1888 / 307 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Dec 1888 18:00:01 GMT) scan diff

1. Steckbriefe und Untersuchunge · Sa

b 1 en, en 4 ö Zins jahlung ꝛc. von öffentlichen Pavieren.

8 gonunanxpit· Ceselscha ten arf Altien 1. Aber Gele a.

, , e nenden Zettelbanken

Oeffentlicher Anzeigerr.

1) Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

(45593 SEteckbriefs · Erledigung. Der inter den Stud med. Fri Georg Loui Weiter Schmidt, am 13 Auzust 1363 in Linden Fef, Kreis Brblitz geboren, in den Akten 92D. 130 S3 urter dem 165. Arril 1833 erlassene Steckbri:f wird hiermit zurückgenommen.

Berlin, den 39. November 1835.

Königliches Amtsgericht J. Abtheilung 92.

43600

Ter binter den Bohrmeifter Heinrick Baecker aus Lünern diesfeits unterm 2. Oktober 1888 er- laffere und unter Ne. 34 214 diefes Anzeigers pro 18858 versffentlickte Steckbrief ist erledigt,.

Stargard i. Ponmm., den 1. Deiember 1888.

Der Erste Staatsanwalt.

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Nachdem die V Dis ʒixlinarverfa bei dem Kaiser Ther dor Leun Sachsen, geschlos

Gemã

Vorladung.

orunteruchtng in dem förmlichen en gegen den etats mäßigen Sekretär in Manla Edwin im Königreich

geschul⸗

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mber 1888, Mittags 12 Uhr, 14 . 9er sr nr lJ6é re 5 12 . im Menstgebande des Auswartiigen Amts, hierfelost, Wi ihelmftraße an⸗

rm j 2 dem Unter; eichneten beraumten Termin

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2) Zwangs vo llstreckungen, ebote, Borladungen u. dgl.

ö Aufgebot. Ptilrv Hömann gena— t das bor L.

8 Sp zbuches wird aufgefordert,

3 dem auf den 19. Inni 1889, mittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten G richte, Zimmer NR. 3, anberaumten Aufgebot erm seine Rechte anzumelden und das Sparkaffenbu— vorzulegen, widrigenfalls die iftloserklärung des selben erfolgen wird.

Efsen, den 39. Norember Königliches Amtszericht. Aufgebot. zu Nienburg, der

fgebet des anf

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der Srarkasse des Fleckens Rotenburg

Nr. 4535 über die Summe von 438

1. Janrar 1888) :

Spartassenbucks wir? gefordert. stens in d ae Freitag, den 17. Mai 1889, Vormittags 11 Uhr, vor ; Berichte l raumten Aufge!

und das

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2 r 29 5 nn., den 239. Ren M 2 es Amsegericht. Mum Aufgebot. , mnnerebelidte GlIisabeih Ts 38 le undeterelicæk?te Giiladeli olle als V z 7 HLS om r 0 8 2 je 3 in Catzan 1 tte 1 dUred der

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hat. traęt r Inhaber der Urkunde aufgefordert, spatestens n auf den 14. Juni 1889, Vo vor den

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Vorm. 190 Uhr, it, Zimmer Nr. 19, seine das Buch vorzulegen,

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, aniumelden

falls dasselbe Konig liches

139512 Aufgebot.

Der Musskdirektor Richard Hillgenberg zu Ste vertreten durch Rechisanwalte Dr. Friedleben und Pr. Neumann dahier, bat das Aufgebot zweier von der Providertia. Frantfurter Versicherunge⸗ gefellschaft? am 18. Dezmber 1883 ausgestellten, angeblich in Verlust gerathenen Legescheine, mhalt⸗ lich deren dieselbe bekennt, die von ibr dem wverstor⸗ benen Rechnungsrath Wilbelm Alexius JImandus Hillgenberg in Berlin aus eitellten Policen Nr. 24 463 und 4165 über 1200 M bezw. 660 S für ein dem Versickerungẽrebmer gewãhrtes Darlehen ven 200 4 bejw. 100 16 nebst Zinsen zu 50 zur Sicherheit als Faustpfand erhallen zu kaben, beantragt, Der Inbaber der Urkunden wird aufgefordert, sräteftens in dem auf Freitag, den 24. Mai 1889, Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzu⸗

Stettin, *

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melden und die Urkéenden vorzulegen, widrigenfalls rie Rraftloserklär ung der Urkunden erfolgen wird. Frankfurt a. M., den 25. Oktober 1838. Königliches Amtsgericht. IV.

(tos 31] Aufgebot.

