1888 / 301 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 Nov 1888 18:00:01 GMT) scan diff

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ichtet, d M des ere ger em wm . chungethatigkeit und deren Ergebnisse

VL Aufsicht.

ö Reichs · Versichernngsamt.

S. 116. Die Versicherungsanstalten unterliegen in D. auf die Befolgung dieses Gesetzes der Beaufsichtigung durch das Reichs Versicherungs amt. Das Aussichtsrecht des letzteren erstreckt sich auf die Beobachtung der gesetzlichen und statutarischen Vorschriften.

Alle Entscheidungen des Reichs ⸗Versicherungsamts find endgültig, scweit in diesem Gesetz nicht ein Anderes bestimmt ist.

Das Reichs ⸗Versicherungsamt ist befugt. jederzeit eine Prüfung der Geschäftsführung der Versicherungsanstalten vorzunehmen. Die Mitglieder der Vorstãnde und sonstigen Organe der Versicherungt⸗ anftalten sind auf Erfordern des Reichs Versicherungsamts zur Vor- legung ihrer Bücher, Beläge, Werthrariere und Geldbestãnde, sowie ibrer auf den Inbalt der Bücher und die Festfetzung der Renten ꝛc. bejuglichen Schriftftũcke veryflichtet. Das Reichs Versicherungsamt kann dieselben hierzu sowie zur Befolgung der gesetzlichen und ftatn⸗ 2 Vorschriften durch Geldstrafen bis zu einiausend Mark an⸗ alten.

S. II7. Das Reichs Versicherungsamt entscheidet, unbeschadet der Rechte Dritter, über Streitigkeiten, welche sich auf die Rechte und Pflichten der Organe der Versicherungẽanftalten, sowie der Mitglieder dieser Organe, auf die Auslegung der Statuten und, unbeschadet der Vorschrift des §. 38 Absatz 4, auf die Gültigkeit der volljogenen Wahlen beʒieben.

Auf die dienstlichen Verbältnifse der auf Grund des 5. 36 Absatz 1 bestellten Beamten findet diese Vorschrift keine Anwendung.

S. 118. Die Entscheidungen des Reichs ⸗Versicherungsamts er folgen in der Besetzung von mindestens zwei ständigen und zwei nichtftändigen Mitgliedern, unter welchen sich je ein Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten befinden muß, und unter Zu ˖ 1 von mindestens einem richterlichen Beamten, wenn es sich

andelt:

2. um die Entscheidung auf Rexisionen gegen die Entscheidungen der Schiedsgerichte,

b. um die Entscheidung vermögensrechtlicher Streitigkeiten bei Veränderungen des Bestandes der Versicherungsanstalten.

Als Vertreter der Arbeitgeber und der Versicherten gelten auch für den Bereich dieses Gesetzes die auf Grund der Unfallversicherung?⸗ gesetze zu nichtftãndigen itgliedern des Reichs Versicherungsamts gewaäͤblten Vertreter der Betriebsunternebmer und der Arbeiter, ohne Beschränkung auf die Angelegenheiten ibres besonderen Beruft zweiges.

Im Uebrigen werden die Formen des Verfabtens und der Ge⸗ schäftẽgang des Reichs ˖ Versicherungsamts durch Kaiserliche Verord⸗ nung unter Zustimmung des Bundesraths geregelt.

Landes Versicherungsãmter.

5. 119. Sofern für das Gebiet eines Bundesstaats ein Landes⸗ Versicherungsamt errichtet ist (8. 92 des Unfallversicherungsgesetzes, S. 100 des Gesetzes vom 5. Mai 1856. Reichs ⸗Gesetzblatt S. 152). unterliegen diejenigen Versicherungs. Anstalten, welche sich über das Gebiet dieses Bundesstaats nicht binaus erstrecken, der Beaujsichti⸗ gung des Landes · Versicherungsamts. Auf di Landes. Versicherungs⸗ amter finden die Vorschriften der §5§. 116 bis 118 entsprechende An⸗ wendung.

In den Angelegenbeiten der den Landes ⸗Versicherungsämtern unterstellten Versicherungkanftalten geben die in den 55. 44, 56, 68, 70, 81, S5, S6, 88, 1965, 113, 15, 138 dem Reichs⸗Versicherungs⸗ amt übertragenen Zuftãndigkeiten auf das Landes · Versicherun gs amt über.

Die Formen des Verfahrens und der Geschäftsgang bei dem Landes · Veisicherungsamt werden durch die Landesregierung geregelt.

VII. Reichs⸗ und Staatsbetriebe.

§. 120. Das Reich und die Bundesstaaten sind befugt, die Alters und Invaliditätsrersicherung der in ihren Verwaltungen be⸗ schäftigten Personen für eigene Rechnung durchzuführen.

Die Erklärung, daß von dieser Befugniß Gebrauch gemacht werden soll, erfolgt, soweit es sich um Betriebe der Heeresrerwaltung handelt, durch die oberste Militärverwaltungsbebörde des Kon⸗ tingents, im Uebrigen für die Verwaltungen des Reichs durch den Reichskanzler, für die Verwaltungen 1der Bundesstaaten durch die Landes · Centialbehõrden. Die Erklarung ist an das Reichs ⸗Versiche⸗ tungs amt zu richten.

Soweit hiernach die Versicherung für eigene Rechnung durch- gefübrt wird, finden die Bestimmungen der §§. 30 bis 50, 52, 58 bis 62. 80 Absatz 3, 81 Absatz 2, 82, 105 bis 105, 109 Absatz 2, 110 bis 115, 116 Absatz 1 und 3, 117, 119 Absatz 1, 128 Absaß 5, 134 bis 136, 143, 144 feine Anwendung. ö .

3 121. Der Errichtung besonderer Versicherungsanstalten bedarf es nicht.

Die Befugnisse und Obliegenheiten der Organe der Versiche⸗ rungtanstalten werden durch Ausführungs bebörden wabrgenommen, welche für die Heeresverwaltungen von der obersten Militärverwal tungsbehörde des Kontingents, irn Uebrigen für die Reichsverwal tungen vom Reichskanzler, für die Landes verwaltungen von der Lan- des · Centralbehörde zu bejeichnen sind. An die Stelle des Statuts treten Ausfübrungsrorschriften, deren Erlaß denselben Behörden ob—⸗ liegt. Dem Reichs Versicherungsamt ist mitzutbeilen, welche Behör⸗ den als Ausführungsbehörden bezeichnet worden sind. s.

