1889 / 76 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Mar 1889 18:00:01 GMT) scan diff

, ih == Lindenau (6, 07 Lm), am J. Jiopember Mg I 1 3, 97 km), am 1. ber Schönfeld = 6 eyer ö. e 6 6 betriebnahme des . eu . bern sgßz ist die Strede Vechta Lohne ; erdffnet.· u) Pi be bezleht 313,57 Km. 3 hi die K (o 0000 M haben 40 ju erhalten.

un) Durch die am 18. uf 1888 erfolgte Inbetriebnahme des babnhofes ankfurt a. M. und d ũg ien de r g n , die Ge , nn, 237 km —— 3

1 bi in Betra ende ann . cht zu ziehende Bahnlänge beläuft sich

u) Am 2. September 1888 ist die Strecke Schwerin Crivitz (2a 33 m) erffnet.

1 Die Angabe bejieht sich auf 348, 92 Km.

n) 9gö60 000 A Annuitãt auf 64 Jahre ab 1. Januar 1873. u) Kavitalwerth der Annuitãt.

. ea von L o entfällt auf die Stammaktien iti. A. 6. n) am 21. Seylerber ö 1886 eröffnete Srgbakßn von . J. 6 . ist bis zum J. Januar 1889 n,, 2 fich u 1834 En e ;

r m ,der nm Gre B eumtaba =Ktanichfeld

(3,37 Km] er . *) Die mist am 31. Dezember 1888 eröffnet. *) Die Bahn ist am 12. August 1888 eröffnet. *) Das Anlagekapital ft von der Gemeinde Löningen aufgebracht. n) Die Bahn ist am 1. September 1888 eröffnet. *) Die Bahn ist 9 Rechnung deg Bankhauses Erlanger u. Söhne in Frankfurt a. M. erbaut, nach Gröffnung des Betriebes ift das Eigen er , des Bankhauses an die Jever Carolinensteler Gifenbahn · Gesellschaft übergegangen. Die Garantie besteht nur die Pr. St. Aktien Litt. A. obi . ö w) Ausschli S7 400 M0 Betriebsmittel und Werkstatts˖ einrichtung, en . Betriebs pachter gehören. * n) Die Bahn ist am 17. Oktober 1887 für den Güterverkehr, am 3. November 1887 für den Personenverkehr eröffnet.

ö 9 Das Anlagelayital ist von der Stadt Osterwieck aufgebracht

3 Die Bahn ist am 14. til 1888 ers 1) Die Bahn ist vom Hessischen EGis städter Bank und Die Bahn ist am 10. Ottober 1887 Wie zu 34. n Die Bahn ist am 11. Oktober 1888 eröffnet. . ig 198 468 A für die Dampffahr · Anlage iw em e = e garustlen teen n Hennen gers n a, g. 3 . . ekapital ist. von der Stadt Perleberg aufgebracht. e zu 34. * Die . ist am 20. September 1887 eröffnet.

n) Die Bahn ist vom Mittel deutschen Eisenbahn⸗Konsortium e, ,, Bank und Hermann Bachstein) f eigene Mr er

ut. auh Die Bahnen sind Eigenthum der Firma H. Bachstein, Berlin.

v) Für das Jahr 1887 hat aus dem , ,,. eine Dividende nicht gezahlt werden können. Die Zinfen für die St. Att. Litt. A sind in Höhe von 3 G von der fe, , , . ell⸗ schaft in Hamburg garantirt, während für die Ilnsen der Pr. St.“ Aft. die Emisslonshäuser die Garantie bis zu 400 übernommen haben.

* Die Bahn bildet einen Vermögensbestandtheil der Stadt Schmalkalden.

n ⸗Konsortium (Darm

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 27. *, Im weiteren Verlau der gestrigen (46 Sitzung des Reichstages erklärte b der zweiten Berathung des Gesetzentwur fg, betreffend die Er werb s⸗ und Wirthschaftsgenössenschaft, bei den S8. M -= = 60 der Abg. Enneccerus: Die Nationalliberalen hätten versucht, den Einzelangriff ganz zu beseitigen und den Genossen⸗ schafter der Genossenschaft allein haftbar zu machen, dagegen dem Gläubiger nur die Genossenschaft entgegen zu stellen. Dafür nähmen die Nationalliberalen mit Stolz die Vater⸗ schaft in Anspruch. Diesen Antrag hätten sie nicht durchsetzen können. Aber auch in derjenigen Form, wie ihre Vorschläge acceptirt worden seien, enthielten sie einen erheblichen Fortschritt, für welchen die Genossenschaften ihr Dank wissen könnten. Eine jede Genossenschaft könne den Einzelangriff im Wege einer Statutenänderung los werden, was fruher ganz un⸗ möglich gewesen sei. Die Reyisiongpflicht sei keln Kom⸗ . onsobjekt für den Einzelangriff. eine Partei halte

ese Beschlüsse zum Theil für eine Ausführung . en

Gedanken, die fe selbst als richtig bezeichnet. Wenn sie eine gesetzliche Revision vorschreiben wolle, so könne sie sich nicht

mit Bestimmungen begnügen, welche die Ausführung dieser

Nevisfion in das Belieben der Genossenschaft stellten, und das thäten die Anträge Schenck und Vaumbach. Sie brächten nur eine einbare Revision. Die Nationalliberalen hätten nun vorgeschlagen, daß im Fall einer nicht gehörigen Ausübung der Revlfion der Richter den 53 bestellen solle. Sie . dabei wesentlich auf die privatrechtliche Stellung der