Der von der Handlung E. Baden ju Stettin acccptirte und an Tie Handlung Lehmann & Leichten · fritt zu Berlin, Klosterstrase 82, ausgestell te, am 15. Juni 1885 fällig gewesene Wechsel vom 28 Ja⸗ rr 1888 nber 88, 5 M (in Worten acht und achtzig Merk fünf rd siebenzig Prennig) ist angeblich ver⸗ loten gegangen und soll guf den Antrag der letzten Inbaberin, Handlung Lebmann & Leichten tritt zu Berlin, zum Zwecke der neuen Ausfertigurg fũr fears erklär werden. Es wird daber der Inhaber des vorbezeichneten Wechsels aufgeferdert, Tätestens im Termine am 29. Juni 1889, Mittags 12 Uhr, seine Rechte anzumelden und den Wechiel vorzulegen, widrigen falls derselbe für kraftlos erklãrt werden wird.

Stettin, den 19. November 1858.

Königliches Amtsgericht. Abtheilang II.

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brochenen Besit

Diejenigen daher, w m Grandstück der Ve

ntragsteller zu einem für dasfelbe zr

Grund unnd Hyrothekenbuche widerfprechen zu können

ernmeinen, werden aufgefordert, srätestens in dem auf

Februar 1889, Bormittags 11 Uhr,

w unterzeichneten Gerichte anb f

ihre Wider spruch?rech anzumelden,

n Aufgebot zuwider nicht an⸗

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e für erlofchen erklärt und die Büd⸗ den Antragsteller verlassen werden

wird. Rituitz, den 28. Nodember 1888. Großnkeriogl. Mecklenburg Schwerinsches Amtsgericht.

Aufgebot. . zeichneten Sypotbekenarkunden sind an⸗ gegang und werden auf Ant

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dwirths Alwin Särtner, des Land—⸗

ilkelm Stichling und der

Exa Friederike Stichling, geb

2 17 geb. Salo⸗ * monsbocnh,

Dunkel, in dokument rom 17. Mai 1825. ie Gebrüder Ernst Ludwig und m Stichling in Salomons born Silbergroschen 5 Pfennige ein

getragen stehea auf folgenden Grundfiücken:

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Vlan

: auf dem Galgenbügel, za. überm Grunde, am Rosergarten,

auf dem Roda, überm Dorfe. überm Trrckthale, 317a. auf der Binders lebener Höhe, am alten Mühlwege,

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Ringleben G, , e, Friederike

Ringleben Ringleben 13 Thaler 26 Silbergros ige mütterliche Erbegelder eiagetragen der Witwe Elisabeth Margare Bätz, in Erfurt, Hypotbekende kument 29. Norember 18537, aus welchem se Nr. c 3 zu Gebesee im Grund⸗ Artikel 187 Gebesee far Meister esee 43 Thaler ein⸗

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zekendoekument vom 22. Avril 1869 ungsnote vom 3. Mai 1869, aus

im Gruandbuche von Siepersleben Ki⸗ über Artikel 365, 366, 367, 368, 11 und 339 auf den Planstücken Nr. 22Ca, 280, 280c, 2804, 280 am XAlacher Wege,

auf dem Plane 70a, b im Fuchs loch: Tiefthaler Grenze für Rosalie Frantz urt 25 Thaler eingetragen stehen.

Die Inbkaber der Urfunden werden aufgefordert, spätestens in dem auf den 20. März 1889, Vormittags 11 Uhr, ror dem unterzeichneten Gerichte, JZimmer Nr. 7, anberaumten. Aufgebots. termine ihre Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen wird.

Erfurt, den 26 Nodember 18385.

Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.

an der

(45633

Der am 28. März 1818 zu Warin geborene Handlungediener Hermann Heinrich Gottlieb Kuse, Sehn der wailand Gbeleut. Bäckerrzeister Joachim Heinrich Kue und Maria Charlotte geb. Bũhring. kierselbst, bat sich Ende der vierziger Jahre von hier fo ribegeben. muthmaßlich nach Amerika, und hat seit der Zeit nichts von sich hören lassen.

börig

nberaumten Auf⸗

sich zu melden, widriges falls seine Tod

verehelichten

Januar

sowie

in Er⸗

Als Intestaterben zu dem Nachlase des Hand- lunge rieners Hermann Heinrich Gottlieb Kuse baben sich Fier legitimirt di. Kinder feiner einzigen Schwestẽr, der wailand Ehefrau des Bäckermeisters Jokann Prignitz, Juliane Maria Doroibea, geb. Kuse, zu rin, nämlich:

1) der Arbeiter früßer Bäckermeisster Heinrich Joachim Johann Prignitz zu Schwerin, geboren zu Warin am 15. Juni 1844, und

