1889 / 84 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 05 Apr 1889 18:00:01 GMT) scan diff

ö.

r giegierungs vorlage verbessert sei so werde er für das

.

In FS. 8 wird bestimmt, daß die Aufnahme in das

Statut il n en darf, nach welchen das Geschäfts⸗

, insbesondere das auf eine kürzere Dauer als auf ein Jahr bemessen wird. Auf Antrag des Abg. von Cuny wird nach dem Worte erste“ n r auf ein mit dem Kalenderjahre nicht znsammenfallendes Jahr oder“. beaniragt Abg. Kulemann, dem §. 8 folgenden Absatz 4 en fngen,

Konfumverelne dürfen im regelmäßigen Geschäftsverkehr en nur an ne, g. verkaufen, welche als Mitglieder oder deren Vertreter bekannt sind oder sich als solche in der durch das Statut vorgeschriebenen Weise . Abg. Kulemann; Der von ihm gestellte Antrag . in der weiten Lesung nicht angenommen worden. abe den⸗ selben im nf n, an die gegen ihn geäußerten Bedenken modifizirt, und bitte, ihn ö anzunehmen, da er in dem Prin g des Genossenschaftswesens begründet sei.

. Abg. von Reinbaben: Er bitte, den Antrag anzunehmen. Die Genossenschaften sollten nicht die Grenze ,. welche ihnen durch die Natur des Genossenschaftswesens an⸗ 8 seien. Dies würde aber geschehen, wenn sie ihren

eschäftsbetrieb auf Personen ausdehnen, die nicht Mitglieder seien und zu den Lasten der Genessenschaft nicht beitrügen.

Geheimer Regierungs⸗Rath Hagens: Die Annahme dieses Antrages würde der Regierung nicht genehm sein. Zwar sei die Zulassung des Geschäftsbetriebes mit Nichtmitgliedern eine Ausnahme von dem Prinzip des kel e nr ern, aber diese Ausnahme sei einmal für alle Genossenschaften gemacht und es erscheine nicht angezeigt, sie gerade für die Konsum⸗ vereine wieder zurückzunehmen.

Abg. Dr. Langerhans erklärt sich gegen den Antrag Kule⸗ mann, da derselbe, abgesehen von anderen Bedenken, unaus⸗ erer sein würde. Eine Prüfung der Legitimation sei bei

rkem Verkehr unmöglich.

Abg. Biehl empfiehlt den Antrag Kulemann, da die Konsumvereine in Folge der Gewerbefreiheit die ohnehin schon scharfe Konkurrenz gegen die kleinen Gewerbetreibenden noch mehr verschärften.

Abg. Graf von Mirbach: Da der Antrag Kulemann unausftüihrbar und die in ihm verlangte Kontrole unmöglich sei, so bitte er denselben abzulehnen.

Die Debatte wird geschlossen.

Der Antrag Kulemann wird mit 113 gegen 93 Stimmen angenommen, und der danach abgeänderte 8. S genehmigt.

Der Reft des Gesetzes wird debattelos und bis auf einige Aenderungen, welche Konsequenzen des zu §. 7 angenommenen Antrages von Cuny sind, unverändert angenommen.

. n k. des Abg. Kulemann, nachstehenden §. 145 a L gen, welcher die seinem ersten Antrage entsprechende Strafbestimmung enthält und folgendermaßen lautet:

Personen, welche in Konsumpereinen (5. 1 Ziffer 4) mit dem Verkauf der Waaren beauftragt sind, werden mit Geldstrafe bis zu 30 MS bestraft, wenn sie der Vorschrift des §. 8 Absatz 4 zu⸗ wider Waaren verkaufen,

wird abgelehnt.

In der Schlußabstimmung wird das Gesetz im Ganzen

mit großer Mehrheit . Desgleichen wird nach⸗

stehende Resolution genehmigt:

Mit Rücksicht darauf, daß nach den Erklärungen der Herren Vertreter des Bundesraths von den verbündeten Regierungen bereits gesetzgeberische Maßregeln zur wirksameren Bekämpfung der Trunksucht und eine Revision der gewerbepolizeilichen Vorschriften über den Vertrieb von Spirituosen erwogen werden, die verbündeten Regierungen zu ersuchen, bei dieser Gelegenheit auch Maßregeln gegen die Mißbräuche, welche der Vertrieb von Spirituosen durch die Konsumvereine mit sich gebracht hat, vorzuschlagen und die Vor- lage des Gesetzentwurfs möglichst zu beschleunigen.

Schluß 10/9 Uhr. Nächste Sitzung Freitag 12 Uhr.

In der gestrigen (4. Sitzung des Hauses der Abgeordneten ergriff bei der weiteren Berathung der 5 1 und 2 des Gesetzentwurfs, betreffend die

ebertragung polizeilicher Befugnisse in den Kreisen Teltow und Niederbarnim, sowie in dem Stadtkreise Charlottenburg auf den Po lizei⸗ Präsidenten in Berlin, der Minister des Innern, Herrfurth, das Wort:

Meine Herren! Auch ich muß anerkennen, daß es sich bei dieser Vorlage um ein ganz eigenthümliches Verhältniß handelt, für welches wohl eine überaus lange Dauer kaum in Aussicht zu nehmen sein dürfte, und daß dereinst der Zeitpunkt kommen wird, wo durch das Schwergewicht der Verhältnisse alle diese Vororte, um deren polizei⸗ liche Regelung es sich in dieser Gesetzes vorlage handelt, in die Stadt Berlin werden inkommunalisirt werden. Allein ich glaube, daß dieser Zeitpunkt doch nicht so nahe ist, wie der letzte Herr Vorredner angenommen hat.

Meine Herren! Es ist nicht nur von der Gemeinde Lichtenberg, sondern auch von der Stadt Charlottenburg bereits vor Jahren der Wunsch ausgesprochen, mit Berlin vereinigt zu wenden, und ich glaube, dieser Wunsch würde sich wohl noch, wenn man die einzelnen Vororte früge, in sehr lebhafter Weise bei einer Reihe derselben geltend machen. Allein, meine . bis jetzt sind die Verhältnisse noch nicht derart, daß gegen den Widerspruch der Stadt Berlin mit einer solchen Mahßregel vorgegangen werden kann.

