§ę. 112.
Die Klage der Gläubiger gegen die einzelnen Genossen verjãhrt, sefern nicht nach Beschaffenheit der Forderung eine kürzere Verjãb⸗ rungefrist gefeßlich eintritt, in zwei Jahren seit Ablauf der im 8. 111 atz 2 bestimmten Frist. ; * . Verjährung zu Gunsten eines Genosen wird durch Rechts handlungen gegen die Genoffenschaft unterbrochen; sie wird nicht un ; terbrochen durch Rechtehandlungen, welche gegen einen anderen Ge⸗ noffen oder von demfelben vorgenommen werden. Die Verjährung läuft auch gegen Minderjährige und bevormun ·˖
dete Versonen. fowie gegen juristische Personen, denen gesetzlich die Rechte der Minderjährigen zuftehen, obne Zulassung der Wiederin. setzung in den vorigen Stand, jedoch mit Vorbehalt des Rũckgriffs gegen die Vormunder ünd Ve: walter. «
§. Ilz.
Soweit Genossen in Gemäßheit des §. 111 Konkuregläubiger befriedĩgen, treten fie in die Rechte der letzteren gegen die Genossen . schaft ein.
II. Für Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. §. 114. z K
Bei Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht darf die Haft summe der einzelnen Genossen (6. ) nicht niedriger als der Geschäfts antheil sein. .
Die Haftsumme muß bei Errichtung der Genossenschaft durch das Statut bestimmt werden. Die Bestimmung ist in die Ver⸗ öffentlichung desselben aufzunehmen. .
Eine Erhöhung der Haftfumme kann von der General versamm⸗ lung nur mit einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genoffen beschlossen werden. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erfordernisse aufftellen. .
Eins Herabfsetzung der Haftsumme kann nur unter Beobachtung der Beflimmungen erfolgen, welche für die Vertheilung des Ge⸗ nossenschaftsvermögens im Fall der Auflösung maßgebend sind (5. 78 Absatz 2, 5. 86). 8 us
115.
Durch das Statut kann die Betbeiligung des Genossen auf mehrere Geschäftsantheile, unter Fefisetzung der höͤchsten Zahl derselben, gestattet werden. . ö
Die Bestimmung ist in die Veröffentlichung des Statuts auf⸗ zunehmen.
§. II6.
Die Haftung eines Genossen, welcher auf mehr als einen Ge schäftsantheil betbeiligt ist, erhöbt sich auf das der Zabl der Geschäfts antheile entsprechende Vielfache der Haftsumme.
S. 117.
Bevor der erste Geschäftsantheil erreicht ist, darf die Betheiligung des Genossen auf einen zweiten Geschäftsantheil Seitens der Genossen sckaft nicht zugelassen werden. Das Gleiche gilt von der Zulassung zu jedem weiteren Geschäftsantheile.
8. 118.
Ein Genosse, welcher auf einen weiteren Geschäftsantheil be— theiligt sein will, hat darüber eine von ihm zu unterzeichnende, unbedingte Erklärung abzugeben. ö.
Die Erklärung ist von dem Vorstande nach der Zulassung des Genossen zu dem weiteren Geschäftsantheile behuis Eintragung des letzteren in die Liste der Genossen dem Gericht (5. 10) einzureichen. Zugleich hat der Vorstand schriftlich zu versichern, daß die übrigen Geschäftsantbeile des Genossen erreicht seien. J
Die Betheiligung auf den weiteren Gesckãfteaniheil tritt mit der in Gemäßheit der vorstehenden Absätze erfolgten Eintragung ing Kraft.
Im Uebrigen kommen die Vorschriften des 5§. 15 zur ennsprechen den Anwendung.
§ 119.
Eine Ue bertragung des Geschäftsguthabens findet in dem Falle des §. 115 an einen anderen Genossen nur statt, sofern dessen bis ⸗ beriges Guthaben mit dem ibm zuzuschreibenden Betrage die der höchften Zahl der Geschäftsantheile entsprechende Gesammtsumme nicht übersteigt. Hierauf ist die im §. 71 vorgesehene Versicherung des Vorstandes zu richten. Im Uebrigen verbleibt es bei den Be⸗ stimmungen im 5§. 118.
§. 120.
Mit der Bilanz eines jeden Geschäftsjahres ist außer den im §. 30 vorgesehenen Angaben über die Zahl der Genossen der Ge⸗ sammtbetrag, um welchen in diesem Jahre die Geschäftsguthaben, sowie die Haftsummen der Genossen sich vermebrt oder vermindert haben, und der Betrag der Haftsummen zu veröffentlichen, für welche am Jabresschluß alle Genossen zusammen aufzukommen haben. . ; Das Konkursverfahren findet auch bei bestehender Genossenschaft im Falle der Ueberschuldung statt. Der Vorstand kat, wenn aus der Jahresbilanz oder aus einer im Laufe des Jahres aufgestellten Bilanz Ueberschuldung sich ergiebt. die Eröffnung des Konkursrerfabrens zu beantragen. Die Vorschriften des §. 90 Absatz 2, 3, §. 31 finden entsprechende Anwendung. 8. 12e I .
