1888 / 309 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 07 Dec 1888 18:00:01 GMT) scan diff

46369

Dortmunder Bergbau⸗Gesellschaft.

Die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft werden hierdurch zu einer außerordentlichen General- verfammlung auf den 28. Dezember er., Vor⸗ mittags 107 Uhr, in Weitmar im Bureau der Gesellschaft, ergebenst eingeladen.

Tagesordnung: ;

1) Antrag von Aftionãren uf Herabsetzung des Gründfaritals um den Betrag von 336 (00 durch Zurückjablung resp. Rücklauf der vorbandenen Prioritatsaktien Litt, C und Feststellung der hierzu erforderlichen Modalitäten.

2) Antrag von Aktionären: ; ö.

a., auf Ergänzung des Statuts über die Zulässig⸗

keit der Ausgabe von Vorzugs Aktien,

b. auf Erböbung des Grundkapitals bis um den Betrag ron 5 306 009 Æ durch Ausgabe von Vor zugs-Aktien mit der Befugniß für die Besiszer von AÄAftien Litt. A. und B. auf von ibnen zu zeichnende Vorzug ⸗Aktien für je 12.0 0 Nominal betrag Aktien Litt A und B. über 1200 M zum Course von 663 va als Einlage zu machen, Festsetzung der näberen Modalitäten für die Ausführung der Ka—⸗ pitalserböbung und Vornahme der hierzu erforder— lichen Statutenänderungen. .

é. Antrag von Akrionären auf Herabsetzung des Grundkaxitals bis um den Nominal betrag derjenigen Aktien itt. A. und B.,, welche auf die neu auszu⸗ gebenden Vorzugs · Aktien als Einlage gegeben werden.

Gleichzeitig werden die Juhaber von Aktien Litt. A. und EB. unserer Gesellschaft zu einer besonderen Generalversammlung auf den 28. Dezember cr.I, Vormittags 11 Uhr, in Weitmar im Bureau der Gesenlschaft, ergebenst eingeladen.

Tagesordnung: . . Zustimmung zu den von der gemeinichaftlichen Generalrerfammlung gefaßten Beschlüssen.

Ferner werden die Inhaber von Aktien Litt. C. unferer Gesellsckaft zu einer besonderen Generalversammlung auf den 28. Dezem ber cr.,, Vormittags 113 Uhr, in Weitmar im Bureau der Gesellschaft, ergebenst eingeladen.

Tagesorduung: . Zustimmung zu den von der gemeinschaftlichen Generalversammlung gefaßten Beschlüssen.

Diejenigen Herren Aktionäre, welche an diesen Generalversammlungen theilnehmen wollen, haben ihre Aktien biz spätestenz am 25. Deiember er, Abends 6 Ubr, bei der Gesellschaftskasse in Weitmat oder bei den Bankhäusern .

Born Busse in Berlin, Behrenstraße 31, Deichmann & Cie. in Köln zu deponiren. Berlin, den 1. Dezember 1838. Der Aufsichtsrath.

(46370

Gewerbebank in Crefeld.

Die Aktionäre der Gewerbebank werden biermit zu der am Freitag, den 28. Dezember er., Abends 51 Ühr, in der „Königsburg“ hier⸗ selbst ftattfin denden auterordentlichen General · versammlung ergebenst eingeladen.

Tagesordnung: Abänderung des Statuts. Krefeld, den 6. Dezember 1888. Der Anfsichtsrath. G. Weyer, Vorsitzender.

labods 2 22 Zuckerfabrik Görchen. Cukrownia v. Miéjskicj G6ree. KRilanz ür das Geschãftsjabr 188288.

Activa.

Grundstũcks Coento. Gebãude⸗Conto.

Maschinen Conto w Laboratorium⸗ Contro... ö Brunnen und Wasseranlagen ˖ Conto. Inventarium · Contro...... Růũbensamen ˖ Conto.. Pferde und Wagen⸗Conto.

Säcke Conto k Feuerversicherungs · Conto. Kohlen ˖ Conto

Materialien · Conto.

Lichtanlage ⸗Conto

Zucker · Conto

Reparaturen ˖ Conto.

Melasse⸗Conto . Dirersi⸗Debiteres

CassaConto Gewinn und Verlust ˖ Conto

2483 58 290

27676 50

359 6785 il 757577 63 10 3 500000 ö 63 75777 63 Gewiun⸗ und Verlust⸗Conto.

Passiva.

Actien. Caxital · Conto. ; Diversi⸗Creditores ..

ö 275076 02 486077 35 11627 22 24355 55 165683 1135 15 1555 46 2365 30 1668 55 197730 42595 21 45956 11 12672 35 15915 73 24631 28 Sisos s 767466 14

Debet.

An Rüben ˖ Conto Steuer ⸗Conto. Zinsen · Conto Coaks · Conto ; Verwaltung ⸗Cento . Preßtũcher · Conto. Unkosten ˖ Conto Deconomie · Conto. Sãcke⸗Conto . Feuerversicherungs ˖ Conto

ohlen⸗Conto. ;

Betriebskosten · Conto Materialien · Conto Rerxaraturen · Conto. Abschreibungen. Saldo de 1885/57

S6 63403 76 18212 50 179415 52

116 25 67788 11

7b 7466 14

Credit.

Per k elasse · Conto. Schnitzel onto Rübensamen⸗Conto. Bilanz ⸗Conto.

Görchen, den 30. Juni 15888.

Der Vorsitzende Zuckerfabrik Görchen. des Aufsichtsrathes. Cukromnia v Vie tor Graf Czarnecki. Miejskic Goree-.

A. R übne. W. Jurek. Vorstehende Bilanz stimmt mit den Büchern überein. Görchen, den 13. August 1888. ; Hermann Putzke, vereideter Bächerrevisor.

46091

Siebente ordentliche

Brauerei Germania.

Generalversammlung

am 22. Dezember 1888, 215. Uhr, im Patriot. Gebäude, Zimmer 30, Jamburg. Tagesordnung: ö a Vorlage des Jahresberichts, der Bilan; nebst Gewinn und Verlust ⸗Conto und Decharge⸗

Ertbeilung.

b. Wahl eines Mitgliedes des Aufsichtsrathes.

