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nderweltig m de ag nnen err. J er n, einmal einen . ser Höhe den affer ungen guf postalischem Gebiet oder für d raphie zu widmen, so wüßte wahrlich ganz andere Gegenstände, . welche das . angebracht re, und es sollte dann dem leichterung zu Theil werden, die dem allgemeinen Verkehr nützt, was den Katalogen u. . w. in gleichem Maße nicht der Fall . Ich bin sogar im Zweifel, wenn man beispielsweise daran denkt, wie sehr man jetzt schon in gewissen ite des Jahres, z. B. zu Neujahr und Weihnachten, mit solchen Drucksachen Überfluthet wird, oh man nicht zu dem entgegengesetzten Standpunkt kommen könnte und sagen, daß das Porto eigentlich zu niedrig ist. Ich kann Sie nur bitten, den Vorschlag der Budgetkommission, welche diesen Gegen ⸗ stand von Neuem mit gewohnter Gründlichkeit geprüft hat, anzu⸗ nehmen und diese Petition der Regierung nur zur Kenntnißnahme zu überweisen.
Abg. Baumbach: Es handele sich hier 7 nicht um einen so kleinen Kreis von Interessenten. Nicht blos der Vereih deutscher Buchdrucker spreche sich für diese Zwischenstufe aus, sondern eine ganze Reihe von Handels⸗ und Gewerbekammern und vor Allem der Börsenverein deutscher Buchhändler in Leipzig. Im Auslande sei das Porto für Druck⸗ achen von diesem Gewicht viel billiger als bei uns: o kosteten in der Schweiz Drucksachen bis 50 g
Cts, von 50-250 g blos 5 Cts. und über 250-500 g 10 Cts. m Jahre 1887 habe die Zahl der Drucksachen, welche im Deutschen Reich versandt worden, 250 Millionen gegen 242 Millionen im Vorjahre betragen. Der Umstand interessire nicht blos die Ya n ger in Bezug auf die Ver⸗ endung von Probenummern, Zeitungen, Korrekturen, auch ie Landwirthschaft sei an der Sache start betheiligt. Die deutschen Gärtner interessirten sich lebhaft für diese Sache, in der Versendung von Katalogen könnten sie mit den englischen Gärtnern nicht konkuriren. Auch der Verkehr mit unseren Schutzgebieten sei gerade in Bezug auf Druck⸗ 6 nicht gering anzuschlagen. Der Glace eth verweise auf den finanziellen Ausfall. Was wollten aber 300 000 besagen gegenüber diesen großen Verkehrsinteressen. Er⸗ fahrungsmäßig finde bei einer Herabsetzung des Portos eine unahme des Verkehrs statt. Daß eine Erweiterung des ewichts der frankirten Briefe wünschenswerth sei, wolle er nicht bestreiten, aber man solle das Eine thun, das Andere nicht lassen. Er bitte dringend um Annahme seines Antrages.
Der Antrag Baumbach wird gegen die Stimmen der Freisinnigen und einiger Nationalliberalen abgelehnt, der Anti ag der Kommission, die Petition den Regierungen zur Kenntnißnahme zu überweisen, fast einstimmig angenommen.
Ueber die übrigen Petitionen, betreffend den Bau ver⸗ , Postgebäude, wird in dritter Lesung abgestimmt
werden.
Zum Etat der Reichsdruckerei bemerkt der Abg. Schmidt (Elberfeld): Bei dem Druck und Vertrieb der Patentschriften durch die Reichsdruckerei hätten sich Unzuträglichkeiten heraus⸗
estellt. Das Patentgesetz wolle, daß durch den Verkauf der atentschriften Näheres über das Patent selbst bekannt werde, Die Schriften würden in gewisser Anzahl gedruckt; oft seien, bevor das Patent im „Reichs⸗Anzeiger“ publizirt werde, diese schon vergriffen und eine zweite Auflage verzögere sich meistens, sodaß die ö des Gesetzes nicht erreicht werde. Der Patentinhaber habe ein Interesse, die Schriften in Niemandes Hände kommen zu lassen. Vielleicht ließe sich , schaffen durch schnellere Herstellung der zweiten uflage.
Staatssekretär von Boetticher:
Diese Klage ist eigentlich weniger bei dem Etat der Reichs—⸗ druckerei angebracht, wie bei dem demnächst folgenden Etat des Patent⸗ amts. Und deshalb erlaube ich mir zu antworten. Mir ist davon nichts bekannt, daß über die zweiten Ausgaben der Patentschriften darüber geklagt worden ist, daß diese Ausgaben zu lange gewährt haben; bei mir ist eine solche Klage nicht eingegangen. Ich werde aber aus den Ausführungen des Heirn Vorredners, die anscheinend ganz sachgemäß sind, Veranlassung nehmen, danach zu forschen, ob der bisherige Zustand einer Korrektur bedarf und werde dann sehr gern die Hand zu einer solchen bieten. Die Reichsdruckerei ist jedenfalls unschuldig daran. Wenn irgendwo ein Fehler vorliegt, dann liegt er in den Disvositionen des Patentamts, und ich werde mich also danach umsehen und eventuell eine Korrektur veranlassen.
