Pofstverwaltung letzte fand vor drei Jahren statt. Drei Jah e Freude entbehrt, und ich glaube, doch daraus f ließen zu können. daß es Ihnen wäbrend dieser drei Jahre mit Ihren Briefen ga Sie irgend einen o bin ich überzeugt, daß Si Ihnen dankbar dafür Beschwerden habe ich auch gethan mit ähnlichen Klagen,
die der Hr. Abg. Liebknecht früher hier vorgebracht hat. mich ja hinter den Einwand
en wir also
denn wenn Beschwerde gebabt haben würden, mir vorgetragen
untersuchen. Das
zurückziehen können, daß es eigentlich Sache der ausfübrenden Provinzialbehörden ist, die Beschwerden nber die einzelnen Fälle in Untersfuchung zu nehmen, und daß hier ö verbündeten. Regierungen sein kann, dem Herrn Abgeordneten vorhin
vorgetragen werden,
erwähnten, gleich genaue Auskunst zu geben. Er meint — ich will das hier einschalten — ich müßte ihm zugeben, efe das Briefgeheimniß verletzt sei. Ih g ch der näheren Untersuchung natürlich. Erst werden wir durch die Provinzialbehörden eine folche Ünter⸗ suchung anstellen lassen, und wenn sich da etwaz ergiebt, wa die Beschwerde als begründet erweist, so soll Ihnen und Ihren Parteigenoffen, fowie Ihr Recht auf diesem Gebiet werden. Aber ptung aufzustellen, die ich bier gar nicht prüfen Verwahrung einlegen. Ich bin darin be⸗ stärkt durch die Ergebnisse der Untersuchungen, die ich, wie gefagt, ohne dazu gezwungen zu sein, in jedem einzeinen Fall früher habe an= habe ein dickes Konvolut da, damit will ich das will in nues vortragen. Es sind alle einzelnen Beschwerden, die Hr. Liebknecht nach den stenographischen hat, an ij ö geschickt aben si Beschlagnahme durch den Staatsanwalt oder zweiteng durch den Untersuchungs. richter erfolgt, also in ganz gesetzlicher Weise — die Postverwaltung muß in diesen Fallen nach Recht und Gesetz die Briefe ausliefern 6 oder aber es bat sich drittens herausgestellt, daß die Briefumschläge so schlecht beschaffen waren, daß unbedingt bei der Beförderung der Sendungen eine Verletzung hat unterwegs stattfinden müffen. Irgend eine Schuld eines Postbeamten, oder auch irgend ein Anbalt dafür, daß, wie der Herr Abgeordnete sich aus« gedrückt hat, die Post im Dienst der politischen Polizei stünde, hat eser Fälle, wie das übrigens von vornherein anzunehmen war, sich ergeben. Wenn die Kreuzbandsendungen festgehalten werden, so beruht das auf dem bekannten Paragraphen deg Sozialiftengesetzes; n sozialistischen Druckschriften ch nicht der Bestrafung wenn er eine solche ihm vom Auslande zugehende verboten erkannte Kreujbandsendung fest⸗
Was den Fall mit dem einzelnen Brief betrifft, den der eordnete anführte, so glaube ich, liegt der Grund ledigli rau Absenderin, die einen ganz falschen Namen auf den Brief ge⸗
setzt hat. Nun sagt der Herr Abgeordnete, es sind bei der Findigkeit
der Post doch nicht 6 Tage nöthig, um das zu ermitteln.
Post konnte nicht wissen, ob der Titel nicht falsch war, der
konnte wirklich an einen Empfänger mit solchem Namen gerichtet
ß nicht, wie der fingirte Name lautet. (Zuruf: Bernel.)
te richtig sein., aber der Titel konnte falsch sein: Es war nicht
klar zu ersehen, daß der Brief für den 6. Bezirkgvorsteher bestimmt war. sich die Post an die städtische Behörde gewendet,
Beamter genannt war, und es ist möglich, daß
agistrats 6 Tage gelagert
kommt der Herr Abgeordnete dazu, ohne Weikeres und ohne nähere daß der Brief bei der Post 6 Tage gelegen an, um darzuthun, wie bedenklich es ist, ngen, ohne daß der Gegenpartei Gelegen⸗ eben worden ist, die Sache zu untersuchen. Es fuͤhrt das in
That nur zu einem Aufenthalt in der Debatte.
Die letzten Fälle, die im Jahre 1885 zur Sprache gebracht
da hatte der Abg. Liebknecht gesagt,
gewöhnlicher Brief
daß mit dem ersten Bri ihm gar nichts zu, vorbehaltli
jeder andern a priori diese Behau) kann, dagegen muß
stellen lassen. hohe Haus nicht ermüden; aber ich
Berichten hier vorgebracht herausgestellt.
Kategorien des Briefes
nur eine Neugier oder
in keinem d
jeder Verbreiter vo bestraft; der Postbeamte kann
sein — ich wei Der Name konn
Wahrscheinlich hat weil ein stãdtischer im Bureau des
Untersuchung zu behaupten, h Ich fuͤhre das nur älle hier vorzubri
worden sind, habe ich noch hier, am 9. Februar 1885 wäre ein Württemberg an ihn bei dem Stadtpostamt in beschadigtem Zustande Darauf kommt die Untersuchung und die Ober⸗ Postdirektion in Berlin berichtet unter dem 14. F daß die schlechte Beschaffenheit des zum Umschlag verwendeten Papiers lediglich die Beschädigung verursacht habe. Am 9. September 1886, hat der Hr. bei dem Postamt in Güstrow ein Brief ein tember in Leopoldshöhe in Baden zur Post gegeben, an den Bürste und mit geöffnetem und beschädigtem Ums Ober⸗Postdirektion in Schwerin hat die Sache unterfucht und be— chforschungen nach der Ursache der angeb⸗ ben angestellt werden koͤnnen, weil der den Briefumschlag des Absenders
alt gehabt habe, hat sich nach der bei der Ober- Postdirektion in Konstanz gehaltenen Rückfrage lediglich bestätigt. dem Bericht der Ober⸗ 28. September 1887 sind seit einiger des Sozialistengesetzes verbotene Schriften aus Nord⸗Amerika an den Schriftsteller W. Liebknecht in Borsdor selbe identisch ist mit dem Ab keineswegs selten Postamt in Borsdorf angehalten und der des Sozialistengesetzes überwiesen worden. Herr Postbeamten gekommen und hat si darüber beklagt, daß ihm die amerikanischen Zeitungen systemati entzogen würden. Ferner ist mir hier ein Exemplar, — das wi nur anführen, um die Quellen zu charakteristren, mitunter ihre Nachrichten schöpfen — ein Exe eitschrift Freiheit aus London zugegangen. lben interessanten Gegenstand, es heißt darin: Wie es übrigens die deutsche Post heute treibt, das hat vor
Kurzem ein Münchener Briefträger in der Betrunkenheit aus⸗ geplaudert, — das sind Ihre Quellen —
indem er sagte: Wir sind mit
Sozialdemokraten unseres Dist — Solche starke Listen kann ein Briefträger gar nicht tragen. — ss müssen wir denselben immer erst nimmt Alles weg, was ihm beliebt!“ die englische Postverwaltung as würde ihr mehr Lorbeeren
Jork wird Folgendes mit⸗ in Nr. 199 veröffentlicht:
aus Gönnern in
eingegangen.
