Verfassung widerstreiten. Dergleichen zulãssige Neben⸗
bedingungen haben aber volle Gültigkeit. § 48. Prolongationen.
Fortsetzung einer Versicherung wird ein Prolongations⸗
schein ausgefertigt. Finden bei Prolongation einer
Versicherung Veränderungen binsichtlich der Ver⸗
sicherungẽgegenstãnde, des Lokals derselben oder son⸗
stiger Umstaͤnde statt, welche die Gefabr vermebren, so sind neue Anträge nach Maßgabe des 5 40 er⸗ forderlich. ;
§ 49. Veränderungen im Laufe der Ver⸗ sicherung. Uebertragungen von Versicherungen auf andere Personen können, abgeseben von Erbschafte⸗ fällen, gültig nur mit Genebmigung der Bank ge— scheben. Diese Genehmigung ist innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Eintritt der Veränderung bei Vermeidung alsdann eintretender Ungültigkeit der Versicherung zu beantragen. Bei Ertbeilung der Genebmigung wird ein Nachtrag ausgefertigt. Will die Bank die nachgesuchte Genebmigung nicht ertheilen, so ist dies dem Antragsteller schriftlich anzutündigen. Die Versicherung erlischt jedoch erst vierzebn Tage nach Zustellung dieser Ankündigung.
Uebertragungen von Versicherungen auf andere Gegenstände bedürfen der Genehmigung der Bank, und zwar ist in der Regel ein neuer err nach Maßgabe des § 40 zu stellen. Steht der Ueber⸗ tragung der Versicherung auf andere Gegenstände nichts entgegen. so wird ein Nachtrag ausgefertigt. Findet dabei Erhöhung der Gefahr statt, so ist ver ⸗ baltnißmãßiger Sulckuß zur Prämie zu zablen.
S 50. Der Versicherte ist verpflichtet, von ein⸗ getretenen Veränderungen dem Agenten in folgenden Fällen schriftliche Anzeige zu machen, und zwar auf Verlangen der Bonk mittelst neuen Antrages nach Maßgabe des § 40:
a. wenn in oder an den rersicherten Gebäuden oder mit den versicherten beweglichen Gegen⸗ ständen Veränderungen rorgenommen werden, durch welche die Gefahr sich vermebrt, oder wenn auf dem Veisicherungsgrundstücke neue, die Gefahr erböhende Gewerbebetriebe ein⸗ gerichtet werden;
wenn auf dem Versicherungsgrundstücke feuer⸗ gefährliche Gegenstände in größerer Menge angehäuft werden;
é. wenn die Nachbarschaft wesentlich gefährlicher wird, als in dem Versicherungsantrage an— gegeben ist;
wenn die rersicherten Gegenstände ganz oder tbeilweise in andere Gebäude oder nach anderen Orten gebracht werden sollen; und zwar in den unter a — «m gedachten Fällen innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Eintritt der Veränderung, bezw. nach erlangter Kenntniß und in 3 unter d vor der Ueberführung der Gegen⸗ stande.
Der Bank bleibt in allen diesen Fällen überlassen, ob sie die Versicherung unverändert fortbestehen lassen oder nur gegen erhöhte Prämie beibebalten, oder aber sie aufheben will. In dem letzteren Falle erbält der Versicherte eine befondere, schriftliche Anzeigs; die Versicherung tritt jedoch in den Fällen unter a —« nicht früher als vierzehn Tage nach Zustellung solcher Anzeige außer Kraft, in den Fällen unter d dagegen mit dem Zeitpunkte der Fortschaffung der versicherten Gegenstãnde.
Hat der Versicherte die vorgeschriebene Anzeige obne genügende Entschuldigung unterlassen oder sie wissentlich unrichtig oder unvollstandig gemacht. so erlischt jeder Anspruch auf Schadenersatz. Die Bank bat auch das Recht, eine inzwischen gewäbrte Schaden- vergütung, als unverbindlicher Weise gtleistet, zurück⸗ zufordern.
Wenn auf Gegenstände, welche bei der Bank ver⸗ sichert sind, bei anderen Anstalten Nachversicherung genommen wird, so hat die Bank die Befugniß, die Versicherung aufjuheben.
§ 51. Aushändigung der Versicherungs⸗ urkunden. Beror die Prämie bezablt ist, darf keine Versichtrungsurkunde an den Versicherten aus gehändigt werden. r
§ 52. Verhalten des Versicherten bei und nach einem Schadenfalle. Der Versicherte ist verrflichtet, die versicherten Gegenstände, foweit es ibm möglich ist, zu retten, sowie für deren Sicherung und Erhaltung nach Kräften zu sorgen. Vergl. 5 39 unter c.
Der Versicherte hat von dem Schadenfalle dem Agenten sxrätestens an dem auf den Schadenfall folgenden Tage Anzeige zu machen.
Sofern nicht die zuständige Polizeibehörde sofort von Amtswegen Erhebungen uber die Entstebhung des Schadens vornimmt, bat der Versicherte derselben binnen drei Tagen nach dem Schadenfalle diesen an= zuzeigen.
Sind gelegentlich des Schadenfalles versicherte Gegenstände abhanden gekommen, so hat der Ver⸗ sicherte selbst sich um deren Herbeischaffung zu be⸗ müben, gleichzeitig aber und längstens binnen drei Tagen nach dem Schadenfalle der zuständigen Polizei⸗ bebörde von dem Abhandenkommen versicherter Gegen⸗ stände Anzeige zu machen.