Abg. Hammacher: Ihm und anderen Mitgliedern des Reichstages seien Beschwerden zugegangen, daß die Reichs⸗ druckerei ihrem ursprünglichen Zwecke zuwider auch in Konkur⸗ renz mit der Privatindustrie getreten sei. Die Frage habe
den Reichstag wiederholt beschäftigt und ein Hauptbedenken
. den Ankauf der Druckerei von der preußischen Regierung urch das Reich gebildet. Zur Beruhigung des Reichstages habe damals die . erklärt, daß es ausschließlich Zweck der Reichsdruckerei sein sollte, für das Reich, die Partikularstaaten und die Kommunalverbände solche Drucksachen herzustellen, für welche die Neichsdruckerei durch ihr Betriebsverfahren ein leuch— tendes Vorbild der Privatindustrie werden könnte. Außerdem habe sie . vorbehalten, auch wissenschaftliche Werke ausnahms⸗ weise für Private drucken zu lassen. Als die Abgg. Brockhaus und Stephani sich über den erweiterten Kreis der Thätigkeit der Reichs druckerei beschwert hätten, sei versichert worden, daß den Privatunternehmenn keinerlei Konkurrenz bereitet würde. Es seien ihm jedoch Thatsachen mitgetheilt, welche das Gegentheil be— wiesen. Im Lauf der letzten Jahre habe die Reichsdruckerei Aktien, Obligationen für Privatgesellschaften, Aktiengesell⸗ schaften und Gewerkschaften, so auch Obligationen für die rma Hibernia und Shamrock für Kramsta an—⸗ ertigen lassen. Die Reichsdruckerei mache, daraus ein e, Geschäft, und es werde Niemand behaupten, aß Aktiengesellschaften und Gewerkschaften zu den Korporationen gehörten, welche als . für die e, , ,,. im Gesetz genannt seien. Es sei doch kein Kunst⸗ werk, eine gute Obligation oder Aktie herzustellen. Aber auch andere Qrud sachen, Sparmarken und Karten herzustellen, habe sich die Jieich o druckerei früher durch ein Cirkular öffentlich er⸗ boten. Die Herstellung dieser Dinge erfordere keinerlei be⸗ sondere typographische Befähigung. Es wäre ihm lieb und es würde zur Beruhigung gereichen, wenn die Verwaltung der Reichsdruckerei erklärte, daß das Angeführte nur vereinzelte Thatsachen seien, daß sie aber im Prinzip daran festhalte, der Privatindustrie keine Konkurrenz zu machen. Direktor . Die Frage des Vorredners ginge in der . dahin, ob es zu dem Geschäftskreise der Reichs⸗ druckerei gehöre, für Korporationen Aktien zu drucken. könne nicht feststellen, ob die einzelnen angeführten Fälle , ., begründet seien, aber er nehme es an. Dle Reichs⸗ druckerei habe damit die Grenzen der Thätigkeit nicht über⸗
anzen und großen Publikum eine Er⸗
eiche ihre Worhängerin, bie preußl iche Staatodruicer habe. 8* her. erw n , , handele * erstellung von Sparmarken, die vor 5 oder ä Spartasfen zur Ansammlung. kiein ter Er=
gekommen seien. Dies Cirkular sei nur
tischen Behörden zahlreiche Anfragen in . een ergangen seien und die chadruckerei habe das Cirkular nur an diejenigen Behörden versandt, welche eine Anfrage an sie gerichtet hätten. Sie habe damit der Privatindustrie keineswegs Konkurrenz gemacht. Der Nachweis darüber, wie die Einnahmen in den letzten fünf Jahren sich auf dle verschiedenen Kategorien der Besteller ver⸗ theilt hätten, werbe dies im Allgemeinen bestätigen. Bei einer Gesammteinnahme von 5 706000 S im n, 1887 ätten die vom Reich ausgegangenen Aufträge 4590 000 6 etragen, die Aufträge von Städten, Kreisen, Provinzial⸗ behörden und Privatbanken im Ganzen 120 0060 S6 In keinem Jahre habe die Zahl der Arbeiten auf Aufträge von Städten und anderen Korporationen den Satz von 5 pCt. der Gesammtthätigkeit der Reichs druckerei überstiegen; der Schwer⸗ ö liege also in den rein behördlichen Aufträgen. Das achsthum der Einrichtungen in der Reichsdruckerei erkläre sich damit, daß die Post, welche 8 der Druckerei ist, gewachsen sei; ihre Einnahmen, die beim Uebergang der preußischen Staatsdruckerei auf das Reich 130 Millionen Mark betragen hätten, beliefen sich jetzt auf über 200 Millionen Mark. Die Oberleitung der Reichs⸗ druckerei sei sich durchaus der Verpflichtungen bewußt, die seiner Zeit dem Reichstage gegenüber übernommen worden seien, und halte an dem damals zwischen den verbündeten Regierungen und dem Reichstage gewissermaßen vereinbarten Grundsätzen fest. .
Abg. k Für die Schlußerklärung sei er sehr dankbar. Die Ausführungen des Kommissars hätten die ge⸗ hegten Besorgnisse auf ein geringes Maß ö So ohne Bedeutung, wie der Kommissar das Cirkular hin⸗ gestellt habe, sei es nicht. Das Cirkular habe genau denselben geschäftlichen Inhalt wie das gleichzeitig von der Firma Giesecke und Devrient erlassene Cirkular. Die Konkurrenz liege also offen vor. Dasselbe gelte von einem Dutzend ähnlicher Fälle. Dieselbe Firma Giesecke und Deyrient habe sich z. B. erboten, der Bergwerke ge sessschaft Hibernia and Shamrock für eine auszugebende Anleihe die Aktienurkunden zu drucken, sei aber abschlägig beschieden, weil der Druck Seitens der Reichs druckerei besorgt werde. Einen thatsächlichen Beweis für die Konkurrenz der Reichsdruckerei könne er nicht an⸗ führen. Kein Mitglied des . habe seiner Zeit daran
edacht, daß diese Art der . eit der Reichsdruckerei ge⸗ tattet sein solle; er halte sie für der Vereinbarung mit dem Reichstage zuwider. Er entnehme aus der heutigen Erklärung des . daß man sich der Tragweite jener Verein⸗ barung in Zukunft mehr erinnern werde.
Direktor im Reichs⸗Postamt, Dr. Fischer: Er habe ja bereits dargelegt, daß die Herstellung von Werthpapieren und ähnlichen Sachen für Korporationen, speziell Kreditinstitute mit zu den . der Reichsdruckerei gehöre, gemä der Denkschrift, die der K bei der Erwerbung der Reichsdruckerei vorgelegt. Gegenüber dieser Erklärung sei der übrige Geschäftskreis der Reichsdruckerei sehr gering. Er habe also jenes Verfahren durchaus nicht als inkorrekt an⸗ erkannt, sondern bleibe bei seiner Meinung. Man habe allerdings bei der Erwerbung der Reichsdruckerei befürchtet, daß ihr Geschäftskreis nicht nur geographisch, sondern auch intensiv ausgedehnt werde. Sie habe sich aber nicht weiter ausgedehnt, und das könnte den Abgeordneten doch nur befriedigen. Das Cirkular, welches nur eine Zusammenstellung der stattgefun⸗ denen Lieferungen enthalte, sei auf vorherige Anfrage versandt worden, aber niemals, um Kunden zu werben.