Abg. Liebknecht gesagt, ist egangen, der am 3. Sep⸗ also dicht an der schweizer Grenze, Scherenberg gerichtet war, chlag angelangt sei. Die
richtet, daß erschöpfende Na lichen Beschädigung nicht ha e Empfänger des Briefs sich geweigert habe, zurückzugeben Die Vermuthun demokratischen In
Poftamts,
ostdireltion in Leipzig vom it auffallend viele auf Grund
f — ich weiß nicht, ob der. g. Hrn. Liebknecht, der Name ist — bei dem Bahnpostamt 32 oder bei dem auf Grund iebknecht ist in auf ustande zu dem
aus denen die Herren mplar der bekannten Das behandelt diesen
Listen versehen, auf denen alle rikts verzeichnet sind.
Kommt an Einen ein Brief, dem Postmeister zeigen. Und der Es wäre wirklich an der Zeit, gegen diese Mißbräuche einschritte. eintragen, als der ganze Zulukaffernkr In einem anderen Schreiben aus Rew⸗ getheilt, das hatte die National. Zeitung chreibt man der Neuen Preußischen chstagsberichten ersehe, hat der Abg. angenen Monat sich über riefgeheimnisses beklagt und behauptet, von 20 aus Amerika an deutsche Sozialisten 1 ⸗ eine Adresse gelangt sei, wie ier in Amerika zahlreiche Karrikaturen be Wahrung des Briefgeheimniffes in Deutschland cirku denen er einige auf den Tisch des Hauses legte.
Aus New ⸗ Jork s Wie ich aus den Rei in einer Sitzung des Rei erletzung des
es sei festgestellt, da J. daß h
stages im ver
aum einer an
Ich habe mir
hier Mühe gegeben, mich nach diesen Karrikaturen . aber , denn Niemand wußte von ihnen etwas, Niemand batte sie gesehen. Auch in sozialistischen Kreisen waren sie un⸗ bekannt, wie man mir auch keine Daten bezüglich angeblich verloren
gangener Briefe angeben konnte. Alles, waß man wußte, 66. nkte sich auf Höͤrensagen und die auch in diesen Kreifen bekannten Aeußerungen des Hrn. Liebknecht. ;
Nun, bei aller Bereitwilllgkeit, wirklich Alles gründlich zu unter⸗ suchen, waz Sie Motivirtes vorbringen, werden Sie anerkennen, daß, wenn man solche Erfahrungen gemacht hat, es nicht gerade ermuthigend ist auf diesem Wege weiter zu schreiten. Wenn die Wahl des Hrn. Abg. Liebknecht durch den Aufenthalt des betreffenden Briefes vielleicht für den Augenblick hintertrieben worden wäre, so würde ich dies sehr bedauert haben, denn ich bin mit dem Abg. Liebknecht hier immer noch ganz gut fertig geworden, und möglicherweise wäre ein Schlimmerer gekommen.
Ich hätte wirklich geglaubt, meine Herren, daß gerade die Herren von der sozialdemokratischen Partei, wenn sie sich gegenwärtig halten, daß sie ja ihre ganzen Verbindungen — ich will das Wort Ägitation nicht gebrauchen, weil ich mich bemühen will, ganz ruhig und maßvoll diese Angelegenheit zu behandeln — daß sie ihre ganzen Verbindungen ja lediglich durch die Post unterhalten, daß alle ihre Briefe durch die⸗ selbe mit der größten Sicherheit befördert werden, und daß, wenn dies nicht der Fall wäre, sondern die Briefe an die Polizei ausgeliefert würden, viele von ihnen — ich spreche natürlich nur von den Draußen. stehenden — sich keineswegs lange mehr an ihrem gewöhnlichen Auf⸗ enthaltgort befinden würden, so, meine ich, hätten sie wirklich eher Ursache, der ö allen Dank zu sagen dafür, daß sie ihre Briefe mit dieser Sicherheit befördert, anstatt uns in dieser Weise auf Grund ungeprüften und ungesichteten Materials hier anzugreifen.
Abg. Singer: Es sei erfreulich, daß die Postverwaltung Niemand im Lande in Bezug auf die Briefbeförderung be— nachtheiligen wolle. Die loyale Erklärung des Staats sekretärs werde im ganzen Lande ihre Wirkung 66. Aber der Um⸗ stand, daß die Sozialdemokraten drei Jahre lang geschwiegen hätten mit ihren Beschwerden, sei kein Beweis, daß sie keine gerechtfertigten Beschwerden hätten. Der Versuch, Beschwerden mit dem Hinweis zu entkräften, daß frühere Behauptungen nicht stichhaltig gewesen seien, sei mißlungen. Es würde ihm an⸗
enehm sein, wenn seine Befürchtungen, daß absichtlich Briefe
elch! oder garnicht befördert würden, nicht zuträfen. Seine Erfahrungen belehrten ihn anders. So gern er die Bereit⸗ pilligkeit des Staatssekretärs anerkenne, müsse er doch wün— schen, daß sie sich auf alle ihm untergebene Kreise erstrecke. Seine Auffassung bezüglich der Verzögerung des an den Berliner Wahlkommissar gerichteten Briefs sei nicht genügend. Wenn ein Brief mit der Aufschrift „Wahl— kommissar“ versehen sei, müsse sich Jeder sagen, daß diefe Bezeichnung die essentielle sei. Seine zweite Beschwerde habe der Wahlkommissar gar nicht berührt. Wenn es möglich sei, aus verstümmelten und muthwillig verderbten Adresfen den Adressaten zu ermitteln, so hätte auch ein Brief an den Abg. Liebknecht befördert werden können, auch wenn er, wie die Aufschrift des Briefs angenommen, nicht Reichstags⸗= abgeordneter gewesen wäre. Wenn der Staatssekretär Dank⸗ barkeit verlange, so behaupte er (Redner), die Post erfülle nur ihre Pflicht und habe keinen Anspruch auf Dankbarkeit.