Die vorgedachten Fristen beginnen im Falle ge⸗ n,, Entschuldigung mit Wegfall des Hinderungs⸗ grundes.
Zur Wiederherstellung zerstörter oder beschädigter Gebäude darf der Versicherte bei Verlust des An⸗ spruches auf Ersatz des Schadens ohne Genehmigung der Bank nicht früher schreiten, als die Feststellung oder Abschätzung des Schadens (55 54 – 55) erfolgt ist.
S 53. Allgemeine Grunrsätze für die Schaden⸗ vergütung. Dem Veisicherten darf mittelst der Entschädigung ein Gewinn nicht zu Theil werden. Tie Versicherung begreift auch weder die mittelbaren Nachtheile eines Schadenfalles, noch einen in Folge desselben entgangenen Gewinn. Deßbalb ist nur für die durch den Schadenfall wirklich eingetretene un—= mittelbare Einbuße (8 238) Ersatz zu leisten.
Geht der Werth der versicherten Gegenstände zur Zeit des Schadenfalles über die ö kinaus, so wird der Schaden, wenn nicht in dem Versicherungs vertrage anderes vereinbart worden ist, nur nach dem Verhältnisse jenes Wertbes zu der Veisicherungssumme vergüͤiet. Haben die versicherten Gegenftãnde zur Zeit des Schadenfalles einen geringeren Werth als die Versicherungssumme, so wird der Schaden nach dem geringeren Werthe vergütet.
Sind die kei der Bank versicherten Gegenstände Sußerdem bei einer anderen Versicherungsgnstalt ver= sickert, jo wird der Schaden nach dem Verkältniffe
8 n. der Bank an der Gesammtveisicherung vergütet.
2
—
Bei unveränderter
mit solchen Versicherungsanstalten ichert sind welche jeden Tkeilschaden bis zur Höbe n n Summe vergũtern, so beginnt die Verbindlichteit der Bank erst da, wo die andere Versicherungẽanftalt zu zahlen aufhört.
Zur Erstattung der Kosten für Aufräumung der Schadenstãtte, bezw. der Kosten der Abfuhr des Schuttes ist die Bank nicht verpflichtet.
Das Gerettete von unbeweglichen Gegenständen muß der Versicherte ju dem festgestellten oder ab= geschãtzten Werthe (885 51 - 55) übernehmen.
Das Gerettete von beweglichen Gegenständen für den festgestellten oder abgeschätzten Werth dem Be⸗ schädigten zu überlassen oder dasselbe selbst dafür zu übernebmen. stebt der Bank frei.
S 54. Ermittelung und Feststellung des Schadens. Die Bank wird bei der Ermittelung und Feststellung des Schadens, soweit es sich mit der Vorsicht gegen Irctbum und Täuschung ver⸗ einigen läßt, die Versicherten aller vermeidlichen Schwierigkeiten überbeben, bei den Schadenberech⸗ nungen mit größter Billigkeit verfahren und, wenn obwaltende Zweifel ohne Schuld des Versicherten nicht gelõst werden können, ju Gunsten deselben entscheiden. ö Die Versicherung selbst begründet keinen Beweis für das Vorbandensein und den Werth der ver— sicherten Gegenstände zur Zeit des Schadenfalles. Die Versicherungssumme, die selbe möge auf Taxation beruhen oder richt, bildet lediglich die Grenze für die Erxsatzpflicht der Bank, und zwar für jede ein⸗ zelne Position der Versicherungsurkunde.
Die Bank hat das Recht, in Bezug auf die Ur sache und den Umfang des Schadens, insbesondere in Bezug auf das Vorbandensein und den Werth der versicherten Gegenstände zur Zeit des Schaden falles jede von ihr erforderlich eracktete Unterfuchung, Vernehmung und Abichätzung eintreten zu lassen.
Der Versicberte ist verpflichtet, der Bank jede von ihr in Bezug auf den Schaden verlangte Aus— kunft zu ertheilen, soweit er sie liefern kann.
Bei Schäden an beweglichem Gate hat der Ver— sicherte auf Verlangen der Bank ein getreues, spe= cielles Verzeichniß der zur Zeit des Schadenfalles vorbanden gewesenen, sowie der verbrannten, be⸗ schädigten und abbanden gekommenen Gegenftände nach Zahl. Maß oder Gewicht aufzustellen und dem Agenten innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Zustellung der Aufforderung einzureichen. Der Bank bleißt vorbehalten, diese Frist auf Ansuchen des Beschädigten zu verlängern.
In dem Verzeichnisse ist von dem Versicherten der Werth, welchen die versickerten Gegenstände unmit- telbar vor dem Schadenfalle gehabt haben, gewissen⸗ baft einzutragen und ist bei den beschädigten Gegen- ständen der Betrag des Schadens gewissenbaft an—⸗ jugeben. Die Richtigkeit des Verieichnisses und der darin gemachten Wertk- bezw. Schadenangaben ist auf Verlangen der Bank, soweit möglich, durch Vor⸗ lage von Inventarien, Rechnungen oder Quittungen, bei Handelswagren und Fabrikaten durch Vorlage der Handlungsbücher und Inventuren ju erweisen. Für die Richtigkeit der Angaben sind auf Verlangen der Bank soweit möglich auch Zeugen zu benennen. Erkennt die Bank die Richtigkeit der von dem Versicherten gemachten Angaben an, so wird die Ent⸗ schädigung nach diesen Angaben festgestellt.