Die einzelnen Genossen können über ihre Haftsumme hinaus weder auf Leistung von Nachschüssen, noch von den Konkursgläubigern in Anspruch genommen werden. Im Uebrigen finden auf den An— spruch der Gläubiger die Bestimmungen in §5§. 111, 112, 113 An—⸗ wendung.
S. I23.
Außer dem Falle des 5. 85 kann in dem Falle, daß entgegen den Vorschriften in 88. 19, 21 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben ausgezahlt wird, der Ersatzanspruch gegen die Mitglieder des Vor—⸗ standes oder des Aufsichtsraths oder gegen die Liquidatoren von den Gläubigern der Genossenschaft, soweit sie von dieser ihre Befriedigung nicht erlangen können, selbstãndig geltend gemacht werden. Dasselbe findet gegen die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren statt, wenn nach dem Zeitpunkte, mit welchem die Verpflichtung zum Antrag auf Eröffnung des Konkursverfahrens eingetreten ist, eine Zahlung geleistet wird, rücksichtlich des Ersatzes derselben.
Die Ersatzpflicht wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht aufgeboben, daß die Handlung auf einem Beschluß der General⸗ versammlung beruht.
5. 124.
Eine Genossenschaft mit unbeschränkter Haftpflicht kann sich in eine Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht unter Beobachtung der Bestimmungen umwandeln, welche für die Vertheilung des Ge⸗ nossenschaftsvermögens im Fall der Auflösung maßgebend sind (§. 78 Abs. 2. S5. S6).
Neunter Abschnitt. Strafbest im mungen.
§. 125.
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraihs und Liqui⸗ datoren werden, wenn sie absichtlich zum Nachtheil der Genossenschaft handeln, mit Gefängniß und zugleich mit Geldstrafe bis zu secht— 1ausend Mark bestraft.
Zugleich kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden. §. 126
Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und Liqui⸗ datoren werden mit Gefängniß bis zu einem Jahre und zugleich mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark bestraft. wenn sie in den von ihnen dem Gericht (8. 10) zu machenden Anmeldungen, Anzeigen und Versicherungen wissentlich falsche Angaben machen, oder in ihren Darstellungen, ihren Uebersichten über den Vermögens stand der Ge⸗
der Sen ne, n,,. 4 rg, 9 der Ver · haltn Geno 1 ellen. Dae kann 65 . 38 eee fer Ebrenrechte erkannt
zen. Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt ausschließlich die Geldstrafe ein. 81
Mit Gesängniß bis zu drei Monaten und zugleich mit Geldstrafe bis zu sechs hundert Mark werden bestraft:
I) die Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsraths und die Liquidatoren, wenn länger als drei Monate die Genossenschaft ohne Aufsichtsrath geblieben ist, oder in dem letzteren die zur Be⸗ schlußfähigkeit erforderliche Zahl von Mitgliedern gefehlt hat;
?) die Mitglieder des Vorstandes, wenn entgegen der Vorschrift im 5 110 die Berufung der Generalversammlung unterlassen, und die Mitglieder des Vorstandes oder die Liquidatoren, wenn entgegen den Vorschriften in §§. 90, 107, 121 der Antrag auf Eröffnung des Konkurg verfahrens unterlassen ist. . . (
Sind mildernde Umstände vorhanden, so ist auf die Geldstrafe ausschließlich zu erkennen. f
Die Strafe tritt nicht gegen denjenigen ein, welcher nachweist, daß die Unterlassung ohne sein Verschulden geschehen ist.
§. 128. ö Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldftrafe bis zu sechs bundert Mark bestraft, wenn ihre Handlungen auf andere als die im §. 1 erwähnten geschäftlichen Zwecke gerichtet sind, oder wenn sie in der Generalversammlung die Erörterung von Anträgen gestatten oder nicht bindern, welche auf öffentliche Angelegenheiten gerichtet sind, deren Erörterung unter die Gesetze über das Versammlungs⸗ und Vereinsrecht fãllt. §. 123.
Mitglieder des Vorstandes werden mit Geldstrafe bis zu ein⸗ bundertundfünfzig Mark beftraft, wenn sie entgegen der Vorschrift im §. 73 Absatz W unterlassen, die Anzeige von dem Tode eines Genossen einzureichen.
§. 130.
Wer sich besondere Vortheile dafür hat gewãhren oder versprechen lassen, daß er bei einer Abstimmung in der Generalversammlung in einem gewissen Sinne stimme, wird mit Geldstrafe bis zu dreitausend Mark, oder mit Gesängniß bis zu einem Jahre bestraft.
Zehnter Abschnitt. Schluß ⸗ und Uebergangsbestimm ungen.
§. 131.
In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, in welchen durch Klage oder Widerklage ein Anspruch auf Grund der Bestimmungen diefes Ge⸗ setzes geltend gemacht ist, wird die Verhandlung und Entscheidung letzter Instan; im Sinne des 5. 8 des Einführungsgesetzes zum Ge⸗ richtsverfassungẽgesetz dem Reichsgericht zugewiesen.
§. 132.
Die Voꝛschriften in Artikel 12 bis 14 des Handelsgesetzbuchs finden auf das Genossenschaftsregister Anwendung. Die Eintragungen sind durch den Deutschen Reichs-Anzeiger bekannt zu machen. Die anderen Blätter hat das Gericht zu bestimmen; für kleinere Genossen⸗ scheften genügt ein anders Blatt.
