Krankenunterstützung hinausreicht, sowie für diejenigen Per— Berechnung der Renten. 1) für diejenigen Persanen, welche auf Grund der reichs— §. 43. ersonen und die bevollmächtigten Leiter i Die Minz ; - onen, welche . 6 asse nicht angehört haben, die 3. 26 . ge cen Bestimmungen über Unfa urn n ng eine Rente Der eine Versicherungsanstalt wird durch die Landes⸗ den,, der ehe e mch 3 . e, d rige en, . . . en, n,, Aus⸗ escheinigung der Gemeindebehörde. Die i erh? sind Die Renten werden fur Fialenderjahre berechnet. Sie beziehen, solange und soweit die Unfallrente unter inzurechnung regierung bestimmt. verficherten Personen er au , n f, Twen 2. mn 8 e. . 3 . i,. verpflichtet, diese n ungen gusgzustellen und können hierzu he tehen dus einem, vorbehaltlich ber KWorschrift bes 8. 2s der diesen Personen nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen It die Versicherungsanstalt für mehrere Bundesstaaten Weitere Or . . es⸗Centralbehörde zu be⸗ von der Aufsichtsbehörde durch Geldstrafe bis zu einhundert r von der Verficherun zanstalt aufubtingenden Belrage Rente den Betrag von 415 Mark 66 oder Gebietstheile derselben errichtet, fo bestimmt den Sitz, itere Organe. Mark angehalten werden. und aus einem festen Juschusse des Reich? 2 für die in den 86. 4 und 7 bezeichneten Beamten und falls eine Vereinbarung der betheiligten Landesregierungen §. 51. Ehrenãmter. n 2 . 6 e, ., irn fn 55 2s . J n n nn. ae nicht zu Stande kommt, der nn renal. Durch bas Stati y ö. Bildung eines Auffichtsraths 8. 58 sonen können die vorstehend bezeichneten Bescheinigungen dur oe, e ! . E. ö 1nzurechnun 244. angeordnet werden. Ein. Aufsichtsrath muß gebildet werden, . . ie vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden. ö. ern, 97 n, ,n n. . er . nach dem gegenwärtigen Gesetze zugesprochenen Ren, Die , , g, . kann unter ihrem Namen Rechte wenn nach dem Statut dem Vorstande . der Arbeit⸗ aueh i e e . 26 . des Vorstandes, die Mit⸗ Der Naghmeis geleisteter Militärdienste erfolgt durch Vor⸗- mühhnmeng . 3. ie . e in feuer esdäön! den Vetrag von 116 Marl übersteigen;; . erwerben, und Verbindlichteiten eingehen, vor Gericht klagen geber ung Perficherten nicht angehören, Rether Auffichtsrath sann fr nd r weden ies, äfsichtsraths, die Herfrauenz legung der Militãr papiere. . e. 2 runde gelegt. Derse g 1 3) solange, der Berechtigte eine die Dauer von einem und verklagt werden. Für ihre Verbindlichkeiten . en g die Geschäftsführung des Vorstandes zu überwachen und ghrenamt 6 ö. 4 e, . verwalten ihr Amt als . . ö 1 . . Monat übersteigende Freiheitsstrafe verbüßt, oder solange er Gläubigern das Anstalts vermögen, foweit dasfelbe zur Peckung bie ihm durch! dds? Statut außerdem übertragenen Ssbliegen./ fa d elhalten Mach den durch Ras Staiut zu be— Aufbringung der Mittel. in der Lohnklasse . um 2 Pfennig, = in einem Arbeitshause oder in einer Besserungsanstalt unter— der Verpflichtungen der Versicherungsanstalt nicht ausreicht, heiten zu erfüllen. . en ,. nur . . baare Auslagen, die Ver⸗ 8. 19. „. y y ö y gebrannt ;;, der Kommunalverband, für welchen? die Versicherungsanstalt Wird ein Aufsichtsrath gebildet, so müssen die Mitglieder gets dic r sicherten außerdem Ersatz für entgangenen Die Mittel zur Gewährung der Invaliden⸗ und Alters— r., — 49 ö , „4 esolange der Berechtigte nicht im Inlande wohnt. Durch errichtet ist, im Unvermögensfalle desselben oder wenn ' die desselben den Anforderungen des 8. 