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§. 34. Die Mitglieder des Aufsichtsraths dürfen nicht zugleich Mit- glieder des Vorstandes oder dauernd Stellvertreter derselben sein, auch
nicht als Beamte die Geschäfte der Genossenschaft fübren. Nur für
einen im Voraus begrenzten Zeitraum kann der Aufsichtsrath einzelne seiner Mitglieder zu Stellvertretern von bebinderten Mitgliedern des Vorstandes bestellen; während dieses Zeitraums und bis zur ertbeilten Entlastung des Vertreters darf der letztere eine Thätigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths nicht ausũben. .
Scheiden aus dem Vorstand Mitglieder aus, so dürfen dieselben nicht vor ertheilter Entlastung in den Aufsichtsrath gewählt werden.
8. 6 .
Der Aufsichtsrath hat den Vorstand bei seiner Geschäfts führung in allen Zweigen der Verwaltung zu überwachen und zu dem Zwed sich von dem Sang der Angelegenbeiten der Genoffenschaft zu unter richten. Er kann jederzeit über dieselben Berichterstattung von dem Vorftand verlangen und selbst oder durch einzelne von ibm zu be⸗ stimmende Mitglieder die Bücher und Schriften der Genossenschaft einseben, sowie den Bestand der Genoffenschaftskafse und die Bestände an Effekten, Handels parieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrechnung, die Bilanz und die Vorschläge zur Vertheilung von Gewinn und Verlust zu prüfen und darüber der General versammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht zu erstatten.
Er hat eine Generalversammlung zu berufen, wenn dies im In- terefse der Genossenschaft erforderlich ist.
Weitere Obliegenbeiten des Aufsichtsraths werden durch das Statut bestimmt.
Die Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht anderen Personen übertragen
S5 36. Der Aufsichtsrath ift ermächtigt, die Genossenschaft bei Ab- schliehung von Verträgen mit dem Vorstand zu vertreten und gegen die Mitglieder desselben die Prozesse zu führen, welche die General- verĩammlung beschlieỹt. .
Der einstimmigen Genehmigung des Aufsichtsraths bedarf jede Gewäbrung von Kredit an ein Mitglied des Vorstandes, soweit letztere nicht durch das Statut ausgeschlossen ist.
In Prozeffen gegen die Mitglieder des Aufsichtsratbs wird die Genossenschaft durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der General⸗ verfammlung gewählt werden. 8 3
Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen Mitglieder des Vorstandes vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden Generalversammlung, von ihren Geschäften zu entheben und , einstweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu veranlassen. .
§. 38.
Die Mitglieder des Aufsichtsratbs haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Mitglieder, welche ibre Obliegenheiten verletzen, baften der rn. persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen
aden.
Insbesondere sind sie in den Fällen des 5. 31 Absatz 3 zum Ersatz der Zahlung verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und obne ihr Einschreiten erfolgt ist. ⸗ = Die Ansprüche auf Grund der rvorftehenden Bestimmungen ver⸗ jähren in fünf Jahren. 3. 30
Der Betrieb von Geschäften der Genossenschaft sowie die Ver- tretung der letzteren in Bezug auf diese Geschäfteführung kann auch sonftigen Bevollmächtigten oder Beamten der Genossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestimmt sich die Befugniß derselben nach der ibnen ertheilten Vollmacht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechts bandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte ge⸗ wöhnlich mit sich bringt.
Die Bestellung von Prokuriften oder von Handlungsbevollmäch⸗ tigten zum gesammten Geschäftsbetriebe findet nicht statt.
§. 40.
Die Rechte, welche den Genosfen in den Angelegenheiten der Genossenschaft, ingbesondere in Bezug auf die Führung der Gejchäfte, die Prüfung der Bilanz und die Vertheilung von Gewinn und Verlust justehen, werden in der Generalversammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Genossen ausgeübt.
Jeder Genosse hat eine Stimme.
. Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, bat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche den Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Genossen betrifft.
Die Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevollmächtigte ausüben. Diese Bestimmung findet auf handlungsunfähige Personen, Korporationen, Handelsgesellschaften, Genossenschaften oder andere Per sonenvereine keine Anwendung.
S. 41.
Die Generalversammlung wird durch den Borstand berufen, soweit nicht nach dem Statut oder diesem Gesetz auch andere Per⸗ sonen dazu befugt sind.
Eine Generalversammlung ist außer den im Statat oder in diesem Gesetz ausdrücklich bestimmten ne zu berufen, wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich erscheint.
§. 42.
Die Generalversammlung muß obne Verzug berufen werden, wenn der zebnte Theil oder der im Statut hierfür bezeichnete ge⸗ ringere Theil der Genossen in einer von ihnen unterschriebenen Ein⸗ 2 33 Anführung des Zweckes und der Gründe die Berufung verlangt.
In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Generalversammlung an⸗ gekündigt werden.
Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht (6. 10) die Genossen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Be⸗ rufung der Generalversammlung oder zur Inf einn des Gegen⸗ standes ermächtigen. Mit der Berufung oder Ankündigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.
§. 43.
Die Berufung der Generalversammlung hat in der durch das Statut bestimmten Weise mit einer Frist von mindestens einer Woche zu erfolgen.
