Aichtamtliches.
Preußen. Berlin, 14. Dezember. Im weiteren Ver⸗ laufe der gestrigen (14) Sitzung des Reichstages er⸗ klärte bei der ersten Berathung des Gesetzent wurfs, be⸗ treffend die Erwerbs⸗ und Wirthschafts⸗-Genossen⸗ schaften, der Abg. Schenck in fortgesetzter Rede: Der Ent⸗
wurf biete nicht die Garantie, daß die Revision in einer dem . genügenden Weise geübt werde, da es leicht geschehen önne, daß die zu Revisoren bestellten Personen vom Ge—⸗ nossenschaftswesen nichts verständen, wie z. B: der Sekretär des Gerichts als Revisor bestellt werde. Eine bessere Verwaltung der Genoffenschaften werde auf diese Weise nicht herbeigeführt wer⸗ den. Eine solche Einwirkung Seitens der Behörde, wie sich hier die Genossenschaft in der Gestalt der Revision gefallen lassen solle, sei noch nicht dagewesen und greife tief in die Entwicke⸗ lung des Genossenschaftswesens ein. Die Revisionsbestim⸗ mungen seien kein integrirender Theil der Vorlage und könnten wohl entbehrt werden. Auch die Bestimmung des Entwurfs, welche den Kreditvereinen Geschäfte mit Nichtmitgliedern ver⸗ biete, würde von dem nachtheiligsten Einfluß sein. Was da⸗ durch für die Sicherheit der Genossenschaft erreicht würde, werde durch die Nachtheile, die diese Beschränkung mit sich bringe, aufgewogen. Derartige Fragen zu regeln, gehöre in die Statuten, nicht in das Gesetz. Dasselbe gelte noch von einer großen Reihe anderer Bestimmungen des Entwurfs. Die Vorlage enthalte also zahlreiche Verbesserungen, andererseits aber auch Forderungen, welche den wahren Bedürfnissen der Genossen⸗ schast nicht entsprächen. Ob die Voraussetzung, die man mit dem Gesetz verbinde, daß ein neuer Aufschwung des Genossen— schaftswesens damit erfolgen werde, sich verwirkliche, werde davon abhängen, welche definitive Gestalt dasselbe i g. insbesondere auch davon, ob es der Stellung der Genossenschaft als freier Gesellschaft genügend Rechnung trage. Er beantrage, es einer Kommission von 28 Mitgliedern zu Üüberweisen.
Staatssekretär des Reichs Justizamts, Dr. von Schell ing:
Meine Herren! Auf dem Gebiete des Genossenschaftswesens hat sich in den letzten 10 Jahren eine sehr erfreuliche Wandlung und Vereinigung der Ansichten vollzogen. Ueber die Zweckmäßigkeit der Genossenschaften mit beschränkter Haft waren die Ansichten im Reichstage früher sehr getheilt. Gerade diejenige Seite des Reichs ⸗ tages, welche der Genossenschaftsbewegung vermöge der Entstehungs⸗ geschichte derselben am nächsten steht, bat sich, von vereinzelten Stimmen abgeseben, durchaus ablehnend gegen diese Form der Genossen schaft verhalten. Um so erfreulicher ist es mir nun, daß der Herr Vorredner, wenngleich er in seinem Vortrage diesen Reformen einen verhältniß⸗ mäßig nur geringen Raum gestattet bat, doch unumwunden das An— erkenntniß abgegeben hat, daß der Entwurf durch die Aufnahme jener Genossenschaftsformen eine unahweisbare Forderung der wirtbschaft⸗ lichen Entwickelung vollüiebe. Ich bin um se mehr erfreut über dieses Anerkenntniß, als Sie ja aus dem Inbalt des Entwurfs, meine Herren, entnehmen können, welchen Werth die verbündeten Regierungen auf das Urtheil der in der Genossenschaftsbewegung stehenden Männer legen, denn viele anTere Verbesserungen, darunter sehr wichtige, sind gerade aus den An⸗ regungen und Vorschlägen derjenigen Männer entnommen worten, welche in der Genossenschaftsbewegung früher gestanden haben, und, wie der Herr Vorredner, noch jetzt stehen.
Zu den wichtigften Verbesserungen dieser Art rechne ich die Einrichtung einer ständigen und periodischen Revision der ge⸗ sammten Geschäftsführung der Genossenschaft. Diese Einrichtung ist zuerst von Schulze ⸗Delitzsch angeregt, dann auf fein Be⸗ treiben bei dem Verbandstage der unter seiner Leitung stehenden Genossenschaften in Kafsel im Jahre 1881 zu einer obligatorischen erhoben worden, und hat sich nach allseitigem Urtbeil als eine höchst nützliche Einrichtung bewährt. Nun ist aber, meine Herren, die bemerkenswerthe Erscheinung hervorgetreten, daß seit dem Bekanntwerden des gegenwärtigen Entwurfs. gerade die⸗ jenigen Seiten, welchen die GEntstehung und die praktische Bewährung dieser Revisionen zu verdanken ist, die schärfste Oppo— sition gegen die Aufnabme dieser 3 in den Gesetzentwurf erhoben haben. Ich muß sagen, es ist mir schlechterdings unbegreif⸗ lich, wie eine Einrichtung, welche nach allgemeinem Anerkenntniß segengreich gewirkt hat, nun auf einmal in ihr Gegentheil umschlagen soll, weil eine gesetzliche Sanktionirung derselben in Aussicht genommen ist. Es ist doch kein Vorwurf für den Gesetzgeber, wenn er seine Satzungen aus den Gewohnheiten der betheiligten Schichten, entnimmt; im Gegentbeil, die Gesetzgeber werden sich vor Fehlgriffen dann am meisten geschützt wissen, wenn sie in der guͤnstigen Lage sich befinden, an bestebende Gewohnheiten anknüpfen zu können. Und es ist kein Geringerer gewesen, als Schulze ⸗Delitzsch selbst, welcher diese Ueberleitung empfohlen und in seiner 1883 erschienenen Schrift Vorschläge über die gesetzliche Feststellung der Revisions⸗ pflicht? gemacht bat, welchen Vorschlägen sich der Entwurf in wesentlichen Beziehungen angeschlossen hat. Nun sagen freilich die Gegner des Entwurfs — und diese Ausführung ist auch aus den Aeußerungen des Herrn Vorredners uns entgegen getreten —: die Revisionseinrichtungen, die der Entwurf vorschlägt, sind ganz etwas Anderes als diejenigen Einrichtungen, die bisher in der Praxis bestanden