2) die Ehefrau des Arbeiters Hestmann ju Rosteck., Maria Magdalene Juliane, geb. Prignitz, geboren zu Warin am 19. Februar 1846,

und kaben beantragt, daß der Verschollene, der am 25. Mär; d. J. das sieben;igfste Sedensjabr vollendet bet, für todt erklärt und dessen Nacklaß seinen Intestaterben ausgebãndige werde. Es werden daher Ter Handlung diener Heinrich Knie und alle diejenigen, welcke an das für denselben hier ver waltete Vermögen ein näberes eder gleich nahes Intentaterbrecht als die sub 1 und 2 benannten Beschwisterkinder zu baben vermeinen, bier?urch Heremtorife geladen, in dem auf Donnerstag, den 14. Juli 1889, Vormittags 19 Ußr, an⸗ beraumten Teraine in Persen oder durch ge— legitimirte Berollmächtigte zu erscheinen und ihre Ansprüce gebörig anzumelden und zu beschei⸗ niger, und zwar nater dem ein für alle Mal an⸗ aedrobten Nachtkeile, daỹß, der Verschollene bis zu dem anberaumten ; ch nicht melden Ter den Ort feines Aufenthaltes Fierber nicht ar= jeigen wird, derselbe wird sũr t erklrt werden, die vorgedac ten Inten aterben oder die fich Meldenden und Legitimirenden für die rechten Erben ange⸗ rommen, ibnen als solchen das seither snh cura

wiesen und das Erben⸗

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gen, gelteten. anz u⸗*

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chuldig sein j ollen. 83838

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45639 Aufgebot. Auf den Antrag der Witt we Hirsch, geborenen Baer. zu Zirte. ve Rechts amr alt Voß zu Birnb ĩ

der Backer Bernhard Barr, er vo usgewandert ist, au dert, 3. Okto be

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richte, Zimmer Nr. 4, anberaumten KRufge erfolgen wird. Birnbaum, den 39. Nod Königliches Amtsgericht. (45635

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211 1 heb. S , de ; Wittwe, vertreten darch Rechts anwalt wird ein Aufgebot dahin erlafsen

. Kalle, welche

lpꝰ Soltermann E zu baben vermeimen oder ten Bestin mungen von dem obgenannten Erblasser in Gemein mit seiner Ehefrau, der A gstelleri

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zu alleinigen zern der Hälfte des ge sammten 3 Erstversterbenden der testirenden vorband en gewesenen ehe⸗ Gen Gemeinschafte rermögens widersprechen wollen, biemit aufgefordert werden, solche An und Widersprüche späteftens in dem auf Donnerstag, den 24. Jannar 1889, 2 Uhr Nachmittags, anberaumten Aufgebots termin in unterzeichneten Gericht, Dammthorstraße 10, Zimmer Nr. 56, anzumelden und jwar Auewärtige unter Bestellung eines hiesigen Zu— st bei Strafe des

tellung? bevoll mãchtigter ste lung dẽedeuma tigten

Aus schlusses. 27. Nevember

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Münster, den . November 1885. Königliches Amtsgericht. Abthei (45371 Im Namen des Königs! Verkündet am 24 Nodember 1838.

Zieliüski, Serichtsschreiber.

Auf den Antrag der veiwittweten Müller frau Susanna Krziel, geborene Wyrwich, zu Oberthal- Riükle, rertreien durch den Rec tsanwalt Kißel zu Lublinitz, erkentt das Königliche Amtsgericht zu Tublinitz durch den Amtsrickter Hanke für Recht;

Der über die auf Blan 5. Schloß Lublinitz Ab. teilung III. unter Nr. 17 eingetragene Antheilapost von 1360 Thalern für Josef Kuziel übergegangen im Wege der Cession auf den Gärtner Thomas

mit dem Amrage

Drosniok zu Kockczvtz gebildete Hypotbekenbrief vom 28. Juni 1883, verseben mit dem Abtretung rermerk dom 728. Juni 18327, verbunden mit einer Ausfertigung der gerichtlichen Erbtheilung verband. lung. d. 4. Eubliniß, den 28. Norember 1867, nebst Genehmigungẽklausel von demselben Tage wird fũr trartlos erklart. ; Die Koften des Aufgebot verfabzens, bat die Artraastellerin zu tragen. (G6. 895 Gerichte kosten ˖

Gesetz ) 1 Schul;

Bekanntmachung. des unterzeichneten Ge 1883 ist die nachstebend

453831 Durch Ausschlußurtbeil

richts vom 8. November

bejeic nete Urkunde:

Die Ausfertigung des Sau vertrages vem 7. Ok- terer 1837, mit Srpothekenbuchs Ausjug und Ein tragungsdermeck vom 14. Juli 1853 als Urkunde äber die im Srundbache des jetzt zu Rokaiten Nr. 14 zu geschriekenen Srundstũ ls RNokaiten Nr. 13 in Akth. III. unter Nr. 2 für die Seorge und Maride, geb. Gerall · Kittens schen Ehelente in Bur deblischken eingetragenen 100) Thaler 39000 0 Kaufgelder.

keßufs Lsichurg der Pest fär kraftlos erklärt.

HSeiurichswaide, den 22. November 1885.

Königliches Amtsgericht.