5. 133.
Die Anmeldungen zum Genossenschaftsregister sind durch sämmt— liche Mitglieder des Vorstands oder sãmmtliche Liquidatoren persönlich zu bewirken, oder in beglaubigter Form einzureichen.
Die in 5§§5. 16, 27, 5§. 30 Absatz 2, §. 47 Absatz 4, 5§. 59 Absatz 2, 5. 860, 5§. 81 Absatz 2 vorgeschriebenen Anmeldungen und Einreichungen müssen auch zu dem Genossenschaftsregister einer jeden Zweigniederlassung erfolgen.
Für den Eintritt der im §. 13. 5. 16 Absatz 4, 55. 28, 82 vor⸗ gesebenen Wirkungen entscheider die Eintragung in das Genossenschafts⸗ register der Hauptniederlassung.
§. 134.
Von der Eintragung eines beitretenden Genossen, der Eintragung oder Vormerkung dis Austritts, der Ausschließung oder des Todes von Genossen, sowie ron der Eintragung weiterer Geschäftsantheile in die Liste der Genossen hat das Gericht (5. 10) dem Gericht einer jeden Zweigniederlassung zur Berichtigung der dort geführten Liste Mittbeilung zu machen.
Ingleichen ist die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft, sowie der Eröffnung des Korkursverfahrens zu dem Genossenschafts— register einer jeden Zweigniederlassung mitzutheilen.
§. 135. Gegen die Entscheidung über Anträge auf Eintragung in das Gencssenschaftsregister oder die Liste der Genossen oder arf Vor—⸗ merkung in der letzteren finden die Rechtsmittel statt, welche gegen die Entscheidung über Eintragungen in das Handelsregister zu—⸗ lässig sind. . § 136.
Gebühren für die Verhandlung und Extscheidung erster Instanz über die in vorstehendem Paragrapben bezeichneten Anträge, sowie für die Eintragungen und Vormerkungen werden nicht erhoben. Die Er⸗— hebung von Auslagen findet nach 88. 79, 80 und 8b des Gerichts⸗ kostengesetzes statt.
§. 137.
Die Mitglieder des Vorstanzs sind von dem Gericht (8. 10) zur Befolgung der im 5. 14 8. 16 Abjatz 3, §§5. 27, 28, §. 57 Absatz 2, §. 59 und dem zweiten Absatz in §§5. 74, 75 enthaltenen Vorschriften durch Ordnungsstrafen im Betrage ven zwanzig bis sechshundert Mark anzuhalten. In gleicher Weise sind die Mitglieder des Vorstandes und die Liquidatoren zur Befolgung der im § 30 Absatz 2, 5§. 44, 45 Absatz 2, 8 47 Absatz 3 und 4, §. 80, 5. 81 Absatz 2, 5. 85 bsatz 1, §. 133 Absatz 2 enthaltenen Vorschriften anzuhalten.
Rücksichtlich des Verfahrens sind die Vorschriften maßgebend, welche zur Erzwingung der im Handelsgesetzbuch angeordneten An⸗ meldungen zum Handelsregister gelten.
§ 138.
Das Gesetz, betreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs und Wirthschaftsgenossenschaften, vom 4. Juli 1268 (Bundes ⸗Gesetzbl. S. 415) mit der Deklararion vom 198 Mai 1871 (Reichs ⸗Geseßbl. S. 101), sowie die Vorschriften in §5§. 195 bis 197 der Konkurs ordnung und im §. 3 Absaß 4 des Einführungsgesetzes zu derselben werden aufgehoben. Unberührt bleibt die Vorschrift im §. 6 des letzteren Gesetzes. ö ‚ ö
Wo in anderen Gesetzen auf die Bestimmungen des Gesetzes vom 4. Juli 1868 Bezug genommen ift, treten an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes.
§. 139. Auf die in Gemäßbeit des Gesetzes vom 4. Juli 1868 eingetra⸗ genen Genossenschaften findet das gegenwärtige Gesetz mit den in den nachfolgenden Paragraphen enthaltenen Maßgaben Anwendung.
, Zur Anmeldung des von der Genossenschaft nach §. 3 anzu— nehmenden Zusatzes zur Firma ist der Vorstand von dem Gerichte (55. 10, 14) durch Srdnungẽstrafen anzuhalten.
§. 141. . Solange in dem Statut einer Genossenschaft die im 5. 7 Nr. 4 vorgese hene Bestimmung über die Bildung eines Reservefonds nicht getroffen ift, hat die Genossenschast von dem nach Inkrafttreten des Gesetzes beginnenden Geschäftsjahre an zur Bildung des Reserve fonds mindestens den zehnten Theil des jährlichen Reingewinns zu
nessenschaft, über die Mitglieder und die Haftsummen, oder den in
5§. 142.
Eine Genossenschaft, deren Statut die Ausdehnung des Geschãftg⸗ betriebs durch Gewährung von Darlehen an Personen gestattet, welche nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, unterliegt dem Verbot deg §. 8 Absatz 2 nach Ablauf von zwei Jahren seit dem Inkrafttreten des Gesetzes. 164
Auf den Vorstand findet die Bestimmung im 5. 25 Absatz 2
über die Mindestzabl der Mitglieder nach Ablauf von sechs Monaten
seit dem Inkrafttreten des 9 Anwendung. Dag Gleiche gilt
. der Bestimmung im 5. 79 Absatz? über die Zahl der Liqui- ren.