nossenschaften hingewiesen. Die Kommission habe in erster

Lesung die Bestellung des Revisors dem Richter genommen und in die Hände der Verwaltungsbehörde gelegt. Dadurch seien auch d ö Genossenschaften, welche nicht Verbänden angehörten, der Verwaltungsbehörde n, n, Ferner sei bestimmt worden, daß ein Generalrevistonsbericht über die ganze der ,, der Verwaltungsbehörde ein⸗ . werden solle. Ferner sei die unerträgliche Bestimmung

eibehalten, daß die Verbandz⸗Vorstandsversammlungen acht

Tage vorher der höheren Verwaltungsbehörde angezeigt werden milßten und daß an diesen Versammlungen, die wesentli e hast⸗ licher Natur seien, die höhere Verwaliungsbehörde theilnehmen bürfe. Nun sei das Kompromiß gekommen. Die Bestellung des Nevisors sei wieder dem Richter übertragen, der Generalbericht des Nevisors sei den Verwaltungsbehörden genommen, und es 6. nur über die Generalversammlungen der Verbände eine

nzeige an bie Verwaltungsbehörde erfolgen. Er wäre ja auch gern bereit, den 5. 55 einfach zu streichen; dann aber würde in das Gesetz alles das hineinkommen, was die Nationalliberalen . hätten. Hätten die srrn. Baum⸗ bach und Schenck die Nationalliberalen bei jenen Verhand⸗ lungen unterstützt, e wäre man vielleicht noch einen Schritt weiter gekommen; aber man müsse mit demjenigen zufrieden fen wag vorliege, und sei überzeugt, daß die Genossenschaften ich mit diesen Vestimmungen einrichten würden.

Abg. von Buol: Hätte man die Revisionsbestimmungen längst gehabt, so würden zweifellos viele Kalamitäten und Schaldigungen vermieden worden sein. Der Antrag der Hrrn. Baumbach und Schenck f inkonsequent und unlogisch. Das Centrum wolle die Revisionspflicht einführen, aber den ganzen Vollzug des Gesetzes in das freie Belieben der Genossenschaften stellen. Dag sei ein schlechtes Gesetz, welches eine Verp * tung aufstelle, aber seder Bestimmung entbehre, wie biefe Verpflichtung durchgefuͤhrt werden könne. Er sei überzeugt, daß sehr viele Vereine sich der Revisionspflicht nicht unter⸗ ehen würden. Hr. Baumbach habe offenbar die Mängel eines , gefühlt, denn er spreche von Strafandrohungen gif statutatischem Wege. Der Staat habe die Pflicht, dafür zu sorgen, daß den gesetzlich übernommenen Pflichten auch wirklich entsprochen werde. Mehr sei auch in dem 8. 56 nicht ieh er statuire keine Einmischung in den Geschäfte⸗ betrieb, auch keine politische Ansicht, sonst han das Centrum anf geslimmt. 8. H bestimme, daß das Ergebniß der Revision auf die Tagegordnung der Generalversammlung ge⸗ stellt werde. Es sei nun eigenthümlich, daß Diejenigen da⸗ gegen seien, welche sich sonst als die Väter der Selbstverwal⸗ tung belennten. Daäͤs Centrum wolle * auch nicht, daß jeder einzelne Chicaneur den Bericht zum e. der Genossen⸗ 3. seiner Kritik unterziehe; die Generalversammlung als ie Gesammtheit Derjenigen, die mit ihrem ganzen Vermögen afteten, muͤsse aber do Gewißheit darüber bekommen, ob es in Ordnung sei. Diesem Bestreben breche aber der An⸗ trag Schenck die Spitze ab.

. 97 Schenck; Allerdings würden die Genossenschasten, auch wenn dieses Gesetz k ö. komme, nicht zu Grunde gehen, aber 9 rden in ihrer y, geschädigt wer den und die Zeit abwarten muüssen, bis eine seßes in ihremt

riff sei ja n te wie er

der Haftbarkeit der einzelnen Genossen und wie diese geltend gemacht werden solle u. s. w., gehörten aber nicht in die Genossenschaften, sondern in das Gesetz. Dadurch werde der chon seit einem Jahre bestehende Streit über den Cinzelangriff ür lange Zeit in den Genossenschaften für permanent erklärt und eine fortwährende Agitation in die e en ge se, e. werfen. Manche Genossenschaft werde dadurch in schwere Ge⸗ ke, gerathen. Nach dem Bekanntwerden der Kommissions⸗ e a zweiter Lesung hätten ö Direktoren von Unter⸗