. ch mache in dieser Beziehung zunächst den Hrn. Abg. Barth darauf aufmerksam, daß nach unserer bestehenden Gesetzgebung eine solche Bereinigung im Verwaltungswege durch eine Allerhöchste Ordre nicht thunlich ist, sondern daß dazu aus zwei Gründen, sowohl nach Maßgabe der Städteordnung als auch weil die Stadt Berlin einen besonderen Stadtkreis bildet, ein Spezialgesetz erforderlich sein wird, und ich zweifle sehr, wenn die Staatsregierung mit einem derartigen Spezialgesetz kommen würde, ob sie hier auch wohl die Zustimmung der Majorität unter den gegenwärtigen Verhältnissen finden dürfte.

In Betreff der Wahrnehmung der Sicherheitspolizei liegen ja aber bezüglich dieser Ortschaften ganz besondere Verhältnisse vor. Es hat die historische Gestaltung der Verhältnisse es als nothwendig er wiesen, besondere Vorschriften zu treffen; sie waren früher getroffen durch die Einrichtung des jogenannten weiteren Polizeibezir ks. Dieser weitere Polixzeibezirk wurde aufgehoben bei der Einführung der Kreizordnung vom Jahre 1872, aber es wurde sofort in Aussicht ge⸗ nommen, daß durch ein 664 über die Provinz Berlin ein Ersatz geschaffen werden würde. Bei der Erörterung über jenes Projekt, eine Provinz Berlin einzurichten, hat die Frage der Ausdehnung der Krimlnalpolijei, der Sicherheitspolijei überhaupt, auf . Vororte ein Bedenken nicht gefunden, die Vorlage wegen der Provinz Berlin scheiterte wegen der ,. der kommunalen Grundlagen derselben. Seit dieser Zeit hat sich senes Bedürfniß immer dringender geltend er, . 2 ö fle ; e. 31 . . , 9,

gierung bere m vorigen Jahre dazu geschritten, einen

algesetzentwurf fär die besonderen Verhältnisse jener Ortschaften gen. Da derselbe in der verfß Session nicht zum Abschluß

)

* . , in den 1. 2 und 6 der 8. 6h der , , in den F. 1 der vorlage mit eingestellt worden mehrfache erungen vorgenom⸗ men; diese Aenderungen sind erheblich in redaktioneller Be⸗ , weniger erbebtich in materieller Beniebung. redaktioneller Bey lehung eg sie, sofern man mit der mate⸗ riellen Aenderung einverstanden ist, sogar als ein Vorzug bezeichnet werden; i sind erheblich kürzer als die Regierungs vorlage und sind dennoch nicht unppliftandig. . bebe das hervor, weil ich den Einwurf, daß die Kürze in der Unvollständigkeit begründet sei, gegen einen fpäteren Paragraphen zu erheben habe.

Wag nun die materielle Aenderung dieses Paragraphen an ˖ belangt, so ist zunächst die Befugniß der Regierung nach gewisser

ichtung bin ausgedehnt, nach einer anderen Richtung hin da⸗ gegen beschrãnkt worden. Be schränkt ist sie insofern, als, wenn die Regierungsvorlage angenommen wird, in den, in §. 1 bezeichneten Ortschaften ohne weiteres die Kriminal und Sitten · polizei dem Berliner J. Präsidium Übertragen werden würden, während nach der Kommissiongvorlage vorab hierzu die. Zu stimmung des Provinzialraths eingeholt werden muß. Ich bin in Betreff des Prodinzialraths und der Art und Weise der Geschäfts⸗ behandlung im Schoße desselben vollständig einverstanden mit dem, was der Hr. Abg. von Benda gesagt hat, und ich kann deshalb aus dieser auch für jene Ortschaften zr r n r, Mitwirkung des Pro⸗ vinzialraths ein Bedenken gegen die , nicht ent⸗ nehmen. Im Uebrigen möchte ich Hrn. von Benda darauf aufmerksam machen, daß, was er als einen Vorzug der Kommissionsbeschlüsse be⸗ zeichnet hat, daß nämlich eine weitere Ausdehnung mit Zustimmung des Provinzialraths erfolgen könne, in der Regierungsvorlage aus⸗ n gi vorgesehen war, allerdings nicht in den §§. 1 und 2, aber m §. b. Eine Ausdehnung der Befugnisse der Staatsregierung hat stattgefunden bezüglich des Umfangs der zu Üübertragenden Theile der Polizei. Es ist in dem 5§. 2 der Kommissionsbeschlüsse zwar nicht positiv, aber negativ bestimmt worden, welche Theile der Polizei über⸗ tragen werden dürfen. Im Großen und Ganzen ist der Unterschied zwischen der Regierungsvorlage und diesen Kommissionsbeschlüssen etwa dahin zu pränsstren, daß die Kommissionsbeschlüsse die Woblfahrts⸗ polizei aufnehmen wollen und der Regler unf überlassen, im Einverständniß mit dem Provinzialrath alle oder einzelne Zweige der Sicherheits polizei dem Polizei⸗Präsidenten von Berlin zu übertragen, während die Regierunggvorlage in 8. 1 nur ganz bestimmte Zweige der Sicher heitspolizei, nämlich die Kriminal und Sittenpolizei, sowie die Füh⸗ rung der polizeilichen Strafregister als diejenigen Zweige bezeichnete, deren Uebertragung unbedingt nothwendig ist.

Der Herr Abg. Barth hat darauf in ichen, es sei diese Be⸗ . unvollständig, es sei insbesondere auch noch nothwendig, daß owohl die Vereins wie die Versammlungspolizei auf den Polizei / präsidenten übergehen müsse. Es hat dies Veranlassun gegeben, diese Frage noch einmal zu erörtern, und im ar n ne, mit dem Polizei⸗Präsidium einerseits, mit dem Regierungs⸗Präsiden⸗ ten andererseits ist diese Nothwendigkeit verneint worden; es liegt zur Zeit eine derartige Nothwendigkeit noch nicht vor.