§. 144.
Die Bestimmurg des §. 646 über die Ausschliezung von Genossen wegen der Mitgliedschaft in einer gleichartigen Genossenschaft finder. soweit der Beitritt zu dieser vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erfolgt ist, keine Anwendung.
5§. 145. Auf eine Genossenschaft., welche bei dem Inkrafttreten des Gesetzes weniger als sieben Mitglieder hat, findet der §. 76 solange Anwen dung, als nicht diese Mitgliederzahl erreicht wird.
ö §. 146. Die Haftpflicht der Genossen bestimmt sich nach den Vorschriften in S5. 52 bis 65 des Gesetzes vom 4. Juli 1868 und im §. 197 der Konkursordnung, sofern vor dem Inkrafttreten des gegenwärtigen Ge⸗ setzes der Vertbeilungsplan zur Erklärung der Vollstreckbarkeit ein= gereicht oder ohne Einreichung eines solchen das Konkursverfahren aufgehoben war. 8 14
Außer den Fällen des vorhergehenden Paragraphen kommen rück⸗ sichtlich der Haftpflicht der Genossen, welche vor dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes aus der Genossenschaft ausgeschieden und noch nicht durch Verjährung der Klage befreit sind, die Vorschriften des gegenwärtigen Geseges mit der Maßgabe zur Anwendung, daß mit dem bezeichneten Tage die dreijährige Frist des 5 72 beginnt, und daß die im 5. 73 Absatz 3 bestimmte Ausdehnung der Haftpflicht nicht eintritt. 8 us
148.
Die Bestimmung im 5 168 findet nicht Anwendung, insoweit beim Inkrafttreten des Gesetzes ein Genosse auf mehr als einen Geschãfteantheil betheiligt ist.
. §. 149.
Der Vorstand hat dem Gericht (5§5. 10) binnen einem Monat nach dem Tage des Inkrafttretens des Gesetzes anzuzeigen, welche Personen außer den in der gerichtlichen Mitaliederliste (55. 4, 25 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. Juli 1863) aufgeführten bis zu dem be zeichneten Tage Mitglieder der Genossenschaft geworden sind, und welche von den in der Liste aufgeführten Personen an diesem Tage der Genossenschaft nicht angehört haben.
Zugleich sind die Mitglieder, welche nach dem Inkrafttreten des Geseßes in Folge vorher geichehener Auffündigung oder Ausschließung ausscheiden, und der Tag ihres Ausscheidens zu bezeichnen.
Zur Befolgung dieser Vorschriften ist der Vorstand durch Ord⸗ nungsftrafen in Gemäßheit des 5§. 137 anzuhalten.
S. 150.
Das Gexicht hat die Liste nach den in vorstehendem Paragraphen bejeichneten Angaben zu berichtigen.
Es bat mittelst öffentlicher Bekanntmachung eine allgemeine Auf⸗ forderung zu erlassen, inhalts deren die in der Liste aufgeführten Personen, welche behaupten, daß sie am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes nicht Mitglieder der Genossenschaft gewesen sind oder daß ibr Ausscheiden nicht richtig in die Lifte eingetcagen ist, sowie die in derselben nicht aufgeführten Personen, welche behaupten, daß sie an dem bezeichneten Tage Mitglieder der Genoffenschaft gewesen sind, ihren Widerspruch gegen die Liste bis zum Ablaaf einer Ausschlußfrist von einem Monat schriftlich oder zum Protokoll des Gerichtsschreibers zu erklären haben. ; .
§. 15
Die Bekanntmachung erfolgt durch einmalige Einrückung in die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft bestimmten Blätter.
Die Kosten der Bekanntmachungen werden von der Genossenschaft getragen.
8 1652.
Die Ausschlußfrist beginnt mit dem Tage, an welchem das letzte
der die Bekanntmachung entbaltenden Blätter erschienen ist. §. 153.
Nach Ablauf der Ausschlutfrist ist für die Mitgliedschaft am Tage des Inkrafttretens des Gesetzes und für das Ausscheiden in Folge vorher geschehener Aufkündigung oder Ausschließung (5§. 149 Absatz 2) der Inhalt der Liste maßgebend.
Einwendungen gegen die Liste bleiben den im 5 150 Absatz 2 bezeichneten Perfenen vorbebalten, sofern sie in Gemäßheit desselben den Widerspruch erklärt haben oder hieran obne ihr Verschulden verhindert waren und binnen eirem Monat nach Beiseitigung des Hindernisses den Widerspruch schrinzlich oder zum Protofoll des Gerichtsschreibers erkjärt haben Auf diese Rechtsfolgen ist in der in 5§. 150 vorgeschtiebenen Be⸗ kanntmachung hinzuweisen.