verbänden ganz entschieden die neue Form der Genossenschaften mit unbeschränkter Nachschußpflicht r unannehmbar erklärt, weil sie für die Genossenschaften große Gefahren mit sich bringe. Eine Scheinrevision wollten die Freisinnigen durch ihren Antrag durchaus nicht, sie wollten nur eine gesetzliche Be⸗ stimmung, 3 . Genossenschaft sich von einem sach⸗ verständigen Revisor revidiren lassen solle, während sie über die nähere Ausführung keinerlei Bestimmungen ge⸗ 2 haben wollten. Im Gegentheil solle die Ausführung, z. B. die Wahl des Revisors u. dgl., den Genossenschaften und Verbänden . . sein. Grundsätzlich sei er von vorn herein dagegen gewesen, daß eine Revisionsbestim⸗ mung überhaupt in das Gesetz hineinkomme. Da er aber das nicht durchsetzen könne, habe er n zu der von den Frei⸗ innigen beantragten Form der Revisionsbestimmung ent⸗ schlossen. Wenn man die von der Kommission beschlossene evisionsbestin mung zum Gesetz erhebe, so werde man doch die Genossenschaften nicht zwingen können, den Verfügungen und Mahnungen des Revisors nachzukommen; man müßte denn gesetzli unn vorschreiben, daß in solchem Fall der Vorstand der ne fg lt entlassen würde, und zu einem solchen Eingriff in die Rechte der Ge⸗ onssenschaft werde man nicht übergehen wollen. Die verbündeten Regierungen seien bei ihrem Vorschlage bezüglich der Revision von der Absicht geleitet gewesen, die Reyision, welche bereits vor den Genossenschaften als segens⸗ reiche Einrichtung in der Praxis geübt worden sei, gesetz⸗ lich festzulegen und . iese Absicht werde aber nicht erreicht werden, namentlich aber werde nicht erreicht, daß den Mahnungen des Revisors entsprochen werden würde, weil die Genossenschaften zu dem ihnen aufgedrungenen Revisor nicht das nöthige Vertrauen hätten und 3 erichte einfach bei Seite legen würden. Diese Revisionsbestimmung werde die Genossenschaften nur schädigen, und dafuͤr werde schließlich der Staat verantwortli einacht werden. Die i. werde lediglich eine Schablone, eine leere Form bleiben, so lange nicht von den Genoffen chaften selbst aus freier Entschließung derselben die . beigelegt werde, daß die Mahnungen des Revisors . gt würden. Die Geno enschaften hätten geglaubt das sei der Grund des Beschlusses in Erfurt gewesen —, den verbündeten Re⸗ gierungen entgegenkommen zu . weil diese beabsichtigten die bereits e . und heilsam wirkende Nevision lediglich weiter auszudehnen. Wegen der mit der ö verbundenen Gefahren 1 die Genossenschaften beantrage seine Partei, die Revisionsbestimmungen zu streichen, im Falle der Ablehnung dieses Antrages wünschten sie Aenderung einzelner Bestimmungen. So wollten sie, daß die Revision nicht in jedem zweiten, sondern erst in jedem dritten sa. stattfinde. enn auf Grund einer Revision eine Genessen . die Mißstände abgestellt habe, h evision nach zwei Jahren doch zweck—

los sein und der Genossenschaft nur unnöthige Kosten verursachen.

würde eine abermalige Da man 60090 . so würden bei einer alle

wei Jahre stattfindenden Rexision ganz beträchtliche Kosten i e. Ferner e. e seine Partei, daß nicht die e ,, . des einzelnen Staats das Recht zur Be⸗ eng des Revisors den Genossenschaftaverbänden verleihe, ondern der Bundegrath, denn nur so würde nach gleichen Grundsätzen in allen einzelnen Staaten verfahren werden können. Sodann verlange seine Partei die Streichung des ganzen §. 55, denn derselbe stelle die Genossenschaften unter eine ständige Polizeiaufsicht, wie sie entschiedener kaum gedacht werden könne. Das widerspreche den Er⸗ hlärungen des Staatssekretärs in der ersten Lesung, daß die Regierung nicht beabsichtige, sich in die wirthschaftliche Ge⸗ bahrung der einzelnen e, . e. einzulassen. Wenn an diesem Gruͤndsatz festgehalten werden solle, müsse der 5. õ5 gestrichen werden. nn in der k Beamte anwesend sein sollten, so heiße das doch, sie sollten die Ver⸗ sammlung überwachen, ob nicht politische Dinge verhandelt würden, die nach den g. des Genossenschaftsverbandes nicht gestattet seien. isher seien die Verhandlungen stets öffentlich gewesen und Staats beamte haben als Gäste derselben beigewohnt, in Zukunft würden sie aber nicht Gäste, sondern nn,, , glizeibeamte sein, die daruber 1 wachen Ken, dal icht. Lin , Dinge ver⸗

Be si, al in der General mitgetheilt werden solle,

ichen zu se denn sie mit sich

wünsche seine Par e fürr die Ge

2

Staatssekretär von Oehlschläger:

Meine Herren! Die Revisionsfrage ist bereits bei Gelegenheit der ersten Berathung ausführlich behandelt worden und es hat der damasige Vertreter des Reichs Justizamts Gelegenheit genommen, sich eingehend über die ,, der Regierungsvorlage bezüglich der Revision auszusprechen. Ich glaube daher, sowohl gegenüber den Anträgen der Hrrn. Schenck und Genossen als guch gegenüber den Kommsssionsbeschlüssen mich heute kur fassen zu können.