Ich glaube auch deshalb, da es sich hier um ein Spezialgesetz

handelt, um eine Art von Ausnahmegesetz, dessen Bestimmungen mög lichst strikt auf das Nothwendige zu beschränken sind, daß die Staats⸗ regierung sehr wohl gethan hat, ihrerseits in dem 5§. 1 positiv das⸗ jenige zu bestimmen, was sie übertragen will, und daß eine Aus—⸗ dehnung nach der Richtung hin, wie die Kommission es beschlossen hat, daß sie nämlich bloß negativ sagt: gewisfse Zweige dürfen nicht übertragen werden, im Uebrigen dürfen alle Zweige der 4 . ö das Polizei⸗Präͤsidium übergehen, nicht nothwendig gewesen ist. Andererseits, meine Herren, liegt ja hierin für die Königliche Staatsregierung nur eine erweiterte Befugniß, und ich kann mich dahin resumiren, daß, wenn ich auch primo loco für die Wieder⸗ herstellung der Regierungsvorlage eintrete, ich doch meinerseits erhebliche, Bedenken gegen die Fassung der Kommissionsbeschlüsse nicht zu erheben habe, und also es Ihnen Üüberlasse, ob Sie dem einen oder dem anderen den Vorzug geben wollen. Gerade mit Rücksicht darauf, daß wesentlich die Mitwirkung des Provinzialraths für die Art und Weise der Ausführung vorgesehen worden, ist, glaube ich. dafür Sorge getragen, daß einerseits den Interessen der Gemeinden, anderer⸗ seits den Interessen des Staats vollständig wird Rechnung getragen werden können.

Abg., Cremer: Im Interesse des Kreises Teltow könne er es nicht billigen, daß man durch den Kommissionsbeschluß der Regierung mehr geben wolle, als sie verlange. Der Polizei⸗Präsident werde auch gar nicht in der Lage sein, die ihm von der Kommission zugedachten Befugnisse zu erfüllen. Um aber die ganze Frage einer nochmaligen Berathung unter⸗ ziehen zu können, . er die Zurückweisung des Gesetz⸗ ,, an die Kommission.

Abg. Zelle; Der Hauptgrund für die Inkommunalisirung Lichtenbergs sei doch wohl der Egoismus; denn mit dem Augenblick der Bekanntmachung werde der Preis der Quadrat⸗ ruthe Boden von 3 auf 30 M6 hinaufschnellen. Die Lichten⸗ berger möchten wie die Schöneberger Millionäre werden. Berlin sträube sich dagegen, weil es nicht gar ku sehr „Wasser⸗ kopf“ werden wolle. Wenn die Rechte einmal statt Hammer Ambos wäre und alle die Maßregelungen auf kommunalem Gebiet zu erdulden hätte, die seine Partei erfahre, so würde in diesem Hause nur eine Partei dieser Frage gegenüber sein. Abg. von Hergenhahn hefürwortete die Kommissions—⸗ beschlüsse, die auf dem Boden der Regierungsvorlage in vor⸗ sichtiger Weise aufgebaut seien. Materiell sei die hauptsächliche Aenderung die, daß die Amtsvorsteher nicht Organe oder Diener des Polizei⸗Präsidenten sein sollten. Ferner sei nach dem Kommissionsentwurfe eine weitere Ausdehnung des Ge⸗ setzes ermöglicht.

Minister des Innern, Herrfurth:

Meine Herren! Ich möchte mir nur einige Bemerkungen gegen⸗ über dem Herrn Vorredner gestatten. Derselbe hat es als einen Vorzug der Kommissionsbeschlüsse hervorgehoben, daß sie die Möglich- keit böten, über diejenigen Amtsbezirke hinaus, welche im §. 1 der Regierungsvorlage ausdrücklich angeführt sind, eine Ausdehnung der Vorschriften dieses Gesetzes eintreten zu lassen. Meine Herren, wenn eine derartige Bestimmung in der Regierungsvorlage nicht vorhanden wäre, so würde dieselbe allerdings eine bedenkliche Lücke gezeigt haben, denn es ist mit Sicherheit anzunehmen, daß im Laufe der Zeit sich dieses Bedürfniß, das jetzt in Betreff der im 5§. 1 bezeich⸗ neten Amtsbezirke vorhanden ist, auch in anderen Amtsbezirken oder Theilen derselben erkennbar machen wird. Diese Lücke ist aber faktisch nicht vorhanden, denn der 8. 5 der Regierungsvorlgge besagt:

Unter Zustimmung des rovinzialraths der Provinz Branden⸗ burg können die Vorschriften in den §§. 1 bis 4 dieses Gesetzes auch auf andere, als die im . 1ẽ genannten Amtsbezirke der Kreise Teltow und Niederbarnim beziehungsweise auf Theile von solchen von dem Minister des Innern für anwendbar erklärt werden.

In dieser Beziehung hat die Kommissign also nichts weiter lien, als daß sie die Bestimmung, die im 5. 5 der Vorlage ent⸗ alten war, in den 5. 1 mit aufgenommen hat.

Die beiden Paragraphen wurden in der Kommissions⸗ fassung angenommen.

8. 3 bestimmt nach den Beschlüssen der Kommission:

Orts⸗ und landespolizeiliche Verordnungen des Polizei⸗Präsi⸗ denten zu Berlin werden mit Zustimmung des Ober⸗Präsidenten erlassen. Vor dem Erlaß ortspollzeilicher Verordnungen ist der

mmisstons

Der erste Satz lautete in der Regierungs e:

Ortg und landegpolheiliche Verordnungen, welche von dem Polizei Präsidenten zu Berlin in den durch 5. 1 seiner Verwaltung unterstellten Angelegenheiten erlafsen werden, bedürfen der Zustim⸗ mige rn, , ten der Kommhsion zugeflgt

a von mmission zu . Minister des errfurth:

Meine Herren!

zu erheben.

Was dagegen die redaktionelle Aenderung anlangt, so hat die Kommission dle Bezugnahme auf die n 1 und 2 gestrichen, welche in dem Absatz 1 und ferner in dem Absatz 2 der Regierungsvorlage . dem Absatz 3 der Kommissionsbeschlüsse, enthalten ft Ich autet der Paragraph nude crude:

Orts und landespolizeiliche Verordnungen des Polizei⸗ 2 identen zu Berlin werden mit Zustimmung des Ober⸗Präsidenten erlassen.