S 154
Das Gericht hat die in Gemäßheit des §5 159 Absatz 2 und §. 153 Absatz 2 erklärten Widerspräche in der Liste zu vermerken und dem Vorstande der Genossenschast zur Erklärung mitzutbeilen. Soweit der Vorstand die Widersprüche in beglaubigter Form als begründet anerkennt oder zur Anerkennung rechts kräftig verurtheilt wird, ist die Liste zu berichtigen. Wird das Anerkenntnis oder Urtheil oder eine die vorläufige Aufrechterhaltung des Widerspruchs anordnende einstweilige Veriügung des Prozeßgerichts nicht binnen zwei Jahren seit Eintragung des Widerspruchs dem Gericht (E 10) eingereicht, so ist derselbe als nicht erfolgt anzusehen und von Amts wegen zu löschen. z
716565 Das Gericht hat von den zufolge §. 150 Abfatz 1, §. 154 vor⸗ genommenen Eintragungen dem Gerigt einer jeden Zweignieder⸗ u zur Berichtigung der dort gefübrten Liste Mittheilung zu machen. Auf die Eintragungen finden die Vorschriften in §5§. 135, 136 entsprechende Anwendung.
e. 156.
Die zur Ausführung der Vorschriften über das Genossenschafts ⸗ register und die Anmeldungen zu demselben erforderlichen Beftim⸗ mungen werden von dem Bundesrath erlassen.
Welche Bebörden in jedem Bundesstaat unter der Bezeichrung Staats behörde (5. 44) und böhere Verwaltungsbehörde (55. 54, 55, 57, 77) zu verstehen sind, wird von der Centralbehörde des Bundes staats bekannt gemacht. 8 18! ;
167.
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1889 in Kraft.
verwenden.
Dritte Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und K
Ber lin, Mittwoch, den 5. Dezember
öniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
SSS.
iefe und Unt , , . . fgebote, Vorladungen u. dergl.
äufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. ; . 3 Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
Deffentlicher Anzeiger.
5. , chaften auf Aktien u. Aktien · Gesellsck. 6. s- Geno ften.
7. Sn, ,,. der deutschen Zettelbanken.
8. Verschiedene Bekanntmachungen.
—
2) Zwangs vollstreckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dgl.
45647 Bekanntmachung. A. Die nachstehend bezeichneten Auseinandersetzungen: . I. Im Regierungsbezirk Gumbinnen: im Kreis Goldap: . ) Theilung der gemeinschaftlichen Wiesengrundstücke in der Gemarkung Groß · Bludszen, I Sevaration einer gemeinschaftlichen Landfläche in der Gemarkung Theerbude; im streis Gumbinnen: ᷣ— ; Reallasten ⸗ Ablõsung der Grundstucke von Norgallen mit den geistlichen Instituten zu
wn, im greis Löten: D
Ablösung der den Grundstücken zu Widminnen in dem fiskalischen Widminner · See zustehenden Zischereiberechtigungen; w . . .
1) Reallasten ⸗Ablõsung der Grundstücke von Alt-Krzywen mit den geistlichen Instituten zu Neu · Jucha, 5 * . ? . . N 3 cha Y Reallasten · Ablõsung der Grundfstücke von Plowezen mit den geistlichen Instituten zt Neu- Jucha, 3 He e, nir, der Grundstücke von Reu⸗Jucha mit den geistlichen Instituten ju
a n, Reallasten ⸗ Ablõsung der Grundstücke zu Alt-Jucha mit den geistlichen Instituten zu
Neu · ucha; im Kreis Oletzto: . . 1) Ablssung der dem Grundftück Rofochatzken Nr. 2 in dem fiskalischen Dopke'r ˖ See zuste henden gisere be en r,, der den Grundstücken Grünheyde Nr. 8 und 43 in dem fiskalischen Litigaino⸗-See 1d sin en⸗Fluß zustehenden Fischereiberechtigung, . . . 2 mn f nn, der dem r r e r ict Mosznen Band II. Blatt Nr. 26 im fiskalischen Groß⸗ ö zust den Fischereiberechtigung. ö . Oletzlo er See zustehen 3 e. Reger e , Königsberg i. Pr.: im Kreis Allenstein: ö. . ö . Gemeinheitstheilung der zur Stadtfeldmark Wartenburg gebörigen s. g. Bürgerwiesen in der
. 5 . an, im Kreis Fischhansen:
1) Ablösung der Fischereiberechtigung in. Sem Müblenteich zu Pobethen, 2 Separation der gemeinschaftlichen Wiesen zu Groß · Oeydektug;
im Kreis Königsberg i. BPr!. . Ablösung der auf dem Mühlenteich iu Lauth lastenden Fischereigerechtsame;
im Kreis Neidenburg: J
Separation der oberen, mittleren und unteren Malga⸗Teichwiesen sowie des
, im Kreis Ortels burg; . ö
1) Ablösung der dem Grundstück n Nr. 3 im ö öᷓ 6 d. h. der
i i ser⸗ und dem Kurwig-See zustebenden Fischereibe .
gerttnd ung a ge eng r r f, Grundstäcken zu Groß Fauschken auf dem fiͤkalischen Groß ⸗ Rauschke'r S i iberechtigung;
Rauschke't See zustebenden Fischereiber . J 3 e aer m . J
Ablssung aller auf dem fiskaliscken Dremenz. und Klein. Gehl - See ruhenden Fischerei⸗
berechtigungen.