Die zur Theilnahme an der Generalversammlung erforderlichen Einlaßkarten sind von den

Herren Actionairen im Geschäftslokal der Notare Dres. Stockfleth,

Bartels und Des Arts,

Hamburg, Gr. Bäckerstr. I3, vom 10. = 21. Dezember a. C. werktäglich Morgens von 109 12 Ur, gegen Vorzeigung der Actien entgegenzunehmen und wird Laselbst jugleich der Geschäftsbericht ꝛc.

verabfolgt.

Die Direction.

(46099

Berliner Dampsfschi

ffahrts⸗Gesellschaft.

Dilanz am 30. September 1888.

Activa. Grundstůch . Abschreibung bisherige. . S 12593, 35 pro 1887/8838 2600— 14 Dampfer 6 3I3336 80, 90 Brücken und Mo—⸗ billeen . . Abschreibung bisherige S 198906, 20 pro 1887/88. 9930.70 . 208836, 90 Bestände an Coats und Materialien.. Außenstãnde. k Guthaben Effecten . Cassa..

M 8S81813, -

15093, 35

388073. 05

Gewinn und

dbb 719 hh

180236 15

10s 1457 5j

Passiva. Actien⸗ Capital ... Hypotheken . 60 550000

ö 88000 en,, Nicht abgehob. Dividende Reservefond J

1

Spezialreserve.. Tantième d. Aufsichtsraths und der Direction

14 0ᷣu Diridende .

toto os 141 22263

Iris zo 33 z

1081457 05

Verlust · Conto.

Mehr⸗Einnahme pro 1887.88.

Abschreibung auf Dampfer, Landungsbrũcken und Mobilien

Abschreibung auf Gebäude...

5 o/ zum Reservefond J

d Yso zur Speziglreserreee Tantieme des Aufsichtsraths und der Direction Extra ⸗Abschreibung auf den Abfahrtsperron K .

43 285 wd, WJ Ilg 35 713 35

w w / 1066 d oss po

Die diesjährige Dividende von 1 9 gleich 10,50 41 pro Actie gelangt von beute ab gegen

Einlieferung der betreffenden Dividendenscheine

Nin unserem Comtoir, Köpnicker Str. Sa. 2 bei den Herren Arthur Gwinner & Co, Französische Str. 60 / 61,

zur Zahlung. Berlin, den 5. Dezember 1883.

Die Direction.

46095

—ᷣ Die Liquidatoren der Gasacticn⸗Gesellschaft in Commandit Aug. Arnold Æ Ce in Lignida-⸗ tion zu Bischweiler i E. bringen auf Grund des Paragravben 216 des Gesetzes vom 18. Juli 1881 zur öffentlichen Kenntniß, daß, nachdem die Schluß⸗ rechnung stattgefunden bat, die Geendigung der Liquidation erfolgt ist

Die Lignidatoren: . Louis Schwe bel M. Moersdorff. Aug. Arnold.

46120 Einladung zur Generalversammlung der Actiengesellschaft

Kaiser Wilhelm Bad zu Driburg

am 15. Dezember d. J., Abends 5 Uhr, im Hotel Hunborg zu Driburg. Einziger Gegenfstand der Tagesordnung: Beschlußfassung über die außergericht liche Auf lösung der Actiengesellschaft Kaiser Wilhelm Bad. Driburg, den 6. Tejember 1885. Der Aufsichtsrath.

(46126

Kölnische Straßenbahn⸗Gesellschaft.

Nückzuzahlende Obligationen früherer Ziehungen: Nr. 230 236 E827 2120 2411. Ziehung vom 1. Dezember 1ñ888 von 24 Sbligationen lautend über 5099 Franken: Nr. 208 257 442 760 763 835 577 9808 936 1019 1107 1173 1270 1273 1716 202 2089 2119 2122 2209 2237 2330 23536 2433. Rückzahlbar am 2. Januar 1889 mit 500 Franken bei: Herren Philippson, Horwitz X Ce in Brüssel, Herren Gebrüder Sulzbach in Frank⸗ furt a. M., Herren Sal. Oppenheim Jr. & Ce, Leopold Seligmann und beim H. Schaaff⸗ hausen'schen Bankverein in Köln.

less] Peiner Walzwerk.

Die Aktionãre unserer Gesellichaft werden bier⸗ durch zu der auf Freitag., den 28. Dezember 1888, Bormittags 11 Uhr, im Comtoir der Gesellschaft zu Peine anberaumten ordentlichen Generalversammlung eingeladen.

Tagesordnung: Die im §S 15 des Statuts unter Nr. 1, 3, 4, 5, 6, 7 und 8 bezeichneten Gegenstãnde.

Dje Aktionäre baben bis zum 27. Dezember 1333 einschließlich ibre Aktien bei der Direktion der Gesell⸗ schaft anzumelden und vorzuzeigen, oder sonst den Besitz genügend nachzuweisen.

Hannover, den 6 Dezember 1888.

Der Aufsichtsrath der Aktiengesellschaft Peiner Walzwerk. ; Gerth. L Meyer.

laens! Oberjchlesische Portland⸗Cement⸗Fabrik.

Die Herren Aftionäre werden zu einer General- versammlung auf Sonnabend, den 29. De⸗ zember cr., Nachm. 3 Urnr, nach Oppeln in das Lokal der Gesellschaft bierdurch eingeladen.

Gegenftand der Verhandlung ist die Wabl des Aufsichteratbs nach §. 18 al. 2 des Statuts (Artikel 224 resp. 191 al. 2 des Handel sgesttzbuches).

Die Attien⸗Deponirung hat gemäß §. 29 des Statuts

in Orvpeln bei der Gesellschafts⸗Kasse,

in Breslau bei der Breslauer Discontobank,

Herrn S. L. Landsberger,

Franzõsische Straße 33 d., Herren Gebr. Guttentag, Neu⸗

städtische Kirchstraße, bis spätestens den 27. Dezember er,, Abendz 6 Ubr, zu erfolgen.

