1888 / 301 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Nov 1888 18:00:01 GMT) scan diff

Ge meinsame Versicherungs · Anstalten. F. 52. Auf gemeinsame Versiche stebenden . mit folgenden

aßgaben Anwendung: 1) für die Beste

der Bundesrath;

2) die im §. 37 Abfatz 2 vorgesebene Bestimmung der Zabl der Vertreter wird, wenn sich der Bezirk der Versicherungsanftalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt und ein Einverstãndniß unter den berheiligten Regierungen nicht erzielt wird, vom Bundes

rath getroffen;

3) die im §. 386 Absatz 1 bezeichnete Wahlordnung wird, sofern in, werden soll. sich der Bejzick der Versicherungsanstalt über die Gebiete mehrerer

Bundes staaten erstreckt, vom Reichs ⸗Versicherungsamt erlassen;

k 4 2 . der 2 5 42 2 ö, , über die Aufstellung und Abnabme der Jahresrechnung, die Regelung ; ; der Vergütung an die Mitglieder des das Statut berathenden Aus- unter Anschluß der . Urkunden und entstandenen Verhand- schußes 8. 45 Abs. 2). sowie die Ernennung des Staats kommissars lungen mit ibrer guta

(5§. 51 Abs. I) erfolgt durch die Regierung desjenigen Bundes staats,

in welchem sich der Sitz der Versicherungsanstalt befindet. Rückversicherungs⸗Verbãnde.

S. 53. Mehrere Versicherungsanstalten können vereinbaren, die weitere Erhebungen zu veranlassen. Die Koften derfelben fallen der Lasten der Alters und Invaliditätsversicherung ganz oder zum Theil

gemeinsam 3u tragen. 8 Verãnderungen.

§. 54. Veränderungen der Bezirke der Versicherungsanstalten der Rente zu ersehen ist.

sind julässig, sofern sie von dem Ausschusse einer betheiligten Ver⸗ sicherungsanstalt oder von der Regierung eines Bundesstaats, über dessen Gebiet sich die Versicherungsanstalt erstreckt, beantragt und von dem Bundesrath genebmigt werden. Vor der Beschlußfassung über die Genehmigung sind die Ausschüsse der betheiligten Ver⸗ sicherungsanstalten, sowie die Regierungen derjenigen Bundesstaaten, deren Gebiete bei der Veränderung betheiligt sind, zu hören. Bei Versicherungsanstalten für die Bezirke weiterer Kommunalverbände sind auch die Vertretungen der letzteren befugt, Anträge auf Ver⸗ änderungen zu stellen, auch muüssen sie xor der Genehmigung solcher Veranderungen gehört werden.

§. 55. Scheiden örtliche Bezirke aus dem Bezirk einer Ver— sicherungsenftalt aus, so verbleibt der letzteren in vollem Umfange das bis zum Zeiwunkt des Ausscheidens angesammelte Vermögen, sowie die Verpflichtung zur Deckung aller Rentenansprüche, welche auf Verwendung von Beitragsmarken dieser Versicherungsanstalt beruhen.

Führt die Veränderung zur Auflösung der Versicherungsanstalt, so geht deren Vermögen mit allen Rechten und Pflichten, sofern nicht eine andere Versicherungsanstalt mit Genehmigung der betheiligten Landesregierungen dieses Vermögen übernimmt, auf den weiteren Kommunalverband, beziehungsweise Bundesstaat über, für welchen die Versicherungẽ anstalt errichtet war.

Für gemeinsame Versicherungsanstalten erfolgt die antheilige Uebernahme des Vermögers mit allen Rechten und Pflichten durch die betheiligten Kommunalverbände cder Bundesstaaten, und zwar, sofern darüber eine Einigung nicht zu Stande kommt, nach Bestim⸗ mung des Bundesraths, oder wenn near Kommunalverbände eines Bundesstaats betheiligt sind, der Landes⸗Centralbehörde.

§. 56. Streitigkeiten, welche in Betreff der Vermögenkausein⸗ andersetzung zwischen den betheiligten Versicherungsanstalten entstehen, werden Mangels Verständigung Über eine schiedsgerichtliche Entschei⸗ dung ven dem Reichs ⸗Versicherungsamt entschieden.

§. 57. Die Bestimmungen der §5§. 54 bis 56 finden entsprechende Anwendung, sofern das Reich oder Bundesstaaten, welche die Alters⸗ und Invaliditätsversicherung der von ihnen beschäftigten Personen für eigene Rechnung durchführen, rücksichtlich dieser Versicherung an die Versicherungsanstalten sich anschließen, oder zum Zweck der selbstãͤndigen Durchführung der Alters und Inyvaliditätsversicherung mit den bezeichneten Betrieben aus Versicherungsanstalten ausscheiden wollen. Dasselbe gilt für den Anschluß oder das Ausscheiden der in den 55. 4 und 5 erwähnten besonderen Kasseneinrichtungen.

III. Schiedsgerichte.

S. 58. Für den Bezirk jeder Versicherungsanstalt wird mindestens ein Schiedegericht errichtet.

Der Sitz des Schiedsgerichts wird von der Centralbehörde des Bundesstaats, zu welchem der Bezirk der Versicherungsanstalt gehört, oder, sofern der Bezirk über die Grenzen eines Bundesstaats hinaus . im Einvernehmen mit den betheiligten Centralbehörden von dem

eich · Versicherungẽamt bestimmt

§. 59. Jedes Schiedsgericht besteht aus einem ständigen Vor⸗ sitzenden und aus Beisitzern.

Der Vorsitzende wird aus der Zahl der öffentlichen Beamten von der Centralbebörde des Bundesftaats, in welchem der Sitz des Schiedsgerichts belegen ist, ernannt. Für den Vorsitzenden ist in gleicher Weise ein Stellvertreter zu ernennen, welcher ihn in Behin⸗ derungsfällen vertritt.

Die Beisitzer werden in der durch das Statut bestimmten Zabl von dem Autschusse der Versicherungsanstalt, und zwar zu gleichen Theilen in getrennter Wahlhandlung von den Arbeiteebern und den Versicherten, nach einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Bezüglich der Wählbarkeit gelten die Bestimmungen des 5§. 39, bezüglich der Ab⸗ lehnungsgründe die Bestimmungen des 5. 48.

Die Wabl erfolgt auf fünf Jahre. Die Gewäblten bleiben nach Ablauf dieser Zeit jo lange im Amte, bis ihre Nachfolger iht Amt angetreten haben. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar.

ö. 60. Name und Wohnort des Schiedsgerichts⸗Vorsitzenden und seines Stellvertreters, sowie der Beisitzer sind von der Landes Centralbebörde in dem zu deren amtlichen Veröffentlichungen be⸗ stimmten Blatte bekannt zu machen.