Abg. Hammacher: Die Reichsdruckerei habe auch für Bergwerksgesellschaften und . geliefert, das seien doch keine Kreditinstitute. Dafür sei sie also nicht kompetent gewesen.
Direktor im Reichs⸗Postamt, Dr. fiche Hr. Hammacher habe früher der preußischen Staatsdruckerei selbst Bestellungen gemacht für jenes Kreditinstitut, dessen Leiter er selber ge⸗ wesen sei. Die Reichsdruckerei habe also jetzt nichts Anderes ehen 37 was Hr. Hammacher damals für zulässig ge⸗ alten habe.
Abg. Hammacher: Er habe nie die Ehre gehabt, Leiter eines Kreditinstituts zu sein, könne also als solcher auch keine Bestellung gemacht haben.
Der Etat der Reichsdruckerei wird bewilligt.
Das Haus vertagt um 45, Uhr die weitere Etat⸗Berathung auf Sonnabend 12 Uhr.
— Der dem Hause der Abgeordneten zugegangene Entwurf eines Gesetzes, betreffend die . Königlicher Polizeiverwaltungen in Stadt— gemeinden, lautet:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛe. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: 81
In denjenigen Stadtgemeinden, in welchen die örtliche Polizei⸗ verwaltung ganz oder theilweise von einer Königlichen Behörde geführt wird, bestreitet der Staat alle durch diese Verwaltung entstehenden Ausgaben und erhebt, unbeschadet der Bestimmung des 5§. 7 Abf. 3 des Gesetzes vom 23. April 1883 (Gesetz⸗Samml. S. 66), alle mit dieser Verwaltung verbundenen Einnahmen.
u den Ausgaben tragen nach Maßgabe der Kopfzahl der Civil bevölkerung jährlich bei
a. die Stadtgemeinde Berlin . je 2, 090 M60
b. die Stadtgemeinden von mehr als 75 000 Ein⸗
ö 14
e, die Stadtgemeinden von 25 000 bis 75 000 Ein-
n,
d. die Stadtgemeinden von weniger als 25 000 Ein⸗ ö a ie 0,60 , für jeden Kopf der Bevölkerung. =
Ausgaben der örtlichen Polizeiverwaltung im Sinne des 5. 1 sind sämmtliche Dienstbezuge (Besol dungen, Remunergtionen, Wohnungsgeldzuschüsse, Lotalzulagen, Dienstaufwands⸗, Mieihsz⸗ entschädigungen, Equipagen⸗ und Pferdeunterhaltungsgelder), Pensionen und Wartegelder der Polizeibeamten, Wittwen⸗ und Waisengelder für Hinterbliebene solcher Beamten, Fuhr, und Transportkosten, Kosten für Bekleidung und Ausrüstung der Schutzmannschaft, für Bureau⸗ bedürfnisse, für Beschaffung und bauliche Unterhaltung der Poltzel⸗ dienstgebäude, Polizeigefängnißkosten und besondere Ausgaben im kriminal⸗ und sittenpolizeilichen Interesse.
Als Ausgaben der örtlichen Polizeiverwaltung im Sinne des ö I sind nicht anzusehen die gift für das Nachtwacht⸗ und Feuer⸗ öschwesen, sowie Kosten für Beschaffung und Unterhaltung von Ein⸗
richtungen und. Anstalten, welche, wenngleich im 6 . ö. 8 . ö
nothwendig. doch vorzugzweise kommunglen Zwecken dienen, besondere Kosten für Straßenpflasterung, Straßenreinigung, Straz⸗ er i . analisations - und Wasserleitungs anlagen 866 achthause Markthallen, Anstalten zur Untersuchung von Leben mitteln e. ebrauchsgegenständen, Vorkehrungen geen ansteckende Krankhein rmen ⸗ und Krankenanstalten, ß Abdeckereiplãtze u. . n
Maßgebend für die Berechnung der Ginwohnerzahl ist in Bete der Bestimmungen dieses Gesetzes die durch die jedesmalige ie Volkszählung ermittelte Zahl der ortsanwesenden Civllbevollemn Die Aenderung dieser Zahl tritt ein mit dem Beginn des a d jedesmalige Volkszählung folgenden Etatsjahres. ;
Der von den Siu k zu leistende Kostenbeitrag ist in vierteljährlichen Then eträgen vorauszuzahlen.
. 4.
Der Staat und die Stadtgemeinden sind verpflichtet, die ihn gehörigen Grundstücke und Gebäude, welche gegenwärtig den Zwet der Königlichen Orts-Polijeiverwaltung dienen, auch ferner für n Dauer des Bedürfnisses für diese Zweck unentgeltlich herzugeben.
Erstreckt sich der Bezirk der Königlichen Orts . Polizeiverwaltum in einer Stadtgemeinde auf benachbarte Gemeinde ⸗ oder Gutsbesrh so sind die betheiligten Verbände verpflichtet, zu den hierauf entfalf den Kosten nach . der Bestimmungen des §. 1, beizut rag Werden in solchen Gemeinde⸗ oder Gutsbezirken von der Kön lichen Polizeiverwaltung nur einzelne ortspolizeilich Fun tionen ausgeübt, so haben die betheiligten Verbände nach Mahn der Kopfzahl der Civilbevölkerung einen angemessenen Beitrag f zahlen, dessen Höhe durch den Aber ⸗Präsidenten festgesetzt win Gegen den Festsetzungsbeschluß des Ober ⸗Präsidenten findet innerhah zwei Wochen die Klage bei dem K statt.
In den im §. 1 bezeichneten Stadtgemeinden, in welchen einzeln Zweige der Orts-Polizeiverwaltung den Gemeinden zur eigenen Pe waltung zukünftig überwiesen werden, tritt eine entsprechende J mäßigung der nach Maßgabe der Kopfßahl der Civilbevölkerung zahlenden K ein. Die Höhe dieser ermäßigten Sung wird von dem Ober⸗-Präsidenten festgesetzt. Gegen den Festsetzung beschluß des Ober · Praͤsidenten . innerhalb zwei Wochen die Kla— bei dem Ober⸗Verwaltungsgericht . .