Bei Schäden an unbeweglichem. wie an beweg ˖ lichem Gut haben sowobl die Bank., als auch der Versicherte, unbeschadet der vorstehenden Bestim⸗ mungen. das Recht, zu verlangen. daß der Betra des Schadens an den versiherten Gegenständen dur das in 55 geordnete Abschätzungsoerfahren festge⸗ stellt wird.
Ist eine solche Abschätzung von keiner der Parteien derlangt worden und kann die Bank die von dem Beschädigten aufgestellte Berechnung seines Schadens nicht anerkennen, führen auch die weiteren Verhand— lungen zu keiner Verständigung, so ist der Beschäͤ—⸗ digte auf den Weg des schiedsrichterlichen Verfahrens (E83 52 ff. oder der Klage zu verweisen.
S 55. Im Falle einer Abschätzung nach § 54 ernennt, wenn nicht die Bank und der Beschädigte sich über Einen gemeinsamen Sachverständigen ver⸗ einigen, jede Partei zu Protokoll oder sonst schriftlich einen Sachrerstandigen.
Zeigt eine Partei, nachdem sie dazu von der an— deren unter Benennung des ihrerseits gewählten Sachverftändigen schriftlich aufgefordert ist. nicht binnen einer Woche nach Empfang der Aufforderung die Ernennung des zweiten Sachverstäͤndigen schrift⸗ lich an, so geht das Recht, diesen zu wählen, auf die auffordernde Partei über. Beide Sachrerständige ernennen vor Beginn des Abschätzungs verfahrens einen dritten Sachverständigen als Obmann, welcher für den . daß jene sich nicht einigen, nach be—⸗ endigter Abschäßung in Thätigkeit tritt und alsdann nur über die streitig gebliebenen Punkte innerhalb der Grenzen der Abschätzung der Sachverständigen entscheidet. Können sich die letzteren über die Wahl des Obmanns nicht einigen, fo ist das für den Schadenort zuftändige Amtsgericht von den Parteien oder von einer derselben um die Ernennung zu ersuchen.
Die von den Sachverständigen schriftlich zu be— urkundende Abschätzung muß insbesondere enthalten:
a. den Werth deg Gegenftandes unmittelbar vor
dem Schadenfalle, bei Gebäuden und Ma— schinen außerdem auch den Neubauwerth, bezw. Neuanschaffungswerth;
den Werth des Gegenstandes nach dem Schaden
falle, bezw. der übrig gebliebenen Theile und Materialien unter Berücksichtigung der Ver⸗ wendbarkeit derselben für die Wiederherstellung. Die Abschaͤtzung der Sachverständigen ist für beide Parteien rechtäverbindlich. Jede Partei trägt die Kosten des von ihr er nannten Sachverständigen; die Kosten des Obmanns werden gemeinschaftlich zu gleichen Theilen getragen. Die Abschätzungeverbandlungen geben zu den Akten der Bank. Der Beschädigte kann Abschrift derselben verlangen. Auf Grund der Abschätzung erfolgt die Feststellung . , nach Maßgabe der Bessimmungen es § 53. §S 56. Folgen unrichtiger Angaben des Versicherten. Wenn ein Versickerier die nach S 54 geforderten Beweismittel zu liefern verweigert, wenn er sich den Nachforschungen der Bank wider ⸗ setzt, wenn er absichtlich seinen Schaden zu hoch berechnet, insbesondere wenn er wissentlich mehr für zerstört oder verloren angegeben hat, als zur Zeit des Schadenfalles wirklich vorbanden war, wenn er gerettete Sachen verheimlicht oder eingebüßte
— * — ** 1 Wenn Gegenstände von der Bank gemeinschaftlich
wissentlich über den wahren Werth berechnet
9
bat, so verwirkt er den Anspruch auf Schadenersatz
aus allen an dem betreffenden Schadenfalle bethei⸗
ligten Versicherungen.
557. Zahlung. Die Auszahlung der Gat⸗
schãdigungssumme erfolgt — vorbehältlich der Be⸗ stimmungen im 5 59 — binnen Monatsfrist, nach-
dem der Betrag derselben und die Verbindlichkeit der Bank jur Zablung festgestellt ist. Die Zablung erfolgt an dem Orte der Ausstellung der Ver⸗ sicherungsur᷑unde. Die Bank ist berechtigt. die Ausstellung der Quittung auf der zur Zeit des Schadenfalles gültigen Versicherungsurkunde oder unter Beglaubigung durch eine öffentliche Bebörde zu fordern. Es stebt dem Versicherten frei. Zahlung auf seine Gefabr und Kosten durch die Post oder in anderer Weise zu verlangen, in welchem Falle er voꝛschrifts mäßige Quittung vorher einjusenden hat. Alle Ansprũche auf ö welche dem Ver⸗ sicherten aus Veranlassung des Schadenfalle? gegen dritte Personen zusteben, geben kraft der geleisteten Entschädigung an die Bank über. Die Bank ver⸗ zichtet jedoch ausdrücklich auf dergleichen Ansvrüche zegen solche Personen, welche ebenfalls bei ihr ver ⸗ sichert sind, sofern nicht grobes Verschulden derselben den Schaden veranlaßt het.