Meine Herren, die Nothwendigkeit der Reviston, das Bedürfniß einer gesetzlichen Ginführung dieser Einrichtung ist allseitig anerkannt zunächst und vor allen von den Genoffenschaften felbst; auch die Herren Antragsteller haben sich dieser Erkenntniß nicht verschließen können. Während aber der Entwurf diefe Noth⸗ wendigkeit ableitet aus dem öffentlichen Interesse. mit dem Treiben und Wirken der Genossenschaften verknüpft ist, suchen die Herren Antragsteller es zurückzuführen auf Privat⸗ rechtliche Gesichtspunkte, indem sie immer wieder die Genossenschaften seien nur privatrechtliche Korporationen. Ja, meine Herren, wodurch ist. denn ausgeschloffen, daß mit dem Leben und Weben privatrechtlicher Korporationen ein öffent- liches Interesse verbunden 66 Worin liegt denn das öffentliche Interesse? Dag oqͤffentliche Interesse hier liegt darin, daß diejenigen Kreise der Bevölkerung, aus welchen sich die Genossenfchaften zufammen⸗ fügen, nicht das genügende Maß von Geschäftskenntniß und Geschäfts · gewandtheit baben, um selbstaͤndig die Geschäͤftsführung der Genossenschaften kontroliren zu können, daß fie auch nicht die genügende Zeit haben, sich darum eingehend zu kümmern, daß sie überdies nicht so viel finanzielle Widerstandefähigkeit haben, um auch nur geringen Verlusten sich auszusetzen, daß also, wenn es einm al zum

usammenbruch einer Geno n n kommt, immer sehr weite reise der Bevölkerung in Mitleidenschaft gezogen werden, so zwar, daß häufig ihre ganze wirthschaftliche Existenz in Frage kommt.

Meine . daß man einer solchen Gefahr vorbeugt, liegt im öffentlichen Interesse. Der Staat darf solchen Katastrophen, wie wir ein Stuttgart, Düsseldorf, Leubus erlebt haben, nicht mit ver⸗ chränkten Armen gegenüber stehen, er muß hier präventiven Schutz üben, und dazu soll eben die Revision dienen.

Wenn das aber der Zweck der Reviston ist, dann, meine Herren, deff man auch nicht die Revision in das Belieben der Ge⸗ nossenschaften stellen, sondern dann muß der Staat Fürsorge treffen, daß. Organe da sind, welche die Revision zweckmäßig vornehmen. Meine Herren, die Regierungsvorlage will aber staatlicherfeits einen Revisor nur da bestellen . wo er auf anderem Wege nicht zu gewinnen ist. In erster Line will sie in ien. an Bestehendes den Revisionsverbänden die Revision überlassen. eine Herren, darin liegt doch wahrlich nicht, wie man hier hat aufstellen wollen, ein Mißtrauen gegen die Revisionsverbände; ich meine vielmehr, die mtevisiongver bande follten dankbar dafür sein, daß fie. hier ewissermaßen sanktionirt werden als Organe, die vorzugsweise zur Revlsion in erster Linie berufen sein sollen. Nur da, wo solche Revisionsverbände nicht existiren, oder wo sie nicht zweckmäßig organisirt sind, also den Zweck nach Ansicht der staatlichen Behörden nicht erfüllen können, nur da will die , , staatlicher · seits einen Revisor ernannt wissen. Der Staat beruft den Revffor, im Uebrigen abet kümmert er sich nicht um die kel nnn der Revision, vielmehr eg er. er alles das dem Revisor, der sich init dem Genossenschaftsvorstande und mit dem Aussichts⸗ rath in Verbindung zu setzen hat. Alles Uebrige haben die Genossenschafter selbst zu ordnen. Darin 6 beruht der Zweck der Revision, daß die Genossen gewarnt werden können, wenn Durch die Revision 9. chäden in dem Wirken der Genossenschaften heraus⸗ stellen. Es will der Staat nicht in die Wirksamkeit der Genossen⸗ schaften eingreifen und etwa, wie das hier dargestent wurde, selbst die Geschäftsführung in die Hand nehmen, nein, meine Herren, er will nur warnen, indem er den Genossen Gelegenheit giebt, zu erkennen, in welcher Weise die Geschäfte der Genossenschaft geführt werden. Freilich muß nun aber der Staat auch fo weit über die Ver⸗ bände sich informiren dürfen, daß er mit Sicherheit prüfen kann, ob die Verbände so organisirt sind, daß ste die Reviston auch zweckmäßig zu bewirken im Stande sind. Dazu bedarf er der Mittel, welche die Vorlage in den 3 bo. und folgenden bietet. Diese Mittel nd durch die Beschluͤsse Ihrer Kommlssion zu §. 6h in so erheblichem aße herabgedrückt und beschränkt, daß ich glaube, über dieses Mindestmaß darf wirklich nicht hinausgegangen werden. Ich weiß nicht, welche Stellung die verbündeten Regierungen den Kommifsions⸗ beschlüssen zu §. 55 gegenüber nehmen werden, aber das Eine weiß ich gewiß, daß das Minimum, welches noch stehen geblieben ist. zweifelloß auch . bleiben muß. Wenn nun den hteriss üer ander das Privilegium 'i. Vornahme von Revisionen gegeben witd, auf dem Boden der Erkenntniß, daß die Bestellung von Revisoren unter die ö , w. falle, so ge⸗ n derselben guten

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ann Bachstein) für eigene sechwang erbaut.