Verträge, nach denen bestimmte Ausgaben einer Königlichen Orh Polijzeiverwaltung dem Staat oder der Gemeinde obliegen, werd durch dieses Gesetz nicht berührt. Auch in den bestehenden Vertraͤgn über die Hergabe von Grundstücken und die Herstellung von Gebaäͤuhe für die Königliche Orts-Polizeiverwaltung wird durch dieses Ge nichts geändert. z
§ę. 8. Das gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. April 1890 in Kraft Mit diesem Zeitpunkt werden alle demselben zuwiderlaufenden Bestin mungen aufgehoben.
§. 9.
„Der Minister des Innern ist mit der Ausführung des geger wärtigen Gesetzes beauftragt und erläßt die bierzu erforderlichen ordnungen.
Urkundlich ꝛe.
In der Begründung des Gesetzentwurfs heißt es:
In der vorjährigen Landtagssession wurde von der Königlich Staatsregierung dem Landtage ein Gesetzentwurf zur Befchlu fassung vorgelegt, welcher eine einheitliche Regelung der Beitrag flicht der Gemeinden zu den Kosten Königlicher Polizeiverwaltung ür den gesammten Umfang der Monarchie bezweckte. — Nr, 60 Drucksachen des Abgeordnetenhauses. — Dieser Gesetzentwurf gi von folgenden Grundsätzen aus;
Die Theilung der Kosten der Königlichen Orts. Polin verwaltung in Städten in persönliche und sächliche wird au gehoben und die Bestimmung getroffen, daß der Staat sämm liche Ausgaben dieser Verwaltung bestreitet und alle nn derselben verbundenen Einnahmen erhebt. Die Stad temeinden zahlen zu diesen Ausgaben einen jäh ichen Beitrag in Form eines Pauschquantums, m nehmen in gleichem Verhältniß an den aufkor menden Einnahmen. Theil. Als Beitragequote der G meinden wird die Hälfte der durch den jedesmaligen Staa haus halts⸗Etat festgesetzten gesammten Kosten der betreffenda Polizeiverwaltung en ,
Der Staat und die Gemeinden haben die ihnen gehörige
. die Zwecke der Königlichen Orts - Polizeiverwaltung h timmten Grundstücke und Gebäude auch ferner für diese Zwec unentgeltlich herzugeben.
Der Gesetzentwurf fand nur theilweise Anerkennung; namentli waren es zwei Bedenken, welche gelegentlich der ersten Lesung in Sitzung des Abgeordnetenhauses vom 27. Februar 1888, sowie in de Verhandlungen der TV. Kommission von den verschiedensten Seitz gegen denselben geltend gemacht wurden. Einmal erschien mißlich, die Entscheidung über die Höhe der Beitragsvflit der betreffenden Stadtgemeinden in die Hände des Abgeordnete hauses zu legen, wobei die Vertreter der in Frage kommende 21 Städte nalurgemäß mehr die Rechte ihrer Städte, als die de gesammten Landes wahrnehmen würden; es sei auch nicht billig, de Beitrag der Städte ohne Mitwirkung der betreffenden staͤdtisch Verwaltungen lediglich durch den Staatshaushalts ˖ Etat festzusetze Andererseits erachtete man die in dem Entwurf vorgesehene Beitragt quote (die Hälfte der Gesammtkosten) als so hoch, daß die Stadt unverhältnißmäßig belastet würden.
Der Gesetzentwurf wurde nach der ersten Lesung im Plenm einer besonderen Kommission von 21 Mitgliedern zur Vorberathu überwiesen. Bei den Berathungen der letzteren war die Mehrhe der Mitglieder darin einverstanden, daß eine stärkere Heranziehun der betreffenden Stadtgemeinden zu den Polizeiverwaltungskoßte als bisher angezeigt erscheine. Die Kommission vermoch aber zur Erreichung dieses Zwecks nicht dem von der Regt 2 aufgestellten Prinzip einer Vertheilung der Koste na Quoten zuzustimmen, sondern ergchtete vielmehr ein Festsetzung der städtischen Beiträge nach Maßgabe der Bevölkerung ziffer für zweckmäßiger. Vor endgültiger Beschlußfgssung ö Kommisston zunächst um Beschaffung eines umfassenden Materia zur eingehenderen Beurtheilung der vorliegenden Frage. Bere diesem Ersuchen Seitens der Staatsregierung statt . werde konnte, wurden die Berathungen des Landtages geschlossen, sodaß de nn,. unerledigt blieb. ie Staatsregierung ist bei der weiteren Erörterung des Geg standes auf Grund eingehendster Erwägung zu der Ueberzeugung gt langt, daß das Prinzip der Festsetzung der staͤdtischen Beiträge zu de . ten nach Maßgabe der Bevölkerungsziffer allerdings de orzug vor dem von dem vorjährigen Gesetzentwurf aufgestellt Prinzip der Quotisirung verdient. .
Um eine möglichst . Grundlage für eine angemessene Fes setzung des auf den Kopf der Bevölkerung in den einzelnen Städte entfallenden Betrages zu gewinnen, sind umfassende Erhebung darüber angestellt, auf wie hoch sich gegenwärtig die Kosten d Orts⸗Polizeiverwaltung in sämmtlichen Städten der Monarchie n . 10 000 Einwohnern, welche eigene Polizeiverwaltung haba elaufen.