Abg. Rickert: Auch er ö. sich über die erschöpfende, bündige und klare Erklärung des Herrn Staats sekretärs. Es freue ihn, daß der Abg. Singer mit seiner Anfrage mehr Glück gehaht habe als gndere Mitglieder des Reichstages anderen Mitgliedern des Bundesraths gegenüber. Einer bigher nicht widersprochenen Zeitungsnotiz zufolge folle die Meilitär⸗= verwaltung dig Absicht haben, möglichst viele, selbständige und besser dotirte Stellen in der Postverwaltung durch verabschiedete Offiziere besetzen zu lassen. Ferner solle die Absicht bestehen, die n. der höheren Stellen bei der Post künftig durch verabschiedete
ffiziere zu besetzen. Er halte dieses letztere für ganz unmöglich. Er bitte aber in beiden Fällen den Staatssekretaͤr um Jlus— kunft. Die Frag tauche hier nicht zum ersten Mal auf, der Reichstag habe sich schon 1871 damit beschäftigt Es handelte sich damals um die 132 Offiziers⸗Postämter. Der Reichstag habe sich damals ablehnend dagegen verhalten.
Direktor im Reichs⸗Postamt Dr. i , Von einer Ab⸗ sicht, die Zahl der selbständigen und besser dotirten Stellen der Postverwaltung in höherem Maße als bisher verabschiedeten . zugänglich zu machen, sei dem Reichs-Postamt nichts ekannt.
Abg. Liebknecht; Der Schluß des Staatssekretärs, daß, weil die Sozialdemokraten in den letzten Jahren keine Be⸗ schwerden mehr vorgebracht hätten, auch keine Fälle der Ver— letzung des Briefgeheimnisses mehr vorgekommen wären, sei durchaus falsch. Im Gegentheil! Aber sie hätten sich über— eugt, daß die Schuld nicht direkt bei der Postverwaltung liege, n, noch andere bereits genannte Faktoren dabei im Spiele seien. Es gebe Gesetze und Verordnungen, welche ein System der Spionage ermöglichten auf dem Boden des Gesetzes wie in keinem anderen Lande. Es werde plötzlich über Jemanden eine Brieffperre verhängt, ohne daß er es erfahre; seine Briefe würden wochen⸗ und monatelang durchgesehen, und erst nach langer Zeit erfahre er, daß die Briefsperre über ihn verhängt sei. Die Postbeamten müßten alle Packete und Sendungen auf verbotene Schriften unter⸗ suchen, und sie ständen so vollständig im Dienst ber politischen Polizei und müßten die Spionage ausüben — anders könne er es nicht nennen. Der Staatssekretär habe auf ein Vor— lommniß in Borsdorf angespielt. Er (Redner) hätte den Il allerdings vorbringen können, er sei damals durch das
usbleiben seiner regelmäßigen Sendungen in große Erregung gebracht worden, denn er sei zwar deutscher Staatsbürger, aber doch noch nicht vollständig an dieses Systeni gewöhnt. Alle seine Sendungen feien ge⸗ öffnet an die n mn n, geschickt worden. Durch solche Ausschnüffelungen erwachse foviel Arbeit, daß go ar be⸗ sondere Beamte eingestellt werden müßten. Schließ! 6 aus Grimma ein großes Packet mit Briefschaften an ihn gekommen, die unre fa ß beschlagnahmt gewesen. Der Staatssekretär mache sich die Erledigung dieser Sachen sehr leicht. Er habe die . gegen die Sozialdemokraten zitirt, ein Blatt, das diesen selbst viel feindlicher gegenüberstehe, als sonst Jemand. Es sei also durchaus ungehörig, daß er die Sozial⸗ demokraten schlagen wolle mit dem, was in der, Freiheit“ ge⸗ standen habe.
Abg. Engler vermißt in dem Etat eine Forderung für den Bau eines Postgebäudes in Lahr.
Staatssekretär von Stephan ftellt die Erfüllung dieses Wunsches für den nächstjährigen Etat in Aussicht.
Abg. Rickert konstatirt, nach der Auskunft des Direktors ischer, daß der Reichs⸗Postverwaltung nichts davon bekannt ei, daß die Reichs verwaltung in neuerer Zeit auf eine Ver⸗ mehrung der Besetzung von . Poststellen durch ver⸗ abschiedete Offiziere dränge. Sollte bies aber doch vorkommen, fi hoffe er, daß die Postverwaltung dann eine Entscheidung treffe,
*
4 Nr. Za und b
1) todt oder dem Auf⸗ tzer der Forderung, oder
können, oder daß — wenn die Abschreibung t ist — ihr Recht auf das Kau eingetragener Gläubiger ( Ibsa unbekannt oder nicht mehr B Bekanntmachung nicht oder nur mit erheblichen Schmie⸗ estellt werden, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachun dem Amtsblatt derjenigen Regierung, in d das Trennstück liegt, und nach dem Ermeff außerdem in einem anderen öffentlichen Bla
wie sie der Rei wendig gehalten. Abg. Hartmann b der Abg. Liebknecht g
sendungen durch das
chstag 1871 mit großer Mehrheit fur noth⸗
eichnet den Ausdruck , ng von Post waltschaft an⸗ seien lediglich fprozeßordnung von Seiten
1 ben fol enthalt na
enüber der Be kann ihm die
as Gericht oder die Slaatsan wendet hat, als eine Begriffs verwirrung. Es 99, 100 und 101 der Stra erichts oder des Staatsanwalts angewendei worden. Abg. Liebknecht will nur ängt worden sei, ohne da verhängt worden, davon in Kenntniß gesetzt s System sei allerdings Spionage. kenne er so gut, wie der Staatsa Der Titel wird bewilli Gegen 5 Uhr vertagt des Etats auf Freitag 1 Uhr.
schlagnahmu
eren Bezir en der Generalkommission tt mit entsprechend gleicher
des legitimirten Rechtsnachfolgers und en ohne Schwierigkeit bewirken, so steht n frei, diesen Weg statt der offentlichen Bekannt⸗
vorigen Stand wegen Versaäumung . statt.
Rechtsfolge.
Läßt sich die Ermittelun die Bekanntmachung an denselb der Generalkommissio machung einzuschl
Die Wiedereinsetzung in den der Frist oder des Termins findet
olge Ertheilung des Unschädlichkeitszeugnisses von der Eintragung und Löschun 41 der Grundbuchordnung vom 5. Ma
erügt haben, daß die Sperre über welchen sie Ein solchez Die gesetzlichen Vorschriften nwalt, der eben gesprochen.
gt, ebenso der Rest des Kapitels.
Haus die weitere Berathung
Derjenige,
Für die in F Generalkommissio im Grundbuch ist der § 1872 maßgebend.
