. 25. in 1 durch das Statut bestimmten eine Willenserklärungen kundzugeben und für die nschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche¶ Mit⸗ lieder des 1 re nen, . als zwei Mitglieder bieser hier r nicht bestimmt werden. . 36 5 geschieht in der Weise, daß die Zeichnenden zu der Firma der Genossenschaft oder zu der Benennung des Vorstandes ihre Namen gun ec schy i beifügen.
Die Genossenschast wird durch die von dem Vorstande in ihrem Namen . Rechtsgeschäfte berechtigt und ver⸗ fichte; es ist gleichgültig, ob das Geschaft ausdrücklich im in der Genossenschaft geschlossen worden ist, oder o die Umstände ergeben, daß es nach dem Willen der Vertrag⸗ schließenden für die Genossenschaft geschlossen werden sollte,
Zur Legitimation des Vorstandes Behörden gegenüber genügt eine Bescheinigung des Gerichts (6. 10), daß die darin zu bezeichnen den Personen als Mitglieder des Vorstandes in das Genossenschastsregister n, sind.
Der Vorstand ist der Genossenschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang seiner Befugniß, die Genossenschaft zu vertreten, durch das Statut oder durch Beschlüsse der Generalversammlung festgesetzt sind.
Gegen dritte Personen hat eine Beschraͤnkung der Be⸗ sugniß des Vorstandes, die Genossenschaft zu vertreten, keine rechtliche Wirkung. Dies gilt insbesondere für den Fall, daß die Vertretung sich nur auf gewisse Geschäfte oder Arten von Geschäften erstrecken oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Srten stattfinden soll oder daß die Zustimmung der General versammlung, des Auf⸗ sichtsraths oder eines anderen Organs der Genossenschaft für
einzelne Geschäfte erfordert ist. 8
ede Aenderung in der Zusammensetzung des Vorstandes . eine men ahl oder eine Beendigung der Vollmacht von Mitgliedern desselben muß ohne Verzug zur Eintragung in das Genossenschaftsregister angemeldet werden. Zugleich haben neue Mitglieder ihre Unterschrift vor dem Gericht zu zeichnen oder die Zeichnung in beglaubigter Form einzureichen. Eine Abschrift der Urkunden über ihre Bestellung oder über die Beendigung ihrer Vollmacht ist der Anmeldung beizufügen und bleibt' in' der Verwahrihig des Gerichts. Soweit ein Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern erfolgt ist, unterbleibt die Veröffentlichung der kun tra gn m.
S. 29. .
Die Aenderung in dem Vorstande oder Beendigung der Vollmacht eines Mitgliedes und eine Aenderung deg Statuts rücksichtlich der Form für Willenserklärungen. des Vorstandes kann, so lange sie nicht in das Genossenschastsregister ein⸗ getragen und öffentlich bekannt gemacht ist, einem Dritten von der Genossenschast nur entgegenzesetzt werden, wenn letztere beweist, daß derselbe beim Abschluß des Geschäfts von der Aenderung oder Beendigung Kenntniß hatte.
Nach geschehener Eintragung und Bekanntmachung muß der Dritte, sofern nicht durch Rie Umstände die Annahme begründet wird, daß er beim Abschlusse des Geschäfts die Aenderung oder Beendigung weder gekannt habe, noch habe kennen müssen, dieselbe gegen . gelten lassen.
der er hat sse
Der Vorstand hat ein Verzeichniß der Genossen zu führen
und dasselbe mit der Liste 1 ber insammnmmt zu halten. 8 ö
Der Vorstand ist verpflichtet, Sorge zu tragen, daß die erforderlichen Bücher der Genossenschaft geführt werden.
Er muß binnen sechs Monaten nach Ablauf jedes Ge— schäftsjahres die Bilanz desselben, die Zahl der im Lau des Jahres eingetretenen oder ausgeschiedenen, sowie die Zahl der am Jahresschlusse der Genossenschaft angehörigen Genessen veröffentlichen. Die Bekanntmachung ist zu dem Genossen⸗ schaftsregister einzureichen. ö 292.
Die Mitglieder des Vorstandes haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. —
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genoͤssenschast persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. .
Insbesondere sind sie zum Ersatz der Zahlung verpflichtet wenn entgegen den Vorschriften in 8. 18 22 der Gewinn oder das Geschäftsguthaben ausgezahlt wird. . Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. .
55.
