölkerung: 55 373, darunter 99, 7 oo e 6.5 ο fasß. O in V f chriftl. Vos a jud. und G of do and. und unbest. Religions bekenntn. — Stadtbevölkerung: (Hover: 1612. Lügumklofter: 1355, Tondern: zösß und Wrk: Is) 6337 oder 12.5 ½0 der Kreisbevölkerung. darunter 98, 26 υο er., O, Zh so igiß, O 11 0 f. Hrifti, ö co jüd. und Gt o and. u. unbest Religionsbekennt.; Landbevölkerung: 48 448 oder S7, 4 o der Kreis bevölkerung, darunter 99, 73 Ho er., 0, 12 9υί kath., 0, i4 cο0 f. christl (2) jüd. und Col . and. u. unbest. Reiigionsbekenntn. . 16 Kreis Oldenburg. Bevölkerung: 44 402, darunter 99, 66 Co er, (O25 0 kath,, O05 o s. christl. u. God C0 jũd — Stadtbevölkerung: (Burg auf Febmarn: 2849, Heiligen. bafen: 2517. Neustadt in Holstein: 3899 u. Oldenburg in Holstein: 2484) 11 549 oder 35,2 Cο der Kreis bevölkerung, darunter 99,48 9 ev., Gö5öS oo kath., O. 1060/0 schristl. und 0, 14 0υ jũd.; Land⸗ bevõllerung: 32 S53 oder 64, S co der Kreie bevõlkerung, darunter 99. S3 . ev. C, 14 C kath., O, 03 9 s. christ. u. (1) jüd. — 1 Kreis PlLön. Bexölkerung: 58 125, darunter 98, 5 co ev., 111 6 kath. GM. a s. chriftl, G o3 Mo jüd. und O. 96 and. u, unheft. Religionz⸗ bekenntn. — Stadtbevõl kerung: (Lütjenburg: 2580, Plön: 30653 u Preetz: 4641) 19074 oder i730 der Kreisbevöikerung, darunter o ds er, O 1 do kath., 006 co jüd. und Gol Me and. u. unbest Religions bekenntn.;; Landberölkerung: 48 057 oder S2, 7 Yo der KRreis⸗ bevõllerung, darunter 28,62 0 ev, 1,19 co kath., O, O9 do s. christl. Oro3 ο jüd. und 9007 0ͤ 6 and. u. unbest. Religionsbekenntn. 3 123) St ar the is Kiel. Berölkerung: 51 706, darunter 95,73 oso ev., 3, 16 9 kath., 0,52 9ο s. chriftl., O, OH Cο jüd. und O O4 G and. u. unbest. Religionsbekenntt. — i5) Landkreis Rieh Bevölkerung; 44 013, darunter 98,75 (o ev, 109 0 lath. O, 97 co s. christl, O05 v jüd. und O O4 cο and. u. unbest. Religions⸗ bekenntn. — Stadtbevölkerung Neumünfter): 13 659 oder 3,0 M der Kreisbevölferung, darunter gs, 32 o/o ev, 1,400 /9 kath., . d o . christl.. O. 129,0 jüd. und O07 o/o and. u. unbest. Religions bekenntn .; 6 : 30 381 oder 69.9 o der Kreisbevölkerung, darunter 239.28 90 er., G, 62 9 kath., O 06 9υο s. christl., G02 υς jüd. und g. Q2 o and. u. unbest. Religions bekenntt. — 14) Kreis Rends⸗ bu 19. Bevölkerung: 53 855, darunter 98. 6ß oo ey, (92 G tath. 9.12 c½ς f. christl, C29 9 jüd. und O01 9ιο and. u. unbest. Religions⸗ bekenntn, Stadtbevõllerung: (Nortorf: 1748 u. Rendeburg: 12 183) 1 02 oder 25,3 /9 der Kreis bevslkerung, darunter 96, 9 Go ev., 268 ½ο kath., G 24 9½ s. christl. 1,08 G jüd. und O. O ομ e and. u. unbest. Religions bekenntn.; Landbersölkerung: 40 053 oder 74,2 0, der Treis bevõl kerung, darunter 99.77 0 ev., O.l8 GC kath., O, O3 de s. Hhristl, C02 dο0 jewd. — 15) Kreis Rorderdithmarschen. Bevölkerung: t 627, darunter 98, 97 o/o ex., 0, 97 ½ kath., O, Gi co s. christl, u. G05 Cο jüd. — Stadtberölkerung: (Heide) 7354 oder 201 ο der Kreisbevölkerung, darunter S8 46 Fo ev., 1,37 0 kath. O, O6 os- se christ, und 0, 11 9ᷣ jüd.; Landbevölkerung: 29 275 oder 79,9 do der Kreis bevölkerung. darunter go, 99 o ev, 0,87 69 kath. und 890240 jüd. — 16 Kreis Sü derdithmarschen. Bevölkerung: 10720, darunter do, 9 olo ev, O. 20 dCο kath., (2 s. christl, O, l Go jüd. — Stadtbevölkerung (Meldorf): 3471 oder 8,5 o der Kreis- kerölkerung, darunter 99, S5 0 ep., . 