S. 122. Die im 5§. 23 vorgesebene Bescheinigung kann hinsicht⸗ lich der in Reichs und Staatsbetrieben beschäftigten Personen durch die denselben veorgejetzte Behörde ausgeftellt werden. .

Sind für Reichs oder Staatsbetriebe Betriebs ⸗Krankenkassen er⸗ richtet, so kann die vorgesetzte böhere Verwaltungsbebärde bestimmen, daß durch die Vorstände dieser Krankenkaffe die Beiträge für die den letzteren angebörenden Versicherten erhoben, und die den eingezogenen Beträgen entiprechenden Marken in die Quittungs bücher der Ver⸗ sicherten eingeklebt und entwerthet werden. 9 .

S. 123. An der Beschlußfafsung der Ausführungsbehörden, so—⸗ weit dieselbe nach näherer Bestimmung der Ausführungsvorschriften nicht die laufende Verwaltung betrifft, haben ebenso viele Vertreter der Versicherten theilzunebmen, wie Mitglieder der Ausführungs- bebörde. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Vorsitzenden der Ausführungsbebörde den 3

§. 123. Die Vertreter der Versicherten (58. 123) werden von den aus dem Arbeiterstande bestellten Beisitzern der für die Durchführung der Unfallversicherung in den bezeichneten Betrieben errichteten Schiedsgerichte gewäblt. Die Wablordnung wird durch die für den Erlaß der Ausfuͤhrungsvorschriften zustãndige Behörde erlassen. In der Wahlordnung sind die Zabl der Vertreter der Versicherten und die denselben zu gewãhrenden Vergütungẽsätze festzustellen.

§. 125. Die zur Durchführung der Unfall versicherung in den bezeichneten Betrieben errichteten Schiedsgerichte entscheiden in dem für dieselben vorgeschriebenen Verfahren auch über Ansprüche auf Alters ˖ und Invalidenrente. ö h

§. 1286. Bei dem Erlaß von Vorschriften der Ausführungs- behörde über das in den Betrieben von Len Versicherten zur Ver bütung ron Krankheiten zu beobachtende Verhalten bedarf es der Miwmirkung der Vertreter der Versicherten nur dann, wenn diese Vorschriften Strafbeftimmungen enthalten sollen. Die auf Grund solcher Vorschriften verhängten Geldstrafen fließen in die Franken⸗ kasse, welcher der zu ihrer Zahlung Verpflichtese zur Zeit der Zu⸗ widerhandlung angebört, und wenn der zer Zahlung Verpflichtete keiner Krankenkasse angehört, in die Kasse des Orisarmenverbandes des Beschãftigungtsorts.

eiche ,. nf, worden find, finden auf die Durch. en Vg 9g en wor w

ũ der Alters · und idi Sei

. des Reichs . Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versicherungsanstalten entsprechende . wendung.

VII. Schluß⸗, Straf⸗ und Uebergangsbestinmungen.

Besondere Bestimmungen fũr Seelente.

§. 128. Seeleute (5 1 Absatz 13iffer 1Iñ des Gesetzes vom 13. Juli 1887. Reichs ⸗Gesetzbl. S. 33 sind bei derjenigen Versicherungs- 3 8 in deren Bezick sich der Heimaths hafen des Schi ;

Durch den Bundesrath können über die Beibringung der Marken und die Aufrechnung der Quittungs bücher der Seeleute von den , dieses Gesetzes abweichende Bestimmungen gerroffen werden.

Für Seeleute, welche sich außerhalb Europas aufhalten, betrãst die Frist zar Einlegung von Rechtsmitteln 6 Wochen. Die Frist kann von derjenigen Behörde, gegen deren Bescheid das Rechtsmittel statt-⸗ findet, weiter erstreckt werden. . ;

An die Stelle der unteren Verwaltungs bebörde tritt bei See- leuten das Seemanncamt, und zwar im Inlande das Seemanntamt des Heimathbsbafens, im Auslande dasjenige Seemannsamt, welches zuerft angegangen werden kann. 9 .

Zur Befolgung der von der Versicherungsanstalt vorgeschriebenen Schuß maßregeln scwie zur Zulaffung der Besichtigung der Fahrzeuge sind auch die Korrejvondentrheder und Berollmächtigte der Rhederei sowie die Schiffsführer verpflichtet. .

Der § 110 Absatz 1 Ziffer 2 findet auf Seeleute keine An⸗

wendung. Beitreibung.

§. 129. Räͤckstände sowie die in die Kasse der Versicherungs⸗ anstalt fließenden Strafen werden in derselben Weise beigetrieben wie Gemeindeabgaben. Rückstãnde haben das Vorzugsrecht des 5. 4 Vr. 1 der Konkurzordnung vom 10. Februar 1877 Reichs ⸗Gesetzbl. S. 351) und verjähren binnen vier Jahren nach der Fälligkeit.

Zustãndige Landes behõrden.

§. 130. Die Centralbehõrden der Bundesstaaten bestimmen, welche Verbände als weitere Kommunalrerbände anzusehen und von welchen Staats, oder Gemeindebebörden beziehungsweise Vertretungen die in diesem Gesetze den Staats und Gemeindeorganen sowie den Vertretungen der weiteren Kommunal verbände zugewiesenen Verrich⸗ tungen wahrzunebmen sind. ö . ö.

Die von den Centralbebẽérden der Bundesstaaten in Gemäßheit vor stehender Verschrift erlassenen Bestimmungen sind durch den Reichs · Anzeiger bekannt zu machen.

Zustellungen.

§. 131. Zustellungen, welche den Lauf von Fristen bedingen, erfolgen durch die Post mittelst eingeschriebenen Briefes. Der Beweis der Zuftellung kann auch durch behördliche Beglaubigung gefũbrt werden.

Personen, welche nicht im Inland wohnen,. haben einen Za—= stellungsbevollmächtigten zu bestellen. Wird ein solcher nicht bestellt, so kann die Zustellung durch öffentlichen Aushang wäbrend einer Woche in den Seschäftsräumen der zustellenden Behörde oder der Organe der Versicherungsanstalten ersetzt werden.

Gebũhren und Stemxrelfreiheit.