50 genügen. Die An ahl - renten werden vom Reich, von den Arbeitgebern und von den Ber hn , ö. n zansstal e nin ene Thel Beschluß des Bundesraths ann diese Bestimmung für be Versicherungsanstalt für den Bundesstaat errichtet ist, der der Vertreter der Arbeitgeber und der Verficherten muß ag Haftung der Mitglieder der Organe Versicherten aufgebracht. . er,, , * . 6 gn n, ö g stimmte Grenzgebiete außer Kraft gesetzt werden. Bundesstaas;. . sein. Der ,,, die Berufung des Ausfchuffes . Die Aufbringung der Mittel erfolgt Seitens des Reichs 9 nl 1 I 1 Hennig Verhältniß zu anderen Ansprüchen . die ö für mehrere Kommunalverbände zu verlangen, sobald ihm dies im Interesse der Versicherungs⸗ ö S. 59. durch Zuschüsse zu den in jedem Jahre thatsächlich zu zahlenden 16 3 = ; oder Bundegstgaten oder Theile selcher errichtet, fo bemißt fich anstalt er orderlich erscheint. Die Mitglieder des Verstandes, des Ausschusses und des Renten, Seitens der Arbeitgeber und der Versicherten durch y y f 8 ö §. 35. deren im . der Unzu län lichkeit des Anstaltsvermögens Als örtliche Organe der Versicherungsanstalt werden Aufsichtsraths, sowie die Vertrguens manner haften der Ver⸗ laufende Beiträge. Die Beiträge eg hen auf den Arbeitgeber . ; Die auf gesetz licher Vorschrift beruhende Verpflichtung von slintretende Haftung nach dem Verhältniß der auf. Grund der Bertrauensmänner aus dem Kreise der Arbeitgeber und der sicherungsanstalt für getreue Geschäftsverwaltung wie Bor— und den Versicherten zu gleichen Theilen (5. 116) und sind für Dabei werden 1610 Beltragswochen in Älnrechnung gebracht. SGemcinden und Armenverbänhen? zur Unterftil zung hin! 1 Volkszählung festgestellten , . derjenigen Versicherten bestellt. . muͤnder ihren Mündeln. . jede Kalenderwoche zu entrichten, in welcher der Verficherte in Sind für einen K Beiträge für mehr als 1410 Bei⸗ bedürftiger Personen sowie sonstige gesetzliche, in fh oder Bezirke, mit welchen sie an der Versicherungsanftalt betheiligt sind. Die Mitglieder des Aufsichtsraths und die Vertrauens⸗ . Die Mitglieder des Vorstandes, des Ausschusses, des Auf⸗ einem die Versicherungspflicht begründenden Arbeits⸗ oder Dienst⸗ franzwo hen n derfshtzbenmn Wh tfäseun ent chtet. fo werden auf Vertrag , Verpflichtungen zur Fürforge für alte, ö. Vermögen der Versicherungsanstalt darf für andere männer dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. ,,, sowie die Vertrauensmänner, welche absichtlich zum verhältniß gestanden hat (Beitragswoche). gen . . en ö kranke, erwerbsunfähige oder hülfsbedürflige Perfonen! werden 2 ie in diesem Gesetze vorgesehenen wecke nicht verwendet . . ö der Versicherungsanstalt handeln, unterliegen der 29. ebracht, in denen? die hn en Beiträge entrichtet worden find durch dieses Gesetz nicht berührt. werden. Ih Einnahmen und Ausgaben sind gesondert zu Diejenigen Versicherten (568. 1, 2, s, 117), welche als trafbestimmung des 8. 265 des Strafgesetzbuchs. Die Festsetzung ö für 1 . Swoche zu . g Der zufchuß des Reichs beträgt? für jede Rente jährlich ae, . K 3. einem Armenverbande ,,, . . in dies . . 6 K Ablehnung von Wahlen iträge erfolgt für die einzelnen Versicherungsanstalten (85. 41 an hülfsbedürftige Personen Unterstützungen für einen Zeit— . . - andere ie in diesem en, werden hinsichtlich der Bildung des Aus⸗ ; Beiträge erfolg f si gsanst C8. 1) 50 Markt. g tzungen f Zeit Gesetze ihr übertragenen J nicht übernehmen. 3 es ö. e gh erer, und des Schiedsgerichts, sowie S. 60.