Her guf Grund dieser Unterlagen ausgearbeitete Gesetzentwn
geht im Wesentlichen davon aus, daß die Stadtgemeinden zu de Auggaben der Königlichen Orts⸗Polizeiberwaltungen einen . n Beitrag nach einem ein für alle Male el r ebten, ]. en Kon der Bevölkerung zu berechnenden Einheitssatze zu leisten habe e. . sich dieser Entwurf im Allgemeinen mit den Vorschläg es vorjährigen. . Staatskasse hat bisher bedeutende Mittel aufwenden müss⸗
um die ihr nach den bisherigen Gesetzen obliegende Verpflichtung z
. 8 von , . zu erfüllen. Der wachsende Umfang der emeinden un
die Vermehrung des Verkehrg in denselben haben eine
. ndige Steigerung der Polizeikosten zur Folge, und, da die Er⸗ i. ö z
g der Kosten zumeist durch die nothwendig werdende Ver⸗ mehrung des Beamtenper sonals 3 wird, ß würde die Auf · rechterhaltung des Prinzips, daß der Staat die persönlichen, die Ge⸗ meinden aber die saͤchlichen Kosten zu tragen haben, auch künftighin die Mehrbedürfnisse der Polizeiverwaltung af ausschließlich dem Staat zur Last legen. Bei aller schonenden Rücsicht auf die Finanzverhältnisse der rößeren Städte, in welchen sich Königliche Polizeiverwaltungen be 66 kann diesen Gemeinden eine soweit wie bisher gebende und in eständig erhöhtem Maße die Staatsmittel in Anspruch nehmende Beihülfe fernerhin nicht mehr gewährt werden. Eg verlangt dies schon die ausgleichende Gerechtigkeit gegenüber den übrigen Städten, welche die gesammten Kosten der Orts ⸗Polizeiverwaltung allein auf⸗ zubringen haben.
— Dem Hause der Abgeordneten ist der nach⸗ stehende Ent wurf eines Gesetzes, betreffend Ab⸗ änderung mehrerer Bestimmungen der Gesetz—⸗ gebung über die Stempelsteu er, zugegangen.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages für den Umfang der Monarchie, mit Ausschluß der Hohenzollernschen Lande, was folgt: 81
a. Der von Pacht ⸗ und Miethverträgen, von After ⸗ Pacht. und After ⸗Miethverträgen und von schriftlichen Verlängerungen derselben, sowie von antichretischen Verträgen zu entrichtende Stempel von einem Drittel vom Hundert wird auf ein Zehntel vom Hundert ermäßigt.
b. Bei Pacht ⸗ und After⸗Pachtverträgen und deren schriftlichen Verlängerungen von sechtjähriger oder längerer Dauer ist eg den Kontrahenten gestattet, den Stempel in dreijährigen Fristen, für je drei Jahre im Voraus, zu jahlen. Die erstmalige Versteuerung hat innerhalb der für die Versteuerung von Urkunden in den bestehenden Stempelgesetzen bewilligten vierzehntägigen Frist, die Versteuerung jeder folgenden Periode innerhalb 14 Tagen nach dem Beginn der letzteren zu erfolgen. . ; .
e. Wenn die zu b gestattete Theilversteuerung nicht rechtzeitig bewirkt wird, verfallen die Kontrahenten in die gesetzliche Stempel strafe des Vierfachen der fällig gewordenen Steuer, und haben außerdem die noch rückständigen Theile der Steuer in ungetrennter Summe alsbald zu zahlen. .
d. Wenn Pachtverträge vor Ablauf der ursprünglich verabredeten Dauer, innerhalb einer schon versteuerten Periode, ihr Ende erreichen, ist eine fernere Versteuerung nicht zu leisten. ö.
o. Pachtabtretungs verträge, welche wegen Ablebens des Pächters, oder aus sonstigen unvermeidlichen Ursachen mit oder ohne Zuziehung des Verpächters von den Erben des Pächters, oder von dem Pächter selbst, mit einem Familienmitgliede des letzteren geschlossen werden, unterliegen nur einem Stempel von höchstens 1 M 59 , auch wenn 6. neue Pachtverträge oder Afterpachtverträge darstellen. War der
ertrag, in welchen der neue Pächter eintritt, noch nicht für die volle Vertragsdauer versteuert, so haftet letzterer für die erst nach seinem Eintritt in das Pachwerhältniß fällig werdenden Theil⸗
zahlungen.
§. 2.
Der für amtliche Atteste in Privatsachen vorgeschriebene Stempel wird für Führungszeugnisse auf 55 ermäßigt. Für amtliche Atteste, welche den in Staatsbetrieben beschäftigten Perfonen beim Abgang aus ihrer Stellung ertheilt werden, ist eine Stempelabgabe nicht zu
entrichten. ch §. 3
In der Provinz Hannover unterliegen volizeiliche Erlaubniß⸗ scheine zum Betrieb der Gast ⸗ oder Schankwirthschaft und zum Klein handel mit Getränken dem für Ausfertigungen vorgeschriebenen Stempel von 1 MÆ b0 4. Die entgegenstehende Bestimmung des §. 67 des Gesetzes vom 24. Februar 1869 (Gesetz ˖ Samml. S. 366)
wird aufgehoben. ;
§. 4.
Kommanditgesellschaften auf Aktien und eingetragene Genossen⸗ schaften, welche ganz oder theilweise auf einen Handels oder Ge⸗ werbebetrieb irgend welcher Art gerichtet sind, haben den St empel⸗ fiskalen die Einsicht ihrer Verhandlungen zum Zweck der Stempel⸗ visitation zu gestatten.
§. 6. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. April 1889 in Kraft. Der Finanz⸗Minister wird mit der Ausführung desselben be⸗
auftragt.
Land⸗ und Forstwirthschaft.