§ 132. Alle zur Begründung und Abwickelung der Rechtzxer⸗ hältnise zwischen den Versicherungsanstalten einerseits und den Ver⸗ sicherten andererseits erforderlichen schieds gerichtlichen und außergericht ; lichen Verkandlungen und Urkunden sind gebübren und stempelfrei. Dasselbe gilt für privatschriftliche Vollmachten und amtliche Be- scheinigungen, welche auf Grund dieses Gesetzes zur Legitimation oder zur Führung ron Nachweisen erforderlich werden.

Recht hũlfe.

§. 133. Die öffentlichen Bebörden sind verpflichtet, den im Vollzuge dieses Geseres an sie ergehenden Ersuchen des Reichs⸗Ver⸗ sicherungsamts, der Landes Versicherungkämter, anderer öffentlicher Bebörden, der Schiedsgerichte sowie der Vorstände der Versicherungs⸗ anstalten zu entirrechen und den bejeichneten Vorständen auch unauf⸗ gefordert alle Mittheilungen zukommen zu lassen, welche für den Geschãfts betrieb der Versicherungsanstalten von Wichtigkeit sind. Die gleiche Verrflicktung liegt den Organen der Versicherungs⸗ anstalten unter einander sowie den Organen der Beruf genossenschaflen und der Krankenkassen ob.

Die durch die Erfüllung dieser Verpflichtungen entfstebenden Kosten sind von den Versicherungsanstalten als eigche Verwaltungskosten insoweit zu erstatten, als sie in Tagegeldern und Reisekoften van Beamten oder von Organen der Versicherungzanstalten,. Berufs genossenschaften und Krankenkassen, sowie in Gebühren für Zeugen und Sach verständige oder in sonstigen baaren Auslagen bestehen.

Strafbestimmungen. . ;

§. 134. Arbeitgeber, welche in die von ihnen auf Grund gesetz licher oder von der Versicherungsanstalt erlaffener Bestimmung auf zustellenden Nachweisungen oder Anzeigen Eintragungen aufnehmen, deren Unrichtigkeit ibnen bekannt war oder bei gehöriger Aufmerksam⸗ keit nicht entgehen kennte, können von dem Vorftand der Ver- de,, mit Ordnungsstrafe bis zu fünfhundert Mark belegt werden.

§8. 135. Arbeitgeber, welche der Verpflichtung, für die von ihnen beschaftigten, dem Versicherungs zwang unterliegenden Personen die vorgeschriebenen Marken zu rerwenden, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, können von dem Vorstand der Versicherungsanstalt mit Ordnungsstrafe bis zu dreibundert Mack belegt werden.

S. 136. Gegen die auf Grund dieses Gesetzes oder der Sta⸗ tuten von den Organen der Versicherungsanstalten oder den Schieds⸗ gerichte vorsitzenden erlassenen Strafverfügungen findet binnen zwei Wochen nach deren Zuftellung die Beschwerde an das Reichs Versichetungs amt ftatt. . . ;

Die Strafen fließen, soweit nicht in diesem Gesetz abweichende Bestimmungen getroffen sind, in die Kasse der Versicherungsanstalt.

S. 1537. Den Arbeitgebern ist urtersagt, durch Verträge (mittels Reglements oder besonderer Uebereinkunft) die Anwendung der Be⸗ stimmungen dieses Gesetzes zum Nachthbeil der Versicherten auszu⸗ schließen oder dieselben in der Uebernahme eder Ausübung eines in Gemaͤßheit dieses Gesetzes ihnen übertragenen Ehrenamts zu beschrãnken, Bertragsbestimmungen, welche diesem Verbot zuwiderlaufen, haben keine rechtliche Wirkung. ;. .

Arbeitgeber, welche derartige Vertrge geschlosen haben, werden,

sofern nicht nach anderen geseßzlichen Vorschriften eine bärtere Strafe

er r mit Geldstrafe bis zu einbundertfünfsig Mark oder mit Haft aft.

S. 138. Die gleiche Strafe (5. 137) trifft

1) Arbeitgeber, welche den von ibnen beschäftigten, dem Ver⸗ sicherungs zwang unterliegenden Personen wissentlich mehr als die Hälfte des verwendeten Betrages an Marken bei der Lohnzahlung in Anrechnung bringen; ö ö . ; ö. Angestellte, welche einen solchen größeren Abzug wissentlich ewitten; ; ; ;

3) diejenigen Personen, welche dem Berechtigten ein Quittungs- buch widerrechtlich vorenthalten. ; J

S. 139. Wer eL unternimmt, durch Mißbrauch seiner Stellung als Arbeitgeber oder Bevollmächtigter desselben eine versicherungs⸗ pflichtige Person an der Uebernahme oder Ausübung eines in Ge⸗ mäßbein dieses Gesetzes ibt n Ghrenamts zu hindern, wird mit Geldstrafe bis zu eintausend Mark oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten hestraft. ,, ;

§. 140. Arbeitgeber, welche wissentlich eine andere als die vor⸗ geschriebene Marke verwenden, sowie Angestellte und Versicherte,

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kann die Strafe bis auf zranzig Mark oder drei Tage ermãßigt werden.

S. 141. Die Strafbestimmungen der S5. 134, 135, 137 big 140, finden auch auf die gesetzlichen Vertreter bandlungsunfäbiger Arbeit ˖ geber, desgleichen gegen die Mitglieder des Vorftandes einer Aktien · , r

ie Liguidatoren einer e g oder eingetragenen Genossenschaft Anwendung. . . J

§. 142. Wer in Quittungsbüchern Eintragungen vornimmt, welche nach . 90 unzulãssig sind, wird mit Geldstrafe bis zu jwei⸗ tausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten bestraft. Sind mildernde Umstãnde vorhanden, so kann statt der Gefängniß strafe auf Haft erkannt werden. .

S. 143. Die Mitglieder der Vorstãnde und sonstiger Organe der Versicherungsanstalten, insbesondere deren Beauftragte, sowie die nach §. 113 ernannten Sachverstãndigen werden, wenn sie unb Be⸗ trieksgeheimnisse offenbaren, welche kraft ibres Amts oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, mit Geldstrafe bis zu eintausend⸗ fünfbundert Mark oder mit Gefängriß bis zu drei Monaten ;

Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Betriebsunter⸗ nehmers ein. 5. 144. Die im §. 143 bezeichneten Personen werden mit Ge⸗ fängniß, neben welchem auf Verlust der buͤ rgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, bestraft, wenn sie absichtlich zum Nachtheile der Betriebsunternehmer Betriebsgeheimnisse, welche kraft ihres Amts oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt waren, offenbaren, oder wenn sie geheim gehaltene Betriebzeinrichtungen oder Be⸗ triebsweisen, welche kraft ihres Amts oder Auftrags zu ihrer Kenntniß gelangt sind, so lange als diese Betriebsgeheimnisse sind, nachahmen.