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Be⸗ rufung bekannt gemacht werden. Ueber Gegenstände, deren Ver⸗ handlung nicht in der durch das Statut oder durch 5. 42 Absatz 3 vorgesebenen Weise mindefteng drei Tage vor der Generalversammlung angekündigt ist, können Beschlässe nicht gefaßt werden; hiervon sind jedoch Beschlüsse über die Leitung der Versammlung sowie über Anträge auf Berufung einer außerordentlichen Generalversammlung aue genommen.
Zur Stellung von Anträgen und zu Verhandlungen ohne Be— schlußfassung bedarf es der Ankündigung nicht.
. ö §. 44. Die Beschlüsse der Generaiversammlung sind in ein Protokoll buch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossen und der Staatg« behörde gestattet werden muß.
45.
Die Generalversammlung bat über die Genebmigung der Bilanz zu beschließen und von dem Gewinn oder Verlust den auf die Ge⸗ nossen fallenden Betrag festzusetzen.
Die Vorlagen hierzu sind mindestens eine Woche vor der Ver⸗ sammlung in dem Geschäftè lokal der Genossenschaft, oder an einer anderen, durch den Vorstand bekannt zu machenden, geeigneten Stelle zur Einsicht der Genoffen auszulegen oder sonst denfelben zur Kennt⸗ z ju bringen. Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz sowie der Gewinn. und Versustrechnung zu
5. 46. .
Die Generalversammlung bat ftstzusetzen: L den Gesammt betrag, wel, ö. — der Genossenschaft so · wie Spareinlagen bei derselben nicht überschreiten sollen: ; 2) die Grenzen, welche bei Kreditgewãhrungen an Genossen ein⸗ gebalten werden sollen. 9
e §. H.
Ein Beschluß der Generalversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder des Statuts als ungültig im Wege der Klage an⸗ gesochten werden. Diesel be findet nur binnen der Frist von einem Monat *. Zur Anfechtung befugt ist außer dem Vorstand jeder in der eralversammlung erschienene Genoffe, sofern er gegen den Beschluß Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, und jeder nicht er⸗ schienene Genosse, sofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung des Gegen⸗ standes der Beschlußfaffung nicht gebörig erfolgt war.
Die Klage ist gegen den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und gegen den Anferm an zu richten. Zufständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirke die Genossenschaft ibren Sitz hat. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz bezeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
Die Erhebung der Klage sowie der Termin zur mündlichen Ver⸗ handlung sind ohne Verzug von dem Vorstand in den für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blättern zu ver⸗ õffentlichen.
Soweit durch ein Urtheil rechtekräftig der Beschluß für ungültig erklärt ist, wirkt es auch gegenüber den Genossen, welche nicht Partei sind. War der Beschluß in das Genossenschaftsregister eingetragen, so hat der Vorstand dem Gericht (8. 19) das Urtheil behufs der Eintragung einzureichen. Die öffentliche Bekanntmachung der letzteren erfolgt, soweit der eingetragene n, . verõffentlicht war.
4
S§ 48.
Für einen durch unbegründete Anfechtung des Beschlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden haften ihr solidarisch die Kläger, Ee dn bei Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur
ast fallt. ;
Vierter Abschnitt. Redision. §. 49.
Die Einrichtungen der Genosfensckaft und die Geschäftsfübrung derselben in allen Zweigen der Verwaltung sind mindestens in jedem zweiten Jahre der Prüfung durch einen Rerxisor zu unterwerfen.
§ę. 50.
Für Genossenschaften, welche einem den nachfolgenden Anforde⸗ rungen genügenden Revisions verband angehören, kann diesem das Recht verliehen werden, den Revisor zu bestellen.
651. Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Genossen⸗ schaften und kann auch sonst die gemeinsame Wahrnehmung ihrer im §. J bezeichneten Interessen, insbesondere die Unterhaltung gegenseiti⸗ ger Geschäfts beziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darf er nicht verfolgen. 883
6
Die Zwecke des Verbandes müssen in dem Statut desselben an= gegeben sem. Das Statut hat zugleich den Verbandsbezirk sowie die böchste und die geringste Zahl von Genossenschaften, welche der Ver⸗ band umfassen kann, festzusetzen und die Bestimmungen über Auswahl und Bestellung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, sowie über Bildung, Sitz und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes zu enthalten.
§. 53.
Die Verleihung des Rechts zur Beftellung des Rexisors erfolgt, wenn der Bezirk des Verbandes sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Bundesrath, außerdem durch die Centralbehörde des Bundes staats. .
Die Verleihung ift zu versagen, wenn den Voraussetzungen der S5. 51, 52 nicht entsprochen ist; sie kann außerdem nur verfagt werden, wenn die Annahme begründet ist, daß der Verband der Pflickt der Revision nicht genügen werde.
Aenderungen des Verbandsstatuts sind der nach Absatz 1 zustän⸗ digen Stelle einzureichen.
Der Verbands vorstand hat das Statut mit einer beglaubigten Abschrift der Verleihungsurkunde, sowie all jährlich im Monat Januar ein Verzeichniß der dem Verband angebörigen Genoffenschaften den Gerichten (8. 10), in deren Bezirk diese ibren Sitz baben, sowie der böberen Verwaltungsbehörde, in deren Bentk der Vorstand seinen Sitz hat, einzureichen.