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betonen,

er begreife nicht, wes die Reg einfsihren wolle. Bel den Kttiengeselschasten und Kommqgndite ö Aktien wäre ker weit eher am Platze, eil hier

einer Genossenschgft eine unordentliche Geschäfts führung sich ein⸗ ir . kann in ar gar zu viel Unheil geschehen, das . t mehr Hägängig ju machen itt. Wir müssen durchaug eine Ciriere Perlode einf „um den Zweck, den die Revision haben soll, zu erreichen. Gbenfo muß ich mich e. das Verlangen wenden, daß die Ver⸗ jseihung des Revisiongprivilegiums an die Verbände in jedem Falle durch den Bundesrath erfolgen soll. Meine Herren, diese Forderung geht einerseitz über das Bedürfniß hinqug, und erfüllt andererseits nicht den Zweck. denn bei Verbänden, die nur auf einen Bundesstaat sich beschränken, wird der Bundesrath seine Information regelmäßig von dem betreffenden Staat erferdern und das Urtheil der Fentralregierung dieses Staats zur Grundlage seiner Ent⸗ chließung nehmen müssen. Anders liegt die Sache gegenüber einem r re. der über mehrere Staaten sich erstreckt, weil da der Bundezrath an verschiedene Staaten sich wenden, also von ver⸗ iedenen Seiten Informationen entgegennehmen kann. Für die lle ersterer Art aber halte ich es für Lorrelter und zweckenfsprechen ˖ der, die Verleihung resp. Entniehung des Revisionsprivilegiums den einzelnen , n, n, . zu überweisen. Sonach bitte ich, die Anträge der Herren Schenck und Genossen abzulehnen, während ich in Betreff der Kommissiontzbeschlüsse ger. über der Thatsache, daß ein Antrag auf Wiederherstellung der Regie rungsvorlage nicht eingebracht ist, mich darauf beschränken muß, den verbündeten Regierungen die Entschließung vorzubehalten.

Abg. Hegel: Wenn das Gesetz einen Revisionszwang vor⸗ schreibe, uuf. es auch Einrichtungen treffen, um die Hand⸗ habung der Revision zu kontroliren. Hinsichtlich der Revistons⸗ verbänbe sorge die Regierungs vorlage nicht bloß dafür, daß Revisionen stattfänden und Revisoren angestellt würden, ondern sehe auch Mittel vor, daß die . augreichend ee g werde. Es könne den Verbänden die Nevision entzogen werden, wenn sie ihrer Aufgabe nicht genügten. Seine Partei befürchte allerdings, daß die Bestimmungen des Entwurfs nach der , ,,,, hinsichtlich der Revision außerhalb der Verbände nicht genügend seien. Hier werde der Revisor vom Gericht gestellt und kein Mensch kümmere sich weiter darum. Seine Partei . vorgeschlagen, daß die höhere Verwaltungsbehörde die Revisoren stelle, und daß die Revisoren einen Bericht zur Kontrole der Verwaltungsbehörde ellen sollten. Diese el m nen seien in der Kommission in zweiter Lesung leider abgelehnt. Wenn der 4 Baum⸗ bach hinsichtlich des Einzelangriffs meine, daß das Gesetz hier noch nicht zum Abschluß gekommen sei, so hoffe seine Partei das Gleiche hinsichtlich der Revision. Sie wolle keinen Einblick in die w, , ll. der Genossenschasten haben, sondern nur diesen garantiren, daß sie von guten Revisoren revidirt würden. Der Richter werde in den betreffenden Fragen oft weit weniger informirt sein, als die höhere Verwaltungsbehörde. Ein Miß⸗ trauen gegen die Verwaltungsbehörde sei hier nicht am Platze, da sie nur den Genossenschaften sagen solle, was an ihrer Geschäftsführung mangelhaft sei, nicht aber direkt auf diese einwirken. Seine Partei hahe sich aber dem Resultat der Kommis a , n. angeschlossen in der sicheren Annahme, daß die Anträge des Abg. Schenck abgelehnt würden. Wenn Hr. Schenck wünsche, daß der Revisionsbericht nicht als solcher um Gegenstand der Generalversammlung gemacht werden konne, sondern daß der Ausschuß einen Auszug dieses Berichts vorlegen könne, so habe es a. der Aussichtsrath völlig in der Hand, wag er mittheilen wolle und was nicht. Die Genossenschaft würde danach nicht einmal durch einen Mehr⸗ heitsbeschluß verlangen können, daß ihr der ursprüngliche Revisionsbericht vorgelegt würde. Er bitte, auch diesen Antrag abzulehnen. .

Abg. Freiherr von Huene: Der Vorredner scheine etwas zu stark die Thätigkeit der Verwaltungsbehörde hervorgehoben zu haben. An Stelle der Einzelregierungen den Bun 6. zu setzen, wie der Abg. Schenck wolle, scheine ihm (dem Redner mit der Stellung der Einzelregierungen ganz unvereinbar und auch praktisch völli wer ßen zu sein. Der Bundesrath werde doch immer die il fe be der Einzelstaaten befragen, und nur, wenn die Verbände sich über mehrere Staaten erstreckten, ei eine höhere Instanz nothwendig. Die Vexurtheilung des 55 durch den Abg. Schenck im. ihm bei dem gegen⸗ wärtigen Stande der Berathung durchaus unpassend. Es sei anerkannt worden, daß auf Grund des e , Gesetzes eine gesunde Entwickelung unseres Genossenschastswesens statt⸗ finden werde. Die Genossen müßten ferner verlangen können, baß der Aussichtsrath jeden Monat den Bericht des Revisors vorlege und nicht eine Schönfärberei des Berichts durch den Aufstchtsrath. Die volle Oeffentlichkeit sei hier ein dringendes Bedürfniß. Der Erfinder der neuen Art von Genossenschaften sei nicht ein Einzelner, sondern die Genossenschaft mit un⸗ beschränkter Nachschußpflicht sei in der Kommission durch all⸗ gemeine , , eine Form gebracht worden, wie sie

alls marschiren könne. .