Thun sie dies, um sich oder einem Anderen einen Vermögens vortheil zu verschaffen, so kann neben der Gefängnißstrafe auf Geld⸗ strafe bis zu dreitausend Mack erkannt werden.

§. 145. Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten, neben welchem auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann, wird bestraft, wer unechte Marken in der Absicht anfertigt, sie als echte zu verwenden, oder echte Marken in der Absicht verfälscht, sie zu einem böheren Werth zu verwenden, oder wiffentlich von falschen oder verfälschten Marken Gebrauch macht.

Dieselbe Strafe trifft Denjenigen, welcher wissentlich schon ein mal verwendete Marken in Quittungs büchern abermals verwendet oder solche Marken nach gänzlicher oder theilweiser Entfernung der darauf gesetzien Entwerthungs zeichen ve: äußert oder feilbält. Sind mildernde Umstände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu drei⸗ hundert Mark oder Haft erkannt werden.

Zugleich ist auf Einziehung der Marken zu erkennen, obne Unter⸗ schied, ob sie dem Verurtheilten gehõren oder nicht. Auf diese Ein⸗ ziehung ist auch dann zu erkennen, wenn die Verfolgung oder Ver—⸗ urtbeilung einer bestimmten Person nicht stattfindet.

Sz. 146. Mit Geldstrafe bis zu einhundertfünfiig Mark oder mit Haft wird bestraft, wer ohne schriftlichen Auftrag einec Ver⸗ sicherung? anstalt oder einer Behörde

1) Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder andere Formen, welche jur Anfertigung von Marken dienen können, anfertigt oder an einen Anderen als die Versicherungtanstalt, beziehungsweise die Behörde verabfolgt. 3.

2) den Abdruck der in Ziffer 1 genannten Stempel, Siegel. Stiche, Platten oder Formen unternimmt oder Abdrücke an einen 2 als die Versicherungẽanstalt, beziehungswꝛise die Behörde verabfolgt.

Neben der Geldstrafe oder Haft kann auf Einziehung der Stempel, Siegel, Stiche, Platten oder Formen erkannt werden, ohne Unterschied, ob sie dem Verurtheilten gehören oder nicht.

Uebergangsbestimmungen 5. 147. Auf Versicherte, welche zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes das 49. Lebensjabr vollendet haben, findet die Veor⸗ schrift, daß Altersrenten erst nach Ablauf von 39 Beitragsjahren zu gewähren sind (z. 10 und 12). keine Anwendung.

Seolcke Versicherte erhalten vielmehr, unbeschadet ihrer Beitrags pflicht, für die Zeit nach dem Jakrafttreten dieses Gesetzes Altert⸗ renten schon dann, wenn sie nachweislich während der dem Inkraft⸗ treten dieses 83 unmittelbar vorangegangenen drei Kalenderjahre in mindestens je 47 vollen Wochen thatsächlich in einer Beschäftigung gestanden baben, welche nach diesem Gesetz die Versicherungsyflicht begründen würde, oder durch bescheinigte, mit Ecwerbsunfäbigkeit verbrndene Krankheit zeitweise behindert gewesen sind, die bezeichnete volle Anzahl von Wochen zu arbeiten. .

Der im vorstebenden Absatz bezeichnete Nachweis ist durch Be- stätigung der für den jedesmaligen Beschäftigungsort zuständigen unteren Verwaltungs behörde oder durch Bescheinigung der betreffenden Arbeitgeber, sofern deren Unterschrift von einer bffentlichen Behörde beglaubigt ift, zu führen. . *

§. 148. Bei der Vertbeilung der auf Grund der Bestimmungen des S. 147 bewilligten Altersrenten bat das Rechnunzsbureau die Versicherungsanstalten, welche für die vor dem Inkrafttreten dieses Sesetzes nachgewiesene Beschäftigung in Betracht kommen, so zu be- lasten, als ob während dieser Beschäftigung fortlaufend Beitrãge entrichtet worden wären. -

149. In gleicher Weise hat das Rechnungs bureau bei der Vertheilung der während der erften fünfzehn Jabre nach dem Inkraft⸗ treten dieses Gesetzes bewilligten Invalidenrenten diejenige Beschäfti⸗ gung mit zu berücksichtigen, welche der Empfangsberechtigte nachweislich während der diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangegangenen fünfjehn Jahre . hatte. . ; ;

Jede Versicherungsanstalt, welcher ein Theil solcher Invaliden renten auferlegt werden soll, ift berechtigt, nach Emrfang der im 5. 78 Absatz 1 angeordneten Mittheilung binnen der daselbst vorgeschriebenen Frist von zwei Wochen sich die Führung des Nachweises vorzubebalten, daß eine nach Absatz 1 zu berücksichtigende Beschäftigung auch im Bereich einer anderen Versicherungsanfstalt stattgefunden babe. Dieser Nachweis muß bei Vermeidung des Ausschluffes binnen drei Monaten nach Ablauf dieser Frist nach Maßgabe des §5. 147 Absatz 3 erbracht werden. ö .

Vor der Vertheilung sind die nach Maßgabe der früberen Be sckäftigung zu belaftenden Versicherungsanstalten zu bören. Erheben die leßteren Widerspruch, jo hat das Reichs ⸗Versicherungsamt über die Berũcksichtigung dieser früheren Beschãftigung zu beschließen.

§ i8o. Di V 2 eses Gesetzes, welche sich auf 150. iejenigen Vorschriften dieses h si

die Herstellung der zur Durchführung der a . und Invaliditãtẽ · versicherung erforderlichen Einrichtungen beziehen, treten mit dem Tage der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

Im Uebrigen wird der Zeitpunkt, mit welchem das Gesetz gam oder theilweise für den Umfang des Reichs oder Theile desselben in Kraft tritt, durch Kaiserliche Verordnung mit Zustimmung dez Bundesratbs bestimmt.

zum Deutschen Reichs⸗

M 301.