ö 58. Erlöschen der Versicherung nach einem Schadenfalle. Wird nach festgestelltem Schaden die ganze Versicherungssumme ausgezahlt, so erlischt die Versicherung.
Wird nur ein Theil der als Entschädigung bezahlt, so verrinaert fich die Versicherungssumme um den Betrag der Ent- schädigung.
„Nach einem jeden Schadenfalle, für welchen Ent schädigung geleistet wird, bat sowobl der Versicherte, wie die Bank das Recht. mittelst schriftlicher Anzeige alle zwischen ibnen bestebenden Versicherungzverträge mit Ablauf von vierjehn Tagen nach Zustellung jener Anzeige aufjubeben. Dieses Recht muß späteftens bei Auszablung der Entschädigung ausgeübt werden.
Das gleiche Recht hat die Bank wenn ein Schaden. fal absichtlich ader durch grobes Verfchulden von dem Versicherten selbst oder mit seinem Wissen und Willen oder auf sein Geheiß von einem Dritten verurfacht worden ist, auch dann, wenn ein solcher Schadenfall den bei der Bank versicherten Gegenstãnden keine Besckãdigung zugefügt hat. Dieses Recht muß jedoch binnen Monatsfrist, nachdem die Bank Kenntniß von dem Schadenfalle erhalten hat, ausgeübt werden.
Wenn in den vorgedachten Fällen eine Versicherung erlischt, aufgeboben oder im Betrage vermindert wird so ist die auf die Versicherungtsumme, bezw. auf den Betrag der Verminderung über das laufende Ver⸗ sicberungsjabr binaus entrichtete Prämie zurückzu. Twäbren. Bei Versicherungen von der Dauer Eines Jabces oder darunter findet eine Rückgewähr von Prämien nur dann statt, wenn die Bank von dem Rechte der Aufhebung des Versicerungs vertrages Gebrauch gemacht hat. Die zurückzugemährende Prämie wird von dem nach Abjug der Enffchädigun verbliebenen Theile der Versicherungs umme und na Verhältniß der Zeit. auf welche die Versicherung noch zu laufen hatte, berechnet.
,,
9 59. Verhältniß zu den Gläubigern des Versicherten. Wenn auf versicherten Gebäuden Hypotheken, Grundschulden oder andere Realverpflich⸗ tungen eingetragen sind, und die betreffenden Gläu—. biger diese Forderungen vor dem Schadenfalle bei der Bank gegen e, n,, angemeldet haben, io wird die Entschädigung nur behufs der Wieder herstellung, und nachdem dieselbe gesichert worden, an den Versicherten gezahlt, die angemeldeten Gläu— biger müßten denn in die unbedingte Zahlung will igen oder selkst zur Empfangnahme berechtigt fein. Gebt aber der Entschädigungsanspruch des Versicherten durch seine Schuld verloren, so verwendet die Bank die Entschädigung, soweit sie zureicht, zur Befriedi⸗ Aung der erwäbnten Gläubiger nach dem Range der Forderungen gegen die Cession derfel ben.
Die Bank kann, jenen Gläubigern in der Be— scheinigung über die Anmeldung ibrer Forderungen auch zusichern, das ihnen im Falle der Aufbebung oder des Erlöschens der Versicherung oder einer Minderung der Versicherungssumme innerhalb be= stimmter Frist die Uebernahme der Versicherung statt des Versicherten für ihr eigenes Interesse und auf ihre Rechnung unter Ausfertigung einer neuen Police . Maßgabe der Bankverfassung gestattet werden
soll.
Ebenso ist die Bank berechtigt, solchen Anstalten und Personen, welche an den bei der Bank versicher⸗ ten beweglichen Gegenständen ein , besitzen und solches vor dem Schadenfalle bei der Bank gegen deren Bes ,,, haben, die Aut jahlung der Entschãdigung bis auf Höbe ihrer Torderung gegen Cession ihrer Rechte auch für den Fall zuzusichern, daß der Versicherte selbst den Anspruch auf Ent- schädigung durch seine 866 verloren hat.
§ 60. Verfahren in Streitfällen. Entstehen Streitigkeiten über die Frage, ob Jemand rücksicht.⸗ lich eines Schadens, der ihn betroffen hat, üb er baupt als bei der Bank versichert zu betrachten, oder ob ihm ũberbaupt von der Bank Vergütung zu gewähren sei oder nicht, so sind solche im Wege
Versichervngss umme
Dasselbe ff von der Einklagung der Prämien und Nachschũsse
S 61. In allen diesen Fällen wird die Bank, so‚ fern nicht gesetzliche oder Toncessions Bedingungen entgegenstehen, bei dem zustãndigen Gerichte der⸗ jenigen Agentur Recht nehmen, welche die Verfiche⸗ rung. aus welcher der Anspruch bergeleitet wird, vermittelt hat. Es steht aber uch dem Berheiligten frei, seine Klage bei dem zuständigen Herzoglichen Gerichte in Gotha anzubringen.
S 62. In allen übrigen Streitfällen stebt es dem e, r. frei, auf schiedsrichterliche Entscheidung anzutragen. .
S 658. Die schiedz richterliche Behörde selbst soll aus deei Schiedsrichtern bestehen, von welchen einer als Obmann fungirt. Den einen Schiedsrichter erwäblt der mit der Bank in Streit begriffene Ver⸗ sicherte, den andern der Vertreter der Bank. Diefe
ihrer Thätigkeit einen Obmann. Es ist diese Wabl vorzugsweise auf einen Rechtsverständigen zu richten.