35 0 kath., O, 12 jüd. ; Land- bevölkerung: 37 249 oder 91,5 o der Kreisbevölkerung, darunter 9. 80 ο ev, O19 06 kath., Gol G s. christl. und (i) jüd. — 17 Kris Stein burg. Bevölkerung: 62 032, darunter S8, 97 o/o ev. Des do kath. W osc o f. Griff. . 15. Jäd. und 9. l Mo and. u. Unbeft. Religionsbekenntn. — Stadtbevölkerung: (Glückftadt; 5483, Itzehoe 16 7 2. Kellinghusen; 2170, Krempe 1201 u. Wilster: 2539) 22 165 oder 35. 7 d der Krelsbevölterung, darunter 97 77/0 ev., 1,40 kath., O. 16M s. christl., O 30 c jũd. u. O, 3 Mo and. u. unbeft. Religions bekenntn. . Land⸗ bevölkerung: 39 67 oder 64.3 /e der Freiebevölkerung, darunter S8, 63 o. evr', O, 33/9 kath,, CO.o3 oM s. chrisftl. und O, 1 0 and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 18) Kreis Segeb er g Be⸗ völkerung; 39 956 darunter 99, 86 0/9 ev., C 33 oo kath, O, 17 / s. christl, 9, 17 90 jüd. und G, 2 G Wand. u. unbest. Religions bekenntn. — Stadt⸗ berõlkerung: GBramstedt: 1935 u. Segeberg: 4700) 6635 oder 16,6 0/o der Kreis bevölkerung, darunter 97,77 /o ev., O, So co kath., O, S4 Go s christl. O, 9&9 Ho jüd. und O,I co andé u. unbest. Religonsbekenntn. ; Landbevölkerung: 33 321 oder 83,490 der Kreisbevölkerung, darunter 9, do /o ey. O, 280 /ο kath. und O, Q40/o s. christl. — 19 Kreis Stor— marn. Berslkerung; 73 031, darunter 9M, 85 o/o eů, 1,‚41 0 kath. O- 240/ο s. christl., O do jüd. und Golo /o and. u. unbest. Religions ⸗˖ bekenntn. — Stadtbevölkerung: (Oldesloe: 4334, Reinfeld: 1032 n. Wandsbek: 17760) 23 126 oder 31,70 der Kreis bevölkerung, darunter 95, 92 9 ev., 2, 33 oso kath.. O, 43 oo s. christl., 129 υά jüd. u. O 03 nd; u. unbest. Religiongbekennt. ; Landbevölkerung: 49 905 oder 68, 3* 0 der Kreis bevöllerung, darunter 98, 7500 ev., O, ꝗ6ö /o kath., O, Ido /o s. christl, O12 9, jüd. und (2) and. u. unbest. Religionsbekenntn. — 20) Frei Pinneberg. Bevölkerung: 71 433, darunter 98, 84 o ev, Cr Vo iat, 622 de f. chriftl. . G33 e jüd. und G and. u. unbest. Religions bekenntn. — Stadtbevöllerung: (Barm⸗
stedt: N79, Elmehorn: 8712, Pinneberg: 3286, Uetersen: 5ob8
und Wedel: 1810) 21 645 oder 30,3 do der Kreisbevölkerung darunter ss o SJ cö, 6. 7 w kath., O. ss oo s. Kraft. und S 71 M, jüd. ; Landbevölkerung: 49 7868 oder 69,7 ο der Kreisbevölkerung, darunter 99. 18 o ev., O,. 64 kath., 9, 16 9 s. chriftl.,, G 02 oιeu jüd. und (2) and; u. unbest. Religions belenntn. — Il) Stadt treit Altona. Berölkerung: (Atona: 104717 u. Otfenfen: 18 635) 123 oz, darunter Sa. Fi / ev, , C0 eM, jatb.. Gs og j. christl', iss ah jüd. und (Cis cso and. u. nnbest. Rellzionghelenntniffes. — 2) Kreis Herzogthum Lauenburg.