1. Steckbriefe und Unters

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; e, . . Verloosung, 6 2c. von . Paxieren.

2. . ,, , e. u. dergl.

Dritte Bei lage Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Berlin, Mittwoch, den 28. November

Deffentlicher Anzeiger.

3. Zommandit · Ceselsschaften auf Aktien n. Attien · Gesellsc. 1 . J. Wochen · Ausweise der deutschen Zettelbanken.

8. Verschiedene Bekanntmachungen.

1S8SSS.

= Y Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

[M4262 Steckbrief. Gegen den Dienstknecht Franz Volkmer aus . i. Böhmen, zuletzt zu Bietegaft, Provinz achsen, geboren den 29. November 1565 in Hern⸗ feld i. Böhmen und katholisch, welcher flüchtig ift, ist die Untersuchungshaft wegen Diebstabls verhängt. 9 Je. . . ,, und in das eri is - Gefängniß zu el ichwerdt abzuliefern. Sabelschwerdt, den 20. November 1888. Köõnigliches Amtsgericht.

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Der Strumpfwirker und Mucketier Karl Auguft BDilbelm Gottleber, am 3. Februar 15363 zu Ber⸗ lin geboren, zuletzt in Potsdam wohnhaft gewesen, wird beschaldigt, als beurlaubter Reserrist 6. Er ; laubniß ausgewandert zu sein. Uebertretung gegen S. 360 Nr. 35 des Strafgesegbuchs in Verbindung mit Ait. J. 8. 3 Nr. 8 des Reichsgef. vom 5. Mal 1850 (R. G. Bl. S. 103). Derselbe wird auf den 15. März 1889, Vormittags 9 Uhr, vor das Königliche Schöffengericht zu Potsdam, Lindenstraße Nr. 54, Zimmer Nr. J, zur Hauptverhandlung ge laden. Bei unentschuldigtem Ausbleiben wird der. selbe auf Grund der nach §. 72 der Strafprozeß⸗˖ ordnung von dem Königlichen Landwehr ⸗Benrks⸗ Kommando zu Brandenburg a. H. ausgestell ten Erklä⸗ tung verurtheilt werden.

Potsdam, den 27. Oktober 1883.

. Couvreux, Gerichteschreiber des Königl. Amtsgerichts, Abth. V.

31382 Oeffentliche Ladung. Die nachbenannten Personen:

1) Heinrich Auguft Ferdinand Boldnan ju Arns walde, Kreis Arne walde, geboren am 28. August 1861, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

25 Johann Eduard Schulz, geboren zu Berken . brügge, Kreis Arnswalde, am 13. Juni 1861, zuletzt zu Sellrow, Kreis Arnswalde, aufbältlich gewesen,

ö Wilhelm Julius Alexander Uecker, geboren zu Neuenburg in Rußland am 30. Januar 1861. zuletzt zu Stolenfelde, Kreis Arnswalde, auf bältlich gewesen.

) Ludwig Hermann Schulz, geboren zu Rohr ˖ beck, Kreis Arnswalde, am 2. September 1862, zu⸗ letzt daselbst aufhältlich gewesen, ö

5) Wilbelm Friedrich Körner, geboren zu Zübls—⸗ dorf. Kreis Arntwalde, am 6. Februar 1862, zuletzt dajelbst aufhältlich gewesen,

6) Christian Friedrich . Stürmer, ge ˖ boren zu Zübls dorf, Kreis Arnswalde, am 27. Oktober 1862, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

7) Friedrich Wilhelm Gustav Breitenfeld, ge⸗ boten zu Liebenow, Kreis Arnswalde, am 11. August 1853, zuletzt zu Arnswalde aufbältlich gewesen,

8) Carl Wilhelm Oehlke, geboren zu Arnswalde am 16. August 1863, zuletzt daselbst aufbäͤltlich

gewesen,

s) Friedrich Wilhelm Bahr, geboren zu Marien walde, Kreis Arnswalde, am 21. August 1863, zu⸗ letzt daselbst aufbältlich gewesen,

109) Gustar Adolf Krüger, geboren zu Alt⸗ kluůcken, Kreis Arnswalde, am 25. Januar 1861, zuletzt dasel bst aufhältlich gewesen,

11) Johann Hermann Friedrich Droß, geboren zu Arnswalde am 4. Oktober 18654, zuletzt daselbst aufhãltlich gewesen,

12) August Wilkelm Kaminski, geboren zu Arnswalde am 5. September 1864, zuletzt daselbst aufhãltlich gewesen,

13) Gustav Eduard Reek, geboren zu Arnswalde am 7. März 18631, letzter Aufenthaltsort unbekannt,

14 Theodor Arthur Richter, geboren zu Arns walde ar 8. Dejember 1864, zuletzt daselbst auf⸗ hãltlich gewesen,

15) Hermann Theodor Eduard Otto Schmidt, geboren zu Arnswalde am 28. Axpril 1864, zuleßt da selbst aufbãltlich gewesen,

16) Garl Ludwig Martin Staudke, geboren zu Augu ftwalde, Kreis Arnswalde, am 11. November 1864, zuletzt daselbst aufkältlich gewesen,

17) Rudolf Albert Gustard Wickert, geboren zu Klosterfelde, Kreis Arnswalde, am I7. Januar 1863, juletzt daselbst aufbãltlich gewesen.

18) August Hermann Julius Klückmann, ge⸗ boten zu Kranzin, Kreis Arne walde, am 12. Februar 1864, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

19) Otto Hermann Wilke, geboren zu Kürtow. Kreis Arnswalde, am 6. August 1864, zuletzt daselbst aufhãltlich gewesen,

20) Wilhelm Friedrich Riske, geboren zu Granow, Kreis Arngwalde, am 11. Januar 1864, zuletzt daselbst aufhãltlich gewesen,

21) August Friedrich Niske, geboren zu Granow, Kreis Arnzwalde, am 11. Januar 1864, zuletzt da⸗ selbst aufhaltlich gewesen, .

