1889 / 44 p. 11 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 18 Feb 1889 18:00:01 GMT) scan diff

Landschafts Vnevꝛeͥaltung gemäß Absatz 2 . 12 und Absatz 2 §. 15 der Central⸗Landschaft über die Ge⸗ Für den kaum denkbaren Fall, daß die gewãhrten, weit umfassenden Sicherheiten, zu denen 2. 2. Dr, . m, bezw. der Kursdifferenz ö ertbeilen hat, sind die beigefügten Schemata in auch die nach Maßgabe der n, Reglemenig zum Reservefonds für die centrallandschaftlichen F ü N f t E B E 5 J 6 9 C

Anl. O bis HP) Jahreghahlungen gehören, die Befriedigung Fneß Pfandbriefs. Jahabers im Perwaltungmwege nicht erlangen J ? In ofern die Darlehn. Urkunden nicht von den landschastlichen Syndieis aufgenommen werden, Hssen sollten, ist der Rechtsweg gegen die Central-Landi aft verstattet, welche demnächst auch das weitere Um Deut en 2 j iniali ist Seitens der Provinzial - Lßondschafts⸗ Verwaltung den Darlehntznehmern ein dem jedesmal vorliegenden Verfahren gmaß a, Bw und e des 8. 22 zu vermitteln haben würde, li 5⸗ 3) liger und Königlich Preußischen taats⸗An li er iischen Staats⸗ zeige Nach! kein Inkrafttreten des Reichsgesetzt vom 1. Juli 1881 betreffend die Erhebung von gehenden Sicherheiten auch darauf gerlchtet warden können, zur Realistcung der schließlich a mein samen : die vorangehenden Schuldverschreibungen nicht mehr zu erheben. zlehentlich vorfchußwelse zu entnehmen und die saufendz Amortisation für deren regelmäßige Zwecke Auszüge aus der Geschasts ordnung der Central-⸗J an dschasts Dire ktior für di 99 =. für die rfordernisse aufstellen, z.

geeigneter Weise mut. mut. nach Maßgabe der besonderen Verhältnisse ves Falles zu benutzen Darlehne zufolge F. 135, §. 16 Absatz 1 und §. 39 dez Statuts der Central ⸗Landschaft zu entrichtenden g U entfprechend ausgefülltes Formular zum Anhalte bei Ausstellung der Darlehns⸗ Urkunde vor Gericht Bie im vorletzten Absatz des §. 2 des Statuts vorbehaltene nähere Anordnung der Central⸗ l 3. =. ne gg F ð 9 Landschafts . Direktion se. erst im Bedurfnißsfalle ergehen, alsdann event. nach Erschöpfung aller voran h 4. . Reichsstempelabgaben R- G- Bl. S. 185) ist neben dem Werthstempel von 1 für das Taufend, welchem Garantie ö zum eentrallandschaftlichen Verbande gehöriger Grundstücke für die landschaft lichen er lin, Montag, den 18. Februar ; 1889 nach Nr. 3 unter J des Tarifs die Pfandbriefe unterliegen, der Preußische Werihstempel von 1a oso für Central - Pfandbriefe die nöthigen Beitrage aus den zunächst angesammelten Amortisationsfonds be⸗ 0 Erlaß des Finanz -⸗Ministers vom 23. September 1881. einstweilen ganz oder theilweise zu sistlren, bezw. die allmähliche Erstattung pon Vorschüssen zu vermitteln. ; k ; Babei ist noch zu bemerken, daß in allen Fällen, wo statzutenmäßig eine den Zinsbetrag über. Preußischen Staaten vom 15. Dezember 18731888. 3 Kapitals unter ein

Gewährung der Darlehns⸗Valuta durch landschaftliche Central Pfandbriefe oder steigende Jahreszahlung von wenigstens einem alben Prozent direkt oder indirekt zum Zwecke der 66 t 3 . * Amortifallon ö, ist, diefe gde f h zu der am Schluß des 8. 22 des Statuts bestimmten J Vorsitz in den Versamimlungen der Central -⸗Landschafts-Direktion.