(453881 Im Namen des Königs! Auf den Antrag der verehelichten 3 Klir, Louife, geb. Schoztlert, zu Bärwalde N. M., das Königliche Amtsgerickt zu Bärwalde durch den Amtsrickter Telle für Recht: Sdoxothekenjweigdokument über 18 0 4, der Notar Wilbelm Gastas Wolff zu ron der im Grund buch Bãrwaldes Band VI. Blatt Nr. 253 in Abtheilung III. eingetragenen Hypothekerpost von die derebelidte Müblenbernntzer Klix, mler, zu Bãrwalde N. M. unterm gebildet hat,

3 Ir kI⁊ ertlart,

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des Verfahr

ffentliche Zustellung. er, Wildelmine Marie vertreten durch

gegen

Auguste, geb. Rechtsanwalt ben Ebemann den Philipp Uecker, früher n, jest unbekannten Auferthaits, wegen uf Ebe⸗

ennen, den *

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iUl zu er⸗ 1 n. und ladet den 31 1 n 3 Rechtẽ⸗

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Jüdenstraße 59. HL Treppen, nit ig, einen bei dedachten Gerichte zugela enen Anwalt zu bestellen. Zam Zwecke der öffentlichen Zustellung wird dieser Auszug der Klage bekannt gemacht.

Berlin, den 28. November 1385, Funke, Gerichte schreiber

nigliceh and gerichts J. Civiitarnmer 13 Il.

45654 Ceffentliche Zustellung.

Die Frau Johanna Eleonore Kloß, geb. Dũnn⸗ bie? bier, vertreten durch den Rechtsanwalt Leopold Wecia bier, flagt gegen ibren Ehemann, den Arbeiter Ichann Friedrich Kieß, zulezt in Berlin, jetzt un⸗ Detannten Aufentkalts, wegen böslicher Verlassung. auf Chescheidung, die Ehe der Partelen gemãß 5. be 7 Th. Il. Tuit. I. A E. R. zu trennen End den Beklagten für den allein schuidigen Theil zu erklären, und ladet den Betlagten zur mündlichen Verhandlung d vor die 13te Givil-

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Oeffentliche Zustellung. Fra Leuise Allnoch, geb. rch den Rechtẽanwall Leopo ihren Ehemann, den nstantin Allnoch, zulezt in Berlin, n Aufenthalts, wegen döslicher Ver— dem Antrage auf Chescheidung, die Parteien nach S§. 7053, 711 Th. II. Tit. L u trennen und den Beklagten är den allein zeil zu erklären, und lader den Beklagten Verhandlung des Rechtsstreits vot die er des Königlichen Landgerichts J. den 23. März 1889, Vor- mittag 19 Uhr, mit der Aurforderung, einen bei dem gedachten Gerichte zagelassenen Anwalt zu besftellen. Jum. Zwecke der ö fentlichen Zastellung wird diefer Juszug der Klage bekannt gemacht. Berlin, den 29. Nobember 185. zu h wald

Gerichteschreiber es Königlichen Landgerichts J.

Ciwillammer 13. (45151 Oeffentliche Zuste llung. ;

Der Meier Friedrich Mernicke ju Klein paschleben und der Meier Johannes Diedmann dasel bit, Beide vertreten durch den Justizrath Albert Lezius bier⸗ selbst, klagen gegen den Meoltereivãchter Wilhelm Ste ju Kleindaschleben. jeßt in unbekannter Ab- wesenbeit, aus Arbeng vertragen, mit dem Anttrgge au Verurtbeilurg zur Zahlung ron je 23 * naseschn sär die Zeit rom 10. Januar bis 18. Fe- beuar 1888 und Gewährung von je L560 * Ent. schadigung für Nichtgewäbrung von Wohnung und Kost pro Tag auf dieselbe Zeit und laden den Be⸗ tlagten zar mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits vor das Königliche Aratsgericht ju Cöthen auf den 15. Jaunar 18539, Vosmittags 10 Uhr. = Iwecke der öffentüichen Zunellung wird dieser

resrz der Klage bekannt gemacht.

Eöthen, den 1. Dezenm ber 1885.

(L. S) G. Flemming, Sekretãr. Gerichtsschteiber des Herzoglichen Amtsgerichts. II.

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Zweite Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

M 307.

Berlin, Mittwoch, den 5. Dezember

1188S.

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Nichtamtliches.

Preußen. Ber lin, 5. Dezember. Dem Reichstage ist folgendes Gesetz, betreffend die Erwerbs⸗ und Birthfchafts genofsenschaften, zugegangen:

Bir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. perordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstages, was folgt:

Erster Abschnitt. Errichtung der Genossenschaft.

§. 1.