im Voraus auf bestimmte Zeiträums, ünd zwar erstmalig für Die Renten sind in monatlichen Theilbeträgen im Voraus raum geleistet sind, für welchen diefen Personen ein Anspduch ift x die Zeit bis zum Ablauf von zehn Jahren nach dem Inkraft⸗ j , ,. auf Invaliden⸗ oder Altersrente zustand, geht der Anspru . 5.315. hinsichtlich der Bestellung als Vertrauensmänner der KAlasse Wahlen zu solchen Stellen, wel ! 3 3 f z h m nen Dieselben sind auf volle fünf Pfennig für den ul J nte in, Her nge lr, , lint r iz ug . . . ö durch die erste Einrichtung der Versicherungsanstalt ber Arbeitgeber zugerechnet. . sind können von der e n n e,,
. (8. 162 Absatz 2), demnächst für je fünf nat nach oben abzurunden. Gemeinde ober den Armenverband über. Pas (leich! git. chenden Kosten sind von dem Kommunalverbande oder — ieses Gesetzes versicherten Personen und von bevollmächh
. Die Höhe der Beiträge ist unter Berücksichtigung der in Für einen Versicherten ö bei einer der nach 8g. 5 für Betriebs unt crnehmer und Kassen, welche die den , 36 . Er fl hen , Abstimmung. Betriebsleitern solcher Arbeilgeber nur aus . . ; i — 14 . 3883 ᷑ i ᷣ ̃ ; l en — .
. , gc fn . . , GJ gt e mern gr ger J., ,, er w g . beim Mangel einer der ed nach ben un 9 * gif f Bei Abstimmungen des fin n se und des Aufsichtsraths . cer Tenn . ,,,
⸗ wird bei gerung ; erffllt haben. vorgesehenen Verhältniß 4 leisten. . im Falls der Stimmengleichheit die Stimme des Vor- der Unfallnersicherungsgesche übertragenen Ihe e nh steht der
itzenden den Ausschlag. . einer Vormundschaft gleich. Durch das Statut (8. 54
waltungskosten, die Rücklagen zur Bildung eines Reservefonds r * il . — . 6. 21), die durch Erstattung von Beiträgen (58. 30 und 31) . , e ener r e . 8. 36. — . ö Vorschüsse find von der BVersicherungs— j t voraussichtlich entstehenden Aufwendungen, sowie der Kapital⸗ Rechnung gebracht, welcher berselbe kach dem von ihm wtlich Fabriktassen, Kngppschaftokafsen, Seemannskassen und ansta . en zunächst eingehenden Versicherungsbeiträgen Statut önnen die Ablehnungsgründe anders geregelt werden?? Di werth der von der Versicherungsanstalt aufzubringenden An⸗ Lohne“ angehbhrt haben würbe, wenn er“ bei' einer ander? nnn 3 , ,,, zu erstatten. . bezeichneten Personen, welche eine Wahl ohne zulässigen Ssrütnd theile an denjenigen Renten, welche in dem betreffenden Zeit-, Bezogen ohne angehört, haben würde, w . ndere für gewerbliche, landwirthschaftliche oder ähnliche Vorstand . S. 54. ablehnen, oder sich der AÜusübung ihres 2 g en — 8! , . PVersicherungsanstalt versichert gewesen wäre. Hat der Ver- Unternehmungen bestehende Kasseneinrichtungen, welche ihren nan Für jede Versicherungsa'istalt ist ein ) . . lung ihres Amtes ohne hin⸗ raume voraussichtlich zu bewilligen sein werden. ec . . Knappfchaftstk der einer Drtz⸗ den B dieses ¶ , , , Für ö. gsanstalt ist ein Statut zu errichten, reichende Entschuldigung entziehen, werden, soweit besonb 32 sicherte 9 4 ig ö an, affe ö. . 3 en ö ieses . versicherten Mitgliedern — ö. 5. 