49 61, darunter 9g zh o ep, G 9 ig Kath. Nös ob f.
o, O6 oo jüd. und (2) and. u. unbest. Rel bekenntn. — S bevölkerung: (Eauenburg a. d. Elbe: 49, Mölln 4302 u. Ratzeburg: 4315) 13 366 oder 26, 80/0 der Kreisbevölkerung, darunter 98, 76 o/o er, Od do kath., O. 18 Ech christl.. O, 19 0 juUd. u. O Ol w and. u. unbest. Religions bekennt; bevõl g: 36 M5 oder 73, 2 co der Rreig-
bevölkerung, darunter M. 49 u ev., 0, 480 Rr und b ol . jid. 9 YM er., O48 Yo kath., OM o s. christl.
zum Deutschen Reichs⸗An
M 301. ¶JNichtamtliches.
enten. Ber lin, 28. November. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Alters- und Invaliditäts⸗
versiche rung. (Schluß.) Veränderung der Verhältnisse.
5. 24. Tritt in den Verbälmnissen des Empfängers einer In validenrente eine Verãnderung ein, welche ihn nicht mehr als dauernd erwerbgunfäbig (6. erscheinen läßt, so kann demselben in dem für die Feststellung der Rente vorgeschriebenen Verfahren die Rente ent⸗ zogen wer den.
Die Entziehung der Rente tritt von dem Tage ab in Wirksam⸗ keit, an welchem der die Entziebung aussprechende Bescheid zugestellt worden ist.
Wird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des früheren Rentenbezugs dem Versicherten ebenso wie eine bescheinigte Krankheitszeit (8. 27) anzurechnen. ö
5§. 25. Der nach Maßgabe dieses Gesetzes erworbene Anspruch auf Rente ruht:
1) für diejenigen Personen, welche auf Grund der reichsgesetz ˖ lichen Beflimmungen über Unfallversicherung eine Rente beziehen, so⸗ lange und soweit die Unfallrente unter Hinzurechnung Ter diesen Personen nach dem gegenwärtigen Geseß zugesprochenen Rente den Höchsbetrag der Invalidenrente übersteigt;
I) für die in den §5. 3 und 5 bezeichneten Beamten und Per- sonen des Soldatenstandes, solange und soweit die denselben gewãhrten Pensionen oder Wartegelder unter Hinzurechnung der ihnen nach dem
egenwãrtigen Gesetz zugesprochenen Rente den Höchstbetrag der
validenrente übersteigen.
Verhältniß zu anderen Ansprüchen.
§. 26. Die Verpflichtung der Gemeinden und Armenverkände sowie fonstige gesketzliche, statutarische oder auf Vertrag beruhende Verpflichtungen zur Fürforge für alte, kranke, erwerbsunfähige oder Fülfebedürftige Personen werden darch dieses Gesetz nicht berubrt.
Soweit von Gemeinden oder Armenverbänden an hülfsbedürftige Personen Unterstützungen jür einen Zeitraum geleistet sind, für welchen diesen Persönen ein Ansprrch guf Alters oder Invalidenrente zustand, geht diefer Anspruch im Betrage der geleisteten Unter⸗ stätzung auf die Gemeinde oder den Armenverband über. Das Gleiche gilt für Betriebsunternehmer und Kassen, welche die den Gemeinden oder Armenverbanden obliegende Verpflichtung zur Unter. — 1 Hülfsbedürftiger auf Grund gesetzlicher Vorschrift erfüllt aben.