Die Schiedsrichter mũssen großjãhrig, unbescholtenen Rufeß und bei dem bezüglichen Schaden nicht speziell betbeiligt, wobl aber können sie selbst bei der Bant versichert sein; sie dũrfen weder mit den betheiligten Versicherten, noch mit dem Agenten, noch unter einander in einem die e n f G laubrendigken be⸗ einträchtigenden Verhaͤltnisse stehen.
Fz 64. Können die von den Parteien ernannten Schiedsrichter sich über die Wahl des Obmann nicht vereinigen, so ist das zuständige Amtsgericht um die Ernennung zu ersuchen.
S 65. Die Schiedsrichter entscheiden nach den Bestimmungen dieser Verfassang und der Vertrags⸗ urkunden, übrigens nach der aus der Sachlage ge— schöpften Ueberteugung. Den Spruch fällen die beiden erften Schiedsrichter, und es tritt nur alsdann. wenn jene sich nicht über eine und dieselbe Meinung vereinigen können,. der Dritte als Obmann hinzu, um durch seine Stimme innerhalb der Grenzen des Sciedsspruches den Ausschlag zu geben. 5 66. Die schiedsrichterliche Bebörde ist bei ibrem Verfabren nicht an gerichtliche Formen ge— bunden, ibre Verbandlungen müsfen aber bei Ver⸗ meidung der Aufhebung ergeben, daß beide Parteien mit ihren Gründen gehört worden sind und daß die Urkunden und Schriften. welche zur Sache gehören, vorgelegen haben. Auch sind dem Ausspruche die Gründe der Entscheidung und die Bestimmung dar- über, von welcher Partei oder in welchem Ver⸗ bältnisse von beiden Theilen die Kosten zu tragen sind, beizufügen.
S 57. Gegen einen schiedsrichterlichen Ausspruch Findet nur die Aufhebungsklage (6 S657 der deutschen Cirilvroceßordnung) und zwar alsdann vor dem juständigen ordentlichen Richter statt. Wird durch den Richter der schiedzrichterliche Spruch aufgehoben, so muß das schiedtrichterliche Verfahren durch neu⸗ erwählte Schiedzrichter wiederbolt werden, sofern nämlich die Sache sich zur schied richterlichen Ent- scheidung eignet, indem entgegengesetzten Falls der ordentliche Richter angegangen werden muß. Die Aufhebungeklage ist binnen einer Nothfrist von zwei Monaten nach Erdffnung des schiedsrichterlichen Syruches anhängig zu machen.
S 68. Außer dem Falle der Aufhebung findet gegen den schiedtrichterlichen Ausspruch ein Rechts- mittel nicht statt, sondern es sind die Parteien nach Ablauf der zweimonatlichen Frist für die Auf⸗ bebungsklage unbedingt an diesen Autspruch ge⸗ bunden.
S 69. Die Bank wird in allen Processen, auch binsichtlich der Eidesleistung, sowie in dem schieds⸗ richterlichen Verfahren lediglich durch den General- direkter, ohne daß et für diesen weiterer Legitimation von Seiten des Vorstandes bedarf, vertreten. § 70. Wer schiedsrichterlise Entscheidung in An⸗ spruch nehmen oder gerichtliche Klage gegen die Bank anstellen will, muß den Antrag auf jene Eatscheidung bei dem betreffenden Agenten, bejw. die Klage bei dem zuständigen Gerichte binnen einer Neötbfrist von zwei Monaten nach dem Empfange der endgültig at= lehnenden Erklärung der Bank über die von ihm gemachten Ansprüche anbringen. Nach Ablauf dieser Frist ist weder Berufung suf schiedsrichterlichen Aus. spruch, noch gerichtliche Klage weiter zulässig.
Vorstehende, von dem Herzoglich Sächsischen Staatsministerium zu Gotha genebmigte Verfassung tritt mit dem 1. Januar 1899 an Stelle der bis dahin gültigen Verfassung vom 1. Januar 1845 und deren Nachträge rom 22. Deiember 1873, 17. Dezember 1877 und 1. September 1878 in Kraft.
Gotha, den 16. August 1888.
Der Vorstand der Feuer⸗ versicherungsbank für Deutschland.
Graf von Keller, J. Kallmever, Dirigent des Vorstandes. Vorsteher des Erfurter Aus schusses. H. Möbring i. V., Vorsteher des Arnstãdter Aus schusse. F. Engelhard, Vorsteher des Gothaer
gerichtlichen Verfahrens zur Entscheidung zu bringen.
Ausschusses.
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Berlin, Freitag, den 7. Dezember
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Die d, , im Monat
des Mu sterregifters o vember 1888.
Im Monat November 1888 haben die nach⸗ stehend benannten Gerichte im, Reichs⸗Anzeiger“
Bekanntmachungen über neu geschůutzte
bezw. Modelle veröffentlicht:
Ur⸗ Muster
Amtsgericht 1) Berlin L ... . Barmen .... 3) Chemnitz... 4) Offenbach ... ö) Leipzig .... 6) Solingen ... 7) Krefeld .... 8) Nürnberg ... S) Stuttgart... 7 Dresden.... 11 Her a. M.