. bg. . Durch das Kompromiß seien die Ge⸗ nossenschaften vor einer bedenklichen Form bewahrt geblieben. Der Abg. Schenck habe in einer sonst nicht üblichen Weise auf die Stellung von zwei Kommissionsmitgliedern hin ewiesen und ihnen gewi ae, . zum Vorwurf gemacht, daß sie Pro⸗ fessoren seien. habe als Dritten den Professor Goldschmidt enannt, dessen Gesellschaft dem Reichstage doch ebenso angenehm ein könne, wie die anderer Professoren, z. B. des zrofessors Ihering. Doch Professorenansicht allein sei die Ansicht nicht, denn ulze⸗Delitzsch, Raiffeisen und e erer eng. eien der igen Anficht. Ihm sei mitgetheilt, daß von 820 em Verbande des Herrn Schenck an ., Vorschuß⸗ vereinen sich bereits 427 für die Au ang des Einzel⸗ angriffs erklärt hätten. Das sei; dos Angesichts der Stellung, die Herr Schenck in diesen Vereinen einnehme, ein Feweis von der Richtigkeit der nationalliberalen Ansicht. Er bedauere, daß der Abg. Schenck durch seine ungerechtfertigten und unrichtigen Angriffe die Ee sen,, mit unbe⸗ chränkter Nachschu uff t . diskreditiren versuche, da er 6 Ke, wisfe, daß fie zur Annahme gelangen würden, Da er hier für feine Ansichten eine Reihe von ,, er⸗ hallen habe, beweise nichts, da es hegreiflich sei, daß er aus den ihm ünterstellten Vereinen zustimmende Erklärungen er⸗ halte. Ihm seien andere Zuschriften ginnen von Vereinen, die entschlossen seien, zu der neuen Art überzugehen. Hätten sich die Abg Schenck und Baumbach dazu entschließen können, auf Seite Nationalliberalen zu treten, öh hätte man vielleicht den Einzelangriff ganz beseitigen können. Diese erren seien alfo am wenigsten berechtigt, die vorliegende get ul⸗ anzugreifen und die Schuld anderen Personen bei⸗

nume g Langerhans: Die Reyision würde sich, innerhalb

Ibst herausgebildet haben, und ö. 8 nn n. . * g ö z jetzt zwangsweise

: en könnten, wie Ne Genossen. Jedenfalls aber . ten 33 die Fieplsoren steis mil dem Wesen und den Geschäften der Genossenschaft genau vertraut sein, wenn anders sie nicht ganz wirkungslog sein . Gerade für die fleineren Genossenschaften sei der Rexisor von erhöhter Be⸗ deutung, weil . weniger geschäftskundige Leute zu finden sein würden. Aus pekuniären Gründen könnte die Revision auch i nur innerhalb drei Jahren zuzulassen sein. Gegen den Abg. Hegel bemerke er, daß sich immer die Verwaltung behörde leicht als politische aufspiele. Ens gebe immer noch Rah sorne, die daran erinnerten, daß diese Anschauung nicht veralte. .

Abg. Schenck: Er halte es für seine Pflicht 6 Ge⸗ nossen t zu widerrathen, sich in eine Gengssenschaft mit unbeschränkter Nachschußp icht u verwandeln. Er bleibe dabei, daß die e,. aften durch den 6 einer fortdauernden

t unterstellt würden, bie dem eiste und den Motiven des ,, . des Berichts

Gesetzes widerspreche. Durch die Verö , ö. der Genera . nach 8. 59 könne der Bestand der Genossenschaft gesährdet werden. Es müsse den Vertrauensmännern der Genossenschaft überlassen werden, i entscheiden, was vor die Oeffentlichkeit, also auch vor die Ce⸗ neralversammlung gebracht werden könne und was nicht. Die Genossenschaften verfolgten privatrechtliche Zwecke, sie müßten also auch felbst ihre Vertretung übernehmen. . Abg. Klemm (Sachsen); Die Bestellung von Revisoren sei eine administrative Thätigkeit, sie setze wa, ,. Be⸗ fähigung voraus, und seine Partei bedauere i. ebhaft, daß

maͤn diese Verwaltungsbefugniß dem ordentlichen Richter über⸗ tragen oder richtiger aufgehalst habe. Die Rücksicht auf das ege aber dem Einzelnen h . auf, und iese Rege ng nichts ein⸗

esetzentwurf

große Ganze . darum wolle seine Partei gegen ,,. ., 1 ,, willen, was dieser im Gefolge haben werde.

. . 49— 60 werden hierauf unter Ablehnung der Schenck schen Anträge, für die nur Freisinn, Sozialdemokraten, Welfen und Polen stimmen, nach den Beschluͤssen der Kom⸗ mission angenommen, ebenso die 85. 64 - 73. .

9. ei , Paragraphen handeln von der Auflösung der Genossenschaften.

Nach §. 77 sollen Genoessenschaften, welche sich gesetz= widrige, das Gemeinwohl gefährdende Handlungen zu Schulden kommen lassen, , . werden. Die Entscheidung darüber oll, wo ein Verwaltungsstreitverfahren nicht besteht, in erster . durch die höhere Verwaltungsbehörde erfolgen.