§. 27. Fabrikkassen, Knarpschaftekassen, Seemannekassen und andere fũr gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Unter ⸗ nehmungen beftebende Kasseneinrichtungen, welche ihren nach den Be, stimmungen diefes Gesetzes versicherten Mitgliedern für den Fall des Alters eder der Erwerbzunfähigkeit Renten oder Kapitalien ge— währen, sind berechtigt, diese Unkerstützungen sür solche Personen, welche auf Grund diefes Gesetzes einen Anspruch auf Alters oder Invalidenrenten haben, um den Werth der letzteren oder zu einem geringeren Betrage zu ermäßigen. sofern gleichzeitig die Beiträge Der Betriebsunternehmer und Kassenmitglieder oder im Falle der Zustimmung der Betriebzunterneh mer. wenigstens diejenigen der Raffenmitglieder in entsprechendem Verhältniß berabgemindert werden. Auf statutenmäßige Kaffenleistungen, welche vor dem betreffenden Bejckluß der zuftändigen Organe, oder vor dem Inkrafttreten dieies Gesktzes aus der Kaffe bewilligt worden sind, erstreckt sich die Er⸗ mãßigung nicht. * ö
. hier ju erforderliche Abãnderung der Statuten bedarf der Ge⸗ nebmigung der zustãndigen Landesbehörde. Die letztere ist befugt, eine entfhrechende Abänderung der Statuten ihrerseits mit rechts gültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den erwähnten Kassen⸗ einrichtungen beitragenden Betriebsunternehmer oder die Mehrheit der Faffenmitglieder die Abänderung beantragt baben, die letztere aber von den zuftändigen Organen der Kasse abgelebnt worden ist.
Der Ermäßigung der Beiträge bedarf es nicht, sofern die durch die Herabminderung der Unterstützungen ersparten Beträge zu anderen Woklfabrtseinrichtungen für Betriebebeamte, Arbeiter oder deren Yinterblicene verwendet werden sollen und diese anderweite Verwen⸗ dung durch das Statut geregelt und von der Aufsichtẽ behörde ge⸗ nehmigt wird, k ;
§. 28. Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Be. zuge von Invalidenrenten berechtigten Personen ein Anspruch auf Erfatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Schadens gegen Dritte zusteht, geht derselbe auf die Versicherunge anstalt insoweit Über, als die letztere zur Gewäbrung einer Rente verpflichtet ist.
Vorrechte der Renten. .
29. Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder ver⸗ pfändet, noch übertragen, noch für andere als die im §. 7419 Ab⸗ faz I der Civilprozeßordnung bezeichneten Forderungen der Ehefrau und ehelichen Kinder und die des ersatz berechtigten Armenverbandes
gepfändet werden. II. DOrganisation.
Versicherungsanstalten. . 8. 30. Die Alters und Invaliditãts versicherung erfolgt durch Versicherungẽanstalten, welche nach Bestimmung der Landes regierun gen für weitere Kommunal verbände ihres Gebiets oder für das Gebiet des Bundesstaats errichtet werden. — - Ruck lann für mehrere Bundesftaaten oder Gebietstheile dersel. ben, fowie für mehrere weitere Kommunalverbände eines Bundes staats eine gemeinsame Versicherungeanstalt errichtet werden. In der Versicherungsanftalt sind alle unter S. I fallenden Per ˖ sonen vdersichẽrt. Keren Vesckäftigungsort im Bezirk der Versicherungs. anstalt liegt. Als Beschäftigungsort gilt, soweit die Beschãftigung in einem Betriebe stattfindet, der Sitz des Betriebes, im Uehrigen der Wohnfiß des Arbeitgebers, oder wenn derselbe einen mehrfachen oder feinen Wohnsitz im Inlande bat; sein Aufentbaltsort. §. 31. Die Errichtung der Versicherungsanstalten unterliegt der Genehmigung des Bundesraths. Soweit die Genehmigung nicht ertheilt wird, kann der Bundesrath nach Anhörung der betheiligten Land egregierüngen die Errichtung von Verficherungsanstalten angrdnen. §. 32. Der Sitz der Versicherungsanftalt wird durch die Landes regleru immt. ⸗ die ö. Versicherungbanftalt für mebrere Bundesstaaten oder Gebiss ibeile derfelben errichtet, so bestimmt den Siß, zallg eine Vereinbarung der betheiligten Landesregierungen nicht zu Stande ; undesrath. ; — 53 * Die . ma nsll kann unter ibrem Namen Rechte
indlichkei i vor Gericht klagen und ver= erwerben und Verbindlichkeiten eingehen .