12) Iserlohn
50 16 16 15 14 14 11 11 11 16
310 127
83 131
29 301 156
155 Pulhausen i Ei
15) Pforzheim. .. 16) Elberfeld ... 177 Bonn
18) Düsseldorf .. 19) Gera
20) Limbach . . .. 21) Meerane ... X) Hanau... 23) Detmold. . . . 24) Eibenstock ... 25) n 26) Glauchau . ..
Lahr 29) Neuhaldensleben 30) Aachen .... 31) Altenburg. .. 32) Apolda .... 33) Bielefeld . .. 34) Coburg .... 35) Eisenach . . ..
.
— — tr O
40) Hohenstein⸗ Ernstthal ... 41) Kaiserslautern 42) Kannstatt ... 43) Klingenthal . . 44) Lüdinghausen. 45) Markneukirchen 45) München L.. 47) Neichenbach u. E. 48) Remscheid . . . 49) Reutlingen .. 50) Rochlitz .... 5) Schwelm. 52) Straßburg, Els. bo) Triberg... 54) Zeitz bö) Altona .... 5ß) Annaberg.. 57) Arnstadt . . . . 58) Bautzen.... 59) Berlin II. .. 60) Bockenheim .. h) Breslau . . . . 62) Charlottenburg G3) Colmar i. Els. 64) Dortmund 565) Düren 66) Duisburg . . . 67) Ehrenfrieders⸗ dorf ; 68) Eichstãtt .. .. 69) Essen 0) Eupen .... I) Frankenthal 2) Freiberg. ... 73) e e aid c Fulda .. . .. D) Gehren .... i6) Großschönaun. 72 Hannover... S) Heidelberg .. i9) Herford .... 3 Ilmenau ... sI) Karlsruhe... S2) Krimmitschau. . old.
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) Grade von Schriften, Wagenschnörkel, Kaiser⸗ und Samoa · Wolle, Schnüre u. dgl. ohne Angabe
der Stückzahl unter einer Nummer.
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davon heber. bz. Mod. plast. Flãchenm. 598 303 5
86 35 555 13
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295 224 161 285 118
226 155 355 112 16
48 95 45 361 983 57 16 644
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Ur Muster davon
Amtsgericht heber. bz. Mod. vlast. Flãchenm. S6) Liegnitz .. . . 1 7 S7) Lörrach 50 S8) Lübeck S9) Mannheim .. 90) Meißen .... 91) Niederlahnstein M2) Oberweißbach. 93) Oederan ... 94) Osnabrück .. 95) Pulsnitz... 8 Reichenbach ..
— — = —
—— cn
97) Rudolstadt .. 98) Saarbrücken. 99) Sagan .... 8) Schandau ... 101) Schmölln ... 102) Schönau ... 103) Schwarzenberg 104) Sondershausen 1095) Sonneberg .. 106) Sorau
107 Stettin .... 108) Stolberg, Rhl. 109) Stollberg ...
1II -I IIII-SDSSI 1 IBIS
— ö. XS — — — — M 0 — — — — 0 0 *
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& — Dr.- N.
112) Villingen ... 113) Wanzleben .. 114) Wermelskirchen 115) Wernigerode. 116) Ziegenrück .. 117) Z3schopau ... . . Zusammen .. 366 7174 14538 5716 Von den vorstehend benannten Gerichten haben, soweit dies hier ersichilich ist, diejenigen zu Sondershausen und Ziegenrück im November 1888 zum ersten Male Bekanntmachungen aus dem Musterregister publizit. Von denjenigen Urhebern, die in Leipzig Muster und Moelle niedergelegt haben, sind 4 Ausländer (3 Oesterreicher mit 9 plastischen und 1 Franzose mit 56 Flächenmustern. Gegen den Monat Oktober 1883 hat im November 1888 die Zahl der Gerichte um 3, die der Urheber um 31 und die der Muster und Modelle um 1655 (726 plastische und 929 Flächenmuster) abgenommen. Im Vergleich zum Monat November 1887 war im November 1888 die Zahl der Gerichte m 19, die der Urheber um 8 kleiner, die der Muster und Modelle aber um 954 größer ( 192 plastische, 11465 Flächenmuster). Im Jahre 1888 sind bis Ende November im „Reichs-Anzeiger“ Bekanntmachungen über 4 417 neu geschützte Muster und Modelle (22119 plastische und 52 298 Flächenmuster) publizirt worden, darunter 755 von Auslän⸗ dern niedergelegte (von Oesterreichern 601, Franzosen 98, Engländern 44, Norwegern 10, Nord⸗Amerikanern 2, Belgiern I). Seit Eröffnung der Musterregister (1. April 1876) sind im „Reichs⸗-Anzeiger“ bis Ende November 1888 Bekanntmachungen über 7314 372 neu geschützte Muster und Modelle (2053 529 plastische und 525 843 Flächenmuster) veröffent⸗ licht worden, darunter 3971 von Ausländern depo⸗ nirte (von Oesterreichern 2928, Franzosen S5h, Engländern 124, Spaniern 21, Nord⸗Ameri⸗ kanern 19, Belgiern 11, Norwegern 10, Schwe⸗ den 6, Italienern 2).