Oppeln, den 5. Deiember 1888.

Der Aufsichtsrath der Oberschlesischen Portland · Cement · Fabrik. Julius SHhottländer, Vorsitzender.

in Berlin bei

S) Verschiedene Bekanntmachungen.

(44493 Bekanntmachung. . Wahl eines juriftischen Stadtraths betr.

Die Stelle des ersten juristiscken Stadtratbs bier⸗ selbst. welcker zugleich die Stellvertretung des Ober- Bürgermeisters zu fübren bat, ist vom 1. Jannar 1889 ab neu zu , .

Die Wabl bat nach gesetzlicher Bestimmung auf sechs Jahre ju eriolgen und ist der Jabresgebalt arf 47090 S festgestellt worden. Eine Anstellung unter anderen Bedingungen, ine besondere auf längere Zeit, ist, vorbebältlich der Genehmigung des Fürst⸗ lichen Mtinisteriums hier, nicht ausgeschlossen.

Gtwaige Bewerber werden ersucht, ibre Be- werbungsscreiben unter Mittheilung ihres Lebens laufs und Beifügung ibrer Zeugniffe bis zum 22. De⸗ zember d. J an den unterzeichneten Vorsißenden des Gemeinderaths gelangen zu lassen

Gera, den 25 November 1888.

Der Gemeinderath daselbst. Hartig, Vorsitzender.

45282 Feuerversicherungsbank für Deutsch⸗ land zu Gotha.

Bekanntmachung.

Die nachstebende, am 15. August 1888 von dem unterzeichneten Vorstande beschlossene und unterm 25. August 1888 von dem Herzoglich Sächsischen ö zu Gotha genebmigte Verfassung zer

Feuerversicherungsbank für Deutschland wird hierdurch, zufolge verfassungsmäßiger Vorschrift, mit der Erklärung zur öffentlichen Kenntniß gedracht, daß dieselbe an Stelle der bisber gültigen Ver⸗ fassung vom 1. Jannar 1845 nebst deren Nach= träzen vom 22. Deiember 1873, 17. Dezember 1877 und 1. September 1878

am 1. Jannar 1890 in Kraft tritt. Gotha, den 3. Dejember 13888. Der Vorstand der Fenerversicherungsbank für Deutschland. Graf von Keller, J. Kallmeyer, Dirigent des Vorstandes. Vorsteber des Erfurter Aus schusses. L. Maempel, Vorsteber des Arnstãdter Ausschusses. F. Engelhard, Vorsteher des Gothaer Ausschusses.

Verfafsung der Feuerverficherungsbank für Deutschland zu Gotha. I

§1. Wesen der Bank. Wesen und Zweck dieser durch E. W. Arnoldi gegründeten, vom Staate als juristische Person anerkannten, mit dem 1. Ja- nuar 1821 zu Gotha eröffneten Versicherungganstalt bestebt darin; daß sich deren Theilnebmer ibr Besitz⸗ thum g g gegen Feuer, Blitz · und Erplosions⸗ schäden (S§ 38 und 39) versichern, und daß die Ver sicherten, als Gesammteigentbümer der Anstalt, den nach Vergütung der vorgefallenen Schäden und nach Bestreitung der sonstigen verfassungsmäßigen Aus- gaben verbleibenden Ueberschuß der Einnahmen zurück

ezahlt erbalten, bei Unzulänglichkeit der Einnahmen 4 verpflichtet sind, Nachschuß zu leisten.

§ 2. Geschäftsbereich. Die Bank versichert bewegliches und unbewegliches Gut innerbalb des Deutschen Reiches und der Schweiz, sowie ausnahms⸗ weise mit Genehmigung des Bankvorstandes (6 19) auch außerbalb dieser Staatsgebiete.

§ 3. Berfassung. Diese erneuerte, von dem Herzoglich Sachsischen Staatsministerium zu Gstha genehmigte Verfassung ist vom 1. Januar 1890 ab die Srundlage des Rechtsverhältnisses der Bank zu

ihren Theilnehmern.

Jede Abänderung und Ergänzung derselben, welche der Vorstand künftig für nẽtbig erachten wird, bedarf leichfalls der Genehmigung der genannten Staats⸗ ebörde und tritt an dem vom Vorstande bestimmten Zeitpunkte, frübestens ein Jahr nach erfolgter Be— kanntmachung durch ein als Organ der Bank öffent⸗ lich benannses Blatt, gegenwärtig den Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preuzischen Staate⸗ Anzeiger, in Traft, und zwar auch fur die laufenden Versicherungen.

§4. Mittel der Hank. Die Mittel der Bank besteben in den vorausgejahlten Prämien ihrer Theil⸗ nebmer (5 44), dem Ertrage von Kapitalanlagen (S 5), den verjäbrten Ueberschuß-Antheilen (6 9), den son⸗ stigen zufälligen Einnabmen, sowie in dem etwa zur Erhebung kommenden Nachschusse der Banktheil⸗ nehmer (55 10 ff). Der Nachschuß kann höckstens bis jum vierfachen Betrage der Prämien erhoben werden.

§ 5. Buchführung und Berechnung. Die Bücher der Bank werden kaufmännisch in deut cher Reichswãbtung gefübrt. Das Rechnungsjahr der Bank ist das Kalenderjabr.

Die Prämien werden nach Verhältniß der Monate in Rechnung gestellt, während welcher eine Versiche⸗ rung in jedem Bankrechnangejabre läuft, und werden die vom ersten bis einschließlich letzten jeden Monats beginnenden Versicherungen so angeseben, als hätten sie am ersten des nãchsten Monats begonnen.

Der Kassenbestand, soweit er nicht zur laufenden Ausgabe erforderlich ist, und die der Bank gehörigen Wertbpapiere werden in einem gegen Feuersgefahr und Einbruch gut verwahrten Gewölbe des Bankf= gebãudes unter dem dreifachen Verschlusse des Bür⸗ germeisters der Stadt Gotha oder eines vom Bank vorstande dazu bestimmten Mitaliedes des Gotdai⸗ schen Bankausschusses sowie des Vorstandskommissars und des die Kasse führenden Direktors niedergelegt.