Die Protokolle der Verhandlungen des Landwirth— schaftsraths von Elsaß⸗ — in seiner ersten Session 1888 liegen nunmehr im Druck vor. Vorangestellt ist denselben die Verordnung Kaiser Wilhelm's J,, vom 265. Januar 1888, durch welche der Landwirthschaftsrath eingesetzt wurde und die land wirthschaftlichen Vereine des Reichslandes ihre Organisation erhielten. Danach ist der Landwirthschaftsrath zur Unterstützung des Ministeriums für Elsaß-Lothringen als dessen regelmäßiger Beirath in der Förde⸗ rung der Landwirthschaft bestimmt und befugt, die Interessen derselben durch selbständige Anträge wahrzunehmen. Der Landwirthschaftsrath hat seinen Sitz in Straßburg und besteht aus dem Unter-Staats⸗ sekretär der Abtheilung für Finanzen, Landwirthschaft und Domänen im Ministerium für a , , sowie aus 15 Mitgliedern, welche der Statthalter ernennt. iese Ernennung erfolgt auf die Dauer von drei Jahren. Aus den berufenen Mitgliedern wird durch den Statthalter ein Präsident ernannt, welcher die Geschäfte des Land ⸗ wirthschaftsraths führt und in den Sitzungen den Vorsitz übernimmt, sofern letzterer nicht von dem Unter⸗Staatssekretär wahrgenommen wird. Der Landwirthschaftsrath bildet aus seiner Mitte vier ständige Kommissionen, und zwar: für Landwirthschaft im Allgemeinen, für Wein⸗ und Obstbau, für Thierzucht, für lam will hf liche Meliorationen. Ein Mitglied kann mehreren Kommissionen angehören. Der Landwirthschaftzrath wird zu seinen Sitzungen durch den Unter Staatssekretär berufen. Das Ministerium kann ju denselben Komn⸗ missare oder Auskunftspersonen abordnen, welche jederzeit gehört werden müssen. Vie Geschäftsordnung wird vom Statthalter fest⸗ gesetzt ze. Ueber die Organisation des landwirthschaftlichen Vereing ˖ wesens im Reichslande bestimmt die Verordnung: In jedem Kreise wird ein landwirthschaftlicher Kreigverein eingerichtet. Den Vorsitz in demselben führt der Kreigdirektor, sofern der Statthalter nicht ein anderes Vereinsmitglied *g e, . ernennt. Die Kreis vereine eines Bezirks können mit Genehmigung des Statthalterg zu einem Bezirksverein zusammentreten. Den Vorsitz in dem Bezirksverein führt der Bezirks ⸗Präsident. — Der Verordnung folgt. der Abdrug ber Geschäͤftsordnung, welche der Kaiserliche Statthalter, elt von Hohenlohe, unter dem 24. April 1838 festgesetzt hat, sowie das . der Mitglieder und die Zusammensetzung der 4 stän⸗ digen Kommissionen. 6 Präsidenten ist vom Statthalter der Gutsbesitzer Baron Hugo Zorn von Bulach, Mitglied des Landes⸗ ausschusses und des i n. für Unter ⸗Elsaß, ernannt worden. — Die erst e ( Frühsa . Tagung wurde am 23. Mai 1888 im Saale des Bezirkz⸗Präsidiums in Straßburg eröffnet. Der Er⸗ öffnung wohnten bei; der Unter ⸗Staatssekretaͤr von Puttkamer und der Bürgermeister Back, den Verhandlungen als Vertreter der Re⸗ . der Unter Staatssekretär von Schraut, der Ministerial Rath
sreiherr von Bibra, der Bezirks Präsident von Stichner und der ndes⸗Thierarzt Imlin. Unter ⸗Staatgsekretär von Schraut hegrüßte die Versammlung im Namen des verhinderten Statthalters. Nachdem sodann der Praͤsident, Baron Hugo Zorn von Bulach, noch die Aufgaben des Landwirihschaftsraths in einer einleitenden Rede dargelegt hatte, trat
die Versammlung sofort in die rr ein. (Wir geben nach⸗ tehend einen Auszug der wichtigsten Beschlüsse aus den Protokollen.) erfolgte zunächst die Bildung der 4 durch die Verordnung be⸗ stimmten Kommifsionen von je 5 Mitgliedern. Dann wurde die Regierungs vorlage, betreffend Vertbeilung der Fonds jur Förderung der Pferdezucht, für Zuschüsse an land⸗ wirthschaftliche Vereine und zur ,,, der Rindviehzucht, berathen. Es handelte sich dabei um die im Landes Stat für 1888,89 ausgeworfenen Summen, deren Verwendung die Vorlage folgendermaßen beantragte: 1) Zur Prämiirung von gekörten , , . sowie zur Bestreitung der Kosten der Hengstkörung 7909 4; 2) zur in en, von Zuchtstuten, ferner 2. 3 un jährigen Pferden, sollen im Anschluß an die e, ,n, e,. den drei Benirken überwiesen werden: Ober⸗Elsa M, Unter⸗ Elsaß 6000 M und Lothringen 4000 Æ; 3) Praͤmien und Zuschüsse für gute Stallungen und Tummelplätze, gute Abrichtung, Wartung und Haltung der Pferde (früher 3000 M6) 5000 M ; 4) an die drei Bezirke zum Ankauf von Zuchtstieren je 5000 gleich 15 000 4; 5) Kosten der Stierkörung 11000 M; 6) an die drei Bezirke zur selbständigen Verwendung innerhalb der durch den Etat gezogenen Grenzen: Ober ⸗ Elsaß 11 000 „S, Unter ⸗Elsaß 16500 M und Lothringen 15 500 M; 7) Zuschuß an den Bienenzuchtverein 20900 6; 3. Beibülfe zu den Kosten der im Kreise Rappoltsweiler angestellten Düngungsversuche auf Rebstücken 600 Sämmtliche Positionen wur⸗ den nach längerer oder kürzerer Debatte bezw. ohne Diskussion angenommen. Zu Ziffer 6 wurde auf Antrag des Präsidenten folgender Beschluß gefaßt: ‚Der Landwirthschaftsrath spricht den Wunsch aus, daß bel dem Einkauf von Zuchtstieren aus öffentlichen Mitteln im Auslande einheitlich verfahren werde, damit keine unnütze Ausgabe öffentlicher Gelder, d. h. Konkurrenz von Bezirks⸗ und Kreis⸗Einkaufs ⸗Kom⸗ missionen, gemacht werde. Auch ersucht der Landwirthschaftsrath die Regierung, ihm im nächsten Jahre Mittheilung darüber zu machen, wie in den einzelnen Bezirken der Ankauf von Juchtstieren aus den öffentlichen Mitteln für 1888/89 bewerkstelligt wird.