Die für Mitglieder des Vorstandes gegebenen Vorschriften
gelten auch für Stellvertreter von Mitgliedern.
den Bestand der Genossenschaftskasse und die Bestände an . Handelspapieren und Waaren untersuchen. Er hat die Jahresrechnung, die Bilanzen und die Vorschläge zur Vertheilung von Gewinn und Verlust zu prüfen und darüber der Generalversammlung vor Genehmigung der Bilanz Bericht
erstatten. ; 3. r hat eine Generg luer sammlung, zu berufen, wenn dies
im Interesfe der Genossenschaft erfor erlich ist. ẽ . des Auffichtsraths werden durch Statut bestimmt. ⸗ . 7 6 Mitglieder des Aufsichtsraths können die Ausübung ihrer Obliegenheiten nicht k Personen übertragen. Der Aufsichtsrath ist Irmãchtigt, die Genossenschaft bei . Verträgen mit dem Vorstand zu vertreten und ͤ
gegen die Mitglieder desfelben die Prozesse zu führen, welche die Generalversammlun
beschließt. Der Genehmigung des ufsichtsraths bedarf jede Ge⸗ währung von
redit an ein Mitglied . , letztere nicht durch das Statut an noch andere Ersor erni re ig ausgeschlossen ist. Das Gleiche gilt von der Annahme eines Vorstandsmitgliedes als Bürgen für eine ditgewährung. .
ö 9 , 6 gegen die Mitglieder des Aussichtsraths wird die , . durch Bevollmächtigte vertreten, welche in der Generalversammlung . werden.
Der Aufsichtsrath ist befugt, nach seinem Ermessen Mit⸗ glieder des . vorläufig, bis zur Entscheidung der ohne Verzug zu berufenden ö n r ihren Geschäften zu entheben und wegen ein tweiliger Fortführung derselben das Erforderliche zu k
Die Mitglieder des Aussichtsraths haben die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Mitglieder, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Genossenschaft persönlich und solidarisch für den dadurch entstandenen Schaden. , va ern, .
Insbesondere sind sie in den Fällen des 8. 32 Absatz 3 zum Ersatze der Zahlung verpflichtet, wenn diese mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten erfolgt ist. .
Die Ansprüche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen verjähren in fünf Jahren. .
Der Betrieb von Gesch fen der Genossense ast. sowie die Vertretung der letzteren in Bezug auf diese Geschäftsführung fann auch sonstigen Bevollmächtigten oder Beamten der Ge⸗ nossenschaft zugewiesen werden. In diesem Falle bestinmt sich die Befugniß derselben nach der ihnen, ertheilten Voll⸗ macht; sie erstreckt sich im Zweifel auf alle Rechtshandlungen, welche die Ausführung derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.
Die Bestellung von Prokuristen oder von Handlungs bevollmächtigten zum gesammten Geschäftsbetriebe findet
nicht statt. ö 8641
Die Rechte, welche den Genossen in den Angelegenheiten der Genossenschaft, insbesondere in Bezug auf die Führung der Geschäfte, die Prüfung der Bilanz und die Vertheilung von Gewinn und Verlust zustehen, werden in der General⸗ versammlung durch Beschlußfassung der erschienenen Genossen ausgeübt. . .
Jeder Genosse hat eine Stimme. 5 .
Ein Genosse, welcher durch die Beschlußfassung entlastet oder von einer Verpflichtung befreit werden soll, hat hierbei kein Stimmrecht. Dasselbe gilt von einer Beschlußfassung, welche den Abschluß eines Rechtsgeschäfts mit einem Genossen zetrifft. 1. ie Genossen können das Stimmrecht nicht durch Bevoll⸗ mächtigte ausüben. Diese Bestimmung findet auf. handlungs⸗ unfähige Personen, Korporationen, Handelsgesellschaften, Ge⸗ nossenschaften oder andere Personenvereine und, wenn das Statut die Theilnahme von Frauen an der Generalversamm— ung ausschließt, auf Frauen keine Anwendung. Ein Bevoll⸗ mächtigter kann nicht mehr als inen Genossen vertreten.
8 4
8 — ' ö
Die Generalversammlung wird durch den Vorstand be⸗
rufen, soweit nich nach dem Statut oder diesem Gesetz auch
andere Personen dazu befagt sind .
Eine Generalversammlung ist außer den im Statut oder
in diesem Gesetze ausdrüclich bestimmten Fällen zu berufen,
wenn dies im Interesse der Genossenschaft erforderlich er— scheint. .
8. 43. ⸗ Generalversammlüng muß ohne Verzug berufen werden, wenn der zehnte Theil oder der im Statut hierfür bezeichnete geringere Theil der Genossen in einer von ihnen
Die
S. 34. besteht, sosern nicht das Statut eine aus drei von der Generalversammlung Die zu einer Beschlußfassung er
Der Aussichtsrath böhere Zahl fesssetzt, zu wählenden Mütgliedern. A B forderliche Zahl ist durch das Statut zu bestimmen. .
Die Mitglieder dürfen keine nach dem Geschastsergebniß bemessene Vergütung (Tantisme) beziehen.
Die Bestellung zum Mitglied des Aussichtsraths ke auch vor Ablauf des Zeitraums, für welchen dasselbe gewahlt st, durch die Generalversammlung widerrren werden. Der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der er⸗ schienenen Genossen.
., kann
8 8— S. 35.