Die verfügbaren Gelder können auf gate Hypothek mit kurzer Kändigungifrist oder in möglichst siHeren Fffentlicken Fonds oder bei anerkannt sicheren Bank⸗ häusern angel igt werden.

§ 6. Am Ende eines jedtn Jahres werden die Buͤcher der Bank abgeschlossen. Hierbei sind die noch nicht gerau ju ermittelnden Ausgaben und die noch nicht seststehenden Einnahmen nach ibrem wahr⸗ scheinlichen Betrage in Rechnung zu bringen. So- dann werden Ueberschuß oder Verlust im Verhältniß der eingejahlten Prämien auf die bezüglichen Konti der Theilnebmer vertbeilt.

Nach Rerision und Anerkenntniß der Richtigkeit der Rechnung ertbeilt der Bankvorstand namens saͤmmtlicher beilnchmer die Entlastung. Jeder Agent erhält die Rechnung nebst einem Erläuterung berichte jur Einsicht der Tbeilnebmer; ein Auszug der Rechnung wird durch das Organ der Bank 8 3) und auf sonst angemessene Weise bekannt gemacht.

§7. uebers n; Diejenigen Versicherten, welche in der ersten Hälfte des Jahres beigetreten sind, nehmen tbeil an dem Ueberschufse des laufenden, die jenigen aber, welche in der zweiten Hälfte des Jabres beigetreten sind, an dem Ueberschusse des nãchstfolgenden Jabres. Mebrjäbrig Versicherte nehmen an dem Ueber⸗ schusse nur nach der laufenden Jabresprämie theil.

Die Autzablung des Ueberschusses erfolgt mit dem auf dat Jabr, an dessen Ueberschusse die Versicherung theil nimmt, folgenden Ablaufe der Versicherung, beiiebunggeise des Versicherungtjahrez, so daß der Ueberschuß an der Prämie der weiteren Versicherung abgerechnet werden kann. ;

* Versicherungen aber, bei denen dieser Ablauf in die Zeit vor der . des Ueberschusses fällt, sowie für Versicherungen. welche bei Ablauf nicht erneuert worden sind, für Versicherungen, welche im Ganzen unter einjähriger Dauer bleiben, und für Versicheruagen auf mehrere Jahre mit Vorauszablung der Prämie für die ganze Versicherungszeit erfolgt die Zablung des Ueberschusses mit der Bekannt⸗ machung des Rechnungzauszugs (æz 6) desjenigen Jahres, an dessen Geschäftsergebnisse jene Versiche⸗ rungen theil haben.

8 8. Beträgt der Ueberschuß nicht mehr als fünf Prozent, so wird derselbe der Geringfügigkeit halber nicht veriheilt, sondern der Einnahme des nächsten Jabres zugeschrieben.

§ Jg. Werden Ueberschußantbeile nicht innerhalb

der nächsten fünf Jabre nach erfolgter Bekannt- machung des betreffenden Rechnungsabschlusses von den Berechtiaten erboben, so erlõschen die Ansprüche darauf zum Vortheile der Bank.

§ 10. Nachschüffe. Wenn zu irgend einer Zeit cine Unzulänglichkeit der ordentlichen Einnabmen zur Deckung des Jahresbedarfes sich ergiebt, was zu er⸗ messen dem Vorstande obliegt, so 9. von den Bank⸗ tbeil ner mern Prãmiennacschuß (G 4) zu leisten. Jeder Tkeilnebmer hat bierzu beizutrazen, und zwar nach Verkältniß seiner Prämie und nach Verhältniß der Jeit, auf welche er in dem Jahre, in welchem der Ausfall entstebt, versichert ist.

§z 11. Kann die Einziebung des Nachschusses bis zum Jahresschlusse ausgesetzt bleiben, so wird für jeden Theilnehmer der nn. nach monat · lichen Raten, wie solche der 55, Absas 2 für die Prämienb erechnung bestimmt, endgültig berechnet.

Machen aber die Umstände nach dem Ermessen des Veorstandes eine Nachschußzahlung im Laufe des Jahres nothwendig, in welchem Falle der Betrag für das ganze 37 noch nicht endgültig festgestellt werden kann, so wird der Bedarf auf Grund vor⸗ gängiger genauer, durch die Rerisions kommission (6 24) zu kewirkender Prüfung der Bücher der Bank, und unter summarischer Nachweisung der Einnab men und der schon n e, sowie der muthmaßlich noch zu leistenden Ausgaben, vom Vorstande bestimmt. Vor bebaltlich der nach dem Jahresschlusse aufjustellenden endgültigen Berechnung nach monatlichen Raten, fowie der hiernach zu bewirkenden Ausaleichung wird dann der Nachschuß nicht nach dem in das Kalender⸗ jabr treffenden Antbeile der Prämie (5 5), sondern nach der vollen, für ein Jahr bemessenen, oder bei kürzeren Versicherungen für diese bestimmten Prämie erhoben.

In beiden Fällen können die in das künftige Jahr überzurechnenden Prämiengelder einstweil en vorschuỹ · weise zur Bestreitung der Jahresausgabe verwendet werden.

Ergiebt sich ein Ueberschuß von eingezablten Nach schußgeldern, so wird derselbe den Finzablern nach Rechnungsschluß zum Rückempfang überwiesen. Ber- den jedoch diese Ueberschußantheile nicht innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der darauf bezüglichen Bekanntmachung erhoben, so verfallen sie der Bank.

§ 12. Die Ausschreibung des Nachschusses erfolgt durch den Vorstand in dem Organ der Bank G 3). Die Einziehung erfelgt durch die Direktion.

§ 13. Beträat die Summe, welche zur vollstän⸗ digen Deckung der Ausgaben mangelt, nicht über jünf Proient der Prämieneinnahme auf das bejügliche Jahr, so joll ein Nachschuß nickt erboben, sondern der Ausfall aus den für das nächste Jahr reservirten Geldern bestritten werden.