“ Die Frage, betreffend Düngung auf Rebstücken (Fiffer 8, wurde der 2. und 4. Kommission zur weiteren Aufklärung uͤberwiesen. — Den dritten Gegenstand der Tagesordnung bildete eine Mittheilung der Regierung über den Stand der Maßregeln gegen die Reblausgefahr. Aus der Regierungsvmrlage ist folgendes That⸗ sächliche hervorzuheben: Elsas- Lot . ist in 5 Weinbaubezirke ein⸗ getheilt, nämlich: J. Weinbaubezirk: Bezirk Unter ⸗Elsaß ausschließlich der Gemeinden Schlettstadt, Kestenholz, Kinzheim und Orschweiler; II. Weinbaubezirk: die Kreise Gebweiler, Colmar und Rappolts⸗ weiler, östlich der Eisenbahn Straßburg ⸗Basel, sowie der Bann der Gemeinde Bollweiler; III. Weinbaubezirk: die Kreise Gebweiler, Colmar und Rappoltzweiler, westlich der Cisenbahn Straßburg⸗ Basel, und die Gemarkungen Schlettstadt, Kestenholß, Kinzheim und Orschweiler; IV. Weinbaubezirk: die Kreise Mülhausen, Altkirch und Thann; V. Weinbaubesirk: Bezirk Lothringen. An der Spitze des Aufsichtsdienstes steht der Aufsichtskommissar in Reblaugangelegen⸗ heiten. Bürgermeister Oberlin in Bebelnheim im Ober Elsaß. Für denselben sind 3 Stellvertreter, einer für den Weinbaubezirk Unter ⸗Elsaß, einer für die Weinbaubezirke im Ober⸗Elsaß, einer fuͤr den Weinbaubezirk Lothringen bestellt. Ferner sind demselben beigegeben: 5 Sachverständige, einer im Unter⸗ Elfaß. 3 im Ober ⸗·Elsaß, einer in Lothringen, und 11ꝰ Lokalbeobachter: einer im Unter⸗Elsaß, 5. im Ober ⸗Elsaß und 5 in Lothringen. Der örtliche Aufsichtsdienst wird durch Lokalkommissionen wahrgenommen. Dieselben sind in der Weise gebildet, daß für je 25 ha Rebland ein Mitglied gewählt wird, die geringste Zahl der Mitglieder aber auf drei festgesetzt ist. Reblausherde sind in Elsaß Lothringen bis 1887 einschließlich entdeckt worden: in den Jahren 1856 in Bollweiler, 1877 und 1885 in Plantieres in Lothringen, 1886 und 1887 in Lutterbach und Hegenheim im Ober -Clsaß, 1887 in Ballieres, St. Julien und Ancy in Lothringen. Die Gesammtzahl der Sehe be⸗ trägt 9, die Zahl der infizirten Stöcke 15 688, die Jahl der vernichteten Stöcke 69401, der Inhalt der vernichteten Flächen 5,5586 he. — Im Anschluß an die Regierungsvorlage erstattete das Mitglied, Gutgsbesitzer und Bürgermeister Oberlin (Bebelnheim), einen eingehenden Bericht, nach welchem, in Anbetracht der Sorglosig⸗ keit und Gleichgültigkeit der Rebpflanzer und der sehr beträchtlichen Umgehungen detz Gesetzes über den Handel mit Wurzelreben, die Verseuchung mehr und mehr drohe und kaum verhindert werden könne. Derselbe gab zugleich eine statistische Uebersicht über die Kosten der Reblaus⸗Bekämpfung in verschiedenen Ländern und ver— breitete sich über die verschiedenen Arten der Bekämpfung, nämlich 1) durch Unterwassersetzen der i g 2) Anbau in Sand, 3) Anwendung insektentödtender Mittel, 45 Anpflanzung widerstands⸗ faͤhiger (amerikanischerꝝ) Reben. Nur 3 und 4 kämen, dem Redner zufolge, für Elsaß⸗Lothringen einigermaßen in Be⸗ tracht. 3 als Abhülfe von Amerika her angerathene Anpflanzung von en, Welschkorn balte er für Schwindel. Dag der französischen Regierung vorgeschlagene Verfahren, den insekten⸗ tödtenden Schwefelkohlenstoff an den Stock zu bringen, habe sich nicht bewährt. Der Präsident bedauerte die Kreosotkampagne im Jahre 1887, wodurch noch mehr Winzer auf irrige Anschauungen gebracht worden seien. = In der zweiten Sitzung, am 24. Mai, wurde über den Antrag Zorn von Bulach, betreffend die Abhaltung eines Herbst ⸗Pferde⸗ und Zuchtviehm arkts in Straßburg, verhandelt. Bezirks ⸗ präsident von Stichaner erklärte sich gegen denselben. Die Erfolge der Weißenburger Züchtung dürften nicht durch ein solches et in rage gestellt werden. Der Antragsteller habe offen bar die Absiccht im Auge, dem elsaß lothringischen Züchter im Lande selbst eine elegenbeit zur Erwerbung seines Zucht⸗ materials zu schaffen. Diese Idee sei zwar bestechend, aber nichtsdesto⸗ weniger verwerflich, denn die grohen schweizerischen und badischen üchker warden nicht kommen und der Markt schließlich lediglich den pekulanten eine Gelegenbeit schaffen. Die Gefahr, daß er mit geringwerthigem Zuchtmaterial befahren werde, drohe songch ganz be⸗ trächtlich, und es erscheine recht gewagt, wenn der Landwirthschaftsrath einen folchen Versuch unter sein Patronat nehme, denn das sei gleich⸗ bedeutend mit der direkten ,, den einheimischen Zuͤchter dann auch in Straßburg zu kaufen. as Streben gehe dahin, sich binsichtlich des Zuchtmaterials nach und nach vom Auslande zu emanzipiren; in Weißenburg habe man die schönen Erfolge erzielt, der weiteren Entwickelung drohe nun aber 3 im Lande selbst. Zuchtviehmärkte gehörten übrigens gar nicht in die Landeshauptstadt (Karlsruhe, Basel u. a. hätten auch . ondern in das Gebiet der Zucht selbst Von i e in Franl · urt und Mainz sei man auch wieder zurückgekommen. Straßburg sei der Ort für einen möglichst großartig zu . Schlacht ⸗ und Handelsviehmarkt, nicht aber für einen Zuchtviehmarkt. — Nach län⸗ gerer Debatte entschied sich der Landwirtbschaftsrath mit 12 egen 3 Stimmen für die Einricktung eines solchen Markte owie für die Bewilligung von Prämien aus Landes fonds im Betrage von 1500 M zur Belebung desselben. = Zweiter Gegenstand der Tagegordnung war die Frage, betreffend Abhaltung einer ,, 1 lichen Landes ⸗-Ausstellung in Straßburg im Sp sommer 1889. Unter⸗Staatssekretär von Schraut erinnerte an die glänzenden Ergebniffe der letzten Ausstellung im Jahre 1881. Seit dem seien sieben Jahre verflossen, und die Frage trete näher, ob et . nicht empfehle, hier wieder eine Ausstellung zu halten. Sei der ndwirthschaftgrath in der Lage, die Jweckmäßlgkeitsfrage ö 36 so werde die Regierung gern mitwirken und in den nächften 20 - 30 000 M als Landeszuschuß einseßzen. Diese Ausstellung sei wohl, wenn möglich, zu verbinden mit einer Sandeggewerbe⸗ und Kunst⸗ Ausstellung. Ferner sei ein Comité zur ferneren , Sache zu ku it vielleicht am besten jusammengesetzt aug dem Prü . sidenten und den vier Präsidenten der ö. Dieses Comits musse sich frel kooptiren aus den Landwirthen des Landes.
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aus, Bezirks⸗ vereine und die Kreisvereine der Veredelung und Ausbreitung der Obstbäume besondere Aufmerksamkeit widmen, namentlich in der Richtung, daß bestimmte erprobte Obstsorten in größerer r, kultivirt werden. I) Die 2. Kommission wird ersucht, ein Verjeichnlß der erprobten Obstsorten durch die Zeitschrift bekannt zu machen. 3) Die Regierung wird ersucht, zu veranlassen, daß die Straßenbau⸗ verwaltung womöglich die Obstbaumpflanzungen an den offentlichen Straßen vermehrt. — Ein Antrag des Mitgliedes Amadeus Pats, Gutsbesitzer in La 66 und Genossen: die Bitte an die Regierung zu richten, daß dieselbe die Frage der Aufhebung des Weid⸗ ganges studire, wurde ebenfalls angenommen.
8 seiner vier ten Sitzung, am 25. Mai, hatte der Landwirth⸗ schaftsrath zuerst einen Antrag von Päts und Genossen zu berathen, welcher die Regierung bittet, die Frage der theilweisen oder g Aufhebung der Frohnden zu studiren. Ministerial Rath Frhr. von Bibra erklärte: Die Frage gehöre eigentlich in das Gebiet der Verwaltung der öffentlichen Arbeiten, berühre aber auch indirekt und sehr empfindlich die Lantwirthschaft. Die Bestimmungen beruhten auf dem ye, die Vizinalwege von 1836. Dieses Gesetz sei also jetzt über 50 Jahre alt. Beim Vollzuge hätten sich in der Praxis der- artige Verschiedenheiten ergeben, daß das Gesetz in der That auch nach der Meinung der Bevölkerung als ein drückendes zu bezeichnen sei. In Lothringen hätten sich die Verhältnisse in Bezug auf die , durch die 1876 erfolgte Uebernahme der Bezirksstraßen alg
reisstraßen noch verschlechtert. Es beständen aber auch noch sonstige Ungleichheiten. Große, wohlhabende Gemeinden lägen oft an Staats ⸗ und Begzirksstraßen, zu deren 1 sie nichts zu leisten hätten; andererseits gäbe es viele arme Gemeinden, welche, für Vizinalstraßen große Opfer an Geld und Na⸗ turalleistungen zu bringen hätten. lle diese Fragen und die Nothwendigkeit einer Abhülfe seien in der Kommission des Landes ⸗ ausschusses und in den Bezirkstagen zu erschöpfenden Besprechungen gekommen. Die Abtheilung des Innern, wozu die Wegebauverwaltung n n gehöre, sei zur Zeit mit den Studien der Abänderun des erwähnten Gesetzes befaßt. Mache sich der Landwirthschaftsrat den Antrag Pats zu . so sei die Regierung gern bereit, die Frage nach der öglichkeit von Erleichterungen einer woblwollenden Erwägung zu unterziehen. — Nach längerer Erörterung wurde gemäß der Formulixung des Präsidenten be ⸗ schlossen: Der Landwirthschaftsrath empfiehlt der Regierung den e⸗ sprochenen Wunsch zur genaueren Prüfung. — Von den weiteren Be rathungsgegenständen sei noch erwähnt, daß die 3. Kommission einen Bericht übergab und einstimmig beantragte: den Modus, wie ihn der Landstallmeister in der letzten Zeit für den Wiederverkauf der Zuchthengste gehandhabt hat, zu billigen. Derselbe besteht darin, daß alle diejenigen Landwirthe aus . othringen, welche sich an der Versteigerung betheiligen wollen, sechs Wochen vorher sich anmelden. Die Gestütsverwaltung erkundigt sich sodann nach der Zahlungsfähig⸗ keit des Antragstellers, ob er geeignete Stallung und Gehöft, und o er die Fähigkest besitzt, einen Hengst zu pflegen und zu halten, ferner ob die Aufstellung eines Hengstes in seiner Gegend nothwendig ist u. s. w. Ist das Alles Lie der, e, dann wird er zur Versteigerung zugelassen. In dringenden Fällen kann jedoch von dieser Regel Abstand genommen werden.“ — An ⸗ trag wurde einstimmig angenommen. — ter Berathungs⸗ punkt war das Hufbeschlagwesen Landes Thierarst Imlin ent ˖ wickelte die Nothwendigkeit der Gründung einer 6 eschlagschule und des Prüfungszwanges. Unter ⸗Staattzsekretär von Schraut empfahl, über die Frage vorläufig nicht abzustimmen, bis eine Vorlage der Regierung vorhanden sei. (Schluß der Sitzung und der Frühjahra⸗
Tagung).
Gewerbe und Handel.
Dezember⸗Rundschau auf den Getreidehandel. Im Monat Dezember standen die amerikanischen und westeuropäischen Preise, wie schon vorher, in keinem Verhältniß * einander, ssot 8 3 ügen ö . . * ee. * * r konnte.
it Ausnahme weniger Partien, die für a pekulation ekauft waren, weil . dort die erst . 3 erm , gen und Welhemölle wieder auf ibren e, n. hoben Stam zu bringen bea y. und thatsaͤchlich auch t Dekret vom 15. Dezember brachte, wurden aug den atlantischen Häfen der Vereinigten Staaten überhaupt keine n then , . emeldet. Auch in Mehl blieben die Ab
nem sehr niedrigen Niveau, trotzdem einzelne der dort alles eigten, um nur lten