Baarzahlung. ; h,. ; . §. 2. Bis zur Einfüh . x . Sicherheit fur die Inhaber landschaftlicher Central Pfandbriefe dient. . zur Einführung abgesonderter Verwaltungs⸗Einrichtun ü ; ö Artikel 5, Absatz 3 und 4. (Beschlußverhandlung der Central ⸗Landschafts Direktion vom 4. Dezember 1884.) in,, . Herr t lte he s, ietign, welcher das Kur⸗ he e neff rr, Cre ral Tandschaflz. B entral ⸗Landschafts Direktion vertritt, den Vorsitz in den V l 3 Pfandbriefs · Auftündigung. . Auttfl⸗ Kr fte irettien; Ces w etzts; Berni anz C des mitte hee n, ul clan Die Vorschtift des Absatzes 3 5. 14, wonach es der Beschlußnahme der Central⸗Landschaftsz ⸗˖ Artikel 12 p 1. 2. 4. 5 und 6. . nid Glen n ge tif genehmigten Regulativs betreffend die Srganisation und Gch en ah u ; 6. Di , ig fn bleibt, * i i zu big r 8 n, 9 ,, in Artike Absatz 1, 2, 4, 5 und 6. Bei 1 ö die demsel g (resp. sowie diese Erhöh andbriefe über Pari dem Darlehnsnehmer anstatt der Pfandbriefe der Nennwerth in baarem Gelbe aus- Zu 8. 33 des Statuts ordnung obliegend . werden die demselben nach der gegenwärti ã ö z ̃ ; die bel tant ö ; . genden Funktionen von dem für 12 gegenwärtigen Geschäfts⸗ unde der ö ö 5 . Line r , ( . Die Central Landschaftg. Direltion hat auf Grund des g. 33 des Statuts nachstehende Beschlüsse genommen. füt ihn nach 8 1 Absatz? bestellten Sieiiperireter wahr. f Pfandbriefe Seitens des Harlehnsnehmers aufgenommen würden, um dieselben nur Vebufg deg Hurt, über die Aufkündigung landschaftliche Central. Pfandbriefe geden Zinsfußes gefaßt: ö K gewinns zu veräußern, alsbald aber wiederum durch Zahlung des baaren Betrages auf Höhe des Nenn . Bei Kursen andschaft liche⸗ Central Pfandbriefe über ari darf eine Aufkünd igung C E. werths zur Löschung zu bringen (vergl. 5. 29). Bieser Vorschrift entsprechend, ist von der Central⸗ derselben zur Emlöfung durch Baarzahlung des Nennwerthes in folgenden Fällen statt⸗ DZarlehns - 1lrkunde hei ei . ö Schema. Landfchafts - Direktion in der Sitzung vom] De gef r a , a de von ö. mr . knn , wan m,, . ei einem neu einzutragenden Pfandbriess-Darlehn, gemäß §. 12 Revers nur der Rennwerth nachgesuchter 4 prozentiger landschaftlicher Central. Pfan riefe bei Kursen derselben . , Helen, me Ar ollie long. Bestän den bei den verbundenen Kredit., Instituten, Absatz 1 des Statuts der Central - Candschaft. Mai 1873 bestätigt Auf Grund d en n,, Darlehnsurkunde vom .

finden: 4

ö , baurem Gelde auszureichen ist und der Kursgewinn alsdann zu den ö . . 1 ö. 2. ö 3 40 . . ; 5 9 t j j riefe nicht wieder in Umlauf gebracht werden dürfen; Cs gilt dies auch für den Fall der nachgesuchten Ausfertigung 4prozentiger landschaftlicher 3. ih fz im n ölung! landfcha ftlicher Central. Pfandbriefe in landschaftliche Central— 309) nebst Nachtrag vom 3. Fanuar

Central Pfandbriefe bei Pfandbriefs⸗Amwandlungen gemäß §. 41 des gedachten Statuts. VJ ait y (ins er atur das