entwãsserten
III. Im Regierungsbezirk Danzig: im Kreis Elbing:
8 ation in Groß⸗Steinort, J ö 3 83 des e e,, und einer Wiesenfläche in den Heuwiesen zu Bartkamm, . 3 Theilung der jum Dorfe . 5 . ö . ö . — sowi im Kreife Marienburg belegenen Kämpen — hohe Ort und Gänlewi — genannt sowie der im en . , des 5s der Grundstücke von Maxienburg; . 9 im Ftreis Pr. Stargardt . . Reallasten ⸗Ablösung der Grundstücke zu Schwarzwasser mit
n, IV. Im Regierungsbezirk Marienwerder: im Kreis Marienwerder: ; Kanonablösung jwischen den Grundstücken Marienwerder Graudenz' er
ĩ istadt Blatt 10; ;. Narienwerder Rechista im Kreis Rosenberg;
Sdenau' er Gũtern auf dem f. g. Geblen · See zustehenden Fischereiberechtigungen; ö Frmittelung unbekannter Interessenten und Feststellung der Legitimation d alle diejenigen, welche bierbei ein n , .
u dem auf Dienstag, den 19. Februar 1889, Vormittag? ir, im ,,. * . her , ffn zu ö ö. . . er ge . Te gg , st ine zu melden, widrigenfalls sie die betreffende Auseinanderletzung im :
3 . n. laffen müäffen und mit Einwendungen nicht weiter zehört werden können. Folgende Auseinandersetzungs sachen, in welchen die Berechtigten Kapital als Absndung erhalten, werden wegen der dabei besonders angegebenen Sxvotbelen forderungen, deren Besitzer im Grund⸗ buche nicht eingetragen oder nicht zu ermitteln sind, bekannt gemacht, und war: I. Im Regierungsbezirk Gumbinnen: im Kreis Sletzko; J .
Ablösung der dem Köllmergrundstäck Mosinen Bard II. Blatt N 26 im 1 Oletzko'er See zustebenden Fischereiberechtigung wegen Verwendung der dem ö g. Grund tũ J Rarhis Ryd in Mogznen zustehenden Abfindung don 577 * 49 3 bezüglich folgender Eintrgzungen: I) Abtheilung II. Nr. 7: 1,ů50 jährlich an die Besitzer der köllmischen Grundstücke Mosznen
j älfte mit 735 3 zu zahlende Grundsteuer 1 ö utz Minn an r . 8! ö a. 29. September zur gemeinschaftlichen Kasse der Mos zu zahlende & eldrente. ; 6 X 83 dier een gebe t Knigsberg i. Pr.: . r . , Fischereigerechtsame wegen Verwendung Mühlenteich zu Lauth lastenden Fisch ech gen. Verwendu der fũr ne l gf e gs le. M. Elise Touffaint, eb. Weiß, un 3 Finder 4 =. sitzer des koöllmischen Gutes Bladgu festgestellten Kaxitalabfindung von 1320 * bez iich de bei ö teilung III. Nr. 9 des Grundbuchs für die — inzwischen verstorbene — Regierungs ⸗Räthin Weiß, geb. ingetra boo Thlr. .
Wagner, eingetragenen Post von . 33 J ei. 6 im streis Elbing: ; ö. ö. i äglich des dem Vofbesitzer Cornelius Toems schen Cheleuten, für . . 1. Rosenort Blatt Nr. 10 zustehenden Entschãdigungs kaxitals don i438 A wegen des in Abtheilung II. Nr. 2 für die Rathe herr Stolz schen und die Rektor Seyler'schen Grben mit 6 Thlr. 60 Groschen eingetragenen jäͤbrlich zu Lichtmeß zu zablenden Oberzinfes, .
2) Verwendungsregulirung der den Befitzern nachstehend bezeichneter Grundstücke in Ellerwa
HI. Trift für Abtretung von Grund und Boden zustebenden Entschãdigungsgelder, nämlich: . . Er ves Grundstücks Ehlerwald Band iM. Blatt Nr. S0 des Jobann August Kroll. Ent⸗ schãdigungekapital: I64 Æ 46 3. Eintragung: . . 6 ö von 3000 Æ für die Geschwifter Johann August, Adolf Ferdinand und ö 4m 2 ö. . , 2. irn gm . Dag an! jf Nr. 7 Zins für den Besitzer des Grund-
i ait: Eintragung: . er een , e * k 66 Grofchen und für den Befitzer des Grundstůcks A. I. 107
von 2 Th. ö . s Enerwald Band IV. Blatt Nr. O6 der Samuel Gottlieb und Ca⸗
i — ö Ghelceute Entschadigungslapital: o 60 Æ 4 4. Eintragung: Ab⸗ lens * 6 36 39 Groschen für den Besitzer des Grundstucks Littra A. I. 1697 und
ö stũ i A. I. 42, ; von 3 2 5 (n, n . n, , Rr. 97 der Jakob und Wilbelmine geb.
Eilerwald Sand V. ; ãdi ital: : Eintragungen: Möller Schul schen Gheleute. Entschadigungs kapital; 330 92 3: E . 9 Abtheilung HII. Nr. 11:
Darlehn von 505 Æ 35 3: für die unverehelichte Anna Reg ine
der katholischen Pfarre und
Vorstadt Blatt Sb und
werden
k i oͤffentlich bekannt gemacht un
3) Verwendungs ˖ Regulirung 3. der 2 nachstehend bezeichneten Grundstũcke
ü ã f ädigungsgelder, nanlich: .