Abg. Schenck will die Auflösung nur durch gerichtliches Erkenniniß auf Klage der 8 eren Verwaltungsbehörde er⸗ folgen lassen. Als Gesellschaften, welche Privatrechtliche Zwecke verfolgen, müßten sie auch den ordentlichen Gerichten unterliegen. .

il Kulemann widerspricht dieser Ansicht. Es handele sich zum Theil auch um die Wahrung des öffentlichen Rechts, und da sei das Verwaltungggericht akt gh , .

Geheimer Regierungs⸗Rath Hagens beschränkt sich auf die Bitte, den 8. N Pure anzunehmen.

Der 8. 77 wird unverändert nach den Kommissions⸗ beschlüssen angenommen.

b 1 . Paragraphen des Gesetzes bis auf den letzten einschließli er auf die Genossenschasten mit unbeschränkter Nachschußpflicht bezuglichen, welche der Abg. Schenck zu streichen beantragt hatte, werden nach Zurüchziehung dieses Antrags ohne erhebliche Debatte nach den Beschlüssen der Kommission angenommen. ,

ö Der Schlußparagraph 157 bestimmt, daß das Gesetz am 1. Juli d. 8 in Kraft treten sollll.

Abg. Schenck beantragt, den Termin bis zum 1. Oktober d. J. hinauszuschieben, weil his zum 1. Juli die Genossen⸗ hen unmbglich die durch das Gesetz erforderlichen Ein⸗ richtungen treffen könnten. ;

Geheimer Regierungs⸗NRNath Hagens erklärt, daß die ver= bündeten Regierungen den Genossenschaften hinreichend Zeit für die zu treffenden Einrichtungen 6 assen wünschten, daß dieselben aber einen Zeitraum von 3 Monaten für ausreichend

ehalten hätten, zumal das Gesetz schon seit fast, einem

ahre in Ausfich stände. Da es indessen lediglich eine praktische Frage sei, so stelle er anheim, den Antrag anzu⸗

ehmen. . ni Abg. Enneccerus stimmt dem Antrage zu, behält sich jedoch vor, mit Rücksicht auf die ihm von Genossenschaften ge⸗ äußerten Wünsche in der dritten Lesung die Hinausschiebung des Termins sogar bis zum 1. Januar n. J. zu beantragen.

Abg. Schenck bemerkt noch, daß die Genossenschaften die nöthigen rr nn . nach Erlaß der Ausführungs⸗

estimmungen treffen könnten, . ö 7 Die f g. Nobbe und Graf Mirbach stimmen dem An⸗ trage Schenck zu, derselbe wird einstimmig angenommen.

Damit ist die zweite Berathung der Vorlage erledigt.

Der Gefetzentwurf, betreffend die Geschäftssprache der gerichtlichen Behörden in V, wird in zweiter Berathung, der Ges etzen twurf, betreffend die i nn, nn,, für Brannt⸗ wein, in dritter Berathung angenommen,.

Der Präsident schlägt vor, die nächste Sitzung Donners⸗ tag 11 Uhr abzuhalten ünd die jweite Berathung des Alters- und Invalidenversorgungsgesetzes auf die Tagesordnung zu seten Abgg. Rickert, Schmidt (Elberfeld? und Singer wünschen die ern ifůerʒ diefes wichtigen Gesetzes erst am Nontag vorzunehmen, damit die Fraktlonen Zeit haben, zur

n,, n, . Helldorff, von Kardorff und

Die Mi Freiherr zu lande kein wollen, um dlesem Bedenken Rech⸗ tragen, die Berathung auf Freitag ansetzen. . Lr schag schließt sic der een, und demnächst

. iu y. Uhr. Nächste Sitzung Freitag 11 Uhr.

Im weiteren Verlauf der gat gen (6.) Sitzung des , gelangte der Gesetzentwürf, be⸗ treffend die Abänderung des Gesetzes über die Srleichterung der Voitsschul lasten vom 14. Juni 1888,

1. 6 3 Etats⸗ und Finanzkommission referirte err

von Mellenthien, und empfahl die unveränderte Annahme der

Vorlage. Udo zu Stolberg Wernigerode; Um die Gemeinden u 6 man ihnen Beträge uberweisen * einen