Gesellschaften von nicht geschlefsener Mitgliederzabl, welche die Zörderung des Erwerbes oder der Wirtbschast ihrer Mitglieder mittels gemeinschaftlichen Geschãftabetriebes bezwecken Senossenschaften), namentlich:

17 Vorschuß und Kreditvereine,

2 Robstoff und Magazinvereine, .

3 Vereine zur Herstellung ven Gezenstãnden und jum Verkauf 366 auf gemeinschaftliche Rechnung (Produftipgenossen˖ schaften),

4 Vereine zum gemeinschaftlichen Einkauf von Lebens oder Wirthschartsbedürfniffen im Großen und Ablaß in kleineren Partien (Konsumrereine), ö ;

5) Vereine zur Beschaffung von Gegenstãnden des landwirthschaft⸗ ficken oder gewerblichen Betriebes und zur Benutzung derselben auf gemeinschaftliche Rechrung.

6) Vereine zur Herstellung von Wobnungen,.

erwerben die Rechte einer . eingetragenen Genossenschaft gabe dieses Gesetzes.

nach Maßỹ⸗ §. 2.

Die Genossenscaften knnen mit unkeschränkter Haftrflicht er, rictet werden dergeftalt, daß die einzelnen Mitzlieder (Genoss en) fũr die Verbindlichkeiten der Sengfsensckast mit ihrem ganzen Vermögen haften, oder mit beschränkter Hajtrflicht dergestalt., daß diese Saftung im Voraus auf eine bestimmte Summe begrenzt ift.

. .

Die Firma der Genossenschaft muß zom Gegenftande des Unter= nehmens sertieknt sein und im erften Falle des 8. die zusãtzliche Begeichnung: „eingetragene Genossenschaft mit unbeichrãnkter Haft · Fflickt“, im zweiten Falle des 8. W die zusätzliche Brzeichaung;: „ein; getragene Genoffenfchast mit besckränkter Hartr licht enthalten.

Der Name von Genoffen oder anderen Persenen darf in die Firma nicht aufgenommen werden. Jede neue Firma muß sich vo allen an demfelben Ort oder in derselben Gemeinde bereitẽ be; febenden Firmen eingetragener Senosfenschaften deutlich unterscheiden.

§. 4. . 2 . Die Zahl der Senossen muß mindestens sieben betragen. 2 Statut der Genossenschaft bedarf der schriftlichen Form.

32 Das

Das Statut muß enthalten:

I die Firma und den Sitz der Genossenschaft;

2) den Gegen ftand des Unternehmens;

3 Bestimmungen über die Form für die Berufung der General versammlung der Senossen sowie für die Beurkundung ihrer Seschlusse und über den Borsiz in der Versammlung;

4 Bestimmungen über die Form, in welcher die von der Senosfs en · schaft arsgckenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie über die öͤffent · lien Blatter, in welche die elben aufzunehmen sind.

S. (.

Das Statut muß ferner beitimmen:

I ob die Haftpflicht der Genossen unbeschrãnkt oder beschrãnkt sein soll;

27) den Betrag, bis zu welchem sich die einzelnen Senossen mit Einlagen betheiligen können Geschãftsantheil),

sewie nac Betrag und Zeit die Einzahlungen, welche auf den Geschäftsanthel von jedem BDenoffen geleistet werden men; der Gesammibetrag dieser Einzablungen muß mindestens den zehnten Theil des Geschãftsambeils crreicken;

3) die Grundsätze für die Aufstellung und die Prüfung der Bilanz;

4) die Bildung eines Reservefonde, welcher zur Deckung eines aus der Bilanz; sich ergebenden Verlustes zu dienen bat, sowie die Art diefer Bildung. insbefendere den Theil des jäbrlichen Reingewinnes. welcher in den Reservefonds einzuftellen ist, und den Mindestbetrag des letzteren, bis zu dessen Erreichung die Einftellung zu erfolgen hat.

5

Der Aufnahme in das Statut bedürfen Bestimmungen, nach welchen: .

1) die Genossenschaft auf eine bestimmte Zeit beschränkt wird;

2) das Geschäfts jahr, insbesondere das erste, auf eine kärjere Dauer, als auf ein Jahr bemessen wird;

3 über gewisse Gegenftände die Generalversammlung nicht schon durch einfache Stimmenmehrheit, sondern nur durch eine größere n , , oder nach anderen Erforderniffen Beschluß fassen ann;

I) die Ausdehnung des Geschäfts betriebes auf Personen, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind zugelassen wird.

Eine solche Ausdebnung ist unzulässig, joweit der Geschãftẽ betrieb in einer den Zweck des Ünternebmens bildenden Gewãhrung von Darlehen besteht.

Als Auedehnung des Geschäftsbetriebes gilt nicht der Abjschluß von Geschäften mit Persanen, welche bereits die Erklärung des Bei

tritts zur Genofsfenschaft unterzeichnet baben und von derselben zu⸗ gelass en sind. 66 S. 2.

Die Genossenschaft muß einen Vorstand und einen Aufsichtsrath

n.