* L= Sd r do! Gre, ee se e, , r ee e G! ! 11 Reer l=
— — — C — CCC — C — — — — — — C C — — — C C & 1 Ee I es
Centralblatt für die Textil ⸗Industrie. (Berlin C., Spandauerstraße Nr. 17.) Nr. 49. — Inhalt: Realistische Rückblicke auf die deutsch⸗natio⸗ nale Kunstgewerbe Ausftellung in München 1838. — Einige Verbesserungen auf dem Gebiete der Alizarin⸗ färbetei. — Flacher Strumpf ⸗Kulirstubl. — Seiden Haspel mit automatischer Anlegung — Berufs ⸗ genossenschaft: Unfallrerbũtunge vorschriften der Textil · Berufsgenossenschait ron Elsaß ⸗ Lothringen. Svrechsaal. — Rundschau. — Neu eingetragene Firmen. — Konkurse. — Submissionen. — Anfragen über Bezug und Absatz. Marktberichte. — Berliner Konfektions Bericht. — Patente.
Weinbau und Weinbandel. Wochenschrift für Weinhandel, Weinbau und Kellertechnik. (Verlag von Philixp von Zabern in Mainz.) Nr. 48. — Inhalt: Die richtige Lõsung der Weinftage. — Deklarations zwang in Frankreich. — Berichte über Rebenstand,
andel und Verkehr: Aus Rheinhessen; Aus dem
heingau; Von der Mosel; Von der Haardt; Aus Elsaß Lot bringen: Aus Frankreich; Aus Jialien; Aus Spanien. — Kommende Weinrersteigerungen. — Geschichte des Weinbaues und Weinhandels im Rheingau. — Die Cdelfäule der Trauben. — Ver⸗ mischte Nachrichten.
Deut sche
Leinen ⸗Industrielle.
Flachs⸗, Hanf und Jute ˖
— Inhalt: Die deutsche Flachs . Hanf ⸗ und Jute⸗ Industrie im Jahre 1887. — von Flachs, sowie deren 9 I., II. und III. Quartal 1888. — Technische tbeilungen. Kohlenmarkt.
Düsseldorf. ) Nr. 611. —
Ein · und Ausfuhr f. Jute und verwandten Faserstoffen abrikate im deutschen ,, im it⸗
Narktberichte. Westfãlischer
photographisches Archiv.
Liesegang's Inhalt: Das Drucken
Spalte 2. Firma der Gesellschaft: Rolffs Æ Cie Spalte 3. Sitz der Gesellschaft: Siegfeld bei Siegburg mit einer Zweigniederlassung ju Berlin. Spalte 4 Rechteverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: . der Kaufmann Georg Ludwig Keller zu Sieg⸗ feld bei Siegburg, der Kaufmann Christian Gottlieb Ernst Rolffs
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Sandels⸗Regifter.
Die ndelsregistereinträge aus dem Königreich Sachsen, dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Hessen werden Dienstags bezw. Sonnabends (Württemberg) unter der Rubril Leipzig, resp. Stuttgart und Darm stadt deröffenklicht, die beiden ersteren wöchentlich, die letzteren monatlich.
Altonn. Betkauntmachnng. (45556 In unser Firmenregifter ist heute unter Nr. 2185 eingetragen: der Kaufmann August Herz zu Hamburg. . Ort der Niederlassung: Hamburg mit Zwei g⸗
niederlassung zu Altona.
irma: Angust Herz.
ltona, den 1. Dezember 1338.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung Na.
Eerlin. Sandelsregister 46359 des Königlichen Amtsgerichts J. zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 4. Dezember 1833 sind am selben Tage folgende Eintragungen erfelgt:
In unser Gesellschaftsregister ist unter Ne. 10 326, wofelbst die Aktiengesellschaft in Firma: . Archimedes, ⸗ Actien · Gesellschaft für Stahl ⸗ und Eisen⸗ udustrie ö. mit dem Sitze zu Berlin und Zweigniederlaffung zu Breslau vermerkt steht, eingetragen:
Der Beschluß der Generalversammlung vom 20. Oktober 1838, betreffend die Erhöhung des Grundkapitals, ist zur Ausführung gelangt.
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt nunmehr 1 200 000 ½ und ist eingetheilt in 5300 Aktien zu je 500 6 und 1050 Aktien zu je lolho M Die Aktien lauten auf jeden Inhaber.
In unser Gesellschaftsregister ist unter Nr. 719, woselbst die Aktiengesellschaft in Firma: Gesellschaft für öffentliche Wasch und Badeanstalten zu Berlin . mit dem Sitze zu Berlin vermerkt stebt, eingetragen: In der Generalversammlung vom 23. No⸗ vember 1888 ist beschlofsen worden, eine Herab⸗ setzung des Grundkapitals der Gesellschaft um 600 050 A her beizufübren.
In unser Gesellschaftsregister ist unter Nr. 7062, wofelbst die Handelsgesellschaft in Firma: C. Meyenburg
mit dem Sitze zu Berlin vermerkt steht, etragen: 36 Der Kaufmann Carl Julius Adolph Koch zu Berlin ist durch seinen am 19. Oktober 18858 erfolgten Tod aus der Gesellschaft aus- geschieden. Dieselbe wird unter den beiden übrigen Theil habern unverändert fortgesetzt.
ein⸗
In unser Firmenregister ist unter Nr. 16057 wofelbst die Handlung in Firma: Inl. Cohn . mit dem Sitze zu Berlin vermerkt stebt, einge⸗ tragen: ⸗ ; Der Kaufmann Sigismund Cobn zu Berlin ist in das Handelsgeschaͤft des Kaufmanns Julius Cohn zu Berlin als Handelsgesellschafter ein getreten, und es ist die bierdurch entstandene, die bisberige Firma fortführende Handelsgesell⸗ schaft unter Nr. 11 277 des Gesellschaftsregisters eingetragen. . Demnächst ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 11277 die offene Handelsgesellschaft in Firma: Inl. Cohn mit dem Sitze zu Berlin und sind als deren Gesellschafter die beiden Vorgenannten eingetragen worden. Die Gesellschaft hat am 30. November 1888 begonnen.