Mitglieder de e
ie 8 Mitglieder des Vorstan
rstandes oder dauernd Stellvertreter der⸗ selden fein, auch nicht als Beamte die Geschäfte der Geno men- schaft führen. Nur für emen im Voraus Degrensten Jeit aum kann der Aufsichtsrath einzelne einer der . vertretern von behinderten Miteliedern des Vorstandes de⸗ stelen; während dieses Zeinauns und dis Wr erteilten Entlang des Vertreters darf der letztere eine = hatigkeit als Mitglied des Aufsichtsraths nicht ausüben.
Scheiden aus dem VBorstande Minglieder aus so dürfen den Aufñichtsraih
dieselden möcht vor ertheilter Eatlastung in gewählt werden.
8 3 8. 36.
D
Der Aufsickterath hat den Borstand bei seiner Geschafts· führung in allen Zweigen der Verwaltung zu der wachen und zu dem Zweck sich von dem Gange der Angelegenheiten der kann jederzeit über die⸗ Vorstande verlangen und
Genossenschaft zu unterrichten. Er 6 Berichterstattung von dem
eibst oder durch einz Ine von ihm zu destimmende Nitgliedet
die Bücher und Schriften der Genossenschaft einjehen, sowie
Aussichtsraths dürfen nicht zugleich es
Miigli' der zu Stell⸗
unterfchriebenen Eingabe unter Anführung des Zwecks und der Gründe die Berufung verlangt. .
In gleicher Weise sind die Genossen berechtigt, zu ver⸗ langen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer General⸗ versammlung angekündigt werden.
Wird Dem Verlanzen nicht entsprochen, so kann das Gerit (8. 10 die Genossen, welche das Verlangen gestellt haben, zur Berufung der Generalversammlung oder zur An⸗ kündigung des Gegenstandes ermächtigen. Mit der Berufung
ode? Äunkandigung ist die gerichtliche Ermächtigung bekannt zu machen.
8 . kö der Generalversammlung muß in der Frist von
Die Berufung der ver lung durch das Statut bestimmten Weise mit einer
mindestens einer Woche erfolgen.
Die Bilanz sowie eine den Gewinn und Verlust des Jahres zusammenstellende Berechnung (Jahresrechnung) sollen mindestens eine Woche vor der Versammlung in dem Geschäfts⸗ lokale der Genoffenschaft oder an einer anderen, durch den Vorstand bekannt zu machenden geeigneten Stelle zur Einsicht der Genossen ausgelegt oder sonst denselben zur Kenntniß gebracht werden. Jeder Genosse ist berechtigt, auf seine Kosten eine Abschrift der Bilanz sowie der Jahresrechnung zu ver⸗
langen. z 47.
5 Die Generalversammlung hat festzusetzen: 1) den Gesammtbetrag, welchen Anleihen der y, . schaft und Spareinlagen bei derselben nicht überschreiten sollen 2) die Grenzen, welche bei Kreditgewährungen an G nossen eingehalten werden 1
Soweit das Statut die Genossen zu Einzahlungen auf den Geschäftsantheil verpflichtet, ohne dieselben nach Betrag und Zeit festzusetzen, unterliegt ihre Festsetzung der Beschluß⸗ fassung durch die Genera aer en ung.
Ein Beschluß der Generälversammlung kann wegen Per— letzung des Gesetzes oder des Statuts als ungültig im Wege der Klage angefochten werden. Dieselbe findet nur binnen der Frist von einem Monate statt. Zur Anfechtung befugt ist außer dem Vorstande jeder in der n er⸗ schienene Genosse, sofern er gegen den er Widerspruch zu Protokoll erklärt hat, und jeder nicht erschienene Genosse, fofern er die Anfechtung darauf gründet, daß die Berufung der Generalversammlung oder die Ankündigung des Gegen⸗ standes der Beschlußfassung nicht gehörig erfolgt war. . Die Klage ist gegen die Genossenschaft zu richten. Die Genossenschaft wird durch den Vorstand, sofern dieser nicht selbst klagt, und durch den Aufsichtsrath vertreten. Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Be⸗ zirk die Genossenschaft ihren Sitz hat. Die mündliche Ver⸗ handlung erfolgt nicht vor Ablauf der im ersten Absatz be⸗ zeichneten Frist. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleich⸗ zeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Die Erhebung der Klage
ö J! e⸗
sowie der Termin zur münd⸗ lichen Verhandlung sind ohne Verzug von dem Vorstand in den sür die , ,, der Genossenschast bestimmten Blättern zu veröffentlichen. 3. e mel n ein Uriheil rechtskräftig der Beschluß für ungültig erklärt ist, wirkt es auch gegenüber den a, d. welche nicht Partei sind. War der Veschluß in das Genossen⸗ schaftsregister eingetragen, so hat, der Vorstand dem Gericht (8. 10) das Urtheil Behufs der Eintragung einzureichen. Die öffentliche Bekanntmachung. der letzteren ersolgt, soweit der eingetragene Beschluß var , war.