46. . welches von dem Ausschusse beschlofen wirb. Daͤsselbe mi Vestunmungen icht z off n, . . hh oa. Die Rück Re ö fte far die eete Qeltrags= Betriebs (Fa ri), Bau⸗ oder Innungs⸗-Kranken fe ö i en Fall des Alters oder der Erwerbs unfähigkeit Renten Die Versicherungsanstalt wird durch einen Vorstand ver⸗ Bestimmung treffen: Geldstrafen' bis zu eintaus Int Mart Pele ande mit 1s ö ü Ege i . we e n. . . . so bestimmi sich die in Lechnung zu bringende Lo . asse nag; oder Kapitalien gewähren, sind berechtigt, diese Unterstützungen waltet, soweit nicht einzelne Angelegenheiten durch Gesetz oder 1) über die Zahl der Mitglieder, die Obliegenheiten und Die Wiederwahl kann für eine ahl eriode abgeleh , , , Hin l en ee mn em; . J der Ziffer 3 beziehungsweise 4 des 5. 22 eng n ö ,. . . . 9, ö ker n n ö fin . sowie, die Berufung des Ausschusses, über die Be- werden. hlperiode abgelehnt ; z 3. oder or ; en er Vorstand hat die Versicherungsanstalt gerichtlich un tellung des Vorsitzenden desselb d ü ; —⸗ k . , r J ö. J ö. der ,, 9 n. er n en tri zu er⸗ außergerichtlich zu vertreten. Die Vertretung ö sich auch schluß 6 si esselben und über die Art der Be J BVeitragsperlode diesen Betrag nicht erreicht hat, ist das Fehlende a, ,, 32. n il ehe Der n ner wird h. , ,, . lf 3 . 1 ,, ? u ich h , über ie grö fn . ö. ge uffigtsr gts (s. 3) ö k en,, in desc ch en , ,. fun f e , . . bei Berechnung der Rente die Lohnklasse LI. zu Grunde gelegt. Betriebs tinternehmer wenigstens diejenigen der Kassenmitglieder Die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber dem Sblie⸗ uh tele er . JJ die Erfüllung . 3e egen . Ihn 3 4 . 3 h unterlieg gung ; ö ä. . 3 . ö ent⸗ in entsprechendem Verhältniß herabgemin dert werden. Auf Vorstande wird durch das Statut geregelt. 5 . die Art der Bestellung der Vertrauensmänner heiten verweigern, hat der. Vorsitzende des Vorstandes die letz⸗ 6 ö,. ö J e fallenden Antheil der Rente 9 ö as Reich (5. 89). ö, . . Der Vorstand der Jer ö hat , Cgenschen 6. 51 Absatz 3) sowie über ihre Obliegenheiten und Be— . e n, wahrzunehmen oder : ö ; 5. 29. — 0d . treten ö , r i nscha ugnisse; rnehmen zu lassen. . ö . n, dn d ö e,, 1 3 . 3 n, . , . der Kasse bewilligt worden sind, erstreckt einer öffentlichen Behörde. Seine Geschäfte werden von einem 6 über die Form, in welcher der Vorstand seine Willens— Unbehinderte Aus ö n g wen nnr . . 1 . ö. . ö . 5. . i dn en. sich 3 i nf th . ö ,, , Beamten des weitersn Kammunalverbandes oder erklärungen kundzugeben und für die Versicherungsanstalt zu behinderte Ausübung der Funktionen. erstere die vorgeschricbene Höhe noch nicht erreicht hat, nur in sest i , Tag, an welchem der Antrag auf 6 der . der m,, r n ,, i ü . k wege J J bre e, . 9. . . j ö ͤ . . = ö . — 3 . l ere = lommen. abe dem in 5. e ; z . . e e. 6 . . ms des Reichs⸗Ver⸗ wi gung der Rente bei der unteren Verwaltungsbehörde ist . eine entsprechende Abänderung der Statuten he . der landesgesetzlichen Vorschriften von dem enn d afren mh Personen an h mn n, ; . i ,,,, . Fal in erungsamts angegr ; gestellt worden ist (8. 75). ; . ö. mit rechtsgültiger Wirkung vorzunehmen, sofern die zu den beziehungsibeise von der Landesregierung bestellt. Die Bezüge weicher die Fh ß ern g des Vorstandes und feine Ver- werden, die Arbeitgeber ja r dim nnt . , Lohnklassen. Die Altersrente beginnt frühestens mit dem ersten Tage erwähnten Kasseneinri ztungen beitragenden Betriebsunternehmer dieser Beamten und ihrer Hinterbliebenen sind von der Ver⸗ tretung nach außen erfolgen soll; ih ie enntniß zu setzen, widrigen. Lohnklass d Leh Dieselbe k t tfall, sobald d der die M i. w. = e. folgen s falls ihnen die im 8. 