22) Friedrich Hermann Rudolf Giese, geboren zu Kölzig, Kreis Arnswalde, am 19 Januar 18854, iuletzt zu Schönrade, Kreis Friedeberg N⸗M. aufhaltlich gewesen,

23) Hermann Otto Gustarx Bröge, geboren zu Marienwalde, Kreis Arnswalde, am I5. Mär; 1864, juletzt daselbst anfhältlich gewefen,

2) Albert Carl. Hermann Bömler, geboren zu Neuklücken, Kreis Arnswalde, am 24. April 18614. zuletzt zu Arnswalde aufbäl tlich gewesen,

256) Rudolf Adolf Eduard er, g zn 3 . . 15. Otiober 1864,

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26) Gustav Friedrich Beyer, geboren zu Plagow, Kreis Arnzwalde, am 5. Dejember si, da selbst aufhaltĩich gewesen,

27) Carl August Julius Hebbe, geboren zu Plagow, Kreis Arngwalde, am 14. November 1861, zuletzt daselbst aufhäãltlich gewesen.

28) Ferdinand Adolf S geboren zu PVlagow. Kreis Arnäwalde, am 4 April 1564, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

29) Wilbelm Hermann Pötter, geboren zu Radun, Kreis Arnswalde, am 24. Ser tember iso, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

30) Friedrich Wilbelm Schmidt, geboren zu Rietzig, Kreis Arnswalde, am 16. Juli 1864, zuletzt daselbft aufhältlich gewefen.

31) August Hermann stühn, geboren zu Rohrbeck, Kreis Arngwalde, am 6. August 18654, zuletzt da⸗ selbst aufbhältlich gewesen.

32 Jebann Julius Ewald Rohde, geboren zu Rohrbeck, Kreis Arnswalde, am 13. Juli 1864, zu- letzt daselbst aufhältlich gewesen,

33) Julius Hellmutb Maurer, geboren zu Vor werk Schöafeld, Kreis Arnswalde, am 4. Juli 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,

21) Wilbelm Friedrich Krüger, geboren zu Schul endorf. Kreis Arrswalde, am 26. Juli 1864, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

3) Emil Gufstav Hermann Kaufmann, geboren zu Schwachenwalde, Kreis Arnswalde, am 22. De- zember 1864, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen, 35) Hermann Carl Wilhelm Lubitz, geboren zu Schwachenwalde, Kreis Arnswalde, am 21. April 1864, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen.

3) Johann Friedrich Wilhelm Flingbeil, geboren zu Schwachenwalde, Kreis Arnswalde, am 8. April 1864, zuletzt daselbst aufbältlich gewefen,

353) Auguft Carl Ferdinand Gafter, geboren zu Sellnow, Kreis Arnswalde, am 6. Dezember 1863, zuletzt daselbst aufbältlich geweien,

39) August Friedrich Schünke, geboren zu Sell nom, Ftreis Arnswalde, am 8. Maͤrz 1864, zuletzt daselbst aufbältlich geweren,

0) Paul Gustar Max Uecker, geboren zu Sell⸗ now, Freis Arnewalde, am 10. Juli 1864, zuletzt dazelbst aufbältlich gewesen,

II) Albert Gustar Hermann Block, geboren zu Stoljenfelde, Kreis Arnswalde, am 8. Dezember 1864, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen.

42) Cäcilian Friedrich Wilbelm Schmidt, geboren zu Zäblsdorf, Kreis Arnẽwalde, am 22. Dejember 1864, zuletzt dalelbst aufbãltlich gewesen,

43) Ernst Werner Carl Gaede, geboren zu Arntwalle am 7. Dezember 1865, juletzt dafelbst aufhãltlich gewesen,

44) Carl Rudolf Julius Kownick, geboren zu Arnswalde am 19. Schtember 1865, zuletzt daselbst auihältlich gewesen,

45) Ernst Carl Julius Bohlei, geboren zu Arns . walde am 9. Dezember 1865, zuletzt daselbst auf⸗ bãltlich gewesen,

46 Franz Hermann Riese, geboren zu Arnswalde am 12. Februar 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen.

47) Johann Wilbelm Witt, geboren zu Arns— walde am 3. Mai 1865, zuletzt daselbst aufhäͤltlich gewesen,

48) Franz August Wilbelm Schmold, geboren zu Marienhof, Kreis Arne walde., am 25. Norember 18655, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

48) Carl Friedrich Wilhelm Butt, geboren zu Kürtow, Kreis Arnswalde, am 20. November 1865, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

506) Johann Friedrich Wilbelm Schröder, ge⸗ boren zu Kürtow, Kreis Arnswalde, am 29. Januar 1865, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

51) Jobann Gottlieb August Meyer, geboren zu Diebelbruch, Kreis Arnswalde, am 29. August 1865. zuletzt zu Lichtenow, Kreis Friedeberg N. M., aufhãltlich gewesen,

52) Carl Ludwig Els ng, geboren zu Hagelfelde, Kreis Arnswalde, am 30. Januar 1865, zuletzt da⸗ selbst aufbältlich gewesen,

53) August Friedrich Schliewert, geboren zu Granow, Kreis Arnswalde, am 7. Mär; 1865, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

54) Albert Carl August Bensch, geboren zu

Marienwalde, Kreis Arnẽwalde, am 15. November 1865, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen, 55) Jusius Georg Beetz, geboren zu Catharinen ˖ feld in Rußland am 5. April 1865, zuletzt zu Marienwalde, Kreis Arnswalde, aufbältlich ge⸗ wesen,

36) Gustav Ferdinand Ludwig Feld, geboren zu Radun, Kreis Arnswalde, am 8. März 1855, zuletzt daselbst auf hãltlich gewesen.

57) Georg Wilhelm Krause, geboren zu Rietzig, Kreis Arnswalde, am 2. August 1865, zuletzt daselbft aufhãltlich gewesen,

58) Augufst Hermann Hellmer, geboren zu Sammentbin, Kreis Arnswalde, am 19. Februar 1865, zuletzt daselbft aufhältlich gewesen,

58) Wilbelm Hermann Schalow, geboren zu Schönfeld, Kreis Arnswalde, am 8. April 1860, ul daselbst aufhältlich gewesen.

) Julius Hermann August Völker, geboren zu Schönfeld, Kreis Arnswalde, am 24. November 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen, ö

6 l) Hermann August Butzin, geboren zu Schwachen · walde, Kreis Arnswalde, am 36. August 1865, zuletzt rah n ne, g, wberen g gige

2) Carl Martin geboren zu Zägens dorf. Kreis Arncwalke, am 16. Oktober 1869. zuletzt zu Schwachenwaide, Kreis Arnswalde, aufbaͤltlich

ew . i gart August Jaeck, geboren zu Stolzenfelde, Kreig Arnswalde, an 71. Aptil ioo, znĩezt taselbft . eee r ich golz, geb Dardi ri 2 oren m. ö e af , B g *

tember 1865, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

Fürstenau, Kreis Arnswalde, am 6. September 1853 zuletzt daselbst aufbältlich gewesen, . .