Persõnlich haftender Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: de Jonge C Ce ; am 19. November 1885 errichteten Kommandit⸗ gesellschaft ¶ Geschãftslokal: Französischestraße Nr. 19) ist der Kaufmann Emil Leopold de Jonge iu Berlin. Dies ist unter Nr. 11 278 des Gesellschaftsregisters eingetragen worden.
zu Poppelsdorf bei Bonn, der Kaufmann Fritz Korte zu Siegburg, der Kaufmann Alfred Keller zu Siegburg. der Chemiker Dr. Eugen Keller zu Friedland in Böhmen. Die Gesellschaft hat am 30. Juni 1851 be⸗ gonnen. . . ö Das biesige Geschäftslokal befindet sich Neue Friedrichstraße Nr. 35.
In unser Firmenregister sind je mit dem Sitze zu Berlin . unter Nr. 19 164 die Firma:
P. Senschel Arndt ; (Geschãftslokal: Behrenstraße Nr. 23) und als deren Inbaber der Kaufmann Philipp Henschel Arndt zu Berlin. .
unter Nr. 19 165 die Firma:
L. Alexander (Geschäftslokal: Stallschreiberstrafße Nr. 28) und als deren Inbaberin Frau Buchbinder Anna Marie Louise Alexander, geborene Wude, zu Berlin,
eingetragen worden. w Dem Siegmund Alexander zu Berlin ist für die letztgenannte Firma Prokura ertheilt und ist dieselbe unter Nr. 7631 des Prokurenregisters eingetragen worden.
Die hiesige Handelsgesellschaft in Firma Sellwig Æ Lands
(Gesellschafts Register Är. 1523) hat dem Theodor Otto Ludwig Hellwig und dem Carl Blas, beide zu Berlin, Kollektiv ⸗Prokura ertbeilt und ist dieselbe unter Nr. 7632 des Prokurenregisters eingetragen worden. Dagegen ist bei Nr. 5992 des Prokurenregisters vermerkt worden, daß die dem Seorg Joel zu Berlin für die vorgenannte Handelsgesellschaft er⸗ theilte Kollektiv Prokura erloschen, die des Theodor Otto Ludwig Hellwig zu Berlin nach Nr. 7632 über- tragen worden ist. Berlin, den 4 Dezember 1383838.
Königliches k I. Abtbeilung 56.
i la.
Rerlin. Sandelsregister 46350 des Königlichen Amtsgerichts . zu Berlin. Zufolge Verfügung vom 5. Dezember 18838 sind em selben Tage folgende Eintragungen erfolgt; In unser Gesellschaftsregister ist unter Nr. S268, wofelbst die Handelsgeiellschatt in Firma: Gebrüder Perschk mit dem Sitze zu Berlin und verschiedenen Zweig niederlassungen vermerkt stebt, eingetragen;
Die Zweigniederlasiungen zu Dessan
Brandenburg a. H. sind aufgeboben.
Ein gleicher Bermerk ist unter Nr. 5367 des Pro⸗
kurenregisters bei der dem Carl Paul Perschk für die vorgenannte Handelsgesellschaft ertheilten Pro= kura eingetragen worden.
und
In unser Firmenregister ist unter Nr. 16959, wofelbst die Handlung in Firma:
Moritz Ponfick . mit dem Sitze zu Frankfurt a. Main und Zweig niederlassung zu Berlin vermerkt stebt, eingetragen:
Die Zweigniederlassung zu Berlin ist auf⸗ gehoben. ; Die dem Wilbelm Adolpb Goltermann zu Berlin und dem Erasmus Jaeger zu Frankfurt a. Main für die vorgenannte Firma ertheilten ya,, sind bier unter Nr. 6706 beiiehungsweise Nr. 6754 des Prokurenregisters gelöscht.
In unser Firmenregister ist unter Nr. 131338, wofelbst die Handlung in Firma: Wilhelm Diederich . mit dem Sitze zu Berlin vermerkt steht, einge⸗
tragen: ö ; Das Handelsgeschätt ist durch Vertrag auf den Fubrberrn und Srxediteur Wilbelm Garl Eduard Diederich zu Berlin übergegangen welcher dasselbe unter unveränderter Firma fortsetzt. Vergleiche Nr. 19 168 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 18 168 die Handlung in Firma: Wilhelm Diederich mit dem Sitze zu Berlin und als deren Jubaber der Fuhrherr und Spediteur Wilhelm Carl Eduard Diederich zu Berlin eingetragen worden.
In unser e,, ist unter Nr. 17 933, wofelbst die Handlung in Firma: 1 ö. Sion dsapothełke C. Sasfe ! mit dem Sitze zu Berlin vermerkt stebt, einge⸗ tr = agen Deg Handelagelchätt ist zur . i zu Berlin
ell i ist eingetragen: K
Wochenschrift für di
Induftrie. (Bielefeld, Id Bertelsmann.) Nr. 309.
279.
den Apotbeker Siegfried Gerstel übergegangen, welcher dasselbe unter der Firma: