1889 / 44 p. 10 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Feb 1889 18:00:01 GMT) scan diff

) gegen Verpfändung von inlaͤndischen Stagte⸗, Kommunal / oder anderen unter Autorität des Staates von Korporationen oder Gefellfchaften ausgegebenen geldwerthen, auf den Inhaber lautenden. Papieren, einschließli dem Deutschen Reiche emittirten Schuldverschreibungen. Ueber das gewährte Darlehn Hat der 6 der Provinzial · Landschafts · Verwaltung nach deren Crmessen einen Schuldschein oder einen eigenen (trockenen) Wechsei augzufteslen. KJ ird eine Hypother . . (Nr. J und 2), so muß diefelbe der Reg nach der Provinzial⸗ Landschafts⸗ Verwaltung zu dem Behuf übereignet werden, daß diefelbe sich, im Falle die Zahlungt⸗ bedingungen des Darlehnsgeschäftg nicht erfüllt werden, daraus selbst für Kapital, Zinsen und Kosten Befriedigung verschaffen kann. Dem cedirenden Darlehngnehmer bleibt das Recht vorbehalten, nach von stndiger Befriedigung der Provinzial · Landschafts · Verwaltung hinsichtlich des Darlehnsgeschäfts, die Rück⸗ cession der Hypothek zu fordern. n allen Fällen (Nr. 1, 2 und 3) bleibt der Provinzial · Landschafts · Verwaltung eine nähere Vereinbarung mit dem Schuldner über ihre Befriedigung wegen Kapitals, Zinfen und Kosten vorbehalten, welche ihr auch die Befugniß giebt, statt an das bestellte Unterpfand, sich an die für den Schuldner

auszufertigenden Pfandbriefe zu halten.

Auch die Central Landschafts⸗Direktion ist befugt, aus disponiblen Fonds der Central ⸗Landschaft

nach Maßgabe vorstehender Grundsãtze den 8a fern verzinsliche Vorschuͤsse in Pfandbriefen oder in

baarem Gelde zur Förderung der Operationen Behufs erbeiführung der eentrallandschaftlichen Beleihungen und zu deren Erleichterung zu gewähren. 7

§ 18. Die für die Provinzial ⸗Lnandschaft nach S. 12 eingetragenen Darlehng⸗Forderungen sind

ausschließlich den Inhabern landschaftlicher Central Pfandbriefe zu ihrer Sicherheit und resp. für diesen

Zweck der Central - Landfchaft angewiesen und können! von anderen Gläubigern der Provinzial ⸗Landschaft

auf keine Weise in Anspruch genommen werden. (Vergl. S. 22.) Pfandbrie fs⸗ Ausfertigung.

S. 19.. Die landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe werden nach dem sub A beiliegenden

Formular in Apoints à 10 960 Marf. hoh Mark, 3066 Mark, 1509 Mark, 1090 Mark,

R. oo0 Mark, 509 Mark, 309 Mark, 200 Mark, 150 Mark und 100 Mart Beschliüsse

J Central⸗Landschafts⸗ Direktion vom 7. Dezember 1876, 18. Februar 1882

und 23. 1887) Deutscher Reichs währung unter fortlaufender Nummer

ausgefertigt. ; Der Central ⸗Landschafts ⸗Direktion bleibt überlassen, nach Bedürfniß anderweitige Eintheilungen

der Apoints anzuordnen. z Die landschaftliten Central. Pfandbriefe werden unter der Firma der Central ⸗Landschafts—

Direktion von demjenigen Mitgliede derselben, welches das Institut, auf dessen Antrag die Ausfertigung erfolgt, vertritt, sowie zur Beglaubigung von dem Central⸗Landschafts⸗Syndikat vollzogen. Letzteres wird gebildet aus dem Syndikus bei der Central -Landschafts. Direktion und dem dazu von dem obersten Ver⸗

waltungsorgan des betreffenden Propinzial ⸗InstitutJ bestellten Syndikus. . . zur Einführung abgesonderter Verwaltungs Einrichtungen für die Central ⸗Landschaft ver⸗ bei der Central-Landschafts-Direktion. Es tritt demfelben Behufs Bildung des Central · Landschaftõ Syn · dikats, im Falle die Ausfertigung von landschaftlichen Central ⸗Pfandbriefen auf Antrag der im F. 1 ritterschaftlichen Kredit -Institute angestellter Syndikus hinzu.