Gewährung und Sicherstellung der Pfandbriefs-Kursdifferenz. Die aufgzukündigenden einzelnen Pfandbriefs. Appoints werden durch das Loos bestimmt, dessen Artikel 6 iehung durch di? Hand des Central Landfchafts. Syndikuß am Sitze der Central - Landschasts—⸗ . è. Kreise der Zu 8. 1h , trettion fffslhteg ist n beachten, da mit Röckscht auf die genäß s 38 des Statzts und des dert gn er Cent Ffindbellte der f n gn ich etz me mrereichne, n Gitter u §. 15 des Statuts. . ebrlgens ist zu beachten, daß mit Rücksicht auf die gemäß 8. 33 des Statuts und des dort an= aftlicher Central⸗Pfandbriefe bewilli en, welch , gung. . . procentiger land⸗ Das unter Artikel 4 als Anlage beigefügte Formular über Ausstellung der Darlehns Urkunde gezogenen Allerhöchsten Erlasses vom 29. Januar 1870 nebst dessen Anlage in den Monaten Januar und zur Eintragung 6 ö fill worden, welches auf den. gedachten Gute. Mals neu Schuld enthält guch die entsprechenden Fassungen für die verschledenen Fälle der Gewährung der Kursdifferenz bei 3. stattfindenden. Ausloofungen landschafflche Tentral- Pfandbriefe zufolge s. 20 Absatz 2. des Statuts . Indem .... den Empfang der entsprechenden Valuta b landfchaftlichen Central -⸗Pfandbriefen, zur geeigneten Benutzung. . . der Central ⸗Landschaft zur Abbürdung von, Pfandbriefs⸗Barlehnen nur bis zum 1. Januar bezw. bis zum sowie allen gegenwärtigen und zukünftigen Zufaͤtzen cg oben . 6 unund, n, Rin Hestim mungen Dem Darlehngnehmer kann, wenn der Kurs landschaftlicher Central Pfandbriefe unter 3. 1. Juli bei der Central⸗-Landschafts⸗Direktion in Berlin angenommen werden können, im Laufe dieser Nachtrag vom 3. Januar 1884 und Reglements (mut. mut zen . . om 21. Mai, 1573 nebst steht, unter urkundlicher Uebernahme der Verpflichtung zur allmählichen Tilgung urch entsprechende Jahres. beiden Monate aber nur unter der Vorautzsetzung, daß der Einlieferer sich der Gefahr aussetzt, andere pflichte für das gedachte Darlehn näch deff ö. R ierdurch ausdrücklich unferwerfe. ver., n Val sahiüngen von mindesteng einem halhen Prosentz zur völligen oder, theiln len Ausgleichung der. Differen; Pfandbrless einreichen zu missen, falls die von ihm eingelieferten inzwischen zur Ausloosung gebracht allgemeinen. Pfandbriefs Amortisation, zum Sicherheite—= ee nner n insen ind, als Beitrag zur den ten ö ngen . . u J 6 k k , ider. ö . ) . la, , . 2 vine 8 r n. von... Prozent ver) Fonds sowie zur Bestreltung der Ver. (unterschrift des betreffenden Provinzial⸗Instituts.) mit zu berechnenden Propision un 1 3 eber die zur Aufkündigung gelangten, jedoch nicht rechtzeitig eingelieferten Pfandbriefe wird für ie Höhe der Fahreszahlung ist hi ö. ö nicht übersteigen darf. sammtliche zurückliegende Aufkündigungstermine Ende Mai und Ende November jeden Jahres von der mungen des bet . J , . Der Kurg-Differen.