Eine Prüfung wendung stebt dem
n zu stellenden Antrãge auf
— Der dem eines Gesetzes, betre Abveränderung einze in der Provinz Hannover,
Wir Wilhelm verordnen, mit Zustim Monarchie, für
hause zugegangene Entwur fend die Erleichterung . Theile von Gr undstücken
der von der Generalkommission bescheinigten Ver⸗ Grundbuchrichter nicht zu.
Generalkommission kann die Eintragung eines Vermerks später einzutragende Gläubiger weder das ab= verkaufte Trennftück noch das n in Anspruch nehmen dürfen.
Auf das Verfahren und das Kostenwesen finden, Gesetz nicht besondere Bestimmungen enthält, die in Hannover für Gemeinheitstheilungs allgemeinen Vorschri
Gegen die Verft nicht zulässig.
Den Bestimmungen dieses Inkrafttreten desselben stattgefundenen Abveräußerungen.
von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe. dehin hen tragen Paß
mung der beiden Häuser des Landtages UÜnferer die Provinz Hannover, was folgt:
⸗ soweit dieses eder Lehns⸗,
der Provinz und Verkoppelungssachen geltenden e Anwendung.
eneralkommission ist die Berufung
Fideikommiß⸗ . Erb⸗ sowie jeder Besitzer eines im Erbzinsgutes ꝛc.) Erbstammgutz⸗ Obereigenthümers, der Hypotheken. r zu Reallasten Berechtigten einzelne
Jeder Grundeigenthümer, stammguts⸗ und Stammguts be Leiheverbande stehenden Gutes (Meier⸗ ist befugt, ohne Einwilligung der Lehng⸗, Fideikommiß ˖ und Stammguts berechtigten, des und Grundschuldgläubiger und de Gutstheile oder Zubehörstücke: gen Auferlegung fester, nach den Vorschriften der Ab— Geldabgaben oder gegen Fest⸗
ften sinngem
SErbpacht⸗ ligungen der
5 Gesetzes unterliegen auch die vor dem
sungsordnung ablögbarer stellung eines Kau fgeldes zu
M gegen andere Grundstücke zu vertauschen,
39) zu öffentlichen Zwecken unentgeltlich abzutreten,
ssion bescheinigt wird, daß die Ver⸗
tigten unschädlich sei.
§. 2.
Das Unschädlichkeitzeugniß darf nur erteilt werden, abzutretende Trennstück im Verhältniß Werth und Umfang ist, und wenn die a verabredete Kaufgeld, oder das eingeta oder den Werth des Trennstücks erreicht, Tausch an Werth nicht ver durch die öffentliche Anlage h gutes den Werth des Trennstücks
Sind die Bedingungen für die zeugnisses bei einem der beiden Gut bewirkt werden soll, vorhanden, bei dem anderen nicht, fo ist nur jenem das gegenwärtige Gesetz anzuwenden, für das andere bleibt es nach welchen die Einwilligung der ein⸗ 1 genannten Berechtigten erforderlich ist.
Wenn bei einer Vertauschung der Werth des abzutretenden Trenn⸗ h des einzu tauschenden Grundstuͤcks, ö zulãssig.
— Der dem Hause der Abgeordneten ntwurf eines Gesetzes, betreffend die s Gesetzes über die Erlei schullasten vom 14. Juni 1888 (Gesetz⸗Samml.
ugegangene rgänzung
sofern von der Generalkommi terung der Bolkts⸗
äußerung den genannten Berech
Wir Wilhelm, verordnen, mit Zust ganzen Umfang der Monarchie
A
Die Höhe des nach §. 1 Ab betreffend die Erleichterung der zu leistenden jährlichen Beitrags zu dem Diensteinkomme an den Volksschulen wird fortan fo berechnet, daß für di 1) ö. , sowie eines ersten ordentlichen Lehrers
von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe. beider Häuser des Landtages, für den was folgt:
saz ! des Gesetzes vom 14. Juni 1888, Volksschullasten, aus der
zum Hauptgut von geringem uferlegte Geldabgabe oder daz uschte Grundstück den Ertrag auch das Hauptgut durch den liert oder bei unentgeltlicher Abtretung die geführte Werthserhöhung des Haupt-
Ertheilung des Unschädlichkeits er, zwischen denen ein Austa
Staats kasse n der Lehrer
2) eines anderen ordentlichen Lehrers 300 M
Artikel II. Wo bei Volksschulen für Kinder, der von ihnen besuchten Schulen einbei Schulgeld noch sfiattfindet, fällt dasfelb um welchen gemäß der Vorschrift in aus der Staatskasse zu leistenden Beitr der Lehrer eintritt.
gezahlt werden.
emeinen Gesetzen, ; ⸗ bei den allgemeinen Gesetz welche innerhalb des Bezirks misch sind, eine Erhebung von e” in demjenigen Betrage fort, Artikel J eine Erhöhung des ags zu dem Diensteinkommen
stücks mehr beträgt, als der Wert so ist eine Ausgleichung durch Ka
Dag veräußerte Trennstück scheidet aus dem dinglichen Verbande auptgutes, zu welchem es bisher gehört hat, aus, un auferlegte Geldabgabe oder das Ka Grundstück und das etwa festgesetzte
Artikel III. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1889 in Kraft.
Mit der Ausführung dieses Ge istlichen, Unterricht und Medizinal inister beauftragt.
Urkundlich ꝛe.
oder das eingetauschte usgleichungskapital kreten in ng auf die im §. 1 genannten Berechtigten an die Stelle des Trennstücks.
Für die Beri , 1) abgetreten ist
es werden der Minister der ngelegenheiten und der Finanj⸗
S. 4.
chtigung des Grundbuchs auf Grund des Unschäd⸗ sind folgende Vorschriften maßgebend:
enn das Trennstück gegen Auferlegung einer Ge so muß die Gel dabgabe bei der Abschreibung Trennstück zu ersten Stelle mit dem Bemerken eingetragen daß sie ein Zubehör des Hauptgutes und die Fähigkeit sitzers, über sie zu verfügen, aus dem Grundbuch des Hauptgutes zu
stück gegen ein anderes Grundstück vertauscht ibung, nur erfolgen, wenn gleichzeitig das Zubehör zugeschrieben wird; ist ein so kommen insoweit die nachfolgend e und §§. 5 bis 8) bezüglich des Verkaufs und des Kauf⸗ enen Vorschriften zur A 3) Ist das Trennstück verkauft, fo kann die Abschreibung erfolgen: itig das Kaufgeld mit dem zu 1 angegebenen rennstück zur ersten Stelle eingetragen wird;
fgeld zur Verfügung der Generalkommission
Begründung.