S. MW. .
Für einen durch unbegründete Ansechtung des Beschlusses der Genossenschaft entstandenen Schaden hasten ihr solidarisch die Kläger, welchen bei Erhebung der Klage eine bösliche Handlungsweise zur Last fällt.
Vierter Abschnitt. Revision. ö .
Die Einrichtungen der Genossenschasft und die Geschäfts⸗ führung derselben in allen Zweigen der Verwaltung sind mindestens in jedem zweiten Jahre der Prüfung durch einen der Genossenschaft nicht angehörigen, sachverständigen Revisor zu unterwerfen. . : 3. 83. .
Für Genossenschasten, welche einem den nachfolgenden Anforderungen genügenden Verband angehören, ist diesem das Recht zu verleihen, den Revisor zu bestellen.
8. 53. .
Der Verband muß die Revision der ihm angehörigen Ge⸗ nossenschaften und kann auch sonst die gemein ame Wahrneh⸗ mung ihrer im 8. 1 bezeichneten Interessen, insbesondere die Unterhaltung gögenseitiger Geschäftsbeziehungen zum Zweck haben. Andere Zwecke darfger 2 verfolgen.
8. 94. .
Die Zwecke des Verbandes müssen in dem Statut des selben angegeben sein. Der Inhalt. des Statuts muß erkennen lassen, daß der Verband im Stande ist, der Revisionspflicht zu genügen. Das Siatut hat insbesondere den Verbands⸗ bezirk soöwie die höchste und die geringsie Zahl von. Genossen⸗ schaften, welche der Verband umfassen kann, festzusetzen. und die Bestimmungen über Auswahl und Bestellung der Revisoren, Art und Umfang der Revisionen, sowie über Bildung. Sitz und Befugnisse des Vorstandes und über die sonstigen Organe des Verbandes zu enthalten. .
Die Verleihung des Rechts zur Bestellung des Revisors erfolgt, wenn der Bezirk des Verbandes sich über mehrere Bundesstaaten erstreckt, durch den Bundesrath, anderenfalls durch die Centralbehbrde des Bundesstaates. ⸗
Aenderungen des Verbandsstatuts sind der nach Absatz 1 zuständigen Stelle einzureichen.
Der Verbands vorstand hat das Statut mit einer beglau⸗ bigten Abschrift der Verleihungsurkunde, sowie alljährlich im PMöoönat Januar ein Verzeichniß der dem Verbande angehörigen Genossenschaften den Gerichten G. 10), in deren Bezirk diese ihren Sitz haben, sowie der böheren Verwaltungsbebörde, in deren Bezirk der Vorstand fein, Sitz hat, einzureichen.
ö.
Generalversammlungen ves Verbandes dürfen nur inner— halb des Verbandsbezirks abgehalten werden.
Sie sind der höheren Verwaltungsbehörde, in deren
Der Zweck der Generalversammlung soll jederzeit bei der Berufung bekannt gemacht werden. Werbandlung nicht n der durch das Statut oder durch 8. Abfas 3 vorgesehenen Weise mindestens drei Tage vor der Seneralversammlung angekündigt ist, konnen Beschlüsse nicht gefaßt werden; Hiervon find jedoch Beschtüsse über die Leitung der Versammlung, sowie über Anträge auf Berufung einer lichen Seneralversammlung ausgenommen.
Anträgen und zu Verhandlungen igung nicht.
Die Beschlüffe neralversammlung sind in ein Protekollbuch einzutragen, dessen Einsicht jedem Genossen und T Staatsbehörde gestattet 44 muß.
, . —
Die Generalversammlang hat über die Genehmigung der Silan; zu deschließen und ven dem Gewinn oder Verluft den
auf die Genoffen fallenden Betrag festzusetzen.
Ueber Gegenstande, deren
Bezirk der Vorstand seinen Sitz hat, sowie der höheren Ver⸗ waltungsbehörde, in deren Bezirk die Versammlung abgehalten werden soll, unter Einreichung der Tagesordnung mindestens eine Woche vorher anzuzeigen. Kö
Der letzteren Behörde sieht das Recht zu, in die Ver⸗ sammlung einen Vertreter zu 2
. Das Recht zur Bestellung des Revisors kann dem Ver⸗ bande entzogen werden, .
1) wenn er sich gesetzwidriger Handlungen schuldig macht, durch welche das Gemeinwohl gefährdet wird, oder wenn er andere als die im 8. 53 bezeichneten Zwecke verfolgt;
Y wenn der Verband der ihm obliegenden Pflicht der
Revision nicht genügt. — nach Anhörung des Verbande⸗
Die Entziehung wird 8 2 vorstandes durch die für die Verleihung zuständige Stelle
ausgesprochen.