58 vorgesehenen Entschädigungen t J 2 bndebenssahtes. Dieselbe öͤnimt in Fortfall, sobald dem der bie Mehrheit der Kassenmitglieder die Aibänderung beantragt sicherungsanstalt zu vergüten. ö über die Vertretung der Versicherungsanstalt gegenüber werdens könn. mD ziichtie fung ber Arn ch nn en Te K 8. 22. . . Empfänger Invalidenrente gewährt wird. haben, die letztere aber von den zuständigen Organen der Kaffe Durch das Statut kann bestimmt werden, daß dem Vor- dem orstande (8. 468 Absatz 3); zin welcher die bezeichneten kö k n. er Zeit, Zum . . 3 3 ,, . Erstattung von Beiträgen abgelehnt worden ist. ö stande neben den 1 , Beamten noch andere Personen s) über die Zahl der Schiedsgerichtsbeisitzer; sener Obliegenheiten an der Arbeit , si ö sr,, n, en. . fh rh . eitsverdienstes folgende 8h ; . gn lh en . ö es ö leert . ,,, . ; . inn nig Bestimmung des 7) über die Höhe der nach 55. 47 Absatz 2 und 58 zu den Arbeitgeber nicht, das Arbeits verhältniß J ig ; ; ; ö 30. . ü 8 e er Unterstützungen ersparten Be— Statu esoldet oder unbesoldet sein. Sofern an di ewährend üt n; . Klasse . bis zu 350 ö , ; Weiblichen Personen, welche eine Ehe eingehen, bevor sie eig zu anderen Wohlfahrtseinrichtungen r Betriebsbeamte, Bestimmung des Statuts er . Mir . 3 . g 3 . 3. , mme geg nn der vertragsmäßigen Dauer desselben aufzuheben. . , ö ö Hier, in den. Genuß einer Rente gelangt sind, steht ein Anspruch Arbeiter oder deren n, . verwendet werden sbollen, 6 sind, hat der Ausschuß (3. 48) oder nach Bestimmung. soweit“ hierüber nicht von der k e⸗ Staatskommissar. . . 66 . rk, auf Erstattung der Hälfte der für sie i. Beiträge zu, ö. ,, , das Statut geregelt es Statuts der Aufsichtsrath (§. 51) die Anstellungsbedingungen stimmungen getroffen werden; 8. 63 Als Jahresarbeitsverdlenst gilt, sofern nicht Arbeitgeber Venn din le , y sisf at n gn, . . , , , in 5 . . nen,, r dhüher. die Veroffentlichung der Nechnungsabschlüsse Für den Bezirk einer jeden Bers stalt wi und Bersicherter darüber einverstanden 75 daß ein höherer . . t ö. a e 6 n n d 4 een en Kasse derkleißend Eifer d * . ,, ab eber dis öffentlichen. Blätter, durch weiche Hekännt— Wahrung der gilerff en ö abt 1 , k . er Verheira ung geltend gemacht werden. Mit der Erstattung Kass en Leistungen zu decken. erklärungen tan n , und für die PVerficherungsanstalt zu machungen zu erfolgen haben; 6 ung gare ' ö . rigen Versicherungsanstalten e i ke ,. 9 . Forstwirthschaft beschftigten erlischt die durch das frühere Versicherungsverhältniß begründete . §. 37. — . zeichnen hat, wird durch das Statut bestimmt. 11) über die Voraussetzungen einer Abänderung des it dem ieren . er Landesregierung im Einvernehmen it nicht Ji . Patz greift ö. für fie ö . Anwartschaft. Für Personen, welche aus Kassen der im 8. 36 bezeichneten Ausschuß Statuts. n 6 . anz fr ein Kommissar bestellt. Derselbe ist ins⸗ , zbehörde . Lern ich ung des VJ indestens für Art, Fnvaliden. oder Altergrenten beziehen, tritt das im 5. 3r — 8. 65. 7 9 . em! ö * , ö,, §. 3 festzusetzende ur g ihr eee r , n, be⸗ fünf Dre eh in e h ch , a de en fer re; Für jede Versich ö zi ird ein Ausschuß gebildet 39 e fr , 33 . , , . e de, ee, en bel e. . w ; ; . ꝛ ĩ ö 8. 386. r jede Versicherungsanstalt wird ein Ausschuß gebildet, ; ie Wahl der Beisttzer der Schiedsgerichte; . . 