Meine Herren, ich glaube zwar annehmen zu können, daß, wenn jemand die n, des Felt elesen hat, er sich dann sagen wird: das gilt naturlich nur von een en sen orts⸗ und landespolizei⸗ lichen Verordnungen, welche für die j eziellen Bezirke der . nn, unterworsenen Theile der Kreise Teltom und Nieder⸗

arnim erlassen werden. So wie es aber dasteht, und namentlich mit Rücksicht darauf, ö. die Beschränkung, die in der Regierungs⸗ vorlage ausdrücklich angeführt ist, gest rich en werden soll, ist, glaube ich, allerdings zu ir nh en Veranlassung gegeben, und es liegt hier der Fall vor, den ich vorhin erwähnte, daß die kürzere

assung nicht die bessere ist, weil sie die un vollständigz ist.

ch möchte deshalb glauben, daß Sie in Betreff des §. 3 die Fassung der Regierungsvorlage in Absatz 1 und 2 beibehalten und dann nur noch die materielle Aenderung hinzusetzen, welche in Absatz 2 der Kommissionsbeschlüsse enthalten ist, und gegen welche, wie ich wieder⸗ hole, Bedenken meinerseits nicht zu erheben sind.

Der erste Satz gelangte nach dem Vorschla rung zur Annahme. Der zweite Satz wurde 6 mis n . angenommen.

8. 4 lautet in der Kommissionsfassung:

Zu den Kosten, welche durch die ortepolizeiliche Verwaltung der dem Polizei · Präsidenten zu Berlin übertragenen Angelegenheiten in den im §. 1 genannten Landkreisen entstehen, haben die Ge⸗ meinde⸗ und Gutsbezirke dieser Kreise bis zum 1. April 1890 keinen Beitrag zu leisten.

Abg. von Veltheim beantragte folgenden guse:

Von da ab können sie zu einem Beitrag bis zur Höhe von gr20 M66 jährlich nach Maßgabe der Kopfjahl der Civilbevölkerung für jeden Kopf der Bevölkerung dieser Gemeinden und Gutsbezirke herangezogen werden.

Der Antragsteller begründete diesen Vorschlag.

Minister des Innern, Herrfurth:

Der Abg. von Veltheim hat mit vollem Recht hervorgehoben, daß die Summe von 40 8, welche im Polizeikostengesetz festgesetzt ist, ebenso wie die Summe von 20 , welche er in seinem Antrag als Kostenbeitrag bezeichnet hat, nur den Höchstbetrag dessen bietet, bis zu dem überhaupt eine Festse ung erfolgen kann. Nun, meine Herren, glaube ich: es ist ziemlich gleichgültig, welchen der beiden höchfsibetrage Sie festsetzen, denn keiner von beiden wird auch nur annähernd erreicht werden können. Die Königliche Staatsregierung hat gusggesprochenermahen die Absicht, sich nur auf die Uebertragung der Kriminal⸗ und Sittenpolizei zu beschränken; und die des fallsigen Gesammtkosten werden sich nach den bis jetzt veranstalteten Ermitte⸗ lungen noch nicht einmal auf die Summe belaufen, welche durch den Maximalbeitrag, den der Hr. Abg. von Veltheim in Aussicht ge⸗ nommen hat, im Ganzen entstehen werden. Selbstredend kann ja aber den betheiligten Gemeinden nur ein Antheil davon auferlegt werden, ö, 56 glaube ich, praktisch gleichgültig, welche der beiden Summen

ie fixiren.

Aber nachdem einmal in den Beschlüssen dieses hohen Hauses be⸗ züglich des Polizeikostengesetzes eine ausdrückliche Bestimmung für den hier jetzt vorliegenden Fall aufgenommen ist, finde ich es allerdings nicht ganz kongruent, wenn Sie nun beim ersten Fall, der wirklich n n,. kommt, von diesem Satz gleich wieder eine Ausnahme machen.

Sodann möchte ich mich noch wenden gegen die Fassung des 8§. 4 nach den Kommissionsbeschlüsfsen. Es liegt doch in Betreff der Kosten der Polizeiverwaltung jetzt das Sachverhältniß derartig, daß bis zur Einführung des neuen Poslizeikostengesetzes die sächlichen Kosten von den Gemeinden, die ö vom Staat überall da, wo eine Kö⸗ nigliche Polizeiverwaltung vorhanden ist, zu tragen sind, und daß, wenn das Polizeikostengefetz zu Stande kommt, an Stelle dieses Ver⸗ hältnisses ein von den betreffenden Gemeinden zu zahlender Pauschal⸗ betrag tritt, der nach der Einwohnerzahl bemessen wird. Nun hat die Königliche Staatsregierung, da dieses Gesetz voraussichtlich noch im Laufe dieses Jahres zur Ausfübrung kommen wird, das Polizei- kostengesetz aber frühestens am 1. April nächsten Jahres in Kraft treten kann, und die Königliche Staatsregierung es nicht für an⸗ gemessen erachten konnte, daß binnen Jahresfrist ein Wechsel in der Be⸗ rechnung der Beiträge der Gemeinde eintrete in ihrer Vorlage die An⸗ wendung des Polizeikostengesetzes bereits für das laufende Jahr antizipirt. Dagegen sind Seitens der Kommission Bedenken erhoben worden, und wenn das Haus diese Bedenken für begründet erachten sollte, dann würde ich nichts dagegen zu erinnern finden, wenn 5. 4 einfach gestrichen würde und das, was im ganzen übrigen Staat bezüglich der Frage der Polizeikosten gilt, auch Anwendung zu finden hätte auf die betreffenden Amtsbezirke in den Kreisen Teltow und Nieder⸗Barnim. Aber, meine Herren, ein ganz besonderes Privilegium für diese Amts⸗ bezirke dahin zu konstruiren, daß diese im 4 Jahre überhaupt nichts zahlen sollen, dafür, muß ich sagen, fehlt jeder zureichende Grund, und ich habe einen solchen insbesondere dem Bericht der Kom⸗ mission auch nicht zu entnehmen vermocht.