S. 55.
Versammlungen des Verbandsvorstandes und Generalversamm⸗ lungen des Verbandes dürfen nur innerhalb des Verbandsbezirks ab gehalten werden.
Sie sind der höheren Verwaltungsbebörde, in deren Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der böberen Verwaltungsbebörde, in deren Bezirk die Versammlung abgehalten werden soll, unter Ein⸗ reichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Der letzteren Behörde steht das Recht zu: 1) die Versammlung zu untersagen, wenn die Tages ordnung Gegenstände umfaßt, welche zu den nach §. 51 gestatteten Zwecken des Verbandes nicht in Beziehung stehen, ) in die Versammlung einen Vertreter zu entsenden und durch diesen die Versammlung zu schließen, wenn die Verhandlungen auf Gegenstande erstreckt werden, welche zu den vorbezeichneten Zwecken nicht in Beziehung stehen, oder wenn Anträge oder Vorschläͤge er⸗ örtert werden, welche eine Auffsrderung oder Anreizung zu strafbaren Handlungen entbalten. 26 9 LU.
Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Verbande ent⸗ ,, sic gesetwid Handl .
wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im §. 51 bezeichneten Zwecke verfolgt; . 2) wenn den auf Grund des §. 55 erlassenen Verfügungen keine Folge gegeben wird; ; 3) wenn der Verband der gesetzlich ibm obliegenden Pflicht der Revision nicht genügt. Die Entziehung wird nach Anhörung des Verbands vorstandes durch die für die Verleihung zuständige Stelle ausgesprochen. Von der Entziehung ist den im 5§. 54 bezeichneten Gerichten Mittheilung zu machen. 3 8!
Für Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande (85. 5 6 9 nicht angehören, wird der Revisor durch das Gerickt (5. 10) e
Der Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen. Die Bestellung erfolgt, nachdem die böhere Verwaltungsheboͤrde über die Person des Rexisors gehört ist. Erklärt die Behörde sich mit einer von der Genossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist diese zum Revisor zu bestellen.
; S. 58. — Der Revisor hat Anspruch auf Erstattung angemessener baarer Antlagen und auf Vergütung für seine Leistung nach Maßgabe der erforderlichen Zeitversäumniß. Dem rom Gericht bestellten Revisor werden in Ermangelung einer Einigung die Auslagen und die Ver⸗ gütung durch das Gericht festgesetzt.
§. 59. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die ie e ft des Bestandes der Genossenschaftskasse, sowie der Bestände an Gffekten,
verlangen.
Gr hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision . gefunden hat. zum ee , , * 6 und = Blk äber die Revision mit den vom Aufsichtsrath bierjn abzugebenden Er⸗ klärungen bei der Berufung der nächsten Eeneralvers
Gegen tand der Beschlußfassung anzukündigen. Außerdem bat der von einem Verkande bestellte Revisor den Revistonsbericht dem Berbands. vorstande einzureichen.
. S. 60. Der Reichskarzler ist ermächtigt, allgemeine Anweisungen zu er- lassen, nach welchen die Revisionsberichte anzufertigen sind.
— Fünfter Abschnitt. Ausscheiden einzelner Genossen.
61. Jeder Genosse hat das ged. mittelst Aufkũndigung seinen Aus⸗ tritt aus der Genossenschaft zu erklären.
Die Aufkuündigung findet nur zum Schluß eines Geschäfts jahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher schriftlich erfolgen. Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kün digungsfrist festgesetzt werden.
Ein den vorstebenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkom⸗ men ist ohne rechtliche Wirkung.
Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem eine Zwangs⸗ vollstreckung in das Vermögen des letzteren fruchtlos versucht ist, die Pfändung und Ueberweisung des demselben bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt bat, kann behufs seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen Stelle ausãben, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vell⸗ streckbar ist.
Der Aufkündigung muß eine beglaubigte Abschrift des Schuld⸗ titels und des über die fruchtlose Zwangsvollstreckung aufgenommenen Protokolls beigefügt sein. 8 6
Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz inner balb eines bestimmten Bezirks geknüpft, so kann ein Genosfe, welcher den Wobnsitz in dem Bezirk aufgiebt, zum Schluß des Geschäfts⸗ jabres seinen Austritt schriftlich erklären.
Ingleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schriftlich er⸗ klären, daß er zum Schluß des Geschäftsjahres auszuscheiden habe. Ueber die Aufgabe des Wohnsißes ist die Bescheinigung einer õffentlichen Bebõrde . ö.
Ein Genosse kann wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehren- rechte, sowie wegen der Mitzliedschaft in einer anderen Genossenschaft. welche an demselben Ort ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schluß des. Geschäftejahres aus der Genoffenschaft aut geschlossen werden. Bei Vorschuß⸗ und Kreditvereinen begründet die Mitglied sckaft in einer anderen solchen Genoßenschaft die Ausschließung, auch wenn die letztere ihr Geschäft nicht an demselben Ort betreibt.
Durch das Statut können sonstige Gründe der Ausschließung festgesetzt werden. = Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlosen wird, ist diesem von dem Vorstande ohne Verzug mittelst eingeschriebenen Briefes mitzutheilen. .