haben. Nur auf dem freien Boden der Selbst bestimmung könne die gedeihliche Entwickelung der Revisionseinrich tung sich vollziehen; bestelle man dagegen einen Staatrevisor, wie der vorliegende Gesetzentwurf es thue, so übertrage man dem Staat eme Einwirkung auf die Genossenschaften, man bürde dem Staat eine Verantwortlichkeit für die vorschrifts⸗ mäßige Vornahme der Reyvision auf, welcher Verantwortlichkeit der Staat nicht genügen könne. Meine Herren, dieser Auffasfung liegt eine durchgängige Verkennung der von den Regierungen gehegten Zwecke zu Grunde, und ich bedauere, daß der Herr Vorredner die jenigen Tbeile der Motive, aus welchen die, Absicht der Regierungen erhellt, nicht seinerseits zur Auslegung des Gesetzentwurfs benutzt hat, während er sie vielmehr in einen Widerspruch mit den Bestimmungen des Gesetzentwurfs ju setzen gesuckt hat. Die Regierungen sind weit davon entfernt, sich irgendwie in die wirthschaftliche Gebahrung der Genossenschaften einzumischen. Steht in dem Entwurf irgend ein Wort darüber, daß die Revisions⸗ berichte irgend einer Staatsbebörde zur Einsicht einjureichen sind? Die Revisionsberichte sind vorzulegen lediglich der Generalversammlung und dem Genossenschaftsverbande. Diese heiden Organe haben über Das jenige zu bestimmen, was in Folge der Revisioneberichte abzustellen oder weiter zu veranlassen ist. Auch die Auswahl und Bestellung des Rerisors wird von den Regierungen durchaus nicht als ein folches Geschäft angesehen, zu dessen Uebernahme sie eine besondere Neigung empfänden. Aber, meine Herren, die Regierungen können sich doch nicht der That⸗ fache verschließen, daß die bestehenden Verbände der Genosfenschaft nicht viel mehr als ein Drittel aller Genossenschaften um⸗ fassen. Wie soll nun für die übrigen —— 3000 Genossenschaften die Revisiongeinrichtung zu ängig gemacht werden? Ein Gesetzes befehl, sich zu Revisiongver änden zusammenzuschließen, würde doch Praktisch nicht vollstrekbar sein. Es bleibt alfo nur übrig, diefen ** Durch eine indirekte Einwirkung zu erreichen, und zu diesem Zweck schlagt der Entwurf vor, daß, wenn die Genofssenschaften nicht in einen geeigneten Revisionsverband eintreten, dann die Bestellung des Revisors erfolgen soll durch dasjenige Gericht, welches die formale Kontrole über die Genossenschaft zu führen hat.
Nun hat der . Vorredner hervorgehoben, diese Einrichtung würde die Folge haben, daß ganz ungeeignete Männer zu Rerfsoren bestellt würden, daß etwa der Amtgrichter seinen Sekretär als ge. eigret zum Revisor anseben würde. Ich muß bestreiten, daß irgend ein Amttrichter eine so geringe Ginficht von den ihm obliegenden
Pflichten haben sollte, daß er seinen Sekretär für geeignet hielte, ge⸗˖ nossenschaftliche Bücher zu revidiren, und 4 kann im Interesse des Richterstandes diese Unterstellung des Herrn Vorredners gegen den Richterstand nur entschieden zurückweisen.
Das erkenne ich aber an, daß es dem Richter vielleicht oft an Kenntniß der geeigneten Persönlichkeiten feblen wird. Diesem Mangel ist aber vorgeseben. Der Amterichter soll sich erst mit der höberen Verwaltungs behörde in Verbindung seßzen, ja noch weiter, es ist sogar der einzelnen Genossenschaft ein Vorschlagsrecht des Revisocs ern⸗ geräumt, und dieses Vorschlagsrecht soll enischeidend sein, wenn die Verwaltungsbehörde gegen den Vorschlag kein Bedenken hat.
Nun wird ber auch im Ganzen der Fall, daß der Revisor durch das Gericht bestellt wird, nur ein ausnahmsweiser sein. Die Natur der Dinge wird dahin führen, daß die bisber ver⸗ bandlosen Genossenschaften entweder in die schon vorhandenen Revi⸗ sions verbände eintreten oder sich zu besonderen Revisionsverbänden verbinden werden. Allerdings hat für den letzteren Fall der Entwurf auch nicht auf jede Kontrole zu verzichten geglaubt. Es könnte ja leicht vorkommen, daß Genossenschaften zu einem Revisionsverband zusammentreten, ohne die noͤthigen Mittel, vielleicht sogar, ohne den Wil⸗ len zu besitzen, eine energische Revision durchzuführen. Nun darf die Revi⸗ sionseinrichtung nicht dazu benutzt werden, nur nominell zu fungiren und die Genossenschaft tbatsächlich der gerichtlichen Revision zu entzieben. Die Regierungen haben es daher für nöthig befunden, den zustehenden Reichs⸗· und Staatgorganen die Befugniß vorzubehalten. Revssiens verbanden, welche sie nicht für geeignet halten, die Pflicht der Revision zu erfüllen, die Revisorenstellung zu versagen oder wieder zu entziehen.
Meine Herren! Den Regierungen ist aber das Bewußtfein durchaus nicht fremd, daß sie sich bei der Einfübrung der Nevisions ˖ einrichtang auf einem Felde bewegen, welches bisher von der Gesetz⸗ gebung noch nicht angepflügt worden ist. Sie hegen deshalb auch keineswegs die Meinung, daß sie in dem Entwurf eiwas absolut Voll kommenes aufgestellt haben; sie werden vielmehr, wenn die von mir angedeuteten Zielpunkte, wie ich hoffe, auf die Zustimmun der Mehrbeit dieses Hauses rechnen können, sich durchaus nicht unzugänglich er⸗ weisen etwaigen Vorschlägen in Bezug auf eine verbesserte Aus⸗ gestaltung des Einzelnen, und ich boffe, daß sich in der Kommission, welche der Herr Vorredner beantragt hat, und welche das Haus zweifelsobne beschließen wird, eine Verständigung wird erzielen lassen. Ich hege dieselbe Hoffnung in Bezug auf andere Meinungsverschieden⸗ heiten, welche der Herr Vorredner hervorgehoben hat, und welche vielleicht von Seiten anderer Redner des hohen Hauses werden geltend gemacht werden.