Ich möchte deshalb bitten, daß Sie aus Zweckmäßigkeitsgründen unter Ablehnung der ,, den §. 4 nach der Regie⸗ rungsvorlage annehmen, eventuell den 5. 4 sowohl nach der Kom ö als nach der Regierungsvorlage streichen und damit den Zustand schaffen, daß das, was im ganzen übrigen preußischen Staat Rechtens ist, auch hier Rechtens bleibt.

Abg. Tramm: Der Kassenbeitrag der Ortschaften werde hn Zweifel mehr als 40 F für den Kopf der Bevölkerung

etragen.

Minister des Innern, Herrfurth:

Der Kritik meiner Ausführungen durch den Hrn. Abg. Tramm möchte ich eine Antikritik entgegenstellen. Er behauptet, wenn ein Vorort mehr als 10 000 Einwohner hätte, so e, unte r allen Ümständen die Summe von 40 8 pro Kopf gezahlt werden, und wenn ich geseßt habe, es würde noch nicht einmal der Betrag von 20 3 erreicht werden, so sei das ein Irrthum. Meine Herren das würde zutreffen, wenn die gesam m te Polizei in den Vororten auf den Polizei⸗Präsidenten übertragen werden sollte. Nun wird aber nach . Wund den Erklärungen, die ich gegeben habe, nur ein ver⸗ hältnißmäßig kleiner Theil der Polizei übertragen; es bleibt der weitaus größte Theil in den Händen der Amtaoborsteher. Es muß deshalb nach den Vorschriften des Polizeikostengesetzes doch für diese Fälle die Summe besonders festgestellt werden von dem ber⸗Präsidenten, und da bleibe ich dabei, daß diese Summe niemals den f von 40 8 erreichen würde, P nicht einmal den Betrag von g, den der Herr Abg. von Velt⸗ eim substituiren wollte.

der Regie⸗ dem Kom⸗

ss Magistrat der betreffenden Stadt bejlehungsweise der Amtsausschu des legenden Bezirkg zu hören. . ; schuß

Ierner möchte ich doch entgegen der Behauptung, daß es sich hier

it ichen Verhältnissen handle, denen man für

*. Sr qe gh! 3 55 fe, ö, könnte, darauf eg n sind, von denen der

ö re ee e gm ffn, wn f. n 6 ,,. näre, 5. 9

rf e . i,. ö. jhun haben, die viel prästationsfähiger sind

als die * Mehrheit von Landgemeinden und Gutsbezirken, die wir

sinwessen, daß das gerade diejenigen e da er war es ja

sonst in Preußen haben.

er seinen Antrag zurück.

betragen werde, zie ; wurde nach den

Paragrap mission angenommen.

Bei g. 99 een gn e . für ihn ö. tsbrünsten, Aufläufen u. s. w. en empfa ; . (. Gendarmen bei solchen Gelegen⸗

Cremer, die Thätigkeit heiten ng f viel in Anspruch zu nehmen. Der Rest des Gesetzes wurde angenommen.

Es folgte die driite Berathung des Gesetzentwurfs, über die allgemeine Landes verwaltung ünd die Zu⸗ und Verwaltungs⸗2

ständigkeit der Verwaltungs⸗ ger ichis behörden in der , ,.

Abg. von Sczaniecki erklärte, nach Fraktion in zweiter Lesung abgelehnt das l Gesetz stimmen.

ie ersten 4 Artikel des Gesetzes wurden ohne Debatte Zu der Bestimmung des Artikels 5, über die Vertheilung der Kreisabgaben, beantragte der Abg. Freiherr

angenommen.

von Huene folgenden Zusatz: din rund⸗ .

eranziehung zur Kreissteuer ganz freigelassen werden, herangezogen werden, Klaffen⸗ und klaffifizirte Cinkommensteuer belastet . von der Heranziehung bleibt die Gewerbe⸗

öchstens mit demjenigen Prozentsatze welchem die wird.

steuer vom Hausirgewerbe.

Abg. Freiherr von Cyncker: Da durch Annahme des An⸗ trags Huene ein Ausnahmezustand für Posen geschaffen werden denselben abzulehnen und es lieber bei den Beschlüssen der zweiten Lesung bewenden zu lassen.

würde, bitte er,

Minister des Innern, Herrfurth: Meine Herren! J Hr. von Lyncker soeben gesagt hat. gegenhalten, wenn er au

aben. Hr. von so viel ich mich um einen der Vertheilung der Kreisabga

habe informiren können.

eine Vertheilung herbeizuführen

Meine darüber einzutreten haben,

Vertheilung der Kreizabgaben als Zuschläge mit

Reallasten demnächst zu ändern, es wird dann aber für den Vertheilungsmaßstab

iti eipir en dürfen. ö ian vermag nicht zu verhehlen, daß, wenn Sie so

egen dlese Bestimmung haben, es dann den Vorzug verdienen würde, kes m,, . äber die Kreisabgaben wegzulassen, auf welche allerdings in der Provinz Posen großer Werth gelegt wird. Durch

von Veltheim: Nach der kategorischen Erklärung de Min fe, daß d e, e. noch nicht 20 3 pro Kopf

orschlägen der Kom⸗

em die Anträge seiner seien, werde er gegen

und Gewerbesteuer kann von der

Hrn. von Huene möchte ich en ch die Absicht nicht hat, ein neues Kreis⸗ ab . einzuführen, sein Antrag würde jedenfalls diese Wirkung 83 h Huene will für einen ein . denn andelt e Kreis die Möglichkeit schaffen, die bisherige Art kn beizubehalten, und er schafft für alle sbrigen Kreise die Möglichkeit, ohne jede Mitwirkung der Auf- sichtsbehoͤrden den bisherigen Vertheilungößmaßstab abzuändern und welche mit der für den ganzen übrigen Staat geltenden Gesetzgebung sich in Widerspruch setzen würde. Herren, wir werden in sehr eingehende ob es nicht nöthig werden wird, das im Jahre 1872 nur durch ein Kompromiß festgestellte Prinzip über die

i imal⸗ und imalsatzeg für dle Belastung der ö 1e : rliff t e , J eine Aenderung peer g n reg gar nicht n n sei.

ch enkschieden für die Berechtigung Er beantrage, einer Kommission zu überweisen. 5 en re , 3 Rath Freiherr von Zedlitz und Neukirch, t ö Ferade im Einverständniß mit den Ver⸗

einzutreten haben für den ganien Staat und man wird diefelbe nicht für eine besondere Provinz allein

faltischer Grund den

ganzen Staat geregelt wer

trag weit über das Ziel hinaus.

tage sein würde.

weitere Debatte angenommen.

he entwurf, betreffend die

und Waisen Landeskirche in den neun

Der vom Herrenhau betreffend die Abän

beim Ober⸗Verwaltungsgericht

9e . gestrichen sind.

lichen Form wiederherzustellen.

darf jedoch mit

genommen. treffend die

Rheinprovinz.