§. 61. Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter, sowie die Beisißer sind mit Beziehung auf ihr Amt zu verpflichten.

ie Festsetzung der den Beisitzern zu gewäbrenden Vergütungen (58. 46), sowie der baaren Auslagen erfolgt durch den Vorsitzenden.

Der Vorsitzende ist, vorbehaltlich der dem Vorstande der Ver⸗ sicherungsanstalt im 8§. 48 beigelegten Befugniß, berechtigt, Personen, welcke die Wahl ohne zulässigen Grund ablehnen oder den ihnen als Beisitzern obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommen. mit Geld⸗ strafen bis zu fünfhundert Mark zu belegen. Die Geldftrafen fließen zur Kasse der Versicherungsanstalt. J

Kommt eine Wahl nicht zu Stande oder verweigern die Gewählten ihre Dienstleistung, so hat, so lange und soweit dies der Fall ist, die

untere Verwaltungsbebörde, in deren Bezirk der Sitz des Schieds gerichts belegen ist, die Beisitzer aus der Zahl der Arbeitgeber be⸗ ziehungsweise Versicherten zu ernennen.

§. 62. Der 6 beruft das Schiedsgericht und leitet die Verhandlungen desselben Durch das Statut können über die Reiben⸗ folge, in welcher die Beisitzer zu den Verhandlungen zuzuziehen sind, Bestimmungen getroffen werden.

Das Schiersgericht ist befugt, Zeugen und Sachverständige, auch eidlich, zu vernehmen. ö ;

Das Schiedsgericht entscheidet in der Besetzung von drei Mit- ee g. denen sich ein Arbeitgeber und ein Versicherter be nden muß.

2 Entscheidungen des Schiedsgerichts erfolgen nach Stimmen mehrheit.

Im Uebrigen wird, das Verfahren ver dem Schiedsgericht durch . e Verordnung mit Zustimmung des Bundesraths geregelt. Die Koften des Schiedsgerichts sowie die Koften des Verfahrens

vor demselben trägt die Versicherungsanstalt. Das Schiedsgericht ist

ung der dem Vorstande angehörenden Beamten 9 36) und für deren dienstliche Verbältnifse sind die am Sitz der ersicherungsanstalt geltenden Vorschriften maßgebend. Erstreckt sich der Bezirk der Versicherungsanstalt über Gebiete mebrerer Bundes e. so entscheidet über die Bestellung der Beamten, falls ein inverständniß unter den betheiligten Regierungen nicht erzielt wird,

IV. Verfahren. Festftellung der Rente.

Versicherungsanstalt zu übersenden, an welche ausweislich des Quit tungebuchs zuletzt Beiträge entrichtet worden waren.

Der Vorstand der Versicherungsanstalt hat den Antrag zu prüfen und, sofern die beigebrachten Beweisstücke nicht ausreichend erscheinen,

Versicherungsanftalt zur Last.

Rente sofort festzustellen. Dem Empfangsberechtigten ist sodann ein schriftlicher Bescheid zu ertheilen, aus welchem die Art der Berechnung en t. Abschrift des Bescheides ist dem Staats- kommissar (5. 51) zuzustellen.

Wird der angemeldete Anspruch nicht anerkannt, so ist derselbe durch schriftlichen. mit Gründen versehenen Bescheid abzulehnen.

§. 6. Die Annahme, daß die Erwerbsunfähigkeit durch einen nach den Unfallversicherungsgesetzen zu entschädigenden Unfall verursacht ist, begründet nicht die Ablehnung des Anspruchs auf Invalidenrente. Es ist vielmehr, sofern im Uebrigen der Anspruch gerechtfertigt erscheint, die Invalidenrente festzuftellen.

Die Versicherungsanftalt ift berechtigt, die verpflichtete Berufs

enossenschaft wegen Ersatzes der dem Invaliden gezahlten Rente in nipruch zu nehmen.

Wird die Verpflichtuag zur Gewäbrung einer Unfallentschãdigung bestritten, so ift darüber in dem durch §5§. 62 und 63 des Unfall⸗ ver sicherungsgesetzes vom 6. Juli 1881 vorgeschriebenen Verfahren zu entscheiden. Im Uebrigen werden Streitigteiten über den Ersatz⸗ anspruch im Verwaltungẽsstreitverfahren und, wo ein solches nicht be- steht, von dem ordentlichen Richter entschieden.

§. 55. Gegen den Bescheid, durch welchen der Anspruch abge⸗ lehnt wird, jowie gegen den Bescheid., durch welchen die Höhe der Rente festgestellt wird, steht dem Versicherten die Berufung auf schiedsgerichtliche Entscheidung zu.

Der Bescheid muß die Bezeichnung der Berufungsfrist und des für die Berufung zuftändigen Schiedsgerichts, sowie Namen und Wohnort des Vorsitzenden des letzteren enthalten. Die Berufung ist bei Vermeidung des Ausschlusses binnen vier Wochen nach der Zu⸗ ö. des Bescheides bei dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts ein⸗ zulegen.

Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

5. 66. Der Entscheidung des Schiedsgerichts sind, ioweit sie sich auf die Höbe der Rente erftreckt, die für die betreffenden Versicherungs anstalten festgestellten Tarife zu Grunde zu legen.

Eine Ausfertigung der Entscheidung des Schiedsgerichts ist dem Berufenden und dem Vorstande der Versicherungsanstalt, eine Ab⸗ schrift dem Staatskommissar (8. 51) zuzuftellen.

§. 67. Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts steht beiden Theilen das Rechtsmittel der Revision zu. Die Rexision hat keine aufschiebende Wirkung. Ist von dem Schiedsgericht der Anspruch auf Rente im Widerspruch mit dem Vorstande der Versicherungsanstalt anerkannt und nicht gleichzeitig über die Höhe der Rente entschieden, so hat der Vorstand der Versicherungsanfstalt unverzüglich die Höhe der Rente festzustellen und auch in denjenigen Fällen, in welchen das Rechtsmittel der Revision eingelegt wird, sofort wenigstens vorläufig die Rente zuzubilli en. Gegen die Zubilligung einer vorläufigen Rente findet ein Rechtsmittel nicht statt.

§. 68. Ueber die Revision entscheidet das Reichs Versicherunge⸗ amt. Das Rechtsmittel ist bei demselben binnen vier Wochen nach der Zustellung der Entscheidung des Schiedsgerichts einzulegen. Die Revision kann nur auf die Behauptung gestützt werden, daß die Ent⸗ scheidung auf der Verletzung eines Gesetzes beruhe.

§. 69. Das Gesetz ist verleßt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendei worden ist.

Eine Entscheidung ist stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzusehen

1) wenn das Schier sgericht nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen ist, oder seine Zuständigkeit oder Unzuständigkeit mit Unrecht an⸗ genommen hat;

2) wenn bei dem Verfahren ein Mitglied des Schiedsgerichts mitgewirkt hat, welches von der Mitwirkung kraft Gesetzes aus geschlossen war; .