Von dem Zeityunkt der Absendung desselben kann der Genosse nicht mehr an der Generalversammlung theilnehmen, arch nicht Mit⸗ glied des Vorstandes oder des k sein.
Der Verstand ist verpflichtet, die Aufkündigung des Genossen oder des Gläubigers mindestenz sechs Wochen vor dem Ende des Ge⸗ sckäftsjahrs, zu dessen Schluß sie stattgefunden bat, dem Gericht (§. 10) zur Liste der Genossen einjureichen. Er hat zugleich die schriftliche Viesicherung abzugeben, daß die Aufkndigung rechtzeitig erfolgt ist. Der Aufkündigung des Gläubigers sind die im 5. 63 Absaß 2 bezeichneten Urkunden sowie eine beglaubigte Abschrift des Pfändungs und Ueberweisungabeschlusses beizufügen.
Ingleichen hat der Vorstand im Fall des 5 63 mit der Be⸗ scheinigung die Erklärung des Genossen oder Abschrift der Erklärung der Genofsenschaft, sowie im Fall der Ausschließung Abschrift des Beschlusses dem Gericht einzureichen. Die Einreichung ist svätestens bis zu dem im ersten Absatz bezeichneten Zeitpunkt und, wenn die Erklärung oder der Beschluß 1 Efclat. ohne Verzug zu bewirken.
In die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen begründende Thatsache und der aus den Uckunden hervorgebende Jahresschluß un- a,, ö
In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der Liste vermerkten Jahresschluß, wenn jedoch die Eintcagung erst im Lauf eines späteren Geschäftsjabres bewirkt wird, mit dem Schluß des letzteren aus der e n . 9.
Auf Antrag des Genossen, im Falle des 5. 62 auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vorzumerken.
Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzu ⸗ zufügen. In Folge dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung 6 .
Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Ver⸗ sagung bat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des S. 62 auch den Gläubiger. zu benachrichtigen.
Die bebufs der Eintragung oder der Vormerkung eingereichten Urkunden bleiben in der . des Gerichts.
§. 68.
Die Auseinandersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossen⸗ schaft bestimmt sich nach der Vermögenslage derselben und dem Be- stand der Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens.
Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das Geschäftsguthaben des Genoffen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; an den Neservefonds und das sonstige Ver⸗ mögen der Genossenschaft hat er keinen Anspruch. Reicht das Ver⸗ mögen einschließlich des Reservefonds und aller Geschäfts guthaben zur Deckung der Schulden nicht aus, jo hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrage den ihn treffenden Anthetl an die Genossenschaft zu jablen; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Statuts nach der Kopfzabl ö berechnet.
Wild die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Aut = scheiden des Genossen aufgelöst, so t dasselbe als nicht erfolgt.
Sin Genosse kann zu jeder Zeit, auch im Laufe des Geschäfts⸗ jabres, sein Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Uebereinkunft einem Anderen übertragen und hierdurch aus der Genosfenschaft obne Aus- einandersetzung mit ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird, oder sofern derselbe schon Genosse ist und dessen bis beriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Ge schäftsantbeil nicht übersteigt. Das Statut kann eine solche Ueber ⸗ tragung ausschließen oder an weitere Voraussetzungen knüpfen. Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gericht (6 10) obne Verzug einzureichen und, falls der Erwerber schon Genosse ist, zu= Vi die schriftliche Versicherung abzugeben, daß dessen bisheriges uthaben mit dem zrzuschreibenden Betrage den Geschäftgantheil nicht
üũberfteigt.
Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Ge- nossen unverjũglich einzutragen. Als Zeitpunkt des Ansscheideng gilt der Tag der Eintragung. Dieselbe darf, falls der Erwerber noch nicht Genosse ist, nur zugleich mit der Eintragung des Letzteren er⸗
Handelt papieren und Waaren zu gestatten.
66 Die Vorschriften der §§. 15, 67 und 68 finden prechende nwendung.
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Aus scheiden des Gengfsen aufgelöst, jo hat dieser die Nachschüsse, zu deren Jablung er im Falle der Eröffnung des Konkursverfabrens verpflichtet zewesen sein wärde, insoweit ju leisten, als dieselben von dem Er werber nicht zu erlangen sind. 3 2
Der ausgeschiedene Genoñse (S5. 656. 71) bleibt den Gläubigern der Genossenfchaft für vie von ihr bis zu dem Zeitpunkte seines Aus⸗ scheidens eingegangenen Verbindlichkeiten gleich den in derselben ver- bsiebenen Genoñfen verhaftet. ö
Die Haftpflicht erlischt nach Ablauf von drei Jahren seit dem Zeitwunkte des Ausscheidens, sofern nickt innerhalb dieses Zeit. taums das Konkursverfaheen über das Vermögen der Genoffenschaft crõffnet wird. 8. 3
Im Falle des Todes eines Gengssen gilt dieser mit dem Schluß des Geschaͤftsjabres, in welchem der Tod erfolgt ift, als ausgeschieden. Bis ju diesem Zeiwunkte wird die Mitgliedschaft des Verstorbenen Durch den Erben desselben fortgesetzt, Für mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Genossen ohne Verzug dem Gericht (5. 10) zur Liste der Genoñsen einzureichen.