Ich gehe deshalb, um alle diese Fragen der Kommission vor— zubehalten, auf jene anderen Fragen bier nicht ein; ebenfo wie ich auch, um mich kurz auszudrücken, die politischen Bestimmungen der Vorlage für heute unberührt lasse, die, wie ich bemerken will, aus dem bestehenden Recht im Wesentlichen entnommen sind, oder sich doch als Konsequenzen des bestebenden Rechts darstellen. Meine Absicht war nur, in der Revisorenfrage die Stellung der verbündeten Regierungen zu kennzeichnen und zwar darum, weil gerade die Revisorenfrage zu Angriffen gegen die verbündeten Regierungen in einem Theil der Presse den Stoff hat liefern müssen.
Man bat behauytet, die Revisiongeinrichtungen gingen nur darauf aus, überhaupt eine Einflußnabme auf die Genossenschaften zu erlangen und den Lebensnerv der Genossenschaften zu unterbinden. Meine Herren, diese Unterstellung muß ich auf das Entschiedenste zurückweisen. Die verbündeten Regierungen sind aufrichtig besteebt, das Genossenschafts⸗ wesen zu einer seiner wirthschaftlichen Bedeutung entsprechenden Ent⸗ wicklung unter Berücksichtigung der allgemeinen Interessen zu führen; aber sie glauben, daß dLieser Zweck dann am sichersten erreicht wird, wenn für eine solide Geschästsführung der einzelnen Genossenschaft Sorge getragen wird, und wenn diejenigen Schädigungen möglichst vermieden werden, welche in einzelnen eklatant bervortreienden Fällen durch nachlässige oder gar gewissenlose Führung der Vorstandegeschäͤfte in weiten Kreisen des Volkes herbeigefuͤhrt worden sind.
Abg. Graf von Mirbach: Wenn jemals das Sprichwort: „Was lange währt, wird gut‘, Anwendung finden könne, so sei es bei dieser Vorlage der Fall, deren ausgezeichnete Eigen⸗ schaften in weitesten Kreisen zur Anerkennung gekommen seien. Auch in dem engeren Kreise von Herren, der durch das Reichs—⸗ Du amt aus allen Parteien zur Begutachtung zusammen⸗
erufen gewesen, sei einstimmig hervorgetreten, daß diese Arbeit dem Reichs-Justizamt und speziell dem Verfaffer zur höchsten Ehre gereiche. Die Eigenschaften der Vorlage trösteten gewissermassen über das lange Warten — seit 18981 — auf Einführung von Genossenschaften mit beschränkter Haftung. Welcher politischen Partei man diese Verzögerung zu danken oder besser nicht zu danken habe, sei bekannt. Im Jahre 1881 bereits sei von seinen Freunden und ihm speziell eine Novelle gun Genossenschaftsgesetz eingereicht worden. Schulze⸗Delitzsch habe sich nach Eliminirung einiger Bedenken bald auf die Seite seines Antrages gestellt, nur die Abgg. Lasker und Rickert sich ihm ie,, und leider mit Erfolg. Die treibende Kraft in seiner mehr auf den Grund— besitz hingewiesenen Partei habe keine große sein können und nur die Centrumsfraktion habe in höchst anerkennens⸗ werther Weise seinen Antrag unterstützt. Der Ein— fluß jener anderen ö aber und ihrer politischen Freunde sei gegenüber den Wenigen die mit ihm Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht hätten einführen wollen, stark genug 6. en, die . nicht über die Kommissionsberalhung inaus gedeihen zu lassen. Man hätte damals sehr viele wirthschaftliche Existenzen retten helfen können, wenn man die neue Form der Genossenschaft der alten hinzugefügt hätte, und die objektive Haltung des damaligen Abg. Schulze⸗Delitzsch verdiene die höchste Anerkennung. Der Abg. Lasker habe aber vollständig die die Konservativen leitenden Absichten mißverstanden. Die Bedeutung der ge⸗ nossenschaftlichen Gesetzgebung werde in manchen Kreisen, auch von vielen seiner (lr e reunde unterschätzt; sie sei ein ,. Stück der sozialen Gesetzgebung. Wo die Kraft des Einzelnen zur ö wirthschaftlicher Ziele nicht aus⸗ reiche, träten mehrere erfolgreich zusammen. Zwar habe diese Vorlage nicht die Bedeutung der Alters- und In— validenversicherung. Die gigantische Aufgabe, 13 Millionen Deutsche sicher zu stellen, überrage bei Weitem den Zweck dieses Entwurfs, der freie Vereinbarungen zu wirthschaft⸗ lichen Zwecken wolle. Auch der wärmste und entschiedenste Verehrer der Alters⸗ und Invalidenversicherung aber werde sich des Satzes bewußt sein müssen: benefleig non obtruduntur. Der Gedanke des Reichszuschusses berge auch gewisse Gefahren der vorliegenden Gesetzentwürfe, erweitere die bisherige Gesetz⸗ Fer gig ch Einführung von Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht. Mit Recht sei das Prinzip der Solidarität der Haftung auch bei der beschränkten Haftpflicht festgehalten. Im anderen Falle komme man in die Kategorie der Aktien- gesellschaften hinein. Die ,, . der Haftung mit dem 36 Vermögen habe Wohlhabende mit ihrer Arbeitskraft und ihrem Vermögen von den Ge— nossenschaften ferngehalten. Dem solle abgeholfen werden. Der Entwurf verbessere die bestehende Gesetzgebung durch die Einführung der Revision. Das Maximum der Angriffe gegen diese Bestimmung stelle Hr. Schenck vermöge seiner Stellung als Anwalt des Genossenschafts verbandes dar. Sollte das Wort: „Die Genossenschasten sind begründet zu wirthschaft⸗
lichen Zwecken“ nicht anfechtbar sein? Die Wohlthaten dleser
Vorschrift beständen in der Erweiterung der bestehenden Genossenschaften nach drei Richtungen: Neubildung einer großen Anzahl von Genossenschaften mit beschrãnkter Saftpflicht, 3 ng der ¶ Genossenschaften, mit un⸗ beschränkter Haftpflicht in solche mit beschränkter, und Vermehrung der Genossenschaften mit Solidarhaft, Die Vortheile uͤberwögen also bei Weitem die aiachtheile dieser Bestimmung. Wenn die Genossenschaften sich vermehrten, hätten auch die Regierungen die Pflicht, darüber zu wachen, daß sie ihren Zweck erreichten und Bestand hätten. Auch be⸗ züglich des Umlageverfahrens biete das neue Gesetz wesentliche Vortheile. Nach dem bestehenden Gesetz hafte ein e . dem anderen solidarisch, aber nicht der Genossenschaft; das neue Gesetz setze die Haftung der Genossen⸗ schaft gegenüber fest. Der Einzelangriff biete. für den noch nicht ausgeschiedenen Genossen keine Gefahr, weil doch schon eine erhebliche Zeit bei dem eigent⸗ lichen Konkursverfahren vorübergegangen sei. Für den ausgeschiedenen Genossen sei die Gefahr sehr gering, weil sie überhaupt erst nach dem Konkursverfahren eintreten könne. Der Einzelangriff der Gläubiger müsse deshalb aufrecht er⸗ halten werden, denn sonst würde das ganze System der Solidarhaft nicht durchführbar sein. Nach einer Richtung 9 die bestehenden Genossenschaften ihre Aufgabe nicht er⸗ üllt und nicht erfüllen können; einen ausgiebigen Kredit für kleine Leute zu gewähren. Dieses würden die Genossenschaften mit beschränkter Haftpflicht thun, deren Vermögenslage stets klar und übersichtlich sein würde, besonders wenn auch vermögende Genossen sich reichlich bethei⸗ ligten. Die Geschäftsantheile könnten verloren gehen, aber die Garantie und Bürgschaft der einzelnen Personen schafften eine bessere Basis, als die bestehenden Genossenschaften. Er hoffe, daß auch die Reichsbank die Kreditwürdigkeit der neuen Form anerkennen werde. In kurzer Zeit werde man ja auch über die Frage der Umwandlung der Reichsbank zu beschließen haben, deren gegenwärtige Gestalt nur bis zum 1. Januar 1891 feststehe. Hoffentlich werde noch in dieser Session ein bezüglicher Entwurf dem Reichstage unterbreitet werden. Viel brauche hier ja nicht zu geschehen; Staatsinstitut sei die Bank, und es frage sich nur, ob die Bankantheilseigner beibehalten würden oder nicht. Er bitte gleichfalls um Verweisung des Entwurfs an eine Kommission von 28 Mitgliedern.