2 dds dn sh e ,, ,, , ,, e, he, en e, n ,, , , , s erneen ,, i . ¶Jnhrerart el taverh iensst⸗ ö . , ittwe o . y . so . nicht vorhanden die zur Fuͤrsorge für Invalidität und Alter bestehenden Kassen der Versicherten besteht. Die Zahl der Vertreter wird bis zur von Erinnerungen gegen dieselbe; die zulcss gent Rechten tel ů gesetz nig 6. 5 und 7) far ber nf chründ des Gesetze vom 18. Juli 188, ist, den hinterlaßenen ehelichen Kin ö fünfsehn Jahren Anwenduͤng, in ichtlich deren auf Grund ortsstatutarischer Genehmigüng des Statuts durch die Landes- Centralbehörde, 3) Die Beschlußfassung über die Bildung von Rückversiche—= — 1 3 . , n. Einsicht in die Alten Reichs⸗GHesetzl S. ZEg9) verficherten Seeleute und anderen *in An sttuchs aku Krstattung der Hälfte der für den Verstorbenen Bestimmungen eine Verpflichtung zum Beitritt besteht. 6 durch das Statut bestimms. Die N der Vertreter rungsverbänden (5. 65); zu nehmen. Zu diesem Zweck ist ihm von den Verhandlungs⸗ 6 der 6 fffahrt betheiligten Personen der Durchschnitts⸗ nn 14 er . Person, für welche mindestens für 8. 39. e der Arbeitgeber und k muß gleich sein. ) die Abän . des Statuts; . ie Thätigkeit des Kommissars erstreckt sich auch auf die— betrag des K welcher, gemäß 58. 6 und? fünf BVeitragsjahre Beiträge entrichtet worden sind, verftirbt Insoweit den nach Maßgabe dieses Gesetzes zum Bezuge Diese Vertreter werden von den Vorständen. der im Bezirk 5) falls ein Aufsichtsrath nicht gebildet worden ist, die jenigen nach ss. 5 und 7 zu elasse en ag nch eight ie⸗ O. vom Reichskanzler, beziehungsweise von der höheren 99g ö ist!! von Invalidenrenten berechtigken Personen ein' gesetzlicher An— der Versicherungsanstalt , Orts Hetriebs (Fabrik, Ueberiwachung der Geschäftsführung des Vorstandes. lche im Beni söngel einrichtungen, h ltungsbehörde . . n . JJ , , spruch auf Ersatz des ihnen durch die Invalidität entstandenen Dau, und Innungskrankentassen, Knappschaftekassen Sermanns— 56. 9 Damn g 4. des sömmissaräz ihten Siz haben, k e 1 1 n, g J hg hinterlassenen vaterlosen Kindern unter fünfzehn Jahren ein Eche bern gehe Ole h fern reste de if ben, kassen und anderer zur Wahrung von Interessen der Seeleute Das Statut bedarf zu seiner Gültigkeit der Genehmigung ö J. ist befugt, für die Kommissare Geschäfts— Betrag k van en, Raf Ter ste c, ble en bun hh fn . 1 ö J .. rungsanstalt bis zum Betrage der von dieser zu gewäͤhrenden bes immer obrigleit n,, pon Sesttuten es ech bersccherungsamtz. Dem Lettern nd, die don anweisungen zu erlafeen. ,,,, , , , gare , dil ö , enet ene Ben genneamialer 3. eh n, e. 3 , , 3 den . e, , . . des. Todes deg Versicherten Vorrechte der Renten. reglerung den Vertretungen der weileren Kommunalverbände oder Gegen dig Entscheidung des KJ 8. 64. auf. Grund des Unfallversicherungsgesetzes eine Rente gewährt 8. 40. den Verwaltungen der Gemeindekrankenversicherun be unge, durch welche die Ser m rng versagt wird, findet binnen Auf , . Versicherungsanstalten finden die vor— er
Tagearbeiter des Beschäftigungsortes (8. 8 des Krankenver⸗ wild weise landegrechtlichen Cinrichtun j6n . ; ᷣ ; ; ; ͤ . gen ähnlicher Art eine einer Frist von vier Wochen, vom Tage der Zustell stehenden Bestimmungen mit folgenden Maßgaben Anwendung: Die Rente kann mit rechtlicher Wirkung weder verpfändet, Zahl dieser Personen entsprechende Betheiligung an der Wahl, den Vörsland ab, die ö an . . . 3 1) für die Bestellung ö. dem God. an .