ündung des Entwurfs des Gesetzes vom hat die Staatsregierung daß durch die Gewährung eines Staatsbeitrags zu dem Lehrer und Lehrerinnen an den öffentlichen ch dem Maße der damals verfügbaren Mittel n Höhe eine dem Bedürfniß genügende Erleich⸗ chullasten nicht werde herbeigeführt werden, demnächst zur Erreichung Wege thunlichst fortzu⸗
des Gesetzentwurfs viel⸗ ndesvertretung gefunden.
Bereits in der Begr 114. Juni 1888 ( Gesetz ˖ hervorgehoben, Diensteinkomm Volksschulen in der na in Aussicht genommene terung des D und damit der Absicht A ; des erstrebten Ziels auf dem beschrittenen
Diese Absicht hat bei der Berathun
seitige Zustimmung aus der Mitte der Namentlich wurde geltend gemacht, daß bei der als einstweilen un⸗ permeidlich anerkannten Beschränkung des Staatsbeitrags die im Interesse der ärmsten Bevölkeru Erhebung von Schulgeld bei den einer bedeutenden Steigerung der Kommunal oder Schut führen würde.
Zur Vermeidung des hieraus entnommenen Bedenkens Vorschrift des 8. 4 Absatz J deg Gesetzes, stimmung mit dem Entwurf festgestellt ist, da erhebung fortan nicht stattfindet, die unter Ziffer genommene Bestimmung hinzugefügt worden, nach welcher von jener Regel einstweilen Ausnahmen infoweit zugelassen werden dürfen, als der Betrag des Schulgeldes zur Zeit des Erlasses des Gesetzes in einem Schulverbande höher war, als der demselben zu gewährende Staatsbeitrag und anderenfalls, eine erhebliche Vermehrung der Kommunal oder Schulabgaben eintreten müßte.
Die günstigere Gestaltung der Finanzlage. wegen deren auf den Entwurf des naͤchstjährigen Staatshaushalts Etats Bezug genommen gestattet nunmehr, der vollen Durchführung des vorbezeichneten Ziels näher zu treten.
amml. S. 240)
er sehen sei.
Wenn das Trenn ist, so kann die Abschre eingetauschte Grundftück als Ausgleichungskapital festgestellt
rucks der S usdruck gegeben,
(Nr. 3 a, b geldes geg
a. wenn gleich Bemerken auf das
b, wenn das Kau hinterlegt worden ist; e
é. wenn die Generalkommission bescheinigt hat, daß die Ver—⸗ wendung des Kaufgeldes erfolgt sei (6 5), oder daß es der FRer⸗ wendung nicht bedürfe (5. 6). ᷣ
4). Wenn das Trennstück unentgeltlich abgetreten ist, so kann die Abschreibung erfolgen, wenn die Generalkommifssion bescheinigt hat, daß mit der Ausfuhrung der 6 . Anlage begonnen sei.
vorgeschlagene Beseitigung der Üksschulen in manchen F
es, durch welche in Ueberein⸗ solche Schulgeld⸗ 2 des §. 4 auf⸗
Die Verwendung des Kaufgeldes kann erfolgen durch Zuschreibung von Grundstücken, dauernde Verbesserung der Substanz des Haupt⸗ ; Ablösung solcher Hypotheken, Grund⸗ Reallasten und Servituten, wesche die im 8. 1 genannten Berechtigten gegen sich gelten lassen müssen. ;
bund wie weit die Verwendung in einer diese Berechtigten sicherstellenden Weise erfolgt ist, hat allein die Generalkommifsion nach ihrem Ermessen zu prüfen.
Die Generalkommission hat auch ohne besonderen Antrag der Berechtigten von Amtswegen dafür zu sorgen, daß das Kaufgeld ver⸗ wendet oder, sofern bei Lehn⸗, Fideikommiß,, Erbstamm⸗ und Stamm⸗ gütern eine Verwendung nicht ausführbar ist, als Lehns⸗, Fideikommiß⸗, Erbstammguts oder Stammgutskapital angelegt wird.
Kann eine Verwendung zur Zeit nicht erfolgen, so ist die ander⸗ weitige Belegung eines hinterlegten oder eingetragenen Kaufgeldes nur mit Justimmung der Generalkom mission zuläfsig, welche auch hierbei das Interesse der im F. 1 genannten Berechtigten wahrzunehmen hat.
Zur Löschung eingetragener und zur Kaufgelder bedarf es der . der Generalkommission.
Der Verwendung bedarf es nicht: ö
1M wenn das Kaufgeld nur sechtzig Mark oder weniger beträgt; und Grundschuldgläubiger und die zu nicht im Lehns⸗, Fideikommiß⸗, Erb⸗ oder Leiheverbande befindlichen Hauptgutes sie erlassene Bekanntmachung innerhalb der ge⸗ r in dem anberaumten Termine sich nicht melden; elde gewährten Vergütungen für utzungen und dergleichen.
gutes oder durch Abstoßung oder schulden, beständigen
Zu Artikel J. ö
§. 1 des Gesetzes vom 14. Juni 1888 sind an jährlichem Staatsbeitrag für die Stelle , ;
1) eines alleinstehenden sowie eines ersten ordentlichen Lehrers
A6, Y) eines anderen ordentlichen Lehrers 200 M und einer ordent⸗ lichen Lehrerin 150 6, . .
3 eines Hülfslehrers und einer Hülfslehrerin 100 vom 1. Oktober 1888 ab zu zahlen. .
Die Höhe dieser Beitragssätze weicht von derjenigen des Entwurftz des genannten Gesetzes insofern ab, als der a r, ordentlichen Lehrerin von 100 M auf 150 M jährlich gesteigert ist.