Beiträgen heranzuziehen.

sich nur anderen Hauses beitrete,

das Zustandekommen gefährden

Erwägungen von ihnen gebauten

industriellen zu erheben.

estsetzung eines Abg.

Herrenhausänderung aus.

große Bedenken Ter

Steckbriefe und Untersuchungz ⸗Sachen.

erpachkungen, Verdingungen 3c.

1. 2. 3. 4.

,. Verloo

He len, . Vorladungen u. dergl. ung, Zinszahlung ꝛc. von öffentlichen Papieren.

eine solche Beftimmurg aber würden Sie , . dem Zu⸗ det des es ernstliche Schwierigk bereiten ,

ntr Huene liege nicht vor, da die , . . . 3h . ö. en werde.

einer derartigen Bestimmung den , . in eine Reihe von Kreisen werfen, was sehr gefährlich für die

Antrag Huene wurde abgelehnt und das Gesetz ohne

Desgleichen gelangte in dritter Berath ürsorge für der Geistlich

Monarchie zur endgültigen Annahme. . ; ; zurückgelangte Gesetzentwurf, erung und elner, die Dienstvergehen der nicht richterlichen kennen betreffenden . ist vom Herrenhause dahin abgeändert worden, daß in die BVestimmungen Über Einsetzung eines Disziplinarsenats ehen ö. dagegen die⸗

jenigen über die Disziplinargewalt : . ben Srtsvorstehern u. s. w. gegenüber als nicht in dieses

ürmeling beantragte,

Abg. von Liebermann erklärte für die Aufrechterhaltung des Herrenhausbeschlusses stimmen zu wollen, um das Gesetz überhaupt zu Stande zu bringen. .

Das Gesetz wurde in der Fassung des Herrenhauses an⸗

ur ersten Berathung stand der Gesetzentwurf, be⸗ eranziehung der Präzipualleistungen für den Wegebau in der

Der Regierungskommissar, Geheime Ober⸗Regierungs⸗Rath ch lamm dagsenige hur voll bestätigen, was Freiherr von Fedliz und Neukitch, führte aus, das Herrenhaus ent⸗ i den vorliegenden Entwurf abgeändert, indem es auch den 9

Kreisen die Ermächtigung n n nn die Industrieellen zu enn da

so müsse erst bei den Industiellen angefragt werden, ob die Beiträge nicht zu hoch seien und die

i ndli ädigen würden. e n ö . Gesetzes aufhalten oder gar der

Der Abg. Knebel befürwortete die Aenderung erren hauses, wonach es den Kreisen ermoglicht werde, auch für die Ehausseen Beiträge von den

Mooren bedauerte, daß das Votum des Provinzial⸗ Raths und des Ober⸗-Präsidenten der ? mn, vom Re⸗

Deffentlicher Anzeiger.

waltung ne.

H 8

anzunehmen,

Bestreben Er fürchte, man würde mit anze eis⸗ tragen kön Der

Landtages der Gesetz⸗ tag ie Wittwen en der evangelischen älteren Provinzen der

sei durch die Rei gerathen, ihr no

Ergänzung ein⸗

hm nur

den enhausfassung würde 3 Ein befn ; fassung, da die Industrie die Lasten dieses Gesetzes wohl

Rath Gamp, rte aus, daß 3. n, einstimmig im Sinne der Redner aus

dem Haufe ausgefallen sei, sondern daß sich nur ein oder zwei Großindustrielle ; den großen 6. we

aufgestellt worben sei. Der gen i * die e

rwortete nochmals die Herrenhaug⸗

mne. Regierungskommissar, Geheime Ober⸗Negierungt⸗

das Votum des Provinz

ausgesprochen . Gegenüber che die Industrie so eben im Begriffe sgesetzgebung zu übernehmen, sei es nicht neue Ausgaben aufzubürden, mindestens

aber müßten umfassende Erhebungen über die Wirkungen der neuen Bestimmungen auf die Industrie angestellt werden. 8e Der e, e,. wurde darauf in errenhauses angenommen. 2 35, Uhr. Nächste Sitzung Freitag 12 Uhr.

er Fassung des

er Verwaltungs gerichte

das Gesetz in der ursprüng⸗

Güterverkehr 45

sprechenden vom

Fabriken u. s. w. mit

aus dem . .

den Zeitgeschäften

Man dürfte dadurch gitun der Stem

des Herren⸗

Groß⸗

Das selbe spreche er Kreise im Sinne der event. das Gesetz

etwa 4 Mill. Fl. London, 4.

; il Geheime Ober⸗Regierungs⸗ 36

erwiderte, daß der

Königsberg i. Pr.,

einnahmen ö. St preu 1 is ö en Südbahn pro März 1889 be⸗

trugen nach vorlaͤufiger Festste e

, angeb gung, reise fest, behauptet. Bradford, l fluß der Londoner . lebhafter, Spinner beschäftigt, Stoffe stetig.