sicherungsgesetzes); ür Mitgli ĩ =. iebs⸗ ik⸗ ⸗ Erlöschen der Anwartschaft. i ĩ ie i . . ; . Tian ꝛ r l dem ar 36 . ae , n dr . . 8 9 . beg sr g , n f, , ö. einzuräumen. Soweit die ke, ,. ö , d. 63 . . 6 dieser Frist Beschwerde nicht eingelegt, ö 5 47) und für deren dienstliche Verhältni se sind die Krankenkassenbeiträge maßgebenden durchschnittlichen Tagelohns Die aus einem Versicherungsverhältniß sich ergebende und chelichen Kinder Ünd bie der ersätzberechtigten Gemeinden . . . ,, ö. Hern renn ö 16. gung . K des Statuts vom am i. ö. eng orschriften maß⸗ s. 20 des Kranktenversicherungsgesetes) beziehungsweise wirk⸗ 9 ischast erkischt, wen aͤhrend vier aufcindnder folgender oder Armenverbände gepfändet werden. er. Arbeitnehmer zusammenge etzt ind, . . ufrecht Frhalten, so hat das Neichs Versicherungs⸗ , , ehrt der Versicherungsanstalt über sehẽ Arbeitsverdienstes (8. 64 Hife 12 64 939. nwartschaft erlischt, wenn während vier aufeinander folgender ö Wahl die den Arbeitgebern angehörenden . er des Vor⸗ amt innerhalb vier Wochen eine abermalige Beschlußfassung Pbiete mehrerer Bundesstaaten, so entscheidet über die Be— 5) im Uebrigen der zoo faͤhs Betrag des ortsüblichen Nilenderjahre 6. weniger als insgesammt 17 Beitragswohen 1. Organisation. standes nur an der Wahl der Pertreter der Arbeitgeber, die anzuordnen. Wird ng ben anderweit beschlossenen Statut stellung der Beamten, falls ein Einverständniß unter den be— Tagelshns gewöhnlicher Tagearbeiter des Beschäftigungsorts Beiträge auf Grund des Versicherungsverhältnisses oder frei⸗ . den Versicherten angehörenden Mitglieder des Vorstandes nur die Genehmi ung endgültig versagt, oder kommt ein Beschluß theiligten Landesregierungen nicht erzielt wird, der Bundesrath; 8 e der ranken 1 chertin geg eseßeh) willig C8. 117) entrichtet worden sind. Versicherungsanstalten. an der Wahl der Vertreter der Versicherten Theil. des Ausschusses über bas Statut nicht zu Stande, so wird' ein 7 die im 5§. 48 Absatz 1 n,, Bestimmung der ; ; Die Anwartschaft lebt wieder auf, sobald durch Wieder⸗ 8. 41. 49 . vom Reichs- Versicherungs amt erlaffen. In letzterem Zahl der Vertreter wird, wenn sich der Bezirk der Versiche⸗
n
gegenständen rechtzeitig Kenntniß zu geben.
§. 23. eintreten in eine das Versicherungsverhältniß begründende Be⸗ iditäts⸗ 5 ; Die Wahl der Vertreter erfolgt nach näherer Bestimmung Falle hat das Reichs⸗Versicherungtzant auf Kossen der Ver- rungsanstalt über die Gebiete mehrerer Bundesstaaten erstreckt Als Lohnsagtz (.* ö 3) gilt: chäftigung oder durch freiwillige Beitragsleistung das Ver— nen , . ,, n, , einer Wahlordnung, welche von der Landes-Centralbehörde ficherungsanstalt die zur r , des . und ein Einverständniß unter den betheiligten . . e K nordnüngen zu treffen. gen nicht erzielt wird, vom Bundesrath getroffen;
für die Lohnklasse 1 der Satz von 300 Mark, icherungsvberhältniß erneuert und danach eine Wartezeit von * h , ü nde ihres Gebiets oder oder der von dieser bestimmten Behörde zu erlassen ist, unter regierungen für weitere Kommunalverbände ihres Gebiets o Abänderungen des Statuts bedürfen der Genehmigung 3) die im 5. ö. ö. 1Lẽ bezeichnete Wa ann ,,. ezirk der Ve
6”, II 1 M. III ; ! ; j ; ; ; . ö are, ich k ür me ietstheile ür jeden Vertreter sind ein erster und zweiter Ersatzmann rsicherungsanstalt über die Gebiete k Veränderung der Verhältnisse. geg , . er ,, J , zu wählen, welche denselben in He . zu serseben nehmigung findet binnen vier Wochen, vom Tage der Zustellung mehrerer Bundesstaaten erstreckt, vom Reichs-Verficherunggamt . ö §. 24. ö 3. 33. ; Bundesstaats eine gemeinfame Verficherungsanftalt errichtet und im Falle des Ausscheidens für den Rest der Wahlperiode ab, die Beschwerde an den Buündesrath statk. erlassen;