Von der Entziehung ist den im 8. 56 bezeichneten Ge⸗ richten Mittheilung zu machen. . teich ür Genossenschaften, welche einem Revisionsverbande 8 bis 55) nicht angehören, wird der Revisor durch das ericht (5. 10 bestellt. er Vorstand der Genossenschaft hat die Bestellung zu beantragen.
Die Bestellung erfolgt, nachdem die höhere Verwaltungtz⸗ behörde über die Person des Revisors gehört ist. Erklärt die Behörde sich mit einer von der Genossenschaft vorgeschlagenen Person einverstanden, so ist . zum Revisor zu bestellen.
Der Revisor hat gegen die Genossenschaft Anspruch auf Erstattung angemessener baarer Auslagen und auf Vergütung für seine Leistung nach Maßgabe der erforderlichen Zeit⸗ versäumniß.
Dem vom Gerichte bestellten Revisor werden in Er⸗ mangelung einer Einigung die Auslagen und die Vergütung durch das Gericht Si etzt. Die Vorschriften im §. 98 Absatz 2, 8. 99, 8. 7102 Nr. 3 der Civilprozeßordnung finden Anwendung.
§. 61. Der Vorstand der Genossenschaft hat dem Revisor die Einsicht der Bücher und Schriften der Genossenschaft und die
Unterfuchung des Bestandes der Genossenschaftskasse, sowie der
Bestände an Effekten, Handelspapieren und Waaren zu ge⸗ statten. Zu der Revision ist der Aufsichtsrath zuzuziehen.
. Der Vorstand hat eine Bescheinigung des Revisors, daß die Revision stattgefunden hat, zum Genossenschaftsregister einzureichen und den Bericht über die Revision bei der Be⸗ rufung der nächsten Generalversammlung als Gegenstand der Beschlußfassung anzukündigen. In der Generalversammlung y. der Aussichtsrath sich über das Ergebniß der Revision zu erklären.
Der von einem Verbande bestellte Revisor hat eine Ab⸗ schrift des Revisionsberichts dem Verbandsvorstande ein— zureichen.
§. 62.
Der Reichskanzler ist ermächtigt, allgemeine Anweisungen zu erlassen, nach welchen die Revisionsberichte anzufertigen sind. Fünfter Abschnitt.
Ausscheiden einzelner Genossen. S. 63.
Jeder Genosse hat das Recht, mittelst Aufkündigung seinen Austritt aus der Genossenschaft zu erklären.
Die Aufkündigung findet nur zum Schluß eines Geschäfts⸗ jahres statt. Sie muß mindestens drei Monate vorher schrift⸗ lich erfolgen. Durch das Statut kann eine längere, jedoch höchstens zweijährige Kündigungsfrist festgesetzt werden.
Ein den vorstehenden Bestimmungen zuwiderlaufendes Abkommen ist ohne rechtliche .
64.
Der Gläubiger eines Genossen, welcher, nachdem inner⸗ halb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Genossen fruchtlos versucht ist, die Pfändung und Ueberweisung des demselben bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zukommenden Guthabens erwirkt hat, kann Behufs seiner Befriedigung das Kündigungsrecht des Genossen an dessen Stelle ausüben, sofern der Schuldtitel nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist.
Der Aufkundigung muß eine beglaubigte Abschrift des Schuldtitels und der Urkunden über die fruchtlose Zwangs⸗ vollstreckung beigefügt sein.
65.
Ist durch das Statut die Mitgliedschaft an den Wohnsitz innerhalb eines bestimmten Bezirks geknüpft (5. 8 Nr. Y), so kann ein Genosse, welcher den Wohnsitz in dem Bezirk auf⸗ git zum Schluß des Geschäftsjahres seinen Austritt schriftlich erklären.
Imgleichen kann die Genossenschaft dem Genossen schrift— lich erklaren, daß er zum Schluß des Geschäftsjahres aus— zuscheiden habe.
Ueber die Aufgabe des Wohnsitzes ist die Bescheinigung einer öffentlichen Behörde k
66.
Ein Genosse kann wegen des Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte, sowie wegen der Mitgliedschaft in einer anderen Genossenschaft, welche an demselben Orte ein gleichartiges Geschäft betreibt, zum Schluß des Geschäftsjahres aus der Genossenschaft ausgeschlossen werden. Aus Vorschuß- und Kreditvereinen kann die Ausschließung wegen der Mitglied— schaft in einer anderen solchen Genossenschaft auch dann er— fegen, wenn die letztere ihr Geschäft nicht an 5 Ort etreibt.
Durch das Statut können sonstige Gründe der Aus⸗ schließung festgesetzt werden.
Der Beschluß, durch welchen der Genosse ausgeschlossen wird, ist diesem von dem Vorstande ohne Verzug mittelst ein⸗ geschriebenen Briefes mitzutheilen.
Von dem Zeitpunkt der Absendung desselben kann der Genosse nicht mehr an der Generalversammlung theilnehmen, auch nicht Mitglied des . oder des Aufsichtsraths sein.