Für ihre Verbindlichkeiten ba * ,,, dasselbe zur Deckung der Verpflichtungen
d men danstalt nicht ausreickt, der Kommunalverband. fũr . i gl a errichtet ist, im Unvermõgenẽ falle desselben oder wenn die Versicherungsanstalt für den Bundes staat
. . , ; rich . . alt für mehrere Kommunal verbãnde oder Bundeßstaaten oder Theile solcher errichtet, so bemißt sich deren im
Zweite Beilage
Berlin, Mittwoch, den 28. November
gestellten Bevõllerungsziffer derjenigen Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanstalt betheiligt sind. ö . Das Vermögen der Versicherungsanstalt darf für andere Zwecke als die der Alters⸗ und validitãtsversicherung nicht verwendet werden. Ihre Einnahmen und Ausgaben sind gesondert ju verrechnen, ihre Bestãnde gesondert zu verwahren. .
Die Versicherungsanstalt darf andere als die im 5. 1 bezeichneten Versicherungen, sowie sonstige Geschãfte nicht übernehmen.
S. 34. Die durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt entstehenden Kosten sind von dem Kommunalrerbande oder dem Bundegstaat, für welchen sie errichtet wind, vorzuschießen Für gemein. same Versicherungsanstalten sind die Vorschüße beim Mangel einer , e, nach dem im 5§. 33 Absatz 2 vorgesehenen Verhältniß zu leisten. . .
Die geleisteten Vorschüsse sind von der Versicherungsanstalt aus den zunächst eingehenden Versicherungsbeitrãgen zu erstatten.
Vorstand. §. 35. Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand ver⸗ waltel, foweit nicht einzelne Angelegenbeiten durch Gesetz oder Statut dem Äusschuß oder anderen Organen übertragen sind. Der Vorftand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich und außer⸗ gerichtlich zu vertreten. Die Vertretung erstreckt sich auch auf die⸗ senigen Geschäfte und Rechtshandlungen, für welche nach den Gesetz en eine Syezialvollmacht erforderlich ist Sie Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Vorstande wird durch das Statut geregelt. . ö §. 35. Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat die Eigen⸗ schaft einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem oder mehreren Beamten des weiteren Kommunalverbandes oder Bundesstaats, für welchen die Versicherungsanstalt errichtet ist, wahrgenommen. Sofern diese Beamten nicht von der Landesregierung ernannt werden, bedürfen sie deren Bestätigung. Die Bezüge dieser Beamten und ibrer Hinterbliebenen sind von der Versicherungsanstalt zu vergüten. ; . Bestebt der Vorstand aus mehreren Personen, so bestimmt die Landesregierung den Vorsitzenden und dessen Stell vertreter. Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vorstande neben den rorgenannten Beamten noch andere Personen angeboren ollen. Dieselben können nach Bestimmung des Statuts besoldet oder unbesoldet, Arbeitgeber oder Versicherte sein. Sofern an die nach Bestimmung des Statuts bestellten Mitglieder Besol dungen zu gewähren sind, hat der Ausschuß oder nach Bestimmung des Statuts der Aufsicktsrath (5. 40) die Anstellungsbedingungen festzusetzen Die Form, in welcher der Vorstand seine Willenserklärungen kundzugeben und für die Versicherungẽanstalt zu zeichnen hat, wird durch das Statut bestimmt.