⸗Zuschuß, welcher nach. s. 18 des Statuts der Central⸗Landschaft gewährt Central -Landschaftg. Kaffe ein Verzeichniß aufgestellt, welches durch die Allgemeine Verloosungs Tabelle des dem ee, eki Elf ö . 6. . werden kann, wird in der Regel von der Provinzial · dandschafts. Virwaltung aus deren disponiblen eigenen Deutschen Reichs Anzeigers und Königlich Preußischen Staats- Anzeigers kostenfrei veröffentlicht wird, 4 der §§. 16 und 26 des Statuts der ö 2 . Fonds und nur soweit ziese dazu nicht ausreichen von der Central Landschafts Direktion aus ihren . Die nach der gedachten Anlage bei ver spãteter Erhebung der Baarvaluta für gekündigte Yfand⸗ vom 1. Januar (resp. Juli) 18. . ab in ) R e ver s für diesen Zweck disponiblen Fonds zu gewähren, und event. für den a,. Fall vor Aufnahme der briefe dem Inhaber derselben Seitens des Kredit Jnstituts zu gewäbrenden Depofitalßinsen sind durch den Bestimmungen an das . 12 ö J J , . . n 20. 6 . . e, , S. ö i. ,, ,. und Königlich Da ein, wobei übrigen etrag, t. . i aats⸗Anzeiger d März 18 wei j w ; Instituts stattgefundenen centrallandschaftlichen Beleihungen antheilig auf dasselbe entfallen könnte, in ö er e' ,, 189 ö. JJ / ,,, zichen sein würde. (Beschluß Verhandlung der Central ⸗Landschafts-Dircktion vom Vergl. . der . zan 1 Dezember 1881 II, Dezember ) vom 11. De 84 IV, v 5. Nove 5 V, vom 6. tember 1886 Jedenfalls hat bei Gewährung von Zuschüssen aus Fonds der Central ⸗Landschaft die gerichtliche 11. Tjen be z III.) . . . un Eintragung dieses Kurs. Differenz ⸗Zuschusses im rundbuch zur gleichen Stelle mit dem Pfandbriefts⸗ fl f Mark Darlehn und mit dem Bemerken su erfolgen, daß die Abtragung des letzteren nur unter der Bedingung Gegenseitige allgemeine Rechts- und Verwaltungsverhältnisse der Central⸗Landschaft und der . der Central ˖ Land gestattet ist, daß gleichzeitig der zu demselben gewährte baare Zufchuß nebst den Zinsen bis zum Zahlungs= nr ., ; . Central and 3 ; ; z Provinzial⸗Landschaften schaf tage, soweit ö. J. Amortifationsbefland dazu nicht ausreicht, besonders zurückerstattet werde. 15 ö 1 hat der H 8. 27 und 29 des Statuts. ; i . zahlungen üb 9 Als Muster für die Ausstellung des bezüglichen Reverses ist dem Artikel 4 das geeignete Artikel . .. unterwerfe d ; . Formular als Anlage beigefügt. ö ö ö ö. J ö . tenen Darlehns der . . Gemäßheit des 5§. 15 9 32 ; 21. ach dem gesammten Plane de atuts bilden die Rechts- un erwaltungsverhältnisse der errn Gutsbe n Vorschüsfe zur Förderung der Operationen Behufs der centrallandschaftlichen Beleihungen. einzelnen verbundenen Kredit⸗Institute die Grundlage des centrallandschaftlichen Systems dergestalt, daß d ö 3 . 2 Artikel 8, Absatz 1 und 3. auf die Central ⸗Landschaft nur die zur Ecfüllung ihrer Aufgaben nothwendigen Funktionen übergehen. ö ch biuführen, den Betrag des baaren Zu 8. 17 des Statuts Einzelne Paragraphen des Statuts enthalten in sener Beziehung bereits ausdrückliche Vorschriften. Es Statuts erfolgten ollen Tist en Während die 8g. 165. 