Abg. Dr. Enn eccerus: Seine Freunde hegrüßten die Vorlage auch mit Anerkennung, sie beruhe auf einer sorg⸗ fältigen Ausarbeitung aller Vorschläge und Wünsche, die auf diesem Gebiet laut geworden seien. Alle die Ideen von Schulze⸗Delitzsch seien nicht nur berücksichtigt, sondern auch weiter entwickelt worden. 3 weit gegangen sei aber der Ent⸗ wurf in der alles regelnden, ordnenden und strafenden . des Staats. Die Hauptvortheile des Gesetz— entwurfs seien die Zulassung von Genossenschaften mit be— schränkter Haftung, die bessere Regelung des Umlageverfahrens, die Stellung der Mitgliedschaft auf eine sicherere Grund⸗ lage und die Anerkennung der allgemeinen Revisionspflicht. 3 des ersten Punktes stehe er ganz auf dem Boden der Vorlage, es könnte höchstens zweifelhaft sein, ob nicht be⸗ og der Kreditgenossenschaften eine Ausnahme zu machen
ei. Die vorsichtige Bestimmung des Entwurfs, daß bei Ge⸗ nossenschaften mit beschränkter Haftpflicht der Konkurs schon im Falle der Ueberschuldung, nicht erst im Falle der Zahlungs⸗ unfähigkeit eintrete, sei auch nicht zu verwerfen. Diese Frage könne aber in der Kommission noch näher eh t werden. Schon Schulze⸗Delitzsch habe mit seinem praklischen Blick erkannt, daß das Umlageverfahren zum Nutzen der Gläubiger stattfinden müsse. Nach dem Entwurf leite der Konkursverwalter das Umlageverfahren und treibe im Interesse der Gläubiger die Garantieverpflichtungen der Genossenschafter ein. Auch das sei eine Verbesserung, daß das Umlageverfahren nicht erst nach Feststellung des Schluß⸗ vertheilungsplans, sondern schon während des Konkursz⸗ verfahrens, und zwar zuerst in Gestalt der Vorschußberechnung, dann der Zuschuß⸗ und eventuell der Nachschußberechnung stattfinden könne. Dadurch könnten die Gläubiger ihren Anspruch durch ben Konkursverwalter in bequemsier Weise geltend machen. Trotzdem sei aber die Einzelhaft der Ge⸗ nossen festgehalten worden. Umlageverfahren im Interesse der Gläubiger und Einzelangriff seien aber nicht nöthig und, wenn nicht nöthig, sogar schädlich. In der Frage des Einzel⸗ angriffs ständen allerdings nicht alle seine Freunde auf seinem Standpunkt, die Minderheit derselben sei fur die Beibehaltun des Einzelangriffs. Es sei nicht richtig, daß der Kredit dur Beseitigung des Einzelangriffs leiden würde, denn der Gläubiger kreditire nicht in Rücksicht auf die Einzelhaftung, sondern auf die Solidarhaftung Aller. Es handle sich hien nicht um eine Minderung der Solidarhaft, sondern um eine Milderung in der Art und Weise der Geltendmachung der Solidarhaft. Der Einzelangriff leiste nicht mehr als die fortgesetzten Umlagen, bei denen der letzte Pfennig vom Schuldner eingezogen werde. Wenn er noch ein argumentum ad hominem hinzufügen solle, so sei Schulze⸗ Delitzsch ein lebhafter Vertreter der Aufhebung des Einzel⸗ angriffs gewesen, und er (Redner) glaube auch, daß, wenn jener dies Gesetz gekannt hätte, er dafür gewesen wäre. Schulze habe im Interesse der Gläubiger den Vorstand die For⸗ derungen umlegen lassen und dann den Einzelangriff beseitigen wollen. Er würde die Aufhebung des Einzelangriffs umsomehr für nothwendig gehalten een wenn er dieses verbesserte . gekannt hätte. Es habe sich unter den Ge⸗ nossenschaften eine Bewegung für Beseitigung des . angriffs gebildet. In Kassel und Plauen sei dieser Beschluß einstimmig feht worden. Allerdings habe in Erfurt der Anwalt des Allgemeinen Genossenschasts verbandes durch seine ausführlichen Erörterungen die Majorität von 78 gegen II Stimmen für seine Ansichten gewonnen, aber die Be⸗ wegung gehe trotzdem weiter. Hr. Schenck habe allerdings in einem Schreiben an die Genossenschaften vor einer Betheili⸗ gung an dieser Agitation für Beseitigung des Einzelangri gewarnt. Aber trotzdem hätten sich von den 820 Vorschuß⸗ vereinen, welche sich im Allgemeinen deutschen Genossenschafts⸗ verbande befänden, bereits 427 mit ihrer Unterschrift für die Aufhebung des ,, erklärt oder doch ihre Unter⸗ chrift zugesagt. Die Wohlhabenden in der Genossenschaft ollten nun mehr Interesse bekommen, wenn ihnen der Einzel⸗ angriff bevorstehe. Er glaube, wenn man solidarisch hafte, sei das Interesse gerade groß genug, das man an der Genossenschaft nehme. Das Interesse der Wohlhabenden be⸗ ruhe auch nicht darauf, sondern agüf dem lebhaften Interesse, welches sie für die Vortheile der kleinen und geringen Leute, der Bauern und dergleichen hätten. Im Gegentheil würden Wohlhabende schwerer sich zum Eintritt in eine Ge⸗
nossenschaft entschließen, wenn ihnen die Einzelhaft bevorstehe,
rechnen, selbst wenn