Gewerbe und Handel. 4. April. (W. T. B.) Die Betriebtz⸗

ung im Personenverkehr 47 744 A6, im , an Extraordinarien 16397 , zusammen

O SM, mithin gegen den ent⸗

bod 947 4, darunter 7 der Strecke 55 chhausen Palmnicken 4260 4, im März 1888 provi Monat des Vorjahres mehr 187727 4A, im 1. Januar bis 32. März 1889 1415 789 ισ (definitive Ein- nahme aus russischem Verkehr nach russischem Stih, 15h 953 M im Vorjahr, mithin gegen den entsprechenden Zeitraum des Vorjahres mehr 185 796 Egg definitiv 1 232 617 mehr 183 172 Wien, 4. April. (W. 3 Börfenkammer theilte der Pr . mit, daß nach der von dem inanz Ministerium erhaltenen Au F. April auch ungestempelt geliefert werden können. wurde der Erlaß einer Kundmachung beschlossen, . . ab inkl. Tage ab sind nur abgestempelte Loose im Börsenverkehr lieferbar. Bei früher abgeschlossenen,

isch 3222 ö. ß.

egen provisorisch

In der heutigen Sitzung der

bis zum Hierau wonach si amtlichen Coursblatte vom versteht; vom gleichen

klärung Loospapiere

Loose im Stempelgebühren

über den 20. ril hinauslaufen⸗ find ebenfalls gestempelte Stücke bei separater Ver elgebühr zu liefern. Die Generalversammlung

nglo-Oesterreichifchen Bank beschloß, eine Dividende von 8 Fl zu vertheilen, von der freigewordenen Spezialreserve für die Kohlenwerke 600 099 Fl ; f iden und die restlichen 372 320 Fl. als Spezialreserve für die Realitäten der Bank zu belassen.

r g 4. Buschtehrader findenden Generalversammlung vorzt eine Dividende von 475 Fl., für die Aktien Litt. B eine solche von 15 Fl. zu zahlen, sowle zu beantragen, daß das Aktienkapital um

dem allgemeinen Reservefonds zuzuwenden

April. (W. T. B.) Der Aufsichtsrath der gif. ure, c' der am 20. Mai er. statt

att⸗ vorzuschlagen, für die Aktien Litt. A

vermehrt werde. April. (W. T. B.) An der Küste 10 Ke ben oten. Wollaukti on. Gute Auswahl, lebhafte

4. April. (W. T. B.) Wolle unter dem Ein⸗ Wollauktion bei gutem Geschäft fester, Garne

Kommandit⸗Gesell 3 auf Aktien u. Altien⸗Gesellsch. . Beruft⸗Genossenschaften.

Wochen⸗Ausweise der deutschen Zettelbanken. Verschiedene Bekanntmachungen.

2) ,, , . Aufgebote, Vorladungen u. ogl.

369 Aufgebot. ; : Je 6 . . Georg Phildius, Wittwe u Lengfeld i. O., nämlich: 1) ö 6. geborene Phildius. Ehefrau von Franz Schöll in Frankfurt am Main, 2) Katharina, . Ehefrau von Georg Germann in Darmfsfadt, 3) Antonig, geborene Phildius, Ehefrau von Ernst Rullmann in Lengfeld, ;

4) Georg Phildius in Offenbach am Main, haben das Aufgebot der jetzt vierprozentigen Priori⸗ täts⸗Obligation der 93 schen Ludwigs · Eisenbahn Gesellschaft, welche zu Mainz rechtlich domizilirt ist, Fr 6665? vom Jahre 1874 im Nominalbetrag von 6üb00 M beantragt

Der Inhaber der Urkunde wird aufgefordert, spãte⸗· stens in dem auf den fünfzehnten September 1853, Nachmittags 3 Uhr, vor dem unterzeich · neten Gericht, Zimmer Nr. 24, anberaumten Auf⸗ gebotstermine seine Rechte anzumelden und die Ur⸗ kunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklaͤrung der Urkunde erfolgen wird.

Mainz, den 16. März 1889.

Großh. Amtsgericht Mainz.

gez. Nuß, . . Veroffentlicht: Melior, Sülfsgerichtsschreiber.

107 Aufgebot. . 9. 102219. Die Karl Martel Eheleute von Mainz, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Fr. Carle bach von da, haben das Aufgebot der K Ysoigen bad. Schuldverfchreibungen vom Jahre 1875 Litt. D. Rr. z53i und Rr. 7166 à 306 S6, deren Besitz und Verlust glaubhaft gemacht wurde, beantragt, Der Inhaber der Urkunden wird , mn, n spätestens in dem auf den J. Februar 1894, Vormittage 10 ühr, vor dem Großherzoglichen Amtsgericht hier Akademiestraße 2, Zimmer Nr. 1 anbe⸗ raumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, widrigenfalls die Kraft · logerklärung der Urkunden erfolgen wird. Karlsruhe, den N. März 13889. Gerichtsschreiberei . Amtsgerichts. r. Haas.

1256 Mufgebot.

. Bankier Theodor Knolle zu Hildesheim hat

das Aufgebot des angeblich in i Eigenthum

befindlich gewefenen, auf den Inhaber lautenden

Spariaffenbucht Rr. 8677 der Spargasse der Kreise ildezhelm und Marienburg über 306 M mit der chauptung, daß dasselbe verloren gegangen sel,

3 pc Inh ö ö. n,. wird auf⸗ efordert, ens in dem au

ö ormittags 11 Uhr, vor dem unter⸗

Dezember Sa

zeichneten Gerichte anberaumten Aufgebotstermine feine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung der Urkunde er⸗ folgen wird. . ildesheim, den 29. März 1889.

Königliches Amtsgericht. JI.

(46637 Aufgebot. .

Der Oekonom Philipp Hömann genannt Römer zu Stoppenberg hat das Aufgebot des angeblich ab⸗ handen gekommenen am 21. Februar 1872 auf seinen HRamen 'ausgefertigten und am 1. April 1883 über 770 M 21 3 lautenden Sparkassenbuches Nr. 21 345 der Sparkaffe der Stadt Essen beantragt. Der In⸗ haber des Sparkassenbuches wird aufgefordert, spä⸗ testens in dem auf mittags 11 Uhr, vor dem , ,, Ge⸗ richte, immer Nr. 3, anberaumten Aufgebotstermine seine Rechte anzumelden und das Sparkass enbuch vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung des⸗ selben erfolgen wird.

Essen, den 30. November 1888.

Königliches Amtsgericht.

(bob lb] Bekauntmachung. Aufgebot.