Vor der Vollziehung ist zu prüfen, ob für die betreffende Provinzial · Landschaft wirklich eine eingetragen worden ist. ;

Nach hiervon gewonnener Ueberzeugung erfolgt die Vollziehung der Pfandbriefe. Letztere werden

in die von der Central Landschafts⸗ Direktion über die ausgefertigten Pfandbriefe zu führenden Register eingetragen. der Kontrol⸗Beamte auf dem Pfandbriefe. durch zwei Mit⸗ glieder derselben, und vom Central ⸗Landschafts⸗Syndikate ein Vermerk dahin registrirt: daß über den Betrag der darin verschriebenen Darlebnsforderung landschaftliche Central⸗ tatuts eine Disposition über das Darlehnskapital zwar zum Zwecke der Befriedigung von Inhabern landschaftlicher Central Pfandbriefe und der Einlösung solcher Pfandbriefe, außer⸗ Central⸗Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezogen und kassirt, oder nach geschehenem Aufgebote hinsichtlich des Pfandbriefsrechtes präkludirt worden sei. entsprechenden Betrages aus dem Umlauf zurückgezogener, kassirter landschaftlicher Central⸗ Pfandbriefe oder durch ein anderweitiges, ebenfalls von der Central ⸗Landschafts · Direktion, durch zwei Mitglieder der⸗ anderweitige Eintragung in Gemäßhest der S8. 28, 29 und 31 verfügen.

Auch darf nur nach Vorlegung eines folchen Ätteftes ober eines entsprechenden Betrages aus die Darlehnsforderung verschrieben worden sst, hierüber eine löschungsfähige Quittung oder Cession, oder eine Krediterneuerung in den überhaupt nach 8. 31 zulässigen Fällen bewilligen.

ö schafts. Direktion auf einen zehnjährigen Zeitraum Zinskupons, welche den halbjährlichen 8 des Kapitals ausdrücken, und jedem Zinskuponsbogen ein Talon, welcher für den ben.

Im Falle vor dem Faͤlligkeitstermine des letzten Zinskupons bei der Central ⸗Landschafts⸗Direk-

tion Widerspruch gegen Ausreichung der neuen Kupons an den

Novem ber sieht der Syndilus der Kur- und Neumärkischen Haupt Ritterschaftg⸗Virektion die Geschäfte des Syndikus sub D und E bezeichneten Kredit Institute erfolgt, noch ein anderer, bei dem Kur und Neumärkischen dem Betrage der auszugebenden Pfandbriefe gleichkommende Darlehnsforderung auf das Grundstuͤck gehörig erst durch diese Vollziehung perfekt und hiernächst er rr re n , n lr nin m Auf dem Hypotheken ⸗Instrument wird von der Central ·Landschafts⸗ Direktion, fandbriefe ausgefertigt worden, und daß deshalb dem N. N. Kredit-Institute zufolge dieses dem aber nur insoweit zustehe, als vorher ein entsprechender Betrag von landschgftlichen Die Hypothekenbehörde darf nur in diefer . deren Eintritt durch Vorlegung eines selben, und vom Central ⸗Landschafts Syndikate zu vollziehendes Attest nachzuweifen ist, eine Löschung oder dem Umlauf zurückgezogener, kafsirter landschaftlicher Central Pfandbriefe die Provinzial⸗Landschaft, welcher 20. Den nd schcfti f rel. Pfand rtesen werden von der Central⸗Land⸗ , Präsentanten des Talons erhoben wird, fo

erfolgt die Ausreichung der neuen Kupons nebst Talon nut an den Pfandbriefs⸗Inhaber gegen be⸗

sondere Quittung. .

S. 21. Die landschaftlichen Central Pfandbriefe, sowie die zugehörigen Zinskupons und Talons können nach Bedürfniß, sämmtiech oder theilweise, mit beglaubigten NUebersetzungen in fremde Sprachen, wobei jedoch im Zweifelsfalle der Deutsche Text allein maßgebend bleibt, auch mit Umrechnungen der . in Deutscher Reichswährung zahlbaren Beträge nach ausländischen Währungen ver⸗ ehen werden. Die Anordnung der näheren Modalitäten bleibt der Central ⸗Landschafts Direktion überlassen.

Dergleichen Stücke dürfen auf Verlangen des Inhabers in landschaftliche Central Pfandbriefe des gewöhnlichen Formulars nach Anleitung des 5. 25 umgeschrieben werden.

Sicherftellung der Inhaber landschaftlicher Central⸗ Pfandbriefe. 22. Die Inhaber landschaftlicher Central Pfandbriefe sind berechtigt, von der Central⸗

Landschaft: a) die . der verschriebenen Zinsen in den festgesetzten Fälligkeitsterminen, b) die Zahlung des Kapitals in dem Falle, daß ihre Pfandbriefe zur baaren Einlösung öffentlich aufgerufen werden (8. 33) zu verlangen.

Sollte ein Briefinhaber seine Befriedigung im Verwaltungswege nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, dieselbe im Rechtswege gegen die Central ⸗Landschaft aus den Fonds derfelben und aus ihren Forderungsrechten zu verlangen, daher auch die richterliche UÜeberweifung des erforderlichen Betrages:

a) aus den Fonds derjenigen Provinzial ⸗Landschaft, auf deren Antrag der betreffende landschaftliche Central Pfandbrief emittirt worden ist, und welche dadurch die besondere Garantie · Verpflichtung für denselben übernommen hat, insoweit diese Fonds nicht für ältere wohlerworbene Rechte Dritter verhaftet sind, oder

b) gus denjenigen Hypothekenforderungen, welche von' der Provinzial · Landschaft für in 5 ausgegebene Darlehne erworben worden sind, zu suchen, oder endli

e) zu verlangen, daß die Provinzial⸗Landschaft angehalten werde, seine Forderung auf die Besitzer aller Guter, welche mit Darlehnen in landschaftlichen Central ⸗Pfandbriefen

beliehen sind, zu repartiren und von ihnen einzuziehen.