3) wean bei der Entscheidung ein Mitglied des Schiedsgerichts mitgewirkt hat, obgleich dasselbe wegen Besorgniß der Befangenheit abgelehnt und das Ablehnungsgesuch fär begründet erklärt war;

4) wenn eine Partei in dem Verfahren nicht nach Vorschrift der Gesetze vertreten war, sofern sie nicht das Verfahren ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt bat;

5) wenn die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

Ter Kaiserlichen Verordnung (8. 62) bleibt vorbehalten, diejenigen weiteren Fälle zu bezeichnen, in denen eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Gesetzes beruhend anzuseben ist.

S§. 70. Bei Einlegung der Rerision sind die angeblich nicht oder nicht richtig angewendeten Rechtsnormen zu bezeichnen und, wenn die Rerision darauf gestützt wird, daß das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Thatsachen anzugeben, welche den Mangel enthalten. Fehlt diese Bezeichnung beziehungsweise Angabe oder er giebt sich aus der Prüfung der Atten, daß die Mängel, aus denen eine Verletzung des Gesetzes gefolgert wird, nicht vorhanden sind, und daß auch die Verletzung eines anderen Rechts satzes nicht vorliegt, oder ist die Revision verspätet eingelegt, so kann das Reichs⸗Versicherungsamt das Rechtsmittel oßne münd⸗ liche Verhandlung zurückweisen. Anderenfalls hat das Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamt nach mündlicher Verhandlung zu entscheiden. Wird das angefochtene Urtheil aufgeboben, jo kann das Reichs Ver sicherungsamt zugleich in der Sache selbst entscheiden oder die selbe an das Schiedsgericht oder an den Vorstand der Versicherungsanstalt zurückverweisen. Im Falle der Zurückrerweisung ist die rechtliche Beurtheilung, auf welche das Reichs Versicherungsamt die Aufhebung gestützt hat, der Entscheidung zu Grunde zu legen.

S. 7I. Auf die Anfechtung der rechtskräftigen Entscheidung über einen Anspruch auf Rente finden die Vorschriften der Civilprozeß ˖ ordnung über die Wiederaufnahme des Verfahrens entsprechende Anwendung, soweit nicht durch Kaiserliche Verordnung mit Zustim⸗ mung deg Bundesratbs ein Anderes bestimmt wird.

§. 72. Bescheide, durch welche der Anspruch auf Rente ab⸗ gelehnt wird, sind, sobald dieselben die Rechtskraft beschritten haben, von dem Vorstande der Versicherungsanstalt der unteren Ver⸗ waltungsbehörde, in deren Bezirk der Antragsteller wohnt, abschriftlich mitzutheilen. ;

§. 73. Die Wiederholung eines endgültig abgelehnten Antrags auf Bewilligung einer Invalidenrente ist vor Ablauf eines Jahres seit der Zustellung der endgültigen Entscheidung nur dann zulässig, wenn glaubhaft bescheinigt wird, daß inzwischen Umstände eingetreten sind, aus denen sich das Vorhandensein der dauernden Erwerbs⸗

jedoch befugt, den Betheiligten solche Kosten des Verfahrens zur Last

zu legen, welche durch unbegrũndete Beweisantrãge derselben veranlaßt stalten finden die vor worden sind. ö

Dem Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Stellvertreter darf eine Vergütung von der Versicherungs⸗Anstalt nicht gewãbrt werden.

§. 63. Versicherte, welche den Anspruch auf Bewilligung einer Alters oder Invalidenrente erheben, haben diesen Anspruch bei der für ihren Wohnort zustãndigẽn unteren Verwaltungsbehörde anzu⸗ melden Der Anmeldung sind das Quittungs buch sowie diejenigen Beweis stücke beizufügen, durch welche das für die Altersrente vor⸗ geschriebene Lebensalter beziehungsweise die Erwerbsunfähigkeit dar⸗ ; Handelt es sich um Bewilligung einer

validenrente, so ist dem Vorftande derjenigen im F§. 57 Absatz 3 keieichneten Krankenkasse u. . w., welcher der Antragsteller angehört, Gelegenbeit zu geben, sich binnen einer angemessenen Frist über den Antrag zu äußern. Die untere Verwaltungsbehöche hat den Antrag

tlichen Aeußerung dem Vorftande derjenigen

Wird der angemeldete Anspruch anerkannt, so ist die Höhe der

gung nicht beigebracht wird, hat die untere Verwaltungebehörde den vorjeitig wiederholten Antrag endgültig zurũckjuweisen.

Berechtigungsaus weis.

8 74. Nach erfolgter 2 der Rente ist dem Berechtigten von Seiten des Vorstandes der Versicherungsagastalt eine Bescheinigung über die ihm zustehenden Bezüge unter Angabe der mit der Zahlung beauftragten Postanstalt (6. 79) und der Zahlungstermine aus zu⸗

en.

Wird in Folge des weiteren Verfahrens der Betrag der Rente geandert, so ift dem Entschãdigungsberechtigten ein anderer Berechti gungẽaus weis zr ertheilen. . ;

Rechnungshurean.

§. 75. Sobald die Höre der Rente endgültig feststebt, ist von derjenigen Stelle, welche den endgũltigen Bescheid erlassen bat, eine mit der Bescheinigung der Rechtskraft zu versehende Ausfertigung des- selben mit dem Quittungsbuch dem Rechnungsbureau des Reichs Versicherungsamts vorzulegen I S. 75. Das Rechnungs bureau bat alle bei dem Reichs ˖ Ver⸗ sicherungẽamt nach Maßgabe dieses Gesetzes vorkommenden rech nerischen Arbeiten auszuführen. Insbesondere liegt demselben ob:

9 3 . er . llzuge des G berzustellend

ze Mitwirkung bei den im Vollzuge des Gesetzes herzuftellenden statistischen Arbeiten.

§. 77J. Das Rechnungsbureau berechnet, welcher Betrag der Rente dem Reich beziebungsweise den einielnen Versicherungsanstalten, zu welchen der Empfangsberechtigte wäbrend der Dauer seiner Be⸗ sckäftigung Beiträge entrichtet hatte, nach dem Versicherungswerth dieser Beiträge zur Last fällt. Das Rechnungsbureau ist befugt, die 1 Zweck ihm erforderlich erscheinenden Erhebungen herbei⸗ zufũhren.

§. 78. Die Vertheilung ist den Vorstanden der betheiligten Ver sicherungsanstalten mit den Unterlagen, auf Grund deren die auf die letzteren entfallenden Antheile an der Rente berechnet sind, mitzutheilen. Icder betheiligte Vorstand ist befugt, binnen rierzehn Tagen nach der Zustellung gegen die Belastung Einspruch zu erheben. Erfolgt binnen dieser Frist kein Einspruch, so gilt die Vertheilung als end gültig; wird rechtzeitig Einspruch erhoben, jo entscheidet über denselben nach Anhörung der Vorstände der anderen betheiligten Versicherungs⸗ anstalten das Reichs · Versicherungsamt. Von der Eatscheidung werden die Vorstände in Kenntniß gesetzt.