6. . 23 HI. Blatt 52 der Rentier Gustav End
Therese geb. Goertzen Kleinau'schen Eheleute. Entschadigungskapital; 149 6 72 3: Eintragung: 263 theilung II. Nr. 5 Kaufgelderrückstand 2 ö 3 . .. Iso Zinsen für den Hauptmann a.
S f i ; fenthalts; . .
Johann Jakob Schwertfeger aus Elbing, unbekannten Au gisges Grone Fial. Catan;
⸗ . e, , Streckfuß Band I. Blatt 19 des i skapital:; 66 M 6 : Eintragungen: . . . . 6 Abtheilung s̃. Nr. 236 . von je 3 Thlr. 6341 Groschen für die Geschwister ichael — George — Johann und Chriftoph Geschwister Fiedler, . . . 2) ern, f Nr. 3: Vaiererbtheile von je s Thlr. 58 Groschen 156 Pf. für Anna und wister Schulz, . . ö . 4h een, in. Nr. 5 rüchstãndige Kaufgelder von 167 Thlr. 24 Groschen 133 Pf, nebst 5o o Zinsen für die Wittwe Christine Schulz, geb. Landig; im Kreis Karthaus: . Ablösung der Weideberechtigungen 66 n,. . der den Besitzern der nach⸗ fübrte: stũ stebend ndungskapitalien, nämlich: . ö s, 6 3 * Blatt 3. Absindungskapital: 149 * 73 3:
gn htheilumn I. Nr. 2: Leibgedinge für die Wittwe Catbarine Brzeski, geb. Bulczak,
ö. K Abtheilung II. Nr. 3: Muttererbtheil von 134 Thlr. 5 Sgr. 93 Pf. für Franz Mathias Sgr. 24 Pf. des Franz Mathias
eski zu Lißniewo, . . ö ug Abtheilung III. Nr. 4: , ,, . 2 6 ö i, über f s natz Kotanowski zu Abbau Lißniewo, . Brett it rt gr n gn Tes 3 zur Erhaltung des Vorrechts auf eine Hrrothek von bei dem Gruchallasfchen Antheil für den Kaufmann Salomon Abrahamsohn zu Sierakowitz;
4) Abibeilung III. Nr. 8: *59* Blatt 28 Abfindungskapital: 103 23 3
HD. des Grundftücks Lißniewo Band I. . Abtheilung II. Nr. 2: Leibgedinge für die Wittwe Catharina Brzeska, geb. Bulczat, über von Blatt Nr. 3, ; . 6 . 5 Abtheilung II. Nr. 3: Vatererbtheil von je 100 Thlr. für: Adam Anton Jesephine Lucie und Johann Peter ö ; . ö c. des Grundfiücks Lismiewo Band II. Blatt 51 Abfindungskapital: 536 M 47 43 Eintragungen: J : ; ; za 1) Abtheilung II. Ne. 1 f. Leibgedinge für die Wittwe Catharina Brzeski, geb. Bulczak, ⸗ 7 . iI Rr. 1k. Kaufgeld von 157 Thlr. 15 Sgr. 56 Pf. für Adam Brzeski . . Abtheilung II. Nr. JL 0. Forderung von 4300 Thlr. für den Kaufmann Ernst Gottlieb Wegner zu Danzig; . . skapital: 123 60 d. des Grundstücks Lismiewo Band HI. Blatt 53 Abfindungs kapital: 123 * Eintragungen: JJ ; ; * ö. i II. Nr. 15. Leibgedinge für die Wittwe Catharina Brzeski, geb. Bulczak, 3 5 HI. Nr. 1E. err von 200 Thlr. für Adam Brzeski in Lißniewo, von ö. * s frre gg. Nr. J0. Forderung von 4300 Thlr. für den Kaufmann Ernst Gottlieb zu Danzi Lißniewo Nr. 37 übertragen, ‚ . ; . Wegner en 2 3 Rr Ter, Abfindung von 100 Thlr. für den Besitzet Ignatz Jakob Kotanowsti ißni ißniewo Nr. 52 übertragen. ⸗ zu Lißniewo, von Lißniew F. * r, ruugsbezirt Marienwerder: im Kreis Graudenz: . ö ö Theilung der Viehtränke zu Doss cen . . der den Besitzern nachfolgend auf efũ G stuͤcke zus den Abfindungskapitalien, nämlich: . . 5 en, ww 3 Band 1. Blatt 1 des Besitzers Robert Schulz. Abfindung ⸗
ital: 102. intragungen: . 23 . 2 1 n Jir. 5: 2010 Thlr. Darlehngforderung des Hzurtàmanns CGrnst Schwan zu Marienfelde, verzinslich mit 5 vom 109. , . 3 vom 18. Juli 1877 ab dem Gym⸗
sial iebrer, Vrofeffor Dr. Albert Rensch in ing abgetreten, . 6 , . Rr. 3. io) Tkir. M Rest van obo Thlr.; Darlebn, Lom 1. Juli, 1888 ab mit 6 os jährlich für den Justizrath 866 6 J und vom 18. Juli 1877 dem
sial⸗O er, Profeffor Br. Albert Rensch in ing abgetreten. . 2 Posten von 2009 Thlr. und 1090 Thlr. ist den in Abtheilung II. Nr. 11 eingetragenen 53700 M nebst Zinsen und Nebenleistungen das Vorrecht eingerãumt worden;