Zur Sicherheit für die Inhaber landschaftlicher Central⸗ Pfandbriefe dienen endlich noch als allgemeine Garantie die Ämortisations⸗ Beiträge saͤmmtficher zum centrallandschaftlichen Verbande geböriger Grundstücke, deren verhältnißmäßige Heranziehung vorkommendenfalls nach näherer Anordnung der Central · Landschafts · Direktion erfolgt.

Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des Pfandbriefes nicht zu.

Einlösung und Verjährung der Kupons. = . S. 23. Die Zahlung der Zinsen durch EinlG6sung der Kupons erfolgt von dem darauf vermerkten FTälligkeits termine ab bet allen Faffen der verbundenen Institute und den sonst von der Central⸗Landschafts⸗ Dirertion bezeichneten Stellen des In, und Auslandes. Die Zinsen verjähren zu Hunsten der Central ⸗Landschaft nach vier Jahren vom z1. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig gewesen sind. Eine Mortifikation der Kupons und

Talons findet nicht statt. Es ist jedoch Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskupons vor Ablauf der ef n g f anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorjeigung des Pfandbriefs oder sonst in ö Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist, wenn innerhalb derselben die als verloren angemeldeten Zins⸗ kupons nicht vorgekommen sind, der Betrag der letzteren auszuzahlen.

§. 24. Wegen der , , ,,,, der Vindikation und des Außer und Wieder⸗ inkurssetzens der landschaftlichen entral⸗Pfandbriefe finden die gemeingesetzlichen Bestlmmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung.

Verdorbene ꝛc. Pfandbriefs⸗Exemplare.

ö 25. Pfandbriefe, welche durch Vermerke, Beschadigung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet

worden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Aechtheit und Identltat, nämlich die mmer, den Kapital Betrag, die Firma der Dirertion, den Namen deg vollziehenden ,, und den vollzogenen Beglgubigungsvermerk noch erkennen faffen, werden auf Verlangen des Inhabers nach dem Gesetze vom 4 Mai 18133 (GesetzSamml. S. 77) über dieselben Beträge und unter derselben Nummer, unentgeltlich, oder nach Ermessen der Central ⸗Landschafts⸗Direltion gegen Erstattung der baaren Auslagen,

anderweit auggefertigt.

ch der von dem Norddeutschen Bunde und

Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn nach dem Urtheile der Central · dand.

schafts · Direktion die Thatsache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit qusschließenden

eise nachgewiesen wird, andere Exemplare über dieselben Beträge und unter derfelben Nummer

, . .. nach Ermessen der Central ⸗Landschafts · Direktion, gegen Erstattung der baaren Auz. agen, ausgefertigt.

Wenn dieser Bewels nicht geführt worden, oder wenn in dem Fall der Beschädigung die wesent. lichen Merkmale des Pfandbriefs nicht mehr erkennbar sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist, kndet die Ausfertigung eines anderen Pfanz! briefs nur nach vorgängigem Aufgebot und gerichtlicher Mortifikation und immer nur unter neuer

Nummer statt. Tilgung der Pfandbriefsschuld.

5. 23s. Die Tilgung der in Gemäßheit des gegenw rtigen Statuis aufgenommenen fandbriefz. schuld . bei dem Instltute, welches die Beleihung vermittelt hat, nach dessen statutarischen Grund⸗ sätzen, mit , der im 5. 16 festgesetzten und der folgenden allgemeinen Normen.

§. 27. enn für ein Grundstück bei der Ausreichung von landschaftlichen Cent tal · Pfandbriefen von der Central Landschaft zur Ausgleichung der Kursdifferenz ein baarer Zuschuß gewäbrt worden ist S. 15), für welchen die nach §. 12 bestellte Hypothek mit haftet, so werden für dieses Grundstůck alle

emäß §. 16 dieses Statuts zu zahlenden Amortisationsbeitrage so lange zu einem, bei dem betreffenden . zu führenden, besonderen Kursausgleichungg Konto vereinnahmt und zinsbar angelegt, bis daraus die volle Tilgung des Zuschuffes nebst Zinfen erfolgt ist.

28. Die gemäß §§. 16, 26 und 27 zur Tilgung der aufgenommenen Pfandbriefsschuld resp. . gi rufe zu zahlenden Amortisations Beiträge werden nach den Grundsätzen des 5. 35 benutzt und angelegt. .

Sebald mindestens 10 Prozent der auf dem verpfändeten Grundstücke haftenden Darlehnsschuld beim Amortisationsfonds angesammest find, kann auf den Antrag des Schuldners ein dem angesammelten Amortisationsquantum gleichkommender Betrag, jedoch nur soweit derselbe durch 50 theilbar, und nachdem der etwa nach ö 15 empfangene Zuschuß zurückerstattet ist, von der auf dem betreffenden Grundstücke für die Provinzial ⸗»Landschaft eingetragenen Darlehnsforderung (5. 12) gelöscht werden.