egenwärtig schlägt die Staatsregierung vor, ferner den Jahres taatskasse zu dem Diensteinkommen der allein⸗ lebenden . . e i, ,, von , 2 auf . MS, der anderen ordentlichen Lehrer von: au zu erhöhen. der für den 20. Mai 1886 stattgehabten ber das preußische Volksschulwesen waren ju diesem Zeitpunkte 34 016 Stellen der ersten und 23 886 S der zwelten Kategorie, zufammen alfo 57 953 Stellen vorhanden, für welche je 100 6 jährlich mehr als bisher aus der Staatskaffe gewährt werden sollen. Der in Folge der Durchführung des Gefetzeß vom 14. Juni 1858 für daz Etatsjahr 1588596 zu? erwartende Stagts⸗ gufwand von rund zo obo 00 ο wird hiernach unter Verückfich. Vermehrung der gedachten Stellen seit dem Mai 1886 O00 M zur entsprechenden weiteren
uszahlung hinterlegter Beitrag zu dem Dienst⸗
Reallasten Berechtigten eines stammguts⸗, Stammgutg⸗ auf die nach §. 7 an stellten Frist ode
3) wegen der neben dem Kauf Düngung, Früchte, vorübergehende
Wenn der Besi nach Bedarf angeme Kaufgeldes nicht nachweist, otheken⸗ und
N statistif ) Erhe
er des Hauptgutes innerhalb einer be en zu ver längernden Frist die Verwen hat die Generalkommission den ein⸗ rundschuldgläubigern und den zu Real gten den Abverkauf und die Ertheilung des Unschädlich⸗ daß, wenn sie ekanntmachung
tragenen Hy sten Berecht r s mit der Rechtsfolge bekannt zu mache nicht innerhalb sechs Wochen nach die Verwendung des Kaufgeides bel der Generalkommifsion beantragen, echt auf das abverkaufte Trennstück mit desfen Abschreibung t und Ansprüche auf das Kaufgeld nicht mehr erhoben werden
erung um rund
rung der Schullasten erfahren.
ö. 3 an , . unal · u aben um so me
in der N Zahl von Schulverbänden die Erhebung von
ustellung der . ö h zterung der direkten Kom⸗
icht werden, als inzwischen
, , bereits beseitigt ist, bier mithin der neue Staatsbeitrag ausschließlich zur Herabsetzung e, n. Verwendung finden muß.
In welchem Umfange eine Erhebung von Schulgeld bei Volks⸗ schulen mit Genehmigung der Kreis oder Bezirksausschüsse auf Srund des §. 4 Ziffer 2 des gedachten . einstweilen noch stattfindet ist zwar gegenwärtig mit voller Sicherheit nicht zu überfchen. deß unterliegt es keinem Zweifel, daß bei einer Verwendung der in dem Artikel 1, bestimmten Erhöhung des. Staatgbeitrags zu dem Diensteinkommen der Volkzzschullehrer nach aßgabe der zur Sicherstellung einer zutreffenden ¶ Ausführung ** deg Gesetzes geeigneten, in den Artikel H aufgenommenen Vorschrift der jedenfalls verhältnißmäßig nicht bedeutende Restbetrag dieses Schulgeldes von dem Jeitpunkte des Inkrafttretens des Gesetzes ab in solchem Maße wird welter ermäßigt werden, daß die gesetz liche Voraussetzung für die Zulassung einer Forterhebung von fg schulgeld nur noch für wenige Schulverbande, bei denen befondere ausnahmsweise Verhältnisse obwalten und welche demgemäß befondere Maßnahmen erheischen, wird vorhanden fein können.
Die ifi ung der von der Landesvertretung grundsätzlich ge⸗ billigten Absicht der Beseitigung des Volksschulgeldes wird damlt als im Wesentlichen gesichert erachtet werden dürfen'
Zu Artikel III.
Die zur Ausführung des Gesetzes erforderlichen Vorbereitungen können so zeitig erledigt werden. daß dem Inkrafttreten desselben mit dem Beginn des nächsten Etatsjahres kein Bedenken entgegensteht.
Der dem Hause der Abgeordneten zugegangene Entwurf eines y, betreffend die ebertra— gung polizeilicher efugnisse in den Kreifen Teltow und Niederbarnim, fowie im Stadt kreise Charlottenburg an den Fo liz ei Pra fidenten zu Berlin, nebst der Begründung lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen re. verordnen unter Zustimmung beider Häuser des Landtages für die Kreise Teltow und Niederbarnim, sowie für den Stadtkreis Char⸗ lottenburg, was folgt:
§. 1.
In den Amtsbezirken Rixdorf, Schöneberg und Deutsch · Wilmer⸗ dorf des Kreises Teltow und in den Amtsbezirken Lichtenberg, Reinickendorf und Weißensee des Kreises Niederbarnim. sowie in dem Stadtkreise Charlottenburg sind fortan die ortspolizeilichen Geschãfte in Bezug auf die Erforschung strafbarer Handlungen, mit Ausschluß der Uebertretungen, die Handhabung der Sittenpolizei, die Kontrol- der unter Polizeiaufsicht stehenden Personen und die Führung der polizeilichen Strafregister an Stelle der Amtsvorsteher und des Polizei Direktors von C arlottenburg von dem ab er bra fem en zu Berlin wahrzunehmen. Für diese Angelegenheiten werden zugleich die vorstehend aufgeführten Amtsbezirke unter Aufhebung der den Landräthen und dem Regierung ⸗Präsidenten ju Potsdam zustehenden polizeilichen Aufsichtsbefugnisse mit dem aus den Stadtkreisen Berlin und Charlottenburg bestehenden Landes Polizeibezirfe vereinigt. Auch hat fortan in den genannten Amtsbezirken die Fefstsetzung der korreftio⸗ nellen Nachhaft uu Grund des §. 363 des Strafgefetzhuchs für das Deutsche Reich, die Verhängung der Polizeiaufficht gemäß 8§. 35 Ab—= satz 2 daselbst und die Ausühung der im 5. 3 Rr. 3 des Gesetzes über die Aufnahme neu anziehender Personen vom 31. Dezember 18427 (Gesetz Samml. 1843 S. 5) vorgesehenen Befugniß durch den Polizei⸗ Präsidenten zu Berlin zu erfolgen.
2.
Die Amtsvorsteher in den im 8§. 1 genannten Amts bezirken, sowie der Polizei⸗Direktor zu Charlottenburg sind für die ortspolizei⸗ liche Verwaltung der im 9 1 aufgeführten Angelegenheiten Organe des Polizei ⸗Präsidenten zu Berlin. Jedoch steht dem Letzteren die . von Disziplinarbefugnissen gegenüber den Amts vorstehern nicht zu.
§. 3.
Orts, und landespolizeiliche Verordnungen, welche von dem Polizei Präsidenten zu Berlin in den durch 5. 1 seiner Verwaltung unterstellten Angelegenheiten erlassen werden, bedürfen der Zustimmung des Qber · Prãsidenten.
Gegen die ortspolizeilichen Verfügungen des Polizei⸗Präsidenten zu Herlin in diesen Angelegenheiten findet gemäß den Vorschriften in den §5§. 127 ff. des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 195 ff.) die Beschwerde an den Ober ⸗Präsidenten oder die Klage bei dem Bezirksausschuß zu Potsdam statt. .