fürchteten den Einzelangriff und mit dieser Furcht sei zu * . ungerechtfertigt sei. Man habe grohe Schäden durch den Einzelangriff gehabt. In einem Briefe des Vorstandes eines Kreditvereins an dessen Verbandsdirektor heiße es, bei einem fallirten Vorschußverein hätten die best⸗ sttuirten Mitglieder traurige Tage von der Konkurseröffnung bis zur Beendigung des Konkurses durchgemacht, da von den ungestümen Gläubigern bedroht worden seien, daß dieselben sie zuerst angreifen würden. Und so käme schöon während des Konkurses die Solvenz der Anzugreifenden in Frage, wenn es auch garnicht zum Angriff komme. Der Einzelangriff sei, wenn die Gläubiger so energisch seien, wie sie sein müßten, unnöthig. Sie hätten es in der Macht, aber nicht die Genossenschaft, selbst den letzten Pfennig von einem solventen Genossenschafter herauszuquetschen. Wenn es auch nur selten und nur bei geringen Summen zum Einzelangriff komme, werde der Konkursverwalter ebendasselbe leisten können. Daß der Einzelangriff wegen der Regreßpflicht unschädlich sein solle, verstehe er absolut nicht. Bei einem Einzelangriff sönne der ,, Haus und Hof verlieren, den dann ein späterer Regreßanspruch nicht mehr retten würde. Ein Kollege habe ihm erählt, daß er und einige Andere die einzigen Vohlhabenden im Bezirk ihrer Genossenschaft seien. Wenn sie durch einen Einzelangriff in Anspruch genommen würden, sönnten sie daher unmöglich von den armen Leuten etwas eintreiben bei ihrer Stellung und ihrem Ansehen. Das sei ein schönes Regreßrecht, dessen Geltendmachung erst er⸗ sfolze, wenn man bereits animirt sei, oder wenn man keinen Gebrauch mehr davon machen könne. Er glaube auch nicht, daß die Schuldner leichter zahlten, wenn sie einem Einzelangriff ausgesetzt seien. Ein solventer Schuldner zahle so wie so gleich und andere zahlten überhaupt nicht, sondern warteten den Angriff gegen die solventen ab. Man halte es sodann für eigenthümlich, daß die Genossenschaften, welche 6 Monate vor dem Konkurse autgeschieden seien, nicht mehr zum Umlageverfahren heran⸗ gezogen werden sollten, da sie einmal abgerechnet hätten. Sie ätten allerdings abgerechnet, aber auf Grund einer vielleicht vollständig falschen Bilanz und auf Grund der Solvenz aller Mitglieder. Beides könne sich nachher als unrichtig heraus⸗ stelen. Wenn es hart sei, Einen, der bereits abgerechnet habe, noch zur Deckung des Defizits heranzuziehen, so solle man ihn doch nicht dem viel härteren Einzel⸗ angriff aussetzen. eder werde lieber das Umlage⸗ verfahren mit Regreßpflicht als den Einzelangriff wählen. Die Schädlichkeit des Einzelangriffs bestehe zum größten Theil in dem Bestehen des Einzelangriffs, denn er wirke als Schreck⸗ gespenst. Der Direktor des schlesischen Genossenschafts verbandes, Hr. Morgenstern, habe bei den Verhandlungen in Erfurt ge— schildert, wie durch den Einzelangriff ganze Gegenden in genossenschastlicher Beziehung verödet seien. Seit . des Einzelangriffs hätten die Genossenschaften keinen Fortschritt mehr gezeigt. Beseitige man den Einzelangriff nicht, so dränge man die Genossenschaften mit unbeschränkter Haftung in die beschränkte Haftung hinein. Bezüglich der Entstehung und des Verlustes der Mitgliedschaft 1c er sich im Wesent⸗ lichen auf den Boden der ö Dasselbe gelte bezüglich der Revision. Das Recht, den Revisor zu bestellen, dürfe aber nicht erst den Revisionsverbänden staatlich verliehen werden, denn es handele sich um rein private Gesellschaften. Wo aber Schaden eintrete, müsse der Staat das Recht haben, den Verbänden die Befähigung zur Bestallung der Revisoren zu entziehen. Ganz fremd in dieser Vorlage erschienen die Be⸗ stimmungen über die staatliche Aufsicht der Revisionsverbände,
wenn sie nur Versammlungen und dergleichen abhielten. Diese Reyisions verbände trieben doch nicht sozialdemo⸗ kratische Agitation. Der Hinweis der Motive auf die Analogie mit den Innungsverbänden passe nicht, denn diese seien öffentliche, allermindestens halböffentliche Korpo⸗ rationen mit wichtigen Rechten über den Kreis ihrer Mit— glieder hinaus. Die Zwecke der Genossenschaft gingen über diesen Kreis nicht . Bezüglich der Beschränkung des in e, , auf die Mitglieder stehe seine Partei eben⸗ a
s im Allgemeinen auf dem Boden der Vorlage. Den Mit⸗ gliedern mehrere Geschäftsantheile zu gestatten, könne in ein⸗ zelnen Fällen wünschenswerth sein, aber nicht ungemessen, sondern höchstens zwei oder drei Antheile. Aber er sei damit einverstanden, daß jeder Genosse, auch wenn er mehrere Antheile habe, in der Generalversammlung nur eine Stimme habe. Was die ländlichen Genossenschaften betreffe, so werde von den Raiff⸗ eisen'schen Genossenschaften vielleicht mit Recht gewünscht, daß die Geschäftsantheile nicht obligatorisch sein sollten. Bei den ⸗ kleinen ländlichen Genossenschaften könne man diese Ausnahme vielleicht zulassen. Er hoffe, daß die wirklich vorhandenen Mängel des Gesetzes in der Kommission beseitigt, und ein Gesetz geschaffen werde, welches dem Genossenschaftswesen zum Vortheil gereichen und das wirthschafiliche Wohl des kleinen ö, und vor Allem des kleinen Bauern fördern werde.