. b) des Grundftücks Dossoczyn Band L. Blatt 3 des Besißers Gustav Siech. Abfin ⸗ dungs⸗Kapital: 63 M 45 3 Eintragung; Abtheilung II. Nr. 5. 1500 * — Rest von 22375 MÆ— der Emile Storke, Jeb. Siech, in Kottowken üherwiesen, zahlbar nach dem Tode des Peter Siech ohne Verzinfung für die Jwischenzeit, auch der Post Abtbeilung II. Nr. 13 ngchstehend; vickardt
e) des Grundstücks Dossoezyn Band J. Blatt 16 der Louise Zimmermann, geb. Pi, ardt, wiederbereldlickten Carl Schink. Abfndungskapital; 66 * 26 3. Eintragung: Abtheilung III. Nr. 33 2059 Thlr. der Frau CEbristine von Diemar, geb. Zimmermann, in Mielewo nebst 5 /so Zinsen von dem dereinfligen Tode der Wittwe Christine Zimmermann, geb. Raude, in Dossoczyn ab, wofür die GSrundstücke
ffocoen Nr. J und 25 mitverbaftet sind; ; 2 im Kreis Kulm: . . Verwendungsregulirung des für das Grund stck Dubielnoe Nr. 50 in Folge Abverkaufs einer
e n faekommenen Entschädigungskavitals von 67 „ 85 ; ; ö w Hane, ö der in AUbibetfun. JIf. unter Nr. d . die ö Kutscher Friederike Rauschen⸗ . zu Dubickno eingetragenen Theilpost von 37 4 08 8 un ö . ; 1, ö ür in Abtheilung III. unter Nr. 5 für Bertha Emilie Börstinger zu Dubielno
inge en Post von 225 ; ⸗ eingetragenen Post von im ttreis Schlochan: . . Ablösung der Weideberechtigungen im Königlichen Forstrevier Eisenbrück wegen Verwendungs⸗ zulirun stehender Abfindung s summen: . ö. r,, . Band I. Blatt 3 der Michael und Rosalie, geb. Przytarska, Koska'schen Eheleute zu Bindugga. Abfindung: 218 80 bezüglich Des Abb gung Ii. Rr für die Geschwister Rings elski eingetragenen Batererbtheils von jusammen 69 Thlr. 2X2 Sgr. 5 Pf. nebst 5 o Zinfen, und bezüglich der in . . dieselben eingetragenen mütterlichen irt zufar 8 Thlr. 15 Sgr. 8 K nebst 5 00 Zinsen; . . n . Ce tic vindugga Band I. Blatt 6 dem Michael Koska in Bindugga gehörig. — Abfindung: 649 * 40 3 bezuglich des bei Abtheilung II. Nr. 6 für die Geschwister Wirkus tin getragenen Vatererbibeils von noch zusammen 70 Thlr. 14 Sgr. nebst 5/0 Zinsen sowie einer Bett⸗
ö ĩ von 15 Thlr.; ausstattung im Werthe von 15 im gtreis Schwetz:
2 ; . a ; w 5s der auf dem Radsee [Gemarkung Schrewin und Esvenböbe) baftenden Fischerei⸗ k Dre mne en ur Rohßr⸗ und Schilfnutzung — wegen der dem, Beñß Fer 2 Jann als Eigenthũmer des Grundstüͤcks Espenhöhe Nr. I zuftẽhenden Abfindungen von 234 AÆ und 440 MÆ üglich f der Eintragungen: . 1 an, n. * . 3: 9 Sgr. 6 3 Erntetrinkgeld, ; b. Abtheilung III. 2: 155 Thlr. 15 Sgr. 10 / Pf. Erbrejeß in der Justine Caroline Jann'schen Nachlaßsache; ch ee. **. — der der evangelischen Kirchen 5sun ideberechtigungen in timo wegen Ve . s . emeinde . n. Grundstück Gorjno Nr. 265 justebenden Kaxitalahsindung von 300 A kene des bei Abtheilung III. Nr. . 8 n n, unbekannten Aufenthalts — eingetragenen, i ine li bes von Thlr. — mit 5 oo verzinslichen Vaterer Dv ie, , det Brennberg: ch a6 46 ir, wegen Verwendung der dem Schub Brennholzrecht Ablösung von Scönlanke — macher Hermann nr als Besitzer des Grundstücs Schönlanke Nr. 181 noch iustehenden de e pitalabfindung von 76 M 80 3 , 1 4 24 2 die Wilbelmine Drath i i ingetragenen erer e von je 4. Marie Caroline Drath eingetr 26 Fer r r e rd. . Ablõs 23 3 Regulirun Die Forstservitut ⸗ Ablõsung von and weg n , m. bezüglich der bei den nachftehend benannten Grundftũ
Brzeski zu Lißniewo;
für Friedrich Carl Eschner aus dem
Weide
und Verwendung von Ab⸗
ö Abtheilung I. Nr. 18: Darlehn von 15 00 für den Altfitzet Peter Fiebrandt,
eingetragenen Forderungen und zwar: Schluß ,