Bie Mitglieder des Borstandes und des Aufsichtsrathg müßten Genoffen sein. Gehören der Genossesschaft eingetragene Genossen⸗ schaften als Mitglieder an, Jo können Vorstandsmitglieder der letzteren in den Vorftand und den Aufsichtsrath berufen werden.

§. 10.

Das Statut sowie die Mitglieder des Vorstandes Genoffer schafts register bei dem Gericht einzutragen, in die Genossenschaft ibren Siß bat. ö

Das Genoffenfchastsreglster wird bei dem zur Führung des Han · dels regifters zustãndigen Gericht gefũhrt.

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Die Anmeldung behufs der Eintragung liegt dem Vorstand ob.

Der Anmeldung sind beimnfügen: . J ;

I das Statut, welches von den Genossen unterzeichnet sein muß. und eine Abschrift des selben;

2) eine Lifte der Genossen; ö

3) eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vor⸗ standes und des Aufsichtsratbs, . .

Die Mitglieder des Vorstandes baben zugleich ibre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen.

sind in das dessen Bezick

Die Abschrift des Statuts wird von dem Gericht beglaubigt und, mit der Bescheinigung der erfolgten Eintragung verseben,. zurück gegeben. Die übrigen cke werden bei dem Gericht auf bewahrt. 8. 12

Das eingetragene Statut ist von dem Gericht im Auszuge zu verõffentlichen. Die Veröffentlichung muß enthalten: 1) das Datum des Statuts; . die Firma und den Sitz der Genosfenschaft; den Segenstand des Uniernehmens: ö die Form, in welcher die von der Genosenschaft ausgehenden Bekanntmachungen erfolgen, sowie die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunekmen sind; die Zeitdauer der Genossenschaft, falls dieselbe auf eine be— stimmte Zeit beschrãnkt ist; . die Namen und den Wobnort der Mitglieder zes Voꝛstandes. Zuglei d ist bekannt zu machen, daß die Ginsicht der Liste der Genofsen wahrend Ter Dienststunden des Gerickts Jedem gestgtier ist. Ist in dem Statut bestimmt, in welcher Form der Vorstand

so in auch diese Bestimmung ju veröffentlichen. 5. 13.

Vor erfolgter Eintragung in das Geno ffenschaftsrezifter bat die

Geroffenschaft die Rechte einer eingetragenen Genossenschaft nicht. 5. 14.

Jede Zweigniederlasiuag muß bei dem Fericht, in dessen Be ʒitk ze sid derndet, bebufs Eintragung in das Senossenschaftsregister an⸗ zemeldet werden.

Die Anmeldung bat die im 5. 12 vorgeschriebenen Angaben zu enthasten. Derselben find jwei beglaubigte Abichriften des Statuts und eine durch das Gericht der Sauptniederlassung beglaubigte Ab- schrift der Lifte der Senoffen beizufügen. Die Bestimmung im S8. 11 Absatz 3 findet Anwendung.

Das Gericht bat die eine Abschrift des scheinigung der erfolgten Eintragung verseben, der Eintragung zu dem Genossenschaftzregister Haurtniederlaffung Mittheilung zu machen.

§. 15.

Nach der Anmeldung des Statuts zum Genossens bedarf es zum Erwerbe der Mitgliedichaft einer von dem B zu unterjeicknenden, unbedingten Erklärung des Beitritts

Der Borffand kat die Erklärung im Falle der Zulaßung des Beitretenden beßbuts Eintragung desselben in die Liste der Senoñsen dem Gericht (5. 10) einzureichen.

Der di? Gintragung, welche auf Grand der Srklärung und derer Grreideng satffindet, entstebt die Mitzliedschaft des Bei tretenden.

Ven der Eintragung hat das Gerickt den Genofsen und den BVornlard zr benachrichtigen. Die Beitrittzerklärung wird in Urschrift Rei den Gerit aufßerrabrt. Wird die Eintragung veriagt, so bat das Gerit hiervon den Antragsteller unter Rückzabe der Beitritts erklärung und den Vorstand in Kenntniß zu setzen.

156.

Eine Abãnderung des . oder Fortsetzung der Genossenschaft kann nur durch die General versammlung beschloffen werden.

Sorern ür die Abänderung einer Beftimmung des Statuts dieses nicht andere Exfordernisse aufftellt, erfolgt der Beschluß durch eine Mehrkeit von drei Viertbeilen der erschienenen Genofsen. Für eine Abänderung des Gegenstandes des Unterrebmens, Jowie für eine Er⸗ Föhung des Geschäftzantheils muß diese Mehrheit erreicht sein; das Statut kann außer derselben noch andere Srjordergisse aufftellen.

Auf die Anmeldung, Eintragung und Veröffentlichung des Se⸗ schluffes Faden die Verschrijten der Ss. 11, 12 mit der Maßgabe entsprechenꝛe Anwendung, daß der Anmeldung zwei Abschriften des Beschlusses beizufügen sind.