16, 26, F *. 39 and äs Statuts mit der schließlichen Gewährung ; den einzelnen verband enen Instituten z. B. nach 8. ö die Dandhꝛ bung des Taxwesens, mach 6 12 . ckzuerstatten. des Pfandbriefs⸗Darlehns zur Erlangung der vollen Baarvaluta hülfreiche Vorschüsse aus den landschaft⸗ ö. gen 9 K * . . . 5. ö. (unterschrift des betreffende ini . lichen Fondg in Verbindung bringen, bietet die in SS. i7 und 35 zur Förderung der Operationen Behufs don Ffaͤnpbricken, bens. zur 6 an 9. g, n gn en . Berker k hl fur 3. B n Provinzial · Instituts.) Herbeiführung der centrallandschaftlichen Beleihungen und zu deren Erleichterung vorgesehene Ge⸗ Belelhungen ö 8 pg . , n e ö . t . ; . währung zeitweiser Vorschüsse ein Hülfsmittel von besonderer Wichtigkeit, um den mannigfachen Verlegen⸗ S8. 76. 77, 28 und zh die e enn, n d in Anseh nn ö. ö AUmortisatio a,,. . . . * ' beiten und Schwierigkeiten zu begegnen, denen Grund besitzer, welche Pfandbriefs⸗Darlehne nachsuchen, die felbssftlndi e Ennssion elgener Pf anf F En! ; . 5 4 Aosatz 1 u 6 * 5. ) Fvn st ru k t i o n namentlich dann leicht ausgefetzt fein können, wenn Behufs Gewährung derselben Hypotheken nur gegen Grundfatze ,, . 4 ng hin . And! n . dem rc. Il fte . ) ge r ne Für d J betreffend fofortige Zahlung der Cessonsvaluta umgeschrieben verden können, der sonst wegen, der Vorbereitungen Grund tifkfe auch die oe. . '. z e n wet. , ö i . b die Amwandlur . . Taxen. Konfnfe, Eintragungen 3) ein un vermeidlicher längerer Aufenthalt entsteht, inzwischen aber rund t zen 9 . aden *r fich lich ö. ö . , , , h 11 ig provinieller Pfandbriefe in landschaftliche Central-Pfandbriefe gemãß K zu erfüllen sind, zu deren Deckung die Pfandbriefe nicht rechtzeitig erlangt Jinsen und sonstigen landschaftlichen Zahlungen, wegen des Gebührenwefsens, in Betreff dor Kontrole der ; 5. des Statuts der Central- andschaft für die Preußischen Staaten . . Vorschüͤsse werden den Grundbesitzern hauptsächlich von den Provinzial. Landschafts. bepfandbeieften Güter, der Zwangsverwaltungen und Zwangsversteigerungen (8. 71 Des Gesetzes vom Das Verfahren wegen Umwandlung bereitz emittirter oder ; Verwaltungen aus den bisponiblen eigenen Mitteln des verbundenen Infüituts nach ihrem Ermeffen und . ae ,,, des Exnexuationswesent, . . Instituts in andi nr he Cera li n n nn mit einem gleichen 9 ) i f 1 end d tq ise * s * Ü elten, 22 r els * * n. ö ĩ t u gemã . l S st j z ö . ö. k ö . inn ,, Ebenso kommen wegen der statutenmäßigen inneren organischen Verbindung und Verschmelzung rk ö . P. A. Die J,. . f gestaltet sich verschieden, je nachdem: schaftlichen Gentrel. Ffandbriefen zu gewähren sein, um die Rückerstattung diefer Vorschüsse durch die dem— 1 ,, . k * , , n , ; ö für die Amwandlung von Privat - Iypotheken in Jarlehns ö i e, Spezial hypotheken auf be nn,, sind, 1 