Der Vorstand ist verpflichtet, die Aufkündigung des Ge— nossen oder des Gläubigers mindestens sechs Wochen vor dem Ende des Geschäftsjahres, zu dessen Schluß sie stattgefunden hat, dem Gerichte (́. 19) zur Liste der Genossen einzureichen. Er . zugleich die i . Versicherung abzugeben, daß die Aufkündigung rechtzeitig erfolgt ist. Der Auftündigung des Gläubigers sind die im 6. 64 Absatz 2 bezeichneten Urkunden, sowie eine beglaubigte Abschrift des Pfändungs- und Ueber⸗ weisungsbeschlusses beizufügen.
Imgleichen hat der Vorstand im Falle des 8. 65 mit der Bescheinigung die Erklärung des Genossen oder Abschrift der Erklärung der Genossenschaft, sowie im Falle der Ausschließung Abschrift des Beschlusses dem Gerichte einzureichen. Die Ein⸗ reichung ist bis zu dem im ersten Absatz 6 . Zeit⸗ punkte und, wenn die Erklärung oder der Beschluß später erfolgt, ohne Verzug zu ö
In die Liste ist die das Ausscheiden des Genossen be⸗ gründende Thatsache und der aus den Urkunden hervorgehende Jahresschluß unverzüglich einzutragen.
In Folge der Eintragung scheidet der Genosse mit dem in der Liste vermerkten Jahresschlusse, wenn jedoch die Ein⸗ tragung erst im Laufe eines späteren Geschäftsjahres bewirkt wird, mit dem Schluß des letzteren aus der Genossen⸗
schaft aus.
§. 69.
Auf Antrag des Genossen, im Falle des S. 64 auf Antrag des Gläubigers, hat das Gericht die Thatsache, auf Grund deren das Ausscheiden, und den Jahresschluß, zu welchem dasselbe beansprucht wird, ohne Verzug in der Liste vor⸗ zumerken.
Erkennt der Vorstand den Anspruch in beglaubigter Form an oder wird er zur Anerkennung rechtskräftig verurtheilt, so ist dies bei Einreichung des Anerkenntnisses oder Urtheils der Vormerkung hinzuzufügen. In Folge dessen gilt der Austritt oder die Ausschließung als am Tage der Vormerkung ein⸗ getragen.
§. J0.
Von der Eintragung sowie der Vormerkung oder von deren Versagung hat das Gericht den Vorstand und den Genossen, im Falle des 5. 64 auch den Gläubiger, zu benachrichtigen.
Die Behufs der Eintragung oder der Vormerkung ein⸗ gereichten Urkunden bleiben in . Verwahrung des Gerichts. Die Auseingndersetzung des Ausgeschiedenen mit der Genossenschaft bestimmt sich nach der Vermögenslage derselben und dem Bestande der Mitglieder zur Zeit seines Ausscheidens.
Die Auseinandersetzung erfolgt auf Grund der Bilanz. Das w,, des Genossen ist binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden auszuzahlen; an den Reservefonds und das sonstige Vermögen der Genossenschaft hat er keinen An⸗ spruch. Reicht das Vermögen einschließlich des Reservefonds und aller Geschäftsguihaben zur Deckung der Schulden nicht aus, so hat der Ausgeschiedene von dem Fehlbetrage den ihn treffenden Antheil an die e, , m,. zu zahlen; der Antheil wird in Ermangelung einer anderen Bestimmung des Statuts nach der Kopfzahl der ,, berechnet.
Die Klage des ausgeschůedenen Genossen auf Auszahlung des Geschäftsguthabens . ö zwei Jahren.
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem . des Genossen aufgelöst, so gilt dasselbe als nicht erfolgt.
8. 74.
Ein Genosse kann zu jeder geit, auch im Laufe des Geschäftsjahres, sein Geschäftsguthaben mittelst schriftlicher Uebereinkunft einem Anderen übertragen und hierdurch aus der Genossenschaft ohne Äuseinandersetzung mit ihr austreten, sofern der Erwerber an seiner Stelle Genosse wird oder sofern derselbe schon Genesse ist und dessen bisheriges Guthaben mit dem ihm zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt. Das Statut kann eine solche Uebertragung aus— schließen oder an weitere Voraussetzungen knüpfen.
Der Vorstand hat die Uebereinkunft dem Gerichte (5. 10 ohne Verzug einzureichen und, falls der Erwerber schon Ge— nosse ist, zugleich die schriftliche Versicherung abzugeben, daß dessen bisheriges Guthaben mit dem zuzuschreibenden Betrage den Geschäftsantheil nicht übersteigt, t Die Uebertragung ist in die Liste bei dem veräußernden Genossen unverzüglich einzutragen. Als Zeitpunkt des Aus— scheidens il der Tag der Eintragung. Dieselbe darf, falls der Erwerber noch nicht Genosse ist, nur zugleich mit der Ein⸗ tragung des letzteren erfolgen. Die 1 der §S5§. 15, 69 und 70 finden entsprechende Anwendung.