§5 14. Sicherstellung der Nachschußverbind⸗ lichkeit. Die Verbindlichkeit der Banktheilnebmer, in Fällen des Bedürfnisses Nachschuß zu leisten (3 , ist in dem veriassungsmäßigen Rechtsvverbältnisse der⸗ selben als Versicherer (3 1) begründet,

Diese Verbindlichkeit ist eine völlig liguide Schuld des Versicherten bis jzu dem vierfachen Betrage seiner Prämie.

Gegen die Berechnung und Bestimmung solcher Schuld durch den Vorstand der Bank ist jeder Ein wand ausgeschlossen.

§z 15. Diese Verbindlichkeit wird durch die in Fallen des Bedũrfnisses ft ein einzelnes Jahr wirklich geleisteten Nachschußzahlungen bei Fortdauer oder Grneuerung der Versicherung für die folgenden Jahre weder gan noch 1beilweise aufgeboben.

§ 16. Jedes Mitg lie der Bank ist verpflichtet.

den ausgeschriebenen Nachschuß innerhalb der in der Ausschreibung (6 12) bestimmten Frist pünktlich einzuzablen. Wird gleichwohl die Zahlung ven einem Versicherten, unter welchem Vorwande dies auch geschehen möge, zur bestimmten Zeit nicht geleistet oder auf die ergangene Aufforderung ausdrücklich verweigert, so verliert derselbe ohne Weiteres jeden Anspruch an die Bank und namentlich auch allen Anspruch auf Ersaß eines Schadens, welcher ihn, rom Faͤlligkeitstermin des Nachschußses an gerechnet, treffen möchte; die Versicherung erlischt, die Bank aber ist berechtigt, den Nachschuß im rierfachen Be⸗ trage der Prämie sofort gerichtlich einm klagen. Der den Jabresbedarf übersteigende Theil verfällt der Bank als Konventionalstrae. S 17. Stirbt ein Versicherter oder gerãth dersel be in Konkurs, so liegt den Erben, bezie hungkweise der Gläubigerschaft ob, auf Verlangen der Bank binnen zwei onaten Sia erbeit für etwaige Nachschüsse zum vierfachen Betrage der Prämie zu beschaffen, widrigenfalls mit Ablauf dieser Frist die Versichkerung und mit ibr der Anspruch auf Entschädigung für ein tretenden Schaden eln

§ 18. Ausschüfse und Vorstand. Die Ver⸗ trekung der Banktheilnebmer, welche letztere aus- gänglich in allen ibnen vom Vorstande vorgetragenen Bankangelegenbeiten durch Stimmenmehrheit ent⸗ scheiden, wird von dem bei der Bank versicherten 39. delsstande der Städte Amstadt, Erfurt und

otha wahrgenommen.

Zur Außübung dieser Befugniß erwäblt der bei der Bank versicerte Handelsstand in jeder dieser Städte einen aus fünf bis siehen Mitgliedern bestebenden, jäbrlich durch Aus- und Eintritt eines jederzeit wieder wäblbaren Mitgliedes sich emeuernden Auischuß. Jeder der Bankansschüsse ernennt aus seinet Mitte jäbrlich einen Vorsteher und einen Stellvertreter desselben.

§ 19. Die drei Ausschüße bilden unter einem von ihnen jäbrlich zu wäblenden Dirigenten den Bankvorstand. Dem Bankvoꝛstande liegt die Ober ˖ leitung der Bankangelegenbeiten ob.

In den Ausschüssen werden die Beschlüße nach Sflimmenmehrheit, gefaßt; bei Stimmengleich eit entschel det die Stimme des Vorstebers,

In Bankverfassungsangelegenbeiten wird Stimmen einbeit der drei Ausschüsse erfordert, in Verwaltungs. sachen entscheidet Stimmenmehrheit. Die Beschlüsse der Ausschũsse werden durch die Vorsteher verlündet.

Der Vorftand sorgt für das Interesse der Anstalt nach bester Einsicht und Ueberzengung. Seine Voll macht beruht auf dem Vertrauen der Banktbeil⸗ nebmer und namentlich des Handelsstendes, durch welchen er erwählt und die Bank selbst gegründet worden ist.

§ 20. Versammlungen der Ausschüßse nnd des Vorstandes. Die Ausschüsse werden von ihren Vorstebern versammelt, so oft Gegenstände zur Beratkung vorliegen. Der Verstand versammelt sich regelmäßig zweimal in jedem Jahre; zu außerordent ˖ lichen Versammlungen beruft der Dirigent nach Maß⸗ gabe des Bedũrfnisses.

S. 21. Befugnifse des Dirigenten. Der Dirigent leitet die Hej fte des Vorftandes; er hat kein Stimmrecht; es sebt ibm jedoch das Recht zu, einen Gegenstand, worüber der gefaßte Beschluß nach seiner Ueberzeugung mit der Verfafung oder mit landesgeretzlichen Bestimmungen nicht im Einklange steht, zu nochmaliger Berathung der Ausschüsse zu bringen Wenn auch hierdurch eine Vereinigung mit seiner Ansicht nicht berbeigefũhrt würde, so ist dem Herjoglichen Staatsmiristerium zu Gotha darüber 3 zu erstatten und dessen Entscheidung ein⸗ zuholen.

In Fällen der Abwelenheit oder Verhinderung des Dirigenten tritt in gleicher Beise sein alljährlich vom Vorstande aus den Vorstehern gewählter Stell⸗ vertreter ein.

§S 22. Vorstandskommissar. Das Organ des Vorstandes zur bestãndigen Beaufsichtigung Ter Ver⸗ waltung ist der Vorstands kom missar. Derselbe wird von dein BVorstande jäbrlich neu erwählt und ver= pflichtet sich demselben durch Unterschrift der Dienst ˖ vorschriften, eine stete und sorgfältige Ueberwachung der gesammten Geschäftefübrung auszuüben, die Rechnungsabichlüsse mitzuieichnen, außerdem aber insbesondere darüber zu wachen, daß die Verfassung und die Vorfstandsbeschlüsse von der Verwaltung genau beobachtet und pünktlich ausgefübrt werden. Er wobnt den Vorstandsversammlunzen als Bericht erstatter und begutachtend, jedoch ohne Stimm recht, bei

Der Vorstandskommissar muß am Sitze der Bank wohnhaft sein.