Sobald die auf die betheiligten Versicherungsanstalten entfallenden Antheile an der Rente endgältig feststeben, bat das Rechnungs bureau eine Ausfertigunz der Vertheilung dem Vorxstande derjenigen Ver⸗ sicherungsanstalt, welche die Verhandlungen über Festsetzung der Rente gefũhrt hatte, zu übersenden.

z Aus jablung durch die Post.

§. 79. Die Auszablung der Renten wird auf Anweisung des Vorstandes derjenigen Versicherungsanstalt, welche die Verhandlungen über die Festsetzung det Rente gefübrt hatte, vorschußweise durch die Postverwaltungen, und zwar in der Regel durch diejenige Postanstalt bewirkt, in deren Bezirk der Eapfangsbetechtigte zur Zeit des Antrags auf Bewilligung der Rente feinen Wohnsitz hatte.

Verlegt der Empfangsberechtigte seinen Wohnsitz, so ist er be⸗ rechtigt, die Ueberweisung der Aus sahlung der ihm zustehenden Rente an die Postanstalt seines neuen Wohnorts bei dem Vorftande der Versicherungsanstalt, welcher die Rente angewiesen hat, zu beantragen.

Erstattung der Vorschüsse der Postoerwaltung.

§. 80. Die Central Postbehörden baben dem Rechnungs bureau Nachweisungen über diejenigen Zablungen, welche auf Grund der Anweisungen der Versicherungsanstalten gelcistet worden sind, zuzu⸗ stellen. Das Rechnunge bureau hat die vorgeschofsenen Beträge nach Maßgabe des §. 77 zu vertheilen und den Versicherungsanstalten Nachweisungen über die ihnen zur Last fallenden Einzelbeträge zu übersenden. Eine Nachweisung über die dem Reich zur Last fallenden Beträge ist dem Reichskanzler (Reichsamt des Innern) zuzustellen.

Den Central ⸗Ponbehsrden hat das Rechnungs bureau nach Ablauf eines jeden Rechnungsjahres mitjutheilen, welche Beträge von dem 3 und ron den einzelnen Versicherungsanstalten zu er⸗ statten sind.

Nach Ablauf eines Jabres von dem Inkrafttreten dieses Gesetzes an sind die Central⸗Postbebörden berechtigt von jeder Versicherungs⸗ anstalt einen Betriebs fonds einzuziehen Derselbe ist in vierteljähr⸗ lichen Theilzahlungen an die den Versicherungsanstalten von der Central-⸗Postbehörde zu bezeichnenden FKaffen abzuführen und darf die für die Versicherungsanstalt im abgelaufenen Rechnungkjahre vorge⸗ schossenen Beträge nicht übersteigen.

§. 81. Die Versicherungsanstalten haben die von den Poft⸗ rerwaltungen rorgeschossenen Beträge binnen zwei Wochen nach Em⸗ pfang der Schlußnachweisung für das abgelaufene Rechnungsjabr zu erstalten. Die Erstattung erfolgt aus den bereiten Mitteln der An⸗ stalt. Sind solche nicht vorhanden und bietet auch der Reservefonds solche nicht dar, so hat der weitere Kommunalverband beziehungsweise der Bundesstaat die erforderlichen Beträge rorzuschießen. Bei ge⸗ meinsamen Versicherungsanstalten erfolgt die Aufbringung dieses Vor⸗ schusses nach dem im §. 33 Absatz 2 festgesetzten Verhältniß.

Gegen Versicherungöanstalten, welche mit der Erstattung der Betrage im Rückstande bleiben, ist auf Antrag der Central-Poft⸗ behörde von dem Reichs⸗Versicherungsamt das Zwangsbeitreibungs⸗ verfahren einzuleiten.

§. 32. Die Bestimmungen der 5§. 75 bis 81 finden auf die vom Bundes rath anerkannten besonderen Einrichtungen (85. 4 und 5) ent prechende Anwendung. Gewähren diese besonderen Einrichtungen weitergehende Bezüge, so ist bei der Vertheilung der Rente nur der⸗ jenige Theil der den ersteren zugeflossenen Beiträge in Betracht zu ziehen, welcher für die Gewährung von Renten in der durch dieses Gesetz festgesetzten Höhe für erforderlich zu erachten ist.

Soweit die Einrichtungen die von ihnen festgesetzten Renten obne Vermittelung der Postanstalten selbst auszablen, wird ibnen der Reichszuschuß am Schluß eines jeden Rechnunge jahres auf jedesmalige Liquidation direkt überwiesen. Die Versicherungsanstalten, auf welche Theile der von jenen besonderen Einrichtungen gezahlten Renten ent⸗ fallen, haben diese Antheile nach deren Feststellung durch das Rech- nungsbureau den Vorständen der betreffenden Emmrichtungen jährlich zu erstatten.

F§. 83. Die zur Gewährung des Reichszuschusses für erforderlich zu . Beiträge werden in den Reichshaushalts . Etat alljährlich eingestellt.

Höhe der Beiträge.

§. 84. Bis zur Inkraftsetzung eines anderen Beitrages sind in jeder Versicherungsanstalt an wöchentlichen Beiträgen zu erbeben: für männliche für weibliche

—⸗ J Personen PVersonen in Ortsklasse 1 12 43 8 * 2 ö II 16 19 . 1 III 20 13 * = = IV 24 14 . . V 28 . 16.

§. 85. Innerhalb zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Geseßzes bat der Ausschuß jeder Versicherungsanstalt über die . der in derselben zu entrichlenden Beiträge zu beschließen. Der schuß ist befugt, die Beschlußfassung dem Vorstande zu übertragen. Der Beschluß bedarf der Genehmigung des Reichs⸗Versicherungsamts. Kommt innerhalb zehn Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Ge⸗ setzes ein Beschluß, welcher die Genebmigung des Reichs⸗Versicherungs ˖ amts findet, nicht zu Stande, so hat das Reichs⸗Versicherungsamt die Höhe der Beiträge selbst festzusetzen.

Die Höhe der Beiträge sowie der Zeitvunkt, von welchem ab die selben erhoben werden sollen, ist durch diejenigen Blätter, welche zu den Bekanntmachungen der Versicherungsanstalt dienen, zu verõff entlichen. Die Bekanntmachung muß mindestens zwei Wochen vor demjenigen

unfahigkeit des Antragstellers ergiebt. Sofern eine solche Bescheini⸗

. erfolgt sein, von welchem ab der Beitrag in der festgestellten ohe erhoben werden soll.