Wird die Genossenschaft binnen sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Genossen aufgelöst, so hat dieser im Falle der Eröffnung des Konkursverfahrens die Nachschüsse, zu deren Zahlung er verpflichtet gewesen sein würde, insoweit zu leisten, als zu derselben der Erwerber unvermögend ist.
1
Im Falle des Todes eines Genossen gilt dieser mit dem Schlusse des Geschäftsjahres, in welchem der Tod erfolgt ist, als ausgeschieden. Bis zu diesem Zeitpunkte wird die Mit⸗ gliedschaft des Verstorbenen durch den Erben desselben fort— zesetzt. Für mehrere Erben kann das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden.
Der Vorstand hat eine Anzeige von dem Tode des Ge⸗ nossen ohne Verzug dem Gerichte G. 10) zur Liste der Genossen einzureichen.
Die Vorschriften in 8. 68 Absatz 1, 8§. 69 bis 73 finden entsprechende Anwendung.
Sechster Abschnitt. Auflösung und Liquidation. 8. 76.
Die Genossenschaft kann durch Beschluß der General⸗ versammlung jederzeit aufgelöst werden; der Beschluß bedarf einer Mehrheit von drei Viertheilen der erschienenen Genossen. Das Statut kann außer dieser Mehrheit noch andere Erforder⸗ nisse aufstellen.
Die Auflösung ist durch den Vorstand ohne Verzug zur Eintragung in das enen ,, anzumelden.
In dem Falle, daß durch, das Statut die Zeitdauer der Genossenschaft beschränkt ist, tritt die Auflösung derselben durch Ablauf der bestimmten Zeit ein.
Die Vorschrift im 8. ö. ö 2 findet Anwendung.
Beträgt die Zahl der Genossen weniger als sieben, so hat das Gericht (5. I0) auf Antrag des Vorstandes und, wenn der Antrag nicht binnen sechs Monaten erfolgt, von Amts⸗ wegen nach Anhörung des Vorstandes die Auflösung der Ge⸗ nossenschaft auszusprechen. ; Der Beschluß ist der Genossenschaft zuzustellen. Gegen denselben . ihr die sofortige Beschwerde nach Maßgabe der Civilprozeßordnung zu. Die m, tritt mit der Rechts⸗ kraft des Beschlusses in . eit. Wenn eine Genossenschaͤft sich gesetzwidriger Handlungen oder Unterlassungen schuldig macht, 86 8 das Gemein⸗ . gehe wird, oder wenn sie andere als die in diesem Gesetze (5. 1) bezeichneten geschäftlichen Zwecke verfolgt, so kann 1 aufgelöst werden, ohne daß deshalb ein Anspruch auf Ent⸗ chädigung stattfindet. J
as Verfahren und die ell hien der Behörden richtet sich nach den . streitige Verwaltungssachen landesgesetzlich geltenden Vorschriften. Wo ein Ber altungastreitversabren nicht besteht, finden die Vorschriften in SS. V, Al der Gewerbe⸗ ordnung mit der n, nwendung, daß die Entscheidung in erster Instanz durch die ag Verwaltungsbehorde erfolgt, in deren Bezirke die Genossenschast ihren 283 hat. Von der Auflösung hat die in erster Instanz entscheidende
§. 80.
Die Auflösung der Genossenschaft ist von dem Gerichte ohne Verzug in das Genossenschaftsregister einzutragen.
Sie muß vom Vorstande zu drei verschiedenen Malen durch die für die Bekanntmachungen der Genossenschaft . lite, nen, , ,. Durch die
ekanntmachung sind zugleich die Gläubiger aufzufordern, bei der Genossenschaft zu 668 z sauf 6
. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, wenn nicht dieselbe durch das Statut oder durch Beschluß der General⸗ versammlung anderen Personen übertragen wird,
Es sind wenigstens zwei Liquidatoren zu bestellen.
Auf Antrag des Aussichtsraths oder mindestens des e, Theils der Genossen kann die Ernennung von Liqui⸗ atoren durch das Gericht (5. 10) 3
Die Abberufung der Liquidatoren kann durch das Gericht unter denselben Voraussetzungen wie die Bestellung erfolgen. Liquidatoren, welche nicht vom Gerichte ernannt sind, können auch durch die Generalversammlung vor Ablauf des Zeitraums, für welchen sie bestellt sind . werden.
Die Bestellung der ersten Liquidatoren ist durch den Por⸗ stand, jede Aenderung der Liquidatoren oder Beendigung ihrer Vollmacht ist durch diese zur Eintragung in das Genossen⸗ schaftsregister ohne Verzug anzumelden.
Zugleich haben die Liquidatoren ihre Unterschrift persönlich vor dem Gerichte zu zeichnen oder die Zeichnung in beglau⸗ bigter Form einzureichen.