Die Vorschriften im 3 66 Absatz 1, S5. 67 bis 70, 72 finden entsprechende Anwendung. Wird das Ausscheiden nach dem im ersten Absatz bejeichneten Zeitpunkt eingetragen, so erstreckt sich die Haftung des Erben auf die bis zum Tage der Eintragung von der Genossen schaft eingegangenen Verbindlichkeiten, sofern nicht der Erbe beweist, daß bei ibrer Eingehung dem Gläubiger der Tod des Genoffen be⸗ kannt war.
Sechster Abschnitt. Auflösnung und Liquidation. S 74.
Die Genossenschaft kann durch Beschluß der Generalverjammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschtenenen Genossen. Das Statut kann außer dieser Mehrbeit noch andere Erfordernisse aufstellen.
Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Ein⸗ tragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
. In dem Falle, daß durch das Statut die Zeitdauer der Ge⸗ nossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein. ¶ Die Vorschrift im 5. 74 3 findet Anwendung.
46D.
Beträgt die Zahl der Genofsen weniger als sieben, so bat das Gericht (6. 10) auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amtswegen nach Anbörung des Vorstandes die Auflösung der Genoßenschaft auszusprechen.
Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzuftellen. Gegen den⸗ selben steht ihr die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Cixil- vrozeß ordnung zu. 8
4
Wenn eine Genoffenschaft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlaffungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefäbrdet wird, oder wenn sie andere als die in diesem Gesetz (8. 1) bezeich- neten geschäftlichen Zwecke verfolgt, oder in ibrem Geschäftsbetriebe dem Verbot des 5. 8 Absatz 2 fen zuwiderhandelt, so kann sie der,, ö. ohne daß deshalb ein Anspruch auf Ent⸗ schãdigung stattfindet. . ö 2 He g n le, und die Zuständigkeit der Bebörden ricktet sich nach den für streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich gelten den Vorschriften. Wo ein Verwaltungsstreitverfabren nicht bestebt, sinden die Borschriften in S5. 20, 21 der Gewerbecrdnung mit der Maß⸗ gabe Anwendung. daß die Entscheidung in erster Instan; durch die kböhere Verwaltungsbehörde erfolgt, in deren Bezirk die Genossenschaft ibren Sitz bat. . l . ;
Von der Auflösung bat die in erster Instanz entscheidende Behörde dem Gericht (§. 10) ö ö
1
Die Auflösung der Genoffenschaft ist von dem Gericht ohne Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen. Sie muß vom Vorstande zu drei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter bekannt gemacht werden. Durch die Bekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, 1. Genossenschaft zu melden. 5
F. 18. ; Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch das Statut oder durch Beschluß der Generalrerjammlung anderen Personen übertragen wird. Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen. . Auf Antrag des Aufsichteratbs oder mindestens des zehnten Theils der Genoffen kann die Ernennung ron Liquidatoren durch das Gericht (5. 10) erfolgen. . . in ie ufuns der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Vorausetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gericht ernannt sind, können auch durch die General ; verfammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind, abberufen werden.
5. V.
Die Bestellung der ersten Liquidatoren ist durch den Vorstand, jede Aenderung der Liguidatoren oder Beendigung ibrer Vollmacht ift durch diefe zur Eintragung in das Genossenschaftsregister obne Verzug anzumelden. . . 3 .
Zugleich baben die Liquidatoren ihre Unterschrift persõnlich vor dem Bericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. (. . 3
Eine Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung ist der An . meldung beizufügen und wird bei 9 Gericht aufbewahrt.
Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung bestimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft a zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeich nung durch saämmiliche Liquidatoren erfolgen. Weniger als zwei Dürfen hierfür nicht beftimmt werden. ö
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genosenschaftsregifter anzumelden, ;
Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die giquidatoren der bis. berigen, nunmehr als Liquidationsfirma i bezeichnenden Firma ihre Namens vnterschtift beifũgen.
82. ⸗ Die Vorschriften im 8. 28 über das Verhältniß zu dritten Per⸗ sonen finden bezüglich der , . Anwendung.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auf⸗ lösung der Genossenschaft in Bezug auf die Rechtsvderhãltnisse der · selben und der Genoffen die Vorfchriften des zweiten und dritten Ab. schnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, soweit sich aus den Bestim. mungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liqui - dation nicht ein Anderes ergiebt. . .
Der Gerichtstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Aufloöfung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Ver⸗ mõögens bestehen.
S. 84. ö Die Liquidatoren baben die laufenden Gesckäfte zu beendigen, die Vepfl m en der aufgeloöͤsten Genossenschaft zu erfüllen, die orderungen faber einzufnleßen und daß Vermögen der Genossen. aft in Geld umzusetzen; sie baben die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreien. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue . eingehen.