Nachgenannte Personen haben zu Protokoll des Gerichtsfchreibers 4. 4. I3. 1. Mtg. unter Erfüllung der gefetzlichen Vorschriften den Antrag Ee n in einem Ausschlußurtheile die bezeichneten parkassa⸗ scheine der staͤdtischen Sparkasse Würzburg für kraftlos zu erklären, da ihnen dieselben verbrannt, beziehungsweise abhanden gekommen sind.

1) Die Köchin Walburga Beil aus Angern, Be irks · amttz Parsberg, z. It. dahier, den auf ihren Namen . Schein Rr. 46351 Titt. M. vom 18. Juli 15g äber 5 M .

) die Köchin Margaretha Rehm aus Geiselwind, 3st. daher, den auf ihren Namen lautenden Schein hd 4865 Titt. N. vom 21. Juli 1888 über 110,

3) die Bremserstochter Käthchen Schwab von hier,

a. die auf den Namen der von ihr ausschließlich beerblen Bremfergwittwe Elise Schwab dahier ihrer Mutter lautenden Scheine:

Nr. 5654 itt. E. vom 20. Auguft 1885 über 102 ,

Rr. 5957 Litt. K. vom 18. September 1885 über 180 ,

Nr. 7629 Litt. RK. vom 14. Dezember 1886 über 180 ,

die auf ihren eigenen Namen lauten den Scheine:

ir, . itt. K.

er ;

Rr. Hibh itt. N. vom 30. Juli 1888

über 80 ; Den ng wird Aufgebotstermin bestimmt auf

ven 19. Juni i889, Vor J

vom 20. August 18865 1

Die Inhaber der Urkunden werden aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermine ihre Rechte bei dem unterfertigten Gerichte anzumelden und die Urkunden vorzulegen, unter Androhung des Rechtsnachtheiles, daß die Kraftloserklärung der Urkunden erfolgen werde. Würzburg, am 19. Dezember 1888. Königliches Amtsgericht J. (gez. Schramm, K. A.-R. Vorstehendes Aufgebot wird gemäß 5. 842 der R Civ. Pr. Srdg. oͤffentlich bekannt gemacht. Würzburg, am 21. Dezember 1858. Gerichtsschreiberei des K. Amtsgerichts Würzburg 1 (L. 8.) Baumüller, Sekr.. 2

12654 Aufgebot. Die Hypothekenurkunde über 30 000 M Darlehn, eingetragen auf Grund der Urkunde vom 16. August js ß am 21. August 1875 für die Frau Gräfin Walpurga von Strachwitz, geborene Gräfin von Praschma, zu Schräbsdorf., auf dem Grundbuchblatte des dem Grafen Ludwig Maria Johann von Strach witz gehörigen Ritterguts Nielasdorf Abtheilung III. Rr. 16, bestehend aus dem Hypothekenbrief vom 21. Auguft 1855 und der Schuldurkunde vom 16. August 1875, ist verloren einen und soll auf Antrag des Grundstückseigenthümers ium Zwecke der Löschung der Post für kraftlos erklärt werden.

Es wird deshalb der Inhaber der Hypotheken · urkunde aufgefordert, spätestens im Aufgebotstermin den 13. Jul 18689, Vormittags 11 Uhr, bei dem unterzeichneten Gerichte Zimmer 6) seine Rechte anzumelden und die Urkunde vorzulegen, widrigenfalls die Kraftloserklärung derselben er⸗ folgen wird. ; aukenstein, den 1. April 1889.

Königliches Amte gericht.

1261 AVnfgebot. 3 Antrag der ö Anna Biczkowska

Smogorsewo wird deren Ehemann, der Arbeiter ohann Bicziowski aug Gorkizagajne, welcher im ahre 1874 nach Amerika ausgewandert ist, aufge⸗ fordert, fich fpätesteng im AÄufgebotstermin den 24. Jannar 1890, n,, . 10 Uhr, bei dem unterzeichneten Gericht zu melden. widrigen ˖ n 4. . e n wird.

ubin, den 28. . Königliches Amtsgericht.

, erm mer No , , leer. Backer Hentschel aus Glogau,

1268] rer,, e, nn,, ö Das Aufgebotsverfahren der Gläubiger des Nach⸗ lasses des Schuhmachermeisters Ferdinand Riese zu Guben ist beendet. Guben, den 2. April 1889. .

Königliches Amtsgericht. Abtheilung I.

1271 3 Ausschlußurtheil des hiesigen Königlichen Amtsgerichts vom 20. März 1889 ist der am 25. No⸗ vember 1849 zu Könnigde geborene Dienstknecht Ferdinand Strauer für todt erklärt. Bismark, den 21. März 1889. Königliches Amtsgericht.

1255 l 26 Kaufmann Carl Schimmler aus Osterode a. O z. 3. in St. Jzabel, Sta. Catarina, Brasilien, ift wegen Verschwendung entmündigt. Osterode a. S., 28. März 1889. Königliches Amtsgericht. II.

m Namen des Königs!

erkündet am 26. März 1889. Sperling, Gerichtsschreiber.

Auf den Antrag des Gutsbesitzers Julius ol in Fbechy und der Aktiengesellschaft Zuckerfabrik offen, letztere vertreten durch ihre Dirertoren H. Greiner in Gurostwo und Rittergutsbesitzer B. Lorenz in Pianowo, erkennt das Königliche Amts- ericht zu Kosten durch den Amtsrichter Studemund fn 4

un D ee g eblich verloren geg auf dea Namen e angeblich verloren gegangenen, au Juslus Scholj in Zbechy lautenden Aktien Nr. 1697, I608, 1609 und 1610 der re Kosten über e 560 , eingetragen auf Seite o5 des. Attien ˖ ucheg, werden für kraftlos erklärt und die Koften des Verfahrens den ö auferlegt. Von Rechts Wegen. a Studem und. ! Q! Beglaubigt: Sperling, Gerichtsschreiber.

[1270

UI263] er, , , . Amts Durch Ausschluhnrtheil des .

r 2266 han d vo ige konv. Rbeinis ationen mit Coupons Hen r kraftlos Berlin, den 23. .

den 6. Jul 18989, Vormitt. O Uhr,

83. e on fll⸗ lm Civilsachen ir. 5.

Gl den 2. März 1889. nan, d igen h fag ericn.

3. . des Kona iches Anlaaerig 1. Klitkeila c.