Die Beiträge müssen näch den i in der Weise Tritt in zen Verhaltnissen des Empfängers einer Invaliden⸗ Verden in der n . ihrer Fan einzutreten haben. Nach Feststellung des Statuts sind durch den Vorstand im 4 der Erlaß der nach 8. 54 fer 8 zulässigen Bestim⸗ bemessen werden, daß durch die in jeder Lohnklasse auftemmenden rente eine Veränderung, ein, welche ihn nicht mehr als n der Versicherungsanstalt sind alle diejenigen Personen Die Wahl erfolgt auf fünf Jahre. Die Ausscheidenden Reichs-Anzeiger“ und in dem für die Veroͤffentlichungen der mungen über die Aufstellng und Abnahme der Jahresrech⸗ Beiträge die . wird, welche der . dauernd erwerbsunfähig (6. 9 erscheinen läßt, so kann dem⸗ ger , deren Beschäftigunggort im Bezirke der Versicherungs— können wiedergewählk werden. . Landes · Cen rcllbehorde bestimmten Blatte der Name, 97 und nung, die her, der Vergütung an die Mitglieder des das anstalt durch die 39. Fund dieser Beiträge entstehenden Ane selben die Rente entzogen werben. mmer, wnstalt liegt. Soweit! vie Heschastighttetin Keinen dg hbe Strestiglelten ler die Wahlen werden vongderlenigen Be- Bezigl der Versicherungsanftait sowie der Name bes Horfigenden Stalut derathenden , 8. 57 Absatz 2), sowie die erf voraussichtlich erwächst. Dabei ist jedoch eine aus der Die 9 . der Rente tritt von dem Tage ab in Wirk- staltfinder essen Sitz im Inlande . ist, gilt als Befchäf⸗ hörde entschleden, welche die Wahlordnung erlassen hat. des . belannt zu machen. Veränderungen find in Ernennung des Staatskommissars 3. 83 Nbfatz 1J erföl t durch elbstverficherung und der freiwilligen Verficherung voraus- samkeit, an welchem der die Entziehung aussprechende Bescheid tigungsort der Sig des Betriebes. ; ⸗ 50. gleicher Weise zur öffentlichen Kenntniß zu bringen. die Regierung desjenigen Bundesstaats, in welchem fh der , n. zu Vertretern sind nur deutsche, , groß⸗ . Sitz der Versicherungsanstalt befindet.
f ih J , ner. uessst mode 1. N bewilligt, so ist die Zeit d 8. 42 jäh Bezirk der Versich stalt wohnende Pers D s 8. 5 eilen ird die Rente von Neuem bewilligt, so ist die Zeit des 42. ihrige, im Bezirk der Versicherungsanstalt wohnende Personen, en Vorsitz im Ausschusse führt bis zur Genehmigun q 9h tandes 9 Versi e Rückversicherungs verbände.
ür die bei derselben Versicherungsanstalt in derselben . Rentenbezuges dem . ebenso wie eine be⸗ Die Errichtung der Versicherungsanstalten bedarf der Ge⸗ welche eh im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befinden und des Statuts der Vorsitzende des
Lohnkflasse versicherten Personen können die Beiträge nach scheinigte Krankheitszeit (5. 17 Abfatz 2) anzurechnen. nehmigung des Bundesraths. Soweit die ,,, . n u , n, in der Verfügung über ihr . 3 9 . des i , ,, Für 8. 65. eschränkt sind. ejenigen Mitglieder, welche am einen behindert sind und Mehrere , , können vereinbaren, die
, verschieden bemessen werden. Im lebrigen 5. 34. ertheilt wird, kann der Bundesrath nach Anhörun . find ! Der nach, Maßgabe dieses Gesetzs erworbene Anspruch thelligten Landesregierungen die Errichtung von Verftcherungs— Wählbar zu Pertröern der Arbeit tber lind, mur, die dieß dem PVarfitenden des Vorstandes rechtzättigmnlttbeil i? gasten kötchapakkl ern ltersversicherung ganz oder zum
ie Beiträge fuͤr die in derselben Lohnklasse bei einer . Verficherungsanstalt versicherten Personen gleich zu bemessen. auf Rente ruht: anstalten anordnen. . Arbeitgeber der nach Maßgabe dieses Gesetzes versicherten find die Erfatzmänner zu laden. Theil gemeinsam zu tragen.
ünf Beitragsjahren zurückgelegt ist. ür das Geblet des d ñ Leitung eines Beauftragten dieser Behörde. für kes Gebiet des Vundesstagts zrrichtet werden. ] ĩ des Reichs⸗Versicherungsamts. Gegen die Versagung der Ge- sofern sich der