ö) Louis Klein, geboren ju Neuwedell, Kreis Arnswalde, am 29. Dezember 18553, zuletzt dafelbst aufhältlich gewesen.

on) garl Wilbelm Freitag, geboren zu Großgut, Kreis Arnswalde, am 19. Nai 1859, zuletzt zu Lonisenau, Kreis Arnewalde, aufbältlich gewesen,

6s) Auguft Ferdinand Lawrenz, deboren' zu Röstenberg. Kreis Arnswalde, am 15. April 1865, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

S9) Friedrich Wilbelm Radünzel, geboren zu 333 . n als, am 7. Suni 1865,

zu Hobhen⸗ ig, Kreis Friedeberg N-⸗M.,

a n. gewesen, 3 . 66

) Carl Friedrich Wilbelm Schmiginski, ge⸗ boren zu Liebenom, Kreis Arnswalde, am 4. Dezember

18651, zuletzt daselbst aufbältlich gewefen,

II) Friedrick Wilhelm Ziegenhagen, geboren am 3. Deiember 1867 zu Muürbenfelde Kreis Arns- walde, letzter Aufenthaltsort unbekannt,

W) Hermann. Rudolf Richard Winkelmann, geboren zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 3. Mal 1863 zuletzt daselbst aufkästlich gewefen,

3) Farl Hermann Oehlke, geboren iu Friedenau, Kreis Arnswalde, am 25 Januar 1853, zuletzt zu Fürstenau, Kreis Arnswalde, aufhältlich gewesen,

4) Gar Friedrich Bilbelm Keim, geboren zu Kraßnick. Kreis Arnzwalte, am 3. April 1353, zuletzt zu Liebenom, Kreis Arnswalde, arfbältlich gewesen,

35) Wil belm Reinhold Ferdinand Dittmann, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnswalde, am 27. Je bruar 1363, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

6) August Julius Eduard Steinberg, geboren zu Reetz, Kreis Arnswalde, am 15. August 1853, zu. letzt dalelbst aufbãltlich gewesen,

ü) Max Aronheim, geboren zu Altbätte, Kreis Arnswalde, am 5. März 1863, zuletzt daselbst auf⸗ bãltlich gewejen,

78) Carl Ferdinand Lothert, geboren zu Berken⸗ brügge, Kreis Arnswalde, am 5. Dejember 1554, . daselbst aufhältlich gewesen,

79) GSrfta Robert Welt, geboren zu Schafe⸗ felde, Kreis Arnswalde, am Z. Februar 18584, zuletzt daselbft aufbãältlich gewesen,

80) Jobann Friedrich Wilhelm Verch, geboren zu Fürstenau, Kreis Arnswalde, am 25. Jun 1553, zuletzt daselbst aurhãltlich gewesen,

SI) Hermann August Beyer, geboren zu Klein- silber. Ftreis Arnswalde, am 13. Mai 1854, zuletzt das ( lbst aufbãltlich gewesen,

82) Carl Friedrich Franz Spiecker, geboren zu Liebenom, Kreis Arnswalde, am 3. Mär; 1853, zu- letzt daselbst aufbältlich gewesen,

83) Martin Friedrick Ktopplin, geboren zu Mien ken, Kreis Arnswalde, am 14. Norember 18651, zu⸗ letzt daselbst aurbãältlich gewesen,

Sch. Friedrich Wilhelm Otto Oehlke, geboren zu Nemischhof. Kreis Arnswalde, am 19. Mai 1553, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

S5) Wilbelm Friedrich Höhn, geboren zu Neu⸗ wedell. Kreis Arnswalde, am 19. Januar 18653, zu⸗ letzt daselbst aufbãltlich gewesen,

S6) Julius Albert Kort, geboren zu Neuwedell, Treis Arnewalde, am 14. Sertember 1864, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen.

7) Carl August Max Mierzwa, geboren zu Neu⸗ wedell, Kreis Arnswalde, am 5. Sextember 1853, zuletzt daselbft aufbãltlich geweien,

S8) Robert Rudolf Aler Wellnitz, geboren zu Neumedell, Kreis Arnswalde, am 1. Mär; 1854, mu- letzt daselbst aufbãltlich gewesen

89) Gufstav Gottlieb Albert Berndt, geboren zu Reetz, Kreis Arnswalde, am 12. Oftober 1861, letzter Aufenthaltsort unkekannt,

80) Carl August Paul Kraft, geboren zu Reetz, Kreis Arngwalde, am 10. Sextember 15651, zuletzt daielbst aufhãltlich gewesen,

921) Carl August Hermann Steinhaus, geboren zu Reet, Kreis Arnswalde, am 22. Sevtember 1864, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

92) Julius Lecpold Wries ke, geboren zu Rösten⸗ berg, Kreis Arnswalde, am 5. September 1861, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,

s83) Johann Friedrich Wilkelm Onade, geboren zu Silberberg, Kreis Arnswalde, am 17. Sextember 1864, zuletzt daselbst autbältlich gewesen,

M4) August Hermann Mattes, geboren zu Spechts. dorf. Kreis Arnswalde, am 21. Januar 1864, zuletzt daselbst aufhãltlich gewesen,

95) August Theodor Verch, geboren zu Spechts⸗ dorf, Kreis Arnewalde, am 7. Mai 1864, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

95) Hugo Bernhard Roeseler, geboren zu Stein⸗ busch, Kreis Arnswalde, am 6. Februar 1861, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

S7) Gustar Albert Kutz, geboren zu Neustüdnitz, Kreis Arnswalde, am 22. Fuli 1864, zuletzt daselbst aufhãltlich gewesen,

98) Auguft Wilhelm Prochnow, geboren zu Zatten, Kreis Arnswalde, am 8. Juni 1864, zuletzt daselbst aufhãltlich gewesen.