In Fällen der Abwesenheit oder Verhinderung des Vorstandskommissars tritt in gleicher Weise sein all⸗ jabrlich vom Vorstande gewäblter Stellvertreter ein.

23. Bankkonsulent. Als Rechts beistand ist dem Vorstande und der Verwaltung mit be⸗ ratbender Stimme der Bankkonsulent beigeordnet, welchem jugleich die Protokollführung in den Vorstandsversammlungen und die Auffertigung der Borstand sbeschluüsse obliegt. Er wird vom BVorstande

erwãblt.

§ 24. Revisionskommisfion. Zur Wabr⸗ nehmung der Rechnungs- und Kassenkonttole ernennt der Vorstand jäbrlich eine beiondere, aus zwei Mit- gliedern des bei der Bank versicherten Handelsstandes der Städte Arnstadt und Eriurt bestebende Reri⸗ sionskommission, welche fowobl die angeordneten periodischen als die arkerordentlichen Kassen revisionen vollzieht, die Bücher und Rechnungen prüft und die Abschlüsse beglaubigt. Dakei bat sie die ganze Geschäftsfübtung ins Auge zu fassen und die genaue Beachtung der Verfasung und der Dienst⸗ vorschriften zu überwachen.

Sie jziebt bei ihrem Geschäste die zur gründlichen Ausführung desselben erforderliche Anzahl ven Aus⸗ schußmitgliedern zu.

§ 25. Specialrevisor. Der Revisionskommission und dem Vorstandekemmissar ist ein beüondere, jedoch mit Vorbebalt der Kündigung anzestellter, vereideter Specialrevisor nebst den nätbigen Gebäülfen bei⸗ geordnet. Der Specialrevisor bat als beständiger Kassenkontroleur alle Einzelnbeiten des Rechnungs und Kassenwesens zu rervidiren.

Die Anstellung des Specialrerisors und seiner Gebülfen erfolgt durch den Vorstand.

26. Remunerationen. Der Dirigent des Voerstandes, die Vorsteber und übrigen Mitglieder der Ausschüfse, sowie die Mitglieder der Revisions kommission erbalten für Reisekosten und Zeitaufwand Vergũtung.

Der Votstandskommissar, der Konsulent und der Specialrtvisor, sowie dessen Gebülfen empfangen ein bestimmtes Honorar, bezw. Gehalt.

27. Verwaltung. Zur Verwaltung der Böankengelegenbeiten wird eine aus drei oder mebr Mitgliedern bestebende Direktion eingeseßt. Die Mitglieder der Direktion und aus ibnen den Vor— sitzenden (Generaldirektor) ernennt der Vorstand, welcher auch die Geschäftsordnung erläßt.

Der Direktion liegt die verantwortliche Führung der Geschäfte und die Vertretung der Bank nach Außen ob, soweit nicht dem Vorstande, dem Vor standskommissar und dem Generaldirekior bestimmte Befugnisse kraft der Verfassung rerbebalten sind. Die Direktion ist innerbalb ihres Wirkungtkreises auch zur Vornabme solcher Rechts geschaͤfte ermächtigt, für welche es nach den Gesetzen einer Special voll macht bedarf.

Die Ausfertigungen der Direktion ergeben unter der Firma:

„Fenerversicherungsbank für Deutschland“ unter Beifügung der Unterschrift zweier nach der Geschäftzordnung zur Zeichnung der Firma berech⸗ tigten Personen.

Diejenigen Ausfertigungen, für welche nach der Verjcffung das Einverstandniß des Vorstandekom⸗ missars erforderlich ist, werden ron diesem und dem Generaldirekter unter derselben Firma volljogen.

Die Namen der jur Zeichnung Berechtigten sind durch das Organ der Bank (8 35 öffentlich bekannt zu machen.

§ 28. Die Mitglieder der Direktion werden auf die Bankverfassung und die ibnen ertbeilten Dienst⸗ vorschriften von dem Herzoglichen Amtsgerichte ju Gotha verpflichtet.

Die Befoldung der Direktionsmitglieder und die van denselben zu bestellenden Kautionen werden vom Vorstande vertrags mäßig festgestellt.

Die Anstellung der der Direktion unterstellten Be⸗ amten (Inspektoren, Sekretaire 2c.) erfolgt unter Zu- stimmung des Vorstandzkommissars und mit Geneb⸗ migung des Vorstandes durch die Direktion.

. 23. Ueber die gesammten Verraltung?kosten wird von der Direktien alljäbclich ein Voranschlag angefertigt und vom Vorstande festgestellt.

Der Direktion wird von dem Vorstande für jedes Jahr eine Summe zur Verfügung gestellt, welche im Einverständnisse mit dem Vorstandskommissar in ce⸗ eigreten Fällen zu Beibülfen fur Leistungen im Feuer löfchwesen verwendet werden kann.

§ 306. Agenten. Als Mittelspersonen mwischen der Bank und dem Publikum werden von der Direk⸗ tion im Einverstãndnisse mit dem Vorstandskommissar Agenten argestellt. ö.

Von der Direktion kãnnen im Einzerständnisse mit dem Votstandskommisfar bestimmte Dienststellen (Generalagenturen, Hauptagenturen orer Agenturen) ermäcktigt werden. Namens der Bank für einen be- stimmten Geschäftsbezirk einzelne Befugnisse der Direktion selbstständig auszuüben, insbesondere die Versicherungsurkunden (Policen, Prolongationsscheine, Prämĩenquittungen, Nachträge) und die Beschei⸗ nigungen über Anmeldungen von Hypotheken 2c. 6 59) auszufertigen und zu unterzeichnen. Die ihnen aus

gestellte Vollmacht ist auf Verlangen den zustãndigen Bebörden und den Versicherten vorzulegen.

S 31. Die Bank rerttüt die Handlungen ibrer im 30 gedachten Vertreter insoweit, als der Ver- sicherte nach der Verfassung verpflichtet ist, sich ibrer zu bedienen, oder als sie im Auftrage der Bank handeln.