§. 86. Die Festsetzung der Beiträge ist. sobald sich ein Bedũrf niß berausftellt, längfteng aber rog zehn zu lebn Jahren, einer Rexi- sien zu unterzieben. Bei der Revifion sind Ausfälle oder Ueber= ablungen, welche sich aug der Erkebung der bisherigen Beitrãge rech- nungsmäßig beransgeflellt baben, in der Weise zu berüchsichtigen, daß durch die nenen Beiträge eine Ausgleichung dieser Augfãlle oder Ueber⸗

lungen eintritt. Im Uebrigen finden auf die Rexisioa die Be⸗ des 5. S5 Anwendung.

Macken.

§. 8J. Zum Zweck der Erhebung der Beitrge werden von jeder Versicherungsanstalt für die einzelnen in ibeem Bezirk vorbandenen Drteflaffen Marken mit der Bezeichnung ihres Geldwerthes -aus egeben. Das Reichs ⸗Versicherunggamt beftimmt die Zeitabschnitte, * iche Marken ausgegeben werden sollen, sowie die Unterschei⸗ bungẽmerkmale der einzelnen Arten von Marken. ;

Die Versicherungsanstalt bat Vorsorge zu treffen, daß die von ibr ausgegebenen Marken in ausreichender Menge sewobl bei ihren Srganen wie bei anderen geeigneten Stellen gegen Erlegung des Geldwerthes kãnflich erworben werden kõnnen.

Entrichtung der Beitrãge. J

§. 88. Die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeiter sind fũr jede Kalenderwoche von demjenigen Arbeitgeber zu entrichten, welcher den Arbeiter wahrend derselben beschãftiagt bat. .

Findet die Beschäftigung nicht während der ganzen Kalender woch? kei demselben Arbeitgeber statt, jo ist von demjenigen Arbeit⸗ geber, welcher den Versicherten zuerst beschäftigt. falls die Beschäf⸗ tigung länger als drei Tage währt, der volle Wochenbeitrag, anderen⸗ falls der balbe Wochenbeitrag zu entrichten. Findet im letzteren Zalle in derselben Kalenderwoche Seitens anderer Arbeitgeber eine weitere Beschäftigung ftatt, durch welche die Gesammtdauer der Be— schäftigung auf mehr als drei Tage erhöht wird, so ist ron dem jenigen Arbeitgeber, welcher den Versicherten nach Vollendung des tritten Arbeitstages zuerst beschäftigt, gleichfalls ein balber Wochen beitrag zu entrichten. . . .

Sofern die Zall der ibatsaächlich verwendeten Arbeitstage nicht festgestellt werden kann, ist der Beitrag fũr diejenige Arbeits eit zu entrichten, welche zur Herstellung der Arkeit annähernd für erforderlich zu erackten ist. Im Streitfalle entscheidet zuf Antrag eines Theil? die untere Verwaltungäbehörde endgültig. Die Versicherungẽanstalt (S5. 30) ist berechtigt, für die Berechnung derartiger Beitrãge besondere Bestimmungen zu erlassen. Diesel ben bedürfen der Genehmigung des Reichs · Versicherungsamts. .

Drittungsbuch.

5§. 88. Die Gnteicktung der Beiträge erfolgt durch Einkleben eines entsprechenden Betrages von Marken in das Quittungsbuch des Versicherten. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß jede voa ihm beschä tigte versicherte Peron ein auf ibren Namen lautendes Quittungs buch besitzt; er ist berechtigt, feblende Quittungsbũcher füt Rechnung der Betreffenden amzuschaffen und den verauslagten Betrag bei der nächsten Lobnzahlung ein— zubebalten. 32 . . .

Der Bundesrath bestimmt die Einrichtung des Quittungẽbuches. Die Koften detselben trägt der Versicherte. .

Die Ausstellung des Quittungebuches erfolgt durch die Orts- Polizeibebõrde des Beschãftigungs ortes Ueber den Vertrieb der Quittungsbücher wird durch die Lan es · Centralbehörde Bestimmung etroffen. ö . . * . 50. Die Eintragung eines Urtbeils über die Führung oder die Leitung des Inbabers, sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgese hene Eintragungen eder Vermerke in oder an dem Duittungẽ · bucke find unzulafsig. Ouittungsbücker, in welchen derartige Ein · tragangen oder Vermerke sich vorfinden, sind von jeder Debörde, 3 sie jugehen, einzubebalten. Die Behörde bat die Ersetzung derfelben durch neue Bücher, in welche der zulässige Inhalt der erfteren nach Maßgabe der Bestimmungen der §§. 57 und 98 zu übernehmen ist, zu veranlafsen. . . .

Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, das Duittungẽ⸗ kuch wider den Willen des Irhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückteßaltung der Bücher zu Zwecken der Kontrole, Berichtigung oder Uebertragung Seitens der . ,, Bebörden und

ane findet diese Bestimmung keine Anwendung. 1 Dre ge n e . welche im Widersrruch mit dieser Vorschtift zurückbehalten werden, sind durch die Drtẽ · Volizeibehõrde dem Zu⸗ widerhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszubãndigen. Der erstere bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem Tus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. .

§. 91. In das Suittungsbuch hat der Arbeitgeber bei der Lobneäblung zu dem nach §. 83 zu berechnenden Betrage Markfea derjenigen Art einzukleben, welche für den Beschäftigungtort und, falls Lie Beiträge für die einzelnen Berufs weig: verschieden be⸗ meffen sind (8. I7), für den betreffenden Berufe zweig von der Ver⸗ sicherungsanstalt ausgegeben sind. Die Marken bat der Arbzetgeber aus eigenen Mitteln zu erwerben. Die Verwendung anderer Marken ift 2 2

. . müssen auf die hierzu bestimmten Blätter des Duittungsbuches eingeklebt werden und ür die einzelnen Kalender jahre eine fortlaufende Reihe bilden. Die eingeklebten Marken sind zu entwerthen. Der Bundesrath ist befugt, über die Entwerthung der Marken Vorschriften zu erlassen und deren Nichtbefolgung mit Strafe zu kedrohen. . ; k der eder hlunn baben die Arbeitgeber den von ihnen be⸗ schäftigten Persenen die Hälfte der Beitrãge in Abzug zu briagen. Die Abzũge dürfen c nur auf die far die Lohnzahlungẽperiode ent⸗ i itrãge erstrecken. : ö , ö. Landes. Centralbeborde oder mit Genebmigung dersclben durch statetarische Bestimmung eines weiteren Jommunnl. verbandes oder einer Gemeinde 2 abweichend von den Vorschriften

SIL Abjatz 1 angeordnet werden: . ; ;