99) Otto Albert Mittelstaedt, geboren zu Alt- hütte, Kreis Arnswalde, am 7. Mai 1865, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

1060) August Julius Albert Netzel, geboren zu Berkenbrügge. Kreis Arnswalde, am 21. Okiober 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,

101) Hermann Eduard Bgrz, geboren zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 18. Nobember 18556, zuletzt daselbst aufhãltlich gewesen,

102) Julius Hermann Müller, geboren zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 19. April 1865, zu- letzt daselbst aufhältlich gewesen,

103) Guftar Erich Gwald Rattei, geboren zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 22. Mai 1865, zu⸗ letzt daselbst aufhaltlich gewesen,

65) Ernst Friedrich Breitenfeld, geboren zu

104) Ernst Friedrich Emil Schönfeld, geboren

zu Bernsee, Kreis Arnswalde, am 138. September 1865, zuletzt daselbft auf bãltlich gewesen,

195) Carl Ernst Ludwig oll. geboren zu Grũnekerg. Kreis Arnswalde, am 31. Dezember 18685, * daselbst aufbältlich gewesen,

1065) Reinbold Leo Radke, geboren zu Neukõrtnit, Kreis Arnswalde, am 14. Mai 1865, zuletzt daselbfi aufhãltlich gewesen,

107) Carl Rudolf Wieland, geboren zu Friedenau, Kreis Arnswalde, am 156. Mai 15865, zulegt dafel bfi aufhãltlich gewesen

1065) Emil Otto Dümmel, geboren zu Fürstenau, Kreis Arnswalde, am 17. April 1855, zulegt dafelbst aufhãltlich gewesen,

105 Carl Hermann Seidenkranz, geboren zu Grünhof, Kreis Arnswalde, am 18. * 1865, 4663 daselbst aufbãltlich gewelen,

II0) Hermann Hellmuth Thiede, geboren zu Jägersburg, Kreis Arnswalde, am Jg. Dejember 1865, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

111) Friedrich Wilbelm Zadow, geboren zu Kleinsilber, Kreis Arnswalde, am 27. Januar 18655, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

112) Wilbelm Friedrich Reif, geboren zu Lämmersdorf, Kreis Arnswalde, am 12. September 1865, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

113) Friedrich Wilbelm Voß, geboren zu Liebenow, Kreis Arnswalde, am 2. Juli 1565, zulegt dafelbft aufbãltlich gewesen.

114) Adolf Theodor Manthei, geboren zu Mürbenfelde, Kreis Arnswalde, am 2. Arril 1865, zuletzt daselbst aufhältlich gewesen,

1I5) Carl August Hermann Ganske, geboren zu Neuwedell, Kreis Arnswalde, am 21. Februar 1865, juletzt daselbst aufbältlich gewesen,

1156) Carl Auguft Ftrüger, gedoren zu Neuwedell, Freis Arnswalde, am 29. April 1855, zuletzt dafelbñ aufhãltlich gewesen,

1I7) Ernst Amandus Schmidt, geboren zu Neu—= wedell, Kreis Arnswalde, am 9. August 1865, zuletzt daselbst aufbãltlich gewesen,

118) August Gustar Adolf Semp, geboren zu Heidekavel, Kreis Arnswalde, am 14. März 1865, zuletzt daselbst aufhãltlich gewesen,

119) Czarl Friedrich Wilhelm Winkelmann, ge⸗ boren zu Heidekarel, Kreis Arnswalde, am 11. Sk⸗ tober 1850, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

120) Carl Julius Lubitz, geboren zu Steinbusch, Kreis Arntwalde, am 15. Scrtember 1855, zuletzt daselbst aufhãltlich gewesen,

121) Gotthilf Christian Friedrich Erich Schön herr, geboren zu Zatten, Kreis Arnswalde, am 10. März 1855, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen,

122 Franz Robert Utke, geboren zu Zatten, Kreis Arnewalde, am 5. Oktober 1865, juleßt da⸗ selbst aufhältlich gewesen.

123) Friedrich Robert Hartwig, geboren zu Zietenfier, Kreis Arnswalde, am 15. Mär; 1865, zuletzt daselbst aufbältlich gewesen, werden beschuldigt, als Wehryflichtige in der Ab⸗ sicht, sich dem Eintritte in den Dienft des stebenden Beeres oder der Flotte zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außerhalb des Bundes gebietes nr, n,. ju haben, Vergehen gegen 5. 140 Absatz 1 Str. G. B. Dieselben werden auf den 28. Januar 1889, Mittags 12 Uhr, vor die Strafkammer des Königlichen Landgerichts zu Landsberg a. W. zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach 5. 472 der Straf ⸗Prozeßordnung von dem Herrn Civdilvorsizenden der Kreis - Ersatz= kommission zu Arnswalde uͤber die der Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklarung verurtheilt werden.

Landsberg a. W., den 17. September 18858.

Königliche Staatsanwaltschaft.

2) Zwangsvollftreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.

99 2 lasen Zwangsversteigerung.

Im Wege der Zwangsvollstreckung soll das im Srundbachẽ von den Umgebungen Berlins im Nieder- barnimschen Kreise Band 765 Nr. 3270 auf den Namen des Fräuleins Mathilde Heins bier eingetragene, in der Straße Nr. 15 a bierselbst, angeblich Spener⸗ straße Nr. 42, belegene Grundstück am 1. Febrnar 1889, Vormittags 106 Uhr, vor dem unter zeichneten Gericht an Gerichtsstelle Neue Friedrich straße 13, Hof, Flügel O., varterre, Saal 36. versteigert werden. Das Grundstũck ift mit 13. 29 A Reinertrag und einer Fläche von 8 a 42 m nur zur Grundsteuer veranlagt. Auszug aus der Steuerrolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuch⸗ blattz, etwaige Abschätzungen und andere das Grund⸗ stück betreffende Nachweisungen. sowie besondere Kauf⸗ bedingungen können in der Gerichtsschreiberei, eben. da, Flügel D., Zimmer 41, eingeseben werden. Alle Realberechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden Ansprüche, deren Vorbandensein oder Betrag aus dem Grund- buche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs rermerks nicht bervorging, insbesondere derartige . von Fapital, Zinsen, wiederkehrenden ekungen oder Kosten, spätestens im Versteig termin vor der mr Abgabe von boten anzumelden und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht., dem Gerichte glaubbaft zu

ringften Gebots nicht ichtigt werden und . gegen die be-

en im Range ũcktreten. Diejenigen, welche das Gigenthum des .

beanipruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des