S. 4.
Für die Festsetzung, Vertheilung und Aufbringung der sächlichen und persönlichen Kosten, welche durch die ortspolizeiliche Verwaltung der dem Polizei⸗Präsidenten zu Berlin übertragenen Angelegenheiten in den im §. 1 genannten Amtsbezirken entstehen, kommen die Vor⸗ schriften im §. 5 des Gesetzes, betreffend die Kosten Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadtgemeinden, vom wendung. ‚
S. ö.
Unter Zustimmung des Provinzialraths der Provinz Brandenbur können die Vorschriften in den §§. 1 bis 4 dieses Gesetzes auch an andere, als die im §. 1 genannten Amtsbezirke der Kreise Teltow und Niederbarnim beziehungsweise auf Theile von solchen von dem Minister des Innern für anwendbar erklärt werden.
S. 6.
Bei Feuersbrünsten, Aufläufen, Tumulten und ähnlichen Störungen der öffentlichen Ruhe und Ordnung sind in Fällen, welche keinen Aufschub zulassen, die Exekutivbeamten des Polijei⸗ , , zu Berlin in den der Stadt Berlin benachbarten Amtz⸗ elirken sowie im Polizeibezirk der Stadt Charlottenburg auch ohne vorangegangenes 6 der zuständigen Orts⸗Polijeibehsrde Amts⸗ handlungen vorzunehmen berechtigt. er letzteren ist jedoch von der Vornahme der Amtshandlungen unverzüglich Anzeige zu erstatten. Auch ist bei dem Eintreffen des Orts⸗ olizeiverwalters oder seines Stellvertreters den Anordnungen desselben Folge zu leisten.
Die vorstehenden Bestimmungen finden auf die Exekutivbeamten der Polizei Direktion zu Charlottenburg mit der Ausdehnung sinn⸗ emäße Anwendung, daß dieselben auch in dem Polizeibezirk der
tadt Berlin Amtshandlungen tn, befugt sind.
Der Minister des Innern ist mit der Ausführung dieses ,,. beauftragt und erläßt die hierzu erforderlichen Anordnungen und An⸗ weisungen.
Urkundlich ꝛe.
Begründung.
Der ,, des Polizei⸗Präsidiums von. Berlin, mit welchem in früheren Zeiten für die Verwaltung der Sicherheits und Ordnungspolizei auch die an die Stadt angrenzenden Brtschaften der Kreise Teltow und Niederbarnim vereinigt waren, ist feit dem Inkrafttreten der Kreisordnung vom 13. Dezember 1872 aus⸗ schließlich auf das Gebiet der Stadt Berlin beschränkt worden, während in den. Vororten die in der Kreißordnung vor- gesehene Amtsbezirksverfassung zur Einführung gelangt ist. Bei der Aufhebung des weiteren Polizeibezirkß war zum Zweck der Erhaltung einer starken, im Jusammenhange mit der Berliner 3 zu übenden Sicherhestspolizei in der Umgebung von Berlin in Aussicht genommen worden, den Landräthen der beiden Kreise Teltow und Niederbarnim zwei Polze. n speltoren und 30 aus dem Personal der Berliner Schutzmannschaft abzukommandirende Schutzmanner zuzuordnen, welche letztere t den Amtsvorstehern der betreffenden Bezirke in ein . dienstliches Verhältniß treten eln wie es nach §. 665 der Kreizordnung bezüglich der Gendarmen este
Siese Vorschläge fanden indessen im Abgeordnetenhause von dem Gesichtspunkte 3. eanstandung, daß die beabsichtigte en n e
Organisation außerhalb des Rahmens der Kreigordnu zu Konflikten mit den Amts Ortspolizei Veranlassun schlossen, statt der beantragten Polizei · Inpspetto die Stellen von zwei Gendarmerie ⸗Ober⸗Wach sgendarmen in den Etat aufzunehmen, im Uebrigen aber che Staatsregierung aufzufordern, ⸗ che Regelung der polizellichen Ve weiteren Polizeibeßirks von Berlin herbeizuführen. gung kam die Staatsregierung dadurch nach, e zuerst unterm 26. Januar 1875 und sodann veränderter Gestalt vor n Provinz Berlin Präsidenten einen unmi und Verwaltung der Ortspolizei in den immt waren. Ueber die
ng stehen und vorstehern als den gesetzlichen Trägern ks ren b 1 ten und Schutzmänner tmeistern, 18 berittenen
g geben würde.
die Königli
durch besond r eine gesetzli 36 .
rhältnisse des bisherigen
dem dem Landta 13. März 1876 die Bildung einer besondere enommen waren, welche dem Polizei- influß auf die Einrichtun Vororten zu verschaffen best stand der der betheiligten Bezirke war indessen eine Verst Folge hiervon konnten auch die auf ganisation abzielenden Vorschlaͤge n, trotzdem das Bedürfniß, der Vororte von Berlin mit derjenigen de Verbindung zu bringen, von den verschied Seitdem ist der Vers
gelegten Gesetzentwurf uber
den Hauptgegen⸗ Kommunal verfassung ändigung nicht zu er⸗ eine Verbesserung der
nicht zur Verwirk⸗ die polizeiliche Verwaltung r Stadt in eine organische nsten Seiten vorbehaltlos den Gegenstand auf hrigen Landtags session Königlichen Staats⸗
zielen. In eilichen Br lichung gelange
anerkannt wurde gesetzgeberischem Wege zu regeln, nicht erneuert worden. regierung dem Landtage zur Beschlußfassung vorgel zur Vorlage gelangenden fast ganz gleichlautend jedoch unerledigt geblieben und über die erste Ber des Abgeordnetenhauses nicht hinausgekommen. Inzwischen hat das Nebeneinanderbestehen ander unabhängiger Orts⸗ sammten wirthschaftlichen Ganzes bildenden Bezirke in sicherheitspolizein wiegende Unzuträglichkeiten im Gefolge gehabt. lich dazu geführt, daß sich in der Umgegend vollständige Kolonien von Berliner Verbrech Die letzteren fühlen sich daselbst von der Ueberwachung der Berliner Kriminalpolizei, den Grenzen der Stadt aufhört, dort aus mit größerer Sicherheit und be der Stadt nachgehen, in der sie vollbrachter That wieder in die Vor Ganz besonders kommt ihnen dabei zahlreiche Schlupfwinkel vorfin eit gewähren,
bis zur vorjä Der damals von egte, mit dem e Gesetzentwur athung im Plenum
nei verschiedener, von ein Polizeiverwaltungen auf einem in seinen ge⸗ ungen ein einheitliches cher Beziehung schwer⸗ Dasselbe hat nament⸗ von Berlin stellenweise ern angesiedelt haben. scharfen, unauggesetzten deren Wirkungskreis an befreit und
und Verkehrsbezieh
Erfolge ihrem Gewerbe in Stunden erscheinen, um nach zu verschwinden. sich in den letzteren willkommene Gelegenh verborgen halten zu können. Diese V in den letzten Jahren verhandelte Kenntniß gekommen. geworden, daß in den V bildet hatten, welche ihre Raub Bewohner in planmäßiger We nehmungen durch eine geschick vor einer Entdeckung zu schü
Trotzdem diesem Unwesen ist, kann nicht behauptet werden Die amtlich festgestellte Zuhälter, liederlichen Dirnen vor eine sehr bedeutende, bestrafter Personen sich meldet zu sein, so bleibt di aus der Anhäufung ein erbrechen und vom Laster wendigerweise für die Hauptstadt e Stärke bestehen.