. Helen dn er. Versicherten, welcke einer Orts, Betriebs (Fabrik ), Bau oder Innung krankenkafse ozer einer Knapp hafts.· kaffe angehören, durch die Vorstände dieser Kassen, für die der Ge⸗ minder kankenperficherung Ker sandes rechtlichen Einzicktungen ãbn⸗ licher Art angehörenden Versicherten durch deren k Beiträge für Rechnung der Versicherungsanstalt von den Arbeitgebern erkoben und die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden Marken in die Quittung bücher der Versicherten eingeklebt und entwerthet werden; I

s in der gleichen Weise die Beiträge für diejenigen Per · . 3 tar ger. vorftebend bezeichneten Kassen angeboren, butch die Gemeindebeborde des Beschäfüigungsortz von den n. gebern einzuziehen sind. In diesem Falle können Bestimmungen . er kie Verpflichtung zur Anmeldung und Abmeldung der Versiche 2. getroffen und an erf? T kungen mit Geldftrafe bis zu einhunder M rden. ( ; . e der Beitrãge in der rorstebenden 896 geregelt wird, hat die Versicherungẽanstalt den Verwaltungen 6 Kran kenkaffen und den SGemeindebebörden die erforderlichen ö gegen Abrechnung zur Verfügung zu stellen und eine von der Landes · Gentralbehorde zu bestimmende Vergütung zu gewãhren. (. 2

5§. 95. Die Erbebung der Beitrge, fur diejenigen Pe . 1 welche die Hef r reh Tn mh . ö 3 erstreckt worden ist,

i Bes Bundes r . . 5 , aus —̊ . , .

ün enden äftigung ausscheiden, oder ; ö a n n, volle 47 Beitragswochen arm der die Zablung der Beiträge oder rie im S. Il vorgesehene . n. der Beitragspflicht d it. 2 3. . . h auf volle Rente dadurch zu er 1 ein ige . Beinrägen entsprechenden Betrag , freiwillig beibringen, welche vor dem Ausfall zuletzt 4 e waren. Diese Beibringung kat jedoch die bezeichnete Wi ö j ö. dann, wenn gleichzeitig zur Deckung des auf die Zeit des a

inen Zeit von je zwei Kalenderjahren, einschließlich des jenigen e, ,,, 6 der Ausfall entstanden ist, beigebracht werden.

je Entwerthung dieser Marken erfolgt durch die Gemeinde⸗ 364 e er, re die von der Landes ⸗Centtalbebõrde für die Aufrechnung der Qui bucher bestimmte anderweite Bebörde (8. NJ). Bei der Entwerthung bat dieselbe das Jabr zu bescheinigen, in 6 [. k der Marken erfolgt ist

i õt rf die , wenn gleichieitig ein 5 Betrag an Zusatz marken (5. 95) beigebracht wird.

Zusatzmacken. . w §. 95. r diejenigen Beiiragswochen, für welche freiwillige Beiträge entrichtet werden (68. 6 Absatz ) sind zur Deckung des guf diese Zeit entfallenden Beitrages des Reichs besondere mit der Be⸗ zeichnung ibres Seld wertes versebene Zusatzmarken zum halben Werthe der im 8. SJ kejeichneten Beitragssaͤtze einzukleben. Auf die Ent- . Zufatzmarken finden die Vorschriften des §. 94 bsatz? Anwendung. . ;

de. Bundesrath ist befugt, den Werth dieser Zusatzmarken nach Maßgabe der zu machenden Erfahrungen anderweit festzusetzen. §. 86. Die Zusatzmarken werden für Rechnung des Reichs her gestellt. Sie müssen in Farbe und Bezeichnung don den Beitrags marken der Versicherungsanftalten verschieden sein. Die Zeitabschnitte, für welche die Zusatzmarken auszugeben sind, sowie die Unter⸗ scheidungsmerkmalẽ der Zusatzmarken werden vom Reichs · Versicherungẽ · amt festgesetzt. . Der Vertrieb der Zusatzmarken erfolgt zum Nennwerth durch Vermittelung der Versicherungsanstalten an den zum Vertriebe ihrer eigenen Marken bestimmten Stellen.

Erneuerung der Quittungs bücher. .

§. 987. Quittungsbücher, welche zu den erforderlichen Ein- tragungen keinen Raum mehr gewähren, sind von der Gemeinde bebärde des derieitigen Arbeitsorts oder nach Bestimmungg der Landes Centralbebsrde von anderen Bebörden oder den Organen der Krankenkaffen derart anfjurechnen, daß ersichtlich wird, für wieviel Beitrags wochen der Inbaber des Quittungsbuches im Laufe der einzelnen Kalenderjahre zu jeder Versicherungsanstalt in den einzelnen Ortẽklaffen beziebungsweise Berufsiweigen Beiträge entrichtet ha. und wieviel Zeit er in Folge besckeinigter Krank beit oder aus Anlaß des Militärdienstes (5. 21) unkeschäftigt ge wesen ist. Dem Inhaber wird sodann ein neues Quittungsbuch gegen Eestattung Ter Kosten desselben ausgestellt in welches für jedes Kalenderjahr die Endzablen des irüberen Onittungskucheg in beglaubigter Form vorzutragen sind. Das bisherige Quittungsbuch sst bon der betreffenden Behörde, nachdem sämmiliche Eintragungen darchstricken sind, an der hierfür durch Bordruck bezeichreten Stelle durch den Vermerk: Gefchlossen und übertragen“ unter Beifägung von Datum und Unterschrift und unter Beidrückung des Dienstsiegels zu schließen. Die geschlossenen Quittung bücher sind nach Ablauf der Fin ftrucksfrift I§8. 33) an die Gemeindebebsrde des Geburtsorts des Inhabers, fofern derfelbe im Jnlande belegen ist, zu übersenden. Diefe Behörde oder, sofern der Geburtsort im Auslande belegen ist, die zur Aufrechnung der Quittungsbücher zuftãndige Behörde des Be⸗ schäftigung? orts, hat das Quittungs buch auf zubewahren und darf das. selbe nicht vor Ablauf einer vom Bundesrath zu bestimmenden Frist vernichten. Durch die Landes Centralbebõrde kann vorgeschrieben werden, daß die geschlossenen Quittungs bücher an andere Behörden abjufenden oder von anderen Behörden aufzubewahren sind. .

§. 898. Verlorene, unbrauchbar gewordene oder zerstõtte Quit · tungs bücher sind durch neue Quittungsbücher zu ersetzen. In das neus Quittung buch find die Endzahlen des bisherigen, soweit. diele nac wasbar find, in beglaubigter Form vorzutragen. Hierfür ist zunächst der Inhalt des zu erfetzenden Buches, soweit derselbe er= kennbar ist, fowie der Inhalt Älterer geschloener Bücher maß⸗ gebend; im Uebrigen kann der Inbalt des zu ersetzenden Buches Durch Bescheinigungen des Arbeitgebers oder durch andere Urkunden dargetban werden. . .

Auf das Verfahren finden die Vorschriften des 5. 97 entsprechende Anwendung. .