Die Liquidatoren haben die aus den §§. 25, 26, §. 30 Absatz 1,
ichten des andes und unterliegen gleich diesem der Ueber⸗ 2. des * , Sie haben soiort bei Beginn der Liqui dation und demnächst in jedem Jabr eine Bilanz aufjustellen. Die erste Bilanz ist 4 verõ . die Bekanntmachung ist zu dem
enossenschaftsregister einzureichen . 3 —— unbeweglicher Sachen kann von den Liqui⸗ datoren, sofern nicht das Statut oder ein Beschluß der General ⸗ versammlung anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. 36
S. 1 2 * 2 2 Eine Vertheilung des Vermögens unter die Genossen darf nickt vor Tilgung oder Deckung der Schulden und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vollzogen werden, an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den bierzu beftimmten Blättern (6. 78 Abs. 23) zum dritten Mal erfolgt ist. . . Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträge für betagte oder streitige Forderungen sind Mrückzubebalten. Dasselbe gilt von schwebenden Verbindlichkeiten 1 Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind den Gläubigern zum Ersatze des ihnen daraus erwachsenen Schaden; perfonlich und folidarisch verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mitglieder des Aufsichtsraths. wenn die Zuwiderhandlung mit ibrem Wiffen und obne ibr Einschreiten geschieht. Die Verpflichtung wird dadurch nicht aufgeboben, daß die Zuwiderhandlung auf einem Beschlusñe der Generaidersammlang ö
Die Vertbeilung unter die einzelnen Genosfen eriolgt bis zum Gesammtbetrag ihrer zu Beginn der Liquidation ermittelten Geschäfts⸗ gathaben nach dem Verbältniß der letzteren. Bei Ermittelung der⸗ selben bleiben für die Vertbeslung des Gewinns oder Verluftes seit der letzten Jahresbilanz die seitdem geleisteten Einzablungen außer Betracht; dagegen ist der Gewinn aus diesem Zeitraume den Gut. baben auch infoweit zuzuschreiben, als dadurch der Geschäftsantheil überschritten wird. . . .
Ueberschüsse, welche sich über den Gesammtbetrag dieser Gut⸗ baben hinaus ergeben, sind nach Köpfen zu vertheilen. .
Durch das Statut kann ein anderes Verbältniß für die Verthei⸗ lung bestimmt werden. 3
8. 8s. :
Nach Beendigung der Liquidation find die Bücher der aufgelösten Genossenschaft für die Dauer von zebn Jahren einem der gewesenen Genoffen oder einem Dritten in Verwahrung zu geben. Der Genosse oder der Dritte wird in Ermangelung einer Bestimmung des Statuts oder eines Beschlusses der Generalversanmlung durch das Gericht (5. 10) bestimmt. Dasselbe kann die Genossen und deren Rechts- nachfolger, sowie die Gläubiger der Genossenschaft zur Einsicht der Bücher ermãchtigen.
Siebenter Abschnitt.
Konkursverfahren und Haftpflicht der Genossen.
S. 889. ö Das Konkurt verfahren findet im Falle der Zablungsunfähigkeit
nach Auflöfung der Genossenschaft auch im Falle der Ueber⸗ schuldung statt. ö . ö ö. Auflösung der Genossenschaft ist die Eröffnung des Ver⸗ fabrens so lange zulässig, als die Vertheilung des Vermögens nicht voll ogen ist.
§. 90.
Sobald die Zablungsunfähigkeit der Genossenschaft eintritt, hat der Vorstand die Eröffnung des Konkursverfahrens zu beantragen; dasselbe gilt, wenn nach Auflösung der Genossenschaft aus der Jahres bilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgeftellten Bilanz Ueber schuldung sich ergiebt. . .
Die Mitglieder des Vorstandes sind der Genofenschast jum Ersatz einer nach diesem Zeitpunkte geleisteten Zahlung persönlich und solidarisch verpflichtet. .
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestinmungen ver— jähren in fünf Jahren. 8 9
Zu dem Antrag auf Eröffnung des Verfahrens ift außer den Konkürsgläubigern jedes Mitglied des Vorstandes berechtigt. Wird der Antrag nicht von allen Mitgliedern gestellt, so ist der⸗ selbe zujulaffen, wenn die ibn begrünzenden Thatsachen (83. 85) glaub baft gemacht werden. Das Gericht hat die übrigen Mitglieder nach Maßgabe der Konkurtordnung §. 97 Absatz 2. 3 zu hören. Der Eröffnungsantrag kann nicht aus dem Grund abgewiesen werden, daß eine den Kosten des Verfahrens entfprechende Konkurs⸗ masse nicht vorhanden sei. §. L. = Durch die Eröffnung des Konkursverfahrens wird die Genossen schaft aufgelõst. ö. S. 93.
Die Eröffnung des Konkurs verfahrens ist unverzüglich in das Genossenschaftsregister einzutragen. Die Eintragung wird nicht be—⸗ kannt gemacht. .
§. 4
Nach der Eröffnung des Verfahrens ist die Generalversammlung ohne Verzug zur Beschlußfassung darüber zu berufen (868 41 bis 43), ob die bisherigen Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths beizubehalten oder andere zu R sind.
Soweit die Konkursgläubiger wegen ihrer bei der Schlußwder theilung berücksichtigten Forderungen aus der vorhandenen Konkurs maffe nicht befriedigt werden, sind die Genossen verpflichtet, Nach⸗ schüne zu derselben ju leisten. ; .
Die Nachschüsse sind von den Genossen, wenn nicht das Statut ein anderes Beitrags verbältniß festsetzt nach Köpfen zu leisten.