§ 32. Die Bank trägt alles Porto der Korre⸗ spondenz zwischen ihr. beiw. ibren bepollmächtigten Dienststellen und den Agenturen, wogegen das Porto der etwaigen Koritsporen jwischen den Agenturen und den außerhalb des Agentursitzes wohnenden Ver⸗ sicherten von letzteren zu tragen ist. Ebenso geht das Porto für Uebersendung von Entschädigungs⸗ geldern zu Lasten des Beschädigten.

0 HII.

§ 33. Erlaubniß der Obrigkeit. So wie alle auf. das Versicherungswesen bezüglichen Gesetze und Verordnungen der Staaten, in deren Gebieten ver⸗ sichert wird, genau benbachtet unz erfüllt werden müssen, so muß dies auch rücksichtlich der nach diesen Gesetzen zur Versicherung erforderlichen obrigkeitlichen Erlaubniß gescheben, und es sind die Agenten hierju streng angewieien,

§ 34. Persönliche Eigenschaften der Bank⸗ theilnehmer. Jeder, welcher bei der Bank ver⸗ sichern will, muß von unbescholtenem Rufe und als ordnungsliebend und zahlungsfäbig bekannt sein.

§ 35. Gegenstände der Versicherung. Alle der Zerstörung durch Feuer, Blitz oder Exxlosion unterworfenen beweglichen und unbeweglichen Gegen⸗ stände können inrerbalb ibres gemeinen Werthes bei der Bank versichert werden, soweit sie nicht ander weitig bereits versickert sind.

Solche Kunstsachen und äbnlicke Gegenstände von größerer Bedeutung, denen ein gemeiner Werth nicht wobl beizulegen ist, können zwar ebenfalls versichert werden, sind aber mit ibren Versicherungsummen in den Versicherungsurkunden einzeln aufzufübren.

Geld und Wertbpaviere werden nicht versichert.

§5 36. Ablehnung der Versicherung. Die Annabme und Erneuerung der Versicherungen bängen lediglich von dem Ermessen der Bank ab und können obne Angabe der Gründe abgelebnt werden.

s 37. Rückversichernnug. Bestimmung des Nisiko. Die Bank ift befugt, nach Bedürfnis Räck⸗ versichernng zu nehmen.

Welche Surnme höchstens in Einem Risiko obne Rückversicherung versichert werden darf, wird vom Vorstande jährlich , .

1 § 388. Uebernahme der Gefahr. Die Bank übernimmt den Ersaz:

1. des Schadens, welcher an den versicherten

Gegenstanden verursacht in:

a. durch rand oder durch Blitzschlag oder dur Exvlesien jeder Art, oder anläßlich solch Ereianisse durch Löschen, Niederreißen un Einwässerung, sowie beim Retten un Ausräumen, in allen diesen Fällen, sor der Scaden in der Zerstẽrung oder schãdigung versicherter Gegenstande bestebt, und

durch Abhandenkommen versicherter Gegen⸗

stände bei Gelegenheit der unter 3 er— wäbnten Vorgänge;

2. der zweckmäßig aufgewendeten Rettungslosten,

soweit solche dem Versicherten zur Last fallen.

Wenn die Bank für nötkig erachtet, die Gefabr nur zum Theil zu übernebmen, so maß dies in der Versicherungsurkunde ausdrücklich bemerkt werden.

Zerstörungen und Beschädiaungen durch Leuchtzas Erdlosion werden den Brandschäͤden gleich geachtet, auch dann, wenn das Leuchtgas zu Heizzwecken be— ug ift.

Die Uebernahme der Versicherung Explosiensschaäden erfolgt nur auf besond und muß in der Versicherungsurkunde ausdrückl ausaesprochen sein.

Wenn gegen Explosionsschaden nicht besonders ver ˖ sichert ist, gilt nur der durch eine Explosion etwa entstandene Brand schaden als versichert.

§ 39. Die Bank leistet keinen Ersatz für Schäden, welche: a. durch Aufruhr, dur Landfriedens bruch oder durch militairiscke, wädrend eines Kriege? aut

Anordnung eines Befehlshabers zem Zwecke

von Kriegtoperationer getroffene Maßrtgeln

verursacht werden ssonach werden solche Schaden, die durch Ruchlesigkeit oder Mathwillen des

Militairs oder des Heeresgefolges eintreten,

vergũtet);

aktsichtlich oder durch grobes Verschulden des

Versicherten selbst, oder mit seinem Wissen

und Willen, oder auf sein Geheiß von einem

Dritten verurfacht, oder c. dadurch enlstanden sind, daß der Versickerte

ohne obwaltende Gefahr, oder gegen den Rath

der zuständigen Bebsrde oder des Bank— agenten austäumte, eder obne obrigkeitliche

Anordnung ein nicht vom Brande erzriffenes

Gebäude niederris, eder dadurck, das er die

zur Rettung und sichkeren Unterbringung der

gefãbrdeten Gegenstände, sewie jur Wierer ˖ erlangung des Entwendeten geeigneten Maß regeln schuldbarer Weise unterlieỹ.

3

2 6* =, ,

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§ 40. Versicherungsantrag. Die in der Regel bei dem nächstwobnerden Azenten zu stellenden Ver⸗ sicherungsanträge wüßssen nach Maßgabe der bierin mitzutbeilenden, nach bestem Wissen genau aus- jufüllenden Antrags? ormalare eine genügende Se— jeichnung der Versicherungsgegenstände und eine zuverlässige Angabe aller Umstände, nach welchen sich die Gefabr beurtbeilen läßt, entbalten. Es müß ferner darin angezeigt werden, ob und milche anderweite Versicherung bereits stattfindet.

Fremdes Eigenthum ist, wenn es versichert werden soll, als solches in den Anträgen zu bezeichnen.

Den Anträgen ist das Bekenntnis des Empfangs eines Exemplars der Verfaffung, mit deren Unkenntnis sich der Versicherte nie entschuldigen kann, und die eigenbäͤndige Unterschrift des Antragftellers hinzu zufũgen.