8. ö Der Versicherte ist befugt, binnen zwei Wochen nach Aushändigung des neuen Quittungsbuches gegen die Uebertragung des Inhalts des bisherigen Quittungsbuches Einspruc zu erheben, Ueber Ten Einspruch fowie über etwaige andere Beschwerden, welche gegen das bei Einziehung des Quittungsbuches und Aushändigung des neuen Buches beobachtete Verfabren erhoben werden, bat diejenige Be— Förde, welche der mit der Aufrechnung des Quittungskuches beauf- tragten Stelle unmittelbar vorgesetzt ist, endgültig zu entscheiden. Wird ein folcher Einspruch nicht rechtjeitig erboben, so gilt die Febertragung dem Inhaber des Quittungsbuches gegenüber als zu⸗ treffend. .

J 3. 100. Die Csaziebung des Quittungsbuches und die Ausbän— digung des neuen Buches hat Zug um Zug zu erfolgen. Kann die Ucberkragung des Inhalts des abgelieferten Quittungsbuches nicht Io. fort erfolgen, so wird dem Versicherten über die Ablieferung eine Be⸗ scheinigung ertbeilt, welche zurückugeben ift, sobald die Uebertragung stattgefunden bat.

Streitigkeiten.

§. 101. Streitigkeiten zwischen den Organen der Versicherungẽ anstalten einerseits und Arbeitgebern oder Arbeitnehmern anderer eits oder zwischen Arbeitgebern und Arbeitnebmern über die Frage ob oder zu welcher Versicherungsanstalt, in welcher Ortsklasse, oder, so⸗· fern die Beitrage für einzelne Berufezweige verschieden bemei en find, (5. 17), zu welchem Berufszweige für bestimmte Personen Beitrãge ju entrichten sind, werden von der für den Beschãftigungsort 18. 35) zuständigen unteren Verwaltungs behörde entschieden. Gegen diese Ent⸗ scheidung stebt den Betheiligten die Beschwerde an die höhere Ver⸗ waltungsbehörde zu, welche endgültig entscheidet. w

S. J602. Die Vorschriften des 5 101 finden auf Streitigkeiten zwischen den Organen verschiedener Versicherungsanftalten über die Frage, zu e. derselben bestimmte Personen beizutragen haben,

leichfalls Anwendung. ; . ; . 103. Nach Eungult iger Erledigung dieser Streitigkeiten bat die untere , . e. ig . V1

icht bandelt, von Amtswegen dafür zu sorgen, daß zu we . n. Betrãge durch nachtrãgliches Einkleben von Marken beigebracht werden. Zu riel erhobene Beträge sind auf Antrag von der Ver⸗ sicherungkanstalt wieder einzuziehen und nach Vernichtung der in das Quittungsbuch eingetragenen betreffenden Marken und Berichtigung der , . die Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu gleichen Theilen zurückzuzahlen. ; ;

g Handelt . 5 um die Verwendung von Marken einer nicht zu stãndigen Versicherungsanstalt, so ist nach Vernichtung derjenigen Marten, weicht irribümlich eigebracht find, ein der Zatl der Bei= tragswochen entsprechender Betrag von Marken der zuständigen Versicherungsanstalt beizubringen. Der Betrag der vernichteten Marken ist von der Versicherungsanstalt, welche sie ausgefte llt batte wieder einzuziehen und zu gleichen Tbeilen zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu ibeilen. An die Stelle der Vernichtung von Marien kann in den nach Ansicht der unteren Verwaltungsbehõrde dazu geeigneten Fällen die Einziehung des Duittungsbuchs und nach e, nn,, desfelben die Aushändigung

i euen Quittungè bu reten. ö 9 . 104. k werden Streitigkeiten zwischen dem Arbellgebt? und den von? ibm beschästigten Perfonen äber die Be. rechnung und Anrechnung der von diesen zu leiftenden Beitrãge von der unteren Verwaltungsbebörde (6. 101) endgültig entschieden.

n geh. sind befugt, mit Genehmi * rungsanstalten sin . = on e m . zamts zum Zweck der Kontrole Vor- chriften zu erlafsen. Sie 6 ferner befugt, die Arbeitgeber zur rechtzeitigen Erfüllung dieser Vorschriften durch Geldstrafen bis zum

sicherungtamt kann den Erlaß derartiger Vorschriften anordnen nnd dieselben, fofern solche Anordnung nicht befolgt wird, selbst erlassen. Die Arbeitgeber find verpflichtet, über die Zahl der von ihnen beschãftigten Personen und ber die Dauer der Beschäftigung den Srganen der Versicherungsanstalt und anderen mit der Kontrole Feauftragten Behörden oder Beamten auf Verlangen Auskunft in ertbeilen' und denfelben diejenigen Geschäftsbücker oder Listen. aus welchen jene Tharfachen Herrorgeben, zur Einsicht während der Betriebszeit an Srt und Stelle vorzulegen. Ebenso sind die Ver · sicherten jur Erffeilung von Auskunft über Ort und Dauer ihrer Befchäftigung verpflichtet. Die Arbeitgeber und die Versicherten find ferner verbunden, den bezeichneten Organen, Behörden und Beamten

und Herbeiführung der etwa erforderlichen Berichtigungen auszn⸗ bändi zen. Siẽ können bierzn von Ter unteren Verwaltungs bebörde. 26 Geldffrafen bis zum Betrage von je dreihundert Mark ange alten werden. ö. . Etwaige Berichtigungen erfolgen, sofemn die Betbeiligten uber dieselben einverstanden sind, auf dem im 8. 103 angegebenen

durch die die Kontrole ausuübenden Organe, Behörden oder Beamten. anderenfalls 1 des Streitvertahrens gemãß der Vor⸗ schriften der 55. 101 ff. * 5

S. 106. ö durch die Kentrole den Versicherungeanstalten er⸗ wachsenden Kesten gebären zu den Verwaltungskosten. Soweit die selben in baaren Anslagen besteben, können sie durch den Vorstand der Verficherungsanstalt dem Arbeitgeber auferlegt werden, wenn der⸗ selbe durch Nichterfüllung der ibm obliegenden Verpflichtungen zu ibrer Aufwendung Anlaß gegeben hat. Gegen die Auferlegung der Foften findet binnen zwei Wochen nach Zustellung des Beschluñ es die Beschwerde an die untere Verwaltungs behörde (§. 101) statt. Diese entscheidet endgültig. Die Beitreibung der auferlegten Kosten erfolgt in derfelben Weise, wie die der Gemeindeabgaben.

Reservefonds. . . 8. 107. Durch das Statut kann die Ansammlung eines Reserve⸗ fonds angeordnet werden. Geschicbt dies, jo ist zugleich darüber Befstimmung zu treffen, unter welchen Voraussetzungen die Zinsen des Reservefends für die Deckung der der Versicherungsanstalt obliegenden Lasten zu verwenden sind und in welchen Fällen der Karxitalbestand des Reservefonds angegriffen werden darf. Vermögens verwaltung.