ge, e. . ne, . erbandeß folgeweise auch die allgemeing gen des §. er 17 2 Pfandbriefe neue 8 . . . nächst auszufertigenden gleichartigen ö ö . . a ,, nn, vom b. Mai (Geseß. Sammsung Seite äs) über das, Berfahren in Ghznß, entral · Cundschust, baftenden e er e re in e . . . Verfahren für die Pfandbriefs⸗Ausfertigung. uchfachen, ferner die bestehenden Cinfichtungen und Bestimmungen wegen der Vwenduin und. Mut-, ausgegeben sind. igation des Instituts Artikel 9, Absutz . n n, des . und . , . , 3. , von Ver⸗ ö 44 ö Kreise der Nach dieser Hauptgruppirung dürfte nun wie folgt zu verfahren sein: 88 ö. 32 und 34 , Statuts n,, r 2 nt l e e f, ,,, e ,,, steh in Abtheilung 1 f a 4 Umschr ib ä . S5. 19. 32 un s Statuts, J; . und Angelsgenh en mme, den,, nen, V o 2 f ier Der Vermerk auf dem e cddee:n Jstri en zit Stachenfo wie das gemäß Absatz 8 8. 19 etre tenden Jnstituts zur Getung, so daß im Illlgemeineg die Grundhesigzer bei central landschaftlichen . 4 . . älterer Pfandbriefe. des Statuts zum Zweck einer Löschung oder anderweitigen Eintragung augzustellende Attest. mit, den Beleihungen Hinsichtlich der Betheiligung bei den Ginrichtangen, Und. Vorteilen. de bet reffenden ro Artikel 1. Scwarzdruck⸗ Stempeln des Central, Landschafts ⸗Syndikats und der Central - Landschafts⸗ Direktion vinzial⸗JInstituts nicht ungunstiger zu behandeln sein werden, als die Grundbesitzer, welche bei demselben D Die auf einem Gute haftenden ält f . . ,, . Mar durch landschaftliche Cnkres un dell fcb aft. KU teren Pfandbriefe, welche sämmtlich oder zum Theil in . Es ist auch zu beachten, daß, da die Bildung der Hypotheken, Instrumente jetzt gemäß, des (zz Die Behörden und Beamten der einzelnen Jastitute des Verbandes sind ver möge ihrer re glementd⸗ * reten worden und foll besitzer, bezüglich von . , ö sollen, können zu diesem Zwecke von dem Grund⸗ 8. 122 der Grundbuch-⸗Ordnung vom 3. Mai 182 (6G. 3. S. 446) erfolgt, der obengedächte, im g. I5 mäßigen Anstellung zufolge 8. 1 Abf. 1 und 3. 39 auch verpflichtet, die auf die Institute entfallenden . prozentiger land⸗ eingereicht, oder es kann deren Herbeifchaffun, h , des betreffenden Provinzial · Instituts dirett Abfaß 7 des Statuts vörgeschriebene Vermerk auf die betreffende Schuldurkunde, nicht etwa auf den centrallandschaftlichen Geschäste iastruftionsmsßig zu versehen, 3; . Mark für datz genannte zulässigen Fällen durch Aufkündigung zum . 9 . det efenden Jnfhitats sin den Pypothekenbrief zu fetzen ist. Die Central ⸗Landschafts.- Direktion kann in geeigneten Fällen, insbesonzere sowrit es sich dabei Ind . vermittelt werden. gegen gleichhaltige Pfandbriefe derselben Gattung) um die gewöhnliche als fte f ee Frledigung centrallandfchaftlicher Angelegenheiten handelt, auf generellen . Gläubiger wegen der In gleicher Weise können Pfandbriefe welche sich im Besitze eines Kredit-Jastituts selbst befind ; 2 e efinden,