Abg. von Buol: Auch er habe diesen Gesetzentwurf mit Freude begrüßt. England besitze seit den 60er Jahren die beschränkte Haftbarkeit; andere Staaten, wie Frankreich, Belgien, die Schweiz, Italien haben das gemischte System. Die Einwendungen een dieses Gesetz bezögen sich im Wesent⸗ lichen auf die Strafbestimmungen, die Revisionsbestimmungen und den Einzelangriff. Hinsichtlich der Strafbestimmungen habe der genossenschaftliche Vereinstag die Meinung geäußert, man 6. es gescheiter beim Alten lassen sollen. Er glaube nun, daß das isherige geringe Strafmaß nicht mehr ausreiche, und daß man Recht gethan habe, dies Gesetz in Uebereinstimmung mit dem neueren Strafgesetzbuch und vor Allem mit dem Aktiengesetz zu bringen. as die Revisionsbestimmungen betreffe, so habe der Staatssekretär erfreulicher Weise die Hand geboten zu einer etwaigen Verständigung über die Abmilderung der⸗ selben. Selbst der Vereinstag habe eine periodische Nevision durch einen außerhalb der Genossenschaft stehenden Sach⸗ verständigen für angängig erklärt. Den Einzelangriff wollten die Gegner des Entwurfs wenigstens insofern abgeschafft wissen, als er nicht gegen diejenigen erfolgen dürfe, welche nach dem Nachschußverfahren pünktlich ihren Ob⸗ liegenheiten nachgekommen seien. Es werde als das geistige . Schulze's bezeichnet, daß der Einzelangriff beseitigt werde. und unsittlich sei. Auch er neige dahin, den Einzelangriff lieber gleich jetzt abzuschaffen. Er glaube aber, daß, wenn auch der Einzelangriff diesmal nicht falle, er bei der nächsten Revision fallen werde. Dieses würde nur dem Gange der bisherigen Genossenschaftsgesetzgebung ent—⸗ sprechen. Seine Bedenken gegen diesen rn seien diese: er vermisse in demselben klare Bestimmungen über die rechtliche Natur der Genossenschaften und über die Grenzen des Geschäftsbetriebes, welche ihnen nach ihrer Natur zu ziehen seien. Es sei allerdings schwer, die Grenze zu ziehen zwischen wirthschaftlichen Vortheilen und gewerb⸗ lichen Gewinnen. Man sage, einen Gewinn zu erzielen, sei nicht der 8 der Gesellschaften, sondern nur Neben⸗ zweck. o sei nun die Grenze zwischen beiden? Die
der Frage der Besteuerung der Genossenschaften.
auch die offenen Läden, Kreditvereine mit bankähnlichem Betriebe, unter dieselbe Kategorie zu subsumiren seien. Es wäre nun Aufgabe dieses Gesetzes, sich über die rechtliche Natur der Genossenschaften klar auszusprechen. Nach dem jetzigen wurf. würden alle Genossenschaften steuerfrei ihre Geschäfte
erledigen können, und nur diejenigen Kreditvereine, welche mit
Nichtmitgliedern Geschäfte machten, als Bankinstitute behan⸗ ö werden. Die Motive meinten, es sei durchaus unbedenk⸗
ich. machen. Vereine zukommen lasse, so würden sie den Genossenschaften nicht beitreten, und es sei fraglich, ob man diese Art von Konkurrenz gestatten dürfe.
Es werde sogar behauptet, daß er unwirthschaftlich
n Baden Personen zur Einkommen⸗ dabei gestritten, ob Konsumvereine mit
abe man die juristischen euer herangezogen. Man habe enossenschaften, z B.
Ent⸗
daß Konsumvereine mit Nichtmitgliedern Geschäfte Wenn man aber Nichtmitgliedern die Vortheile der
In einer Petition zu der Vorlage werde ausgeführt, daß ein Konsumverein allein an Brot einen Umsatz von 55 000 MÆ in einem Jahre und einen Reingewinn von 17 Proz. erzielt habe. Ein Konsumverein in der Provinz Sachsen mit 1700 Mitgliedern habe einen Jahres⸗ umsatz von 84 9000 1 Branntwein. Und eine derartige Ge⸗ nossenschaft arbeite steuerfrei und solle auch in Zukunft durch—⸗ aus steuerfrei arbeiten! Die Frage, ob derartige Konkurrenz geduldet werden dürfe, müsse in der Kommission wohl erörtert werden. Er schließe mit dem Wunsch, daß der Gesetzentwurf segens⸗ reich werde für die Institute, die auf der Grundlage beruhten: viribus unitis. .
Abg. Nobbe: Daß Betriebe, die einen so großen Brannt—⸗ weinumsatz hätten, von der Verwaltungsbehörde zu konzessioniren seien, halte er für selbstverständlich. Die Genossenschaft sei natürlich eine juristische Person; es werde dies vielleicht noch exakter zum Ausdruck gebracht werden können. Im Alll—⸗ gemeinen aber sei die Fassung des Gesetzes eine ganz aus— gezeichnete; er möchte es eine elegante Arbeit nennen. Die Vorlage verdiene auch insofern volle Sympathie, als darin alle Gesichtspunkte, die von sachkundiger und interessirter Seite geltend gemacht worden seien, Berücksichtigung
efunden hätten. Mit der Zulassung der Genossen⸗
ee r mit beschränkter Haftpflicht sei seine Partei
durchaus einverstanden; sie sehe darin sogar eine
wesentliche Erweiterung des genossenschaftlichen Gedankens,
und sie hoffe, daß viele Kreise, die sich bisher den Genossen⸗
schaften fern gehalten hätten, nicht mehr zögern würden, die
Initiative zu ergreifen. Von der Beibehaltung des Einzel—
angriffs mache seine Partei ihre Zustimmung zu dem Gesetz
nicht abhängig. Die jetzt stipulirte Form sei ein sehr wesent⸗
licher Fortschritt gegenüber dem Gesetz von 1868; aber er
gebe zu bedenken, ob es nicht möglich wäre, den Einzelangriff,
wie in dem preußischen Wassergenossenschaftsgesetz von 1879,
ganz zu beseitigen. Die Haftbarmachung des Einzelnen werde
auch dadurch herabgesetzt, daß das Umlageverfahren nicht
mehr am Ende, sondern bereits am Anfang des Konkursver⸗
fahrens stattfinde. Bei den Genossenschaften selbst seien
übrigens die Ansichten über den Einzelangriff schwankend. Zu weit zu gehen scheine es ihm, daß dem Staat die Befug—
niß beigemessen werde, zu urtheilen, ob ein Verband die Re⸗
vision auszuüben in der Lage sei oder nicht. Der Staat sollte
nur eingreifen dürfen, wenn thatsachlich die Revision unge⸗ nügend geübt werde.