§. 108. Verfügbare Gelder der Versicherungsanstalten sind nach Maßgabe der Bestimmungen des 5§. 765 des Unfall rersicherungsgesetzes verzinslich anzulegen . af antrag? von Virsicherurgsanstalten kann der Bundes rath denselben widerruflich gestatten, einen Theil ibres Vermögens in anderen zinstragenden Papieren, in Grundstäcken oder Bergwerks; antkeilen anzulegen. Mehr als der vierte Theil des Vermögens der einzelnen Versicherungsanstalten darf jedoch in dieser Weife nicht

elegt werden. . Wertbraricre sind nach räberer Bestimmung der CGentralbebörde desjenigen Bundesstaats, in dessen Gebiet die Versicherungsanstalt ibren Sis hat, bei einer zur Aufbewahrung von Geldern oder Werttrar leren befugten öffentlicen Bebörde oder Kasse niederzulegen.

S. 169. Die Versicherungsanstalt ift verpflichtet, dem Reichs

Versicherungs amt nach näherer Anweisung desselben und in den von üm vorzuschreibenden Fristen Uebersichten über ihre Geschãfts⸗ und Rechnungsergebnisse einzureichen. 13 .

a e e und Form der Rechnungsfübrung bei den Versicherungs⸗ anstzlten wird durch das Reicht ⸗Versicherungs amt geregelt.

Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

V. Schutz vorschriften.

Schuvorschriften.

§. 119. Die Versicherungsanstalten sind befugt, für ibre Be⸗ zirke oder für bestimmte Berufszweige oder Betriebsarten ihrer Bezirke Vorschriften zu erlassen: . ö 6. ;

1j über die von den Arbeitgebern Verñicherter zum Schuß der Letzteren gegen gesundbeitssckädlicke Einflüsse zu treffenden, Einrich⸗ tungen unter Bedrohung der Zuwiderhandelnden mit Geldstrafe bis zu dreihundert Mark; . ;

2) über das von den Versicherten zur Verhütung von Krankheiten zu beobachtende Verhalten unter . der Zuwiderbandelnden mit Geldstrafe bis zu sechs Mark. ;

Diefe Vorschristen bedürfen der Genebmigung der Landes · Central behörde. . . . .

Die genebmigten Vorschriften sind durch diejenigen Blãtter zu veröffentlicben, welcke zu den amtlichen Bekanntmachungen der Landes. Fentralbeksrde oder der böberen Verwaltungs behörde, für deren Bezirk sie Geltung baben sollen, bestimmt sind.

z §. 111. Die Festsetzung der Strafen erfolgt im Falle des 8. 110 Absatz 1 Ziffer 1 durch den Vorstand der Versicherungsanstalt. im Falle des 5. 110 Absatz 1 Ziffer durch den Vorstand der Betriebs (Fabrik / Krankenkasse, oder wenn eine solche für den Betrieb nicht erricktet ift, durch die Orts - Polizeidebörde. Die Strafe fließt im Falle des 8. 15 Abfatz 1 Ziffer J in die. Kasse der Versicherungẽ · anftalt, im Falle des 8 115 Absatz 1 Ziffer 2 in Lie Krankenkasse, welcker der zu ibter Jaklung Verpflichtete zur Zeit der Zumider⸗ bandlung angehört, und wenn der zur Zablung Verrflichtete keiner

Krankenkaffe angebört, in die Kasse des Sttsarmenꝝerbandes des Be ˖ schäftizungsorts. In beiden Fällen ist binnen zwei Wochen nach der Zustellung der bezüglichen Verfägung die Beschwerde zulässig; uber dieselbe entscheidet im ersteren Falle die für den Beschãftigungg ort zuftandige höbere Verwaltungs behörde, im legteren. Valle die der Be triebs. (Fabrik ) Krankenkasse beziehungsweise DOrts⸗Polizeibebõrde unmittelbar vorgesetzte Aufsichtsbebörde. Ueberwachung.

8. 112. Die Versicherungsanstalten sind befugt, durch Beguf tragte die Befolgung derartiger Schutz vorschriften zu überwachen. Die Arbeitgeber sind verrflichtet, den Beauftragen der Versicherungt. anstast den Zutritt zu ibren Betriebsstätten wäbrend der Betriebszeit zu gestalten, und konnen Pierzu, vorbebaltlich der Bestimmung des §. 115, ron der unteren Verwaltungs behörde durch Geldstrafen bis zum Betrage von je dreibundert Mark angehalten werden.

Auf die durch die 3 . Betriebe entstehenden Kosten finden die Bestimmungen des §. 1066 Anwenzung. ; ;

( 5§. 113. Befũürchtet der Arbeitgeber die Verletzung eines Betriebs · geheimnisfes oder die Schädigung seiner Geschãftsinteressen in Folge der Besichtigung des Betriebes durch den Beauftragten C 1125, so fann derfelke Tie Besichti gung durch andere Sachverständige be- anspruchen. In diefem Falle bat er dem Vorstand, sobald. er den Ramen des Beauftragten erfäbrt, eine entsprechende Mittheilung zu machen und einige geeignete Personen zu bezeichnen, welche auf seine Kosten die erforderliche Einsicht in den Betrieb zu nehmen und dem Vorstand die für die Jwecke der Versicherungsanstalt nothwendige Auskunft über die Betriebseinrichtungen zu geben bereit sind. Ermangelung einer Verstãndigung zwischen dem Arbeitgeber und dem Vorstand entscheidet auf Anrufen des letzteren das Reichs ⸗Ver⸗ sicherungs amt. .

ö. §. 3 Die Mitglieder der Vorstãnde und jonstigen Organe der Verstcherungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte . 112 und die nach §. 113 ernannten Sachverständigen baben über die Thatsachen. welche durch die Ueberwachung und Kontrole der Betriebe zu ihrer Kenntniß kommen, Verschwiegenheit zu beobachten und sich der Nach ahmung der von den Arbeitgebern geheim gebaltenen, zu ibrer Ke gelangten Betriebseinrichtungen und Betriebsweisen, so lange als diefe Betriebsgeheimnisse sind, zu enthalten. Die Beauftragten und Sachverftändigen sind bierauf von der unteren Verwaltungẽsbebõrde ihres Wobnorts zu beeidigen. ö

S II5. Namen und Wohnfitz der Beauftragten sind von dem Vorstand der Versicherungsanstalt den höheren Verwaltungsbehörden,

i denn gCeichs die erforderlichen Zusaßmargen ü Freiwillige Beitrãge durfen höchstens für

Betrage von je einhundert Mark anzuhalten. Das Reichs · Ver⸗

auf deren Bezirke sich ihre Thätigkeit erstreckt, anzuzeigen.

auf Erfordern die Quittungsbucher bebufs Ausübung der Kontrole