Auf der anderen Seite haben auch die Vororte unter der Tren⸗ nung der Orts Polizeiverwaltungen insofern zu leiden, beigetragen hat, daß die in Berlin verbliebenen profef den Schauplatz ihrer Thätigkeit mit Vorliebe in die Sie sind daselbst nicht bekannt; die Gefahr einer auch hier eine ungleich geringere,
zu statten, daß den, welche die sich, vor den Augen der Polizei erhältnisse sind durch verschiedene Kriminalprozesse zur weiteren Aus denselben ist namentlich auch bekannt en sich förmliche Verbrecherbanden ge⸗ züge gegen das Eigenthum der städtischen ise organisirten und sich bei ihren Ünter⸗ te Rollenvertheilung lange Zeit hindurch tzen wußten in energischster Weise entgegengetreten Besserung erreicht worden Zahl der gewerbsmäßigen Verbrecher, u. s. w. ist in den Vororten nach wie und da außerdem notorisch noch eine Anzahl. fhält, ohne bei der Polizei ange—⸗ e Unsicherheit und Beunruhigung, welche er größeren Anzahl gefährlicher, nur vom Subjekte in den Vororten noth⸗ rgeben muß, in unverminderter
daselbst au
als dieselbe dazu sionirten Verbrecher Umgegend verlegen. Entdeckung ist daher n da bei dem Mangel der erforderlichen ß die Wahrnehmungen am Thatorte für das Auffinden der nicht ausreichend verwerthet werden können.
sich dies unter Anderem im Winter 1885 zu 1856 gezeigt, in in den bei Berlin belegenen Ortschaften ungewöhnlich viele Einbr Zweifellos waren bei denselben aus⸗ i Aus dem angegebenen Grunde cher Weise nicht möglich, die Thäter sämmt⸗
Diese Zustände, welche, wie nicht näher dargelegt zu werden ufsichtigung und Niederhaltung des Ver⸗ dernisse bereiten, bergen für die Sicher⸗ hrer Umgebung ernste Gefahren in fich, Folge der fort⸗
Personenkenntni richtigen Spur
diebstähle verübt worden sind. schließlich Berliner Diebe betheiligt. war es indessen bedauerli lich zu ermitteln
braucht, einer wirksamen Be⸗ brecherthums die größten Hin heit der Stadt Berlin und i die um so drohender werde schreitenden Bebauung sich die Grenzen zwischen der Stadt und den Seit Jahren sind daher die Bemühungen einheitlichen
n müssen, je mehr in
Vororten verwischen. darauf gerichtet gewesen, Zusammenwirkens der verschiedenen Polizelverwaltungen auf dem Gebiete der Kriminalpolizei die hervorgetretenen Uebelstände nach Möglichkeit zu bekämpfen. Eine wirksame Abhülfe läßt fich indeffen, wie die oben angeführten Thatsachen bestätigen, auf dem Boden der bestehenden Gesetzgebung nicht erreichen. Ausstattung der ländli Kräften und bei A zwischen dem Berliner Polizei. der Nachbarbezirke bleibt das
Selbst bei ausgiebigster chen Polizeibezirke mit kriminalistisch g nbahnung einer möglichst engen Ver Präsidium und den Polizeiverwaltungen entscheidende Bedenken, daß die Leitung der Kriminalpolizei verschiedenen Stellen anvertraut werden muß, da eg nicht angängig erscheint, durch einen Akt der Verwaltung den. Amtsvorstehern einen Theil der ihnen gesetzlich zuftehenden polizeilichen Befugnisse zu entzieben. Gerade gegenüber dem gewerbs⸗= mäßigen Verbrecherthum und der mit ihm im engsten Zusammenhange stehenden Prostitution, welche sich beide stets dort einni ten werden, wo sie am wenigsten gestört zu werden hoffen, erscheint aber ein einheitliches polizeiliches Vorgehen unerläßlich. Nur unter diefer Voraussetzung wird die Möglichkeit gewonnen, die verdächtigen Elemente der Bev kerung unter steter energischer Aufsicht zu halten, verbrecherischen Anschlägen, soweit dies überhaupt möglich ist, rechtzeitig entgegenzutreten, und für Hülfe der vorhandenen
Fall der Ausführun e Personalkenntniß die Urbeber schnell und sicher zu ermitteln. Um dieses Ziel in Erfolg versprechender Wei in dem vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagen, lottenburg und mehreren, an die Stadt Berlin angrenzenden Amts- bezirken die Verwaltung der Kriminal ⸗ und der Sittenpolizei, sowie damit im Zusammenhange stehender polizeilicher olizei⸗Präsidenten zu Berlin zu übertragen, um auf Wege für die vorbezeichneten Angelegenheiten eine gemeinsame, einheitlich geordnete und dadurch zu einem wirksamen Eingreifen be⸗ fählgte Orts ⸗Polizeiverwaltung herzustellen.
Die Erwägung liegt nahe, ob es sich nicht empfehlen würde, diese Maßregel zu verallgemeinern und dieselbe auch auf weitere Zweige der Irtlichen Polijeiverwaltung auszudehnen, in denen gleich⸗ falls ein einheitliches Vorgehen in Berlin und seiner Umgegend er. ckmäßig sein würde. So wenig indessen in Abrede Hinsicht nicht
e zu erreichen, wird n der Stadt Char⸗
einzelner andere Funktionen dem
scht und zwe x stellt werden soll, daß auf diesem Wege in mancher unerhebliche Verbesserungen erreicht werden würden, . ,,, werden müssen, einem derartigen Vor olge zu geben. . ,,, ur Zeit nur für das Gebiet der anzuerkennen. IJ
verwaltungen herbeizuführen, ist Kriminal ⸗ und der
weigen der örtlichen Polizeiverwaltung hat sich dag
ehende Amtsbezirksverfassu der Umgegend von Berlin ist es als ein Vorz ihrer Hülfe möglich gewesen ist,
auch unter den besonderen öher im Großen und Ganzen bewähr derselben anzusehen, daß es mit
der Mehrzahl der größeren Ort⸗