, Hiernach wird die erste Berathung geschlossen und der . einer Kommission von 28 Mitgliedern über—
wiesen.
Wichtigkeit dieser Unterscheidung wäre besonders evident bei
Schluß 5 Uhr. Nächste Sitzung Freitag 12 Uhr.
1. Steckbriefe und Untersuchungg⸗ Sachen.
2. Zwangs voll streckungen, Aufgebote, Vorladungen u. dergl. 3. Verkãufe, Verpachtungen, Verdingungen ꝛc. -
4. Verloosung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.
Kommandit⸗Gesellschaften auf Aktien u. Aktien ⸗Gesellsch.
Oeffentlicher Anzeiger.
Verschiedene Bekanntmachungen.
1 Steckbriefe und Unutersuchungs⸗Sachen.
(47713 Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Koppelknecht Jobannes Friedrich Rudolf Ramm ⸗Vampel, auch Storjohann genannt, ist die Untersuchungsbaft wegen Unterschlagung verbängt. Es wird ersucht, denselben zu verbaften und in das nächste Gerichts⸗ gefaängniß abzuliefern, und hierher Mittheilung zu machen. — J. 1I. 2278 / 88.
Altona, den 11. Dezember 1888.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Beschreibung: Alter: 30 Jahre. Statur: klein und untersetzt. Haare: blondes gekräuseltes Haar. Bart: kleiner Schnurrbart. Augen; grau. Gesicht: voll und rund. Gesichisfarbe: gesund. Kleidung: graubrauner Tuch ⸗Jaquet · Anzug (Hose sehr eng), Stiefeletten, bräunliche Jockeymütze.
la*nio Nachstehend verzeichnete Personen werden beschuldigt, als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte
in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte 21) Noir,
9) Bardot, Josepb, geb. den 24. September 1867 zu Lubeln, zuletzt daselbst. ⸗
10 Losson, Emil Nikolaus, geb. den 11. Mai 1867 zu Lubeln, zuletzt daselbst.
11) Richard, Jobann, geb. den 17. Mai 1867 zu Lubeln, zuletzt daselbst.
12) Senne, Nikolaus, geb. den 28. Juni 1867 zu Lubeln, zuletzt daselbst.
13) Decker, Peter Josef, geb. den 26. Mär 1867 zu Niederfüllen, zuletzt daselbft.
19 Bügott, Johann Peter, geb. den 9 Januar 1867 jzu Redlach, zuletzt daselbst.
159) Taitingen, Nikolaus, geb. den 9. April 1867 zu Gem. Trittelingen Woimhaut, zuletzt daselbst
16) Grausem, Dominie Adolf, geb. den 25. Fe⸗ bruar 1867 zu Wallersberg, zuletzt daselbst.
17) Ney, Georg Franz, geb. den 28. Juli 1868 ju Baumbiedersdorf, zuletzt daselbst.
18) Dosdat, Georg, geb, den 1. September 1868 zu Falkenberg, zuletzt daselbst.
19) Grandjean, 1868 zu Falkenberg, juletzt daselbst.
20) Kietzel, Karl, geb. den 6. August 1868 zu
alkenberg, zuletzt daselbst. Sc h Wire Eugen, geb. den 9. August
(47711
gehen gegen
,,, geladen.
nämlich: 3! Torlstin, Vietor, geb. den zu Altdorf, zuletzt daselbst.
Franz aver, geb. den 31. August
zu Givrycourt, zuletzt daselbst.
Nachstebend verzeichnete Personen werden beschul⸗ digt. als Wehrpflichtige in der Absicht, sich dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte ju ent · ziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet verlassen oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter sich außer⸗ halb des Bundesgebietes aufgehalten zu haben, Ver⸗ §. 140 Abs. 1 Nr. 1 Str. G. B. Dieselben werden auf Freitag, den 18. Jannar 1889, Vormittags 9 Uhr, vor die Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Saargemünd zur t Bei unentschuldigtem
usbleiben werden diesel ben auf Grund der nach §. 72 der Strafprozeßordnung von der Kaiserlichen Kreiß⸗ direktion Chateau Salins am 50. Oktober 1888 über die der Anklage zu Grunde . That ; sachen ausgestellten Erklärung verurt
27. Oktober 1865
2) Betting, Maire Steph. Prosper, geb. den 2. Juli 1865 zu Dorsweiler, zuletzt daseibst. 3) Schmitt, Victor, geb den 16. August 1865
4) Thols, Jacob, geb. den 10. März 1855 zu
und Band 4 Fol. 32 auf den Namen der Wittwe Lübke Weerts Rabenberg, geb. Luitjens, bezw. der⸗ selben und der Hillenn Rabenberg zu Völlen ein— etragenen, zu Völlenerfebn bezw. Völlen belegenen . am 14. Februar 1889, Vor⸗ mittags 11 Uhr, vor dem unterzeichneten Gericht im Breske'schen Wirtbsbause zu Völlenerfebn ver— steigert werden. Die Grundstücke sind mit bezw. 15,8 und 25.05 ( Reinertrag und einer Flache von bezw. 2,87, 18 und 2 23,00 ha jur Grundsteuer, mit bejw. 240 und 36 A6 Nutzungswerth zur Gebãudesteuer veranlagt. Auszug aus der Steuer ˖ rolle, beglaubigte Abschrift des Grundbuchblatts können in der Gerichtsschreiberei, Abth. I., hierselbst eingesehen werden. Alle Real berechtigten werden aufgefordert, die nicht von selbst auf den Ersteher übergehenden An⸗ sprüche, deren Vorhandensein oder Betrag aus dem Grundbuche zur Zeit der Eintragung des Versteigerungs⸗ vermerks nicht hervorging, insbesondere derartige kö von Kapital. Zinsen, wiederkehrenden ebungen oder Kosten, spätestens im Versteigerungs⸗ termin vor der Aufforderung zur Abgabe von Ge⸗ boten anzumelden, und, falls der betreibende Gläubiger widerspricht, dem Gericht glaubhaft zu machen, widrigenfalls dieselben bei Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt werden und bei Ver
eilt werden,
zu entziehen, ohne Erlaubniß das Bundesgebiet ver ⸗˖ lan oder nach erreichtem militärpflichtigen Alter 6 außerhalb des Bundesgebiet aufgehalten zu
en. Vergehen gegen 5§. 140 Abs. 1 Nr. 1 St. G⸗B. Dieselben werden auf Freitag, den 18. Januar 1889, BPormittags 8 Uhr, vor die Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Saargemuͤnd zur Hauptverhandlung geladen. Bei unentschuldigtem Ausbleiben werden dieselben auf Grund der nach §. 472 der Strafprozeßordnung von der Kaiserlichen Kreisdirektion Bolchen am S. Oktober 18388 uber die ber Anklage zu Grunde liegenden Thatsachen ausgestellten Erklarung ver urtheilt werden, nämlich:
1 Bitsch, Julius. geb. den 12. Januar 1866 zu dalterberg, zuletzt daselbst.
2 Zingraff, Isidor, geb. den 15. Juni 1866 zu dalkenderg, zuletzt daselbst.
3) Vermeister, Johann, geb. den 19. September 1865 zu Lubeln, zuletzt dafelbst. ;
4 stremetter, Johann Baptist, geb. den 12. April 186 zu Sieinbiedersdorf, zuletzt daselbst.
) Hoppe, Johann Nikolaus geb. den 2. April 1866 zu Wallersberg, zuleßt zu Oberfüllen.
s) Briot, Gugen, geb. den 16. März 1867 zu Kriechingen, zuletzt daselbst.
N dvieronimns, Johann, geb. den 5. Mai 1867 zu Kriechingen, zuletzt daselbst, ö.
s) Schmitt, Nikolaus, geb. den 2. August 186,
zu Kriechingen, zuletzt daselbst.
1868 zu Falkenberg, zuletzt daselbst.
6 Jobann Peter, geb. den 15. Oktober 1868 zu Kriechingen, zuletzt daselbst.
23) Joly, Franz, geb. den 20. September 1868 iu Kriechingen, zuletzt daselbst.
24) Briesftiel, Johann Louis, geb. den 2. Juli 18658 zu Lubeln, zuletzt daselbst.
265) Loffon, Johann Peter, geb. den 18. Januar 1868 zu Lubeln, zuletzt daselbst.
ö Müller, Karl Anton Arthur, geb. den 22. November 1868 zu Lubeln, zuletzt daselbst.
A) Munchina, Fran Ludwig, geb. den 15. Juli 1868 zu Baumbiedersdorf, zuletzt dasebst.
28) Senne, Ludwig Nikolaug, geb. den 9. De- zember 1868 zu Lubeln, zuletzt daselbst.
289) Gnittienne, Jakob August, geb. den 4. Juni 1868 zu Wöbhningen, zulegt dafelbft.
30) Becker, Johann Nikolaus 7 9. Juli 1868 zu Tetingen, zuletzt daselbst.
Sämmtlich jeßßt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthaltsort.
Durch Beschluß der Strafkammer des Kaiserlichen Landgerichts zu Saargemünd vom 21. November 1888 ist das im Deutschen Reiche befindliche Ver⸗ mögen der vorgenannten Wehrpflichtigen zur Deckung der sie möglicherweise treffenden . Geldstrafen und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt.
Saargemiünd, den 8. Dezember 1888.
geb. den
Insweiler, zuletzt daselbst. . .
5) Heitz, Joh. Denis, geb. den 18. Juli 1865 zu Lauterfingen, zuletzt daselbst.
6) Jacoby, Joh. Emil, geb. den 17. Jannar 18650 zu Lauterfingen, zuletzt daselbst. .
2 Christoph, geb, den 21. Januar 1865 zu Lauterfingen, zuletzt daselbst.
s) Houpert, Joseph, geb. den 22. September 1865 zu Reiningen, zuletzt daselbst.
) Quirin, Basile, geb. den 2. Januar 1865 zu Wittersburg, zuletzt daselbst.
Sämmtlich jeßt ohne bekannten Wohn⸗ und Aufenthalttort. .
Durch Beschluß der Strafkammer des Kgiserlichen Landgerichts zu Saargemünd, vom 21. November 1888 ist das im Deutschen Reiche befindliche Ver ⸗ mögen der vorgenannten Wehrpflichtigen zur Deckung der sie möglicherweise treffenden höchten Geldstrafen und der Kosten des Verfahrens mit Beschlag belegt.
Saargemünd, den 8 Dezember 1888.
er Kaiserliche Erste Staatsanwalt.
2) ee, erde, ,
Aufgebote, Vorladungen n. dgl. (417722 Zwangsversteigerung.
theilung des Kaufgeldes gegen die berücksichtigten Ansprüche im Range zurücktreten. Diejenigen, welche das Eigenthum der Grundstücke beanspruchen, werden aufgefordert, vor Schluß des Versteigerungstermins die Einstellung des Verfahrens herbeizuführen, widri⸗ . nach erfolgtem Zuschlag das Kaufgeld in Bezug auf den Anspruch an die Stelle des Grund- stücks tritt. Das Urtheil über die Ertheilung des Zuschlags wird am 22. Februar 1889, Vor mittags 11 Uhr, an Gerichtsstelle verkündet werden. Leer, den 8. Dezember 1883. Königliches Amtsgericht. J.
147727
In Sachen des Kaufmanns Eduard Oppermann hier, Tlägers, wider den Kaufmann Friedrich Benecke bier, Beklagten., wegen Zinsen. wird, nachdem auf Antrag des Klägers die Beschlagnabme der dem Beklagten gehörigen nachbezeichneten hiesigen Grund⸗ stücke, als:
1) der Nr. 215 VII., VIII. und IX, Blatt I. des Feldrisses Hagen an der Husarenstraße belegenen Grundstücke zu 3 a 95 qm. 5 a 78 qm und 7 a 27 am sammt Wohnhause Nr. 5309 — ef. Sit. Plan de 1886 Nr. 1430 B. —
2) des Nr. 215 17. Blatt J. des Felrrisses Hazen an der Husarenstraße belegenen Grundstückg zu 5 a 10 qm — et. Sit. Plan de 1886 Nr. 1430 B. —
er Kaijserliche Erste Staatsanwalt.
—
Im Wege der Zwangsvollstreckung sollen die im Grundbuche von Völlen Vol. V. Band 2 Fol. 71
zum Zwecke der Zwangsversteigerung durch Be⸗