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des natürlichen Rechts zu mißachten? Es sei in Deutsch⸗ land überhaupt die Neigung vorhanden, Ideen mit äußeren Machtmitteln zu bekämpfen. 2 äußeren Machtmittel würden durch eine Form des Rechts legalisirt. Der sogenannte Kultur⸗ kampf sei die erste Leistung gewesen, dann folgte das Sozialisten⸗ esetz, unter thätiger Beihülfe Derer, nel elbst unter den eil krl i ö fgese n zu leiden gehabt hätten. Statte man erst die Polizei mit dem Rechte aus, ohne Verantwortung in die za lehr des der Bürger einzugreifen, mache man die Willlür um geltenden Recht, dann wundere man sich nicht über die olgen. Die Cäsaren seien wohl schuldig an den Knechten ewesen, aber die. Knechtsgesinnung sei noch mehr , an dem Cäsar. Der Tagebuchprozeß sei ge⸗ eignet, das Andenken eines todten Monarchen in den l len zu stellen, eines Monarchen, dessen gute Absichten von allen anständigen Männern aller Parteien durchaus an⸗ erkannt seien; er erinnere an die aufreizenden Prozesse, die vor einem Jahrhundert, unmittelbar vor der Revolution, so großes Aufsehen machten. Die strenge Wahrung des Rechts allein könne eine Kulturperiode, die im Abscheiden begriffen sei, nicht aufrecht erhalten, aber sie könne die Uebergänge er⸗ leichtern, unvermeidliche Jufammen stiöße mildern, sogar das Gerechtigkeitsgefühl stärken. Insofern sei die Aufrechterhaltung des Rechts von allen Seiten als eine der wichtigsten Aufgaben anzusehen. Das Recht sollte immer und überall ö das Gewissen⸗ hafteste geschützt werden, und die Parteien sollten immer und überall dafür eintreten, nicht bloß, wenn es sich um Geffcken und ähnliche hochstehende Männer handele. Die Sozialdemo⸗ kraten verdammten das Vorgehen gegen Professor Geffcken anz wie die Freisinnigen, aber entrüsten darüber könnten sie ich nicht, weil ihnen die Dinge nicht unerwartet kämen. Die Nation selbst sei mit Schuld an den Erscheinungen, die jetzt so Viele überraschten; sorge also die Presse der Konservativen dafür, daß die Verletzung und Verhöhnung des Rechts in euif land nicht Gewohnheitsrecht werde!
Abg. Dr. Windthorst: Er ergreife in dieser Angelegenheit nur ungern das Wort, aber in einer Frage, wo es sich um die Integrität unserer Rechtsordnung handele, dürfe er nicht schweigen. Vergeblich habe er in der juristischen Geschichte nach einem analogen Fall gesucht. Auf die politischen Er⸗ wägungen der Vorredner wolle er absolut nicht eingehen, sie seien nur geeignet, die Aufmerksamkeit von der Hauptsache abzulenken, sondern lediglich auf die juristische Seite der Sache. Er hätte gehofft, daß der Vertreter der verbündeten Regierungen mit anderen Argumenten antworten könnte. . habe zu⸗ nächst urgirt, daß man in der Presse über den Prozeß ge⸗ urtheilt und daß man sich an das Reichsgericht herangedrängt habe, um dessen Urtheil zu bestimmen. Er (Redner) hätte auch wünschen können, daß man derartige Erörterungen nicht machte, unzulässig aber seien sie nicht. Eine ganze Reihe von Civil⸗- und Kö sei in ihren einzelnen Stadien von der issenschast begleitet worden. Ob jene Darlegungen Werth hätten oder nicht, komme nicht in Frage. Er würde es ganz in der Ordnung finden, wenn der Staatssekretär selbst oder einer seiner Räthe diese literarischen Leistungen kritisiren ließe. Es frage sich, welcher Mittel man sich dabei bedienen dürfe. Er meine nun, daß es der Rechtsordnung widerspreche, wenn eine Anklageschrift gegen einen außer Verfolgung gesetzten Mann ohne seine Zustim⸗ mung veröffentlicht werde. Eine Anklageschrift sei immer eine mehr oder minder einseitige Darstellung des Anklägers, und keineswegs eine unparteüsche sachliche Relation aus den Akten. Nach §. 107 der Reichsverfassung sei das Verfahren ein geheimes, so lange nicht die Oeffentlichkeit wirk— lich eintrete, sei es durch gesetzliche Bestimmungen, sei es durch Beschluß. Sobald das Recht eines Dritten in Frage sei, könne eine Veröffentlichung geheimer Erörterungen nicht er— folgen ohne seine Zustimmung. Es gebe Prozesse, die tief eingriffen in die privatesten Verhälinisse der Familien, eine solche Veröffentlichung könnte also die höchsten Maße verletzen. Sei die fragliche Veröffentlichung zulässig gewesen, dann sei eine große Zahl von Privat— interessen auf das Aeußerste gefährdet. Ver Justiz-Minister habe ja auch gar nicht den Versuch gemacht, dieses Recht irgendwie zu begründen. Er spreche nur von Zweckmäßigkeit. Aus Zweckmäßigkeitsrücksichten folge kein Recht. Es sei hohe Zeit, daran zu erinnern, auch gegenüher dem Justiz-Minister. Nun seien auch die Privatpapiere Geffcken's beschlagnahmt und ganz oder anszugsweise veröffentlicht worden. Er (Redner) wisse nicht, ob es richtig sei, daß 500 Exemplare an den Bundesrath und die Regierungen versandt worden seien. Jedenfalls habe diese Mittheilung den Charakter einer Publikation. Und wenn noch etwas fehlte, so hätten die „Kölnische Zeitung“ und der „Hannoversche Courier“ Mit⸗ theilungen aus diesen Briefen gemacht. Ob diese Mitthei— lungen einseitig oder korrekt gewesen, wisse er nicht. Er habe aber nicht erfahren, daß irgend etwas geschehen sei, um Dem— jenigen auf die Spur zu kommen, der diese unzulässigen Publikationen gemacht habe. Nur durch den ärgsten Amts⸗ mißbrauch könnten diese Briefe in die Hände der geitner . kommen. Durch die Publikation der Briefe allein ei 8. 110 1. «, in der allergröbsten Weise verletzt worden. Nun sage der Justiz-Minister, die Briefe seien durchgelesen, er (Redner) möchte wissen, ob auch der von ihm gefundene? Er gebe die ausdrückliche Erlaubniß, daß dieser Brief ver— öffentlicht werde, unter der Voraussetzung freilich, daß gleich⸗ zeitig das Vernehmungsprotokoll veröffentlicht werde. Nun sehe er gar nicht ein, weshalb diese Schriftstücke, nachdem Geffcken gußer Verfolgung gesetzt sei, noch bei den Akten bleiben sollten. Indeß möge das sein, dann träte aber hin⸗ sichtlich dieser Abschriften, von denen der Staatssekretär gespręchen, selbstverständlich Alles das ein, was rücksichtlich
der Originalien in Bezug auf ihre Aufbewahrung u. s. w. vorgeschrieben sei. Würde man gegen das Ver fahren nicht Widerspruch erheben, so würde damit ein
Präzedenzfall geschaffen, welcher sehr böse Folgen haben könnte. Man müßte dann die Kriminalprozeßordnung revidiren, um dem Angeschuldigten sein Recht zu sichern. Wenn der Staatssekretär meinte, es sei eine Lücke entdeckt in der Kriminalprozeßordnung, so sei er (Redner) dieser Meinung nicht. Er wisse nicht, eb man eine Vorlage in dieser Be— ziehung zu erwarten habe. Was er gesagt habe, sollte dazu dienen, . davon abzulegen, daß dieses Verfahren unvereinbar sei mit dem Gesetz. Auf dem Gesetz beruhe die Sicherheit des Staats und des Einzelnen und vor allen Dingen die Sicherheit der Krone. Es sei eine sehr wenig erfreuliche Erscheinung, daß man in der heutigen Zeit die Träger der Krone in die Parteikämpfe und in die Debatten ziehe und auch in der K Geffcken. Er möchte davor warnen, selbst auf die Gefahr, von Neuem als Reichsfeind hingestellt zu
Privatrechte im
werden. Er werde sort und fort Zeugniß ablegen für das Recht, möge es ihm nützen oder schaden.
Justiz⸗Minister Dr. von Schelling:
Meine Herren! Der Hr. Abg. Dr. Windthorst ist in gewisser Beziehung noch weiter gegangen als der Hr. Abg. Dr. Munckel. Während der erste Herr Redner in dieser Angelegenheit zwar die Veröffentlichunz der Anklageschrift wider Geffcken heftig getadelt, aber die formale Befugniß der Veröffentlichung derselben nicht bezweifelt hat, begegnen wir bei dem Hrn. Abg. Dr. Windtborst einem anderen Standpunkte. Ich glaube aber, der Standpunkt des Hrn. Abg. Dr. Windthorst widerlegt sich einfach durch das Gesetz. Das Preßgesetz hat die Frage behandelt, wann und unter welchen Umständen eine Anklzgeschrift veröffent licht werden kann. Das Preßgese sagt in §. 17: Die . oder andere amtliche Schriftstücke eines Straf⸗ prozesses dürfen durch die Presse nicht eber veröffentlicht werden, als bis dleselben in öffentlicher Verhandlung kundgegeben sind oder das Verfahren sein Ende erreicht hat. Es ist also auch hier der 1 vorgesehen, daß das Verfahren sein Ende erreicht hat, ohne daß es zu einer öffentlichen Virhandlung gekommen ist, und auch für diesen Fall bestimmt das Gesetz, daß die Veröffentlichung der Ankiageschrift erfolgen kann, sobald das Verfahren sein Ende erreicht hat.
Ich will damit nicht hehaupten., daß unter allen Umständen die Veröffentlichung einer Anklageschrift ftatthaft sei, daß sie nicht unter einem andern Gesichtspunkte dennoch mißbilligt oder als eine straf⸗ bare Handlung angesehen werden kann, namentlich in den Fällen, die der Hr. Abg. Dr. Windthorst hervorgehoben hat, wenn es sich um Delikte handelt, die vielleicht die perfönliche Chre des Betheiligten in höchst empfindlicher Weise berühren; aber das formale Recht, die Anklageschrift zu veröffentlichen, beginnt, sobald das Verfahren sein Ende erreicht hat. Von diesem Augenblick an war das preß⸗ gesetzliche Hinderniß beseitigt, und die Regierung war nun in der Lage, zu beweisen, daß sie die Oeffentlichkeit in dieser Sache nicht zu scheuen habe, sie war in der Lage, die Schriftstücke zu veröffentlichen, um darzuthun, daß keine tiefliegende Meinungsverschiedenheit zwischen dem Gericht und der Staatsanwaltschaft obwaltete, und daß keine tenden iöse Verfolgung in irgend eiger Weise eingeleitet worden sei.
Nun hat Hr. Abg. Dr Windthorst noch auf die Bestimmungen der Strafprozeßordnung Bezug genommen, und zwar hat er den §. 110 zur Grundlage seiner Ausführungen benutzt. Meine Herren, der 8 116 handelt zunächst im ersten Absatz davon, daß die Burchsicht der Pa⸗ piere des von der Untersuchung Betroffenen nur dem Richter zusteht. Dann geht er im zweiten Absatz auf den Fall ein, daß andere Beamte, also namentlich solche der Staatsaͤnwaltschaft oder der gerichtlichen Polizei, Papiere in Beschlag gerommen hätten. Dieser Fall liegt hier absolut nicht vor, wie ich Ihnen bereits vorzutragen die Ehre hatte, denn es ist von jedem polizeilichen Eingreifen in der Sache Abstand genommen worden, indem von Anfang an die Sache in die Hände der Gerichte gelegt wurde; die Gerichte haben die Hausfuchung, die Gerichte haben die Beschlagnahme der Scriftstücke veranlaßt; daher findet der zweite Absatz des Paragraphen keine Anwendung, abgesehen davon, daß er überhaupt nur eine ganz propisorische Anordnung giebt für den Zwischenraum von der Beschlagnahme bis zum Augenblick, wo die Papiere in die Hände des Rlchters geliefert sind? Der zweite Absatz bestimmt nämlich:
Andere Beamte
(d. h. außer den Richtern)
„»sind zur Durchsicht der aufgesmn denen Papiere nur denn befugt,
wenn der Inhaber derselben die Durchsicht genehmigt. Anderenfalls
haben sie die Papiere, deren Durchsicht sie für geboten erachten.
in einem Umschlage, welcher in Gegenwart des Inhabers mit
dem Amtesiegel zu verschließen ist, an den Richter abzuliefern.“
Das ist also nur eine Vorsichtemaßregel, um die Cognition des
Gerichts über die in Beschlag genommenen Schriftstücke zu sichern. und eine unrichtige Benutzung von Seiten der Staatsanwaltschaft oder der Polizei guszuschließen. Von alledem ist hier nicht die Rede gewesen, die Briefe sind von Anfang an im Besitz des Gerichts gewesen. Der Ober ⸗Reichzaawalt hatte das Recht und die Pflicht, sie für die Zwecke der Anklageschrift zu verwerthen. Der hierzu benutzte Inhalt der Briefe konnte in den Kontext der Anklageschrist selbst aufgenommen werden. Das wäre ganz unbedenksich gewesen; nur ist hier eine andere Form beliebt worden; die Briefe sind in den Anlagen, übrigens nur auszugsweise, gufgenommen worden. Und nun hat allerdings, als die Anklageschrift den verbündeten Regierungen mitgetheilt wurde, kein Anstand genommen werden können, diese Anlagen auch den verbündeten Regierungen zugängfich zu machen. Vielleicht ist es eine zu weit gehende Skrupußsofitt gewesen, daß bei Veröffentlichung der Anklageschrift im „Reichs⸗Anzeiger“ diese An⸗ lagen, die doch einen integrirenden Theil der Anklageschrift bildeten, von der Veriffentlichung auzgeschloffen worden find.
Abg. Richter: Er bedauere, daß der Reichskanzler nicht persönlich hier erschienen sei in einer Sache, die nur auf seine Anweisungen hin vor sich habe gehen können, wie die Immedigtberichte zeigten. Wenn die Verantwortlichkeit des Reichskanzlers überhaupt eine praktische Bedeutung habe, so dürfte er sich in dieser hochpolitischen Angelegenheit nicht vertreten lassen. Der Herr Staats⸗ sekretär habe sich auf die, Bestimmung des Preßgesetzes bezogen, welche die Veröffentlichung von Aktenstücken nur verböte bis zur Hauptverhandlung. Er (Redner) fei nicht ein so feiner Jurist, wie jener, aber in seinem schlichten Laienverstande sage er sich, wenn das Preßgesetz das verblete, so habe es damit noch nicht erlaubt, daß die Veröffentlichung statifinden solle, wenn vom Hauptverfahren Abstand genommen sei. Ueber die en net solcher Veröffentlichungen gälten die allgemeinen Prinziplen über die Veröffentlichung von Akten⸗ stücken überhaupt. Wer hätte geglaubt, daß zu dieser Veröffent⸗ lichung der Anklageschrift von weitgehender politischer Bedeu⸗ tung eine Broschüre die Veranlassung gegeben habe, über einen Vortrag im fortschrittlichen Verein Waldeck hier in Berlin. Der Reichskanzler müsse seine Position für sehr schwach halten, daß er in dem Augenblick, wo diese kleine Broschüre erscheine, alle, Reichs angehörigen gegen diese Broschüre anrufe. Das erinnere ihn an die Geschichte der be⸗ rühinten Postkarte, die Hr. Boetticher erhalten und die die Veranlassung gewesen sein solle, daß die Landräthe überall anschlagen ließen, worum es sich bei den Septennatswahlen handelte, und daß man einen ungeheuren Apparat in Bewegung setzte. Das heiße in der That mit Kanonen nach Spatzen chießen. Da es sonst nicht die Eigenthümlichkeit des
eichskanzlers sei, sich in ähnlicher Weise zu ver— theidigen, müsse man annehmen, daß man nach dem Strohhalm der kleinen Broschüre gegriffen habe, um wenigstens nach Außen hin die Sache einigermaßen plausibel u machen. Die amtliche Veröffentlichung enthalte Aktenstücke, die nur der ustizbehörde als Prozeßakten zugänglich sein sollen, die Broschüre aber nur solches, was alle Welt wissen könne. Herr von Schelling stelle die Sache so dar, als ob keine Meinungsverschiedenheit zwischen der Reichs anwaltschaft und dem Reichsgericht bestanden habe, bis auf die Meinungs⸗ differenz, wie er sagte, daß die Reichs anwaltschaft Geffcken als Landesverräther verurtheilt wissen wollte und das Reichsgericht dieses a limine abwies, weil er nicht einmal hinreichend verdächtig erschien, um das Haupt⸗ verfahren zegen ihn zu eröffnen. Ob in diesem Prozeß mit besonderer Strenge verfahren sei, scheine weniger von Be⸗ deutung; erst in der Veröffentlichung der Anklageschrift er⸗ kenne man das Ungewöhnliche. Wenn Hr. von Schelling
dächtig erscheine. Die Verbffentlicht
dem Hamburger Blatte bestreite,
überhaupt angenommen worden wäre,
y . eröffnet hätte. Wenn Hr. von Schelling d nklageschrift eine unparteiische nenne, dann möchte
in der Vertheidigungsschrift habe, warum habe man
von Personen, wie des F Ministers von Stosch k die Beide große erdienste um das Reich hätten. Der Erste habe als badischer
behaupte er (Redner), es gehe das das Haus stets an,
gegriffen werde. 6 verlange man 3 einem neuen Para⸗ eichskanzler eben nie
auf das Preßgesetz g resse Anklageschristen Wer sonst Anklageschriften veröffent⸗
. bestimmt sein, soweit
Ministerial⸗ Blatt für die gesam mte innere Verwal⸗ tung in den Königlich preußischen Staaten. Herausgegeben im Bureau des Ministeriums des Innern. Nr. 1. — Inhalt: Behörden und Beamte. Fürsorge fuͤr Beamte in Folge von Be— triebsunfällen im Bereich der Bauverwaltung. — Praktifche Ausbil⸗ dung der Regierungs⸗Bauführer des Hoch⸗ und Ingenieur⸗ bezw. Maschinen⸗Baufachs. — Aussichten der zum Eintritt in die höhere
orstverwaltungslaufbahn sich Anmeldenden. — Kirchliche Angelegen. eiten. Postsendungen kirchlicher Organe an die Regierungen als Patronatsbehörden. — Polizeiverwaltung. Versicherungswesen. Be⸗ sondere Vereidigung von Vorsitzenden ze. der Unfall Schiedsgerichte. Gesängnißwesen, Straf ⸗ und Besserungsanstalten. Gebühren für Gut⸗ achten über die Heilbarkeit der den Provinzial ⸗Frrenanstalten über⸗ wiesenen Gefangenen. — nnn keit der Inanspruchnahme des Vermögens der in Erziehungs⸗ und in n n mn, untergebrachten . Uebelthäter. — Verwaltung der Staatssteuern und Ab⸗ aben. Veranlagung von Bezügen der Gnadenzeit zur Staats⸗ lassen⸗ und Einkommensteuer. — Verwaltung für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. Vor a über die Prüfung der Vermes⸗ sungebeamten der landwirthschaftlichen Verwaltung. — Militär und Marine ˖ Angelegenheiten. Zusammenstellung der Bestimmungen in Bezug auf die Militärverhaͤltnisse Anzumusternder.
interne Verwaltungsangelegenheiten hinaus.
zweite Beilage
zu Deuhschen Reichs⸗Munzeiger und gänglich Prruischen Stacts-Auneigert
Berlin, Mittwoch, den 6. Februar
M X4.
Nichtamtliches.
Preußen. Ber lin, 6 Februar. In der gestrigen (10) Sitzung des Hauses der Abgeordneten bemerkte bei der Fortsetzung der Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Abänderung und Ergänzung einzelner, die Dienstvergehen der nicht richterlichen Beamten be— tref fenden Gesetzesbestimmung en, der Abg. von Rauch— haupt; Nach den von dem Abg. Zelle geäußerten Bedenken sei auch seine Partei für eine Vorberathung in der Justiz⸗ kommission. Sie habe aber auch noch ein anderes Bedenken. In dem Gesetzentwurf sei den Amtsvorstehern die Gewalt zur Verhängung von Ordnungsstrafen gegeben; er glaube nun, daß die jetzige Fassung die Auffassung zulasse, als ob die Disziplinargewalt der Amtsvorsteher sch auch auf die Beamten der Gutsbezirke erstrecke. Dies würde ganz heterogene Konsequenzen hervorrufen. Es würde z. B. der Landrath eines Kreises Disziplinargewalt über alle seine Beamten, jedoch nicht über die der Gutsbezirke haben, der Amtsvorsteher aber auch über letztere.
Minister des Innern Herrfurth:
Meine Herren! Das Bedenken, welches soeben Hr. von Rauch— haupt hier erhoben hat, erkenne ich als begründet an. Es ist ja eine materielle Differenz zwischen seiner Auffassung und derjenigen der Königlichen Staatsregierung nicht vorhanden, denn der vorletzte Satz auf S. 9 der Begründung sagt ausdrücklich, daß es sich bei der Be⸗ stimmung des 5. Z nur um die Beamten des Amtsbezirks handeln solle. Aber ich gebe zu, daß es vielleicht zweckmäßig ist, nicht bloß in der Begründung, sondern auch in dem Wortlaut selbst diese Ab⸗ sicht der Königlichen Staatsregierung klarzustellen; ich würde also gegen einen Zusatz nach dieser Richtung hin meinerseits ein Bedenken nicht zu erheben haben.
Dagegen ist das Bedenken, das der Hr. Abg. Zelle geltend ge—⸗ macht hat, sehr wesentlicher materieller Natur, und ich muß sagen: ich bin etwas überrascht üher dieses Bedenken. Bei der Ausarbei tung und Vorbereitung dieses Gesetzentwurfs kam mir der Gedanke: das ist einmal ein Gesetzentwurf, gegen den von keiner Seite irgend ein Bedenken erhoben werden kann, der einstimmig und wahrscheinlich ohne Diskussion angenommen werden wird. Dieser Glaube wurde allerdings schon sehr erschüttert, als ich vor einigen Tagen in der „Freisinnigen Zeitung“ eine Notiz darüber las, daß doch dieses Gesetz durchaus nicht die vollkommene Objektivität des Disziplinarsenats genügend schütze, sondern daß es nothwendig sein würde, größere Ga— rantien richterlicher Unabhängigkeit für diesen Senat zu schaffen. Nun will ich ja keineswegs annehmen, daß der Hr. Abg. Zelle diesen Artikel inspirirt hat, oder daß dieser Artikel den Hrn. Abg. Zelle in spirirt hat; ich gehe vielmehr davon aus, daß es nur der zufällige Einklang schöner Seelen ist, die sich hier getroffen haben, aber ich muß sagen, es ist dieser Einwand in hohem Grade unzutreffend und entbehrt der sachlichen Begründung. . .
Meine Herren, der Grund, weshalb der erste Senat mit einer Verstärkung durch den ältesten Senats-Präsidenten und das älteste Mitglied gewählt worden ist, liegt ja klar auf der Hand: Der erste Senat ist der Senat zur Entscheidung der Beschwerden über Ord⸗ nungsstrafen, also insofern schon der geborene Disziplinarfenat. Wenn es sich aber um schwerere Vergehen handelt, dann soll er noch eine Verstärkung erfahren durch einen Senats, Präsidenten und das älteste Mitglied. Ich glaube, das Zweckmäßige dieses Vorschlages liegt so auf der Hand, daß ein Bedenken nach jener Richtung hin wirklich nicht erhoben werden kann. Der Hr. Abg. Zelle, der die Güte gehabt hat, in seiner bekannten milden Weise den Gesetzentwurf im Uebrigen sehr freundlich zu beurtheilen, hat ja selbst angeführt, daß die Bildung der Senate in einer Weise gesetzlich festgelegt sei, welche, wie ich glaube, die vollste Garantie gefunden und die un— bedingteste vollkommenste Objektivität gewährt. Die Staatsregierung hat absolut keinen Einfluß irgend welcher Art auf die Bildung der Senate. Diese Bildung erfolgt auch nicht etwa bloß durch den Prä—⸗ sidenten, sondern durch das Praͤsidium unter Zuziehung der sämmtlichen Senat ⸗Präsidenten und des ältesten Mitglieds; sie erfolgt niemals ad hoe, sondern immer mindestens auf ein Jahr. .
Ja, meine Herren, ich meine, daß, wie im ganzen Gesetz über das Ober⸗Verwaltungsgericht, so auch in den Bestimmungen über die Bildung des Senatz jede mögliche Garantie gegeben ist. Ich muß sagen, gegenüber dieser Forderung weiterer Garantien richterlicher Unabhängigkeit ist nicht bloß die Staatsregierung, sondern eigentlich die Gesetzgebung in der Lage, mit Gretchen zu sagen:
Ich habe schon so viel für Dich gethan. Daß mir zu thnn fast nichts mehr übrig bleibt.
Abg. Ludowieg: Durch die beabsichtigte Besetzung des Disziplinarsenats sei auch nach seiner Meinung die Objekti⸗ vität vollständig gewahrt; dennoch würde er in eine Kom— missionsberathung willigen, um festzustellen, ob sich dieser Entwurf in die neuere Gesetzgebung passend einfüge.
; . Zelle hält seine früheren Bedenken auch jetzt noch aufrecht.
Abg. Dr. Freiherr von Schorlemer⸗-Alst stimmte der Ver⸗ weisung an die Justizkommission bei, die sich jedoch auf einen mündlichen Bericht beschränken könne. J
Die Vorlage wurde an die Justizkommission überwiesen.
Es folgte die Fortsetzung der zweiten Berathung des Stats, und zwar der Etat der „Staatsaxrchive.
Abg. Dr. Arendt: Die Anregungen, welche vor 2 Jahren in Bezug auf die Besserung der Gehalts verhältnisse der Archivare 2. Klasse gegeben worden seien, hätten eine wohlwollende Auf⸗ nahme bei der Regierung gefunden; dennoch sei auch in diesem Etat wieder nicht eine Verbesserung der materiellen Lage 6. Beamten vorgesehen. Die Archivare 2. Klasse seien schlechter gestellt, als bie Lehrer an höheren Lehranstalten, trotzdem sie einen fünfjährigen Vorbereitungsdienst durchzu⸗ machen hätten und jenen auch an Bildung nicht nachständen. Sie erhielten nur den Wohnungsgeldzuschuß der Subaltern— beamten. Eine große finanzielle Bedeutung würde die Auf⸗ besserung nicht haben, denn es kämen nur 13 Beamte mit 228 M6 Zulage in Betracht, die ganze Summe betrage also noch nicht 3000 S6. . möchte er in Anregung bringen, ob nicht die Unterscheldung zwischen Archivaren 1. und 2. Klasse ganz in Fortfall kommen könne.
Abg. Mooren wies darguf hin, daß zahlreiche Urkunden der früheren hannoverschen Aeinter eingestampft worden seien; man solle doch, ehe man zu diesem Schritt übergehe, bei den Aemtern anfragen, ob sie nicht solches Material, das für sie viel⸗ leicht jetzt oder in Zukunft von Wichtigkeit sein könne, wieder an sich nehmen und aufbewahren wollten. .
Regierungs⸗Kommissar, 5 Dr. Sattler erwiderte, daß das Archiv in Hannover nur solche Urkunden in Verwahrung
nehme, die die Verwaltungen für werthlos erklärt hätten; die Ge⸗ meinden und Landrathsämter könnten dieselben auf Verlangen
jeder Zeit zurückerhalten.
haupt nicht Der Et
kassirt. . 24
at wurde hierauf bewilligt. . Der Etat des Geheimen Civilkabinets wurde mit der Erhöhung des Gehalts des Geheimen Kabinets⸗Raths von 15 000 M auf 20 000 MS ohne Debatte bewilligt, ebenso der
Etat der Ober⸗Rechnungskammer.
Bei dem Etat Allgemeine Finanzverwaltung, und zwar bei den Einnahmen“ brachte Abg. Dr. Sattler in Anregung, einige Titel, z. B. die Einnahme des vormaligen Staatsschatzes und die Rente von der Reichsbank nach dem Vertrage wegen Abtretung der Preußischen Bank an das Reich,
Wichtigere Urkunden würden über⸗
auf den Etat der Staatsschuldenverwaltung zu übernehmen.
darstellten. zufrieden sein.
Abg. Stengel: Es sei keine Veranlassung vorhanden, von dem bisherigen Gebrauch abzugehen. een nicht rheblich. Auch
anderer Etatsbedürfnisse gellraucht würden.
Die Einnahmen und die Ausgaben, soweit sie nicht noch der Berathung der Budgetkommission unterliegen, wurden be⸗
willigt.
Schluß 2A Uhr.
— Der dem Hause der Abgeordneten zugegangene Ent⸗ wurf eines Gesetzes, betreffend die Erweiterung, Vervollständigung und bessere Ausrüstung des
Nächste Sitzung Mittwoch
Staatseisenbahnnetzes lautet:
wit Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer
Monarchie, was folgt:
5
1. Die Staatsregierung wird — zu IL zugleich unter Ge⸗ nehmigung des beigedruckten Vertrages vom 2c /31. Oktober 1888, betteffend den Ercwerb der auf preußischem Staatsgebiet belegenen Strecken der Niederländisch⸗Westfälischen Eisenbahngesellschaft — er⸗
mächtigt:
I. Zur Herstellung von Eisenbahnen und der durch dieselbe be⸗
11 Uhr.
dingten Vermehrung des Fuhrparks der Staatsbahnen, und zwar:
*
) 5 10 11) 12)
13) 19 16) 16)
a. zum Bau einer Eisenbahn:
von Memel nach Bajohren die Summe von. von Bromberg nach Znin die Summe von. . von Nakel nach Konitz oder einem anderen geeig⸗ neten Punkte der Linie Schneidemühl — Dirschau die Summe ṽĩ;̃ĩ; von Nimptsch nach Gnadenfrei die Summe von , von Lichtenberg Friedrichsfelde nach Wriezen die — 6, 6) von Johannisthal⸗Niederschönweide nach Spindlers⸗
feld die S JJ 7 von Schönholz nach Kremmen die Summe von
umme von...
von Jüterbog nach Treuenbrietzen die Summe von von Biederitz nach Loburg die Summe von von Etgersleben nach Förderstedt die Summe von
von Oberröblingen a. H. nach
Allstedt die
nnn nn,, ,,,, . von Reinsdorf oder einem in der Nähe belegenen
Punkte
der Linie
Sangerhausen Erfurt nach
Frankenhausen (Kyffhäuser) die Summe von . von Helmstedt nach Oebisfelde die Summe von. von Arolsen nach Korbach die Summe von
von Hemer nach Sundwig die Summe von
von Düren nach Kreuzau die Summe von.
b. zu
r Beschaffung von Betriebsmitteln: be nn,, QS, , i
1426 000 S
2930000
h 350 00 1140000
4000000
215 000 1945000 1320000 1900000 1535 000
h 90 000
1540000 3 850 000 1920009 180 000 524 000
5 883 000
Die erwähnten Titel eien in anderen Etats wieder Posten enthalten, die eine Vermehrung des Staatsvermögens Man könne also mit dem bisherigen Verfahren Das Gesetz, betreffend die Auflösung des Staatsschatzes bestimme, daß die Erträge desselben zur Schulden⸗ tilgung verwendet werden sollten, wenn sie nicht zur Deckung
zu verwenden, sowie
lung des im 6 254 251 S 47 4 zu übernehmen.
Mit der Ausführung der vorstehend unter Nr. J. Litt. a bis 16 aufgeführten Bahnen ist erst dann vorzugehen, wenn nachstehende
Bedingungen erfüllt sind:
A. Der gesammte zum Bau der Bahnen und deren Neben⸗ anlagen nach Maßgabe der von dem Minister der öffentlichen Arbeiten oder im CEateignungsverfahren festzustellenden Projekte erforderliche Grund und Boden ist der Staatsregierung in dem Umfange, in welchem derselbe nach den landesgesetzlichen Bestimmungen der Ent⸗ eignung unterworfen ist, unentgeltlich und lastenfrei — der dauernd erforderliche zum Eigenthum, der vorübergehend erforderliche zur Be—⸗ nutzung für die Zeit des Bedürfnisses — zu überweisen, oder die Erstattung der sämmtlichen staatsseitig für dessen Beschaffung im Wege der freien Vereinbarung oder Enteignung aufzuwendenden Kosten, einschließlich aller Nebenentschädigungen für Wirthschafts⸗
zusammen: 36 248 000 MS
II. Das Cigenthum der der Niederländisch⸗Westfälischen Eisen⸗ bahngesellschaft gehörenden Eisenbahnstrecken von Winterswyk nach Bismarck und von Winterswyk nach Bocholt, soweit diesel ben auf preußischem Staatsgebiet belegen sind, nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen des obigen Pertrages vom 24/31. Oktober 1885 gegen Zah⸗ §. 3 des Vertrages vereinbarten Kaufpreises von
erschwernisse und sonstige Nachtheile, in rechtsgültiger Form zu über⸗ nehmen und sicherzustellen.
Vorstehende Verpflichtung erstreckt sich insbesondere auch auf die unentgeltliche und lastenfreie Hergabe des für die Ausführung der⸗ jenigen Anlagen erforderlichen Terrains, deren Herstellung dem Eisen⸗?
bahnunternehmer im öffentlichnn Interesse oder im Interesse des benachbarten Grundeigenthums auf Grund landesgefetzlicher Be⸗ stimmungen obliegt oder auferlegt wird.
B. Die Mitbenutz
soweit dies die Aufsichtsbehörde für zulässig erachtet daran betheiligten Interessenten unentgeltlich und oh ö für die Dauer des Bestehens und Betriebes der Bahnen zu gestatten.
Bahnen unter Nr. 11 bis 14 ĩ berührten fremden Staatsgebiete — zu den
verzinslicher, nicht rückzahlbarer Zuschuß geleistet werden, und zwar
zum
6. Für die unter Nr. J. Litt. a 6, 7, 11, 12, 13, 14 und 16 benannten Bahnen muß außerdem von den Interessenten — edoch nur von den Interessent
Betrage: a. bei Nr. 6 (Johannisthal ⸗Niederschönweide —
ER S Cg
Spindl bei Nr bei Nr bei Nr bei Nr bei Nr bei Nr
, 7 (Schönholz - Kremmen) von
611 (Oberröblingen a. S. listedt) don
12 Gn et rankenhausen) von 13 (Helmstedt Oebisfelde) von. 14 (Urolsen Korbach) von
16 (Düren — Kreuzau) von.
ung der Chausseen und öffentlichen Wege ist,
Seitens der ne besondere
für die en der Baukosten ein un⸗
1889.
§. 2. Die Staatsregierung wird ermächtigt; .
J. Zur Anlage des zweiten beziehungsweise dritten und vierten
Geleises auf den nachstehend bezeichneten Strecken und zu den dadurch
bedingten Ergänzungen und Geleisveränderungen auf den Bahnhöfen:
1) Kempen — Ostrowo nebst Herstellung neuer Kreuzungsstationen auf den Strecken Kreuzburg —
400 909
zusammen: 13 694 000 II. Zu nach stehen den Bauausführungen:
1) zur Deckung der Mehrkosten für die Erweiterung der Eisenbahnanlagen in Neufahrwasser und Her⸗ stellung einer Schienenverbindung derselben mit dem Bahnhofe in Danzig (Oliva'er Thor) die Summe ,,
2) zur Deckung der Mehrkosten für den Bau der Eisenbahn von Glatz nach Rückers die Summe
on io 3) für die Herstellung einer schienenfreien Ueberfüh⸗ rung des Boxhagen — Kietzer Weges über die Berlin⸗ Küstriner Eisenbahn die Summe von. 4) für die Anlage eines Rangirbahnhofs bei Pankow an der Berlin⸗Stettiner Eisenbahn nebst zu⸗ gehörigen Anschlußgeleisen die Summe von. 5) für die Erweiterung der Bahnhöfe auf der Strecke Berlin -Sehlendorf im Zusammenhange mit dem Ausbau des dritten und vierten Geleises auf dieser Strecke die Summe von 6) für die Umgestaltung der Bahnhofsanlagen in Harburg die Summe von.. 7) für den Umbau und die Erweiterung der Bahn hossanlagen in und bei Hamburg und Altona die Sum me vulnn 8) jur Deckung der Mehrkesten für den Bau der Eisenbahn von Fulda nach Gersfeld die Summe n ii. 52 000 9) für die Umgestaltung des Güter⸗ und Rangir⸗
23) Neuß — Grevenbroich die Summe von 10) Krefeld Kempen die Summe von
Kempen und Ostrowo — Jarotschin die Summe von 1 520 000 4A
2) Berliner Rinabahn zwischen Bahnhof Wedding und Bahnhof Westend die Summe von.. 3 9600 000
3) Berliner Ringbahn zwischen Bahnhof Wilmerß⸗
dorf ⸗ Friedenau und Potsdamer Bahnhof die Summe von . 4200 900. 4) Niederschelden = Betzdorf die Summe von. 424 000 5) Mersch — Drensteinfurt die Summe von. 8h 000 6) Wanne — Sterkrade die Summe von 820999 . 7) Oberhausen (Rh.) — Duisburg die Summe von. 3209099. 8) Speldorf Opladen Urbach die Summe von. . 1950000 . 375 000 . Mp6
276 000 4A
330 000 .
245 000 .
8 900 000 ,
1940000. 2 800 000.
bahnhofs in Gießen die Summe von... . 1300 000 10) für die Erweiterung des Bahnhofs Kirchweyhe die
Gun me vnn 11) für die Erweiterung des Rangirbahnhofs in Hamm
die Summe vont... . , . . . 1000 000 . 12) für die Anlage eines Sammel⸗ und Rangirbabnhofs
bei Osterfeld die Summe vonn . 3 970 000 . 13) für den Umbau und die Erweiterung des Bahnhofs
Deutzerfeld die Summe von,... 950 000 . 14) für die Herstellung einer Geleisverbindung mit der
städtischen Werft“ und Hafenanlage in Köln die
inne denn 15) für die Herstellung einer Bahnverbindung zwischen
Merchweiler und Göttelborn die Summe von. 464 000 , 16) für die Erweiterung und bessere Ausrüstung der
vorhandenen Werkstätten, Wasserstationen, Voko⸗
motiv · und Wagenschuppen die Summe von. . 10 000000 ,
zusammen: 50 5277 000
III. Zur Beschaffung von Betriebsmitteln für die bereits be⸗ stehenden Staatsbahnen die Summe von 50 000 000 Æ, insgesammt 114221 000 Mƽ zu verwenden.
§. 3. Die Staatsregierung wird ermächtigt, zur Deckung der zu den im 5§. 1 unter Nr. L vorgesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel von 36 248 0060 MS: 1) die dem Staate zu dem vorläufig auf rund 1109 800 4M ermittelten Betrage zugefallenen Bestände der im §. 3 des Gesetzes, betreffend den weiteren Erwerb von Privateisenbahnen für den Staat vom 28. März 1887 (Ges . bezeichneten Fonds der ehemaligen Berlin ⸗ Dresdner Eisenbahngesellschaft, 2) den ersparten Restbestand des Baufonds der ehemaligen Münster ⸗ Enscheder Eisenbahngesellschaft in dem vorläufig auf rund 378 400 S ermittelten Betrage zu verwenden, und zwar insoweit, als die Bestände dieser Fonds nach dem Ermessen des Finanz⸗Ministers ohne Nachtheil für die Staatskasse flüssig gemacht werden können.
Für den alsdann noch zu deckenden Restbetrag im 5§. 1 Nr. , desgleichen zur Deckung der für den im §. 1 unter Nr. IL vorgesehenen Eigenthumserwerb und für die im 8. 2 unter Nr. L bis iL vor⸗ gesehenen Bauausführungen und Beschaffungen erforderlichen Mittel von zusammen höchstens 120 475 251 M 47 3 sind Staatsschuld⸗ verschreibungen auszugeben.
S. 4.
Wann, durch welche Stelle und in welchen Beträgen, zu welchem Zinsfuß, zu welchen Bedingungen der Kündigung, und zu welchen Coursen die Schuldverschreibungen verausgabt werden sollen (5. 9, bestimmt der Finanz⸗Minister. .
Im Uebrigen kommen wegen Verwaltung und Tilgung der Anleihe und wegen Verjährung der Zinsen die Vorschriften des Gesetzes vom 19. Dezember 1869 (Gesetz⸗Samml. S. 1197) zur Anwendung.
§. 5.
Die Staatsregierung wird ermächtigt, von der Summe von 4000090 S, welche durch das Gesetz, betreffend die Erwei⸗ terung der Staatseisenbahnen und die Betheiligung des Staats bei mehreren Privateisenbahn⸗ Unternehmungen, vom 9. März 1880 K S. 169) im §. 1 unter? für den Bau einer Eisenbahn von Emden über Norden nach der oldenburgischen Landesgrenze in der Richtung auf Jever nebst Abzweigung von Georgsheil nach Aurich bewilligt ist, den Betrag von 72 009 S zur Herstellung einer Ver⸗ bindung der genannten Eisenbahn mit dem nordwestlichen erg Ufer des ,, bei Emden und einer Ladestelle daselbst zu verwenden.
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Jede Verfügung der Staatsregierung über die im 5§. 1 unter Nr. JI und Il, im 5. ? unter Nr. I und IJ und im S§. 5 bezeich⸗ neten Eisenbahnen beziehungsweise Eisenbahntheile durch Veräußerung . J ihrer Rechtsgültigkeit der Zustimmung beider Häuser des
andtages.
Diese Bestimmung bezieht sich nicht auf die beweglichen Bestand⸗ theile und Zubehörungen dieser Gisenbahnen beziehungsweise Eisen⸗ theile, und auf die unbeweglichen insoweit nicht, als diefelben nach der Erklärung des Ministers der öffentlichen Arbeiten für den Betrieb der betreffenden Eisenbahn entbehrli ö
Dieses Gesetz tritt am Tagẽ seiner Verkimd in Kraft. 5. g ö
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