Beiträge, welche von einzelnen Genossen nicht zu erlangen sind, werden auf die übrigen vertbeilt. . .
Gegen die Nachschüsse kann der Genosse eine Forderung an die Genoffenschaft aufrechnen, sofern die Voraus setzungen vorliegen, unter welchen er als Konkursglaäͤubiger Befriedigung wegen der Forderung aus den Nachschüssen zu , hat.
Der Konkursverwalter kat sofort, nachdem die Bilanz auf der Gerichteschreiberei niedergelegt ift (Konkursordnung §. 114), zu be⸗ rechnen, wie viel zur Deckung des in der Bilanz bezeichneten Fehl⸗ betrages jeder Genosse vorschußweise beizutragen habe. .
Die Berechnung (Vorschußberechnung), in welcher die Genossen namentlich zu bejeichnen find, ist dem Konkursgericht mit dem Antrag einzureichen, dieselbe für vollstreckbar zu erklären. Wird das Genossen⸗ schaftsregifter nicht bei dem Konkursgericht gefübrt, so ist dem Antrag eine beglaubigte Abschrift des Statuts und der Liste der Genossen
beizufügen. ö §. 97.
Zur Erklärung über die Berechnung bestimmt das Gericht einen Termin, welcher nicht über zwei Wochen hinaus anberaumt werden darf. Derselbe ist öffentlich bekannt zu machen; die in der Berechnung aufgeführten Genossen sind besonders zu laden. ⸗ ö
Bie Berechnung ist spätestens drei Tage ver dem Termin auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Betheiligten niederzulegen. Hierauf ist in der Hehnmit nach e , den Ladungen hinzuweisen.
In dem Termin sind. Vorstand und Aufsichtgrath der Se— nossenfchaft, sowie der Konkurgverwalter und der Glaäͤubigerausschuß und, soweit Einwendungen erhoben werden, die sonst Beteiligten zu bören. . . .
Das Gericht entscheidet über die erhobenen Einwendungen, be⸗ richtigt, soweit erforderlich, die Berechnung oder ordnet die Bexich· tigung an und erklärt die Berechnung für vollstreckkar. Die Ent scheidung ist in dem Termin oder in einem sofort anzuberaumenden Termin, welcher nicht über eine Woche hinaus angesetzt werden soll,
gal de eng ist zur Einsicht der Betbeiligten auf der Gerichtsschreiberei iederzulegen. . * . die Entscheidung a,. Rechtsmittel nicht statt.
Nachdem die Verechnung für vollftreckkar erklärt ist, bat der — ohne Verzug die Beitrãge von den Genossen ein ⸗ ieben. . ; ö. . Die Zwangsvollstreckung gegen einen Genossen findet in Gemãßꝰ ;
beit der Ciriforozcßordnung auf Grund einer vollftreckbaren fertigung der Entscheidung und eines Auszuges aus der Berech nung statt.
§. 100.
Die eingezogenen Beträge sind bei der ron der Glãnbiger · versammlung bestimmten Stelle (Conkurzordnung §. 120) zu binter⸗ legen oder anzulegen.
5. 101. ¶
Jeder Genosse ist befugt, die für vollftreckbar erklärte Berech. nung im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist gegen den Konkursverwalter zu richten. Sie findet nur binnen der Nothfrist eines Monats seit Verkündung der Entscheidung und nur inĩoweit statt, As der Kläger den Anfechtungsgrurd in dem Termin (8. 36) geltend gemacht kat oder ohne sein Verschulden geltend zu machen außer Stande war. ö — ⸗
Das rechtskräftige UrtbeiQl wirkt für und gegen alle beitrags⸗ rflichtigen Genosfen.
§. 102.
Die Klage ist ausschließlich kei dem Amtegericht zu erheben, welches die Berechnung für vollftreckbar erklärt har. Die mündliche Verhandlung erfolgt nicht vor Ablauf der bejeichneten Nothfrift. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. d
Uebersteigt der Streitgegenftand eines Prozesses die sonst für die sachliche Zuständigkeit der Amtsgerichte geltende Summe, ss bat das Gericht, fofern eine Partei in einem solchen Prozeß vor der Ver band= lung zur Hauptsache darauf anträgt, die sämmtlichen Streitsachen an das Landgerickt, in dessen Bezirk es seinen Si bat, zu verweisen. Gegen diese Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Die Rothfrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung.
Ist die Entscheidung rechtskräftig. jo gelten die Streitsachen als bei dem Landgericht anhängig. In Ansebung der Kosten bildet das weitere Verfahren vor dem Tandgericht mit dem Verfahren vor dem Amtsgericht eine Instanz. ö ; ‚. ⸗‚ ;
Die Vorschristen der Civilprozeßordnung SS. S358, 689 über die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der Voll⸗ streckungsmaßregeln finden k Anwendung.
Soweit von einzelnen Genbssen Beiträge nicht zu erlangen sind oder in Gemäßheit des auf eine Anfechtungẽ klage ergebenden Urtbeils oder aus anderen Gründen die Berechnung abzuändern ist, kat der KRonkurc Verwalter eine Zufatzberechnung auf zustellen. Rücksichtlich derselben kommen die Zuschriften 9. 95 bis 102 zur Anwendung.