Eine e , der Urkunden über ihre Bestellung ist der Anmeldung beizufügen und ß dem Gerichte aufbewahrt.
. Die Liquidatoren haben in der bei ihrer Bestellung be- stimmten Form ihre Willenserklärungen kundzugeben und für die Genossenschaft zu zeichnen. Ist nichts darüber bestimmt, so muß die Erklärung und Zeichnung durch sämmtliche Liqui⸗ datoren erfolgen. Weniger als zwei dürfen hierfür nicht be⸗ stimmt werden.
Die Bestimmung ist mit der Bestellung der Liquidatoren zur Eintragung in das Genossenschaftsregister anzumelden.
Die Zeichnungen geschehen derartig, daß die Liquidatoren der bisherigen, nunmehr als Liquidationsfirma zu bezeichnenden Firma ihre e,
Die Vorschriften im s. D) über das Verhältniß zu dritten Personen finden bezüglich der ö Anwendung.
Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Genossenschaft in Bezug guf die Rechts- verhältnisse derselben und der Genossen die Vorschriften des weiten und dritten Abschnitts dieses Gesetzes zur Anwendung, oweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Ab⸗ chnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein An⸗ deres ö Hhtestand ich
Der Gerichtsstand, welchen die Genossenschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Vertheilung des Vermögens bestehen.
. 9.
¶ Die Liquidatoren haben die laufenden Geschãfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Genossenschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gensssenschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Genossenschaft
erichilich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung e er er Geschãafte können die Liquidatoren auch neue Geschafte eingehen. ö
Die Liquidatoren haben die aus den S. 26, 27, 3. 31 Absatz 1, 5. 32, 88. bis 45, 5. 45 Absatz ? sich ergebenden Rechte und Pflie ten des Vorstandes und unterliegen gleich diesem der Ueberwachung des Aufsichtsraths. Sie haben sofort bei Beginn der Liquidation und demnächst in jedem Jahre eine Bilanz aufzustellen. Die erste Bilanz ist zu veröffentlichen; die Bekanntmachung ist zu dem Genossenschaftsregister einzureichen.
Die Veräußerung unbeweglicher Sachen kann von den Liquidatoren, sofern nicht das Statut oder ein Beschluß der Generalversammlung anders bestimmt, nur durch öffentliche Versteigerung bewirkt werden. 2
8
Eine Vertheilung des ermõgens unter die Genoffen darf nicht vor Tilgung oder Deckung der Schulden umd nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage volljogen werden. an welchem die Aufforderung der Gläubiger in den hierzu k Blättern (G3. 80 Absatz ) zum dritten Male er⸗ olgt ist.
Nicht erhobene Schuldbeträge, sowie die Beträge für be⸗ tagte oder streitige Forderungen find zurückzubehalten. Dasselbe gilt von schwebenden Verbindlichkeiten
Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln. sind außer der Genossenschaft den Gläubigern zum ErJ des ihnen daraus erwachsenen Schadens verfoönlicgãh und oll darisch verpflichtet. Die gleiche Verpflichtung trifft die Mit glieder des Auffichtsraths, wenn die Zuwiderhandlung mit ihrem Wissen und ohne ihr Einschreiten geschieht Die Ter pflichtung wird den Gläubigern gegenüber dadurch nicht an gehoben, daß die Zuwiderhandlung auf einem Beschlufe der Generalversammlung beruht.
88G
Die Vertheilung des Vermdgens unter die mel
Genossen erfslgt bis zum Gesammtbetrage idrer 2 — der ersten Liquidationsbilanz (. S7) ermittelten Serchtfta guthaben nach dem Verhälmiß der letzteren. Bi = der einzelnen Geschäftaguthaben bleiden r die Vertheilung des Gewinnes oder Verlustes, welcher sich ür den Jeitranm 86 ern letzten Jahresdilanz EC 3M und der ersten Liquidationsbilanz ergeden dat. die seit der legten Madregdilanz geleisteten Einzahlungen außer Betracht. Der Ser mn, ra. diesem Zeitraum ist dem Guthaben auch imioweit Krzufchweiden. als dadurch der Geschäftsantdeil üderschritten ird Ueberschüsse, welche sich Ader den Gesammitdetrang Dieser Guthaben hinaus ergeden, sind nach Köpfen zu erteilen. Durch das Statut kann ein anderes Verdalmiß Wr Nie Vertheilung bestimmt werden. Nach Beendigung der Riquidation sind die Wacher and Schriften der aufgeldsten Geuossenschast für die Dauer don zehn Jahren einem der gewe den Feen oder eurem Dritten in Wrwahrung zu geden. Der Gendsse oder der Dritte werd in Ermangelung einer Westünntung Deß Sante der m
Behörde dem Gerichte G. 10) Mittheilung zu machen.
Beschlusses der Generalversanunlung Darcd des Serrch bestimmt. Dasselde kann die — und Nen 86
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2 3 — = . 2 — 2
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8 58 .
822
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