Der Bescksuß bat keine recktliche Wirkang, bevor er in das Ge⸗ nossenf Cafisregister eingetragen worden ist.

Statuts, mit der Be—⸗ zurückiugeden und bei dem Gericht

Zweiter Abschnitt.

Rechtẽ nossenschaft und de

.

Die eingetragene Genossensckaft kann unter ihrer Firma Rechte erwerken und Verbindlichkeiten eingehen, Eigenthum und andere dingliche Rechte an Grundfstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

Genossenschaften gelten als gesetzluchs, soweit dieses Gesetz keine enthãlt.

§. 18.

Das Rechtsverbältniß der Genossenschaft und richter fich zrnächst nach dem Stat at. Letzteres darf stim mungen diefes Gesetzes nur insoweit abweichen, drücklich für zulässig erklärt ist.

Kaufleute im Sinne de; Hanzels. abweichenden Vorschriften

S. ö

Der bei Genebmigung der Bilanz für die Genossen sich erg bende Gewinn oder Verlust des Geschaftsjahres ist auf ziese zu dertbeilen. Die Vertheilung geschtebt für das erste Geschiftejahr zach dem Ver⸗ Fältmis ibrer auf den Geschäftsantheil geleisteten Einzahlungen. für jedes folgende nach dem Verhältniß ihrer durch die Zuschreibung von Gewinn oder die Abschreibung von Verlust zum Schluß des vorbher⸗ E9angenen Geschäftsjabres ermittelten Geschãftẽgutbaben. Die Zufchreibung des Gewinns erfolgt so lange, als nicht der Geschãfts⸗ antheil erreicht ist.

Das Statut

kann einen anderen Maßstab für die Vertheilung von Gewinn und Verlust

aufftellea, fowie Bestimmung darüber treffen, inwieweit der Gewinn vor Erreichung des Geschäftsantheils an die Genoffen auszujablen ist. Bis zur Wiederergänzung eines durch Verlust verminderten Guthabens findet eine Auszahlung des Gewinns nicht statt. 8 2o

Für das Geschäftsgutbaben werden Zinsen von beftimmter Höbe nicht vergũtet, auch wenn der Genoffe Einzahlungen in höberen als den geschuldeten Beträgen geleistet hat. . .

uch knnen Genossen, welche mehr als die geschuldeten Einzab⸗

lungen geleistet baben, im Falle eines Verlustes andere Genossen nicht aus dem Grund in Anspruch nehmen, daß von letzteren nur diefe Einzablungen geleistet sind.

Eine Herabsetzung des Geschãftsantheils oder der auf denselben ju leistenden Ginzabl ungen kann nur unter Beobachtung der Beftim⸗ mungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Genossenschafts · vermögens im Falle der Auflöͤsung maßgebend sind. .

Das Geschastsgutkaben darf von der Genossenschaft nicht aus. gezahlt oder zum Pfande genommen, eine geschuldete Einzahlung darf nicht erlassen werden. . ;

Gegen die letztere kann der Gerosse eine Aufrechnung nicht gel⸗ tend machen.

nach Maßgabe dieses Gesetzes.

seine Billenserklärungen kundgiebt und für die Genoffenschaft zeichnet,

5. 22. Für die Verbindlichkeiten der Fenoñenschaft baften die Genossen

Wer in die Genoffenfchaft eintritt, baftet auch für die vor seinem Eintritt eingegangenen Verbindlichkeiten. . . Sin den vorstebenden Bestimmungen zuwiderlaufender Vertrag ist ohne rechtliche Wirkung. . Frauensversonen konnen in Betreff der durch ihre Mitglie dichaft ũ bernommenen Verpflichtungen sich auf die nach Landesgeseßen fũr sie geltenden Rechtswohlthaten nicht berufen.

Dritter Abschnitt.

Vertretung und Geschäftsfũ brung.

5. 23.

Die Genossensckaft wird durch den Vorstand gerichtlich und außer gerichtlich vertreten.

Der Borstand bestebt aus zwei Mitgliedern und wird von der Generalverfammlung gewäblt. Durch das Statut kann eine bõhere Mitgliederzabl, soxie eine andere Art der Bestellung feftgesetzt werden.

Die Mitglieder des Vorstandes können besoldet oder undbejoldet sein. Ibre Bestellung ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschãdigungsanspruche aus bestebenden Verträgen.

§. 24.

Der Vorstand bat in der durch das Statut bestimmten Form seine Willenzerklärungen kundzugeben und für die Genosenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zelchnung durch sämmtliche Mitglieder des Vorstandes erfolgen. Weniger als zwei Mitgliezer dürfen hierfür nicht bestimmt werden.