Sobald mit dem Volluge der Schlußoertheilung begonnen wird, bat der Konkurzverwalter in Ergänzung oder Berichtizung der Vor— schußberechnung und der zu derselbtn etwa ergangenen Zusätze zu be recknen, wie viel die Genossen in Gemäßbeit des F. 95 an Nachschüssen zu leisten baben. .
Die Berechnung (Nachschußberechnung) unterliegt den Vor⸗ schriften in 55. 86 bis 83, . 105.
Der Verwalter hat, 4 die Nachsckußberechnung für voll⸗ streckbar erklärt ist, unverzüglich den gemäß 5. 1060 vorbandenen Bestand und, so oft ron den noch einzuziehenden Beiträgen bin reichender Bestand eingegangen ift. diesen im Wege der Nachtrags⸗ vertheilung (Konkarsordnung §. 153) unter die Gläubiger zu ver ⸗ Vbeilen. . .
Außer den Antbeilen auf die im S. 155 der Konkurtordnung be— zeichneten Forderungen sind zurückzubebalten die Antheile auf For- derungen, welche im Prüfungstermin von dem Vorstand aus drũcklich beftritten worden sind. Dem Gläubiger bleibt überlassen, den Wider frruch des Vorstandes durch Klage zu beseitigen. Soweit der Wider srruch rechtskräftig für begründet erklärt wird, werden die Antbeile zur Vertheilung unter die übrigen Gläubiger frei.
Die zur Befriedigung der Gläubiger nicht erforderlichen Ueber ⸗ schüsse hat der Konkursverwalter ö. die Genossen zurückzuzablen.
105. Eine Aufbebung des Kontursverfahrens durch Zwangsvergleich findet nicht statt. . ö. . Eine Einstellung des Verfahrens ist erst zulässig. nachdem mit dem Vollzuge der Scklußvertheilung begonnen ist. Die Zustimmung aller bei der letzteren berücksichtigten Kenkursgläubiger ist beizubringen. Inwieweit es der Zustimmung oder der Sicherstellung von Gläu— digern bedarf, deren Forderungen nicht festgeftellt sind, entscheidet das Konkursgericht nach freiem 6 F. 101. ö Der Vorstand ist verxflichtet, den Konkurverwalter bei den diesem im 5. 985 Absatz 1, 5. 89 Absatz 1, S5. 103, 104 zugewiesenen Obliegenheiten zu unterstützen. ö ö. Die in diesem Abschnitte binsichtlich des Vorstandes getroffenen Bestimmungen gelten auch binsichtlich der Liquidatoren.
Achter Abschnitt. Besondere Bestimmungen.
I. Für Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht.
§. 103. 5 . Bei Genossenschaften mit unbeschränkter Haftpflicht darf ein Ge⸗ nosse nicht auf mehr als einen . bet heiligt sein.
Die Beitrittserklärungen (8. 15) mäüssen die ausdrückliche Be⸗ merkung enthalten, daß die einzelnen Senossen für die Verbindlichkeiten der Genossenschaft nach Maßgabe des Gesetzes mit ibrem ganzen Vermögen haften. .
Sobald sich bei der Geschaftsfübrung ergiebt, das das Vermögen der Genossenschaft einschließlich des Reservefonds und der Geschäfte⸗ gutbaben zur Deckung der Schulden nickt ausreicht, bat der Vorstand die Generalversammlung zur Beschlußfassung, ob die Genossenschaft aufgelöft werden soll, zu berufen ö .
Für den Fall, daß die Auflösung beschlossen wird, ist zugleich die im 5§. 94 vorgesehene Beschluß n ei en herbeizuführen.
8 111.45 ;
Im Falle des Konkursverfahrens sind neben der Genessenschaft die einzelnen Genossen solidarisch und mit ihrem ganzen Vermögen den Konkursglöubigern für den Ausfall verhaftet, welchen diese an ihren bei der Schlußvertheilung berücksichtigten Forderungen bei der⸗ selben erleiden. . .
Nach Ablauf von zwei Monaten seit dem Tage, an welchem die für voll ftreckbar erklärte Nachschußberechnung auf der Gerichts schreiberei niedergelegt ist, koͤnnen die Gläubiger, soweit sie bisher nicht befriedigt find, die einzelnen Genossen in Anspruch nehmen, obne daß den letzteren die Einrede der Theilung zustebt. . . .
Festgestellte Forderungen, welche im Prüfungstermine von dem Vorfland oder den Liquidatoren nicht ausdrücklich bestritten sind, können auch von den in Anspruch genommenen Genossen nicht be⸗ stritten werden. ; ö .
Das rechtskräftige Urtbeil, welches in dem Prezeß über eine im
rüfungstermine von dem Vorstand oder den Liquidatoren be ˖ J, nm sür oder gegen dieselben ergeht, wirkt gegenüber allen Genossen. .
In Anfehung einer im Konkursverfabren streitig gebliebenen
Forderung kann. so lange dieselbe nicht festgestellt ist, eine Verurthei⸗
§. 37, §5. 11 bis 44, 53. 45 Absatz2 sich ergebenden Rechte und
zu verkünden. Die Berechnung mit der sie für vollstreckbar exklãrenden
lung der Genossen nicht erfolgen.
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