Der Vermerk selbst ist dahin zu fassen;: ] J ; nge! ; Gene n „Ulber den! Bätrag der neben stehend verschriebenen Darlehnt-Forderung von. Mark oder speziellen Antrag des obersten Verwaltungs⸗Ocganeg (General⸗Direktion) eines verbundenen Instituts, den Beftimmungen des von letzterem als Inhaber zur Ums reibung gebracht werden

sind' landfchaftliche Central⸗Pfandbriefe, welche dem Inhaber zu Prozent berzins lich außerdem gber bei Gefahr im Verzuge mit den Pcovinzial Organen dieses Jastituts in direkte Verbin dung P Statuts der Central Lnandschaft für die (b siancehegefeltgt erdektheil' der Darlehnestdetung Pfandbriefe ausgefertigt werden soll . r g l, 1 gandschafts · Direl K . ejw., wenn zunächst nur über einen Theil der Darlehneforderung Pfan riefe ausgefertigt werden sollen: . eschluß Verhandlung der Central ⸗Landschafts⸗Direltion vom 4. Dezember 1874. ; ĩ j f ü lleber einen Theilbetrag ven... Mark, der nebenstehend verschriebznen Darlehns⸗ . ui f von zu a n n ,, ö des Grundbesigers, so hat derselbe in öffentlicher Urkunde forderung von Mark sind landschaftliche 2c.) Zufolge des Statuts vom umwandlung provinzieller Pfandbriefe in landschaftliche Ceuntral⸗ Pfandbriefe. mortisation zum dem Statute der Central · Landschaft 1. ffn rage und demgemäß bezüglich des Pfandbriefs ⸗Darlehns sich steht deshalb dem N. N. Kredit⸗Jnstitute eine Disposition über das Darlehne kapital zwar = Prozent hreszahlung von den landschaftlichen Syndicis abge n. alenn eiten elch anterweif:. Diefe Setiätung lam auch er . Zwecke . 2 von nen g e r ez , , 3 ö Artikel 16, Absatz 1 und 3. Git th he der Jahreszahlung ist hier nach Maßgabe nd 8 . bundenen Kredit ⸗Instituts die . ,, i en . betreffenden ver · rinlöfung solcher Pfand briefe. außerdem aber nur insoweit zu, als vorher ein entsprechender e st im i ; ; er pezial⸗ i j ; ; unden zusteht (5. 39 des St Betrag von lend dafi een Gentrẽl · Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurückgezogen . kassirt, ,,, 61 ö ö. ö . . . 9. ler . R . . 931 . ö ., tberücksichtigung n, . 1 beantragt, so ist 2 . a . f . . 2 2 ö 4 e 8 Ve re e ö ; 5 ö 1 - la. r ; 1 * ö. ö n . r F 2 2 rr, , , ne eee , e,, , j Artike a un ö nloge 8 enthält die beigefligte befondere Instruktion die näheren Bestimmungen, deren Aawendung si om 1. Januar (resp. Juli ĩ . ler Zustimmung durch eigene . . 88.4 ⸗. h . ö . ö übrigens nach Bewandtniß der befonderen Vechältnisse deg Falles en bein lan ; bestehenden . / Kredit jäbrlichen Theilzahlungen nach den darüber . i f li . n,, überlassen, die kern ei e er wen Sen e m . 3 en an us. . 4 . 6. briefe sollen dieselb st Die Umwandlung von Pfandbriefen eineß verbundenen Justikuts in landschaftliche Central⸗ hierdurch den bisher nur.... Projent betra ö . Kandschaft) zu entrichten, und erhöhe kJ . , , . 5 ira e, , . . * n . geeff . e . . . besonderem Werthe sein, um, . Pfandbriefe, welche auf. den Namen 9. noch g inssatz der cedirten Hypotheken - Posten um Artikel 3. Kiebersetzungen, seie mit den Ümrechnungen der deutschen Reichswährung in die beßüglichen ausländischen gern srrenn e een gu! , ,,, , ,,, Anlage * dem . Provlwmial. Direktionen haben sodann an dag zuständige Grundbuchamt eine ch Währungen verschen, ausgegeben werden. Besonders zu beachten ist hierbei, daß die Zahlung der solcher. zu ersetzen, welches jederzeit zum Tagegkurs leichter beschafft und unterschieds los für Jene Operationen ver— 9 ö K . ach. * ffn mulare ghnufassende und unter ihrem Siegel und ünterschrift 8 Jestalt umgerechneten Betrage nur in Höhe der verschriebenen Markstücke deutscher Reichswährung den wendet werden kann! Uebrigens erscheint nach der Faffung des 5. 41 des Statuts und, nach dem gesammten 1 4 R 56 6 echuisition zu richten. n, Kassen , . d, . werden lann C. 1 derink . Iwecke der Central Landfchaft, e. nur (n gemeinsames gllgemeineres Werthpapier schaffen will, die Zuschuß . besitzers (Irt. Y) . e lr 12 , , d. Pfandbriefen und der Erklärung des Guts . landschattiichen Behörden haben die Außer; nnd, Wieterinkurssetzung der landschaft lichen üÜmwandlung landschaftlicher Central Pfandbriefe in provinzi elle Pfandbriefe unzulässig. 187 . tatutz vom 21. Mai übęsrsenden, den in der Requifition melt u delgndereg, Megleitschteibeng mit dem Beugen u Central · Pfandbriefe möglichst zu vermeiden, um deren Umlaufsfähigkeit durch dergleichen Vermerke ch Mark al jährli steller bejw. von dem b tellten Anträgen gemäß zu verfahren und die Kosten von dem Äntr besonders für dag Ausians weniger zu beeinträchtigen. Zur größeren Sicherung sind dagegen diese blikationsbl 5 beranlaßi M. In u etreffenden Kredit. Institut falls dies die ümfchreib i * d, , e, stets . * . 6 , . ö , ,,, , gi aber 9 . vn , Prozent jährlich a. In w , nen ist die Fass des Umsch H ; neue, erentl. unentgeliliche, Ausfertigung der überhaupt mit solchen Vermerken versehenen andbriefe i . 3. ; ie Fassung des Umschreib i ĩ . g gung p Pf ef Artike . ber enn g ns, (rn mende ü ert t en ö vollständig Abtheilung III. Spalte Veränderungen ö. 9 . gan nm g nal eich 6 i beantragen '

bereitwillig erfolgen. . ; ; ! Zu §. 46 des Statuts. m 21. Mai 1875 tarischen Bestimmungen der Central. Land ĩ ; den Sicherstellung der Juhaber landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe. Bei Anwendung der nach dem Schlußsatz des 8. 33 des Statuts der Central, Landschaft für außerdem der . daß .... die Abtragung des Der e hngsorderung. in welche diese . 2 6 sind

rtikel 11. das Verfahren in Fällen der Aufkündigung landschaftlicher Central. Pfandbriefe zur Anleitung dienenden Mark nur unter der Bedin h Direktion v 3 Bestimmungen vom 29. Janugr 1856 betreffend Kur und Neumärkische Pfandbriefe, tritt die durch §. 46 ö ch d r in baarem Gelde . , ö k

ftig noch auszugebender eigener

,, e e , e,, .

,

Zu §. 22 des Statuts. be3! Statut ber Centralandschaft durchgreifend angeordnete besondere Maßgabe ein, wonach der Heutsche Institut (Landschaft q

j Giundsäßlich werden durch die lan: schaftlichen Central⸗ Pfandbriefe deren Inhabern nicht nur Reichtanzeiger und Königlich Preußische Staatsanzeiger e e hh allen Angelegenheiten der . . . n, . .

gleichartige Sicherheiten gehoten, wie solche . bie betreffenden provinziellen Pfandbriefe bestehen, sondern Central ⸗Landschaft ist, daher die hierin aufgenommenen Kündigunge⸗Bekanntmachungen auch jenen Bestim Gufoweit die Real r ; ,, e Reglements der

eg tritt außerdem bei den Genttal - Pfandbrie fen auch noch die allgemeine Garantie des gesammten central⸗ mungen vom 26. Januar 1870 gegenüber gesetzlich genügen. stellung der aus ihren Mitteln ,, ,, für die Sicher⸗ a. weil dem Grundbesitzer ein baarer Zu

landschaftlichen Verbandes hinzu. (Schluß in der fünften Beilage.) rgegebenen baaren Zuschüffe andere . ee, , Provinzial⸗ oder:

Falls die für das centrallandschaftliche . entrichtenden Jahreszahlungen, sei es nun:

schuß bewill rd k

e