Die Richtigkeit der in den Anträgen entbaltenen Angaben auf geeignete Weise zu prüfen, bleibt der Bank jeder Zeit ausdrücklich vorbebalten.

§z 41. Folgen nurichtiger Angaben. Wer kei den Antragen und rorgeschriebenen Angaben nicht völlia aufricktig zu Werke gegangen ist, gleichriel, ob die von ibm verschwiegenen oder unrichtig an⸗ gegebenen Umstinde die Vꝛranlassung zu einem Schaden wurden oder nicht, oder wer sich den Er

Sollte sich die Verschwei ung oder unrichtige An⸗ gabe erst nach Auszablung einer Entschärigung er⸗ geben, so hat die Bank das Recht. die Zablung als obne Verbindlichkeit geleistet zurückzufordern. Dieselben Folgen finden statt. wenn der Versi erte auf allz oder auch nur auf einen der versicherten Gegenstãnde kei einer andern Anstalt Versicherung enommen bat oder nimmt, ohne der Bank davon Anzeige zu machen. Sofern das Landesrecht dem nicht entgegenstebt, kann zugestanden werden, daß anderweite Versicherungen erst bei Eintritt eines Schadenfalles zur Ar zeige gelangen.

S 42. Taxe der Gebäude. Den Antrãzen über zu versichernde Gebäude muß auf Verlangen der Bank eine von einem amtlich angestellten Baumeister oder von zwei anerkannt rechtlicen, sachrerstãndigen Werkmeistern aufgenommene, eigen händig unter zeich⸗ nete specielle Beschreibung und Tare jedes einzel nen Gebäudes beigefügt werden. Diese Taxe darf nur den gemeinen Werth derjenigen Theile der Sebäude, welche durch Feuer oder Elitz oder Exvlosion zerstõrt oder beschädigt werden können, und zwar nach dem Zusftande, in welchem sich die Sebäude zar Zeit der Anmeldung zur Versicherung befinden, um aer. Niemals aber darf dabei auf Grund und Boden, vortbeilbafte Lage und andere Zufälligkeiten Ruücsicht genommen werden. 53 S 43. Bewegliches Gut. Bewegliches Gut kann:

a. nach einzelnen Gegenständen und zu bestimmten Preifen, .

b. nach Gattungen in den Anträgen aufgeführt werden. Anträge auf Versicherungen in Bausch und Bogen können nur aunnabmsweise unter beionderen Umständen und sofern die Landes⸗ gesetze dergleichen Versicherung gestatten, an⸗

sich einerseits nach dem S 35 Absatz 2, anderersei nach dem Inbalte der Antragsformulare. Gegen stände, welche im Wider vruche mit solcher Bestimmung nicht einzeln und zu bestimmten Preisen in den An— trägen aufgefübtt worden sind, gelten als nicht mit⸗ versichert

Bei Waaren und dergleichen Vorräthen hängt die Zulasung der einen oder der andern Verst er! art lediglich von der Bank ab. bewegliche Gut gilt nur auf denjeni cken, bezw. in denjenigen Gebäuden, wel Versicherungsur kunden bezeichnen, als versiche i jedoch von der Bank auf Antrag

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injuzahlende Prämie (5 4), . rer Gefahr richtet. , daß aleiche Gefahr, in welcher Art sie

n mag, gleichmäßig besteuert wird.

. Dauer der Bersicherung. [ 5 länger als auf je zehn Jahre,

Bei Versicherungen unter eir die Praͤmien verbältnißmäßig höher als bei ein ur mehrjãbtigen bestimmt.

Diejenigen Banktbeilnehmer, welche nach dem J krafttreten dieser Verfassung mindestens auf Jabre versichern und die Prämie für d sicherungs dauer vorausbezablen,

Prämiemahlung Rabatt, dessen dorstande periorisch festgenstellt wird.

Dieser Rabatt wird als solcher im abschlusse besonders in Ausgabe gestellt. dem Versicherten iasoweit zu erstatten, als Rückgewähr von Prämie erfolgt.

Die im Absatz 3 gedachten an der Venheilung des Ueberschusses, eines Nachschusses mit der au sicherunge jꝛhr entrallenden Prãmienrate, obne sichtigung des Rabatt tbeil.

Bei mehijaäbrigen Versichtrungen Prämienjablung wird Rabatt nicht ger die im Laufe einer solchen Versich word ene neue Jahrespramie nicht parnktlic keinstermine bezablt ist, so verliert de

54112 59 = 9 Bal j - 908 29 falls er nicht noch innerhalb vierzesn Tagen . P

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Tei stuna x 2

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D. 1

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736

Empfang der Anmabnung des Agenten die Prän beri tigt hat, allen Ansipruch auf Entschäꝛigun etwaigen Schaden wabrend des Zeitraums, für w die Prämie nicht entrichtet ist. Außerdem i Bank berechtigt, den Versicherungs vertrag schriftliche Mit: beilung an den Versicherten

zube ben.

sz 45. Anfang der Versicherung.

Agent, durch dessen Vermittlung die Verñ erfolgt, von der Bank ermächtigt, selbfiändi sicherungen abzuschließen (8 30), und wird vor Antragsteller ein srãterer Versicherange termin nicht

X. 2 J . außdrücklich beantraat, so übernimmt die Bank die Versickerung vom Augenblicke des Abschlusses der⸗ selben an.

Ist aber der Agent zu selbständigem Abschlu von Versicherungen nicht ermächtigt, jo muß i Versicherungsanträge svätestens binnen drei Tager an die ihm vorgesetzte Generalagentur einsenden, un es entscheidet dann der in der Versicherungszurku ausgedrückte Zeiwunkt über den Anfang der Ve sickerung. Dieser Zeitpunkt ift, vorauzgeießt, daß der Antrag überbaut von der Bank engenemmen und die Versicherungsurkunde ausgebänrigt werden kann, der Mittag des Tages, an welem der Ver= sicherungsantrag von Seitea des Agenten an die

sofern nicht von dem

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Rüttluggen der Zank wid erseßt, dersiert dadurch seine Ansprũche auf Schadeneriaz.

soweit beigefuͤgt werden, als sie keiner Vorschrift der

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