Aus schuß. . 8. 37. Für jede Versicheruagsanstalt wird ein Ausschuß ge⸗ bildet, welcher aus einer fig Ärzabl von Vertretern der Arbeit- geber und der Versicherten bestebt. ᷣ . Die Jabl der Vertreter der Arbeilgeber und der Versicherten wird Turch die Landes Centralbehörde in der Weise bestimmt, daß auf 100 C600 Einwohner der durch die nãchstvorhergehende Volks ʒãh⸗ lung festgestellten Bevölkerungsziffer des Bezirks der Versicherunge⸗ anstalt mindeftens ein Vertreter der Arbeitgeber und ein Vertreter der Versicherten entfällt. . . ;
Diese Vertreter werden von den Vorständen der im Bezirk der Versicherungẽanstalt vorbandenen Orts / Betriebs (Fabrik Bau⸗ und Innungs - Krankenkasen, Knappfchaftskassen, Seemannskassen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute bestimmter, obrigkeitlich genebmigter Vereinigungen von Seeleuten gewãhlt. So⸗ weit die im 8. 1 bezeichneten J solchen Kassen nicht angehören, ift nach Bestimmung der Landesregierung den Vertretungen der weiteren Koömmunalverbände oder den Verwaltungen der Gemeinde krankenversicherung beziebungsweise landesrechtlichen Einrichtungen äbn licher Art eine der Zahl dieser Personen entsprechende Betbeiligung an der Wahl einzuräumen. Bei der Wahl Seitens der Kranken⸗ kassen sowie der Knappschaftskassen nehmen die den Arbeitgebern an ˖ gehörenden Mitglieder des Vorstandes nur an der Wahl der Ver ⸗ rreter der Arbeilgeber, die den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorftandes nur an der Wahl der Vertreter der Versicherten Tbeil.
§z 38. Die Wabl der Vertreter erfolgt nach nãberer Bestimmung einer Wallordnung, welche von der Landes ⸗Centralbehörde oder der von diefer bestimmten Bebörde zu erlassen ist, unter Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. . .
Für jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatzmann zu wäblen, welche denselben in Behinderungs fällen zu ersetzen und im
all des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode in der Reihen ⸗ folge ihrer Wabl einzutreten baben. 5 .
Die Wohl erfolgt auf fänf Jahre. Die Ausscheidenden können wiedergewählt werden. 3 =
Streitigkeiten über die Wahlen werden von derjenigen Behörde entschleden, welche die Wablordnung erlassen bat. .
8. 33. Wählbar zu Vertretern sind nur deutsche, männliche, großjährige, im Bezirk der Versicherungsanstalt wohnende Personen, eiche fich im Besißz der bürgerlichen Cbrenrechte befinden und nicht durch richterliche Anordnung in der Verfügung über ihr Vermögen beschrãnkt sind. . ; ñ
Wählbar zu Vertretern der Arbeitgeber sind nur. die Arbeit⸗ geber der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und die bevollmächtigten Leiter ibrer Betriebe, zu Vertretern der Versicherten die auf Grund dieses Gesetzes versicherten Personen.
Weitere Organe. . §. 40. Durch das Statut lann die Bildung eine Aufsichtẽraths angeordnet werden, welcher die Geschãftsfũůhrung des Vorftandes der Versicherungsanstalt zu überwachen und die ihm durch das Statut gäaßerdem übertragenen Obliegenheit zu erfüllen hat. Wird ein Auf⸗ fichtsrath gebildet, so müßen die Mitglieder desselben den Anforde⸗ rungen des 5. 39 genügen. Die Hälfte der Mitglieder muß aus Vertretern Ter Verficherten besteben; dieselben follen am Sitze des uffichtsratbs oder dessen naher Umgebung ihren Wohbnsitz haben oder Feschäftigt fein. Der Aufsichtsrath ist, befugt, die Berufung des Ausschuffes zu verlangen, sobald ihm dies im Interesse der Ver⸗ sicherunganstalt erforderlich erscheint. ‚. Durch das Statut kann die Einsetzung von Vertrauensmãnne rn als örtliche Srgane der Versicherungzanftalt angeordnet werden. Die Müiglieder des Aufsichtsraths und die Vertrauensmänner durfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein.
Abstimmung.