Die Zeichnung geschiebt in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenichaft oder zu der Benennung des Vorstandes ibre Namens anterschrift beifügen -

§. 25.

Die Genossenschaft wird durch die von dem Vorstande für sie geschleffenen Rechte geschãfte berechtigt und verpflichtet. Es ist gleich⸗ gültig, ob das Geschäft ausdruüglich im Namen der Gengssenschaft zefcklosen worden ist, oder ob die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Kontrabenten für die Genessenschaft geschlofsen werden Jjollte.

Zur Legitimation des Vorstandes bei allen das Grund- und Syrcthekenb uch betreffenden Geschäften und Anträgen genügt eine Bescheinigung des Gerichts (58. 10, daß die darin zu bezeichnenden Personen als Mitglieder des Vorstandes in das Geno ssenschaftẽ⸗ register eingetragen sind.

5. 26.

Der Vorstand ist der Genossenichaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkangen einzubalten, welche fär den Umfang seiner Berugniß, die Genofferscha ft zu vertreten, durch das Statut oder durch Beschlüsse der Seneralrersammlung festgeietzt sind

Gegen dritte Personen bat eine Beschränkung der Befugniß des Vorstan des, die Genoffenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesordere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umfständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten stattfinden foll oder daß die Zustimmung der Generalversanmmlung, des Auffichtsratks oder eines anderen Organs der Genoffenschaft für einzelne Geschãfte erfordert ist. 6.

5. 24.

Jede Aenderung in der Zusammensetzung des Vorstandes sowie eine Wiederwabl oder eine Beendigung der Vollmacht von Mitgliedern Tesfelben muß ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschafts⸗ register angemeldet werden. Zugleich baben neue Mitglieder ibre Urterfchrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglau bigter Form einzureichen. Eine Absckrift der Ürkunden über ihre Bestellung ist der Anmeldung beizufügen und bleibt in der Verwab— rung des Gerichts.

228 2

ẽendetung des ar Willenserklärungen des Vorstandes kann, so lange sie nicht in das Genoffenschaftsregifter eingetragen und öffentlich bekannt ge⸗ macht ift, einem Dritten von der Genossenschaft nur entgegengesert werden, wenn letztere beweist. daß derselbe beim Abichluỹ des Seschafts von der Aenderung oder Beendigung Kenntniß batte.

Nach geschebener Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte, fofern Ficht durch die Umfstände die Annabme begründet wird, daß er beim Abschluß des Gesckäfts die Aenderung oder Beendigung reader gekarnt babe noch babe kennen müssen, dieselbe gegen sich gelten lassen.

§. 28.

Der Vorftand hat ein Verjeichniß der Genossen zu fübren und dassesbe wit der Lisle in Uebereinstimmung zu halten. Das Ver⸗ jeichniß ist im Geschäftslokal der Genossen schaft oder an einer anderen, durch den Vorstand bekannt zu machenden, geeigneten Stelle zur Einsicht für jeden auszulegen.

§. 30.

Der Vorstand ist verrflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforder⸗ lichen Bücher der Genossenschaft gefübrt werden.

Er maß binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Geschãftẽ · jabtes die Bilanz desselben, die Zabl der im Laute des Jabres ein⸗ getretenen oder ausgeschiedenen sowie die Zabl der am Jabresschluß Ter Genoffenschaft angehörigen Genofsen veröffentlichen. Die Be⸗ kanntmachung ist zu dem . n einzureichen.

. 31.

Die Mitglieder des Vorftandes baben die Sorgfalt eines ordent lien Geschäftsmannes anjuwenden.

Minglieder, welche ibre Obliegenheiten verletzen, baften der Ge- nossenfchaft perfẽnlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden.

Insbesondere sind sie zum Ersas der Zablung verrflichtet, wenn entgegen den Vorschriften in 55§. 19, 21 der Gewinn eder das Ge⸗ schaͤftegutbhaben ausgezahlt wird.

Die Anfprücke auf Grund der vorstebenden Bestimmungen ver- jäbren in fünf Jabren.

S. 32.

Die für Mitglieder des Votftandes gegebenen Vorschriften gelten auch für Stell vertreter von Mitgliedern.

§. 33.

Der Auffichterath bestebt, ofern nickt das Statut eing Böbere Zahl festsetzt, aus drei von der Seneralversammlung zu wãblenden Mitgliedern. Die zu einer Beschlußfa fung erforderliche Zabl ist durch das Statut zu bestimmen. ö .

Die Mirglieder dürfen nicht besoldet sein. Sie können nur, die Erstartung angemessener baarer Aus lagen beanspruchen. Auch kann idnen durch das Statut für Zeitwersaäumniß eine Vergütung zuge wiesen werden. ö ö.

Die Bestellung zum Mitglied des Aufsichteratbs kaan auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewãäblt ist, durch die Deneralversammlung widerrufen werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertbeilen der erschienenen Genossen.