bem Bedürfniß und würden theilweis verwendet. rf , vorliegende Ges

. . at 5 seien nzelnen agssätze . kaum mehr ein . vorliege. W 9. der Osten gegen den Westen dadurch begü e man nicht außer Acht lassen, daß die M urch das Branntweinsteuergesetz beschafft würden un 6 der Osten ganz besonders in An r richte an die Staatsregierung die Bitte, auf dem schlagenen Wege fortzuschreiten und reichere ittel der Entlastung der Kommunalbedürfnisse in Bezug auf die le bereit zu stellen. Die Ansprüche des Staats an die ule ständen zu feinen Leistungen für dieselbe noch nicht ganz im rechten Verhältniß. Ueberschüsse würden in erster Linie für Schulzwecke verwendet werden müssen. raf Pfeil i sich diesem Vank an, betonte aber, unter besonderer Exemplifigirung auf Schlesien, die dringende Noth⸗ wendigkeit des i, eines 96 Ie, definlstiven Rege⸗ lung der Schulunterhaltungslast. In Schlefien bestehe noch das auf dem Reglement von 1765 aufgebaute Schulreglement von 1801, welches ausgehe von den Gutsherrschaften und Gutsunterthanen. Rechts subjekten, die gar nicht mehr vor⸗ . fen Die Kommunalverbände seien viel zu schwach, die Schullast zu tragen. . . trat den Ausführungen des Grafen Udo zu Stolberg⸗Wernigerode in allen Punkten bei. . Graf von Zieien⸗-Schwerin: Die Regierungen seien bei der n, ,, des vorsährigen Gesetzes ganz verschieden ver⸗ fahren, besonders seien bei der Zurüchziehung früher gezahlter Staatsbeiträge die Einen sehr fiskalisch, die Anderen frei⸗ ebiger verfahren. Es würde zur Beruhigung im Lande sienen, wenn der Minister hier bie Grundsätze darlege, nach welchen diese Zurückziehungen geschehen seien. Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten, Dr. von Goßler: Die Grundfätze, nach welchen das vorjährige Schul⸗ lastengesetz habe ausgeführt werden sollen, seien in der Ver⸗ ügung vom 22. Juni v. J. enthalten. Die Verfügung sei . schnell als möglich erfolgt, um noch am 1. Oktober den Gemeinden die Wohlthaten des Gesetzes zukommen zu lassen. Dank der Hingehung der Regierungen sei dieses Ziel erreicht worden. In dieser Verfügung seien auch die Grundsätze ent⸗ halten, nach welchen die Zurückziehungen der früheren Staats beiträge hätten geschehen sollen. Diese Grundsätze seien mit billiger Schonung der Leistungs kräfte der betreffenden Gemeinden aufgestellt, und hätten, wie allgemein auch in der Presse an⸗ erkannt sei, den diesbezüglichen Forderungen des Landtages entsprochen. Unter den 34 000 Schulgemeinden, welche . 4

die Maßregel betroffen worden seien, hätten sich nur nicht zufrieden erklärt, darunter allerdings gerade

aus den Kreisen des e,. Vorredners. Das Haus werde zugeben, daß nach Verlauf eines halben Jahres nach dem Erlaß dieser r ef ein günstiger sei. Das finanzielle Resultat der Maßregel sei folgendes gewesen. Es seien früher 8 Millionen für die Erleichterung der Volksschullasten gewä worden, davon sei 1 Million zurückgezogen, dafür seien aber wieder 161 Millionen neu gewährt worden, so daß also statt der früheren Zuwendungen von 8 Millionen jetzt ö lionen gezahlt würden. Das Haus werde zugeben, ß es nun bei der e, e,, immer ein besonderes Unglück sei müsse, wenn trotzdem 26 Gemeinden weniger bekämen als sie früher bekommen hätten. Eine k. habe sich 6 bei den Zurüchziehungen im Irrthume befunden und sie sei veranlaßt worden, erhebliche Beträge wieder 4 so daß also . in Posen, wo das ö

zurũ ei, die Klagen abgeste seien. Die Zurückziehungen eien sorgfällig geprüft worden, um ie Ungleich⸗ artigkeiten auszugleichen. Daß diese Ausgleichungen nicht chon früher stattgefunden hätten, werde das s bei . Kürze der Zeit verstehen. Auch der andere weck der Zurückziehungen, die eingegangenen Gelder nicht für den Fis⸗ kus, fondern zu Alterszulagen für die Elementarlehrer zu ver⸗ wenden, sei als gelungen zu betrachten. Auch ohne die Mittel des Etats in Anspruch nehmen, sei es den Lehrern schon vom 1. Oltober vorigen Jahres Alterg⸗ zulagen z * , ö. ö. 300 ö. . 83 weifle nicht, daß das Haus mit ihm werd 2 auch die besagten Fälle h aus der Welt schaffen * würden, um die Segnungen des vorjährigen auch in diesen wenigen Fällen zur Erfüllung zu

Freiherr von Burant konstatirte, daß er nach der vor⸗ jährigen Entscheidung über das Schullaftengesetz 2 edenken gegen die Vorlage nicht mehr habe und jetzt für letztere stimmen werde.

Die Generalberathung wurde . In der Spezial a

berathung gelangte das Gesetz, nachdem der Referent Herr von h r, darauf hingewiesen hatte, daß die erhebung auf etwas über Lig Millionen gegenüber früheren Höhe von über 10 Millionen herabgesunken sei, zur unveränderten Annahme.

Schluß 3isg Uhr. Nächste Sitzung Mittwech 2 Uhr.

In der gestrigen (E) Sitzung des Hauses der Abgeordneten er af bei der weiteren des Gefetzentwurfs, betreffend die r n. für die Wittwen und Waisen der Geistlichen der esange⸗ lischen Landeskirche in den neun älteren Rrodinzjen der NRonarchie, der Minister der geistlichen 2.

heiten, Dr. von Goßler, das Wort:

ch möchte nur auf die letzte Frage 6 angeregt bat, weil sie at, welcher nicht gestattet, sie in dem 9 on zu behandeln. Es handelt fich ö. n; ga er,, , *. 2 . n den evangelischen n en In dieser Beziehung liegt ein Staaꝛsregreruns als solcher noch nicht vor, d ich wemnerfeite . eit mit der Ebnung dieses recht scheüernen Trrrare S ehe seit langer Zeit mit den n Dennert. dehkonfiftorium und dem Auricher . n ; wegen JZusammenlegung der verschie dar r rovinz, von denen Vorredner Nod erhandlungen ist neuerdings nach eintretender Vereinigung erfordert, auch eingegangen. Qiese nenesten Zeit den den an err Kiel 1 * ung darüber, o dort fur

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