S. 4. Sofern bei Abfüimmungen des Ansschuffeß oder des Auf. sichtẽtaths Arbeitgeber und Verficherte nicht in gleicher Anzabl ver- treten sind, werden von derjenigen Mitgliederklasse. von welcher mehr Perfonen anwesend sind, durch das vom Vorsitzenden zu ziehendẽ Loos so viel Personen von der Abitimmung eschlossen, daß die gleiche Zahl beider Mitgliederklassen an der Abstimmung tbeilnimmk. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vor ⸗
Ausschlag. sitzenden den Autschlag Enna
zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1188S.
1) über die Obliegenbeiten und die Berufung des Aus schuffes.
über die Bestellung des Vorsitzenden des selben und über die Art der Beschluỹfassung;
27) für den Fall der Bestellung weiterer Organe (8. 40) ũber
die Ärt ibrer Beftellung sowie über die Abgrenzung ibrer Befugnisse;
3) für den Fall, daß der Vorstand aus mebreren Personen be-
stebt, Aber die Art, in welcher die Beschlußfaffung des Vorstandes und seine Vertretung nach außen erfolgen soll;
4 über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem
Vorstande (8. 35);
o) über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisitzer; 6) über die Höhe der nach 8. 46 zu gewaͤhrenden Vergũtung; 7 über die Aufstellung und Abnabme der Jahresrechnung,
soweit hierüber nicht von der Landesregierung Bestimmungen getroffen werden;
s) über die Veröffentlichung der Rechnungsabschlüsse; s) über die 5ffentlichen Blätter, durch welche Bekanntmachungen
zu erfolgen haben;
10) über die Voraussetzungen einer Abänderung des Statuts.
§. 43. Dem Ausichuß müssen vorbehalten werden:
I) die Wabl der Beisttzer der Schiedsgerichte;
2) die Prufung der Jahresrechnung und die Aufstellung von Erinnerungen dazu;
3) die Beschlußfassung über den Erlaß von Schutz vorschriften; 4) die Beschlußfassung über die Bildung von Ruckversicherungs⸗ verbãnden;
5) die Abänderung des Statuts.
5. 14. Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmi zung des Reichs ⸗Versicherungsamts. Dem letzteren sind die von dem Aus—= schuß über das Statut gefaßten Beschlüfse mit den Protokollen durch den Vorstand binnen einer Woche einzureichen.
Gegen die Entscheidung des Reichs⸗Versicherungsamte, durch welche die Genehm gung versagt wird, findet binnen einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustellung an den Vorstand ab, die Be—⸗ schwerde an den Bundesrath natt.
Wird innerhalb dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt, oder wird die Versagung der Genehmigung des Statuts vom Bundes rath aufrecht erkalten, so bat das Reichs Versicherungsamt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschlußfassung anzuordnen. Wird auch dem anderweit beschloffenen Statut die Genehmigung endgültig veriagt, oder kommt ein Beschluß des Ausschufses über das Statut nicht zu Stande, so wird ein sfolches vom Reichs-⸗Versicherungsamt erlassen. In letzterem Falle hat das Reichs ⸗Versicherungsamt auf Kosten der Verficherungsanstalt die zur Ausführung des Statuts erforderlichen Anordnungen zu treffen. ö
Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung des Reichs- Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Genehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung ab, die Beschwerde an den Bundesrath statt.
Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im Reichs-⸗Anzeiger' und in dem für die Veroöffentlichungen der Landes⸗ Tentralbeböorde bestimmten Blatte der Name, Sitz und Bezirk der Versicherungsanstalt sowie der Name des Vorsitzenden des Vorstandes bekannt zu machen. Veränderungen sind in gleicher Weise zur öff ent · lichen Kennmiß zu bringen. .
§. 45. Den Vorsitz im Ausschußse führt bis zur Genehmigung des Statuts der Vorsitzende des Vorstandes der Versicherungsanstali. Derselbe beruft die Mitglieder des Ausschusses. Für diejenigen Mit glieder, welche am Erscheinen behindert, sind und dies dem Vor= ,. des Vorstandes rechtzeitig mittheilen, sind die Ersatzmänner zu laden. .