S. . 29. Jeder Besitzer eines hbeliehenen Grundstücks ist nach Maßgabe der statutarischen Be. stimmungen des Instituts, welches die Beleihung vermittelt hat, berechtigt, zur Erhöhung seines Guthabenz am Tilgungs · Fonds, oder zur Vervollständigung des löschungsfähigen Betrages Zuzahlungen zu leisten.

Auch ist derselbe befugt, das erhaltene Darlehn, soweit dasselbe durch fein Guthaben am Tilgungsfonds noch nicht gedeckt ist, durch Baarzahlung oder durch Einlieferung landschaftlicher Central⸗ ler re nne . Nennwerthe, denen die zugehörigen, noch nicht fälligen Zinskupons nebst Talonz

eigefügt sind, zu tilgen.

So lange aber ein nach §. 15 gewährter Zuschuß noch ungetilgt ist, kann dem betreffenden Grundbesitzer die Abtragung des erhobenen Darlehns nur unter der Bedingung gestattet werden, daß neben dem abzujahlenden Darlehnsbetrage auch der gedachte Zuschuß nebst Zinfen bis zum Zahlungstage, . ., dazu nach 5§. 27 vorhandene Fonds nicht ausreicht, durch besondere baare Zahlung er—

attet wird.

§. 30. Der Antheil eines jeden Darlehnsschuldners am Tilgungsfonds geht mit dem Besitz des beliehenen Grundstücks, als untrennbares Zubehör desselben, auf jeden neuen Erwerber über. Fg kann dieses Guthaben ohne das Grundstück weder abgetreten, noch sonst über dasselbe vom Grundbesitzer disponirt werden. Ebensowenig kann jener Antheik auz irgend einem Titel von einem Dritten in Anspruch genommen, noch durch richterliche Verfügung mit Beschlag belegt, oder einem Dritten überwiesen werden; vorbehaltlich der nach §. 22 Alinea 3 ftatthaften Anordnungen.

§. 31. Insoweit nach den reglementarischen Bestim mungen der betreffenden Provinzial ·˖ Landschaft der Schuldner berechtigt ist, für den Betrag des abgezahlten Pfandbriefskapitals löschungsfähige Quittung oder Cession vorbehaltlich der Priorität für den Ueberrest des Pfandbriefgdarlehns, oder ein neues Pfand' briefsdarlehn (Krediterneuerung) zu verlangen, steht ihm diese Befugniß auch in Ansehung der cüntral— landschaftlichen Beleihungen zu.

Eine landschaftliche Garantie in Ansehung solcher Beträge, worüber löschungsfähige Quittung oder Cession ertheilt worden ist, findet nicht statt.

§. 32. Eine Löschung oder anderweitige Disposition in Ansehung einer Darlehnsforderung F5§. 28, 25 und 31) darf nur nach Kassirung eines entsprechenden Betragetz von landschaftlichen Central Pfandbriefen erfolgen (§. 19. ĩ

8. 33. Ob und in welchen Fallen eine Aufkündigung von landschaftlichen Central-⸗Pfandbriefen zur Einlösung durch Baarzahlung stättfinden foll, bleibt der Beschlußnahme der Central⸗Landschaftz⸗ Direktion überlassen. ö

In Fallen der Aufkündigung zur Baarzahlung ist nach Anleitung des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar 1870 und dessen Anlage (Gesetz⸗Samml. S. 70) zu verfahren.

Pfandbriefs⸗Kassation. Umlauf zurückgezogene landschaftliche Central · Pfandbriefe werden zusammen und Talons in Gegenwart eines Mitgliedes sowohl der Central ⸗Landschaftz⸗ landschaftlichen Central⸗

§. 34. Aus dem mit den zugehörigen Kuponz . Direltion als des Central ⸗Landschafts⸗Syndikats kassirt und in den Registern der

Pfandbriefe gelöscht. onds der Central⸗Landschaft.

§. 35. Den Fonds der Central ⸗Landschaft bilden:

1M der am Schlusse des §. 14 gedachte Kursgewinn,

2) die verjährten Pfandbriefszinsen (5. 33),

3) die während 30 Jahre, vom Fälligkeitstermine ab, unerhoben gebliebenen, nach erfolgter gerichtlicher Praͤklusion verfallenen Valuten der nach 5. 33 und dem Iker e ft Erlasse vom 20. Januar 1870 (Gesetz Sammlung S. 70) öffentlich aufgekündigten landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe, .

4) Einlagen, Vorschüsse oder Darlehne, welche der Central ⸗Landschaft von den verbun⸗ denen Instituten, oder anderweit gewährt werden,

5) Ueberschüsse, welche sich bei der Central · Landschafts⸗Verwaltung ergeben, namentlich auch aus Zwischeunutzungen der von den Pfandbriefs⸗((Kupons⸗) Inhabern einstweilen unerhobenen Zinsen, sowie von unerhobenen Valnten gekün⸗ digter und präkludirter Pfandbriefe, insoweit dem Pfandbrief Inhaber nicht Deposital⸗Zinsen zu gewähren sind.

Die Central⸗Landschafts⸗Direktion hat im Interesse der Central⸗Landschaft und des Realkredits für angemessene zins bare Belegung und Benutzung ihrer Fonds und der Amortisqtionsbestände der mit landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen beliehenen Grundstücke Sorge zu tragen; entweder gemäß 8. 15 Alinea 2 und §. 17 Alinea 5 oder durch Anlegung in landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen, oder in eignen Pfandbriefen eines verbundenen Instituts, oder in inländischen Staats. sowle vom Staat garanttrten ., einschließlich der vom Norddeutschen Bunde und dem Deutschen Reiche emittirten Schuld⸗ verschreibungen.

S. 36. Wegen der gegenseitigen Zahlungen aller Art findet halbjährlich eine Abrechnung zwischen den einzelnen verbundenen Instituten und der Central ⸗Landschafts. Direktion durch Vermittelung der

letzteren statt. . Decharge⸗Ertheilung und Jahres⸗Rerwaltungs⸗Bericht.

S. 37. Eine centrailandschaftliche Deputation, zu der die Generalversammlung oder der von letzterer ermächtigte Engere Ausschuß eines jeden verbundenen Kredit ⸗Instituts ein Mitglied und einen Stell vertreter desselben (eschluß der Central ⸗Landschafts· Dirertion vom 11. Dezember 1884) erwählt, ertheilt dem mit der Rechnungsführung und den Kassengeschäften für die Central ⸗Landschaft betrauten Rendanten, auf den Grund stattgefundener Rechnungsprüfungen und Kassenrevissonen, die Decharge.

Die Central Landschafts⸗Direktion läßt eine Benachrichtigung hierüber mit einem übersichtl ichen Extrakte der Jahresrechnung nebst Jahres ⸗erwaltungsberichte den verbundenen Instituten zugehen.

38. Dem Königlichen Rommiffartug ist der AÄbfchluß der Jahrezrechnung, sowie eine jährliche Nachweisung darüber einzureichen, daß der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen landschastlichen Central Pfandbriefe den esammtbetrag der gemäß §. 12 Behufs der Pfandbriefsbeleihung eingetragenen hypothekarischen Darlehnsforderungen nicht übersteigt.

§. 39. Alle bei den einzelnen Kredit ⸗Instituten des Verbandes bestehenden Bestimmungen und Einrichtungen bleiben in Wirksamkeit und finden auch bei centrallandschaftlichen Beleihungen und für e ge Grundstücke, auf denen Darlehnforderungen Behuft der Ausfertigung landschaftlicher Central⸗ Pfandbriefe eingetragen sind, sowie auf die letzteren Anwendung, insoweit damit die Anordnungen des gegenwärtigen Statuts vereinbar sind. Die Central ⸗Landschafts⸗Direktion hat hierüber bei entstehe nden Zweifeln, mit Ausschluß jeden gerichtlichen Verfahrens, zu entscheiden.

Ausgabe provinzieller Pfandbriefe.

§. 409. Demgemäß wird auch an der Befugniß der einzelnen verbundenen Institute, eigene Pfandbriefe nach ihren besonderen Statuten zu emittiren, nichts geändert, und bleibt ez der Wahl der Grund⸗ . überlassen, ob sie die Ausfertigung eigener Pfandbriefe der Institute, zu deren Bereiche ihre Grund—⸗ stücke gehören, oder die Ausfertigung landschaftlicher Central ˖ Pfandbriefe nachfuchen wollen.

Umwandlung derselben in landschaftliche Central⸗Pfandbriefe.

S. 41. Die Umwandlung bereits emittirter, oder künftig noch auszugebender eigener Pfand⸗ briefe eines verbundenen Instituts in landschaftliche Central ˖· Pfandbriefe mit einem gleichen, geringeren oder höheren Zinsfuße ist mit Zustimmung des Schuldners zuläffig und erfolgt ohn Erhebung von Aus⸗ fertigungskosten, unter dem entfprechenden hypothekarischen Vermerke nach Maßgahe einer besonderen, von der Central ˖ Landschafts⸗ Direktion mit Berücksichtigung der allgemeinen geseßlichen Bestimmungen und insbesondere unter Wahrung der wohlerworbenen Rechte der voreingetragenen Gläubiger zu erkaffenden Instruktion. Diese Umwandlung geschieht stempelfrei, sofern nachweislich bezüglich der in Rede stehenden älteren Pfandbriefe der erforderliche Stempel sei es zu den Pfandbriefen unmittelbar, sei es zu der Schuldverschreibung, auf Grund deren sie emittirt waren, verwendet ist.

Behufs einer elch Dperation können die Provinzial Landschafts Verwaltungen auf Grund und nach . der für ihre Institute in dieser Beziehung geltenden Vorschriften die auf Spꝛegialhyvothek lautenden Pfandbriefe gegen gleichhaltige derselben Gattung den Inhabern zum Umtausch aufkündigen.

. Bei der Auftündigung von ian e en zum Umtausch gegen Ersatz⸗ Pfandbriefe ist nach den hierüber bei einer jeden Provinzial ⸗Landschaft bestehenden Vorschriflen zu verfahren, oder auf den ver⸗ fassungsmäßigen Befchluß derfelben nach Anleitung des Allerhöchsten Erlaffeg vom 20. Januar 18750 . n. S. 70) vergl. §. 383 mit den aut der Katur der Valuta sich von selbst ergebenden

odalitäten. Im Uebrigen sind bei Umschreibung von Pfandbriefen mit Spezialhypothek in landschaftliche

l-Pfandbriefe die Vorschriften unter Ziffer H. ö S. 762) anliegenden Zusammenstellun Austritt des Pfandbriefsschuldners aus dem Verbande. des gesammten Darlehng, über deffen . landschaftliche

Central · Pfandbriefe ausgefertigt worden sind, und ves etwa bewilligten Zuschuffes 39 157,

herige Schuldner

a dat 1. ö . „453. Inßsoweit es für die Interessen des Grundkredits erforderlich erscheinen sollte, kann der Zustimmung der verbundenen Institute und in⸗

Cen

aftekreis der Central ⸗Landschafts⸗ Direktion mit . . nothwendig mit staa

§. 42. Durch vollständige Tilgung

sowie das betreffende beliehene Grundstück von

n

8

sprechenden Weise weiter ausgedehnt werden.

g nach

Landschaft die Schließung der Emission von landf

saämmtliche auf seinen Antrag ausgefertigte landschaf

Austritt der Jnstitute aus dem Verbande. S. 44. Der Austritt aus dem Verbande der Central⸗Landschaft ist jedem der verbundenen Institute estattet, sofern dies von den verfassungsmäßigen Organen des dem das ausscheidende Institut alle seine Verpflichtungen

Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereitun

seines vers verlangen.

geschlossen werden.

derselben ausgeschieden sind.

der Inhaber bereits emittirter Pfandbriefe erfolgen können versammlungen, oder der von Letzteren ermächtigten Engeren A

Eine Auflösung der Central⸗Landschaft tritt ein, wenn

Statuten⸗ Aenderung. S. 45. Aenderungen dieses Statuts soweit solche o

Kredit ⸗Institute und der Königlichen Allerhöchsten Genehmigung.

ist Publikationgblatt in allen Angelegenheiten der Central. Uebrigens bleibt der Central · Landschafts⸗ Direktion und den überlassen, inwiefern sie Bekanntmachungen in dergleichen Angelegenheiten in anderen Blättern wieder⸗

holen

Deutscher Reichswährung, verzinslich mit.. . Prozent jährlich,

Kapitals als der Zinsen auf den Grund einer Hypothek bon gl Vermögens einschließlich aller Forderungsrechte der Central ⸗Landschaft und des Kredit⸗ Instituts, durch dessen Vermittelung das Pfandbriefsdarlehn nachgesucht worden ist, fowie unter reglements⸗ stücke des Verbandes, gegen deren Verpfändung iandfchaftliche Central Pfand⸗

gesammten

mäßiger Garantie der Grund briefe ausgefertigt worden si

Lands

Publikations⸗Blatt.

§. 46. Der Preuß

„Deutsche Reichsanzeiger und Königlich

wollen.

CLandschaftlicher Central · Vrandbrief.

Privilegirter Pfandbrief der Central -Landschaft für die Preußischen Staaten

über Dreitausend Mark

(G. S. S. 104)

n, en ten 18 (L. S.)

Die Central⸗Landschasts⸗Direktion. Daß für den vorstehenden landschaftlichen Central⸗Pfandbrief die in den 5§5§. iĩ9 und 2 des

Statuts vorgeschriebenen Sicherheiten e, ,. sind, bescheinigt.

3000 Mark.

Beka

Berlin, den .. ten 18.

Das Central⸗Landschafts⸗ Syndikat.

Eingetragen im Register der landschaftlichen Central Pfandbriefe sub Fol k.

NK. Schema zu Kupons und Talons landschaftlich

Zins ⸗Kupon sH

zum

über

. prozentigen landschaftlichen Central-Pfandbrief

J

Talon

zum

. prozentigen landschastlichen Central-Pfandbrief

über Mark.

Dem Inhaber dieses Talons werden gegen dessen Rückgabe nach 10 Jahren und vorgängiger . kb fr sr gr i s Zins⸗Kupons i fernere 10 Jahre nebst einem neuen

Talon kostenfrei an den auf den Kupons bezeichneten Zahlungsste

gegen Widerspruch vor dem Fälligkeitstermine des Kupons Rr. 20

die Ausführung des mitte genehmigten Statuts der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten nebst Nachtragsbeftimmungen. . Vom 15. Dezember 18731888.

die Werthsbestimmun ,, zutreffen, unter denen das Gericht bei der Aus

stuͤcke, wel

der dem Allerhöchsten Erlasse vom 13. Juli 1858 g zur Anwendung zu bringen.

tlicher Genehmigung in einer

selben beschlossen wird, jedoch ] gegen die Central ⸗Landschaft erfüllt und tliche Central⸗Pfandbriefe ng des beabsichtigten Austritts aus ber Central⸗ chaftlichen Central-⸗Pfandbriefen für die Grundbesitzer

uch kann für ein verbundenes Institut durch einhelligen Beschluß der übrigen zur Central⸗ Landschaft gehörigen Institute die fernere Emisston von landschäftlichen , iedoch

unter Wahrung aller wohlerworbenen Rechte in Anfehung der Pereits ausgefertigten

bedürfen der Zustimmung der General⸗ usschüsse der verbundenen landschaftlichen

andschaft.

ausgefertigt sowohl zur Sicherheit des eichem Betrage, unter Verhaftung des

nd, unkündbar von Seiten der Inhaber, chaft; nach Inhalt der Statuten vom 271. Mai 1875 (G. S. S. 309) und vom 3. Januar 1884

wird der his⸗

allen Verbindlichkeiten gegenüber der

dem hervortretenden Bedurfnisse ent⸗

nur zulãssig, zur Kassirung gebracht hat.

fandbriefe,

sämmtliche verbundene Institute aus

hne Verletzung wohlerworbener Rechte

ische Staatsanzeiger“ Provinzial ⸗Lands chafts Verwaltungen

3000 Mark, zahlbar in Berlin.

einlöslich von Seiten der Central⸗

er Central ⸗Pfandbriefe.

en ausgehändigt. Im Fall jedoch da⸗

Central ·Landschafts · Direktion erhoben wird, erfolgt die Auzreichung der neuen Kupons mit Talon nur an den Hund g, m, er ien besondere r n gemäß S§. 26 des Statuts. erlin, den, ten ö

Die Central⸗Landschafts⸗Direktion. aksimile der Unterschrift . Direktionsmitgliedes)

Elngetragen im eln sub Pol Der Kontrol⸗⸗ Beamte. Original Unterschrift.) .

Auf den Bericht vom 26. v. Mts,., und Is. will Ich dem anliegenden Nachtrage zu dem Statute der Central ⸗andfchaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 15875 (Gesetz Sammlung für 1873 Seite 369) hiermit Meine Genehmigung erthessen. Dieser Erlaß ist im gel el en Wege zu veröffentlichen. Berlin, den 3. Januar 1884. gez. Wilhelm.

gegengez. Lucius. Friedberg. von S ol z. An die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justiz ch und der Finanzen.

Nachtrag

zum 4 Statut der Central -Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873. (Gesetz · Sammlung für 1873 Seite 309) Das Statut der Central ⸗Landschaft für die Preußischen Staaten] vom 21. Mai 18373 erhalt

folgende Zusätze: Zum 8. 8:

J. Der Central ⸗Landschafts ⸗Direktion bleibt die Beschlußnahme überla weise von welchem Zeitpunkte ab, auch landschaftliche Central⸗ fandbriefe mit einem geringeren jährlichen Iinssatze als vier Prozent nach der Wahl des Darlehns nehmers aus⸗

zugeben sind. ö

II. Zum 5§. 15: Im Falle der Ausreichung landschaftlicher Central ⸗Pfandbriefe mit einem geringeren 3. lichen Zinssatze als vier Prozent darf der Kurs⸗Differenz⸗Zuschuß zehn Prozent ihres Nenn⸗ werthes nicht übersteigen.

Nach Maßgabe des durch Allerhöchsten Erlaß vom 3. Januar 1884 genehmigten Nach⸗ trags zum Statut der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten, folgendermaßen lautend: Auf den Bericht vom 26. v. Mts. und Is, will Ich dem anliegenden Nachtrage zu dem

Statuts der Central, Landschaft für die Preußischen Staaten vom 31. Mar 1875 (Gesetz Sammlung für 1873 Seite 399) hiermit Meine Genehmigung ertheilen⸗

Dieser Erlaß ist im gesetzlichen Wege zu veröffentlichen.

Berlin, den 3. Januar 1884.

gez. Wilhelm.

gegengez. Luciug. Friedberg. An die Minister für Landwirthschaft, Domänen und Forsten, der Justiz und der Finanzen. Nachtrag

zum Statut der Central ˖ Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21.3 Mai 1873. ——— Das Statut der Central ⸗Lnandschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873 erhält folgende Zusätze: 82

I. Zum Der Central ⸗Landschafts Direktion heit die d hehe überlassen, ob 2.8 beziehungs⸗ weise von welchem Zeitpunkte ab auch landschaftliche Central. Pfandbriefe mlt einem geringeren jährlichen Zinssatze als vier Prozent nach der Wahl des Darlehnsnehmerg

auszugeben sind.

II. Zum 5§. 15: Im Falle der Ausreichung landschaftlicher Ceatral-⸗Pfandbriefe mit einem geringeren jãhr⸗· lichen Zinssatze als vier Prozent darf der Kurs-Differenz⸗Zuschuß zehn Prozent 6e. enn werthes nicht übersteigen. . = beschließt hiermit die Central⸗Landschafts Direktion,) daft vom 1. Juli 1884 ab auch landschaftliche Central⸗Pfandbriefe mit einem jährlichen Zinssatze von dreieinhalb Prozent nach der Wahl des Darlehns⸗ nehmers auszugeben sind, unter Anwendung entsprechender Formulare für die Pfandbriefe, Zins kupons und Talons. Berlin, den 1. Mai 1884. Die Central⸗Landschafts⸗Direktion. gez. von Klützow.

en, ob und beziehungs⸗

von Scholz.

Nach Maßgabe des durch Allerhöchsten Erlaß vom 3 Januar 1384 genehmigten Nach trags zum . der Central⸗Landschaft l die Preußischen Staaten, folgendermaßen lautend: Auf den Bericht vom 25. v. Mts. und Is, will Ich dem anliegenden . zu dem Statute der Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 71. Nai 18 3 (Gesetz⸗ Sammlung für 1873, Seite 309) hiermit Meine Genehmigung ertheilen. Dieser Erlaß ist im ne den Wege zu veroͤffentlichen.

Berlin, den 3. Januar 1884. gez. Wilhelm.

engen Lucius. Friedberg. An die Minister für Landwirthschaft, Domuͤnen und Forsten, der Justiz und der Finanzen. Nachtrag

zum Statut der Central ⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 1873. Das Statut der Central ⸗Landschaft für die Preußischen Staaten vom 21. Mai 187 3 erhält folgende Zusätze: I. Zum 5. 8: Der Central ⸗Landschafts ˖ Direktion bleibt die e nh ahn, überlassen, ob und beziehungs⸗

weise von welchem Zeitvunkte ab auch landschaftliche Central Pfandbriefe mit einem geringeren i Zinssatze ö. vier Prozent nach der Wahl des Darlehnsnehmersg auszugeben sind.

1 d H. Zum 5. 15: Im Falle der Ausreichung landschaftlicher

von Scholz.

Central⸗Pfandbriefe mit einem geringeren

jäbrlichen Zinssatze als vier Prozent darf der Kurs. Differenz ⸗Zuschuß zehn Prozent Ihres ennwerthes nicht übersteigen.

beschließt hiermit die Central⸗Landschafts⸗Direktion, daff vom 1. Juli 1886 ab auch landschaftliche Central⸗Pfandbriefe mit einem jährlichen Zinssatze von drei Prozent nach der Wahl des Darlehnsnehmers auszugeben sind, unter Anwendung entsprechender Formulare für die fand⸗ briefe, Zinskupons und Talons.

Berlin, den 9. Juni 1886. Die Central⸗Landschafts⸗Direktion.

de 18 .. bei der

gez. von Klützow.

Auszüge aus dem Geschäfts⸗Regulativ

betreffend

lst Allerhöchsten Erlasses vo

m L. Mai 1873 (Gesetz' Sammlung für 1873, Seite 309)

Beschaffung der Verwaltungs⸗Bedürfnifse.

Artikel 2, Absatz 1. u 5§. 6 des Statuts.

3 Grundsqtzlich sind die Kosten der Central Verwaltung nicht von den Besitzern de r g fil i do lh aufgenommen haben, sondern lediglich aus den eigenth

des betreffenden Instituts zu entrichten.

zu belelhenden Grundstücks nach den Grundfatzen und durch die Srgane des Inftikutg, zu 'deffen

diese

(Beschlußverhandlung der Central ⸗Landschafts⸗Direktio

enigen Grund⸗ mlichen Fonds

n vom 4. Dezember 1874.)

Werthsermittelung des zu beleihenden ( Grundstücks.

Artikel 3 Absatz 3. 3 §. 9 des Statutg. Nach 8. 9 des Statuts erfolgt die der Bepfandbriefung

g Grundstück gehört, bezw. welches die Beleihung vermittelt.

vorausgehende Festsetzung der Taxe des ereich

Daneben soll aber überall, wenn für

die in dem Gesetze vom 6. März 1868 ere, Tamm, S. 206) bezeichneten ,

anderweitigen Prüfung der erheit nicht verpflichtet ist, zum vollen 15fa age erng

,, ja h e, e e, des Grundstücks, ohne weitere Werthsermittelung nach dem Grmeffen

der betreffenden Provinzial · Landschaftz Verwaltung die Pfandbrief beseihung stattfinden dürfen. Ge önnen

hierdurch den Grundbesitzern, welche nur einen mäßigen Pfandbriefsgfcedit beanspruchen, die

und Kosten einer besonderen oder erneuerten Taxaufnahme erspart werden, e,, 4. a nach

in den verschiedenen Provinzen obwaltenden eigenthümlichen Verhältniffen in einem fo chen Falle nach dem

Befinden der Provinnal ·Landschafts Verwaltung die augreichende Sicherheit vorhanden ist.

Darlehus⸗ Urkunden; Zuschuß ˖ nud Vorschus Neverse. Artikel 4. u 8. 18 des Statuts.

, 3 d dem Grundb Absatz 1, 5. 12 der al Lands . gegenüber ö 3. j ö fag , tz . ei ii 3 ;