Die Mitglieder des über das Statut berathenden Ausschusses erhalten für ibre Theilnahme an diesen Berathungen Vergütungen, welche von der Landesregierung zu bestimmen sind
58. 45. Die unvdefoldeten Mitglieder des Vorstands, die Mit- glieder des Ausschusses und des Aufsichts raths, die Vertrauens männer ünd die Schiedsgerichtsbeisitzer verwalten ihr Amt als Ehrenamt und erbalten nach den durch das Statut zu bestimmenden Sätzen nur Erfatz für baare Auslagen, die Vertreter der Versicherten außerdem Ersatz für entgangenen Arbeitsverdienst.
Haftung der Mitglieder der Organe. ;
8. 47. Die Mitslieder des Vorstands und des Aufsichtsraths, sowie die Vertrauensmänner haften der Versicherungsanstalt für getreue Geschãfts verwaltung, wie Vormünder ihren Mündeln. .
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsraths, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum Nachtheil der Versiche⸗ rungkanftalt handeln, unterliegen der Strafbestimmung des §. 266 des Strafgesetz buchs.
Ablehnung von Wahlen.
. 48. Wablen zu solchen Stellen, welche als Ehrenamt wahr · zunehmen sind, können von den Arbeitgebern der nach Maßÿgabe dieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächtigten Betriebs⸗ leitern solcher Arbeitgeber nur aus denselben Gründen abgelehnt wer⸗ den, aus welchen die Ablebnung des Amts eines Vormundes zulãssig ist. Durch das Statut (5. 425 können die Ablehnungsgründe anders geregelt werden. Die bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne zuläͤssigen Grund ablebnen oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, tönnen' vom Vorstande mit Geldstrafen bis zu eintausend Mart belegt werden. Diefe Strafen fließen zur Kasse der Versicherungsanstalt.
Die Wiederwahl kann für eine Wablperiode abgelebnt werden.
§5. 49. So lange die Wabl der gesetlichen Organe der Ver⸗ sicherungsanstalt nicht zu Stande kommt, oder so lange diese Organe die Erfüllung ihrer gefetzlichen oder statutarischen Obliegenheiten ver⸗ weigern, hat der Vorsitzende des Vorstandes die letzteren auf Kosten der Versicherungẽanstalt wahrzunehmen oder durch Beauftragte wahr ˖ nehmen zu lassen.
Unbebinderte Ausübung der Funktionen. ;
§. 50. Die Vertreter der Versicherten haben in jedem Falle, in welchem fie jur Wahrnehmung ihrer Obliegenbeiten berufen werden. die Arbeitgeber hiervon in Kenntniß zu seßzen. Die Nichtleistung der Arbeit wahrend der Zeit, in welcher die bezeichneten Personen durch die Wahrnehmung jener Obliegenbeiten an der Arbeit verhindert sind berechtigt den Arbeitgeber nicht, das Arbeits verhältniß vor dem Ablauf der derkragsmãßigen Dauer desselben aufzuheben.
Staatekommissar. ö
§. 51. Für den Bezick einer jeden Versicherungsanstalt wird zur Wahbtkung der Interessen der übrigen Versicherungsanstalten und des Reichs von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Reiche kanzler ein Kommisfar bestellt. Derselbe ist insbesondere be, mit berathender Stimme allen Verhandlungen der Organe der Versiche rungsanstalt und der Schiedsgerichte, von welchen ihm unter Mit theilung der Verhandlungsgegenstände rechtzeitig Kenntniß zu geben ist, beizuwohnen. Anträge zu fielen, gegen solche Entscheidungen, durch welche die Erwerbtunfäbigkeit anerkannt oder eine Rente festgesetzt wird (85. 65 und 66), die zulässigen Rechtsmittel einzulegen und Ein ⸗ sicht in die Akten zu nehmen.
Die Thätigkeit des Kommifssars erstreckt sich auch auf diejenigen besonderen Kaffeneinrichtungen 4 und 5) und Ausfũhrungs⸗ behörden, welche im Bezirk des Kommissars ihren Sitz baben.
Der Bundetrath ist befugt, für die Kommissare Geschäfts⸗
42. Für jede Verficherungzanstalt ist ein Statut zu errichten, . von i Heede e, e wird. Dasselbe muß Bestim⸗
analichkeit des AÄnftalts vermögens eintretende Haftung 3 8 e n der auf Grund der letzten Volkszãhlung fest⸗
mung treffen:
anweisungen zu erlassen.